Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 09.01.2018, Az. 2 BvR 1562/17

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2018, 16009

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung


Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2017 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Diese Entscheidung scheint sehr kurz zu sein. Eventuell liegt lediglich eine Vorarbversion vor, die wir aktualisieren, sobald das Gericht diese veröffentlicht!

Meta

2 BvR 1562/17

09.01.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG München I, 7. Juni 2017, Az: 6 Qs 12/17, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 94 StPO, § 97 Abs 1 Nr 3 StPO, § 98 StPO, § 103 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 09.01.2018, Az. 2 BvR 1562/17 (REWIS RS 2018, 16009)

Papier­fundstellen: WM2018,1381 REWIS RS 2018, 16009


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1562/17

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1562/17, 27.06.2018.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1562/17, 09.01.2018.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1562/17, 25.07.2017.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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