Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. XI ZR 51/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 582

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 51/10
Verkündet am:

13. Dezember 2011

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB § 823 Abs. 2 Bf
[X.] § 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 20a Abs. 1 Nr. 1,
§ 37b Abs. 1 Nr. 1, § 37c Abs. 1
a)
§
20a [X.], durch den Marktmanipulationen verboten werden, bezweckt in erster Linie, die [X.] zu gewährleisten, und ist daher kein Schutzgesetz im Sinne von §
823 Abs.
2 BGB.
b)
Die Höhe des [X.] der unmittelbar eigenen Investments einer Bank sowie derjenigen der mit der Bank verbundenen Zweckgesellschaften ist eine konkrete, zur Kursbeeinflussung geeignete Information im Sinne von §
13 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Auch die Höhe des [X.] der von den Zweckgesellschaften getätigten Investments ist eine Information, die die Bank unmittelbar im Sinne von §
15 Abs.
1 Satz
1 und 3 [X.] betrifft und die daher in einer [X.] veröffentlicht werden muss.
c)
Nach §
37b Abs.
1 [X.] kann ein Anleger wegen unterlassener [X.] einer [X.] den Erwerbsschaden ersetzt verlangen, also Rückzahlung des [X.] um Zug gegen Hingabe der erworbenen Finanzinstrumente. Die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass die Finanzinstrumente we-gen einer unterlassenen [X.] erworben wurden, trägt der Anspruchsteller.
d)
Der Anleger kann als Mindestschaden auch [X.]differenzschaden ersetzt verlangen. Hierfür muss der Anleger lediglich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass, wäre die [X.] rechtzeitig erfolgt, [X.] zum Zeitpunkt seines Kaufs niedriger gewesen wäre als er tatsächlich war.
[X.], Urteil vom 13. Dezember 2011
-
XI ZR 51/10 -
[X.]

LG [X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
November 2011
durch [X.] [X.], den
Richter Dr.
Joeres,
die Richterin [X.] und [X.]
Ellenberger und
Dr.
Matthias
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
Januar 2010 aufge-hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht
des Zeugen

M.

(Zedent)
Schadensersatz wegen des Erwerbs von Aktien der [X.]
im Zusammenhang mit einer irreführenden Presseerklärung des [X.] der [X.].
Die Beklagte ist ein in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geführtes Kreditinstitut, das vor allem mittelständische Unternehmen finanziert. Seit 2001 engagierte sie sich zudem auf dem Kapitalmarkt für strukturierte Forderungs-portfolien, deren Gegenstand auch solche Finanzprodukte waren, die sich auf 1
2
-
3
-
Forderungen aus dem [X.], darunter sog. Subprimes ([X.] vergebene Hypothekenkredite zweitklassiger Qualität), bezogen. Ihr [X.] hatte Mitte 2007 ein Volumen von 6,8
Mrd.

hinaus engagierte sich
die Beklagte mittelbar über die Gewährung von Liquidi-tätslinien und die Erbringung von Beratungsleistungen gegenüber [X.], die ihrerseits wiederum
unmittelbar in diese Finanzprodukte investier-ten.
Eine solche mittelbare Beteiligung bestand an dem "[X.] Conduit"
(nachfolgend: [X.]), der aus verschiedenen Ankaufsgesellschaften und der "[X.]"
(nach-folgend: [X.]) mit Sitz in [X.]/[X.] als [X.]. Der [X.] erwirtschaftete
über 90% seiner Erträge durch Investments in besagte verbriefte internationale Forderungsportfolien, wobei die [X.] sog. CDOs ([X.]) erwarben und diese durch die Ausgabe sog. CPFNs ([X.]) refinanzier-ten. Diese CPFNs wiederum wurden von der Refinanzierungsgesellschaft an-gekauft und über von ihr ausgegebene sog. [X.] ([X.]) am Kapitalmarkt refinanziert. Die Handelbarkeit und damit das Rating der mit relativ kurzer Laufzeit versehenen [X.] wurde durch von [X.] wie der [X.] abgesicherte [X.] verbessert.
Die Beklagte erbrachte gegenüber dem [X.] Beratungsleistungen (seit 2006 über die I.

GmbH) und stellte -
über den Interbankenmarkt refinanzierte
-
[X.] zur Verfügung, die sich Ende Juli
2007 auf 8,1
Mrd.

erzielten Renditen verbesserten das Ergebnis der [X.].
Seit Frühjahr 2007 häuften sich auf dem [X.] wegen stark gestiegener Zinsen, des allgemeinen Preisverfalls von Immobilien
und sehr niedriger Kreditvergabestandards die Ausfälle der
ebenfalls in Form von 3
4
-
4
-
strukturierten Wertpapieren gehandelten Immobilienkredite.
Bei der [X.]
kam es wie bei anderen betroffenen Banken zu Anfragen der [X.] und von [X.].
Mitte Juli 2007 stuften [X.] erstmals die sog. Subprimes wegen der erhöhten Ausfallrisiken herab. Zum gleichen Zeitpunkt sanken die Preise für durch die Beklagte emittierte Anleihen und es gab Gerüchte, die Beklagte treffe mit Blick auf
den US-[X.] ein substantielles Risiko. Da auch der Markt von einem höheren Ausfallrisiko ausging, weiteten sich die Aufschläge auf die variable Grundverzinsung der [X.], die sog. Bond Spreads. Der Preis für sog. [X.] (Credit Default Swaps) auf die Beklagte stieg ebenfalls;
am 20.
Juli 2007 wurde erstmals bei
dem Wirt-schaftsinformationsdienst
Bloomberg eine Preisstellung auf [X.] auf die [X.] veröffentlicht. Zeitgleich fiel [X.] der Aktie der [X.].
Um die aufgekommenen Gerüchte auszuräumen und die nervöse Markt-situation zu beruhigen, gab der damalige Vorstandsvorsitzende der [X.] -
in Kenntnis der oben genannten Umstände
-
am Freitag, den 20.
Juli 2007 eine Pressemitteilung heraus, die auszugsweise folgenden Inhalt hatte:

"

Die Entwicklung im [X.] Bankensektor -
insbeson-dere in den Aktien-
und Kreditmärkten
-
ist in den letzten Wochen von einer hohen Volatilität geprägt gewesen. Anlass hierfür waren insbesondere Unsicherheiten im [X.]. Die jüngs-te sehr

-Analyse für dieses Marktsegment hat im Hinblick auf I.

-Engagements in internationale Portfolioin-vestments und auf die [X.] der I.

GmbH praktisch keine Auswirkung. Von den in die-sem

Tranchen ist die I.

lediglich mit einem einstelligen [X.]
-
5
-
Betrag betroffen. Von der
jüngsten Analyse, die Standard
& Poors für den [X.] erstellt hat, ist die I.

in keinerlei Hinsicht be-troffen. Schwerpunkt unserer Engagements bilden Investments in "

Wegen der Herausgabe dieser Presseerklärung ist der Vorstandsvorsit-zende der [X.] wegen vorsätzlicher Marktmanipulation gemäß §
20a Abs.
1 Nr.
1, §
38 Abs.
2, §
39 Abs.
2 Nr.
11 [X.] rechtskräftig zu einer Frei-heitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Be-währung ausgesetzt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Juli 2011 -
3
StR 506/10, [X.] 2011, 1075). Am 26.
Juli 2007
erwarb der Zedent 1.000 Aktien der [X.] zu [X.] von 23,77

04

10.
September 2007 auf die Klägerin übertrug. Am 27.
Juli 2007 schloss die

Bank

gegenüber der [X.] die Handelslinien im [X.]; dem schlossen sich andere Kreditinstitute an. Am Wochenende des 28./29.
Juli 2007 kam es zu einem Krisentreffen unter Beteiligung der [X.] ([X.])
als dem größten Aktionär der [X.], der [X.] ([X.]), der [X.] und des Bundesfinanzministeriums, an dessen Ende die Einrichtung eines sog. Rettungsschirmes zugunsten der [X.] stand. Am Montag, den 30.
Juli 2007 veröffentlichte die Beklagte eine diesbezügliche [X.] nach §
15 [X.]. Daraufhin brach der Aktienkurs der [X.] ein.
Die Klägerin verlangt im Wege des Schadensersatzes Zahlung von 23.916,04

um
Zug gegen Übertragung der Aktien. Ihre [X.] ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der -
vom erkennenden Se-nat zugelassenen
-
Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

6
7
-
6
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht
([X.], Urteil vom 27.
Januar 2010
-
I-15
[X.]/09, juris), hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die Klägerin könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der [X.] Schadensersatz fordern. Ein Schadensersatzanspruch aus §
37c [X.] scheide schon deshalb aus, weil es sich bei der Pressemitteilung vom 20.
Juli 2007 nicht um eine [X.] nach §
15 [X.] handele. Auch eine analoge Anwendung des §
37c [X.] komme mangels planwidriger [X.] nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgese-hen, eine Anspruchsgrundlage für Schäden aufgrund jeglicher Form der Fehlin-formation des Kapitalmarktes zu schaffen, sondern gezielt nur an [X.] angeknüpft.
Die Beklagte hafte auch nicht aus §
37b [X.]. Es könne insofern da-hinstehen, ob der Umfang des eigenen und über Zweckgesellschaften bewirk-ten Engagements der [X.] in [X.] eine [X.] darstelle,
zu deren [X.] die Beklagte ver-pflichtet gewesen wäre,
da sich jedenfalls nicht feststellen lasse, dass die [X.] zum damals maßgeblichen Zeitpunkt deren Kursrelevanz habe erkennen müssen. Insoweit sei entscheidend, ob sie die tatsächlich eingetretene weitere Entwicklung, d.h. die nur durch Kombination zweier so noch nie da gewesener 8
9
10
11
-
7
-
und nicht vorhersehbarer Ereignisse -
Sperrung der Kreditlinie durch die

Bank

und Zusammenbruch des [X.]
-
bewirkte existenzge-fährdende Zuspitzung der Lage erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt und dennoch von der [X.] abgesehen habe. Allein der sich aus Ex-post-Sicht ergebende -
berechtigte
-
Vorwurf einer Fehleinschätzung trage diese Annahme nicht.
Ein Anspruch aus §
823 Abs.
2 BGB i.V.m. §
20a [X.] scheitere schon daran, dass §
20a [X.] kein Schutzgesetz [X.]. §
823 Abs.
2 BGB sei. Das Verbot [X.]-
und Marktmanipulation diene ausweislich der [X.] an Börsen und organisierten Märkten. Der lediglich mittelbar bewirkte Anleger-schutz reiche -
wie Entscheidungen des [X.] und des Bundesgerichthofes zur Vorgängernorm des §
88 [X.] zeigten
-
vor dem Hintergrund des [X.] für die Qualifikation von §
20a [X.] als Schutz-gesetz nicht aus. Zudem stünden dem Anleger mit §§
37b, 37c [X.] An-spruchsgrundlagen zur Liquidation eines etwaigen Schadens zur Verfügung.
Hinsichtlich eines Anspruchs aus §
826 BGB habe die Beklagte [X.] dessen subjektiven Tatbestand nicht verwirklicht. Die dafür nötige beson-dere Verwerflichkeit des Verhaltens könne nicht bejaht werden. Motiv der [X.] für die Herausgabe der Pressemitteilung vom 20.
Juli 2007 sei [X.], am
Markt aufgekommene und aus ihrer damaligen Sicht in der Sache un-berechtigte Gerüchte über ihre Betroffenheit von der [X.] zu entkräften und so zu einer Beruhigung der nervösen Situation beizutragen.
Ansprüche aus §
823 Abs.
2 BGB i.V.m. §
400 Abs.
1 Nr.
1 [X.] schei-terten
daran, dass die Verhältnisse der [X.] nicht in "Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand"
unrichtig wiedergegeben worden seien.
12
13
14
-
8
-

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hätte mit der von ihm gegebenen Begründung einen An-spruch der Klägerin aus §
37b Abs.
1 Nr.
1 [X.] auf Ersatz des Vertragsab-schlussschadens nicht abschließend verneinen dürfen.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch
wegen [X.] unwahrer Insiderinformationen
aus §
37c Abs.
1 Nr.
1 [X.] verneint (ebenso [X.], Urteil vom 10.
September 2009 -
I-6
U 14/09, juris Rn.
59). Bei der Mitteilung vom 20.
Juli 2007 handelt es sich schon der äußeren Form nach nicht um eine Ad-hoc
Mitteilung nach §
15 [X.].
Sie war nicht gemäß §
4 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 Buchst. a)
der Verordnung zur Konkretisie-rung von Anzeige-, Mitteilungs-
und [X.]spflichten sowie der Pflicht zur Führung von [X.] nach dem Wertpapierhandelsgesetz (nachfolgend: [X.]) ausdrücklich als Ad-hoc-Meldung nach §
15 [X.], sondern als "Pressemitteilung" bezeichnet.
Überdies wurde sie auch nicht
ge-mäß §§
3a, 5 [X.]
in den Organen der Ad-hoc-Publizität veröffentlicht
(vgl. dazu
[X.] in [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
15 Rn.
246, 277
ff.).
2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht mangels planwidriger Regelungslücke eine analoge Anwendung von §
37c Abs.
1 Nr.
1 [X.] abge-lehnt (so auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §§
37b, 37c Rn.
30 [X.]; [X.]/[X.] in KK-[X.], §§
37b, 37c Rn.
71 [X.]; Fenchel, [X.], 1355, 1360; [X.], [X.], 2068, 2071). Der Gesetzgeber hat mit den §§
37b, 37c [X.] bewusst und in Kenntnis (vgl. BT-Drucks. 14/8017 S.
62) des im Bericht der Regierungskommission "Corporate Gover-nance -
Unternehmensführung
-
Unternehmenskontrolle -
Modernisierung des 15
16
17
-
9
-
Aktienrechts"
aus dem [X.] (Rn.
182, 186) enthaltenen Vorschlags einer allgemeinen zivilrechtlichen Haftung bei fehlerhafter Information des [X.] -
z.B. auch durch Äußerungen bei Präsentationen, [X.] oder in der Hauptversammlung
-
im Rahmen des Vierten Finanzmarkt-förderungsgesetzes (Gesetz vom
21.
Juni 2002, [X.] I S.
2010
ff., [X.]: 4.
FFG) allein die Haftung für fehlerhafte [X.] geregelt. Vor dem Hintergrund der ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/8017 S.
62) zu vermeidenden Überregulierung des [X.] sich damit eine analoge Anwendung der Vorschrift, zumal auch ein weiter-gehender Gesetzentwurf aus dem [X.] (Kapitalmarktinformationshaf-tungsgesetz -
KapInHaG, dort S.
2
f., 15, abgedruckt in [X.] 2004, 1042
ff., siehe dazu [X.], [X.], 91
ff.) zurückgezogen wurde.
3. Nicht zu
beanstanden ist ferner, dass das
Berufungsgericht einen
An-spruch aus §
823 Abs.
2 BGB i.V.m. §
400 Abs.
1 Nr.
1 [X.]
verneint hat. Zwar ist §
400 Abs.
1 Nr.
1 [X.] als Schutzgesetz zu qualifizieren ([X.], Urteil vom 19.
Juli 2004 -
II
ZR 402/02, [X.], 1721, 1723, insoweit nicht in [X.]Z 160, 149 abgedruckt).
Jedoch
waren die am 20.
Juli 2007 veröffentlichten Informati-onen nicht in "Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand"
[X.]. §
400 Abs.
1 Nr.
1 [X.] enthalten. Unter Ersteren versteht man
alle Berichte, die den Vermögensstand des Unternehmens so umfassend wiedergeben, dass sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft ermögli-chen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken; Letztere sind Zusammen-stellungen von Zahlenmaterialien, insbesondere alle Arten von Bilanzen, die einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ermöglichen ([X.], Urteil vom 19.
Juli 2004 -
II
ZR 402/02, [X.], 1721, 1723; vgl. auch MünchKomm[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
400 Rn.
19
ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
400 Rn.
7; Park, Kapitalmarktstrafrecht, 2.
Aufl., §
400 Rn.
15
f.). Beides hat das Berufungsgericht in [X.] 18
-
10
-
tatrichterlicher Würdigung wegen der ersichtlich überschlägigen,
isolierten und unvollständigen Angaben, die noch keine genauere und umfassende [X.] erlauben, sowie wegen des Verweises
auf den erst am 14.
August 2007 erscheinenden vollständigen [X.] verneint.
Auch die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen.
4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass
das Berufungs-gericht einen Anspruch aus §
823 Abs.
2 BGB i.V.m. §
20a Abs.
1 Nr.
1 [X.] mit der Begründung abgelehnt
hat, §
20a Abs.
1 Nr.
1 [X.] sei kein Schutz-gesetz.
a) Ob §
20a Abs.
1 Nr.
1 [X.] als Schutzgesetz [X.]. §
823 Abs.
2 BGB zu qualifizieren ist, ist umstritten. Teilweise wird der Schutzgesetzcharak-ter der Vorschrift unter Hinweis auf den in der Gesetzesbegründung des 4.
FFG und des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (Gesetz vom 28.
Oktober 2004, [X.] I S.
2630
ff.; im Folgenden: [X.]) angesprochenen Gedanken des [X.] bejaht ([X.]/[X.]/[X.] in KK-[X.], §
20a Rn.
427
ff.; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2.
Aufl. §
20a [X.] Rn.
VI
156; [X.]/Dühn, [X.], 1063, 1066; [X.], [X.] 2002, 1874, 1875; [X.], [X.] 2003, 113, 142; Ekkenga, [X.], 781, 792; wohl auch [X.], [X.], 1573, 1578). Die herrschende Gegenansicht [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
20a Rn.
27 ff.; [X.] in [X.]/
Bamberger, Handbuch zum [X.] und [X.] Bankrecht, 2.
Aufl., §
69 Rn.
37; [X.]/[X.], [X.], §
20a Rn.
154; [X.]/Paschos in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch der Kapitalmarktinformation, §
29 Rn.
160; Schönhöft, Die
Strafbarkeit der [X.] gemäß §
20a [X.], 2006, S.
11
ff.; Eichelberger, [X.] (§
20a [X.]), 2006, S.
363
ff.; [X.], Haftung und Schadenskompensation bei Verstößen gegen Ad-hoc-[X.]en, 2007, S.
196
ff.; [X.] in 19
20
-
11
-
[X.]/[X.], Kapitalmarktrechtskommentar, 4.
Aufl., §
20a [X.] Rn.
7; Barnert, [X.], 1473, 1481; [X.]/Webering, [X.], 1857, 1864; [X.], AG 2003, 69, 79; [X.]/[X.], NJW 2003, 932, 938;
[X.], [X.], 2089, 2091; Edelmann, [X.] 2004, 2031, 2032) verneint die [X.] hauptsächlich deshalb, weil die Norm lediglich öffent-lichen Interessen diene. Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend.
b) Eine Norm ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] dann Schutzgesetz [X.]. §
823 Abs.
2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne [X.] gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Ge-setzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch ge-nommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkrei-sen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der An-wendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der [X.] durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. [X.], Urteile vom 18.
November 2003 -
VI
ZR 385/02, NJW 2004, 356, 357 und
vom
22.
Juni 2010 -
VI
ZR 212/09, [X.]Z 186, 58 Rn.
26,
jeweils [X.]). Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzan-spruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszu-sammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen 21
-
12
-
damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen ([X.], Urteil vom 22.
Juni 2010 -
VI
ZR 212/09, [X.]Z 186, 58 Rn.
26, 29 zu §
34a Abs.
1 Satz
1 [X.] und Senatsurteil vom 19.
Februar 2008 -
XI
ZR 170/07, [X.]Z
175, 276 Rn.
18 [X.] zu §
32 Abs.
2 Nr.
1 [X.]).
c) Misst man §
20a Abs.
1 [X.] an diesen Maßstäben, so hat das Be-rufungsgericht zu Recht angenommen, dass §
20a Abs.
1 [X.] kein Schutz-gesetz [X.].
§ 823 Abs. 2 BGB ist.
[X.]) Dem Wortlaut der Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes
lässt sich nicht allgemein entnehmen, ob und welchen Vorschriften Schutzge-setzcharakter im Sinne von §
823 Abs.
2 BGB zukommt. Es bedarf daher einer konkreten Einzelnormbetrachtung
([X.], Urteil vom 22.
Juni 2010
-
VI
ZR 212/09, [X.]Z 186, 58 Rn.
27). Aus dem Wortlaut des §
20a [X.] lassen sich indes -
neben der für sich allein genommen wenig aussagekräftigen Abwesen-heit einer §
15 Abs.
6 [X.] entsprechenden Ausschlussklausel
-
keine Rück-schlüsse auf die Reichweite des vom Gesetzgeber beabsichtigten
Schutzes ziehen.
[X.]) Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 4.
FFG findet sich zwar im allgemeinen Teil der Passus, Ziel des Entwurfs sei (auch) die Stärkung des Anlegerschutzes (BT-Drucks. 14/8017 S.
1, 62; vgl. insoweit auch BT-Drucks. 15/3174 S.
1, 26 zum [X.]);
jedoch
wird im gleichen Atemzug betont, eine Überregulierung des Anlegerschutzes sei zur Verhinderung der Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit zu vermeiden (BT-Drucks. 14/8017 S.
62). Zudem wird bei der Begründung der
konkreten Norm selbst entweder nur auf die auf-sichtsrechtliche Komponente der Änderung hingewiesen (BT-Drucks. 14/8017 S.
64) oder allein die durch §
20a [X.] bezweckte Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte betont (BT-Drucks. 14/8017 S.
89, 99). Da
des Weiteren der 22
23
24
-
13
-
sachliche Schutzbereich der Vorschrift mit der Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Märkten und Börsen umschrieben wird (BT-Drucks. 14/8017 S.
89, 98), sprechen die Materialien eher gegen einen intendierten Individual-schutz. Dies korrespondiert mit der durch das [X.] umgesetzten (BT-Drucks. 15/3174 S.
1, 37) Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
Januar 2003 über [X.] und Marktmanipulation (Marktmissbrauch; ABl. 2003 EG Nr.
L 96/03 S.
16), in deren Erwägungsgrün-den ebenfalls hauptsächlich auf den Schutz der Marktintegrität abgestellt wird (vgl. Gründe (2), (11), (12), (15), (24), (34), (37) und (43)).
cc) Die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt dieses Ergebnis. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte §
20a [X.] nämlich die bisherige Regelung des §
88 [X.] ablösen (BT-Drucks. 14/8017 S.
64, 89). [X.] kam indes nach
übereinstimmender
Ansicht des [X.] (Beschluss vom 24.
September 2002 -
2
BvR 742/02, [X.], 2207, 2209) und des [X.] (Urteil vom 19.
Juli 2004 -
II
ZR 218/03, [X.]Z 160, 134, 139
f.) keine [X.] zu. Begründet wurde dies u.a. mit dem -
auch auf §
20a [X.] übertragbaren
-
Gedanken der sonst drohen-den Aushöhlung
des §
15 Abs.
6 [X.] aF. Dieser würde umgangen, käme man über die Einstufung des §
20a [X.] als Schutzgesetz [X.]. §
823 Abs.
2 BGB dennoch zu einer Haftung, die vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war. Vor diesem Hintergrund ist die Tatsache, dass
der Gesetzgeber an[X.] als bei §
15 [X.] (BT-Drucks. 14/8017 S.
87) für §
20a [X.] dessen fehlenden Schutzgesetzcharakter in der Gesetzesbegründung nicht klargestellt hat, als Versehen ([X.], NJW 2002, 2977, 2979: "Unterlassungssünde") einzustu-fen.
dd) Der Gesetzgeber
hat sich in systematischer Hinsicht gegen eine all-gemeine deliktische Haftung für Vermögensschäden und für eine Anknüpfung 25
26
-
14
-
an die Verletzung beson[X.]
aufgeführter Rechtsgüter entschieden. Die im de-liktischen Haftungssystem auf §
826 BGB beschränkte Gewährleistung eines Vermögensschutzes darf daher nicht durch eine ausufernde Anerkennung von Schutzgesetzen unterlaufen werden (vgl. Senatsurteil vom 19.
Februar 2008 -
XI
ZR 170/07, [X.]Z 175, 276 Rn.
20). Nach der Senatsrechtsprechung kommt den in erster Linie aufsichtsrechtlichen Regeln des [X.] folglich keine eigenständige schadensersatzrechtliche Bedeutung zu (Senatsurteile vom 19.
Dezember 2006 -
XI
ZR 56/05, [X.]Z 170, 226 Rn.
18 und vom 19.
Februar 2008 -
XI
ZR 170/07, [X.]Z 175, 276 Rn.
16). Berücksichtigt man ferner, dass seit Einführung der §§
37b, 37c [X.] autonome Anspruchsgrundlagen in Fäl-len der Verletzung von [X.]spflichten existieren, die gezielt nur für den Bereich der [X.] geschaffen wurden, kann auch nicht mehr argumentiert werden, der gesetzgeberisch mitbeabsichtigte Anlegerschutz [X.] sich effektiv nur durch eine (weitere) deliktische Haftung verwirklichen (zu diesem Kriterium als Voraussetzung für die Anerkennung einer Norm als Schutzgesetz [X.]. §
823 Abs.
2 BGB: [X.], Urteil vom 22.
Juni 2010
-
VI
ZR 212/09, [X.]Z 186, 58 Rn.
29).
5. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das [X.] eine Informationsdeliktshaftung der [X.] aus §§
826, 31 [X.] hat.
Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] (Urteile vom 19.
Juli 2004 -
II
ZR 402/02, [X.]Z 160, 149, 157 f. und II
ZR 217/03, [X.], 1726, 1730) zutreffend ausgeführt
hat, ge-nügt für die Annahme der Sittenwidrigkeit weder der Verstoß gegen eine [X.] Vorschrift noch die Tatsache eines eingetretenen Vermögensscha-dens; vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung 27
28
-
15
-
oder den eingetretenen Folgen ergeben. Zwar kann diese Verwerflichkeit bei einer direkt vorsätzlichen unlauteren Beeinflussung des [X.] durch eine grob unrichtige [X.] -
an der es vorliegend fehlt
-
indiziert sein (vgl. [X.], Urteile vom 19.
Juli 2004 -
II
ZR 402/02, [X.]Z 160, 149, 157
f. und II
ZR 217/03, [X.], 1726, 1730), jedoch bedarf es immer einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände.
Diese hat das Berufungsgericht gewürdigt. Dabei
hat
es
in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Sittenwidrigkeit verneint. Die vom [X.] vorgenommene Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und wi[X.]pruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen die Denk-
und Erfahrungsgesetze verstößt (vgl. [X.] vom 29.
Juni 2010 -
XI
ZR 104/08, [X.]Z
186, 96 Rn.
38; [X.],
Urtei-le
vom
19.
Juli
2004
-
II
ZR
217/03,
WM
2004,
1726,
1729
und
vom
30.
Oktober
2007
-
VI
ZR
132/06, NJW
2008,
571, Rn.
8 [X.]). Derartige Rechtsfehler weist das -
insoweit von der Revision auch nicht angegriffene
-
Urteil nicht auf.
6. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht dagegen
einen Anspruch der Klägerin aus §
37b Abs.
1 Nr.
1,
§
13
Abs.
1 Satz
1, §
15 Abs.
1 [X.] auf Ersatz des für die Aktien gezahlten Kaufpreises verneint.

Nach §
37b Abs.
1 Nr.
1 [X.]
hat ein börsennotiertes Unternehmen ei-nem Anleger den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, dass er Finanzinstrumente zu einem Zeitpunkt erworben hat, in dem das Unter-nehmen Insiderinformationen hätte veröffentlichen müssen, dies jedoch [X.] unterlassen hat. Nach §
15 Abs.
1 Satz
1 Halbs.
1 [X.] muss ein In-landsemittent von Finanzinstrumenten Insiderinformationen, die ihn unmittelbar 29
30
31
-
16
-
betreffen, unverzüglich veröffentlichen. Eine Insiderinformation ist nach §
13 Abs.
1 Satz
1 [X.] eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen Emittenten von Insiderpapieren beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen-
oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen.
a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht
einen Anspruch der Kläge-rin nach diesen Vorschriften mit der Begründung verneint, es könne [X.] bleiben, ob die Beklagte vor dem 27.
Juli 2007 zu einer [X.] über die Höhe ihres unmittelbaren und mittelbaren Engagements in [X.] verpflichtet gewesen sei, da
sich jedenfalls nicht feststellen lasse, dass die Beklagte die Kursrelevanz habe erkennen müssen, weil die [X.]e Entwicklung nicht vorhersehbar gewesen sei.
b) Da das Berufungsgericht die -
maßgeblich nach einer tatrichterlichen Würdigung der Umstände zu beurteilende
-
Verpflichtung der [X.] zur [X.] einer [X.] trotz gewisser Zweifel letztlich aus-drücklich offen gelassen hat, ist ihr Bestehen hier
zugunsten der
Klägerin zu unterstellen. Stellt sich aber die Höhe des [X.] der jeweiligen [X.] der [X.] als eine gemäß §
15 [X.] veröffentlichungspflichtige Insiderinformation dar, erweist sich das Abstellen des Berufungsgerichts auf die Vorhersehbarkeit einer "existentiellen Bedrohung" der [X.] bzw. des "Szenario[s] vom 27.07.2007", also der Kreditliniensperrung durch die
Bank

und des zeitgleichen Zusammenbruchs des [X.] als rechts-fehlerhaft. Denn für einen Schadensersatzanspruch aus §
37b Abs.
1 [X.] kommt es allein darauf an, ob die Beklagte dessen objektive Voraussetzungen, insbesondere das Kursbeeinflussungspotential der Information "Höhe des Sub-prime-Anteils" kannte oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Hierfür statuiert §
37b Abs.
2 [X.] -
was das Berufungsgericht außer Acht lässt
-
zu-32
33
-
17
-
gunsten des geschädigten Anlegers eine gesetzliche Vermutung, die die [X.] zu widerlegen hatte. Dazu fehlt es zum einen an Feststellungen. Zum anderen folgt aus der [X.] der Presseerklärung vom 20.
Juli 2007, dass die
Verantwortlichen der [X.] die Kursrelevanz des [X.] zu diesem Zeitpunkt kannten. Unerheblich ist in diesem Zusam-menhang, ob -
was das Berufungsgericht verneint und worauf auch die Revisi-onserwiderung abstellt
-
die Klägerin ausreichend dargelegt hat, die Beklagte habe die sich aus den unmittelbaren und mittelbaren Investments ergebenden Risiken nicht aus [X.] auffangen oder sich im Umfang einer Inan-spruchnahme am Interbankenmarkt nicht refinanzieren können. Die Tatsache der [X.] der
Pressemitteilung zum Thema Auswirkungen der [X.] am 20.
Juli 2007 belegt im Gegenteil, dass der [X.] [X.] zu diesem Zeitpunkt die Bedeutung der Höhe ihres [X.] für das bereits sensibilisierte [X.] sehr wohl bewusst war. Nicht ohne Grund hat sie dort hervorgehoben, den Investitionsschwerpunkt in anderen Portfolien gesetzt zu haben.

III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-ren Gründen als richtig dar (§
561 ZPO).
1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung
handelt es sich bei der Höhe des [X.] der [X.] um eine Insidertatsache, die die Beklagte in einer [X.] zeitlich vor dem Erwerbsgeschäft der
Klägerin
hätte veröffentlichen müssen.
34
35
-
18
-
a) Zutreffend
hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei der Höhe des [X.] der unmittelbar eigenen Investments der [X.] sowie derjenigen der mit der [X.] verbundenen Zweckgesellschaf-ten um konkrete Informationen [X.]. §
13 Abs.
1 Satz
1 [X.] handelt (vgl. dazu auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
13 Rn.
7
f., 11; [X.] in KK-[X.], §
13 Rn.
12, 23). Denn sie beziehen sich auf Tatsachen,
die jedenfalls präzise genug sind, um den Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Umstände auf die Kurse von Finanzinstrumenten zuzulassen
(BT-Drucks. 15/3174 S.
34).
[X.]) Hinsichtlich beider Investments ist der in §
13 Abs.
1 Satz
1 [X.] weiter geforderte Selbstbezug gegeben, da dieser sowohl ein direkter wie auch ein indirekter sein kann, sodass auch eine bloß mittelbare Betroffenheit -
wie durch das über [X.] und [X.] bewirkte Engagement der [X.] in die Zweckgesellschaften
-
ausreicht (vgl. BT-Drucks. 15/3174 S.
33; Emittentenleitfaden der [X.], Stand 15.
Juli 2005, S.
21; dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
13 Rn.
43; [X.] in KK-[X.], §
13 Rn.
39 f.).
[X.]) Diese Informationen betreffen entgegen der Ansicht der Revisions-erwiderung auch nicht öffentlich bekannte Umstände im Sinne von §
13 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Denn nach den [X.] und [X.] lässt sich zwar die (direkte und indirekte) Tätig-keit der [X.] auf dem verbrieften internationalen Kreditportfoliomarkt aus den Geschäftsberichten der Jahre 2002 bis 2007 ersehen, die genaue Zusam-mensetzung dieser Engagements und insbesondere der entscheidende, darin jeweils enthaltene [X.] geht daraus jedoch nicht hervor. Dieser ergibt sich erst aus dem nach der Krise im Februar 2008 veröffentlichten "[X.] Geschäftsbericht". Soweit die Revisionserwiderung ferner auf die vom 36
37
38
-
19
-
Berufungsgericht erörterte, nach damaligen Standards ordnungsgemäße Bilan-zierungspraxis der [X.] und die Ausweisung der aus den Beratungsman-daten und dem Stellen der [X.] erwachsenen Verbindlichkeiten in der Bilanz abhebt, geht auch daraus der jeweils konkrete [X.] nicht hervor.
cc) Bei der Höhe des [X.] der von den Zweckgesellschaften getätigten Investments handelt es sich -
an[X.] als die Revisionserwiderung meint
-
auch um eine die Beklagte unmittelbar betreffende Information (§
15
Abs.
1 Satz
1 [X.]). Eine Insiderinformation betrifft den Emittenten insbeson-dere dann unmittelbar, wenn sie sich auf Umstände bezieht, die in seinem [X.] eingetreten sind (§
15 Abs.
1 Satz
3 [X.]). Das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den angesprochenen Verkehrskreisen bekannte Engagement über [X.] und die Gewährung von Liqui-ditätslinien in den [X.], der seinerseits wiederum nahezu ausschließlich in verbriefte internationale Forderungsportfolien investierte, geht auf
eine Unter-nehmensentscheidung der [X.] zurück
und hat bei Ziehen der gestellten [X.] direkte Auswirkung auf das Ergebnis der [X.]. Damit [X.] sich der Ausfall der Subprimes auf Umstände aus dem Tätigkeitsbereich des Emittenten [X.].
§
15 Abs.
1 Satz
3
[X.]. Wie das Berufungsgericht zu-treffend ausgeführt hat, kommt es für den Anleger nicht entscheidend darauf an, ob sich die existentielle Krise der [X.] aus eigenen Investments oder denen des vertraglich mit ihr verbundenen [X.] ergibt.
b) Die Information über die Höhe des [X.] der Investments der [X.] war auch
geeignet, bei ihrem Bekanntwerden [X.] der Aktie der [X.] erheblich zu beeinflussen [X.].
§
13 Abs.
1 Satz
1 [X.].
39
40
-
20
-
[X.]) Das Kursbeeinflussungspotential einer Information ist in objektiv-nachträglicher, auf den Zeitpunkt des [X.] abstellender Ex-ante-Prognose zu ermitteln (so auch die herrschende Meinung, vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
13 Rn.
54 f.; [X.] in KK-[X.], §
13 Rn.
42
f. jeweils [X.]). Maßgeblich ist danach weder, ob der Handelnde die Information für kurserheblich hielt oder nicht, noch, ob [X.] des betroffenen Papiers nach Bekanntwerden der Information tatsächlich eine Veränderung er-fährt. Zwar kann der faktische Kursverlauf des Insiderpapiers nach Veröffentli-chung dann Indizwirkung haben, wenn andere Umstände als das öffentliche Bekanntwerden der Insiderinformation für die erhebliche Kursänderung prak-tisch ausgeschlossen werden können ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
13 Rn.
55; [X.] in KK-[X.], §
13 Rn.
42). Der Revisions-erwiderung ist aber zuzugeben, dass es daran hier schon deshalb fehlt, weil mit der zwischenzeitlich erfolgten Sperrung der Kreditlinie durch die

Bank

und dem Zusammenbruch des [X.] weitere Ursachen für den tatsächlichen Wertverlust der Aktie der [X.] nach [X.] der Information durch die [X.] vom 30.
Juli 2007 vorhanden sind. Ausschlaggebend ist nach §
13 Abs.
1 Satz
2 [X.] vielmehr, ob ein verstän-diger -
also mit den Marktgegebenheiten vertrauter, börsenkundiger ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
13 Rn.
58; [X.] in KK-[X.], §
13 Rn.
87)
-
Anleger die Information über den [X.] der Investments der [X.] bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigt hätte.
[X.]) An[X.] als das Berufungsgericht meint, gehörte zu den in diese An-lageentscheidung einzustellenden Marktverhältnissen schon vor dem 26.
Juli 2007 die -
unstreitige
-
Existenz
einer substantiellen Krise auf dem [X.] sowie die gerade deswegen schon erfolgten und der [X.] bekann-ten objektiven [X.].
41
42
-
21
-
Nach den [X.] und [X.] Feststellungen des Be-rufungsgerichts wurden nämlich seit Mitte Juli 2007 Subprimes von den [X.] herabgestuft. Es kamen
Gerüchte auf, denen zufolge die Beklagte gerade wegen ihres Engagements auf dem US-[X.] ein substantiel-les Risiko treffe. Zugleich fiel der Aktienkurs der [X.], während die [X.] auf die variable Grundverzinsung der [X.] (die sog. [X.]) wegen eines vermuteten erhöhten Ausfallrisikos stiegen. Die Preise für von der [X.] emittierte Anleihen sanken hingegen. Vor diesem Hinter-grund kann die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, dass das eigene Engagement der [X.] "nach damals gängigen Kriterien nicht sehr riskant"
und "der Anteil an Subprimes in den Portfolien nach damals gängiger Auffas-sung und Einschätzung für das in dem konkreten Investment liegende Risiko nicht von besonderer Aussagekraft"
gewesen sei, weil man sich an der Ein-schätzung von [X.] orientiert habe, jedenfalls nicht mehr für den Zeitpunkt der Pressemitteilung vom 20.
Juli 2007 gelten, weil sie insoweit über-holt ist.
Danach erhielt die Höhe des [X.]
ihre Kursrelevanz und damit auch ihren Charakter als veröffentlichungspflichtige [X.] im Sinne von §
13 [X.] nicht -
wie die Revisionserwiderung mit ihrem Hinweis auf die ungefährdete Bonität der [X.] wohl geltend machen will
-
erst durch die konkrete Wahrscheinlichkeit eines bevorstehenden [X.] und einer der [X.] daraus drohenden Existenzkrise, [X.] vielmehr aus den schon Mitte Juli 2007 erfolgten allseits negativen [X.] hinsichtlich der Subprimes. Ein verständiger Anleger -
der auch irra-tionale Reaktionen anderer Marktteilnehmer zu berücksichtigen hat (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], §
13 Rn.
142, 149)
-
hätte daher bei einem derart hochsensiblen Markt bereits seit Mitte Juli 2007, spätestens jedoch am 20.
Juli 2007 dem -
vom Berufungsgericht festgestellten
-
[X.] von 43
44
-
22
-
38,5% bei den eigenen Investments der [X.] bzw. rund 90% bei denen der mit der [X.] verbundenen Zweckgesellschaften ein erhebliches Kurs-beeinflussungspotential zugeschrieben. Damit korrespondiert auch der -
eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift darstellende ([X.], Urteil vom 25.
Februar 2008 -
II
ZB 9/07, [X.], 641 Rn.
24)
-
Emittentenleitfaden der [X.] (Stand 15.
Juli 2005, S.
43
f.), der zu den veröffentlichungspflichtigen Insiderinformationen u.a. den Ausfall wesentlicher Schuldner und erhebliche außerordentliche Aufwendungen zählt.
cc) Die jedem Emittenten im Rahmen des [X.] (§
15 Abs.
1 Satz
1 [X.]) [X.] Prüffrist, ob tatsäch-lich eine Ad-hoc-[X.] besteht (dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §§
37b, 37c Rn.
43a; [X.], ebd., §
15 Rn.
249; [X.]/
[X.] in KK-[X.], §§
37b, 37c Rn.
200; [X.]/Grotheer in [X.]/[X.], Kapitalmarktrechtskommentar, 4.
Aufl., §
37c [X.] Rn.
66; [X.]/Pfüller, [X.], §
15 Rn.
261),
war jedenfalls am 20.
Juli 2007 abgelau-fen. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, wurde an diesem Tag vom Vorstandsvorsitzenden der [X.] die Pressemitteilung gerade wegen der Gerüchte um eine substantielle Betroffenheit der [X.] von der [X.] und zur Beruhigung der nervösen Situation veröffentlicht. Dennoch finden sich dort keinerlei Angaben zur genauen Höhe des [X.] der von der [X.] direkt oder indirekt getätigten Investments.

[X.], von den "Unsicherheiten im [X.]"
in einem einstelli-gen Millionenbereich betroffen zu sein, sodann aber eine weitere Studie von "in keinerlei Hinsicht"
[X.] zu befürchten habe. Begründet wird dies im folgenden Satz damit, dass den Schwerpunkt der Engagements der [X.] Investments in Portfo-45
46
-
23
-
lien von [X.] bildeten. Abgesehen davon, dass nach dem oben Ausgeführten gerade der genaue Anteil der hoch [X.] zu veröffentlichen gewesen wäre -
der bei den
unmittelbaren Engagements bei
38,5% lag
-
vermittelt dieser Nachsatz noch dazu den unzutreffenden [X.], auch bei den mittelbaren Engagements betrage der [X.] weit weniger als der konservativer Investments, während er tatsächlich bei rund 90% lag.
2.
Der Anspruch aus §
37b Abs.
1 [X.] umfasst entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die von der Klägerin Zug
um
Zug begehrte Rückgän-gigmachung des Erwerbsgeschäfts.
a) Die Frage nach dem Umfang des von §§
37b, 37c [X.] gewährten Schadensersatzes ist -
soweit ersichtlich
-
in der Rechtsprechung bisher ledig-lich vom [X.] (Urteil vom 10.
Juni 2009 -
329
O 377/08, juris Rn.
36) behandelt worden und in der Literatur umstritten.
Eine Meinung billigt dem geschädigten Anleger im Rahmen der §§
37b, 37c [X.] lediglich einen Anspruch auf Ersatz [X.]differenz -
im vorlie-genden Fall also zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem Preis, der [X.] hätte, hätte die Beklagte die Insiderinformation rechtzeitig veröffent-licht
-
zu ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §§
37b, 37c Rn.
70
ff. [X.]; [X.], [X.], §§
37b, 37c Rn.
34
f.; [X.], Aktienrecht und Kapital-marktrecht, 3.
Aufl., §
37c [X.] Rn.
7; [X.]/Grotheer in [X.]/[X.], Kapitalmarktrechtskommentar, 4.
Aufl., §
37c [X.] Rn.
86
ff.; [X.]/
Paschos in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch der Kapitalmarktinformation, §
29 Rn.
129
ff.; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2.
Aufl. §
37c [X.] Rn.
VI
376; [X.], [X.], 443, 447; [X.]/Dühn, [X.], 1063, 1068
f.; [X.], [X.] 2002, 1869, 1870
ff.; [X.]., [X.] 2004, 2031, 47
48
49
-
24
-
2035; [X.]/[X.], [X.] 2002, 649, 654
f.; [X.]/[X.], [X.], 1801, 1804; [X.]/Webering, [X.], 1857, 1860 f.; [X.], AG 2003, 69, 79; [X.]/[X.], [X.], 1633, 1635
ff.; [X.], [X.], 2068, 2071; [X.]/Weller, [X.] 2002, 49, 55; [X.], Haftung und Schadenskom-pensation bei Verstößen gegen Ad-hoc-[X.]en, 2007, S.
155
ff.).
Die Gegenansicht sieht auch die Rückgängigmachung des
Wertpapier-geschäfts als von den §§
37b, 37c [X.] umfasst an ([X.]/[X.] in
KK-[X.], §§
37b, 37c, Rn.
240 ff. [X.]; [X.] in [X.]/[X.], Bank-
und Kapitalmarktrecht, 4.
Aufl., Rn.
14.267; [X.], [X.] als Baustein eines integeren Finanzmarkts, 2005, S.
146; [X.], [X.], 2005, S.
101
ff.; Dühn, Schadensersatzhaftung börsennotier-ter Aktiengesellschaften für fehlerhafte Kapitalmarkinformation, 2003, S.
179
f.; [X.], Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für [X.], 2002, S.
159; [X.] in Festschrift [X.], 2004, [X.], S.
201, 206
f.;
[X.]/Bolkart, ZIP 2002, 1471, 1475; [X.], [X.], 1573, 1575; Escher-Weingart/Lägeler/[X.], [X.], 1845, 1848
ff.). Die
letztgenannte
Auf-fassung
trifft
zu.
b) Ausgangspunkt der Betrachtung muss §
249 BGB als Basisnorm des gesamten Schadensrechts sein, die den Grundsatz der Totalreparation statu-iert. Zwar ergibt sich daraus für den von §
37b [X.] geregelten Fall der [X.] [X.] nicht, welcher hypothetische Zustand bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten -
mithin die [X.] ihrer [X.] aus §
15 [X.] rechtzeitig nachgekommen
-
wäre; unter Hinweis auf die nach diesem Prinzip ohne Abstriche zu leistende Kom-pensation gelangt die ständige Rechtsprechung des [X.] bei Informationspflichtverletzungen jedoch im Regelfall zu einer schadensrechtli-chen Rückabwicklung (vgl. zur Prospekthaftung im engeren Sinn: [X.], Urteil 50
51
-
25
-
vom 26.
September 1991 -
VII
ZR 376/89, [X.]Z 115, 213, 220 [X.]; zu vor-vertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen: Senatsurteile vom 19.
Dezember 2000 -
XI
[X.], [X.]Z 146, 235, 239
f. und vom 29.
Juni 2010 -
XI
ZR 104/08, [X.]Z 186, 96 Rn.
46 [X.];
zu Informationsdefiziten im Rahmen von [X.]: Senatsurteil vom 22.
März 2011 -
XI
ZR 33/10, [X.], 682 Rn.
40; zur Haftung für fehlerhafte [X.] im Rahmen von §
826 BGB: [X.], Urteile vom 19.
Juli 2004 -
II
ZR 402/02, [X.]Z 160,
149, 153
f. und [X.], [X.], 1726, 1729
bzw. zu §
823 Abs.
2 BGB i.V.m. §
400 Abs.
1 Nr.
1 [X.]: [X.], Urteil vom 9.
Mai 2005 -
II
ZR 287/02, [X.], 1358, 1359; in diesem Sinne ausdrücklich auch §§
44 Abs.
1 Satz
1 BörsG, 13 Abs.
1, 13a Abs.
1 Satz
1 VerkProspG, 127 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Satz
1 InvG).
Allerdings führt der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz desjenigen Schadens, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern soll (vgl. Senatsurteile vom 30.
Januar 1990 -
XI
ZR 63/89, NJW 1990, 2057, 2058, vom 3.
Dezember 1991 -
XI
ZR 300/90, [X.]Z 116, 209, 212 und vom 20.
März 2007 -
XI
ZR 414/04, [X.], 876 Rn.
21
f., 28, 42). Daher kommt im vorlie-genden Fall eine Einschränkung des Anspruchsumfangs dann in Betracht, wenn die verletzte [X.] aus §
15 [X.] dies gebietet. Dafür bieten indes weder Wortlaut und Entstehungsgeschichte
noch Systematik oder Sinn und Zweck der §§
37b, 37c [X.] hinreichende Anhaltspunkte.
[X.]) Auch wenn der Wortlaut der §§
37b, 37c [X.] die in §
13 [X.] legaldefinierte Insiderinformation in Bezug nimmt, lässt sich daraus keine Be-schränkung auf die [X.] lediglich des [X.]s herlei-ten. Denn der in §
13 Abs.
1 Satz
2 [X.] enthaltene Hinweis auf die Anlage-entscheidung eines verständigen Anlegers -
und damit die ihr zeitlich vorange-hende Willensbildung
-
ist nur für die Eignung der Information zur erheblichen Kursbeeinflussung nach §
13 Abs.
1 Satz
1 [X.] bedeutend. Eine Aussage 52
53
-
26
-
über die Rechtsfolge ist damit nicht verbunden. Gleiches gilt für die [X.] in §
37b Abs.
1 [X.], nach der der Emittent "zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet"
ist. Denn dazu, welchen Umfang dieser Anspruch hat, verhält sich die Norm nicht. Ganz im Gegenteil findet sich in §
37c Abs.
1 [X.] der auf das negative Interesse hindeutende Passus, der Emittent sei "zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit der Insiderinformation vertraut". Die damit vorausgesetzte Kausalität von [X.] und [X.] wäre überflüssig, führte die Norm lediglich zum Ersatz [X.]differenz. Die Formulierung daher als gesetzgeberisches Redaktionsversehen abzutun (so [X.]/Webering, [X.], 1857, 1861),
überzeugt schon deshalb nicht, weil einerseits in der Gesetzesbegründung des 4.
FFG (BT-Drucks. 14/8017 S.
93
f.) der Wunsch nach einem Gleichlauf der Haftung im Rahmen der nahezu identisch formulierten §§
37b, 37c [X.] zum Ausdruck kommt, und andererseits eine "Korrektur"
durch das nachfolgende [X.] unterblieben ist.
[X.]) Der systematische Zusammenhang, in den die §§
37b, 37c [X.] eingebettet sind, spricht ebenfalls nicht für eine Beschränkung des Schutzum-fangs. Anknüpfungspunkt der dort normierten Haftung ist die Zuwiderhandlung gegen die in §
15 [X.] geregelte [X.]. Während derartige [X.] vor Geltung des 4.
FFG wegen §
15 Abs.
6 [X.] aF nur dann [X.] nach sich zogen, wenn sie sich aus Vorschriften außerhalb des [X.] ergaben (BT-Drucks. 12/7918 S.
102: §
823 Abs.
2 BGB i.V.m. §
263 StGB,
§
826 BGB), stellt das [X.] seit Geltung der §§
37b, 37c [X.] nunmehr ei-gene Anspruchsgrundlagen zur Verfügung, weshalb §
15 Abs.
6 Satz
1 [X.] entsprechend angepasst wurde. Über deren Reichweite ist damit noch keine Aussage getroffen.
54
-
27
-
cc) Die zur Auslegung der Normen heranzuziehenden Gesetzesmateria-lien sind in Bezug auf den Umfang des ersatzfähigen Schadens bestenfalls am-bivalent. Im allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/8017)
finden sich sowohl -
für eine Beschränkung auf die Kursdifferenz sprechende
-
Bezugnahmen auf die "Integrität und Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes"
(S.
62) sowie die "Herstellung von Transparenz an den Kapitalmärkten"
(S.
63) als auch die offen artikulierte Absicht der Stärkung des als unzureichend be-mängelten Anlegerschutzes (S.
62, 64, 93). Bei der Behandlung der konkreten Normen spricht die Begründung schließlich einerseits davon, der Anleger habe die Wertpapiere infolge der Verletzung der [X.]spflicht "zu teuer"
oder "zu billig"
erworben und "dadurch [sei] ein Schaden entstanden"
(S.
93, 94); andererseits wird auf die Kenntnis des Anlegers von der negativen [X.] abgestellt (S.
93), auf die es bei Beschränkung auf die bloße Kursdifferenz indes -
wie oben unter [X.]) ausgeführt
-
nicht ankommt. Darüber hinaus wird stets und in Anlehnung an §
249 Abs.
1 BGB ohne Einschränkung betont, der Anleger sei so zu stellen, "als ob der Emittent seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte"
(S.
93, 94).
dd) Berücksichtigt man ferner, dass es bei §
15 [X.] als Kardinalnorm der Ad-hoc-[X.] jetzt heißt, diese solle "dazu beitragen, dass [X.] frühzeitig über marktrelevante Informationen verfügen, damit sie sachgerechte Anlageentscheidungen treffen können"
(BT-Drucks. 14/8017, S.
87; vgl. auch die Wiederholung im Regierungsentwurf zum [X.] in
BT-Drucks. 15/3174, S.
34), wird der gegenüber dem [X.] (nachfolgend: 2.
FFG) geänderte Schutzzweck der Veröffentli-chungspflicht erkennbar. Während §
15 [X.] dort noch ausschließlich der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes diente (Beschlussempfehlung und [X.], BT-Drucks. 12/7918 S.
102), bezweckt er [X.] auch den Schutz des individuellen Anlegers vor auf unzutreffenden 55
56
-
28
-
Marktinformationen beruhenden Anlageentscheidungen. Dann ist es nur folge-richtig, die
Rechtsgeschäfte, die
infolge von Verstößen gegen die Publizitäts-pflicht zustande kommen,
rückgängig machen zu können.
ee) Dem kann nicht entgegengehalten werden, §
15 [X.] sei kein Schutzgesetz im Sinne von §
823 Abs.
2 BGB (so aber wohl
[X.] in [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
15 Rn.
27
f., unter Bezugnahme auf das zu §
15 [X.] aF ergangene Urteil des [X.] vom
19.
Juli 2004 -
II
ZR 402/02, [X.]Z 160, 149, 154).
Der Umstand, dass §§
37b, 37c [X.]
in Abkehr zur früheren Rechtslage
ausdrücklich einen zivilrechtlichen Schadens-ersatzanspruch gewähren, belegt
den nunmehr durch §
15 [X.] nF (auch)
intendierten unbeschränkten [X.].
ff) Dem Ersatz des Vertragsabschlussschadens steht auch nicht die Überlegung entgegen, dem Emittenten werde damit das allgemeine Marktrisiko aufgebürdet (so vor allem [X.], [X.] 2002, 1869, 1871; [X.]. [X.] 2004, 2031, 2035; [X.]/[X.], [X.] 2002, 649, 655; [X.]/Grotheer in [X.]/
[X.], Kapitalmarktrechtskommentar, 4.
Aufl., §
37c [X.] Rn.
89; [X.]/
Dühn, [X.], 1063, 1069; [X.]/[X.], [X.], 1633, 1637: "drohende Übermaßhaftung"). Denn schon die dieser Argumentation unausgesprochen zugrunde liegende Annahme, der Emittent habe nur das
Risiko der
Irreführung zu tragen, während die aufgrund allgemeiner (ungünstiger) Marktentwicklung eingetretenen Schäden grundsätzlich beim Kunden zu verbleiben hätten, er-weist sich als unzutreffend. Wie schon der -
auch im Schadensersatzrecht in Bezug genommene (vgl. §§
281 Abs.
5, 283 Satz
2 BGB)
-
§
346 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3 BGB zeigt, verbleibt die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der [X.] zu gewährenden Sache generell beim Schädiger. Dementsprechend kommt die Rechtsprechung nicht nur bei vorvertraglichen Aufklärungspflichtver-letzungen im Regelfall zu einem auf dem Grundsatz der Totalreparation (§
249 57
58
-
29
-
Abs.
1 BGB) fußenden uneingeschränkten Schadensersatzanspruch (vgl. nur Senatsurteile vom 9.
Juni 1998 -
XI
ZR 220/97, [X.], 1306, 1308 und vom 19.
Dezember 2000 -
XI [X.], [X.]Z 146, 235, 239
f. jeweils [X.]), [X.] auch bei einer Verletzung der aktienrechtlichen [X.] des §
400 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ([X.], Urteil vom 9.
Mai 2005 -
II
ZR 287/02, [X.], 1358, 1359). Das muss mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ebenso im Rah-men der wertpapierhandelsrechtlichen [X.]spflicht der §§
37b, 37c [X.] gelten, denn die infolge allgemeiner Marktrisiken eingetretene Vermö-gensminderung ist trotzdem (auch)
Folge der durch die unrichtige bzw. unter-bliebene [X.] bedingten Investitionsentscheidung des Anlegers.
3.
Aufgrund des gegenwärtigen Sach-
und Streitstandes ist offen, ob das pflichtwidrige
Unterlassen der [X.] einer [X.] auch ursächlich für die Anlageentscheidung der
Klägerin
war, sodass über den Schadensersatzanspruch der
Klägerin
nicht abschließend entschieden werden kann.
a) Die Kausalität kann nicht verneint werden, weil das Berufungsgericht im unstreitigen Teil des Tatbestandes des Berufungsurteils (S.
5) festgestellt hat, am 25.
Juli 2007 sei [X.] der Aktie der [X.] regelrecht eingebro-chen. Zwar hätte sich ein Käufer, der nur einen Tag nach einem massiven Kursverlust Aktien erwirbt, nach der Lebenserfahrung auch durch eine diesem Kursverfall vorangehende -
ebenfalls negative
-
Ad-hoc-Meldung kaum
von sei-nem Kaufentschluss a[X.]ringen lassen. Die genannten Feststellungen des Beru-fungsgerichts
stehen
jedoch in Wi[X.]pruch zu dem Kursverlauf, wie er aus der auf Seite
4 des Berufungsurteils insoweit ausdrücklich in Bezug genommenen
Anlage B

ersichtlich ist. Damit ist
der Tatbestand des Berufungsurteils -
was der [X.] wegen zu berücksichtigen hatte (vgl. [X.], Urteil vom 17.
März 2011 -
I
ZR 170/08, juris Rn.
11 [X.])
-
in Bezug auf den angeblichen 59
60
-
30
-
Kurseinbruch vom 25.
Juli 2007 wi[X.]prüchlich und nicht bindend (vgl. schon Senatsurteil vom 15.
April 1997 -
XI
ZR 105/96, NJW 1997, 1917, insoweit nicht in [X.]Z 135, 202 abgedruckt; [X.], Urteil vom 9.
März 2005 -
VIII
ZR 381/03, NJW-RR 2005, 962, 963). [X.], zu dem der Zedent am 26.
Juli 2007 kaufte, lag bei 23,77

unter den aus der Anlage B

ersichtlichen Kursen vom 25.
Juli 2007 (23,80

Juli 2007 (23,95

klagten vom
24.
auf den 25.
Juli 2007 kann daher bei einem Verlust von lediglich 0,62% be-zogen auf die jeweiligen Schlusskurse keine Rede sein. Vielmehr brach [X.] erst nach [X.] der [X.] vom 30.
Juli 2007 ein.
b) Die Kausalität kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts aber auch nicht bejaht werden. Auch kommen dem Anleger im Rahmen des von ihm zu erbringenden [X.]es bei §§
37b, 37c [X.] grund-sätzlich keine Beweiserleichterungen zugute.
[X.]) Die Anwendung der vom [X.] entwickelten Grundsätze zur "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens"
bei der Verletzung [X.] oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten oder der zivilrechtlichen Pros-pekthaftung im engeren Sinne (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 5.
Juli 1973 -
VII
ZR 12/73, [X.]Z 61, 118, 120
ff.; Senatsurteil vom 16.
November 1993 -
XI
ZR 214/92, [X.]Z 124, 151, 159
f.;
[X.], Urteil vom 22.
März 2010 -
II
ZR 203/08, juris Rn.
22
f., jeweils
[X.])
kommt nicht in Betracht. Diese Vermutung sichert das Recht des Anlegers, der konkret in eine Anlage investieren will, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investiert oder nicht (vgl. [X.] [X.]O). Diese Konkretisie-rung auf eine bestimmte Anlageentscheidung fehlt der [X.], auch wenn durch sie [X.] eines Finanzinstruments beeinflusst werden kann und dadurch auch Reaktionen der Anleger ausgelöst werden können.
61
62
-
31
-
[X.]) Eine analoge Anwendung der in §
45 Abs.
2 Nr.
1 BörsG für die [X.] in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität statuier-ten Beweislastumkehr scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. [X.] dem Gesetzgeber bekannt war (vgl. BT-Drucks. 13/8933 S.
76, 80), dass der dem Anleger obliegende Beweis der Ursächlichkeit unrichtiger Publizität für die von ihm getroffene Anlageentscheidung nahezu unmöglich ist (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Juli 2004 -
II
ZR 218/03, [X.]Z 160, 134, 144), hat er keine der mannigfaltigen Änderungen des [X.] zum Anlass genommen, die §§
37b, 37c [X.] insofern an §
45 Abs.
2 Nr.
1 BörsG anzugleichen.
cc) Die von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem Börsen-gesetz alter Fassung entwickelten Grundsätze des Anscheinsbeweises bei [X.] einer "Anlagestimmung"
sind auf den vorliegenden Fall einer Haftung aus §
37b [X.] nicht zu übertragen (vgl. zu §
826 BGB schon [X.], Urteil vom 19.
Juli 2004 -
II
ZR 218/03, [X.]Z 160, 134, 144
ff.). Da es hier um einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener [X.] geht, fehlt es schon an positiven Signalen, die ggfs.
von einer (falschen) [X.] ausgehen,
und damit an einem Anknüpfungspunkt für eine einzelfallbezogene konkrete Anlagestimmung (dazu [X.], Urteil vom 19.
Juli 2004 -
II
ZR 218/03, [X.]Z 160, 134, 146
f.; Beschluss vom 28.
November 2005 -
II
ZR 80/04, [X.], 683 Rn.
9
f.).

IV.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
63
64
65
-
32
-
1. Das Berufungsgericht wird -
nachdem es den Parteien die Möglichkeit zu ergänzendem Vortrag gegeben hat
-
vor allem Feststellungen zur Kausalität der unterbliebenen [X.] über die Höhe des [X.] der [X.] und der Kaufentscheidung des Zedenten vom 26.
Juli 2007 zu treffen haben. Dabei
wird das Berufungsgericht die zeitliche Nähe der Kaufentscheidung des Zedenten zur [X.] der die Lage der [X.] beschönigenden Pressemitteilung vom 20.
Juli 2007 zu berücksichtigen ha-ben (zu diesem Kriterium bereits [X.], Urteile vom 19.
Juli 2004 -
II
ZR 218/03, [X.]Z 160, 134, 146 und vom 9.
Mai 2005 -
II
ZR 287/02, [X.], 1358, 1361).
2. Für den Fall, dass der Klägerin der [X.] zwischen un-terbliebener [X.] und Kaufentschluss des Zedenten nach den oben genannten Maßstäben nicht gelingen sollte, weist der Senat darauf hin, dass dann jedenfalls [X.]differenzschaden ersatzfähig ist. Hierfür kommt es im Rahmen von §
37b [X.] nicht darauf an, ob der Zedent bei rechtzeitiger [X.] der Insiderinformation vom Kauf der Aktien Abstand genom-men hätte; er muss lediglich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass -
wäre die [X.] rechtzeitig erfolgt
-
[X.] zum Zeitpunkt
seines Kaufs niedriger gewesen
wäre ([X.]/[X.] in KK-[X.], §§
37b, 37c Rn.
356
f.
und [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §§
37b, 37c Rn.
83,
jeweils [X.]).
Sollte das Berufungsgericht die Entstehung eines derartigen [X.] als erwiesen ansehen, wird es auch Feststellungen zu dessen Höhe (zur grundsätzlichen Ermittelbarkeit bereits [X.], Urteil vom 9.
Mai 2005 -
II
ZR 287/02, [X.], 1358, 1361) bzw. den für eine Schätzung nach §
287 ZPO nötigen Schätzgrundlagen zu treffen haben. Nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 16.
Dezember 1963 66
67
68
-
33
-
-
III
ZR 47/63, juris Rn.
17
ff.; vom 22.
Mai 1984 -
III
ZR 18/83, [X.]Z 91, 243, 256
f.; vom 17.
Juni 1992 -
I
ZR 107/90, [X.]Z 119, 20, 30
f.; vom 12.
Oktober 1993 -
X
ZR 65/92, NJW 1994, 663, 664
f.; vom 1.
Februar 2000 -
X
ZR 222/98, [X.], 1340, 1341; vom 14.
Juli 2010 -
VIII
ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn.
19, 22) kann und muss es von einer Schätzung nur dann absehen, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher will-kürlich wäre. Steht jedoch fest, dass ein Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaß entstanden ist, wird sich in der Regel aus den Umständen, die die Annahme eines erheblichen Schadens begründen, eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung eines gewissen ([X.] gewinnen lassen ([X.], Urteil vom 16.
Dezember 1963 -
III
ZR 47/63, juris Rn.
19).

[X.]

Joeres

[X.]

Ellenberger

Matthias
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2009 -
1 [X.]/08 -

[X.], Entscheidung vom [X.] -
I-15 [X.]/09 -

Meta

XI ZR 51/10

13.12.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. XI ZR 51/10 (REWIS RS 2011, 582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 582

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 51/10 (Bundesgerichtshof)

Bankenhaftung wegen unterbliebener Ad-hoc-Mitteilungen: Umfang des Schadenersatzanspruches


II ZB 31/14 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Vorlagebeschlusses; Haftung des Emittenten wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen; …


I-6 U 14/09 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I-22 U 2/09 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


II ZB 24/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 51/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.