Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2018, Az. 8 AZR 562/16

8. Senat | REWIS RS 2018, 2410

STRAFRECHT LANDGERICHT MÜNCHEN I ARBEITSRECHT ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ DISKRIMINIERUNG EUROPA- UND VÖLKERRECHT EUGH EUROPA GERICHTE RICHTER BETRUG BEWERBUNG RECHTSMISSBRAUCH

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der Religion und/oder des Alters - berufliche Anforderung einer Kirchenmitgliedschaft - Stellenausschreibung - unionsrechtskonforme Auslegung - Anwendungsvorrang des Unionsrechts - Rechtsmissbrauch - Provokation einer Ablehnung der Bewerbung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. November 2015 - 3 [X.]/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der [X.] verpflichtet ist, dem Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des [X.] zu zahlen.

2

Der 1973 geborene Kläger, der im Jahr 1999 die Erste Juristische Staatsprüfung und im Jahr 2001 die Zweite Juristische Staatsprüfung abgelegt hat, ist seit 2002 überwiegend als selbständiger Rechtsanwalt tätig. [X.] erlangte er den Abschluss eines „Master of Law“ (Public Law) an der [X.] in der [X.]. Vom 23. Febr[X.]r 2009 bis zum 9. April 2009 nahm er im [X.] an [X.]“ teil. Am 24. Febr[X.]r 2011 erteilte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den [X.] dem Kläger die Befugnis, die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ zu führen.

3

Der [X.] ist der Zusammenschluss der [X.] im Gebiet der [X.] und der [X.]. Im Bereich der [X.] nimmt er die Aufgaben eines Spitzenverbandes der freien [X.] wahr und vertritt mehr als 2.700 Einrichtungen mit über 25.000 Beschäftigten in [X.] und [X.]. Er ist Mitglied im Diakonischen Werk der [X.].

4

In der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der „Richtlinie des Rates über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der [X.] und des [X.] der [X.]“ vom 1. Juli 2005 (im Folgenden Richtlinie des Rates der [X.]) heißt es:

        

§ 2   

        

Grundlagen des kirchlichen Dienstes

        

(1) Der Dienst der [X.] ist durch den Auftrag bestimmt, das [X.] und Tat zu bezeugen. Alle Frauen und Männer, die in Anstellungsverhältnissen in [X.] und Diakonie tätig sind, tragen in unterschiedlicher Weise dazu bei, dass dieser Auftrag erfüllt werden kann. Dieser Auftrag ist die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

        

…       

        

§ 3     

        

Berufliche Anforderung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses

        

(1) Die berufliche Mitarbeit in der [X.]n [X.] und ihrer Diakonie setzt grundsätzlich die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der [X.] oder einer [X.] voraus, mit der die Evangelische [X.] in Deutschland in [X.]ngemeinschaft verbunden ist.

        

(2) Für Aufgaben, die nicht der Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung oder Leitung zuzuordnen sind, kann von Abs. 1 abgewichen werden, wenn andere geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zu gewinnen sind. In diesem Fall können auch Personen eingestellt werden, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher [X.]n in Deutschland oder der [X.] angehören sollen. Die Einstellung von Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, muss im Einzelfall unter Beachtung der Größe der Dienststelle oder Einrichtung und ihrer sonstigen Mitarbeiterschaft sowie der wahrzunehmenden Aufgaben und des jeweiligen Umfeldes geprüft werden. § 2 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

        

(3) Für den Dienst in der [X.]n [X.] und ihrer Diakonie ist ungeeignet, wer aus der [X.]n [X.] ausgetreten ist, ohne in eine andere Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher [X.]n oder der [X.] übergetreten zu sein. Ungeeignet kann auch sein, wer aus einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher [X.]n in Deutschland oder der [X.] ausgetreten ist.“

5

Im Juli 2011 schrieb der [X.] die Stelle einer/eines „Referentin/Referenten Arbeitsrecht“ aus. Im „Überblick über das Stellenangebot“ des Onlineportals der [X.] heißt es [X.].:

        

„Aufgabenschwerpunkte:

         ·.     

Weiterentwicklung des kirchlich-diakonischen Arbeitsrechts

         ·.     

Erarbeitung von Grundsatzpositionen und Stellungnahmen

         ·.     

Moderation von regionalen Vernetzungen von Mitgliedseinrichtungen und Entwicklung von Kooperationsstrukturen in Hinblick auf arbeitsrechtliche Gegebenheiten

         ·.     

Allgemeine Beobachtung der Entwicklung im Rechtsbereich ‚Arbeitsrecht‘

         ·.     

Erstberatung in juristischen Angelegenheiten, insbesondere Arbeitsrecht und Steuerrecht

         ·.     

Beratung und Vornahme von Fachverbandstagungen der Verbandsmitglieder

         ·.     

Vertretung in verschiedenen Gremien

         ·.     

strategische Impulsgebung für konzeptionelle, strukturelle, organisatorische und fachliche Weiterentwicklungen arbeitsrechtlicher Fragen und Problemstellungen

         ·       

Sicherstellung des arbeitsnotwendigen Wissenstransfers, Bündelung und Weiterleitung von wichtigen arbeitsrechtlichen Informationen

         ·       

Mitwirkung bei Schulungen und Fortbildungen

                 
        

Wir erwarten von Ihnen:

         ·       

die Befähigung zum Richteramt (1. und 2. juristisches Staatsexamen mit möglichst mindestens befriedigenden Examensnoten)

         ·       

betriebswirtschaftliche Kenntnisse

         ·       

vertiefte Kenntnisse im Arbeitsrecht und Steuerrecht

         ·       

Kenntnisse der [X.] und vergleichbarer Tarife

         ·       

erste Berufserfahrungen (3 Jahre) sind wünschenswert

         ·       

Kenntnis von Verbandsstrukturen und Institutionen der Freien [X.]

         ·       

…       

         ·       

Einen sicheren und versierten Umgang mit dem [X.], insbesondere MS Office

         ·       

Reisebereitschaft und Fahrerlaubnis der [X.] (3 Alt)

         ·       

die Zugehörigkeit zur Evangelischen [X.] oder einer [X.] der [X.].

        

…“    

        

6

Bei der [X.] handelt es sich um die Arbeitsgemeinschaft Christlicher [X.]n in Deutschland, die insgesamt 17 Mitglieder hat, darunter [X.], Orthodoxe, Altkatholiken, [X.], [X.] und [X.] Freikirchen.

7

Der [X.] schrieb die Stelle zeitgleich zudem [X.]. auf seiner eigenen Homepage, dem [X.] „[X.]“ und auf dem [X.] des [X.] Evangelischer [X.]n in Deutschland aus.

8

Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 31. Juli 2011 auf die bei der [X.] veröffentlichte Stellenanzeige. In diesem Schreiben heißt es:

        

„ …     

        

Als Rechtsanwalt bin ich mittlerweile seit nahezu neun Jahren tätig und habe [X.] nach einer anfänglichen generalistischen Ausrichtung mittlerweile auf das Arbeitsrecht spezialisiert. Im Rahmen meiner forensischen Tätigkeit konnte ich [X.] Erfahrungen in allen Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit bundesweit aneignen. Seit ca. einem halben Jahr bin ich Fachanwalt für Arbeitsrecht. Da das [X.] Pflichtfach für die Zweite Juristische Staatsprüfung ist, verfüge ich auch hierin über profunde Kenntnisse. Aus einigen meiner Mandate konnte ich [X.] ebenfalls grundlegendes Wissen im Bereich [X.] oder des TVöD aneignen.

        

Da ich mehrere Jahre hinweg als selbständiger Rechtsanwalt allein für den wirtschaftlichen Erfolg meines Büros verantwortlich war, verfüge ich über ein solides Maß an betriebswirtschaftlichen Kenntnissen.

        

Sie gewinnen einen durchsetzungskräftigen, kreativen und kommunikationsstarken Mitarbeiter, der auf Grund seiner anwaltlichen Erfahrung über ausgesprochene Verhandlungskompetenzen verfügt und für den der Dienstleistungsgedanke seiner Tätigkeit im Vordergrund steht.

        

Da ich familiär ungebunden bin, stellt ein Umzug nach [X.]([X.]) für [X.] kein Problem dar. Ich habe den Führerschein der [X.] und bin für sämtliche Dienstreisen verfügbar.

        

Derzeit gehöre ich aus finanziellen Gründen nicht der [X.]n [X.] an, jedoch kann ich [X.] mit den Glaubensgrundsätzen der [X.]n [X.] identifizieren, da ich lange Mitglied der [X.]n [X.] war.

        

…“    

9

Der [X.] teilte dem Kläger mit Schreiben vom 1. September 2011 mit:

        

„…,     

        

Inzwischen wurde eine Personalentscheidung über die Besetzung der oben genannten Stelle getroffen. Es tut uns leid, Ihnen keine positive Mitteilung geben zu können.

        

…“    

Der [X.] schloss das Bewerbungsverfahren ab, ohne einen Bewerber/eine Bewerberin einzustellen. Im September 2011 schrieb er die Stelle erneut auf der Homepage der [X.] und in der Ausgabe 38/2011 der [X.] (NJW) aus.

Mit Schreiben vom 2. November 2011 forderte der Kläger den [X.]n auf, ihm die Q[X.]lifikationen und das Bewerberprofil des letztlich eingestellten Bewerbers/der letztlich eingestellten Bewerberin zu überlassen. Zudem machte er unter Hinweis darauf, bei der ablehnenden Entscheidung des [X.]n hätten sowohl sein Alter als auch der Umstand eine Rolle gespielt, dass er der [X.]n [X.] nicht zugehörig sei, einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 [X.] dem Grunde nach sowie einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] iHv. vier Bruttomonatsgehältern à 4.000,00 Euro geltend. In dem Schreiben vom 2. November 2011, das der [X.] unbeantwortet gelassen hat, heißt es ferner:

        

„… Zum einen haben Sie sich offenbar einen Bewerber mit ‚erster Berufserfahrung‘ (3 Jahre) vorgestellt, zum anderen hatten Sie den Erwartungshorizont, dass der Bewerber/die Bewerberin der [X.]n [X.] bzw. einer [X.] der [X.] angehören sollte. Angesichts dessen gehe ich davon aus, dass mittelbar das Alter bei der Stellenbesetzung eine Rolle gespielt haben dürfte, da ein Bewerber auf eine juristische Stelle mit ‚erster Berufserfahrung (3 Jahre)‘ regelmäßig Anfang dreißig sein dürfte und daher ältere Bewerber sich von der Stellenausschreibung nicht angesprochen fühlen sollten. …“

Mit seiner am 1. Febr[X.]r 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger [X.]. sein Begehren auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung weiterverfolgt, wobei er zuletzt geltend gemacht hat, dass diese eine Bruttomonatsvergütung iHv. 3.705,22 Euro nicht unterschreiten solle.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Stellenausschreibung des [X.]n begründe die Vermutung, dass er wegen seiner fehlenden Zugehörigkeit zur [X.]n oder einer der [X.] angehörenden [X.] und damit wegen der Religion diskriminiert worden sei. Die Benachteiligung wegen der Religion sei nicht nach § 9 [X.] gerechtfertigt. Dies folge daraus, dass die Stelle als „Referent Arbeitsrecht“ dem verkündigungsfernen Bereich zuzuordnen sei. Die Stellenausschreibung begründe darüber hinaus die Vermutung, dass er wegen des Alters benachteiligt worden sei. Der [X.] habe nach Bewerbern/Bewerberinnen mit „erster Berufserfahrung“ gesucht und dies dahin konkretisiert, dass eine Berufserfahrung von maximal drei Jahren erwünscht sei. Hiermit habe er zum Ausdruck gebracht, dass Bewerber/innen mit einer längeren Berufserfahrung, die typischerweise älter seien, von vornherein keine Chance auf eine Einstellung hätten. Dass er wegen des Alters diskriminiert worden sei, folge auch aus dem Umstand, dass der [X.] ihm nicht die erbetene Auskunft über die Q[X.]lifikation des letztlich eingestellten Bewerbers erteilt habe. Sein Entschädigungsbegehren sei auch nicht dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt. Er habe sich weder auf die Stellenausschreibung des [X.]n noch in anderen Fällen ausschließlich deswegen beworben, um im Falle einer Ablehnung eine Entschädigung beanspruchen zu können. Er sei ab September 2011 arbeitslos gewesen und habe sich ab Juli 2011 auf eine Vielzahl von Stellen beworben.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den [X.]n zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag von 3.705,22 Euro nicht unterschreiten sollte nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24. November 2011.

Der [X.] hat Klageabweisung beantragt.

Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne schon deshalb keine Entschädigung verlangen, da er objektiv für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet gewesen sei.

Er habe den Kläger auch nicht entgegen den Vorgaben des [X.] wegen der Religion benachteiligt. Der Kläger sei nicht vorab wegen der Nichtzugehörigkeit zur [X.]n oder zu einer der [X.] angehörenden [X.] aus dem Auswahlverfahren ausgenommen worden. Unabhängig davon wäre er, der [X.], berechtigt gewesen, den Kläger wegen seiner fehlenden [X.]nzugehörigkeit nicht zu berücksichtigen. Eine etwaige Benachteiligung wegen der Religion sei nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 [X.] im Hinblick auf das ihm durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstbestimmungsrecht gerechtfertigt. Danach sei nicht zwischen verkündigungsfernem und verkündigungsnahem Bereich zu differenzieren.

Der Kläger habe auch keine ungünstigere Behandlung wegen seines Alters erfahren. Die Passage in der Stellenausschreibung „erste Berufserfahrungen (drei Jahre) sind wünschenswert“ sei diskriminierungsfrei. Er, der [X.], habe mit dieser Formulierung lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass es für die Stelle von Vorteil sei, wenn nicht nur Wissen existiere, sondern dieses in der Praxis auch schon angewandt worden sei.

Im Übrigen wirke sich aus, dass der Kläger sich bei ihm nicht mit dem Ziel einer Einstellung beworben habe, sondern dass es ihm nur darum gegangen sei, eine Entschädigung zu erhalten. Neben dem Umstand, dass dieser sich in der Vergangenheit bundesweit auf eine Vielzahl von Stellenausschreibungen beworben und die potentiellen Arbeitgeber nach Erhalt einer Absage zunächst außergerichtlich und sodann gerichtlich auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] in Anspruch genommen habe, spreche hierfür auch, dass der Kläger sich auf die erneute Ausschreibung hin nicht wieder bei ihm beworben habe. Sein Geschäftsmodell ziele darauf ab, eine Entschädigung zu erhalten und sich die in eigener Vertretung geführten Prozesse über die Rechtsschutzversicherung bezahlen zu lassen. Wie sich aus einer Mitteilung unter „www.juve.de“ ergebe, habe die Staatsanwaltschaft [X.] aus diesen Gründen wegen des Verdachts auf besonders schweren Betrug gegen den Kläger Anklage erhoben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der [X.] beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Zwar durfte das Berufungsgericht die Klage nicht mit der Begründung abweisen, der Kläger sei für die beim [X.]n zu besetzende Stelle als Referent [X.]rbeitsrecht objektiv nicht geeignet gewesen und habe sich deshalb nicht in einer vergleichbaren Situation iSv. § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]GG mit den anderen Bewerbern befunden. [X.] ist die Entscheidung des [X.]s auch insoweit, als dieses angenommen hat, eine etwaige Ungleichbehandlung des [X.] wegen der Religion sei nach § 9 [X.]bs. 1 [X.]lt. 1 [X.]GG gerechtfertigt. Die Entscheidung des [X.]s stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den [X.]n keinen [X.]nspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 [X.]bs. 2 [X.]GG. Sein Entschädigungsverlangen ist dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt.

[X.]. Das [X.] durfte die Berufung des [X.] nicht mit der Begründung zurückweisen, der Kläger sei für die vom [X.]n ausgeschriebene Stelle als Referent [X.]rbeitsrecht von vornherein objektiv nicht geeignet gewesen und habe sich deshalb nicht in einer vergleichbaren Situation iSv. § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]GG mit den Mitbewerbern befunden. Die „objektive Eignung“ des Bewerbers/der Bewerberin ist nicht Voraussetzung für die [X.]nnahme einer vergleichbaren Situation iSv. § 3 [X.]bs. 1 [X.]GG und deshalb keine Voraussetzung für einen [X.]nspruch auf Schadensersatz nach § 15 [X.]bs. 1 [X.]GG sowie auf Entschädigung nach § 15 [X.]bs. 2 [X.]GG(st. Rspr., vgl. zuletzt [X.] 23. November 2017 - 8 [X.] - Rn. 13 bis 15 mwN).

B. Die Entscheidung des [X.]s erweist sich auch insoweit als rechtsfehlerhaft, als dieses angenommen hat, eine etwaige Ungleichbehandlung des [X.] wegen der Religion sei nach § 9 [X.]bs. 1 [X.]lt. 1 [X.]GG gerechtfertigt.

I. Das [X.] hat insoweit ausgeführt, der [X.] könne sich auf das gemäß [X.]rt. 140 GG iVm. [X.]rt. 137 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der [X.]n berufen. Dieses erfasse auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine [X.]bstufung der Loyalitätsanforderungen eingreifen solle. [X.]usgehend hiervon sei eine unterschiedliche Behandlung des [X.] wegen seiner fehlenden [X.]nzugehörigkeit nach § 9 [X.]bs. 1 [X.]GG zulässig. Nach dieser Bestimmung sei eine Ungleichbehandlung wegen der Religion auch dann möglich, wenn die vom [X.]n erwartete [X.]nzugehörigkeit für die Tätigkeit des Referenten [X.]rbeitsrecht allgemein nur eine „[X.]nforderung“ darstelle. Die Einschätzung, ob der im Dienst der kirchlichen Einrichtung des [X.]n tätige Referent [X.]rbeitsrecht der [X.] oder einer [X.] der [X.] angehören müsse, obliege im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts dem [X.]n. Damit hat das [X.] - wie sich auch aus dem Verweis auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils ergibt - offenbar eine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung des [X.] wegen der Religion nach § 9 [X.]bs. 1 [X.]lt. 1 [X.]GG angenommen.

II. Mit dieser Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Eine Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen der Religion nach § 9 [X.]bs. 1 [X.]lt. 1 [X.]GG scheidet aus. § 9 [X.]bs. 1 [X.]lt. 1 [X.]GG ist dahin auszulegen, dass es in dem Fall, dass eine Religionsgemeinschaft, kirchliche Einrichtung oder Vereinigung ihr Selbstbestimmungsrecht ausgeübt und die Zugehörigkeit zu einer [X.] als berufliche [X.]nforderung bestimmt hat, für die Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen der Religion weder auf die [X.]rt der Tätigkeit noch die Umstände ihrer [X.]usübung ankommt. In dieser [X.]uslegung ist die Bestimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben des [X.]rt. 4 [X.]bs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] nicht vereinbar. Da § 9 [X.]bs. 1 [X.]lt. 1 [X.]GG einer unionsrechtskonformen [X.]uslegung im Einklang mit [X.]rt. 4 [X.]bs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] nicht zugänglich ist, muss die Bestimmung unangewendet bleiben (zu dieser Folge: vgl. [X.] 17. [X.]pril 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 71 ff.; 11. September 2018 - [X.]/17 - [IR] Rn. 63 ff.).

1. Nach § 9 [X.]bs. 1 [X.]GG ist - ungeachtet des § 8 [X.]GG - eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur [X.]ufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der [X.]rt der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche [X.]nforderung darstellt.

2. § 9 [X.]bs. 1 [X.]lt. 1 [X.]GG ist dahin auszulegen, dass es in dem Fall, dass eine Religionsgemeinschaft, kirchliche Einrichtung oder Vereinigung ihr Selbstbestimmungsrecht ausgeübt und die Zugehörigkeit zu einer [X.] als berufliche [X.]nforderung bestimmt hat, für die Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen der Religion weder auf die [X.]rt der Tätigkeit noch die Umstände ihrer [X.]usübung ankommt.

a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von § 9 [X.]bs. 1 [X.]GG unter Berücksichtigung seiner inneren Systematik. Danach regelt § 9 [X.]bs. 1 [X.]GG zwei Rechtfertigungsmöglichkeiten, wobei die erste [X.]lternative keine [X.]nknüpfung an die Tätigkeit, weder an deren [X.]rt noch an die Umstände ihrer [X.]usübung, enthält, sondern ausschließlich an das kirchliche Selbstbestimmungsrecht anknüpft, während die zweite [X.]lternative die Rechtfertigung von der [X.]rt der Tätigkeit abhängig macht. Durch die Verwendung des Begriffs „oder“ hat der Gesetzgeber zum [X.]usdruck gebracht, dass die beiden dort aufgeführten Voraussetzungen für eine Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen der Religion oder Weltanschauung „im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht“ und „nach der [X.]rt der Tätigkeit“ alternativ und damit unabhängig voneinander bestehen.

b) [X.]uch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber den in § 9 [X.]bs. 1 [X.]GG aufgeführten Religionsgemeinschaften, diesen zugeordneten Einrichtungen sowie Vereinigungen mit der ersten [X.]lternative eine eigenständige, von der Tätigkeit unabhängige Möglichkeit der Rechtfertigung der Religionszugehörigkeit als beruflicher [X.]nforderung eröffnen wollte. Insoweit hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.], insbesondere unter Verweis auf die Entscheidung des [X.] vom 4. Juni 1985 (- 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - [X.] 70, 138) ausgeführt, dass nicht nur den [X.]n und sonstigen [X.]en und Weltanschauungsgemeinschaften hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisation und ihrer Ämter, sondern auch den der [X.] in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform nach [X.] Verfassungsrecht ([X.]rt. 140 GG iVm. [X.]rt. 136 ff. [X.]) das Recht zustehe, über Ordnung und Verwaltung ihrer [X.]ngelegenheiten selbständig zu entscheiden und dass dieses Recht grundsätzlich auch die Berechtigung umfasse, die Religion oder Weltanschauung als berufliche [X.]nforderung für die bei ihnen Beschäftigten zu bestimmen ([X.]. 16/1780 S. 35).

Im Übrigen hat der nationale Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass auch der [X.] Gesetzgeber insoweit im Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2000/78/[X.] ausdrücklich klargestellt habe, dass die [X.] „den Status, den [X.]n und religiöse Vereinigungen oder [X.]en in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt und dass dies in gleicher Weise für den Status von weltanschaulichen [X.]en gilt“. Dieser Erwägungsgrund lasse es deshalb zu, dass die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht spezifische Bestimmungen über die wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen [X.]nforderungen beibehielten oder vorsähen, die Voraussetzung für die [X.]usübung einer diesbezüglichen beruflichen Tätigkeit sein könnten. Dementsprechend erlaube § 9 [X.]bs. 1 [X.]GG es Religionsgemeinschaften und den übrigen dort genannten Vereinigungen, bei der Beschäftigung wegen der Religion oder der Weltanschauung zu differenzieren, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der [X.]rt der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche [X.]nforderung darstelle ([X.]. 16/1780 S. 35). [X.]uch und gerade dies belegt, dass der Gesetzgeber den Religionsgemeinschaften und den ihnen zugeordneten Einrichtungen mit § 9 [X.]bs. 1 [X.]lt. 1 [X.]GG allein wegen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts eine eigenständige und von der konkreten Tätigkeit unabhängige Rechtfertigungsmöglichkeit zur Verfügung stellen wollte (vgl. KR/[X.] 11. [X.]ufl. § 9 [X.]GG Rn. 11).

c) Schließlich spricht für ein solches Verständnis von § 9 [X.]bs. 1 [X.]GG auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Der in der 15. Wahlperiode eingebrachte Entwurf des späteren § 9 [X.]bs. 1 [X.]GG enthielt noch keine ausdrückliche [X.]nknüpfung an das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Vielmehr war danach eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung ungeachtet des § 8 [X.]GG auch dann zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung angesichts des Selbstverständnisses der jeweiligen [X.] oder Weltanschauungsvereinigung nach der [X.]rt der bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer [X.]usübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche [X.]nforderung darstellt (vgl. [X.]. 15/4538 S. 6). Dabei stellte der Gesetzestext nach der Gesetzesbegründung in Übereinstimmung mit der Richtlinie klar, dass es sich um eine in Bezug auf die Tätigkeit gerechtfertigte [X.]nforderung handeln musste ([X.]. 15/4538 S. 33). [X.]uch in dem Entwurf des späteren § 9 [X.]bs. 1 [X.]GG in der Fassung des Beschlusses des [X.], Frauen und Jugend (12. [X.]usschuss), wonach eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig war, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung nach der [X.]rt der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche [X.]nforderung darstellt ([X.]. 15/5717 S. 8), wird das kirchliche Selbstbestimmungsrecht im Wortlaut der Bestimmung nicht ausdrücklich erwähnt. Erst der Gesetzesentwurf der Bundesregierung ([X.]. 16/1780 S. 8) sah § 9 [X.]bs. 1 [X.]GG in der später Gesetz gewordenen Fassung vor. Dabei hat der Gesetzgeber - wie unter Rn. 30 dargestellt - in der Gesetzesbegründung - auch unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2000/78/[X.] - ausdrücklich ausgeführt, dass § 9 [X.]bs. 1 [X.]GG es den Religionsgemeinschaften, den diesen zugeordneten Einrichtungen und den übrigen dort genannten Vereinigungen erlaube, bei der Beschäftigung wegen der Religion oder der Weltanschauung zu differenzieren, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der [X.]rt der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche [X.]nforderung darstellt ([X.]. 16/1780 S. 35).

d) § 9 [X.]bs. 1 [X.]lt. 1 [X.]GG ist nach alledem unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts und der inneren Systematik von § 9 [X.]bs. 1 [X.]GG, als auch der Entstehungsgeschichte der Bestimmung und des Willens des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesbegründung seinen Niederschlag gefunden hat, dahin auszulegen, dass es in dem Fall, dass eine Religionsgemeinschaft, kirchliche Einrichtung oder Vereinigung ihr Selbstbestimmungsrecht ausgeübt und die Zugehörigkeit zu einer [X.] als berufliche [X.]nforderung bestimmt hat, für die Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen der Religion weder auf die [X.]rt der Tätigkeit noch die Umstände ihrer [X.]usübung ankommt.

3. In dieser [X.]uslegung ist § 9 [X.]bs. 1 [X.]lt. 1 [X.]GG mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar.

a) Nach [X.]rt. 4 [X.]bs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] können die Mitgliedstaaten in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von [X.]n und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der [X.]nnahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beibehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften vorsehen, die zum Zeitpunkt der [X.]nnahme dieser Richtlinie bestehende einzelstaatliche Gepflogenheiten widerspiegeln und wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder Weltanschauung dieser Person nach der [X.]rt dieser Tätigkeiten oder den Umständen ihrer [X.]usübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche [X.]nforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Eine solche Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen Grundsätze des [X.]srechts beachten und rechtfertigt keine Diskriminierung aus einem anderen Grund.

b) Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 17. [X.]pril 2018 (- [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 45 ff.; vgl. auch [X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - [IR] Rn. 50 ff.) zur [X.]uslegung von [X.]rt. 4 [X.]bs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] sind die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Bestimmung berechtigt, in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von [X.]n und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, nur solche Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der [X.]nnahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beizubehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften vorzusehen, nach denen eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung dieser Person nach der [X.]rt dieser Tätigkeiten oder den Umständen ihrer [X.]usübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche [X.]nforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.

Insoweit hat der Gerichtshof der [X.] ausgeführt, [X.]rt. 4 [X.]bs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] bezwecke die Herstellung eines angemessenen [X.]usgleichs zwischen einerseits dem Recht auf [X.]utonomie der [X.]n und der anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, und andererseits dem Recht der [X.]rbeitnehmer, insbesondere bei der Einstellung nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, falls diese Rechte im Widerstreit stehen sollten ([X.] 17. [X.]pril 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 51). Im Hinblick darauf nenne [X.]rt. 4 [X.]bs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] die Kriterien, die im Rahmen der zur Herstellung eines angemessenen [X.]usgleichs zwischen den möglicherweise widerstreitenden Rechten vorzunehmenden [X.]bwägung zu berücksichtigen seien ([X.] 17. [X.]pril 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 52). Danach sei zu prüfen, ob die von der betreffenden [X.] oder Organisation aufgestellte berufliche [X.]nforderung im Hinblick auf deren Ethos aufgrund der [X.]rt der fraglichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer [X.]usübung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sei ([X.] 17. [X.]pril 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 61). Komme es zu einem Rechtsstreit, müsse eine solche [X.]bwägung von einer unabhängigen Stelle und letztlich von einem innerstaatlichen Gericht überprüft werden können ([X.] 17. [X.]pril 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 53).

Der Umstand, dass [X.]rt. 4 [X.]bs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] auf die zum Zeitpunkt ihrer [X.]nnahme geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden einzelstaatlichen Gepflogenheiten Bezug nehme, dürfe nicht dahin verstanden werden, dass er den Mitgliedstaaten gestatte, die Einhaltung der in dieser Bestimmung genannten Kriterien einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu entziehen ([X.] 17. [X.]pril 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 54). Eine Einschränkung bestehe grundsätzlich nur insoweit, als es um die Legitimität des Ethos der betreffenden [X.] oder Organisation als solchen gehe. Insoweit müssten die Mitgliedstaaten und ihre Behörden, insbesondere ihre Gerichte im Rahmen der nach [X.]rt. 4 [X.]bs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] erforderlichen [X.]bwägung, abgesehen von ganz außergewöhnlichen Fällen, von einer Beurteilung [X.]bstand nehmen ([X.] 17. [X.]pril 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 61).

c) Danach sieht [X.]rt. 4 [X.]bs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] die Möglichkeit der Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen der Religion oder Weltanschauung allein durch [X.]usübung des Selbstbestimmungsrechts der [X.] oder Organisation ohne Bezug zur konkreten Tätigkeit nicht vor, sondern verlangt eine [X.]bwägung, in deren Rahmen von den Gerichten im Streitfall zu überprüfen ist, ob die Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung nach der [X.]rt der Tätigkeit oder den Umständen ihrer [X.]usübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche [X.]nforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.

4. § 9 [X.]bs. 1 [X.]lt. 1 [X.]GG ist einer unionsrechtskonformen [X.]uslegung im Einklang mit [X.]rt. 4 [X.]bs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nicht zugänglich und muss deshalb unangewendet bleiben (so auch [X.] NJW 2018, 1850, 1852).

a) § 9 [X.]bs. 1 [X.]GG dient der Umsetzung von [X.]rt. 4 [X.]bs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] in das nationale Recht (vgl. hierzu auch [X.]. 16/1780 S. 35) und ist deshalb grundsätzlich unionsrechtskonform im Einklang mit dieser Bestimmung der Richtlinie 2000/78/[X.] auszulegen und anzuwenden. Dabei verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen [X.]uslegung, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter [X.]nwendung der dort anerkannten [X.]uslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/[X.] zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. etwa [X.] 24. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 27; [X.] 15. Dezember 2015 - 2 [X.] - Rn. 77, [X.] 140, 317). Der Grundsatz der unionsrechtskonformen [X.]uslegung schließt im [X.] Recht - wo dies nötig und möglich ist - das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ein. Eine solche Rechtsfortbildung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn der Gesetzgeber mit der von ihm geschaffenen Regelung eine Richtlinie umsetzen wollte, hierbei aber deren Inhalt missverstanden hat (vgl. etwa [X.] 28. Juli 2016 - 2 [X.] ([X.]) - Rn. 35, [X.]E 156, 23). [X.]llerdings unterliegt der Grundsatz unionsrechtskonformer [X.]uslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der [X.]uslegung und [X.]nwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine [X.]uslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. etwa [X.] 19. [X.]pril 2016 - [X.]/14 - [[X.] Industri] Rn. 32).

Danach muss der Senat vorliegend unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und der im nationalen Recht anerkannten [X.]uslegungsmethoden entscheiden, ob und inwieweit § 9 [X.]bs. 1 [X.]lt. 1 [X.]GG im Einklang mit [X.]rt. 4 [X.]bs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] ausgelegt werden kann, ohne dass die Bestimmung contra legem ausgelegt wird (vgl. [X.] 17. [X.]pril 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn.  71). Dabei kommt für die Beantwortung dieser Frage neben dem Wortlaut von § 9 [X.]bs. 1 [X.]GG und der Systematik den Gesetzesmaterialien eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. In Betracht zu ziehen sind insoweit die Begründung eines Gesetzesentwurfs, der unverändert verabschiedet worden ist, die darauf bezogenen Stellungnahmen von Bundesrat ([X.]rt. 76 [X.]bs. 2 Satz 2 GG) und Bundesregierung ([X.]rt. 76 [X.]bs. 3 Satz 2 GG) und die Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der [X.]usschüsse. In solchen Materialien finden sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.] ua. - Rn. 74). Ein eindeutiger Wortlaut und ein bewusster gesetzgeberischer Wille schließen regelmäßig eine unionsrechtskonforme [X.]uslegung aus (vgl. [X.] 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - Rn. 72, 73, [X.] 129, 78). Der Gehalt einer nach Wortlaut, Systematik und Sinn eindeutigen Regelung kann nicht im Wege der richtlinienkonformen [X.]uslegung in sein Gegenteil verkehrt werden ([X.] 23. Mai 2018 - 5 [X.]ZR 263/17 - Rn. 33).

b) Nach diesen Grundsätzen scheidet eine unionsrechtskonforme [X.]uslegung des § 9 [X.]bs. 1 [X.]lt. 1 [X.]GG aus. Wie sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die innere Systematik von § 9 [X.]bs. 1 [X.]GG, die Entstehungsgeschichte der Bestimmung sowie die vom Gesetzgeber gegebenen Begründungen - wie unter Rn. 28 ff. ausgeführt - belegen, ist der Gesetzgeber bei der Fassung von § 9 [X.]bs. 1 [X.]GG erkennbar bewusst davon ausgegangen, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht könne ohne jeglichen Bezug zur auszuübenden Tätigkeit eine berufliche [X.]nforderung grundsätzlich rechtfertigen. Zwar wollte der Gesetzgeber mit § 9 [X.]bs. 1 [X.]GG die Richtlinie 2000/78/[X.] umsetzen, auch hat er hierbei deren Inhalt missverstanden, indem er ihr aufgrund ihres [X.] eine andere Bedeutung beigemessen hat, als dies unionsrechtlich zulässig gewesen wäre. [X.]llerdings kann § 9 [X.]bs. 1 [X.]lt. 1 [X.]GG aufgrund des klaren und bewussten gesetzgeberischen Willens, der sich auch im Wortlaut von § 9 [X.]bs. 1 [X.]GG und der inneren Systematik der Bestimmung wiederspiegelt, nicht dahin ausgelegt bzw. fortgebildet werden, dass es sich bei der beruflichen [X.]nforderung um eine nach der [X.]rt der Tätigkeit oder der Umstände ihrer [X.]usübung gerechtfertigte [X.]nforderung handeln muss.

5. Dies hat zur Folge, dass § 9 [X.]bs. 1 [X.]lt. 1 [X.]GG unangewendet bleiben muss.

Der Gerichtshof der [X.] hat in seiner Entscheidung vom 17. [X.]pril 2018 (- [X.]/16 - [Egenberger] Rn.  82) die ihm vom Senat im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens vom 17. März 2016 (- 8 [X.]ZR 501/14 ([X.]) - [X.]E 154, 285) unterbreitete zweite Frage dahin beantwortet, dass das nationale Gericht, sofern es diesem nicht möglich sein sollte, das einschlägige nationale Recht, hier § 9 [X.]bs. 1 [X.]lt. 1 [X.]GG, im Einklang mit [X.]rt. 4 [X.]bs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] auszulegen, verpflichtet sei, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus den [X.]rt. 21 und 47 der Charta der Grundrechte der [X.] (im [X.]) erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt. § 9 [X.]bs. 1 [X.]lt. 1 [X.]GG kann - wie unter Rn. 42 ausgeführt - nicht unionsrechtskonform dahin ausgelegt werden, dass es sich um eine nach der [X.]rt der Tätigkeit oder der Umstände ihrer [X.]usübung gerechtfertigte [X.]nforderung handeln muss. Um den dem Einzelnen aus den [X.]rt. 21 und 47 der [X.] zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, muss § 9 [X.]bs. 1 [X.]lt. 1 [X.]GG unangewendet bleiben.

C. Die Entscheidung des [X.]s erweist sich jedoch aus einem anderen Grund im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den [X.]n keinen [X.]nspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus § 15 [X.]bs. 2 [X.]GG. Es kann dahinstehen, ob der [X.] den Kläger entgegen den Vorgaben des [X.]GG wegen des [X.]lters und/oder der Religion benachteiligt hat. Das Entschädigungsverlangen des [X.] ist dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt. Der Kläger hat sich nicht beworben, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, vielmehr ging es ihm mit der Bewerbung darum, nur den formalen Status eines Bewerbers iSv. § 6 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]GG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen.

I. Sowohl ein Entschädigungsverlangen eines/einer erfolglosen Bewerbers/Bewerberin nach § 15 [X.]bs. 2 [X.]GG als auch sein/ihr Verlangen nach Ersatz des materiellen Schadens nach § 15 [X.]bs. 1 [X.]GG können dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]GG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, [X.]nsprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (vgl. ua. [X.] 26. Januar 2017 - 8 [X.]ZR 848/13 - Rn. 123 ff.; 11. [X.]ugust 2016 - 8 [X.]ZR 406/14 - Rn. 48  ff.; 19. Mai 2016 -  8 [X.]ZR 470/14  - Rn. 32  ff., [X.]E 155, 149 ).

1. Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der [X.]usnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (vgl. etwa: [X.] 17. März 2016 - 8 [X.]ZR 677/14  - Rn. 44 ; 21. Oktober 2014 -  3 [X.]ZR 866/12  - Rn. 48 ; 23. November 2006 -  8 [X.]ZR 349/06  - Rn. 33 ; [X.] 6. Februar 2002 - [X.]/00 - zu I 2 c der Gründe; 6. Oktober 1971 -  [X.]/69  - zu I der Gründe, [X.]Z 57, 108). [X.]llerdings führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der [X.]usübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der [X.]nspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (etwa [X.] 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08 - Rn. 21 ).

2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den - rechtshindernden - Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (vgl. ua. [X.] 18. Juni 2015 - 8 [X.]ZR 848/13 ([X.]) - Rn. 26 ; 23. [X.]ugust 2012 - 8 [X.]ZR 285/11 - Rn. 37 ; 13. Oktober 2011 - 8 [X.]ZR 608/10 - Rn. 54 ).

3. Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. [X.] 28. Juli 2016 - [X.]/15 - [Kratzer] Rn. 35 ff.).

a) Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein anerkannter Grundsatz des Unionsrechts (vgl. ua. [X.] 28. Juli 2016 - [X.]/15 - [Kratzer] Rn. 37; 28. Januar 2016 -  [X.]/14  - [C[X.]ST[X.] ua.] Rn. 65 ). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht gestattet (etwa [X.] 28. Januar 2015 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 55 mwN; 9. März 1999 -  [X.]/97  - [Centros] Rn. 24 ; 2. Mai 1996 - [X.]/94 - [Brennet/[X.]] Rn. 24 ).

b) Dabei ergeben sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu den Voraussetzungen, unter denen Rechtsmissbrauch angenommen werden kann, vergleichbar strenge [X.]nforderungen wie nach [X.] Recht.

Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Hinsichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der in der betreffenden Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde. In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver [X.]nhaltspunkte (ua. [X.] 28. Juli 2016 - [X.]/15 - [Kratzer] Rn. 40; 17. Dezember 2015 -  [X.]/14  - [[X.]] Rn. 36 mwN) die [X.]bsicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (zu der hier einschlägigen Richtlinie 2000/78/[X.] vgl. [X.] 28. Januar 2015 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 56 mwN; vgl. im Übrigen etwa [X.] 13. März 2014 - [X.]/13 - [[X.] ua.] Rn. 31 ff.; 16. Oktober 2012 - [X.]10 - [[X.]/[X.]] Rn. 58 ; 21. Februar 2006 -  [X.]/02  - [[X.] ua.] Rn. 74  ff.; 21. Juli 2005 -  [X.]/03  - [[X.] Schlachtbetrieb] Rn. 39; 14. Dezember 2000 -  [X.]/99  - [[X.]] Rn. 52 , 53). Das [X.] ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (etwa [X.] 28. Juli 2016 - [X.]/15 - [Kratzer] Rn. 40; 13. März 2014 -  [X.]/13  - [[X.] ua.] Rn. 33 ; 21. Februar 2006 -  [X.]/02  - [[X.] ua.] Rn. 75 ). Die Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer missbräuchlichen Praxis erfüllt sind, hat gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts zu erfolgen. Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (ua. [X.] 17. Dezember 2015 - [X.]/14 - [[X.]] Rn. 65 mwN).

c) Sowohl aus dem Titel als auch aus den Erwägungsgründen und dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78/[X.] folgt, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder „in Beschäftigung und Beruf“ gleichbehandelt wird, indem dem Betroffenen ein wirksamer Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem [X.]rt. 1 genannten Gründe geboten wird (ua. [X.] 26. September 2013 - [X.]/11 - [[X.] Jurist- og Økonomforbund] Rn. 23; 8. September 2011 - [X.]/10 und [X.]/10 - [[X.] und Mai] Rn. 49 ). Ferner ergibt sich aus [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/[X.] - ebenso wie aus [X.]rt. 1 Satz 2 Buchst. a und [X.]rt. 14 [X.]bs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/54/[X.] -, dass diese Richtlinie für eine Person gilt, die eine Beschäftigung sucht, und dies auch in Bezug auf die [X.]uswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für diese Beschäftigung (vgl. [X.] 19. [X.]pril 2012 - [X.]/10  - [Meister] Rn. 33).

d) Damit handelt eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers/einer Bewerberin iSv. § 6 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]GG erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung oder Schadensersatz nach § 15 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 [X.]GG geltend zu machen, auch nach Unionsrecht rechtsmissbräuchlich (vgl. [X.] 28. Juli 2016 - [X.]/15 - [Kratzer] Rn. 35 ff.).

II. Danach ist das Entschädigungsverlangen des [X.] dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt. Dies kann der Senat selbst beurteilen, da insoweit aufgrund des feststehenden Sachverhalts Entscheidungsreife gegeben ist (§ 563 [X.]bs. 3 ZPO). Es kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die vom [X.]n bereits in den Instanzen vorgetragenen Umstände für sich betrachtet oder in einer Gesamtschau den Schluss auf ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des [X.] zulassen, das auf der [X.]nnahme beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher „Gewinn“ verbleiben, weil der [X.] - sei es bereits unter dem Druck des Geltendmachungsschreibens oder im Verlauf des Entschädigungsprozesses - freiwillig die Forderung erfüllt oder sich vergleichsweise auf eine Entschädigungszahlung einlässt (zu diesen Voraussetzungen für die [X.]nnahme eines Rechtsmissbrauchs vgl. etwa [X.] 11. [X.]ugust 2016 - 8 [X.]ZR 4/15 - Rn. 58 ff., [X.]E 156, 71). Wie der [X.] in der Revision zu Recht geltend macht, ergibt eine Würdigung des Inhalts des Bewerbungsschreibens des [X.], dass dieser es geradezu auf eine [X.]bsage des [X.]n angelegt, mithin eine [X.]bsage provoziert hat. In Ermangelung von gegenteiligen [X.]nhaltspunkten kann hieraus nur der Schluss gezogen werden, dass es ihm nicht darum ging, die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern dass er mit seiner Bewerbung nur die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung schaffen wollte.

1. Der Kläger hat in seinem Bewerbungsschreiben vom 31. Juli 2011 in der Kenntnis, dass der [X.] die Zugehörigkeit zur [X.] oder einer [X.] der [X.] zur Einstellungsvoraussetzung gemacht hatte, die Frage, ob er diese Voraussetzung erfüllt, nicht etwa unbeantwortet gelassen oder schlicht dahin beantwortet, dass er diese berufliche [X.]nforderung nicht erfüllt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach langjähriger Mitgliedschaft aus finanziellen Gründen aus der [X.] ausgetreten war.

Damit hat er zum einen - ohne hierfür eine Veranlassung gehabt zu haben - auf einen Umstand hingewiesen, dem aus der Sicht des [X.]n eine andere Qualität zukommen musste als die schlichte Nichtzugehörigkeit zur [X.]. [X.]uch wenn dem Kläger die Bestimmung in § 3 [X.]bs. 3 Satz 1 der Richtlinie des [X.] nicht bekannt gewesen sein sollte, wonach für den Dienst in der [X.] ungeeignet ist, wer aus dieser ausgetreten ist, ohne in eine andere Mitgliedskirche der [X.] oder der [X.] übergetreten zu sein, musste ihm klar sein, dass sein [X.]usscheiden aus der [X.] - ohne in eine andere Mitgliedskirche der [X.] oder der [X.] übergetreten zu sein - vom [X.]n als ein [X.]kt bewusster [X.]bkehr von der [X.] betrachtet werden würde und damit ein Umstand war, der aus der Sicht des [X.]n in ganz besonderer Weise gegen seine Einstellung sprach. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der [X.] die Zugehörigkeit zur [X.] oder einer der [X.] angehörenden [X.] zulässigerweise als berufliche [X.]nforderung bestimmen durfte.

Zum anderen hat der Kläger ausdrücklich erklärt, dass finanzielle Gründe für seinen [X.]naustritt ursächlich gewesen seien. Vor dem Hintergrund, dass die Höhe der [X.]nsteuer von der Einkommenssituation abhängig ist und dass die finanziellen Belastungen durch die [X.]nsteuer in dem Fall, dass der Kläger lediglich über geringe Einkünfte verfügt hätte, entsprechend gering gewesen wären, hat er durch diesen Hinweis zudem deutlich gemacht, dass er unter keinen Umständen bereit war, sich offiziell zur [X.] zu bekennen und damit verbunden „seinen“ Beitrag für die [X.] zu leisten. In diesem Kontext wirkt die weitere Formulierung im Bewerbungsschreiben „kann ich [X.] mit den [X.] der [X.] identifizieren“ provozierend floskelhaft, wobei die Verwendung des Wortes „kann“ zudem deutlich macht, wie gleichgültig der Kläger den [X.] der [X.] gegenübersteht.

2. Der Kläger, der die in der Stellenausschreibung des [X.]n enthaltene [X.]nforderung „erste Berufserfahrungen (3 Jahre) sind wünschenswert“, wie nicht nur sein Vorbringen im Prozess, sondern auch sein Geltendmachungsschreiben vom 2. November 2011 belegen, stets dahin verstanden hat, dass mit ihr ältere [X.]rbeitnehmer wegen ihres höheren Lebensalters benachteiligt würden, hat in seiner Bewerbung darüber hinaus besondere Mühe darauf verwandt, deutlich zu machen, dass er auch diese [X.]nforderung gerade nicht erfüllt. So hat er nicht nur ausgeführt, „mehrere Jahre hinweg“ als selbständiger Rechtsanwalt allein für den wirtschaftlichen Erfolg seines Büros verantwortlich gewesen zu sein, er hat zudem ausdrücklich ausgeführt, mittlerweile seit nahezu neun Jahren als Rechtsanwalt tätig zu sein, womit er das [X.]ugenmerk des [X.]n in ganz besonderer Weise darauf gelenkt hat, dass seine Berufserfahrung die geforderte Berufserfahrung von - in seiner Lesart: maximal - drei Jahren deutlich übersteigt.

3. Die [X.]rt und Weise, in der der Kläger sich in seinem Bewerbungsschreiben zur Nichterfüllung der beruflichen [X.]nforderung der [X.]nmitgliedschaft und einer „ersten Berufserfahrung“ äußert, kontrastiert zudem auffällig mit der [X.]rt und Weise, wie er in seiner Bewerbung mit anderen Umständen verfahren ist, die zwar ebenfalls für die Erfolgsaussichten der Bewerbung eine Rolle spielten, die aber in keinem Zusammenhang mit einem Grund nach § 1 [X.]GG stehen. So hat er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht über die erwartete Kenntnis von Verbandsstrukturen und Institutionen der freien Wohlfahrtspflege verfügte, er ist auch nicht auf die geforderten EDV-Kenntnisse eingegangen und hat sich im Hinblick auf das Erfüllen weiterer in der Stellenausschreibung aufgeführter Erwartungen überwiegend auf lediglich schlagwortartige, wenig aussagekräftige Informationen beschränkt.

4. Der Umstand, dass der Kläger in seinem Bewerbungsschreiben auf der einen Seite auf vorhandene Qualifikationen und positive Eigenschaften, wenn überhaupt, nur pauschal und schlagwortartig eingegangen ist, dass er auf der anderen Seite aber pointiert herausgestellt hat, dass und warum er die - diskriminierungsrechtlich relevanten - beruflichen [X.]nforderungen der [X.]nmitgliedschaft und einer Berufserfahrung von - aus seiner Sicht maximal - drei Jahren - nicht erfüllt, lässt nur den Schluss zu, dass es dem Kläger nicht darum ging, den [X.]n davon zu überzeugen, dass er der bestgeeignete Bewerber war, sondern dass er beabsichtigte, dem [X.]n bereits nach einem ersten Lesen des Bewerbungsschreibens durchgreifende Gründe für eine [X.]bsage zu geben. Dies wiederum lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger mit der zu erwartenden [X.]bsage nur die Grundlage dafür schaffen wollte, erfolgreich eine Entschädigung nach § 15 [X.]bs. 2 [X.]GG geltend machen zu können, weil im Fall der Erfolglosigkeit der Bewerbung alles darauf hindeuten musste, dass seine fehlende [X.]nzugehörigkeit sowie sein [X.]lter hierfür zumindest mitursächlich waren.

5. Dafür, dass das Verhalten des [X.] eine andere Erklärung haben könnte als die Erlangung einer Entschädigung, gibt es weder im Bewerbungsschreiben noch sonst hinreichende [X.]nhaltspunkte.

        

    Schlewing    

        

    Vogelsang    

        

    Roloff    

        

        

        

    F. Rojahn    

        

    Dr. [X.]    

                 

Meta

8 AZR 562/16

25.10.2018

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Halle (Saale), 12. März 2013, Az: 6 Ca 275/12, Urteil

§ 9 Abs 1 Alt 1 AGG, § 6 Abs 1 S 2 AGG, Art 4 Abs 2 EGRL 78/2000, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2018, Az. 8 AZR 562/16 (REWIS RS 2018, 2410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2410

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

8 AZR 501/14 (Bundesarbeitsgericht)

Berufliche Anforderung einer Kirchenmitgliedschaft


8 AZR 501/14 (A) (Bundesarbeitsgericht)

Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG


2 AZR 746/14 (Bundesarbeitsgericht)

Ordentliche Kündigung - Ungleichbehandlung wegen der Religion


2 AZR 130/21 (A) (Bundesarbeitsgericht)

Ordentliche Kündigung - Kirchenaustritt vor Beginn des Arbeitsverhältnisses


2 AZR 746/14 (A) (Bundesarbeitsgericht)

Auslegung von Art 4 Abs 2 UAbs 2 EGRL 78/2000 - Kündigung eines Chefarztes in …


Referenzen
Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.