Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2018, Az. II ZB 24/14

2. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6312

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Gegenstand

Kapitalanleger-Musterverfahren: Veröffentlichung von Insiderinformationen in Form eines Aufsichtsratsbeschlusses; Haftung ehemaliger Vorstandsmitglieder einer börsennotierten Aktiengesellschaft und Kursrelevanz der Verfolgung solcher Schadensersatzansprüche; Anfechtbarkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Erweiterung des Musterverfahrens


Leitsatz

1a. Ob ein ehemaliges Mitglied des Vorstands seine Pflichten verletzt hat, ist eine rechtliche Würdigung, die als Meinungsäußerung mangels Beweisbarkeit keine Tatsache ist.

1b. Für die Auslegung des Begriffs der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf ist auf die im Rahmen der Regelpublizität des Emittenten zu offenbarenden Tatsachen abzustellen.

1c. Die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des Vorstands wegen der Verletzung von Sorgfalts- und Treupflichten kann wegen des durch das Verhalten geschaffenen Ergebnisses oder der aus dem Verhalten abgeleiteten Einschätzung von der Qualität des Managements kursrelevant sein, wenn diese Einschätzung auch nach dem Ausscheiden noch von Bedeutung ist.

2. Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der [X.], der [X.] und der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss - Musterentscheid - des 23. Zivilsenats des [X.] vom 20. August 2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel aufgehoben, soweit Feststellungen zu Lasten der [X.] getroffen wurden und soweit das Feststellungsziel A. 1) c) abgewiesen wurde.

Hinsichtlich der [X.] 2) bis A. 5) erfolgt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerden der [X.] und der Beteiligten zu 2 mit der Maßgabe, dass diese [X.] gegenstandslos sind, soweit sie in Bezug auf die in den [X.]n A. 1) a), b), f) und g) bezeichneten Informationen verfolgt werden.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das [X.] zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - zurückverwiesen.

Der Streitwert des [X.] wird auf bis 6.350.000 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten der [X.], der Beteiligten zu 2 und der Beigetretenen zu 1 bis 23 auf 3.359.379,68 € festgesetzt.

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der [X.], ihm in entsprechender Anwendung des § 41a [X.] eine besondere Gebühr zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

[X.]

1

Die [X.] war bis zur Aufhebung des [X.] mit Wirkung zum 19. Juni 2005 eine Hypothekenbank; dana[X.]h war sie unter anderem als Pfandbriefbank tätig. In den Jahren 1996 bis 1999 emittierte sie bzw. ihre [X.] Genusss[X.]heine, die an vers[X.]hiedenen Börsen gehandelt wurden. In den Bedingungen der Genusss[X.]heine war u.a. geregelt, dass dur[X.]h Auss[X.]hüttungen kein Bilanzverlust eintreten durfte. Daneben sollte si[X.]h der Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h der [X.] anteilig vermindern, wenn ein Bilanzverlust ausgewiesen oder das Grundkapital zur De[X.]kung von Verlusten herabgesetzt werden würde.

2

Ab Anfang 2001 führte die [X.] in erhebli[X.]hem Umfang [X.] aus. Da si[X.]h diese Ges[X.]häfte zunehmend negativ entwi[X.]kelten, kam es am 4./5. April 2002 zu einer Vereinbarung der Hauptaktionäre der [X.]n (im Folgenden: [X.] 2001), um die Bildung einer Rü[X.]kstellung für drohende [X.] zu vermeiden und der [X.]n Liquidität zu vers[X.]haffen. Zu diesem Zwe[X.]k sollten zunä[X.]hst 200 Mio. € dur[X.]h die Aktionäre in einen bei der [X.]n gebildeten Fonds zur Absi[X.]herung von Zinsrisiken eingezahlt und später weitere Beträge bis zu einer Höhe von insgesamt 350 Mio. € bereit gestellt werden, sofern dies zur Abde[X.]kung von Zinsrisiken im Zusammenhang mit späteren Jahresabs[X.]hlüssen notwendig sein sollte. Parallel dazu löste die [X.] einen Teil der [X.] vorzeitig auf.

3

Vers[X.]hiedene Rating-Agenturen stuften im ersten Halbjahr 2002 das Rating der [X.]n herab, was zu einer Vers[X.]hle[X.]hterung der Refinanzierungsbedingungen führte. Auf Veranlassung des Bundesaufsi[X.]htsamts für das Kreditwesen (im Folgenden: [X.]) führte die [X.]                                                     (im Folgenden: [X.]  ) bei der [X.]n eine Prüfung na[X.]h § 44 [X.] dur[X.]h, über die sie einen Prüfberi[X.]ht mit Datum vom 15. August 2002 anfertigte. Dieser hielt fest, dass si[X.]h der Nominalwert aller Derivate vom 31. Dezember 2000 von etwa 76,4 Milliarden € auf über 206 Milliarden € zum 28. Juni 2002 erhöht habe. Für den Bilanzsti[X.]htag 31. Dezember 2001 ergebe si[X.]h ein drohender Verlust von 436,1 Mio. €, für den im Jahresabs[X.]hluss in glei[X.]her Höhe eine Rü[X.]kstellung für drohende Verluste aus s[X.]hwebenden Ges[X.]häften gemäß § 249 Abs. 1 HGB erforderli[X.]h sei. Dieser drohende Verlust werde si[X.]h auf 836,3 Mio. € erhöhen, sofern die [X.] Zinsen auf stille Einlagen und Genusss[X.]heine zahle. Zur De[X.]kung der Risiken stünde, au[X.]h wenn die [X.] eine Rü[X.]kstellung ni[X.]ht gebildet habe, u.a. aufgrund der Mittel der Hauptaktionäre aus der [X.] ein Betrag von 460 Mio. € zur Verfügung. Für den Sti[X.]htag 30. Juni 2002 sei mit drohenden Verlusten von 257,4 Mio. € bzw. bei Zinszahlung von 637,5 Mio. € zu re[X.]hnen.

4

Im Februar 2003 gewährten die Hauptaktionäre der [X.]n ein na[X.]hrangiges Darlehen in Höhe von 100 Mio. €, wobei dies mit einem Teil des Anspru[X.]hs der [X.]n aus der [X.] 2001 verre[X.]hnet werden konnte. Im März 2003 trafen die Hauptaktionäre erneut eine Übereinkunft, in der sie si[X.]h zum Zwe[X.]k der Abde[X.]kung von Zinsrisiken verpfli[X.]hteten, weitere finanzielle Unterstützung im Umfang von 456,7 Mio. € zu leisten. Daneben erklärten sie si[X.]h bereit, den zur Auss[X.]hüttung vorgesehenen Bilanzgewinn des Jahres 2002 (24,9 Mio. €) der [X.]n im Rahmen eines sog. [X.] wieder zur Verfügung zu stellen.

5

Das [X.] beauftragte im Februar 2003 [X.]  erneut mit einem Guta[X.]hten na[X.]h § 44 [X.], das diese Anfang Mai 2003 erstattete. Dabei führte [X.]  die Erhebungen aus dem Jahre 2002 weiter und gelangte zu dem Ergebnis, dass der Nominalwert der [X.] si[X.]h zum 31. Dezember 2002 auf 206,6 Milliarden € und zum 28. Februar 2003 auf 147,7 Milliarden € belaufen habe. Der negative Marktwert der [X.] habe na[X.]h Bere[X.]hnungen der [X.]n zum 31. Dezember 2002 saldiert fast 2,7 Milliarden € und zum 28. Februar 2003 etwa 3,5 Milliarden € betragen. Auf Grundlage der Planungen des Vorstands der [X.]n wurde auftragsgemäß zudem die [X.] der [X.]n geprüft, wel[X.]he [X.]  nur mittelfristig für die Ges[X.]häftsjahre 2003 und 2004 bejahen konnte. Ausdrü[X.]kli[X.]h wies [X.]  darauf hin, dass die Liquiditätslage der [X.]n seit dem zweiten Halbjahr 2002 na[X.]h deren eigenen Angaben stark angespannt sei.

6

In der Folge erteilte der Aufsi[X.]htsrat der [X.]n [X.]  den Auftrag, guta[X.]hterli[X.]h die in den Jahren 2001 und 2002 abges[X.]hlossenen [X.] zu prüfen, wobei au[X.]h die Erfüllung der Sorgfaltspfli[X.]hten dur[X.]h den Vorstand bewertet werden sollte. Das Guta[X.]hten vom 24. Juni 2004 kam u.a. zu dem Ergebnis, dass die [X.] im untersu[X.]hten [X.]raum in einem Umfang [X.] abges[X.]hlossen habe, der das Volumen der [X.] bei weitem überstiegen habe. Das Guta[X.]hten verwies abermals auf den negativen Barwert der [X.] von fast 2,7 Milliarden € Ende Dezember 2002 und stellte fest, dass im [X.]raum bis 30. Juni 2002, in dem [X.] na[X.]h der bis dahin geltenden Fassung des [X.] nur als Hilfsges[X.]häfte zulässig gewesen seien, bei mehreren Abs[X.]hlüssen das Risiko erhebli[X.]her Verluste gegeben gewesen sei. Die Ges[X.]häfte hätten ni[X.]ht der S[X.]hließung bzw. Verminderung offener Positionen im Hauptges[X.]häft gedient. Unter Saldierung der von Vertragspartnern erhaltenen Zahlungen sei aus a[X.]ht zwis[X.]hen dem 1. August 2001 und dem 1. November 2001 abges[X.]hlossenen Einzelges[X.]häften ein Verlust von 182.036.439,28 € entstanden.

7

Na[X.]h Erhalt dieses Guta[X.]htens bes[X.]hloss der Aufsi[X.]htsrat der [X.]n am 18. August 2004, die inzwis[X.]hen ausges[X.]hiedenen Vorstände der Jahre 2001/2002 auf S[X.]hadensersatz in Anspru[X.]h zu nehmen. Die Klage wurde am 21. Oktober 2004 beim [X.] eingerei[X.]ht. Gegenstand der Klage war eine S[X.]hadensersatzforderung von 182.036.439,28 € aus der vorzeitigen Auflösung der [X.] in 2001 und ein Betrag von 68.423.041,67 € aus den im Jahre 2002 abges[X.]hlossenen bzw. vorzeitig aufgelösten Ges[X.]häften sowie die Feststellung der Einstandspfli[X.]ht für etwaige Verluste aus den no[X.]h laufenden [X.]n, wobei das Verlustrisiko mit über einer Milliarde Euro angegeben wurde.

8

Zum Ende November/Anfang Dezember 2004 trafen die Hauptaktionäre erneut eine Vereinbarung zur Stützung der [X.]n, na[X.]h der ein Fonds gebildet wurde, in den sie einen Betrag von 600 Mio. € einzahlten und der der [X.]n ggfs. zur Verfügung stehen sollte. [X.] kam es aufgrund der andauernden wirts[X.]haftli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten zu weiteren Herabstufungen des Ratings der [X.]n.

9

Die [X.] bzw. deren Re[X.]htsvorgängerin erwarb in der [X.] vom 23. Juni 2005 bis 26. Juni 2005 Genusss[X.]heine mit der [X.] 800287 für einen Betrag von 1.851.081,25 € und am 27. Juli 2005 für 1.343.419,42 € mit der [X.] 810304, wobei letztere wieder veräußert wurden. Am 25. Oktober 2005 teilte die [X.] in einer Ad-ho[X.]-Mitteilung mit, dass im Rahmen des Verkaufs der [X.] (im Folgenden: B.  ) an die     bank die Anteile von B.  und der [X.].                                      AG (im Folgenden: [X.].  ) an der [X.]n auf eine Zwe[X.]kgesells[X.]haft übertragen worden seien und dass weiterhin ein Erwerber für die [X.] gesu[X.]ht werde. Daneben wurde auf die Mögli[X.]hkeit einer vollständigen Liquidation der [X.]n hingewiesen und für diesen Fall in Aussi[X.]ht gestellt, dass die haftenden Eigenmittel, darunter au[X.]h das börsennotierte [X.], aufgezehrt werden könnten. Folge dieser Mitteilungen waren Kursverluste der Genusss[X.]heine.

In der Folgezeit veräußerte die [X.].  ihre Anteile an der [X.]n, wozu au[X.]h die von der Zwe[X.]kgesells[X.]haft gehaltenen gehörten, an einen Finanzinvestor, worüber die [X.] per Ad-ho[X.]-Mitteilung vom 8. Dezember 2005 die Öffentli[X.]hkeit unterri[X.]htete.

Dass die [X.] ihre ehemaligen Vorstände geri[X.]htli[X.]h in Anspru[X.]h genommen hatte, veröffentli[X.]hte zuerst das [X.] in einem Artikel am 22. Dezember 2005. Eine Information dur[X.]h die [X.] selbst erfolgte ni[X.]ht.

Anfang Januar 2006 teilte die [X.] per Ad-ho[X.]-Mitteilung mit, dass sie für das Ges[X.]häftsjahr 2005 mit einem negativen Ergebnis in einer Größenordnung von 1,1 bis 1,3 Milliarden € re[X.]hne. Daneben hieß es in der Mitteilung, dass angesi[X.]hts des zu erwartenden Bilanzverlusts das dur[X.]h Genusss[X.]heingläubiger und stille Beteiligte bereit gestellte haftende Eigenkapital maßgebli[X.]h in Anspru[X.]h genommen werde.

Ab 2007 sind vor dem [X.] gegen die [X.] eine Vielzahl von Klagen auf S[X.]hadensersatz erhoben worden, die si[X.]h darauf stützen, dass diese es pfli[X.]htwidrig unterlassen habe, bestimmte Tatsa[X.]hen unverzügli[X.]h zu veröffentli[X.]hen. Am 18. Juli 2008 hat das [X.] einen Vorlagebes[X.]hluss erlassen. Na[X.]h Ergänzung des [X.] und Zurü[X.]kweisung weitergehender Ergänzungs- und Änderungsanträge der [X.] hat das [X.] über folgende [X.] ents[X.]hieden:

[X.] Auf Antrag der [X.],

1)    

a)    

dass das Vorliegen von Pfli[X.]htverletzungen früherer Vorstände, darunter des Herrn H.  S.     , im Zusammenhang mit Zinsderivatges[X.]häften im [X.]raum 1.01.2001 bis 30.06.2002,

                          
        

b)    

konkret bezifferte Verluste in Höhe von € 182.036.439,28 im Jahr 2001 und € 68.423.041,67 im Jahr 2002 und bezifferbare Verlustrisiken in der Zukunft in Höhe von über 1 Milliarde Euro,

                          
        

[X.])    

das Vorliegen eines kritis[X.]hen und negativen Sonderprüfungsguta[X.]htens der [X.]  vom 24.06.2004 gemäß § 111 [X.] mit den darin festgehaltenen Inhalten,

                          
        

d)    

der diesbezügli[X.]he Bes[X.]hluss des Aufsi[X.]htsrats der Beklagten zur Erhebung einer S[X.]hadensersatzklage gegen den Altvorstand vom 18.08.2004,

                          
        

e)    

die Klageeinrei[X.]hung der Beklagten gegen den Altvorstand wegen S[X.]hadensersatz vor dem 31.12.2004,

                          
        

f)    

die Feststellungen des vom Bundesaufsi[X.]htsamt für das Kreditwesen ([X.]) beauftragten Sonderberi[X.]hts der [X.]  vom 15.08.2002 zum Fehlen von Rü[X.]kstellungen für das Ges[X.]häftsjahr 2001 in Höhe von [X.]a. € 436,1 Mio. und des Sonderberi[X.]hts der [X.]  für das Ges[X.]häftsjahr 2002 vom 08.05.2003 erneut zum Fehlen von erforderli[X.]hen Rü[X.]kstellungen in erhebli[X.]her Höhe für drohende Verluste aus Zinsderivatges[X.]häften,

                          
        

g)    

die Beklagte si[X.]h seit September 2004 in einer derartigen finanziellen S[X.]hieflage befand, dass in dem Ges[X.]häftsjahr 2005 mit Jahresfehlbeträgen zu re[X.]hnen gewesen ist,

Insiderinformationen gemäß § 37b Abs. 1 [X.] a.F. bzw. § 13 [X.] n.F. waren;

2)    

dass die unter 1) bezei[X.]hneten Insiderinformationen die Beklagte unmittelbar gemäß § 37b Abs. 1 [X.] betrafen;

                 

3)    

dass es die Beklagte seit dem Sonderprüfungsguta[X.]hten der [X.]  vom 24.06.2004 oder jedenfalls zu irgendeinem späteren [X.]punkt, insbesondere seit dem 18.08.2004, spätestens aber mit Klageeinrei[X.]hung gegen den früheren Vorstand, Ende 2004 unterlassen hat, die unter Ziffer 1) bezei[X.]hneten Insiderinformationen unverzügli[X.]h gemäß § 37b Abs. 1 [X.] zu veröffentli[X.]hen;

                 

4)    

dass die Beklagte seit dem Sonderprüfungsguta[X.]hten der [X.]  vom 24.06.2004 oder jedenfalls zu irgendeinem späteren [X.]punkt, insbesondere seit dem [X.] vom 18.08.2004, spätestens aber seit dem 31.12.2004 ni[X.]ht gemäß § 15 Abs. 3 [X.] von der Pfli[X.]ht zur Veröffentli[X.]hung befreit war, da dies entweder kein S[X.]hutz ihrer Interessen erforderte oder eine Irreführung der Öffentli[X.]hkeit zu befür[X.]hten war, oder die Beklagte die Vertrauli[X.]hkeit der Insiderinformation seit diesem [X.]punkt ni[X.]ht gewährleisten konnte;

                 

5)    

dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das unter [X.] 4) angegebene [X.] trägt;

                 

6)    

dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale Re[X.]htswidrigkeit und S[X.]huld, ausgenommen Fragen der individuellen Kausalität und S[X.]hadensbere[X.]hnung, als Voraussetzungen einer zivilre[X.]htli[X.]hen Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 [X.]B i.V.m. § 331 HGB sämtli[X.]h vorliegen;

                 

7)    

dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale Re[X.]htswidrigkeit und S[X.]huld, ausgenommen Fragen der individuellen Kausalität und S[X.]hadensbere[X.]hnung, als Voraussetzung einer zivilre[X.]htli[X.]hen Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 [X.]B i.V.m. § 400 Abs. 1 [X.] sämtli[X.]h vorliegen und

                 

8)    

dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale Re[X.]htswidrigkeit und S[X.]huld, ausgenommen Fragen der individuellen Kausalität und S[X.]hadensbere[X.]hnung, als Voraussetzungen einer zivilre[X.]htli[X.]hen Haftung der Beklagten aus § 826 [X.]B sämtli[X.]h vorliegen.

B. Auf Antrag der [X.]n,

1)    

dass es für den Beginn der Verjährung von Ansprü[X.]hen na[X.]h § 37b [X.] wegen des Unterlassens einer Mitteilung über die vorgenannten [X.]en auss[X.]hließli[X.]h auf den [X.]punkt der Vornahme der Zinsderivatges[X.]häfte im [X.]raum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2002 ankommt und daher sol[X.]he Ansprü[X.]he spätestens mit dem Ablauf des 30. Juni 2005 verjährt gewesen wären;

                 

2)    

dass die Ri[X.]htlinie 2006/48/[X.] und § 10 Abs. 5 [X.] der Inanspru[X.]hnahme der Beklagten wegen des Unterlassens einer Mitteilung über die vorgenannten [X.]en entgegenstehen;

                 

3)    

dass ein Anspru[X.]h wegen des Unterlassens einer Mitteilung über die vorgenannten [X.]en aus § 37b [X.] voraussetzen würde, dass die betreffende [X.] vor dem Erwerb des streitgegenständli[X.]hen Genusss[X.]heins entstanden ist.

Das [X.] ([X.], Bes[X.]hluss vom 20. August 2014 - 23 Kap 1/08, juris, auszugsweise abgedru[X.]kt in AG 2015, 37 ff.) hat mit Musterents[X.]heid Feststellungen entspre[X.]hend der [X.]) und e) sowie - bezogen auf die Feststellungen [X.] 1) d) und e) - der [X.] [X.] 2), [X.] 3), [X.] 4) für den [X.]raum ab dem 18. August 2004 und [X.] 5) getroffen. Die weitergehenden [X.] hat das [X.] abgewiesen.

Die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.] und der Beteiligten zu 2 wenden si[X.]h gegen die Abweisung der [X.] [X.] 1) a) bis [X.]), f) und g) sowie die daraus folgende teilweise Abweisung der [X.] [X.] 2) bis 5) sowie gegen die Ablehnung einer Erweiterung des [X.]. Dem Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren sind 23 Beigeladene auf Seiten der [X.] beigetreten. Die [X.] begehrt mit ihrer Re[X.]htsbes[X.]hwerde die Abänderung des Musterents[X.]heids, soweit Feststellungen zu ihren Lasten getroffen und die [X.] B. 1) bis 3) abgewiesen wurden.

B.

Die zulässige Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.]n, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.] kraft Gesetzes stets grundsätzli[X.]he Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat, hat in der Sa[X.]he Erfolg, soweit sie si[X.]h gegen die zu ihren Lasten getroffenen Feststellungen des [X.]s ri[X.]htet. Im Übrigen ist die Re[X.]htsbes[X.]hwerde unbegründet.

[X.] Das [X.] hat die Feststellung zum [X.] [X.] 1) d) ni[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei getroffen.

1. Das [X.] hat seine Ents[X.]heidung zu diesem [X.] im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:

Bei dem Bes[X.]hluss des Aufsi[X.]htsrats der [X.]n vom 18. August 2004 zur Erhebung einer S[X.]hadensersatzklage gegen frühere Vorstandsmitglieder habe es si[X.]h um eine ni[X.]ht öffentli[X.]h bekannte Tatsa[X.]he gehandelt, die geeignet gewesen sei, den Börsenpreis der Genusss[X.]heine zu beeinflussen. Ihrer Veröffentli[X.]hungspfli[X.]ht sei die [X.] ni[X.]ht na[X.]hgekommen.

Die Veröffentli[X.]hungspfli[X.]ht beziehe si[X.]h hier zum einen auf die dur[X.]h den Bes[X.]hluss zum Ausdru[X.]k gekommene konkrete Kenntnis des Aufsi[X.]htsrats der [X.]n und einer entspre[X.]henden Meinungsbildung, zum anderen aber au[X.]h auf die si[X.]h im Bes[X.]hluss manifestierende Reaktion auf diese Kenntnis. Dem Aufsi[X.]htsrat der [X.]n seien erstmals der Umfang und die Folgen der [X.] deutli[X.]h gema[X.]ht worden. Aus der damit einhergehenden Überzeugung von der Pfli[X.]htwidrigkeit dieser Ges[X.]häfte resultiere die Ents[X.]heidung des Aufsi[X.]htsrats, die ehemaligen Vorstandsmitglieder in [X.] zu nehmen.

Umfang und Folgen der [X.] seien damals weder im Markt no[X.]h in der Öffentli[X.]hkeit bekannt gewesen. Eine konkrete Kenntnis des Markts von dem Umfang der Ges[X.]häfte und der mögli[X.]hen Pfli[X.]htwidrigkeit bzw. eines dadur[X.]h entstandenen S[X.]hadens sei von der [X.]n ni[X.]ht vorgetragen. Den Ges[X.]häftsberi[X.]hten lasse si[X.]h die besondere wirts[X.]haftli[X.]he Bedeutung dieser Ges[X.]häfte für das weitere S[X.]hi[X.]ksal der [X.]n ni[X.]ht entnehmen; etwaige negative Wertungen würden soglei[X.]h relativiert. Gegen einen deutli[X.]hen Hinweis auf die wirts[X.]haftli[X.]he Bedeutung und Gefahren der [X.] spre[X.]he au[X.]h die Anordnung der Prüfungen na[X.]h § 44 [X.] dur[X.]h die Aufsi[X.]htsbehörde. Eine entspre[X.]hende Kenntnis der Öffentli[X.]hkeit lasse si[X.]h aus der vorgelegten Presseberi[X.]hterstattung oder den Ratingänderungen ni[X.]ht herleiten. Es handele si[X.]h bei dem Guta[X.]hten au[X.]h ni[X.]ht um eine bloße interne Information, die der Aufsi[X.]htsrat im Rahmen seiner Kontrollpfli[X.]hten angefordert habe, weil die [X.] si[X.]h auf Grund des Guta[X.]htens verpfli[X.]htet gesehen habe, Klage zu erheben.

In Anbetra[X.]ht der im Raum stehen Ansprü[X.]he und der darin zum Aus-dru[X.]k kommenden existenzgefährdenden Risiken habe der Bes[X.]hluss au[X.]h Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Ges[X.]häftsverlauf der [X.]n gehabt. Die [X.] habe vor existenzgefährdenden Risiken gestanden und angestrebt, zumindest einen Teil des ihr entstandenen S[X.]hadens ersetzt zu erhalten. Gerade dem letztgenannten [X.] komme ni[X.]ht unerhebli[X.]he Bilanzrelevanz zu. Für den [X.] sei ni[X.]ht allein die Frage, ob ein Bilanzverlust eintreten werde, eine wesentli[X.]he und zu offenbarende Tatsa[X.]he. Die Kenntnis von den streitgegenständli[X.]hen Maßnahmen des Aufsi[X.]htsrats beeinflusse die Ents[X.]heidung, das Papier zu veräußern oder zu erwerben. Dies wirke neben dem inneren Wert auf den allgemeinen Wert des Genusss[X.]heins ein. Eine Reduzierung des Informationsanspru[X.]hs auf Aspekte, die unmittelbaren Bezug zu einem Bilanzverlust hätten, s[X.]hränkte die Re[X.]hte der [X.] zu sehr ein. Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF vorgesehene Eins[X.]hränkung der [X.] habe nur für S[X.]huldvers[X.]hreibungen und ni[X.]ht für Genusss[X.]heine gegolten. Au[X.]h der [X.] der [X.] enthalte keine entspre[X.]hende Eins[X.]hränkung für Genusss[X.]heine. Dort werde die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit vom Eintreten eines Bilanzverlusts ledigli[X.]h als ein Beispielsfall für eine Veröffentli[X.]hungspfli[X.]ht genannt.

Das Guta[X.]hten gebe au[X.]h ni[X.]ht nur bereits in der Vergangenheit abges[X.]hlossene Umstände wieder, weil es ni[X.]ht nur um die entspre[X.]henden Ges[X.]häfte, sondern den mit dem Beri[X.]ht begründeten und si[X.]h sukzessiv steigernden Informationsgewinn der für die [X.] handelnden Organe gehe, denen zuvor die existenzgefährdende Wirkung der Ges[X.]häfte ni[X.]ht deutli[X.]h gewesen sei.

S[X.]hließli[X.]h sei die Bes[X.]hlussfassung des Aufsi[X.]htsrats der [X.]n au[X.]h geeignet gewesen, den Börsenpreis der Genusss[X.]heine erhebli[X.]h zu beeinflussen. Seien Vorstandsmitglieder von dem Bes[X.]hluss betroffen, dann liege eine Kursrelevanz nahe. Im Übrigen komme es jedenfalls im Musterfeststellungsverfahren ni[X.]ht darauf an, ob eine positive oder negative Kursentwi[X.]klung vorliege, da die Frage, wel[X.]he Auswirkungen die Kenntnis von der jeweiligen Tatsa[X.]he für den einzelnen [X.] gehabt habe, individuell zu klären sei. Ein Verglei[X.]h mit der tatsä[X.]hli[X.]hen Kursentwi[X.]klung der Genuss-s[X.]heine der [X.]n na[X.]h Bekanntwerden der Inanspru[X.]hnahme der Vorstände aufgrund der Presseberi[X.]hterstattung im Dezember 2005 lasse keine Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf die Kursrelevanz zu, da es hier um die Beri[X.]hterstattung über das Vorliegen des Guta[X.]htens und ni[X.]ht um das Vorgehen gegen die Vorstandsmitglieder gehe. Es sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass zwis[X.]hen dem Guta[X.]hten und der Beri[X.]hterstattung fast eineinhalb Jahre gelegen hätten und die Öffentli[X.]hkeit im Dezember 2005 bereits Kenntnis von der Lage der [X.]n gehabt habe. Insoweit sei unter anderem au[X.]h die Ad-ho[X.]-Mitteilung vom 25. Oktober 2005 zu berü[X.]ksi[X.]htigten, in der erstmals eine vollständige Liquidation der [X.]n in den Raum gestellt worden sei.

2. Diese Ausführungen halten der re[X.]htli[X.]hen Prüfung ni[X.]ht stand.

a) Das [X.] ist zunä[X.]hst klarstellend dahin auszulegen, dass es si[X.]h bei dem Bes[X.]hluss des Aufsi[X.]htsrats um eine kursbeeinflussende Tatsa[X.]he i.S.d. § 37b [X.] in der bis 29. Oktober 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: § 37b [X.] aF) sowie um eine Insiderinformation gem. § 13 [X.] in der ab dem 30. Oktober 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] [X.]) handeln soll. Der Begriff der Insiderinformation ist erst dur[X.]h Art. 1 Nr. 5 des [X.] (Anlegers[X.]hutzverbesserungsgesetz - [X.]) vom 28. Oktober 2004 ([X.]Bl. I S. 2630) in § 37b [X.] eingefügt worden.

b) Ein [X.] besteht entgegen der Si[X.]ht der Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Beklagten sowohl hinsi[X.]htli[X.]h der Feststellung des Vorliegens einer "kursbeeinflussenden Tatsa[X.]he" gem. § 37b [X.] aF sowie einer "Insiderinformation" gem. § 13 [X.] [X.].

aa) Ungea[X.]htet der Bindungswirkung des [X.] (§ 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]) haben das [X.] und das Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen [X.] ein [X.] fortbesteht. Das ist dann ni[X.]ht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse dur[X.]h die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann ([X.]H, Bes[X.]hluss vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.], 578 Rn. 60). Das Musterverfahren dient ni[X.]ht dazu, abstrakte Tatsa[X.]hen- oder Re[X.]htsfragen ohne Bezug zur Ents[X.]heidung in zumindest einem der ausgesetzten Ausgangsverfahren zu beantworten ([X.]H, Bes[X.]hluss vom 22. November 2016 - [X.], [X.]HZ 213, 65 Rn. 106).

[X.]) Hieran gemessen besteht ein [X.] an der Feststellung am Maßstab des bis zum 29. Oktober 2004 geltenden Re[X.]hts einerseits und des ab dem 30. Oktober 2004 geltenden Re[X.]hts andererseits. Es kann ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, dass in den ausgesetzten Verfahren eine re[X.]htli[X.]he Würdigung sowohl am Maßstab des bis zum 29. Oktober 2004 geltenden Re[X.]hts als au[X.]h des ab dem 30. Oktober 2004 geltenden Re[X.]hts erfolgen muss.

(1) Im S[X.]hrifttum wird die Frage des anzuwendenden Re[X.]hts bei einem vor einer Re[X.]htsänderung begonnenen, aber no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossenen Unterlassen unters[X.]hiedli[X.]h beantwortet. Eine Ansi[X.]ht stellt entspre[X.]hend den Grundsätzen des intertemporalen Privatre[X.]hts, wie sie in Art. 170 [X.][X.]B verankert sind, maßgebli[X.]h auf die Verwirkli[X.]hung des individuellen S[X.]hadens ab ([X.]/Webering, [X.], 1857, 1863; [X.]/Grotheer, in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., §§ 37b, 37[X.] [X.] Rn. 17). Eine andere Ansi[X.]ht stützt si[X.]h auf den Re[X.]htsgedanken des Art. 232 § 10 [X.][X.]B und stellt auf den [X.]punkt der Verletzungshandlung ab. Sie nimmt an, eine dur[X.]h ein Unterlassen begründete Pfli[X.]htverletzung bestehe bis zur Veröffentli[X.]hung der jeweiligen Tatsa[X.]he bzw. bis zum Fortfall der Voraussetzungen der Veröffentli[X.]hungspfli[X.]ht fort, so dass es für das anzuwendende Re[X.]ht auf den [X.]punkt der Beendigung der Unterlassung ankomme ([X.]/[X.] in KK-[X.], § 37b, [X.] Rn. 492; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., §§ 37b, 37[X.] Rn. 48, 169). Es käme dana[X.]h darauf an, ob die Mitteilung als pfli[X.]htgemäße Handlung na[X.]h dem Inkrafttreten des geänderten Re[X.]hts no[X.]h hätte erfolgen müssen (vgl. [X.]/[X.], [X.]B, 64. Aufl., Art. 232 § 10 [X.][X.]B Rn. 1).

(2) Unabhängig davon, wel[X.]her Ansi[X.]ht zu folgen ist, kann auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]s ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, dass in den ausgesetzten Verfahren eine Mitteilungspfli[X.]ht na[X.]h dem [X.] aF und/oder na[X.]h dem [X.] [X.] in Betra[X.]ht zu ziehen ist. Na[X.]h der ersten Ansi[X.]ht käme es stets auf den Eintritt des individuellen S[X.]hadens an. Es ist vom [X.] ni[X.]ht festgestellt worden, wann die in den ausgesetzten Verfahren geltend gema[X.]hten individuellen S[X.]häden entstanden sein könnten, mithin die jeweiligen Wertpapiertransaktionen stattgefunden haben. Na[X.]h der zweiten Ansi[X.]ht würde zwar ein über den 29. Oktober 2004 hinausgehendes Unterlassen der [X.]n am Maßstab der §§ 37b, 13 [X.] in der ab dem 30. Oktober 2004 geltenden Fassung zu beurteilen sein. Abgesehen davon, dass das [X.] keine Feststellungen über den [X.]punkt der Beendigung des Unterlassens getroffen hat, käme ein Ersatz vor dem 30. Oktober 2004 entstandener S[X.]häden nur in Betra[X.]ht, wenn bei S[X.]hadenseintritt bereits eine Veröffentli[X.]hungspfli[X.]ht bestanden hätte (vgl. [X.]/[X.] in KK-[X.], § 37b, [X.] Rn. 490).

[X.]) Das [X.] hat re[X.]htsfehlerhaft angenommen, dass der Bes[X.]hluss des Aufsi[X.]htsrats vom 18. August 2004 eine kursbeeinflussende Tatsa[X.]he i.S.d. § 37b Abs. 1 Satz 1 [X.] aF darstellt. Es hat s[X.]hon ni[X.]ht hinrei[X.]hend klar zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht bzw. abgegrenzt, wel[X.]he Tatsa[X.]hen es ausgehend vom [X.] der [X.] einer re[X.]htli[X.]hen Prüfung am Maßstab des § 37b [X.] aF unterzogen hat. Die re[X.]htli[X.]he Bewertung lässt s[X.]hon aufgrund dieser fehlenden Abgrenzung ni[X.]ht erkennen, dass ausgehend von der bei dem Emittenten vorhandenen Informationslage von einer kursbeeinflussenden Tatsa[X.]he auszugehen ist.

aa) Das Musterverfahren ist auf die Feststellung des Vorliegens oder Ni[X.]htvorliegens anspru[X.]hsbegründender oder anspru[X.]hsauss[X.]hließender Voraussetzungen oder die Klärung von Re[X.]htsfragen geri[X.]htet ([X.]), § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Geht es um das Unterlassen einer Ad-ho[X.]-Mitteilung, kann die Frage, ob, und wenn ja, ab wann eine kursbeeinflussende Tatsa[X.]he vorgelegen hat, zum Gegenstand eines [X.] gema[X.]ht werden ([X.]/[X.] in KK-[X.], 2. Aufl., § 37b, [X.] Rn. 539). So wie ein auf die Feststellung eines [X.] geri[X.]htetes [X.] nur dann hinrei[X.]hend bestimmt ist, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der [X.] selbst wiedergibt ([X.]H, Bes[X.]hluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 2253 Rn. 65; Bes[X.]hluss vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.], 578 Rn. 56), muss das [X.] au[X.]h bestimmt bezei[X.]hnen, wel[X.]he kursbeeinflussende Tatsa[X.]he Gegenstand der re[X.]htli[X.]hen Prüfung im Musterverfahren sein soll, wobei es si[X.]h au[X.]h um mehrere Tatsa[X.]hen bzw. einen Sa[X.]hverhalt handeln kann, der insgesamt eine kursbeeinflussende Tatsa[X.]he bzw. Insiderinformation bildet (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 15 Rn. 73; [X.] in KK-[X.], 2. Aufl., § 13 Rn. 44 f.). Das [X.] hat - ggf. na[X.]h Auslegung des [X.]s und Feststellung des ihm zu Grunde liegenden Sa[X.]hverhalts - seine re[X.]htli[X.]he Prüfung zum Vorliegen einer Insiderinformation bzw. kursbeeinflussenden Tatsa[X.]he hieran zu orientieren. Dies folgt aus der auf das [X.] begrenzten Prüfungs- und Ents[X.]heidungsbefugnis des Geri[X.]hts, § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ([X.]H, Bes[X.]hluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 2253 Rn. 64; no[X.]h offen gelassen in [X.]H, Bes[X.]hluss vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.], 2284 Rn. 52 zum [X.]). Die Auslegung des [X.]s dur[X.]h das [X.] unterliegt dabei der uneinges[X.]hränkten Na[X.]hprüfung dur[X.]h das Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht ([X.]H, Bes[X.]hluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 2253 Rn. 57).

[X.]) Diesen Vorgaben genügt die Ents[X.]heidung des [X.]s ni[X.]ht. Die Auslegung des [X.]s über den Gegenstand des [X.]s hält einer re[X.]htli[X.]hen Prüfung ni[X.]ht stand. Es hat ni[X.]ht klar abgegrenzt, auf wel[X.]he Tatsa[X.]he bzw. wel[X.]hen Sa[X.]hverhalt es die Prüfung vom Vorliegen einer kursbeeinflussenden Tatsa[X.]he stützt.

(1) Das [X.] bezei[X.]hnet den Bes[X.]hluss des Aufsi[X.]htsrats der [X.]n zur Erhebung einer S[X.]hadenersatzklage gegen den Altvorstand vom 18. August 2004 als Insiderinformation gem. § 37b [X.] aF bzw. § 13 [X.] [X.], der si[X.]h na[X.]h dem Vorlagebes[X.]hluss auf eine Inanspru[X.]hnahme wegen Verlusten aus pfli[X.]htwidrig abges[X.]hlossenen [X.]n in Höhe 182.036.439,28 [X.] und 68.423.041,67 [X.] bezieht. Der konkrete Inhalt der Bes[X.]hlussfassung wurde vom [X.] ni[X.]ht festgestellt. Entspre[X.]hend fehlt es au[X.]h an Feststellungen dazu, ob und ggf. inwieweit die Bes[X.]hlussfassung selbst zum Ausdru[X.]k bringt, wel[X.]he konkreten Kenntnisse der Aufsi[X.]htsrat über den Umfang der [X.] der [X.]n, den si[X.]h hieraus für sie ergebenden Folgen und der Überzeugung des Aufsi[X.]htsrats von der Pfli[X.]htwidrigkeit der Ges[X.]häfte hatte.

(2) Die Annahme des [X.]s, die Kenntnis des Aufsi[X.]htsrats vom Umfang der (insgesamt abges[X.]hlossenen) [X.] und die si[X.]h daraus für die [X.] ergebenden Folgen seien vom [X.] [X.] 1) d) umfasst, findet im Vorlagebes[X.]hluss keine Grundlage. Die in den Vorlagebes[X.]hluss aufgenommenen [X.] benennen jeweils einzelne Aspekte bzw. Auss[X.]hnitte eines Gesamtsa[X.]hverhalts, die s[X.]hon aufgrund unters[X.]hiedli[X.]her zeitli[X.]her Anknüpfungspunkte jeweils für si[X.]h veröffentli[X.]hungspfli[X.]htige Tatsa[X.]hen iSd § 37b Abs. 1 [X.] aF bes[X.]hreiben. Die [X.] greifen beginnend mit der Vorlage des Sonderprüfungsberi[X.]hts von [X.]   vom 24. Juni 2004 einzelne Entwi[X.]klungsstufen eines Sa[X.]hverhalts auf, der seinen Ausgangspunkt im Jahr 2001 mit dem Abs[X.]hluss von [X.]n hatte (vgl. zu sog. gestre[X.]kten Ges[X.]hehensabläufen [X.]H, Bes[X.]hluss vom 23. April 2013 - [X.], [X.], 1165 Rn. 19). Inhalt des [X.]s [X.] 1) d) ist nur die Ents[X.]heidung des Aufsi[X.]htsrats über die Erhebung einer Klage gegen ehemalige Vorstandsmitglieder.

(3) Das [X.] hat damit jenseits der ihm obliegenden Prüfungs- und Ents[X.]heidungsbefugnis aus der von ihm angenommenen Informationslage im Aufsi[X.]htsrat abgeleitet, dass eine kursbeeinflussende Tatsa[X.]he vorliegt, ohne einen Bezug zum [X.] herzustellen und deutli[X.]h zu ma[X.]hen, dass diese - entspre[X.]hend dem [X.] - auf der Ents[X.]heidung über die Erhebung einer S[X.]hadenersatzklage beruht. Es stützt seine Argumentation über die Auswirkungen der Aufsi[X.]htsratsents[X.]heidung maßgebli[X.]h auf den Inhalt des Prüfberi[X.]hts von [X.]   vom 24. Juni 2004, der Kenntnisnahme dieses Beri[X.]hts dur[X.]h den Aufsi[X.]htsrat und die von diesem gezogene S[X.]hlussfolgerung, im Hinbli[X.]k auf die existenzgefährdende Wirkung dieser Ges[X.]häfte für die [X.] seien ehemalige Mitglieder des Vorstands auf S[X.]hadenersatz in Anspru[X.]h zu nehmen, ohne jedo[X.]h deutli[X.]h zu ma[X.]hen, ob und in wel[X.]hem Umfang eine Information über die Ents[X.]heidung zur Klageerhebung entspre[X.]hende Kenntnisse überhaupt hätte vermitteln können. Es liegt au[X.]h ni[X.]ht auf der Hand, dass die vom [X.] herangezogenen Umstände zwangsläufig mit einer Information über die Bes[X.]hlussfassung bekannt geworden wären. So hat das Sonderprüfungsguta[X.]hten von [X.]  zwar sämtli[X.]he [X.] der [X.]n in den Bli[X.]k genommen, die konkrete Prüfung eines S[X.]hadenseintritts und einer Anspru[X.]hsverfolgung aber auf a[X.]ht in der zweiten Jahreshälfte 2001 abges[X.]hlossene und zum [X.]punkt des Prüfberi[X.]hts bereits beendete Ges[X.]häfte bes[X.]hränkt und aus diesen einen S[X.]haden für die [X.] in Höhe von rund 182 Mio. € abgeleitet. Konkrete Feststellungen zu mögli[X.]hen künftigen S[X.]häden aus [X.]n enthielt der Prüfberi[X.]ht vom 24. Juni 2004 ebenso wenig wie eine Aussage zur Tragfähigkeit der mit den Ges[X.]häften verbundenen Gesamtrisiken.

(4) Soweit das [X.] auf die besondere wirts[X.]haftli[X.]he Bedeutung der [X.] für das weitere S[X.]hi[X.]ksal der [X.]n und das Bestehen existenzgefährdender Risiken abstellt, setzt es erneut in unzulässiger Weise die aus der Informationslage des Aufsi[X.]htsrats angenommene Beweggründe für eine Anspru[X.]hsverfolgung mit der aus der Bes[X.]hlussfassung abgeleiteten Information über die Anspru[X.]hsverfolgung selbst glei[X.]h. Dabei verkennt das [X.], dass au[X.]h die Beweggründe für die Anspru[X.]hsverfolgung in der Ents[X.]heidung über die Geltendma[X.]hung von S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen ni[X.]ht zwangsläufig zum Ausdru[X.]k kommen. Im Übrigen rügt die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.]n zu Re[X.]ht, dass die S[X.]hlussfolgerung des [X.]s, die Reaktion des Aufsi[X.]htsrats zeige, diesem sei der Umfang der Ges[X.]häfte und insbesondere deren existenzgefährdende Wirkung vor Fassung des Bes[X.]hlusses, S[X.]hadensersatzansprü[X.]he geltend zu ma[X.]hen, ni[X.]ht deutli[X.]h gewesen, gegen § 286 ZPO verstößt. Angesi[X.]hts der Pfli[X.]ht des Aufsi[X.]htsrats, das Bestehen von S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen gegen Mitglieder des Vorstands eigenverantwortli[X.]h zu prüfen und ggf. zu verfolgen (vgl. [X.]H, Urteil vom 21. April 1997 - [X.], [X.]HZ 135, 244, 256 - [X.]/Garmenbe[X.]k) ers[X.]heint zumindest ohne ergänzende Erwägungen ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, dass die Ents[X.]heidung über die Verfolgung von S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen gegen ehemalige Mitglieder des Vorstands ausdrü[X.]kt, dem Aufsi[X.]htsrat sei zuvor der Umfang der Ges[X.]häfte und deren existenzgefährdende Wirkung ni[X.]ht deutli[X.]h gewesen.

d) Die Ents[X.]heidung erweist si[X.]h in diesem Punkt au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Ents[X.]heidung des Aufsi[X.]htsrats, ehemalige Vorstandsmitglieder wegen der [X.] auf S[X.]hadensersatz wegen Verletzung ihrer Pfli[X.]hten gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 [X.] in Anspru[X.]h zu nehmen, ist für si[X.]h genommen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Feststellungen des [X.]s keine kursbeeinflussende Tatsa[X.]he i.S.d. § 37b Abs. 1 Satz 1 [X.] aF.

aa) Zu Re[X.]ht hat das [X.] aber angenommen, dass der Bes[X.]hluss des Aufsi[X.]htsrats der [X.]n eine neue Tatsa[X.]he ist, die im Tätigkeitsberei[X.]h der [X.]n als Emittentin eingetreten und ni[X.]ht öffentli[X.]h bekannt war.

(1) Bei dem Bes[X.]hluss des Aufsi[X.]htsrats handelt es si[X.]h um ein dem Beweis zugängli[X.]hes, in die Wirkli[X.]hkeit getretenes Ereignis, das die Ents[X.]heidung des Organs zu einem bestimmten Sa[X.]hverhalt, hier die Verfolgung von S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen gegen ehemalige Mitglieder des Vorstands der [X.]n, zum Gegenstand hat.

Die [X.] rügt ohne Erfolg, dass die Ents[X.]heidung des Aufsi[X.]htsrats über die Verfolgung von S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen im Hinbli[X.]k darauf, dass dieser ledigli[X.]h eine Re[X.]htsauffassung über die Bewertung seinerseits bekannter Tatsa[X.]hen zu Grunde gelegen hätte, ni[X.]ht als Tatsa[X.]he zu bewerten sei. Ihr ist nur im Ausgangspunkt zuzugeben, dass es si[X.]h bei der im Guta[X.]hten von [X.]  zum Ausdru[X.]k kommenden Würdigung der Pfli[X.]htwidrigkeit des Verhaltens der ehemaligen Vorstandsmitglieder und des Entstehens sowie der Höhe eines S[X.]hadens um eine re[X.]htli[X.]he Wertung von Anknüpfungstatsa[X.]hen handelt. Hieraus folgt allerdings ni[X.]ht, dass es si[X.]h bei der Ents[X.]heidung des Aufsi[X.]htsrats über die Verfolgung von S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen selbst nur um eine re[X.]htli[X.]he Würdigung handeln würde. Die Ents[X.]heidung über die Verfolgung von S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen ist als Willensäußerung vielmehr als sol[X.]he Tatsa[X.]he ([X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 13 [X.] Rn. 15; [X.]/[X.] in [X.]/ [X.], [X.], 3. Aufl., § 15 Rn. 56) und bringt für den verständigen Anleger als Empfänger einer sol[X.]hen Information zum Ausdru[X.]k, dass der Aufsi[X.]htsrat si[X.]h na[X.]h einer sorgfältigen und sa[X.]hgere[X.]hten Prozessrisikoanalyse dafür ents[X.]hieden hat, das dur[X.]h ein pfli[X.]htwidriges Handeln der Organe ges[X.]hädigte Gesells[X.]haftsvermögen dur[X.]h Re[X.]htsverfolgung wiederherzustellen (vgl. [X.]H, Urteil vom 21. April 1997 - [X.], [X.]HZ 135, 244, 254 f. - [X.]/Garmenbe[X.]k).

Ob eine Veröffentli[X.]hungspfli[X.]ht - wie die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.]n geltend ma[X.]ht - s[X.]hon bei der Beauftragung eines Sonderprüfungsberi[X.]hts vorliegen kann, muss vom [X.] in diesem Zusammenhang ni[X.]ht ents[X.]hieden werden. Die Einordnung der Ents[X.]heidung des Aufsi[X.]htsrats über die Re[X.]htsverfolgung als Tatsa[X.]he ist hiervon ni[X.]ht abhängig.

(2) Die Tatsa[X.]he war na[X.]h den Feststellungen des [X.]s zudem neu und ni[X.]ht öffentli[X.]h bekannt. Ob und inwieweit dem Tatbestandsmerkmal "neu" überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt, wird unters[X.]hiedli[X.]h beurteilt (vgl. zum [X.]: [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 15 [X.] Rn. 38 bis 40; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 15 Rn. 50). Einer Ents[X.]heidung des [X.]s bedarf hierzu es ni[X.]ht, weil es si[X.]h bei der Ents[X.]heidung, ehemalige Mitglieder des Vorstands auf S[X.]hadensersatz in Anspru[X.]h zu nehmen, um eine vom Aufsi[X.]htsrat selbst gesetzte (neue) Tatsa[X.]he handelt, die s[X.]hon aus diesem Grund ni[X.]ht öffentli[X.]h bekannt sein konnte.

Entgegen der Si[X.]ht der Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.]n kommt es für die re[X.]htli[X.]he Beurteilung au[X.]h ni[X.]ht darauf an, ob und ggf. inwieweit Umfang und wirts[X.]haftli[X.]he Folgen der abges[X.]hlossenen [X.] dem Aufsi[X.]htsrat bereits vor Kenntnisnahme des Prüfberi[X.]hts vom 24. Juni 2004 bekannt waren, weil diese Kenntnis von der Ents[X.]heidung über die Re[X.]htsverfolgung zu unters[X.]heiden ist.

(3) Der [X.] ist s[X.]hließli[X.]h au[X.]h im Tätigkeitsberei[X.]h der [X.]n als Emittentin eingetreten. In den Tätigkeitsberei[X.]h eines Emittenten fallen alle Tatsa[X.]hen, die si[X.]h als unmittelbare Folge der unternehmeris[X.]hen Tätigkeit darstellen. Hierzu gehören au[X.]h Aufsi[X.]htsratsbes[X.]hlüsse ([X.] in: [X.], [X.], 4. Aufl., § 15 [X.] Rn. 35).

[X.]) Die Würdigung des [X.]s, dass der Bes[X.]hluss des Aufsi[X.]htsrats Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Ges[X.]häftsverlauf der [X.]n hatte, wird von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.]n ni[X.]ht in Frage gestellt. Sie ist zumindest im Ergebnis aus Re[X.]htsgründen ebenfalls ni[X.]ht zu beanstanden.

(1) Der Begriff der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Ges[X.]häftsverlauf wird unters[X.]hiedli[X.]h ausgelegt.

(a) Teilweise wird angenommen, die Ad-ho[X.]-Publizität gem. § 15 Abs. 1 [X.] aF habe eine [X.] gegenüber der [X.]. Der Begriff der Auswirkungen sei daher ausgehend von den im Rahmen der [X.] zu offenbarenden Informationen zu bestimmen, insbesondere vom Inhalt des Jahresabs[X.]hlusses (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB) und dem diesen ergänzenden Lageberi[X.]ht na[X.]h § 289 Abs. 1 HGB (Begründung Regierungsentwurf, BT-Dru[X.]ks. 12/6679, [X.]; Beri[X.]ht des Finanzauss[X.]husses, BT-Dru[X.]ks. 12/7918, [X.]; [X.] in [X.], Kapitaltalmarktre[X.]hts-Kommentar, 3. Aufl., § 15 Rn. 61 f., 68; [X.] in [X.], Insiderre[X.]ht und Ad-ho[X.]-Publizität, 1995, [X.], 75, 77; Ekkenga, [X.] 1999, 165, 198 f.; [X.], Die ad-ho[X.]-publizitätspfli[X.]htige Tatsa[X.]he, 2002, [X.]; [X.], [X.] 162 [1998], 51, 64 f.). Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Ges[X.]häftsverlauf hätten dana[X.]h alle Tatsa[X.]hen, die einen Bu[X.]hungsvorgang auslösen, sowie sol[X.]he, die im Lageberi[X.]ht (Beri[X.]ht des Finanzauss[X.]husses, BT-Dru[X.]ks. 12/7918, [X.]; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 15 Rn. 85, 89; [X.] in [X.], Insiderre[X.]ht und Ad-ho[X.]-Publizität, 1995, [X.], 75; S[X.]hander/[X.], [X.] 1997, 2109, 2110) oder im Anhang ([X.], [X.] 162 [1998], 51, 64 ff.; [X.]/[X.], [X.], 449, 453; [X.], Die ad-ho[X.]-publizitätspfli[X.]htige Tatsa[X.]he, 2002, [X.] f.) Erwähnung finden müssten. Allerdings wird teilweise eins[X.]hränkend vertreten, dur[X.]h das Bilanzre[X.]ht eröffnete [X.] dürften ni[X.]ht aktiv zur Vers[X.]hleierung der wirkli[X.]hen Lage des Unternehmens genutzt werden ([X.], [X.] 159 [1995], 550, 566; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 15 Rn. 87).

Demgegenüber wird vertreten, maßgebli[X.]h sei die effektive Vermögenslage des betroffenen Unternehmens, weil Jahresabs[X.]hluss und Lageberi[X.]ht aus [X.], Vereinfa[X.]hungs- und Vorsi[X.]htsgründen kein absolutes Bild über die tatsä[X.]hli[X.]he Lage zei[X.]hnen würden ([X.], [X.] 162 [1998], 1, 28; [X.], BB 1998, 2326, 2328; Moxter in [X.], 1996, 671, 675 f. sowie [X.], AG 1997, 73, 78; [X.]/[X.], [X.], 449, 453; [X.]/[X.], [X.] 1995, 1999, 2002 die für der [X.] unterliegende Tatsa[X.]hen nur einen Anhaltspunkt für das Vorliegen von Auswirkungen sehen).

(b) Der [X.] geht mit der zuerst genannten Auffassung davon aus, dass für die Auslegung des Begriffs der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Ges[X.]häftsverlauf auf die im Rahmen der [X.] des Emittenten zu offenbarenden Tatsa[X.]hen abzustellen ist. Er verkennt ni[X.]ht, dass mit dieser Anbindung der Ad-ho[X.]-Publizitätspfli[X.]ht an die [X.] wesentli[X.]he kursrelevante Informationen aus dem Kreis veröffentli[X.]hungspfli[X.]htiger Tatsa[X.]hen auss[X.]heiden können, wenn sol[X.]he aus dieser ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h werden. Zum einen unters[X.]heidet das [X.] aF aber ausdrü[X.]kli[X.]h zwis[X.]hen dem Begriff der Insidertatsa[X.]he, die si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h auf die Eignung zur Kursbeeinflussung einer Tatsa[X.]he bezieht (§ 13 Abs. 1 [X.] aF) und den na[X.]h § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF veröffentli[X.]hungspfli[X.]htigen Tatsa[X.]hen, bei denen die Eignung zur Kursbeeinflussung gerade aus den Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Ges[X.]häftsverlauf des Emittenten resultieren muss ([X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 15 Rn. 81; [X.]/[X.], [X.], 449, 452; [X.], [X.], 460, 463; [X.] in [X.]/[X.], 3. Aufl., § 15 [X.] Rn. 120 f.; aA [X.], [X.] 162 [1998], 51, 59 f.). Diese Differenzierung würde überspielt, wenn der Begriff der Auswirkung vom Kursbeeinflussungspotential einer Tatsa[X.]he abgeleitet würde ([X.], Die ad-ho[X.]-publizitätspfli[X.]htige Tatsa[X.]he, 2002, [X.] f.). Im Übrigen entspri[X.]ht die Anbindung der Ad-ho[X.]-Publizität an die [X.] dem in den [X.] zum Ausdru[X.]k kommenden Willen des Gesetzgebers (Begründung Regierungsentwurf, BT-Dru[X.]ks. 12/6679, [X.]; Beri[X.]ht des Finanzauss[X.]husses, BT-Dru[X.]ks. 12/7918, [X.]).

(2) Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Ges[X.]häftsverlauf liegen ni[X.]ht erst dann vor, wenn diese tatsä[X.]hli[X.]h eingetreten sind oder definitiv feststehen. Eine Veröffentli[X.]hungspfli[X.]ht kann au[X.]h dann gegeben sein, wenn sol[X.]he Auswirkungen erst in der Zukunft eintreten können ([X.] in [X.], Kapitaltalmarktre[X.]hts-Kommentar, 3. Aufl., § 15 Rn. 78; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 15 Rn. 82). Dabei genügt jedenfalls bei Sa[X.]hverhalten, deren weitere Entwi[X.]klung bzw. Realisierung ni[X.]ht in erster Linie vom Willen der Organe der Emittentin abhängen (sog. kognitive gestre[X.]kte Sa[X.]hverhalte), bereits, dass die Tatsa[X.]he geeignet ist, Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Ges[X.]häftsverlauf zu haben ([X.]/[X.], [X.] 1995, 1999, 2002; S[X.]hander/[X.], [X.] 1997, 2109, 2110; [X.], [X.], 460, 463; [X.], [X.] 162 [1998], 51, 68; [X.]/[X.], [X.] 2003, 112, 116). Eine darüber hinausgehende (hohe) Eintrittswahrs[X.]heinli[X.]hkeit ist ni[X.]ht erforderli[X.]h ([X.] in [X.], Kapitaltalmarktre[X.]hts-Kommentar, 3. Aufl., § 15 Rn. 97; aA [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 15 Rn. 84; [X.]/[X.], [X.], 449, 454). Na[X.]h dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF muss die Eignung zur Kursbeeinflussung auf den Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Ges[X.]häftsverlauf beruhen (vgl. bereits oben [1] [b]). Damit dient die Prüfung dieses Merkmals ledigli[X.]h dazu, die Veröffentli[X.]hungspfli[X.]ht auf bestimmte Tatsa[X.]hen zu bes[X.]hränken ([X.]/[X.], [X.] 2003, 112, 116). Soweit in der Begründung zum Regierungsentwurf zu § 15 [X.] aF angeführt wird, Ereignisse, deren Konsequenzen no[X.]h ni[X.]ht feststünden, weil deren Wirksamkeit no[X.]h dur[X.]h andere Umstände aufgehoben werden könne oder no[X.]h wirksame Gegenmaßnahmen mögli[X.]h seien, stellten keine Tatsa[X.]hen dar, die Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den Ges[X.]häftsverlauf hätten (BT-Dru[X.]ks. 12/6679, [X.]), bezieht si[X.]h dies auf unternehmensinterne Prozesse und ni[X.]ht auf Vorgänge, deren weitere Entwi[X.]klung der Emittent selbst ni[X.]ht mehr maßgebli[X.]h beeinflussen kann (so au[X.]h [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 15 Rn. 70; weitergehend [X.] in [X.], Kapitaltalmarktre[X.]hts-Kommentar, 3. Aufl., § 15 Rn. 97).

(3) Re[X.]htsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung haben Auswirkungen auf den allgemeinen Ges[X.]häftsverlauf (vgl. au[X.]h Bundesaufsi[X.]htsamt für den Wertpapierhandel/Deuts[X.]he Börse AG, [X.] und Ad-ho[X.]-Publizität na[X.]h dem Wertpapierhandelsgesetz, 2. Aufl., dort [X.], 51; [X.] der [X.] (4. Aufl. [Stand: 28. April 2009], [X.], 57 f.), weil diese im Lageberi[X.]ht zu erwähnen wären (Mün[X.]hKommBilR/[X.], § 289 HGB Rn. 51).

(4) Hiervon ausgehend hält die Bewertung des [X.]s im Ergebnis einer re[X.]htli[X.]hen Prüfung stand, allerdings nur im Hinbli[X.]k auf die Erwägung, dass die Ents[X.]heidung des Aufsi[X.]htsrats über die Einleitung eines Re[X.]htsstreits wegen der angestrebten Kompensation eines eingetretenen S[X.]hadens geeignet ist, bilanzielle Auswirkungen zu haben.

(a) Das [X.] geht zutreffend davon aus, dass eine S[X.]hadensersatzleistung aus der angestrebten Anspru[X.]hsverfolgung zu Bu[X.]hungsvorgängen geführt und damit bilanzielle Auswirkungen gehabt hätte. Bereits die Ents[X.]heidung des Aufsi[X.]htsrats über die Einleitung eines Geri[X.]htsverfahrens ist bezogen auf das angestrebte [X.] geeignet, bilanzielle Auswirkungen zu verursa[X.]hen. Der Aufsi[X.]htsrat ents[X.]heidet na[X.]h § 112 [X.] über die Anspru[X.]hsverfolgung gegen (ausges[X.]hiedene) Vorstandmitglieder ([X.]H, Bes[X.]hluss vom 14. Mai 2013 - [X.], [X.], 1274 Rn. 22 mwN), wobei dieser Ents[X.]heidung eine sorgfältige Prüfung der Prozessrisiken vorauszugehen hat ([X.]H, Urteil vom 21. April 1997 - [X.], [X.]HZ 135, 244, 254 - [X.]/Garmenbe[X.]k).

(b) Re[X.]htsfehlerhaft hat das [X.] dagegen Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Ges[X.]häftsverlauf im Hinbli[X.]k darauf bejaht, dass die [X.] vor existenzgefährdenden Risiken gestanden habe.

Das [X.] verkennt bei seiner Würdigung bereits, dass die Information über die Verfolgung von S[X.]hadenersatzansprü[X.]hen ni[X.]ht mit derjenigen über den Eintritt existenzgefährdender Risiken glei[X.]hzusetzen ist (dazu s[X.]hon oben [X.]]).

Eine Information über die Ents[X.]heidung über den Gegenstand der angestrebten Klage wäre na[X.]h dem [X.] ebenfalls ni[X.]ht geeignet gewesen, bilanzielle Auswirkungen zu verursa[X.]hen. Dana[X.]h ging es um die Liquidation eines S[X.]hadens wegen Verlusten, die in den Jahren 2001 und 2002 eingetreten sein sollen. Der Sonderprüfungsberi[X.]ht von [X.]  vom 24. Juni 2004 stellt im Ergebnis einen dur[X.]h angenommene Pfli[X.]htverletzungen ehemaliger Vorstände eingetretenen S[X.]haden in Höhe von 182.036.439,28 € fest, wobei auss[X.]hließli[X.]h die im Jahr 2001 beendeten [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt wurden. Dass dieser S[X.]haden bilanziell bis zur Ents[X.]heidung des Aufsi[X.]htsrats ni[X.]ht erfasst wurde, stellt das [X.] ni[X.]ht fest.

Bilanzielle Auswirkungen können au[X.]h ni[X.]ht im Hinbli[X.]k auf das Bestehen künftiger Verlustrisiken bejaht werden. Dem Sonderprüfungsberi[X.]ht ist zwar zu entnehmen, dass die Feststellungen zum S[X.]haden ni[X.]ht abs[X.]hließend waren, sondern dass unter Berü[X.]ksi[X.]htigung sämtli[X.]her Ges[X.]häfte der Eintritt weiterer, au[X.]h künftiger, S[X.]häden nahelag, zumal der Beri[X.]ht - wie s[X.]hon der Beri[X.]ht von [X.]  na[X.]h § 44 [X.] Anfang Mai 2003 - eine Information über den Barwert des [X.] zum 30. Dezember 2002 mit rund - 2,7 Mrd. € enthielt. Die Höhe sol[X.]her, auf einem pfli[X.]htwidrigen Verhalten beruhender künftiger S[X.]häden und eine Beurteilung zur Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit ihres Eintretens, der Gegenstand einer Information über einen zu führenden Re[X.]htsstreits hätte sein können, ergibt si[X.]h indes aus dem Sonderprüfungsberi[X.]ht ni[X.]ht und das [X.] hat au[X.]h ni[X.]ht festgestellt, dass dem Aufsi[X.]htsrat anderweitig Informationen über die Höhe künftig zu erwartender, den betroffenen Vorstandsmitgliedern zuzure[X.]hnender und bilanziell no[X.]h ni[X.]ht erfasster S[X.]häden vorlagen, die Inhalt der Ents[X.]heidung über die Verfolgung von Ansprü[X.]hen gegen die ehemaligen Mitglieder des Vorstands wurden.

[X.][X.]) Die Feststellungen des [X.]s ergeben jedo[X.]h ni[X.]ht, dass die Ents[X.]heidung des Aufsi[X.]htsrats über die Re[X.]htsverfolgung geeignet war, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erhebli[X.]h zu beeinflussen.

(1) Ob eine Tatsa[X.]he [X.]. § 37b Abs. 1 [X.] aF geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erhebli[X.]h zu beeinflussen, ist in objektiv-na[X.]hträgli[X.]her, auf den [X.]punkt des Entstehens der Tatsa[X.]he abstellender Ex-ante-Prognose zu ermitteln ([X.]H, Urteil vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.]HZ 192, 90 Rn. 41 mwN; Bes[X.]hluss vom 23. April 2013 - [X.], [X.], 1165 Rn. 22 jeweils zu § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]). Bei der Bewertung sind insbesondere die Gesamttätigkeit des Emittenten, die Verlässli[X.]hkeit der Informationsquelle und sonstige Marktvariablen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die das entspre[X.]hende Finanzinstrument beeinflussen dürften (vgl. [X.]H, Bes[X.]hluss vom 23. April 2013 - [X.], [X.], 1165 Rn. 22), aber au[X.]h die Relevanz bezogen auf die konkret betroffenen Wertpapiere ([X.] in KK-[X.], 2. Aufl., § 13 Rn. 160). Au[X.]h die Markterwartungen sind mit einzubeziehen. Je stärker eine Tatsa[X.]he den Markt überras[X.]ht, desto größer wird in der Regel ihre Eignung zur Kursbeeinflussung sein; hatte der Markt die Tatsa[X.]he bereits erwartet, kann die Kurserhebli[X.]hkeit ggf. entfallen (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl. [Stand: 28. April 2009], [X.], 56; [X.] in KK-[X.], 2. Aufl., § 13 Rn. 179 ff.; Teigela[X.]k, BB 2016, 1604, 1605 f.). Auss[X.]hlaggebend ist dana[X.]h letztli[X.]h, ob ein verständiger Anleger die neue Tatsa[X.]he und ihre Folgen bei seiner Anlageents[X.]heidung wahrs[X.]heinli[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigen würde ([X.]H, Urteil vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.]HZ 192, 90 Rn. 41, 44; [X.]H, Bes[X.]hluss vom 23. April 2013 - [X.], [X.], 1165 Rn. 17, 22). S[X.]hließli[X.]h muss na[X.]h § 37b Abs. 1 [X.] aF die Kursrelevanz aus den Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder dem allgemeinen Ges[X.]häftsverlauf resultieren (oben [X.]] [1] [b]).

Der [X.] der [X.] als norminterpretierende Verwaltungsvors[X.]hrift ([X.]H, Bes[X.]hluss vom 25. Februar 2008 - [X.], [X.], 639 Rn. 24) sieht bei Genusss[X.]heinen, wenn deren Rendite davon abhängt, dass der Emittent keinen Bilanzverlust erleidet, eine Veröffentli[X.]hungspfli[X.]ht dann vor, wenn mit hinrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein Bilanzverlust eintritt ([X.] der [X.], 4. Aufl. [Stand: 28. April 2009], [X.]). Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der Informationsanspru[X.]h der [X.] aus diesem Grunde ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h auf Aspekte bes[X.]hränkt ist, die unmittelbaren Bezug zu einem Bilanzverlust haben. Vielmehr ist ausgehend von den jeweiligen Genusss[X.]heinbedingungen zu prüfen, ob die Re[X.]hte und Pfli[X.]hten der [X.] dur[X.]h eine Information in (erhebli[X.]h) bewertungsrelevanter Weise betroffen sind. Dies kann namentli[X.]h bereits der Fall sein, wenn die Erfüllung der mit dem Genusss[X.]hein verbundenen Verpfli[X.]htungen des Emittenten im Hinbli[X.]k auf die neue Tatsa[X.]he selbst bzw. - bei einem zeitli[X.]h gestre[X.]kten Vorgang - ein unter Würdigung der verfügbaren Anknüpfungstatsa[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]h zu erwartenden künftigen Ereignis ([X.]H, Bes[X.]hluss vom 25. Februar 2008 - [X.], [X.], 639 Rn. 28) beeinträ[X.]htigt oder eine sol[X.]he Beeinträ[X.]htigung wieder beseitigt wäre (vgl. au[X.]h [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 13 Rn. 66a; Ko[X.]her, [X.], 1305, 1306 f.).

(2) Hiervon ausgehend tragen die Feststellungen des [X.]s die S[X.]hlussfolgerung auf die Kursrelevanz des [X.]es über die Anspru[X.]hsverfolgung ni[X.]ht.

(a) Das [X.] hat s[X.]hon ni[X.]ht geprüft, ob die von ihm angenommene Kursrelevanz auf den bilanziellen Auswirkungen der Ents[X.]heidung beruht. Es begründet diese in erster Linie mit dem Argument, dass die Kursrelevanz naheliege, weil vorliegend mehrere Vorstandsmitglieder von der Klageerhebung betroffen seien. Zu diesem als kursrelevant einges[X.]hätzten Aspekt hat das [X.] indes keine Feststellungen zu mögli[X.]hen Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Ges[X.]häftsverlauf der [X.]n getroffen.

Ungea[X.]htet dessen lässt si[X.]h aus dem Umstand, dass si[X.]h die Re[X.]htsverfolgung gegen ehemalige Mitglieder des Vorstands ri[X.]hten sollte, ohne weitere, hieran anknüpfende Erwägungen die Kursrelevanz ni[X.]ht ableiten. Bei einer Verletzung von Sorgfalts- und Treupfli[X.]hten dur[X.]h Organe kann die Kursrelevanz entweder auf dem dur[X.]h das in Rede stehende Verhalten ges[X.]haffenen Ergebnis beruhen oder auf der aus ihm abgeleiteten Eins[X.]hätzung von der Qualität des Managements ([X.] in KK-[X.], 2. Aufl., § 15 Rn. 155; [X.] in [X.]/Uwe H. [X.], [X.], 6. Aufl., § 15 Rn. 89). Soweit es um das dur[X.]h den Abs[X.]hluss von [X.]n ges[X.]haffene Ergebnis geht, re[X.]htfertigen die vom [X.] getroffenen Feststellungen s[X.]hon ni[X.]ht die Annahme, dass die Mitteilung der Aufsi[X.]htsratsents[X.]heidung ni[X.]ht nur über bereits eingetretene Verluste, sondern au[X.]h über künftige Verlustrisiken informiert hätte (hierzu bereits oben unter [X.]] [4] b]). Soweit es demgegenüber um die Kursrelevanz unter dem Gesi[X.]htspunkt der auf einem pfli[X.]htwidrigen Verhalten der ehemaligen Vorstände zu beurteilenden Qualität des Managements geht, zeigt das [X.] ni[X.]ht auf, dass eine sol[X.]he Beurteilung im Hinbli[X.]k auf das zwis[X.]henzeitli[X.]he Auss[X.]heiden der betreffenden Vorstandsmitglieder aus den Diensten des [X.]n für [X.] der Genusss[X.]heine no[X.]h von Bedeutung war. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.]n erinnert diesbezügli[X.]h zu Re[X.]ht, dass die Kursrelevanz einer sol[X.]hen Information eher fernliegt.

(b) Das [X.] hat überdies re[X.]htsfehlerhaft die gebotene weitere Beurteilung der Kursrelevanz mit der Erwägung unterlassen, die Frage, wel[X.]he Auswirkungen die Kenntnis von der jeweiligen Tatsa[X.]he für den einzelnen [X.] gehabt habe, sei individuell zu klären und einer Prüfung im Musterfeststellungsverfahren ni[X.]ht zugängli[X.]h. Diese Würdigung verkennt, dass die Relevanz einer Information für die Bewertung ni[X.]ht ausgehend von der Person des Wertpapierinhabers, sondern ausgehend vom Beeinflussungspotential der Information bezogen auf den Börsen- oder Marktpreis des jeweiligen Wertpapiers einzus[X.]hätzen ist. Eine sol[X.]he Eins[X.]hätzung lässt si[X.]h aus den Feststellungen des [X.]s ni[X.]ht ableiten.

([X.]) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der vom [X.] festgestellten Auswirkungen der Ents[X.]heidung über die Re[X.]htsverfolgung ergibt si[X.]h eine Bewertungsrelevanz ni[X.]ht. Es kann s[X.]hon ni[X.]ht na[X.]hvollzogen werden, dass si[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der im Markt insbesondere auf Grund der [X.] für die Bewertung der Genusss[X.]heine bekannten Umstände die Ents[X.]heidung über die Re[X.]htsverfolgung in signifikanter Weise ausgewirkt hätte. Der Ents[X.]hluss des Aufsi[X.]htsrats, von den ehemaligen Vorständen einen zu diesem [X.]punkt auf rund 182 Mio. € bezifferten S[X.]haden geltend zu ma[X.]hen, re[X.]htfertigt eine sol[X.]he S[X.]hlussfolgerung unter den hier gegebenen Umständen für si[X.]h genommen ni[X.]ht. Es ist ni[X.]ht festgestellt, wel[X.]he Auswirkungen die künftige S[X.]hadensersatzleistung auf das Vermögen der [X.]n gehabt hätte und ob diese geeignet gewesen wäre, eine bereits eingetretene oder mit hinrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit zu erwartende Beeinträ[X.]htigung des Werts der Genusss[X.]heine wieder zu kompensieren. Das [X.] geht diesbezügli[X.]h vom Vorliegen einer existenzgefährdenden Situation bei der [X.]n aus, jedo[X.]h ohne darzulegen, dass die Liquidation des festgestellten S[X.]hadens diese Lage na[X.]hhaltig hätte verändern können.

e) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt si[X.]h zuglei[X.]h, dass das [X.] au[X.]h das Vorliegen einer Insiderinformation gemäß § 13 Abs. 1 [X.] [X.] ni[X.]ht ohne Re[X.]htsfehler angenommen hat. Eine Insiderinformation na[X.]h § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] ist eine konkrete Information über ni[X.]ht öffentli[X.]h bekannte Umstände, die si[X.]h auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen, und die geeignet waren, im Falle ihres öffentli[X.]hen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erhebli[X.]h zu beeinflussen. Als Umstände gelten au[X.]h sol[X.]he, bei denen mit hinrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit davon ausgegangen werden konnte, dass sie in Zukunft eintreten werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.]).

Die Re[X.]htsbes[X.]hwerdebegründung der [X.]n weist zwar zu Re[X.]ht darauf hin, dass mit der Neuregelung eine Erweiterung des Anwendungsberei[X.]hs verbunden war (vgl. au[X.]h BT-Dru[X.]ks. 15/3174, S. 33; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 15 Rn. 1; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Kapitalmarktre[X.]ht-Kommentar, 4. Aufl., § 15 [X.] Rn. 4). Ungea[X.]htet dessen verlangt au[X.]h § 13 [X.] [X.], dass die Information geeignet sein muss, [X.] des betroffenen Wertpapiers erhebli[X.]h zu beeinflussen (oben d] [X.][X.]] [1]). Au[X.]h wenn na[X.]h der Neuregelung das Kursbeeinflussungspotential der Information ni[X.]ht mehr auf den Auswirkungen der Information selbst beruhen muss, lässt si[X.]h ein erhebli[X.]hes Kursbeeinflussungspotential aus den Feststellungen des [X.]s - wie vorstehend näher ausgeführt - ni[X.]ht ableiten.

I[X.] Die Feststellung des [X.]s, die Klageeinrei[X.]hung der [X.]n gegen den Altvorstand sei eine Insiderinformation gemäß § 37b Abs. 1 [X.] aF bzw. § 13 [X.] nF gewesen ([X.] [X.] 1] e]), hält einer re[X.]htli[X.]hen Prüfung ebenfalls ni[X.]ht stand.

1. Das [X.] hat seine Ents[X.]heidung insoweit im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:

Die für eine Veröffentli[X.]hungspfli[X.]ht des [X.]es spre[X.]henden Umstände würden entspre[X.]hend au[X.]h für die Einrei[X.]hung der Klage gegen die früheren Vorstandsmitglieder gelten. Zu berü[X.]ksi[X.]htigten sei, dass dem [X.] der [X.] indizielle Bedeutung zukomme, na[X.]h dem über Geri[X.]htsverfahren mit erhebli[X.]her Bedeutung zu beri[X.]hten sei. S[X.]hließli[X.]h s[X.]heine die [X.] später selbst davon ausgegangen zu sein, dass eine veröffentli[X.]hungspfli[X.]htige Tatsa[X.]he vorgelegen habe, da sie per Ad-ho[X.]-Mitteilung über den Stand des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens gegen die ehemaligen Vorstände beri[X.]htet habe.

2. Diese Ausführungen halten einer re[X.]htli[X.]hen Prüfung ebenfalls ni[X.]ht stand.

a) Au[X.]h dieses [X.] ist zunä[X.]hst klarstellend dahin auszulegen, dass es si[X.]h bei der Einrei[X.]hung der Klage gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder um eine "kursbeeinflussende Tatsa[X.]he" i.S.d. § 37b [X.] aF sowie um "Insiderinformation" gem. § 13 [X.] [X.] handeln solle (oben [X.] 2. a]).

b) Das [X.], dessen Würdigung si[X.]h im Wesentli[X.]hen in einer Bezugnahme auf die Ausführungen zum [X.] [X.] 1) d) ers[X.]höpft, grenzt damit au[X.]h zu diesem [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend ab, auf wel[X.]he Tatsa[X.]he bzw. wel[X.]hen Sa[X.]hverhalt es die Prüfung vom Vorliegen einer kursbeeinflussenden Tatsa[X.]he stützt und erweist si[X.]h aus diesem Grund als re[X.]htsfehlerhaft (oben [X.] 2. [X.]]).

[X.]) Die Ents[X.]heidung erweist si[X.]h au[X.]h in diesem Punkt ni[X.]ht im Ergebnis als ri[X.]htig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Feststellungen des [X.]s tragen die S[X.]hlussfolgerung, dass die Einrei[X.]hung der Klage eine kursbeeinflussende Tatsa[X.]he i.S.d. § 37b [X.] aF war, ni[X.]ht.

aa) Das [X.] nimmt allerdings im Ausgangspunkt zutreffend an, dass die Erhebung der Klage gegen die ehemaligen Mitglieder des Vorstands eine Tatsa[X.]he ist, die Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Ges[X.]häftsverlauf haben konnte.

(1) Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Ges[X.]häftsverlauf hätten dana[X.]h alle Tatsa[X.]hen, die einen Bu[X.]hungsvorgang auslösen sowie sol[X.]he, die im Lageberi[X.]ht oder im Anhang Erwähnung finden müssten. Die Auswirkungen müssen ni[X.]ht tatsä[X.]hli[X.]h eingetreten sein oder definitiv feststehen. Eine Veröffentli[X.]hungspfli[X.]ht kann au[X.]h dann gegeben sein, wenn sol[X.]he Auswirkungen erst in der Zukunft eintreten können. Dabei genügt jedenfalls bei Sa[X.]hverhalten, deren weitere Entwi[X.]klung bzw. Realisierung ni[X.]ht in erster Linie vom Willen der Organe der Emittentin abhängen (sog. kognitive gestre[X.]kte Sa[X.]hverhalte), dass die Tatsa[X.]he geeignet ist, Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Ges[X.]häftsverlauf zu haben. Dabei kommt es ni[X.]ht auf den Eintritt oder das [X.] sol[X.]her Auswirkungen an. Die Tatsa[X.]he muss ledigli[X.]h geeignet sein, sol[X.]he Auswirkungen zu verursa[X.]hen. Re[X.]htsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung haben Auswirkungen auf den allgemeinen Ges[X.]häftsverlauf, weil diese im Lageberi[X.]ht zu erwähnen wären (dazu im Einzelnen oben [X.] 2. d] [X.]]).

(2) Das [X.] hat hiervon ausgehend mit Re[X.]ht angenommen, dass die mögli[X.]hen bilanziellen Auswirkungen der Klageerhebung zumindest denen entspre[X.]hen, die für die Ents[X.]heidung über die Klageerhebung angenommen wurden (dazu oben [X.] 2. d]). Im Übrigen ist die Würdigung au[X.]h insoweit re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, als das [X.] einen Re[X.]htsstreit von besonderer Bedeutung angenommen hat, der im Lageberi[X.]ht der [X.]n mitzuteilen gewesen wäre. Dies gilt zum einen im Hinbli[X.]k auf den erhebli[X.]hen, bereits eingetretenen S[X.]haden, den die [X.] liquidieren wollte, und zum anderen au[X.]h für die Prognose, dass die [X.] mit dem Eintritt weitere S[X.]häden von weit mehr als 1 Mrd. € re[X.]hnete.

[X.]) Das [X.] hat indes die Kursrelevanz einer Information über die Klageerhebung ni[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei festgestellt.

(1) Ob eine Tatsa[X.]he [X.]. § 37b Abs. 1 [X.] aF geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erhebli[X.]h zu beeinflussen, ist in objektiv-na[X.]hträgli[X.]her, auf den [X.]punkt des Entstehens der Tatsa[X.]he abstellender Ex-ante-Prognose zu ermitteln. Bei der Bewertung sind insbesondere die Gesamttätigkeit des Emittenten, die Verlässli[X.]hkeit der Informationsquelle und sonstige Marktvariablen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die das entspre[X.]hende Finanzinstrument beeinflussen dürften, aber au[X.]h die Relevanz bezogen auf die konkret betroffenen Wertpapiere. Au[X.]h die Markterwartungen sind mit einzubeziehen. Je stärker eine Tatsa[X.]he den Markt überras[X.]ht, desto größer wird in der Regel ihre Eignung zur Kursbeeinflussung sein; hatte der Markt die Tatsa[X.]he bereits erwartet, kann die Kurserhebli[X.]hkeit ggf. entfallen.

(2) Hieran gemessen hält die Würdigung des [X.]s einer re[X.]htli[X.]hen Prüfung ni[X.]ht stand. Die Würdigung ers[X.]höpft si[X.]h in diesem Punkt im [X.] auf eine Bezugnahme auf die Ausführungen zum [X.] [X.] 1) d), die - wie unter vorstehend [X.] ausgeführt - re[X.]htsfehlerbehaftet sind.

[X.][X.]) Die Ents[X.]heidung erweist si[X.]h in diesem Punkt au[X.]h ni[X.]ht deswegen im Ergebnis als zutreffend, weil in der gegen die ehemaligen Mitglieder des Vorstands geri[X.]hteten Klage vom 21. Oktober 2004 ein Antrag geri[X.]htet auf die Feststellung enthalten war, dass die fünf in Anspru[X.]h genommenen ehemaligen Mitglieder des Vorstands verpfli[X.]htet seien, den S[X.]haden zu ersetzen, der der [X.]n aus insgesamt 147 am 1. September 2004 no[X.]h ni[X.]ht beendeten [X.]n entstanden sei. Die [X.] hat hierzu in der Klages[X.]hrift gegen die ehemaligen Mitglieder ihres Vorstands die Behauptung aufgestellt, die Ges[X.]häfte könnten zu S[X.]häden bei der [X.]n in einer Größenordnung von weit mehr als 1 Mrd. € führen, und den Wert des [X.] vorläufig mit 100 Mio. € angegeben. Hieraus lässt si[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Feststellungen des [X.]s ein erhebli[X.]hes Kursbeeinflussungspotential ni[X.]ht mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit ableiten.

Zwar weist der Feststellungsantrag darauf hin, dass die [X.] mit erhebli[X.]hen weiteren, no[X.]h ni[X.]ht bilanziell erfassten künftigen S[X.]häden re[X.]hnete. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der auf den Ausweis eines Bilanzverlusts bes[X.]hränkten Gefährdung des Auss[X.]hüttungs- bzw. Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]hs der [X.] lässt si[X.]h aber aus der paus[X.]halen Angabe über das Entstehen künftiger S[X.]häden isoliert ni[X.]ht ableiten, wel[X.]he mögli[X.]hen Auswirkungen diese auf die Beurteilung der kursbestimmenden Faktoren für die Genusss[X.]heine hatten.

Das [X.] hat ferner au[X.]h hier die Information über die Klageerhebung mit der Information über den Eintritt existenzgefährdender Risiken für die [X.] glei[X.]hgesetzt. Dies wäre - wenn wie hier die Information über die Klageerhebung selbst ni[X.]ht mit der [X.] existenzgefährdender Risiken verbunden ist - nur zulässig, wenn unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der weiteren im Markt bereits bekannten Tatsa[X.]hen zu erwarten wäre, dass der verständige Anleger aus der Information über die Klageerhebung auf den Eintritt existenzgefährdender Risiken s[X.]hlussfolgern würde. Hierzu hat das [X.] keine Feststellungen getroffen.

d) Im Hinbli[X.]k auf die die Annahme eines erhebli[X.]hen Kursbeeinflussungspotentials ni[X.]ht tragenden Feststellungen des [X.]s, ist au[X.]h die Feststellung zum Vorliegen einer Insiderinformation gem. § 13 [X.] [X.] re[X.]htsfehlerbehaftet (vgl. oben [X.] 2. e]).

II[X.] Sind dana[X.]h die Feststellungen zu den [X.]n [X.] 1) d) und e) re[X.]htsfehlerhaft, entfällt zuglei[X.]h die Grundlage für die Feststellungen zu den [X.]n [X.] 2), 3), 4) und 5).

IV. Die [X.] der [X.]n hat das [X.] ohne Re[X.]htsfehler abgewiesen.

1. Das [X.] hat seine Ents[X.]heidung insoweit im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:

Die Verjährungsfrist na[X.]h § 37b Abs. 4 [X.] beginne erst mit der Unterlassung der jeweils gebotenen Ad-ho[X.]-Mitteilung und ni[X.]ht mit dem Vorliegen eines - mögli[X.]herweise zeitli[X.]h vorgelagerten - Anlasses.

Weder aus § 10 Abs. 5 [X.] no[X.]h aus Art. 63 Nr. 2 [X.]) und d) der Ri[X.]htlinie 2006/48/[X.] folge ein Auss[X.]hluss für S[X.]hadensersatzansprü[X.]he wegen unterbliebener Ad-ho[X.]-Mitteilungen im Hinbli[X.]k auf Inhaber von Genusss[X.]heinen. Genusss[X.]heine seien als haftendes Eigenkapital für Kreditinstitute unter der Bedingung zugelassen worden, dass sie in vollem Umfang am Verlust des Kreditinstituts beteiligt würden. Mit der Regelung in § 10 Abs. 5 [X.] habe der Gesetzgeber eine vorzeitige Zahlung auf das Genusskapital verhindern wollen, um dieses - gerade in der Krise - mögli[X.]hst lange dem Kreditinstitut zu erhalten. Mit der Leistung von S[X.]hadensersatz wegen unterbliebener Ad-ho[X.]-Mitteilungen werde keine Zahlung auf das Genusskapital geleistet. Es handele si[X.]h um einen gesetzli[X.]hen Anspru[X.]h, der ni[X.]ht dem vertragli[X.]hen Verhältnis der Parteien entspringe. Für einen so weiten Auss[X.]hluss von Ansprü[X.]hen fehle es an einer gesetzgeberis[X.]hen Ents[X.]heidung. Aus der Ri[X.]htlinie 2006/48/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 ergebe si[X.]h kein anderes Ergebnis.

Na[X.]h § 37b Abs. 1 Nr. 2 [X.] in beiden Fassungen werde au[X.]h derjenige Erwerber ges[X.]hützt, der den Genusss[X.]hein vor Eintritt der Tatsa[X.]he bzw. Entstehen der Information erwerbe und sie erst na[X.]h der Unterlassung der gebotenen Veröffentli[X.]hung wieder veräußere.

2. Diese Ausführungen halten einer re[X.]htli[X.]hen Überprüfung stand.

a) Re[X.]htsfehlerfrei hat das [X.] die Feststellung abgelehnt, dass es für den Beginn der Verjährung von Ansprü[X.]hen na[X.]h § 37b [X.] wegen des Unterlassens einer Mitteilung über die vorgenannten [X.]en auss[X.]hließli[X.]h auf den [X.]punkt der Vornahme der [X.] im [X.]raum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2002 ankomme und daher sol[X.]he Ansprü[X.]he spätestens mit dem Ablauf des 30. Juni 2005 verjährt gewesen seien ([X.] B. 1]).

aa) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.]n stellt zu Re[X.]ht ni[X.]ht in Frage, dass die kenntnisunabhängige dreijährige Verjährungsfrist des § 37b Abs. 4 [X.] in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung mit dem Beginn der Unterlassung einer gebotenen Ad-ho[X.]-Mitteilung zu laufen anfängt([X.]/Webering, [X.], 1857, 1863; [X.], [X.], 2. Aufl., §§ 37b, 37[X.] [X.] Rn. 49; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., §§ 37b, 37[X.] [X.] Rn. 117; [X.]/Grotheer in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., §§ 37b, 37[X.] [X.] Rn. 98).

[X.]) Demgegenüber meint die Re[X.]htsbes[X.]hwerde zu Unre[X.]ht, dass Anknüpfungspunkt für den Lauf der Verjährungsfrist der Abs[X.]hluss der [X.] in den Jahren 2001 und 2002 sei, weil es si[X.]h dabei um den wesentli[X.]hen [X.] der veröffentli[X.]hungspfli[X.]htigen Insidertatsa[X.]he handele. Da die S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht in § 37b Abs. 1 [X.] jeweils an eine bestimmte Tatsa[X.]he anknüpft und au[X.]h mehrere einzelne Ereignisse eines sa[X.]hli[X.]h zusammenhängenden Ges[X.]hehensablaufs als Insidertatsa[X.]he in Betra[X.]ht kommen (vgl. [X.]H, Bes[X.]hluss vom 23. April 2013 - [X.], [X.], 1165 Rn. 15 für § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]), beginnt au[X.]h bei einem mehraktigen Ges[X.]hehen die Verjährung für jede zu veröffentli[X.]hende Tatsa[X.]he eigenständig zu laufen.

b) Das Feststellungziel, die Ri[X.]htlinie 2006/48/[X.] und § 10 Abs. 5 [X.] stehe der Inanspru[X.]hnahme der [X.]n wegen des Unterlassens einer Mitteilung über die vorgenannten [X.]en entgegen ([X.] B. 2]), wurde vom [X.] ebenfalls ohne Re[X.]htsfehler abgewiesen.

aa) Der [X.] hat bereits ents[X.]hieden, dass vertragli[X.]he S[X.]hadensersatzansprü[X.]he von [X.]n wegen einer Verletzung von Pfli[X.]hten aus dem Genussre[X.]htsvertrag ([X.]H, Urteil vom 5. Oktober 1992 - [X.], [X.]HZ 119, 305, 331; Urteil vom 29. April 2014 - [X.], [X.], 1166 Rn. 26) keiner Sperrwirkung aus § 10 Abs. 5 [X.] aF unterliegen ([X.]H, Urteil vom 29. April 2014 - [X.], [X.], 1166 Rn. 32 ff.). Für gesetzli[X.]he S[X.]hadensersatzansprü[X.]he von [X.]n aus §§ 37b, 37[X.] [X.] gilt dies erst re[X.]ht (vgl. bereits [X.]H, Urteil vom 29. April 2014 - [X.], [X.], 1166 Rn. 39).

Entgegen der Si[X.]ht der Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.]n steht die Teilnahme am Verlust selbst dur[X.]h den S[X.]hadensersatzanspru[X.]h ni[X.]ht in Frage, da die [X.] allenfalls mittelbar dur[X.]h die Zuerkennung eines S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs kompensiert würde ([X.]H, Urteil vom 29. April 2014 - [X.], [X.], 1166 Rn. 37). Der S[X.]hadensersatzanspru[X.]h gem. § 37b Abs. 1 [X.] beruht ni[X.]ht auf einer Verletzung von Pfli[X.]hten aus dem Genussre[X.]htsvertrag, sondern aus der Verletzung kapitalmarktre[X.]htli[X.]her Pfli[X.]hten des Emittenten (vgl. [X.]/[X.] in KK-[X.], 2. Aufl., § 37b, [X.] Rn. 13 ff.), die mit den Pfli[X.]hten aus dem Genussre[X.]htsverhältnis, insbesondere der [X.] des Genussre[X.]htsinhabers ni[X.]ht in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. Bra[X.]ht, [X.], 585, 589). Der Gesetzgeber hätte, wenn er die S[X.]hadensersatzansprü[X.]he von [X.]n aus fehlerhafter [X.] hätte zurü[X.]ktreten lassen wollen, eine ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung treffen müssen (vgl. [X.]H, Urteil vom 29. April 2014 - [X.], [X.], 1166 Rn. 36). Daran fehlt es. Gegenteiliges lässt si[X.]h au[X.]h aus der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung von § 10 Abs. 5 [X.] dur[X.]h das Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenri[X.]htlinie und der geänderten Kapitaladäquanzri[X.]htlinie ni[X.]ht ableiten (BT-Dru[X.]ks. 17/1720, [X.]), weil diesem na[X.]h § 10 Abs. 5 Satz 7, § 10 Abs. 4 Satz 10 der Entwurfsfassung der ausdrü[X.]kli[X.]he Auss[X.]hluss bestimmter zivilre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften zu Grunde lag (BT-Dru[X.]ks. 17/1720, S. 12).

Die Genusss[X.]heinbedingungen enthalten na[X.]h dem Vortrag der [X.]n keine Bestimmung, na[X.]h der "die Geltung" von § 10 Abs. 5 [X.] aF vereinbart wurde. Vielmehr wurde ledigli[X.]h auf § 10 Abs. 5 [X.] aF hingewiesen. Der [X.] hat s[X.]hon für vertragli[X.]he S[X.]hadensersatzansprü[X.]he ausgespro[X.]hen, dass si[X.]h aus einem sol[X.]hen Hinweis keine konkludente Vereinbarung über eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsauss[X.]hluss herleiten lässt ([X.]H, Urteil vom 29. April 2014 - [X.], [X.], 1166 Rn. 37). Auf einen gesetzli[X.]hen Anspru[X.]h kann ein sol[X.]her Hinweis erst re[X.]ht keine Auswirkungen haben.

Der Auss[X.]hluss der [X.]shaftung na[X.]h § 37b Abs. 1 [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h den aufsi[X.]htsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzzwe[X.]k, der Si[X.]herung der Eigenmittelausstattung, geboten. Bei der Verletzung von Publizitätspfli[X.]hten, die dem S[X.]hutz der Funktionsfähigkeit des (sekundären) Kapitalmarkts dienen, wird das Gesells[X.]haftsvermögen dur[X.]h die Belastung mit einer S[X.]hadensersatzverbindli[X.]hkeit ni[X.]ht anders als bei sonstigen Deliktsansprü[X.]hen in Anspru[X.]h genommen ([X.]H, Urteil vom 9. Mai 2005 - [X.], [X.], 1270, 1272 f. mwN; vgl. au[X.]h Bes[X.]hluss vom 26. Juni 2006 - [X.], [X.], 326 Rn. 9 für § 57 [X.]).

[X.]) Es ist au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass si[X.]h aus europare[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften zur Kapitalerhaltung eine Sperrwirkung im Hinbli[X.]k auf eine [X.]shaftung ergeben würde. Aus dem von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.]n in Bezug genommenen Art. 63 Abs. 2 [X.]) der Ri[X.]htlinie 2006/48/[X.] ([X.] [X.] 2006 Nr. L 177/1 S. 28) ergibt si[X.]h ni[X.]hts anderes. Dana[X.]h kann der in einem Mitgliedstaat verwendete Eigenmittelbegriff als sonstige Bestandteile au[X.]h Titel mit unbestimmter Laufzeit zulassen, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - die Forderungen des Kreditgebers gegenüber dem [X.] den Forderungen aller ni[X.]ht na[X.]hrangigen Gläubiger vollständig na[X.]hrangig sind. Sowohl na[X.]h dem Wortlaut als au[X.]h na[X.]h dem Zwe[X.]k, nämli[X.]h der Si[X.]herstellung einer na[X.]hrangigen Haftung, soll die Vors[X.]hrift nur die aufsi[X.]htsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die re[X.]htli[X.]he Beziehung zwis[X.]hen dem [X.] und seinem Kreditgeber regeln, die si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h aus dem Finanzierungsvertrag ergeben. Folgli[X.]h kann die Vors[X.]hrift erkennbar einer nationalen Regelung ni[X.]ht entgegenstehen, die den Grundsatz aufstellt, dass eine emittierende Gesells[X.]haft wegen fehlerhafter [X.] haftet und aufgrund dieser Haftung einem Erwerber den dem Erwerbspreis der als sonstige Bestandteile zugelassenen Titel - hier der verfahrensgegenständli[X.]hen Genusss[X.]heine - entspre[X.]henden Betrag zurü[X.]kzahlen und die Genusss[X.]heine ggf. zurü[X.]knehmen muss. Die bestimmungsgemäße Eignung des [X.] zum Ausglei[X.]h der Verluste (vgl. [X.]H, Urteil vom 29. April 2014 - [X.], [X.], 1166 Rn. 41) wird hierdur[X.]h ebenso wie der Na[X.]hrang der Forderungen aus dem Genussre[X.]htsverhältnis gegenüber den Forderungen ni[X.]ht na[X.]hrangiger Gläubiger ni[X.]ht berührt.

Hinzu kommt, dass die auf einer europare[X.]htli[X.]hen Ri[X.]htlinie beruhenden Kapitalerhaltungsvors[X.]hriften einer nationalen Regelung ni[X.]ht entgegenstehen, die zum einen die Haftung einer Aktiengesells[X.]haft als Emittentin gegenüber einem Erwerber von Aktien dieser Gesells[X.]haft wegen Verletzung von Informationspfli[X.]hten vorsieht und zum anderen die Verpfli[X.]htung der Aktiengesells[X.]haft beinhaltet, aufgrund dieser Haftung dem Erwerber den dem Erwerbspreis der Aktien entspre[X.]henden Betrag zurü[X.]kzuzahlen und die Aktien zurü[X.]kzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 2013 - [X.]/12, [X.], 121 Rn. 22 ff. zur Prospekthaftung). Insoweit können für Inhaber von Genusss[X.]heinen keine strengeren Regelungen gelten als für die Aktionäre von Aktiengesells[X.]haften.

Der [X.] gelangt bei der von der [X.]n aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit der Haftung na[X.]h § 37b Abs. 1 [X.] aF mit den Vors[X.]hriften des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis, so dass der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union ni[X.]ht gem. Art. 267 Abs. 1 bis 3 A[X.]V um Vorabents[X.]heidung ersu[X.]ht werden muss (vgl. [X.]H, Bes[X.]hluss vom 5. November 2013 - [X.], [X.]HZ 198, 354 Rn. 37 mwN).

[X.]) Ohne Re[X.]htsfehler hat das [X.] s[X.]hließli[X.]h au[X.]h das [X.] B. 3), ein Anspru[X.]h wegen des Unterlassens einer Mitteilung über die vorgenannten [X.]en aus § 37b [X.] setze voraus, dass die betreffende [X.] vor dem Erwerb des streitgegenständli[X.]hen Genusss[X.]heins entstanden sei, abgewiesen.

Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass na[X.]h § 37b Abs. 1 Nr. 2 [X.] aF au[X.]h derjenige Erwerber ges[X.]hützt sein kann, der Genusss[X.]heine vor Eintritt der Tatsa[X.]he bzw. des Entstehens der Information erwirbt und diese erst na[X.]h Unterlassung der gebotenen Veröffentli[X.]hung wieder veräußert. Dies wird au[X.]h von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.]n ni[X.]ht bezweifelt.

Soweit die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.]n meint, das [X.] sei dahin auszulegen, es solle festgestellt werden, ein Anspru[X.]h wegen des Unterlassens einer Mitteilung über die vorgenannten [X.]en aus § 37b Abs. 1 Nr. 1 [X.] setze voraus, dass die betreffende [X.] vor dem Erwerb der streitgegenständli[X.]hen Genusss[X.]heine entstanden sei (sowie der Anspru[X.]hsteller diese no[X.]h halte), während ein Anspru[X.]h wegen des Unterlassens einer Mitteilung über die vorgenannten [X.]en aus § 37b Abs. 1 Nr. 2 [X.] voraussetzen würde, dass der Erwerber der streitgegenständli[X.]hen Genusss[X.]heine diese na[X.]h der Unterlassung veräußert habe, verlangt sie eine Auslegung, die über das im [X.] zum Ausdru[X.]k kommende Begehren hinausgeht. Die Begründung zu diesem [X.], das auf die Bes[X.]hwerde der [X.]n dur[X.]h Bes[X.]hluss des [X.]s vom 6. Dezember 2010 Gegenstand des [X.] wurde, setzt si[X.]h nur mit § 37b Abs. 1 Nr. 1 [X.] auseinander. Ihr kann ni[X.]ht entnommen werden, dass sie auf das von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.]n genannte [X.] geri[X.]htet ist. Im Verfahren der Re[X.]htsbes[X.]hwerde kann das Musterverfahren indes ni[X.]ht mehr um neue [X.] erweitert werden ([X.]H, Bes[X.]hluss vom 20. Januar 2015 - [X.], [X.], 703 Rn. 16 ff.; Bes[X.]hluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 2253 Rn. 62).

C.

Die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.] und der Beteiligten zu 2 sind nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig sind, haben sie in der Sa[X.]he teilweise Erfolg.

[X.] Die Re[X.]htsbes[X.]hwerden sind unzulässig, soweit diese si[X.]h gegen die Abweisung des [X.]s [X.] 1) b) ri[X.]hten, mit dem festgestellt werden sollte, dass konkret bezifferte Verluste in Höhe von 182.036.439,28 [X.] und 68.423.041,67 [X.] und bezifferbare Verlustrisiken in der Zukunft in Höhe von über 1 Mrd. € Insiderinformationen gemäß § 37b [X.] aF bzw. § 13 [X.] [X.] sind. Die Re[X.]htsmittel sind insoweit ni[X.]ht ordnungsgemäß begründet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).

1. Die Begründung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde muss die Umstände bezei[X.]hnen, aus denen si[X.]h die Re[X.]htsverletzung ergibt. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerdebegründung grundsätzli[X.]h auf alle Teile der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung erstre[X.]ken, hinsi[X.]htli[X.]h derer eine Abänderung beantragt wird; anderenfalls ist das Re[X.]htsmittel für den ni[X.]ht begründeten Teil als unzulässig zu verwerfen ([X.]H, Bes[X.]hluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 2253 Rn. 30). Ist die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende re[X.]htli[X.]he Erwägungen gestützt, muss die Begründung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde jede dieser Erwägungen angreifen ([X.]H, Bes[X.]hluss vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.]HZ 203, 1 Rn. 84 mwN; Urteil vom 20. Mai 2011 - [X.], [X.], 543 Rn. 6 mwN für § 551 Abs. 3 ZPO).

2. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.] und der Beteiligten zu 2 in Bezug auf das [X.] [X.] 1) b) ni[X.]ht. Das [X.] hat seine Ents[X.]heidung über die Abweisung dieses [X.]s (au[X.]h) auf die die Ents[X.]heidung selbstständig tragende Begründung gestützt, dass es am Vorliegen der behaupteten Tatsa[X.]he (Vorliegen von "konkret bezifferten Verlusten") fehle, weil si[X.]h aus dem [X.] einzelner [X.] keine unmittelbare bilanzielle Auswirkung ergebe, dies aber mit dem [X.] gemeint sei. Diese, die Ents[X.]heidung über dieses [X.] selbstständig tragende Begründung greifen die Re[X.]htsbes[X.]hwerden ni[X.]ht an.

a) Sie meinen, der verständige Anleger würde bei seiner Ents[X.]heidung, Genusss[X.]heine der [X.]n zu kaufen oder zu verkaufen, den Umstand einbeziehen, ob der [X.]n dur[X.]h die Altvorstände ein S[X.]haden zugefügt worden sei, weil bei Verlusten aus Ges[X.]häften erhebli[X.]her Größenordnung, die ihre Ursa[X.]he in Pfli[X.]htverletzungen hätten, eine Insidertatsa[X.]he vorliege. Damit argumentieren die Re[X.]htsbes[X.]hwerden gegen die ebenfalls angestellte Erwägung des [X.]s, die von der [X.] angeführten Zahlen könnten ni[X.]ht unmittelbar zur Begründung eines bilanziellen Verlusts herangezogen werden. Die auf einer Auslegung des [X.]s beruhende Erwägung, die behauptete Tatsa[X.]he liege s[X.]hon ni[X.]ht vor, wird damit aber ni[X.]ht in Frage gestellt.

b) In der weiteren Begründung wenden si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerden dagegen, dass die Frage, ob S[X.]häden überhaupt eintreten würden, zwar von einer re[X.]htli[X.]hen Würdigung abhängen möge, dies der Annahme einer Insidertatsa[X.]he aber ni[X.]ht entgegenstünde, weil ents[X.]heidend sei, dass die [X.] zum [X.]punkt der Klageerhebung den Eintritt eines derartigen S[X.]hadens ernsthaft für mögli[X.]h gehalten habe. Mit dieser Begründung, die ebenfalls auf der Voraussetzung beruht, Gegenstand des [X.]s seien Verluste aus einzelnen [X.]n, wird die auf einem anderen Verständnis vom [X.] beruhende Ents[X.]heidung des [X.]s ebenfalls ni[X.]ht in Frage gestellt.

[X.]) S[X.]hließli[X.]h era[X.]hten die Re[X.]htsbes[X.]hwerden die Erwägung des [X.]s als re[X.]htsfehlerhaft, für den wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolg der Genusss[X.]heine sei allein das Eintreten eines Bilanzverlusts maßgebli[X.]h, für den das Vorliegen einzelner negativer Ges[X.]häfte - seien diese wirts[X.]haftli[X.]h au[X.]h no[X.]h so bedeutsam - erst relevant würden, wenn si[X.]h diese in einem Bilanzverlust realisierten. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerden begründen diesen Angriff mit einem Hinweis auf die Relevanz negativ verlaufender Ges[X.]häfte auf [X.]verlauf von Genusss[X.]heinen und den re[X.]htli[X.]hen Grundlagen über den Ausweis eines Bilanzverlusts na[X.]h § 158 Abs. 1 Nr. 5 [X.]. Au[X.]h damit wenden si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerden ni[X.]ht gegen die auf einer Auslegung des [X.]s beruhenden Erwägung, dass die behauptete Tatsa[X.]he s[X.]hon ni[X.]ht vorliege.

I[X.] Die Re[X.]htsbes[X.]hwerden haben in der Sa[X.]he Erfolg, soweit das [X.] das [X.] [X.] 1) [X.]) abgewiesen hat. Die weiteren unter [X.] 1) bezei[X.]hneten [X.] hat das [X.] dagegen re[X.]htsfehlerfrei abgewiesen.

1. Das [X.] hat seine Ents[X.]heidung diesbezügli[X.]h im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:

Eine Feststellung zum [X.] [X.] 1) a) betreffend das Vorliegen von Pfli[X.]htverletzungen früherer Vorstände sei ni[X.]ht zu treffen, weil keine Insiderinformation vorliege. Die Frage, ob eine bestimmte Handlung eine Pfli[X.]ht verletze, stelle eine re[X.]htli[X.]he Würdigung dar und sei keine Tatsa[X.]he. Soweit auf § 13 [X.] [X.] abgestellt werde, ergebe si[X.]h ni[X.]hts anderes, weil au[X.]h insoweit ein hinrei[X.]hend konkreter Tatsa[X.]henkern erforderli[X.]h sei, was bei einer allein juristis[X.]hen Bewertung ni[X.]ht der Fall sei.

Eine Information über das Vorliegen des Sonderprüfungsguta[X.]htens von [X.]  vom 24. Juni 2004 ([X.] [X.] 1] [X.]]) sei ni[X.]ht geboten, weil es si[X.]h ni[X.]ht um eine Tatsa[X.]he handele, die geeignet gewesen sei, den Börsenkurs der Genusss[X.]heine zu beeinflussen. Das Guta[X.]hten enthalte ledigli[X.]h eine re[X.]htli[X.]he Würdigung des Verhaltens der früheren Vorstände, die erst dann Relevanz erhalte, wenn der Aufsi[X.]htsrat als zuständiges Gremium diese zur Kenntnis nehme und daraus gegebenenfalls S[X.]hlussfolgerungen für das weitere Handeln ziehe. Dass eine Kenntnis des Aufsi[X.]htsrats als Gesamtorgan vor der Bes[X.]hlussfassung vorgelegen habe, sei ni[X.]ht dargetan.

Eine Feststellung zum [X.] [X.] 1) f) betreffend das Fehlen von Rü[X.]kstellungen in erhebli[X.]her Höhe sei ni[X.]ht zu treffen, weil der Sonderberi[X.]ht von [X.]  vom 15. August 2002 ni[X.]ht zu dem S[X.]hluss gekommen sei, dass gebotene Rü[X.]kstellungen ni[X.]ht gebildet worden seien. Zum glei[X.]hen Ergebnis sei das Guta[X.]hten vom 8. Mai 2003 gelangt, das der [X.]n darüber hinaus eine Fortführungsperspektive bestätigt habe. Auf die re[X.]htli[X.]he Zulässigkeit des gebildeten Fonds komme es ni[X.]ht an, da s[X.]hon ni[X.]ht vorgetragen sei, dass die zugesagten Gelder deshalb der [X.]n ni[X.]ht zur Verfügung gestanden hätten. Aus den von [X.]  erstellten Guta[X.]hten lasse si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht die S[X.]hlussfolgerung ziehen, dass die [X.] si[X.]h seit September 2004 in einer derartigen S[X.]hieflage befunden habe, dass in dem Ges[X.]häftsjahr 2005 mit [X.] zu re[X.]hnen gewesen sei ([X.] [X.] 1] g]). Weitere konkrete Umstände seien von der [X.] ni[X.]ht vorgetragen und im Übrigen komme es na[X.]h den Bedingungen für die Genusss[X.]heine ni[X.]ht auf einen Jahresfehlbetrag, sondern auf einen tatsä[X.]hli[X.]hen Bilanzverlust an.

2. Die hiergegen geri[X.]hteten Angriffe der Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.] und der Beteiligten zu 2 haben Erfolg, soweit das [X.] das [X.] [X.] 1) [X.]) abgewiesen hat. Im Übrigen sind die Re[X.]htsbes[X.]hwerden unbegründet.

a) Die Abweisung des [X.]s, das Vorliegen eines kritis[X.]hen und negativen Sonderprüfungsguta[X.]htens von [X.]   vom 24. Juni 2004 gemäß § 111 [X.] sei mit den darin festgestellten Inhalten eine Insiderinformation gemäß § 37b Abs. 1 [X.] aF bzw. § 13 [X.] [X.] gewesen ([X.] zu [X.] 1] [X.]]), hält einer re[X.]htli[X.]hen Prüfung ni[X.]ht stand. Das [X.] durfte über dieses [X.] in der Sa[X.]he ni[X.]ht ents[X.]heiden, weil dieses hinsi[X.]htli[X.]h der veröffentli[X.]hungspfli[X.]htigen Tatsa[X.]he ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

aa) Das [X.] hat bestimmt zu bezei[X.]hnen, wel[X.]he kursbeeinflussende Tatsa[X.]he Gegenstand der re[X.]htli[X.]hen Prüfung im Musterverfahren sein soll, wobei es si[X.]h au[X.]h um mehrere Tatsa[X.]hen bzw. einen Sa[X.]hverhalt handeln kann, der insgesamt eine kursbeeinflussende Tatsa[X.]he bzw. Insiderinformation bildet (vgl. oben [X.] 2. [X.]] aa]; [X.]H, Bes[X.]hluss vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.], 578 Rn. 56). Es darf ni[X.]ht derart undeutli[X.]h gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Ents[X.]heidungsbefugnis des Geri[X.]hts (§ 308 Abs. 1 ZPO entspre[X.]hend) ni[X.]ht erkennbar abgegrenzt sind, si[X.]h der [X.] deshalb ni[X.]ht ers[X.]höpfend verteidigen kann und die Ents[X.]heidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 [X.]), letztli[X.]h den Prozessgeri[X.]hten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt ([X.]H, Bes[X.]hluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 2253 Rn. 64).

[X.]) Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit genügt das [X.] [X.] 1) [X.]) ni[X.]ht. Der Hinweis auf das Vorliegen eines "kritis[X.]hen und negativen" Sonderprüfungsguta[X.]htens "mit den darin festgestellten Inhalten" überlässt es in unzulässiger Weise dem Geri[X.]ht darüber zu ents[X.]heiden, wel[X.]he Inhalte bzw. Aussagen einen mitteilungspfli[X.]htigen Sa[X.]hverhalt darstellen sollen. Der Sonderprüfungsberi[X.]ht s[X.]hildert umfangrei[X.]h den Abs[X.]hluss von [X.]n in den Jahren 2001 und 2002 und deren Entwi[X.]klung, bes[X.]hreibt die organisatoris[X.]hen Regelungen für die Steuerung und Überwa[X.]hung von Zinsänderungsrisiken, stellt re[X.]htli[X.]he Grundlagen für die Zulässigkeit und ihre Dur[X.]hführung dar und zieht aus diesen S[X.]hlussfolgerungen zu der Zulässigkeit einzelner Ges[X.]häfte und einem der [X.]n erwa[X.]hsenen S[X.]haden. Er enthält damit zahlrei[X.]he Informationen und Bewertungen über einen si[X.]h über einen längeren [X.]raum entwi[X.]kelnden Sa[X.]hverhalt, der im Übrigen zu einem wesentli[X.]hen Teil Gegenstand der [X.] der [X.]n wurde. Entspre[X.]hend sieht au[X.]h das [X.] ni[X.]ht etwa sämtli[X.]he Inhalte des Beri[X.]hts als mitteilungspfli[X.]htig an, sondern nur sol[X.]he, die als "kritis[X.]h und negativ" einzustufen sind. Es ist indes ni[X.]ht Aufgabe des Geri[X.]hts, den Beri[X.]ht auf ggf. mitteilungspfli[X.]htige Informationen hin auszuwerten. In dem [X.] ist vielmehr konkret zu bezei[X.]hnen, wel[X.]he Informationen oder Bewertungen als veröffentli[X.]hungspfli[X.]htig eingestuft werden.

b) Das [X.] hat das [X.] [X.] 1) a), dass das Vorliegen von Pfli[X.]htverletzungen früherer Vorstände, darunter des [X.], im Zusammenhang mit [X.]n im [X.]raum 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2002 Insiderinformationen gemäß § 37b [X.] aF bzw. § 13 [X.] [X.] gewesen seien, re[X.]htsfehlerfrei abgewiesen.

aa) Die Beurteilung, das [X.] bezei[X.]hne keine Tatsa[X.]he im Sinne von § 37b Abs. 1 [X.] aF, lässt keinen Re[X.]htsfehler erkennen. Das [X.] hat das im [X.] genannte "Vorliegen von Pfli[X.]htverletzungen früherer Vorstände" zutreffend dahin verstanden, dass es auf die Feststellung einer re[X.]htli[X.]hen Würdigung selbst geri[X.]htet ist. Eine re[X.]htli[X.]he Würdigung ist als Meinungsäußerung mangels Beweisbarkeit ni[X.]ht vom Tatsa[X.]henbegriff erfasst (BT-Dru[X.]ks. 12/6679, S. 46; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 15 [X.] Rn. 31). Das [X.] bezieht si[X.]h ni[X.]ht auf eine in irgendeiner Form konkret na[X.]h außen getretene Bewertung eines bestimmten Sa[X.]hverhalts dur[X.]h eine bestimmte Person zu einem bestimmten [X.]punkt. Entgegen der Si[X.]ht der Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.] und der Beteiligten zu 2 musste das [X.] vom [X.] au[X.]h ni[X.]ht dahin verstanden werden, dass die Bildung der Überzeugung bei der [X.]n Gegenstand des [X.]s ist. Eine sol[X.]he Auslegung entspri[X.]ht ni[X.]ht dem Antrag, der allein auf die re[X.]htli[X.]he Bewertung eines tatsä[X.]hli[X.]hen Ges[X.]hehens im Kapitalanleger-Musterverfahren abzielt, und wäre als Feststellung einer (inneren) Tatsa[X.]he etwas anderes als eine re[X.]htli[X.]he Würdigung.

[X.]) Au[X.]h das Vorliegen einer Insiderinformation gem. § 13 [X.][X.] hat das [X.] im Ergebnis mit Re[X.]ht verneint. Eine Information über Umstände ist nur konkret [X.]. § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.], wenn diese existent geworden sind oder mit hinrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit davon ausgegangen werden kann, dass diese in Zukunft existieren werden (vgl. [X.]H, Bes[X.]hluss vom 23. April 2013 - [X.], [X.], 1165 Rn. 19; zum Begriff der präzisen Information [X.]. Art. 1 Abs. 1 [X.] 2003/124/[X.]: [X.], [X.], 1282 Rn. 29). Die [X.] verfolgt - wie das [X.] in Abgrenzung zu den anderen [X.]n ohne Re[X.]htsfehler angenommen hat - jedo[X.]h ni[X.]ht das Ziel festzustellen, dass eine entspre[X.]hende re[X.]htli[X.]he Bewertung existent geworden sei oder mit hinrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit zu erwarten gewesen sei, sondern mö[X.]hte die re[X.]htli[X.]he Bewertung über das Vorliegen von Pfli[X.]htverletzungen früherer Vorstände selbst festgestellt wissen.

[X.]) Re[X.]htsfehlerfrei hat das [X.] in den Feststellungen des von der Aufsi[X.]htsbehörde beauftragten Sonderberi[X.]hts der [X.]   vom 15. August 2002 zum Fehlen von Rü[X.]kstellungen für das Ges[X.]häftsjahr 2001 in Höhe von 436,1 Mio. € und des weiteren Sonderberi[X.]hts der [X.]  für das Ges[X.]häftsjahr 2002 vom 8. Mai 2003 zum Fehlen von erforderli[X.]hen Rü[X.]kstellungen in erhebli[X.]her Höhe für drohende Verluste aus [X.]n keine veröffentli[X.]hungspfli[X.]htigen Insidertatsa[X.]hen im Sinne des § 37b Abs. 1 [X.] aF bzw. § 13 [X.] [X.] gesehen ([X.] zu [X.] 1] f]). Dieses [X.] sollte si[X.]h, wie die [X.] klargestellt hat, nur auf das Fehlen von re[X.]htli[X.]h gebotenen Rü[X.]kstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 HGB beziehen.

aa) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] nimmt die Feststellung des [X.]s hin, dass die in Bezug genommenen Sonderberi[X.]hte von [X.]  ni[X.]ht zu dem Ergebnis gelangt sind, bei der [X.]n seien in den Ges[X.]häftsjahren 2001 und 2002 re[X.]htli[X.]h gebotene Rü[X.]kstellungen ni[X.]ht gebildet worden. Re[X.]htsfehler sind diesbezügli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

[X.]) Soweit die Re[X.]htsbes[X.]hwerde eine veröffentli[X.]hungspfli[X.]htige Tatsa[X.]he gemäß § 37b [X.] aF unter dem Gesi[X.]htspunkt annehmen will, auf Grund der in den Sonderberi[X.]hten festgestellten Tatsa[X.]hen sei die re[X.]htli[X.]he S[X.]hlussfolgerung zwingend, dass die Bildung von Rü[X.]kstellungen ni[X.]ht hätte unterbleiben dürfen, wird ein Re[X.]htsfehler ni[X.]ht aufgezeigt. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde bezieht si[X.]h diesbezügli[X.]h auf die von ihr selbst angestellte re[X.]htli[X.]he Würdigung, wegen zu erwartender Verluste aus Zinsges[X.]häften seien Rü[X.]kstellungen zu bilden gewesen, weil der Fonds gemäß § 340f HGB in unzulässiger Weise gebildet worden sei und Unterstützungsmaßnahmen der Hauptaktionäre no[X.]h ni[X.]ht re[X.]htsverbindli[X.]h zugesagt worden seien. Damit wird keine Tatsa[X.]he im Sinne des § 37b Abs. 1 [X.] aF oder eine konkrete Information über öffentli[X.]h ni[X.]ht bekannte Umstände na[X.]h § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] bezei[X.]hnet, weil ni[X.]ht festgestellt ist und von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht wird, dass eine sol[X.]he Bewertung im Zusammenhang mit der Beri[X.]hterstattung von [X.]  tatsä[X.]hli[X.]h vorgenommen wurde oder auf Grund konkreter Umstände hinrei[X.]hend wahrs[X.]heinli[X.]h war. Vielmehr ri[X.]htet si[X.]h das Feststellungsbegehren au[X.]h insoweit unmittelbar auf die re[X.]htli[X.]he Würdigung selbst. Eine sol[X.]he ist, wenn sie ni[X.]ht in irgendeiner Form in Ers[X.]heinung getreten ist, weder eine kursbeeinflussende Tatsa[X.]he iSd § 37b Abs. 1 [X.] aF no[X.]h eine Insiderinformation iSd § 13 [X.] [X.] (vgl. bereits oben b]).

d) Ebenfalls re[X.]htsfehlerfrei hat das [X.] au[X.]h den Antrag der [X.] zurü[X.]kgewiesen festzustellen, dass der angebli[X.]he Umstand, die Beklagte habe si[X.]h seit September 2004 in einer derartigen finanziellen S[X.]hieflage befunden, dass im Ges[X.]häftsjahr 2005 mit [X.] zu re[X.]hnen gewesen sei, eine veröffentli[X.]hungspfli[X.]htige Insidertatsa[X.]he im Sinne von § 37b Abs. 1 [X.] aF bzw. § 13 [X.] nF gewesen sei ([X.] [X.] 1] g]).

aa) Die Beweiswürdigung dur[X.]h das [X.] im Kapitalanlegermusterverfahren ist im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren nur auf Re[X.]htsfehler zu überprüfen, § 576 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO i.V.m. § 546 ZPO. Die Beweiswürdigung ist grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Tatri[X.]hters und nur einges[X.]hränkt darauf zu überprüfen, ob er si[X.]h mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspru[X.]hsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und re[X.]htli[X.]h mögli[X.]h ist und ni[X.]ht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. [X.]H, Urteil vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.]HZ 192, 90 Rn. 29; Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1726, 1729). Das gilt au[X.]h für die Musterre[X.]htsbes[X.]hwerde. Dass einem Musterverfahren na[X.]h § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.] grundsätzli[X.]he Bedeutung zukommt, au[X.]h wenn es auf die Feststellung von Tatsa[X.]hen zielt, betrifft die Zulässigkeit der Re[X.]htsbes[X.]hwerde, beseitigt aber ni[X.]ht die grundsätzli[X.]he Bindung des Bundesgeri[X.]htshofs als Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht an re[X.]htsfehlerfrei getroffene tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen des [X.]s na[X.]h § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO ([X.]H, Bes[X.]hluss vom 23. April 2013 - [X.], [X.], 1165 Rn. 11).

[X.]) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerden ma[X.]hen gegen die Abweisung des [X.]s ohne Erfolg geltend, unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der weiteren Feststellungen des [X.]s sei dessen Würdigung, S[X.]hlussfolgerungen entspre[X.]hend dem [X.] ließen si[X.]h ni[X.]ht ziehen, re[X.]htsfehlerbehaftet. Zwar attestierte das im Auftrag des [X.] von [X.]  im Mai 2003 erstattete Guta[X.]hten der [X.]n nur mittelfristig, mithin für die Jahre 2003 und 2004, die [X.]. Mit dieser Feststellung ist aber s[X.]hon wegen des zeitli[X.]hen Abstands bis September 2004 ni[X.]hts dazu gesagt, ob im Hinbli[X.]k auf die zu diesem [X.]punkt eingetretene finanzielle Situation der [X.]n im Ges[X.]häftsjahr 2005 mit [X.] zu re[X.]hnen war. Aus dem im zeitli[X.]hen Zusammenhang erstatteten Guta[X.]hten von [X.]  vom 24. Juni 2004 lässt si[X.]h über ein sol[X.]hes Risiko für die [X.] ni[X.]hts entnehmen. Die Ad-ho[X.]-Mitteilung vom 2. Januar 2006 weist zwar auf ein negatives Ergebnis für das Ges[X.]häftsjahr 2005 hin, stellt aber keine Verbindung zur finanziellen Situation der [X.]n im September 2004 her.

[X.][X.]) Soweit die Re[X.]htsbes[X.]hwerden darauf hinweisen, dass die [X.] in dem Verfahren vor dem [X.] dargelegt habe, dass der Weg der [X.]n über einen Fonds na[X.]h § 340f HGB und das Vertrauen auf Unterstützungen dur[X.]h die Hauptaktionäre ni[X.]ht geeignet gewesen sei, auf die Bildung von Rü[X.]kstellungen zu verzi[X.]hten, wird eine Rüge das Verfahren betreffend ni[X.]ht erhoben. Im Übrigen ergibt si[X.]h aus dem von den Re[X.]htsbes[X.]hwerden mitgeteilten Vorbringen au[X.]h ni[X.]ht, dass die Beklagte si[X.]h seit September 2004 in einer derartigen finanziellen S[X.]hieflage befunden hätte, dass in dem Ges[X.]häftsjahr 2005 mit [X.] zu re[X.]hnen war. Allein daraus, dass anstelle eines Fonds von § 340f HGB Rü[X.]klagen zu bilden gewesen sein könnten, ergibt si[X.]h dies ni[X.]ht. Soweit die Re[X.]htsbes[X.]hwerden ergänzend darauf verweisen, dass die Unterstützung der Hauptaktionäre seit Oktober 2005 in Frage gestanden habe, re[X.]htfertigt dies ebenfalls ni[X.]ht die S[X.]hlussfolgerung, dass seit September 2004 mit einem Jahresfehlbetrag im Jahr 2005 zu re[X.]hnen war.

e) Zu Re[X.]ht hat das [X.], soweit es Feststellungen zu veröffentli[X.]hungspfli[X.]htigen Tatsa[X.]hen bzw. Informationen ([X.] [X.] 1]) ni[X.]ht getroffen hat, den [X.]n zu [X.] 2) bis 5) ni[X.]ht entspro[X.]hen.

aa) Das [X.] hat im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen [X.] ein [X.] fortbesteht. Das ist dann ni[X.]ht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse dur[X.]h die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann. Ist die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit einzelner [X.] aufgrund der vorangegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebes[X.]hluss (§ 6 Abs. 1 [X.]) hinsi[X.]htli[X.]h dieser [X.] gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des Musterents[X.]heids zum Ausdru[X.]k zu bringen ist ([X.]H, Bes[X.]hluss vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.], 578 Rn. 60).

[X.]) Ein [X.] bezogen auf die [X.] [X.] 2) bis 5) besteht nur, wenn und soweit kursbeeinflussende Tatsa[X.]hen iSd § 37b Abs. 1 [X.] aF oder Insiderinformationen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] vorliegen. Da das [X.] die auf das Vorliegen einer sol[X.]hen Tatsa[X.]he geri[X.]hteten [X.] der [X.] zu [X.] 1) a), b), f) und g) re[X.]htsfehlerfrei abgelehnt hat bzw. die Re[X.]htsbes[X.]hwerden die Ents[X.]heidung des [X.]s ni[X.]ht in zulässiger Weise angreifen, sind die [X.] zu [X.] 2) bis 5) insoweit gegenstandslos geworden. Da das [X.], das si[X.]h insoweit einer Sa[X.]hents[X.]heidung enthalten hat, dies bislang im Tenor des angegriffenen Musterents[X.]heids ni[X.]ht zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat, bedarf es einer Klarstellung dur[X.]h den [X.] ([X.]H, Bes[X.]hluss vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.], 578 Rn. 62 f.).

II[X.] Keinen Erfolg haben die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.] und der Beteiligten zu 2 s[X.]hließli[X.]h, soweit sie eine Ents[X.]heidung über [X.] errei[X.]hen mö[X.]hten, die ni[X.]ht Gegenstand des Musterents[X.]heids waren und zu denen das [X.] eine Erweiterung des [X.] na[X.]h § 15 Abs. 1 [X.] abgelehnt hat. Der Bes[X.]hluss des [X.]s vom 24. Juli 2013 unterliegt ni[X.]ht der Überprüfung des [X.]s im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren. Entgegen der Si[X.]ht der Re[X.]htsbes[X.]hwerden hat das [X.] über die Zurü[X.]kweisung des Antrags auf Erweiterung des [X.] au[X.]h ni[X.]ht (erst) im Musterents[X.]heid ents[X.]hieden.

1. Ob § 557 Abs. 2 ZPO, na[X.]h dem au[X.]h diejenigen Ents[X.]heidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie ni[X.]ht na[X.]h den zivilprozessualen Vors[X.]hriften unanfe[X.]htbar sind, der Beurteilung des Revisionsgeri[X.]hts unterliegen, im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren na[X.]h § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] entspre[X.]hende Anwendung findet, ist umstritten (für eine Anwendung: Rimmelspa[X.]her in KK-[X.], 2. Aufl., § 20 Rn. 20, 188; [X.], EWiR 2009, 423, 424; ausdrü[X.]kli[X.]h für eine Erweiterung des [X.]: Vollkommer in KK-[X.], 2. Aufl., § 15 Rn. 24; aA [X.] in [X.]/S[X.]hütze, ZPO, 4. Aufl., § 15 [X.] Rn. 11). Der [X.] muss diese Streitfrage im vorliegenden Fall ni[X.]ht ents[X.]heiden, weil die einen Antrag auf Erweiterung des [X.] zurü[X.]kweisende Ents[X.]heidung na[X.]h § 15 Abs. 1 [X.] unanfe[X.]htbar ist und daher au[X.]h im Falle einer entspre[X.]henden Anwendung von § 557 Abs. 2 ZPO im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht zu überprüfen wäre.

a) Allerdings ist au[X.]h die Frage umstritten, ob das [X.] gegen seine einen [X.] zurü[X.]kweisende Ents[X.]heidung gem. § 3 Abs. 1 [X.]ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Re[X.]htsbes[X.]hwerde zulassen kann (verneinend: Rimmelspa[X.]her in KK-[X.], 2. Aufl., § 20 Rn. 189; bejahend: OLG Mün[X.]hen, [X.] 2015, 399, 400; Vollkommer in KK-[X.], 2. Aufl., § 15 Rn. 24; [X.] in [X.]/S[X.]hütze, ZPO, 4. Aufl., § 15 [X.] Rn. 10). Der [X.] s[X.]hließt si[X.]h der zuerst genannten Auffassung an.

aa) Das [X.] ents[X.]heidet über den Antrag auf Erweiterung des [X.] gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] dur[X.]h Bes[X.]hluss. Die Verweisung in § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die im ersten Re[X.]htszug für das Verfahren vor den [X.]en geltenden Vors[X.]hriften der Zivilprozessordnung stellt den Bes[X.]hluss des [X.]s ni[X.]ht einer im ersten Re[X.]htszug ergangenen Ents[X.]heidung eines [X.]s im Sinne des § 567 Abs. 1 ZPO glei[X.]h (vgl. [X.]H, Bes[X.]hluss vom 24. November 2008 - [X.], [X.], 341 Rn. 6 für § 9 [X.] aF). Re[X.]htss[X.]hutz gegen die Ents[X.]heidungen des [X.]s ist daher nur na[X.]h § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen den Musterents[X.]heid oder dann eröffnet, wenn das Gesetz die Ents[X.]heidung ni[X.]ht für unanfe[X.]htbar erklärt und das [X.] die Re[X.]htsbes[X.]hwerde na[X.]h § 3 Abs. 1 [X.]ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat (vgl. [X.]H, Bes[X.]hluss vom 24. November 2008 - [X.], [X.], 341 Rn. 10 für das [X.]).

[X.]) Das Kapitalanleger-[X.]gesetz enthält keine ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung zur Anfe[X.]htbarkeit der Ents[X.]heidung über den Antrag auf Erweiterung des [X.]. Es ist aber davon auszugehen, dass insoweit ein Versehen des Gesetzgebers vorliegt.

(1) Ents[X.]heidungen das Verfahren betreffend sind im Musterverfahren weitgehend ausdrü[X.]kli[X.]h einer Anfe[X.]htung entzogen. Dies gilt insbesondere für die Verwerfung des [X.]antrags dur[X.]h das Prozessgeri[X.]ht (§ 3 Abs. 1 [X.]), den Vorlagebes[X.]hluss an das [X.] (§ 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]), die Zurü[X.]kweisung des [X.] wegen Ni[X.]hterrei[X.]hens der Mindestzahl glei[X.]hgeri[X.]hteter Anträge dur[X.]h das Prozessgeri[X.]ht (§ 6 Abs. 5 Satz 2 [X.]) und die Feststellung der Beendigung des [X.] dur[X.]h das [X.] (§ 13 Abs. 5 Satz 3 [X.]). Diese Regelungen unterstrei[X.]hen den im Musterverfahren geltenden Grundsatz der Verfahrensbes[X.]hleunigung und bringen zum Ausdru[X.]k, dass Streit um die Einleitung, die Rei[X.]hweite und die Fortdauer des [X.] im Interesse des Bes[X.]hleunigungsgrundsatzes weitgehend unterbunden werden soll (vgl. BT-Dru[X.]ks. 17/8799, S. 15).

(2) Im Hinbli[X.]k darauf, dass der Gesetzgeber den Umfang derjenigen Ents[X.]heidungen, die einer Anfe[X.]htung vollständig entzogen sein sollten, detailliert bestimmt hat, könnte die fehlende Regelung über die Unanfe[X.]htbarkeit der Ents[X.]heidung über die Erweiterung des [X.] zwar dafür spre[X.]hen, dass dem Fehlen einer Regelung zu § 15 [X.] eine bewusste Ents[X.]heidung des Gesetzgebers zu Grunde gelegen hätte. Der Begründung des [X.] zu § 15 [X.], die die Frage der Anfe[X.]htbarkeit einer Ents[X.]heidung gem. § 15 [X.] thematisiert hat, ist aber zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine ausdrü[X.]kli[X.]he Aufnahme einer Regelung über die Unanfe[X.]htbarkeit der Ents[X.]heidung deswegen für überflüssig gehalten hat, weil die Übertragung der Zuständigkeit der Ents[X.]heidung über eine Erweiterung des [X.] an das [X.] zur Folge habe, dass weder die Bekanntma[X.]hung der Erweiterung des [X.] no[X.]h die Ablehnung einer Erweiterung mit der sofortigen Bes[X.]hwerde angefo[X.]hten werden könne (BT-Dru[X.]ks. 17/8799, [X.]). Dass eine ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung über die Mögli[X.]hkeit einer Anfe[X.]htung der Ents[X.]heidung über einen [X.] au[X.]h deswegen zu erwägen war, weil das [X.] die Re[X.]htsbes[X.]hwerde na[X.]h § 3 Abs. 1 [X.]ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulassen könnte, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen (§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO), hat der Regierungsentwurf damit offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht in seine Überlegungen einbezogen (Vollkommer in KK-[X.], 2. Aufl., § 15 Rn. 25).

(3) Es widersprä[X.]he der in § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] zum Ausdru[X.]k kommenden Wertung des Gesetzgebers, wenn das [X.] bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO die Re[X.]htsbes[X.]hwerde zulassen müsste. Die den Beteiligten eröffnete Mögli[X.]hkeit, na[X.]h § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] einen auf die Erweiterung des [X.] geri[X.]hteten Antrag zu stellen, führt bereits zu einer Verzögerung des [X.]. Das jedem Beteiligten (§ 9 Abs. 1 [X.]) zustehende Antragsre[X.]ht kompensiert zumindest teilweise die fehlende Anfe[X.]htungsmögli[X.]hkeit in Bezug auf den Vorlagebes[X.]hluss selbst und ermögli[X.]ht es, dur[X.]h eine Erweiterung sämtli[X.]he in dem Verfahren klärungsbedürftigen Fragen, au[X.]h sol[X.]he, die gegebenenfalls erst im Laufe des [X.] aufkommen, zu beantworten (vgl. Vollkommer in KK-[X.], 2. Aufl., § 15 Rn. 6). Gerade im Hinbli[X.]k auf die an anderer Stelle im Interesse einer Verfahrensbes[X.]hleunigung stark bes[X.]hränkten Anfe[X.]htungsmögli[X.]hkeiten wäre dur[X.]h einen gesondert zu führenden Streit über die Zulässigkeit einer Erweiterung des [X.] im Einzelfall eine erhebli[X.]he Verzögerung des Verfahrens zu besorgen. Der Re[X.]htss[X.]hutz der Antragsteller in einem Musterverfahren wird dur[X.]h einen Auss[X.]hluss der Anfe[X.]htbarkeit im Übrigen ni[X.]ht endgültig einges[X.]hränkt. Ihnen bleibt - wie bisher - der [X.], in dem ihnen Re[X.]htss[X.]hutz gewährt wird (vgl. BT-Dru[X.]ks. 17/8799, [X.]). Entspre[X.]hend ergeben si[X.]h, zumal ein Instanzenzug von Verfassungs wegen ni[X.]ht garantiert ist ([X.] 107, 395, 401), entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] und der Beteiligten zu 2 insoweit au[X.]h keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken.

2. S[X.]hließli[X.]h hat das [X.] seinen Zurü[X.]kweisungsbes[X.]hluss vom 24. Juli 2013 au[X.]h ni[X.]ht in den Musterents[X.]heid "integriert". Das [X.] hat den Vorlagebes[X.]hluss und die Erweiterung des [X.], soweit es diese am 24. Juli 2013 bes[X.]hlossen hat, ledigli[X.]h dargestellt und die Zurü[X.]kweisung des weitergehenden [X.]s erwähnt. Daraus ergibt si[X.]h ni[X.]ht, dass das [X.] im Musterents[X.]heid (erneut) über den [X.] der [X.] na[X.]h § 15 Abs. 1 [X.] ents[X.]hieden hat.

D.

Der Musterents[X.]heid des [X.]s war auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]n, der [X.] und der Beteiligten zu 2 gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben, soweit Feststellungen zu Lasten der [X.]n getroffen und das [X.] [X.] 1) [X.]) abgewiesen wurden. Insoweit ist das Verfahren zur erneuten Ents[X.]heidung an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen, weil die Sa[X.]he ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Für das erneut dur[X.]hzuführende Verfahren weist der [X.] auf folgendes hin:

[X.] Bei der vom [X.] vorzunehmenden Prüfung, ob die im [X.] [X.] 1) e) bezei[X.]hnete Tatsa[X.]he, die Einrei[X.]hung der Klage gegen die früheren Vorstandsmitglieder, Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Ges[X.]häftsverlauf der [X.]n hatte (§ 37b Abs. 1 [X.] aF), wird in den Bli[X.]k zu nehmen sein, in wel[X.]hem Umfang künftig von der [X.]n erwartete und bilanziell ni[X.]ht erfasste [X.], die Gegenstand des von der [X.]n verfolgten [X.] waren, von Mitteln aus dem bei der [X.]n gemäß § 340f HGB gebildeten "Fonds zur Absi[X.]herung von Zinsrisiken" abgede[X.]kt bzw. die Zuführung von weiteren Mitteln zur Absi[X.]herung dieser Risiken bereits re[X.]htssi[X.]her zugesagt waren.

1. Kreditinstituten ist es dur[X.]h die Sonderregelung des § 340f Abs. 1 Satz 1 HGB ermögli[X.]ht, [X.] dur[X.]h den Ansatz eines niedrigeren als dem na[X.]h § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 HGB vorges[X.]hriebenen Wert für die dort genannten Vermögensgegenstände zu bilden, soweit dies na[X.]h vernünftiger kaufmännis[X.]her Beurteilung zur Si[X.]herung gegen die besonderen Risiken des Ges[X.]häftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Sol[X.]he [X.] können still gebildet und - dur[X.]h sog. Überkreuzkompensation na[X.]h § 340f Abs. 3 HGB - wieder aufgelöst werden ([X.]H, Urteil vom 29. November 1982 - [X.], [X.]HZ 86, 1, 14 f. zu § 26a [X.] aF; [X.] in Baumba[X.]h/[X.], HGB, 38. Aufl., § 340f Rn. 1; Mün[X.]hKommBilR/[X.], § 340f HGB Rn. 16).

2. Die Mögli[X.]hkeit des (stillen) Ausglei[X.]hs künftiger Verluste dur[X.]h eine na[X.]h § 340f Abs. 1 Satz 1 HGB gebildete Vorsorgereserve führt ni[X.]ht zu einer Ad-ho[X.]-Mitteilungspfli[X.]ht, weil es die bilanzre[X.]htli[X.]h eröffnete Mögli[X.]hkeit einer Überkreuzkompensation zu erwartender Verluste na[X.]h § 340f Abs. 3 HGB eröffnet, verlustbegründende Tatsa[X.]hen ni[X.]ht zum Gegenstand der [X.] werden zu lassen ([X.], [X.], 653, 660; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 15 Rn. 87, der allerdings auf die Kurserhebli[X.]hkeit der Tatsa[X.]he abstellt; vgl. au[X.]h [X.], Die ad-ho[X.]-publizitätspfli[X.]htige Tatsa[X.]he, 2002, [X.]: Befreiung von der Publizitätspfli[X.]ht). Dabei sind für die Beurteilung etwaiger Auswirkungen die unter B. [X.] 2. d] [X.]]) dargestellten Grundsätze mit der Maßgabe anzuwenden, wie die zum [X.]punkt des Eintritts der Tatsa[X.]he na[X.]h den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bilanzierung voraussi[X.]htli[X.]h bestehenden Handlungsmögli[X.]hkeiten genutzt werden. Die von der [X.] vorgebra[X.]hten Einwände gegen die Zulässigkeit der Bildung einer Vorsorgereserve sind dabei nur für die im Rahmen einer Ex-ante-Perspektive vorzunehmenden Prognose relevant.

3. Demgegenüber können Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Ges[X.]häftsverlauf der [X.]n im Hinbli[X.]k auf erwartete künftige [X.] ni[X.]ht mit dem Argument verneint werden, diese stünden im Hinbli[X.]k auf die bloße Mögli[X.]hkeit der Bildung weiterer [X.] oder eine no[X.]h ni[X.]ht re[X.]htssi[X.]her zugesagte Unterstützung ni[X.]ht mit hinrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit fest, weil es insoweit keines (qualifizierten) Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsurteils bedarf (vgl. [X.] d] [X.]] [2]).

4. Angesi[X.]hts dieser Grundsätze wird das [X.], ggf. na[X.]h ergänzendem Vortrag der Beteiligten, für die Frage der Auswirkungen zu untersu[X.]hen haben, wann mit dem Eintritt der von der [X.]n erwarteten [X.] zu re[X.]hnen war und ob diese mit bereits gebildeten oder re[X.]htssi[X.]her zugesagten [X.] gede[X.]kt werden konnten. Dabei wird zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein, dass na[X.]h dem Ergebnis des Beri[X.]hts gem. § 44 [X.] von [X.]  vom 8. Mai 2003 bereits zum 31. Dezember 2002 für drohende Verluste aus der [X.] gemäß § 340f HGB ein "Fonds zur Absi[X.]herung von Zinsrisiken" mit insgesamt 808,2 Mio. € gebildet worden war. Soweit im November/Dezember 2004 ein weiterer Fonds mit einem Betrag von 600 Mio. € für die [X.] eingeri[X.]htet wurde, wird es darauf ankommen, ob diese Mittel der [X.]n zum [X.]punkt der Ents[X.]heidung über die Re[X.]htsverfolgung bzw. zum [X.]punkt der Klageerhebung bereits re[X.]htssi[X.]her zugesagt waren.

I[X.] Bei der am Maßstab des § 13 Abs. 1 [X.] [X.] dur[X.]hzuführenden Prüfung zum [X.] [X.] 1) e), der Einrei[X.]hung der Klage gegen die früheren Vorstandsmitglieder, wird das [X.] zu bea[X.]hten haben, dass § 13 Abs. 1 [X.] [X.] das Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Ges[X.]häftsverlauf ni[X.]ht mehr enthält (vgl. nur [X.]/[X.], KK-[X.], 2. Aufl., § 37b, [X.] Rn. 29). Die Publizitätspfli[X.]ht einer Information wird daher zum einen unter dem Gesi[X.]htspunkt der Kursspezifität zu untersu[X.]hen sein, insbesondere zu der Frage, ob die Information über diese Umstände jeweils s[X.]hon spezifis[X.]h bzw. präzise genug ist, um einen S[X.]hluss auf eine Auswirkung auf [X.] der [X.]n ausgegebenen Genusss[X.]heine zuzulassen ([X.]H, Bes[X.]hluss vom 23. April 2013 - [X.], [X.], 1165 Rn. 21). Zum anderen wird die Kursrelevanz zu prüfen sein, mithin die Frage, ob ein verständiger Anleger die Information über den jeweiligen Umstand als Grundlage seiner Anlageents[X.]heidung nutzen würde ([X.] 2. d] [X.][X.]] [1]). Dabei wird ents[X.]heidend sein, ob ein verständiger Anleger die Information über den Gegenstand der Klage, die hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] der [X.]n eine Eins[X.]hätzung über die Gefahr des Eintritts künftiger [X.] aus dem Zinsderivateges[X.]häft enthielt, bei seiner Ents[X.]heidung über den Kauf bzw. Verkauf der betroffenen Genusss[X.]heine wahrs[X.]heinli[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt hätte, weil er davon ausgegangen wäre, dass ein bis dahin no[X.]h ni[X.]ht bekanntes Risiko des Eintritts von [X.] vorliegt. Die Berü[X.]ksi[X.]htigung einer etwaigen Vorsorgereserve na[X.]h § 340f HGB, die der [X.]n zum [X.]punkt eines Verlusteintritts zur Verfügung stehen könnte, s[X.]heidet von vornherein aus, weil es si[X.]h insoweit ni[X.]ht um Umstände handelt, die der verständige Anleger bei seiner Anlageents[X.]heidung berü[X.]ksi[X.]htigen kann. Eine Kompensation negativer kursbeeinflussender Tatsa[X.]hen dur[X.]h den Eintritt positiver Tatsa[X.]hen ist grundsätzli[X.]h ni[X.]ht mögli[X.]h, weil es si[X.]h der Sa[X.]he na[X.]h um zwei Insiderinformationen handelt ([X.] in KK-[X.], 2. Aufl., § 13 Rn. 47). Eine Befreiung von der Pfli[X.]ht zur Veröffentli[X.]hung ist in sol[X.]hen Situationen nur na[X.]h Maßgabe von § 15 Abs. 3 [X.] [X.] in Betra[X.]ht zu ziehen.

II[X.] In Bezug auf das [X.] [X.] 1) [X.]) betreffend das Vorliegen des Sonderprüfungsguta[X.]htens von [X.]  vom 24. Juni 2004 wird das [X.] dem Musterkläger Gelegenheit zu geben haben, das [X.] hinrei[X.]hend bestimmt zu fassen (vgl. [X.]H, Bes[X.]hluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 2253 Rn. 68). Mit einer sol[X.]hen Konkretisierung wird das im Vorlagebes[X.]hluss enthaltene [X.] (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 [X.]) ni[X.]ht geändert (vgl. dazu [X.]H, Bes[X.]hluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 2253 Rn. 69), sondern ledigli[X.]h präzisiert (vgl. [X.] in [X.]/S[X.]hütze, ZPO, 4. Aufl., § 22 [X.] Rn. 10).

E.

[X.] Die Ents[X.]heidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren beruht auf § 51a Abs. 2 GKG, wobei der [X.], soweit ihm Informationen über den Streitwert der ausgesetzten Verfahren ni[X.]ht vorlagen, eine S[X.]hätzung vorgenommen hat. Die Festsetzung des [X.] für die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des Prozessbevollmä[X.]htigten der [X.], der Beteiligten zu 2 und der Beigetretenen zu 1 bis 23 beruht auf § 23b [X.].

1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren na[X.]h dem Kapitalanleger-[X.]gesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtli[X.]hen na[X.]h § 8 [X.] ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auszugehen, soweit diese Gegenstand des [X.] sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren au[X.]h die in den Ausgangsverfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he der Beigeladenen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die zwar dem Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht beigetreten sind, ihre Klage aber ni[X.]ht innerhalb der Zwei-Wo[X.]hen-Frist zurü[X.]kgenommen haben (vgl. BT-Dru[X.]ks. 15/5091, [X.]; [X.]H, Bes[X.]hluss vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 117 Rn. 55; Bes[X.]hluss vom 1. Juli 2014 - [X.], [X.], 2074 Rn. 66; Bes[X.]hluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 2253 Rn. 74; Bes[X.]hluss vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.], 578 Rn. 65).

2. Die Festsetzung des [X.] für die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten, die der Prozessbevollmä[X.]htigte der [X.], der Beteiligten zu 2 und der Beigetretenen zu 1 bis 23 gemäß § 33 Abs. 1 [X.] beantragt hat, folgt aus § 23b [X.]. Dana[X.]h bestimmt si[X.]h der Gegenstandswert im Musterverfahren na[X.]h dem Kapitalanleger-[X.]gesetz na[X.]h der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für einen Prozessbevollmä[X.]htigten, der mehrere Beteiligte im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren vertritt, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe der Summe der na[X.]h § 23b [X.] zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. [X.]H, Bes[X.]hluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 2253 Rn. 75 mwN; Bes[X.]hluss vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.], 578 Rn. 67).

Dana[X.]h ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des Prozessbevollmä[X.]htigten der [X.], der Beteiligten zu 2 und der Beigetretenen zu 1 bis 23 auf 3.359.379,68 € festzusetzen.

I[X.] Der Antrag des Prozessbevollmä[X.]htigten der [X.], ihm in entspre[X.]hender Anwendung des § 41a [X.] eine besondere Gebühr zu einem Gebührensatz in Höhe von 0,3 aus dem Gesamtstreitwert zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Die Regelung des § 41a [X.] ist auf das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren na[X.]h § 20 [X.] ni[X.]ht entspre[X.]hend anwendbar (vgl. [X.]H, Bes[X.]hluss vom 22. November 2016 - [X.], [X.]HZ 213, 65 Rn. 122).

Dres[X.]her     

      

Born     

      

Sunder

      

B. Grüneberg     

      

V. Sander     

      

Meta

II ZB 24/14

10.07.2018

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 20. August 2014, Az: 23 Kap 1/08, Beschluss

§ 37b WpHG vom 21.06.2002, § 15 Abs 1 KapMuG, § 286 ZPO, § 557 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2018, Az. II ZB 24/14 (REWIS RS 2018, 6312)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1510 WM2018,2225 REWIS RS 2018, 6312

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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