Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2011, Az. XI ZR 51/10

11. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 513

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) HAFTUNG COMPLIANCE BANK- UND KAPITALMARKTRECHT BANKEN WIRTSCHAFTSKRISE

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Gegenstand

Bankenhaftung wegen unterbliebener Ad-hoc-Mitteilungen: Umfang des Schadenersatzanspruches


Leitsatz

1. § 20a WpHG, durch den Marktmanipulationen verboten werden, bezweckt in erster Linie, die Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte zu gewährleisten, und ist daher kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

2. Die Höhe des Subprime-Anteils der unmittelbar eigenen Investments einer Bank sowie derjenigen der mit der Bank verbundenen Zweckgesellschaften ist eine konkrete, zur Kursbeeinflussung geeignete Information im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG. Auch die Höhe des Subprime-Anteils der von den Zweckgesellschaften getätigten Investments ist eine Information, die die Bank unmittelbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpHG betrifft und die daher in einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden muss.

3. Nach § 37b Abs. 1 WpHG kann ein Anleger wegen unterlassener Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung den Erwerbsschaden ersetzt verlangen, also Rückzahlung des Erwerbsentgelts Zug um Zug gegen Hingabe der erworbenen Finanzinstrumente. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Finanzinstrumente wegen einer unterlassenen Ad-hoc-Mitteilung erworben wurden, trägt der Anspruchsteller.

4. Der Anleger kann als Mindestschaden auch den Kursdifferenzschaden ersetzt verlangen. Hierfür muss der Anleger lediglich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass, wäre die Ad-hoc-Mitteilung rechtzeitig erfolgt, der Kurs zum Zeitpunkt seines Kaufs niedriger gewesen wäre als er tatsächlich war.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 27. Januar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht des Zeugen        [X.](Zedent) Schadensersatz wegen des Erwerbs von Aktien der [X.] im Zusammenhang mit einer irreführenden Presseerklärung des Vorstandsvorsitzenden der [X.].

2

Die Beklagte ist ein in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geführtes Kreditinstitut, das vor allem mittelständische Unternehmen finanziert. Seit 2001 engagierte sie sich zudem auf dem Kapitalmarkt für strukturierte Forderungsportfolien, deren Gegenstand auch solche Finanzprodukte waren, die sich auf Forderungen aus dem [X.], darunter sog. Subprimes (großzügig vergebene Hypothekenkredite zweitklassiger Qualität), bezogen. Ihr unmittelbares Investment hatte Mitte 2007 ein Volumen von 6,8 Mrd. €. Darüber hinaus engagierte sich die Beklagte mittelbar über die Gewährung von Liquiditätslinien und die Erbringung von Beratungsleistungen gegenüber Zweckgesellschaften, die ihrerseits wiederum unmittelbar in diese Finanzprodukte investierten. Eine solche mittelbare Beteiligung bestand an dem "[X.] Corporation [X.]" (nachfolgend: [X.]), der aus verschiedenen Ankaufsgesellschaften und der "[X.] Corporation" (nachfolgend: [X.]) mit Sitz in [X.]/[X.] als Refinanzierungsgesellschaft bestand. Der [X.] erwirtschaftete über 90% seiner Erträge durch Investments in besagte verbriefte internationale Forderungsportfolien, wobei die Ankaufsgesellschaften sog. CDOs ([X.]) erwarben und diese durch die Ausgabe sog. CPFNs ([X.]) refinanzierten. Diese CPFNs wiederum wurden von der Refinanzierungsgesellschaft angekauft und über von ihr ausgegebene sog. [X.] ([X.]) am Kapitalmarkt refinanziert. Die Handelbarkeit und damit das Rating der mit relativ kurzer Laufzeit versehenen [X.] wurde durch von Kreditinstituten wie der [X.] abgesicherte Liquiditätslinien verbessert.

3

Die Beklagte erbrachte gegenüber dem [X.] Beratungsleistungen (seit 2006 über die [X.]) und stellte - über den Interbankenmarkt refinanzierte - Liquiditätslinien zur Verfügung, die sich Ende Juli 2007 auf 8,1 Mrd. € beliefen. Die hierfür gezahlte Vergütung und die hierbei erzielten Renditen verbesserten das Ergebnis der [X.].

4

Seit Frühjahr 2007 häuften sich auf dem [X.] wegen stark gestiegener Zinsen, des allgemeinen Preisverfalls von Immobilien und sehr niedriger Kreditvergabestandards die Ausfälle der ebenfalls in Form von strukturierten Wertpapieren gehandelten Immobilienkredite. Bei der [X.] kam es wie bei anderen betroffenen Banken zu Anfragen der [X.] und von [X.]. Mitte Juli 2007 stuften [X.] erstmals die sog. Subprimes wegen der erhöhten Ausfallrisiken herab. Zum gleichen Zeitpunkt sanken die Preise für durch die Beklagte emittierte Anleihen und es gab Gerüchte, die Beklagte treffe mit Blick auf den [X.] ein substantielles Risiko. Da auch der Markt von einem höheren Ausfallrisiko ausging, weiteten sich die Aufschläge auf die variable Grundverzinsung der [X.], die sog. Bond Spreads. Der Preis für sog. [X.] (Credit Default Swaps) auf die Beklagte stieg ebenfalls; am 20. Juli 2007 wurde erstmals bei dem Wirtschaftsinformationsdienst [X.] eine Preisstellung auf [X.] auf die Beklagte veröffentlicht. Zeitgleich fiel [X.] der Aktie der [X.].

5

Um die aufgekommenen Gerüchte auszuräumen und die nervöse Marktsituation zu beruhigen, gab der damalige Vorstandsvorsitzende der [X.] - in Kenntnis der oben genannten Umstände - am Freitag, den 20. Juli 2007 eine Pressemitteilung heraus, die auszugsweise folgenden Inhalt hatte:

"… Die Entwicklung im [X.] Bankensektor - insbesondere in den Aktien- und Kreditmärkten - ist in den letzten Wochen von einer hohen Volatilität geprägt gewesen. Anlass hierfür waren insbesondere Unsicherheiten im [X.]. Die jüngste sehr umfassende [X.] für dieses Marktsegment hat im Hinblick auf [X.] in internationale [X.] und auf die Beratungsmandate der [X.] praktisch keine Auswirkung. Von den in diesem Zusammenhang von [X.] auf die Watchlist gesetzten Tranchen ist die [X.]  lediglich mit einem einstelligen Millionen-Betrag betroffen. Von der jüngsten Analyse, die [X.] für den [X.] erstellt hat, ist die [X.]  in keinerlei Hinsicht betroffen. Schwerpunkt unserer Engagements bilden Investments in Portfolien von [X.]. …"

6

Wegen der Herausgabe dieser Presseerklärung ist der Vorstandsvorsitzende der [X.] wegen vorsätzlicher Marktmanipulation gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juli 2011 - 3 StR 506/10, [X.] 2011, 1075). Am 26. Juli 2007 erwarb der Zedent 1.000 Aktien der [X.] zu [X.] von 23,77 € (Gesamtpreis 23.916,04 €), die er am 10. September 2007 auf die Klägerin übertrug. Am 27. Juli 2007 schloss die     [X.]gegenüber der [X.] die Handelslinien im Interbankenverkehr; dem schlossen sich andere Kreditinstitute an. Am Wochenende des 28./29. Juli 2007 kam es zu einem Krisentreffen unter Beteiligung der [X.] ([X.]) als dem größten Aktionär der [X.], der [X.] ([X.]), der [X.] und des Bundesfinanzministeriums, an dessen Ende die Einrichtung eines sog. Rettungsschirmes zugunsten der [X.] stand. Am Montag, den 30. Juli 2007 veröffentlichte die Beklagte eine diesbezügliche Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG. Daraufhin brach der Aktienkurs der [X.] ein.

7

Die Klägerin verlangt im Wege des Schadensersatzes Zahlung von 23.916,04 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht.

I.

9

Das [X.]erufungsgericht ([X.], Urteil vom 27. Januar 2010 - [X.]/09, juris), hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der [X.]n Schadensersatz fordern. Ein Schadensersatzanspruch aus § 37c [X.] scheide schon deshalb aus, weil es sich bei der Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 nicht um eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 [X.] handele. Auch eine analoge Anwendung des § 37c [X.] komme mangels planwidriger Regelungslücke nicht in [X.]etracht. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, eine Anspruchsgrundlage für Schäden aufgrund jeglicher Form der Fehlinformation des Kapitalmarktes zu schaffen, sondern gezielt nur an [X.] angeknüpft.

Die [X.] hafte auch nicht aus § 37b [X.]. Es könne insofern dahinstehen, ob der Umfang des eigenen und über Zweckgesellschaften bewirkten Engagements der [X.]n in [X.] eine publikationspflichtige Insiderinformation darstelle, zu deren [X.] die [X.] verpflichtet gewesen wäre, da sich jedenfalls nicht feststellen lasse, dass die [X.] zum damals maßgeblichen Zeitpunkt deren Kursrelevanz habe erkennen müssen. Insoweit sei entscheidend, ob sie die tatsächlich eingetretene weitere Entwicklung, d.h. die nur durch Kombination zweier so noch nie da gewesener und nicht vorhersehbarer Ereignisse - Sperrung der Kreditlinie durch die    [X.]und Zusammenbruch des [X.] - bewirkte existenzgefährdende Zuspitzung der Lage erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt und dennoch von der [X.] abgesehen habe. Allein der sich aus Ex-post-Sicht ergebende - berechtigte - Vorwurf einer Fehleinschätzung trage diese Annahme nicht.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] i.V.m. § 20a [X.] scheitere schon daran, dass § 20a [X.] kein Schutzgesetz [X.]. § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] sei. Das Verbot [X.]- und Marktmanipulation diene ausweislich der Gesetzesbegründung der Wahrung der Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an [X.]örsen und organisierten Märkten. Der lediglich mittelbar bewirkte Anlegerschutz reiche - wie Entscheidungen des [X.] und des [X.]undesgerichthofes zur Vorgängernorm des § 88 [X.] zeigten - vor dem Hintergrund des [X.] für die Qualifikation von § 20a [X.] als Schutzgesetz nicht aus. Zudem stünden dem Anleger mit §§ 37b, 37c [X.] Anspruchsgrundlagen zur Liquidation eines etwaigen Schadens zur Verfügung.

Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 826 [X.]G[X.] habe die [X.] jedenfalls dessen subjektiven Tatbestand nicht verwirklicht. Die dafür nötige besondere Verwerflichkeit des Verhaltens könne nicht bejaht werden. Motiv der [X.]n für die Herausgabe der Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 sei gewesen, am Markt aufgekommene und aus ihrer damaligen Sicht in der Sache unberechtigte Gerüchte über ihre [X.]etroffenheit von der [X.] zu entkräften und so zu einer [X.]eruhigung der nervösen Situation beizutragen.

Ansprüche aus § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] scheiterten daran, dass die Verhältnisse der [X.]n nicht in "Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" unrichtig wiedergegeben worden seien.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.]erufungsgericht hätte mit der von ihm gegebenen [X.]egründung einen Anspruch der Klägerin aus § 37b Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf Ersatz des [X.] nicht abschließend verneinen dürfen.

1. Zu Recht hat das [X.]erufungsgericht allerdings einen Anspruch wegen [X.] unwahrer Insiderinformationen aus § 37c Abs. 1 Nr. 1 [X.] verneint (ebenso [X.], Urteil vom 10. September 2009 - [X.], juris Rn. 59). [X.]ei der Mitteilung vom 20. Juli 2007 handelt es sich schon der äußeren Form nach nicht um eine Ad-hoc Mitteilung nach § 15 [X.]. Sie war nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a) der Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und [X.]spflichten sowie der Pflicht zur Führung von [X.] nach dem Wertpapierhandelsgesetz (nachfolgend: [X.]) ausdrücklich als Ad-hoc-Meldung nach § 15 [X.], sondern als "Pressemitteilung" bezeichnet. Überdies wurde sie auch nicht gemäß §§ 3a, 5 [X.] in den Organen der Ad-hoc-Publizität veröffentlicht (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 15 Rn. 246, 277 ff.).

2. Ebenfalls zu Recht hat das [X.]erufungsgericht mangels planwidriger Regelungslücke eine analoge Anwendung von § 37c Abs. 1 Nr. 1 [X.] abgelehnt (so auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., §§ 37b, 37c Rn. 30 [X.]; [X.]/[X.] in KK-[X.], §§ 37b, 37c Rn. 71 [X.]; [X.], [X.], 1355, 1360; [X.], [X.], 2068, 2071). Der Gesetzgeber hat mit den §§ 37b, 37c [X.] bewusst und in Kenntnis (vgl. [X.]T-Drucks. 14/8017 [X.]) des im [X.]ericht der Regierungskommission "Corporate Governance - Unternehmensführung - Unternehmenskontrolle - Modernisierung des Aktienrechts" aus dem [X.] (Rn. 182, 186) enthaltenen Vorschlags einer allgemeinen zivilrechtlichen Haftung bei fehlerhafter Information des Kapitalmarkts - z.[X.]. auch durch Äußerungen bei Präsentationen, Analystenbesprechungen oder in der Hauptversammlung - im Rahmen des [X.] (Gesetz vom 21. Juni 2002, [X.] I [X.]010 ff., nachfolgend: 4. [X.]) allein die Haftung für fehlerhafte [X.] geregelt. Vor dem Hintergrund der ausweislich der Gesetzesbegründung ([X.]T-Drucks. 14/8017 [X.]) zu vermeidenden Überregulierung des Anlegerschutzes verbietet sich damit eine analoge Anwendung der Vorschrift, zumal auch ein weitergehender Gesetzentwurf aus dem [X.] (Kapitalmarktinformationshaftungsgesetz - KapInHaG, dort [X.] f., 15, abgedruckt in [X.] 2004, 1042 ff., siehe dazu [X.], [X.], 91 ff.) zurückgezogen wurde.

3. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das [X.]erufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verneint hat. Zwar ist § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] als Schutzgesetz zu qualifizieren ([X.], Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1721, 1723, insoweit nicht in [X.]Z 160, 149 abgedruckt). Jedoch waren die am 20. Juli 2007 veröffentlichten Informationen nicht in "Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" [X.]. § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] enthalten. Unter Ersteren versteht man alle [X.]erichte, die den Vermögensstand des Unternehmens so umfassend wiedergeben, dass sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft ermöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken; Letztere sind Zusammenstellungen von [X.], insbesondere alle Arten von [X.]ilanzen, die einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ermöglichen ([X.], Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1721, 1723; vgl. auch [X.]/[X.], 2. Aufl., § 400 Rn. 19 ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 400 Rn. 7; Park, Kapitalmarktstrafrecht, 2. Aufl., § 400 Rn. 15 f.). [X.]eides hat das [X.]erufungsgericht in [X.] tatrichterlicher Würdigung wegen der ersichtlich überschlägigen, isolierten und unvollständigen Angaben, die noch keine genauere und umfassende Überprüfung erlauben, sowie wegen des Verweises auf den erst am 14. August 2007 erscheinenden vollständigen [X.] verneint. Auch die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen.

4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das [X.]erufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] i.V.m. § 20a Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit der [X.]egründung abgelehnt hat, § 20a Abs. 1 Nr. 1 [X.] sei kein Schutzgesetz.

a) Ob § 20a Abs. 1 Nr. 1 [X.] als Schutzgesetz [X.]. § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] zu qualifizieren ist, ist umstritten. Teilweise wird der Schutzgesetzcharakter der Vorschrift unter Hinweis auf den in der Gesetzesbegründung des 4. [X.] und des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (Gesetz vom 28. Oktober 2004, [X.] I [X.]630 ff.; im Folgenden: [X.]) angesprochenen Gedanken des Anlegerschutzes bejaht (Mock/[X.]/[X.] in KK-[X.], § 20a Rn. 427 ff.; [X.] in [X.]/[X.]oujong/[X.]/Strohn, HG[X.], 2. Aufl. § 20a [X.] Rn. [X.]; [X.]/Dühn, [X.], 1063, 1066; [X.], [X.] 2002, 1874, 1875; [X.], [X.] 2003, 113, 142; Ekkenga, [X.], 781, 792; wohl auch [X.], [X.], 1573, 1578). Die herrschende Gegenansicht [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 20a Rn. 27 ff.; [X.] in [X.]/[X.]amberger, Handbuch zum [X.] und [X.] [X.]ankrecht, 2. Aufl., § 69 Rn. 37; [X.]/[X.], [X.], § 20a Rn. 154; [X.]/Paschos in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch der Kapitalmarktinformation, § 29 Rn. 160; Schönhöft, Die Strafbarkeit der Marktmanipulation gemäß § 20a [X.], 2006, [X.] ff.; Eichelberger, [X.] (§ 20a [X.]), 2006, [X.] ff.; [X.], Haftung und Schadenskompensation bei Verstößen gegen Ad-hoc-[X.]en, 2007, [X.] ff.; [X.] in [X.]/[X.], Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Aufl., § 20a [X.] Rn. 7; [X.], [X.], 1473, 1481; [X.]/Webering, [X.], 1857, 1864; [X.], AG 2003, 69, 79; [X.]/[X.], NJW 2003, 932, 938; [X.], [X.], 2089, 2091; Edelmann, [X.] 2004, 2031, 2032) verneint die [X.] hauptsächlich deshalb, weil die Norm lediglich öffentlichen Interessen diene. Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend.

b) Eine Norm ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] dann Schutzgesetz [X.]. § 823 Abs. 2 [X.]G[X.], wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der [X.] durch [X.]efolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. [X.], Urteile vom 18. November 2003 - [X.], NJW 2004, 356, 357 und vom 22. Juni 2010 - [X.], [X.]Z 186, 58 Rn. 26, jeweils [X.]). Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit [X.] damit zugunsten des Geschädigten gegebenen [X.]eweiserleichterungen zu knüpfen ([X.], Urteil vom 22. Juni 2010 - [X.], [X.]Z 186, 58 Rn. 26, 29 zu § 34a Abs. 1 Satz 1 [X.] und Senatsurteil vom 19. Februar 2008 - [X.], [X.]Z 175, 276 Rn. 18 [X.] zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

c) Misst man § 20a Abs. 1 [X.] an diesen Maßstäben, so hat das [X.]erufungsgericht zu Recht angenommen, dass § 20a Abs. 1 [X.] kein Schutzgesetz [X.]. § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] ist.

aa) Dem Wortlaut der [X.]estimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes lässt sich nicht allgemein entnehmen, ob und welchen Vorschriften Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] zukommt. Es bedarf daher einer konkreten Einzelnormbetrachtung ([X.], Urteil vom 22. Juni 2010 - [X.], [X.]Z 186, 58 Rn. 27). Aus dem Wortlaut des § 20a [X.] lassen sich indes - neben der für sich allein genommen wenig aussagekräftigen Abwesenheit einer § 15 Abs. 6 [X.] entsprechenden Ausschlussklausel - keine Rückschlüsse auf die Reichweite des vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutzes ziehen.

bb) Im Gesetzentwurf der [X.]undesregierung zum 4. [X.] findet sich zwar im allgemeinen Teil der Passus, Ziel des Entwurfs sei (auch) die Stärkung des Anlegerschutzes ([X.]T-Drucks. 14/8017 [X.], 62; vgl. insoweit auch [X.]T-Drucks. 15/3174 [X.], 26 zum [X.]); jedoch wird im gleichen Atemzug betont, eine Überregulierung des Anlegerschutzes sei zur Verhinderung der Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit zu vermeiden ([X.]T-Drucks. 14/8017 [X.]). Zudem wird bei der [X.]egründung der konkreten Norm selbst entweder nur auf die aufsichtsrechtliche Komponente der Änderung hingewiesen ([X.]T-Drucks. 14/8017 S. 64) oder allein die durch § 20a [X.] bezweckte Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte betont ([X.]T-Drucks. 14/8017 [X.], 99). Da des Weiteren der sachliche Schutzbereich der Vorschrift mit der Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Märkten und [X.]örsen umschrieben wird ([X.]T-Drucks. 14/8017 [X.], 98), sprechen die Materialien eher gegen einen intendierten [X.]. Dies korrespondiert mit der durch das [X.] umgesetzten ([X.]T-Drucks. 15/3174 [X.], 37) Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über [X.] und Marktmanipulation (Marktmissbrauch; A[X.]l. 2003 [X.]/03 [X.]6), in deren Erwägungsgründen ebenfalls hauptsächlich auf den Schutz der Marktintegrität abgestellt wird (vgl. Gründe (2), (11), (12), (15), (24), (34), (37) und (43)).

cc) Die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt dieses Ergebnis. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte § 20a [X.] nämlich die bisherige Regelung des § 88 [X.] ablösen ([X.]T-Drucks. 14/8017 S. 64, 89). [X.] kam indes nach übereinstimmender Ansicht des [X.] ([X.]eschluss vom 24. September 2002 - 2 [X.]vR 742/02, [X.], 2207, 2209) und des [X.] (Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.]Z 160, 134, 139 f.) keine [X.] zu. [X.]egründet wurde dies u.a. mit dem - auch auf § 20a [X.] übertragbaren - Gedanken der sonst drohenden Aushöhlung des § 15 Abs. 6 [X.] aF. Dieser würde umgangen, käme man über die Einstufung des § 20a [X.] als Schutzgesetz [X.]. § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] dennoch zu einer Haftung, die vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war. Vor diesem Hintergrund ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber an[X.] als bei § 15 [X.] ([X.]T-Drucks. 14/8017 S. 87) für § 20a [X.] dessen fehlenden Schutzgesetzcharakter in der Gesetzesbegründung nicht klargestellt hat, als Versehen ([X.], NJW 2002, 2977, 2979: "Unterlassungssünde") einzustufen.

dd) Der Gesetzgeber hat sich in systematischer Hinsicht gegen eine allgemeine deliktische Haftung für Vermögensschäden und für eine Anknüpfung an die Verletzung beson[X.] aufgeführter Rechtsgüter entschieden. Die im deliktischen Haftungssystem auf § 826 [X.]G[X.] beschränkte Gewährleistung eines Vermögensschutzes darf daher nicht durch eine ausufernde Anerkennung von Schutzgesetzen unterlaufen werden (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2008 - [X.], [X.]Z 175, 276 Rn. 20). Nach der Senatsrechtsprechung kommt den in erster Linie aufsichtsrechtlichen Regeln des [X.] folglich keine eigenständige schadensersatzrechtliche [X.]edeutung zu (Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 226 Rn. 18 und vom 19. Februar 2008 - [X.], [X.]Z 175, 276 Rn. 16). [X.]erücksichtigt man ferner, dass seit Einführung der §§ 37b, 37c [X.] autonome Anspruchsgrundlagen in Fällen der Verletzung von [X.]spflichten existieren, die gezielt nur für den [X.]ereich der [X.] geschaffen wurden, kann auch nicht mehr argumentiert werden, der gesetzgeberisch mitbeabsichtigte Anlegerschutz lasse sich effektiv nur durch eine (weitere) deliktische Haftung verwirklichen (zu diesem Kriterium als Voraussetzung für die Anerkennung einer Norm als Schutzgesetz [X.]. § 823 Abs. 2 [X.]G[X.]: [X.], Urteil vom 22. Juni 2010 - [X.], [X.]Z 186, 58 Rn. 29).

5. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das [X.]erufungsgericht eine Informationsdeliktshaftung der [X.]n aus §§ 826, 31 [X.]G[X.] verneint hat.

Wie das [X.]erufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] (Urteile vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.]Z 160, 149, 157 f. und [X.], [X.], 1726, 1730) zutreffend ausgeführt hat, genügt für die Annahme der Sittenwidrigkeit weder der Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift noch die Tatsache eines eingetretenen Vermögensschadens; vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Zwar kann diese Verwerflichkeit bei einer direkt vorsätzlichen unlauteren [X.]eeinflussung des [X.] durch eine grob unrichtige Ad-hoc-Mitteilung - an der es vorliegend fehlt - indiziert sein (vgl. [X.], Urteile vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.]Z 160, 149, 157 f. und [X.], [X.], 1726, 1730), jedoch bedarf es immer einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände.

Diese hat das [X.]erufungsgericht gewürdigt. Dabei hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Sittenwidrigkeit verneint. Die vom [X.]erufungsgericht vorgenommene [X.]eweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und wi[X.]pruchsfrei auseinandergesetzt hat, die [X.]eweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen die Denk- und Erfahrungsgesetze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.]Z 186, 96 Rn. 38; [X.], Urteile vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1726, 1729 und vom 30. Oktober 2007 - [X.], [X.], 571, Rn. 8 [X.]). Derartige Rechtsfehler weist das - insoweit von der Revision auch nicht angegriffene - Urteil nicht auf.

6. Rechtsfehlerhaft hat das [X.]erufungsgericht dagegen einen Anspruch der Klägerin aus § 37b Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 [X.] auf Ersatz des für die Aktien gezahlten Kaufpreises verneint.

Nach § 37b Abs. 1 Nr. 1 [X.] hat ein börsennotiertes Unternehmen einem Anleger den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, dass er Finanzinstrumente zu einem Zeitpunkt erworben hat, in dem das Unternehmen Insiderinformationen hätte veröffentlichen müssen, dies jedoch schuldhaft unterlassen hat. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] muss ein Inlandsemittent von Finanzinstrumenten Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen. Eine Insiderinformation ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen Emittenten von Insiderpapieren beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen [X.]ekanntwerdens den [X.]örsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen.

a) Rechtsfehlerhaft hat das [X.]erufungsgericht einen Anspruch der Klägerin nach diesen Vorschriften mit der [X.]egründung verneint, es könne dahingestellt bleiben, ob die [X.] vor dem 27. Juli 2007 zu einer Ad-hoc-Mitteilung über die Höhe ihres unmittelbaren und mittelbaren Engagements in [X.] verpflichtet gewesen sei, da sich jedenfalls nicht feststellen lasse, dass die [X.] die Kursrelevanz habe erkennen müssen, weil die nachfolgende Entwicklung nicht vorhersehbar gewesen sei.

b) Da das [X.]erufungsgericht die - maßgeblich nach einer tatrichterlichen Würdigung der Umstände zu beurteilende - Verpflichtung der [X.]n zur [X.] einer Ad-hoc-Mitteilung trotz gewisser Zweifel letztlich ausdrücklich offen gelassen hat, ist ihr [X.]estehen hier zugunsten der Klägerin zu unterstellen. Stellt sich aber die Höhe des [X.] der jeweiligen Investments der [X.]n als eine gemäß § 15 [X.] veröffentlichungspflichtige Insiderinformation dar, erweist sich das Abstellen des [X.]erufungsgerichts auf die Vorhersehbarkeit einer "existentiellen [X.]edrohung" der [X.]n bzw. des "Szenario[s] vom 27.07.2007", also der Kreditliniensperrung durch die [X.]ank  und des zeitgleichen Zusammenbruchs des [X.] als rechtsfehlerhaft. Denn für einen Schadensersatzanspruch aus § 37b Abs. 1 [X.] kommt es allein darauf an, ob die [X.] dessen objektive Voraussetzungen, insbesondere das Kursbeeinflussungspotential der Information "Höhe des [X.]" kannte oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Hierfür statuiert § 37b Abs. 2 [X.] - was das [X.]erufungsgericht außer [X.] lässt - zugunsten des geschädigten Anlegers eine gesetzliche Vermutung, die die [X.] zu widerlegen hatte. Dazu fehlt es zum einen an Feststellungen. Zum anderen folgt aus der [X.] der Presseerklärung vom 20. Juli 2007, dass die Verantwortlichen der [X.]n die Kursrelevanz des [X.] zu diesem Zeitpunkt kannten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob - was das [X.]erufungsgericht verneint und worauf auch die Revisionserwiderung abstellt - die Klägerin ausreichend dargelegt hat, die [X.] habe die sich aus den unmittelbaren und mittelbaren Investments ergebenden Risiken nicht aus [X.] auffangen oder sich im Umfang einer Inanspruchnahme am Interbankenmarkt nicht refinanzieren können. Die Tatsache der [X.] der Pressemitteilung zum Thema Auswirkungen der [X.] am 20. Juli 2007 belegt im Gegenteil, dass der [X.]n spätestens zu diesem Zeitpunkt die [X.]edeutung der Höhe ihres [X.] für das bereits sensibilisierte [X.] sehr wohl bewusst war. Nicht ohne Grund hat sie dort hervorgehoben, den Investitionsschwerpunkt in anderen Portfolien gesetzt zu haben.

III.

Die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung handelt es sich bei der Höhe des [X.] der [X.]n um eine Insidertatsache, die die [X.] in einer Ad-hoc-Mitteilung zeitlich vor dem Erwerbsgeschäft der Klägerin hätte veröffentlichen müssen.

a) Zutreffend hat das [X.]erufungsgericht angenommen, dass es sich bei der Höhe des [X.] der unmittelbar eigenen Investments der [X.]n sowie derjenigen der mit der [X.]n verbundenen Zweckgesellschaften um konkrete Informationen [X.]. § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt (vgl. dazu auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 13 Rn. 7 f., 11; [X.] in KK-[X.], § 13 Rn. 12, 23). Denn sie beziehen sich auf Tatsachen, die jedenfalls präzise genug sind, um den Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Umstände auf die Kurse von Finanzinstrumenten zuzulassen ([X.]T-Drucks. 15/3174 [X.]).

aa) Hinsichtlich beider Investments ist der in § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] weiter geforderte Selbstbezug gegeben, da dieser sowohl ein direkter wie auch ein indirekter sein kann, sodass auch eine bloß mittelbare [X.]etroffenheit - wie durch das über [X.] und [X.] bewirkte Engagement der [X.]n in die Zweckgesellschaften - ausreicht (vgl. [X.]T-Drucks. 15/3174 S. 33; Emittentenleitfaden der [X.], Stand 15. Juli 2005, [X.]1; dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 13 Rn. 43; [X.] in KK-[X.], § 13 Rn. 39 f.).

bb) Diese Informationen betreffen entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht öffentlich bekannte Umstände im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Denn nach den [X.] und [X.] Feststellungen des [X.]erufungsgerichts lässt sich zwar die (direkte und indirekte) Tätigkeit der [X.]n auf dem verbrieften internationalen Kreditportfoliomarkt aus den Geschäftsberichten der Jahre 2002 bis 2007 ersehen, die genaue Zusammensetzung dieser Engagements und insbesondere der entscheidende, darin jeweils enthaltene [X.] geht daraus jedoch nicht hervor. Dieser ergibt sich erst aus dem nach der Krise im Februar 2008 veröffentlichten "[X.] Geschäftsbericht". Soweit die Revisionserwiderung ferner auf die vom [X.]erufungsgericht erörterte, nach damaligen Standards ordnungsgemäße [X.]ilanzierungspraxis der [X.]n und die Ausweisung der aus den [X.]n und dem Stellen der [X.] erwachsenen Verbindlichkeiten in der [X.]ilanz abhebt, geht auch daraus der jeweils konkrete [X.] nicht hervor.

cc) [X.]ei der Höhe des [X.] der von den Zweckgesellschaften getätigten Investments handelt es sich - an[X.] als die Revisionserwiderung meint - auch um eine die [X.] unmittelbar betreffende Information (§ 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Eine Insiderinformation betrifft den Emittenten insbesondere dann unmittelbar, wenn sie sich auf Umstände bezieht, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind (§ 15 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Das nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts den angesprochenen Verkehrskreisen bekannte Engagement über [X.] und die Gewährung von [X.] in den [X.], der seinerseits wiederum nahezu ausschließlich in verbriefte internationale Forderungsportfolien investierte, geht auf eine Unternehmensentscheidung der [X.]n zurück und hat bei Ziehen der gestellten [X.] direkte Auswirkung auf das Ergebnis der [X.]n. Damit bezieht sich der Ausfall der Subprimes auf Umstände aus dem Tätigkeitsbereich des Emittenten [X.]. § 15 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Wie das [X.]erufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es für den Anleger nicht entscheidend darauf an, ob sich die existentielle Krise der [X.]n aus eigenen Investments oder denen des vertraglich mit ihr verbundenen [X.] ergibt.

b) Die Information über die Höhe des [X.] der Investments der [X.]n war auch geeignet, bei ihrem [X.]ekanntwerden [X.] der Aktie der [X.]n erheblich zu beeinflussen [X.]. § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.].

aa) Das Kursbeeinflussungspotential einer Information ist in objektiv-nachträglicher, auf den Zeitpunkt des [X.] abstellender Ex-ante-Prognose zu ermitteln (so auch die herrschende Meinung, vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 13 Rn. 54 f.; [X.] in KK-[X.], § 13 Rn. 42 f. jeweils [X.]). Maßgeblich ist danach weder, ob der Handelnde die Information für kurserheblich hielt oder nicht, noch, ob [X.] des betroffenen Papiers nach [X.]ekanntwerden der Information tatsächlich eine Veränderung erfährt. Zwar kann der faktische Kursverlauf des [X.] nach [X.] dann Indizwirkung haben, wenn andere Umstände als das öffentliche [X.]ekanntwerden der Insiderinformation für die erhebliche Kursänderung praktisch ausgeschlossen werden können ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 13 Rn. 55; [X.] in KK-[X.], § 13 Rn. 42). Der Revisionserwiderung ist aber zuzugeben, dass es daran hier schon deshalb fehlt, weil mit der zwischenzeitlich erfolgten Sperrung der Kreditlinie durch die     [X.]und dem Zusammenbruch des [X.] weitere Ursachen für den tatsächlichen Wertverlust der Aktie der [X.]n nach [X.] der Information durch die Ad-hoc-Mitteilung vom 30. Juli 2007 vorhanden sind. Ausschlaggebend ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] vielmehr, ob ein verständiger - also mit den Marktgegebenheiten vertrauter, börsenkundiger ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 13 Rn. 58; [X.] in KK-[X.], § 13 Rn. 87) - Anleger die Information über den [X.] der Investments der [X.]n bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigt hätte.

bb) An[X.] als das [X.]erufungsgericht meint, gehörte zu den in diese Anlageentscheidung einzustellenden Marktverhältnissen schon vor dem 26. Juli 2007 die - unstreitige - Existenz einer substantiellen Krise auf dem [X.] sowie die gerade deswegen schon erfolgten und der [X.]n bekannten objektiven [X.].

Nach den [X.] und [X.] Feststellungen des [X.]erufungsgerichts wurden nämlich seit Mitte Juli 2007 Subprimes von den [X.] herabgestuft. Es kamen Gerüchte auf, denen zufolge die [X.] gerade wegen ihres Engagements auf dem US-[X.] ein substantielles Risiko treffe. Zugleich fiel der Aktienkurs der [X.]n, während die Aufschläge auf die variable Grundverzinsung der [X.]n (die sog. [X.]) wegen eines vermuteten erhöhten Ausfallrisikos stiegen. Die Preise für von der [X.]n emittierte Anleihen sanken hingegen. Vor diesem Hintergrund kann die weitere Feststellung des [X.]erufungsgerichts, dass das eigene Engagement der [X.]n "nach damals gängigen Kriterien nicht sehr riskant" und "der Anteil an Subprimes in den Portfolien nach damals gängiger Auffassung und Einschätzung für das in dem konkreten Investment liegende Risiko nicht von besonderer Aussagekraft" gewesen sei, weil man sich an der Einschätzung von [X.] orientiert habe, jedenfalls nicht mehr für den Zeitpunkt der Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 gelten, weil sie insoweit überholt ist.

Danach erhielt die Höhe des [X.] ihre Kursrelevanz und damit auch ihren Charakter als veröffentlichungspflichtige Insiderinformation im Sinne von § 13 [X.] nicht - wie die Revisionserwiderung mit ihrem Hinweis auf die ungefährdete [X.]onität der [X.]n wohl geltend machen will - erst durch die konkrete Wahrscheinlichkeit eines bevorstehenden Marktzusammenbruchs und einer der [X.]n daraus drohenden Existenzkrise, sondern vielmehr aus den schon Mitte Juli 2007 erfolgten allseits negativen [X.] hinsichtlich der Subprimes. Ein verständiger Anleger - der auch irrationale Reaktionen anderer Marktteilnehmer zu berücksichtigen hat (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 13 Rn. 142, 149) - hätte daher bei einem derart hochsensiblen Markt bereits seit Mitte Juli 2007, spätestens jedoch am 20. Juli 2007 dem - vom [X.]erufungsgericht festgestellten - [X.] von 38,5% bei den eigenen Investments der [X.]n bzw. rund 90% bei denen der mit der [X.]n verbundenen Zweckgesellschaften ein erhebliches Kursbeeinflussungspotential zugeschrieben. Damit korrespondiert auch der - eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift darstellende ([X.], Urteil vom 25. Februar 2008 - [X.], [X.], 641 Rn. 24) - Emittentenleitfaden der [X.] (Stand 15. Juli 2005, [X.] f.), der zu den veröffentlichungspflichtigen Insiderinformationen u.a. den Ausfall wesentlicher Schuldner und erhebliche außerordentliche Aufwendungen zählt.

cc) Die jedem Emittenten im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Unverzüglichkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]) [X.] Prüffrist, ob tatsächlich eine Ad-hoc-[X.] besteht (dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., §§ 37b, 37c Rn. 43a; [X.], ebd., § 15 Rn. 249; [X.]/[X.] in KK-[X.], §§ 37b, 37c Rn. [X.]/Grotheer in [X.]/[X.], Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Aufl., § 37c [X.] Rn. 66; [X.]/[X.], [X.], § 15 Rn. 261), war jedenfalls am 20. Juli 2007 abgelaufen. Wie das [X.]erufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, wurde an diesem Tag vom Vorstandsvorsitzenden der [X.]n die Pressemitteilung gerade wegen der Gerüchte um eine substantielle [X.]etroffenheit der [X.]n von der [X.] und zur [X.]eruhigung der nervösen Situation veröffentlicht. Dennoch finden sich dort keinerlei Angaben zur genauen Höhe des [X.] der von der [X.]n direkt oder indirekt getätigten Investments.

Zwar wird unter Hinweis auf eine Studie der Ratingagentur [X.] eingeräumt, von den "Unsicherheiten im US-Hypothekenmarkt" in einem einstelligen Millionenbereich betroffen zu sein, sodann aber eine weitere Studie von [X.] angeführt, nach der die [X.] "in keinerlei Hinsicht" Auswirkungen zu befürchten habe. [X.]egründet wird dies im folgenden Satz damit, dass den Schwerpunkt der Engagements der [X.]n Investments in Portfolien von [X.] bildeten. Abgesehen davon, dass nach dem oben Ausgeführten gerade der genaue Anteil der hoch [X.] zu veröffentlichen gewesen wäre - der bei den unmittelbaren Engagements bei 38,5% lag - vermittelt dieser Nachsatz noch dazu den unzutreffenden Eindruck, auch bei den mittelbaren Engagements betrage der [X.] weit weniger als der konservativer Investments, während er tatsächlich bei rund 90% lag.

2. Der Anspruch aus § 37b Abs. 1 [X.] umfasst entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die von der Klägerin Zug um Zug begehrte Rückgängigmachung des Erwerbsgeschäfts.

a) Die Frage nach dem Umfang des von §§ 37b, 37c [X.] gewährten Schadensersatzes ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung bisher lediglich vom [X.] (Urteil vom 10. Juni 2009 - 329 O 377/08, juris Rn. 36) behandelt worden und in der Literatur umstritten.

Eine Meinung billigt dem geschädigten Anleger im Rahmen der §§ 37b, 37c [X.] lediglich einen Anspruch auf Ersatz [X.]differenz - im vorliegenden Fall also zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem Preis, der bestanden hätte, hätte die [X.] die Insiderinformation rechtzeitig veröffentlicht - zu ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., §§ 37b, 37c Rn. 70 ff. [X.]; [X.], [X.], §§ 37b, 37c Rn. 34 f.; [X.], Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 37c [X.] Rn. 7; [X.]/Grotheer in [X.]/[X.], Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Aufl., § 37c [X.] Rn. 86 ff.; [X.]/Paschos in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch der Kapitalmarktinformation, § 29 Rn. 129 ff.; [X.] in [X.]/[X.]oujong/[X.]/Strohn, HG[X.], 2. Aufl. § 37c [X.] Rn. [X.]; [X.], [X.], 443, 447; [X.]/Dühn, [X.], 1063, 1068 f.; [X.], [X.] 2002, 1869, 1870 ff.; [X.]., [X.] 2004, 2031, 2035; [X.]/[X.], [X.] 2002, 649, 654 f.; [X.]/[X.], [X.], 1801, 1804; [X.]/Webering, [X.], 1857, 1860 f.; [X.], AG 2003, 69, 79; [X.]/[X.], [X.], 1633, 1635 ff.; [X.], [X.], 2068, 2071; [X.]/Weller, [X.] 2002, 49, 55; [X.], Haftung und Schadenskompensation bei Verstößen gegen Ad-hoc-[X.]en, 2007, [X.]55 ff.).

Die Gegenansicht sieht auch die Rückgängigmachung des [X.] als von den §§ 37b, 37c [X.] umfasst an ([X.]/[X.] in KK-[X.], §§ 37b, 37c, Rn. 240 ff. [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]ank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 14.267; [X.]üche, [X.] als [X.]austein eines integeren Finanzmarkts, 2005, [X.]46; [X.], [X.], 2005, [X.]01 ff.; Dühn, Schadensersatzhaftung börsennotierter Aktiengesellschaften für fehlerhafte Kapitalmarkinformation, 2003, [X.]79 f.; [X.], Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für [X.], 2002, [X.]59; [X.] in Festschrift [X.], 2004, [X.], [X.]01, 206 f.; [X.]/[X.]olkart, ZIP 2002, 1471, 1475; [X.], [X.], 1573, 1575; Escher-Weingart/Lägeler/[X.], [X.], 1845, 1848 ff.). Die letztgenannte Auffassung trifft zu.

b) Ausgangspunkt der [X.]etrachtung muss § 249 [X.]G[X.] als [X.]asisnorm des gesamten Schadensrechts sein, die den Grundsatz der Totalreparation statuiert. Zwar ergibt sich daraus für den von § 37b [X.] geregelten Fall der unterbliebenen Ad-hoc-Mitteilung nicht, welcher hypothetische Zustand bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten - mithin die [X.] ihrer [X.] aus § 15 [X.] rechtzeitig nachgekommen - wäre; unter Hinweis auf die nach diesem Prinzip ohne Abstriche zu leistende Kompensation gelangt die ständige Rechtsprechung des [X.] bei Informationspflichtverletzungen jedoch im Regelfall zu einer schadensrechtlichen Rückabwicklung (vgl. zur Prospekthaftung im engeren Sinn: [X.], Urteil vom 26. September 1991 - [X.], [X.]Z 115, 213, 220 [X.]; zu vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen: Senatsurteile vom 19. Dezember 2000 - [X.], [X.]Z 146, 235, 239 f. und vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.]Z 186, 96 Rn. 46 [X.]; zu Informationsdefiziten im Rahmen von [X.]: Senatsurteil vom 22. März 2011 - [X.], [X.], 682 Rn. 40; zur Haftung für fehlerhafte [X.] im Rahmen von § 826 [X.]G[X.]: [X.], Urteile vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.]Z 160, 149, 153 f. und [X.], [X.], 1726, 1729 bzw. zu § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.]: [X.], Urteil vom 9. Mai 2005 - [X.], [X.], 1358, 1359; in diesem Sinne ausdrücklich auch §§ 44 Abs. 1 Satz 1 [X.]örsG, 13 Abs. 1, 13a Abs. 1 Satz 1 [X.], 127 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InvG).

Allerdings führt der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz desjenigen Schadens, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern soll (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1990 - [X.], NJW 1990, 2057, 2058, vom 3. Dezember 1991 - [X.], [X.]Z 116, 209, 212 und vom 20. März 2007 - [X.], [X.], 876 Rn. 21 f., 28, 42). Daher kommt im vorliegenden Fall eine Einschränkung des Anspruchsumfangs dann in [X.]etracht, wenn die verletzte [X.] aus § 15 [X.] dies gebietet. Dafür bieten indes weder Wortlaut und Entstehungsgeschichte noch Systematik oder Sinn und Zweck der §§ 37b, 37c [X.] hinreichende Anhaltspunkte.

aa) Auch wenn der Wortlaut der §§ 37b, 37c [X.] die in § 13 [X.] legaldefinierte Insiderinformation in [X.]ezug nimmt, lässt sich daraus keine [X.]eschränkung auf die [X.] lediglich des [X.] herleiten. Denn der in § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthaltene Hinweis auf die Anlageentscheidung eines verständigen Anlegers - und damit die ihr zeitlich vorangehende Willensbildung - ist nur für die Eignung der Information zur erheblichen Kursbeeinflussung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] bedeutend. Eine Aussage über die Rechtsfolge ist damit nicht verbunden. Gleiches gilt für die Formulierung in § 37b Abs. 1 [X.], nach der der Emittent "zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet" ist. Denn dazu, welchen Umfang dieser Anspruch hat, verhält sich die Norm nicht. Ganz im Gegenteil findet sich in § 37c Abs. 1 [X.] der auf das negative Interesse hindeutende Passus, der Emittent sei "zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit der Insiderinformation vertraut". Die damit vorausgesetzte Kausalität von Ad-hoc-Mitteilung und [X.] wäre überflüssig, führte die Norm lediglich zum Ersatz [X.]differenz. Die Formulierung daher als gesetzgeberisches Redaktionsversehen abzutun (so [X.]/Webering, [X.], 1857, 1861), überzeugt schon deshalb nicht, weil einerseits in der Gesetzesbegründung des 4. [X.] ([X.]T-Drucks. 14/8017 [X.] f.) der Wunsch nach einem Gleichlauf der Haftung im Rahmen der nahezu identisch formulierten §§ 37b, 37c [X.] zum Ausdruck kommt, und andererseits eine "Korrektur" durch das nachfolgende [X.] unterblieben ist.

bb) Der systematische Zusammenhang, in den die §§ 37b, 37c [X.] eingebettet sind, spricht ebenfalls nicht für eine [X.]eschränkung des Schutzumfangs. Anknüpfungspunkt der dort normierten Haftung ist die Zuwiderhandlung gegen die in § 15 [X.] geregelte [X.]. Während derartige Verstöße vor Geltung des 4. [X.] wegen § 15 Abs. 6 [X.] aF nur dann Ansprüche nach sich zogen, wenn sie sich aus Vorschriften außerhalb des [X.] ergaben ([X.]T-Drucks. 12/7918 [X.]02: § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] i.V.m. § 263 StG[X.], § 826 [X.]G[X.]), stellt das [X.] seit Geltung der §§ 37b, 37c [X.] nunmehr eigene Anspruchsgrundlagen zur Verfügung, weshalb § 15 Abs. 6 Satz 1 [X.] entsprechend angepasst wurde. Über deren Reichweite ist damit noch keine Aussage getroffen.

cc) Die zur Auslegung der Normen heranzuziehenden Gesetzesmaterialien sind in [X.]ezug auf den Umfang des ersatzfähigen Schadens bestenfalls ambivalent. Im allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung ([X.]T-Drucks. 14/8017) finden sich sowohl - für eine [X.]eschränkung auf die Kursdifferenz sprechende - [X.]ezugnahmen auf die "Integrität und Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes" ([X.]) sowie die "Herstellung von Transparenz an den Kapitalmärkten" (S. 63) als auch die offen artikulierte Absicht der Stärkung des als unzureichend bemängelten Anlegerschutzes ([X.], 64, 93). [X.]ei der [X.]ehandlung der konkreten Normen spricht die [X.]egründung schließlich einerseits davon, der Anleger habe die Wertpapiere infolge der Verletzung der [X.]spflicht "zu teuer" oder "zu billig" erworben und "dadurch [sei] ein Schaden entstanden" ([X.], 94); andererseits wird auf die Kenntnis des Anlegers von der negativen Tatsache abgestellt ([X.]), auf die es bei [X.]eschränkung auf die bloße Kursdifferenz indes - wie oben unter aa) ausgeführt - nicht ankommt. Darüber hinaus wird stets und in Anlehnung an § 249 Abs. 1 [X.]G[X.] ohne Einschränkung betont, der Anleger sei so zu stellen, "als ob der Emittent seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte" ([X.], 94).

dd) [X.]erücksichtigt man ferner, dass es bei § 15 [X.] als Kardinalnorm der Ad-hoc-[X.] jetzt heißt, diese solle "dazu beitragen, dass Marktteilnehmer frühzeitig über marktrelevante Informationen verfügen, damit sie sachgerechte Anlageentscheidungen treffen können" ([X.]T-Drucks. 14/8017, S. 87; vgl. auch die Wiederholung im Regierungsentwurf zum [X.] in [X.]T-Drucks. 15/3174, [X.]), wird der gegenüber dem [X.] (nachfolgend: 2. [X.]) geänderte Schutzzweck der [X.]spflicht erkennbar. Während § 15 [X.] dort noch ausschließlich der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes diente ([X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des Finanzausschusses, [X.]T-Drucks. 12/7918 [X.]02), bezweckt er nunmehr auch den Schutz des individuellen Anlegers vor auf unzutreffenden Marktinformationen beruhenden Anlageentscheidungen. Dann ist es nur folgerichtig, die Rechtsgeschäfte, die infolge von Verstößen gegen die [X.] zustande kommen, rückgängig machen zu können.

ee) Dem kann nicht entgegengehalten werden, § 15 [X.] sei kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] (so aber wohl [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 15 Rn. 27 f., unter [X.]ezugnahme auf das zu § 15 [X.] aF ergangene Urteil des [X.] vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.]Z 160, 149, 154). Der Umstand, dass §§ 37b, 37c [X.] in Abkehr zur früheren Rechtslage ausdrücklich einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gewähren, belegt den nunmehr durch § 15 [X.] nF (auch) intendierten unbeschränkten [X.].

ff) Dem Ersatz des [X.] steht auch nicht die Überlegung entgegen, dem Emittenten werde damit das allgemeine Marktrisiko aufgebürdet (so vor allem [X.], [X.] 2002, 1869, 1871; [X.]. [X.] 2004, 2031, 2035; [X.]/[X.], [X.] 2002, 649, 655; [X.]/Grotheer in [X.]/[X.], Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Aufl., § 37c [X.] Rn. 89; [X.]/Dühn, [X.], 1063, 1069; [X.]/[X.], [X.], 1633, 1637: "drohende Übermaßhaftung"). Denn schon die dieser Argumentation unausgesprochen zugrunde liegende Annahme, der Emittent habe nur das Risiko der Irreführung zu tragen, während die aufgrund allgemeiner (ungünstiger) Marktentwicklung eingetretenen Schäden grundsätzlich beim Kunden zu verbleiben hätten, erweist sich als unzutreffend. Wie schon der - auch im Schadensersatzrecht in [X.]ezug genommene (vgl. §§ 281 Abs. 5, 283 Satz 2 [X.]G[X.]) - § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.]G[X.] zeigt, verbleibt die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der zurück zu gewährenden Sache generell beim Schädiger. Dementsprechend kommt die Rechtsprechung nicht nur bei vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen im Regelfall zu einem auf dem Grundsatz der Totalreparation (§ 249 Abs. 1 [X.]G[X.]) fußenden uneingeschränkten Schadensersatzanspruch (vgl. nur Senatsurteile vom 9. Juni 1998 - [X.], [X.], 1306, 1308 und vom 19. Dezember 2000 - [X.], [X.]Z 146, 235, 239 f. jeweils [X.]), sondern auch bei einer Verletzung der aktienrechtlichen [X.] des § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ([X.], Urteil vom 9. Mai 2005 - [X.], [X.], 1358, 1359). Das muss mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ebenso im Rahmen der wertpapierhandelsrechtlichen [X.]spflicht der §§ 37b, 37c [X.] gelten, denn die infolge allgemeiner Marktrisiken eingetretene Vermögensminderung ist trotzdem (auch) Folge der durch die unrichtige bzw. unterbliebene Ad-hoc-Mitteilung bedingten Investitionsentscheidung des Anlegers.

3. Aufgrund des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes ist offen, ob das pflichtwidrige Unterlassen der [X.] einer Ad-hoc-Mitteilung auch ursächlich für die Anlageentscheidung der Klägerin war, sodass über den Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht abschließend entschieden werden kann.

a) Die Kausalität kann nicht verneint werden, weil das [X.]erufungsgericht im unstreitigen Teil des Tatbestandes des [X.]erufungsurteils (S. 5) festgestellt hat, am 25. Juli 2007 sei [X.] der Aktie der [X.]n regelrecht eingebrochen. Zwar hätte sich ein Käufer, der nur einen Tag nach einem massiven Kursverlust Aktien erwirbt, nach der Lebenserfahrung auch durch eine diesem Kursverfall vorangehende - ebenfalls negative - Ad-hoc-Meldung kaum von seinem Kaufentschluss abbringen lassen. Die genannten Feststellungen des [X.]erufungsgerichts stehen jedoch in Wi[X.]pruch zu dem Kursverlauf, wie er aus der auf Seite 4 des [X.]erufungsurteils insoweit ausdrücklich in [X.]ezug genommenen Anlage [X.]  ersichtlich ist. Damit ist der Tatbestand des [X.]erufungsurteils - was der [X.] wegen zu berücksichtigen hatte (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2011 - [X.]/08, juris Rn. 11 [X.]) - in [X.]ezug auf den angeblichen Kurseinbruch vom 25. Juli 2007 wi[X.]prüchlich und nicht bindend (vgl. schon Senatsurteil vom 15. April 1997 - [X.], NJW 1997, 1917, insoweit nicht in [X.]Z 135, 202 abgedruckt; [X.], Urteil vom 9. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 962, 963). [X.], zu dem der Zedent am 26. Juli 2007 kaufte, lag bei 23,77 € und damit 0,03 € bzw. 0,18 € unter den aus der Anlage [X.]  ersichtlichen Kursen vom 25. Juli 2007 (23,80 €) und 24. Juli 2007 (23,95 €). Von einem regelrechten Kurseinbruch der Aktie der [X.]n vom 24. auf den 25. Juli 2007 kann daher bei einem Verlust von lediglich 0,62% bezogen auf die jeweiligen Schlusskurse keine Rede sein. Vielmehr brach [X.] erst nach [X.] der Ad-hoc-Mitteilung vom 30. Juli 2007 ein.

b) Die Kausalität kann mangels Feststellungen des [X.]erufungsgerichts aber auch nicht bejaht werden. Auch kommen dem Anleger im Rahmen des von ihm zu erbringenden [X.]es bei §§ 37b, 37c [X.] grundsätzlich keine [X.]eweiserleichterungen zugute.

aa) Die Anwendung der vom [X.]undesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" bei der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten oder der zivilrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 5. Juli 1973 - [X.], [X.]Z 61, 118, 120 ff.; Senatsurteil vom 16. November 1993 - [X.], [X.]Z 124, 151, 159 f.; [X.], Urteil vom 22. März 2010 - [X.], juris Rn. 22 f., jeweils [X.]) kommt nicht in [X.]etracht. Diese Vermutung sichert das Recht des Anlegers, der konkret in eine Anlage investieren will, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investiert oder nicht (vgl. [X.] aaO). Diese Konkretisierung auf eine bestimmte Anlageentscheidung fehlt der Ad-hoc-Mitteilung, auch wenn durch sie [X.] eines Finanzinstruments beeinflusst werden kann und dadurch auch Reaktionen der Anleger ausgelöst werden können.

bb) Eine analoge Anwendung der in § 45 Abs. 2 Nr. 1 [X.]örsG für die [X.]örsenprospekthaftung in [X.]ezug auf die haftungsbegründende Kausalität statuierten [X.]eweislastumkehr scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Obwohl dem Gesetzgeber bekannt war (vgl. [X.]T-Drucks. 13/8933 [X.], 80), dass der dem Anleger obliegende [X.]eweis der Ursächlichkeit unrichtiger Publizität für die von ihm getroffene Anlageentscheidung nahezu unmöglich ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.]Z 160, 134, 144), hat er keine der mannigfaltigen Änderungen des [X.] zum Anlass genommen, die §§ 37b, 37c [X.] insofern an § 45 Abs. 2 Nr. 1 [X.]örsG anzugleichen.

cc) Die von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem [X.]örsengesetz alter Fassung entwickelten Grundsätze des Anscheinsbeweises bei Vorliegen einer "Anlagestimmung" sind auf den vorliegenden Fall einer Haftung aus § 37b [X.] nicht zu übertragen (vgl. zu § 826 [X.]G[X.] schon [X.], Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.]Z 160, 134, 144 ff.). Da es hier um einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Ad-hoc-Mitteilung geht, fehlt es schon an positiven Signalen, die ggfs. von einer (falschen) Ad-hoc-Mitteilung ausgehen, und damit an einem Anknüpfungspunkt für eine einzelfallbezogene konkrete Anlagestimmung (dazu [X.], Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.]Z 160, 134, 146 f.; [X.]eschluss vom 28. November 2005 - [X.], [X.], 683 Rn. 9 f.).

IV.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Das [X.]erufungsgericht wird - nachdem es den Parteien die Möglichkeit zu ergänzendem Vortrag gegeben hat - vor allem Feststellungen zur Kausalität der unterbliebenen Ad-hoc-Mitteilung über die Höhe des [X.] der [X.]n und der Kaufentscheidung des Zedenten vom 26. Juli 2007 zu treffen haben. Dabei wird das [X.]erufungsgericht die zeitliche Nähe der Kaufentscheidung des Zedenten zur [X.] der die Lage der [X.]n beschönigenden Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 zu berücksichtigen haben (zu diesem Kriterium bereits [X.], Urteile vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.]Z 160, 134, 146 und vom 9. Mai 2005 - [X.], [X.], 1358, 1361).

2. Für den Fall, dass der Klägerin der [X.] zwischen unterbliebener Ad-hoc-Mitteilung und Kaufentschluss des Zedenten nach den oben genannten Maßstäben nicht gelingen sollte, weist der Senat darauf hin, dass dann jedenfalls [X.]differenzschaden ersatzfähig ist. Hierfür kommt es im Rahmen von § 37b [X.] nicht darauf an, ob der Zedent bei rechtzeitiger [X.] der Insiderinformation vom Kauf der Aktien Abstand genommen hätte; er muss lediglich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass - wäre die Ad-hoc-Mitteilung rechtzeitig erfolgt - [X.] zum Zeitpunkt seines Kaufs niedriger gewesen wäre ([X.]/[X.] in KK-[X.], §§ 37b, 37c Rn. 356 f. und [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., §§ 37b, 37c Rn. 83, jeweils [X.]).

Sollte das [X.]erufungsgericht die Entstehung eines derartigen [X.] als erwiesen ansehen, wird es auch Feststellungen zu dessen Höhe (zur grundsätzlichen Ermittelbarkeit bereits [X.], Urteil vom 9. Mai 2005 - [X.], [X.], 1358, 1361) bzw. den für eine Schätzung nach § 287 ZPO nötigen Schätzgrundlagen zu treffen haben. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 16. Dezember 1963 - [X.], juris Rn. 17 ff.; vom 22. Mai 1984 - [X.], [X.]Z 91, 243, 256 f.; vom 17. Juni 1992 - [X.], [X.]Z 119, 20, 30 f.; vom 12. Oktober 1993 - [X.], NJW 1994, 663, 664 f.; vom 1. Februar 2000 - [X.], [X.], 1340, 1341; vom 14. Juli 2010 - [X.], NJW 2010, 3434 Rn. 19, 22) kann und muss es von einer Schätzung nur dann absehen, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre. Steht jedoch fest, dass ein Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaß entstanden ist, wird sich in der Regel aus den Umständen, die die Annahme eines erheblichen Schadens begründen, eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung eines gewissen ([X.] gewinnen lassen ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1963 - [X.], juris Rn. 19).

Wiechers                                                [X.]                                           [X.]

                           [X.]

Meta

XI ZR 51/10

13.12.2011

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 27. Januar 2010, Az: I-15 U 230/09, Urteil

§ 249 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 13 Abs 1 S 1 WpHG, § 15 Abs 1 S 1 WpHG, § 15 Abs 1 S 3 WpHG, § 20a Abs 1 Nr 1 WpHG, § 37b Abs 1 Nr 1 WpHG, § 37c Abs 1 WpHG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2011, Az. XI ZR 51/10 (REWIS RS 2011, 513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 513

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