Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, Az. 3 AZR 294/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 1970

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) EHE RENTE VERSICHERUNGSRECHT VERSICHERUNGEN

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Gegenstand

Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel


Leitsatz

1. Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die den Anspruch auf Witwen-/Witwerrente davon abhängig macht, dass die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde, verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.

2. Macht eine Versorgungszusage den Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung davon abhängig, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde, sind nicht nur diejenigen Versorgungsberechtigten von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen, die nach Eintritt des Versorgungsfalls erstmalig eine Ehe schließen. Auch Versorgungsberechtigte, die nach Eintritt des Versorgungsfalls geschieden werden und sich wiederverheiraten, haben keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung. Dies gilt auch dann, wenn sie ihren geschiedenen Ehegatten erneut heiraten.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2011 - 6 Sa 1078/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der [X.]eklagte verpflichtet ist, beim Ableben des [X.] an dessen Ehefrau [X.] eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen.

2

Der am 21. Oktober 1929 geborene Kläger war vom 1. Juli 1976 bis zum 31. Dezember 1992 zunächst bei der [X.] und später bei deren Rechtsnachfolgerin, der [X.] beschäftigt. Die [X.] hatte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der „Versorgungsordnung vom 11.02.1974, geändert am 30. Juni 1983, Neufassung vom [X.]“ (im Folgenden: [X.]) des [X.]eklagten, einer Unterstützungskasse, zugesagt. In der [X.] heißt es:

        

Versorgungsordnung

        

…       

        

1. Diese Versorgungsordnung regelt die betriebliche Altersversorgung der [X.]egünstigten (Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Rentnerinnen/Rentner) der

        

Versorgungskasse der [X.] e. V.

        

- im folgenden VK [X.] genannt -

        

denen gemäß Satzung Versorgung zu gewähren ist.

        

…       

        

§ 1     

                 
        

Leistungsarten

Als betriebliche Versorgungsleistungen werden gewährt:

        
                 

a) an Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter:

Altersrenten Invalidenrenten

§ 7 § 8

        
                 

b) an deren Hinterbliebene:

Witwen-/Witwerrenten Waisenrenten

§ 9 § 10

        
        

…       

                                   
        

§ 6     

                 
        

Höhe der Versorgungsleistungen

1. Die Höhe der betrieblichen Versorgungsleistung richtet sich bei allen Leistungsarten nach den anrechenbaren Dienstjahren (§ 4) und dem versorgungsfähigen Einkommen (§ 5).

        
                 

…       

        
                 

3. Die Hinterbliebenenrenten betragen:

        
                 

-       

als Witwen- oder Witwerrente

60 v. H.

        
                 

…       

                          
                 

der Rente der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters.

        
                 

…       

        
        

§ 7     

                 
        

Altersrente

1. Altersrente wird gewährt, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft stand und das Arbeitsverhältnis beendet ist (Versorgungsfall).

        
                 

2. Altersrente wird vorzeitig gewährt, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter vor Vollendung ihres/seines 65. Lebensjahres das Altersruhegeld aus der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt und aus dem [X.]eruf ausscheidet (Versorgungsfall); Teilrente wird nicht gewährt.

        
                 

…       

        
        

§ 8     

                 
        

Invalidenrente

1. Invalidenrente wird gewährt, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter wegen [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet (Versorgungsfall).

        
                 

...     

        
        

§ 9     

                 
        

Witwen-/ Witwerrente

1. [X.] wird beim Tod eines Mitarbeiters (Versorgungsfall) der überlebenden Ehefrau gewährt, wenn die Ehe bis zum Tod bestanden hat. [X.] wird auch beim Tod eines Rentners der hinterlassenen Ehefrau gewährt, wenn die Ehe vor Eintritt des [X.] geschlossen wurde und bis zum Tode bestanden hat.

        
                 

2. Die [X.] erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe sich wieder verheiratet. [X.]ei der Wiederverheiratung wird eine Abfindung von 18 [X.] gewährt.

        
                 

3. Witwerrenten werden entsprechend Ziffer 1 und 2 dem überlebenden Ehemann einer Mitarbeiterin oder einer Rentnerin gewährt.

        
        

…       

                 
        

§ 13   

                 
        

Härtefälle

In Härtefällen kann von den [X.]estimmungen der vorliegenden Versorgungsordnung zugunsten des [X.]egünstigten abgewichen werden.

        
        

…“    

                 

3

Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 1993 vom [X.]eklagten eine Altersrente nach der VO [X.] iHv. derzeit 1.052,00 Euro.

4

Der Kläger und [X.] hatten am 12. September 1959 geheiratet. Die Ehe wurde am 7. Dezember 1993 ohne Versorgungsausgleich geschieden. Am 23. September 1996 ging der Kläger eine weitere Ehe mit einer anderen Frau ein. Diese Ehe wurde am 13. August 2002 ebenfalls ohne Versorgungsausgleich geschieden. Am 18. Juni 2008 heirateten der Kläger und [X.] erneut.

5

Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 teilte die [X.] dem Kläger mit, dass seine Ehefrau [X.] bei seinem Ableben keinen Anspruch auf eine [X.] nach der [X.] habe, da die Ehe erst nach Eintritt des [X.] beim Kläger geschlossen worden sei.

6

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, sein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der [X.] umfasse auch eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten seiner Ehefrau [X.], weshalb der [X.]eklagte verpflichtet sei, bei seinem Ableben an diese nach der [X.] eine [X.] zu zahlen. Der Anspruch folge aus § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Er sei bereits vor seinem Ruhestand mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet gewesen. Es sei unerheblich, dass die erste Ehe nach seinem Eintritt in den Ruhestand geschieden worden sei. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] komme es nicht auf den Zeitpunkt der Wiederheirat im Jahr 2008, sondern auf den Zeitpunkt der ersten Eheschließung im Jahr 1959 an. Mit der Wiederheirat sei kein neues Versorgungsrisiko geschaffen worden. Im Übrigen sei der Ausschluss von Ehegatten, die der [X.] erst nach dem Eintritt in den Ruhestand geheiratet habe, von der Hinterbliebenenversorgung wegen Verstoßes gegen das [X.] sowie gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG unwirksam. Jedenfalls sei der [X.]eklagte nach § 13 [X.] verpflichtet, von den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] abzuweichen und seiner Ehefrau [X.] bei seinem Ableben eine [X.] zu zahlen.

7

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass sein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß der Versorgungsordnung der Versorgungskasse der [X.] GmbH e. V. auch einen Anspruch auf [X.] zugunsten seiner überlebenden Ehefrau [X.] umfasst.

8

Der [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Der [X.]eklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der [X.] ist nicht verpflichtet, beim Ableben des [X.] an dessen Ehefrau [X.] eine [X.] zu zahlen.

A. Die Feststellungsklage ist zulässig.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des [X.]estehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

I. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet.

Zwar können nach dieser [X.]estimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne [X.]eziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 18; 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 12). Vorliegend geht es um die Frage, ob der [X.] verpflichtet ist, beim Ableben des [X.] an dessen Ehefrau [X.] eine [X.] nach der [X.] zu zahlen. [X.]ei dieser Verpflichtung handelt es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen dem [X.]n und der Ehefrau des [X.]. Die [X.] hatte dem Kläger nicht nur eine Altersrente, sondern auch eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung handelt es sich bei der Versorgungszusage um einen Vertrag zugunsten Dritter ([X.] 27. Februar 1961 - II ZR 60/59 - Rn. 11; [X.] 26. August 1997 - 3 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 86, 216; 29. Januar 1991 - 3 [X.] - zu III 2 der Gründe). Empfänger des [X.] ist der Kläger. Deshalb kann er nach § 335 [X.]G[X.] selbst das Recht auf die versprochene Leistung geltend machen. Seine Hinterbliebenen sind lediglich [X.]egünstigte, die erst durch seinen Tod ein Forderungsrecht erwerben (vgl. [X.] 26. August 1997 - 3 [X.] - aaO).

II. Der Kläger hat auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung der Leistungspflicht des [X.]n, da dieser eine Verpflichtung zur Erbringung von [X.] an seine Ehefrau in Abrede stellt.

[X.]. Die Klage ist unbegründet. Der [X.] ist nicht verpflichtet, beim Ableben des [X.] an dessen Ehefrau [X.] eine Hinterbliebenenrente nach der [X.] zu zahlen. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind nicht erfüllt, da die für den Anspruch auf [X.] maßgebliche (zweite) Ehe des [X.] mit [X.] erst zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als dieser bereits Versorgungsleistungen nach der [X.] bezog. Der durch § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] bewirkte Ausschluss erst während des Ruhestandes [X.] Ehegatten von der Witwenversorgung ist wirksam. Der [X.] ist auch nicht nach § 13 [X.] verpflichtet, von der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] zugunsten des [X.] und seiner Ehefrau abzuweichen.

I. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] besteht kein Anspruch des [X.] auf Zahlung von [X.] an seine Ehefrau [X.]. Die erste Ehe des [X.] mit [X.] wurde zwar vor dem Eintritt des [X.] „Alter“ beim Kläger geschlossen. Sie besteht jedoch nicht bis zu seinem Tod, da sie geschieden wurde. Die zweite Ehe des [X.] mit [X.] wurde erst im [X.] und damit zu einem Zeitpunkt geschlossen, zu dem der Kläger bereits eine Altersrente nach § 7 [X.] vom [X.]n bezog. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] ist § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht dahin auszulegen, dass es im Falle der Wiederheirat desselben Ehepartners auf die erste Eheschließung ankommt. Vielmehr besteht ein Anspruch auf [X.] dann nicht, wenn die [X.] aus einer Ehe herrührt, die nach Eintritt des [X.] beim [X.]n geschlossen wurde. Mit dem „Eintritt des [X.]“ iSd. § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht der in § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelte Versorgungsfall „Tod des Mitarbeiters“ gemeint, sondern der Eintritt eines [X.] iSv. § 1 [X.]uchst. a) [X.] iVm. §§ 7 und 8 [X.] beim versorgungsberechtigten Mitarbeiter.

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird [X.] beim Tod eines Mitarbeiters (Versorgungsfall) der überlebenden Ehefrau gewährt, wenn die Ehe bis zum Tod bestanden hat. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] wird [X.] auch beim Tod eines Rentners der hinterlassenen Ehefrau gewährt, wenn die Ehe vor Eintritt des [X.] geschlossen wurde und bis zum Tode bestanden hat. Mit der Differenzierung zwischen der überlebenden Ehefrau eines „Mitarbeiters“ und der hinterlassenen Ehefrau eines „Rentners“ unterscheidet § 9 Abs. 1 [X.] für den Anspruch auf [X.] danach, ob der Versorgungsfall „Tod“ während des laufenden Arbeitsverhältnisses des Mitarbeiters (§ 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder erst zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem der versorgungsberechtigte Mitarbeiter bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und selbst betriebliche Versorgungsleistungen nach der VO [X.] bezieht (§ 9 Abs. 1 Satz 2 VO [X.]). Da der verstorbene versorgungsberechtigte Ehegatte nicht gleichzeitig „Mitarbeiter“ und „Rentner“ sein kann und die Ehe denknotwendig vor dem Ableben des Ehegatten geschlossen worden sein muss, kann es sich bei dem in § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmten „Versorgungsfall“ nicht um den in § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Versorgungsfall „Tod des Mitarbeiters“ handeln. Deshalb kann mit dem Versorgungsfall iSv. § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur einer der in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 sowie in § 8 Abs. 1 [X.] geregelten [X.] der „Alter“ und „Invalidität“ gemeint sein. Der Anspruch auf [X.] setzt daher voraus, dass die Ehe geschlossen wurde, bevor der versorgungsberechtigte Mitarbeiter selbst Versorgungsleistungen nach der [X.] bezog und dass diese Ehe bis zum Tod des [X.]n fortbesteht.

Dies entspricht Sinn und Zweck von § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] dient dem Ziel, den Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auf Personen zu beschränken, hinsichtlich derer der Versorgungsbedarf noch vor dem [X.]ezug von Versorgungsleistungen durch den versorgungsberechtigten Mitarbeiter angelegt war. Auf diese Versorgungsrisiken sollen die Leistungspflichten des Arbeitgebers begrenzt werden (vgl. für den Fall einer auf [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses abstellenden Spätehenklausel [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] - Rn. 73 ff., [X.]E 134, 89; vgl. für den Fall einer auf die Vollendung des 50. Lebensjahres abstellenden Spätehenklausel [X.] 28. Juli 2005 - 3 [X.] - zu II 2 a bb (1) der Gründe, [X.]E 115, 317). Für nach dem Eintritt des [X.] beim versorgungsberechtigten Mitarbeiter geschaffene Versorgungsrisiken soll der Arbeitgeber nicht aufkommen. Wird eine Ehe geschieden, kann sich das Risiko der Hinterbliebenenversorgung aus dieser Ehe nicht mehr realisieren. Auch im Falle einer Scheidung und einer erneuten Heirat kann sich das in erster Ehe angelegte Versorgungsrisiko nicht mehr realisieren, sondern nur das aus der letzten Ehe folgende Versorgungsrisiko. Dies gilt auch dann, wenn die erneute Heirat mit dem früheren Ehepartner erfolgt. Auch dann kann sich das in der ersten Ehe angelegte Versorgungsrisiko nicht mehr verwirklichen. Vielmehr wird mit der weiteren Ehe ein neues Versorgungsrisiko begründet. Auch dieses Risiko soll nach den [X.]estimmungen der [X.] nicht übernommen werden, wenn die weitere Ehe erst nach Eintritt des [X.] beim versorgungsberechtigten Mitarbeiter geschlossen wird.

2. § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann nicht dahin ergänzend ausgelegt werden, dass ein Anspruch auf [X.] besteht, wenn der versorgungsberechtigte Mitarbeiter seine geschiedene Ehefrau, mit der er während des Arbeitsverhältnisses verheiratet war, im Ruhestand erneut heiratet. Eine ergänzende Auslegung setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Daran fehlt es. Durch die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] sollen die Leistungspflichten des Arbeitgebers im Hinblick auf das Witwengeld auf Risiken begrenzt werden, die vor dem Eintritt eines [X.] iSd. §§ 7 und 8 [X.] beim [X.]n bereits angelegt waren. Damit werden alle Witwen aus Ehen, die erst während des [X.]ezugs von Alters- oder Invalidenrente durch den [X.]n geschlossen wurden, von der Hinterbliebenenversorgung ausgenommen. Deshalb können Ehen, die der [X.] erst während seines [X.]ezugs betrieblicher Versorgungsleistungen nach der [X.] schließt, unabhängig davon, ob er die Person ehelicht, mit der er bereits einmal verheiratet war oder ob er die Ehe mit einer dritten Person eingeht, von vornherein kein Versorgungsrisiko begründen, das von der Hinterbliebenenversorgung nach der [X.] abgedeckt werden soll.

II. Der durch § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] bewirkte Ausschluss von der Witwenversorgung für den Fall, dass die Ehe erst während des Leistungsbezugs des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen wird, ist wirksam. Die [X.]estimmung hält einer Überprüfung anhand der Maßstäbe des [X.] stand. Sie führt auch unter [X.]eachtung der grundrechtlichen Wertungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu einer unangemessenen [X.]enachteiligung iSv. §§ 307 ff. [X.]G[X.].

1. Die Ausschlussregelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist nicht nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam.

a) Das [X.] ist anwendbar.

aa) Das [X.] gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das [X.]etriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das [X.]etriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält ([X.] 11. Dezember 2007 - 3 [X.] - Rn. 22, [X.]E 125, 133). Letzteres ist nicht der Fall.

bb) Das [X.] ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Seine Anwendung setzt voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis zwischen dem [X.]n und dem [X.] bestand. Dabei ist zwar auf den [X.]eschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen. Allerdings ist nicht erforderlich, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Versorgungsempfänger ist und das damit begründete Rechtsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des [X.] noch besteht bzw. bestand. Das Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft und ein Anspruch auf [X.]etriebsrente begründen ein versorgungsrechtliches Dauerschuldverhältnis zwischen dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und dem ehemaligen Arbeitgeber. Die Anwartschaft verpflichtet den Arbeitgeber, nach den Regeln der Versorgungsordnung das Versorgungsrisiko abzudecken. Dieses aktualisiert sich mit Eintritt des Versorgungs- oder Nachversorgungsfalls. Da der Kläger auch nach Inkrafttreten des [X.] am 18. August 2006 (Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung [X.] Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 - [X.]G[X.]l. I S. 1897) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom [X.]n bezieht, mithin [X.]etriebsrentner ist, besteht das für die Anwendbarkeit des [X.] erforderliche Rechtsverhältnis.

b) Der durch § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] bewirkte Ausschluss erst im Ruhestand [X.] Ehegatten von der Witwenversorgung verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] und ist deshalb nicht nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam. Die Regelung führt weder zu einer unmittelbaren noch zu einer unzulässigen mittelbaren [X.]enachteiligung wegen des Alters.

aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] dürfen [X.]eschäftigte nicht wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes - ua. wegen des Alters - benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare [X.]enachteiligungen. Eine unmittelbare [X.]enachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 [X.] vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes eine weniger günstige [X.]ehandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 [X.] liegt eine mittelbare [X.]enachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. [X.]estimmungen in Vereinbarungen, die gegen das [X.]enachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam.

bb) Da der in § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgesehene Ausschluss von der Witwenversorgung für den Fall, dass die Ehe erst nach Eintritt des [X.] beim versorgungsberechtigten Mitarbeiter geschlossen wurde, nicht an das Lebensalter anknüpft und auch nicht unmittelbar auf diesem Merkmal beruht, scheidet eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters aus. Eine mittelbare [X.]enachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 2 [X.] liegt ebenfalls nicht vor. § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich. Dies schließt den Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung nach § 3 Abs. 2 [X.] aus.

(1) Der durch § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] bewirkte Ausschluss von der Witwenversorgung für den Fall, dass die Ehe erst während des [X.]ezugs betrieblicher Versorgungsleistungen durch den versorgungsberechtigten Mitarbeiter geschlossen wurde, ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.

§ 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] verfolgt das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die angelegt wurden, bevor der [X.] selbst Versorgungsleistungen nach § 1 [X.]uchst. a) [X.] bezieht. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Ziel aus den [X.]ereichen [X.]eschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche [X.]ildung iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in [X.]eschäftigung und [X.]eruf (A[X.]l. [X.] 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: [X.] 2000/78/[X.]), die durch das [X.] in das nationale Recht umgesetzt wurde. Das rechtmäßige Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, muss jedoch kein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der [X.] 2000/78/[X.] sein, sondern schließt auch andere von der Rechtsordnung anerkannte Gründe für die Verwendung des neutralen Kriteriums ein (vgl. [X.] 5. März 2009 - [X.]/07 - [Age Concern England] Rn. 66, Slg. 2009, [X.]; [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] - Rn. 21 mwN).

Das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die vor dem [X.]ezug betrieblicher Versorgungsleistungen durch den versorgungsberechtigten Mitarbeiter angelegt waren, ist rechtmäßig iSd. § 3 Abs. 2 [X.]. Der Arbeitgeber entscheidet bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so ist er frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 [X.]etrAVG genannten [X.] er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert. Er kann Leistungen der Hinterbliebenenversorgung versprechen, eine Rechtspflicht hierzu trifft ihn nicht. Aus diesem Grund ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen (vgl. [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] - Rn. 74 mwN, [X.]E 134, 89).

Eine [X.]egrenzung des [X.] der anspruchsberechtigten Dritten durch zusätzliche anspruchsbegründende oder besondere anspruchsausschließende Merkmale liegt gerade im [X.]ereich der Hinterbliebenenversorgung nah, weil ein dahingehendes Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken mit sich bringt. Diese betreffen nicht nur den Zeitpunkt des [X.], sondern auch die Dauer der Leistungserbringung. Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um sie kalkulierbar zu halten. Die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung ist Teil einer umfassenden Versorgungsregelung. Durch die Zusage soll der Arbeitnehmer in der Sorge um die finanzielle Lage seiner Hinterbliebenen entlastet werden. Die Hinterbliebenenversorgung nach dem [X.]etriebsrentengesetz knüpft an das typisierte Versorgungsinteresse des Arbeitgebers an. Dieser hat ein berechtigtes Interesse daran, die von ihm freiwillig eingeführte Hinterbliebenenversorgung auf einen Personenkreis zu beschränken, hinsichtlich dessen der Versorgungsbedarf bereits vor dem Leistungsbezug des versorgungsberechtigten Mitarbeiters angelegt war. Insoweit ist der Eintritt des [X.] bei dem [X.]n für den [X.] eine wesentliche Zäsur und damit ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für Regelungen der Hinterbliebenenversorgung. Mit dem Eintritt des [X.] bei dem [X.]n endet typischerweise das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber. Hiervon gehen auch die §§ 7 und 8 [X.] aus. Nach § 7 Abs. 1 [X.] wird Altersrente gewährt, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zur [X.] stand und das Arbeitsverhältnis beendet ist (Versorgungsfall). Nach § 7 Abs. 2 [X.] wird Altersrente vorzeitig gewährt, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter vor Vollendung seines 65. Lebensjahres das Altersruhegeld aus der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt und aus dem [X.]eruf ausscheidet (Versorgungsfall). Invalidenrente wird nach § 8 Abs. 1 [X.] gewährt, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter wegen [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung aus den Diensten der [X.] ausscheidet. Die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitgeber bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt lassen. Das gilt insbesondere deshalb, weil bei der Hinterbliebenenversorgung - anders als bei der Alters- und Invaliditätsversorgung, bei der der Anspruchsberechtigte von vornherein feststeht - der Kreis der [X.]egünstigten in der Versorgungszusage ausdrücklich festgelegt werden muss. War der Versorgungsbedarf allerdings durch Eheschließung vor dem Eintritt des eigenen [X.] des Mitarbeiters angelegt, geht es nicht mehr um Risikoübernahme, sondern darum, dafür einzustehen, wenn sich ein übernommenes Risiko verwirklicht. Wird die Ehe hingegen geschieden, entfällt das übernommene Risiko und kann sich nicht mehr verwirklichen.

(2) Die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem eigenen Leistungsbezug des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen worden sein muss, ist zur Erreichung des Ziels, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die vor dem Eintritt des [X.] beim [X.]n angelegt waren, angemessen und erforderlich. Die angestrebte zulässige Risikobegrenzung kann durch eine andere Regelung nicht erreicht werden.

cc) § 9 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 3 [X.] bewirkt auch keine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts.

Da das Erfordernis, dass die Ehe vor dem eigenen [X.]ezug betrieblicher Versorgungsleistungen durch die versorgungsberechtigte Mitarbeiterin/den versorgungsberechtigten Mitarbeiter geschlossen worden sein muss, auch im Hinblick auf das Merkmal „Geschlecht“ als neutrales Kriterium formuliert ist, kommt von vornherein nur eine mittelbare [X.]enachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 [X.] in [X.]etracht. Dafür, dass der [X.] des § 9 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 3 [X.] zu einer stärkeren [X.]etroffenheit der Angehörigen eines Geschlechts führt, gibt es indes keine Anhaltspunkte. Im Übrigen scheidet eine mittelbare [X.]enachteiligung aus den unter Rn. 29 - 33 dargelegten Gründen bereits tatbestandlich aus.

2. Da Art. 2 der [X.] 2006/54/[X.] und Art. 141 [X.] (nunmehr: Art. 157 AEUV) sowie die das nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der [X.] niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisierende Richtlinie 2000/78/[X.] durch das [X.] in das nationale Recht umgesetzt wurden und die [X.] nach den §§ 7, 3 und 1 [X.] die gleichen sind wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] - Rn. 82, [X.]E 134, 89), verstößt § 9 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 3 [X.] auch nicht gegen Unionsrecht.

3. Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist nicht nach den Vorschriften der §§ 307 ff. [X.]G[X.] unwirksam. Es kann dahinstehen, ob diese Regelungen auf die [X.]estimmungen der [X.] überhaupt anwendbar sind, was vom [X.]n in Abrede gestellt wird. Der in § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthaltene Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung für den Fall, dass die Ehe erst nach Eintritt des [X.] beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde, hält - auch unter [X.]eachtung der grundrechtlichen Wertungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG - einer Überprüfung anhand der Maßstäbe der §§ 307 ff. [X.]G[X.] stand.

a) § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist nicht nach § 308 Nr. 4 [X.]G[X.] unwirksam. Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere unwirksam die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter [X.]erücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

§ 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] gibt weder dem Arbeitgeber noch dem [X.]n die Möglichkeit, eine versprochene [X.] einseitig abzuändern oder von dem [X.] abzuweichen. Die [X.]estimmung schränkt vielmehr von vornherein den Kreis derer, die einen Anspruch auf Witwenversorgung erwerben können, auf diejenigen Personen ein, die die Ehe bereits vor [X.]eginn des Leistungsbezugs des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers geschlossen haben und legt damit den Inhalt der versprochenen Leistung im Hinblick auf den Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten erst fest (vgl. auch [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] - Rn. 58, [X.]E 134, 89).

b) Der Kläger wird durch § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] - auch unter [X.]eachtung der grundrechtlichen Wertungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG - nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]G[X.] benachteiligt.

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] sind [X.]estimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede [X.]eeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. [X.]ei der danach erforderlichen wechselseitigen [X.]erücksichtigung und [X.]ewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragsparteien ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 13. Dezember 2011 - 3 [X.] 791/09 - Rn. 22). Dabei sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten (vgl. [X.] 20. März 2013 - 10 [X.] 8/12 - Rn. 29).

bb) Danach führt § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht zu einer unangemessenen [X.]enachteiligung des [X.] nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.].

Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] trägt dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung, die besonderen Risiken, die mit der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung verbunden sind, zu begrenzen, um sie besser kalkulierbar zu machen. Dazu wird der Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auf Personen beschränkt, hinsichtlich derer der Versorgungsbedarf vor dem Eintritt des [X.] beim [X.]n angelegt war und bis zu dessen Tod fortbestand. Dadurch werden auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt.

Die grundrechtlichen Wertungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG erfordern keine andere [X.]eurteilung.

Die aus § 9 Abs. 1 [X.] folgende unterschiedliche [X.]ehandlung von Witwen danach, ob die Scheidung der Ehe und die Wiederheirat mit dem [X.]n während dessen aktiver [X.]eschäftigungszeit (§ 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder nach Eintritt des [X.] beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer (§ 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]) erfolgt sind, ist durch das berechtigte Interesse des die Versorgung versprechenden Arbeitgebers, den Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auf Personen zu beschränken, hinsichtlich derer der Versorgungsbedarf vor dem Eintritt des [X.] beim [X.]n angelegt war, sachlich gerechtfertigt. Soweit der Kläger Ungleichbehandlungen rügt, die an verpönte Merkmale iSd. § 1 [X.] anknüpfen, enthält Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als § 3 [X.] ([X.] 20. April 2010 - 3 [X.] - Rn. 84, [X.]E 134, 89).

Die Anforderung, dass die Ehe vor dem Eintritt des [X.] beim [X.]n geschlossen worden sein muss, widerspricht auch nicht dem Verbot des Art. 6 Abs. 1 GG, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen. Ehepartnern entsteht durch diese Einschränkung kein Nachteil, den sie ohne die Heirat nicht gehabt hätten. Das Ausbleiben eines erhofften Vorteils ist kein rechtlicher Nachteil (vgl. [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] - Rn. 83, [X.]E 134, 89). Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht, dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente einzuräumen ([X.]VerfG 1. März 2010 - 1 [X.]vR 2584/06 - Rn. 18 mwN, [X.]VerfGK 17, 120).

Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich nichts anderes. Zwar schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber Jedermann allgemein wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche und sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurden (vgl. [X.]VerfG 8. Mai 2012 - 1 [X.]vR 1065/03, 1 [X.]vR 1082/03 - Rn. 41 mwN, [X.]VerfGE 131, 66). Deshalb sind grundsätzlich auch unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung sowie [X.]etriebsrentenansprüche der Versorgungsempfänger eigentumsrechtlich geschützt ([X.]VerfG 17. Dezember 2012 - 1 [X.]vR 488/10, 1 [X.]vR 1047/10 - Rn. 22; [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] 464/11 - Rn. 32 mwN). Dieser Schutz reicht jedoch nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen; er verschafft diese nicht ([X.]VerfG 17. Dezember 2012 - 1 [X.]vR 488/10, 1 [X.]vR 1047/10 - aaO). Wie weit der Eigentumsschutz reicht, hängt damit vom Inhalt der Versorgungszusage ab. [X.]loße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt. Über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung entscheiden die Arbeitsvertragsparteien, [X.]etriebspartner oder Tarifvertragsparteien. Eine über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG nicht ([X.] 24. Februar 2004 - 3 [X.] 10/02 - zu [X.] II 1 c der Gründe; 22. Februar 2000 - 3 [X.] 108/99 - zu I 5 b der Gründe). Vorliegend ist der Witwengeldanspruch nach dem Inhalt der Versorgungszusage auf die Fälle beschränkt, dass die zur [X.] führende Ehe vor Eintritt des [X.] beim [X.]n geschlossen wurde. Nur insoweit und nicht darüber hinausgehend unterfällt der Anspruch damit dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. auch [X.]VerfG 1. März 2010 - 1 [X.]vR 2584/06 - Rn. 20, [X.]VerfGK 17, 120 zur berufsständischen Hinterbliebenenrente; 18. Februar 1998 - 1 [X.]vR 1318/86, 1 [X.]vR 1484/86 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]VerfGE 97, 271 zur Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung).

III. Der [X.] ist nicht gemäß § 13 [X.] verpflichtet, von den [X.]estimmungen der [X.] zugunsten des [X.] abzuweichen und beim Ableben des [X.] an dessen Ehefrau [X.] die begehrte Witwenversorgung zu zahlen.

1. Nach § 13 [X.] kann in „Härtefällen“ von den [X.]estimmungen der Versorgungsordnung zugunsten des [X.]egünstigten abgewichen werden. Derartige [X.] sollen verhindern, dass die Anwendung der Ruhegeldregelungen in besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfällen zu Ergebnissen führt, die unangemessen erscheinen und nicht dem Sinn der Regelung entsprechen (vgl. zu § 28 Satz 1 [X.] [X.] 20. August 2013 - 3 [X.] 333/11 - Rn. 41). Dabei geht es nur um die Abmilderung der Rechtsfolgen in Grenzfällen ([X.] 29. März 1983 - 3 [X.] 26/81 - zu I 2 der Gründe). [X.] sind nicht dazu bestimmt, eine generelle Korrektur der [X.] oder gar eine Änderung des Regelungszwecks zu ermöglichen. Danach kommt ein Härtefall in [X.]etracht, wenn jemand über das angestrebte [X.] hinausgehend erheblich nachteilig von einer beschränkenden Regelung betroffen wird, weil er aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt (vgl. [X.] 27. Juni 2006 - 3 [X.] 352/05 (A) - Rn. 20, [X.]E 118, 340). Ob von der in einer Härtefallklausel vorgesehenen Möglichkeit zur Ausnahmeentscheidung Gebrauch gemacht wird, steht nicht im freien [X.]elieben des Verpflichteten, sondern unterliegt als Ermessensentscheidung einer [X.]illigkeitskontrolle nach § 315 [X.]G[X.] (vgl. [X.] 25. April 1995 - 3 [X.] 365/94 - zu II 4 a der Gründe; 9. November 1978 - 3 [X.] 784/77 - zu III 1 der Gründe). Dabei ist das Verhältnis von Regel und Ausnahme zu beachten ([X.] 25. April 1995 - 3 [X.] 365/94 - zu II 4 a der Gründe mwN).

2. Danach ist die Entscheidung des [X.]n, nicht gemäß § 13 [X.] von den [X.]estimmungen der [X.] zugunsten des [X.] abzuweichen, nicht unbillig iSv. § 315 [X.]G[X.]. Es fehlt an einem Härtefall im Sinne dieser [X.]estimmung.

a) Ein Härtefall ist nicht deshalb zu bejahen, weil der Kläger mit [X.] bereits während seines Arbeitsverhältnisses und auch noch zu [X.]eginn seines [X.] in erster Ehe verheiratet war. Diese erste Ehe wurde am 7. Dezember 1993 aufgelöst. Mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist auch das in der Ehe angelegte Versorgungsrisiko entfallen, bevor es sich verwirklicht hatte. Zum Zeitpunkt der Wiederheirat während des [X.] sollte das Risiko, eine [X.] zahlen zu müssen, nach dem Regelungsplan von § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht mehr eingegangen werden. Hierdurch sollen die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken begrenzt werden. Damit wird der Kläger nicht über das [X.] hinausgehend erheblich nachteilig betroffen.

b) Auch der Umstand, dass die erste Ehe mit [X.] während des Arbeitsverhältnisses mehr als 16 Jahre bestanden hat und [X.] in dieser Zeit „mittelbar einen [X.]eitrag zum Wohlergehen des Unternehmens“ geleistet haben mag, begründet keinen Härtefall, der eine Ausnahmeentscheidung erfordert. Zudem hängt die [X.] nach dem Regelungsplan der [X.] gerade nicht von einer bestimmten Dauer der Ehe während des Arbeitsverhältnisses ab.

c) Ein Härtefall läge auch dann nicht vor, wenn der Kläger bis zu seinem Ableben den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau erwirtschaften sollte. Hierbei handelt es sich nicht um einen besonders gelagerten, nicht vorhersehbaren Einzelfall.

IV. Einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Es stellen sich keine Fragen der Auslegung des Unionsrechts, die noch nicht geklärt wären. Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/[X.] zu dessen Konkretisierung ist durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache „[X.]“ ([X.] 19. Januar 2010 - [X.]/07 - Slg. 2010, [X.]) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. [X.] 6. Oktober 1982 - [X.]/81 - [[X.]] Slg. 1982, 3415; vgl. auch [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] 635/11 - Rn. 28). Ebenso ist geklärt, dass diejenigen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die mittelbare Diskriminierungen bewirken können, der Qualifikation als Diskriminierung entgehen, sofern sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind ([X.] 5. März 2009 - [X.]/07 - [Age Concern England] Rn. 59, Slg. 2009, [X.]). Die Frage, ob unter dem legitimen Ziel iSv. Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. b) der [X.] 2000/78/[X.] nur Ziele aus den [X.]ereichen [X.]eschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche [X.]ildung zu verstehen sind, hat der [X.] bereits dahin geklärt, dass Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. b) der [X.] 2000/78/[X.] eine solche Einschränkung nicht enthält ([X.] 5. März 2009 - [X.]/07 - [Age Concern England] Rn. 66, aaO).

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Knüttel    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 294/11

15.10.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 30. Juni 2010, Az: 19 Ca 13895/09, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 308 Nr 4 BGB, § 1 AGG, § 2 AGG, § 3 AGG, § 6 AGG, § 7 AGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 2 EGRL 78/2000, Art 6 EGRL 78/2000, Art 2 EGRL 54/2006, Art 141 EG, Art 157 AEUV, Art 21 Abs 1 EUGrdRCh

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, Az. 3 AZR 294/11 (REWIS RS 2013, 1970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1970

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