Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.01.2019, Az. 6 B 152/18

6. Senat | REWIS RS 2019, 11279

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Gegenstand

Erwähnung im Verfassungsschutzbericht; Revisibilität


Gründe

I

1

Der Kläger ist ein bundesweit tätiger Verein zur Förderung von Fraueninteressen. Er wendet si[X.]h gegen seine Erwähnung in dem [X.] des beklagten [X.] für das Jahr 2013. Dort heißt es in den Beri[X.]hten über die [X.] ([X.]) unter anderem, die maßgebli[X.]he Beeinflussung und Unterstützung des [X.] dur[X.]h die [X.] sei offenkundig. Der Kläger sei seit jeher eine Vorfeldorganisation der [X.], die seine Gründung im Jahr 1991 wesentli[X.]h initiiert habe. Seitdem nehme diese [X.] gezielt ideologis[X.]h, personell und organisatoris[X.]h Einfluss auf den Kläger, um Frauen für ihre politis[X.]hen Ziele zu gewinnen. Ortsgruppen des [X.] arbeiteten seit Jahren eng mit der [X.] und ihr nahestehenden Organisationen zusammen.

2

Der Kläger hat Klage mit dem Ziel erhoben, die Beri[X.]hterstattung über ihn künftig zu unterlassen und die dadur[X.]h entstandenen Folgen zu beseitigen. Die erstinstanzli[X.]h erfolglose Klage hat in der Berufungsinstanz teilweise Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat das beklagte Land verurteilt, die weitere Verbreitung des [X.]s 2013 zu unterlassen, wenn ni[X.]ht zuvor bestimmte Passagen über den Kläger entfernt oder unleserli[X.]h gema[X.]ht worden sind, sowie die Teilre[X.]htswidrigkeit der Beri[X.]hterstattung im nä[X.]hsten Jahresberi[X.]ht ri[X.]htigzustellen.

3

In den Gründen des Berufungsurteils heißt es, es gebe zwar keine Hinweise darauf, dass der Kläger selbst Bestrebungen verfolge, die si[X.]h gegen die freiheitli[X.]h demokratis[X.]he Grundordnung ri[X.]hteten. Es gebe jedo[X.]h gewi[X.]htige tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte, die den Verda[X.]ht re[X.]htfertigten, dass er die verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen der [X.] na[X.]hdrü[X.]kli[X.]h unterstütze. Ob ein sol[X.]her Verda[X.]ht vorliege, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände zu beurteilen. [X.] seien alle Tätigkeiten, die si[X.]h positiv auf die Aktionsmögli[X.]hkeiten einer Organisation auswirkten, die im bere[X.]htigten Verda[X.]ht der Verfassungsfeindli[X.]hkeit stehe. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat in den Gründen des Berufungsurteils eine Reihe von Veranstaltungen, sonstigen Aktionen sowie personelle Verfle[X.]htungen zwis[X.]hen dem Kläger und der [X.] festgestellt, die na[X.]h seiner Gesamtwürdigung neben der Gründungsges[X.]hi[X.]hte des [X.] eine Verda[X.]htsberi[X.]hterstattung über ihn dem Grunde na[X.]h re[X.]htfertigen. Es hat jedo[X.]h die Art der Darstellung bestimmter Vorgänge in dem [X.] als unverhältnismäßig beanstandet, weil sie si[X.]h ni[X.]ht an den festgestellten Tatsa[X.]hen orientiert habe.

4

Mit der Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde wendet si[X.]h der Kläger gegen die Auslegung und Anwendung des Verfassungss[X.]hutzgesetzes [X.] ([X.]) dur[X.]h das Oberverwaltungsgeri[X.]ht. Die maßgebenden Bestimmungen dieses Gesetzes ließen eine Verda[X.]htsberi[X.]hterstattung ni[X.]ht zu. Die unzutreffende Re[X.]htsauffassung des [X.] sei ni[X.]ht mit der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu vereinbaren. Au[X.]h habe das Oberverwaltungsgeri[X.]ht den gesetzli[X.]hen Begriff der na[X.]hdrü[X.]kli[X.]hen Unterstützung einer als verfassungsfeindli[X.]h eingestuften Organisation viel zu weit gefasst.

II

5

Die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde kann keinen Erfolg haben. Aus der Bes[X.]hwerdebegründung des [X.] ergibt si[X.]h ni[X.]ht, dass die geltend gema[X.]hten Revisionszulassungsgründe na[X.]h § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegen. Aufgrund des [X.] na[X.]h § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO kann die Revision nur wegen eines fristgere[X.]ht vorgetragenen und hinrei[X.]hend dargelegten Gesi[X.]htspunkts zugelassen werden.

6

1. Der Kläger trägt vor, die Re[X.]htsauffassung des [X.], eine Verda[X.]htsberi[X.]hterstattung im [X.] sei von § 5 Abs. 7 des Verfassungss[X.]hutzgesetzes [X.] gede[X.]kt, wei[X.]he von dem Urteil des [X.] vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 - ([X.] 402.7 BVerfS[X.]hG Nr. 15) ab.

7

Der damit geltend gema[X.]hte [X.] der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Vorinstanz einen ihre Ents[X.]heidung tragenden abstrakten Re[X.]htssatz aufgestellt hat, der im Widerspru[X.]h zu einem Re[X.]htssatz steht, den das [X.] in einer vom Bes[X.]hwerdeführer benannten Ents[X.]heidung zu derselben Vors[X.]hrift oder demselben Re[X.]htsgrundsatz aufgestellt hat. Die Vorinstanz muss von einem sol[X.]hen Re[X.]htssatz abgewi[X.]hen sein, weil sie ihn aufgrund eines prinzipiellen Auffassungsunters[X.]hieds über den Inhalt der Vors[X.]hrift oder des Re[X.]htsgrundsatzes für unri[X.]htig hält (BVerwG, Bes[X.]hlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 23. Januar 2018 - 6 B 67.17 [[X.]:[X.]:[X.]] - NJW 2018, 1896 Rn. 14; stRspr).

8

Diese Voraussetzungen sind hier offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht erfüllt: Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt s[X.]hon deshalb ni[X.]ht vor, weil das vom Kläger angeführte Urteil des [X.] zu der Beri[X.]hterstattung in dem [X.] des Bundes auf der Grundlage des Bundesverfassungss[X.]hutzgesetzes - BVerfS[X.]hG - ergangen ist. Das [X.] hat die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfS[X.]hG in der damals maßgebli[X.]hen Fassung über Veröffentli[X.]hungen in diesem Beri[X.]ht dahingehend ausgelegt, dass über verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 1 BVerfS[X.]hG nur beri[X.]htet werden darf, wenn diese feststehen. Aus dieser Auslegung des Bundesre[X.]hts kann ni[X.]hts für die Auslegung des hier maßgebli[X.]hen § 5 Abs. 7 [X.] und damit für die Zulässigkeit und die Voraussetzungen einer Verda[X.]htsberi[X.]hterstattung im [X.] des beklagten [X.] hergeleitet werden, zumal beide Vors[X.]hriften einen unters[X.]hiedli[X.]hen Wortlaut haben und das [X.]re[X.]ht irrevisibel ist (vgl. unter 2.). Glei[X.]hes gilt für die landesgesetzli[X.]hen Regelungen in [X.] und [X.], die na[X.]h den Hinweisen des [X.] in dem Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 - eine Verda[X.]htsberi[X.]hterstattung zulassen. Au[X.]h liegt auf der Hand, dass diese Hinweise das Urteil ni[X.]ht tragen.

9

2. a) Der Kläger wirft als re[X.]htsgrundsätzli[X.]h bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Fragen auf,

- ob § 5 Abs. 7 [X.] eine Re[X.]htsgrundlage für die Nennung von Personen oder Organisationen im jährli[X.]hen [X.] darstellt, bei denen na[X.]h Eins[X.]hätzung der [X.] ledigli[X.]h tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für den Verda[X.]ht auf Bestrebungen na[X.]h § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorliegen;

- ob im Falle der Zulässigkeit der Erwähnung von Verda[X.]htsfällen eine sol[X.]he Erwähnung wegen tatsä[X.]hli[X.]her Anhaltspunkte für die na[X.]hdrü[X.]kli[X.]he Unterstützung im Sinne von § 3 Abs. 5 [X.] [X.] die Feststellung einer inhaltli[X.]h-programmatis[X.]hen Unterstützung der Ziele einer als "verfassungsfeindli[X.]h" eingestuften Organisation erfordert, die über die bloße Teilnahme an Veranstaltungen oder Veröffentli[X.]hung in Publikationen hinausgeht.

Eine Re[X.]htssa[X.]he hat grundsätzli[X.]he Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Re[X.]hts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausrei[X.]hender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht ni[X.]ht, wenn die Re[X.]htsfrage auf der Grundlage der bundesgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung eindeutig beantwortet werden kann und der Bes[X.]hwerdeführer keine neuen, bislang ni[X.]ht behandelten Gesi[X.]htspunkte aufzeigt (stRspr; vgl. nur BVerwG, Bes[X.]hlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).

Dana[X.]h kommt die Zulassung der Grundsatzrevision zur Beantwortung landesre[X.]htli[X.]her Fragen ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil [X.]re[X.]ht ni[X.]ht revisibel ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Aufgrund dessen ist das [X.] ni[X.]ht befugt, den Bedeutungsgehalt landesre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften selbst zu bestimmen. Es darf deren Auslegung und Anwendung dur[X.]h ein Oberverwaltungsgeri[X.]ht ni[X.]ht prüfen und gegebenenfalls davon abwei[X.]hen, sondern muss die Re[X.]htsauffassungen des [X.] seinen Ents[X.]heidungen ohne inhaltli[X.]he Na[X.]hprüfung zugrunde legen. In Bezug auf [X.]re[X.]ht ist das [X.] darauf bes[X.]hränkt na[X.]hzuprüfen, ob das obergeri[X.]htli[X.]he Normverständnis mit Bundesverfassungsre[X.]ht vereinbar ist (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 - BVerwGE 149, 373 Rn. 23 und vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - BVerwGE 157, 46 Rn. 6).

Die vom Kläger aufgeworfenen Re[X.]htsfragen betreffen auss[X.]hließli[X.]h die Auslegung und Anwendung von [X.]re[X.]ht, nämli[X.]h des Verfassungss[X.]hutzgesetzes [X.]. Mit der ersten Frage wendet si[X.]h der Kläger gegen die Auslegung des § 5 Abs. 7 [X.] dur[X.]h das Oberverwaltungsgeri[X.]ht. Na[X.]h dessen Re[X.]htsauffassung gestattet diese Vors[X.]hrift trotz fehlender Bezugnahme auf § 3 [X.] eine Verda[X.]htsberi[X.]hterstattung über eine Organisation (Personenzusammens[X.]hluss), wenn tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für den Verda[X.]ht von Bestrebungen, die gegen die freiheitli[X.]he demokratis[X.]he Grundordnung geri[X.]htet sind, in dieser Organisation vorliegen. Dem steht der hinrei[X.]hend gewi[X.]htige Verda[X.]ht der na[X.]hdrü[X.]kli[X.]hen Unterstützung derartiger Bestrebungen dur[X.]h eine andere Organisation glei[X.]h (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] [X.]). Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat diesen Bedeutungsgehalt des § 5 Abs. 7 [X.] aus der gesetzli[X.]hen Systematik und dem Normzwe[X.]k hergeleitet. Das Ergebnis dieser Gesetzesauslegung kann in einem Revisionsverfahren ni[X.]ht in Frage gestellt werden.

Mit der zweiten Frage will der Kläger die Auslegung des landesgesetzli[X.]hen Begriffs der na[X.]hdrü[X.]kli[X.]hen Unterstützung verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen im Sinne von § 3 Abs. 5 [X.] [X.] in einem Revisionsverfahren überprüft wissen. Na[X.]h der Re[X.]htsauffassung des [X.] ist darunter jede Tätigkeit zu verstehen, die si[X.]h positiv auf eine Organisation auswirkt, die im bere[X.]htigten Verda[X.]ht verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen steht. Dana[X.]h werden grundsätzli[X.]h alle Tätigkeiten erfasst, die geeignet sind, diese Bestrebungen zu fördern oder dafür zu werben. Au[X.]h das Ergebnis dieser Gesetzesauslegung kann das [X.] ni[X.]ht überprüfen. Davon abgesehen geht der Kläger ni[X.]ht darauf ein, dass das Oberverwaltungsgeri[X.]ht [X.] nur ausrei[X.]hen lässt, wenn sie si[X.]h in ihrer Gesamtheit als hinrei[X.]hend gewi[X.]htig darstellen. Davon ausgehend hat das Geri[X.]ht au[X.]h die Gründungsges[X.]hi[X.]hte des [X.], seine enge Kooperation mit der [X.] sowie personelle Verfle[X.]htungen des [X.] mit der [X.] als Indizien in die Gesamtwürdigung einbezogen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 7 [X.] in der Auslegung des [X.] bestehen. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverfassungsgeri[X.]hts ist die Unterri[X.]htung der Öffentli[X.]hkeit über sog. Verda[X.]htsfälle zulässig, sofern die tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkte für verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen in ihrer Gesamtheit hinrei[X.]hendes Gewi[X.]ht haben, um die Veröffentli[X.]hung in [X.]en angesi[X.]hts der Na[X.]hteile für die Betroffenen zu re[X.]htfertigen ([X.], Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - [X.]E 113, 63 <80 ff.>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 - [X.] 402.7 BVerfS[X.]hG Nr. 15 Rn. 12).

b) Au[X.]h mit den weiteren Re[X.]htsfragen,

- ob die Darstellung einer Kooperation mit einer als "verfassungsfeindli[X.]h" eingestuften Organisation, die ni[X.]ht über die verfassungskonforme Programmatik des [X.] hinausgeht, in jedem Fall unverhältnismäßig und damit re[X.]htswidrig ist;

- ob die mit einer tatsä[X.]hli[X.]hen Kooperation verbundenen eventuellen Absi[X.]hten Dritter eine Erwähnung im [X.] re[X.]htfertigen,

kann der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ni[X.]ht errei[X.]hen. Zum einen betreffen au[X.]h diese Fragen die Auslegung und Anwendung irrevisiblen [X.]re[X.]hts, nämli[X.]h der § 5 Abs. 7, § 3 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Verfassungsre[X.]htli[X.]he Ausführungen enthält die Bes[X.]hwerdebegründung des [X.] au[X.]h insoweit ni[X.]ht. Hinzu kommt, dass es ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h darauf ankäme, wie die Fragen beantwortet würden. Die Fragen würden si[X.]h in einem Revisionsverfahren ni[X.]ht stellen, weil ihnen Annahmen zugrunde liegen, die ni[X.]ht mit den tatsä[X.]hli[X.]hen, das [X.] na[X.]h § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des [X.] und dessen Sa[X.]hverhaltswürdigung übereinstimmen. Ausgehend von seinem re[X.]htli[X.]hen Ansatz hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht seine Gesamtwürdigung, der Kläger stehe in dem bere[X.]htigten Verda[X.]ht, verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen der [X.] na[X.]hdrü[X.]kli[X.]h zu unterstützen, ni[X.]ht auf dessen Programm, sondern unter anderem auf seine Gründungsges[X.]hi[X.]hte, die näher dargelegte Kooperation mit der [X.] sowie personelle Verfle[X.]htungen des [X.] mit der [X.] gestützt. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat dem Kläger ni[X.]ht Absi[X.]hten der [X.] zugere[X.]hnet, dur[X.]h gemeinsame Auftritte auf Veranstaltungen Mitglieder zu gewinnen. Vielmehr hat es bei seiner Gesamtwürdigung als Indiz berü[X.]ksi[X.]htigt, dass si[X.]h der Kläger vor diesem Hintergrund, d.h. der Absi[X.]hten der [X.], weigert, si[X.]h von der [X.] zu distanzieren und deren behauptete Einflussnahme zu bestreiten (UA S. 24).

Die Kostenents[X.]heidung ergibt si[X.]h aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Bes[X.]hwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG. Der Senat hat berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde nur no[X.]h einen Teil des Re[X.]htss[X.]hutzbegehrens betrifft.

Meta

6 B 152/18

21.01.2019

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. August 2018, Az: 5 A 1698/15, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 3 Abs 1 Nr 1 VerfSchutzG NW 1994, § 3 Abs 5 S 1 Buchst c VerfSchutzG NW 1994, § 3 Abs 5 S 2 VerfSchutzG NW 1994, § 5 Abs 7 VerfSchutzG NW 1994

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.01.2019, Az. 6 B 152/18 (REWIS RS 2019, 11279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11279


Verfahrensgang

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Az. 6 B 152/18

Bundesverwaltungsgericht, 6 B 152/18, 21.01.2019.


Az. 1 BvR 564/19

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 564/19, 31.05.2022.


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Verfassungsschutzrecht; Verfassungsschutzbericht 2012


Referenzen
Wird zitiert von

20 K 5100/19

Zitiert

1 BvR 1072/01

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x

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