Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 24.05.2005, Az. 1 BvR 1072/01

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Gegenstand

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den im Verfassungsschutzbericht eines Landes geäußerten Verdacht, ein Presseverlag verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen


L e i t s ä t z e:

zu dem Bes[X.]hluss des [X.] vom 24. Mai 2005

- 1 BvR 1072/01 -

  1. Der Hinweis im [X.] auf den Verda[X.]ht verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen eines Presseverlags kommt einem Eingriff in die Pressefreiheit glei[X.]h und bedarf deshalb der Re[X.]htfertigung dur[X.]h ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den [X.] in [X.] ist ein sol[X.]hes Gesetz.
  2. Zu den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Begründung eines Verda[X.]hts verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen eines Presseverlags.

[X.]

- 1 BvR 1072/01 -

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbes[X.]hwerde

der Junge Freiheit Verlag GmbH & Co.,
vertreten dur[X.]h den Ges[X.]häftsführer

- Bevollmä[X.]htigter:
Re[X.]htsanwalt [X.],
S[X.]hönbli[X.]k 14, 76275 [X.] -
gegen a) den Bes[X.]hluss des [X.] für das Land [X.] vom 22. Mai 2001 - 5 A 2055/97 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgeri[X.]hts Düsseldorf vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 -,
[X.]) die [X.]beri[X.]hte des [X.] [X.] über die Jahre 1994 und 1995

hat das [X.] - Erster Senat – unter Mitwirkung

des Präsidenten Papier,
der Ri[X.]hterin [X.],
der Ri[X.]hter Hömig,
[X.],
der Ri[X.]hterin Hohmann-Dennhardt
und [X.],
Bryde,
Gaier

am 24. Mai 2005 bes[X.]hlossen:

  1. Der Bes[X.]hluss des [X.] für das Land [X.] vom 22. Mai 2001 - 5 A 2055/97 - und das Urteil des Verwaltungsgeri[X.]hts Düsseldorf vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 - verletzen die Bes[X.]hwerdeführerin in ihrem Grundre[X.]ht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
  2. Das Land [X.] hat der Bes[X.]hwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

A.

I.

1. Die in [X.] ansässige Bes[X.]hwerdeführerin verlegt die Wo[X.]henzeitung "Junge Freiheit". Das Innenministerium des [X.] [X.] gibt jährli[X.]h [X.]beri[X.]hte zur Information der Öffentli[X.]hkeit heraus. Re[X.]htsgrundlage dafür ist § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den [X.] in [X.] ([X.]gesetz [X.] - [X.]-) in der Fassung des [X.] ([X.]), der wie folgt lautet:

Die [X.]behörde darf Informationen, insbesondere [X.]beri[X.]hte, zum Zwe[X.]k der Aufklärung der Öffentli[X.]hkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten na[X.]h § 3 Abs. 1 veröffentli[X.]hen, personenbezogene Daten jedo[X.]h nur, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderli[X.]h ist und die Interessen der Allgemeinheit das s[X.]hutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen.

Der in Bezug genommene § 3 Abs. 1 [X.] lautet:

Aufgabe der [X.]behörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sa[X.]h- und personenbezogenen Auskünften, Na[X.]hri[X.]hten und Unterlagen über

1. Bestrebungen, die gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung, den Bestand oder die Si[X.]herheit des [X.] oder eines [X.] geri[X.]htet sind oder eine ungesetzli[X.]he Beeinträ[X.]htigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des [X.] oder eines [X.] oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,

2. bis 4 ...,

im Geltungsberei[X.]h des Grundgesetzes, soweit tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für den Verda[X.]ht sol[X.]her Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen.

Absatz 3 des § 3 [X.]definiert:

[X.] sind

a) und b)...,

[X.]) Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung sol[X.]he politis[X.]h bestimmten, ziel- und [X.] Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammens[X.]hluss, der darauf geri[X.]htet ist, einen der in Absatz 4 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

Für einen Personenzusammens[X.]hluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen na[X.]hdrü[X.]kli[X.]h unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die ni[X.]ht in einem oder für einen Personenzusammens[X.]hluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt geri[X.]htet sind oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein S[X.]hutzgut dieses Gesetzes erhebli[X.]h zu bes[X.]hädigen.

2. In den Beri[X.]hten über die Jahre 1994 und 1995 wurde die "Junge Freiheit" - ähnli[X.]h wie au[X.]h in den Folgejahren - im Rahmen der Beri[X.]hterstattung über re[X.]htsextremistis[X.]he Bestrebungen ausführli[X.]h behandelt. Die in ihr veröffentli[X.]hten Beiträge enthielten na[X.]h Eins[X.]hätzung des [X.] Anhaltspunkte für den Verda[X.]ht verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen. Die Veröffentli[X.]hung erfolgte 1994 unter der Rubrik "Re[X.]htsextremismus" mit der Untergliederung "re[X.]htsextremistis[X.]he Publikationen, Verlage, Vertriebe, Medien" und 1995 unter der Rubrik "re[X.]htsextremistis[X.]he Organisationen, Gruppierungen und Strömungen".

a) Im [X.]beri[X.]ht für das [X.] sind Artikel aus der "[X.]" mit folgenden Themenberei[X.]hen auszugsweise zitiert und analysiert:

- [X.] und rassistis[X.]h motivierte Fremdenfeindli[X.]hkeit / Bestrebungen gegen Glei[X.]hheitsgrundre[X.]hte – Missa[X.]htung der Mens[X.]henwürde;

- Antiparlamentarismus / Bestrebungen gegen die parlamentaris[X.]he Demokratie;

- Mangelnde Distanz zur [X.] / Verharmlosung und Relativierung von [X.] – Re[X.]htfertigung des Nationalsozialismus;

- Strategis[X.]he Aussagen / strategis[X.]he Forderungen.

Weiter enthält der Beri[X.]ht eine Würdigung der Bewegung "Neue Re[X.]hte", deren Gedankengut in der "Jungen Freiheit" propagiert werde. Unter anderem heißt es:

Die dur[X.]h den [X.] [X.] vorgenommene Auswertung der bisher ers[X.]hienenen Ausgaben der [X.], insbesondere des Jahres 1994, hat zahlrei[X.]he tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für den Verda[X.]ht re[X.]htsextremistis[X.]her Bestrebungen ergeben. Konstant und auffällig ist die [X.] von Beiträgen dur[X.]hsetzt, in denen die Verfasser für politis[X.]he Standpunkte werben oder Forderungen erheben, die mit grundlegenden Prinzipien der freiheitli[X.]hen [X.] Grundordnung, insbesondere der A[X.]htung vor den im Grundgesetz konkretisierten Mens[X.]henre[X.]hten und dem Grundsatz der Verantwortli[X.]hkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung, ni[X.]ht in Einklang stehen.

b) Im [X.]beri[X.]ht für das [X.] wird betont, dass der [X.] [X.] derzeit keine na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Mittel bei der Beoba[X.]htung der "[X.]" einsetze. Beoba[X.]htung bedeute im Fall der "[X.]", dass die Zeits[X.]hrift gelesen und bewertet werde und die Ergebnisse dieser Auswertung veröffentli[X.]ht würden. Zum Beleg fortbestehender tatsä[X.]hli[X.]her Anhaltspunkte für den Verda[X.]ht re[X.]htsextremistis[X.]her Bestrebungen sind Beiträge aus der "[X.]" unter folgenden Themens[X.]hwerpunkten zusammengestellt: Agitation zum 8. Mai; Revisionismus; Umerziehung und Vergangenheitsbewältigung; Politi[X.]al Corre[X.]tness ([X.]); Umwertung von Begriffen "konservativ", "Nation", "Demokratie"; Konservative Revolution; Antiparlamentarismus; Agitation gegen Institutionen und Funktionsträger der freiheitli[X.]hen Demokratie; Bestrebungen gegen Grundre[X.]hte.

Außerdem wird über die Leserkreise der "Jungen Freiheit", über die Beziehung zur so genannten "[X.]-Sommeruniversität" und erneut über die "Neue Re[X.]hte" beri[X.]htet.

II.

Die Bes[X.]hwerdeführerin klagte vor dem Verwaltungsgeri[X.]ht gegen das Land [X.] unter anderem auf Unterlassung der Verbreitung der [X.]beri[X.]hte, wenn ni[X.]ht die Passagen über die "Junge Freiheit" entfernt würden, auf Feststellung, dass das Land ni[X.]ht befugt sei, die "Junge Freiheit" in die Rubrik "Re[X.]htsextremismus" einzuordnen, solange es nur einen Verda[X.]ht habe, ferner auf Ri[X.]htigstellung, dass die Einordnung ni[X.]ht gere[X.]htfertigt gewesen sei, sowie auf Widerruf von Behauptungen.

1. Das Verwaltungsgeri[X.]ht wies die Klage im Jahre 1997 ab.

a) Die [X.]. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 GG seien bereits ni[X.]ht berührt. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG s[X.]hütze die Verbreitung von Meinungen und Tatsa[X.]hen in Dru[X.]kerzeugnissen. Der Bes[X.]hwerdeführerin sei es trotz Veröffentli[X.]hung der [X.]beri[X.]hte mögli[X.]h, die "Junge Freiheit" herzustellen und zu verbreiten und über den Inhalt der von ihr gedru[X.]kten Beiträge zu bestimmen. Die geltend gema[X.]hten Na[X.]hteile wirts[X.]haftli[X.]her Art infolge der in den [X.]beri[X.]hten zum Ausdru[X.]k kommenden Kritik seien vom S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ni[X.]ht umfasst.

Ebenso wenig sei das Grundre[X.]ht aus Art. 12 Abs. 1 GG dur[X.]h die [X.]beri[X.]hte und die damit einhergehende Information der Öffentli[X.]hkeit tangiert, weil die Redakteure und Mitarbeiter der Bes[X.]hwerdeführerin ihrer Tätigkeit weiter na[X.]hgehen könnten.

b) Die Bes[X.]hwerdeführerin sei dur[X.]h die Beri[X.]hte au[X.]h ni[X.]ht in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht verletzt, weil der in den Beri[X.]hten liegende Eingriff gere[X.]htfertigt sei. Er finde seine Grundlage in der Ermä[X.]htigungsnorm des § 15 Abs. 2 [X.], dessen formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt seien. In formeller Hinsi[X.]ht stehe dem Land die Verbandskompetenz zu, insbesondere sei die Zuständigkeit des beklagten [X.] für die Erwähnung der von der Bes[X.]hwerdeführerin verlegten Zeitung in den [X.]beri[X.]hten gegeben. Ein Personenzusammens[X.]hluss mit Sitz in [X.] werde ni[X.]ht vorausgesetzt, vielmehr sei ausrei[X.]hend, dass die "Junge Freiheit" in [X.] verbreitet werde.

Die Veröffentli[X.]hung der [X.]beri[X.]hte sei au[X.]h materiell re[X.]htmäßig. Die Bes[X.]hwerdeführerin wolle ni[X.]ht nur Meinungen äußern, sondern dur[X.]h ihre Publikationen einen Prozess der Veränderung des öffentli[X.]hen Meinungsklimas im Sinne ihrer redaktionellen Grundsätze in Gang bringen. Es bestünden tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für den Verda[X.]ht, dass diese Verhaltensweise darauf geri[X.]htet sei, zur freiheitli[X.]hen [X.] Grundordnung zählende Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Dass dies für die Veröffentli[X.]hung in einem [X.]beri[X.]ht ausrei[X.]he, sei bereits dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 [X.] zu entnehmen, der auf § 3 Abs. 1 [X.] und dessen letzten Halbsatz Bezug nehme. Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift geböten keine Abwei[X.]hung. [X.]beri[X.]hte dienten der Aufklärung, wie si[X.]h unmittelbar aus § 15 Abs. 2 [X.]ergebe, der eine Aufklärung der Öffentli[X.]hkeit über Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung vorsehe. Die Vors[X.]hrift sei Ausdru[X.]k des Prinzips der "wehrhaften Demokratie", das dem Staat von Verfassungs wegen die Pfli[X.]ht auferlege, die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung zu s[X.]hützen. Mit der Wahrnehmung dieser Verpfli[X.]htung sei die Aufgabe verbunden, die Öffentli[X.]hkeit bereits beim Bestehen von Anhaltspunkten für den Verda[X.]ht verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen effektiv vor Gefahren für die [X.]güter zu warnen. Wäre die Information erst zulässig, wenn Gewissheit bestünde, könnte die [X.]zu spät kommen.

Tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für einen Verda[X.]ht gegen die Bes[X.]hwerdeführerin hätten vorgelegen. Die Zeitung eröffne keinen "Markt der Meinungen", da in ihr ni[X.]ht alles vertreten werden könne und vertreten werde. Die in der Zeitung gedru[X.]kten Meinungsäußerungen und Tatsa[X.]henmeldungen würden na[X.]h den Regeln des Pressere[X.]hts in der Verantwortung der Redaktion veröffentli[X.]ht und seien ihr ohne hinrei[X.]hend deutli[X.]he, in unmittelbarem zeitli[X.]hen und örtli[X.]hen Zusammenhang erfolgte Missbilligung oder Distanzierung zuzure[X.]hnen. Aus einer Gesamts[X.]hau aller Artikel ergebe si[X.]h die Tendenz der Zeitung, die gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung geri[X.]htete Absi[X.]hten erkennen lasse. Abzustellen sei auf alle Artikel eins[X.]hließli[X.]h der von freien Mitarbeitern verfassten und der Leserbriefe. Maßgebli[X.]h sei der objektive Erklärungsinhalt einer Verlautbarung so, wie dieser auf einen [X.], namentli[X.]h den Adressatenkreis, wirke.

Auf dieser Grundlage ließen die Beri[X.]hte darauf s[X.]hließen, dass die Bes[X.]hwerdeführerin die Mens[X.]henre[X.]hte des Grundgesetzes missa[X.]hte. Ausländer würden als aus wirts[X.]haftli[X.]hen und ökologis[X.]hen Gründen minderwertig und unerwüns[X.]ht dargestellt. Ein rassistis[X.]her Leserbrief unter dem Titel "[X.]" sei ohne zeitnahe Distanzierung veröffentli[X.]ht worden. Eine antisemitis[X.]he Ausri[X.]htung zeige si[X.]h in der zynis[X.]hen Herabwürdigung von [X.]-Opfern mit satiris[X.]hen Mitteln. Au[X.]h [X.]würden in einem Jahresrü[X.]kbli[X.]k diffamiert, indem sie in einem Atemzug mit Opfern von [X.] genannt würden. Weiter seien der Zeitung Anhaltspunkte für den Verda[X.]ht von Bestrebungen gegen das Demokratieprinzip zu entnehmen. Das Mehrparteiensystem werde in Zweifel gezogen. Es werde eine Staatsform propagiert, in der die Regierung ni[X.]ht mehr der Volksvertretung gegenüber verantwortli[X.]h wäre. Eine demokratiefeindli[X.]he Einstellung zeige si[X.]h au[X.]h darin, dass die Bes[X.]hwerdeführerin die im [X.] und in der Weimarer Republik vertretene Idee der "[X.]" verfe[X.]hte.

Die Veröffentli[X.]hung in den [X.]beri[X.]hten sei verhältnismäßig. Sie sei geeignet und erforderli[X.]h, um der Öffentli[X.]hkeit Anhaltspunkte für den Verda[X.]ht verfassungss[X.]hutzre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]her Bestrebungen aufzuzeigen. Sie stehe au[X.]h ni[X.]ht außer Verhältnis zu den geltend gema[X.]hten Na[X.]hteilen. Zum einen habe die Bes[X.]hwerdeführerin dur[X.]h die [X.]beri[X.]hte verursa[X.]hte wirts[X.]haftli[X.]he Na[X.]hteile ni[X.]ht substantiiert dargelegt. Zum anderen seien diese gegenüber dem mit den Beri[X.]hten verfolgten Anliegen na[X.]hrangig und s[X.]hließli[X.]h handele es si[X.]h insoweit um eine bloße Folgewirkung der Beri[X.]hte.

2. Den Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgeri[X.]ht im Jahre 2001 zurü[X.]k.

Ernstli[X.]he Zweifel an der Ri[X.]htigkeit der verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden ni[X.]ht. Das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht der Bes[X.]hwerdeführerin sei ni[X.]ht verletzt, da die Beri[X.]hte re[X.]htmäßig gewesen seien. Das [X.]habe für die angegriffenen Maßnahmen die Verbandskompetenz gehabt. Das Verwaltungsgeri[X.]ht, dessen Ausführungen das Oberverwaltungsgeri[X.]ht si[X.]h zu Eigen ma[X.]he, sei auf der Grundlage einer umfassenden Auswertung zahlrei[X.]her Veröffentli[X.]hungen der "[X.]" zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass bezogen auf die Bes[X.]hwerdeführerin tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für den Verda[X.]ht von Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung vorlägen, die eine Veröffentli[X.]hung in den [X.]beri[X.]hten re[X.]htfertigten. In einer Gesamts[X.]hau ergebe si[X.]h der Eindru[X.]k, die Bes[X.]hwerdeführerin trete aktiv für die genannten verfassungsfeindli[X.]hen Auffassungen ein. Die dagegen erhobenen Einwände der Bes[X.]hwerdeführerin seien ni[X.]ht geeignet, den Verda[X.]ht auszuräumen. Irrelevant sei, ob die Beiträge au[X.]h anders interpretiert werden könnten. Maßgebend sei allein, dass die betreffenden Artikel bei vernünftiger Betra[X.]htung au[X.]h und gerade in dem vom [X.]dargelegten Sinne verstanden werden könnten und die Gesamtheit der vom Verwaltungsgeri[X.]ht bewerteten Artikel jedenfalls hinrei[X.]henden Anlass für den Verda[X.]ht verfassungsfeindli[X.]her Ziele gebe. Die Redaktion habe über einen längeren Zeitraum eine größere Anzahl derartiger Beiträge kommentarlos und ohne Distanzierung veröffentli[X.]ht. Darüber hinaus geht das Oberverwaltungsgeri[X.]ht in Übereinstimmung mit der verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung davon aus, dass si[X.]h ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ni[X.]ht feststellen lässt und die [X.]. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 GG ni[X.]ht berührt seien. Eine Zulassung der Berufung aus den Gründen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsä[X.]hli[X.]he oder re[X.]htli[X.]he S[X.]hwierigkeiten der Re[X.]htssa[X.]he) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzli[X.]he Bedeutung) lehnte das [X.]ohne nähere Begründung ebenfalls ab.

III.

Mit ihrer Verfassungsbes[X.]hwerde rügt die Bes[X.]hwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundre[X.]hte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Art. 12 Abs. 1 GG dur[X.]h die beiden [X.]beri[X.]hte und die verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen. Der Bes[X.]hluss des [X.] verletze sie zudem in ihren Grundre[X.]hten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und aus Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 4 GG.

1. Ein Eingriff au[X.]h in die Presse- und Berufsfreiheit ergebe si[X.]h aus der Intensität der Beeinträ[X.]htigungen, wel[X.]he die Bes[X.]hwerdeführerin in der Folge der Beri[X.]hte erlitten habe. Dabei sei eine Substantiierung im Einzelnen ni[X.]ht erforderli[X.]h, weil die Aufnahme der Bes[X.]hwerdeführerin in die [X.]beri[X.]hte ihre Stigmatisierung in der Öffentli[X.]hkeit bewirke. Es werde ihr dadur[X.]h wesentli[X.]h ers[X.]hwert, Anzeigenkunden zu werben, ihren Vertrieb zu si[X.]hern und Leser zu gewinnen. Die Öffentli[X.]hkeit differenziere ni[X.]ht zwis[X.]hen der Behauptung, die "Junge Freiheit" sei re[X.]htsextremistis[X.]h, und der Behauptung, es bestünden tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für einen derartigen Verda[X.]ht. Die Bes[X.]hwerdeführerin könne si[X.]h wegen der Beri[X.]hte in privatre[X.]htli[X.]hen Auseinandersetzungen ni[X.]ht erfolgrei[X.]h gegen die Bezei[X.]hnung als re[X.]htsextremistis[X.]h wehren. Zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei überdies, dass die [X.]beri[X.]hte ihre politis[X.]he Wirkung in erster Linie über die Massenmedien entfalteten. Die breite Öffentli[X.]hkeit lese die [X.]beri[X.]hte ni[X.]ht; hingegen orientierten si[X.]h die Medien in ihrer Beri[X.]hterstattung und ihren Bewertungen an den [X.]beri[X.]hten, wenn es um die Einstufung politis[X.]her Gruppen oder Publikationen als "extremistis[X.]h" gehe. Der Umstand, dass im [X.]beri[X.]ht darauf hingewiesen werde, es lägen "tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für den Verda[X.]ht einer re[X.]htsextremistis[X.]hen Bestrebung" vor, mildere in der Praxis die stigmatisierende Wirkung des Beri[X.]hts kaum ab. In den Ents[X.]heidungen "[X.]" und "Glykol" (Hinweis auf [X.] 105, 279 und [X.] 105, 252) habe das [X.] festgestellt, dass au[X.]h Beeinträ[X.]htigungen, die ni[X.]ht die Qualität eines Eingriffs hätten, am Maßstab des betroffenen Spezialfreiheitsre[X.]hts zu überprüfen seien. Damit habe si[X.]h das [X.] von einer früheren Ents[X.]heidung ([X.] 40, 287) abgekehrt, na[X.]h der die indirekten Auswirkungen der Einstufung als extremistis[X.]h in einem [X.]beri[X.]ht nur am Willkürverbot zu messen seien.

2. Der Eingriff in ihre Grundre[X.]hte sei ni[X.]ht dur[X.]h § 15 Abs. 2 [X.] gere[X.]htfertigt.

a) In der Auslegung der Norm dur[X.]h die Geri[X.]hte fehle dem Land die Verbandskompetenz für § 15 Abs. 2 [X.]. Die Zuständigkeiten der Länder seien au[X.]h im Berei[X.]h des [X.]es territorial begrenzt. Das gelte für die Öffentli[X.]hkeitsarbeit des [X.]es in stärkerem Ausmaß als für die Informationserhebung und -verarbeitung. Hier gehe es um eine Stellungnahme zu einer Zeitung aus [X.]. Nur dort könnten überhaupt verfassungsfeindli[X.]he "Bestrebungen" entfaltet worden sein. Die bloße Verbreitung der "[X.]" au[X.]h in [X.] könne dagegen ni[X.]ht als derartige "Bestrebung" angesehen werden, da es um Handlungen von Mens[X.]hen gehe; das seien hier die in [X.] ansässigen Redaktionsmitglieder, ni[X.]ht die Leser und Verkäufer in [X.]. Dur[X.]h die Beri[X.]hte habe das Land in die Bewertungskompetenz des [X.] [X.] und des [X.] eingegriffen.

b) § 15 Abs. 2 [X.] sei bei Zugrundelegung der von den Geri[X.]hten vorgenommenen Auslegung au[X.]h materiell verfassungswidrig. Weder handele si[X.]h es um ein allgemeines Gesetz no[X.]h konkretisiere die Norm eine verfassungsimmanente S[X.]hranke der Pressefreiheit. Eine Aufnahme in die Beri[X.]hte s[X.]hon beim bloßen Verda[X.]ht verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen sei mit den Grundre[X.]hten der Bes[X.]hwerdeführerin sowie mit dem Re[X.]htsstaats- und dem Demokratieprinzip ni[X.]ht zu vereinbaren. Zwe[X.]k der Beri[X.]hte sei ni[X.]ht die Information der Öffentli[X.]hkeit, sondern der S[X.]hutz der freiheitli[X.]hen [X.] Grundordnung. Deshalb rei[X.]he der bloße Verda[X.]ht ni[X.]ht aus. Vielmehr würde die Formulierung von Kampfansagen an Organisationen voraussetzen, dass eine Zielsetzung außerhalb des [X.] Konsenses tatsä[X.]hli[X.]h feststehe. Au[X.]h der Gedanke der Gefahrenabwehr könne ni[X.]hts anderes ergeben. Werde eine Gruppierung zu Unre[X.]ht in einen [X.]beri[X.]ht aufgenommen, so werde die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung als S[X.]hutzgut der Veröffentli[X.]hung beeinträ[X.]htigt. Wegen der s[X.]hwerwiegenden Folgen einer Aufnahme sei au[X.]h eine Analogie zur strafre[X.]htli[X.]hen Uns[X.]huldsvermutung angezeigt. Der Verda[X.]ht verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen könne nur Maßnahmen zur Aufklärung, ni[X.]ht aber bereits eine Bekämpfung der betroffenen Organisation re[X.]htfertigen. Au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt der Verhältnismäßigkeit gehe eine Gefahrerfors[X.]hung mögli[X.]hen Maßnahmen der Gefahrenabwehr vor. Zumindest sei es ni[X.]ht erforderli[X.]h, die Verda[X.]htsfälle im selben Kapitel sowie mit derselben optis[X.]hen Aufma[X.]hung und Darstellungsweise aufzuführen wie na[X.]hweisli[X.]h verfassungsfeindli[X.]he Gruppierungen. Die Bezei[X.]hnung als "extremistis[X.]h" sei ebenfalls unverhältnismäßig.

[X.]) Die Anwendung des § 15 Abs. 2 [X.]auf den vorliegenden Fall sei ebenfalls ni[X.]ht mit der Verfassung vereinbar. Es bestünden keine tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkte für den Verda[X.]ht einer verfassungsfeindli[X.]hen Zielsetzung der "[X.]". Die Geri[X.]hte hätten die Zitate, die in den angeführten Beri[X.]hten enthalten seien, in ihrer Aussage überwiegend verkannt. Andere Interpretationsmögli[X.]hkeiten seien ni[X.]ht ausges[X.]hlossen worden. Eine Ausnahme sei der rassistis[X.]he Leserbrief, wel[X.]her der Bes[X.]hwerdeführerin aber ni[X.]ht zure[X.]henbar sei und von dem sie si[X.]h distanziere.

Au[X.]h eine Gesamtbetra[X.]htung der "Jungen Freiheit" re[X.]htfertige die [X.]beri[X.]hte ni[X.]ht. Der Leserbrief allein sei jedenfalls ni[X.]ht ausrei[X.]hend. Das Verwaltungsgeri[X.]ht habe ledigli[X.]h 16 Zitate herangezogen, von denen se[X.]hs ni[X.]ht aus den Beri[X.]htszeiträumen stammten. Angesi[X.]hts eines Artikelvolumens von mehreren Tausend im Jahr in der "[X.]" sei das ein zu geringer Anteil.

S[X.]hließli[X.]h sei die Veröffentli[X.]hung in den [X.]beri[X.]hten unverhältnismäßig. Die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung werde zu Unre[X.]ht den Beeinträ[X.]htigungen der Bes[X.]hwerdeführerin als abstrakte Größe gegenübergestellt. Vielmehr hätte die Bedeutung der Handlungen der Bes[X.]hwerdeführerin für diese Grundordnung ermittelt werden müssen, wofür es etwa auf die Leserzahl und den gesamtgesells[X.]haftli[X.]hen Einfluss der Zeits[X.]hrift sowie auf die Stabilität der Demokratie in [X.] ankomme. Die Geri[X.]hte hätten au[X.]h die immaterielle Beeinträ[X.]htigung der Bes[X.]hwerdeführerin dur[X.]h die Beri[X.]hte verkannt und überzogene Anforderungen an die Darlegung wirts[X.]haftli[X.]her Na[X.]hteile gestellt.

3. Der Bes[X.]hluss des [X.] handhabe die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung in einer gegen Verfahrensgrundre[X.]hte verstoßenden Weise. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht habe in der Sa[X.]he ein Berufungsurteil gefällt, ohne ein Berufungsverfahren dur[X.]hzuführen. Dadur[X.]h sei die Mögli[X.]hkeit der Bes[X.]hwerdeführerin zu weiterem Sa[X.]hvortrag re[X.]htsstaatswidrig verkürzt worden. Zudem rügt die Bes[X.]hwerdeführerin eine Verfahrensdauer von über vier Jahren in der Berufungsinstanz als überlang, weist allerdings im S[X.]hriftsatz vom 6. Dezember 2004 darauf hin, dass ihr in erster Linie an einer Ents[X.]heidung in der Sa[X.]he liege, da der beabsi[X.]htigte Re[X.]htsfrieden nur bei Klärung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsatzfragen einkehren könne.

IV.

Das Land [X.] verneint in seiner Stellungnahme die Verletzung materieller Grundre[X.]hte der Bes[X.]hwerdeführerin und führt insbesondere aus, der Verda[X.]ht gegen die Bes[X.]hwerdeführerin sei hinrei[X.]hend gewesen, um sie in die [X.]beri[X.]hte aufzunehmen. Die "Junge Freiheit" biete zahlrei[X.]he tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für den Verda[X.]ht, dass die Bes[X.]hwerdeführerin über diese Zeitung Bestrebungen entfalte, die vor allem gegen die [X.] und parlamentaris[X.]he Ordnung des Grundgesetzes geri[X.]htet seien. Die Bes[X.]hwerdeführerin stütze si[X.]h teils ausdrü[X.]kli[X.]h, teils stills[X.]hweigend auf das anti[X.] und antiparlamentaris[X.]he Gedankengut der "[X.]", neige zu einer Verharmlosung des Nationalsozialismus und des [X.], vertrete einen geographis[X.]hen Revisionismus und verunglimpfe die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes sowie ihre politis[X.]hen Gegner. Außerdem enthielten zahlrei[X.]he Artikel in der "[X.]" ausländerfeindli[X.]he und tendenziell antisemitis[X.]he Ausführungen. Der nordrhein-westfälis[X.]he [X.] sei bere[X.]htigt, einem derartigen Verda[X.]ht na[X.]hzugehen, da die "Junge Freiheit" au[X.]h in [X.] verbreitet werde. Er sei entgegen der Auffassung der Bes[X.]hwerdeführerin ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die Information über die "Junge Freiheit" gesondert von Beri[X.]hten über Organisationen abzudru[X.]ken, bei denen mehr als ein Verda[X.]ht bestehe.

B.

Die zulässige Verfassungsbes[X.]hwerde ist begründet.

I.

Die angegriffenen Ents[X.]heidungen verletzen die Bes[X.]hwerdeführerin in ihrem Grundre[X.]ht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

1. Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat die Klage der Bes[X.]hwerdeführerin unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass die Aufnahme von Passagen über die "Junge Freiheit" in die nordrhein-westfälis[X.]hen [X.]beri[X.]hte 1994 und 1995 den S[X.]hutzberei[X.]h der Pressefreiheit ni[X.]ht berühre. Die glei[X.]he re[X.]htli[X.]he Beurteilung ist ein tragendes Argument für die Zurü[X.]kweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung dur[X.]h das Oberverwaltungsgeri[X.]ht. Diese Auffassung verkennt die Rei[X.]hweite des grundre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzberei[X.]hs der Pressefreiheit.

a) Die Bes[X.]hwerdeführerin als Verlegerin und Herausgeberin einer Wo[X.]henzeitung ist dur[X.]h die Grundre[X.]hte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG ges[X.]hützt. Au[X.]h als juristis[X.]he Person des Privatre[X.]hts kann sie si[X.]h gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen (vgl. [X.] 80, 124 <131>; 95, 28 <34>). Das Grundre[X.]ht si[X.]hert die Freiheit der Herstellung und Verbreitung von Dru[X.]kerzeugnissen und damit das Kommunikationsmedium Presse (vgl. [X.] 85, 1 <12 f.>). Demgegenüber s[X.]hützt die [X.]des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Form und Inhalt von Meinungsäußerungen, au[X.]h wenn sie in einem Presseerzeugnis verbreitet werden (vgl. [X.] 97, 391 <400>).

Prüfungsmaßstab ist vorliegend die Pressefreiheit. Die staatli[X.]he Maßnahme trifft das Presseerzeugnis selbst und beeinflusst die Rahmenbedingungen pressemäßiger Betätigung. Gegenstand der [X.]beri[X.]hte ist der Hinweis auf den Verda[X.]ht, dass die Bes[X.]hwerdeführerin bestrebt sei, mit Hilfe der Zeitung die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung in [X.]und Ländern zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Die [X.]beri[X.]hte greifen zum Beleg des angenommenen Verda[X.]hts verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen einzelne Artikel aus der "[X.]" heraus, um auf dieser Grundlage ein Gesamturteil über die Zeitung und die hinter ihr stehende Gruppierung zu begründen: Die negative Beurteilung der Bestrebungen gilt der Organisation, die si[X.]h der Zeitung als Spra[X.]hrohr bedient.

In diesem Zusammenhang bewerten die [X.]beri[X.]hte einzelne Meinungsäußerungen je für si[X.]h als verfassungsfeindli[X.]h und re[X.]hnen sie der Bes[X.]hwerdeführerin zu. Insoweit kann au[X.]h die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zum Prüfungsmaßstab werden. Hier wendet si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführerin aber nur gegen die aus den Artikeln gezogenen Folgerungen über verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen der Bes[X.]hwerdeführerin als Verlegerin einer Zeitung. Daher hat das Grundre[X.]ht auf Meinungsfreiheit keine eigenständige Bedeutung für die verfassungsre[X.]htli[X.]he Beurteilung der angegriffenen Ents[X.]heidungen im vorliegenden Verfahren.

b) Ni[X.]ht jedes staatli[X.]he Informationshandeln und ni[X.]ht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentli[X.]her Meinungsbildung ist als Grundre[X.]htseingriff zu bewerten (vgl. [X.] 105, 252 <265 ff.> - zu Art. 12 Abs. 1 GG -; 105, 279 <294 ff., 299 ff.> - zu Art. 4 Abs. 1 GG -). Maßgebend ist, ob der S[X.]hutzberei[X.]h eines Grundre[X.]hts berührt wird und ob die Beeinträ[X.]htigung einen Eingriff oder eine eingriffsglei[X.]he Maßnahme darstellt. Das ist bei der Nennung der Bes[X.]hwerdeführerin im [X.]beri[X.]ht zu bejahen.

aa) Der S[X.]hutzberei[X.]h des Grundre[X.]hts der Pressefreiheit bestimmt si[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Zwe[X.]ks der grundre[X.]htli[X.]hen Verbürgung. Die Pressefreiheit ist grundre[X.]htli[X.]h im Hinbli[X.]k darauf besonders ges[X.]hützt, dass eine freie, ni[X.]ht von der öffentli[X.]hen Gewalt gelenkte Presse ein Wesenselement des freiheitli[X.]hen Staates und für eine Demokratie unentbehrli[X.]h ist (vgl. [X.] 20, 162 <174>). Aufgabe der Presse ist es dementspre[X.]hend, umfassende Information zu ermögli[X.]hen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten (vgl. [X.] 52, 283 <296>). Dies setzt ihre Unabhängigkeit vom Staat voraus. Die Pressefreiheit s[X.]hützt die Grundre[X.]htsträger daher vor Einflussnahmen des Staates auf die mit Hilfe der Presse verbreiteten Informationen, insbesondere vor negativen oder positiven Sanktionen, die an Inhalt und Gestaltung des Presseerzeugnisses anknüpfen (vgl. [X.] 80, 124 <133 f.> - zu Subventionen).

[X.] betrifft ni[X.]ht allein Eingriffe im traditionellen Sinne (zum herkömmli[X.]hen Eingriffsbegriff siehe [X.] 105, 279 <300>), sondern kann au[X.]h bei mittelbaren Einwirkungen auf die Presse (vgl. [X.] 52, 283 <296>) ausgelöst werden, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Eingriffen glei[X.]h kommen (vgl. [X.] 105, 252 <273>). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt den Trägern der Pressefreiheit daher ein subjektives Abwehrre[X.]ht au[X.]h gegen Beeinträ[X.]htigungen, die mittelbar über eine Einflussnahme des Staates auf Dritte eintreten, etwa dadur[X.]h, dass das Verhalten dieser [X.] die publizistis[X.]hen Wirkungsmögli[X.]hkeiten oder die finanziellen Erträge des Presseorgans in einer Weise na[X.]hteilig beeinflusst, die einem Eingriff glei[X.]hkommt. Dass über faktis[X.]he Na[X.]hteile des Informationshandelns hinaus re[X.]htli[X.]he Auswirkungen an die staatli[X.]he Maßnahme geknüpft sein müssen - wie der [X.] für den Berei[X.]h des Art. 21 GG angenommen hat ([X.] 40, 287 <293>) - ist demgegenüber ni[X.]ht Voraussetzung dafür, dass die Kommunikationsfreiheit beeinträ[X.]htigt sein kann.

[X.]) Vorliegend dienen die Erwähnung der "[X.]" und die kritis[X.]he Auseinandersetzung mit ihr in den [X.]beri[X.]hten dem in § 3 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 [X.] ums[X.]hriebenen Zwe[X.]k des [X.]es, dur[X.]h Aufklärung der Öffentli[X.]hkeit Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung des [X.] und der Länder abzuwehren. Die im Rahmen dieser Zielsetzung dur[X.]h einen [X.]beri[X.]ht ausgelösten Wirkungen kommen einem Eingriff glei[X.]h.

Der [X.]beri[X.]ht ist kein beliebiges Erzeugnis staatli[X.]her Öffentli[X.]hkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren (§ 1 [X.]) und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen (vgl. §§ 5 ff. [X.]), darunter der Re[X.]htsma[X.]ht zum Einsatz na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]her Mittel, arbeitenden Stelle. Insofern geht eine Veröffentli[X.]hung im [X.]beri[X.]ht über die bloße Teilhabe staatli[X.]her Funktionsträger an öffentli[X.]hen Auseinandersetzungen oder an der S[X.]haffung einer hinrei[X.]henden Informationsgrundlage für eine eigenständige Ents[X.]heidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer (vgl. [X.] 105, 252 <267 ff.>), hinaus. Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen die Bes[X.]hwerdeführerin.

Die [X.]behörde bewertet in den Beri[X.]hten einzelne Inhalte der Zeitung als verfassungsfeindli[X.]h und versieht dies mit S[X.]hlussfolgerungen über die Bestrebungen der Bes[X.]hwerdeführerin. Die Äußerung im [X.]beri[X.]ht hat na[X.]h Auffassung des Verwaltungsgeri[X.]hts zuglei[X.]h den Charakter einer Warnung vor der Bes[X.]hwerdeführerin und der von ihr verantworteten Zeitung (zur Warnfunktion siehe au[X.]h [X.], [X.], [X.]588 f.; [X.], [X.], S. 769 <771> m.w.[X.]in Fn 21). Der Verlag und die Redaktion der "[X.]" werden dur[X.]h die Erwähnung in den [X.]beri[X.]hten zwar ni[X.]ht daran gehindert, die Zeitung weiter herzustellen und zu vertreiben sowie au[X.]h zukünftig Artikel wie die beanstandeten abzudru[X.]ken. Ihre Wirkungsmögli[X.]hkeiten werden jedo[X.]h dur[X.]h den [X.]beri[X.]ht na[X.]hteilig beeinflusst. Potenzielle Leser können davon abgehalten werden, die Zeitung zu erwerben und zu lesen, und es ist ni[X.]ht unwahrs[X.]heinli[X.]h, dass etwa Inserenten, Journalisten oder Leserbriefs[X.]hreiber die Erwähnung im [X.]beri[X.]ht zum Anlass nehmen, si[X.]h von der Zeitung abzuwenden oder sie zu boykottieren.

Eine sol[X.]he mittelbare Wirkung der [X.]beri[X.]hte kommt einem Eingriff in das Kommunikationsgrundre[X.]ht glei[X.]h.

2. Die Annahme der Behörde und der Geri[X.]hte, die allerdings im Rahmen der Prüfung des Art. 2 Abs. 1 GG erfolgt ist, eine sol[X.]he Beeinträ[X.]htigung sei jedenfalls gere[X.]htfertigt, hält verfassungsre[X.]htli[X.]her Prüfung ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht stand.

a) Der Staat ist grundsätzli[X.]h ni[X.]ht gehindert, das tatsä[X.]hli[X.]he Verhalten von Gruppen oder deren Mitglieder wertend zu beurteilen (vgl. [X.] 105, 279 <294> - zu Art. 4 Abs. 1 GG -). Die Verteidigung von Grundsätzen und Wertvorgaben der Verfassung dur[X.]h Organe und Funktionsträger des Staates kann au[X.]h mit Hilfe von Informationen an die Öffentli[X.]hkeit und der Teilhabe an öffentli[X.]hen Auseinandersetzungen erfolgen. Führt das staatli[X.]he Informationshandeln aber zu Beeinträ[X.]htigungen, die einem Grundre[X.]htseingriff glei[X.]hkommen (vgl. [X.] 105, 252 <273>), bedürfen sie der Re[X.]htfertigung (vgl. [X.] 105, 279 <299 ff.> - zu Art. 4 GG -).

aa) Die Pressefreiheit ist ni[X.]ht unbes[X.]hränkt gewährleistet. Sie findet ihre S[X.]hranken na[X.]h Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Allgemein sind Gesetze, die si[X.]h ni[X.]ht gegen das Grundre[X.]ht an si[X.]h oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung ri[X.]hten, sondern dem S[X.]hutz eines s[X.]hle[X.]hthin, ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf eine bestimmte Meinung, zu s[X.]hützenden Re[X.]htsguts dienen (vgl. [X.] 7, 198 <209 f.>; 97, 125 <146>; stRspr).

§ 15 Abs. 2 [X.] ist ein sol[X.]hes allgemeines Gesetz. Die in § 15 Abs. 2 [X.]enthaltene Ermä[X.]htigung zur Information der Öffentli[X.]hkeit in [X.]beri[X.]hten zum Zwe[X.]k der Aufklärung über verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen und Tätigkeiten dient, wie die Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 [X.] zeigt, dem S[X.]hutz der freiheitli[X.]hen [X.] Grundordnung in [X.] und Ländern. Die Ermä[X.]htigung ist weder gegen eine bestimmte Meinung no[X.]h gegen den Prozess der freien Meinungsbildung oder gegen freie Information als sol[X.]he geri[X.]htet, sondern zielt auf die Wahrung eines allgemein in der Re[X.]htsordnung, hier der Verfassung, verankerten Re[X.]htsguts, dessen S[X.]hutz unabhängig davon ist, ob es dur[X.]h Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet oder verletzt wird.

[X.]) Bedenken gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 [X.] bestehen ni[X.]ht. Insbesondere hat das Land [X.] seine Gesetzgebungskompetenz ni[X.]ht übers[X.]hritten.

Der [X.] hat na[X.]h Art. 73 Nr. 10 Bu[X.]hstabe b GG zwar die auss[X.]hließli[X.]he Gesetzgebungskompetenz für die Zusammenarbeit des [X.] und der Länder im Berei[X.]h des [X.]es, ni[X.]ht aber für den [X.] allgemein. Insoweit ergibt si[X.]h die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 70 Abs. 1 GG. Die Länder sind zum Erlass von Gesetzen zur Abwehr von Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung befugt, soweit si[X.]h diese im jeweiligen [X.]auswirken und damit dort Gefahren hervorrufen können. Dies kann bei einer Zeitung in jedem [X.]land der Fall sein, in dem sie vertrieben wird. Entgegen der Auffassung der Bes[X.]hwerdeführerin ist ni[X.]ht ents[X.]heidend, ob die Bestrebungen ihren Ausgang in einem anderen [X.]land haben - vorliegend [X.], dem Sitz von Redaktion und [X.]der "[X.]".

Dem Gesetzgeber ist es au[X.]h ni[X.]ht grundsätzli[X.]h verwehrt, zur Abwehr verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen zu Maßnahmen zu ermä[X.]htigen, deren Wirkungen die Grenzen des [X.] unvermeidbar übers[X.]hreiten. Bei [X.]beri[X.]hten als Dru[X.]kerzeugnissen ist niemals auszus[X.]hließen, dass die in ihnen enthaltenen Informationen au[X.]h in anderen Ländern wahrgenommen oder - etwa über die Beri[X.]hterstattung in den Medien - weiter verbreitet werden.

[X.][X.]) Au[X.]h in [X.] Hinsi[X.]ht bestehen keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken gegen § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 [X.], der die Behörde unter näher bezei[X.]hneten Voraussetzungen dazu ermä[X.]htigt, in dem [X.]beri[X.]ht über verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen zu informieren.

(1) Die Veröffentli[X.]hung in den [X.]beri[X.]hten ist eine grundsätzli[X.]h geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentli[X.]hkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen. Bei der Nutzung der Ermä[X.]htigung des § 15 Abs. 2 [X.] zur Veröffentli[X.]hung von Informationen im [X.]beri[X.]ht sind die re[X.]htli[X.]hen Grenzen des Ermessens zu bea[X.]hten (vgl. § 40 VwVfG [X.]), zu denen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehört. Das Gebot der Erforderli[X.]hkeit wird in § 15 Abs. 2 [X.] zwar ausdrü[X.]kli[X.]h nur für die Veröffentli[X.]hung personenbezogener Daten erwähnt. Es gilt aber als Bestandteil des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kraft Verfassungsre[X.]hts stets bei Eingriffen oder eingriffsglei[X.]hen Beeinträ[X.]htigungen von Grundre[X.]hten und ist daher unges[X.]hriebenes Tatbestandsmerkmal der Norm.

(2) Die re[X.]htsstaatli[X.]hen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer belastenden Maßnahme werden im Einzelnen dur[X.]h den Rang des zu s[X.]hützenden Re[X.]htsguts und die Intensität seiner Gefährdung beeinflusst, aber au[X.]h dur[X.]h die Art und S[X.]hwere der Beeinträ[X.]htigung des Freiheitsre[X.]hts des na[X.]hteilig Betroffenen.

Die Verfassungs[X.]hutzbehörde und die Geri[X.]hte haben § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] dahingehend ausgelegt, dass das Vorliegen tatsä[X.]hli[X.]her Anhaltspunkte für den Verda[X.]ht verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen für die Aufnahme in den [X.]beri[X.]ht ausrei[X.]ht. Zum Beleg haben sie si[X.]h auf den letzten Satzteil von § 3 Abs. 1 [X.] berufen, der die Aufgabe der [X.]behörde allgemein dur[X.]h die Worte bes[X.]hränkt: "soweit tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für den Verda[X.]ht sol[X.]her Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen". Ungea[X.]htet der in der Literatur an diesem Normenverständnis insbesondere aus systematis[X.]hen Gründen geäußerten Kritik (vgl. [X.], [X.], S. 769 <775>) hat das [X.] bei der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bewertung der angegriffenen Maßnahmen von der Auslegung dur[X.]h die Fa[X.]hgeri[X.]hte auszugehen, weil gegen sie verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken ni[X.]ht zu erheben sind.

(a) Die tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkte müssen allerdings hinrei[X.]hend gewi[X.]htig sein. Re[X.]htfertigen sie nur den S[X.]hluss, dass mögli[X.]herweise ein Verda[X.]ht begründet ist, rei[X.]hen sie au[X.]h na[X.]h dieser Auslegung als Grundlage einer Grundre[X.]htsbeeinträ[X.]htigung ni[X.]ht aus. Stehen die Bestrebungen no[X.]h ni[X.]ht fest, begründen tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte aber einen entspre[X.]henden Verda[X.]ht, muss dessen Intensität hinrei[X.]hend sein, um die Veröffentli[X.]hung in [X.]beri[X.]hten au[X.]h angesi[X.]hts der na[X.]hteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu re[X.]htfertigen.

Unter Bestrebungen im Sinne des § 15 Abs. 2 [X.] versteht das Gesetz politis[X.]h motivierte, ziel- und zwe[X.]kgeri[X.]htete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammens[X.]hluss, der darauf geri[X.]htet ist, einen der in § 3 Abs. 4 [X.] genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Bu[X.]hstabe [X.] [X.]). Für einen Personenzusammens[X.]hluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen na[X.]hdrü[X.]kli[X.]h unterstützt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die ni[X.]ht in einem oder für einen Personenzusammens[X.]hluss handeln, sind nur ausnahmsweise als Bestrebungen im Sinne des Gesetzes zu bewerten, so wenn sie auf die Anwendung von Gewalt geri[X.]htet sind (§ 3 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

Mit der Definition der Bestrebungen in § 3 Abs. 3 Satz 1 Bu[X.]hstabe [X.] [X.] greift das Gesetz ein au[X.]h in § 92 Abs. 3 Nr. 3 StGB enthaltenes Tatbestandsmerkmal auf. Im Strafre[X.]ht ist anerkannt, dass die Missbilligung eines Verfassungsgrundsatzes zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals ni[X.]ht ausrei[X.]ht. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass bestimmte Personen oder Gruppen si[X.]h bemühen, einen der Verfassungsgrundsätze zu beseitigen (vgl. Stree/[X.] in: S[X.]hönke/S[X.]hröder, Strafgesetzbu[X.]h, 26. Aufl. 2001, Rn. 16 f. zu § 92). Die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen ist ni[X.]ht als Gefahr für die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung einzus[X.]hätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit müssen Art und S[X.]hwere der Sanktion auf das konkrete Gefahrenpotenzial abgestimmt sein.

(b) Knüpft die Sanktion an Meinungsäußerungen oder Presseveröffentli[X.]hungen an, muss ergänzend berü[X.]ksi[X.]htigt werden, dass die Meinungs- und die Pressefreiheit ihrerseits konstituierend für die Demokratie sind, die au[X.]h eine kritis[X.]he Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Der [X.]der Kommunikationsgrundre[X.]hte kann Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen oder eines entspre[X.]henden Verda[X.]hts als au[X.]h auf die re[X.]htli[X.]he Bewertung der ergriffenen Maßnahme haben, insbesondere im Hinbli[X.]k auf ihre Angemessenheit.

(aa) Es ist allerdings verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h, wenn die [X.]behörde die Aufnahme in ihren Beri[X.]ht insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdru[X.]k eines Bestrebens sind, die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung zu beseitigen. Es ist dem Staat grundsätzli[X.]h ni[X.]ht verwehrt, aus Meinungsäußerungen S[X.]hlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Re[X.]htsgüters[X.]hutz zu ergreifen. So dürfen Äußerungen zur Ankündigung einer Straftat zum Anlass für Maßnahmen gegen die Tatverwirkli[X.]hung werden. Lassen si[X.]h Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitli[X.]hen [X.] Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden. Der S[X.]hutz dur[X.]h Art. 5 Abs. 1 GG wirkt si[X.]h aber bei der Prüfung aus, ob si[X.]h die verfassungsfeindli[X.]he Bestrebung in der Äußerung manifestiert. Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentli[X.]hen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitli[X.]hen [X.] Grundordnung zu ändern.

Dementspre[X.]hend rei[X.]ht die bloße Kritik an Verfassungswerten ni[X.]ht als Anlass aus, um eine verfassungsfeindli[X.]he Bestrebung im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 [X.] zu bejahen oder allein deshalb die negative Sanktion einer Veröffentli[X.]hung in den [X.]beri[X.]hten zu ergreifen. Au[X.]h sieht § 15 Abs. 2 [X.] eine von der Feststellung des Verda[X.]hts sol[X.]her Bestrebungen abgelöste inhaltli[X.]he Bewertung von Artikeln im [X.]beri[X.]ht ni[X.]ht vor. Einzelne Artikel können allerdings zur Begründung des Verda[X.]hts verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen herangezogen werden, wenn sie aus si[X.]h heraus oder im Zusammenwirken mit anderen Befunden darauf hindeuten.

([X.]) Die Nutzung der in der Zeitung veröffentli[X.]hten Artikel als Anhaltspunkte für entspre[X.]hende Bestrebungen der Bes[X.]hwerdeführerin darf si[X.]h au[X.]h auf sol[X.]he Artikel beziehen, die sie oder die Mitglieder ihrer Redaktion ni[X.]ht selber verfasst haben. Allerdings re[X.]hnet § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die ni[X.]ht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 3 [X.]erfüllen, ausdrü[X.]kli[X.]h ni[X.]ht zu den Bestrebungen im Sinne des Gesetzes, soweit sie ni[X.]ht in einem oder für einen Personenzusammens[X.]hluss handeln. Es bedarf daher besonderer Anhaltspunkte, warum aus den Artikeln von [X.], die der Redaktion ni[X.]ht angehören, entspre[X.]hende Bestrebungen von Verlag und Redaktion abgeleitet werden können. Dies kann der Fall sein, wenn dur[X.]h die redaktionelle Auswahl der von [X.] ges[X.]hriebenen Veröffentli[X.]hungen verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen von Verlag und Redaktion zum Ausdru[X.]k kommen.

Bei der Bewertung ist allerdings zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass Zeitungen si[X.]h übli[X.]herweise ni[X.]ht alle veröffentli[X.]hten Inhalte zu Eigen ma[X.]hen, au[X.]h wenn sie si[X.]h ni[X.]ht jeweils ausdrü[X.]kli[X.]h von ihnen distanzieren. Dementspre[X.]hend hat das Verwaltungsgeri[X.]ht ausgeführt, maßgebli[X.]he Anhaltspunkte folgten in erster Linie aus Artikeln und Kommentaren der Redaktionsmitglieder selbst sowie der freien Mitarbeiter. Andere Äußerungen s[X.]hieden jedenfalls aus, soweit die Zeitung ohne eigene Identifikation einen "Markt der Meinungen" eröffne. Sei dies ni[X.]ht der Fall, könnten Äußerungen Dritter, etwa sonstiger Autoren und Leserbriefs[X.]hreiber, dem Verlag und der Redaktion zuzure[X.]hnen sein, es sei denn, es handele si[X.]h nur um einzelne Entgleisungen.

Diese Auffassung ist im Grundsatz verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Bei ihrer Umsetzung ist aber zu bea[X.]hten, dass es der Zeitung freisteht, Funktion und Rei[X.]hweite des eröffneten Forums zu begrenzen, etwa auf ein bestimmtes politis[X.]hes Spektrum. Wird aus dem Abdru[X.]k der von [X.] stammenden Artikel oder Leserbriefe der Wille der Redaktion erkennbar, si[X.]h ni[X.]ht auf Beiträge zu bes[X.]hränken, die einer bestimmten redaktionellen Linie entspre[X.]hen, kann aus ihrer Veröffentli[X.]hung ni[X.]ht zwingend ges[X.]hlossen werden, dass darin zuglei[X.]h eine Bestrebung von Verlag und Redaktion erkennbar wird. Dazu bedürfte es ergänzender Anhaltspunkte. Versteht si[X.]h die Zeitung dagegen ni[X.]ht au[X.]h als "Markt der Meinungen", ist es verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h, der Redaktion die in den Artikeln veröffentli[X.]hten verfassungsfeindli[X.]hen Positionen zuzure[X.]hnen, wenn sie si[X.]h ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h von ihnen distanziert. Eine Zure[X.]hnung ist ebenfalls mögli[X.]h, wenn aus der Auswahl der Artikel und Meinungsäußerungen von [X.] eine bestimmte inhaltli[X.]he Linie erkennbar wird.

([X.]) Soweit ein auf Tatsa[X.]hen gegründeter Verda[X.]ht verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen der Gruppierung besteht, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Ents[X.]heidung, in wel[X.]her Art und Weise darüber beri[X.]htet werden darf.

Der Bes[X.]hränkung der Maßnahme auf das zum Re[X.]htsgüters[X.]hutz Erforderli[X.]he entspri[X.]ht es, bei einer Beri[X.]hterstattung aus Anlass eines Verda[X.]hts ni[X.]ht den Eindru[X.]k zu erwe[X.]ken, es stehe fest, dass die betroffene Gruppierung gegen die freiheitli[X.]he [X.] Grundordnung geri[X.]htete Bestrebungen verfolgt. Daher ist - etwa in den gewählten Übers[X.]hriften und der Gliederung des Beri[X.]hts - deutli[X.]h zwis[X.]hen sol[X.]hen Organisationen zu unters[X.]heiden, für die nur ein Verda[X.]ht besteht, und sol[X.]hen, für die sol[X.]he Bestrebungen erwiesen sind.

Der Grundsatz der Erforderli[X.]hkeit gebietet es ferner, bei einer über einen längeren Zeitraum wiederholt erfolgenden Veröffentli[X.]hung eines sol[X.]hen nur auf einzelne Publikationen gestützten Verda[X.]hts anderweitige Maßnahmen zu ergreifen, um abzuklären, ob die Bestrebungen tatsä[X.]hli[X.]h bestehen.

b) Diesen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen tragen die Ents[X.]heidungen des Verwaltungsgeri[X.]hts und des [X.] ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht Re[X.]hnung.

aa) Wie ausgeführt, ist es grundsätzli[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, dass der Verda[X.]ht verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen auf Veröffentli[X.]hungen in der Zeitung gestützt wird, soweit sie der Bes[X.]hwerdeführerin zuzure[X.]hnen sind.

(1) Ob bestimmte Artikel in der Zeitung der Bes[X.]hwerdeführerin Ausdru[X.]k ihrer eigenen Bestrebungen sind, lässt si[X.]h jedo[X.]h entgegen der Auffassung von Verwaltungsgeri[X.]ht und Oberverwaltungsgeri[X.]ht ni[X.]ht aus dem Institut der pressere[X.]htli[X.]hen Verantwortung ableiten. Es dient anderen Zwe[X.]ken. Die in den Pressegesetzen ausdrü[X.]kli[X.]h geregelte Pfli[X.]ht zum Impressum und darin unter anderem zur Angabe des Verlags und des verantwortli[X.]hen Redakteurs (vgl. § 8 [X.]pressegesetz [X.]) soll die Vereitelung einer straf- und zivilre[X.]htli[X.]hen Haftung dur[X.]h Flu[X.]ht in die Anonymität verhindern (vgl. [X.] in: Löffler, Pressere[X.]ht, 4. Aufl. 1997, Rn. 1 zu § 9 LPG). Diese pressere[X.]htli[X.]he Verantwortli[X.]hkeit führt hingegen ni[X.]ht zu einer publizistis[X.]hen Zure[X.]hnung aller veröffentli[X.]hten Artikel, Leserbriefe und Anzeigen. Au[X.]h die Strafbarkeit des verantwortli[X.]hen Redakteurs oder Verlegers beruht ni[X.]ht darauf, dass ihnen strafbare Artikel Dritter zugere[X.]hnet werden. Vielmehr ma[X.]hen sie si[X.]h eigenständig strafbar, wenn sie strafbare Veröffentli[X.]hungen anderer ni[X.]ht unterbinden (vgl. § 21 Abs. 2 [X.]pressegesetz [X.]).

(2) Der auf Tatsa[X.]hen beruhende Verda[X.]ht verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen von Verlag und Redaktion muss daher auf andere Weise begründet werden. Die Feststellung sol[X.]her Umstände obliegt der Behörde und den Fa[X.]hgeri[X.]hten. Das [X.] prüft ledigli[X.]h, ob verfassungsre[X.]htli[X.]he Maßstäbe bei der Tatsa[X.]henwürdigung missa[X.]htet worden sind (vgl. [X.] 18, 85 <92 f., 96>; 42, 143 <148>; 60, 79 <90>). Dies ist hier teilweise der Fall.

(a) Es ist verfassungsre[X.]htli[X.]h allerdings ni[X.]ht zu beanstanden, dass die Behörde und die Geri[X.]hte si[X.]h ni[X.]ht allein auf die Auswertung von Artikeln gestützt haben, die in den Jahren 1994 und 1995 veröffentli[X.]ht worden sind. Aufgabe des [X.]beri[X.]hts ist die Information über Bestrebungen einer Gruppierung, ohne dass diese si[X.]h notwendig nur aus Artikeln in dem Beri[X.]htszeitraum ablesen lassen müssen.

(b) Den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen genügt aber ni[X.]ht die Begründung, warum die zum Beleg herangezogenen Artikel Ausdru[X.]k der verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen von Verlag und Redaktion und ni[X.]ht nur ihrer Autoren sein sollen. Das Verwaltungsgeri[X.]ht verwirft die Annahme, die "Junge Freiheit" habe einen "Markt der Meinungen" eröffnet, indem es dafür voraussetzt, es müsse dann "alles vertreten werden können und vertreten werden". Von der Pressefreiheit ist au[X.]h die Ents[X.]heidung erfasst, ein Forum nur für ein bestimmtes politis[X.]hes Spektrum bieten zu wollen, dort aber den Autoren große Freiräume zu gewähren und si[X.]h in der Folge ni[X.]ht mit allen einzelnen Veröffentli[X.]hungen zu identifizieren. Die "Junge Freiheit" ist na[X.]h eigener Eins[X.]hätzung re[X.]htskonservativ, veröffentli[X.]ht aber im re[X.]hten Spektrum Artikel hö[X.]hst unters[X.]hiedli[X.]her Autoren mit unters[X.]hiedli[X.]hen Anliegen. Darunter sind zum Teil au[X.]h Artikel von prominenten konservativen Politikern und S[X.]hriftstellern, die ni[X.]ht im Verda[X.]ht verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen stehen. Es bedürfte also besonderer Anhaltspunkte dafür, warum die Redaktion si[X.]h ni[X.]ht mit diesen Artikeln, wohl aber mit den von den Geri[X.]hten herangezogenen Beiträgen identifiziert, oder aber dafür, dass sie si[X.]h dieses Spektrums von Meinungen nur bedient, um in einem sol[X.]hen Umfeld verfassungsfeindli[X.]he Beiträge plazieren und der Öffentli[X.]hkeit besser vermitteln zu können. Ausführungen dazu haben die Geri[X.]hte offenbar deshalb unterlassen, weil sie irrig davon ausgegangen sind, die "Junge Freiheit" könne allein deshalb ni[X.]ht als "Markt der Meinungen" verstanden werden, weil sie nur für ein bestimmtes politis[X.]hes Spektrum offenstehe.

([X.]) Verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken begegnen ebenfalls die Annahmen, maßgebend sei der objektive Erklärungsinhalt einer Verlautbarung, wie er auf Dritte wirke (so das Verwaltungsgeri[X.]ht), und dass es darauf ankomme, wie die Artikel bei vernünftiger Betra[X.]htung verstanden werden können (so das Oberverwaltungsgeri[X.]ht). Diese Vorgehensweisen verkennen die Anforderungen an die Feststellung des Verda[X.]hts verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen eines Presseverlags. Die gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigung zu den hier maßgebli[X.]hen Grundre[X.]htsbeeinträ[X.]htigungen knüpft na[X.]h § 3 Abs. 3 Satz 1 Bu[X.]hstabe [X.] [X.] auss[X.]hließli[X.]h an die Ziele der Gruppe an, stellt also insofern ni[X.]ht auf die Wirkung auf Dritte ab.

(d) Ob die tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkte für einen Verda[X.]ht verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen der Bes[X.]hwerdeführerin au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Grundsätze ausrei[X.]hen, bedarf der erneuten fa[X.]hri[X.]hterli[X.]hen Bewertung.

[X.]) Die Fa[X.]hgeri[X.]hte werden ferner prüfen müssen, ob die Art der Veröffentli[X.]hung in den [X.]beri[X.]hten 1994 und 1995 den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspra[X.]h.

Obwohl die Behörde nur von tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkten für einen Verda[X.]ht ausgegangen ist, hat sie die Bes[X.]hwerdeführerin unter den Übers[X.]hriften "Re[X.]htsextremismus", "Re[X.]htsextremistis[X.]he Publikationen, Verlage, Vertriebe, Medien" beziehungsweise "Re[X.]htsextremistis[X.]he Organisationen, Gruppierungen und Strömungen" ohne jede Differenzierung in der Gliederung oder in den Übers[X.]hriften des Beri[X.]hts auf die glei[X.]he Stufe gestellt wie Gruppen, für die sie verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen festgestellt hat. Es könnte ein milderes Mittel sein, dur[X.]h die Gestaltung des Beri[X.]hts zu verdeutli[X.]hen, dass die verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen keineswegs festgestellt sind. Zwar wird im Textteil des Beri[X.]hts ni[X.]ht behauptet, diese Bestrebungen stünden fest; vielmehr wird nur von tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkten für den Verda[X.]ht sol[X.]her Bestrebungen gespro[X.]hen. Der flü[X.]htige Leser wird diese Differenzierung aber mögli[X.]herweise ni[X.]ht wahrnehmen und könnte dazu dur[X.]h die fehlende Differenzierung in der äußeren Aufma[X.]hung des Beri[X.]hts verleitet werden. Au[X.]h ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Medien bei ihrer Beri[X.]hterstattung über verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen im Text enthaltene Nuan[X.]ierungen übli[X.]herweise ni[X.]ht wiederzugeben pflegen, sondern alle im [X.]beri[X.]ht in der glei[X.]hen Rubrik aufgeführten Organisationen auf eine Stufe stellen. Es obliegt den weiteren Feststellungen dur[X.]h die Fa[X.]hgeri[X.]hte, ob dur[X.]h die äußere Aufma[X.]hung und die inhaltli[X.]he Darstellung im Beri[X.]ht zweifelsfrei und lei[X.]ht erkennbar verdeutli[X.]ht worden ist, dass verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen ni[X.]ht erwiesen sind.

II.

Da die Geri[X.]hte die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt haben, sind ihre Ents[X.]heidungen aufzuheben. Die Sa[X.]he ist an das Verwaltungsgeri[X.]ht zur erneuten Ents[X.]heidung zurü[X.]kzuverweisen.

Ob darüber hinaus weitere Grundre[X.]hte, etwa Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, verletzt worden sind, kann vorliegend dahinstehen. Au[X.]h ist eine Ents[X.]heidung über die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundre[X.]hten entbehrli[X.]h. Die Bes[X.]hwerdeführerin weist in ihrem S[X.]hriftsatz vom 6. Dezember 2004 darauf hin, dass ihr im Interesse der Herstellung von Re[X.]htsfrieden in erster Linie an einer Sa[X.]hents[X.]heidung dur[X.]h Klärung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsatzfragen liegt.

III.

Die Ents[X.]heidung über die Kosten beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Papier [X.] Hömig
[X.] Hohmann-Dennhardt [X.]
Bryde Gaier

Meta

1 BvR 1072/01

24.05.2005

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvR

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 24.05.2005, Az. 1 BvR 1072/01 (REWIS RS 2005, 3474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3474 BVerfGE 113, 63-88 REWIS RS 2005, 3474

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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