Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, Az. 3 AZR 707/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 1974

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) EHE RENTE SOZIALRECHT FAMILIE ALTERSVORSORGE

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Gegenstand

Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschließung nach Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Mitarbeiter - Altersdiskriminierung - Diskriminierung wegen des Geschlechts - AGB-Kontrolle


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2011 - 9 Sa 1989/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung schuldet.

2

Die am 16. Februar 1952 geborene Klägerin ist die Witwe des am 25. Mai 1938 geborenen und am 29. März 2009 verstorbenen [X.] Dieser war in der [X.] vom 1. Juli 1966 bis zum 31. Dezember 1995 bei der [X.] beschäftigt. Er hatte seit dem 1. Juni 2003 von der [X.] Versorgungsleistungen nach der „[X.] des [X.] Verbandes für Anmeldungen bis zum 31.12.1988“ (im Folgenden: [X.]) iHv. monatlich 1.386,36 Euro brutto bezogen. Die [X.] enthält ua. folgende Regelungen:

        

„T E I L   I

        

Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des [X.] in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des [X.] Verbandes gestanden haben, und an deren Hinterbliebene

        

§ 1     

        

Leistungen

        

Leistungen im Sinne dieser Leistungsordnung sind:

        

a)    

[X.],

        

b)    

Hinterbliebenenbezüge

                 
        

§ 2     

        

Voraussetzungen für das [X.]

        

(1)     

[X.] erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitglieds ausscheidet, weil er

                 

a)    

dienstunfähig ist oder

                 

b)    

das 65. Lebensjahr vollendet hat oder

                 

c)    

Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt.

        

…       

        

§ 4     

        

Hinterbliebenenbezüge

        

(1)     

Beim Tode eines Angestellten erhalten:

                 

a)    

die Witwe oder der Witwer ein [X.] von 60 v. H. des [X.]es, wenn der Verstorbene den Familienunterhalt überwiegend bestritten hat (siehe hierzu Anlage 2),

                          

…       

        

…       

                 
        

(3)     

Bei Wiederheirat fällt das [X.] weg. …

        

(4)     

War der Angestellte bei der Eheschließung 60 oder mehr Jahre alt oder mehr als 25 Jahre älter als sein Ehegatte oder war die Ehe nur geschlossen worden, um dem Ehegatten die Leistungen zuzuwenden, kommt ein [X.] nicht in Betracht. Das gleiche gilt für Witwen/Witwer aus Ehen, die während des [X.]bezuges geschlossen worden sind; in dieser [X.] adoptierte Kinder erhalten kein Waisengeld.

        

…       

        
        

§ 6     

        

Regelungen in begründeten Ausnahmefällen

        

(1)     

In begründeten Ausnahmefällen kann

                 

a)    

beim Ausscheiden des Angestellten aus dem Dienst [X.] ganz oder teilweise gewährt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 vorliegen,

                 

b)    

bei sehr frühzeitigen Todes- und Invaliditätsfällen eine Anrechnung zusätzlicher Dienstjahre erfolgen,

                 

c)    

von der Versagung des [X.]es ganz oder teilweise abgesehen werden.

        

(2)     

Bei Wegfall des [X.]es infolge Wiederheirat kann der Witwe oder dem Witwer eine einmalige Zuwendung bis zur Höhe des zweifachen Jahresbetrages des [X.]es gewährt werden.

        

(3)     

Ist der Lebensunterhalt des Ehegatten, der geschieden ist und nicht wieder heiratet, von dem verstorbenen Angestellten ganz oder teilweise bestritten worden, kann ihm, sofern ein Versorgungsausgleich nach § 1587 BGB nicht stattgefunden hat, eine Unterstützung gewährt werden. Die Unterstützung darf höchstens den bisherigen Unterhalt erreichen; sie darf das [X.] nicht übersteigen.

        

…       

        
                          
        

Anlage 2

        

Neuordnung der Hinterbliebenenversorgung (§ 4 Abs. 1a)

        

Für die Feststellung der Hinterbliebenenbezüge ab 01.01.1986 gilt folgendes:

                 

1.    

Ist ein männlicher Angestellter vor dem 01.01.1986 angemeldet worden, entfällt eine Unterhaltsprüfung.“

3

Die Klägerin und N hatten am 7. März 1986 geheiratet. Die Ehe wurde am 3. Januar 2007 rechtskräftig geschieden. Im Juli 2008 heirateten die Klägerin und N erneut.

4

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde ihr nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) [X.] ein [X.]. Ihr Anspruch auf das [X.] sei nicht nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] ausgeschlossen. Diese Regelung sei nicht anwendbar, da § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] eine § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] verdrängende Spezialregelung sei für den Fall, dass die Ehe erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen wurde. Zudem sei nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] nicht auf den [X.]punkt der Wiederheirat im Jahr 2008, sondern auf den [X.]punkt der ersten Eheschließung im März 1986 abzustellen. Mit der Wiederheirat sei kein neues Versorgungsrisiko geschaffen worden. Im Übrigen sei § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] wegen Verstoßes gegen das [X.] sowie gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG unwirksam. Jedenfalls sei die Beklagte nach § 6 Abs. 1 Buchst. c) [X.] verpflichtet, von der Versagung des [X.]es abzusehen.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. April 2009 Hinterbliebenenbezüge iHv. derzeit 831,82 Euro monatlich gemäß § 4 der [X.] des [X.] Verbandes zu gewähren.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von [X.] ab dem 1. April 2009.

9

A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

I. Es handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 15).

II. Die Klage ist auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 [X.]r. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin von der [X.] ein [X.] iHv. „derzeit“ 831,82 Euro monatlich begehrt. Mit der Verwendung des Zusatzes „derzeit“ hat die Klägerin lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das von ihr begehrte [X.] ggf. zu einem späteren Zeitpunkt nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] anzupassen ist, weshalb dem Zusatz keine eigenständige Bedeutung zukommt.

B. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines [X.]es nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) [X.]. Zwar ist die Klägerin die Witwe des am 29. März 2009 verstorbenen [X.], dem die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) [X.] iVm. der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Buchst. a) [X.] eine Witwenversorgung ohne Unterhaltsprüfung zugesagt hatte. Der Anspruch der Klägerin ist jedoch gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] ausgeschlossen, da die für den Anspruch auf [X.] maßgebliche (zweite) Ehe mit [X.] erst während dessen [X.] geschlossen wurde. Der Ausschluss von der Witwenversorgung in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] ist wirksam. Die Beklagte musste auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. c) [X.] von der Versagung des [X.]es absehen.

I. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von [X.] nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) [X.] ist nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] ausgeschlossen, weil die insoweit maßgebliche Ehe der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann erst im Juli 2008 und damit zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem ihr Ehemann bereits [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] von der [X.] bezog. § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] findet auf den Anspruch der Klägerin Anwendung. Danach ist der Anspruch auf Witwenversorgung ausgeschlossen, wenn die [X.] aus einer Ehe herrührt, die während des [X.] des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen wurde. Der in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] enthaltene Ausschluss von der Witwenversorgung ist wirksam.

1. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin findet § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] auf ihren Anspruch auf Witwenversorgung Anwendung und wird nicht durch die in § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] getroffene Bestimmung verdrängt.

[X.]ach § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] kommt ein Anspruch auf Witwenversorgung nicht in Betracht, wenn der Angestellte bei der Eheschließung 60 oder mehr Jahre alt oder mehr als 25 Jahre älter war als der Ehegatte oder die Ehe nur geschlossen wurde, um dem Ehegatten die Leistungen zuzuwenden. Das gleiche gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] für Witwen/Witwer aus Ehen, die während des [X.] geschlossen worden sind. Die Formulierung „das gleiche gilt“ bezieht sich nur auf die in § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] angeordnete Rechtsfolge des Ausschlusses von der Witwen-/Witwerversorgung und nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] für den Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung. Damit ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] ein von § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] unabhängiger [X.], nach dem ein Anspruch auf [X.] bereits dann ausscheidet, wenn die Ehe erst während des [X.], dh. während des Bezugs der Alters- bzw. der vorgezogenen Altersrente oder während des Bezugs von [X.] nach § 2 [X.] geschlossen wurde. In diesem Fall kommt es für den Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung weder auf das Alter an, in dem der [X.] die Ehe geschlossen hat, noch darauf, um wie viele Lebensjahre der [X.] älter war als der Ehegatte.

2. Dem Anspruch der Klägerin auf [X.] steht § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] entgegen, da die für diesen Anspruch maßgebliche Ehe mit [X.] erst während dessen [X.] geschlossen wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] nicht dahin auszulegen, dass es im Falle der Wiederheirat desselben Ehepartners für den [X.] auf die erste Eheschließung ankommt. Vielmehr ist der Anspruch auf Witwenversorgung dann ausgeschlossen, wenn die [X.] aus einer Ehe herrührt, die während des [X.] geschlossen wurde. Dies ergibt die Auslegung von § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] nach den für [X.] geltenden Auslegungsregeln.

a) Bei den Regelungen der [X.] handelt es sich um typische Willenserklärungen, die der unbeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. zur Leistungsordnung des [X.], der wie der [X.] Verband einheitliche Versorgungsrichtlinien für die ihm zugehörigen Mitgliedsunternehmen aufstellt [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] - Rn. 27). Im Verhältnis zwischen dem Versorgungsleistungen nach der [X.] zusagenden Arbeitgeber und dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer sowie dem gemäß § 328 Abs. 1 [X.] begünstigten Hinterbliebenen des Arbeitnehmers (dazu, dass die Hinterbliebenenversorgung auf einem Vertrag zugunsten Dritter iSd. § 328 Abs. 1 [X.] beruht, vgl. [X.] 13. [X.]ovember 2012 - 3 [X.] - Rn. 43; 26. August 1997 - 3 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 86, 216) stellen die Regelungen der [X.] als einseitig vom Arbeitgeber vorgegebene Versorgungsbedingungen [X.] iSv. § 305 Abs. 1 [X.] dar. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten(vgl. [X.] 13. [X.]ovember 2012 - 3 [X.] - Rn. 20; 17. April 2012 - 3 [X.] 803/09 - Rn. 36).

b) [X.]ach dem Wortlaut von § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung „Witwen/Witwer aus Ehen“, die während des [X.] geschlossen wurden. Da eine Witwe bzw. ein Witwer nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Person ist, deren Ehepartner verstorben ist (vgl. nur [X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. S. 1667), kann Witwe/Witwer aus einer Ehe, die während des [X.] des [X.]n geschlossen wurde, nur sein, deren/dessen [X.] aus der Ehe herrührt, die während des [X.] des [X.]n eingegangen wurde.

c) Sinn und Zweck von § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] bestätigen diese Auslegung. Der in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] enthaltene Ausschluss von der Witwen-/Witwerversorgung dient dem Ziel, den Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auf Personen zu beschränken, hinsichtlich derer der Versorgungsbedarf noch vor dem Bezug von [X.] durch den versorgungsberechtigten Mitarbeiter angelegt war. Sieht eine Klausel vor, dass ein zugesagtes [X.] nicht gezahlt wird, wenn die Ehe erst während des [X.] des [X.]n geschlossen wurde, will der Arbeitgeber erkennbar seine Leistungspflichten auf Risiken begrenzen, die vor diesem Zeitpunkt bereits angelegt waren und vermeiden, dass ein bislang nicht angelegtes Versorgungsrisiko später geschaffen wird (vgl. für den Fall einer auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellenden Spätehenklausel [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] 509/08 - Rn. 73 ff., [X.]E 134, 89; vgl. für den Fall einer auf die Vollendung des 50. Lebensjahres abstellenden Spätehenklausel [X.] 28. Juli 2005 - 3 [X.] 457/04 - zu II 2 a bb (1) der Gründe, [X.]E 115, 317). Im Falle einer Scheidung und einer erneuten Heirat kann sich das in der ersten Ehe angelegte Versorgungsrisiko nicht mehr realisieren, sondern nur das aus der letzten Ehe folgende Versorgungsrisiko. Dies gilt auch dann, wenn die erneute Heirat mit dem früheren Ehepartner erfolgt. Auch dann kann sich das in der ersten Ehe angelegte Versorgungsrisiko nicht mehr verwirklichen; vielmehr wird mit der weiteren Ehe ein neues Versorgungsrisiko begründet. Auch dieses Versorgungsrisiko will der Arbeitgeber nicht übernehmen, wenn die weitere Ehe erst während des [X.] geschlossen wird.

d) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin folgt aus den Regelungen in § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 [X.] nichts anderes.

§ 6 Abs. 3 [X.] trifft - anders als § 4 [X.] - keine Bestimmung zur Witwen-/Witwerversorgung, sondern enthält für geschiedene Ehegatten eines verstorbenen [X.]n, die aufgrund der Scheidung der Ehe nicht mehr „Witwe“ oder „Witwer“ sein können und deshalb nicht zu den Begünstigten einer Hinterbliebenenversorgung zählen, eine eigenständige Regelung, die keine Hinterbliebenenversorgung, also kein [X.], sondern eine andersartige Leistung vorsieht und diese Leistung zudem in das Ermessen des Arbeitgebers stellt. § 6 Abs. 3 [X.] soll den möglichen finanziellen Folgen einer Ehescheidung Rechnung tragen und dazu dienen, [X.] Härten zu vermeiden. Dies wird dadurch unterstrichen, dass diese Leistung als „Unterstützung“ bezeichnet wird. Bei der Hinterbliebenenversorgung für Witwen/Witwer spricht die [X.] in § 4 hingegen von [X.] und in § 1 von Hinterbliebenenbezügen. Mit dem abweichenden Begriff „Unterstützung“ wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine andersartige Leistung handelt. „Unterstützen“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch ua. „Jemandem (der sich in einer schlechten materiellen Lage befindet) durch Zuwendungen helfen“ (vgl. [X.] 15. Juli 2008 - 3 [X.] 100/07 - Rn. 17 und 23).

[X.]ach § 6 Abs. 2 [X.] kann dem Witwer oder der Witwe eine einmalige Zuwendung bis zur Höhe des zweifachen Jahresbetrages des [X.]es gewährt werden, wenn das [X.] infolge Wiederheirat wegfällt. Auch § 6 Abs. 2 [X.] sieht - wie § 6 Abs. 3 [X.] - nicht die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung, also kein [X.], sondern eine andersartige Leistung vor und stellt auch diese Leistung in das Ermessen des Arbeitgebers. Zudem setzt § 6 Abs. 2 [X.] mit seiner Anknüpfung an den Wegfall des [X.]es nach § 4 Abs. 3 [X.] voraus, dass ursprünglich ein Anspruch auf [X.] nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) [X.] bestand und demnach nicht nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] ausgeschlossen war.

Demnach erwirbt zwar der von dem [X.]n während seines Ruhestands erneut geheiratete Ehegatte beim Tod des [X.]n weder einen Anspruch auf [X.] noch auf Unterstützung; er erfüllt auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer einmaligen Zuwendung nicht. Dies gebietet jedoch nicht die Auslegung von § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] dahin, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung auch dann besteht, wenn die erste Ehe noch vor dem Eintritt des [X.] beim [X.]n geschlossen wurde. Die Bestimmungen in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] enthalten Härtefallregelungen für diejenigen, die aufgrund ihrer Scheidung keine Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung erwerben können, und für diejenigen, die ihren Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aufgrund einer erneuten Eheschließung verlieren. Diese Personen haben allerdings keinen Rechtsanspruch auf eine Unterstützung oder eine Zuwendung; vielmehr steht die Leistung im Ermessen des Arbeitgebers. Entsprechendes regelt die [X.] für die hinterbliebenen Ehegatten, die nach § 4 Abs. 4 [X.] vom Bezug von [X.] ausgeschlossen sind. Für sie enthält § 6 Abs. 1 Buchst. c) [X.] ebenfalls eine Härtefallregelung, nach der in begründeten Ausnahmefällen von der Versagung des [X.]es ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Die Bestimmungen der [X.] führen somit nicht dazu, dass die im Ruhestand des [X.]n erneut geheirateten früheren Ehepartner - im Gegensatz zu geschiedenen Ehepartnern, die nicht wiedergeheiratet haben und zu wiederverheirateten Witwen/[X.] - in keinem Fall Ansprüche nach der [X.] erwerben können.

3. § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] kann auch nicht dahin ergänzend ausgelegt werden, dass es bei Wiederverheiratung der späteren Witwe mit dem [X.]n während des [X.] auf den Zeitpunkt der ersten Eheschließung ankommt.

a) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine planwidrige Regelungslücke aufweist. Dabei liegt eine Regelungslücke nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. [X.] ist die Regelungslücke dann, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 611/10 - Rn. 32; 15. [X.]ovember 2011 - 3 [X.] 869/09 - Rn. 43).

b) Die [X.] weist keine planwidrige Regelungslücke auf. § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] enthält für die Witwen-/Witwerversorgung einen abschließenden [X.], der einer ergänzenden Auslegung nicht zugänglich ist.

Der Bestimmung liegt erkennbar der Regelungsplan zugrunde, die Leistungspflichten des Arbeitgebers im Hinblick auf das [X.] auf Risiken zu begrenzen, die vor dem [X.]bezug des verstorbenen [X.]n bereits angelegt waren. Damit werden alle Witwen/Witwer aus Ehen, die erst während des [X.] des [X.]n geschlossen wurden, von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen. Deshalb können Ehen, die der [X.] erst während seines [X.] schließt, unabhängig davon, ob der [X.] die Person ehelicht, mit der er bereits einmal verheiratet war oder ob er die Ehe mit einer dritten Person eingeht, von vornherein kein Versorgungsrisiko begründen, das sich beim Tod des [X.]n realisiert.

Die Fälle der Ehescheidung und einer Wiederverheiratung haben in § 6 Abs. 3 und Abs. 2 [X.] eigenständige Regelungen erfahren. Danach sollen die geschiedenen Ehegatten bzw. die wiederverheirateten Witwen/Witwer eines verstorbenen [X.]n gerade keine Hinterbliebenenversorgung, also kein [X.], sondern eine andersartige Leistung erhalten, die zudem im Ermessen des Arbeitgebers steht.

4. Der in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] vorgesehene Ausschluss von der Witwen-/Witwerversorgung für den Fall, dass die Ehe erst während des [X.] des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen wird, ist wirksam. Die Bestimmung hält einer Überprüfung anhand der Maßstäbe des [X.] stand. Sie führt auch unter Beachtung der grundrechtlichen Wertungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung iSv. §§ 307 ff. [X.].

a) Die Ausschlussregelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] ist nicht nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam.

aa) Das [X.] ist anwendbar.

(1) Das [X.] gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das [X.] auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält ([X.] 11. Dezember 2007 - 3 [X.] 249/06 - Rn. 22, [X.]E 125, 133). Letzteres ist nicht der Fall.

(2) Das [X.] ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Seine Anwendung setzt voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis zwischen dem [X.]n und dem [X.] bestand. Dabei ist zwar auf den Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 1 [X.]) und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen. Allerdings ist nicht erforderlich, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Versorgungsempfänger ist und das damit begründete Rechtsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des [X.] noch besteht bzw. bestand. Das Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft und ein Anspruch auf Betriebsrente begründen ein versorgungsrechtliches Dauerschuldverhältnis zwischen dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und dem ehemaligen Arbeitgeber. Die Anwartschaft verpflichtet den Arbeitgeber, nach den Regeln der Versorgungsordnung das Versorgungsrisiko abzudecken. Dieses aktualisiert sich mit Eintritt des Versorgungs- oder [X.]achversorgungsfalls. Da der Ehemann der Klägerin bis zum Eintritt des [X.]achversorgungsfalls „Tod“ am 29. März 2009 selbst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der [X.] bezogen hat, mithin Versorgungsempfänger war, bestand nach Inkrafttreten des [X.] am 18. August 2006 (Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 - [X.]l. I S. 1897) das für die Anwendbarkeit des [X.] erforderliche Rechtsverhältnis.

bb) Der in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] vorgesehene Ausschluss von der Witwenversorgung verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] und ist deshalb nicht nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam. Die Regelung bewirkt weder eine unmittelbare noch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters.

(1) [X.]ach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes - ua. wegen des Alters - benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 [X.] vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. [X.]ach § 3 Abs. 2 [X.] liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam.

(2) Da der in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] vorgesehene Ausschluss von der Witwenversorgung für den Fall, dass die Ehe erst während des [X.] des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen wurde, nicht an das Lebensalter anknüpft und auch nicht unmittelbar auf diesem Merkmal beruht, scheidet eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters aus. Eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 2 [X.] liegt ebenfalls nicht vor. § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich. Dies schließt den Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung nach § 3 Abs. 2 [X.] aus.

(a) Der in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] vorgesehene Ausschluss von der Witwenversorgung für den Fall, dass die Ehe erst während des [X.] des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen wurde, ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.

§ 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] verfolgt das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die angelegt wurden, bevor der [X.] [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] bezieht. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. [X.]ovember 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.] 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: [X.]/[X.]), die durch das [X.] in das nationale Recht umgesetzt wurde. Das rechtmäßige Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, muss jedoch kein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der [X.]/[X.] sein, sondern schließt auch andere von der Rechtsordnung anerkannte Gründe für die Verwendung des neutralen Kriteriums ein (vgl. [X.] 5. März 2009 - [X.]/07 - [Age Concern England] Rn. 66, Slg. 2009, [X.]; [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 634/10 - Rn. 21 mw[X.]).

Das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die vor dem [X.]bezug durch den versorgungsberechtigten Mitarbeiter angelegt waren, ist rechtmäßig iSd. § 3 Abs. 2 [X.]. Der Arbeitgeber entscheidet bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so ist er frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 [X.] genannten [X.] er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert. Er kann Leistungen der Hinterbliebenenversorgung versprechen, eine Rechtspflicht hierzu trifft ihn nicht. Aus diesem Grund ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen (vgl. [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] 509/08 - Rn. 74 mw[X.], [X.]E 134, 89).

Eine Begrenzung des [X.] der anspruchsberechtigten Dritten durch zusätzliche anspruchsbegründende oder besondere anspruchsausschließende Merkmale liegt gerade im Bereich der Hinterbliebenenversorgung nah, weil ein dahingehendes Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken mit sich bringt. Diese betreffen nicht nur den Zeitpunkt des [X.], sondern auch die Dauer der Leistungserbringung. Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um sie kalkulierbar zu halten. Die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung ist Teil einer umfassenden Versorgungsregelung. Durch die Zusage soll der Arbeitnehmer in der Sorge um die finanzielle Lage seiner Hinterbliebenen entlastet werden. Die Hinterbliebenenversorgung nach dem [X.] knüpft an das typisierte Versorgungsinteresse des Arbeitgebers an. Dieser hat ein berechtigtes Interesse daran, die von ihm freiwillig eingeführte Hinterbliebenenversorgung auf einen Personenkreis zu beschränken, hinsichtlich dessen der Versorgungsbedarf bereits vor dem [X.]bezug des versorgungsberechtigten Mitarbeiters angelegt war. Insoweit ist der Eintritt des [X.] bei dem [X.]n für den [X.] eine wesentliche Zäsur und damit ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für Regelungen der Hinterbliebenenversorgung. Mit dem Eintritt des [X.] bei dem [X.]n endet typischerweise das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber. Hiervon geht auch § 2 Abs. 1 [X.] aus. Danach erhält [X.] ein Angestellter, der aus dem Dienst der [X.] ausscheidet, weil er dienstunfähig ist, das 65. Lebensjahr vollendet hat oder die vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitgeber bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt lassen. Das gilt insbesondere deshalb, weil bei der Hinterbliebenenversorgung - anders als bei der Alters- und Invaliditätsversorgung, bei der der Anspruchsberechtigte von vornherein feststeht - der Kreis der Begünstigten in der Versorgungszusage ausdrücklich festgelegt werden muss. War der Versorgungsbedarf allerdings durch Eheschließung vor dem Eintritt des eigenen [X.] des Mitarbeiters angelegt, so geht es nicht mehr um Risikoübernahme, sondern darum, dafür einzustehen, wenn sich ein übernommenes Risiko verwirklicht. Wird die Ehe hingegen geschieden, entfällt das übernommene Risiko und kann sich nicht mehr verwirklichen.

(b) Die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem eigenen [X.]bezug des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen sein muss, ist zur Erreichung des Ziels, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die vor dem [X.]bezug des [X.]n angelegt waren, angemessen und erforderlich. Die angestrebte zulässige Risikobegrenzung kann durch eine andere Regelung nicht erreicht werden.

b) § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] bewirkt auch keine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts.

Da das Erfordernis, dass die Ehe vor dem eigenen [X.]bezug des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen sein muss, auch im Hinblick auf das Merkmal „Geschlecht“ als neutrales Kriterium formuliert ist, kommt von vornherein nur eine mittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 [X.] in Betracht. Dafür, dass der [X.] des § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] zu einer stärkeren Betroffenheit der Angehörigen eines Geschlechts führt, gibt es indes keine Anhaltspunkte. Im Übrigen scheidet eine mittelbare Benachteiligung aus den unter Rn. 36 - 41 dargelegten Gründen bereits tatbestandlich aus.

c) Da Art. 2 der [X.] 2006/54/[X.] und Art. 141 [X.] (nunmehr: Art. 157 AEUV) sowie die das nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der [X.] niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisierende Richtlinie 2000/78/[X.] durch das [X.] in das nationale Recht umgesetzt wurden und die [X.] nach den §§ 7, 3 und 1 [X.] die gleichen sind wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] 509/08 - Rn. 82, [X.]E 134, 89), verstößt § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] auch nicht gegen Unionsrecht.

d) Der in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] enthaltene Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung für den Fall, dass die Ehe erst während des [X.] des Arbeitnehmers geschlossen wurde, hält schließlich auch unter Beachtung der grundrechtlichen Wertungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG einer Überprüfung anhand der Maßstäbe der §§ 307 ff. [X.] stand.

aa) § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] ist nicht nach § 308 [X.]r. 4 [X.] unwirksam. Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere unwirksam die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

§ 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] gibt dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit, eine versprochene Witwen-/Witwerrente einseitig abzuändern oder von dem [X.] abzuweichen. Die Bestimmung schränkt vielmehr von vornherein den Kreis derer, die einen Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung erwerben können, auf diejenigen Personen ein, die die Ehe bereits vor Beginn des [X.] des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers geschlossen haben und legt damit den Inhalt der versprochenen Leistung im Hinblick auf den Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten erst fest (vgl. auch [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] 509/08 - Rn. 58, [X.]E 134, 89).

bb) Die Klägerin wird durch § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] - auch unter Beachtung der grundrechtlichen Wertungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG - nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] benachteiligt.

(1) [X.]ach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Bei der danach erforderlichen wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragsparteien ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 13. Dezember 2011 - 3 [X.] 791/09 - Rn. 22). Dabei sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten (vgl. [X.] 20. März 2013 - 10 [X.] 8/12 - Rn. 29).

(2) Danach führt § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, die besonderen Risiken, die mit der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung verbunden sind, zu begrenzen, um sie besser kalkulierbar zu machen. Diesem Ziel dient die in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] getroffene Bestimmung, die den Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auf Personen beschränkt, hinsichtlich derer der Versorgungsbedarf vor dem Eintritt des [X.] beim [X.]n angelegt war und bis zu dessen Tod fortbestand.

Dies widerspricht nicht den grundrechtlichen Wertungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

Die aus § 4 Abs. 4 [X.] folgende unterschiedliche Behandlung von Witwen/[X.] danach, ob die Scheidung der Ehe und die Wiederheirat mit dem [X.]n während dessen aktiver Beschäftigungszeit und vor Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 4 Abs. 4 Satz 1 [X.]) oder nach Eintritt des [X.] beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.]) erfolgt sind, ist durch das berechtigte Interesse des die Versorgung versprechenden Arbeitgebers, den Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auf Personen zu beschränken, hinsichtlich derer der Versorgungsbedarf vor dem Eintritt des [X.] beim [X.]n angelegt war, sachlich gerechtfertigt. Soweit die Klägerin Ungleichbehandlungen rügt, die an verpönte Merkmale iSd. § 1 [X.] anknüpfen, enthält Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als § 3 [X.] ([X.] 20. April 2010 - 3 [X.] 509/08 - Rn. 84, [X.]E 134, 89).

Die Anforderung, dass die Ehe vor dem Beginn des [X.] des [X.]n geschlossen worden sein muss, widerspricht auch nicht dem Verbot des Art. 6 Abs. 1 GG, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen. Ehepartnern entsteht durch diese Einschränkung kein [X.]achteil, den sie ohne die Heirat nicht gehabt hätten. Das Ausbleiben eines erhofften Vorteils ist kein rechtlicher [X.]achteil (vgl. [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] 509/08 - Rn. 83, [X.]E 134, 89). Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht, dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente einzuräumen ([X.] 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 - Rn. 18 mw[X.], [X.]K 17, 120).

Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich nichts anderes. Zwar schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann allgemein wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche und sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche sowie Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurden (vgl. [X.] 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mw[X.], [X.]E 131, 66). Deshalb sind grundsätzlich auch unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung sowie [X.] der Versorgungsempfänger eigentumsrechtlich geschützt ([X.] 17. Dezember 2012 - 1 [X.], 1 BvR 1047/10 - Rn. 22; [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] 464/11 - Rn. 32 mw[X.]). Dieser Schutz reicht jedoch nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen; er verschafft diese nicht ([X.] 17. Dezember 2012 - 1 [X.], 1 BvR 1047/10 - aaO). Wie weit der Eigentumsschutz reicht, hängt damit vom Inhalt der Versorgungszusage ab. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt. Über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung entscheiden die Arbeitsvertragsparteien, Betriebspartner oder Tarifvertragsparteien. Eine über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG nicht ([X.] 24. Februar 2004 - 3 [X.] 10/02 - zu [X.] 1 c der Gründe; 22. Februar 2000 - 3 [X.] 108/99 - zu I 5 b der Gründe). Vorliegend ist der [X.]anspruch nach dem Inhalt der rechtsgeschäftlichen Versorgungszusage auf die Fälle beschränkt, dass die zur [X.] führende Ehe vor Beginn des [X.] des [X.]n geschlossen wurde. [X.]ur insoweit und nicht darüber hinausgehend unterfällt der Anspruch damit dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. auch [X.] 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 - Rn. 20, [X.]K 17, 120 zur berufsständischen Hinterbliebenenrente; 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 97, 271 zur Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung).

II. Die Beklagte ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. c) [X.] verpflichtet, von der Versagung des [X.]es ganz oder teilweise abzusehen und an die Klägerin die begehrte Witwenversorgung ganz oder teilweise zu zahlen.

1. [X.]ach § 6 Abs. 1 Buchst. c) [X.] kann „in begründeten Ausnahmefällen“ von der Versagung des [X.]es ganz oder teilweise abgesehen werden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine sog. Härteklausel. [X.] in [X.] sollen verhindern, dass die Anwendung der [X.]regelungen in besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfällen zu Ergebnissen führt, die unangemessen erscheinen und nicht dem Sinn der Regelung entsprechen (vgl. zu § 28 Satz 1 [X.] [X.] 20. August 2013 - 3 [X.] 333/11 - Rn. 41). Dabei geht es stets nur um die Abmilderung der Rechtsfolgen in Grenzfällen ([X.] 29. März 1983 - 3 [X.] 26/81 - zu I 2 der Gründe). [X.] sind nicht dazu bestimmt, eine generelle Korrektur der [X.] oder gar eine Änderung des Regelungszwecks zu ermöglichen. Danach kommtein Härtefall in Betracht, wenn jemand über das angestrebte [X.] hinausgehend erheblich nachteilig von einer beschränkenden Regelung betroffen wird, weil er aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt (vgl. [X.] 27. Juni 2006 - 3 [X.] 352/05 (A) - Rn. 20, [X.]E 118, 340). Ob der Arbeitgeber von der in einer Härteklausel vorgesehenen Möglichkeit zur Ausnahmeentscheidung Gebrauch macht, steht nicht in seinem freien Belieben, sondern unterliegt als Ermessensentscheidung einer Billigkeitskontrolle nach § 315 [X.] (vgl. [X.] 25. April 1995 - 3 [X.] 365/94 - zu II 4 a der Gründe; 9. [X.]ovember 1978 - 3 [X.] 784/77 - zu III 1 der Gründe). Dabei ist das Verhältnis von Regel und Ausnahme zu beachten ([X.] 25. April 1995 - 3 [X.] 365/94 - zu II 4 a der Gründe mw[X.]).

2. Danach ist die Entscheidung der [X.], nicht gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. c) [X.] von der Versagung des [X.]es abzusehen, nicht unbillig iSv. § 315 [X.]. Es fehlt an einem sich als Härtefall erweisenden „begründeten Ausnahmefall“.

a) Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht deshalb zu bejahen, weil die Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann während seines Arbeitsverhältnisses in erster Ehe verheiratet war. Diese erste Ehe wurde mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 3. Januar 2007 endgültig aufgelöst. Mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist auch das in der Ehe angelegte Versorgungsrisiko entfallen, bevor es sich verwirklicht hatte. Zum Zeitpunkt der Wiederheirat während des [X.] wollte die Beklagte nach dem Regelungsplan von § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] das Risiko, ein [X.] zahlen zu müssen, nicht mehr eingehen. Hierdurch wollte sie die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken begrenzen, um sie besser kalkulierbar zu halten. Damit wird die Klägerin nicht über das mit der Ausschlussklausel verfolgte [X.] hinausgehend erheblich nachteilig betroffen.

b) Auch der Umstand, dass die Ehe während des bestehenden Arbeitsverhältnisses knapp zehn Jahre bestanden hat und die Klägerin in dieser Zeit „mittelbar einen Beitrag zum Wohlergehen des Unternehmens“ geleistet haben mag, begründet keinen Härtefall, der eine Ausnahmeentscheidung erfordert. Zudem hängt das [X.] nach dem Regelungsplan der [X.] gerade nicht von einer bestimmten Dauer der Ehe während des Arbeitsverhältnisses ab.

c) Ein Härtefall liegt auch nicht deshalb vor, weil der Ehemann der Klägerin den Lebensunterhalt erwirtschaftet hat. Hierbei handelt es sich nicht um einen besonders gelagerten, nicht vorhersehbaren Einzelfall.

III. Einer Vorabentscheidung durch den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Es stellen sich keine Fragen der Auslegung des Unionsrechts, die noch nicht geklärt wären. Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/[X.] zu dessen Konkretisierung ist durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache „[X.]“ ([X.] 19. Januar 2010 - [X.]/07 - Slg. 2010, [X.]) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. [X.] 6. Oktober 1982 - [X.]/81 - [[X.]] Slg. 1982, 3415; vgl. auch [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] 635/11 - Rn. 28). Ebenso ist geklärt, dass diejenigen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die mittelbare Diskriminierungen bewirken können, der Qualifikation als Diskriminierung entgehen, sofern sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind ([X.] 5. März 2009 - [X.]/07 - [Age Concern England] Rn. 59, Slg. 2009, [X.]). Die Frage, ob unter dem legitimen Ziel iSv. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) der [X.]/[X.] nur Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, hat der [X.] bereits dahin geklärt, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) der [X.]/[X.] eine solche Einschränkung nicht enthält ([X.] 5. März 2009 - [X.]/07 - [Age Concern England] Rn. 66, aaO).

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Knüttel    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 707/11

15.10.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Gelsenkirchen, 14. September 2010, Az: 4 Ca 983/10, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 1 AGG, § 2 AGG, § 3 AGG, § 6 AGG, § 7 AGG, Art 2 EGRL 78/2000, Art 6 EGRL 78/2000, Art 2 EGRL 54/2006, Art 141 EG, Art 157 AEUV, Art 21 Abs 1 EUGrdRCh, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 308 Nr 4 BGB, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, Az. 3 AZR 707/11 (REWIS RS 2013, 1974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1974


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 AZR 1078/12

Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 1078/12, 24.10.2013.


Az. 3 AZR 707/11

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 707/11, 15.10.2013.


Az. 4 Ca 983/10

Arbeitsgericht Essen, 4 Ca 983/10, 27.10.2010.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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8 U 119/20

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