Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 65/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17708

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) FACEBOOK UNLAUTERER WETTBEWERB WERBUNG INTERNET

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Einladungs-E-Mails des Anbieters eines sozialen Netzwerks an Nicht-Mitglieder als unzumutbare Belästigung; Zurechnung privater Kenntnisse des Wissensvertreters im Rahmen der Verjährung; einem Verbraucherverband zurechenbares privat erlangtes Wissen seiner Mitarbeiter; Täuschung über Datennutzung - Freunde finden


Leitsatz

Freunde finden

1. Einladungs-E-Mails, die der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet an Empfänger sendet, die nicht Mitglieder des sozialen Netzwerks sind und in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.

2. Der Anspruchsinhaber muss sich im Rahmen der Verjährung das geschäftlich erlangte Wissen einer Person, die er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere mit der Betreuung und Verfolgung des in Frage stehenden Anspruchs in eigener Verantwortung betraut hat (sog. Wissensvertreter), in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

3. Die Zurechnung privater Kenntnisse des Wissensvertreters findet nicht statt, sofern nicht ausnahmsweise der Anspruchsinhaber aus Gründen des Verkehrsschutzes zur Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustauschs verpflichtet ist, der auch privat erlangtes Wissen umfasst.

4. Einem Verbraucherverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist das privat erlangte Wissen seiner Mitarbeiter über Wettbewerbsverstöße Dritter nicht analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.

5. Täuscht der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet die Nutzer im Rahmen des Registrierungsvorgangs über Art und Umfang der mit dem Import von Kontaktdaten verbundenen Datennutzung, so handelt es sich um eine im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG wettbewerblich relevante Irreführung.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist der [X.]. Die Beklagte betreibt in [X.] die Internetplattform [X.]. Auf dieser Plattform bietet die Beklagte Nutzern die Möglichkeit, eine Profilseite einzurichten, auf der sie sich vorstellen und in die sie Fotos und [X.] einstellen können. Darüber hinaus können über [X.] für alle Nutzer sichtbare oder persönliche Nachrichten ausgetauscht werden. Die Plattform ist über eine Programmierschnittstelle für die Anwendungen von dritten Anbietern geöffnet. Einnahmen erzielt die Beklagte vor allem über das Werbegeschäft.

2

Am 21. April 2010 erhielt die beim Kläger angestellte Frau [X.]eine an ihre Adresse "t           .de" gerichtete E-Mail eines Bekannten, der sich bei "[X.]" hatte registrieren lassen. Mit dieser E-Mail wurde sie eingeladen, sich bei "[X.]" anzumelden. Eine Einwilligung in den Erhalt dieser E-Mail hatte die Mitarbeiterin des [X.] nicht erteilt. Am 8. Mai 2010 erhielt sie eine Erinnerungs-E-Mail. Zu diesem Zeitpunkt war die Funktion "Freunde finden" so gestaltet, dass der Nutzer jeden Kontakt der ihm angezeigten Adressenliste selbst markieren musste. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] erhielt am 2. November 2010 ebenfalls eine Einladungs-E-Mail, ohne hierin eingewilligt zu haben.

3

Im November 2010 stellte die Beklagte Nutzern bei der Registrierung eine Anwendungsoption "Freunde finden" zur Verfügung, mit der der Nutzer unter Angabe seiner E-Mail-Adresse, seines E-Mail-Passwortes und nach Betätigung des Buttons "Freunde finden" das Durchsuchen seines E-Mail-Kontos und das Importieren von E-Mail-Adressen veranlassen konnte. Unterhalb des Buttons "Freunde finden" befand sich der Hinweis "Dein Passwort wird von [X.] nicht gespeichert". Dieser Hinweis war als Link ausgestaltet. [X.] der Nutzer diesen Link, so erschien ein Fenster mit folgender Information:

Wir können die E-Mail-Adressen, die du mithilfe des Importeurs hochgeladen hast, dazu benutzen, um dir bei der Vernetzung mit deinen Freunden zu helfen. Dies beinhaltet auch das Generieren von Freundschaftsvorschlägen für dich und deine Kontakte auf [X.].

4

Nach Betätigen des Buttons "Freunde finden" wurden zunächst die E-Mail-Adressen von Kontakten des Nutzers angeführt, die bereits Mitglieder von "[X.]" waren. Sodann wurden die E-Mail-Adressen von Kontakten des Nutzers, die nicht bei "[X.]" registriert waren, importiert und in einer Liste einzeln angeführt. War keine der Kontaktpersonen bereits Mitglied von "[X.]", wurde nur eine Liste angezeigt. Den Kontaktdaten war ein Feld vorangestellt, das ein voreingestelltes Häkchen enthielt, das entfernt werden konnte. Unter diesen Listen befanden sich Buttons mit der Beschriftung "Einladungen verschicken" und "Überspringen".

5

Der Kläger ist der Ansicht, die [X.], die an nicht bei [X.] registrierte Personen versandt worden seien, stellten eine belästigende Werbung dar. Die Beklagte informiere Nutzer anlässlich der Registrierung nicht in zutreffender Weise über die Verwendung der Funktion "Freunde finden" und führe die Nutzer und Empfänger in die [X.]. Zudem liege ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor.

6

Die Beklagte sieht in den [X.] und der Funktion "Freunde finden" kein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.

7

Der Kläger hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt,

die Beklagte unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an ihren Vorständen, zu verurteilen, es zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland

1. Mitteilungen wie die aus Anlage Antrag 1 ersichtliche zu versenden und/oder versenden zu lassen, wenn die kontaktierten Verbraucher nicht zuvor eine Einwilligung in die Nutzung der E-Mail-Adresse erteilt haben;

2. Mitteilungen wie die aus Anlage Antrag 2 ersichtliche zu versenden und/oder versenden zu lassen, wenn die kontaktierten Verbraucher nicht zuvor eine Einwilligung in die Nutzung der E-Mail-Adresse erteilt haben;

3. im Rahmen des Registrierungsprozesses auf der Internetseite mit der Adresse www.facebook.de/com dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, durch Betätigen eines Textfeldes "Freunde finden" (wie aus dem als Anlage Antrag 3 beigefügten [X.] ersichtlich) Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adressen, aus einer bestehenden Adressdatei in den Datenbestand bei [X.] zu importieren und im Registrierungsprozess auf die Tatsache, dass mit diesem Import das Generieren von Freundschaftsvorschlägen für die registrierende Person sowie die Kontaktpersonen verbunden ist, nur dadurch hinzuweisen, dass bei Betätigen des Links "Dein Passwort wird von [X.] nicht gespeichert" (ersichtlich aus Anlage Antrag 3) ein Popupfenster wie aus dem [X.] der Anlage Antrag 4 ersichtlich geöffnet wird.

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8

Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.] Berlin, [X.], 300). Die Berufung der Beklagten war erfolglos ([X.], K&R 2014, 280). Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

9

A. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Die Klageanträge seien hinreichend bestimmt. Die Anträge 1 und 2 seien begründet, weil die Einladungs- und [X.] als belästigende Werbung anzusehen seien. Eine Einwilligung der Adressaten liege unstreitig nicht vor. Die [X.] hafte für den Versand der E-Mails als mittelbare Täterin. Sie habe eine entsprechende Funktion bereitgestellt, von der die Nutzer Gebrauch machten, ohne Kenntnis aller hierfür wesentlichen Umstände zu besitzen. Der Unterlassungsanspruch des [X.] sei auch nicht verjährt.

Der Klageantrag 3 sei begründet, weil das damit angegriffene Verhalten irreführende Werbung darstelle. Die [X.] [X.] die [X.] als private E-Mails der im Absender genannten Freunde oder Bekannten, obwohl es sich um Werbung der [X.]n handele. Die [X.] veranlasse mit der Gestaltung der Funktion "Freunde finden" die Nutzer dazu, ihr E-Mail-Konto der [X.]n zu offenbaren, und täusche darüber, dass anstelle einer Suche nach befreundeten Nutzern eine Werbung für die [X.] ausgelöst werde. Auch die Empfänger der [X.] würden getäuscht, weil sie von einer privaten Mitteilung ihres Freundes ausgingen.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist ([X.], Urteil vom 19. März 2015 - [X.], [X.], 1129 Rn. 12 = [X.], 1326 - Hotelbewertungsportal), ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 der [X.]. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a [X.] für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Die [X.] ist in [X.] ansässig und hat somit ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats.

Zu den unerlaubten Handlungen gemäß Art. 5 Nr. 3 [X.] zählen auch unerlaubte [X.], wie sie Gegenstand der Klage sind. Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", bezeichnet sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2012 - [X.]/10, [X.], 654 Rn. 19 - Wintersteiger/Products 4U; [X.], Urteil vom 24. September 2014 - [X.], [X.], 264 Rn. 15 = [X.], 347 - [X.]; Urteil vom 5. November 2015 - [X.], [X.], 490 Rn. 17 = [X.], 596 - [X.]). Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs liegt nach den für [X.] geltenden Grundsätzen im Inland. Die mit den Klageanträgen 1 und 2 beanstandeten Mitteilungen sind den Empfängern im Inland zugegangen. Der mit dem Klageantrag 3 angegriffene Registrierungsvorgang richtet sich ebenfalls an inländische Nutzer.

2. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge zutreffend als hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem [X.]n verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 749 Rn. 21 = [X.], 1030 - Erinnerungswerbung im [X.]; Urteil vom 23. September 2015 - [X.], [X.], 1201 Rn. 41 = [X.], 1487 - [X.]/Santander-Rot).

b) Die Klageanträge umschreiben hinreichend konkret die Merkmale der Handlungen, die die Wettbewerbswidrigkeit des vom Kläger beanstandeten Verhaltens begründen sollen. Sie sind auf ein Verbot des beanstandeten Verhaltens gerichtet, wie es in der mit ihnen jeweils in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (vgl. [X.], [X.], 749 Rn. 36 - Erinnerungswerbung im [X.]; [X.], Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, [X.], 1224 Rn. 26 = [X.], 1453 - [X.] [X.]).

Die in den Anträgen 1 und 2 enthaltene Formulierung "wenn die kontaktierten Verbraucher nicht zuvor eine Einwilligung in die Nutzung der E-Mail-Adresse erteilt haben" unterliegt ebenfalls keinen Zulässigkeitsbedenken, auch wenn sie sich an den Text des § 7 Abs. 2 Nr. 3 Fall 3 UWG anlehnt. Es handelt sich nicht um einen unzulässigen gesetzeswiederholenden Antrag (vgl. [X.], [X.], 749 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im [X.]). Die vom Kläger gewählte Formulierung ist gegenüber dem Gesetzeswortlaut dadurch konkretisiert, dass die Klaganträge die fehlende Einwilligung vor dem Versand der konkret bezeichneten Mitteilungen erwähnen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 164/09, [X.], 963 Rn. 19 = [X.], 1153 - Double-opt-in-Verfahren).

II. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge 1 und 2 zu Recht für begründet erachtet. Die geltend gemachten Ansprüche folgen aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 Fall 3 UWG.

1. Anwendbar ist nach Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung das [X.] Wettbewerbsrecht, weil nach Darlegung des [X.] die aus dem beanstandeten Verhalten folgende Beeinträchtigung - die unzumutbare Belästigung der Adressaten einer Mitteilung werblichen Charakters - in [X.] eintritt.

2. Der Kläger hat die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf [X.] (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) gestützt und sich zur Begründung auf die am 21. April 2010 bei seiner Mitarbeiterin [X.]und auf eine am 2. November 2010 bei seinem Prozessbevollmächtigten eingegangene [X.] sowie auf eine am 8. Mai 2010 bei der Mitarbeiterin [X.]eingegangene [X.] gestützt. Die [X.] sind daher nur dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten der [X.]n nach dem zur [X.] geltenden Recht gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG verstieß. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der [X.]n zudem nach dem zur [X.] der Entscheidung geltenden Recht gegen diese Bestimmung verstoßen und wettbewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09, [X.], 474 Rn. 13 = [X.], 1054 - Kreditkartenübersendung; Urteil vom 6. November 2014 - [X.], [X.], 504 Rn. 8 = [X.], 565 - [X.], jeweils mwN). Die in der [X.] zwischen dem beanstandeten Verhalten und der Entscheidung durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 ([X.], [X.], 3716) sowie das [X.] zur Änderung des [X.] vom 2. Dezember 2015 ([X.], [X.]) erfolgten Änderungen haben § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 sowie § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nicht betroffen.

3. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Als Unterfall der belästigenden geschäftlichen Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) ist in § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG ausdrücklich eine unerwünschte Werbung aufgeführt. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.

Mit der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG hat der [X.] Gesetzgeber die in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/[X.] über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation enthaltenen Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre des Betroffenen vor unverlangt auf elektronischem Wege zugesandter Werbung umgesetzt ([X.], Urteil vom 16. Juli 2008 - [X.], [X.]Z 177, 253 Rn. 30 - Payback; Urteil vom 17. Juli 2008 - [X.], [X.], 923 Rn. 10 = [X.], 1328 - Faxanfrage im Autohandel). Die in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG getroffene Regelung ist von dieser Richtlinienvorschrift abgedeckt und steht auch in Einklang mit Nr. 26 Anhang I der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken, der die Anwendung der Vorschriften der Datenschutzrichtlinie ausdrücklich unberührt lässt ([X.] in [X.]/[X.], UWG, 34. Aufl., § 7 Rn. 97 und 182; [X.].UWG/[X.], 2. Aufl., § 7 Rn. 150).

a) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben die Mitarbeiterin des [X.] [X.]und der Prozessbevollmächtigte des [X.] jeweils eine wie in Anlage Antrag 1 gestaltete E-Mail erhalten. Bei Frau [X.]ist ferner die in Anlage Antrag 2 wiedergegebene E-Mail eingegangen. Weder Frau [X.]noch der Prozessbevollmächtigte des [X.] hatten in den Empfang derartiger E-Mails eingewilligt.

b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die in Anlage Antrag 1 wiedergegebene [X.] und die in Anlage Antrag 2 wiedergegebene [X.] seien als Werbung der [X.]n im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für die von ihr unter facebook.de und [X.] angebotene Dienstleistung anzusehen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats umfasst der Begriff der Werbung, der weder im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb noch in der Richtlinie 2002/58/[X.] über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation definiert ist, schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/[X.] über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern ([X.], Urteil vom 20. Mai 2009 - [X.], [X.], 980 Rn. 13 = [X.], 1246 - E-Mail-Werbung II; Urteil vom 12. September 2013 - [X.], [X.], 1259 Rn. 17 = [X.], 1579 - [X.]; vgl. auch [X.], [X.], 923 Rn. 11 ff. - Faxanfrage im Autohandel).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] erfasst die in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/[X.] über irreführende und vergleichende Werbung niedergelegte beson[X.] weite Definition sehr unterschiedliche Formen von Werbung. Der Begriff der Werbung ist daher in keiner Weise auf die Formen klassischer Werbung beschränkt ([X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - [X.]/11, [X.], 1049 Rn. 35 = [X.], 1161 - [X.] NV/Peelaers u.a.).

bb) Nach diesen Maßstäben, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist eine [X.], mit der auf eine [X.]plattform eines Unternehmens hingewiesen wird, als Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 7 Rn. 201).

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandeten [X.] zielten aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise darauf, Personen, die noch nicht Mitglieder der von der [X.]n unterhaltenen [X.]-Plattform seien, auf diese aufmerksam zu machen und so neue Mitglieder für die Plattform zu gewinnen. Damit werde auch für die von der [X.]n gewerblich angebotene Dienstleistung geworben.

(2) Diese Beurteilung ist frei von [X.]. Der Adressat einer [X.] wird nicht nur auf das Profil des einladenden Nutzers und dessen Wunsch aufmerksam gemacht, den Adressaten seinem Freundeskreis hinzuzufügen, sondern zugleich auch auf die Möglichkeit hingewiesen, auf "[X.]" ein eigenes Nutzerprofil zu erstellen. Die [X.] enthalten zudem einen [X.], über den sich der Adressat unmittelbar bei "[X.]" registrieren kann. Mithin dienen sie der Vergrößerung der Nutzergemeinschaft von "[X.]" und damit jedenfalls auch der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen von "[X.]".

c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der werbliche Charakter der [X.] werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass ihre Versendung letztlich auf dem Willen des sich bei "[X.]" registrierenden Nutzers beruhe.

aa) An einer belästigenden Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 UWG kann es allerdings fehlen, wenn bei einer durch einen [X.] ausgesprochenen Empfehlung der private Charakter der Mitteilung im Vordergrund steht, so dass die Mitteilung letztlich als positive Äußerung über das Unternehmen oder die von ihm angebotenen Waren und Dienstleistungen, nicht jedoch als werbende Äußerung des Unternehmens selbst anzusehen ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], UWG, 6. Aufl., § 7 Rn. 67; Deßhilles, K&R 2014, 7, 8; [X.]/[X.], [X.], 1143, 1144). Hiervon ist nach der Rechtsprechung des Senats jedoch regelmäßig nicht auszugehen, wenn der Versand der Mitteilung mithilfe einer vom Unternehmer auf der eigenen [X.]seite oder Plattform bereitgestellten [X.] erfolgt. Eine derartige Funktion hat erfahrungsgemäß den Zweck, Dritte auf die eigene Leistung aufmerksam zu machen, so dass der werbliche Charakter einer mit ihrer Hilfe versandten [X.] nicht an[X.] zu beurteilen ist als eine Werbe-E-Mail, die das Unternehmen dem Adressaten selbst übermittelt hat (vgl. [X.], [X.], 1259 Rn. 19 - [X.]).

bb) Das Berufungsgericht ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zutreffend davon ausgegangen, dass die Einrichtung der [X.] vorliegend darauf zielte, die Adressaten einer [X.] auch auf die Leistungen der [X.]n aufmerksam zu machen.

Das über die Plattform der [X.]n bereitgestellte Netzwerk dient seinen Nutzern zwar dazu, Kontakte herzustellen und zu pflegen, so dass der Nutzer selbst ein Interesse daran hat, seinen Freundeskreis bei "[X.]" zu erweitern ([X.] in Harte/[X.], UWG, 3. Aufl., 7 Rn. 335). Die "Freunde finden"-Funktion dient jedoch auch der Förderung des Absatzes der [X.]n. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass diese Funktion dem Nutzer die manuelle Eingabe der E-Mail-Adressen bestimmter Personen abnimmt, die er als mögliche Freunde vor Augen hat, und stattdessen über einen Zugriff auf sein E-Mail-Konto automatisiert eine breite Auswahl an möglichen Adressaten eines Einladungsschreibens zur Verfügung stellt. Zudem enthalten die [X.] einen [X.], über den der Angesprochene zum Registrierungsvorgang bei der [X.]n geleitet wird. Zweck dieser Funktion ist mithin, den Kreis der über den einzelnen Nutzer hinzugewonnenen Mitglieder der [X.]n möglichst weit zu ziehen und damit auch den Werbetreibenden, über die die [X.] ihre Einnahmen erzielt, ein breites Publikum zur Verfügung zu stellen (vgl. [X.].UWG/[X.] aaO § 7 Rn. 170).

d) Die mithilfe der "Freunde finden"-Funktion versandten [X.] stehen in objektivem Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes der von der [X.]n angebotenen Dienstleistung. In ihrem Versand ist daher eine der [X.]n zuzurechnende geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu sehen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 2 Rn. 15 und § 7 Rn. 16).

e) Die Revision wendet sich ferner ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht auch die [X.] (Anlage Antrag 2) nicht als private Mitteilungen der Nutzer, sondern als Werbung der [X.]n für ihr Unternehmen angesehen hat.

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erscheint die [X.] aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nach Inhalt und Gestaltung dieser [X.] unmittelbar als deren Absender. Diese Beurteilung lässt im Hinblick darauf keine Rechtsfehler erkennen, dass die [X.] neben dem Hinweis auf den Wunsch des Einladenden, den Adressaten als Freund auf "[X.]" zu gewinnen, und neben einem [X.] zum Registrierungsvorgang eine allgemeine Anpreisung der Vorzüge der Plattform enthält, die mit der Aufforderung verbunden ist, sich "noch heute" als Mitglied zu registrieren. Bei dieser Sachlage ist für eine Einordnung der Mitteilung als private Kommunikation zwischen potentiellen "[X.]"-Freunden kein Raum.

4. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] hafte als Täterin für die belästigende Werbung. Hierbei kommt es allerdings - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht darauf an, ob die [X.] das Geschehen beherrscht, weil sie die Nutzer der "Freunde finden"-Funktion über den Kreis der potentiellen Empfänger und den werblichen Charakter der [X.] im Unklaren lässt.

a) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer seine zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 25. April 2012 - [X.], [X.], 1279 Rn. 38 = [X.], 1517 - [X.]; Urteil vom 5. Februar 2015 - [X.], [X.], 485 Rn. 35 = [X.], 577 - Kinderhochstühle III). Als Täter einer unzulässigen geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 3 UWG kommt hiernach zunächst derjenige in Betracht, der den objektiven Tatbestand der Norm selbst adäquat kausal verwirklicht hat (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.], [X.], 340 Rn. 30 = [X.], 459 - Irische Butter).

b) Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es für einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Zusendung einer E-Mail mit werblichem Inhalt aus, dass das in Anspruch genommene Unternehmen auf seiner [X.]seite eine Weiterempfehlungsfunktion vorhält, deren sich Dritte zur Versendung einer Mitteilung bedienen, in der das Unternehmen als Absender ausgewiesen wird. Mit diesem Verhalten hat das Unternehmen gezielt die adäquat kausale Ursache dafür gesetzt, dass der Empfänger eine dem Unternehmen schon aufgrund der äußeren Gestaltung der Mitteilung zurechenbare unerwünschte Werbung erhält; es haftet daher als Täter (vgl. [X.], [X.], 1259 Rn. 23 - [X.]). Für eine unzulässige Werbung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 3 Fall 3 UWG gilt nichts Abweichendes (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 7 Rn. 201).

c) Von einer täterschaftlichen Haftung ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat allerdings angenommen, dass in den beanstandeten [X.] nicht das werbende Unternehmen, sondern der jeweilige Nutzer als Absender erscheine. Die mit den [X.] versandte Mitteilung könne der [X.]n lediglich deshalb zugerechnet werden, weil sie das Verhalten der die Mitteilung versendenden "[X.]"-Nutzer beeinflusse. Dem kann nicht zugestimmt werden. Es handelt sich hierbei vielmehr erkennbar um der [X.]n zuzurechnende Nachrichten.

d) Die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Feststellung und Beurteilung der Verkehrsauffassung durch das Berufungsgericht, nach der die Adressaten der [X.] diese als private Mitteilung des Nutzers der [X.]plattform der [X.]n auffassen und auch der jeweilige Nutzer der "[X.] als Absender [X.]elben erscheint, ist im Revisionsverfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung den Tatsachenstoff fehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von Wi[X.]prüchen mit Denkgesetzen oder [X.] vorgenommen hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.], 504 Rn. 16 - [X.]; [X.], Urteil vom 12. Februar 2015 - [X.], [X.], 403 Rn. 21 = [X.], 444 - Monsterbacke II).

aa) Im Streitfall hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den das beanstandete Schreiben vermittelt ([X.], Urteil vom 18. Januar 2012 - [X.], [X.], 942 Rn. 16 = [X.], 1094 - Neurologisch/[X.]; Urteil vom 20. Februar 2013 - [X.], [X.], 1058 Rn. 19 = [X.], 1333 - Kostenvergleich bei [X.]; Urteil vom 18. September 2013 - [X.], [X.], 494 Rn. 14 = [X.], 559 - Diplomierte Trainerin). Es hat ferner bei seiner Beurteilung nicht dem Erfahrungssatz Rechnung getragen, dass der [X.] aufmerksame Adressat eine ihm zugegangene Nachricht nicht nur ausschnittsweise, sondern in ihrer Gesamtheit zur Kenntnis nimmt (vgl. [X.], [X.], 1224 Rn. 15 - [X.] [X.]). Bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses sind daher nicht nur die Angaben zum Absender der [X.] und die an den Adressaten gerichtete Mitteilung über die Einrichtung eines "[X.]"-Profils durch den Absender, sondern auch die weiteren Textbestandteile der Nachricht und deren äußere Gestaltung zu berücksichtigen.

bb) Für die Annahme des Berufungsgerichts, als Absender der [X.] sei aus Sicht der Adressaten nicht die [X.], sondern der jeweilige Nutzer der "Freunde finden"-Funktion ausgewiesen, spricht zwar, dass im Kopf der E-Mail der Name des jeweiligen "[X.]"-Nutzers erscheint. Hinter dieser Absenderangabe ist jedoch keine private E-Mail-Adresse, sondern ein [X.] angegeben.

Auch der folgende Text der in der Anlage Antrag 1 abgebildeten [X.] ist nur vordergründig als persönliche Botschaft des als Unterzeichner Angegebenen ausgestaltet (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.], [X.], 1121 Rn. 20 = [X.], 1560 - Freundschaftswerbung im [X.]). Dieser lautet:

Betreff: [X.] meine Fotos auf [X.] an - von dir ist bestimmt auch eins dabei

Ich habe ein [X.]-Profil erstellt, in dem ich meine Bilder, [X.] und Veranstaltungen posten kann, und möchte dich als Freundin hinzufügen, damit du diese sehen kannst. Zuerst musst du [X.] beitreten! Sobald du dich registriert hast, kannst du ebenfalls dein eigenes Profil erstellen.

Grüße

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Der werbliche und unmittelbar auf die [X.] als Verfasserin der [X.] hinweisende Charakter dieses Textes relativiert den nur auf den ersten Blick persönlich erscheinenden Eindruck und weist den Adressaten der [X.] darauf hin, dass diese maßgeblich von der [X.]n gestaltet ist, von der auch die mehrfach ausgesprochene Aufforderung ausgeht, sich als Mitglied bei "[X.]" zu registrieren.

dd) In der Gesamtschau wird der Adressat der [X.] erkennen, dass der Versand der [X.] auf die [X.] zurückgeht, die mit dieser Mitteilung auf ihre [X.]-Plattform und die dort angebotenen Dienstleistungen aufmerksam machen will. Darauf, dass ihr Versand auf die Aktivierung der "Freunde finden"-Funktion durch den Nutzer der [X.]-Plattform der [X.]n zurückgeht, und darauf, ob der einzelne Nutzer von der "Freunde finden"-Funktion in Kenntnis des werblichen Charakters der zu versendenden Nachricht und des über bereits bei "[X.]" Registrierte hinausgehenden potentiellen Adressatenkreises Gebrauch macht, kommt es nicht entscheidend an (vgl. [X.], [X.], 1259 Rn. 23 - [X.]).

5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die [X.] hafte täterschaftlich für den Versand der [X.], lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht ist insoweit vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die unmittelbar auf die [X.] als Absenderin hinweisende [X.] nach den mit Urteil des Senats vom 12. September 2013 ([X.], 1259 Rn. 23 - [X.]) aufgestellten Grundsätzen ohne weiteres als der [X.]n zurechenbare werbliche Mitteilung anzusehen ist.

6. Die Übersendung von E-Mails mit werblichem Inhalt an Empfänger, die hierin nicht zuvor ausdrücklich eingewilligt haben, führt gemäß § 7 Abs. 2 UWG stets zu einer unzumutbaren Belästigung, ohne dass es einer Interessenabwägung im Einzelfall bedarf (vgl. [zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004] [X.], Beschluss vom 10. Dezember 2009 - [X.], [X.], 525 Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 7 Rn. 200; [X.].UWG/[X.] aaO § 7 Rn. 95; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 7 Rn. 34).

7. Das Berufungsgericht hat die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche [X.] zutreffend bejaht. Ist es - wie im Streitfall - zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die [X.] (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 16. November 1995 - I ZR 229/93, [X.], 379 - Wegfall der [X.]; Urteil vom 25. Oktober 2001 - [X.], [X.], 717, 719 = [X.], 679 - Vertretung der Anwalts-GmbH).

Die von der [X.]n vorgetragenen Änderungen des Registrierungsvorgangs im Januar 2011, die sich auch auf die "Freunde finden"-Funktion bezogen haben sollen, haben nicht zum Wegfall der [X.] geführt. Die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer [X.] kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Sie entfällt nicht schon mit der Einstellung oder Änderung des beanstandeten Verhaltens (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2014 - [X.], [X.], 1120 Rn. 31 = [X.], 1304 - [X.]). Somit besteht auch im Streitfall die [X.] fort.

8. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Durchsetzung der mit den Klageanträgen 1 und 2 geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehe die von der [X.]n erhobene Einrede der Verjährung nicht entgegen.

a) Nach § 11 Abs. 1 UWG verjähren Unterlassungsansprüche aus § 8 UWG in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Ein - wie hier - auf [X.] nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch entsteht mit der Begehung der die [X.] begründenden Verletzungshandlung ([X.], Urteil vom 14. Mai 2009 - [X.], [X.], 1186 Rn. 13 = [X.], 1505 - [X.] Obstbrände). Begeht der Verletzer - etwa durch den Versand gleichlautender Schreiben - mehrere gleichgelagerte Rechtsverstöße, so setzt jede dieser Handlungen eine eigenständige Verjährungsfrist in Lauf (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 1999 - [X.], [X.], 751, 754 = [X.], 816 - Güllepumpen, mwN; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 11 Rn. 1.22; [X.] in Harte/[X.] aaO § 11 Rn. 75; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 11 Rn. 20; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 11 Rn. 25).

b) Vorliegend sind die [X.], auf die sich der Kläger zur Begründung des auf [X.] gestützten, mit dem Klageantrag 1 geltend gemachten Unterlassungsanspruchs berufen hat, nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bei der Mitarbeiterin des [X.] [X.]am 21. April 2010 und beim Prozessbevollmächtigten des [X.] am 2. November 2010 eingegangen. Die [X.], auf die der Kläger den mit dem Klageantrag 2 geltend gemachten Unterlassungsanspruch stützt, hat die Mitarbeiterin des [X.] am 8. Mai 2010 erhalten.

Die Klage ist am 15. November 2010 bei Gericht eingegangen, wobei die durch die Zustellung der Klage am 6. April 2011 ausgelöste Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nach der von der Revision nicht angegriffenen Würdigung des Berufungsgerichts gemäß § 167 ZPO auf den [X.]punkt der Klageeinreichung am 15. November 2010 zurückgewirkt hat. Die Klage ist daher nur dann rechtzeitig erhoben, wenn der Kläger von den mit der Klage verfolgten Wettbewerbsverstößen erst nach dem 15. Mai 2010 Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Dies ist zunächst hinsichtlich der [X.], die der Prozessbevollmächtigte des [X.] erst am 2. November 2011 erhalten hat, der Fall. Das Berufungsgericht ist ferner im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Kläger auch hinsichtlich der [X.] keine frühere Kenntnis dieses Wettbewerbsverstoßes entgegenhalten lassen muss.

c) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die subjektive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen komme es nicht auf die Kenntnis der Frau [X.]  , sondern auf diejenige der Sachbearbeiterin Frau E.    des [X.] an. Diese habe nach Darstellung des [X.] erst am 23. Juni 2010 von der [X.] erfahren. Eine frühere Kenntnis habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete [X.] nicht dargelegt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

d) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich die Kenntnis der Frau [X.]von der am 8. Mai 2010 bei ihr eingegangenen [X.] nicht zurechnen lassen.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich auf die Person des Gläubigers abzustellen. Im Fall der gesetzlichen Vertretung muss sich der Vertretene das Wissen seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen. Demgegenüber ist die Kenntnis eines rechtsgeschäftlichen Vertreters für den Verjährungsbeginn regelmäßig unerheblich. Die Vorschrift des § 166 BGB ist in diesem Bereich wegen des Zwecks der Verjährungsvorschriften nicht anwendbar ([X.], Urteil vom 23. Januar 2014 - [X.], NJW 2014, 1294 Rn. 15).

Nach Treu und Glauben ist es einem Anspruchsteller allerdings verwehrt, sich auf eigene Unkenntnis zu berufen, wenn er sich eines sogenannten Wissensvertreters bedient, den er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere mit der Betreuung und Verfolgung des in Frage stehenden Anspruchs in eigener Verantwortung betraut hat. In dieser Konstellation muss sich der Anspruchsteller vielmehr das Wissen des [X.] in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 23. Januar 2007 - [X.], [X.]Z 171, 1 Rn. 35; Urteil vom 23. Januar 2014 - [X.], NJW 2014, 1294 Rn. 16). Weil diese Wissenszurechnung auf der Erwägung beruht, dass der [X.] aus einer geschäftsorganisatorisch bedingten Wissensaufspaltung keine Vorteile ziehen soll, findet zwar eine Zurechnung geschäftlich erlangten Wissens, nicht aber privater Kenntnisse statt, sofern nicht ausnahmsweise der [X.] aus Gründen des [X.] zur [X.] verpflichtet ist, der auch privat erlangtes Wissen umfasst (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2007 - [X.], NJW 2007, 2989 Rn. 14; [X.]/[X.], BGB, 74. Aufl., § 199 Rn. 25; [X.]. § 166 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 11 Rn. 1.27; [X.]/Schilken, Neubearbeitung 2014, § 166 Rn. 6; [X.].BGB/[X.], 7. Aufl., § 166 Rn. 57; [X.], [X.], 281, 282).

bb) Danach ist dem Kläger das Wissen der Frau [X.]über die bei ihr am 8. Mai 2010 eingegangene [X.] nicht zuzurechnen, weil ihr diese Nachricht nicht im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kläger, sondern privat übermittelt worden ist. Den Kläger trifft im Zusammenhang mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Dritter keine Verpflichtung, seine Mitarbeiter zur Dokumentation und Weiterleitung privat erlangten Wissens anzuhalten.

III. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag 3 ebenfalls im Ergebnis zu Recht als nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG begründet angesehen. Ob der Klageantrag auch wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 4a, 28 Abs. 3 Buchst. a BDSG begründet ist, kann daher offen bleiben.

1. Anwendbar ist nach Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung [X.]s Wettbewerbsrecht (s.o. Rn. 21).

2. Der auf [X.] (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) gestützte, in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der [X.]n sowohl nach dem zur [X.] als auch nach dem zur [X.] der Entscheidung geltenden Recht als Verstoß gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 UWG anzusehen ist (s.o. Rn. 22). Durch das [X.] zur Änderung des [X.] vom 2. Dezember 2015 ([X.], [X.]) ist § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG dahingehend geändert worden, dass die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken enthaltene Relevanzklausel in den Wortlaut der Vorschrift aufgenommen worden ist (vgl. Begründung des [X.] zum [X.], BT-Drucks. 18/4535, [X.]). Im Hinblick darauf, dass schon nach bisheriger Rechtslage eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG nur dann angenommen worden ist, wenn eine in diesem Sinne wettbewerblich relevante Irreführung gegeben war (vgl. [X.], Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06 [X.], 888 Rn. 18 = [X.], 1080 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 3 Rn. 8 f.; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 Rn. 2.20 f.), ist hiermit keine inhaltliche Änderung verbunden.

3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die mit dem Klageantrag angegriffenen, im Rahmen des Registrierungsvorgangs von der [X.]n gemachten Angaben zu Gegenstand und Funktionsweise der "Freunde finden"-Funktion geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellen.

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine "geschäftliche Handlung" jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Der Begriff der geschäftlichen Handlung dient dazu, den Anwendungsbereich des [X.] gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht abzugrenzen. Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs ist daher funktional zu verstehen. Es setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern ([X.], Urteil vom 10. Januar 2013 - [X.], [X.], 945 Rn. 17 = [X.], 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung).

b) Danach ist das vom Kläger mit dem Klageantrag 3 beanstandete Verhalten der [X.]n als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG anzusehen.

Die im Verlauf des Registrierungsvorgangs gemachten Angaben sind Bestandteil des auf den Absatz ihrer Dienstleistung gerichteten Verhaltens der [X.]n. Die [X.] bezweckt, den Nutzer im Rahmen der Registrierung dazu zu veranlassen, durch die Nutzung der "Freunde finden"-Funktion von der gesamten Bandbreite ihrer bereitgestellten Leistungen Gebrauch zu machen, zu denen auch die Auswertung des E-Mail-Kontos des Nutzers im Hinblick auf Kontaktdaten zählt. Die Angaben der [X.]n zielen ferner darauf, den Absatz der eigenen Leistungen auch im Verhältnis zu [X.] zu fördern. Aufgrund der Entscheidung des Nutzers, der [X.]n die Auswertung seiner E-Mail-Kontakte und die Versendung von [X.] zu ermöglichen, wird die [X.] in die Lage versetzt, [X.] werbliche Nachrichten zukommen zu lassen.

4. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das vom Kläger mit dem Klageantrag 3 beanstandete Verhalten eine nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG unlautere Irreführung beinhaltet.

a) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.], 942 Rn. 11 - Neurologisch/[X.]; [X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11, [X.], 409 Rn. 24 = [X.], 496 - Steuerbüro; Urteil vom 10. April 2014 - [X.], [X.], 1114 Rn. 37 = [X.], 1307 - nickelfrei). Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt ([X.], Urteil vom 6. November 2013 - [X.], [X.], 88 Rn. 30 = [X.], 57 - Vermittlung von [X.]; [X.], [X.], 1114 Rn. 39 - nickelfrei).

b) Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts ist allerdings nicht auf eine Irreführung der Empfänger der [X.] abzustellen.

aa) Das Berufungsgericht hat zu einer Verletzung des in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG bestimmten [X.] ausgeführt, die Nutzung der vom Kläger beanstandeten "Freunde finden"-Funktion führe zu einer Täuschung der Empfänger der [X.], weil die [X.] die [X.] als private E-Mails der im Absender genannten Freunde oder Bekannten [X.], obwohl es sich um Werbung der [X.]n handele. Diese Beurteilung ist nicht frei von [X.].

bb) Die vom Berufungsgericht angenommene Fehlvorstellung ist vom Klageantrag 3 nicht erfasst. Dieser Klageantrag - dessen Auslegung der Senat ohne Bindung an die Würdigung des Berufungsgerichts in vollem Umfang nachprüfen kann (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 2015 - [X.], [X.], 1244 Rn. 12 = [X.], 44 - Äquipotenzangabe in Fachinformation, mwN) - zielt nicht darauf, der [X.]n eine Irreführung der Empfänger der [X.] über den werblichen Charakter der Mitteilung zu untersagen. Er ist vielmehr dahin zu verstehen, dass eine Irreführung der Nutzer über Art und Umfang der Nutzung der [X.] im Rahmen der "Freunde finden"-Funktion beanstandet wird. Das Begehren des [X.] richtet sich bereits nach dem Wortlaut des Klageantrags 3 darauf, dass der [X.]n untersagt wird, dem potentiellen Nutzer ihrer [X.]-Plattform im Rahmen des Registrierungsvorgangs eine Funktion zum Import seiner [X.] in den Datenbestand von "[X.]" zur Verfügung zu stellen, ohne hinreichend auf die zu erwartende Nutzung der Daten hinzuweisen. Auch nach dem zur Begründung des Klageantrags [X.] ist davon auszugehen, dass sich der Kläger gegen eine unzureichende Aufklärung des sich registrierenden Nutzers wendet.

c) Das Berufungsgericht hat allerdings auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die beanstandete Gestaltung des Registrierungsvorgangs eine Irreführung des Nutzers über Art und Umfang der Datennutzung im Rahmen der "Freunde finden"-Funktion beinhaltet. Die [X.] klärt nicht hinreichend darüber auf, dass sie diese Funktion dazu nutzt, noch nicht bei "[X.]" registrierten Personen [X.] zu senden, mit denen sie für ihr Dienstleistungsangebot wirbt.

aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der [X.]n im Zuge des Registrierungsvorgangs gegebenen Informationen seien darauf angelegt, den Nutzer unter Vortäuschen einer Suche nach befreundeten "[X.]"-Mitgliedern dazu zu veranlassen, seine E-Mail-Kontakte preiszugeben und eine "getarnte" Werbung für die [X.] auszulösen. Dem Nutzer werde im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs suggeriert, dass mithilfe der von ihm zur Verfügung gestellten E-Mail-Adressen nur diejenigen seiner Freunde gesucht würden, die bereits bei "[X.]" registriert seien. Der unter dem Button "Freunde finden" angebrachte elektronische Verweis "Dein Passwort wird von [X.] nicht gespeichert" werde von dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher lediglich als Hinweis auf Informationen zur Datensicherheit, nicht aber als Hinweis auf weitere Angaben zu Art und Umfang der Nutzung der [X.] verstanden. Gehe der Nutzer dem Verweis zur Speicherung des Passwortes gleichwohl nach, erscheine lediglich ein Hinweis darauf, dass die vom Nutzer offenbarten E-Mail-Adressen dazu genutzt werden könnten, dem Nutzer "bei der Vernetzung mit [seinen] Freunden" zu helfen und dass diese Hilfestellung "auch das Generieren von Freundschaftsvorschlägen für dich und deine Kontakte auf [X.]" umfasse. Diese Hinweise könnten ohne weiteres als allein auf eine Suche nach bereits bei "[X.]" registrierten Freunden bezogen verstanden werden. Tatsächlich würden aber auch die E-Mail-Adressen von noch nicht bei "[X.]" registrierten Personen erfasst. Zwar würden nach Betätigung des "Freunde finden"-Buttons zwei Listen - zunächst diejenige mit schon bei "[X.]" registrierten Personen, dann die Liste mit dort noch nicht registrierten Personen - angezeigt. Jedenfalls dann, wenn in dem E-Mail-Konto des Nutzers keine bereits bei "[X.]" registrierten Personen vorhanden seien, werde jedoch nur eine Liste mit Kontakten angezeigt, der eine hinreichende Aufklärung darüber, dass es sich um nicht bei "[X.]" registrierte Personen handele, nicht zu entnehmen sei. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

bb) Die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Feststellung und Beurteilung der Verkehrsauffassung durch das Berufungsgericht ist im Revisionsverfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung den Tatsachenstoff fehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von Wi[X.]prüchen mit Denkgesetzen oder [X.] vorgenommen hat (siehe Rn. 43). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht hier nicht unterlaufen. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend geprüft, ob die Angaben, die die [X.] in verschiedenen vom angesprochenen Verkehr isoliert wahrgenommenen Abschnitten des Registrierungsvorgangs macht, für sich genommen zur Täuschung des Nutzers geeignet sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 Rn. 2.90; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 Rn. 128).

(1) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe [X.] angenommen, der durchschnittliche Nutzer fasse den im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs (Anlage Antrag 3) eingeblendeten Hinweis mit der Überschrift "Sind deine Freunde schon bei [X.]?" dahin auf, dass die in den Datenbestand von "[X.]" importierten Adressdaten nur nach bereits bei "[X.]" registrierten Freunden ausgewertet würden. Die Annahme des Berufungsgerichts trägt der Gestaltung des Registrierungsvorgangs Rechnung und entspricht der Lebenserfahrung. Die unter der Überschrift "Sind deine Freunde schon bei [X.]?" gegebene Erläuterung

Viele deiner Freunde sind vielleicht schon hier. Das Durchsuchen deines E-Mail-Kontos ist der schnellste Weg, um deine Freunde auf [X.] zu finden,

kann schon ihrem Wortsinn nach nur dahin aufgefasst werden, dass die Durchsuchung der [X.] dem Auffinden von Freunden dient, die bereits bei "[X.]" registriert sind, nicht aber der vollständigen Auswertung aller Nutzerkontakte auch in Bezug auf dort noch nicht registrierte Personen.

(2) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass die durch den vorgenannten Hinweis hervorgerufene Fehlvorstellung über Art und Umfang der Datennutzung auch durch weitere Angaben im Rahmen des Registrierungsvorgangs nicht ausgeräumt wird. Der Nutzer erwartet nicht, dass sich hinter dem elektronischen Verweis mit der Bezeichnung "Dein Passwort wird von [X.] nicht gespeichert" Hinweise auf Art und Umfang der Datennutzung verbergen. Mithin ist durch diesen elektronischen Verweis nicht sichergestellt, dass der Nutzer die darüber erreichbaren Erläuterungen überhaupt zur Kenntnis nimmt. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, eine hinreichende Aufklärung der Nutzer erfolge nicht durch den nach Betätigung dieses elektronischen Verweises erscheinenden Hinweis

Wir können die E-Mail-Adressen, die du mithilfe des Importeurs hochgeladen hast, dazu benutzen, um dir bei der Vernetzung mit Deinen Freunden zu helfen. Dies beinhaltet auch das Generieren von Freundschaftsvorschlägen für dich und deine Kontakte auf [X.] (…)

Dieser Erläuterung ist eine Einbeziehung noch nicht registrierter Personen ebenfalls nicht hinreichend deutlich zu entnehmen.

(3) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Vortrag der [X.]n nicht gewürdigt, in Ziffer 2 und 5 ihrer Datenschutzrichtlinien auf den Import von Kontaktdaten noch nicht bei "[X.]" registrierter Dritter hingewiesen zu haben. Die Revision legt schon nicht dar, dass die von ihr in Bezug genommenen Informationen denjenigen entsprechen, die sie im [X.]punkt der vom Kläger beanstandeten Ausgestaltung des Registrierungsvorgangs vom 2. und 3. November 2010 gegeben hat. Die [X.] hat mit [X.] vom 20. Juni 2011 auf die als Anlage [X.] vorgelegten Datenschutzrichtlinien mit Stand vom 22. Dezember 2010 Bezug genommen. Diese stimmen mit den vom Kläger als Anlage [X.] vorgelegten und vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Datenschutzrichtlinien mit Stand vom 22. April 2010 nicht überein.

Das Berufungsgericht ist jedenfalls rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Nutzer die in den Datenschutzrichtlinien und Nutzungsbedingungen der [X.]n an unterschiedlichen Stellen enthaltenen Informationen zur "Freunde finden"-Funktion nicht vor Augen hat, wenn er zu Beginn des Registrierungsvorgangs zur Nutzung der "Freunde finden"-Funktion aufgefordert wird. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass dem Nutzer während des Registrierungsvorgangs diese Hinweise nicht gegenwärtig sind, selbst wenn er sie zuvor tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.

(4) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die nach Betätigung des "Freunde finden"-Buttons erscheinende Listenanzeige jedenfalls dann keine hinreichende Aufklärung enthält, wenn im E-Mail-Konto des Nutzers keine bereits bei "[X.]" registrierten Personen vorhanden waren. Auch diese Würdigung entspricht der Lebenserfahrung. Wird nur eine Liste angezeigt, weil die Kontakte des Nutzers nicht bei "[X.]" registriert sind, vermag diese Liste den durch die zuvor gegebenen Informationen entstandenen Eindruck, es werde ausschließlich nach "[X.]"-Mitgliedern gesucht, nicht zu entkräften. Damit ist nicht sichergestellt, dass der Nutzer vor Abschluss der Registrierung darüber informiert wird, dass externe Personen [X.] erhalten.

d) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die bei den angesprochenen Nutzern hervorgerufene Fehlvorstellung über Art und Umfang der mit der Aktivierung der "Freunde finden"-Funktion verbundenen Nutzung ihrer [X.] wettbewerblich relevant ist.

Die von der [X.]n hervorgerufene Fehlvorstellung über Art und Umfang der mit dem Import von [X.] verbundenen Datennutzung ist geeignet, die von den Nutzern zu treffende Entscheidung darüber, ob sie unter Preisgabe der in ihrem E-Mail-Konto vorgehaltene [X.] von der von der [X.]n vorgehaltenen "Freunde finden"-Funktion Gebrauch machen möchten, in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Art und Umfang der zu erwartenden Nutzung der eigenen Daten und solcher Daten, aus denen Rückschlüsse auf Kontakte zu [X.] geschlossen werden können, stellen ein für die Inanspruchnahme von Leistungen eines Social-Media-Dienstes wie "[X.]" wesentliches Kriterium dar, das für die Entschließung des potentiellen Nutzers, die angebotene Leistung in Anspruch zu nehmen, von erheblicher Bedeutung ist. Nichts anderes gilt für die mögliche Nutzung eigener und fremder Adressdaten zu Werbezwecken.

5. Die durch den Wettbewerbsverstoß begründete [X.] ist durch etwaige Änderungen des Registrierungsvorgangs nicht entfallen (siehe Rn. 53).

6. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gemäß Klageantrag 3 die von der [X.]n erhobene Einrede der Verjährung nicht entgegensteht, greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

IV. Danach ist die Revision der [X.]n mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher                  Schaffert                         [X.]

                Koch                       Fed[X.]en

Meta

I ZR 65/14

14.01.2016

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 24. Januar 2014, Az: 5 U 42/12, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 1 UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 7 Abs 1 UWG, § 7 Abs 2 Nr 3 Alt 3 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 3 UWG, § 11 Abs 1 UWG, § 11 Abs 2 UWG, § 166 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 65/14 (REWIS RS 2016, 17708)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 3445 REWIS RS 2016, 17708

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