(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 24.6.2022 I 959
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.3.2010 I 254;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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27.05.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
01.12.2020 | Synopse |
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