Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.10.2016, Az. 1 BvR 458/10

1. Senat | REWIS RS 2016, 3190

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) RELIGION GRUNDGESETZ RELIGIONSGEMEINSCHAFTEN GRUNDRECHTE FEIERTAG

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Gegenstand

Zum Schutz stiller Feiertage und zu Befreiungsmöglichkeiten für Veranstaltungen im Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit - besonderer Schutz des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag und stiller Tag verfassungsgemäß - Befreiungsfestigkeit des Feiertagsschutzes des Karfreitags (Art 5 Halbs 2 FeiertG BY) unverhältnismäßig und daher mit Art 4 Abs 1, Abs 2, Art 8 Abs 1 GG unvereinbar und nichtig - Abwägung im Einzelfall geboten


Leitsatz

1. Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und die damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen sind dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung zum Sonn- und Feiertagsschutz in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV gerechtfertigt, da sie niemandem eine innere Haltung vorschreiben, sondern lediglich einen äußeren Ruherahmen schaffen.

2. Für Fallgestaltungen, in denen eine dem gesetzlichen Stilleschutz zuwiderlaufende Veranstaltung ihrerseits in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) fällt, muss der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme von stilleschützenden Unterlassungspflichten vorsehen.

Tenor

1. Artikel 5 Halbsatz 2 des [X.] über den Schutz der Sonn- und Feiertage ist mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 sowie mit Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

2. a) Das Urteil des [X.] vom 7. April 2009 - 10 BV 08.1494 -, das Urteil des [X.] vom 12. März 2008 - M 18 K 07.2274 -, der Widerspruchsbescheid der Regierung von [X.] vom 23. Mai 2007 - 10-2172-2-07 - und der Bescheid der [X.] vom 3. April 2007 - KVR-I/321AG2 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 sowie aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes.

b) Das Urteil des [X.] vom 7. April 2009 - 10 BV 08.1494 - wird aufgehoben. Die Sache wird an den [X.] zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des [X.] vom 21. Dezember 2009 - BVerwG 6 [X.] - gegenstandslos.

3. Der [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die [X.]beschwerde betrifft den Schutz des [X.] als stiller Feiertag nach dem [X.] [X.].

2

Der Beschwerdeführer ist eine als [X.] anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach seinem Grundsatzprogramm versteht er sich als [X.], die die Interessen und Rechte von Konfessionslosen auf der Basis der Aufklärung und des weltlichen Humanismus vertritt. Er tritt unter anderem für eine strikte Trennung von Kirche und Staat ein und verfolgt das Ziel, die Privilegien der Kirchen abzubauen. Für den [X.] rief er zu einer eintrittspflichtigen Veranstaltung in einem Theater in [X.] auf, die er unter das Motto stellte: "Heidenspaß statt Höllenqual - religionsfreie Zone [X.] 2007". Die Verwaltungsbehörde untersagte einen Teil der Veranstaltung, weil dieser mit den Beschränkungen des [X.]es für den [X.] als "stillen Tag" nicht vereinbar sei. Widerspruch, Fortsetzungsfeststellungsklage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde zum [X.] blieben erfolglos. Hiergegen richtet sich die [X.]beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er insbesondere eine Verletzung seiner Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit rügt (Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 [X.]).

3

Das [X.] ([X.] - [X.]) bestimmt sowohl kirchliche als auch weltliche Feiertage, an denen - wie auch allgemein an Sonntagen - öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die [X.] zu beeinträchtigen, grundsätzlich verboten sind. Darüber hinaus sind zu den ortsüblichen Hauptgottesdienstzeiten bestimmte Handlungen verboten, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören (Art. 2 [X.]).

4

Daneben normiert der Gesetzgeber einen besonderen Schutz sogenannter stiller Tage (Art. 3 [X.]). Zu diesen zählen neben Tagen, die auch als Sonn- und Feiertage geschützt sind - wie der Volkstrauertag, Allerheiligen, der [X.] und der hier in Frage stehende [X.] - auch solche, die nicht unter den allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz f[X.]. An stillen Tagen sind grundsätzlich ganztags öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen untersagt, die den ernsten Charakter des [X.] nicht wahren. Am [X.] sowie am Buß- und Bettag sind darüber hinaus auch Sportveranstaltungen nicht erlaubt. Zudem sind am [X.] in Räumen mit [X.] musikalische Darbietungen jeder Art verboten. Tage angeordneter Staatstrauer können mit dem gleichen Schutzniveau ausgestattet werden wie der [X.]. Während die Gemeinden von den [X.] für die stillen Tage im Einzelfall aus wichtigen Gründen Befreiung erteilen können, ist ihnen dies für den [X.] ausdrücklich versagt (Art. 5 [X.]).

5

Die einschlägigen Vorschriften des [X.] [X.]es lauten - zum Teil auszugsweise - in der hier maßgeblichen, im Ausgangsfall angewendeten und seit dem 1. Juni 2006 geltenden Fassung:

Art. 1 Gesetzliche Feiertage

(1) Gesetzliche Feiertage sind

1. im ganzen Staatsgebiet

Neujahr,

[X.]e Drei Könige (Epiphanias),

[X.],

[X.],

der 1. Mai,

[X.] Himmelfahrt,

[X.],

[X.],

der 3. Oktober als [X.],

Allerheiligen,

[X.],

Zweiter Weihnachtstag,

2 .in Gemeinden mit überwiegend [X.] Bevölkerung

Mariä Himmelfahrt.

Art. 2 Schutz der Sonn- und Feiertage

(1) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die [X.] zu beeinträchtigen, verboten, soweit aufgrund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Während der ortsüblichen [X.] des [X.] sind außerdem verboten

1. alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,

2. öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser [X.] stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 f[X.],

3. Treibjagden.

...

Art. 3 Stille Tage

(1) Stille Tage sind

Aschermittwoch,

Gründonnerstag,

[X.],

[X.],

Allerheiligen,

der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,

[X.],

Buß- und Bettag,

[X.]er Abend (ab 14.00 Uhr).

(2)

(3)

(4) [X.]. 2 bleiben unberührt.

Art. 5 Befreiungen

Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den Verboten der Art. 2, 3 und 4 Befreiung erteilen, nicht jedoch für den [X.].

Art. 6 Israelitische Feiertage

(1) Als israelitische Feiertage werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 geschützt

...

Art. 7 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

3. entgegen Art. 3 Abs. 2

a) an den stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, bei denen der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist, durchführt,

c) am [X.] Sportveranstaltungen durchführt oder in Räumen mit [X.] musikalische Darbietungen erbringt,

6

Mittlerweile hat das [X.] im Hinblick auf die stillen Tage eine Änderung erfahren. Die Neufassung ist zum 1. August 2013 in [X.] getreten (BayGVBl 2013, S. 402; BayLTDrucks 16/15696). Sie sieht vor, dass der Schutz der stillen Tage grundsätzlich erst um 2.00 Uhr beginnt. Dies gilt jedoch weiterhin nicht für den [X.] und den [X.], an denen es bei einem Beginn des Schutzes um 0.00 Uhr verbleibt. Auch der Umfang des Schutzes der stillen Tage blieb unverändert, namentlich die in Absatz 2 des Art. 3 [X.] enthaltene Bestimmung, welche Aktivitäten an diesen Tagen verboten sind. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es zu der Neufassung, es handele sich um eine maßvolle Lockerung, durch die der vom Gesetzgeber zu gewährende Schutz der stillen Tage in keiner Weise aufgegeben werde. Sie trage dem gesellschaftlichen Wandel im Freizeitverhalten und in der [X.] vieler Menschen Rechnung, so dass die Akzeptanz der stillen Tage in der Bevölkerung gesichert werden könne. Im Weiteren wurde zur Konzeption des [X.] im Hinblick auf den Schutz der stillen Tage ausgeführt (BayLTDrucks 16/15696 [X.]):

"Der [X.] und die Staatsregierung haben dem Schutz der Sonn- und Feiertage seit jeher einen hohen Stellenwert eingeräumt. […] [X.] sind - wie die Feiertage - zur Bewahrung unserer [X.] und kulturellen Traditionen und Werte in [X.] sowie für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft unverzichtbar. Feiertage und stille Tage sind wichtige Anker- und Ruhepunkte für die Besinnung auf grundlegende Werte, ermöglichen das Zusammensein in und mit der Familie und bieten den Menschen die notwendige Ruhe und die Chance, sich an kulturelle, geschichtliche und religiöse Grundlagen zu erinnern, um [X.] zu schöpfen für die Herausforderungen unserer [X.]. Gerade angesichts der zunehmenden Ökonomisierung und Hektik des Alltags bedarf unser Gemeinwesen verlässlicher gemeinsamer [X.]en der Regeneration und Besinnung. [X.] leisten hierzu einen unverzichtbaren Beitrag. Besonders zu berücksichtigen ist dabei die inhaltliche, in ihrer Mehrzahl durch [X.] und kirchliche Tradition fundierte Prägung dieser Tage. Der Schutz der stillen Tage darf und kann deshalb nicht zur beliebigen Disposition gestellt werden."

7

Allerdings müsse der Gesetzgeber den Wandel in der Gesellschaft wahrnehmen und auf einen Ausgleich der widerstreitenden Positionen bedacht sein. So habe sich in den letzten Jahren ein ausgehfreudiges Publikum herausgebildet, dessen [X.]rhythmus sich zeitlich deutlich nach hinten verschoben habe und das daher die gesamten Regelungen zum Schutz der stillen Tage in Frage stelle. Der gesellschaftliche Wandel habe aber keinesfalls alle Menschen erfasst. Viele [X.] keine Notwendigkeit, an der bisherigen Regelung eine Änderung herbeizuführen, und befürchteten eher, dass damit eine Kultur der Ruhelosigkeit entstehen könne. Eine akzeptable Lösung könne daher in einer behutsamen Verschiebung des Beginns des Schutzes der stillen Tage auf 2.00 Uhr bestehen. Am [X.] und [X.] bleibe es aber bei dem bisherigen Beginn um 0.00 Uhr (BayLTDrucks 16/15696, [X.] f.).

8

Das [X.] ([X.]) enthält keine spezifische Regelung zu Beschränkungen oder Verboten für die stillen Feiertage. Es enthält lediglich die Generalklausel zur Beschränkung oder zum Verbot einer Versammlung bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (Art. 15 Abs. 1 [X.]) sowie eine spezielle Klausel für den Fall, dass eine Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die [X.] Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt (Art. 15 Abs. 2 [X.] mit weiteren Voraussetzungen).

9

1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des "[X.]" und seit dem Jahr 1947 eine anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er versteht sich als [X.], die nach ihrem Grundsatzprogramm die Interessen und Rechte von Konfessionslosen auf der Basis der Aufklärung und des weltlichen Humanismus vertritt. Danach fördert er den konstruktiven und friedlichen Austausch von Ideen, kritisiert jeden Dogmatismus und vertritt keine absoluten Wahrheiten. Zu den humanistischen Grundsätzen zählt er Ethik und Wissenschaft, die menschliche Eigenverantwortung, Toleranz, Frieden, Gleichberechtigung, das Recht auf Selbstbestimmung sowie die Menschenrechte. Er tritt zudem für eine strikte Trennung von Kirche und Staat ein und verfolgt das Ziel, die Privilegien der Kirchen abzubauen (vgl. Grundsatzprogramm des [X.] [X.] vom 27. Februar 1993).

Im Rahmen einer alljährlich am [X.] vom Beschwerdeführer durchgeführten Veranstaltung plante dieser für den [X.] in den Räumlichkeiten einer konzessionierten Gaststätte, im [X.] in [X.], die Durchführung einer Veranstaltung, die in der Presse sowie im [X.] wie folgt angekündigt wurde: "[X.] [X.] 2007: 'Dadn Sie eventuell mit [X.] vögeln?' [X.], mit [X.] und [X.]". Hierbei wurde unter dem Motto "[X.]" eine Vorführung der Filme "[X.]" (17.00 Uhr) und "Wer früher stirbt ist länger tot" (20.00 Uhr), sowie ein [X.] (19.30 Uhr) angeboten; weiter war unter dem Motto "Heidenspaß statt Höllenqual" ab 22.30 Uhr eine "[X.]" als "[X.] mit der Rockband '[X.]'" vorgesehen. Beworben wurde die Party mit dem Text: "Mit Live-Musik feiern wir fröhlich an einem Tag, an dem [X.] Bürger/Innen dieser [X.] das öffentliche Tanzen aus [X.] Gründen untersagt ist!" Der Eintrittspreis betrug pro Film inklusive [X.] 7,50 € und für die Party inklusive [X.] ebenfalls 7,50 €. In einer Pressemitteilung im Vorfeld der Untersagung bezeichnete der Beschwerdeführer die Veranstaltung als "politische Veranstaltung mit dem Zweck, auf das aus unserer Sicht nicht zeitgemäße und undemokratische [X.] hinzuweisen und eine Überarbeitung zu erreichen" (Pressemitteilung des Beschwerdeführers vom 2. April 2007).

2. Nach Anhörung des Beschwerdeführers untersagte das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt [X.] die Veranstaltung für den ab 22.30 Uhr vorgesehenen Teil "[X.]" und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Es erklärte die Untersagung für sofort vollziehbar. Vergnügungen, die nicht dem [X.] entsprächen, seien gemäß Art. 3 [X.] an stillen Feiertagen verboten. Am [X.] dürften in Räumen mit [X.] keine musikalischen Darbietungen stattfinden, und eine Befreiung von diesem Verbot sei nicht möglich. Die Veranstaltung in der konzessionierten Gaststätte sei gegen Entrichtung von Eintritt jedermann zugänglich. Sie sei eine öffentliche Tanzveranstaltung, mit der bewusst gegen das [X.] verstoßen werden solle. Es handele sich nicht um eine Versammlung, die durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gedeckt sei, da die Veranstaltung ihrem Schwerpunkt und ihrem Gesamtgepräge nach auf Spaß, Tanz oder Unterhaltung angelegt und die [X.] nur beiläufiger Nebenakt sei. Die angeführten Elemente wie "Verbreitung schriftlichen Materials", "Aufnahme zweier Ehrenmitglieder" und "Reden" ließen keinen anderen Schluss zu, da ihnen zumindest in der öffentlichen Wahrnehmung [X.]falls untergeordnete Bedeutung beizumessen sei. Selbst wenn man den [X.] zunächst im Veranstaltungsverlauf bejahe, sei dieser mit dem Beginn der "[X.]" erledigt. Da es sich bei dieser um eine Musik- und Tanzveranstaltung handele, machten insbesondere auch verhaltensbezogene Auflagen keinen Sinn. Die Untersagung richte sich nicht gegen die geplanten Filmvorführungen, da diese nach Auskunft der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft auch an stillen Tagen öffentlich vorgeführt werden könnten.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Untersagungsverfügung Widerspruch und beantragte erfolglos die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Danach nahm er von der Durchführung der beabsichtigten "[X.]" Abstand. Das Widerspruchsverfahren wurde nach Erledigung der Sache wegen [X.] eingestellt. Der Bescheid beließ die Kostenlast für das Verfahren jedoch beim Beschwerdeführer.

3. Der Beschwerdeführer beantragte im Klageweg, die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung festzustellen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht führte er zum Charakter der Veranstaltung aus, es habe vor Ort Informationsstände über seine Arbeit gegeben. Zudem seien während der gesamten Veranstaltung Reden gehalten worden. Auch während des [X.] sei dies vorgesehen gewesen. In den Reden hätten Vorstandsmitglieder über die Arbeit des [X.] berichtet. Diese seien nicht auf dem verteilten [X.] angekündigt worden, da das als weniger attraktiv habe empfunden werden können. Seine Veranstaltung "lebe davon", gerade am [X.] stattzufinden.

Das Verwaltungsgericht wies die Fortsetzungsfeststellungsklage ab. Die Untersagungsverfügung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Behörde auch vergleichbare Veranstaltungen nicht dulde. Im konkreten Fall habe die Behörde berücksichtigen dürfen, dass die Veranstaltung des Beschwerdeführers öffentlichkeitswirksam und bewusst provokant als Verstoß gegen den gesetzlichen Schutz des [X.] angekündigt worden sei.

[X.] (Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.]) kollidiere vorliegend mit Grundrechten Dritter, namentlich der Religionsausübungsfreiheit der christlich geprägten Bürger, nach deren Empfinden musikalische Darbietungen in Gaststätten mit der religiösen Bedeutung des [X.] unvereinbar seien. Gleichermaßen bestehe ein Spannungsverhältnis zum [X.]auftrag aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 der [X.] ([X.]) zum Schutz der Sonn- und Feiertage. Die Mehrheit der Staatsbürger sei nach wie vor christlich geprägt. Der [X.] sei der Überlieferung nach der Todestag [X.] und damit einer der höchsten [X.] Feiertage, so dass gewichtige Gründe für den Schutz des [X.] als "stiller Gedenktag" sprächen.

Demgegenüber wiege der Eingriff in den Rechtskreis des Beschwerdeführers vergleichsweise gering. Er könne entgegen seinem Selbstverständnis nicht die Interessen aller konfessionslosen und atheistisch geprägten Bürger wahrnehmen, sondern lediglich eigene Interessen als Bekenntnisgemeinschaft und die seiner circa 5.000 Mitglieder auf Landesebene. Zudem bestehe ein absolutes Verbot musikalischer Darbietungen nur an einem [X.], am [X.], und nur in Räumen mit [X.], das heißt im Wesentlichen in Gaststätten, die als Orte des [X.] Lebens gesamtgesellschaftliche Bedeutung hätten. Dem Beschwerdeführer bleibe es unbenommen, außerhalb dieser engen Begrenzung die Veranstaltung durchzuführen und seiner Geisteshaltung entsprechend gegen den geltenden Schutz des [X.] vorzugehen.

Der Gesetzgeber sei auch unabhängig von dieser Interessenbewertung im Konflikt zwischen den widerstreitenden Grundrechten aus Art. 4 [X.] nicht zur Ausschaltung aller weltanschaulich-religiösen Bezüge im gesellschaftlichen Leben verpflichtet; er müsse die ungestörte Religionsausübung nicht auf religiöse Begegnungsstätten beschränken. Das Gebot staatlicher Neutralität in religiös-weltanschaulicher Hinsicht habe nicht zur Konsequenz, dass aus [X.] staatlich beherrschten oder staatlich gestalteten Lebensbereichen das religiöse Moment verdrängt werde. Ein derartiges laizistisches Verständnis dieses Gebots sei nicht wirklich neutral, sondern würde eine laizistische Weltanschauung besonders betonen.

Nichts anderes ergebe sich aus dem vom Beschwerdeführer beanspruchten Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 [X.]). Die unterbundene "[X.]" genieße nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit. Bei sogenannten "gemischten" Veranstaltungen komme es darauf an, welche Elemente diese insgesamt prägten. Auch bei Betrachtung der gesamten für den [X.] 2007 geplanten Veranstaltung sei davon auszugehen, dass diejenigen Elemente, die nicht auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung abzielten, jene Elemente, die auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet seien, bei Weitem überwögen. Die Veranstaltung stelle sich, ausgehend von ihrer Vorankündigung in Presse, [X.] und auf [X.]n, für den durchschnittlichen Betrachter als Unterhaltungs- und Vergnügungsveranstaltung dar.

4. Der [X.]hof wies die dagegen vom Beschwerdeführer eingelegte und zugelassene Berufung zurück.

Er folgte im Wesentlichen der Argumentation des [X.]. Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienten oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht seien, fielen nicht unter den Versammlungsbegriff. Es sei geplant gewesen, das Anliegen des Beschwerdeführers im Wege der Selbsthilfe bereits in die Tat umzusetzen. Das genieße nicht den Schutz des Art. 8 [X.]. Das Verbot des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 [X.] sei auch nicht verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer wende sich nicht dagegen, dass der [X.] als gesetzlicher Feiertag geschützt sei. Vielmehr meine er, der gesetzgeberische Gestaltungsfreiraum sei dann überschritten, wenn die [X.] nicht nur im öffentlichen Raum, sondern auch in den halb-öffentlichen Raum hineinwirkten und zudem eine [X.] beträfen.

Dem sei nicht zu folgen. Das ergebe sich schon aus dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag (Art. 140 [X.], Art. 139 [X.]). [X.] Interessen habe der Gesetzgeber mit dem [X.] zu einem gerechten Ausgleich gebracht. Es sei nicht zu beanstanden, dass die angegriffene Regelung Rücksicht auf die religiösen Empfindungen der Mehrheit der christlich geprägten Bürger nehme. Der Gesetzgeber dürfe trotz des durchaus zutreffenden Hinweises des Beschwerdeführers darauf, dass immer weniger Menschen im [X.] [X.] Religionsgemeinschaften angehörten, nach wie vor davon ausgehen, dass derartige musikalische Darbietungen den religiösen und sittlichen Vorstellungen der Mehrheit der Bevölkerung nicht entsprächen und diese in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 [X.] beeinträchtigten.

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei hinreichend beachtet. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass der beanstandete Eingriff vergleichsweise geringfügig sei, denn das feiertagsgesetzliche absolute Verbot betreffe nur einen einzigen Kalendertag im Jahr. [X.] oder Nichtgläubige müssten weder an den Feiern der [X.] teilnehmen noch seien sie gezwungen, den [X.] und feierlich zu begehen. Für [X.] sei es damit ohne Weiteres möglich und zumutbar, den Beschränkungen auszuweichen. Nicht möglich sei dies allerdings für [X.], die den [X.] und still begehen wollten, jedoch über reißerische Werbung darauf aufmerksam gemacht würden, dass eine öffentliche Veranstaltung geplant sei, bei der in äußerst provokanter Weise der ernste Charakter des [X.] ad absurdum geführt werden solle. Es spiele keine Rolle, dass die Öffentlichkeit von der Tanzveranstaltung selbst keine Notiz hätte nehmen können, weil Lärmimmissionen nicht nach außen gedrungen wären und der Veranstaltungsort nicht in unmittelbarer Nähe zu [X.] [X.] liege. Ein [X.] könne sich dem Gedanken an das Vorhaben des Beschwerdeführers gerade nicht entziehen. Unter Berücksichtigung des Toleranzgebots und des hieraus folgenden Bemühens aller Beteiligten, Rechte und Empfindungen des jeweils Andersdenkenden so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, führe die geringfügige Grundrechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht zur [X.]widrigkeit des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Auch der Status des Beschwerdeführers als [X.] werde durch den Feiertagsschutz nicht beeinträchtigt. Das Verbot der Durchführung von musikalischen Darbietungen am [X.] gelte allgemein. Die musikalische Darbietung ändere ihren Charakter nicht dadurch, dass sie von einer [X.] organisiert werde. Sie sei nicht anders zu bewerten als die eines Diskothekenbetreibers oder Gastwirts, der eine Musikergruppe in seinem Lokal auftreten lasse. Schon gar nicht sei der Tanz als Bekundung einer Weltanschauung, kultischen Handlung oder als religiöses Symbol zu sehen, das die den [X.] begehenden [X.] tolerieren müssten. Der Beschwerdeführer werde in seiner Religionslosigkeit weder angegriffen noch behindert, sondern lediglich in einer Tätigkeit beschränkt, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit seinem Status stehe.

5. Das [X.] wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Ein Revisionszulassungsgrund sei nicht dargetan. Es stelle sich keine Grundsatzfrage. Die vom [X.]hof vorgenommene Unterscheidung zwischen den Filmvorführungen und der nachfolgenden Tanzveranstaltung beruhe auf den Umständen des Einzelfalls. Soweit die unterschiedliche Bewertung von Filmvorführungen einerseits und von Liveauftritten einer Musikgruppe andererseits als willkürlich beanstandet werde, sei damit keine ungeklärte Frage der Auslegung einer bundesrechtlichen Norm aufgeworfen. Hier gehe es um die Lösung eines behaupteten konkreten Konflikts zweier verfassungsrechtlicher Positionen. Bei der Tanzveranstaltung handele es sich aber auch nicht um den Ausdruck eines bestimmten Bekenntnisses und schon gar nicht um die Bekundung einer Weltanschauung. Abgesehen davon sei geklärt, dass der [X.]. 4 Abs. 1 und 2 [X.] durch Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] konkretisiert werde, der den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage kraft [X.]rechts einem besonderen staatlichen Schutzauftrag unterstelle, der - zumindest auch - in der christlich-abendländischen Tradition wurzele und kalendarisch an sie anknüpfe. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsmacht den verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Feiertagsschutz mit anderen bedeutsamen Belangen zum Ausgleich zu bringen (Bezugnahme auf [X.] 125, 39).

Der Beschwerdeführer greift mit seiner [X.]beschwerde den [X.], den Widerspruchsbescheid, das Urteil des [X.], das Berufungsurteil des [X.]hofs sowie den Beschluss des [X.]s über die Nichtzulassungsbeschwerde an und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.], Art. 3 und Art. 33 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 140 [X.] und Art. 137 [X.] sowie von Art. 8 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 [X.].

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.]. Auf dieses Grundrecht könne er sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 136 ff. [X.] berufen. Im vorliegenden Fall habe aus Anlass und in Abgrenzung zum [X.] Gedenktag des [X.] eine provokante Alternativveranstaltung stattfinden sollen. Die Vorführung der Filme sei als Mittel zur Werbung für die eigene Weltanschauung vorgesehen gewesen, da sie in der Grundhaltung mit seiner Weltanschauung konform seien. Auch die Redebeiträge und das schriftliche Material seien konkretes Werkzeug zur Verbreitung der eigenen Überzeugung gewesen. Gleiches gelte für die untersagte Musikveranstaltung. Nicht nur das provokante Motto "Heidenspaß statt Höllenqual", sondern der ebenso provokante Name der Rockband "[X.]" und die von der Gruppe gesungenen freigeistigen Texte hätten die Botschaft des Beschwerdeführers verkünden sollen. Die Veranstaltung sei daher als Ganze - und nicht nur in jedem ihrer Teile - vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] umfasst. Dies hätten die Fachgerichte verkannt. Dass deren Bewertung zu kurz greife, werde schlaglichtartig deutlich, wenn man in Betracht ziehe, dass auch moderne Gottesdienste vor allem kleinerer [X.]r Glaubensgemeinschaften gemeinsames Singen, meditativen Tanz und rhythmischen Gospelgesang zur modernen Glaubensausübung rechneten. Ob eine von einer [X.] durchgeführte Veranstaltung vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] umfasst sei, beurteile sich nicht entscheidend nach dem äußeren Erscheinungsbild, sondern nach der inneren Zweckrichtung. Sei der Zweck ein rein kommerzieller, [X.] die Veranstaltung nicht dem Schutzbereich, auch wenn sie von einer Kirchengemeinde durchgeführt werde. Diene die Veranstaltung jedoch Zwecken des Glaubens oder der Weltanschauung, unterfielen auch auf den ersten Blick wirtschaftliche Tätigkeiten dem Schutzbereich des Art. 4 [X.]. Ein solcher Kontext zeige sich hier auch darin, dass die Aufnahme zweier Ehrenmitglieder und die Vorstellung der Ziele des Beschwerdeführers durch aktive Vorstandsmitglieder angestanden habe.

Dem letzten Teil der Gesamtveranstaltung, dem "[X.]", werde der grundrechtliche Schutz des Art. 4 Abs. 2 [X.] nicht dadurch entzogen, dass die Redebeiträge vornehmlich während des ersten [X.]s hätten stattfinden sollen. Das ergebe sich schon aus der Einbindung in die Gesamtveranstaltung mit dem Zweck der polemischen Verkündung und Werbung für die eigene [X.] und die daraus resultierenden Lebensformen, aus den freigeistigen Texten, die die Musikgruppe hätte darbieten sollen, sowie daraus, dass sowohl vor der Musikdarbietung als auch an ihrem Ende Redebeiträge geplant gewesen seien. Auch einem uninformierten, zufälligen Besucher der Veranstaltung wäre der [X.] und [X.] des "[X.]es" nicht entgangen. Dieser hätte auch in Ansehung der ausliegenden [X.] und Materialien des Beschwerdeführers, durch die Texte der Rockband "[X.]" sowie die einleitenden und ausleitenden Wortbeiträge einschließlich des Mottos der Veranstaltung "[X.] [X.] 2007" zweifelsfrei bemerkt, dass es sich nicht um den Besuch einer kommerziellen Diskothek handele, sondern um die "ideologiebehaftete" Veranstaltung einer [X.].

Das Grundrecht aus Art. 4 [X.] unterliege lediglich verfassungsimmanenten Schranken. Hier sei eine Kollision der Belange zweier konkurrierender Träger desselben Grundrechts gegeben. Der Beschwerdeführer wolle mit seiner verbotenen Veranstaltung seine Weltanschauung verbreiten, sie plakativ präsentieren und in Teilen leben. Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung sei unmittelbar und ausschließlich aus dem Inhalt des [X.] Glaubens abgeleitet. Das sei verfassungsrechtlich bedenklich, zumal das [X.] im Hinblick auf die allgemeine Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung ausgeführt habe, diese Bestimmung ziele nicht auf eine dem religiösen, weltanschaulichen oder staatlichen Sinngehalt des jeweiligen [X.] entsprechende seelische Erhebung. Eine derartige Auslegung würde nicht nur der weltanschaulichen Neutralität des Staates widersprechen, sondern auch dem Recht des Einzelnen, den arbeitsfreien Sonn- und Feiertag nach seinem persönlichen Geschmack zu gestalten (Bezugnahme auf [X.], 337 <344>). Richtigerweise müsse man daher den Zweck der Ausgestaltung des [X.] als stiller Tag darin sehen, dass hierdurch einerseits die ungestörte Glaubensausübung und Betätigung der [X.] Bevölkerungsmehrheit gewährleistet werden solle, andererseits aber der allgemeine Zweck der Sonn- und Feiertage greife, der darin liege, dass diese Tage ohne "werktägliche Bindungen und Zwecke" und ohne die "werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen" gelebt würden. Die "seelische Erhebung" dürfe gerade nicht auf den religiösen Sinngehalt des jeweiligen [X.] zielen. Jeder Einzelne habe vielmehr das Recht, diesen Tag nach seinem persönlichen Geschmack zu gestalten, sofern nur die jeweiligen Betätigungen "frei von werktäglicher Geschäftigkeit" seien. Deshalb könne das Verbot nicht mit einem religiös definierten "ernsten Charakter des [X.]" begründet werden.

Die angefochtene Verbotsverfügung und die sie billigenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wollten ihm, dem Beschwerdeführer, eine ausschließlich religiös begründete Verhaltensweise und sogar eine Haltung vorschreiben, sei es "Trauer", sei es die Annahme eines "ernsten Charakters" des [X.]. Dabei ignorierten sie, dass dem Feiertag nur deshalb ein ernster Charakter zugeschrieben werde, weil die [X.] an diesem Tage den [X.] begingen, obwohl für den Beschwerdeführer kein Anlass bestehe, ihn anders zu bewerten als sonstige Sonn- oder Feiertage.

Sei der besondere Schutz schon wegen des religiösen Sinngehalts mit der weltanschaulichen Neutralität des Staates nicht vereinbar, so könne ein Veranstaltungsverbot nur dann gerechtfertigt werden, wenn eine Störung der [X.] in ihrer Glaubensbetätigung vorliege. Eine solche habe hier aber unzweifelhaft nicht in Rede gestanden. Die Erwägung des [X.]hofs, eine Störung liege schon darin, dass sich "ein [X.] dem Gedanken an das Vorhaben" des Beschwerdeführers "gerade nicht entziehen könne", sei nicht tragfähig. Eine solche Geisteshaltung dürfe nicht staatlicherseits zu Lasten der weltanschaulichen Betätigungsfreiheit [X.] oder Nichtgläubiger herangezogen werden. Dies gelte erst recht, wenn man berücksichtige, dass es im konkreten Fall um das Aufeinandertreffen zweier konkurrierender Glaubens- und [X.]en gehe. Jedenfalls in diesem Falle verlange das Neutralitätsgebot, dem Beschwerdeführer auch an [X.] Feiertagen die Betätigung seiner Glaubensüberzeugung zu gestatten, solange keine konkrete Störung einer anderen Glaubensgemeinschaft erfolge. Das [X.] habe bereits ausgeführt, dass in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gebe, kein Recht darauf bestehe, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben (Bezugnahme auf [X.] 93, 16). Dies müsse auch gelten, wenn eine [X.] Glaubensgemeinschaft die Betätigung von Agnostikern zu ertragen habe. Die entgegenstehenden, mit der [X.]beschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen und das zugrundeliegende Verbot verletzten daher Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit Art. 140 [X.] und Art. 137 [X.].

2. Gleichzeitig seien Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 [X.] verletzt, da der Beschwerdeführer gegenüber den [X.] Glaubensgemeinschaften in gleichheitswidriger Weise benachteiligt werde.

3. Die Entscheidungen verletzten ihn darüber hinaus in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 [X.]). Als Bekenntnisgemeinschaft sei er Träger des [X.] wie jede andere juristische Person. [X.] sei die Frage zu beantworten, ob, wie das Verwaltungsgericht meine, Art. 4 [X.] als lex specialis die ebenfalls tangierte Versammlungsfreiheit verdränge, oder ob die beiden Grundrechte in [X.] zueinander stünden. Nur dann, wenn man wie der [X.]hof Art. 4 [X.] als nicht berührt ansehe, komme es auf die Prüfung von Art. 8 Abs. 1 [X.] an.

Soweit der [X.]hof davon ausgehe, dass hier keine Versammlung vorliege, verkenne er den Versammlungsbegriff. Die Vorstellung der Ziele einer [X.] in einer öffentlichen Versammlung sei selbstverständlich eine Kundgabe, die der öffentlichen Meinungsbildung diene. Die Veranstaltung sei vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst. Zur Abgrenzung des Versammlungsbegriffs von einer Vergnügungsveranstaltung seien nach der Rechtsprechungslinie des [X.]s in einer Gesamtschau die Gewichte der die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bildenden Elemente einerseits und der von diesen zu unterscheidenden Elementen andererseits zueinander in Beziehung zu setzen und aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters zu vergleichen.

Für die Bewertung sei hier die Gesamtveranstaltung in den Blick zu nehmen und nicht ein einzelner Teil. Eine andere Betrachtung führe zu einer Atomisierung des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 8 Abs. 1 [X.]. Ob eine einheitliche Veranstaltung vorliege, richte sich zunächst nach dem Willen des Veranstalters; dieser werde [X.]falls durch das objektive Erscheinungsbild korrigiert. Vorliegend habe der Wille von vornherein ebenso wie das objektive Erscheinungsbild für eine einheitliche Veranstaltung gesprochen. Davon gehe schon die Sachverhaltsschilderung in der Verbotsverfügung der Verwaltungsbehörde aus, die von einer "geplanten Veranstaltung am [X.]" spreche, die unter dem einheitlichen Motto "Heidenspaß statt Höllenqual" stehe und als Gegenveranstaltung zu den religiösen Tagen der [X.] gedacht sei. [X.] man die Gesamtveranstaltung in den Blick, überwiege der Eindruck einer demonstrativen Meinungsäußerung. Der Beschwerdeführer habe gegen die Privilegierung der [X.] Kirchen und ihrer Mitglieder protestieren wollen, die Trennung von Staat und Kirche gefordert und sich gegen das "[X.]verbot" des Art. 3 Abs. 2 [X.] gewandt. In den provokanten Parolen werde zum Ausdruck gebracht, dass die aus der religiösen Überzeugung der [X.] Glaubensgemeinschaften abgeleitete Forderung, den [X.] als stillen Tag von Musikveranstaltungen freizuhalten, abgelehnt werde. Dem werde die Forderung gegenübergestellt, auch diesen Tag lustvoll im Tanz genießen zu dürfen. Selbst in der Auswahl der Musikgruppe namens "[X.]" und den von dieser verwendeten freigeistigen Texten trete das Element der Meinungsäußerung zu Tage. Die aggressiv-demonstrative Präsentation der Veranstaltung spreche für einen Beitrag zur Meinungsbildung. Demgegenüber stünden zwar auch Elemente, die üblicherweise nicht auf eine solche zielten, wie etwa die Vorführung von Filmen, der Genuss eines Schokoladenbuffets und der "[X.]". [X.] sei allerdings darauf hinzuweisen, dass schon die inhaltliche Filmauswahl und die Auswahl der Musikgruppe im Gesamtkontext Meinungsäußerungsanteile enthielten. Bei wertender Beurteilung sei danach ein Übergewicht des meinungsbildenden Elements festzustellen. Die Veranstaltung habe damit auch dem Schutz von Art. 8 Abs. 1 [X.] unterlegen.

Selbst wenn man nur den "[X.]" ins Auge fasse, sei der [X.] zu bejahen. Er sei unübersehbar Teil eines Gesamtprojekts gewesen. Auch bei der Tanzveranstaltung hätten einleitende Worte und Schlussworte auf den Zweck der Aktion hingewiesen und wären freigeistige Texte gesungen worden.

Da eine Versammlung in geschlossenen Räumen keinem Gesetzesvorbehalt unterliege, seien Eingriffe nur zulässig, soweit diese zum Schutz eines kollidierenden [X.]guts zwingend geboten seien. Hier liege eine echte Kollision von [X.] nicht vor, da die Glaubensbetätigungsfreiheit der [X.] durch eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen nicht beeinträchtigt werde und bei einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 3 Abs. 2 [X.] die Untersagung der Veranstaltung nicht zulässig sei. [X.] rechtfertigten das Verbot nicht.

4. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer zudem in seinem Grundrecht aus Art. 3 [X.] in seiner Ausprägung als Willkürverbot sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 [X.] (i.V.m. Art. 9 und Art. 11 der [X.] als Auslegungshilfe). Die mit dem Verbot der Veranstaltung verbundenen Einschränkungen seien in einer [X.] Gesellschaft nicht notwendig im Sinne der jeweiligen Absätze 2 der Art. 9 und 11 EMRK.

Zu der [X.]beschwerde haben Stellung genommen die [X.] Staatsregierung, der [X.] [X.], die Landeshauptstadt [X.], die [X.] ([X.]), die [X.], die [X.], der [X.] ([X.]) und der Dachverband Freier [X.]en e.V. ([X.]).

1. Die [X.] Staatsregierung verteidigt die Untersagung der "[X.]". Der untersagte Teil der Veranstaltung [X.] schon nicht dem Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Jedenfalls sei das Verbot angesichts des verfassungsrechtlich begründeten Schutzes der Feiertage gerechtfertigt. Der Schutzauftrag aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] konkretisiere unter anderem den Schutzgehalt des Art. 4 [X.], der auch der [X.] Bevölkerung zukomme. Damit legitimiere sich eine Ausgestaltung des Schutzes entsprechend dem durch das [X.]tum geprägten besonderen, ernsten Charakter des [X.]. Die getroffene Regelung bewege sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Jedenfalls aber bleibe eine etwaige Einschränkung der Weltanschauungsfreiheit des Beschwerdeführers innerhalb der Grenzen der praktischen Konkordanz und verstoße nicht gegen das Übermaßverbot.

Demgegenüber beschränke sich die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auf den [X.] beziehungsweise - bezüglich der Einschränkungen bei öffentlichen Vergnügungen - auf wenige weitere Tage im Jahr. Es liege auch keine gleichheitswidrige Benachteiligung des Beschwerdeführers gegenüber [X.] Glaubensgemeinschaften vor. Für den Feiertagsschutz enthalte die Verfassung selbst eine Wertentscheidung für eine Orientierung an der [X.] Tradition, die die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates durchbreche.

Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit sei nicht eröffnet. Die Party sei überwiegend auf Unterhaltung ausgerichtet gewesen, auch wenn bei ihrer Gelegenheit [X.] hätten erfolgen sollen. Selbst wenn der Schutzbereich des Art. 8 [X.] eröffnet wäre, unterliege er den verfassungsimmanenten Schranken des Feiertagsschutzes. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Rechte aus der [X.] seien nicht verletzt.

2. Der [X.] [X.] hält die [X.]beschwerde ebenfalls für unbegründet. Bereits der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] sei nicht eröffnet. Der untersagte Teil der Veranstaltung sei als Party angekündigt worden. Damit habe der Beschwerdeführer erkennbar keine positive Regel einer [X.] verfolgt. Mit dem Verbot einer öffentlichen Party am Abend des [X.] werde ihm keine Teilnahme an einem religiösen Verhalten auferlegt. Die negative Religionsfreiheit beinhalte im Übrigen nicht das Recht, vor fremden Glaubensbekundungen in der Öffentlichkeit völlig verschont zu bleiben.

Jedenfalls sei die Regelung des Art. 3 Abs. 2 [X.] als Schranke unter dem Aspekt des Schutzes der Religionsfreiheit der [X.] Bevölkerungsteile gerechtfertigt. Zur Begründung führt der [X.] [X.] im Wesentlichen die bereits durch die [X.] Staatsregierung vorgetragenen Argumente an und hebt neben dem in der [X.] Tradition begründeten Feiertagsschutz auch dessen weltlich-[X.] Funktion mit der Gewährleistung der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung hervor. Der Gesetzgeber habe mit Blick auf den [X.] das Recht, für den gesamten öffentlichen Raum einen besonderen, über den reinen Sonn- und sonstigen Feiertagsschutz hinausgehenden Schutz zu formulieren.

3. Auch die Landeshauptstadt [X.] meint, die [X.]beschwerde sei unbegründet. Es sei bereits zweifelhaft, ob die streitgegenständliche Tanzveranstaltung Ausdruck einer kollektiven Betätigung eines religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] sei. Jedenfalls sei ein Eingriff aufgrund kollidierender Grundrechte anderer gerechtfertigt. Die Religionsfreiheit des Beschwerdeführers kollidiere mit der ebenfalls durch Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] geschützten Religionsfreiheit der gläubigen [X.] in ihrem Bekenntnis an dem für sie herausragend wichtigen [X.]. Art. 3 Abs. 2 [X.] sei Ausdruck der dem Gesetzgeber obliegenden Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen. Dem Schutz der gläubigen [X.] am [X.] vor möglichen Beeinträchtigungen ein größeres Gewicht beizumessen, verwirkliche den Auftrag zum Schutz der Sonn- und Feiertage aus Art. 147 der Verfassung des Freistaates [X.].

Der Eingriff in die Handlungsfreiheit und die negative Bekenntnisfreiheit derjenigen, die auch am [X.] tanzen wollten, sei wegen der auf einen einzigen Kalendertag begrenzten Verbotswirkung vergleichsweise gering, während sich [X.] dem Gedanken an das Vorhaben des Beschwerdeführers, mit dem in äußerst provokanter Weise der ernste Charakter des [X.] ad absurdum geführt werde, nicht entziehen könnten. Andersgläubige seien weder gezwungen, an den Feiern der [X.] teilzunehmen, noch den [X.] ernst zu begehen. Im privaten Bereich stehe es ihnen frei, das zu tun, was immer sie wollten.

Die Veranstaltung habe nach ihrem Gesamteindruck überwiegenden Unterhaltungscharakter gehabt und sei daher nicht als Versammlung im Sinne des Art. 8 [X.] anzusehen. Der Beschwerdeführer werde auch nicht gegenüber den [X.] Glaubensgemeinschaften in gleichheitswidriger Weise benachteiligt. Die Auswahl der gesetzlichen Feiertage in Art. 1 Abs. 1 [X.], zu denen auch der [X.] gehöre, sei nach der historischen Entwicklung des Feiertagswesens gerechtfertigt, zumal große Teile des Volkes die Maßstäbe für ihr sittliches Verhalten den Lehren der beiden großen [X.] Konfessionen entnähmen. Das weite Ermessen des Gesetzgebers erlaube es auch, dass der [X.] als stiller Tag hinsichtlich der Befreiungsmöglichkeiten von den Verboten des [X.]es unterschiedlich behandelt werde.

4. Die [X.] ([X.]) bringt der [X.]mäßigkeit des besonderen Schutzes des [X.] keine Bedenken entgegen. Die [X.] sei unmittelbar durch die Verfassung garantiert (Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 139 [X.]). Auf dieser Grundlage seien Einschränkungen von Grundrechten möglich. Dies gelte auch für vorbehaltlos garantierte Grundrechte. Den Gesetzgeber treffe ein Schutz- und Ausgestaltungsgebot. Hierbei dürfe der Gesetzgeber auch andere Belange als den Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, darunter auch die religiösen Interessen der Bevölkerung, berücksichtigen. Indem der Gesetzgeber einige nach [X.]m Verständnis zentrale Feiertage einem besonderen Schutz unterstelle, bevorzuge er die [X.] Kirchen nicht willkürlich. Ob es [X.] möglicherweise angezeigt sei, auch religiöse Feiertage anderer Religionen feiertagsgesetzlich anzuerkennen, bedürfe hier keiner Erörterung. [X.] seien etwa zwei Drittel der Bevölkerung in [X.] Religionsgesellschaften organisiert. Dem [X.] komme für den [X.] Glauben zentrale Bedeutung zu. Als stiller Feiertag sei der [X.] nach kirchlichem Verständnis besonders schutzbedürftig. Zur Wahrung seines Charakters genüge es nicht, bloß bestimmte kirchliche Handlungen zu ermöglichen. Vielmehr könne der religiös erwünschte, durch das Gedenken an die Passion [X.] geprägte Charakter des [X.] durch vielerlei Handlungen gestört werden, zu denen insbesondere solche öffentliche Unterhaltungs- und Tanzveranstaltungen gehörten, die ostentativ darauf gerichtet seien, eine Antistimmung zu erzeugen. Bei der Ausgestaltung seines Schutzkonzepts für Sonn- und Feiertage müsse der Gesetzgeber allerdings auch die Belange derjenigen berücksichtigen, die den Feiertagen nicht die gleiche Bedeutung zumäßen. Um sich dem Feiertag zu entziehen, bleibe zunächst der private Raum, der durch das [X.] keinen weitergehenden Restriktionen unterliege. Da das [X.] öffentliche Veranstaltungen am [X.] zulasse, die dem ernsten Charakter des [X.] Rechnung trügen, biete es auch Raum für nicht-[X.] öffentliche Betätigung. Zudem gebe es nach dem [X.] [X.] lediglich neun stille Tage im Jahr, wobei auch an den meisten gemäß Art. 5 [X.] Befreiungen von den Restriktionen erteilt werden könnten. Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen sozio-kulturellen Entwicklung sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten habe.

5. Die [X.] ist der Auffassung, das [X.] greife nicht unverhältnismäßig in Grundrechte ein. Der Schutzzweck von Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] beziehe sich auch auf den religiösen Gehalt von Sonn- und Feiertagen und sei funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung der Religionsfreiheit hin angelegt. Dass der Staat keine religiösen Feiertage schaffe, sondern sie anerkenne, widerspreche nicht seiner religiös-weltanschaulichen Neutralität, sondern sei durch die Verfassung selbst vorgegeben. Bei der Ausgestaltung des Feiertagsschutzes besitze der Gesetzgeber einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum. Er könne die zulässigen Tätigkeiten "für" beziehungsweise "trotz" des Feiertags näher konkretisieren und müsse dabei die verschiedensten betroffenen Rechtsgüter und Interessen in einen verhältnismäßigen Ausgleich bringen. Der besondere Schutz des öffentlich wahrnehmbaren Charakters des [X.] resultiere aus seinem religiösen Sinngehalt und der historischen Genese. Das [X.] Kirchenrecht und die bischöflichen Weisungen zur Bußpraxis normierten den [X.] als strengen Fast- und [X.]. Die [X.] seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da mit ihnen keinerlei Verpflichtung oder Zwang zur Teilnahme an religiösen Handlungen oder ähnlichem verbunden sei. Das Leben in der privaten Sphäre werde nicht tangiert. Betroffen seien nur öffentlich wahrnehmbare Handlungsweisen. Zwar dürfe der Gesetzgeber auch Änderungen [X.] Lebens- und Arbeitsbedingungen berücksichtigen, jedoch ließen sich allein aus sozio-demographischen, empirischen beziehungsweise religionssoziologischen Veränderungen keine zwingenden Schlüsse auf [X.] oder Bestandsnotwendigkeit etwa des [X.] ziehen. Da Art. 3 [X.] nicht jegliche Veranstaltung untersage, treffe er einen angemessenen Ausgleich zwischen den konfligierenden Rechtspositionen. Hieran ändere es nichts, dass die Ausnahmeregelung in Art. 5 [X.] auf den [X.] nicht anwendbar sei. Der Gesetzgeber überschreite nicht seinen Gestaltungsspielraum, wenn er von musikalischen Darbietungen in Räumen mit [X.] eine abstrakt-generelle Gefahr für den [X.]schutz ausgehen sehe, da sie sich in der Regel auch nach außen hin auswirken könnten.

Auch das konkrete Verbot der "[X.]" sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer intendiere unter dem Deckmantel einer in geschlossenen Räumen geplanten Veranstaltung bewusst und gezielt, den ernsten Charakter des [X.] als den am stärksten geschützten stillen Tag zu stören. Eine von der Öffentlichkeit unbeachtet gebliebene Veranstaltung sei nicht in seinem Sinne gewesen. Ob er sich hierfür überhaupt auf die Weltanschauungsfreiheit berufen könne, sei zweifelhaft. Die vergleichsweise geringe Eingriffsintensität des Verbots sei durch Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] gerechtfertigt.

6. Die [X.] vertritt hingegen die Auffassung, Art. 3 Abs. 2 Satz 3 [X.] sowie Art. 5 [X.] seien wegen eines Verstoßes gegen Art. 4 [X.] verfassungswidrig. Die Vorschriften des [X.]es seien angesichts der veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse nicht geeignet, das vorbehaltlose Grundrecht einzuschränken. Die vollständige Nichtzulassung einer Einzelfallbefreiung vom karfreitäglichen Musikverbot stelle angesichts der [X.]er Verhältnisse einen besonders klaren Verstoß gegen die Weltanschauungsfreiheit dar. Statistiken belegten, dass der [X.] zumindest in [X.] im Jahr 2007 nur noch für eine Minderheit eine zentrale Bedeutung gehabt habe. Die Veranstaltung sei eine publikumswirksame symbolische Aktion zur Wahrnehmung der eigenen weltanschaulichen Interessen des Beschwerdeführers gewesen. Aus seiner Sicht sei der Grundrechtseingriff gerade auch deshalb so schwerwiegend, weil er ein Symbol für die diskriminierende Behandlung des nichtreligiösen Teils der Bevölkerung darstelle. Musikalische Darbietungen in Räumen mit [X.] griffen keineswegs in die Religionsfreiheit von [X.] ein. Den religiösen Interessen werde vollständig genügt, wenn Veranstaltungen nicht in der Nähe von Kirchen und in geschlossenen Räumen mit gutem Schallschutz stattfänden. Die bloße Tatsache der öffentlichen Zugänglichkeit sei kein notwendiger Grund für eine Grundrechtseinschränkung. Die gesetzliche Regelung sei auch deshalb verfehlt, weil sie grob schematisch verfahre und daher den unterschiedlichen Aktivitäten nicht ausreichend Rechnung trage. Zumindest das Fehlen einer Befreiungsmöglichkeit in Art. 5 [X.] für den [X.] mache das Verbot verfassungswidrig.

7. Der [X.] ([X.]) hält Art. 3 [X.] ebenfalls für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum überschritten und dabei ein gänzlich verfehltes Verständnis der Religions- und Weltanschauungsfreiheit zugrunde gelegt. Schutzzweck des [X.]s sei allein die [X.]. Es könne aber niemand gezwungen werden, für sich selbst die [X.] einzuhalten, solange er andere nicht störe. Durch Gesetz könnten daher nur solche Aktivitäten beschränkt werden, durch die die [X.] anderer verletzt werde. Die Beschränkung von Aktivitäten, die weder öffentlich wahrnehmbar noch unmittelbar ruhestörend seien, sei nicht zulässig. Eine öffentliche Wahrnehmbarkeit sei auch noch nicht deshalb zu bejahen, weil öffentlich bekannt gemacht worden sei, dass eine Aktivität stattfinde. Im bloßen Wissen um die Aktivität liege keine Störung. Vorschriften, die bestimmte Freizeitaktivitäten an stillen Tagen generell verböten, ohne dass eine konkrete Störung der [X.] vorliege, seien nicht erforderlich und verletzten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Es habe sich im vorliegenden Fall zudem um eine Versammlung gehandelt, da die Veranstaltung in ihrer Gesamtheit ein Ausdruck des Protests gegen das [X.] gewesen sei. Jedes einzelne Programmelement der [X.]veranstaltung stelle eine gezielte Provokation des [X.] Glaubens sowie eine Herausforderung des [X.]es dar, so dass der Charakter als eine Demonstration offenkundig sei. Auch die Werbung hierfür unterstreiche den Protestcharakter der Veranstaltung. Zudem falle sie unter das Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers als [X.].

8. Auch der Dachverband Freier [X.]en e.V. ([X.]) hält die in Rede stehende Regelung des [X.] [X.]es für verfassungswidrig. Das Grundgesetz kenne keine Staatskirche, so dass der Begriff der Mehrheitsreligion irrelevant sei. Der Staat sei daher besonders gehalten, zur Stärkung eines friedlichen und [X.] Zusammenlebens alle Religionen und Weltanschauungen gleichermaßen zu achten und noch bestehende Privilegierungen bestimmter [X.]en abzubauen. Die gesetzliche Festlegung, wie eine Religionsgemeinschaft ihre Feste zu begehen habe, verletze die Religionsfreiheit, da damit in ihre inneren Angelegenheiten eingegriffen werde. Das Grundgesetz schütze nicht [X.] Traditionen, sondern individuelle Rechte. Zur Religionsfreiheit gehöre nicht das Recht, nicht mit anderen Auffassungen konfrontiert zu werden. Der Beschwerdeführer werde diskriminiert, indem ihm als [X.] bestimmte Veranstaltungsformen vorgeschrieben würden. Dies widerspreche auch Art. 140 [X.] (i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 [X.]), auf den er sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts berufen könne und demzufolge er ein Selbstbestimmungsrecht in eigenen Angelegenheiten habe. Dem Staat sei es zwar unbenommen, religiöse Feiertage einzurichten. Jedoch dürfe er nicht bestimmte Handlungen vorschreiben oder verbieten, die über die allgemein geltende Regelung, dass Feiertage Tage der Erholung und Besinnung seien, hinausgingen. Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Entkonfessionalisierung und der religiös-weltanschaulichen Pluralisierung in [X.] müssten gesetzliche Regelungen viel strikter als zuvor die staatliche Neutralität wahren und konsequenter die individuellen Grundrechte achten.

Die zulässige [X.]beschwerde ist begründet.

Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden Regelungen des [X.] [X.]es sind zwar insoweit verfassungsgemäß, wie der Gesetzgeber den [X.] als gesetzlichen Feiertag anerkannt und mit einem qualifizierten, den Tag als Ganzes erfassenden Ruhe- und Stilleschutz ausgestattet hat (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.]). Die Befreiungsfestigkeit dieses [X.], die die Erteilung einer Befreiung von bestimmten [X.] selbst aus wichtigen Gründen von vornherein ausschließt (Art. 5 Halbsatz 2 [X.]), erweist sich jedoch als unverhältnismäßig. Sie wird der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte, insbesondere der Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.]) sowie der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 [X.]), nicht gerecht.

Die angegriffenen Entscheidungen der Behörden und der tatsacheninstanzlichen Gerichte beruhen auf diesem Fehlen einer Befreiungsmöglichkeit und verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] sowie Art. 8 Abs. 1 [X.]. Die untersagte [X.] des Beschwerdeführers fiel in den Schutzbereich dieser Grundrechte. Sie wäre unter den hier gegebenen Umständen bei [X.] Verständnis ausnahmsweise zu gestatten gewesen.

Die Anerkennung des [X.] als gesetzlicher Feiertag und seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen äußeren Ruherahmen ist von [X.] wegen nicht zu beanstanden. Das Verbot von öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter des [X.] nicht wahren, und von musikalischen Darbietungen in Räumen mit [X.] (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.]) greift zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit der Menschen (Art. 2 Abs. 1 [X.]) und unter bestimmten Voraussetzungen auch in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 [X.]) sowie die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]) ein. In besonders gelagerten Fällen kann sie - wie im Falle des Beschwerdeführers geltend gemacht - auch die grundrechtlich geschützte Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.]) und die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 [X.]) berühren (unten 1). Die Eingriffe sind jedoch dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung in Art. 139 [X.] (i.V.m. Art. 140 [X.]) gerechtfertigt. Diese schreibt dem Gesetzgeber die Befugnis zu, Feiertage nicht nur gesetzlich anzuerkennen, sondern ihren verfassungsrechtlich festgelegten Zweck, Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu sein, auch nach Art und Maß näher auszugestalten (unten 2).

1. Die Anerkennung des [X.] als Feiertag und seine Ausgestaltung als stiller Tag greifen zunächst in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 [X.]) sowie in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 [X.]) ein, weil die typische werktägliche Geschäftigkeit an diesem Tag - wie auch an Sonntagen - grundsätzlich zu ruhen hat (vgl. [X.] 125, 39 <85>). Das Verbot bestimmter öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen und musikalischer Darbietungen in Räumen mit [X.] (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.]) betrifft daneben die Freiheit all derjenigen, die auch am [X.] an solchen Veranstaltungen teilnehmen oder sie durchführen möchten. Berufsmäßige Veranstalter, die Betreiber von [X.]en sowie berufsmäßige Musiker können dadurch in ihrer Berufsfreiheit, Künstler, die zur Unterhaltung oder als Musiker auftreten, möglicherweise auch in ihrer Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]) betroffen sein. In besonders gelagerten Fallgestaltungen kann - wie der vorliegende Fall zeigt - auch die Versammlungsfreiheit sowie die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, namentlich in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit, berührt sein (Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 [X.]).

Diese Grundrechte unterliegen teils dem Vorbehalt gesetzlicher Ausübungsregelungen (Art. 12 Abs. 1 [X.]), teils sind sie mit einem ausdrücklichen Vorbehalt der gesetzlichen Einschränkbarkeit versehen (Art. 2 Abs. 1 [X.]). Soweit dies nicht der Fall ist, kommt eine Beschränkung nur auf der Grundlage verfassungsimmanenter Schranken in Betracht. Das gilt hinsichtlich der Kunstfreiheit, aber vor allem auch für die Weltanschauungsfreiheit und die Freiheit von Versammlungen, die nicht unter freiem Himmel stattfinden (Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 [X.]).

2. Diese Eingriffe rechtfertigen sich dem Grunde nach aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Sonn- und Feiertagsschutzes sowie der dem Gesetzgeber von [X.] wegen verliehenen Befugnis, Feiertage anzuerkennen und die Art und das Ausmaß ihres Schutzes zu regeln (Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 139 [X.]).

a) Nach Art. 139 [X.] (i.V.m. Art. 140 [X.]) bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Die Bestimmung enthält einen objektivrechtlichen Schutzauftrag, der dem Staat die Gewährleistung von Feiertagen aufgibt. An diesen Tagen soll im zeitlichen Gleichklang grundsätzlich die Geschäftigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in [X.] mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Geschützt ist damit der allgemein wahrnehmbare Charakter des [X.] als [X.]. Die [X.] Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes im weltlichen Bereich resultiert dabei wesentlich aus der synchronen Taktung des [X.] Lebens (vgl. [X.] 125, 39 <82>). Dabei verfolgt die Regelung in der säkularisierten [X.] zunächst die profanen Ziele der persönlichen Ruhe, Erholung und Zerstreuung. Zugleich zielt Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] damit auf die Möglichkeit zur seelischen Erhebung, die gleichermaßen [X.] Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung eröffnet werden soll (vgl. [X.] 111, 10 <51>; 125, 39 <86>). Sie ist auch Garant für die Wahrnehmung von Grundrechten, die der Persönlichkeitsentfaltung dienen (vgl. [X.] 125, 39 <80>).

Nach ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Verankerung in den in das Grundgesetz inkorporierten [X.] der [X.] und nach ihren Regelungszwecken hat die Vorschrift neben dieser weltlich-[X.] auch eine religiös-[X.] Bedeutung (vgl. [X.] 125, 39 <80 f.>). Anknüpfend an die in [X.]r Tradition entstandenen Feiertage zielt sie auch auf die Möglichkeit der Religionsausübung und darauf, dass Gläubige diesen Tagen ein Gesamtgepräge geben können, wie es ihrem Glauben entspricht.

Indem in Art. 139 [X.] der Schutz der Sonn- und Feiertage als gesetzlicher Schutz beschrieben wird, garantiert die Verfassung zunächst die [X.] unmittelbar. Sie überantwortet damit die Auswahl sowie die Art und das Ausmaß des Schutzes der gesetzlichen Ausgestaltung. Der Gesetzgeber darf in seinen Regelungen dabei auch andere Belange als den Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zur Geltung bringen. Ihm ist ein Ausgleich zwischen dem Feiertagsschutz (Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 139 [X.]) einerseits und anderen Grundrechten, namentlich Art. 12 Abs. 1 [X.], aber auch Art. 2 Abs. 1 [X.] andererseits aufgegeben (vgl. [X.] 111, 10 <50>; 125, 39 <85>). Grundsätzlich ist es ihm deshalb im Rahmen seines Gestaltungsspielraums möglich, bestimmte Feiertage besonders zu schützen, wenn ihm ein spezifischer Schutz für den Charakter des Feiertags geboten oder auch nur sinnvoll erscheint.

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Auswahl des [X.] als gesetzlicher Feiertag von [X.] wegen nicht zu beanstanden. Sie lässt sich auf die gesetzgeberische Befugnis aus Art. 139 [X.] (i.V.m. Art. 140 [X.]) stützen und ist auch nicht neutralitätswidrig oder gleichheitswidrig.

aa) Art. 139 [X.] stellt klar, dass die staatlich anerkannten Feiertage gesetzlich geschützt "bleiben". Damit ist die Auswahl grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, der allerdings einen unantastbaren Kernbestand an Feiertagen zu bewahren hat (vgl. [X.] 111, 10 <50>). Aus der Formulierung "bleiben geschützt" wird die historische Anknüpfung des [X.] auf der [X.]ebene deutlich. Der [X.]geber hat zunächst in den Jahren 1918/19 und später bei der Entstehung des Grundgesetzes im Jahr 1949 lebensweltlich und rechtlich einen überkommenden Bestand an typischen Feiertagen vorgefunden, der ganz überwiegend am Kirchenjahr orientiert und in den [X.] Religionen verwurzelt war. Ihn wollte er damals ersichtlich im Grundsatz fortgeschrieben wissen, ohne dass damit allerdings die Dispositionsfreiheit des [X.]gebers über die konkrete Bestimmung einzelner Tage und deren Ausgestaltung im Grundsatz eingeschränkt werden sollte. Damit kommt dem Gesetzgeber auch die Befugnis zu, entstehungsgeschichtlich vorgefundene Feiertage fortzuschreiben. Der Senat hat schon in seiner Entscheidung zum [X.] hervorgehoben, dass die Verfassung selbst damit in Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] hinsichtlich der Feiertage eine Wertung vornimmt, die auch in der christlich-abendländischen Tradition wurzelt und kalendarisch an diese anknüpft (vgl. [X.] 125, 39 <84>).

bb) Die grundsätzliche Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, die in der Rechtsprechung des [X.]s aus der Zusammenschau verschiedener [X.]bestimmungen im Wege der Interpretation entwickelt worden ist (vgl. [X.] 138, 296 <238 f.> m.w.N. zur stRspr), steht der Auswahl des [X.] als anerkannter Feiertag nicht entgegen. Denn seine Anerkennung ist in Art. 139 [X.] und damit in der Verfassung selbst angelegt. Sie erweist sich nicht als neutralitätswidriges Privileg.

Dem Gesetzgeber ist es nach Art. 139 [X.] nicht verwehrt, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit als Feiertage auch solche auszuwählen, die aufgrund von Traditionen, kultureller oder weltanschaulich-religiöser Prägung für große Bevölkerungsteile wichtig sind. Der Bezug der Vorschrift auf die damals anerkannten Feiertage verdeutlicht, dass dem Gesetzgeber hierbei insbesondere die Anknüpfung an christlich geprägte Traditionen eröffnet wird und er den Bedürfnissen nach einer entsprechenden Gestaltung der Feiertage folgen darf. Dass der Gesetzgeber danach der gewachsenen und für weite Teile der Bevölkerung bis heute fortdauernden besonderen Bedeutung des [X.]tums Rechnung trägt, macht dies nicht zu einer verfassungswidrigen Privilegierung einer "Mehrheitsreligion", sondern ist Ausdruck der Prägekraft der Geschichte. Art. 139 [X.] erlaubt dem Gesetzgeber mit der Bestimmung der Feiertage allerdings keine inhaltliche Identifizierung mit bestimmten Religionen oder Konfessionen. Er trägt dem zum Beispiel dadurch Rechnung, dass er Angehörigen kleinerer Religions- und [X.]en an ihren eigenen hohen Feiertagen ihrerseits die Möglichkeit gibt, diese angemessen zu begehen. Außerdem dürfen Bevölkerungsteilen anderer kultureller und weltanschaulich-religiöser Prägung durch die Auswahl des [X.] und seinen Schutz insofern keine unzumutbaren Belastungen auferlegt werden, als niemand gezwungen werden darf, diesen Tag entsprechend einer bestimmten religiösen Überlieferung oder auch nur im Sinne innerer Einkehr zu begehen. Die gesetzlichen Unterlassungspflichten dürfen lediglich einen äußeren Rahmen für Ruhe und seelische Erhebung schaffen.

Die vom [X.] [X.]geber vorgenommene Auswahl des [X.] als staatlich anerkannter Feiertag erweist sich damit nicht als offensichtlich fehlsam. Sie hält sich vielmehr im Rahmen des [X.], der dem Gesetzgeber zukommt. Der Gesetzgeber schreibt hiermit die Statuierung eines seit langem auch gesellschaftlich anerkannten Feiertags fort, der für die Angehörigen der [X.] Religionsgemeinschaften traditionell von großer Bedeutung ist. Eine bestimmte innere Haltung wird dabei niemandem vorgeschrieben. Vielmehr wird lediglich - wie an anderen, zum Teil auch an säkularen Feiertagen - ein äußerer Rahmen geschaffen. Die Möglichkeit der Angehörigen anderer Religionen und Weltanschauungen, ihre Feiertage angemessen zu begehen, wird hierdurch nicht eingeschränkt (vgl. z.B. Art. 6 [X.]).

c) Dem Grunde nach rechtfertigt Art. 139 [X.] (i.V.m. Art. 140 [X.]) überdies die Ausgestaltung des [X.] als eines besonderen Regelungen unterliegenden stillen [X.] und damit die Schaffung eines qualifizierten Ruheschutzes.

aa) Indem dem Gesetzgeber die Aufgabe überantwortet worden ist, das Ausmaß des Feiertagsschutzes gesetzlich zu gestalten (vgl. [X.] 125, 39 <85>), hat er auch die Möglichkeit, Feiertage mit verschiedenem Charakter vorzusehen. Insoweit steht es ihm auch frei, für bestimmte Tage durch besondere Unterlassungspflichten einen sich von der bloßen Arbeitsruhe unterscheidenden oder über diese hinausgehenden äußeren Ruhe- und Stilleschutz zu schaffen, wie es das [X.] für den [X.] als stillen Feiertag regelt. Wie umfassend er diesen Schutz im Einzelnen fassen darf, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit der Regelung.

bb) Auch die Schaffung eines besonderen Ruheschutzes, der der gefestigten Bedeutung des [X.] nach [X.]r Überlieferung entspricht, begegnet dem Grunde nach keinen durchgreifenden Bedenken im Blick auf das grundgesetzliche Neutralitätsverständnis.

(1) Der Begriff der "seelischen Erhebung" (Art. 139 [X.]) hat nach der entstehungsgeschichtlichen Bedeutung und systematischen Stellung in der Verfassung neben einer religiösen auch weltanschauliche und ethische Bedeutung. In Konkretisierung der Bedingungen für die Möglichkeit "seelischer Erhebung" kann der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip verschiedene Formen von Sonn- und Feiertagen schaffen. Das Prinzip der staatlichen Neutralität begrenzt jedoch die inhaltliche Konkretisierung religiöser, weltanschaulicher und anderweitiger Bezüge dieser Tage. Denn dem Staat ist die inhaltliche Einflussnahme auf die "seelische Erhebung" der Bevölkerung versagt. Er darf gesellschaftliche Befunde und Bedürfnisse zwar in seiner Rechtsetzung aufgreifen, das säkularisierte Gemeinwesen jedoch nicht in spezifischer Weise religiös oder weltanschaulich zu prägen versuchen. Demgemäß stellt die Verfassung mit dem Sonn- und Feiertagsschutz und dem Auftrag zu seiner gesetzlichen Umsetzung lediglich einen geschützten Rahmen zur Verfügung, der eine in religiöser oder anderer Weise qualifizierte Begehung solcher Tage nur ermöglicht. Die inhaltliche Ausfüllung dieses Freiraums obliegt den Einzelnen allein oder in [X.].

(2) Ausweislich der Begründung zum Entwurf der Neufassung des [X.]es (BayLTDrucks 16/15696, [X.]) bezweckt der Gesetzgeber mit den besonderen Vorschriften zum [X.]schutz und ihren Unterlassungspflichten, der [X.] Bevölkerung die äußeren Bedingungen zu schaffen, um den [X.] zu begehen. Diese schaffen darüber hinaus freilich einen Tag der besonderen Stille mit Wirkung gegenüber [X.] und damit auch dem nicht religiös-[X.] Teil der Bevölkerung. Wenn der Gesetzgeber damit einen Tag auf besondere Weise ausgestaltet, ist dies im Sinne der synchronen Taktung des [X.] Lebens jedoch nicht zu beanstanden (vgl. [X.] 125, 39 <82 f.>). Maßgeblich ist, dass aufgrund der gesetzlichen Unterlassungspflichten lediglich ein äußerer Charakter des [X.] sichergestellt wird. Diese stellen den [X.] als [X.] und seelischen Erhebung zwar unter spezifische äußere Bedingungen, belassen deren inhaltliche Ausfüllung aber den Einzelnen selbst. Dem Gesetzgeber wäre es indessen von [X.] wegen untersagt, bei der Gestaltung des Maßes des Schutzes Regelungen zu wählen, die als Identifizierung mit einer bestimmten Religion begriffen werden müssten. Der Zweck der "seelischen Erhebung" (Art. 139 [X.]) ist als ein lediglich säkularer insofern zu verstehen, als der Staat selbst den äußeren Ruhe- und Stillerahmen nicht mit religiösem oder weltanschaulichem Gehalt zu füllen vermag. Dies ist vielmehr der privaten und gesellschaftlichen Selbstbestimmung - auch der Religionsgemeinschaften - überlassen. [X.] Regelungen schaffen also nur den Freiraum zu entsprechender individueller und gemeinschaftlicher Entfaltung. Deshalb erweist sich der besondere Ruheschutz lediglich als Angebot, das zugleich aber Raum für individuell empfundene Bedürfnisse lässt, auch wenn diese nicht im Einklang mit den gesetzgeberischen Motiven stehen, welche den Zwecken der Ausgestaltung unterlegt sind (vgl. [X.] 111, 10 <51>). Anders als der Beschwerdeführer meint, wird Andersgläubigen oder nichtreligiösen Menschen durch die gesetzlichen Unterlassungspflichten, die den äußeren Ruherahmen des [X.] sicherstellen sollen, keine religiös begründete "Haltung" vorgeschrieben. Sie dürfen ihre andere Weltanschauung auch an diesem Tage leben, wenn auch nur mit den aus den spezifischen Betätigungsverboten folgenden, auf öffentlichkeitswirksame Handlungen begrenzten Einschränkungen.

cc) Der gesetzgeberischen Ausstattung des [X.] mit einem besonderen Ruheschutz steht auch nicht der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand entgegen, zwischen der Feiertagswirklichkeit und den religiösen oder weltlichen Idealen, die zur Anerkennung als Feiertag geführt hätten, bestehe eine erhebliche Diskrepanz. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, Feiertage zu schützen, die nicht von [X.] als solche begangen werden. Es ist Teil seiner demokratisch legitimierten Ausgestaltungsfreiheit, über die Auswahl auch solcher Tage zu entscheiden, die nur für Teile der Bevölkerung eine spezifisch geprägte Rolle spielen. Auf die Frage, wie viele der [X.] den [X.] in seiner religiösen Bedeutung in [X.] oder zurückgezogen in Privatheit begehen, kommt es insoweit nicht an.

Die konkrete Ausgestaltung des Schutzes des [X.] als anerkannter Feiertag und zugleich als stiller Tag mit dem Verbot öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen, die seinen ernsten Charakter nicht wahren, sowie mit der Untersagung musikalischer Darbietungen in Räumen mit [X.] ist im Hinblick auf die damit regelmäßig verbundenen Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 [X.] und daher im Grundsatz mit der Verfassung vereinbar. Sie erweist sich jedoch in Anbetracht der hiermit in Einzelfällen verbundenen Eingriffe in andere Grundrechte wie insbesondere in Art. 4 Abs. 1 und 2 oder in Art. 8 Abs. 1 [X.] wegen Fehlens einer Ausnahmeregelung als unverhältnismäßig. Insoweit ist der [X.] [X.]geber dem ihm aufgegebenen Ausgleich zwischen Feiertagsschutz und anderen, dadurch eingeschränkten Grundrechten nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden.

1. Mit der Ausgestaltung des Stilleschutzes für den [X.] in Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.] verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel. In Anknüpfung an den verfassungsrechtlich verankerten Zweck der "seelischen Erhebung" (Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 139 [X.]) versteht er die stillen Tage als Anker- und Ruhepunkte für die Besinnung auf grundlegende Werte, und will er einen äußeren Rahmen bereitstellen, sich an kulturelle, geschichtliche und religiöse Grundlagen zu erinnern, um [X.] für die Herausforderungen der [X.] zu schöpfen (BayLTDrucks 16/15696, [X.]). Wie für andere stille Sonn- und Feiertage schafft er damit Regelungen, die die Alltagsgeschäftigkeit und Betriebsamkeit unterbrechen und - im Wege einer synchronen Taktung des [X.] Lebens - dem Tag äußerlich ein eigenes, durch Ruhe und [X.] bestimmtes Gepräge geben. Das gilt zum Teil auch für säkular unterlegte Tage. Keinen Bedenken unterliegt dabei auch, für bestimmte Tage einen spezifisch gesteigerten Ruhe- und Stillerahmen zu schaffen, wie ihn Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.] für den [X.] und unter Umständen auch im weltlichen Zusammenhang (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.]) vorsieht. Der Gesetzgeber hat für die Ausgestaltung des von ihm geschaffenen [X.] einen erheblichen Gestaltungsfreiraum.

Dass der Gesetzgeber in Anknüpfung an die überlieferten Feiertage den [X.] Gelegenheit geben will, den Tag aus ihrer Sicht bedeutungsgerecht zu begehen, entspricht Art. 139 [X.], der eine Fortschreibung der bestehenden Feiertage zum Ausgangspunkt nimmt. In dieser [X.]vorschrift, die in religiöser Hinsicht bewusst neutral formuliert ist und keine Durchbrechung der weltanschaulichen Neutralität begründet, liegt keine Identifizierung mit den [X.] Religionen. Sie erlaubt es dem Gesetzgeber aber, in Anknüpfung an den historisch gewachsenen Bestand die Feiertage grundsätzlich so zu legen, dass damit auch den religiösen Bedürfnissen entsprochen wird. Dem Gesetzgeber ist es indessen auch im [X.] verwehrt, religiöse Verhaltensweisen oder gar eine bestimmte innere Haltung vorzugeben.

Die Geeignetheit der Regelung des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.] zur Erreichung des insoweit bezweckten besonderen Schutzes des [X.] durch Schaffung eines besonderen Ruhe- und Stillerahmens steht außer Frage.

2. a) Ausgehend von dem Ziel des Gesetzgebers, dem Tag einen allgemein wahrnehmbaren Charakter als stiller Tag zu verleihen, ist unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nicht zu beanstanden, dass Art. 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der ernste Charakter des [X.] gewahrt ist.

Die Beschränkung öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen ergänzt den sonn- und feiertäglichen Ruheschutz um einen Stilleschutz auch für Beschäftigte, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, und setzt voraus, dass diese Veranstaltungen in ihrer Ausstrahlungswirkung in den öffentlichen Raum hinein den ernsten Charakter nicht wahren. Die Untersagung entsprechender Veranstaltungen trägt insoweit dazu bei, dem Tag einen Ruhe- und Stilleschutz zukommen zu lassen, der ohne eine solche Regelung nicht vergleichbar effektiv gewährleistet wäre.

b) Nichts anderes gilt auch für die Regelung des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 [X.], die das Ziel verfolgt, diesen Tag mit einem besonders strengen Ruhe- und Stillerahmen auszustatten und ihm damit einen Charakter zuzuweisen, der über den der sonstigen stillen Tage hinausgeht. Die Begrenzung von musikalischen Darbietungen in Räumen mit [X.] knüpft erkennbar daran an, dass der Ausschank von insbesondere alkoholischen Getränken in Verbindung mit Musik bei einer beachtlichen Besucherzahl auf engem Raum erhebliche Außenwirkung zeitigen kann. Da es dem Gesetzgeber grundsätzlich freisteht, auch einen solchen besonders strengen Ruhe- und Stillerahmen zu statuieren, und er diesen, gestützt auf Art. 139 [X.] und den dortigen Verweis auf die traditionell anerkannten Feiertage, auch für den [X.] vorsehen kann, ist hiergegen unter [X.] nichts zu erinnern.

3. Die Verbote des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.] erweisen sich im Grundsatz auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Lediglich für besondere Fallgestaltungen im Blick auf dann von den Vorschriften betroffene Grundrechte bedarf es zur Gewährleistung ihrer Zumutbarkeit einer Ausnahmebestimmung, wie sie das [X.] in Artikel 5 vorsieht, aber gerade - insoweit verfassungswidrig - für den [X.] nicht gelten lässt.

a) Die Regelung des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.] enthält im Blick auf ihre Wirkung für die Allgemeinheit eine angemessene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 [X.]) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 [X.]).

Dem Ruheschutz an Sonn- und Feiertagen kommt besonderes Gewicht zu, weil er den Gesetzgebern durch die Verfassung selbst in Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] auferlegt ist. Er erweist sich als verfassungsverankertes Grundelement [X.] Zusammenlebens und staatlicher Ordnung und ist als Konnexgarantie zu verschiedenen Grundrechten zu begreifen (vgl. [X.] 125, 39 <80>). Damit wird in Form einer synchronen Taktung des [X.] Lebens [X.] Menschen die Möglichkeit zur physischen und psychischen Rekreation individuell oder in [X.] - jeweils nach eigener Gestaltung - gewährleistet. Die Regelungen des Art. 3 Abs. 2 [X.] schaffen dabei einen Stilleschutz als äußeren Rahmen zur seelischen Erhebung, der die Arbeitsruhe ergänzt. Der Schutz des [X.] als Feiertag mit grundsätzlich gewährleisteter Arbeitsruhe bietet in Verbindung mit dem besonderen Stilleschutz in Anknüpfung an lange bestehende entsprechende Regelungen einer großen Zahl von Gläubigen einen äußeren Rahmen, den Tag in religiös-[X.]r Tradition zu begehen, und sei es auch nur in individueller Zurückgezogenheit.

Demgegenüber sind die belastenden Wirkungen, die von dem äußeren Ruhe- und Stilleschutz ausgehen, von nur begrenztem Gewicht. Die Zahl von in [X.] insgesamt neun stillen Tagen im Jahresverlauf (vgl. Art. 3 Abs. 1 [X.]) hält sich in angemessenen Grenzen. Dabei gilt der strenge Stilleschutz des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 [X.] nur an einem [X.] und eventuell an einem Tag gesondert angeordneter Staatstrauer (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Die durch das Gesetz angeordneten Unterlassungspflichten zeitigen dabei keinerlei inhaltlich orientierte Befolgungspflichten und verlangen den Einzelnen keine innere Haltung ab. [X.] sind lediglich die äußeren Handlungsverbote, die der Staat zum Zwecke des Feiertagsschutzes erlässt.

Auch bleiben die Verbote begrenzt und belassen zahlreiche Möglichkeiten, den [X.] auf nicht-religiöse oder sonst alternative Weise zu begehen und dabei auch die Ablehnung des besonderen Schutzes oder der Anerkennung gerade dieses [X.] auszudrücken. So werden etwa musikalischen Darbietungen im Sinne von Konzertveranstaltungen, soweit diese nicht in einem "[X.]" stattfinden und den ernsten Charakter des [X.] wahren, Vortragsveranstaltungen sowie der schlichte "[X.]" ohne musikalische Darbietungen im Grundsatz zulässig sein. Aufgrund der Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 [X.] durch die Fachgerichte dahin, dass es sich auch bei den untersagten musikalischen Darbietungen in Räumen mit [X.] um öffentliche Veranstaltungen handeln muss (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ss OWi 995/13 -, juris, Rn. 6), bleiben insoweit auch nicht-öffentliche, also im privaten Bereich oder als "geschlossene Veranstaltung" konzipierte Formate grundsätzlich möglich.

Die Bußgeldbewehrung der Handlungsverbote (Art. 7 Nr. 3 Buchst. a und c [X.]) bedingt kein nennenswert erhöhtes belastendes Gewicht. Die Einstufung als Ordnungswidrigkeit, deren Verfolgung überdies dem Opportunitätsprinzip unterliegt (§ 47 Abs. 1 OWiG), flankiert die gesetzliche Regelung, dient ihrer effektiven Durchsetzung und bewegt sich im Rahmen des in solchen Zusammenhängen Üblichen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der Gesetzgeber zur Wahrung eines angemessenen Ausgleichs auch nicht etwa gehalten, die Handlungseinschränkungen auf Veranstaltungen unter freiem Himmel zu beschränken. Er kann grundsätzlich davon ausgehen, dass öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen typischerweise beachtliche Rückwirkung in den öffentlichen Bereich hinein haben und den ernsten Charakter des [X.] beeinträchtigen können, auch wenn sie in geschlossenen Räumen stattfinden. Solchen Beeinträchtigungen des Stilleschutzes kann er dabei auch ein Gewicht beimessen, das das in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] angeordnete Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen trägt. Hinsichtlich des Verständnisses des hier geregelten Merkmals der Unterhaltungsveranstaltung, die den ernsten Charakter des [X.] nicht wahrt, ist allerdings in verfassungskonformer Auslegung stets zu berücksichtigen, dass damit nicht etwa das [X.] [X.]verständnis zum Maßstab des [X.]es erhoben wird, sondern - dem Neutralitätsprinzip gerecht werdend - mit dem Begriff des ernsten Charakters lediglich der spezifische äußere Rahmen des [X.] zur seelischen Erhebung beschrieben wird. Im Übrigen ist die Abgrenzung gerade im Blick auf die unterschiedlichen Formen von Unterhaltungsveranstaltungen zuvörderst Sache der Fachgerichte.

b) Besonderheiten für den zu findenden angemessenen Ausgleich können sich jedoch aus anderen berührten Grundrechten ergeben. In Betracht kommen insoweit insbesondere die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 [X.]) und die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in der Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.]).

aa) Die Verbotsvorschriften des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.] können im Einzelfall auch in andere Grundrechte als die allgemeine Handlungsfreiheit und die Berufsfreiheit eingreifen. Die Verbote betreffen Unterhaltungsveranstaltungen sowie musikalische Darbietungen in Räumen mit [X.] unabhängig davon, ob sie durch weitere Grundrechte geschützt sind, wie insbesondere auch dann, wenn es sich hierbei zugleich um Versammlungen oder um Manifestationen der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in der Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit handelt.

Solche Konstellationen sind als Wirkungen des [X.]schutzes spezifische Ausnahmen. Denn die von der gesetzlichen Regelung erfassten Unterhaltungsveranstaltungen und musikalischen Darbietungen in Räumen mit [X.] werden in der Regel nicht als Versammlungen im Sinne des Art. 8 [X.] oder als Ausübung der Bekenntnisfreiheit zu qualifizieren sein, ebenso wie umgekehrt Versammlungen normalerweise nicht als Unterhaltungsveranstaltungen aufzufassen sind und deshalb als solche schon tatbestandlich nicht unter das [X.] f[X.]. Auch sind Musik- und Tanzveranstaltungen mit Vergnügungscharakter ihrer Natur nach zumeist nicht auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet (vgl. [X.] 104, 92 <104>). Sie werden regelmäßig auch nicht Ausdruck religiöser oder weltanschaulicher Betätigung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] sein.

Liegen jedoch solche Fallgestaltungen vor, kann dies zu einer vom Regelfall abweichenden Beurteilung der Angemessenheit von Verboten zum Schutz des stillen Charakters führen. Das Verbot stößt hier nicht allein auf ein schlichtes wirtschaftliches Erwerbsinteresse oder allein auf ein Vergnügungs- und Erholungsinteresse von Veranstaltern, Künstlern und potenziellen Besuchern, sondern betrifft wegen der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit als wesentliches Element "demokratischer Offenheit" (vgl. [X.] 69, 315 <346>) die Teilhabe am öffentlichen Meinungsbildungsprozess und damit eine ihrerseits für das Gemeinwesen gewichtige grundrechtliche Gewährleistung. Die Durchführung solcher Veranstaltungen stellt den grundsätzlichen Ruhe- und Stilleschutz am [X.] nicht gleichermaßen in Frage und hat ein anderes Gewicht. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen, die dem Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, insbesondere auch in der Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit, unterf[X.].

In diesen Fällen kann sich der besondere Schutz der stillen Tage gegenüber den betroffenen Grundrechten nur nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall durchsetzen. Maßgeblich ist hierfür insbesondere, in welchem Umfang die Veranstaltung zu konkreten Beeinträchtigungen führt. Auch hier kann im Einzelfall der Ruhe- und Stilleschutz überwiegen und erlaubt dann diese Beschränkungen. Es ist in diesen Fällen jedoch ein schonender Ausgleich zu suchen, der möglichst alle Interessen zur Geltung bringt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um den Ruheschutz nach Satz 1 oder nach Satz 3 des Art. 3 Abs. 2 [X.] handelt.

Werden auch Veranstaltungen, die in der genannten Weise einem besonderen Grundrechtsschutz unterliegen, von den [X.] erfasst, muss der Gesetzgeber einen Ausnahmetatbestand vorsehen, der es ermöglicht, Befreiungen von den Unterlassungspflichten des Art. 3 Abs. 1 und 2 [X.] zu erteilen (zur Bedeutung von [X.] beim Feiertagsschutz vgl. [X.] 111, 10 <52>). Nach Maßgabe der gebotenen Abwägung sind diese gegebenenfalls mit Auflagen hinsichtlich Dauer, Ort und Größe der Veranstaltung oder etwa hinsichtlich der Lautstärke einer etwaigen Beschallung zu versehen.

bb) Der Erteilung von Befreiungen für Veranstaltungen bei Grundrechtskonflikten der beschriebenen Art steht - anders als der [X.]hof im Ausgangsverfahren gemeint hat - auch nicht die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit [X.]r Bevölkerungsteile entgegen. Unabhängig davon, ob es zutrifft, dass sich diese dem Gedanken an ihren eigenen religiösen oder sittlichen Vorstellungen widersprechende Verhaltensweisen tatsächlich nicht entziehen können, lässt sich insoweit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] - auch im Zusammenspiel mit Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] - keine verfassungsrechtliche Position ableiten, die in solchen Konstellationen der Grundrechtsausübung durch andere Religions- oder [X.]en oder etwa der Ausübung der Versammlungsfreiheit entgegengehalten werden könnte. Aus der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der [X.] Bevölkerung und der Feiertagsgarantie ergibt sich keine staatliche Verpflichtung, die religiös-[X.] Feiertage unter den Schutz einer näher auszugestaltenden generellen Ruhe zu stellen oder der Ausgestaltung des [X.]s das Verständnis bestimmter Religionsgemeinschaften von nach deren Lehre besonderen Tagen zugrunde zu legen. Insbesondere schützt Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] Gläubige nicht davor, mit Werbung darauf aufmerksam gemacht zu werden, dass andere in provokanter Weise den ernsthaften Charakter des [X.] in Frage stellen. Gewährleistet ist insoweit vielmehr nur ein Mindestschutzniveau, wobei der Feiertagsschutz auch nicht nur auf einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt beschränkt ist (vgl. [X.] 125, 39 <79, 85>). Darüber hinaus begründet die eigene Glaubensfreiheit in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, grundsätzlich kein Recht darauf, von der Konfrontation mit Bekundungen eines nicht geteilten Glaubens oder einer nicht geteilten Weltanschauung verschont zu bleiben (vgl. [X.] 93, 1 <16>; 138, 296 <336 Rn. 104>).

cc) Anders als für den Schutz der sonstigen stillen Tage schließt Art. 5 Halbsatz 2 [X.] eine Befreiung für den [X.] ausdrücklich aus. Das lässt sich in dieser Strenge für Fallgestaltungen, bei denen die Voraussetzungen des Verbots nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.] und damit der Schutz des [X.] mit den Gewährleistungen der Versammlungsfreiheit oder der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit anderer zusammentreffen, nicht mehr als angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlichen Positionen begreifen. Der strikte Befreiungsausschluss des Art. 5 Halbsatz 2 [X.] ist deshalb mit den grundrechtlichen Verbürgungen aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] unvereinbar.

Die angegriffenen Entscheidungen der Behörden und der tatsacheninstanzlichen Gerichte werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht und konnten diesen angesichts der Gesetzeslage auch nicht genügen; sie verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 1 [X.]. Der vom Beschwerdeführer geplanten "[X.]" ab 22.30 Uhr ist als gemischter Veranstaltung der Schutz der Versammlungsfreiheit sowie der Weltanschauungsfreiheit nicht zu versagen, was im Rahmen einer zwingend zu ermöglichenden Entscheidung über die Befreiung vom Veranstaltungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.] zu berücksichtigen gewesen wäre.

1. Der untersagte [X.] ist - abweichend von der Beurteilung im Ausgangsverfahren - dem Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit zuzuordnen (Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.]).

a) Der Beschwerdeführer kann als [X.] in Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit grundsätzlich für sich in Anspruch nehmen. Es ist nicht erkennbar, dass sein politisches Wirken nach seinem Grundsatzprogramm und seinem Auftreten so sehr im Vordergrund stünde, dass es sein weltanschauliches Wirken nach den Grundsätzen der Aufklärung und des Humanismus gleichsam verdrängen oder zur Nebensache herabsinken lassen würde.

Dass der Beschwerdeführer auch andere Zwecke verfolgt als die bloße Pflege und Förderung eines weltanschaulichen Bekenntnisses, steht im Übrigen der Einordnung als [X.] nicht entgegen. Das [X.] hat im Hinblick auf wirtschaftliche Aktivitäten bereits festgestellt, dass diese die Annahme einer Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 [X.] jedenfalls dann nicht hindern, wenn die ideellen Zielsetzungen der [X.] nicht nur als Vorwand für die wirtschaftlichen Aktivitäten dienen und die Tätigkeit der [X.] nicht überwiegend auf Gewinnerzielung gerichtet ist (vgl. [X.] 105, 279 <293>, "Osho-Bewegung"; vgl. auch [X.], 371 <377> zur "[X.]"). Überträgt man diese Maßstäbe auf die rechts- und allgemeinpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sein weltanschauliches Bekenntnis nur als Vorwand für seine politischen Zielsetzungen benutzt oder dass letztere überwiegender Zweck der [X.] wären. Vielmehr können die politischen Forderungen des Beschwerdeführers nach einer deutlicheren Trennung von Kirche und Staat als Konsequenz seiner humanistisch geprägten Weltanschauung gewertet werden.

Religionsgemeinschaften, insbesondere den [X.] Kirchen, wird seit jeher die Berechtigung zugestanden, sich zu politischen [X.]fragen zu äußern. Sie beteiligen sich aktiv am öffentlichen, politischen Leben sowie an der Gestaltung von Staat, Gesellschaft und Rechtsordnung und nehmen darauf erheblichen Einfluss. Ihnen wird deshalb im politischen Raum grundsätzlich ein "Öffentlichkeitsanspruch" zuerkannt, ohne dass sie dadurch Gefahr liefen, die ihnen durch Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 [X.] gewährleistete Rechtsstellung zu verlieren. Sie haben den Anspruch, als geistliche [X.]en in freier Betätigung in die Öffentlichkeit zu wirken sowie das öffentliche Leben vom Standpunkt der Religion aus zu begleiten und zu bewerten.

Im Hinblick auf die Gleichstellung der [X.]en und anderer Religionsgemeinschaften kann dem Beschwerdeführer ein vergleichbarer "Öffentlichkeitsanspruch" und damit ein Recht zur politischen Äußerung nicht abgesprochen werden. Vielmehr hält sich die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Fragen des Feiertagsschutzes im Rahmen dessen, was [X.]en - wie auch Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften - unter dem Gesichtspunkt des Öffentlichkeitsanspruchs an zulässiger Betätigung zuzubilligen ist.

b) Zum Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] gehören bei der korporativen Inanspruchnahme nicht nur kultische Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. [X.] 53, 366 <392>; 105, 279 <293 f.>). Diese Freiheit, die wesentlicher Bestandteil der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ist, steht Religions- und [X.]en gleichermaßen zu. Art. 4 [X.] schützt auch die Freiheit, für den eigenen Glauben und die eigene Weltanschauung zu werben, und das Recht, andere von deren Religion oder Weltanschauung abzuwerben ([X.] 105, 279 <294>). Welche Handlungen im Einzelfall erfasst sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach der Eigendefinition und dem Selbstverständnis der jeweiligen Religions- oder [X.]. Denn Teil der grundrechtlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ist auch und gerade, dass eine staatliche Bestimmung genuin religiöser - und entsprechend auch weltanschaulicher - Fragen unterbleibt. Das hindert den Staat allerdings nicht, das tatsächliche Verhalten einer Religions- oder [X.] und ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös oder sonst weltanschaulich motiviert ist (vgl. [X.] 102, 370 <394>). Für religiöse Betätigungen hat das [X.] bereits entschieden, dass dann, wenn bei Betrachtung von außen ein Zusammenhang mit der Religionsausübung nicht zwingend erscheint, es dem Staat grundsätzlich verwehrt ist, eigene Bewertungen und Gewichtungen solcher Vorgänge an die Stelle derjenigen der Religionsgemeinschaft zu setzen (vgl. [X.] 104, 337 <354 f.>; 137, 273 <315 f. Rn. 116>). Die staatlichen Organe dürfen allerdings prüfen und entscheiden, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 [X.] zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös - und entsprechend: als weltanschaulich - anzusehende Motivation hat (vgl. [X.] 138, 296 <329 Rn. 86>; siehe auch [X.] 83, 341 <353>; 108, 282 <298 f.>).

c) Die hier in Rede stehende Veranstaltung ("[X.]") ist nach diesen Maßstäben als Ausübung der Weltanschauungsfreiheit zu beurteilen. Dies ist auf der Grundlage der von den Fachgerichten getroffenen Feststellungen, der beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens und der verfügbaren Erklärungen, die der Beschwerdeführer vor der Veranstaltung abgegeben hat, hinreichend plausibel dargetan.

aa) Bei der Einordnung und Plausibilisierung des weltanschaulichen Charakters der Veranstaltung ist zu berücksichtigen, dass sich Besonderheiten daraus ergeben, dass die zugrundeliegende Weltanschauung nicht an Gottheiten, heiligen Schriften oder Religionsstiftern ausgerichtet ist. Das angekündigte Erscheinungsbild und der inhaltliche Gehalt der Veranstaltung sind mit Rücksicht darauf zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer auf der Grundlage der Prinzipien der Aufklärung und des weltlichen Humanismus und einer atheistischen Anschauung sich auch an der Begrenztheit menschlichen Erkenntnisvermögens und strikter wissenschaftlicher Rationalität orientiert. Dem Beschwerdeführer ist ebenso wie Religionsgemeinschaften zuzugestehen, auf der Grundlage der von ihm vertretenen sinnstiftenden Prinzipien in die Öffentlichkeit zu wirken sowie das öffentliche Leben vom Standpunkt seiner Weltanschauung aus zu begleiten und zu bewerten. Der Beschwerdeführer selbst weist zutreffend darauf hin, dass die aktive Bekenntnisfreiheit einer atheistischen Weltanschauungsfreiheit es mit sich bringe, dass nicht nur positive Grundsätze wie Humanismus, Aufklärung, Toleranz und Liberalität werbend verbreitet würden, sondern stets auch eine Abgrenzung von theistischen Anschauungen nötig sei. Die Gottlosigkeit sei ein wesentliches Unterscheidungskriterium und gleichzeitig Bindeglied einer atheistischen [X.]. Dies erfordere notwendigerweise auch eine Abgrenzung von den Feiertagen der Religionsgemeinschaften. Der Wunsch, am [X.] zu tanzen, sei daher Element der aktiven Betätigung seines weltanschaulichen Bekenntnisses. Mit der Veranstaltung habe er seine freigeistige Weltanschauung plakativ präsentieren und ausleben wollen.

Unter den gegebenen Umständen, insbesondere dem engen Zusammenhang mit dem ersten Teil der Veranstaltung, der zweifelsfrei weltanschaulich geprägt war, erscheint es danach trotz bestehender Zweifel noch hinreichend plausibel, von einer weltanschaulichen Prägung auch der sogenannten "[X.]" ab 22.30 Uhr auszugehen, deren "[X.]" mit dem Auftritt der Rockband "[X.]" sich trotz des deutlich mitprägenden [X.] noch als weltanschauliche Ausrichtung der Veranstaltung begreifen lässt, zumal wenn der thematische Zusammenhang mit dem ersten [X.] hinzugenommen wird.

bb) Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Veranstaltung auf der Grundlage ihrer Ankündigungen als durchaus provokative Gegenveranstaltung zum christlich verwurzelten, stillen [X.] darstellte und vom Beschwerdeführer auch gezielt als solche verstanden, beworben und geplant wurde. Er selbst bezeichnet sie in seiner [X.]beschwerdeschrift als provokante Alternativveranstaltung, als "ideologiebehaftete Veranstaltung" mit "provokanten Parolen" und hebt hervor, sie habe den "zweifelsfreien Zweck der (polemischen) Verkündung" und der Werbung für die eigene [X.] sowie die daraus resultierenden Lebensformen. Sie sei als konkretes Werkzeug zur Verbreitung der eigenen Überzeugung vorgesehen gewesen. Insbesondere die freigeistigen Texte der Rockband hätten seine Botschaft verkünden sollen.

Der thematische Schwerpunkt des zweiten [X.]s liegt damit zwar erkennbar weniger als beim ersten, aber eben auch in der gemeinsamen Selbstvergewisserung über die eigenen Grundsätze, mehr noch indessen in der kollektiven Ablehnung des Feiertags [X.] Ursprungs. Da auch diese Abgrenzung in nachvollziehbarer Weise dem Grundsatzprogramm des Beschwerdeführers entspricht, müssen bestehende Zweifel, ob es sich nicht etwa doch um eine ganz überwiegend politisch geprägte oder vom Vergnügungscharakter dominierte Veranstaltung handelte, zu Gunsten des Grundrechtsschutzes des Beschwerdeführers zurücktreten.

Der dem entgegen gesetzte Einwand, es sei kein Gebot des Beschwerdeführers als [X.] nach Art einer Glaubensregel ersichtlich, auf das die Durchführung der beabsichtigten Veranstaltung gerade an einem [X.] gestützt werden könne, greift nicht durch. Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] schützt nicht nur die Befolgung imperativer Glaubenssätze (vgl. [X.] 32, 98 <106 f.>; 108, 282 <297>), sondern greift darüber hinaus. Das Maß der [X.] oder weltanschauungsinternen Verbindlichkeit eines Verhaltens beeinflusst lediglich die Schwere eines Eingriffs und das Gewicht des Belangs im Rahmen der Abwägung mit kollidierenden verfassungsrechtlichen Positionen, nicht jedoch die Zuordnung zum Schutzbereich des Grundrechts. Dabei ist mit in Betracht zu ziehen, dass der "[X.]protest" letztlich im Grundsatzprogramm des Beschwerdeführers mit seinen in die Welt hineinwirkenden Zielsetzungen gründet. Ebenso wenig ist die Kostenpflichtigkeit des [X.]s der Eröffnung des Schutzbereichs hinderlich. Da die Höhe des Eintrittspreises von 7,50 € nicht auf die Absicht der Erwirtschaftung eines nennenswerten Gewinns hindeutet, sondern sich eher in einem Kostenbeitrag erschöpft, ist von vornherein auszuschließen, dass geschäftliche und wirtschaftliche Interessen so dominierend gewesen sein könnten, dass sie der Veranstaltung ihren aus der Ankündigung folgenden weltanschaulichen Charakter zu nehmen vermöchten.

2. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer für die untersagte Veranstaltung auch den Schutz der Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (Art. 8 Abs. 1 [X.]). Zwar bestehen auch in diesem Zusammenhang Zweifel, ob es sich nicht im Schwerpunkt um eine bloße Vergnügungsveranstaltung gehandelt hätte. Diese Zweifel sind jedoch im Sinne der Versammlungsfreiheit aufzulösen.

a) Der Schutz des Art. 8 [X.] ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Allerdings reicht es für die Eröffnung des Schutzbereichs des Grundrechts nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vielmehr muss die Zusammenkunft gerade auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein (vgl. [X.] 104, 92 <104>; stRspr). Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen f[X.] ebenso wenig in den Schutzbereich wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen und die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 <2460>, "[X.]/Love Parade").

Andererseits erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Das ist der Fall, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung gezielt eingesetzt werden, um auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Von der Versammlungsfreiheit sind solche Veranstaltungen beispielsweise auch dann erfasst, wenn sie sich dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht werden. Geschützt ist durch Art. 8 [X.] in solchen Fällen die kommunikative Einflussnahme auf die öffentliche Meinung, um auf die zukünftige Durchführung solcher Veranstaltungen hinzuwirken, nicht aber das Abhalten der Musik- und Tanzveranstaltungen selbst. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 [X.], dass bei ihrer Gelegenheit auch [X.]n erfolgen (vgl. [X.], [X.] des [X.], Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 <2460 f.>; BVerwGE 129, 42 <45 ff.>).

Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 <2460>; BVerwGE 129, 42 <45 ff.>).

Die Beurteilung, ob eine gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Dabei sind zunächst alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Sodann sind die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten, wie etwa Tanz, Musik und Unterhaltung, zu würdigen und zu gewichten und die unterschiedlichen Elemente zueinander in Beziehung zu setzen. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln (vgl. BVerwGE 129, 42 <45 ff.>). Auf das Niveau der Veranstaltung und des Beitrags zur Meinungsbildung kommt es dabei nicht an.

b) Die Gesamtschau aller Umstände, die wegen ihrer unmittelbaren Grundrechtsrelevanz vom [X.] verfassungsrechtlich überprüfbar ist, führt hier zu dem Ergebnis, dass auch der untersagte [X.], die so bezeichnete "[X.]", dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen ist.

Die untersagte [X.] war in ein Gesamtkonzept eingebettet, das gewichtige Elemente der [X.] enthielt. Sie war geplant in Umsetzung des Grundsatzprogramms des Beschwerdeführers, das neben den Grundsätzen der Aufklärung und des weltlichen Humanismus eine konsequente Trennung von Staat und Kirche einfordert. Nach seiner Satzung versteht sich der Beschwerdeführer als Interessenvertretung von kirchenfreien Menschen mit freigeistiger, agnostischer oder atheistischer Anschauung. Die "[X.], mit [X.] und [X.]" am [X.] war eine Veranstaltung in einer Veranstaltungsreihe des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte sie in einer Pressemitteilung vom 2. April 2007 als "politische Veranstaltung" angekündigt. Die Veranstaltung war erkennbar in diesem Sinne als provokative Kundgabe seiner Zielsetzung der Trennung von Kirche und Staat, der Verringerung des kirchlichen Einflusses auf den Staat und konkret der gesetzlichen Beschränkungen im [X.] angelegt. Durch die bewusste Provokation sollte seinem Anliegen Gehör geschenkt werden. Die Werbung und Pressemitteilung im Vorfeld sprachen von einem "Protest gegen die Diskriminierung Ungläubiger und Andersgläubiger" sowie von einer "politischen Veranstaltung mit dem Zweck, auf das aus unserer Sicht nicht zeitgemäße und undemokratische [X.] hinzuweisen und eine Überarbeitung zu erreichen". Aus der Pressemitteilung geht weiter hervor, die Veranstaltung habe aus Erläuterungen der Anliegen des Beschwerdeführers, den Filmvorführungen mit Schokoladenbuffet, der anschließenden öffentlichen Aufnahme zweier Ehrenmitglieder mit Vorstellung seiner Ziele sowie schließlich der Party bestehen sollen. Hierzu betont der Beschwerdeführer, sowohl die Filme als auch die Musikdarbietung hätten durch Wortbeiträge aufgelockert werden sollen. Vor Ort seien Werbematerial über seine Zielsetzung verteilt, Ehrenmitgliedschaften verliehen und über die gesamte Veranstaltung hin Reden gehalten worden.

Im Hinblick auf die Gesamtveranstaltung war damit die [X.] nicht nur beiläufiger Nebenakt. Die ihr immanente bewusste Provokation und der demonstrativ herausgestellte Vergnügungscharakter dienten dazu, die Auffassung des Beschwerdeführers und seine Programmatik zu der seines Erachtens kritisch zu bewertenden, im [X.] aufgegriffenen Prägung des [X.] kundzutun. Die darin zum Ausdruck kommende grundsätzliche Position ist wesentliches Element der Weltanschauung des Beschwerdeführers und seines auch in den weltlichen Raum hineinwirkenden Grundsatzprogramms.

Diese zunächst starken Elemente der [X.] sind im Hinblick auf die am Ende der Gesamtveranstaltung geplante und untersagte "[X.]" indessen nicht mehr eindeutig. Die Veranstaltungsankündigung bezieht den Protest gegen die behauptete Diskriminierung Nichtgläubiger zunächst nur auf den ersten [X.] mit den Filmvorführungen. Im Weiteren heißt es dann: "Und damit alle richtig in Stimmung kommen, gibt es anschließend einen [X.] mit der Rock-Band ,[X.]'". Das Programm beschreibt den Party-Teil wie folgt: "Mit Live-Musik feiern wir fröhlich an einem Tag, an dem [X.] Bürger/Innen dieser [X.] das öffentliche Tanzen aus [X.] Gründen untersagt ist." Einerseits wird aus dieser Formulierung zwar ansatzweise deutlich, dass auch mit der Party ein Kontrastpunkt zum [X.] Glauben und zum gesetzlichen besonderen Ruheschutz gesetzt werden sollte. Anderseits ist hier jedoch unübersehbar davon die Rede, dass "fröhlich gefeiert" werden solle. Zwar trug der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung des [X.] vor, Redebeiträge seien auch während der Party beabsichtigt gewesen.Dies wurde indes aus den öffentlichen Äußerungen des Beschwerdeführers vor Untersagung der Party nicht deutlich. Auch wenn einem durchschnittlichen Beobachter der meinungsbildende Charakter des Beginns der Veranstaltung nicht entgehen konnte, trug die angekündigte "[X.]" demnach auch deutliche Züge einer sich anschließenden Vergnügungsveranstaltung.

Dennoch ist die Veranstaltung bei Gesamtsicht auf alle Umstände als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 [X.] zu beurteilen. Werden die unterschiedlichen Elemente der Versammlung zueinander in Beziehung gesetzt, ist zu beachten, dass der untersagte [X.] im Rahmen eines Gesamtkonzepts steht. Der Beschwerdeführer hatte eine einheitliche Veranstaltung mit verschiedenen, unterschiedlich gestalteten Programmpunkten angekündigt, deren letzter die "[X.]" war. Diese Aufteilung war erkennbar der mehrstündigen Gesamtdauer geschuldet. Hierbei war der untersagte letzte Teil als Schluss der Gesamtveranstaltung vorgesehen. Hinzu kommt, dass auch insoweit durch die im Programm gegebene Erläuterung und die Bezeichnung als "[X.]" mit der Rockband "[X.]" ein Bezug zum politischen Anliegen des Beschwerdeführers hergestellt war und die Ablehnung der [X.]ruhe auch durch Tanz und Musik versinnbildlicht werden sollte. Unter diesen besonderen Umständen und unter Berücksichtigung des einheitlichen Veranstaltungskonzepts lässt sich die Veranstaltung in ihrer Gesamtheit vorliegend noch als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 [X.] qualifizieren.

3. Fällt die Veranstaltung des Beschwerdeführers folglich unter den Schutz sowohl des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] als auch unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 [X.], so durfte nach den dargelegten Maßstäben dem Feiertagsschutz nicht der unbedingte Vorrang gegeben und Art. 3 Abs. 2 [X.] nicht uneingeschränkt angewandt werden. Vielmehr bedurfte es einer Abwägung im Einzelfall.

Im Ergebnis dieser Abwägung wäre hier im Blick auf beide Grundrechte eine Befreiung zu erteilen gewesen. Das in Art. 5 [X.] eröffnete [X.] wäre - von der Nichtigkeit des Befreiungsausschlusses für den [X.] ausgehend - im vorliegenden Fall auf Null reduziert gewesen. Die Veranstaltung fand in einem geschlossenen Raum mit überschaubarer Teilnehmerzahl statt und sollte auch in ihrem zweiten Teil dort abgehalten werden. An dem konkreten Veranstaltungsort hatte sie vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stillecharakter des [X.]. Angesichts ihres thematischen Bezuges zum [X.] kam es auch maßgeblich darauf an, die Veranstaltung gerade an diesem Tag abzuhalten. Das Gewicht der Grundrechte des Beschwerdeführers und der vergleichsweise geringere Einfluss auf den besonderen äußeren Ruheschutz des [X.] führen unter den hier gegebenen Bedingungen dazu, dass bei [X.] Verständnis vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine Befreiung im Sinne des Art. 5 [X.] ausgegangen werden musste. Das galt zumal unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dem Ruhe- und Stilleschutz auch durch Auflagen dadurch gerecht zu werden, dass etwa eine Einschränkung der zulässigen Lautstärke hätte erfolgen können, welche die Auswirkungen für den Ruherahmen in seiner Bedeutung für den allgemein wahrnehmbaren Charakter des [X.] als Ganzes gegebenenfalls weiter begrenzt hätte.

4. Sind in der hier gegebenen Fallgestaltung, in der eine [X.] in einer öffentlichen Veranstaltung für ihre Weltanschauung wirbt, sowohl das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] als auch die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 [X.] berührt, stehen beide Grundrechte in [X.].

5. Da die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen und die Urteile des [X.] [X.] sowie des [X.] [X.]hofs den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werden und angesichts der bisherigen Gesetzeslage auch nicht genügen konnten, verletzen sie den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie aus Art. 8 Abs. 1 [X.].

Nach allem ist der Ausschluss jeglicher Befreiungsmöglichkeit für den besonderen Ruhe- und Stilleschutz des [X.] (Art. 5 Halbsatz 2 [X.]) für unvereinbar mit Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 1 [X.] und nichtig zu erklären (§ 95 Abs. 3 BVerf[X.]). Mit diesen Grundrechten des Beschwerdeführers sind auch die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen und die Urteile des [X.] [X.] [X.] sowie des [X.] [X.]hofs unvereinbar. Das Urteil des [X.] [X.]hofs ist aufzuheben. Der Senat verweist die Sache an den [X.] [X.]hof zurück (§ 95 Abs. 2 BVerf[X.]), der zur Auslegung des landesrechtlichen [X.]s berufen ist (vgl. § 137 VwGO). Damit wird der Beschluss des [X.]s gegenstandslos, der sich ausschließlich zur Nichtzulassung der Revision verhält.

Die Auslagenentscheidung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerf[X.].

Meta

1 BvR 458/10

27.10.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 21. Dezember 2009, Az: 6 B 35/09, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 8 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 140 GG, § 95 Abs 3 BVerfGG, Art 3 Abs 2 S 1 FeiertG BY, Art 3 Abs 2 S 3 FeiertG BY, Art 5 Halbs 2 FeiertG BY, Art 139 WRV

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.10.2016, Az. 1 BvR 458/10 (REWIS RS 2016, 3190)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 1164 REWIS RS 2016, 3190 BVerfGE 143, 161-215 REWIS RS 2016, 3190

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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