Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.12.2016, Az. 1 BvQ 49/16

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 95

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzureichende Substantiierung des isolierten eA-Antrags - schwerer Nachteil nicht dargelegt - unzureichende Darlegung des Ausgangssachverhalts sowie des Verfahrensgangs


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Übertragung des Sorgerechts für ihre Kinder von dem zuletzt allein sorgeberechtigten, zwischenzeitlich verstorbenen Kindesvater auf das Jugendamt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil er nicht hinreichend begründet ist.

2

1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.] ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Die Anforderungen an die Begründung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 [X.]); sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch.

3

2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht substantiiert dargelegt.

4

a) Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der in § 32 Abs. 1 [X.] genannten Eilfälle vorliegen könnte. Insbesondere müssen Umstände dargetan sein, aus denen sich ergibt, dass die vom [X.] nach § 32 Abs. 1 [X.] vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. [X.]E 140, 225 <226 f.>; stRspr) zugunsten der antragstellenden Person ausgehen könnte.

5

Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Die Antragstellerin legt nicht nachvollziehbar dar, worin der schwere Nachteil oder die Gewalt liegen könnten, die drohen, wenn keine einstweilige Anordnung ergeht.

6

b) Zu den Begründungsobliegenheiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2 m.w.N.). Für den Erfolg eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Erfolgsaussichten der von der antragsstellenden Person angekündigten Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 [X.] nicht entsprochen werden kann, wenn die angekündigte Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.]E 140, 225 <226>; stRspr). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann darum nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das [X.] wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dazu muss die antragstellende Person auch die für eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]) erforderlichen Unterlagen vorlegen, sofern sie nicht nachvollziehbar darlegt, dass ihr dies gegenwärtig nicht möglich ist. Insbesondere müssen daher mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.).

7

Diese Voraussetzungen erfüllt der Antrag nicht. Es fehlt an einer geordneten und nachvollziehbaren Darstellung von Sachverhalt, Verfahrensgang und Verfahrensstadium. Auch hat die Antragstellerin die beanstandete Sorgerechtsentscheidung weder vorgelegt noch in einer Weise wiedergegeben, dass wenigstens summarisch beurteilt werden könnte, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 32 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

Meta

1 BvQ 49/16

27.12.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1666 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.12.2016, Az. 1 BvQ 49/16 (REWIS RS 2016, 95)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 95

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