Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, Az. 3 AZR 653/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 2002

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Gegenstand

Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem Ausscheiden - Altersdiskriminierung - Diskriminierung wegen des Geschlechts - Gleichbehandlungsgrundsatz


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2011 - 4 Sa 381/11 [X.] - wird, soweit mit ihr die Entscheidung des [X.] über den Feststellungsantrag (Antrag zu 1.) angegriffen wird, als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung schuldet.

2

Die am 1. Oktober 1958 geborene Klägerin ist die Witwe des am 22. Juni 1933 geborenen und am 6. [X.]pril 2010 verstorbenen [X.] Die Ehe war am 24. [X.]pril 1987 geschlossen worden. [X.] war mehr als 20 Jahre lang zunächst bei der Rechtsvorgängerin der [X.] sowie später bei der [X.] beschäftigt und im Jahr 1979 aus dem [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.] ausgeschieden. Er bezog seit dem 1. Januar 1992 von der [X.] Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung nach der „[X.]ersorgungsordnung“ der „[X.]. P, N“ vom 29. Juni 1979 (im Folgenden: [X.]ersorgungsordnung) iHv. zuletzt monatlich 209,50 Euro brutto. In der [X.]ersorgungsordnung heißt es:

„…

I. [X.]ufnahme in die [X.]ersorgung

2. Mit der [X.]ufnahme erwirbt der Mitarbeiter eine [X.]nwartschaft auf Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung. Er wird nachfolgend ‚[X.]nwärter‘ genannt.

II. Leistungsarten

1. Die zugesagten Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung (nachfolgend ‚[X.]‘ genannt) umfassen

[X.] als

[X.]ltersrente oder

vorzeitige [X.]ltersrente oder

Invalidenrente

sowie

Witwenrente.

2. Der [X.]nspruch auf diese [X.] wird mit dem Erfüllen der Wartezeit (III) und der anderen [X.]nspruchsvoraussetzungen ([X.], [X.]I) erworben.

[X.]. Feste [X.]ltersgrenze

Die feste [X.]ltersgrenze ist

- bei Männern mit der [X.]ollendung des 65. Lebensjahres und

- bei Frauen mit der [X.]ollendung des 60. Lebensjahres

erreicht.

[X.]. [X.]nspruchsvoraussetzungen für [X.]

1. Den [X.]nspruch auf [X.]ltersrente erwirbt der [X.]nwärter, dessen [X.]rbeitsverhältnis zur Firma mit oder nach Erreichen der festen [X.]ltersgrenze ([X.]) endet.

2. Den [X.]nspruch auf vorzeitige [X.]ltersrente erwirbt der [X.]nwärter, der vor Erreichen der festen [X.]ltersgrenze ([X.]) [X.]ltersruhegeld oder [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 1248 R[X.]O, 25 [X.][X.]G, 48 [X.]) in [X.]nspruch nimmt. …

3. a) Den [X.]nspruch auf Invalidenrente erwirbt der [X.]nwärter, dessen [X.]rbeitsverhältnis zur Firma vor Erreichen der festen [X.]ltersgrenze ([X.]) endet und der spätestens ab Beendigung dieses [X.]rbeitsverhältnisses invalide ist. Invalidität im Sinne dieser [X.]ersorgungsordnung ist die Erwerbsunfähigkeit (§§ 1247 R[X.]O, 24 [X.][X.]G, 47 [X.]) oder die Berufsunfähigkeit (§§ 1246 R[X.]O, 23 [X.][X.]G, 46 [X.]). …

b) Im Falle der Berufsunfähigkeit ist weitere [X.]oraussetzung für den [X.]nspruch auf Invalidenrente, daß der [X.]nwärter bei Beendigung seines [X.]rbeitsverhältnisses zur Firma das 50. Lebensjahr bereits vollendet und eine anrechenbare Dienstzeit von mindestens 15 Jahren abgeleistet hat. …

[X.]I. [X.]nspruchsvoraussetzungen für Witwenrente

1. Den [X.]nspruch auf Witwenrente erwirbt die hinterlassene Ehefrau eines [X.]nwärters mit dessen Tode. Zusätzliche [X.]nspruchsvoraussetzungen sind, daß der [X.]nwärter die Ehe vor der [X.]ollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hatte, daß der verstorbene [X.]nwärter nicht mehr als 20 Jahre älter war als die überlebende Ehefrau und daß bereits am letzten 1. Juni vor seinem Tode

- die Wartezeit (III) und

- seit mindestens einem Jahr die [X.]ufnahmevoraussetzungen (I 1) erfüllt waren und

- die Ehe nachweislich mindestens ein Jahr bestand.

2. Den [X.]nspruch auf Witwenrente erwirbt auch die hinterlassene Ehefrau eines früheren Mitarbeiters, der bis zu seinem Tode selbst [X.]nspruch auf [X.] hatte (nachfolgend ‚[X.]empfänger‘ genannt). Zusätzliche [X.]nspruchsvoraussetzungen sind, daß der [X.]empfänger die Ehe vor der [X.]ollendung seines 60. Lebensjahres und vor dem Erwerb des [X.]nspruchs auf [X.] ([X.]) geschlossen hatte und daß bereits am letzten 1. Juni vor seinem Tode die Ehe nachweislich mindestens ein Jahr bestand.

[X.]III. Höhe der Witwenrente

1. Bemessungsgrundlage für die Witwenrente ist

- nach dem Tode eines [X.]nwärters die erreichbare [X.]ltersrente ([X.]II 2a) und

- nach dem Tode eines [X.]empfängers das [X.], auf das er bei seinem Tode [X.]nspruch hatte, jedoch ohne eine [X.]nrechnung von Einkünften nach [X.]bschnitt [X.]II Ziffer 2 [X.]bsatz d.

2. [X.] beträgt 50 % der Bemessungsgrundlage nach Ziffer 1.

X[X.]. [X.]

2. a) Hat das [X.]rbeitsverhältnis zur Firma geendet, ohne daß ein [X.]nspruch nach dieser [X.]ersorgungsordnung erworben wurde, bleibt eine [X.]nwartschaft auf [X.] in dem im Gesetz zur [X.]erbesserung der betrieblichen [X.]ltersversorgung vorgeschriebenen Umfang aufrechterhalten. Sind dagegen bei der Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses zur Firma die gesetzlichen [X.]oraussetzungen für die [X.]ufrechterhaltung der [X.]nwartschaft nicht erfüllt, so erlischt die [X.]nwartschaft. Ein [X.]nspruch auf Firmenrente kann dann nicht mehr entstehen.

b) Bei der Prüfung, ob eine [X.]nwartschaft aufrechtzuerhalten ist, und bei der Berechnung des [X.]erhältnisses, in dem sie aufrechtzuerhalten ist, wird auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit im Sinne des Gesetzes zur [X.]erbesserung der betrieblichen [X.]ltersversorgung abgestellt, auch wenn diese von der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1) abweicht.

…“

3

Unter dem 29. Juni 1979 hatten die Geschäftsleitung und der Betriebsrat der Firma [X.] eine Betriebsvereinbarung über die Änderung der [X.]ersorgungsordnung vom 19. Juni 1972 geschlossen, die wie folgt lautet:

„Die zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat vereinbarte Änderung der [X.]ersorgungsordnung vom 19. Juni 1972 nebst Ergänzung und Nachtrag I vom [X.] ist aufgrund zwischenzeitlicher neuer Erkenntnisse und Rechtsprechungen erfolgt, so daß sie jetzt auf dem neuesten Stand und somit für die Mitarbeiter im Betrieb verständlicher geworden ist.

Diese [X.]ersorgungsordnung gilt vom 29. Juni 1979 an. Die [X.]ersorgungsordnung vom 19.6.1972 tritt am gleichen Tag außer Kraft.“

4

Nachdem die Klägerin die Beklagte vorgerichtlich mehrfach ergebnislos zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente nach der [X.]ersorgungsordnung aufgefordert hatte, hat sie mit ihrer am 12. Oktober 2010 beim [X.]rbeitsgericht eingegangenen Klage ihren [X.]nspruch gerichtlich weiterverfolgt.

5

Sie hat die [X.]uffassung vertreten, nach [X.]I. 1. der [X.]ersorgungsordnung [X.]nspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung zu haben. Die in dieser Bestimmung enthaltene [X.]oraussetzung für den [X.]nspruch auf Witwenrente, dass der verstorbene [X.]nwärter nicht mehr als 20 Jahre älter gewesen sei als die überlebende Ehefrau (im Folgenden: [X.]ltersabstandsklausel) sei wegen [X.]erstoßes gegen das [X.]erbot der Diskriminierung wegen des [X.]lters sowohl nach der Richtlinie 2000/78/[X.] als auch nach dem [X.]GG und wegen [X.]erstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Der vollständige [X.]usschluss von der Hinterbliebenenversorgung sei nicht verhältnismäßig.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

1. festzustellen, dass die [X.]ltersabstandsklausel gemäß Ziff. [X.]I. 1. der [X.]ersorgungsordnung der [X.] unwirksam ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 942,75 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 104,75 Euro brutto seit dem 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. [X.]ugust 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011 und 1. Februar 2011 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, der Feststellungsantrag ([X.]ntrag zu 1.) sei mangels feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses unzulässig, der [X.] ([X.]ntrag zu 2.) sei unbegründet. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre [X.]nträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unzulässig, soweit sie die Entscheidung des [X.] über den Feststellungsantrag (Antrag zu 1.) angreift. Im Übrigen ist sie unbegründet. Das [X.] hat den [X.] der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

A. Soweit sich die Revision gegen die Entscheidung des [X.] über den Feststellungsantrag (Antrag zu 1.) richtet, ist sie mangels der erforderlichen Begründung unzulässig.

[X.] Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.] so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Dabei muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Bei mehreren [X.] muss bei einer unbeschränkt eingelegten Revision für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine eigenständige Begründung ist lediglich dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt, so dass mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, inwiefern die Entscheidung über den anderen unrichtig ist ([X.] 16. November 2011 - 4 [X.] - Rn. 14 mwN).

I[X.] Danach genügt die Revisionsbegründung hinsichtlich des abgewiesenen Feststellungsantrags nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, der Feststellungsantrag sei unzulässig, da er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sei; der [X.] sei unbegründet. Die Klägerin hat gegen das Urteil des [X.] unbeschränkt Revision eingelegt, die Revision allerdings nur im Hinblick auf die Abweisung des [X.]s begründet. Soweit mit der Revision die Entscheidung des [X.] über den Feststellungsantrag angegriffen wird, fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der vom [X.] gegebenen Begründung. Mit der Argumentation des [X.], der Antrag sei nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet, befasst sich die Revisionsbegründung nicht.

B. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung rückständiger Witwenrente für die Zeit von Mai 2010 bis Januar 2011. Die Beklagte hatte dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zwar nicht nur eine Alters-, sondern auch eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Auch ist der verstorbene Ehemann der [X.] nach § 1 Abs. 1 Alt. 1 [X.] idF vom 19. Dezember 1974 ([X.]) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden; die unverfallbare Versorgungsanwartschaft des verstorbenen Ehemannes der Klägerin erfasste allerdings keine Hinterbliebenenversorgung.

[X.] Das [X.] hat angenommen, der Anspruch der Klägerin auf [X.] richte sich nach [X.]. 1. der Versorgungsordnung. Dem Anspruch stehe die [X.] in [X.]. 1. der Versorgungsordnung entgegen. Die [X.] sei wirksam. Diese Würdigung hält zwar der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Ansprüche der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung richten sich entgegen der Rechtsauffassung des [X.] nicht nach [X.]. 1. der Versorgungsordnung, sondern nach [X.]. 2. der Versorgungsordnung, weshalb es auf die Wirksamkeit der ausschließlich in [X.]. 1. der Versorgungsordnung enthaltenen [X.] nicht ankommt. Der Klägerin steht jedoch auch nach [X.]. 2. der Versorgungsordnung kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Ehe noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurde. Daran fehlt es. Die Ehe der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann wurde erst nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten geschlossen.

1. Die Ansprüche der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung richten sich entgegen der Annahme des [X.] nicht nach [X.]. 1. der Versorgungsordnung. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war bei Eintritt des [X.] „Tod“ nicht „Anwärter“ iSv. [X.]. 1. der Versorgungsordnung, sondern „[X.]“ iSv. [X.]. 2. der Versorgungsordnung. Dass er im Jahr 1979 vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist, führt nicht dazu, dass er auch während des eigenen [X.]bezugs „Anwärter“ iSv. [X.]. 1. der Versorgungsordnung blieb. [X.]. der Versorgungsordnung differenziert in seinen Absätzen 1 und 2 mit der Anknüpfung an die Begriffe „Anwärter“ und „[X.]“ allein danach, ob der Versorgungsfall „Tod“ während der [X.] oder während der [X.] eintritt. Tritt der Versorgungsfall „Tod“ ein, bevor der versorgungsberechtigte Mitarbeiter selbst einen Anspruch auf [X.] ([X.] der Versorgungsordnung) erworben hat, richtet sich der Anspruch der Witwe nach [X.]. 1. der Versorgungsordnung. Nur dann ist eine weitere Voraussetzung für den Anspruch, dass der verstorbene Arbeitnehmer nicht mehr als 20 Jahre älter war als der hinterlassene Ehegatte. Tritt der Versorgungsfall „Tod“ hingegen - wie hier - erst ein, nachdem der versorgungsberechtigte Mitarbeiter selbst einen Anspruch auf [X.] ([X.] der Versorgungsordnung) erworben hatte, richtet sich der Anspruch der Witwe auf [X.] nach [X.]. 2. der Versorgungsordnung. Dies ergibt die Auslegung der Versorgungsordnung.

a) Die Versorgungsordnung unterscheidet für den Anspruch auf Witwenrente in [X.]. Abs. 1 und Abs. 2 danach, ob die Witwe die hinterlassene Ehefrau eines „[X.]“ oder eines früheren Mitarbeiters ist, der bis zu seinem Tode selbst Anspruch auf [X.] hatte, mithin [X.] war. „Anwärter“ nach [X.]. 1. der Versorgungsordnung ist daher nicht, wer bereits „[X.]“ nach [X.]. 2. der Versorgungsordnung ist. Für die Frage, ob sich der Anspruch auf Witwenrente nach [X.]. 1. oder [X.]. 2. der Versorgungsordnung richtet, kommt es daher allein darauf an, ob der Versorgungsfall „Tod“ eingetreten ist, bevor oder nachdem der versorgungsberechtigte Mitarbeiter selbst einen Anspruch auf [X.] nach [X.] der Versorgungsordnung erworben hatte.

aa) Ein [X.] ist nach [X.]. 2. der Versorgungsordnung ein früherer Mitarbeiter, der bis zu seinem Tod selbst Anspruch auf [X.] hatte. Der Begriff des „[X.]“ wird in [X.]. 1. der Versorgungsordnung nicht eigenständig definiert. Nach [X.] 2. der Versorgungsordnung ist ein Anwärter ein Mitarbeiter, der mit der Aufnahme in die Versorgung eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erwirbt. „Anwärter“ iSv. [X.] 1. und [X.]. 1. der Versorgungsordnung ist daher nur ein aktiver Mitarbeiter, der während des Arbeitsverhältnisses Anwartschaften erwirbt und nicht ein mit unverfallbarer Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer.

bb) Dieses Verständnis des Begriffs „Anwärter“ wird bestätigt durch systematische Erwägungen. Diese belegen, dass [X.]. der Versorgungsordnung den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nicht regelt, sondern lediglich eine Grundregel für die Fälle enthält, dass das Arbeitsverhältnis des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers mit der Beklagten entweder bis zu seinem Tode ([X.]. 1. der Versorgungsordnung) oder bis zum Eintritt eines [X.] nach [X.] der Versorgungsordnung ([X.]. 2. der Versorgungsordnung) fortbestanden hat. Für die Ansprüche vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer verweist [X.]. der Versorgungsordnung auf die Bestimmungen des [X.]es.

(1) Die Versorgungsordnung geht in ihren unter [X.] getroffenen allgemeinen Regelungen davon aus, dass der Mitarbeiter bis zum Eintritt des [X.] im Arbeitsverhältnis verblieben ist und mit seinem Ausscheiden die gesetzliche und betriebliche Rente in Anspruch nimmt. So setzt der Anspruch auf die unter I[X.] 1. der Versorgungsordnung genannte „Altersrente“ nach [X.] 1. der Versorgungsordnung voraus, dass das Arbeitsverhältnis des [X.] mit oder nach Erreichen der festen Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres - I[X.] der Versorgungsordnung) geendet hat. Den Anspruch auf die unter I[X.] 1. der Versorgungsordnung angeführte „vorzeitige Altersrente“ erwirbt der Anwärter nach [X.] 2. der Versorgungsordnung, wenn er vor Erreichen der festen Altersgrenze [X.] oder [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung (…) in Anspruch nimmt. Anspruch auf die ebenfalls unter I[X.] 1. der Versorgungsordnung vorgesehene Invalidenrente hat der Anwärter nach [X.] 3. a) der Versorgungsordnung, wenn sein Arbeitsverhältnis zur Firma vor Erreichen der festen Altersgrenze endet und er spätestens ab Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses invalide ist.

(2) Demgegenüber sind die Ansprüche derjenigen Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis geendet hat, bevor ein Anspruch nach [X.] der Versorgungsordnung erworben wurde, dh. die vor Eintritt der [X.] „Alter“, „vorgezogene Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ sowie „Invalidität“ aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma ausgeschieden sind, in [X.]. der Versorgungsordnung geregelt. Danach bleibt eine Anwartschaft auf die Firmenrente in dem im [X.] der betrieblichen Altersversorgung vorgeschriebenen Umfang aufrechterhalten, wenn die gesetzlichen [X.]svoraussetzungen erfüllt sind. Damit enthält die Versorgungsordnung unter [X.]. „[X.]“ eine Bestimmung über die Ansprüche der vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer allein durch Verweis auf das [X.] (vgl. zu einer vergleichbaren Versorgungsordnung [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] - Rn. 54, [X.]E 134, 89).

cc) Dass es für die Frage, ob sich der Anspruch auf Witwenrente nach [X.]. 1. oder [X.]. 2. der Versorgungsordnung richtet, allein darauf ankommt, ob der Versorgungsfall „Tod“ eingetreten ist, bevor oder nachdem der versorgungsberechtigte Mitarbeiter selbst einen Anspruch auf [X.] nach [X.] der Versorgungsordnung erworben hatte, findet seine Bestätigung auch darin, dass nur [X.]. 1. der Versorgungsordnung und nicht [X.]. 2. der Versorgungsordnung eine [X.] enthält.

Mit der ausschließlich in [X.]. 1. der Versorgungsordnung enthaltenen [X.] soll erkennbar das mit der Witwenversorgung verbundene wirtschaftliche Risiko der Beklagten begrenzt werden. Je jünger die Witwe im Verhältnis zu dem Arbeitnehmer ist, dem die Altersversorgung zugesagt wurde, desto länger ist der Zeitraum, während dessen die Beklagte durchschnittlich die Hinterbliebenenversorgung zu erbringen hat und desto höher sind deshalb ihre aus der Versorgungszusage insgesamt resultierenden finanziellen Belastungen (vgl. [X.] 27. Juni 2006 - 3 [X.]) - Rn. 16, [X.]E 118, 340). Nach dem Regelungsplan der Versorgungsordnung wird diese Risikobegrenzung nur im Fall von [X.]. 1. für notwendig erachtet, also nur dann, wenn der [X.] „Tod“ bereits während der [X.] eingetreten ist. Dies erklärt sich daraus, dass in einem solchen Fall die Witwenrente früher und damit regelmäßig länger in Anspruch genommen wird und deshalb typischerweise insgesamt höher ist, als wenn der [X.] „Tod“ erst während der [X.] des versorgungsberechtigten Mitarbeiters eintritt.

b) Da der vorzeitig ausgeschiedene Ehemann der Klägerin zu einem Zeitpunkt verstorben ist, zu dem er bereits [X.] war, richten sich die Ansprüche der Klägerin auf Witwenversorgung entgegen der Rechtsauffassung des [X.] nicht nach [X.]. 1. der Versorgungsordnung, sondern nach [X.]. 2. der Versorgungsordnung.

2. Der Rechtsfehler des [X.] führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Dieses erweist sich aus einem anderen Grund im Ergebnis als zutreffend, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin hat auch nach [X.]. 2. der Versorgungsordnung keinen Anspruch auf Witwenrente. Dem Anspruch steht entgegen, dass die Ehe mit ihrem verstorbenen Ehegatten am 24. April 1987 und damit erst nach dessen vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten geschlossen wurde.

Der Anspruch auf Witwenrente nach [X.]. der Versorgungsordnung setzt voraus, dass die Ehe vor dem Ausscheiden des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Dies hat der Senat bereits zu einer [X.]. 1. der Versorgungsordnung vergleichbaren Regelung entschieden ([X.] 20. April 2010 - 3 [X.] - Rn. 46 ff., [X.]E 134, 89). Für [X.]. 2. der Versorgungsordnung gilt nichts anderes. Diese Voraussetzung ist in [X.]. 2. der Versorgungsordnung zwar nicht ausdrücklich genannt; das Erfordernis, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen worden sein muss, folgt jedoch zwingend daraus, dass die Ehe nach [X.]. 2. der Versorgungsordnung vor dem Erwerb des Anspruchs auf [X.] nach [X.] der Versorgungsordnung geschlossen worden sein muss. [X.] der Versorgungsordnung geht für den Erwerb des [X.]anspruchs davon aus, dass der Mitarbeiter bis zum Eintritt des [X.] Alter oder Invalidität im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten verblieben ist. Die Ehe muss daher nach dem Regelungsplan der Versorgungsordnung noch während des Arbeitsverhältnisses geschlossen worden sein. Für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit unverfallbarer Anwartschaft vor dem Eintritt eines [X.] regelt die Versorgungsordnung nichts Abweichendes.

I[X.] Der in [X.]. 2. der Versorgungsordnung vorgesehene Ausschluss von der Witwenversorgung für den Fall, dass die Ehe erst nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, ist wirksam.

1. Die Beschränkung des [X.] derer, die einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erwerben können, steht nicht im Widerspruch zu der gesetzlichen [X.]sbestimmung des § 1b Abs. 1 [X.]. Diese Vorschrift verhindert nur, dass ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Arbeitnehmer über den Ablauf der [X.]sfrist hinaus bis zum Versorgungsfall im Arbeitsverhältnis bleibt. Eine solche gesetzeswidrige Bleibebedingung zum Nachteil des verstorbenen Ehemannes der Klägerin enthält [X.]. 2. der Versorgungsordnung nicht. Diese Bestimmung der Versorgungsordnung schränkt vielmehr den Kreis der möglichen Versorgungsberechtigten von vornherein in einer für den Mitarbeiter erkennbare Weise auf Ehegatten ein, die bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses in familiärer Beziehung zu ihnen standen.

2. Die den Anspruch auf [X.] einschränkende Voraussetzung hält einer Überprüfung an den Maßstäben des [X.] stand. Sie ist nicht nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam.

a) Das [X.] ist anwendbar.

aa) Das [X.] gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das [X.] auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält ( [X.] 11. Dezember 2007 - 3 [X.]  - Rn. 22, [X.]E 125, 133 ). Letzteres ist nicht der Fall.

bb) Das [X.] ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Seine Anwendung setzt voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem [X.] bestand. Dabei ist zwar auf den Beschäftigten ( § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ), und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen. Allerdings ist nicht erforderlich, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Versorgungsempfänger ist und das damit begründete Rechtsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des [X.] noch besteht bzw. bestand (offengelassen noch bei [X.] 14. Januar 2009 - 3 [X.]  - Rn. 15, [X.]E 129, 105). Das Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft und ein Anspruch auf Betriebsrente begründen ein versorgungsrechtliches Dauerschuldverhältnis zwischen dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und dem ehemaligen Arbeitgeber. Die Anwartschaft verpflichtet den Arbeitgeber, nach den Regeln der Versorgungsordnung das Versorgungsrisiko abzudecken. Dieses aktualisiert sich mit Eintritt des Versorgungs- oder [X.]s. Nach § 6 Abs. 1 [X.] gilt das Gesetz zudem nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für andere Beschäftigte, sondern auch für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist (vgl. [X.] 15. September 2009 - 3 [X.]  - Rn. 28 und 37). Da der Ehemann der Klägerin bis zum Eintritt des [X.]s „Tod“ am 6. April 2010 selbst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagen bezogen hat, mithin Versorgungsempfänger war, bestand nach Inkrafttreten des [X.] am 18. August 2006 (Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 - BGBl. I S. 1897) das für die Anwendbarkeit des [X.] erforderliche Rechtsverhältnis.

b) Die in [X.]. 2. der Versorgungsordnung vorgesehene einschränkende Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenversorgung, dass die Ehe nicht erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] und ist deshalb nicht nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam. Die Regelung bewirkt weder eine unmittelbare noch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters.

aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes - ua. wegen des Alters - benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 [X.] vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 [X.] liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam.

bb) Da die in [X.]. 2. der Versorgungsordnung vorgesehene einschränkende Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenversorgung, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, nicht an das Lebensalter anknüpft und auch nicht unmittelbar auf diesem Merkmal beruht, scheidet eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters aus. Eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 2 [X.] liegt ebenfalls nicht vor. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen worden sein muss, überhaupt typischerweise eine Benachteiligung wegen des Lebensalters bewirken kann. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, läge darin keine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Die Regelung ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich. Dies schließt den Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung nach § 3 Abs. 2 [X.] aus.

(1) Der in [X.]. 2. der Versorgungsordnung vorgesehene Ausschluss von der Witwenversorgung für den Fall, dass die Ehe erst nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.

Mit dieser Regelung sollen die Leistungspflichten des Arbeitgebers erkennbar auf Risiken begrenzt werden, die bereits während des Arbeitsverhältnisses angelegt waren. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung iSd. Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.] 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: Rahmenrichtlinie), die durch das [X.] in das nationale Recht umgesetzt wurde. Das rechtmäßige Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, muss jedoch kein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie sein, sondern schließt auch andere von der Rechtsordnung anerkannte Gründe für die Verwendung des neutralen Kriteriums ein. Die differenzierende Maßnahme muss allerdings zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels geeignet und erforderlich sein und einen im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte der Beteiligten darstellen. In einem solchen Fall fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Benachteiligung (vgl. [X.] 5. März 2009 - [X.]/07  - [Age Concern England] Rn. 66, Slg. 2009, [X.]; [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] - Rn. 21 mwN).

Das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die bereits während des Arbeitsverhältnisses angelegt waren, ist rechtmäßig iSd. § 3 Abs. 2 [X.]. Der Arbeitgeber entscheidet bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 [X.] genannten [X.] er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert. Er kann Leistungen der Hinterbliebenenversorgung versprechen, eine Rechtspflicht hierzu trifft ihn nicht. Aus diesem Grund ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen (vgl. [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] - Rn. 74 mwN, [X.]E 134, 89).

Eine Begrenzung des [X.] der anspruchsberechtigten Dritten durch zusätzliche anspruchsbegründende oder besondere anspruchsausschließende Merkmale liegt gerade im Bereich der Hinterbliebenenversorgung nah, weil ein dahingehendes Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken mit sich bringt. Diese betreffen nicht nur den Zeitpunkt des [X.], sondern auch die Dauer der Leistungserbringung. Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um sie besser kalkulierbar zu halten ([X.] 20. April 2010 - 3 [X.] - Rn. 75 mwN, [X.]E 134, 89). Diesem Ziel dient es, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Personen zu beschränken, hinsichtlich derer der Versorgungsbedarf bereits während des Arbeitsverhältnisses angelegt war. Die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung ist Teil einer umfassenden Versorgungsregelung. Durch die Zusage soll der Arbeitnehmer in der Sorge um die finanzielle Lage seiner Hinterbliebenen entlastet werden. Die Hinterbliebenenversorgung nach dem [X.] knüpft an das typisierte Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers an. Der [X.] hat ein berechtigtes Interesse daran, die von ihm freiwillig eingeführte Hinterbliebenenversorgung auf einen Personenkreis zu beschränken, hinsichtlich dessen der Versorgungsbedarf bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses angelegt war. Insoweit ist das Ende des Arbeitsverhältnisses für den [X.] eine wesentliche Zäsur und damit ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für Regelungen der Hinterbliebenenversorgung. Die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auf dem die Versorgungszusage beruht, kann der Arbeitgeber bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt lassen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil bei der Hinterbliebenenversorgung - anders als bei der Alters- und Invaliditätsversorgung, bei der der Anspruchsberechtigte von vornherein feststeht - der Kreis der Begünstigten in der Versorgungszusage ausdrücklich festgelegt werden muss. Ist allerdings das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet und war der Versorgungsbedarf durch Eheschließung bereits angelegt, so geht es nicht mehr um Risikoübernahme, sondern darum, dafür einzustehen, wenn sich ein übernommenes Risiko verwirklicht.

(2) Die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen sein muss, ist zur Erreichung des Ziels, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die bereits während des Arbeitsverhältnisses angelegt waren, angemessen und erforderlich. Die angestrebte Risikobegrenzung kann durch eine andere Regelung nicht erreicht werden.

c) Die den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung einschränkende Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen worden sein muss, führt auch nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Geschlechts.

Da dieses Erfordernis auch im Hinblick auf das Merkmal „Geschlecht“ als neutrales Kriterium formuliert ist, kommt von vornherein nur eine mittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 [X.] in Betracht. Dafür, dass die Voraussetzung zu einer stärkeren Betroffenheit der Angehörigen eines Geschlechts führt, gibt es indes keine Anhaltspunkte. Im Übrigen scheidet eine mittelbare Benachteiligung aus den unter Rn. 34 - 39 dargelegten Gründen bereits tatbestandlich aus.

3. Da Art. 2 Richtlinie 2006/54/[X.] und Art. 141 [X.] (nunmehr: Art. 157 AEUV) sowie die das nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der [X.] niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisierende Richtlinie 2000/78/[X.] durch das [X.] in das nationale Recht umgesetzt wurden und die [X.] nach den §§ 7, 3 und 1 [X.] die gleichen sind wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] - Rn. 82, [X.]E 134, 89), liegt auch kein Verstoß gegen Unionsrecht vor.

4. Die in [X.]. 2. der Versorgungsordnung für die Witwenversorgung vorgesehene einschränkende Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen worden sein muss, verstößt auch weder gegen den betriebsverfassungsrechtlichen noch gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit es um Ungleichbehandlungen geht, die an verpönte Merkmale iSd. § 1 [X.] anknüpfen, enthalten weder der arbeitsrechtliche noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz weitergehende Anforderungen als § 3 [X.] (vgl. [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] - Rn. 84, [X.]E 134, 89).

II[X.] Einer Vorabentscheidung durch den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Es stellen sich keine Fragen der Auslegung des Unionsrechts, die noch nicht geklärt wären. Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/[X.] zu dessen Konkretisierung ist durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache „[X.]“ ([X.] 19. Januar 2010 - [X.]/07 - Slg. 2010, [X.]) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. [X.] 6. Oktober 1982 - [X.]/81 - [C.[X.]L.F.[X.]T.] Slg. 1982, 3415; vgl. auch [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 28). Ebenso ist geklärt, dass diejenigen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die mittelbare Diskriminierungen bewirken können, der Qualifikation als Diskriminierung entgehen, sofern sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind ( [X.] 5. März 2009 - [X.]/07  - [Age Concern England] Rn. 59 , Slg. 2009, [X.]). Die Frage, ob unter dem legitimen Ziel iSv. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2000/78/[X.] nur Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, hat der [X.] bereits dahin geklärt, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2000/78/[X.] eine solche Einschränkung nicht enthält ( [X.] 5. März 2009 - [X.]/07  - [Age Concern England] Rn. 66, aaO).

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Knüttel    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 653/11

15.10.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Celle, 17. Februar 2011, Az: 1 Ca 375/10 B, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 1b Abs 1 BetrAVG, § 1 AGG, § 2 AGG, § 3 AGG, § 6 AGG, § 7 AGG, Art 2 EGRL 78/2000, Art 6 EGRL 78/2000, Art 2 EGRL 54/2006, Art 141 EG, Art 157 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, Az. 3 AZR 653/11 (REWIS RS 2013, 2002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2002

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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