Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 31.05.2022, Az. 1 BvR 564/19

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 6279

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) RECHTSEXTREMISMUS VERFASSUNGSBESCHWERDE EXTREMISMUS

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erwähnung eines eingetragenen Vereins im Verfassungsschutzbericht NRW 2013 - nachdrückliche Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer politischen Partei rechtfertigt Nennung im Verfassungsschutzbericht


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

[X.] ist ein bundesweit tätiger Verein. Mit der Verfassungsbeschwerde wehrt er sich dagegen, dass die Gerichte seine Erwähnung im [X.] für das [X.] bestätigt haben. [X.] wendet er sich gegen die dem zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen.

I.

2

1. Im [X.] 2013, der im Mai 2014 durch den zuständigen Landesminister vorgestellt und veröffentlicht wurde, wird an mehreren Stellen über Verbindungen des Beschwerdeführers zu einer als verfassungsfeindlich eingestuften politischen [X.] berichtet. Mittels Fußnoten wird dabei jeweils darauf hingewiesen, dass lediglich Anhaltspunkte für den Verdacht der Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestünden.

3

2. [X.] wandte sich gegen seine Nennung im [X.] zunächst erfolglos im fachgerichtlichen Eilverfahren und mit einer gegen die Eilentscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. Dezember 2014 - 1 BvR 3340/14 -). Auch seine Klage, dem Land die Weiterverbreitung des [X.]s 2013 mit den ihn betreffenden Passagen zu untersagen und richtigzustellen, dass seine Nennung rechtswidrig gewesen sei, wies das Verwaltungsgericht in der Hauptsache ab.

4

Auf seine Berufung hin gab das Oberverwaltungsgericht der Klage teilweise statt. Die Art der Darstellung im [X.] 2013 sei in einzelnen Passagen zwar rechtswidrig, weshalb diese Passagen vor einer Weiterverbreitung zu entfernen seien. Doch sei die Nennung dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die Regelung in § 5 Abs. 7 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in [X.] (Verfassungsschutzgesetz [X.] - VSG [X.]) erlaube in der seit dem 22. Juni 2013 geltenden Fassung ebenso wie die Vorgängervorschrift des [[X.]-5342-47f2-a87e-46b8d04219e0]§ 15 Abs. 2 Satz 1 VSG[/ref] [X.] die Berichterstattung im [X.], sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitlich [X.] Grundordnung vorlägen. Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Neufassung des [X.] verzichte zwar anders als die Vorgängerregelung auf eine ausdrückliche Bezugnahme auf die [X.] in § 3 Abs. 1 VSG [X.]. Doch sei damit keine inhaltliche Änderung bezweckt gewesen, was auch der Gesetzentwurf der Landesregierung belege (Verweis auf [X.] 16/2148, [X.]). Hier bestünden zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Doch lägen im relevanten Zeitraum tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass er die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer [X.] nachdrücklich unterstützt habe. Damit sei die Nennung im [X.] zu rechtfertigen.

5

Das [X.] wies die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.

6

3. [X.] wendet sich gegen diese gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen die ihnen zugrundeliegende gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 7 VSG [X.] sowie gegen die weiteren Vorschriften der § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c und [X.] VSG [X.]. Die Fachgerichte hätten die Bedeutung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1 und 3 [X.] verkannt. Die im [X.] 2013 aufgeführten Umstände rechtfertigten es nicht, den Beschwerdeführer zu nennen. Er werde durch die Nennung stigmatisiert, herabgesetzt und außerdem gezwungen, Selbstzensur zu üben und keine Kooperationen mehr zu unterhalten. Eine "[X.]" könne für die Nennung aber nicht ausreichen. Die Regelungen zur Nennung von Verdachtsfällen seien zudem verfassungswidrig. Angesichts der mit der Warnfunktion der [X.]e erzielten negativen Wirkung in der Öffentlichkeit genüge § 5 Abs. 7 VSG [X.] nicht als Ermächtigungsgrundlage. Vielmehr müsse eine Befugnis zur Berichterstattung über Verdachtsfälle aufgrund von Anhaltspunkten für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausdrücklich normiert sein.

II.

7

[X.] ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]G). Sie hat in der Sache keinen Erfolg.

8

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] und den Beschluss des [X.]s wendet, genügt ihre Begründung nicht den aus § 23 Abs. 1 [X.], § 92 [X.]G folgenden Anforderungen (vgl. [X.]E 140, 229 <232 Rn. 9> m.w.N.).

9

2. Hinsichtlich der angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen kann offen bleiben, ob sie den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung nach § 23 Abs. 1 [X.] Halbsatz 1, § 92 [X.]G genügt (vgl. [X.]E 140, 229 <232 Rn. 9> m.w.N.).

3. Die durch das Urteil des [X.] beschränkte Nennung des Beschwerdeführers im [X.] 2013 verletzt ihn nicht in seinen Grundrechten.

a) Die Nennung im [X.] greift zwar in seine grundrechtlich geschützte Freiheit ein. Es handelt sich um eine mittelbar belastende Sanktion, die ihm gegenüber eine Warnfunktion hat und zugleich seine Wirkungsmöglichkeiten beeinträchtigt (vgl. zur Pressefreiheit [X.]E 113, 63 <76 ff.>).

b) Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das gilt unabhängig davon, ob die Nennung als eine den Kernbereich der Vereinstätigkeit betreffende Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 1 [X.] geschützten Organisationsautonomie (vgl. dazu [X.]E 149, 160 <192 f. Rn. 98>; 153, 182 <304 Rn. 326>) anzusehen wäre (so für die bloße Beobachtung durch den [X.], in: [X.]/Hoffmann-Riem/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2001, Art. 9 Rn. 61; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, Rn. 51; [X.], in: [X.]/Papier, HGRe, [X.], 2011, § 107 Rn. 43; Höfling, in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 9 Rn. 36) oder ob mit der Warnfunktion der Nennung eine Einschränkung der in Art. 9 Abs. 1 [X.] geschützten Wirkungsmöglichkeiten verbunden wäre, weil potentielle Neumitglieder von einem Vereinsbeitritt Abstand nehmen und bereits beigetretene Mitglieder aus dem Verein austreten und sich von ihm distanzieren könnten (vgl. dazu [X.]E 113, 63 <77 f.>, zur Mitgliederwerbung [X.]E 84, 372 <378>), oder aber die Nennung an anderen Grundrechten zu messen wäre.

Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich aus den unterschiedlichen Grundrechten jedenfalls kein unterschiedliches Schutzniveau. Der Grundrechtsschutz wird weder verringert noch erweitert, wenn eine Vereinigung handelt (vgl. [X.]E 149, 160 <190 f. Rn. 98>). Soweit die Nennung im [X.] an Meinungsäußerungen anknüpft, wäre die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3 [X.] geschützte Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und darüber hinaus die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 [X.]) betroffen, deren Wertungen aber auch im Zusammenhang des Art. 9 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.]E 149, 160 <190 f. Rn. 93>).

c) Soweit insbesondere das Oberverwaltungsgericht die Nennung des Beschwerdeführers im [X.] für gerechtfertigt hielt, wurden die grundrechtlichen Schutzgehalte auch nicht verkannt.

aa) Das [X.] hat insofern allein die Aufgabe, gerichtliche Entscheidungen auf die Verletzung von Verfassungsrecht zu überprüfen (vgl. [X.]E 18, 85 <92>; stRspr). Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung von Entscheidungen führt, liegt nur dann vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn deren Schutzbereich unrichtig oder unvollkommen bestimmt wurde oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. [X.]E 106, 28 <45> m.w.N.; stRspr).

bb) Das ist hier nicht der Fall.

(1) Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 VSG [X.] darf die Verfassungsschutzbehörde insbesondere [X.]e veröffentlichen. In der Auslegung des [X.] ist dafür erforderlich, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 3 Abs. 1 VSG [X.] genannten Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitlich [X.] Grundordnung vorliegen. Zwar bezieht sich diese Norm nicht mehr ausdrücklich auf die [X.] des § 3 Abs. 1 VSG [X.]. Das Oberverwaltungsgericht hat die Norm aber systematisch dahin gehend ausgelegt, dass mit Blick auf die in § 3 Abs. 3 VSG [X.] betonte Bedeutung der Aufklärungsarbeit über Bestrebungen und Aktivitäten im Sinne des § 3 Abs. 1 VSG [X.] auch die Berichterstattung des Verfassungsschutzes über Verdachtsfälle weiter möglich sei. Das steht mit den Ausführungen im Gesetzentwurf der Landesregierung in [X.] ([X.] 16/2148, [X.]), auf die das Oberverwaltungsgericht verweist.

(2) In der Sache stößt dies nicht auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. zur Vorgängerregelung [X.]E 113, 63 <80 ff.>). Mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 [X.] handelt es sich bei dem der Nennung des Beschwerdeführers im [X.] 2013 zugrundeliegenden § 5 Abs. 7 VSG [X.] ebenso wie bei der weitgehend inhaltsgleichen Vorgängervorschrift um ein allgemeines Gesetz, auf das nach Art. 5 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.]E 113, 63 <78 f.>) eine Beschränkung gestützt werden kann. Für eine Nennung im [X.] müssen sodann hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, um einer Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten zuschreiben zu können (vgl. [X.]E 113, 63 <80 ff.>). Dabei ist die Arbeit des Verfassungsschutzes an Sachlichkeit und weltanschaulich-politische Neutralität gebunden. Ein"bloßes Haben und Äußern" als verfassungsfeindlich bewerteter Meinungen und Gesinnungen genügt für eine Nennung im [X.] nicht, sondern es ist an eine aktiv-kämpferische Haltung anzuknüpfen (vgl. [X.]E 149, 160 <214 Rn. 146> unter Verweis auf [X.]E 124, 300 <331 ff., 335> zu § 130 StGB). [X.]Meinungsäußerungen berücksichtigt, müssen sich darin tatsächliche Bestrebungen manifestieren, die freiheitlich-[X.] Grundordnung zu beseitigen (vgl. [X.]E 113, 63 <81 f.>; zum [X.]verbot [X.]E 144, 20 <219 ff. Rn. 571 ff.> und für Vereinigungsverbote [X.]E 149, 160 <197 f. Rn. 107 f.>; im Übrigen dazu der Beschluss der [X.] des [X.] vom heutigen Tage - 1 BvR 98/21 -, Rn. 16). Es ist nicht erkennbar, dass die Fachgerichte dies hier verkannt hätten.

(3) Dabei ist nicht zu bewerten, ob die angegriffenen Entscheidungen zwingend waren, denn die fachliche Prüfung obliegt eben den Fachgerichten. Verfassungsrechtlich ist allein entscheidend, ob [X.] verkannt worden sind. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Bewertung einer Vereinigung auf eine Gesamtschau hinreichend gewichtiger Ereignisse gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, Rn. 28). Hier verkennt das Oberverwaltungsgericht auch nicht, dass es nicht ausreichend wäre, wenn sich eine Vereinigung lediglich nicht von verfassungsfeindlichen Organisationen distanzierte, zu denen Berührungspunkte bestehen, oder wenn allein personelle Überschneidungen mit einem verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss vorlägen. Vielmehr müssen auch nach der fachgerichtlichen Wertung verfassungsfeindliche Bestrebungen in der Sache bedeutsam unterstützt werden. Insofern darf die Gründungsgeschichte einer Vereinigung in die Gesamtschau ebenso eingehen wie ein Grußwort auf einer Wahlkampfveranstaltung einer als verfassungsfeindlich eingestuften politischen [X.], ein Stand auf deren Feier zum Gründungsjubiläum und eine gemeinsame Veranstaltung sowie die personelle Präsenz auf deren Wahllisten oder Wahlbündnissen, und dass jegliche Anzeichen einer Distanzierung fehlen. Im [X.] mit den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit nimmt das Oberverwaltungsgericht zudem an, dass der Aussagewert dieser Anhaltspunkte umso geringer ist, je weiter sie in der Vergangenheit liegen.

Das Oberverwaltungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme, es lägen hinreichende Anhaltspunkte für die Nennung im [X.] vor, in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterfällt. Damit ist eine Verletzung von Grundrechten auch insoweit nicht erkennbar.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 564/19

31.05.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 21. Januar 2019, Az: 6 B 152/18, Beschluss

Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, Art 9 Abs 1 GG, § 3 Abs 1 Nr 1 VerfSchutzG NW vom 21.06.2013, § 3 Abs 5 S 1 Buchst c VerfSchutzG NW vom 21.06.2013, § 3 Abs 5 S 2 VerfSchutzG NW vom 21.06.2013, § 5 Abs 7 S 1 VerfSchutzG NW vom 21.06.2013, § 15 Abs 2 S 1 VerfSchutzG NW vom 18.12.2002

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 31.05.2022, Az. 1 BvR 564/19 (REWIS RS 2022, 6279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6279 NJW 2022, 3629 REWIS RS 2022, 6279


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 B 152/18

Bundesverwaltungsgericht, 6 B 152/18, 21.01.2019.


Az. 1 BvR 564/19

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 564/19, 31.05.2022.


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