Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2019, Az. 2 AZR 746/14

2. Senat | REWIS RS 2019, 10132

ARBEITSRECHT ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ DISKRIMINIERUNG BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) EHE BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) EUROPA- UND VÖLKERRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT EUROPÄISCHER GERICHTSHOF (EUGH) EUGH EUROPA RELIGION ARBEITSVERTRAG INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT KIRCHE KIRCHENSTEUER RELIGIONSGEMEINSCHAFTEN GRUNDRECHTE GERICHTE KÜNDIGUNG RICHTER SCHEIDUNG KIRCHENRECHT

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Gegenstand

Ordentliche Kündigung - Ungleichbehandlung wegen der Religion


Leitsatz

§ 9 Abs. 2 AGG ist aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben dahin auszulegen, dass eine der Kirche zugeordnete Einrichtung nicht das Recht hat, bei einem Verlangen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses Beschäftigte in leitender Stellung je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedlich zu behandeln, wenn nicht die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine berufliche Anforderung ist, die angesichts des Ethos der in Rede stehenden Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2010 - 5 [X.]/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

2

[X.]ie Beklagte betreibt ua. Krankenhäuser. [X.]abei verfolgt sie vorrangig eine religiöse Zielsetzung in Form der Verwirklichung von Aufgaben der [X.] als Lebens- und Wesensäußerung der [X.]. [X.]ie Beklagte unterliegt der Aufsicht des Erzbischofs von [X.]. [X.]er Kläger ist katholisch und war bei ihr seit dem Jahre 2000 auf der Grundlage eines [X.]ienstvertrags vom 12. Oktober 1999 als Abteilungsarzt mit der [X.]ienstbezeichnung „Chefarzt“ beschäftigt.

3

[X.]ie Parteien schlossen den [X.]ienstvertrag unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von [X.] erlassenen Grundordnung des kirchlichen [X.]ienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993 (Amtsblatt des Erzbistums [X.] S. 222; [X.] 1993) und der Grundordnung für [X.] Krankenhäuser in [X.] vom 5. November 1996 (Amtsblatt des Erzbistums [X.] S. 321; [X.]K-NRW). Nach Art. 3 Abs. 2 [X.] 1993 konnten kirchliche [X.]ienstgeber pastorale, katechetische sowie in der Regel erzieherische und leitende Aufgaben nur einer Person übertragen, die der [X.]n [X.] angehört. Zu den in diesem Sinne leitend tätigen Mitarbeitern gehörten [X.] (Abschnitt A. 5. Satz 2 [X.]K-NRW). Art. 4 Abs. 1 [X.] 1993 forderte von den [X.]n Mitarbeitern, dass sie die Grundsätze der [X.]n Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten. Nach Art. 5 Abs. 2 [X.] 1993 handelte es sich beim Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der [X.] ungültigen Ehe um einen schwerwiegenden [X.], der eine Kündigung rechtfertigen konnte. [X.]ie Weiterbeschäftigung war grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der [X.] von einem leitenden Mitarbeiter begangen wurde (Art. 5 Abs. 3 [X.] 1993). In § 10 Abs. 4 Nr. 2 des [X.]ienstvertrags der Parteien ist das Leben in kirchlich ungültiger Ehe oder eheähnlicher Gemeinschaft als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung genannt.

4

Eine ungültige Ehe schließt nach [X.]m Rechtsverständnis (vgl. [X.].] 1085 § 1 Codex Iuris [X.]onici [CIC]), wer durch das Band einer früheren Ehe gebunden ist. Eine neue Eheschließung ist auch dann nicht erlaubt, wenn eine frühere Ehe nichtig oder aufgelöst worden ist, die Nichtigkeit bzw. die Auflösung der früheren Ehe aber noch nicht rechtmäßig und sicher feststeht ([X.]. 1085 § 2 CIC).

5

[X.]er Kläger war mit seiner ersten Ehefrau nach [X.]m Ritus verheiratet. [X.]iese trennte sich von ihm im August 2005. [X.]ie Ehe wurde im März 2008 geschieden. Aus ihr waren zwei Töchter hervorgegangen. Mit seiner späteren zweiten Ehefrau lebte der Kläger von 2006 bis 2008 unverheiratet zusammen. Im August 2008 heiratete er [X.] standesamtlich, ohne dass seine erste Ehe kirchenrechtlich für nichtig erklärt worden war. [X.]ie Beklagte erfuhr von der erneuten Eheschließung spätestens im November 2008. Nach Anhörung der bei ihr bestehenden Mitarbeitervertretung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 30. März 2009 fristgerecht zum 30. September 2009.

6

[X.]agegen hat der Kläger rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben und die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. [X.]ie erneute Heirat stelle keinen Kündigungsgrund dar. Er habe sich nicht kirchenfeindlich verhalten. [X.]ie Kündigung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach der [X.] 1993 habe die Wiederheirat eines [X.] oder konfessionslosen Abteilungsarztes keine Folgen für dessen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gehabt.

7

[X.]er Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. März 2009 zum 30. September 2009 nicht beendet worden ist;

        

2.    

für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag die Beklagte zu verpflichten, ihn über den 30. September 2009 hinaus als leitenden Arzt der Abteilung Medizinische Klinik (Innere Medizin) am [X.] in [X.] bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiterzubeschäftigen.

8

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. [X.]er Kläger sei eine ungültige Ehe im Sinne des [X.]n [X.]nrechts eingegangen und habe dadurch in erheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen. Soweit sie anderen wiederverheirateten Chefärzten nicht gekündigt habe, handele es sich - abgesehen von aus anderen Gründen mit dem Streitfall ihres Erachtens nicht vergleichbaren Fällen - nicht um [X.] Arbeitnehmer, von denen nicht in derselben Weise wie von [X.]n Mitarbeitern die Befolgung der [X.]n Glaubens- und Sittenlehre verlangt werden könne.

9

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. [X.]as [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. [X.]as ihr Rechtsmittel zurückweisende Senatsurteil vom 8. September 2011 (- 2 [X.] - [X.] 139, 144) hat das [X.] mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 (- 2 BvR 661/12 - [X.] 137, 273) aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen. [X.]er Senat hat mit Beschluss vom 28. Juli 2016 (- 2 [X.]] - [X.] 156, 23) den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung von Unionsrecht und vorrangig von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] ([X.] 2000/78/[X.]) ersucht. Hierüber hat der Gerichtshof mit Urteil vom 11. September 2018 (- [X.]/17 -) entschieden.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Kündigung der [X.] vom 30. März 2009 sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 [X.] ist.

I. Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes fand nach § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 [X.] im Kündigungszeitpunkt auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

II. Die Kündigung der [X.] ist weder durch Gründe im Verhalten noch in der Person des [X.] iSv. § 1 Abs. 2 [X.] bedingt. Es fehlt an einem kündigungsrelevanten Verstoß des [X.] gegen eine vertragliche Loyalitätspflicht. Die Loyalitätserwartung, den heiligen und unauflöslichen Charakter der kirchlichen Eheschließung zu achten, stellt auch keine berechtigte Anforderung der [X.] an die persönliche Eignung des [X.] dar. Die Vereinbarung im Dienstvertrag der Parteien, mit der Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] 1993 in Bezug genommen wurden, war jedenfalls im Zeitpunkt der streitbefangenen Kündigung gem. § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam, soweit danach - iVm. Abschnitt A. 5. Satz 2 [X.]K-NRW - bei [X.]n der Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der [X.] ungültigen Ehe einen [X.] darstellt, der grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Ebenso gem. § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam ist § 10 Abs. 4 Nr. 2 des [X.], soweit danach das Leben in kirchlich ungültiger Ehe einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellt. Es handelt sich um Beschäftigungs- und [X.] iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.], die den Kläger gem. § 7 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] unmittelbar wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes benachteiligen, ohne dass dies nach § 9 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt ist. Nichts anderes würde gelten, soweit die [X.] diese Loyalitätserwartungen nicht aus dem schriftlichen Dienstvertrag der Parteien, sondern aus ungeschriebenen nebenvertraglichen Pflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) herleiten wollte.

1. Gemäß § 7 Abs. 1 [X.] dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam. Sie sind auch dann an dieser Bestimmung zu messen, wenn sie zwar - wie hier - vor Inkrafttreten des [X.] am 18. August 2006 abgeschlossen wurden, aber noch danach eine benachteiligende Wirkung entfalten ([X.] 25. März 2015 - 5 [X.] - Rn. 24; 20. Juni 2013 - 2 [X.] - Rn. 37, [X.]E 145, 296). § 33 [X.] enthält insoweit keine entgegenstehende Übergangsregelung. Die benachteiligende Wirkung der [X.], das Eingehen einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der [X.] ungültigen Ehe stelle einen [X.] dar, dauerte über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] an. Sie sollte fortdauernd eine entsprechende arbeitsvertragliche Pflicht des [X.] begründen, gegen die er durch die erneute Eheschließung im August 2008 verstieß. Die benachteiligende Wirkung der [X.], wonach ein entsprechender [X.] die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen konnte, trat mit der darauf gestützten Kündigung der [X.] vom 30. März 2009 ein.

2. Der Kläger wurde durch die fraglichen Beschäftigungs- und [X.] wegen seiner Religion iSd. § 1 [X.], nämlich der Zugehörigkeit zur [X.], gegenüber nicht der [X.] angehörenden [X.]n unmittelbar benachteiligt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Das Leben in einer kirchlich ungültigen Ehe war gem. Art. 4 Abs. 1 iVm. Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 der mit dem Dienstvertrag in Bezug genommenen [X.] 1993 nur bei [X.] leitenden Arbeitnehmern, zu denen auch [X.] gehörten, ein die Weiterbeschäftigung in der Regel nicht zulassender Verstoß gegen die [X.], der eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen konnte. [X.]ingegen hatte die Wiederheirat eines [X.] oder konfessionslosen Abteilungsarztes nach den Regelungen der [X.] 1993 keine Folgen für dessen Arbeitsverhältnis mit der [X.].

3. Diese Benachteiligung war nicht gem. § 9 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt.

a) Nach § 9 Abs. 2 [X.] berührt das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung nicht das Recht der in Absatz 1 der Bestimmung genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses zu verlangen. § 9 [X.] dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 [X.] 2000/78/[X.] ([X.]. 16/1780 S. 35). Die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei den [X.] gem. § 9 Abs. 2 [X.] ist daher, soweit die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden es zulassen, unter Beachtung der Richtlinie und der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu prüfen.

b) § 9 Abs. 2 [X.] ist aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 2000/78/[X.], für eine der [X.] zugeordnete Einrichtung - nur über diese hat der Senat vorliegend zu befinden - dahin auszulegen, dass die Einrichtung nicht das Recht hat, bei einem Verlangen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses Beschäftigte in leitender Stellung je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedlich zu behandeln, wenn nicht die Religion oder die Weltanschauung im [X.]inblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine berufliche Anforderung ist, die angesichts des Ethos der in Rede stehenden Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Frage, ob diese Kriterien erfüllt sind, unterliegt einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle.

[X.]) Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 2000/78/[X.] bestimmt, dass die [X.]n und andere öffentliche oder private Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, im Einklang mit den einzelst[X.]tlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften von den für sie arbeitenden Personen verlangen können, dass sie sich loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos der Organisation verhalten, sofern die Bestimmungen der Richtlinie im Übrigen eingehalten werden.

bb) Der Gerichtshof der [X.] hat entschieden, dass eine Ungleichbehandlung bei der Anforderung eines loyalen und aufrichtigen Verhaltens im Sinne des Ethos des Arbeitgebers gem. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 2000/78/[X.], die sich ausschließlich auf die Konfession der Beschäftigten stützt, ua. die in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.] 2000/78/[X.] genannten Kriterien einzuhalten hat ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 49), was angesichts des sich aus Art. 47 der [X.] der Grundrechte der [X.] ([X.]) ergebenden Rechts auf wirksamen gerichtlichen Schutz der sich für die jeweilige Person aus dem [X.]srecht ergebenden Rechte gegebenenfalls einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen muss ([X.] 17. April 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 59). Eine [X.] oder eine andere öffentliche oder private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, darf daher bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne dieses Ethos zu verhalten, ihre Beschäftigten in leitender Stellung nur dann je nach deren Zugehörigkeit zur Religion bzw. deren Bekenntnis zur Weltanschauung dieser [X.] oder dieser anderen Organisation unterschiedlich behandeln, wenn die Religion oder die Weltanschauung im [X.]inblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts dieses Ethos ist ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 55). Maßgeblich ist danach, ob die fragliche Loyalitätspflicht als Teil der betreffenden Religion im [X.]inblick auf die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts dieses Ethos ist (vgl. [X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 49 f.). Dies zu beurteilen, ist Sache des nationalen Gerichts ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 56).

(1) „Wesentlich“ ist eine berufliche Anforderung iSv. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.] 2000/78/[X.], sofern die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung, auf der das Ethos der betreffenden [X.] oder Organisation beruht, aufgrund der Bedeutung der betreffenden beruflichen Tätigkeit für die Bekundung dieses Ethos oder die Ausübung des in Art. 17 A[X.] und in Art. 10 [X.] anerkannten Rechts dieser [X.] oder Organisation auf Autonomie notwendig erscheinen muss ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 51; vgl. in diesem Sinne auch [X.] 17. April 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 50, 65).

(2) Die Anforderung ist „rechtmäßig“ iSv. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.] 2000/78/[X.], wenn sie nicht zur Verfolgung eines sachfremden Ziels ohne Bezug zum Ethos oder zur Ausübung des Rechts der [X.] oder Organisation auf Autonomie dient ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 52; 17. April 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 66).

(3) Das Erfordernis, die Anforderung müsse „gerechtfertigt“ iSv. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.] 2000/78/[X.] sein, impliziert nicht nur, dass die Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 [X.] 2000/78/[X.] genannten Kriterien durch ein innerst[X.]tliches Gericht überprüfbar sein muss, sondern auch, dass es der [X.] oder Organisation, die eine berufliche Anforderung aufgestellt hat, obliegt, im Licht der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich eine solche Anforderung als notwendig erweist ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 53; vgl. in diesem Sinne auch [X.] 17. April 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 67).

(4) Schließlich muss die Anforderung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, was bedeutet, dass die nationalen Gerichte prüfen müssen, ob die Anforderung angemessen ist und nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 54; 17. April 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 68).

cc) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] obliegt es den nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift wie § 9 Abs. 2 [X.] im Einklang mit der [X.] 2000/78/[X.] ausgelegt werden kann, ohne dass dies zu einer Auslegung contra legem führt ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 63; vgl. in diesem Sinne auch [X.] 17. April 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung; zum Rahmenbeschluss über den [X.] [X.]aftbefehl vgl. [X.] 15. Dezember 2015 - 2 [X.] - Rn. 77, [X.]E 140, 317). Die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedst[X.]ten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedst[X.]ten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten ([X.] 19. April 2016 - [X.]/14 - [Dansk Industri] Rn. 30). Die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte müssen bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 A[X.] nachgekommen wird ([X.] 19. April 2016 - [X.]/14 - [Dansk Industri] Rn. 31; in diesem Sinne bereits [X.] 5. Oktober 2004 - [X.]/01 bis [X.]/01 - [X.] ua.] Rn. 113 f. sowie 19. Januar 2010 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 48).

[X.]) Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerst[X.]tlichen Rechts das [X.]srecht heranzuziehen, findet zwar ihre Grenzen in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen ([X.] 19. April 2016 - [X.]/14 - [Dansk Industri] Rn. 32; vgl. auch [X.] 15. April 2008 - [X.]/06 - [Impact] Rn. 100; 24. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 25; 15. Januar 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 39). Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 64; 17. April 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 72; dem folgend [X.] 5. Dezember 2012 - 7 [X.] - Rn. 37, [X.]E 144, 85; [X.] 28. Oktober 2015 - [X.]/11 - Rn. 37, [X.]Z 207, 209; 26. November 2008 - [X.]/05 - Rn. 21 mwN, [X.]Z 179, 27). Eine solche Rechtsfortbildung kann in Betracht kommen, wenn der Gesetzgeber mit der von ihm geschaffenen Regelung eine Richtlinie umsetzen wollte, hierbei aber deren Inhalt missverstanden hat ([X.] 28. Oktober 2015 - [X.] - [X.]O; 21. Dezember 2011 - [X.]/08 - Rn. 32 f., [X.]Z 192, 148). Ein nationales Gericht darf nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem [X.]srecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem [X.]srecht zu vereinbarenden Sinne ausgelegt worden ist ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 65; 17. April 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

ee) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist § 9 Abs. 2 [X.] im Einklang mit dem [X.]srecht und insbesondere Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 2000/78/[X.] dahin auszulegen, dass Anforderungen an ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne des jeweiligen Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft, die zu einer Ungleichbehandlung von Beschäftigten in leitender Stellung je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit führen, die in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.] 2000/78/[X.] genannten Kriterien einhalten müssen, wobei die Frage, ob die danach geforderten Voraussetzungen gegeben sind, einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

(1) Wortlaut und Gesetzessystematik geben für die Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 9 Abs. 2 [X.] kein eindeutiges Ergebnis vor. Die Vorschrift spricht zwar - an[X.] als Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 2000/78/[X.] - nicht von einem „(K)önnen …“, „(s)ofern die Bestimmungen dieser Richtlinie im übrigen eingehalten werden“, sondern davon, das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berühre nicht das „Recht“ der Religionsgemeinschaften und der ihnen zugeordneten Einrichtungen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses zu verlangen. Die Regelung nimmt damit - an[X.] als Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 2000/78/[X.] - zumindest explizit nicht Bezug auf andere, dieses Recht näher definierende Bestimmungen. Der normative Begriff des „Rechts“ lässt aber auch ausreichend sprachlichen Raum für eine richtlinienkonforme Lesart, nach der es sich um ein im Einklang mit dem umzusetzenden [X.]srecht stehendes Recht handeln muss.

(2) Ein solchermaßen unionsrechtskonformes Verständnis von § 9 Abs. 2 [X.] erlauben auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und der darin zum Ausdruck kommende Wille des [X.] Gesetzgebers, Art. 4 Abs. 2 [X.] 2000/78/[X.] in nationales Recht umzusetzen. Der Gesetzgeber meinte zwar, der Erwägungsgrund 24 der [X.] 2000/78/[X.] lasse es zu, dass die Mitgliedst[X.]ten spezifische Bestimmungen entsprechend dem [X.] [X.] auch hinsichtlich von Verhaltensanforderungen beibehalten oder vorsehen, die eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an ihre Mitarbeiter stelle, und dass es dabei den [X.]n und Weltanschauungsgemeinschaften selbst obliege, dementsprechend verbindliche innere Regelungen zu schaffen ([X.]. 16/1780 S. 35 f.). Damit hat er aber, wie aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 11. September 2018 (- [X.]/17 -) nunmehr feststeht, den Inhalt der [X.] 2000/78/[X.] missverstanden, die - an[X.] als das [X.] [X.] - eine tätigkeitsbezogene Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen bei den Loyalitätserwartungen allein aufgrund der Religion verlangt, die überdies einer wirksamen Kontrolle durch die st[X.]tlichen Gerichte unterliegen muss. Das ändert indes nichts an der ausdrücklich verlautbarten gesetzgeberischen Grundentscheidung, die Vorgaben der [X.] 2000/78/[X.] umzusetzen. Ein unionsrechtskonformes Verständnis von § 9 Abs. 2 [X.] respektiert diese und setzt sich damit nicht etwa über einen eindeutig erkennbaren entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers hinweg (zu dieser Schranke vgl. [X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 BvR 1375/14 - Rn. 73).

c) Die demnach in unionsrechtskonformer Auslegung von § 9 Abs. 2 [X.] zu stellenden Anforderungen an die Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung des [X.] gegenüber den nicht der [X.] Konfession angehörenden [X.]n der [X.] in Bezug auf die ihm auferlegte Loyalitätserwartung, den heiligen und unauflöslichen Charakter der kirchlichen Eheschließung zu achten, sind im Streitfall nicht erfüllt.

[X.]) Dies folgt allerdings nicht schon aus den [X.]inweisen, die der Gerichtshof der [X.] in seine Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen aufgenommen hat. Nach diesen erscheint dem Gerichtshof die Akzeptanz des [X.] der [X.] unter Berücksichtigung der vom Kläger ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für die Bekundung des Ethos der [X.] nicht notwendig und keine wesentliche Voraussetzung der beruflichen Tätigkeit iSv. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.] 2000/78/[X.] zu sein ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 58). Die vorgenannten Ausführungen des Gerichtshofs entfalten weder nach [X.]srecht noch nach nationalem Recht für den Senat Bindungswirkung. Sie betreffen nicht die abstrakte Auslegung von [X.]srecht, sondern sind einzelfallbezogen und beschränken sich auf die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.] 2000/78/[X.] auf einen Sachverhalt, für dessen Feststellung dem Gerichtshof die Befugnis fehlt. Sie enthalten lediglich [X.]inweise, mit denen dieser dem Senat „auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens“ und der vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen eine Entscheidung über den Rechtsstreit ermöglichen möchte ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 56).

bb) Zugunsten der [X.] kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihr um eine private Organisation handelt, deren Ethos iSv. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 2000/78/[X.] auf religiösen Grundsätzen beruht (vgl. dazu [X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 41). Allerdings hat der Senat in seinem Vorabentscheidungsersuchen die Frage aufgeworfen, ob privatrechtlich verfasste Einrichtungen, die sich in marktüblicher Weise im Gesundheitswesen betätigen, vom Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 2000/78/[X.] erfasst werden. Der Gerichtshof der [X.] hat diese Fragestellung nur dahingehend beantwortet, dass insoweit Erwägungen zur Rechtsnatur und zur Rechtsform der betreffenden Körperschaft ohne Bedeutung sind und die Bezugnahme auf private Organisationen auch nach Privatrecht gegründete Einrichtungen umfasst ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 40). Zur „Marktüblichkeit“ der Betätigung hat sich der Gerichtshof hingegen nicht verhalten. Einer darauf gestützten Nachfrage des Senats bedarf es indes nicht. Die Revision der [X.] unterliegt auch dann der Zurückweisung, wenn die beruflichen Tätigkeiten der Arbeitnehmer innerhalb ihrer Einrichtungen von § 9 Abs. 2 [X.] in unionsrechtskonformer Auslegung erfasst werden.

cc) Eine Ungleichbehandlung bei der Anforderung eines loyalen und aufrichtigen Verhaltens im Sinne des Ethos des Arbeitgebers, die sich - wie hier - ausschließlich auf die Konfession der Beschäftigten stützt, hat aufgrund der unionsrechtskonformen Auslegung von § 9 Abs. 2 [X.] ua. die in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.] 2000/78/[X.] genannten Kriterien (vgl. Rn. 19) einzuhalten ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 49). Danach hängt es von der Art der fraglichen Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung ab, ob die Religion oder Weltanschauung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der betreffenden [X.] oder Organisation im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann. Dies setzt einen - objektiv bestehenden - direkten Zusammenhang zwischen der vom Arbeitgeber aufgestellten beruflichen Anforderung und der fraglichen Tätigkeit voraus. Ein solcher Zusammenhang kann sich entweder aus der Art dieser Tätigkeit ergeben - zB wenn sie mit der Mitwirkung an der Bestimmung des Ethos der betreffenden [X.] oder Organisation oder einem Beitrag zu deren Verkündigungsauftrag verbunden ist - oder aus den Umständen ihrer Ausübung, zB der Notwendigkeit, für eine glaubwürdige Vertretung der [X.] oder Organisation nach außen zu sorgen ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch [X.] 17. April 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 62 f.).

[X.]) Unter Anwendung dieser Grundsätze liegen die in unionsrechtskonformer Auslegung von § 9 Abs. 2 [X.] zu fordernden Voraussetzungen für eine Ungleichbehandlung des [X.] gegenüber den nicht der [X.] Konfession angehörenden [X.]n in Bezug auf die Loyalitätsanforderung, den heiligen und unauflöslichen Charakter der kirchlichen Eheschließung zu achten, nicht vor. Die Achtung des Gebots, keine nach kanonischem Recht ungültige Ehe einzugehen, war für die Bekundung des Ethos der [X.] keine im [X.]inblick auf die Art der beruflichen Tätigkeiten des [X.] oder die Umstände ihrer Ausübung wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung. In Bezug auf diesen Teil ihres Ethos war die Ungleichbehandlung des [X.] gegenüber den nicht der [X.] angehörigen [X.]n nicht durch § 9 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt.

(1) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Art der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten.

(a) Soweit diese die Beratung und medizinische Pflege in einem Krankenhaus sowie die Leitung der medizinischen Abteilung „Innere Medizin“ als Chefarzt zum Gegenstand haben, wirkte der Kläger dadurch weder an der Bestimmung des Ethos der [X.] mit noch leistete er einen Beitrag zu deren Verkündigungsauftrag.

(b) Der von der [X.] zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung angeführte Umstand, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit lasse sich nicht auf die Ausübung des [X.] „Arzt“ im rein praktischen Sinne reduzieren, sondern sei untrennbar mit ihrem karitativen Wirken insgesamt und dessen religiöser Dimension verbunden, vermag eine tätigkeitsbezogene Differenzierung ebenfalls nicht zu begründen. Alle [X.] sind in diesem Sinne in das karitative Wirken der [X.] einbezogen.

(c) Ihre Behauptung, der Kläger sei ua. im Bereich der internistischen Onkologie tätig gewesen, was ein beson[X.] hohes Maß an Vertrauen zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten voraussetze, lässt keinen Zusammenhang mit der Wesentlichkeit, also Notwendigkeit einer beruflichen Anforderung erkennen, im Privatleben den heiligen und unauflöslichen Charakter der kirchlichen Eheschließung zu achten. Die [X.] macht vielmehr auch mit Blick auf die konkrete Tätigkeit des [X.] letztlich allein geltend, diese sei als karitative Tätigkeit Teil des [X.] der römisch-[X.]. Das trifft indes nach ihrem eigenen Vorbringen auf alle im karitativen Dienst der [X.] am Mitmenschen zu erfüllenden Tätigkeiten zu.

(d) Die Auffassung der [X.], die ihres Erachtens gegebene Notwendigkeit, vom Kläger die Beachtung der Gebote der [X.] Glaubens- und Sittenlehre zu fordern, werde nicht dadurch infrage gestellt, dass sie vereinzelt gem. Art. 3 Abs. 2 [X.] 1993 auch Personen nicht [X.] Konfession auf Stellen mit medizinischer Verantwortung und Leitungsaufgaben beschäftige, übersieht, dass die Abstufung von [X.] je nach Konfessionszugehörigkeit der Beschäftigten zwar nach [X.]m Verfassungsrecht zulässig sein mag (so ausdrücklich [X.] 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 159 ff., [X.]E 137, 273), unionsrechtlich aber tätigkeitsbezogen gerechtfertigt sein muss. Soweit die [X.] geltend macht, die fraglichen Stellen „ähnelten“ sich bloß, lässt dies, wie ausgeführt, keinen relevanten Unterschied in Bezug auf die Forderung nach der Beachtung des kanonischen [X.] durch die [X.] erkennen. Es ist auch unerheblich, ob die Beschäftigung von nicht-[X.] [X.]n eine bloße Reaktion auf die gesellschaftliche Entwicklung der religiösen Pluralisierung und „[X.]“ darstellt, wie die [X.] geltend macht. Sie führt zwar weiter aus, es habe für die Integrität der Dienstgemeinschaft und die Vertrauensbasis der Mitarbeiterschaft, der Patienten und ihrer Angehörigen ein signifikant anderes Gewicht, ob in Ausnahmefällen in leitenden Funktionen auch Personen beschäftigt würden, die aus kirchenrechtlichen Gründen von Beginn an nur verminderten [X.] unterliegen, oder ob [X.] Mitarbeiter - wie der Kläger - die ihnen obliegenden Verpflichtungen bewusst brächen. Nach den unionsrechtlichen Anforderungen ist aber die „Integrität der Dienstgemeinschaft“ für sich genommen kein eine Ungleichbehandlung bei den [X.] allein aufgrund der Konfession der Beschäftigten rechtfertigender Grund. Auch der Verweis der [X.] auf die - vom [X.] aufgehobene - Senatsentscheidung vom 8. September 2011 (- 2 [X.] - Rn. 37, [X.]E 139, 144) greift insofern zu kurz. Der Senat hatte sich dort nicht mit der Frage befasst, ob nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 2000/78/[X.] [X.] auch innerhalb [X.]elben ([X.] allein nach der Konfessionszugehörigkeit der Beschäftigten abgestuft werden dürfen.

(2) Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Umständen der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten des [X.].

(a) Soweit die [X.] geltend macht, der Kläger nehme als leitender Mitarbeiter iSd. [X.] Repräsentationsfunktionen wahr, die eine besondere Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung der Einrichtung sowie die Glaubwürdigkeit der [X.] auch in der außerkirchlichen Öffentlichkeit hätten, vermag dies nicht die Ungleichbehandlung bei den [X.] trotz gleich gelagerter (Leitungs-)Tätigkeit allein aufgrund der Konfessionszugehörigkeit zu rechtfertigen.

(b) Die von der [X.] angeführte [X.] und Führungsfunktion des [X.] nach innen hinsichtlich der Erfüllung der an ihn selbst sowie die weiteren Mitarbeiter der [X.] gestellten [X.] kann die unterschiedlichen [X.] allein aufgrund der Konfessionszugehörigkeit der Beschäftigten ebenfalls nicht begründen. Die [X.] unternimmt insoweit den Versuch, die Ungleichbehandlung mit der Ungleichbehandlung - den unterschiedlichen [X.] je nach Konfessionszugehörigkeit - und nicht nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung zu rechtfertigen. Dies verkennt erneut die unionsrechtlichen Anforderungen an eine solche Ungleichbehandlung allein aufgrund der Konfessionszugehörigkeit.

(c) Auch die Behauptung, das Verhalten des [X.] werde von den Mitarbeitern, den Patienten und ihren Angehörigen ihr zugerechnet, stützt die [X.] allein darauf, dass ihre ethische Glaubwürdigkeit gerade durch ihr Führungspersonal vermittelt werde. Zum Führungspersonal gehören indes ebenso die von ihr beschäftigten nicht-[X.] [X.]. Die Argumentation der [X.] läuft auch insofern darauf hinaus, die Ungleichbehandlung rechtfertige sich allein aus der unterschiedlichen Konfessionszugehörigkeit der Beschäftigten, was indes nach der maßgeblichen Auslegung des [X.]srechts durch den Gerichtshof der [X.] einer Rechtfertigung nach der Art der ausgeübten Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung bedarf.

(d) Mit dem [X.]inweis darauf, ihre Mitarbeiter dürften sich berechtigterweise die Frage stellen, warum sie selbst den jeweiligen [X.] Folge leisten sollten, wenn ihnen nicht einmal der Kläger als leitender Mitarbeiter Folge leisten müsse, setzt die [X.] wiederum die Zulässigkeit unterschiedlicher [X.] allein aufgrund der Konfessionszugehörigkeit der Mitarbeiter voraus, anstatt sie nach der Art ihrer Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung zu begründen.

4. Kein anderes Ergebnis in Bezug auf die Unwirksamkeit der Kündigung vom 30. März 2009 ergäbe sich, wenn eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 9 Abs. 2 [X.] deshalb unzulässig wäre, weil ihr der gesetzgeberische Wille entgegenstünde (vgl. Rn. 28). In diesem Fall hätte die Vorschrift wegen des zu ihr im Wi[X.]pruch stehenden [X.]srechts als Grundlage für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung in Bezug auf die [X.] aufgrund der Religion gänzlich unangewendet zu bleiben ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 71).

III. Nationales Verfassungsrecht steht weder der unionsrechtskonformen Auslegung von § 9 Abs. 2 [X.] noch einer Unanwendbarkeit der Norm entgegen.

1. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des [X.]s unterschiedlich abgestufte Anforderungen der Loyalitätsobliegenheiten nach der Konfession des kirchlichen Arbeitnehmers mit ihrer grundlegenden Kategorisierung nach [X.] (Art. 4 Abs. 1 [X.] 1993), Nichtkatholiken (Art. 4 Abs. 2 [X.] 1993) und Nichtchristen (Art. 4 Abs. 3 [X.] 1993) verfassungsrechtlich ebenso gerechtfertigt wie die arbeitsrechtliche Sanktionierung von Verstößen aufgrund der Konfession einerseits und der leitenden Stellung andererseits ([X.] 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 159 ff., [X.]E 137, 273). Es gehört zum von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht, dass die Religionsgemeinschaften autonom eine Abstufung der an die Beschäftigten gerichteten [X.] vorsehen und insofern auch bei gleich gelagerter Tätigkeit nach der Religion der Mitarbeiter unterscheiden dürfen ([X.] 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 145, 151, 159 ff., [X.]O; 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - zu [X.] 1 d der Gründe, [X.]E 70, 138).

2. Im Anwendungsbereich des [X.]srechts geht dieses entgegenstehendem nationalen Recht jedoch vor (grundlegend [X.] 15. Juli 1964 - [X.]/64 - [[X.]/E.N.E.L.]). Dies gilt auch im Verhältnis zu nationalem Verfassungsrecht ([X.] 9. März 1978 - [X.]/77 - [[X.]] Rn. 17 f.; im Grundsatz ebenso [X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] Rn. 115, [X.]E 142, 123; 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [[X.]] zu [X.], [X.]E 126, 286 ). Diesen Anwendungsvorrang erfordert die wirksame Entfaltung des Rechts der [X.]. Er entspricht der Ermächtigung des Art. 23 Abs. 1 GG, der insoweit ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen enthält (vgl. [X.] 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [[X.]] [X.]O). [X.] der [X.] und - soweit sie durch das [X.]srecht determiniert werden - auch Akte der [X.] öffentlichen Gewalt sind daher mit Blick auf den Anwendungsvorrang des [X.]srechts grundsätzlich nicht am Maßstab der im Grundgesetz verankerten Grundrechte zu messen ([X.] 15. Dezember 2015 - 2 [X.] - [[X.] [X.]aftbefehl] Rn. 36, [X.]E 140, 317; 4. Oktober 2011 - 1 [X.] - [Investitionszulagengesetz] zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 129, 186 ). Dies gilt auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 GG nicht nur für Verordnungen, sondern auch für Richtlinien nach Art. 288 Abs. 3 A[X.] und an die [X.] gerichtete Beschlüsse der [X.] nach Art. 288 Abs. 4 A[X.] (früher: Entscheidungen der [X.] nach Art. 249 Abs. 4 [X.]V; [X.] 4. Oktober 2011 - 1 [X.] - [Investitionszulagengesetz] [X.]O). Auch eine innerst[X.]tliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie oder einen Beschluss in [X.]s Recht umsetzt, wird nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, soweit das [X.]srecht keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern - wie hier - zwingende Vorgaben macht ([X.] 4. Oktober 2011 - 1 [X.] - [Investitionszulagengesetz] [X.]O; vgl. auch [X.] 13. März 2007 - 1 [X.] - [Emissionshandel] zu [X.] 1 d der Gründe, [X.]E 118, 79; 2. März 2010 - 1 [X.], 1 [X.], 1 [X.] - [Vorratsdatenspeicherung] zu [X.] der Gründe, [X.]E 125, 260). Dies gilt jedenfalls solange, wie die [X.] einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der [X.]oheitsgewalt der [X.] generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt ([X.] 4. Oktober 2011 - 1 [X.] - [Investitionszulagengesetz] [X.]O; vgl. auch [X.] 15. Dezember 2015 - 2 [X.] - [[X.] [X.]aftbefehl] Rn. 43, [X.]O und 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - [Solange II] [X.]E 73, 339; 7. Juni 2000 - 2 [X.] - [Bananenmarktordnung] [X.]E 102, 147 ; 13. März 2007 - 1 [X.] - [Emissionshandel] [X.]O). Das [X.] hat insofern seine ursprünglich angenommene generelle Zuständigkeit, den Vollzug von [X.]srecht (jetzt: [X.]srecht) in [X.] am Maßstab der Grundrechte der [X.] Verfassung zu prüfen (vgl. [X.] 29. Mai 1974 - 2 [X.] - [Solange I] [X.]E 37, 271), im Vertrauen auf die entsprechende Aufgabenwahrnehmung durch den Gerichtshof der [X.] [X.]en (jetzt: [X.]) zurückgestellt ([X.] 30. Juni 2009 - 2 [X.] ua. - [[X.]] zu [X.]I 1 b [X.] (4) (a) der Gründe, [X.]E 123, 267; vgl. [X.] 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - [Solange II] zu [X.] 1 f der Gründe, [X.]O; bestätigt in [X.] 7. Juni 2000 - 2 [X.] - [Bananenmarktordnung] zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]O).

3. Das hier maßgebliche [X.]srecht in der Auslegung des Gerichtshofs der [X.] ist nicht seinerseits in [X.] unanwendbar. Es beruht weder auf einem Akt [X.] noch berührt es die Verfassungsidentität der [X.] im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s. Ob diese ihrerseits mit dem Verständnis des Gerichtshofs vom Vorrang des [X.]srechts (dazu zuletzt etwa [X.] 11. Dezember 2018 - [X.]/17 - Rn. 19) im Einklang steht, bedarf daher ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, wie ein Konflikt zwischen dem Gerichtshof und dem [X.] bei unterschiedlichen Auffassungen in Bezug auf die Gültigkeit von [X.]srecht gegebenenfalls aufzulösen wäre.

a) Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.], die [X.] ergehen, verletzen nach der Rechtsprechung des [X.]s das im Zustimmungsgesetz gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegte Integrationsprogramm ( [X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] Rn. 143 und 152, [X.]E 142, 123 ). Das [X.]srecht bleibt demnach - auch soweit es als autonome ([X.] verstanden wird - von der vertraglichen Ermächtigung abhängig ( [X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] Rn. 144, [X.]O ). Nur insoweit kann es am Anwendungsvorrang teilhaben ([X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] Rn. 146, [X.]O). Eine entsprechende Prüfung setzt eine hinreichend qualifizierte Kompetenzüberschreitung voraus. Diese muss offensichtlich und für die Kompetenzverteilung zwischen der [X.] und den Mitgliedst[X.]ten von struktureller Bedeutung sein ([X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] Rn. 147, [X.]O; 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [[X.]] zu [X.] 1 c cc (1) der Gründe, [X.]E 126, 286). Da hinreichend qualifizierte [X.] zugleich die Identität der Verfassung berühren, stellt die [X.] einen besonderen, an das Zustimmungsgesetz gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG anknüpfenden Anwendungsfall des allgemeinen Schutzes der Verfassungsidentität durch das [X.] dar ([X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] Rn. 153, [X.]O).

[X.]) Ein Akt liegt offensichtlich außerhalb der übertragenen Kompetenzen, wenn sich die Kompetenz - bei Anwendung allgemeiner methodischer Standards - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründen lässt ([X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] Rn. 149, [X.]E 142, 123; vgl. auch [X.] 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [[X.]] zu [X.] 1 c cc (2) und (3) der Gründe, [X.]E 126, 286). Dieses Verständnis von Offensichtlichkeit folgt aus dem Gebot, die [X.] zurückhaltend auszuüben ([X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] [X.]O unter Verweis auf Rn. 154 ff.). Bezogen auf den Gerichtshof der [X.] folgt es zudem aus der Unterschiedlichkeit der Aufgaben und Maßstäbe, die das [X.] einerseits und der Gerichtshof andererseits zu erfüllen oder anzuwenden haben ([X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] [X.]O). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof Anspruch auf Fehlertoleranz hat ( [X.] 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [[X.]] zu [X.] 1 c cc (3) der Gründe, [X.]O). Eine Grenze findet dieser mit der Aufgabenzuweisung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] notwendig verbundene Spielraum erst bei einer offensichtlich schlechterdings nicht mehr nachvollziehbaren und daher objektiv willkürlichen Auslegung der Verträge. Erst wenn der Gerichtshof diese Grenze überschreitet, soll auch sein [X.]andeln nicht mehr durch Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] gedeckt sein und seiner Entscheidung für [X.] das gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 iVm. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG erforderliche Mindestmaß an [X.] Legitimation fehlen ( so [X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] [X.]O ). Die Annahme einer offensichtlichen Kompetenzüberschreitung setzt allerdings nicht voraus, dass keine unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu dieser Frage vertreten werden ([X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] Rn. 150, [X.]O). Dass Stimmen im Schrifttum, in der Politik oder den Medien einer Maßnahme Unbedenklichkeit attestieren, hindert die Feststellung einer offensichtlichen Kompetenzüberschreitung grundsätzlich nicht. „Offensichtlich“ kann die Kompetenzüberschreitung auch dann sein, wenn sie das Ergebnis einer sorgfältigen und detailliert begründeten Auslegung ist. Insoweit gelten im Rahmen der Ultra-vires-Kontrolle die allgemeinen Grundsätze ([X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] [X.]O).

bb) Eine strukturell bedeutsame Verschiebung zulasten mitgliedst[X.]tlicher Kompetenzen kann nur vorliegen, wenn die Kompetenzüberschreitung ein für das Demokratieprinzip und die Volkssouveränität erhebliches Gewicht besitzt ([X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] Rn. 151, [X.]E 142, 123). Das ist etwa der Fall, wenn sie geeignet ist, die kompetenziellen Grundlagen der [X.] zu verschieben und so das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung zu unterlaufen. Davon ist auszugehen, wenn die Inanspruchnahme der Kompetenz durch das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle der [X.] eine Vertragsänderung nach Art. 48 [X.] oder die Inanspruchnahme einer [X.] erforderte ( [X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] [X.]O; vgl. [X.] Gutachten 2/94 vom 28. März 1996 [[X.]] Rn. 30), für [X.] also ein Tätigwerden des Gesetzgebers, sei es nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG, sei es nach Maßgabe des Integrationsverantwortungsgesetzes ([X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] [X.]O).

b) Im Rahmen der [X.] prüft das [X.] überdies, ob die durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Grundsätze bei der Übertragung von [X.]oheitsrechten durch den [X.] Gesetzgeber oder durch eine Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] berührt werden ( [X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] Rn. 138, [X.]E 142, 123; 15. Dezember 2015 - 2 [X.] - [[X.] [X.]aftbefehl] Rn. 36, 43, [X.]E 140, 317; 30. Juni 2009 - 2 [X.] ua. - [[X.]] zu [X.] 2 e bb der Gründe, [X.]E 123, 267).

[X.]) Das betrifft die Wahrung des [X.] (Art. 1 GG; [X.] 15. Dezember 2015 - 2 [X.] - [[X.] [X.]aftbefehl] Rn. 48, [X.]E 140, 317) ebenso wie die Grundsätze, die das Demokratie-, Rechts-, Sozial- und Bundesst[X.]tsprinzip iSd. Art. 20 GG prägen ([X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] Rn. 138, [X.]E 142, 123).

bb) Mit Blick auf das Demokratieprinzip ist ua. sicherzustellen, dass dem [X.] bei einer Übertragung von [X.]oheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 GG eigene Aufgaben und Befugnisse von substanziellem politischem Gewicht verbleiben ([X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] Rn. 138, [X.]E 142, 123; vgl. auch [X.] 12. Oktober 1993 - 2 [X.], 2 BvR 2159/92 - [M[X.]stricht] zu [X.] der Gründe, [X.]E 89, 155; 30. Juni 2009 - 2 [X.] ua. - [[X.]] zu [X.] 3 a [X.] und [X.] 3 der Gründe, [X.]E 123, 267) und dass er in der Lage bleibt, seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung wahrzunehmen ([X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] [X.]O mwN). Die [X.] auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner St[X.]ten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedst[X.]ten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und [X.] Lebensverhältnisse mehr bleibt ([X.] 30. Juni 2009 - 2 [X.] ua. - [[X.]] zu [X.] 3 a cc der Gründe, [X.]O). Dies gilt ua. für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche [X.] angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten. Zu solchen wesentlichen Bereichen [X.] Gestaltung gehören auch Fragen des Umgangs mit dem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis sowie Entscheidungen zum Status von [X.]n, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und der Einbeziehung des Transzendenten in das öffentliche Leben, die als beson[X.] sensibel für die [X.] Selbstgestaltungsfähigkeit eines Verfassungsst[X.]tes gelten ([X.] 30. Juni 2009 - 2 [X.] ua. - [[X.]] zu [X.] 3 a cc und [X.] der Gründe, [X.]O). Für die Beurteilung, ob eine verfassungswidrige Entleerung der Aufgaben des [X.]s vorliegt, kommt es nicht auf quantitative Relationen, sondern darauf an, dass der [X.] für zentrale Regelungs- und Lebensbereiche substanzielle innerst[X.]tliche Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben ([X.] 30. Juni 2009 - 2 [X.] ua. - [[X.]] zu [X.]I 1 c der Gründe, [X.]O).

cc) Soweit Maßnahmen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der [X.] Auswirkungen zeitigen, die die in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegte Verfassungsidentität berühren, gehen sie über die grundgesetzlichen Grenzen offener St[X.]tlichkeit hinaus (vgl. [X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] Rn. 137, [X.]E 142, 123). Auf einer primärrechtlichen Ermächtigung kann eine derartige Maßnahme nicht beruhen, weil auch der mit der Mehrheit des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 iVm. Art. 79 Abs. 2 GG entscheidende Integrationsgesetzgeber der [X.] keine [X.]oheitsrechte übertragen kann, mit deren Inanspruchnahme eine Berührung der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität einherginge. Die [X.] verhindert nicht nur, dass der [X.] [X.]oheitsrechte jenseits des für eine Übertragung offenstehenden Bereichs eingeräumt werden, sondern auch, dass Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] umgesetzt werden, die eine entsprechende Wirkung entfalten und jedenfalls faktisch einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Kompetenzübertragung gleichkämen ([X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] Rn. 139 mwN, [X.]O). An[X.] als die Ultra-vires-Kontrolle betrifft die [X.] nicht die Einhaltung der Reichweite der übertragenen Zuständigkeit. Vielmehr wird die in Rede stehende Maßnahme der [X.] in materieller [X.]insicht an der „absoluten Grenze“ der Grundsätze der Art. 1 und Art. 20 GG gemessen ([X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] Rn. 153 mwN, [X.]O).

4. Die Prüfung, ob [X.] oder [X.] nach den vom [X.] entwickelten Maßstäben vorliegend einen Ausschluss des Anwendungsvorrangs des [X.]srechts gebieten, obliegt dem erkennenden Senat insofern, als er - [X.] - erwägen muss, eine Entscheidung des [X.]s herbeizuführen (vgl. [X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] Rn. 162, [X.]E 142, 123; 15. Dezember 2015 - 2 [X.] - [[X.] [X.]aftbefehl] Rn. 43, [X.]E 140, 317; 30. Juni 2009 - 2 [X.] ua. - [[X.]] zu [X.] 2 e bb der Gründe, [X.]E 123, 267 ). Die Feststellung der Unanwendbarkeit von [X.]srecht in der [X.] hat sich das [X.] vorbehalten ([X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.] ua. - [OMT-Programm] Rn. 155, [X.]O; 15. Dezember 2015 - 2 [X.] - [[X.] [X.]aftbefehl] [X.]O; 30. Juni 2009 - 2 [X.] ua. - [[X.]] [X.]O). Ein von diesem für denkbar gehaltenes, speziell auf die [X.] und [X.] zugeschnittenes verfassungsgerichtliches Verfahren zur Absicherung der Verpflichtung [X.]r Organe, kompetenzüberschreitende oder identitätsverletzende [X.]srechtsakte im Einzelfall in [X.] unangewendet zu lassen (vgl. dazu [X.] 30. Juni 2009 - 2 [X.] ua. - [[X.]] [X.]O), ist bislang allerdings weder vom [X.] Gesetzgeber geschaffen worden noch hat das [X.] ausgesprochen, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Durchführung eines solchen - nicht normativ ausgestalteten - (Zwischen-)Verfahrens verfassungsrechtlich geboten ist.

5. Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze gebieten es weder die Ultra-vires- noch die [X.], das hier maßgebliche [X.]srecht in der Auslegung des Gerichtshofs der [X.] bei der Auslegung oder Anwendung von § 9 Abs. 2 [X.] unberücksichtigt zu lassen.

a) Der [X.] hat mit dem Erlass der [X.] 2000/78/[X.] nicht offensichtlich außerhalb der ihm übertragenen Kompetenzen und damit [X.] gehandelt. Insbesondere ist das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung nicht verletzt. Ermächtigungsgrundlage für die Richtlinie ist Art. 19 Abs. 1 A[X.] ([X.]. 13 [X.]V aF; [X.]/[X.] 2. Aufl. [X.] 2000/78/[X.] Art. 1 Rn. 2; für das Verbot der Altersdiskriminierung [X.] 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [[X.]] zu [X.] 2 b cc der Gründe, [X.]E 126, 286).

b) Der Gerichtshof der [X.] hat bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 2000/78/[X.] seine Kompetenz nicht offensichtlich überschritten. Es kann daher dahinstehen, ob diese Überschreitung anderenfalls eine hinreichend weitreichende Kompetenzverschiebung im Verhältnis zwischen der [X.] und den Mitgliedst[X.]ten bewirkt hätte.

[X.]) Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Er entscheidet nach Maßgabe der Verträge im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelst[X.]tlichen Gerichte über die Auslegung des [X.]srechts oder über die Gültigkeit der [X.]andlungen der Organe (Art. 19 Abs. 3 Buchst. b [X.]). Dies umfasst - nach Auffassung des [X.]s - die Anwendung der spezifisch unionsrechtlich geprägten Methoden der Rechtsfindung, an die sich der Gerichtshof gebunden sieht und die der „Eigenart“ der Verträge und den ihnen eigenen Zielen Rechnung tragen ([X.] 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [[X.]] zu [X.] 1 c cc (3) der Gründe, [X.]E 126, 286).

bb) Die hier in Rede stehende, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats erfolgte Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 2000/78/[X.] durch den Gerichtshof der [X.] beruht nicht auf einer objektiv willkürlichen Auslegung der Verträge.

(1) Der Begriff des „Status“ der [X.]n in Art. 17 A[X.] bzw. in der durch den Erwägungsgrund 24 der Richtlinie in Bezug genommenen Erklärung Nr. 11 zum Status der [X.]n und weltanschaulichen [X.]en zur Schlussakte des [X.] ([X.] [X.]nerklärung) lässt nicht offensichtlich allein ein Verständnis entsprechend der teilweise in [X.] vertretenen Auffassung zu, die nationalen Grundsätze zum [X.]narbeitsrecht müssten bei der Ausgestaltung von [X.]srecht vollständig gewahrt bleiben (so etwa [X.]/Fischermeier 12. Aufl. Kirchl. [X.] Rn. 8; [X.]. [X.] Tagung 2009 S. 7, 10 f.; [X.] [X.] 2008, 31, 49; [X.]/von [X.] 2008, 2122, 2124 f.; [X.] FS [X.] 2007 S. 959 ff.; [X.]. in [X.] Loyalitätsobliegenheiten im Umbruch S. 73 ff.; Schoenauer KuR 2012, 30, 35; [X.]meyer FS Wank 2014 S. 587, 591; [X.] NZA 2008, 675, 677 ff.; [X.] in [X.] Gespräche zum Thema St[X.]t und [X.] Bd. 46, 129, 148; [X.]/Fink-Jamann/von [X.] [X.] 2009, 153, 178 ff.; offengelassen [X.] 25. April 2013 - 2 [X.] - Rn. 46, [X.]E 145, 90; zu möglichen unionsrechtlichen [X.] vgl. auch [X.] Die Auswirkungen der Richtlinie 2000/78/[X.] auf das kirchliche Arbeitsrecht unter Berücksichtigung von [X.]sgrundrechten als Auslegungsmaxime S. 219 ff.). Das demgegenüber vertretene Verständnis des Gerichtshofs, Art. 17 A[X.] bringe zwar die Neutralität der [X.] demgegenüber zum Ausdruck, wie die Mitgliedst[X.]ten ihre Beziehungen zu den [X.]n und religiösen Vereinigungen oder [X.]en gestalten, könne jedoch nicht bewirken, dass die Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 [X.] 2000/78/[X.] genannten Kriterien einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle entzogen würde ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 48; 17. April 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 56 bis 58), ist als Ergebnis einer spezifisch unionsrechtlichen Auslegung nachvollziehbar (dem [X.] zustimmend auch [X.]/[X.] NZA 2018, 681, 682). Der Gerichtshof hat insbesondere den Umstand gewürdigt, dass der Wortlaut des Art. 17 A[X.] im [X.] der [X.] [X.]nerklärung entspricht, auf die jedoch im Erwägungsgrund 24 der [X.] 2000/78/[X.] bereits Bezug genommen ist, was deutlich mache, dass der [X.]sgesetzgeber sie beim Erlass der Richtlinie berücksichtigt haben müsse. Dieses Verständnis hält sich im Rahmen der Gesamtsystematik des [X.] Rechts ([X.] [X.] 2018, 421, 435; [X.] NJW 2018, 1850, 1851 f.; [X.] [X.] 2018, 386; kritisch [X.] NZA 2018, 1289, 1291; [X.] Anm. [X.] Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 42; kritisch hinsichtlich der Begründung des [X.], dem Ergebnis aber zustimmend Classen [X.] 2018, 752, 761). Nach dem Erwägungsgrund 24 ist die Rechtsetzung der Mitgliedst[X.]ten in Bezug auf Ungleichbehandlungen wegen der Religion inhaltlichen Beschränkungen unterworfen („spezifische Bestimmungen über die wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderungen …, die Voraussetzung für die Ausübung einer diesbezüglichen beruflichen Tätigkeit sein können“). Jedenfalls ist die Grenze der objektiven Willkür nicht erreicht (zweifelnd auch [X.] [X.] 2018, 723, 730). Dass ein anderes Verständnis von Art. 17 A[X.] bzw. der [X.] [X.]nerklärung vertretbar erscheinen mag (vgl. etwa [X.] [X.] 2018, 233, 235; [X.] ZAT 2018, 110, 112 f.; [X.]/[X.] 2018, 2805, 2807), genügt ebenso wenig zur Annahme eines Aktes [X.] wie der Umstand, dass der Gerichtshof seine Entscheidung nicht ausführlicher begründet hat (so auch [X.]/[X.] [X.] 2018, 587, 588; [X.] 2018, 263, 267; [X.]/Wolters BB 2018, 1460, 1464; [X.] [X.] 2018, 386, 387; zweifelnd [X.] [X.]O; [X.] ZAT 2018, 110, 115; [X.]/[X.] 2018, 559, 561).

(2) Entgegen der Auffassung von [X.] ([X.] 2018, 511, 512) ist es - abgesehen davon, ob dies hinreichend offensichtlich wäre - nicht methodisch verfehlt, wenn der Gerichtshof mangels eines einschlägigen Freiheitsrechts auf ein Gleichheitsrecht „zurückgreift“. Der Schutz vor Diskriminierung ist, worauf der Gerichtshof explizit hinweist ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 69; 17. April 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 76), mittlerweile auch durch Art. 21 Abs. 1 [X.] gewährleistet (nicht durch Art. 17 A[X.], wie [X.] an anderer Stelle annimmt: [X.] 2019, 27, 29) und steht insofern gleichrangig neben dem Schutz etwa der Religionsfreiheit gem. Art. 10 Abs. 1 [X.]. Vor dem Inkrafttreten des [X.], nach dem die [X.] den gleichen Rang wie die Verträge hat, ergab sich der Grundsatz des Verbots einer Diskriminierung wegen der Religion aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedst[X.]ten ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 69).

(3) Eine objektiv willkürliche Verletzung der Verträge resultiert auch nicht aus der Annahme des Gerichtshofs, Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 2000/78/[X.] entgegenstehendes nationales Recht habe gegebenenfalls unangewendet zu bleiben, selbst wenn es um einen Sachverhalt vor Inkrafttreten des [X.] gehe ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 68 ff.). Die Argumentation des Gerichtshofs, vor dem Inkrafttreten des [X.] folge der Grundsatz des Verbots einer Diskriminierung wegen der Religion aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedst[X.]ten, habe auch als solcher allgemeiner Grundsatz des [X.]srechts zwingenden Charakter und verleihe dem Einzelnen ein Recht, das er in einem Rechtsstreit, der einen vom [X.]srecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen könne, so dass die nationalen Gerichte auch in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen verpflichtet seien, von der Anwendung mit diesem Verbot nicht im Einklang stehender nationaler Vorschriften abzusehen ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 67 bis 69), hält sich ebenfalls im Rahmen der ihm übertragenen Kompetenz (einen Akt [X.] nehmen insoweit auch [X.]/[X.] 2018, 2805, 2808 nicht an; kritisch [X.] [X.], 1289, 1291 bzgl. der „gemeinsamen Verfassungstraditionen“ vor Inkrafttreten des [X.] in Bezug auf eine konfessionsanknüpfende Ungleichbehandlung bei den Loyalitätsobliegenheiten; dagegen wiederum, dem [X.] zustimmend, [X.] [X.] 2018, 277, 281: für die gemeinsamen Verfassungstraditionen sei nicht der „kleinste gemeinsame Nenner“ entscheidend). Sie entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (vgl. [X.] 19. April 2016 - [X.]/14 - [Dansk Industri] Rn. 36 mwN; 19. Januar 2010 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 51; 22. November 2005 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 77; [X.] NZA 2018, 1289, 1290; [X.]/[X.] [X.]O; [X.]/Wolters BB 2018, 1460, 1464), die ihrerseits nicht [X.] ergangen ist ([X.] 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [[X.]] Rn. 77 bis 79, [X.]E 126, 286). Bereits in der Rechtssache [X.] hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, das grundsätzliche Verbot aller nach der Richtlinie verbotenen Formen der Diskriminierung habe, wie sich aus der ersten und der vierten Begründungserwägung der Richtlinie ergebe, seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedst[X.]ten ([X.] 22. November 2005 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 74). Dies hat zwischenzeitlich eine Bestätigung in Art. 21 Abs. 1 der von allen Mitgliedst[X.]ten beschlossenen [X.] der Grundrechte der [X.] gefunden.

(4) Es liegt - ungeachtet der Frage, ob dies einen Ausschluss des Anwendungsvorrangs des [X.]srechts zu begründen vermöchte - auch kein Eingriff in die völkerrechtliche Souveränität des [X.]eiligen Stuhls vor, weil der Gerichtshof der [X.] die nationalen Gerichte aufforderte, dem [X.]srecht entgegenstehendes kirchliches Recht nicht mehr anzuwenden (so aber [X.] [X.] 2018, 511, 513; an[X.] [X.] [X.] 2019, 27, 29). [X.] zu bleiben hat gegebenenfalls allein dem [X.]srecht entgegenstehendes nationales, also st[X.]tliches ([X.] ([X.] 11. September 2018 - [X.]/17 - Rn. 71). Die [X.] 1993 findet in Rechtsverhältnissen, die st[X.]tlichem Arbeitsrecht unterliegen, nicht autonom als [X.]nrecht Anwendung. Sie ist auch nicht Gegenstand eines Konkordats mit dem [X.]eiligen Stuhl. Sie wurde vielmehr von den [X.] (Erz-)Bischöfen verabschiedet, um in Ausübung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts die in [X.] verfassungsgerichtlich anerkannten Freiräume durch eine eigene kirchenrechtliche Regelung auszufüllen ([X.] 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 10, [X.]E 137, 273; vgl. [X.] NJW 1994, 1369; zum in der [X.] vom 20. Juli 1933, [X.] vom 18. September 1933 II S. 679, vgl. [X.] 26. März 1957 - 2 [X.]/55 - [Reichskonkordat] [X.]E 6, 309).

c) Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 2000/78/[X.] in der Auslegung des Gerichtshofs der [X.] berührt nicht die in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegte Verfassungsidentität der [X.].

[X.]) [X.] der Grundrechte, insbesondere der Religionsfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG, ist nicht betroffen. Zwar ist das von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV geschützte Selbstbestimmungsrecht der [X.]en berührt, an dem auch die [X.] teilhat ([X.] 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 146, [X.]E 137, 273). Dem korporativen Gewährleistungsinhalt der Religionsfreiheit kommt indes kein Menschenwürdekern zu (dies außer Acht lassend [X.]/[X.] 2018, 2805, 2808 f.; sowie dies. [X.] 2018, 559, 562; zutreffend dagegen Classen [X.] 2018, 752, 765; [X.] [X.] 2018, 723, 730; auch [X.]/Wolters BB 2018, 1460, 1464). Kapitalgesellschaften, Vereine, Personengesellschaften etc. können die „Menschenwürde“ ihrem Wesen nach nicht für sich in Anspruch nehmen (Art. 19 Abs. 3 GG; vgl. zuletzt [X.] 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 1 [X.], 1 [X.] - Rn. 92). Menschenwürde kommt nur natürlichen Personen zu. Auch der Menschenwürdekern der Religions- und Weltanschauungsfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 GG betrifft allein den Menschen als sittliche Person, der nur mit der Freiheit bestehen kann, sich eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu bilden, sie zu haben oder nicht zu haben ([X.] Stand 15. November 2018 Art. 4 Rn. 1). Sind juristische Personen betroffen, kann lediglich die Menschenwürde der hinter ihnen stehenden Individuen tangiert sein ([X.][X.] Stand 15. November 2018 Art. 1 Rn. 6; vgl. [X.] in [X.]/[X.] GG 14. Aufl. Art. 1 Rn. 7; [X.] in [X.]. Art. 1 Rn. 66; [X.] in Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.] GG 14. Aufl. Art. 1 Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.]. 1 Rn. 21; [X.] in Maunz/[X.] GG Stand November 2018 Art. 1 Abs. 1 Rn. 72). Diese bleibt von der Entscheidung des Gerichtshofs unberührt (ebenso [X.] [X.] 2018, 723, 730).

bb) Das Demokratieprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht berührt.

(1) Das [X.] hat zum Stand der Integration nach dem [X.] entschieden, dass das [X.] der [X.] im [X.]inblick auf den Umfang der übertragenen Zuständigkeiten und den erreichten Grad von Verselbstständigung der Entscheidungsverfahren noch den [X.] verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Mit dem [X.] ist weder die für die Verfassungsorgane unverfügbare verfassungsgebende Gewalt übertragen noch die st[X.]tliche Souveränität der [X.] aufgegeben worden. Dem [X.] sind vielmehr eigene Aufgaben und Zuständigkeiten von hinreichendem Gewicht verblieben ([X.] 30. Juni 2009 - 2 [X.] ua. - [[X.]] zu [X.]I 1 der Gründe, [X.]E 123, 267).

(2) Daran ändert die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 2000/78/[X.] durch den Gerichtshof der [X.] nicht in einer solchen Weise etwas, dass der [X.] in Fragen des Umgangs mit dem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis bzw. mit religiösen [X.]en kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung dieses [X.] mehr verbliebe (vgl. zu Überlegungen in diese Richtung [X.] [X.] 2018, 723, 730 f.; [X.] ZAT 2018, 110, 115). Die Entscheidung des Gerichtshofs wirkt sich zwar auf das Verhältnis der [X.]n und der ihnen zugeordneten Einrichtungen zu den dort beschäftigten Arbeitnehmern aus. Sie knüpft die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen der Religion an tätigkeitsbezogene Voraussetzungen. Nach [X.]m [X.] gehört es dagegen zum garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht, den Religionsgemeinschaften auch insoweit ein der Kontrolle durch st[X.]tliche Gerichte weitgehend entzogenes Recht zuzugestehen, verbindlich selbst unterschiedliche [X.] abhängig allein von der Konfessionszugehörigkeit der Beschäftigten zu stellen. Bei den inhaltlichen Anforderungen an [X.] für Arbeitnehmer, die in einer der [X.]n oder der ihnen zugeordneten Einrichtungen beschäftigt werden, und dem dafür geltenden gerichtlichen Prüfungsmaßstab, handelt es sich aber nicht um einen unverzichtbaren Teil der [X.] Verfassungsidentität (ähnlich [X.]/[X.] [X.] 2018, 587, 588; aA wohl [X.]/[X.] 2018, 2805, 2809 sowie dies. [X.] 2018, 559, 562), der einer Ausgestaltung durch [X.]srecht vollständig entzogen wäre. Auch nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV ist das kirchliche Selbstbestimmungsrecht vielmehr nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes garantiert (vgl. auch Roßbruch [X.] 2018, 715, 717). Art. 137 Abs. 3 WRV geht als speziellere Norm insoweit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG vor ([X.] 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 85, [X.]E 137, 273; sog. Schrankenspezialität). Zwar ist nach [X.]m Verfassungsrecht dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG die korporative Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet und insofern dem Selbstbestimmungsrecht sowie dem Selbstverständnis der [X.]en bei dem Ausgleich der gegenläufigen Interessen besonderes Gewicht zuzumessen ist ([X.] 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - [X.]O). Der [X.] verbleibt aber nicht etwa allein deshalb kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung ihrer Beziehungen zu den Religionsgemeinschaften mehr, weil im Falle eines Konflikts mit dem Recht der Arbeitnehmer auf Schutz vor Diskriminierungen unionsrechtlich eine das Selbstbestimmungsrecht der [X.]n nicht mehr absolut setzende gerichtliche Kontrolle gefordert ist. Die nach [X.]m [X.] tragenden Grundsätze des kirchlichen Arbeitsrechts bleiben vielmehr auch unionsrechtlich unangetastet (ebenso [X.], 177, 179) und sind einer Gestaltung durch den [X.] Gesetzgeber damit nicht entzogen. Auch das [X.]srecht erkennt das Recht auf Autonomie der [X.]n und der anderen Organisationen an, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht ([X.] 17. April 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 50 f.). Die Vorgaben des Gerichtshofs in der Entscheidung vom 11. September 2018 (- [X.]/17 -) sind zudem nur dann von Relevanz, wenn eine [X.] oder eine ihr zugeordnete Einrichtung unterschiedliche [X.] an Arbeitnehmer mit vergleichbaren (Leitungs-)Tätigkeiten allein aufgrund ihrer Konfession stellt. Die [X.] verfügt in Fragen des Umgangs mit dem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis bzw. mit religiösen [X.]en weiterhin über ausreichenden Raum zur politischen Gestaltung dieses [X.], weil die [X.]n bzw. die ihnen zugeordneten Einrichtungen auch nach Art. 4 Abs. 2 [X.] 2000/78/[X.] im [X.]inblick auf Ungleichbehandlungen wegen der Religion gegenüber anderen privaten oder öffentlichen Arbeitgebern privilegiert sind. [X.] des Bereichs konfligierenden [X.] verbleibt den Religionsgemeinschaften auch unionsrechtlich uneingeschränkt das Recht auf Selbstbestimmung und auf Achtung des Status, den sie in den Mitgliedst[X.]ten nach deren Rechtsvorschriften genießen (der „Status der [X.]n als solcher“ ist nicht betroffen: [X.] [X.] 2018, 386, 387).

6. Die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 2000/78/[X.] durch den Gerichtshof der [X.] erfordert keine Abkehr von der [X.] [X.] des [X.]s bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle von [X.]srecht.

a) Dies setzte voraus, dass die [X.] Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nach Ergehen der [X.] II“-Entscheidung ([X.] 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - [X.]E 73, 339) unter den erforderlichen [X.] abgesunken wäre (zum Erfordernis, dies für eine zulässige Vorlage entsprechend Art. 100 Abs. 1 GG darzulegen, vgl. [X.] 7. Juni 2000 - 2 [X.] - [Bananenmarktordnung] zu [X.] und II 2 d der Gründe, [X.]E 102, 147). Das [X.] wird erst und nur dann im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit wieder tätig, wenn der Gerichtshof den [X.] verlassen sollte, den es in der [X.] II“-Entscheidung festgestellt hat ([X.] 7. Juni 2000 - 2 [X.] - [Bananenmarktordnung] zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]O). Ein deckungsgleicher Schutz in den einzelnen [X.] des Grundgesetzes durch das [X.] [X.]srecht - heute: [X.]srecht - und die darauf fußende Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nicht gefordert ([X.] 7. Juni 2000 - 2 [X.] - [Bananenmarktordnung] zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]O). Den verfassungsrechtlichen Erfordernissen ist entsprechend den in der [X.] II“-Entscheidung genannten Voraussetzungen genügt, wenn die Rechtsprechung des Gerichtshofs einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der [X.]oheitsgewalt der [X.]en ([X.]) generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt. Dies ist bereits im [X.]oheitsbereich der [X.] [X.]en der Fall gewesen. Es ist ein Maß an Grundrechtsschutz erwachsen, das nach Konzeption, Inhalt und Wirkungsweise dem [X.] des Grundgesetzes im Wesentlichen gleich zu achten ist ([X.] 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - [Solange II] zu [X.] 1 d der Gründe, [X.]O). Dieser [X.] ist insbesondere auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der (damals noch) [X.] [X.]en inhaltlich ausgestaltet worden, gefestigt und zureichend gewährleistet ([X.] 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - [Solange II] zu [X.] 1 d [X.] der Gründe, [X.]O). Dies betrifft auch das Grundrecht der Religionsfreiheit ([X.] 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - [Solange II] [X.]O). Dass sich auf [X.] unter Umständen an[X.]artige Fragen bei der Regelung von Grundrechten oder der Konkretisierung ihres Schutzbereichs stellen, vermag der Angemessenheit des gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsschutzes aus der Sicht des Grundgesetzes keinen generellen Abbruch zu tun ([X.] 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - [Solange II] zu [X.] 1 e der Gründe, [X.]O). Von Grundgesetzes wegen sind auch Regelungen auf [X.] der [X.] ermöglicht, die die Grundrechte im Einklang mit den Zielen und besonderen Strukturen der [X.] wahren; der Wesensgehalt der Grundrechte und zumal der Menschenrechte andererseits ist unabdingbar und muss auch gegenüber der [X.]oheitsgewalt der [X.] Bestand haben ([X.] 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - [Solange II] [X.]O).

b) Die [X.] Rechtsentwicklung ist aufgrund der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 [X.] 2000/78/[X.] durch den Gerichtshof der [X.] nicht unter den demnach erforderlichen [X.] gesunken.

[X.]) Die [X.] 2000/78/[X.] trägt in der Auslegung des Gerichtshofs sowohl dem Schutz des Grundrechts der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, als auch - durch Art. 4 Abs. 2 - dem in Art. 17 A[X.] und in Art. 10 [X.] - der Art. 9 der [X.] entspricht - anerkannten Recht auf Autonomie der [X.]n und der anderen öffentlichen oder privaten Organisationen Rechnung, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht ([X.] 17. April 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 50). Art. 4 Abs. 2 [X.] 2000/78/[X.] bezweckt die [X.]erstellung eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits dem Recht auf Autonomie der [X.]n und der anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, und andererseits dem Recht der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, falls diese Rechte im Wi[X.]treit stehen sollten ([X.] 17. April 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 51).

bb) Der Umstand, dass dem Recht der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, - an[X.] als nach [X.]m Verständnis, das auch insoweit ein der gerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogenes kirchliches Proprium anerkennt ([X.] [X.] 2018, 723, 728; [X.] ZMV 2018, 292) - ein gerichtlich nachprüfbares Gewicht beigemessen wird, führt nicht dazu, dass der Standard eines wirksamen Schutzes der Grundrechte gegenüber der [X.]oheitsgewalt der [X.] grundsätzlich verlassen würde, dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz nicht mehr im Wesentlichen gleich zu achten oder generell nicht auch weiterhin der Wesensgehalt der Grundrechte verbürgt wäre (ebenso [X.] [X.] 2018, 723, 730). Der Gestaltungsspielraum der [X.]n wird zwar an tätigkeitsbezogene Merkmale geknüpft und daher in gewisser Weise eingeschränkt (Suttorp/Braun [X.], 270, 274), wodurch umgekehrt das Schutzniveau für die Arbeitnehmer steigt ([X.] [X.] 2018, 723, 730). Es verletzt aber nicht den [X.]bereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, wenn diesem im Konflikt mit dem unionsrechtlich verbürgten Diskriminierungsschutz nicht generell der Vorrang eingeräumt wird (aA [X.] NZA 2018, 1289, 1291; [X.]/[X.] 2018, 2805, 2808). Die Religionsgemeinschaften bleiben als Grundrechtsträger vielmehr selbst beson[X.] geschützt, sie können unionsrechtlich lediglich keine Privilegierung im Verhältnis zur gerichtlichen Überprüfbarkeit von Diskriminierungen beanspruchen ([X.] [X.] 2018, 421, 430). Sie dürfen ihren Freiraum auch unionsrechtlich nach eigenen Maßstäben ausfüllen, nur nicht verbindlich selbst über die Reichweite dieses Freiraums im Verhältnis zu den grundrechtlich geschützten Belangen Dritter auf Schutz vor Diskriminierung entscheiden (vgl. [X.] [X.] 2018, 277, 281).

cc) Die Legitimität des Ethos der jeweils betroffenen Religionsgemeinschaft haben die st[X.]tlichen Gerichte grundsätzlich auch nach [X.]srecht nicht zu beurteilen ([X.] 17. April 2018 - [X.]/16 - [Egenberger] Rn. 61, 64; [X.] ZMV 2018, 292, 293). Es trifft daher nicht zu, dass eine Beurteilung des jeweiligen Ethos anhand weltlicher Maßstäbe zu erfolgen hätte (so aber wohl [X.]/[X.] 2018, 2805, 2808; dies. [X.] 2018, 559, 562; zutreffend dagegen [X.], 177, 179) bzw. st[X.]tliche Gerichte das kirchliche Ethos zu beurteilen hätten. Es bleibt vielmehr die alleinige Angelegenheit der jeweiligen [X.] festzulegen, wie die jeweilige Glaubenslehre zu interpretieren ist und welcher Angebote und Dienste es zur Verwirklichung dieser Glaubenslehre bedarf sowie in welcher Organisationsform die konkrete Umsetzung erfolgt (zutreffend [X.] [X.]O). Bedienen sich kirchliche Einrichtungen - wie insbesondere in [X.] und [X.] - für die Ausgestaltung ihrer Beschäftigungsverhältnisse des st[X.]tlichen Rechts, führt dies auch unionsrechtlich nicht etwa automatisch zu einer Nichtanwendbarkeit der Grundsätze des kirchlichen Arbeitsrechts ([X.] [X.]O). Es hat lediglich ein Ausgleich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts mit dem Recht der Arbeitnehmer stattzufinden, vor Diskriminierung geschützt zu werden. Ein mit dem Grundgesetz deckungsgleicher Schutz in den einzelnen [X.] ist dagegen nicht erforderlich (vgl. [X.] 7. Juni 2000 - 2 [X.] - [Bananenmarktordnung] zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 102, 147). Deshalb kann ein Ausschluss des Anwendungsvorrangs des [X.]srechts entgegen der Auffassung von [X.]/[X.] ([X.] 2018, 559, 562) auch nicht allein damit begründet werden, die Religionsfreiheit sei „im umfassenden Sinne“ zu schützen. Wäre dies der Fall, müsste eine Ausgestaltung des Schutzes vor Benachteiligungen wegen der Religion im Bereich der [X.] und der ihr zugeordneten Einrichtungen im gesamten Bereich der [X.] trotz der in Art. 4 [X.] 2000/78/[X.] enthaltenen Vorgaben unterbleiben.

IV. Der Senat konnte nicht offenlassen, ob die in unionsrechtskonformer Auslegung von § 9 Abs. 2 [X.] geltenden Voraussetzungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen der Religion (vgl. Rn. 32) in Bezug auf die Anforderung, den heiligen und unauflöslichen Charakter der kirchlichen Eheschließung zu achten, erfüllt sind. [X.] das Recht des [X.] auf Schutz vor Diskriminierung nach der vorgenannten Vorschrift außer Betracht, wäre die Revision der [X.] begründet. Das Berufungsurteil wäre aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen. Es bedürfte ergänzender Feststellungen zu den nach den Vorgaben des [X.]s im Beschluss vom 22. Oktober 2014 (- 2 BvR 661/12 - [X.]E 137, 273) bei der Interessenabwägung auf Seiten des [X.] zu beachtenden Umständen (ebenso schon der Aussetzungsbeschluss des Senats vom 28. Juli 2016 - 2 [X.] [B] - Rn. 2 ff.).

1. Der Kläger hätte gegen eine Loyalitätsanforderung verstoßen, die ihm nach der Rechtsprechung des [X.]s zulässigerweise auferlegt war und an die er sich freiwillig durch den Abschluss des Arbeitsvertrags mit der [X.] gebunden hatte. Dies wöge bei ihm als iSd. § 5 Abs. 3 [X.] 1993 leitendem Mitarbeiter nach dem zu beachtenden Selbstbestimmungsrecht der römisch-[X.] beson[X.] schwer. Es handelte sich nicht um ein bloß einmaliges - überwundenes - Fehlverhalten, sondern die [X.] wäre bei einer Weiterbeschäftigung des [X.] voraussichtlich dauerhaft mit seinem illoyalen Verhalten, dem Leben in einer kirchlich ungültigen Ehe, konfrontiert gewesen ([X.] 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 182,[X.]E 137, 273). Demgegenüber könnte allein die Dauer der Beschäftigung des [X.] bei der [X.] von gut neun Jahren im Zeitpunkt der Kündigung keine Interessenabwägung zu seinen Gunsten rechtfertigen. Es sind bislang auch keine Umstände festgestellt, aufgrund derer das Lebensalter des [X.] bereits eine besondere Schutzbedürftigkeit begründet hätte. Dies gilt auch für die Beurteilung seiner Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt.

2. Soweit der Kläger die Vertragsgestaltung hinsichtlich der Geltung der in der [X.] 1993 bestimmten [X.] für unklar hält, vermöchte dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtsfolge sich daraus ergäbe, liegt keine „unklare“ Vertragsgestaltung vor.

a) Der Kläger macht nicht geltend, die Unklarheit ergebe sich aus seinem Dienstvertrag selbst. Dafür gibt es auch objektiv keine Anhaltspunkte.

b) Soweit er darauf abstellt, die Unklarheit folge daraus, dass die [X.] vom Wortlaut her identische [X.] ebenso mit [X.] Chefärzten abgeschlossen, diesen aber im Falle einer Wiederheirat nicht gekündigt habe, sind zum einen zum Inhalt anderer [X.] keine Feststellungen getroffen. Eine zulässige Verfahrens(gegen-)rüge hat der Kläger nicht erhoben. Zum anderen bleibt sein Vorbringen auch im Revisionsverfahren unsubstanziiert. Es ist - bis auf den Fall des schon bei seiner Einstellung durch die [X.] zum [X.] verheirateten Dr. [X.] - weder dargelegt, um die Verträge welcher Chefärzte es sich handeln soll, noch behauptet, er, der Kläger, habe bereits bei seinem eigenen Vertragsschluss Kenntnis vom Inhalt der fraglichen Verträge und ihrer praktischen [X.]andhabung in anderen Fällen gehabt. Im Übrigen wäre bei identischem Vertragswortlaut auch jeweils die [X.] 1993 in Bezug genommen, die für den [X.] durch Wiederverheiratung gerade zwischen [X.] und nicht-[X.] Mitarbeitern unterscheidet.

3. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wie ihn das [X.] zugunsten des [X.] bei der Interessenabwägung berücksichtigt hat, läge ebenfalls nicht vor. Die [X.] durfte - § 9 Abs. 2 [X.] in unionsrechtskonformer Auslegung ausgeklammert - an [X.] auch bei gleich gelagerter (Leitungs-)Tätigkeit nach [X.]m Verfassungsrecht weiter gehende [X.] als an Angehörige anderer Konfessionen oder konfessionslose Arbeitnehmer stellen. Ebenso durfte sie das Leben in einer nach kirchlichem Recht ungültigen Ehe als gegenüber dem Zusammenleben in nichtehelicher [X.] schwerer wiegenden Verstoß werten ([X.] 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 172 ff., [X.]E 137, 273) und musste daher nicht schon das eheähnliche Zusammenleben des [X.] mit seiner künftigen zweiten Ehefrau zum Anlass für eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nehmen. Es sind auch keine Umstände festgestellt oder objektiv ersichtlich, aus denen sich ergäbe, die [X.] hätte ihr Kündigungsrecht dadurch verwirkt, dass sie die Kündigung erst im März 2009 erklärte, obwohl sie bereits im November 2008 Kenntnis von der zweiten Eheschließung des [X.] erlangte. Das gilt sowohl für das Zeit- als auch für das Umstandsmoment. Die [X.] musste nicht nur das in der [X.] 1993 vorgeschriebene beratende Gespräch mit dem Kläger führen, sondern auch den Aufsichtsrat beteiligen und eine Stellungnahme des Generalvikars einholen. Angesichts der - auch für die [X.] und das Krankenhaus - weitreichenden Folgen des [X.] ist es nicht zu beanstanden, dass sie dabei umsichtig und ohne [X.]ast vorging (so bereits [X.] 8. September 2011 - 2 [X.] - Rn. 13, [X.]E 139, 144).

4. Der Senat könnte die erforderliche Bewertung der nach den Vorgaben des [X.]s bei der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beachtenden Interessen des [X.] auf der Basis der bisherigen Feststellungen nicht selbst vornehmen. Dafür bedürfte es weiterer Sachaufklärung.

a) Dies gilt zunächst für die vom [X.] verlangte Bewertung, ob die Rechtspositionen des [X.] und seiner zweiten Ehefrau aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Wertungen aus Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 12 [X.] in einem Maße tangiert sind, das es rechtfertigen würde, den Interessen des [X.] den Vorrang vor den Interessen der [X.] einzuräumen (vgl. dazu [X.] 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 180, [X.]E 137, 273).

[X.]) Soweit der Kläger im Personalgespräch am 25. November 2008 mitgeteilt haben soll, mit Rücksicht auf seine beiden Kinder von einer kirchlichen Annullierung der ersten Ehe abgesehen zu haben, bevor er standesamtlich die zweite Ehe geschlossen habe, wäre dies nicht geeignet, besondere Interessen an seiner Wiederheirat zu begründen. Nach dem kirchlichen Selbstverständnis wäre es - solange die Annullierung nicht feststeht - vielmehr unerheblich, ob diese bereits beantragt war oder aus welchen Gründen zunächst nicht. Zudem ist weder vom Kläger dargelegt noch objektiv ersichtlich, dass die kirchenrechtlichen Voraussetzungen für eine Annullierung seiner ersten Ehe gegeben gewesen wären.

bb) Dass die Schließung der zweiten Ehe nach dem Vorbringen des [X.] möglicherweise kein öffentliches Ärgernis ausgelöst hat, wäre nach der hier noch maßgeblichen [X.] 1993 für die kündigungsrechtliche Sanktion eines leitenden Mitarbeiters ebenfalls unerheblich.

cc) Soweit der Kläger behauptet hat, er sei von seiner ersten Ehefrau böswillig verlassen worden, ist zwar nicht ausgeschlossen, dass dies - gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Umstände - für ein besonderes Interesse am Eingehen einer zweiten Ehe sprach. Ein solcher Sachverhalt ist aber bislang ebenfalls nicht festgestellt.

[X.]) Soweit das [X.] ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen hat, könnten sich zwar auch aus dem damit in Bezug genommenen Vorbringen besondere Interessen des [X.] an der zweiten Eheschließung ergeben haben. Indes fehlt es auch insoweit bislang an Feststellungen.

b) Ebenfalls an ausreichenden Feststellungen mangelt es mit Blick auf die nach der Entscheidung des [X.]s etwaig nach dem Gedanken des Vertrauensschutzes zugunsten des [X.] zu berücksichtigenden Umstände.

[X.]) Das [X.] hat im Streitfall die Berücksichtigung des Gedankens des Vertrauensschutzes in Bezug darauf für möglich gehalten, dass § 10 Abs. 4 Nr. 2 des [X.] in Abweichung von der [X.] 1993 unterschiedliche Bewertungen hinsichtlich von Verstößen gegen kirchliche Grundsätze - Verstoß gegen das [X.] in kirchlich ungültiger Ehe einerseits und Verstoß gegen das [X.] in nichtehelicher [X.] andererseits - nicht vorsehe und die individualvertragliche Abrede besonderes Vertrauen des [X.] ausgelöst haben könnte ([X.] 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 181, [X.]E 137, 273).

bb) Es ist jedoch nicht festgestellt, dass der Kläger Kenntnis davon gehabt hätte, zur Kündigung berechtigte Vertreter der [X.] hätten von dem eheähnlichen Zusammenleben mit seiner späteren zweiten Ehefrau gewusst. Dies wäre Voraussetzung dafür, dass sich bei ihm ein schützenswertes Vertrauen dahingehend hätte bilden können, die [X.] werde einen solchen Verstoß gegen die [X.] und - wegen der gleichgeordneten Aufzählung beider Verstöße als Kündigungsgründe im Arbeitsvertrag - möglicherweise auch eine Wiederheirat nicht zum Anlass für eine Kündigung nehmen. Soweit der Kläger erstmalig im Revisionsverfahren behauptet, ihm sei bekannt gewesen, dass der Geschäftsführung der [X.] Anhaltspunkte dafür vorlagen, er sei eine nichteheähnliche Lebensgemeinschaft eingegangen, hat die [X.] diesen - zudem substanzlosen - Vortrag ausdrücklich bestritten.

cc) Die tatrichterliche Würdigung des [X.]s, die [X.] habe jedenfalls „seit [X.] 2006 von der nichteheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der neuen Lebensgefährtin des [X.] Kenntnis“ gehabt, wird im Übrigen nicht vom wiedergegebenen Ergebnis der Beweisaufnahme getragen. Die diesbezüglich von der [X.] erhobene Rüge einer Verletzung von § 286 Abs. 1 ZPO wäre begründet. Das Berufungsgericht hat die Kenntnis der [X.] aus der Aussage eines der ehemaligen Geschäftsführer geschlossen, er sei gegen Ende seiner Dienstzeit von dem weiteren Geschäftsführer „über das Gerücht informiert worden, dass der Kläger eine neue Lebensgefährtin habe“. Dies ist logisch nicht nachvollziehbar. Wer ein Gerücht kennt, weiß deshalb noch nicht, dass die mit ihm verbreiteten Tatsachen wahr sind. Das [X.] hat seine Schlussfolgerung auch nicht mit weiteren Indizien begründet. Soweit es auf die Angabe des Zeugen verwiesen hat, man habe sich entschlossen gehabt, „diesen Gerüchten nachzugehen, was letztlich dann wohl doch unterblieben sei“, ergibt sich auch daraus nicht, die [X.] müsse positive Kenntnis von den tatsächlichen Umständen eines eheähnlichen Zusammenlebens des [X.] mit seiner Lebensgefährtin gehabt haben.

V. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf eine Beschäftigung für die Dauer des [X.] gerichtet. Dieser ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig abgeschlossen.

VI. Die [X.] hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Koch     

        

    Schlünder    

        

    Rachor     

        

        

        

    B. Schipp    

        

    Talkenberg     

                 

Meta

2 AZR 746/14

20.02.2019

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend BAG, 28. Juli 2016, Az: 2 AZR 746/14 (B), Beschluss

§ 1 Abs 2 KSchG, § 2 Abs 1 Nr 2 AGG, § 2 Abs 1 Nr 3 AGG, § 7 AGG, § 9 Abs 2 AGG, § 33 AGG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 23 Abs 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 140 GG, Art 4 Abs 2 UAbs 2 EGRL 78/2000, § 3 Abs 1 S 1 AGG, § 1 AGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2019, Az. 2 AZR 746/14 (REWIS RS 2019, 10132)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 3172 REWIS RS 2019, 10132


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 AZR 746/14

Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 746/14, 20.02.2019.


Az. 2 AZR 746/14 (B)

Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 746/14 (B), 28.07.2016.


Az. 2 AZR 746/14 (A)

Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 746/14 (A), 28.07.2016.


Az. 6 Ca 2377/09

Arbeitsgericht Düsseldorf, 6 Ca 2377/09, 30.07.2009.


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Zitiert

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