Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen (Berliner Ladenöffnungsgesetz)
Leitsätze
zum Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2009
- 1 BvR 2857/07 -
- 1 BvR 2858/07 -
[X.]
- 1 BvR 2857/07 -
- 1 BvR 2858/07 -
1. | der [X.], vertreten durch den Vorsitzenden der Kirchenleitung, [X.], und den Präsidenten des Konsistoriums, S., Georgenkirchstraße 69, 10249 [X.], |
gegen | § 3 Abs. 1 Alternative
2, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und § 6 Abs.
1, 2 des [X.]er Ladenöffnungsgesetzes (BerlLadÖffG) vom 14. November 2006 ([X.] 1045) in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.]er Ladenöffnungsgesetzes vom 16. November 2007 ([X.] 580) |
- 1 BvR 2857/07 -,
2. | des Erzbistums [X.], vertreten durch den Erzbischof Kardinal S., Hinter der [X.] 3, 10117 [X.], |
gegen | § 3 Abs. 1 Alternative
2, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und § 6 Abs.
1, 2 des [X.]er Ladenöffnungsgesetzes (BerlLadÖffG) vom 14. November 2006 ([X.] 1045) in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.]er Ladenöffnungsgesetzes vom 16. November 2007 ([X.] 580) |
- 1 BvR 2858/07 -
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung der [X.]in und [X.]
Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirc[X.]of,
[X.]
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2009 durch
für Recht erkannt:
Die Regelung über die Öffnung von
Verkaufsstellen an den Adventssonntagen in § 3
Absatz 1 Alternative 2 des [X.]er
Ladenöffnungsgesetzes (BerlLadÖffG) vom 14. November
2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für [X.] Seite 1045) in
der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.]er
Ladenöffnungsgesetzes vom 16. November 2007 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für [X.] Seite 580) ist mit Artikel 4
Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 140 des
Grundgesetzes und Artikel 139 der [X.] unvereinbar.
Die vorgenannte Bestimmung bleibt noch bis zum 31. Dezember
2009 anwendbar.
Im Übrigen werden die [X.]zurückgewiesen.
Das Land [X.] hat den Beschwerdeführern deren notwendige
Auslagen zur Hälfte zu erstatten.
Die Beschwerdeführer sind öffentlichrechtlich verfasste Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der [X.] ([X.]). Sie wenden sich mit ihren [X.] unmittelbar gegen die Regelung der Ladenöffnungsmöglichkeiten an Sonn- und [X.] im Land [X.].
1. Im Zuge der so genannten Föderalismusreform I im Jahr 2006 wurde das Recht des [X.] aus dem Katalog der Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.]) herausgenommen und die Gesetzgebungskompetenz insoweit auf die Länder übertragen. Das [X.] von [X.] beschloss daraufhin am 14. November 2006 das [X.]er Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG, GVBl 2006, [X.]1045). Das Gesetz trat am 17. November 2006 in [X.]. Ein Jahr später, am 16. November 2007, erging das [X.] zur Änderung des [X.]er Ladenöffnungsgesetzes ([X.], [X.]). Inzwischen haben alle [X.]länder bis auf den Freistaat Bayern den Ladenschluss durch Landesgesetz geregelt.
a) Zuvor waren die Ladenöffnungszeiten
bundeseinheitlich in dem Gesetz
über den Ladenschluss ([X.] - [X.]) vom
28. November 1956 (BGBl I S. 875) geregelt,
zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
2003 (BGBl I S. 744), diese zuletzt geändert durch
Art. 228 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl I S. 2407). Nach wiederholten Ausweitungen
der Ladenöffnungszeiten unter der Geltung des
[X.]es des [X.] galt an Werktagen,
einschließlich der Sonnabende, zuletzt eine Ladenschlusszeit
von 20.00 bis 6.00 Uhr (§ 3 Nr. 2 [X.]).
An Sonn- und [X.] untersagte das Gesetz grundsätzlich
die Ladenöffnung (§ 3 Nr. 1 [X.]). Abweichend
hiervon ließ § 14 Abs. 1 [X.] die Ladenöffnung
an bis zu vier Sonn- und [X.] aus Anlass von Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen durch Rechtsverordnung
der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stellen zu.
Die Ladenöffnung durfte fünf zusammenhängende Stunden nicht
überschreiten, musste spätestens um 18.00 Uhr enden und
sollte außerhalb der [X.] liegen
(§ 14 Abs. 2 [X.]). Die Sonn- und Feiertage im
Monat Dezember waren für jede - auch ausnahmsweise - Freigabe
gesperrt (§ 14 Abs. 3 [X.]).
Daneben enthielt das [X.] des [X.] Sonderregelungen für bestimmte Verkaufsstellen wie Läden in Bahnhöfen oder in ländlichen Gebieten sowie für bestimmte Warengruppen. Insbesondere ermächtigte § 10 [X.] die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr an jährlich höchstens 40 [X.]und [X.] Verkaufsstellen geöffnet werden dürfen. Die Dauer der Ladenöffnung war auf acht Stunden begrenzt. Es durfte nur der Verkauf bestimmter, in § 10 Abs. 1 [X.] genannter Waren zugelassen werden. Überdies konnten die obersten Landesbehörden nach § 23 [X.] in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften des [X.]es bewilligen, wenn die Ausnahmen „im öffentlichen Interesse dringend nötig“ waren.
b) Die nach der Änderung der Gesetzgebungskompetenz bisher erlassenen [X.] oder -öffnungsgesetze der anderen [X.]länder halten in den Grundzügen am Regelungskonzept des [X.]es des [X.] fest. Im Grundsatz sehen alle Landesgesetze vor, dass an Sonn- und [X.] keine Ladenöffnung erfolgt. Für bestimmte Verkaufsstellen sowie für bestimmte Waren und bestimmte Orte, etwa an Bahnhöfen, gibt es zahlreiche, zum Teil über die Regelung des [X.]es des [X.] hinausgehende Ausnahmen. Insbesondere ermöglichen die Regelungen für Kur- und Ausflugsorte in einigen Landesgesetzen eine weitergehende Ladenöffnung als § 10 [X.]. Beispielsweise sehen die so genannten Bäderregelungen in den Gesetzen von [X.] und [X.] keine Sortimentsbeschränkung vor. Darüber hinaus ermöglichen alle Landesgesetze eine begrenzte Zahl verkaufsoffener Sonn- und Feiertage, die gesetzlich nicht an bestimmte Verkaufsstellen, Waren oder Orte gebunden, häufig aber anlassbezogen sind. Insoweit weisen die meisten anderen [X.]länder vier Sonn- und Feiertage zur Freigabe aus, Baden-Württemberg lediglich drei, [X.] hingegen sechs. Zumeist ist eine Ladenöffnung an den Adventssonntagen ausgeschlossen oder zumindest nur an einem einzigen Adventssonntag im Jahr gestattet. Neben [X.] sehen nur die Gesetze über den Ladenschluss von [X.], [X.] und [X.]-Anhalt keinen besonderen Schutz der Adventssonntage vor. Die Landesgesetze enthalten - mit Ausnahme des sächsischen und des [X.]er Ladenöffnungsgesetzes - Regelungen entsprechend der bundesrechtlichen allgemeinen Ausnahmevorschrift des § 23 [X.].
2. a) Das [X.]er Ladenöffnungsgesetz sieht - insoweit über die Regelungen in anderen Ländern hinausreichend - die Freigabe von jährlich bis zu zehn [X.]und [X.] für die Ladenöffnung vor. Eine nach der Zahl der Tage nicht begrenzte, § 23 [X.] entsprechende allgemeine, aber einzelfallbezogene Ausnahmeregelung mit eng gefassten Voraussetzungen kennt das [X.]er Ladenöffnungsgesetz nicht. Die Ladenöffnung an Werktagen ist vollständig freigegeben (24-Stunden-Öffnungsmöglichkeit).
Die Ladenöffnung an Sonn- und [X.] ist im [X.]er Ladenöffnungsgesetz wie folgt geregelt: [X.] Gesetzes und ohne weitere Voraussetzungen dürfen Verkaufsstellen an allen vier Adventssonntagen in der [X.]von 13.00 bis 20.00 Uhr geöffnet werden (§ 3 Abs. 1 Alternative 2 BerlLadÖffG). Vier weitere Sonn- und Feiertage jährlich können „im öffentlichen Interesse“ durch Allgemeinverfügung der [X.] freigegeben werden; eine uhrzeitliche Begrenzung sieht diese Regelung nicht vor (§ 6 Abs. 1 BerlLadÖffG). Zusätzlich dürfen an zwei weiteren Sonn- oder [X.] Verkaufsstellen nach vorheriger Anzeige gegenüber dem zuständigen Bezirksamt aus Anlass „besonderer Ereignisse, insbesondere von Firmenjubiläen und Straßenfesten“, von 13.00 bis 20.00 Uhr offen gehalten werden (§ 6 Abs. 2 BerlLadÖffG). Von den Ladenöffnungsmöglichkeiten nach § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 BerlLadÖffG ausgenommen sind der 1. Januar, der 1. Mai, der [X.], der Ostersonntag, der [X.], der Volkstrauertag, der [X.] und die Feiertage im Dezember (§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 3 BerlLadÖffG).
In den Jahren 2007 bis 2009 hat die [X.]er [X.] von der Möglichkeit des § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG jeweils in vollem Umfang Gebrauch gemacht und durch Allgemeinverfügungen die Öffnung der Verkaufsstellen an vier Sonn- oder [X.] zugelassen. In allen bisher ergangenen Allgemeinverfügungen wurde die Ladenöffnung allerdings auf die [X.] von 13.00 bis 20.00 Uhr begrenzt.
Neben diesen für alle Verkaufsstellen, also
den gesamten Einzelhandel geltenden Sonn- und
Feiertagsregelungen bestehen weitere - auch bisher
grundsätzlich schon übliche - Ausnahmetatbestände, die
bereichsspezifisch vor allem nach Warengruppen und Anbietern
sowie nach besonderen Orten differenzieren: Ausnahmen vom
Ladenschluss an Sonn- und [X.] lässt das Gesetz unter
anderem zu für die Versorgung von Veranstaltungsbesuchern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2
BerlLadÖffG), für den Verkauf von Blumen, [X.]ungen und
[X.]schriften, Back- und Konditorwaren sowie Milch und
Milcherzeugnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3), für
Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (§ 4 Abs. 1
Nr. 5) sowie für Apotheken, Tankstellen und
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Verkehrsflughäfen und
in [X.] (§ 5 BerlLadÖffG). Eine dem
bundesrechtlichen § 10 [X.] entsprechende Regelung
für Kur-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte sieht das [X.]er
Ladenöffnungsgesetz nicht vor. Stattdessen ist in § 4
Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG die Öffnung von
Verkaufsstellen, die ausschließlich im Gesetz näher bestimmte
Waren für den Bedarf von Touristen anbieten, an jedem [X.]und Feiertag in der [X.] von 13.00 bis 20.00 Uhr und
ohne räumliche Begrenzung auf bestimmte Bezirke oder
Ausflugsziele freigegeben.
b) Die für den gesamten Einzelhandel unabhängig von Verkaufsort und Sortiment geltenden Regelungen der Ladenöffnungszeiten und der Ausnahmen vom Ladenschluss an Sonn- und [X.] lauten in der Fassung des Gesetzes vom 16. November 2007:
§ 3
Allgemeine Ladenöffnungszeiten
(1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen von 0.00 bis 24.00 Uhr und an Adventssonntagen von 13.00 bis 20.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen müssen, soweit die §§ 4 bis 6 nichts Abweichendes bestimmen, geschlossen sein
1. an Sonn- und [X.] und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt,
2. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14.00 Uhr.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte.
(4) Die bei Ladenschluss anwesenden Kundinnen und Kunden dürfen noch bedient werden.
§ 6
Weitere Ausnahmen
(1) Die für die Ladenöffnungszeiten zuständige [X.] kann im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an höchstens vier Sonn- oder [X.] durch Allgemeinverfügung zulassen. Der 1. Januar, der 1. Mai, der [X.], der Ostersonntag, der [X.], der Volkstrauertag, der [X.] und die Feiertage im Dezember sind hiervon ausgenommen.
(2) Verkaufsstellen dürfen aus Anlass besonderer Ereignisse, insbesondere von Firmenjubiläen und Straßenfesten, an jährlich höchstens zwei weiteren [X.]oder [X.] von 13.00 bis 20.00 Uhr öffnen. Die Verkaufsstelle hat dem zuständigen Bezirksamt die Öffnung sechs Tage vorher anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Weitere Ausnahmen vom Ladenschluss an [X.]und [X.] für besondere Warengruppen und Anbieter sowie für Verkaufsstellen an besonderen Orten sehen § 4 und § 5 BerlLadÖffG vor:
§ 4
Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und [X.]
(1) An Sonn- und [X.] dürfen öffnen
1. Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen ausschließlich Andenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten, von 13.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 13.00 bis 17.00 Uhr,
2. Verkaufsstellen zur Versorgung der Besucherinnen und Besucher auf dem Gelände oder im Gebäude einer Veranstaltung oder eines Museums mit themenbezogenen Waren oder mit Lebens- und Genussmitteln zum sofortigen Verzehr während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer,
3. Verkaufsstellen, deren Angebot ausschließlich aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, [X.]ungen und [X.]schriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht, von 7.00 bis 16.00 Uhr, an Adventssonntagen von 7.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr,
4. Verkaufsstellen mit überwiegendem Lebens- und [X.] am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr,
5. Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte von 7.00 bis 18.00 Uhr, an Adventssonntagen von 7.00 bis 20.00 Uhr.
(2) In Verkaufsstellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
1. darf leicht verderbliches [X.] und Gemüse vom Erzeuger angeboten werden an Sonn- und [X.], an Adventssonntagen von 7.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr,
2. dürfen Weihnachtsbäume angeboten werden an Adventssonntagen von 7.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr.
(3) Am Ostermontag, [X.]und am [X.] dürfen als Waren nach Absatz 1 [X.] nur [X.]ungen und [X.]schriften und in Verkaufsstellen nach § 2 Abs. 1 [X.] leicht verderbliches [X.] und Gemüse vom Erzeuger angeboten werden. Am [X.], Volkstrauertag und [X.] dürfen Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte nicht öffnen.
§ 5
Besondere Verkaufsstellen
An Sonn- und [X.] und am 24. Dezember dürfen geöffnet sein:
[X.] für die Abgabe von Arzneimitteln und das Anbieten von apothekenüblichen Waren,
2. Tankstellen für das Anbieten von Ersatzteilen für [X.]fahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie für das Anbieten von Betriebsstoffen und von Reisebedarf,
3. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, auf Verkehrsflughäfen und in [X.] für das Anbieten von Reisebedarf. Auf dem Flughafen [X.]-Tegel dürfen darüber hinaus Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere Erzeugnisse für den allgemeinen Lebens- und Haushaltsbedarf, Textilien, Sportartikel, sowie Geschenkartikel angeboten werden.
§ 7 BerlLadÖffG trifft arbeitszeitrechtliche Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer. Danach dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und [X.] in Verkaufsstellen nur mit Verkaufstätigkeit während der jeweils zugelassenen Öffnungszeiten sowie zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten - wenn unerlässlich - während weiterer 30 Minuten beschäftigt werden; auf ihr Verlangen hin sind sie in jedem Kalendermonat mindestens an einem Sonnabend freizustellen. Beschäftigte mit mindestens einem Kind unter 12 Jahren im Haushalt oder einer zu versorgenden, anerkannt pflegebedürftigen Person sollen auf Verlangen an verkaufsoffenen Sonn- und [X.] freigestellt werden, soweit die Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person nicht gewährleistet ist. Arbeitnehmer dürfen nur an zwei Adventssonntagen im [X.]beschäftigt werden.
§ 9 BerlLadÖffG bedroht Verstöße gegen näher bezeichnete Vorschriften des [X.]er Ladenöffnungsgesetzes als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße. Der [X.], der auch die Bußgeldhöhe bestimmt, lautet auszugsweise:
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle
1. entgegen § 3 Abs. 1, 2 und 3 eine Verkaufsstelle öffnet oder Waren anbietet,
2. entgegen §§ 4 und 5 über die zulässigen Öffnungszeiten hinaus Waren oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet,
3. entgegen § 6 über die zulässige Anzahl der Sonn- oder Feiertage oder über die zulässigen Öffnungszeiten hinaus Verkaufsstellen öffnet oder Waren anbietet oder die rechtzeitige Anzeige bei der zuständigen Behörde unterlässt,
4. bis 6. ….
7. entgegen § 7 Abs. 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an mehr als zwei Adventssonntagen im Jahr beschäftigt,
8. …
(2) …
(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.
Der höhere Bußgeldrahmen von 15.000 Euro betrifft den Betrieb von Kunst- und Gewerbemärkten an [X.]und [X.] entgegen § 3 und § 4 BerlLadÖffG und Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschrift des § 7 Abs. 1 BerlLadÖffG.
c) In der Begründung des Entwurfs zum [X.]er Ladenöffnungsgesetz vom 14. November 2006 ([X.] Drucks 16/0015) betonte der Senat von [X.], dem Sonntag komme insbesondere in unserer auf Betriebsamkeit bedachten Gesellschaft eine große Bedeutung als [X.] zum physischen und mentalen Kräfteschöpfen zu. Als Ausgleich für die ständig wachsenden Anforderungen aus der Arbeitswelt, insbesondere auch an die Mobilität und Flexibilität der Beschäftigten, sei der Sonntag im Interesse der Familie und zur Förderung von Sozialbeziehungen in unserer heutigen [X.] unverzichtbar. [X.] werde zur Erholung, für die Gestaltung des Familienlebens, zur Pflege gesellschaftlicher, sportlicher, kultureller und nicht zuletzt auch religiöser Aktivitäten benötigt. Vom Grundsatz der Sonn- und [X.] könne deshalb nur ausnahmsweise unter Abwägung der Interessen des Einzelhandels und der Kunden mit den Schutzinteressen der Beschäftigten abgewichen werden. Das Gesetz sehe aus Gründen der [X.]keine Sonderregelungen für allein inhabergeführte oder ausschließlich mit nicht-angestellten Familienangehörigen geführte Verkaufsstellen vor. Im Interesse einer weitgehenden Flexibilisierung der [X.], an der die Kunden interessiert seien, sei zügig von der neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht worden. Damit werde auch dem Standort [X.] als Einkaufs- und Tourismusmetropole Rechnung getragen. Als besondere Neuerung wird hervorgehoben, dass das Gesetz keine Beschränkungen mehr für die werktäglichen Öffnungszeiten enthält. Die Gesetzesbegründung gibt zugleich zu erkennen, dass die früher begrenzten Öffnungszeiten das Verkaufspersonal vor überlangen Arbeitszeiten hätten schützen sollen. Dies werde nunmehr durch den Arbeitszeitschutz sichergestellt.
Die zeitlich begrenzte Freigabe der
Ladenöffnung an den Adventssonntagen sei Ergebnis der
Abwägung der Interessen des Einzelhandels und der Kunden mit
den Schutzinteressen der Beschäftigten. Die Regelung des
§ 6 Abs. 1
BerlLadÖffG, nach der die [X.] ermächtigt wird,
durch Allgemeinverfügung bis zu vier verkaufsoffene Sonn- und
Feiertage jährlich zuzulassen, löse die Regelungen der
§§ 14 und 23 [X.] des [X.] ab. Die Ladenöffnung
solle insoweit bei Veranstaltungen oder Ereignissen
ermöglicht werden, die über die Stadt hinaus Bedeutung hätten
und zahlreiche Touristen nach [X.] holten. Mit der
verkaufsstellenspezifischen Ladenöffnungsmöglichkeit des
§ 6 Abs. 2 BerlLadÖffG an zwei weiteren Sonn- und
[X.] solle der Kritik Rechnung getragen werden, dass
die von der [X.] ausgewählten Anlässe für die
vier Sonn- und Feiertage, die früher durch Rechtsverordnung
bestimmt wurden, nicht für alle [X.]er Verkaufsstellen auch
wirtschaftlichen Erfolg gebracht hätten.
Zur Erweiterung des an jedem Sonntag verkaufbaren Sortiments auf touristische Bedarfsartikel in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG führte der Senat aus, dass diese Regelung die nach § 10 [X.] ergangene Verordnung über den Ladenschluss in Ausflugs- und Erholungsgebieten ersetzen solle, derzufolge in der [X.] vom ersten Sonntag im März bis zum dritten Sonntag im Oktober ein stark begrenztes Sortiment in der [X.] von 11.00 bis 19.00 Uhr in elf exakt abgegrenzten Gebieten angeboten werden durfte. Zur Vermeidung der damit verbundenen erheblichen örtlichen Abgrenzungsprobleme werde zukünftig der Verkauf eines abgegrenzten Sortiments in der ganzen Stadt, an allen Sonn- und [X.] im Jahr, in der [X.] von 13.00 bis 20.00 Uhr, am 24. Dezember jedoch nur bis 17.00 Uhr zugelassen. § 4 Abs. 1 Nr. 4 BerlLadÖffG regele für den Sonderfall, dass der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, eine Durchbrechung des sonn- und feiertäglichen Schließungsgebots für Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten. Hiermit solle gewährleistet werden, dass die Bevölkerung sich mit frischen Lebensmitteln für die nachfolgenden Weihnachtsfeiertage eindecken kann. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BerlLadÖffG erlaube den Verkauf von leichtverderblichem, erntefrischem [X.] und Gemüse in mobilen Verkaufsständen durch den Erzeuger oder durch die von ihm Beauftragten auch an Sonn- und [X.] zur Deckung des Bedarfs der Bevölkerung. Diese Regelung sei mit dem Land [X.] abgestimmt; denn wegen der räumlichen Nähe verkauften vorrangig Anbieter aus dieser Region [X.] und Gemüse auf [X.]er Straßen.
Mit ihren [X.] rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit Art. 140 [X.] und Art. 139 [X.] durch die Regelungen in § 3 Abs. 1 Alternative 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 2 BerlLadÖffG, soweit dieser für Fälle von Ordnungswidrigkeiten lediglich ein Bußgeld bis zu 2.500 Euro vorsehe, sowie durch die von der Kumulation der Regelungen ausgehende Wirkung. Die Beschwerdeführer begründen ihre [X.] im Wesentlichen übereinstimmend.
1. a) Die Beschwerdeführer halten sich für beschwerdebefugt.
Sie meinen, ihrer Berufung auf Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] stehe nicht entgegen, dass bei der Beurteilung der [X.]mäßigkeit der angegriffenen Normen die Gewährleistung des Schutzes der Sonn- und [X.] nach Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] maßgebliche Relevanz entfalte. Zwar enthalte Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] nach bisheriger Rechtsprechung des [X.]s kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht, sondern eine institutionelle Garantie. Indes werde die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] geschützte Möglichkeit freier Religionsausübung in ihren tatsächlichen Rahmenbedingungen durch Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] entfaltet und ausgeformt. Es sei anerkannt, dass die Gewährleistungen der [X.] funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt seien. Art. 139 [X.] enthalte mit der Zwecksetzung der „seelischen Erhebung“ auch eine religionsfördernde Komponente. Der Sache nach konkretisiere Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] den Gewährleistungsgehalt von Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.], insbesondere die aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht des Staates. Indem die Verfassung den Schutz der Sonntage nach Maßgabe von Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] im Sinne einer institutionellen Garantie zur „seelischen Erhebung“ gewährleiste, erwachse den Kirchen und Religionsgemeinschaften im Rahmen ihres Grundrechts auf Religionsfreiheit ein Anspruch, an diesem objektiv statuierten spezifischen Schutz ungestörter Religionsausübung effektiv teilzuhaben und nicht durch Landesrecht beeinträchtigt zu werden.
Die Beschwerdeführer sehen sich von den angegriffenen Regelungen auch unmittelbar betroffen. Dies folge aus deren Kumulation, durch die eine Aushöhlung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Sonntage bewirkt werde. Bei den Eingriffen in den Sonntagsschutz durch die Bestimmungen der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 1 BerlLadÖffG bedürfe es keines weiteren Vollzugsaktes. In den Fällen des § 6 Abs. 1 und 2 BerlLadÖffG sei zwar jeweils eine gewisse Umsetzung erforderlich. Gleichwohl komme es bei § 6 Abs. 2 BerlLadÖffG faktisch bereits unmittelbar zu einer Grundrechtsverletzung durch das Gesetz, da sie angesichts der kurzen Anzeigefrist von sechs Tagen und der Verteilung der Anmeldungen auf sämtliche [X.]er Bezirksämter in der Regel keine rechtzeitige Kenntnis von Ladenöffnungen nach § 6 Abs. 2 BerlLadÖffG erhalten würden und somit auch keine Rechtsmittel gegen die Untätigkeit der Bezirksverwaltung ergreifen könnten. Fortsetzungsfeststellungsklagen würden angesichts der unterschiedlichen Gegebenheiten bei den jeweils öffnenden Verkaufsstellen und der meist fehlenden Wiederholungsgefahr als unzulässig scheitern. Bei § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG bedürfe es einer Allgemeinverfügung der [X.], die verwaltungsgerichtlich angegriffen werden könne. Sie als Beschwerdeführer seien aber bereits durch die Ermächtigung zum Erlass von Allgemeinverfügungen unmittelbar betroffen, weil diese Ermächtigung im Verbund mit den anderen angegriffenen Regelungen stehe. Durch die Kumulation mit den „selbstvollziehenden“ Vorschriften komme es zur Verletzung ihres Grundrechts auf freie Religionsausübung.
Schließlich seien sie auch selbst betroffen. Sie seien zwar nicht Adressaten der Ladenöffnungsvorschriften. Ihre Grundrechtspositionen stünden aber in enger Beziehung zu diesen Regelungen. Diese enge Beziehung folge aus der Verknüpfung von Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] mit Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.]. Ihre Gottesdienste und religiösen Veranstaltungen würden an einer beträchtlichen Anzahl von Sonntagen nac[X.]altig behindert. Die Sonntage würden durch die Öffnung von Verkaufsstellen ihres ruhigen, geschützten Charakters entkleidet. Die Verfassung bekenne sich aber ausdrücklich zum Sonntagsschutz nach [X.] Tradition. In ihr sei ausdrücklich angelegt, dass der Sonntag für die [X.] Kirchen und Religionsgemeinschaften der hervorgehobene [X.] sei. Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] schütze den gesamten Tag zur seelischen Erhebung und unterscheide nicht nach Hauptgottesdienstzeiten und dem übrigen Tag. Dies sei auch sachgerecht, weil sich die Religionsausübung und damit die seelische Erhebung auch außerhalb von Gottesdiensten in anderen Formen vollziehe.
b) Weiter führen die Beschwerdeführer aus, der Rechtsweg sei erschöpft und der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt:
Die §§ 3 und 4 BerlLadÖffG könnten als Vorschriften eines formellen Gesetzes nicht in einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO angegriffen werden. Bei der Regelung des § 6 Abs. 2 BerlLadÖffG handele es sich um eine Erlaubnis mit Anzeigevorbehalt. Ein Verwaltungsakt werde nur erlassen, wenn die Behörde aufgrund der Anzeige die Ausnahme verweigere. Rechtsschutz komme in Form einer Verpflichtungsklage in Betracht. Die Anzeigen seien aber an die verschiedenen Bezirksämter zu richten. Kenntnis hiervon könnten sie, die Beschwerdeführer, kaum erlangen. Deshalb sei es unzumutbar, sie auf den nicht praktikablen Rechtsweg zu verweisen.
Gegen die Allgemeinverfügungen nach § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG stehe zwar ein Rechtsweg zur Verfügung. Insoweit sei aber § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] anwendbar und damit auch ohne Erschöpfung des Rechtswegs die Zulässigkeit der [X.]beschwerde zu bejahen. Die Klärung der Frage, welche Grenzen einem Ladenöffnungsgesetz durch Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit Art. 140 [X.] und mit Art. 139 [X.] gesetzt seien, sei von allgemeiner Bedeutung. Die Frage nach der Begrenzung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zur Ladenöffnung am Sonntag habe das [X.] noch nicht beantwortet. Bisher sei nur festgestellt worden, dass ein Kernbereich an Sonn- und [X.] unantastbar sei und ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewahrt bleiben müsse. Es sei noch nicht geklärt, wann Regelungen zur Ermöglichung der Ladenöffnung an Sonn- und [X.] verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügten (Bezugnahme auf [X.] 111, 10 <50, 52, 54>). Die aufgeworfene Frage werde auch in der Fachliteratur kontrovers diskutiert. Ihre Klärung habe darüber hinaus für die anderen Länder Bedeutung.
2. Die [X.] seien auch begründet.
a) Ihr Anliegen, den Sonntag nach Maßgabe ihres religiösen Selbstverständnisses zu begehen, werde vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] erfasst. Dieser Schutz betreffe nicht nur die Möglichkeit, Gottesdienste und sonstige religiöse Veranstaltungen ungehindert von staatlichen Geboten oder Verboten abzuhalten. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] sei vielmehr mit Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] verknüpft. Die Verfassung gewährleiste den Schutz der Sonntage im Sinne einer institutionellen Garantie zur „seelischen Erhebung“, mithin - neben der sozialpolitischen Zwecksetzung der Arbeitsruhe - mit einer religionsfördernden Zwecksetzung. Demzufolge fließe der verfassungsrechtliche Schutz der Sonn- und Feiertage im Umfang seiner religionsfördernden Dimension in den Gewährleistungsgehalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] ein. Über diese Verknüpfung seien auch die äußeren Rahmenbedingungen der Veranstaltung von Gottesdiensten und sonstigen religiösen Veranstaltungen geschützt. Den Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften erwachse ein Anspruch, an diesem spezifischen Schutz ungestörter Religionsausübung effektiv teilzuhaben. Insofern enthalte das Grundrecht auf Religionsfreiheit partiell ein Teilhaberecht. Den Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften werde die Möglichkeit gesichert, gerade auch die vom Werktag unterschiedenen Sonntage nach Maßgabe ihres Selbstverständnisses zu begehen und dabei ihre Gläubigen tatsächlich erreichen zu können. Der Schutz der Sonntage richte sich in erster Linie auf die ungestörte Abhaltung von Gottesdiensten und sonstigen religiösen Veranstaltungen. Daneben sei den Kirchen an einer Unterstützung ihrer diakonischen und familienfördernden Arbeit gelegen, welche nach ihrem Selbstverständnis gleichermaßen zu ihrem Auftrag gehörten. Der [X.]erstrecke sich auf den ganzen Tag, weil er über den Gottesdienst hinaus auch andere Güter schütze, die auch die Kirchen verteidigten: Das gelte für die Familie, die Aktivitäten kirchlicher Vereine, kirchliche Feiern außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten bis hin zur Möglichkeit der „ruhigen Einkehr“. Damit bestehe eine unmittelbare Interdependenz zwischen der Religionsfreiheit der Kirchen und dem Schutz des Sonntags.
b) Die angegriffenen Vorschriften verletzten jeweils für sich genommen sowie in ihrer Kumulation Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] und damit zugleich Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.].
aa) § 3 Abs. 1 BerlLadÖffG verletze sie in ihren Grundrechten, weil danach eine Ladenöffnung an allen Adventssonntagen von 13.00 bis 20.00 Uhr zulässig sei. Die Sonntage in der Adventszeit nähmen einen hervorgehobenen Platz im Kirchenjahr ein und würden von den Kirchen traditionell auch entsprechend begangen. Das [X.]er Ladenöffnungsgesetz beraube die [X.] grundlegend ihres verfassungsrechtlichen Schutzes. Aufgrund des besonderen Gepräges der Adventssonntage würden durch die einschlägige Regelung die struktur- und typusbestimmenden Merkmale des verfassungsrechtlichen [X.] in ihrer religionsfördernden Komponente intensiv betroffen. Dies gelte umso mehr, als § 3 Abs. 1 BerlLadÖffG nicht vier punktuell über das Jahr verteilten Sonntagen ihren spezifischen Schutz nehme, sondern vier aufeinander folgenden Sonntagen. Damit werde der Schutz über einen [X.]raum von vier Wochen suspendiert. Die [X.]widrigkeit der Bestimmung folge überdies daraus, dass ihr allein wirtschaftliche Erwägungen zugrunde lägen, was in der Gesetzesvorlage deutlich zum Ausdruck komme. Eine Ausnahmeregelung vom Sonn- und Feiertagsschutz allein aus ökonomischen Gründen dürfe es aber nicht geben.
bb) Auch § 4 Abs. 1 Nr. 4 BerlLadÖffG verletze den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntage. Die Vorschrift solle der Gesetzesvorlage zufolge dazu dienen, der Bevölkerung an [X.] für die beiden Feiertage eine Bevorratung mit frischen Lebensmitteln zu ermöglichen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag falle. Dem fehle jede sachliche Berechtigung. Der Einkauf nicht verderblicher Lebensmittel lasse sich auch vor dem 24. Dezember vornehmen. Angesichts der heutigen Kühlmöglichkeiten gelte dies ebenso für verderbliche Lebensmittel. Im Übrigen beziehe sich § 4 Abs. 1 Nr. 4 BerlLadÖffG pauschal auf „Verkaufsstellen mit überwiegendem Lebens- und [X.]“. Eine solche Regelung sei im Sinne einer Bevorratung für die Weihnachtsfeiertage nicht erforderlich.
cc) Ebenfalls unverhältnismäßig sei § 4 Abs. 2 Nr. 1 BerlLadÖffG. Mit der Privilegierung der Verkaufsstellen von Erzeugern heimischen [X.]es und Gemüses werde der Zweck der Wirtschaftsförderung verfolgt. Dieser Zweck genieße keinen verfassungsrechtlichen Rang. Zudem sei auch insoweit angesichts der heutigen Kühlmöglichkeiten nicht ersichtlich, weshalb der Handel mit „leicht verderblichem [X.] und Gemüse“ an Sonn- und [X.] erforderlich sein solle.
[X.]) Mit Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] unvereinbar sei ferner die Regelung über die Freigabe der Ladenöffnung durch Allgemeinverfügung an vier Sonn- und [X.] wegen eines öffentlichen Interesses nach § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG. Zwar lehne sich diese Ausnahmeregelung an die vormals bundeseinheitlichen Regelungen der §§ 14, 23 [X.] an; sie unterscheide sich davon jedoch in einem maßgeblichen Punkt. Nach dem [X.] des [X.] habe die Ausnahme im Einzelfall im öffentlichen Interesse dringend nötig sein müssen; dies sei etwa im Blick auf die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Waren bei Notfällen und Katastrophen in Betracht gekommen. Die Regelung des § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG hingegen enthalte keine derartigen strengen Anforderungen mehr. Für die Zulassung der Ladenöffnung genüge bereits eine mehr oder minder bedeutende Veranstaltung oder ein Ereignis, welches in irgendeiner Weise das Interesse der [X.]er Bevölkerung oder der Touristen wecke. Von den Tatbestandsmerkmalen „im öffentlichen Interesse“ und „ausnahmsweise“ gehe praktisch kaum Steuerungswirkung aus. Das erweise sich an den bisher ergangenen Allgemeinverfügungen, bei denen Anlass für die Zulassung von Ladenöffnungen an Sonntagen im [X.] die Grüne Woche, jeweils zeitlich zusammentreffend ein Theatertreffen und der Deutsche Röntgenkongress, die [X.] und das [X.] sowie das Art Forum [X.] und der Kunstherbst [X.] gewesen seien. Die Ermächtigung in § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG normiere unangemessen geringe Ausnahmeanforderungen und verfolge ausschließlich wirtschaftliche Zwecke.
ee) Der Regelung über die Ladenöffnung aus Anlass besonderer Ereignisse gemäß § 6 Abs. 2 BerlLadÖffG lägen ebenso allein wirtschaftliche Interessen zugrunde. Sie sei unverhältnismäßig, weil sie angesichts der sehr großen Anzahl von Handelsgeschäften in [X.], der sehr niedrigen Erfordernisse für eine Ladenöffnung - „Firmenjubiläen und Straßenfeste“ - und der Tatsache, dass pro Geschäft zwei Öffnungen im Jahr ermöglicht würden, eine beträchtliche Streuwirkung entfalte. Das Grundprinzip der Schließung von Verkaufsstellen an Sonn- und [X.] würde damit in [X.] faktisch flächendeckend aufgegeben.
ff) Erst recht seien die angegriffenen Einzelbestimmungen in ihrer Kumulation verfassungswidrig. Ausnahmen vom verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz seien jedenfalls dann verfassungswidrig, wenn ihre Kumulation dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des Verbots und der Gestattung von Sonntagsarbeit [X.]. Angesichts der quantitativen Dimension der möglichen Ladenöffnungen - zehn Sonn- und Feiertage pro Jahr, was fast einem Fünftel aller Sonntage gleichkomme - sei es nicht mehr beachtet. Es sei zudem davon auszugehen, dass es in [X.] keinen einzigen Sonntag mehr geben werde, an dem nicht eine größere Anzahl von Geschäften geöffnet habe. Die Gesamtwirkung der Ladenöffnungsmöglichkeiten werde nicht dadurch gemindert, dass die gesetzliche Regelungstechnik eine Verteilung auf verschiedene Paragraphen vorsehe.
gg) Die Eingriffe seien insgesamt verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Wegen der schrankenlosen Gewährleistung von Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] komme nur eine Rechtfertigung kraft kollidierenden [X.]rechts in Betracht. Die wirtschaftsbezogenen Grundrechte der Art. 12 und 14 [X.] trügen die Eingriffe in den Sonn- und Feiertagsschutz nicht; denn die wirtschaftlichen Zwecksetzungen des [X.]er Ladenöffnungsgesetzes hätten keinen [X.]rang. Auch könne das Versorgungsinteresse der Bevölkerung, dem angesichts des Sozialstaatsprinzips und staatlicher Schutzpflichten [X.]rang zugesprochen werden könne, nicht herangezogen werden, da die beanstandeten Vorschriften nicht der Grundversorgung dienten.
[X.]) Die Aushöhlung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Sonn- und [X.] werde dadurch weiter verstärkt, dass das Gesetz nicht einmal wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die noch vorhandenen, rudimentären Restriktionen vorsehe. Nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 BerlLadÖffG könnten Zuwiderhandlungen allenfalls mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Es könne keine Rede davon sein, dass von diesem geringen Betrag - insbesondere im Blick auf große Handelsketten und Kaufhäuser - eine abschreckende Wirkung und ein Anreiz zur Rechtstreue ausgingen.
ii) Der Beschwerdeführer zu 2) führt überdies aus, die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 4 BerlLadÖffG könne so verstanden werden, dass Verkaufsstellen, die Lebens- und Genussmittel verkauften, an jedem Sonn- und Feiertag öffnen dürften; denn an die einleitenden Worte des ersten Absatzes „An Sonn- und [X.] dürfen öffnen“ knüpfe im Satzbau auch Nr. 4 an, der für den 24. Dezember, falls er auf einen Sonntag falle, ausnahmsweise nur eine Öffnungszeit von 7.00 bis 14.00 Uhr vorsehe. In einer weiten, alle Sonn- und Feiertage einbeziehenden Auslegung sei die Vorschrift verfassungswidrig. Falls das [X.] eine engere Auslegung zugrunde lege - und für verfassungsmäßig halte -, müsse es dies in der Entscheidung ausdrücklich feststellen.
Zu den [X.] haben schriftlich Stellung genommen das [X.] von [X.] und der Senat von [X.], die Regierung des Landes [X.], die Thüringer Landesregierung, das [X.]verwaltungsgericht, die [X.], die Evangelische Kirche in [X.] ([X.]), der [X.] Freireligiöser Gemeinden [X.], der Dachverband [X.], die [X.] Religionsgemeinschaft e.V., die [X.], der Humanistische Verband [X.] - [X.]verband -, die [X.]arbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels e.V. ([X.]), die [X.]vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ([X.]), der [X.] sowie die Industrie- und Handelskammern zu [X.] und zu Köln und die Landesarbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern des Landes [X.], der [X.] ([X.]), der [X.] ([X.]) sowie der [X.] ([X.]) zusammen mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft [X.]. Der Senat hat zudem schriftliche Stellungnahmen der sachkundigen Auskunftspersonen Professor Dr. [X.] (Technische Universität Karlsruhe) und Professor Dr. [X.](Universität Oldenburg) eingeholt. Daneben hat er dem [X.]tag, dem [X.]rat, der [X.]regierung, den anderen Landesregierungen und -parlamenten sowie weiteren sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, die sich jedoch nicht geäußert haben.
1. Das [X.] von [X.] und der Senat von [X.] haben eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Sie halten die [X.] für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
a) Die Beschwerdeführer seien bereits nicht beschwerdebefugt. Art. 139 [X.] könne im Verfahren der [X.]beschwerde nicht gerügt werden. Das [X.] habe bereits entschieden, dass aus Art. 140 [X.] keine subjektiven Berechtigungen folgten. Art. 139 [X.] sei eine institutionelle Garantie, die den Gesetzgeber objektivrechtlich verpflichte, ein Mindestmaß an gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Sonn- und [X.] bereitzustellen. Die These einer Subjektivierung des Art. 139 [X.] wegen heutiger Gefährdungslagen für den Sonntag sei nicht haltbar. Auch über die Konstruktion eines besonderen Näheverhältnisses von Art. 139 [X.] zu Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] könne sie nicht begründet werden. Der Wortlaut des Art. 139 [X.] lasse erkennen, dass der verfassungsrechtliche Sonntagsschutz nicht ein speziell auf die Kirchen gerichtetes Anliegen sei, sondern säkular verstanden werden müsse. Eine andere Sichtweise sei unvereinbar mit der auf weltanschauliche Neutralität ausgerichteten Grundkonzeption des Art. 4 [X.]. Der thematische Zusammenhang von Art. 4 [X.] und Art. 139 [X.] ändere an der fehlenden subjektiven Wirkung des Art. 139 [X.] nichts. Das Nebeneinander von sozialpolitischen und religiösen Motiven lasse eine Zuordnung zu individuellen Trägern, welche die Einhaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes geltend machen könnten, nicht zu. Alles andere würde auf die Zulassung einer [X.]hinauslaufen. Art. 4 [X.] schütze zwar ein religiös motiviertes Verhalten auch und gerade an Sonntagen. Die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für den Sonntag im Allgemeinen, wie sie allein Art. 139 [X.] im Auge habe, sei von der Religionsfreiheit aber nicht erfasst.
Die Beschwerdebefugnis fehle den Beschwerdeführern auch, wenn man Art. 4 [X.] als offener gegenüber den kirchlichen Sonntagsinteressen ansehe. Die Beschwerdeführer seien durch das [X.]er Ladenöffnungsgesetz weder selbst noch unmittelbar betroffen. Überdies hätten sie schon die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht aufgezeigt. Durch die angegriffenen Vorschriften würden die Rahmenbedingungen für die Religionsausübung der Beschwerdeführer schon deshalb nicht unter Verstoß gegen Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] unzumutbar verschlechtert, weil die nunmehr an Sonn- und [X.] erlaubten Öffnungszeiten für Verkaufsstellen sich im Wesentlichen deckten mit denen, die aufgrund der Verordnung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in Apotheken vom 5. Februar 1919 zugelassen gewesen seien. Auf diese schon damals zulässigen Tatbestände nehme Art. 139 [X.] durch die Formulierung „bleiben… geschützt“ Bezug. Während der [X.] [X.] und auch danach sei bis zum Inkrafttreten des [X.]es im Jahre 1956 die Ladenöffnung an Adventssonntagen grundsätzlich erlaubt gewesen. Diese Sonntage hätten sogar als besonders wichtige Verkaufstage gegolten. Das angegriffene [X.]er Ladenöffnungsgesetz bleibe hinter der Verordnung aus dem [X.]1919 sogar noch zurück, weil es die Öffnung an Adventssonntagen nur zeitlich begrenzt erlaube.
Schließlich seien die [X.]auch wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (§ 90 Abs. 2 [X.]), soweit sie sich gegen § 6 Abs. 1 und 2 BerlLadÖffG richteten. Denn diese Regelungen setzten jeweils einen Vollzugsakt der Verwaltung im Vorfeld der Ladenöffnung voraus, gegen den sich die Beschwerdeführer vor den Verwaltungsgerichten wenden könnten. Weshalb ihnen insoweit hinreichend effektiver Rechtsschutz versagt sei, legten die Beschwerdeführer nicht überzeugend dar.
b) Halte man die [X.] für zulässig, seien sie jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Regelungen seien - auch objektiv - verfassungsgemäß; sie würden der institutionellen Garantie des Art. 139 [X.] gerecht. Insbesondere ließen sie [X.] der Sonn- und [X.] unberührt. Art. 139 [X.] verpflichte den Gesetzgeber, durch gesetzliche Regelungen zu gewährleisten, dass die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung dienen können. Dabei verfüge er über einen Gestaltungsspielraum. In erster Linie sei die formale Existenz der [X.] geschützt. Dem trage § 3 Abs. 2 Nr. 1 BerlLadÖffG Rechnung, indem er anordne, dass in der Regel Verkaufsstellen an Sonn- und [X.] geschlossen sein müssten. Die Ausnahmeregelungen änderten hieran nichts, da die institutionelle Garantie nicht jede auflockernde Veränderung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbiete. Die Bedürfnisse, insbesondere das Ruhebedürfnis, hätten sich gewandelt und konkurrierten heute mit anderen Bedürfnissen. Die religiöse Zweckbestimmung des Sonntags sei in den Hintergrund getreten. Einschränkungen der institutionellen Garantie könnten daher leichter begründet werden. Nicht nur das Unverzichtbare, das unbedingt Erforderliche, sondern auch andere plausible gesetzgeberische Intentionen wie das Bemühen, das Freizeitangebot oder die wirtschaftliche Situation zu verbessern, könnten eine Einschränkung des [X.] rechtfertigen. Dem genügten die angegriffenen Regelungen. Ebenso schütze Art. 139 [X.] davor, dass die Institution bis auf eine „wertlose Hülse“ ausgehöhlt werde. Davon könne vorliegend offensichtlich keine Rede sein.
Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sei im Übrigen nur durch einen unantastbaren Kernbestand der Sonn- und [X.] beschränkt: Einerseits betreffe dies die Anzahl der geschützten Sonn- und Feiertage und den Sieben-Tage-Rhythmus, andererseits das Regel-Ausnahme-Verhältnis von Arbeitsruhe und Abwesenheit von werktäglicher Geschäftigkeit zu Sonntagsarbeit. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügten, es werde ihnen durch die Ladenöffnung an fast einem Fünftel aller Sonntage unzumutbar erschwert, Gottesdienste und sonstige religiöse Veranstaltungen abzuhalten, könne dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Die Ladenöffnungsregelung stelle kein Gebot dar, die Verkaufsstellen aufzusuchen und Gottesdienste nicht zu besuchen, sondern trage lediglich einer geänderten [X.] Wirklichkeit Rechnung, namentlich geänderten Freizeitwünschen der Bürger, indem sie den Bürgern die Möglichkeit einräume, an Sonn- und [X.] Verkaufsstellen aufzusuchen. Diese Möglichkeit sei auf zehn Sonn- und Feiertage beschränkt und an sechs dieser Tage auch noch zeitlich begrenzt. Das gebotene Regel-Ausnahme-Verhältnis werde angesichts der geringen Zahl der Sonn- und Feiertage, an denen die Ladenöffnung erlaubt sei, und der zeitlichen Beschränkung der Öffnung nicht verletzt. Dadurch, dass lediglich an vier Sonntagen eine ganztägige Ladenöffnung zulässig sei, nähmen die Sonntage nicht werktäglichen Charakter an. Eine bloße Zunahme der werktäglichen Prägung begründete noch keinen Verstoß gegen den Kernbestand der Sonn- und [X.].
Der weltanschaulich-religiösen Komponente des Art. 139 [X.] habe der Landesgesetzgeber ausreichend Rechnung getragen, indem er die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und [X.] grundsätzlich verboten und zudem die Öffnung an sechs von zehn verkaufsoffenen Sonn- und [X.] zeitlich begrenzt und gerade die Hauptgottesdienstzeiten von der Ladenöffnung ausgenommen habe.
[X.] [X.]er [X.] bewege sich im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit. Bei der Ausgestaltung des Schutzes der Sonn- und Feiertage müsse der Gesetzgeber unter Berücksichtigung des nach Art. 139 [X.] gebotenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses einen Ausgleich unter anderem mit dem durch Art. 2 Abs. 1 [X.] geschützten Interesse der Verbraucher am Einkaufen und der durch Art. 12 Abs. 1 [X.] geschützten Berufsausübungsfreiheit der Ladeninhaber treffen. Hierbei komme ihm ein weiter Spielraum zu. Anerkannt sei, dass grundsätzlich nicht nur aus gesellschaftlichen und technischen Gründen notwendige Arbeiten gestattet seien, sondern auch Arbeiten, welche dem Freizeitbedürfnis der Bevölkerung zugute kämen. Bei solchen „Arbeiten für den Sonntag“ könne nach der Rechtsprechung des [X.]s die Abwägung eher für die Ladenöffnung ausfallen als bei „Arbeiten trotz des Sonntags“. Allerdings bestehe auch dann kein absolutes Verbot. Die angegriffenen Regelungen verstießen daher nur dann gegen Art. 139 [X.], wenn der Gesetzgeber verpflichtet wäre, sie zu unterlassen, weil der durch sie bewirkte Eingriff in die Sonn- und [X.] nicht durch plausible Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und unverhältnismäßig wäre. Davon sei nicht auszugehen. Die Handlungsfreiheit der Verbraucher und die Berufsausübungsfreiheit der Ladeninhaber legitimiere die Ausnahmeregelung sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtschau. Die Regelungen seien zum Schutz dieser Rechtsgüter geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung des durch Art. 139 [X.] vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses auch angemessen. Dies gelte insbesondere, wenn man die geänderten Einkaufsgewohnheiten der Bevölkerung berücksichtige: Für breitere Teile der Bevölkerung habe das Einkaufen an Sonn- und [X.], insbesondere auch an Adventssonntagen, seinen werktäglichen Charakter verloren und sei zu einer der Erholung dienenden Freizeitbeschäftigung geworden, so dass die Ladenöffnung dazu tendiere, zu einer „Arbeit für den Sonntag“ zu werden. Selbst wenn man das anders sehe, komme den geänderten Einkaufsgewohnheiten zusammen mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel der Stimulierung der Wirtschaft jedenfalls solches Gewicht zu, dass es die Einschränkung des Sonn- und Feiertagsschutzes in dem beschränkten Umfang rechtfertige.
Dies treffe auch für die einzelnen Regelungen
zu. Die Ladenöffnung an allen Adventssonntagen sei nicht zu
beanstanden. Art. 139 [X.] lasse sich nicht entnehmen,
dass stets alternierend einem Sonntag, an dem zeitlich
beschränkt eine Ladenöffnung zulässig ist, ein verkaufsfreier
Sonntag folgen müsse. Dem von Art. 139 [X.] verfolgten
Ziel der Arbeitsruhe zugunsten der Arbeitnehmer im
Einzelhandel habe der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen,
dass gemäß § 7 Abs. 5 BerlLadÖffG Arbeitnehmer nur
an zwei Adventssonntagen im Jahr beschäftigt werden dürfen.
Zwar hätten die Adventssonntage im Kirchenjahr einen
hervorragenden Platz. Dem stehe aber gegenüber, dass der
Einzelhandel im Weihnachtsgeschäft einen beachtlichen Teil
des Umsatzes erziele, und deshalb besonderes Interesse an der
Ladenöffnung habe, mit dem das gesteigerte Interesse der
Bevölkerung an Sonntagseinkäufen im Advent gegebenenfalls im
familiären Rahmen korrespondiere. Zudem habe der [X.]er
Gesetzgeber die Hauptgottesdienstzeiten von der Ladenöffnung
ausgespart. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 4
BerlLadÖffG geregelte Ladenöffnung an [X.], wenn der
24. Dezember auf einen Adventssonntag fällt, sei nicht zu
beanstanden, weil lediglich der Verkauf bestimmter Waren
gestattet sei und zudem die Öffnungszeiten entsprechend den
Interessen der Beschwerdeführer auf die [X.] von 7.00 bis
14.00 Uhr beschränkt seien. Die Regelung des Verkaufs von
leicht verderblichem [X.] und Gemüse durch den Erzeuger
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BerlLadÖffG) spiele für die
Adventssonntage keine nennenswerte Rolle.
Die weiteren Regelungen der Ladenöffnung bedürften keiner Einzelbetrachtung. Die Ausnahmeregelungen seien überdies sachlich noch eingeschränkt durch die Voraussetzungen des „öffentlichen Interesses“ beziehungsweise des „besonderen Ereignisses“. Zudem hätten sich entsprechende Vorläufer schon in § 14 und § 23 [X.] gefunden. Die Rechtslage des [X.]er Ladenöffnungsgesetzes sei demgegenüber sogar enger, weil die Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage anders als in § 23 [X.] beschränkt sei.
2. Die Regierung des Landes [X.] hat sich lediglich zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 1 BerlLadÖffG geäußert, da nur diese Bestimmungen dem [X.] Landesrecht ähnelten. Diese Vorschriften würden den verfassungsrechtlichen Maßgaben gerecht. Durch sie werde weder der Kernbereich des Sonn- und Feiertagsschutzes noch das verfassungsrechtlich verbürgte Regel-Ausnahme-Verhältnis hinsichtlich der Ladenöffnung an Sonn- und [X.] angetastet.
3. Die Thüringer Landesregierung hält die [X.] für zulässig und begründet. Die Beschwerdeführer würden durch die angegriffenen Gesetzesbestimmungen in ihrem Grundrecht auf Religionsausübungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] verletzt. Die Ausgestaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes genüge nicht mehr dem Gebot an den Gesetzgeber, einen absoluten Kernbereich der Sonn- und [X.] zu schützen. Die Regelungen in § 6 Abs. 1 und 2 BerlLadÖffG verstießen zudem gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 [X.], denn es sei vom Zufall abhängig, ob die Beschwerdeführer Kenntnis von der Anzeige des [X.] gegenüber dem zuständigen Bezirksamt erhielten und gegebenenfalls das [X.]der Behörde gerichtlich überprüfen lassen könnten.
4. Das [X.]verwaltungsgericht hat mitgeteilt, nach Inkrafttreten der so genannten Föderalismusreform I mit der Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] sei der für das Wirtschaftsverwaltungsrecht zuständige 6. [X.]nicht mit Verfahren aus dem Gebiet des [X.]befasst gewesen. Der früher für das genannte Rechtsgebiet zuständige 1. [X.] habe sich in mehreren Entscheidungen mit Fragen des [X.]gesetzes über den Ladenschluss befasst. Einen gewissen Bezug zu den mit den vorliegenden [X.] aufgeworfenen Fragen wiesen mehrere, im Einzelnen aufgeführte Entscheidungen auf. Von einer weiteren Stellungnahme hat das [X.]verwaltungsgericht abgesehen.
5. Die [X.] hält die [X.] für zulässig und begründet. Sie verweist auf die [X.] und hebt ergänzend hervor, dass das angegriffene Gesetz den Schutz des Sonntags und der Feiertage in verfassungsrechtlich nicht mehr erträglicher Weise zurückdränge.
6. Die [X.]([X.]) stimmt dem Inhalt der Beschwerdeschrift der Evangelischen Kirche [X.]-[X.]-schlesische Oberlausitz in vollem Umfang zu und schließt sich auch den Überlegungen in der Beschwerdeschrift des Erzbistums [X.] an.
7. Der [X.] Freireligiöser Gemeinden [X.] und der Dachverband [X.] haben gleich lautende Stellungnahmen abgegeben. Sie sind der Auffassung, die [X.] seien abzuweisen, da die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten verletzt seien. Eine kirchliche Deutungshoheit der Sonn- und Feiertage sei im weltanschaulich neutralen Staat abzulehnen.
8. Der Verein [X.] Religionsgemeinschaft e.V. hat geäußert, von staatlicher Seite sollten wiederkehrende [X.]en sichergestellt werden, die dem Einzelnen Ruhe und Besinnung, [X.]en des religiösen Erlebens oder auch Erlebnisse in [X.]en erlaubten. Dies könne aber in verschiedenen Formen, nicht nur durch Sonntagsruhe oder Feiertagsschutz erfolgen, wobei dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung getragen werden müsse. Traditionell kirchliche Feiertage zu schützen, sei angesichts der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen Neutralität nicht die Aufgabe des Staates.
9. Nach Auffassung der [X.] können die [X.] keinen Erfolg haben. Art. 139 [X.] beinhalte nur einen objektivrechtlichen Sonntagsschutz mit weitem Spielraum des Gesetzgebers. Auch auf die Gewährleistung seines Kernbereichs bestehe kein subjektiver Rechtsanspruch. Deshalb seien die [X.] unzulässig. Zudem lasse sich selbst bei einer umfassenden objektivrechtlichen Prüfung des angegriffenen Gesetzes kein [X.]verstoß feststellen. Von jährlich 52 Sonntagen blieben mindestens 44 von gravierender „werktäglicher Geschäftigkeit“ frei. An den vier Adventssonntagen dürften Verkaufsstellen nur von 13.00 bis 20.00 Uhr geöffnet sein. Der absolut geschützte Kernbereich der institutionellen Garantie des Art. 139 [X.] sei daher nicht berührt.
10. Der Humanistische Verband [X.] - [X.]verband - trägt vor, die [X.] verkürzten den Schutz des Sonntags unzulässig auf eine christlich-religiöse Schutzvorschrift, was schon dem Wortlaut des Art. 139 [X.] widerspreche. [X.] sei kein speziell [X.] Feiertag. Art. 139 [X.] enthalte lediglich eine objektivrechtliche Institutsgarantie ohne subjektive Berechtigung. Das angegriffene Gesetz nehme auch nicht die Möglichkeit zum Kirchgang. Im Übrigen müssten die soziologischen Determinanten im Lande [X.] berücksichtigt werden. Die [X.] Kirchen vereinten nicht die Mehrheit der [X.]er unter sich. Die Regelungen des [X.]er Ladenöffnungsgesetzes seien verfassungsgemäß, da das Recht auf Religionsausübung für jede gläubige Minderheit gewährleistet sei.
11. Nach Auffassung der [X.]arbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels e.V. ([X.]) fehlt es den Beschwerdeführern bereits an einem subjektiven Recht zur Geltendmachung ihrer Ansprüche. Dessen ungeachtet tasteten die angegriffenen Regeln des [X.]er Ladenöffnungsgesetzes nicht den Kernbestand der Sonn- und [X.] an. Vielmehr stellten sie einen interessengerechten Ausgleich zwischen den Erholungs- und Freizeitbedürfnissen der Bevölkerung und dem Grundsatz der Arbeitsruhe her, ohne dabei das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen werktäglicher Beschäftigung und sonntäglicher Arbeitsunterbrechung zu berühren. Im Übrigen diene die Neugestaltung der [X.] sowohl der Ausübung von Grundrechten der Ladeninhaber als auch der Angestellten und Dritter sowie der Berücksichtigung übergreifender und verfassungsrechtlich legitimierter gesellschaftlicher und ökonomischer Interessen der Allgemeinheit. Die Berücksichtigung dieser Rechte und Interessen lasse einen etwaigen Eingriff in Grundrechte der Beschwerdeführer in jedem Fall als gerechtfertigt erscheinen.
Die [X.]arbeitsgemeinschaft weist zudem darauf hin, dass eine stichprobenartige Umfrage unter den mittelständischen Einzelhandelsunternehmen in [X.] ergeben habe, dass 14 % der befragten Geschäftsinhaber erklärt hätten, speziell im Hinblick auf die erweiterten Ladenöffnungszeiten neue Angestellte eingestellt zu haben. Sie betont, dass mit der Neuregelung der Ladenöffnungszeiten die von ihr für gleic[X.]eitswidrig erachtete Bevorzugung von Einzelhändlern an privilegierten Standorten wie Tankstellen, Raststätten, Flughäfen und Bahnhöfen sowie die Bevorzugung des Online-Handels deutlich abgemildert worden sei.
12. Die [X.]vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ([X.]) ist der Ansicht, die Ausgestaltung der Ladenöffnungszeiten stelle keinen Verstoß gegen die aus Art. 139 [X.] in Verbindung mit Art. 140 [X.] folgende Pflicht des Staates zur Gewährleistung der Sonntagsruhe dar. Der [X.]er Gesetzgeber bewege sich innerhalb seines Ausgestaltungsspielraums. Die Vorschriften seien weder einzeln noch in ihrer Zusammenschau verfassungswidrig.
13. Der [X.] und Handelskammertag enthält sich einer eigenen Stellungnahme, weil die von den einzelnen Industrie- und Handelskammern geäußerten wirtschaftsbezogenen Positionen im konkreten Fall so unterschiedlich seien, dass ein klarer Trend nicht erkennbar sei.
So sei die Industrie- und Handelskammer [X.] der Auffassung, die Ladenöffnung diene der Befriedigung von Freizeitbedürfnissen und stelle damit als „Arbeit für den Sonntag“ eine privilegierte Ausnahme vom Gebot der Arbeitsruhe dar. Zu berücksichtigen sei auch die Sonderrolle [X.]s als Hauptstadt und [X.]. Der Kernbestand des Sonn- und Feiertagsschutzes werde durch die maßvolle Freigabe des Einzelhandels nicht angetastet.
Die [X.]und Handelskammern des Landes [X.] vertrete die Ansicht, ein weitgehendes Verbot der Arbeit an Sonn- und [X.] schade dem Standort [X.], seiner Wirtschaft und seinen Bürgern. Das [X.] biete hinreichende Schutzmöglichkeiten.
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln verweise auf die wichtige Funktion der verkaufsoffenen Sonntage für den Einzelhandel sowie für die Vitalität der Innenstädte. Für den innerstädtischen Einzelhandel eines Oberzentrums seien verkaufsoffene Sonntage geradezu notwendig, um sich im nationalen und internationalen Standortwettbewerb zu behaupten.
14. Der [X.] ([X.]) hält die Regelungen des [X.]er Ladenöffnungsgesetzes für verfassungskonform. Die [X.] seien unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Es fehle den Beschwerdeführern schon an der Beschwerdebefugnis, denn sie seien nicht selbst und zumindest teilweise nicht unmittelbar von den angegriffenen Normen betroffen. Die mögliche Verletzung eines Grundrechts sei nicht dargetan. Teilweise unzulässig seien die [X.] darüber hinaus, weil die Beschwerdeführer zunächst den Rechtsweg zu den Fachgerichten beschreiten müssten. Unabhängig davon seien die Beschwerdeführer aber auch sachlich nicht in ihren Grundrechten verletzt.
15. Nach Auffassung des [X.] ([X.]) dient der Sonn- und [X.]des Art. 139 [X.] im Schwerpunkt dem religiös-gemeinschaftlichen Aspekt, der „seelischen Erhebung“, und weniger der körperlichen Erholung. Dies ergebe sich aus dem Kontext der Bestimmung. Unter Berücksichtigung dieses Umstands konkretisiere Art. 139 [X.] die in Art. 4 [X.] manifestierte Religionsfreiheit. Untermauert werde dies durch die christlich geprägte Bedeutung des Sonntags in der abendländischen Kultur. Das angegriffene Gesetz hebele den Schutz der Sonn- und Feiertage aus und verletze dessen Kernbereich. Den [X.] sei stattzugeben.
16. Die [X.] [X.] und der [X.] ([X.]) teilen die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer und unterstützen die [X.] in einer gemeinsamen Stellungnahme. Im Interesse der Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Sonn- und Feiertagsschutz sei es notwendig, den Kirchen die Möglichkeit zur effektiven Durchsetzung des [X.]und Feiertagsschutzes zu eröffnen. Die angegriffenen Vorschriften seien schon deshalb verfassungswidrig, weil das Land keine Kompetenz zur Regelung der arbeitsschutzrechtlichen Aspekte des [X.] habe. Ferner stellten die angegriffenen Regelungen einen nicht gerechtfertigten Eingriff in den gemäß Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] garantierten Schutz der Sonn- und [X.] dar. Sie seien weder geeignet noch erforderlich, um die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele zu erreichen. Im Übrigen seien sie wegen der gravierenden Folgen auch nicht angemessen. Hinzu komme, dass auch der Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 [X.]) und die körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) beeinträchtigt würden.
Im Übrigen heben die [X.] [X.] und der [X.] hervor, die Eignung der vom Landesgesetzgeber getroffenen Regelung, das verfolgte Ziel zu erreichen, nämlich zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen und die wirtschaftliche Entwicklung positiv zu beeinflussen, begegne erheblichen Zweifeln. Diese Ziele seien schon bei früheren Ausweitungen der Ladenöffnungszeiten genannt, aber verfehlt worden. So habe insbesondere die Verlängerung der Ladenöffnungszeiten an Samstagen bis 20.00 Uhr seit dem Jahr 2003 bis zum [X.] lediglich zu einer Umsatzsteigerung von 0,2 % geführt. Zugleich sei die Zahl der Beschäftigten um 3,2 % zurückgegangen. Besonders gravierend sei die Entwicklung bei den Vollzeitbeschäftigten. Deren Zahl sei seit 2003 um 10,5 % gesunken, während der Anteil geringfügig entlohnter Beschäftigter um 4,9 % und der Anteil von Teilzeitbeschäftigten um 5,9 % gestiegen sei. Diese Zahlen zeigten, dass eine Verlängerung der Ladenöffnungszeiten nicht die erhofften positiven Effekte nach sich ziehe. Die Veränderung der Öffnungszeiten habe keine Erhöhung des Konsums zur Folge, verursache aber höhere Betriebskosten. Regelmäßig würden diese durch Einsparungen bei den Personalkosten kompensiert, was zu einer Ausweitung geringfügig entlohnter Beschäftigung zulasten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung führe. Im Ergebnis würden lediglich die Kundenströme verlagert, zugunsten der großen Einkaufszentren und der Innenstädte von Großstädten, zulasten kleinerer Einzelhandelsgeschäfte und der Geschäfte in Klein- und Mittelstädten sowie in städtischen Randlagen. Ziel des [X.]er Ladenöffnungsgesetzes sei gerade, die Kundenströme aus den umliegenden Gebieten abzuziehen und die Kaufkraft nach [X.] zu verlagern. Diese Konkurrenzsituation könne dazu führen, dass benachbarte Regionen zulasten des Sonn- und Feiertagsschutzes um die liberaleren Öffnungszeiten wetteiferten.
Weiter weisen die [X.]en darauf hin, dass die Arbeitszeiten der Beschäftigten weit über die Öffnungszeiten der Geschäfte hinausgingen, weil die Ladenöffnung umfangreiche Vor- und Nacharbeiten erfordere. Ferner betonen sie die Bedeutung der durch die kollektiv freien Tage bewirkten gleichen Taktung des [X.] Lebens. Erst diese Synchronisation der Freizeit schaffe die Möglichkeit, sich dem Leben in der Familie, in der Ehe, den Vereinen, den Gemeinden und damit Grundelementen des [X.] Zusammenlebens zuzuwenden. Die Veränderung der Öffnungszeiten führe zu einer entsprechenden Veränderung der Rhythmizität von Arbeit und Freizeit, verbunden mit einer Desynchronisation von biologischen und [X.] Rhythmen. Die Abweichung von den Normal- und Standardarbeitszeiten führe zu einer Erhöhung des Risikos von Beeinträchtigungen im physiologischen wie im psycho[X.] Bereich, und zwar nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für deren Familienangehörige.
Zur Beschäftigtenstruktur im Einzelhandel führen die [X.]en aus, dass zum 31. März 2007 im Einzelhandel insgesamt - allerdings deutschlandweit - von etwa 2 Millionen Beschäftigten mehr als zwei Drittel, nämlich 1,4 Millionen, weiblich gewesen seien. Von den im Handel insgesamt (Einzel- und Großhandel) zu diesem Stichtag beschäftigten Frauen sei etwa die Hälfte jünger als 40 Jahre und rund drei Viertel jünger als 50 Jahre. Die Anzahl von beschäftigten Frauen unter 50 Jahren liege im Einzelhandel bei etwa 75 % und sei besonders groß. Diese Gruppe sei aber gerade im Hinblick auf die mit der Sonn- und [X.] verfolgten [X.] Zwecke besonders sensibel. Personen in dieser Altersgruppe hätten typischerweise häufig Kinder, die noch nicht volljährig und selbständig seien. Traditionell komme der größere Teil der Kinderbetreuung und der Versorgung des Haushaltes noch immer den Frauen zu. Sie seien daher in besonderer Weise betroffen.
Schließlich weisen die [X.]en auch auf die Folgen der Sonn- und Feiertagsöffnung für andere Bereiche hin, etwa in der Zulieferindustrie und im Bereich der Infrastruktur. Besonders kritisch sehen die [X.]en die Ladenöffnung an den Adventssonntagen. Die Beschäftigten im Einzelhandel bedürften gerade in der [X.] wegen der besonderen Belastungen durch das Weihnachtsgeschäft noch dringlicher der Erholungsphase am Wochenende.
Die angegriffenen Regelungen seien nach allem weder geeignet noch erforderlich, die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele zu erreichen. Sie seien unverhältnismäßig, weil die mit der Öffnung an Sonn- und [X.] verbundenen Folgen so gravierend seien, dass die verfolgten Ziele solche Ausnahmen nicht rechtfertigen könnten. Neben der Religionsfreiheit sei zugleich der Schutz der Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 [X.] gefährdet und der Schutz der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] beeinträchtigt.
17. Die sachkundigen Auskunftspersonen Professor Dr. [X.] und Professor Dr. [X.] haben zu den Auswirkungen von Sonn- und Feiertagsarbeit auf die Beschäftigten und deren Angehörige aus arbeits- und sozialwissenschaftlicher Sicht Stellungnahmen abgegeben.
In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Beschwerdeführer, das [X.] und der Senat von [X.], der Handelsverband [X.]-[X.] e.V., die [X.]arbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels e.V., der [X.], die [X.] [X.], die [X.] und der Rat der Evangelischen Kirche in [X.] sowie die sachkundigen Auskunftspersonen Professor Dr. [X.] und Professor Dr. [X.].
Die Vertreter des [X.]es und des Senats von [X.] haben die Ansicht vertreten, dass das [X.]er Ladenöffnungsgesetz den Sonntagsschutz gegenüber der Rechtslage nach dem [X.] des [X.] nicht verschlechtert, sondern sogar verstärkt habe. Denn die Bezirksämter hätten nach früherer Rechtslage gestützt auf § 23 [X.] zahlreiche Ausnahmen vom Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und [X.] zugelassen. Die neue gesetzliche Regelung sehe eine solche allgemeine Ausnahmeregelung hingegen nicht vor. Im neuen Gesetz habe man die Zahl der für eine Freigabe offenen Sonn- und Feiertage auf eine absolute Höchstzahl begrenzt und zudem die Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten, welche die Anwendung des § 23 [X.] mit sich gebracht habe, beseitigt.
Die zulässigen [X.] haben in der Sache teilweise Erfolg.
Die [X.] sind zulässig. Die beschwerdeführenden, öffentlichrechtlich verfassten Religionsgemeinschaften sind beschwerdefähig und beschwerdebefugt (1.). Das Gebot der Rechtswegerschöpfung steht der Zulässigkeit nicht entgegen (2.).
1. Die Beschwerdeführer sind als juristische Personen ungeachtet ihrer öffentlichrechtlichen Organisationsform hinsichtlich des Grundrechts der Religionsfreiheit beschwerdefähig (vgl. [X.] 42, 312 <321 f.>; 53, 366 <387 f.>) und auch beschwerdebefugt. Sie machen geltend, durch die angegriffenen Normen in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.]), nämlich in Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit Art. 140 [X.] und Art. 139 [X.] selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt zu sein. Dies erscheint als möglich (vgl. [X.] 94, 49 <84>; siehe auch [X.] 28, 17 <19>; 52, 303 <327>; 65, 227 <232 f.>; 89, 155 <171>).
a) Ein Betroffensein in einem eigenen Grundrecht wäre von vornherein ausgeschlossen, wenn auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s bereits entwickelte Grundsätze zur Reichweite des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] angewandt werden könnten und auf deren Grundlage eine Verletzung dieses Grundrechts in Verbindung mit Art. 140 [X.] und Art. 139 [X.] ohne weiteres zu verneinen wäre (vgl. [X.] 110, 274 <287 ff.> zu Art. 12 Abs. 1 [X.]). Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist hingegen dann gegeben, wenn die [X.]beschwerde eine bislang vom [X.] noch nicht entschiedene, offene verfassungsrechtliche Frage aufwirft (vgl. [X.] 94, 49 <84>; Magen, in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 92 Rn. 50), die die Annahme eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts jedenfalls nicht von vornherein ausschließt. Das ist hier hinsichtlich der Frage eines etwaigen Überwirkens der objektivrechtlichen Schutzgarantie des Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] im Sinne einer Konkretisierung und Stärkung des Grundrechtsschutzes der Fall.
Die Beschwerdeführer werfen die Frage auf, ob und inwieweit sich Religionsgemeinschaften im Wege einer [X.]beschwerde auf die verfassungsrechtliche Sonn- und Feiertagsgarantie des Art. 139 [X.] berufen können. Es handelt sich hierbei um einen in der Rechtsprechung des [X.]s noch nicht geklärten Problemkreis, da bislang nur die Wirkung des Art. 139 [X.] gegenüber Grundrechtsträgern beurteilt wurde, die sich in ihrer Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt sahen und denen an Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsschutz gelegen war (vgl. [X.] 111, 10). Daneben wurde in der Rechtsprechung des [X.]s lediglich ausgesprochen, dass Art. 140 [X.] selbst keine Grundrechtsqualität beizumessen ist (vgl. [X.] 19, 129 <135>; siehe dazu auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. September 1995 - 1 BvR 1456/95 -, NJW 1995, [X.]3378 f.). Offen geblieben ist bisher aber, ob und inwieweit gerade Art. 139 [X.] im Zusammenwirken mit Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] oder anderen Grundrechten Religionsgemeinschaften oder anderen Betroffenen eine Durchsetzung des Sonn- und Feiertagsschutzes ermöglicht. Unbeantwortet ist weiter, ob und inwieweit der [X.]eines Grundrechts - hier des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] - durch den Sonntagsschutz des Art. 139 [X.] (i.V.m. Art. 140 [X.]) konkretisiert und verstärkt werden kann und dabei die Gewährleistungen der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung in die Bestimmung des Schutzgehalts der Grundrechtsnorm einzubeziehen sind. Bejahendenfalls stellt sich die bislang ebenso ungeklärte Frage, ob es gerade wegen der Bedeutung des [X.] für die Ladenöffnung konkrete, auch grundrechtsverbürgte Grenzen für diese gibt und wo sie verlaufen.
Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] steht auch den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu (vgl. nur [X.] 24, 236). Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s sind die Gewährleistungen der [X.] Kirchenartikel funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt (vgl. [X.] 102, 370 <387>).
Danach erscheint eine Verletzung der Beschwerdeführer in einem durch die Gewährleistung des Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] konkretisierten Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] durch die gesetzliche Erweiterung der Ladenöffnungsmöglichkeiten an Sonn- und [X.] als möglich.
b) Die Beschwerdeführer haben überdies auch hinreichend dargelegt, selbst betroffen zu sein, obgleich sie nicht unmittelbar Adressaten der landesgesetzlichen Regelungen über die Verkaufsstellenöffnung sind. Aus ihrem Vortrag ergibt sich die Möglichkeit eines rechtlich erheblichen Nachteils auch für sie. Geöffnete Läden und eine Inanspruchnahme des Sonn- oder [X.] seitens der Beschwerdeführer zum Zwecke der seelischen Erhebung schließen sich zwar nicht gänzlich aus. So können auch während der Ladenöffnungszeiten Gottesdienste oder andere religiöse Veranstaltungen abgehalten oder diese gegebenenfalls auf Tageszeiten verlegt werden, zu denen die Geschäfte noch nicht oder nicht mehr geöffnet haben. Eine Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer kommt aber unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass sich durch die in Rede stehenden Ladenöffnungszeiten generell der Charakter der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe, aber auch der Besinnung verändert, weil diese Tage auch in ihrer Ganzheit als Tage der Ruhe und der seelischen Erhebung religiöse Bedeutung für die Beschwerdeführer haben („… am siebten Tage sollst [X.]ruhen, ...“; vgl. in der [X.] Ex 23, 12; dazu weiter [X.] 5, 12-14 und in den [X.], 8-11). Das gilt jedenfalls auf der Grundlage der Annahme einer Konkretisierung des Schutzgehalts des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] durch Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.], auf die sich die Beschwerdeführer berufen.
c) Die Beschwerdeführer sind durch die in Rede
stehenden Normen zudem gegenwärtig betroffen, weil das
[X.]er Ladenöffnungsgesetz in [X.] ist. Die unmittelbare
Betroffenheit der Beschwerdeführer folgt daraus, dass die
angegriffenen Vorschriften über die Möglichkeit der
Verkaufsstellenöffnung an den Adventssonntagen (§ 3 Abs.
1 Alternative 2 BerlLadÖffG) keines weiteren Vollzugsaktes
bedürfen, also so genannte selbstvollziehende Gesetzesnormen
sind (vgl.
[X.] 109, 279 <306 f.> m.w.N.). Das gilt auch
für die Bestimmungen in § 4 Abs. 1 Nr. 4 und
Abs. 2 Nr. 1 BerlLadÖffG. Soweit die Regelungen des § 6
Abs. 1 und 2 BerlLadÖffG jeweils noch einer Umsetzung
bedürfen, also einer Allgemeinverfügung oder einer vorherigen
Anzeige mit folgender Duldung seitens der Verwaltung, steht
dies der Annahme unmittelbaren [X.] nicht entgegen.
Von den Anzeigen der Verkaufsstellen werden die
Beschwerdeführer zumeist nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen.
Angesichts der Kumulation der im Gesetz an verschiedenen
Stellen angelegten Ladenöffnungsmöglichkeiten an Sonn- und
[X.] ist eine unmittelbare Betroffenheit auch durch
§ 6 Abs. 1 BerlLadÖffG kraft [X.]gegeben.
2. Das Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und der Grundsatz der Subsidiarität stehen der Zulässigkeit der [X.] nicht entgegen.
a) Gegen die „selbstvollziehenden“ Bestimmungen der § 3 Abs. 1 Alternative 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 BerlLadÖffG, welche die Öffnungen an den vier Adventssonntagen sowie für den Verkauf von leicht verderblichem [X.] und Gemüse und für einen auf den Sonntag fallenden Heiligabend betreffen, ist für die Beschwerdeführer kein wirkungsvoller Rechtsschutz außerhalb des [X.]beschwerdeverfahrens gegeben.
b) Hinsichtlich der Regelung der mit einer
Anzeigepflicht verbundenen Befugnis der Verkaufsstellen zur
Öffnung aus besonderem Anlass (§ 6 Abs. 2
BerlLadÖffG) besteht ebenso wenig ein wirkungsvoller
fachgerichtlicher Rechtsschutz. Die erforderlichen Anzeigen,
die sechs Tage vor der beabsichtigten Ladenöffnung zu
erfolgen haben, müssen den Beschwerdeführern nicht zur
Kenntnis gebracht werden.
c) Wegen der Möglichkeit, vier Sonn- und Feiertage durch Allgemeinverfügung aufgrund des § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG für die Verkaufsstellenöffnung freizugeben, ist den Beschwerdeführern eine Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht zumutbar. Sie erstreben eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des [X.] der § 3 Abs. 1 Alternative 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 und 2 BerlLadÖffG insgesamt; die anderen Vorschriften können aber nicht ohne den damit im Sachzusammenhang stehenden § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG erschöpfend beurteilt werden.
Die [X.] sind teilweise begründet. Das Schutzkonzept, das den Regelungen zur Ladenöffnung an Sonn- und [X.] im Land [X.] zugrunde liegt, wird der [X.]aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] in seiner Konkretisierung durch Art. 139 [X.] (i.V.m. Art. 140 [X.]) nicht hinreichend gerecht.
Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] wird in seiner Bedeutung als Schutzverpflichtung des Gesetzgebers (1.) durch den objektivrechtlichen Schutzauftrag für den Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 139 [X.] (i.V.m. Art. 140 [X.]) konkretisiert, der neben seiner weltlich-[X.] Bedeutung in einer religiös-[X.] Tradition wurzelt (2.). Danach ist ein Mindestniveau des Schutzes der Sonntage und der gesetzlich anerkannten - hier der kirchlichen - Feiertage durch den Gesetzgeber zu gewährleisten (3.). Dem genügt das [X.]er Sonn- und Feiertagsschutzkonzept nicht in jeder Hinsicht. Die dort vorgesehene Möglichkeit der Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen ist mit den Mindestanforderungen an einen auch grundrechtsverbürgten Schutz nicht mehr in Einklang zu bringen. Die Regelung über die Öffnung aufgrund Allgemeinverfügung an vier weiteren Sonn- und [X.] trägt nur bei einschränkender Auslegung den Erfordernissen des vom Gesetzgeber zu gewährleistenden Mindestschutzes Rechnung (4.). Im Übrigen halten die angegriffenen Bestimmungen im Rahmen des vom Landesgesetzgeber verfolgten Schutzkonzepts verfassungsrechtlicher Prüfung stand (5.).
1. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] ist hier in seiner Bedeutung als Schutzverpflichtung des Staates betroffen.
Das [X.]er Ladenöffnungsgesetz greift weder gezielt in die Religionsfreiheit der Beschwerdeführer ein, noch liegt in den verschiedenen Bestimmungen und Optionen zur Ladenöffnung an Sonn- und [X.] das „funktionale Äquivalent“ eines Eingriffs. Es richtet sich mit den hier angegriffenen Vorschriften an die Verkaufsstelleninhaber und eröffnet diesen Möglichkeiten zur Ladenöffnung an Sonn- und [X.].
Nach der Rechtsprechung des [X.]s erschöpft sich der Grundrechtsschutz nicht in seinem klassischen Gehalt als subjektives Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen. Aus Grundrechten ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen mit der [X.]beschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. [X.] 92, 26 <46>; ähnlich [X.] 56, 54 <80 f.>; 77, 170 <215>; 79, 174 <202>). Auch die Religionsfreiheit beschränkt sich nicht auf die Funktion eines Abwehrrechts, sondern gebietet auch im positiven Sinn, Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. [X.] 41, 29 <49>). Diese Schutzpflicht trifft den Staat auch gegenüber den als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgemeinschaften.
Der Staat muss dieser Schutzpflicht durch hinreichende Vorkehrungen genügen. Aus einer grundrechtlichen Schutzpflicht folgt in der Regel indessen keine bestimmte Handlungsvorgabe. Die zuständigen staatlichen Organe, insbesondere der Gesetzgeber, haben vielmehr zunächst in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie sie ihre Schutzpflichten erfüllen. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, ein Schutzkonzept aufzustellen und normativ umzusetzen. Dabei kommt ihm ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Das [X.] kann die Verletzung einer solchen Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. [X.] 92, 26 <46>; ähnlich [X.] 56, 54 <80 f.>; 77, 170 <215>; 79, 174 <202>) .
2. Allein aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] lässt sich keine staatliche Verpflichtung herleiten, die religiös-[X.] Feiertage und den Sonntag unter den Schutz einer näher auszugestaltenden generellen Arbeitsruhe zu stellen und das Verständnis bestimmter Religionsgemeinschaften von nach deren Lehre besonderen Tagen zugrunde zu legen. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] erfährt jedoch eine Konkretisierung durch die Sonn- und Feiertagsgarantie nach Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.]: [X.] wirkt ihrerseits als in der Verfassung getroffene Wertung auf die Auslegung und Bestimmung des Schutzgehalts von Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] ein und ist deshalb auch bei der Konkretisierung der grundrechtlichen Schutzpflicht des Gesetzgebers zu beachten. Art. 139 [X.] enthält einen Schutzauftrag an den Gesetzgeber (vgl. [X.] 87, 363 <393>), der im Sinne der Gewährleistung eines [X.]s dem Grundrechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] insoweit Gehalt gibt.
a) Art. 4 [X.] garantiert in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 [X.] enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. [X.] 24, 236 <245 f.>; 32, 98 <106>; 44, 37 <49>; 83, 341 <354>; 108, 282 <297>), das auch die Religionsfreiheit der Korporationen umfasst (vgl. [X.] 19, 129 <132>; 24, 236 <245>; 83, 341 <354 f.>).
Bei der näheren Bestimmung des [X.]des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] ist auch
an die Schutzgarantie des Art. 139 [X.] für den Sonn- und
Feiertagsschutz anzuknüpfen. Die durch Art. 140 [X.]
aufgenommenen Vorschriften der [X.] Reichsverfassung und
somit auch Art. 139 [X.] sind von gleicher Normqualität
wie die sonstigen Bestimmungen des Grundgesetzes (vgl.
[X.] 111, 10 <50> m.w.N.). Bei der Sonn- und
Feiertagsgarantie handelt es sich zwar nicht um ein
Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht (vgl. [X.] 19,
129 <135>; 19, 206 <218>). Die Gewährleistungen
der so genannten [X.] Kirchenartikel sind aber funktional
auch auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des
Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt (vgl. [X.] 42,
312 <322>; 102, 370 <387>). Die inkorporierten
Kirchenartikel der [X.] Reichsverfassung, die mit dem
Grundgesetz ein organisches Ganzes bilden (vgl.
[X.] 66, 1 <22>; 70, 138 <167>), regeln das
Grundverhältnis zwischen Staat und Kirche (vgl. [X.] 42,
312 <322>). Es ist anerkannt, dass zumindest
Teilaspekte dieses Grundverhältnisses auch von Art. 4 [X.]
erfasst werden (vgl. [X.] 42, 312 <322>). Im Kontext
des Grundgesetzes sind die Kirchenartikel auch ein Mittel zur
Entfaltung der Religionsfreiheit der korporierten
Religionsgemeinschaften (vgl. [X.] 102, 370 <387> zu
Art. 137 Abs. 5 Satz 2 [X.]; siehe auch [X.] 99,
100 <119 ff.> zu Art. 138 Abs. 2 [X.]).
b) Die funktionale Ausrichtung der so genannten [X.] Kirchenartikel auf die Inanspruchnahme des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] gilt auch für die Gewährleistung der Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung in Art. 139 [X.], obgleich in dieser Norm selbst der religiös-[X.] Bezug nicht ausdrücklich erwähnt wird. Art. 139 [X.] hat nach seiner Entstehungsgeschichte, seiner systemischen Verankerung in den Kirchenartikeln und seinen Regelungszwecken neben seiner weltlich-[X.] auch eine religiös-[X.] Bedeutung. Er sichert mit seinem Schutz eine wesentliche Grundlage für die Rekreationsmöglichkeiten des Menschen und zugleich für ein [X.]s Zusammenleben und ist damit auch Garant für die Wahrnehmung von Grundrechten, die der Persönlichkeitsentfaltung dienen. Er erweist sich so als verfassungsverankertes Grundelement [X.] Zusammenlebens und staatlicher Ordnung und ist als Konnexgarantie zu verschiedenen Grundrechten zu begreifen. Die Gewährleistung von Tagen der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung ist darauf ausgerichtet, den Grundrechtschutz - auch im Sinne eines Grundrechtsvoraussetzungsschutzes - zu stärken und konkretisiert insofern die aus den jeweils einschlägigen Grundrechten folgenden staatlichen Schutzpflichten (vgl. Häberle, [X.] als [X.]prinzip, 2. Aufl. 2006, S. 63 f., 70).
Schon die Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt die Verknüpfung der tradierten religiösen und [X.] Aspekte des Sonn- und Feiertagsschutzes zutage treten. Bei der Einbringung in der [X.] Nationalversammlung hob der Berichterstatter, der Abgeordnete [X.] ([X.]), hervor, die Bestimmung schütze die „öffentliche Sitte“ und die [X.] Tradition und Religionsausübung. Die großen geschichtlichen Bestandteile der Kultusausübung enthielten aber auch wertvolle Freiheitsrechte für die Einzelnen; und gerade diese Seite der Sonntagsruhe, die „Schonung der Freiheit“ und der „[X.] Gleichwertigkeit aller Klassen“, sei darin angesprochen (vgl. [X.], Die [X.] im Jahre 1919, 6. Band, 1920, S. 4007). Der [X.] des Art. 139 [X.] wird bestätigt durch seine Stellung im Grundrechtsteil der [X.] unter der Abschnittsüberschrift „Religion und Religionsgesellschaften“. Die Inkorporation der [X.] in das Grundgesetz war letztlich ein Kompromiss, bei dessen Findung der überkommene Gewährleistungsgehalt des Art. 139 [X.] nicht mehr zur Debatte stand. Damit setzte sich im Ergebnis die motivische Allianz zwischen religions- und arbeitsverfassungspolitischen Bestrebungen fort, die schon das Zustandekommen des Art. 139 [X.] bestimmt hatte (vgl. [X.], in: Maunz/Dürig, [X.], Art. 139 [X.] Rn. 9 f.).
Art. 139 [X.] ist damit ein religiöser, in der [X.] Tradition wurzelnder Gehalt eigen, der mit einer dezidiert [X.], weltlich-neutral ausgerichteten Zwecksetzung einhergeht.
c) Soweit Art. 139 [X.] an den Sonntag und an die staatlich anerkannten religiösen Feiertage in ihrer überkommenen [X.] Bedeutung als arbeitsfreie Ruhetage anknüpft, deckt er sich im lebenspraktischen Ergebnis in seinen Wirkungen weitgehend mit der [X.] Bedeutung der Sonn- und Feiertagsgarantie. Er hat insoweit seine Wurzeln im jüdischen Sabbat (Samstag). Das jüdische Verständnis des Sabbats als heiliger Ruhetag wurde später auf den Sonntag übertragen (vgl. Bergholz, in: Theologische [X.]enzyklopädie, Bd. XXXI, 2000, Artikel Sonntag, S. 451 ff.).
In der neuzeitlichen Interpretation durch die großen öffentlichrechtlich verfassten [X.] Religionsgemeinschaften kommt dem Sonntag und den religiös-[X.] [X.] auch die Aufgabe zu, Schutz vor einer weitgehenden Ökonomisierung des Menschen zu bieten. So heißt es etwa im Katechismus der [X.] (Rn. 2172), der Sonntag unterbreche den Arbeitsalltag und gewähre eine Ruhepause; er sei ein Tag des Protestes gegen die „[X.]der Arbeit“ und die „Vergötzung des Geldes“. Das Leben der Menschen erhalte durch die Arbeit und die Ruhe seinen Rhythmus (Rn. 2184). Im [X.] (6. Aufl. 2000) wird hervorgehoben, der Mensch und die Gesellschaft brauchten den Sonntag, um zu erfahren, dass Produktion und Rentabilität nicht den Sinn des Lebens ausmachten. Nach diesem Verständnis ist der „Rhythmus von Arbeit und Ruhe" ein „zentraler Rhythmus der christlich-jüdischen Kultur“ (S. 424 f., [X.]457).
d) Mit der Gewährleistung rhythmisch wiederkehrender Tage der Arbeitsruhe konkretisiert Art. 139 [X.] überdies das Sozialstaatsprinzip. Unter diesem Gesichtspunkt hat er weitergehende grundrechtliche Bezüge. [X.] fördert und schützt nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit. Die Arbeitsruhe dient darüber hinaus der physischen und psychischen Regeneration und damit der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 [X.]). Die [X.] gemeinsamer Ruhetage dient dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 [X.]). Auch die Vereinigungsfreiheit lässt sich so effektiver wahrnehmen (Art. 9 Abs. 1 [X.]). Der Sonn- und Feiertagsgarantie kann schließlich ein besonderer Bezug zur Menschenwürde beigemessen werden, weil sie dem ökonomischen Nutzendenken eine Grenze zieht und dem Menschen um seiner selbst willen dient.
Die [X.] Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes und mithin der generellen Arbeitsruhe im weltlichen Bereich resultiert wesentlich aus der - namentlich durch den Wochenrhythmus bedingten - synchronen Taktung des [X.] Lebens. Während die Arbeitszeit- und [X.] jeweils für den Einzelnen Schutzwirkung entfalten, ist der zeitliche Gleichklang einer für alle Bereiche regelmäßigen Arbeitsruhe ein grundlegendes Element für die Wahrnehmung der verschiedenen Formen [X.] Lebens. Das betrifft vor allem die Familien, insbesondere jene, in denen es mehrere Berufstätige gibt, aber auch gesellschaftliche Verbände, namentlich die Vereine in den unterschiedlichen Sparten. Daneben ist im Auge zu behalten, dass die Arbeitsruhe an Sonn- und [X.] auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens der politischen Parteien, der [X.]en und sonstiger Vereinigungen bedeutsam ist und sich weiter, freilich im Verbund mit einem gesamten „freien Wochenende“, auch auf die Möglichkeiten zur Abhaltung von Versammlungen auswirkt. Ihr kommt mithin auch erhebliche Bedeutung für die Gestaltung der Teilhabe im Alltag einer gelebten Demokratie zu. Sinnfällig kommt das dadurch zum Ausdruck, dass nach der einfachrechtlichen Ausgestaltung der [X.] ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein muss (vgl. § 16 Satz 2 [X.]wahlgesetz).
Darüber hinaus eröffnet die generelle Arbeitsruhe an Sonn- und [X.] dem Einzelnen die Möglichkeit der physischen und psychischen Regeneration. Aus arbeitswissenschaftlicher Sicht wird dem wesentliche Bedeutung für das individuelle Wohlbefinden und die gesundheitliche Stabilität beigemessen, wie die sachkundigen Auskunftspersonen Professor Dr. [X.] und Professor Dr. [X.] in der mündlichen Verhandlung fundiert ausgeführt haben.
e) Neben dieser anhand des Regelungszwecks bestimmten Bedeutung für den Schutz der Grundrechte wird der Charakter des Art. 139 [X.] als Konnexgarantie dadurch unterstrichen, dass verfassungsrechtliche Institutsgarantien ohnehin in ihrem jeweils spezifischen Gehalt auf Grundrechtsstärkung ausgerichtet sind. Da die [X.]insgesamt als ein teleologisches Sinngebilde erscheint (vgl. [X.] 19, 206 <220>) und der Sonn- und Feiertagsschutz in Art. 139 [X.] zudem als verfassungsrechtliche Wertung zu begreifen ist, ist dieser Schutzauftrag an den Gesetzgeber bei der Konkretisierung seiner grundrechtsverankerten Schutzpflichten heranzuziehen.
f) Die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität steht einer Konkretisierung des Schutzgehalts des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] durch Art. 139 [X.] nicht entgegen. Denn die Verfassung selbst unterstellt den Sonntag und die Feiertage, soweit sie staatlich anerkannt sind, einem besonderen staatlichen Schutzauftrag und nimmt damit eine Wertung vor, die auch in der christlich-abendländischen Tradition wurzelt und kalendarisch an diese anknüpft. Wenn dies den [X.] Religionsgemeinschaften einen grundrechtsverankerten Mindestschutz der Sonntage und ihrer staatlich anerkannten Feiertage vermittelt, so ist dies in der Wertentscheidung des Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] angelegt. Im Übrigen können sich auf diesen Schutz auch andere Grundrechtsträger im Rahmen ihrer Grundrechtsverbürgungen berufen.
g) Der objektivrechliche Schutzauftrag, der in der Sonn- und Feiertagsgarantie begründet ist (Art. 139 [X.]), ist mithin auf die Stärkung des Schutzes derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind. Dies trifft sich mit der Schutzpflicht, die auch aus den Grundrechten selbst dem Staat und seinen Organen erwächst. Der Schutzauftrag des Art. 139 [X.] (i.V.m. Art. 140 [X.]) löst damit nicht nur die Schutzfunktion der Grundrechtsverbürgung des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Bezug auf den Sonn- und Feiertagsschutz aus; darüber hinaus konkretisiert er auch inhaltlich die materiellen Vorgaben für die Ausgestaltung des grundrechtlich gebotenen [X.]s für die [X.]und Feiertage durch den Gesetzgeber.
3. Der Gesetzgeber verletzt die sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] ergebende Schutzpflicht, wenn er die aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] folgenden Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz unterschreitet.
a) Charakter und Umfang der Schutzgarantie des Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] haben durch die Rechtsprechung des [X.]s schon bisher eine Konkretisierung erfahren:
Art. 139 [X.] enthält einen Schutzauftrag an den Gesetzgeber (vgl. [X.] 87, 363 <393>), der für die Arbeit an Sonn- und [X.] unter anderem ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert (vgl. [X.] 87, 363 <393>; 111, 10 <53>). Grundsätzlich hat die typische „werktägliche Geschäftigkeit“ an Sonn- und [X.] zu ruhen. Der verfassungsrechtlich garantierte Sonn- und Feiertagsschutz ist nur begrenzt einschränkbar. Ausnahmen von der Sonn- und [X.] sind zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich; in jedem Falle muss der ausgestaltende Gesetzgeber aber ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes wahren (vgl. [X.] 111, 10 <50>).
Im Einzelnen gilt insoweit: Der Schutz der Sonn- und Feiertage wird in Art. 139 [X.] als gesetzlicher Schutz beschrieben. Dies bedeutet, dass die Institution des Sonn- und Feiertags unmittelbar durch die Verfassung garantiert ist, die Art und das Ausmaß des Schutzes aber einer gesetzlichen Ausgestaltung bedürfen. Der Gesetzgeber darf in seinen Regelungen auch andere Belange als den Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zur Geltung bringen. Ihm ist deshalb ein Ausgleich zwischen Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] einerseits und Art. 12 Abs. 1, aber auch Art. 2 Abs. 1 [X.] anderseits aufgegeben (vgl. [X.] 111, 10 <50>).
[X.]. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.] ist nicht auf einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt der Sonn- und Feiertage beschränkt. Umfasst ist zwar die Möglichkeit der Religionsausübung an Sonn- und [X.]. Die Regelung zielt in der säkularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung aber auch auf die Verfolgung profaner Ziele wie die der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung. An den Sonn- und [X.] soll grundsätzlich die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in [X.] mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Geschützt ist damit der allgemein wahrnehmbare Charakter des Tages, dass es sich grundsätzlich um einen für alle verbindlichen Tag der Arbeitsruhe handelt. Die gemeinsame Gestaltung der [X.] der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung, die in der [X.] Wirklichkeit seit jeher insbesondere auch im Freundeskreis, einem aktiven Vereinsleben und in der Familie stattfindet, ist insoweit nur dann planbar und möglich, wenn ein zeitlicher Gleichklang und Rhythmus, also eine Synchronität, sichergestellt ist. Auch insoweit kommt gerade dem Sonntag im Sieben-Tage-Rhythmus und auch dem jedenfalls regelhaft landesweiten Feiertagsgleichklang besondere Bedeutung zu. Diese gründet darin, dass die Bürger sich an Sonn- und [X.] von der beruflichen Tätigkeit erholen und das tun können, was sie individuell für die Verwirklichung ihrer persönlichen Ziele und als Ausgleich für den Alltag als wichtig ansehen. Die von Art. 139 [X.] ebenfalls erfasste Möglichkeit seelischer Erhebung soll allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung zuteil werden (vgl. [X.] 111, 10 <51>).
b) Der Gesetzgeber kann bei dem Ausgleich gegenläufiger Schutzgüter im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf eine geänderte [X.] Wirklichkeit, insbesondere auf Änderungen im Freizeitverhalten, Rücksicht nehmen. Allerdings führt der Schutz der Verwirklichung von Freizeitwünschen der Bürger insoweit zu einem Konflikt, als diese auf die Bereitstellung von Leistungen angewiesen sind, die den Arbeitseinsatz der Anbieter solcher Leistungen erfordern.
Einfachrechtlich werden schon seit jeher an
Sonn- und [X.] Arbeiten gestattet, die aus
gesellschaftlichen oder technischen Gründen notwendig sind.
Diese Arbeiten „trotz des Sonn- und Feiertags“ sind in
Grenzen durchaus zulässig. So ist anerkannt, dass etwa zum
Schutz von Grundrechten und sonst gewichtigen Rechtsgütern
der Bürger oder der [X.] in Rettungsdiensten, bei
Feuerwehr, Polizei, in der gesamten medizinischen Versorgung,
für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur - neben der
Energieversorgung auch die Sicherung der Mobilität
(Autostraßen, Bahnen, Busse, Luftverkehr) - an Sonn- und
[X.] gearbeitet werden darf. In diesen Bereich fallen
auch die vielfältigen Notdienste der unterschiedlichen
Branchen und die Ausnahmen im industriellen Bereich aus
produktionstechnischen Gründen. Für die Erhaltung der
Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich und damit
aus beschäftigungspolitischen Erwägungen ist schließlich im
Bereich der Industrie eine Ausnahme vom Sonntagsschutz seit
langem akzeptiert, zumal diese der öffentlichen Wahrnehmung
weitgehend entzogen ist und ihr damit kein prägender
Charakter für den äußeren Ruherahmen der Sonntage zukommt
(vgl. nur die Ausnahmeregelungen in § 10 Abs. 1 Nr. 14
bis 16 und Abs. 2 sowie insbesondere in § 13 Abs. 1, 4
und 5 [X.] - [X.]). Dem entspricht, dass
etwa der öffentlich wahrnehmbare Schwerlastverkehr aufgrund
verkehrsrechtlicher Bestimmung als Ausdruck des
[X.] grundsätzlich ruht, es aber auch hier
Ausnahmen gibt (vgl. § 30 Abs. 3
Straßenverkehrs-Ordnung). Neben diesen Feldern der „Arbeit
trotz des Sonntags“ ist auch die „Arbeit für den Sonntag“
anerkannt, die etwa in der Hotel- und Gastronomiebranche und
im Bereich der Sicherstellung der Mobilität des Einzelnen
dazu dient, den Bürgern eine individuelle Gestaltung ihres
Tages der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu
ermöglichen. Stets aber muss ein
hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewahrt
bleiben (vgl. [X.] 111, 10 <51 f.>). Das gilt
auch im Blick auf die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12
Abs. 1 [X.]; vgl.
[X.] 111, 10 <50, 52>).
c) Auf dieser Grundlage ergibt sich, dass gesetzliche Schutzkonzepte für die Gewährleistung der [X.]und [X.] erkennbar diese Tage als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben müssen. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ladenöffnung bedeutet dies, dass die Ausnahme eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedarf. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und [X.] zu rechtfertigen. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen.
Dem [X.] kommt generell umso mehr Bedeutung zu, je geringer das Gewicht derjenigen Gründe ist, zu denen der Sonn- und Feiertagsschutz ins Verhältnis gesetzt wird und je weitergreifend die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in Bezug auf das betroffene [X.]sowie die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ausgestaltet ist. Deshalb müssen bei einer flächendeckenden und den gesamten Einzelhandel erfassenden Freigabe der Ladenöffnung rechtfertigende Gründe von besonderem Gewicht vorliegen, wenn mehrere Sonn- und Feiertage in Folge über jeweils viele Stunden hin freigegeben werden sollen.
4. Die angegriffenen Regelungen des [X.]er Ladenöffnungsgesetzes über die Verkaufsstellenöffnung an Sonn- und [X.] und die vom Landesgesetzgeber gewählte [X.] werden diesen grundrechtlichen Schutzpflichtanforderungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit Art. 140 [X.] und Art. 139 [X.] nicht in jeder Hinsicht gerecht. Die vom Landesgesetzgeber gewählte [X.] ist zwar formell verfassungsgemäß und enthält gewichtige schützende Elemente. Sie erweist sich indessen - auch eingedenk der Weite des Gestaltungsspielraums des [X.] - hinsichtlich des gebotenen [X.]s in einem wesentlichen Teil als nicht hinreichend wirksam und bleibt insoweit hinter dem vorgegebenen Schutzziel erheblich zurück.
a) Der [X.]er Landesgesetzgeber ist Adressat der grundrechtlichen Schutzpflicht; denn ihm kommt die Gesetzgebungsbefugnis für die hier in Rede stehenden Regelungen zu.
Mit der ausdrücklichen Herausnahme des Rechts des [X.] aus dem Katalog der Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] im Zuge der Föderalismusreform I ist die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder übergegangen (Art. 70 Abs. 1 [X.]). Kompetenzrechtlichen Zweifeln sind die angegriffenen Vorschriften nicht deshalb ausgesetzt, weil sich die konkurrierende Gesetzgebung des [X.] nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 [X.] auf das Gebiet des Arbeitsrechts einschließlich des Arbeitsschutzes erstreckt und der [X.] ein [X.] erlassen hat, in § 7 BerlLadÖffG aber gleichwohl arbeitsschutzrechtliche Aspekte des [X.] geregelt sind. Der [X.]er Landesgesetzgeber ist offenbar davon ausgegangen, dass die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitszeitrecht im Zusammenhang mit dem Ladenschluss beim [X.] verblieben ist, dieser jedoch hiervon insoweit keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.] Drucks 16/0015, S. 14, zu § 7 BerlLadÖffG). Die Frage der Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich des arbeitszeitrechtlichen [X.] kann hier offen bleiben, weil die individuell-arbeitnehmerschützende Bestimmung des § 7 BerlLadÖffG nicht [X.]der [X.] ist. Selbst wenn dem Landesgesetzgeber insoweit die Gesetzgebungskompetenz fehlen würde, blieben die übrigen hier angegriffenen Bestimmungen des Gesetzes davon unberührt. Denn dann würde die - insoweit strengere - bundesrechtliche Arbeitszeitschutzregelung greifen (vgl. § 13 [X.]) oder von der Fortgeltung der arbeitnehmerschützenden Bestimmung des § 17 [X.] auszugehen sein (vgl. dazu Kühling, [X.] 2006, [X.]; Kühn, [X.] 2006, [X.], siehe auch Kingreen/[X.], [X.], S. 1221 <1224>; [X.], NZA 2006, S. 1246 <1249 f.>).
b) Die [X.] und die angegriffenen Regelungen des [X.]er Ladenöffnungsgesetzes werden dem Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 140 [X.] und Art. 139 [X.] hinsichtlich des zu gewährleistenden Mindestschutzes nicht uneingeschränkt gerecht. Der Gesetzgeber hat zwar positive Schutzvorkehrungen getroffen, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung seines Konzepts mit in den Blick zu nehmen sind. Die Durchbrechungen dieses Schutzkonzepts verfehlen indessen in einem wesentlichen Teil das erforderliche Mindestniveau an Schutz.
aa) Nach dem [X.]er Landesrecht genießen die Sonntage und die allgemeinen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung staatlichen Schutz (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage [X.]). An diesen Tagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, soweit sie nicht nach [X.]- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall zugelassen sind (vgl. § 2 Feiertagsschutz-Verordnung [X.] mit weiteren Ausnahmetatbeständen). Das [X.]er Ladenöffnungsgesetz sieht dementsprechend im Grundsatz vor, dass Verkaufsstellen an Sonn- und [X.] geschlossen sein müssen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BerlLadÖffG). Damit wird der Konflikt zwischen den grundrechtlichen Positionen der Ladeninhaber (Berufsfreiheit) und Einkaufswilligen (allgemeine Handlungsfreiheit) einerseits und den Beschäftigten, den Ruhesuchenden sowie den Beschwerdeführern (Art. 2, 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und 2 [X.]) andererseits im Ausgangspunkt und in der systematischen Anlage zugunsten eines grundsätzlichen Schutzes der Beschwerdeführer und anderer arbeitsruhesuchender Grundrechtsträger entschieden. Im Ansatz entspricht das - für sich betrachtet - dem Schutzauftrag des Art. 139 [X.]. Auch in der Gesetzesbegründung zum [X.]er Ladenöffnungsgesetz wird die Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes zur Gewährleistung der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung allgemein hervorgehoben (vgl. [X.] Drucks 16/0015, [X.]7 f.). Schließlich hat der Landesgesetzgeber auf eine generelle, einzelfallbezogene [X.] ohne Begrenzung der Zahl der ihr unterfallenden Sonn- und Feiertage verzichtet, wie sie das [X.]recht kannte (§ 23 [X.]).
bb) Das Schutzkonzept des [X.] wird indessen durch die Ausnahmeregelungen zur Ladenöffnung an Sonn- und [X.] erheblich eingeschränkt. In einem wesentlichen Teil wird dadurch dem Erfordernis des Regel-Ausnahme-Verhältnisses nicht hinreichend Rechnung getragen und es bestehen insoweit keine genügenden Gründe. Im Ergebnis ist das erforderliche [X.] deshalb nicht gewährleistet.
(1) Bei der Einordnung und Bewertung der Durchbrechungen der Arbeitsruhe an Sonn- und [X.] kommt der Ladenöffnung großes Gewicht zu. Das Erreichen des Ziels des [X.] - des religiös wie des weltlich motivierten - setzt das Ruhen der typischen werktäglichen Geschäftigkeit voraus. Gerade die Ladenöffnung prägt aber wegen ihrer öffentlichen Wirkung den Charakter des Tages in besonderer Weise. Von ihr geht eine für jedermann wahrnehmbare Geschäftigkeits- und Betriebsamkeitswirkung aus, die typischerweise den Werktagen zugeordnet wird. Diese Wirkung wird nicht nur durch die in den Verkaufsstellen tätigen Arbeitnehmer und sonstigen Beschäftigten ausgelöst, sondern auch durch die Kunden. Sie erfasst überdies den Straßenverkehr und den öffentlichen Personennahverkehr in seiner Dichte und hat Rückwirkungen auf dessen Beschäftigte wie auch den verkehrsverursachten Lärm. Auf diese Weise bestimmt die Ladenöffnung maßgeblich das öffentliche Bild des Tages. Damit werden notwendig auch diejenigen betroffen, die weder arbeiten müssen noch einkaufen wollen, sondern Ruhe und seelische Erhebung suchen, namentlich auch die Gläubigen [X.] Religionen und die Religionsgemeinschaften selbst, nach deren Verständnis der Tag ein solcher der Ruhe und der Besinnung ist.
(2) Die Zahl der durch die Ladenöffnung an Sonn- und [X.] potentiell Betroffenen auf Beschäftigten- und Kundenseite sowie in so genannten Folgesparten, zum Beispiel dem innerörtlichen Verkehr, ist vergleichsweise hoch. So liegt die Zahl allein der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ausweislich der vorliegenden statistischen Erhebungen deutschlandweit im Einzelhandel um mehr als das Doppelte, in [X.] um nahezu das Doppelte über der Zahl der Beschäftigten in der Gastronomiebranche. Der Anteil der weiblichen Beschäftigten ist besonders hoch (vgl. dazu Amt für Statistik [X.]-[X.], [X.] - vj 4/07, Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Juni 2008). Hinzu kommen die Selbständigen, die mithelfenden Familienangehörigen und vor allem die so genannten geringfügig Beschäftigten. Hinsichtlich der zuletzt genannten Gruppe deutet eine Studie, die von [X.]sseite publiziert worden ist, auf einen Trend hin, demzufolge die Ausweitung der Ladenöffnungszeiten den Anteil der nicht-sozialversicherungspflichtig Beschäftigten deutlich erhöht hat. Nach dieser Studie beträgt der Anteil der Frauen an der Mitarbeiterschaft der Verkaufsstellen etwa 72 % (so schon der Hinweis in [X.] 111, 10 <40>; vgl. WABE-Institut [X.], Hrsg. [X.] - [X.], Einzelhandel - Branchendaten 2007/2008, 27. März 2008). Diese Beschäftigtenzahlen sind allerdings Gesamtzahlen. Potentiell sind zwar alle Beschäftigten von der Durchbrechung des Sonn- und Feiertagsschutzes betroffen. [X.] wird an freigegebenen [X.]und [X.] aber stets nur ein gewisser Anteil der Beschäftigten arbeiten.
Allein schon diese beachtliche Zahl von Betroffenen belegt eine erhebliche Beeinträchtigung der grundsätzlichen Arbeitsruhe an Sonn- und [X.] mit breiter Öffentlichkeitswirkung, zumal wenn - wie hier - generelle, landesweite Öffnungsmöglichkeiten für alle Verkaufsstellen in Rede stehen.
(3) Durch die maximale Ausweitung der werktäglichen Öffnungszeiten auf 24 Stunden, die, wenn von ihnen Gebrauch gemacht wird, mit entsprechendem Personaleinsatz verbunden ist, gewinnt die Arbeitsruhe an Sonn- und [X.] noch mehr an Bedeutung und Gewicht. Mit der vollständigen Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen einschließlich des Samstags („shop-around-the-clock“) kommt es notwendigerweise vermehrt zum Einsatz der Beschäftigten im Schicht- und Nachtbetrieb. Deshalb ist für sie trotz der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften für den individuellen Arbeitsschutz gerade der Sonntag als einzig verbleibender Tag der Arbeitsruhe im rhythmischen Gleichklang ein solcher der Rekreation und der Möglichkeit des familiären und [X.] Zusammenseins von herausragender Bedeutung. Das gilt zumal angesichts der Beschäftigtenstruktur im Einzelhandel, in dem Frauen, die sich im Rahmen einer familiären Einbindung zu einem großen Teil nach wie vor einer Doppelbelastung in ihren Familien ausgesetzt sehen, besonders stark vertreten sind (in diesem Sinne auch schon [X.] 111, 10 <40>).
Die Professoren [X.] und [X.] haben in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass die Ausweitung von Nacht- und Schichtarbeit bei gleichzeitiger Einbeziehung des Tages der allgemeinen Arbeitsruhe vermehrt zu psycho[X.] Beeinträchtigungen führt. Eine Verringerung oder gar Aufgabe [X.]r Beziehungen, eine reduzierte Anteilnahme am [X.] Leben und eine Veränderung der Einstellung zu [X.]r, aber auch zu politischer Teilhabe, sind nicht nur bei lebensnaher Betrachtung naheliegend; sie sind auch in der Arbeitswissenschaft anerkannt. Die Desynchronisationseffekte führen zwangsläufig zu einer Verringerung der [X.] Interaktionsdichte und -qualität, die sich auch auf den Familienverband und zu betreuende Kinder auswirkt. Aus religiös-[X.] Sicht, die sich im Ergebnis von den in der weltlich-[X.] Perspektive hervorgehobenen Auswirkungen nicht wesentlich unterscheidet, wird insoweit den Sonn- und [X.] der Charakter als [X.]der [X.], aber auch der Besinnung durch ausgreifende Ladenöffnungsmöglichkeiten, die auch Folgesparten miterfassen, weitgehend genommen.
(4) Schließlich fällt ins Gewicht, dass der Landesgesetzgeber gerade der Berufsausübungsfreiheit der Verkaufstelleninhaber wie auch der allgemeinen Handlungsfreiheit potenzieller Kunden in weitem Umfang Rechnung getragen hat. Er hat die werktäglichen Öffnungszeiten vollständig freigegeben (24-Stunden-Öffnung) und warengruppenspezifische sowie orts- und anlassbezogene Ausnahmeregelungen getroffen, die an Sonn- und [X.] dem Erwerbs- und [X.] sowie dem Versorgungs- und Bedarfsdeckungsinteresse in hohem Maße entsprechen (vgl. § 4 Nr. 1, Nr. 2, [X.], Nr. 5, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Nr. 2, [X.] BerlLadÖffG). Dem Bedarfsdeckungs- und Versorgungsargument kommt deswegen an Sonn- und [X.] nur noch geringe Bedeutung zu. Auch im Hinblick auf die beschäftigungspolitischen Effekte hat sich bislang kein Hinweis auf die Gefahr eines beachtlichen Einbruchs im Einzelhandel ergeben. Die vorliegenden Erkenntnisse, etwa in der Studie des [X.] (herausgegeben von [X.] - [X.], Einzelhandel - Branchendaten 2007/2008, [X.], 27. März 2008), deuten auch unter Berücksichtigung der vom Handelsverband [X.]-[X.] vorgelegten Übersichten darauf hin, dass es mit der Sonntagsladenöffnung lediglich zu einer anderen Verteilung der Kundenströme und einer Optimierung und Streckung des Einsatzes der Arbeitnehmer kommt. Erkennbar verbleibt danach ein unternehmerisches Erwerbsinteresse, das sich mit dem alltäglichen Shopping-Interesse von Besuchern und Einwohnern im Land [X.] paart. Diese sind aber keine geeigneten Gründe, die es rechtfertigen könnten, das Niveau des [X.]und Feiertagsschutzes in erheblichem Umfang abzusenken.
(5) Die Beeinträchtigung der Sonn- und [X.] wird nicht durch den von der [X.]arbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels erhobenen Einwand relativiert, mit der Neuregelung der Ladenöffnungszeiten sei die für gleic[X.]eitswidrig zu erachtende Bevorzugung von Einzelhändlern an privilegierten Standorten (Tankstellen, Raststätten, Flughäfen, Bahnhöfen; vgl. § 5 BerlLadÖffG) und die Bevorzugung des Online-Handels („E-Commerce“) deutlich abgemildert worden. Diese Argumentation, die letztlich auf die Forderung des Ausgleichs von Wettbewerbsnachteilen hinausläuft, die durch unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Rahmenbedingungen entstehen, kann nicht durchdringen. [X.]rechtlich ist anerkannt, dass es grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilhabe an Vergünstigungen gibt. Niemand kann allein daraus, dass einer Gruppe aus besonderem Anlass Vergünstigungen zugestanden werden, für sich ein verfassungsrechtliches Gebot herleiten, dieselben Vorteile in Anspruch nehmen zu dürfen (vgl. [X.] 49, 192 <208>; 67, 231 <238>), sofern für ihn kein vergleichbarer besonderer Anlass besteht. Wegen des Ausnahmecharakters der Regelungen für die Verkaufsstellenöffnung an bestimmten Orten, die letztlich dem Bereich der „Arbeit für den Sonntag“ zuzuordnen sind, kann deren Ausweitung auf bis dahin nicht erfasste Sachverhalte nicht durch Berufung auf den allgemeinen Gleic[X.]eitssatz erzwungen werden (vgl. [X.] 67, 231 <238>). Hinsichtlich des Online-Handels („E-Commerce“) scheidet die Annahme einer sachwidrigen Ungleichbehandlung schon deshalb aus, weil sich dessen Rahmenbedingungen grundlegend anders darstellen.
(6) Soweit in der Gesetzesbegründung (vgl. [X.] Drucks 16/0015, [X.]) hervorgehoben wird, dem Schutz des Verkaufspersonals werde durch das Arbeitszeitrecht Rechnung getragen, ändert dies ebenfalls nichts an der beeinträchtigenden Wirkung der Verkaufsstellenöffnung an Sonn- und [X.]. Von diesen arbeitnehmerschützenden Bestimmungen geht nur eine individuelle Schutzwirkung aus (vgl. § 7 BerlLadÖffG). Auf die öffentlich wahrnehmbare, den Tag maßgeblich prägende Geschäftigkeitswirkung der Ladenöffnung sind sie ohne Einfluss.
c) Auf dieser Grundlage führt die Bestimmung über die voraussetzungslose siebenstündige Öffnung an allen vier Adventssonntagen wegen der vollständigen Herausnahme eines zusammenhängenden Monatszeitraums aus dem Schutz der Sonntage ohne hinreichend gewichtige Gründe zu einem Unterschreiten des Maßes an gebotenem Mindestschutz. Die flächendeckende Möglichkeit der Öffnung aufgrund einer Allgemeinverfügung an vier weiteren Sonn- oder [X.] bei öffentlichem Interesse ohne zeitliche Begrenzung ist bei einschränkender Interpretation mit der Verfassung vereinbar. Die weiteren mit den [X.] angegriffenen Bestimmungen beeinträchtigen den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestschutz nicht in erheblichem Maße; sie sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Die [X.] (§ 3 Abs. 1 Alternative 2 BerlLadÖffG) als generelle und materiell voraussetzungslose Freigabe der Öffnung von Verkaufsstellen an allen Adventssonntagen von 13.00 bis 20.00 Uhr im Land [X.] steht angesichts der Bedeutung der Verkaufsstellenöffnung für die Gewährleistung der Arbeitsruhe an Sonn- und [X.] mit dem Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit Art. 140 [X.] und Art. 139 [X.] nicht mehr in Einklang.
(1) Die Besonderheit dieser Regelung besteht darin, dass schon kraft Gesetzes ohne irgendeine weitere Voraussetzung vier Sonntage in Folge für die Dauer von jeweils sieben Stunden zur Ladenöffnung freigegeben werden. Diese Vorschrift hält der Anforderung, dass die [X.]die Regel ist, nicht stand, weil sie einen in sich geschlossenen [X.]block von etwa einem Zwölftel des Jahres vollständig vom Grundsatz der Arbeitsruhe ausnimmt. Daran ändert der allgemein gehaltene Hinweis in der Gesetzesbegründung auf die Metropolfunktion [X.]s nichts. Auch darin spiegeln sich lediglich bloße Umsatz- und Erwerbsinteressen wider. Der Sache nach läuft die Regelung mithin darauf hinaus, den Sonn- und Feiertagsschutz für die Dauer eines Monates für die Verkaufsstellen, die den äußeren Charakter des Tages auch angesichts der Zahl der unmittelbar wie mittelbar Betroffenen und der Öffentlichkeitswirkung maßgeblich prägen, aufzuheben, ohne dass für eine derart intensive Beeinträchtigung eine hinreichend gewichtige Begründung gegeben würde oder sonst erkennbar wäre, die dem verfassungsrechtlichen Rang des [X.] gerecht werden könnte.
Wenn der [X.]er Landesgesetzgeber mit Blick auf die Besonderheiten der [X.] für eine Ladenöffnung an den Adventssonntagen Sachgründe anführen könnte, so könnte dies die Ladenöffnung nur an einzelnen Sonntagen rechtfertigen.
(2) Entgegen der in der Stellungnahme des [X.]es und des Senats von [X.] vertretenen Auffassung kann der vorstehenden Bewertung der gesetzlichen Freigabe der Adventssonntage nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass schon während der [X.] der [X.] Republik und in der [X.]republik bis zum [X.] gerade die Adventssonntage besonders wichtige Verkaufstage des Handels gewesen seien. Diese Stellungnahme stützt sich darauf, dass nach der Änderung des § 105b Abs. 2 Gewerbeordnung durch Art. 1 der Verordnung über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in Apotheken vom 5. Februar 1919 ([X.]) die Öffnung der Verkaufsstellen durch die zuständigen Behörden noch zugelassen gewesen sei und dies auch in der [X.] Republik gegolten habe. Danach habe die Polizeibehörde für sechs [X.]und Festtage, die höhere Verwaltungsbehörde für weitere vier Sonn- und Festtage im Jahre, an denen „besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, für alle oder für einzelne Geschäftszweige“ eine Beschäftigung bis zu acht Stunden zulassen dürfen. Am 2., 3. und 4. Adventssonntag seien damals auf der Grundlage dieser Regelung besonders hohe Umsätze erzielt worden. An die seinerzeitige Rechtslage knüpfe Art. 139 [X.] an, indem er mit der Formulierung „bleiben ... geschützt“ den [X.] zum Ausdruck bringe.
Dieser Einwand verkennt, dass die vergangenheitsbezogene Wendung in Art. 139 [X.] die [X.]und Feiertage lediglich in allgemeiner Hinsicht dem fortdauernden Schutz des Gesetzgebers anheimgibt, über dessen konkrete Ausgestaltung indessen zunächst nichts aussagt. Bei der vergleichenden Beurteilung ist in Betracht zu ziehen, dass Ausnahmen von der Sonntagsruhe im Handel nach der genannten früheren Regelung an die Erfüllung einer begrenzenden Tatbestandsvoraussetzung gebunden waren und eine verwaltungsbehördliche Entscheidung darüber voraussetzten. Sie besagte nicht, dass eine Ladenöffnung an allen Adventssonntagen von vornherein und überall zulässig sein sollte. Hinzu kommt, dass damals die Ladenöffnungszeiten an den Werktagen abends kürzer waren und auch die Samstags-Öffnungszeiten nicht bis in den späten Abend reichten. Die geringere Mobilität der Bevölkerung erschwerte zudem in ländlichen Gebieten Einkäufe während der Werktage. Auch wegen der damals deutlich ausgedehnteren werktäglichen Arbeitszeiten in anderen Branchen hatte die Möglichkeit zum Tätigen von Weihnachtseinkäufen an den Adventssonntagen unter dem Versorgungs- und Bedarfsaspekt größere Bedeutung. Dieser Gesichtspunkt hat aufgrund der veränderten Verhältnisse, vor allem mit der Ausdehnung der werktäglichen Öffnungszeiten auf 24 Stunden, sein Gewicht eingebüßt.
bb) Die Regelung, wonach die [X.] im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an höchstens vier (weiteren) Sonn- oder [X.] durch Allgemeinverfügung zulassen kann (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG), ist mit dem Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit Art. 140 [X.] und Art. 139 [X.] jedenfalls bei einschränkender Auslegung vereinbar.
(1) Hinsichtlich der Zahl von vier Tagen lässt sich gegen die Regelung im Blick auf die Gesamtzahl von regelhaft 52 Sonntagen im Jahr und von insgesamt neun je nicht zwingend auf einen Sonntag fallenden weiteren [X.] nichts erinnern, zumal bestimmte Feiertage von dieser Öffnungsmöglichkeit ausgenommen sind (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BerlLadÖffG). Da die Freigabe durch Allgemeinverfügung erfolgt, bedarf es einer Verwaltungsentscheidung, die die Möglichkeit eröffnet, die jeweils betroffenen Interessen und Rechtsgüter konkret in eine Abwägung einzubeziehen.
(2) Bedenken begegnet indessen die weite, allgemein gehaltene Voraussetzung für die Ausnahmeregelung: Erforderlich ist lediglich, dass die ausnahmsweise Öffnung „im öffentlichen Interesse“ liegt. Dabei handelt es sich um einen ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff, der es bei einem allein am Wortlaut orientierten Verständnis ermöglicht, jedes noch so geringe öffentliche Interesse genügen zu lassen. Hier ist eine der Wertung des Art. 139 [X.] genügende Auslegung geboten. Danach ist ein öffentliches Interesse solchen Gewichts zu verlangen, das die Ausnahmen von der Arbeitsruhe rechtfertigt. Dazu genügen das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche „Shopping-Interesse“ auf der Kundenseite nicht.
Der Begriff des „öffentlichen Interesses“ soll der Gesetzesbegründung zufolge für „besondere Ereignisse im Interesse der [X.]er und Touristen“ zusätzliche Öffnungszeiten zulassen. Dabei soll es um „große Veranstaltungen“ gehen, die wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich machen. Damit sind Veranstaltungen und Ereignisse gemeint, die auch „über die Stadt hinaus Bedeutung haben und zahlreiche Touristen nach [X.] holen“ ([X.] Drucks 16/0015, S. 13). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich in einem Land von der Struktur [X.]s die Versorgung von Touristen und Besuchern von großen Messen und anderen Großveranstaltungen schwer auf bestimmte Bezirke begrenzen lässt. Für die von der Begründung in Bezug genommene Zielsetzung und Kategorie von Ereignissen werden nur Veranstaltungen, die einzeln oder in ihrem Zusammenwirken Bedeutung für [X.] als Ganzes haben, die Ausnahme tragen können.
(3) Bei verfassungskonformer Auslegung ist
nicht zu beanstanden, dass die Ausnahme von der Arbeitsruhe
an Sonn- und [X.] in § 6 Abs. 1
BerlLadÖffG an den betroffenen Tagen keine ausdrückliche
uhrzeitliche Eingrenzung enthält. Während die anderen
Ausnahmeregelungen zur Ladenöffnung an den Adventssonntagen
sowie aus Anlass besonderer Ereignisse eine Begrenzung auf
den [X.]raum von 13.00 bis 20.00 Uhr vorsehen (§ 3
Abs. 1 Alternative 2, § 6 Abs. 2 BerlLadÖffG),
fehlt hier eine solche. Der Wortlaut lässt also den Schluss
zu, dass an den in Rede stehenden vier weiteren Sonn- oder
[X.] - wie nach der [X.]er Regelung für Werktage -
eine 24-Stunden-Öffnung statthaft sei. Gerade weil bei den
anderen Ausnahmeregelungen - von denen für besondere
Verkaufsstellen und bestimmte Waren abgesehen -
ausdrücklich uhrzeitliche Begrenzungen genannt sind, hier
indessen nicht, liegt diese Auslegung nicht fern. Von ihr
gehen auch das [X.] und der Senat von [X.] in
ihrer Stellungnahme aus. Ein solches Verständnis liefe
allerdings darauf hinaus, dass die werktägliche
Geschäftigkeit an diesen Tagen wegen der prägenden
öffentlichen Betriebsamkeitswirkung der
Verkaufsstellenöffnung in vollem Umfang auf die Sonn- und
Feiertage übertragen würde. Diese Tage würden sich insoweit -
jedenfalls nach der maßgeblichen Rechtslage - nicht mehr
deutlich vom Werktag unterscheiden. Der Ausnahmecharakter der
Regelung käme in der praktischen Anwendung und in der
öffentlichen Wahrnehmung nicht mehr hinreichend zum
Ausdruck.
Auch insoweit ist allerdings die Möglichkeit einer einengenden, grundrechts- und sonntagsschutzgeleiteten Auslegung der Ausnahmebestimmung eröffnet. Diese orientiert sich an dem System der übrigen Ausnahmen, das der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 1 Alternative 2, § 6 Abs. 2 BerlLadÖffG errichtet hat und das [X.] vorsieht. [X.] der Landesgesetzgeber dennoch eine flächendeckende, allgemeine 24-Stunden-Öffnung an [X.]und [X.] ermöglichen, könnte er dem verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Schutz nur dadurch Rechnung tragen, dass er dafür eine besonders hohe Voraussetzung vorsähe, etwa ein herausragend gewichtiges öffentliches Interesse. Da dies nicht geschehen ist, ist es für die vorliegende Fassung die schonendere Möglichkeit, anstatt der Verwerfung auch dieses [X.] eine dem Ausnahmeregime in wesentlichen Teilen eigene uhrzeitliche Begrenzung von 13.00 bis 20.00 Uhr zu verlangen, die Vorschrift in dieser Interpretation jedoch unbeanstandet zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser einschränkenden Auslegung ein gegenläufiger [X.]e des [X.] entgegenstünde, bestehen nicht. Ein solches einengendes Verständnis des [X.] entspricht im Übrigen der bisherigen Anwendungspraxis im Land [X.], die auch in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen bestätigt worden ist.
5. Die weiteren angegriffenen Bestimmungen, die das Schutzkonzept des [X.] mit Ausnahmen versehen, begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gilt auch für das Zusammenwirken der nach Maßgabe dieser Gründe nicht zu beanstandenden Regelungen.
a) Die Regelung, dass Verkaufsstellen aus Anlass besonderer Ereignisse, insbesondere von Firmenjubiläen und Straßenfesten, an jährlich höchstens zwei weiteren [X.]oder [X.] von 13.00 bis 20.00 Uhr öffnen dürfen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BerlLadÖffG), ist verfassungsrechtlich weder für sich gesehen noch im schutzkonzeptionellen Kontext zu beanstanden.
Die Verkaufsstelle hat dem zuständigen Bezirksamt die Öffnung sechs Tage vorher anzuzeigen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BerlLadÖffG). Der Schutz besonderer Feiertage nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BerlLadÖffG gilt hier entsprechend (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 BerlLadÖffG). Diese Ladenöffnungsmöglichkeit ist wegen ihrer engen örtlichen Begrenzung ohnehin von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages. Es kann hingenommen werden, dass die im Gesetz geforderten Voraussetzungen lediglich von eingeschränktem Gewicht sind, weil sie jeweils auf konkrete Verkaufsstellen und ein Jubiläum oder auf Feste im Straßenzugsbereich abheben. Auch besteht wegen des sechstägigen Vorlaufs der Anzeige eine ausreichende Möglichkeit zur Kontrolle und gegebenenfalls zum Einschreiten der Verwaltung. Dass damit gerade in einem überwiegend städtisch strukturierten Land ein so genannter Flickenteppich entstehen kann, auf dem aufs Jahr gesehen irgendwelche Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot immer geöffnet haben, erscheint bei dieser Lösung unvermeidlich, aber hinnehmbar. Daher lässt sich nicht sagen, diese Ausnahme unterschreite ein als hinreichend zu erachtendes [X.].
b) Die Beschwerdeführer beanstanden überdies einige weitere Einzelheiten des Gesetzes, denen jedoch unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit des gesetzgeberischen Schutzkonzepts kaum oder allenfalls äußerst geringe Bedeutung beizumessen ist und gegen die von [X.] wegen nichts zu erinnern ist.
aa) Unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Religionsfreiheit ist nichts dagegen einzuwenden, dass Verkaufsstellen mit überwiegendem Lebens- und [X.] am 24. Dezember von 7.00 bis 14.00 Uhr öffnen dürfen, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 BerlLadÖffG), und dass in mobilen Verkaufsstellen leicht verderbliches [X.] und Gemüse vom Erzeuger auch an Sonn- und [X.], an Adventssonntagen von 7.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr angeboten werden darf (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BerlLadÖffG). Diese Ausnahmeregelungen lassen aus sich heraus ohne weiteres Gründe erkennen, die im Blick auf die Mindestschutzgewährleistung tragfähig sind. Sie sind im Kontext der Ladenöffnungsregelungen von lediglich randständiger Bedeutung. Der Gesetzgeber hält sich damit im Rahmen des ihm zukommenden weiten [X.]. Zwar ist es zutreffend, wie die Beschwerdeführer geltend machen, dass es unter den bevorratungspraktischen Bedingungen der heutigen [X.] ohne Schwierigkeiten möglich ist, die benötigten Lebens- und Genussmittel für die Weihnachtsfeiertage auch am 23. Dezember zu erwerben, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt. Ebenso lässt sich vertreten, dass heimisches leicht verderbliches [X.] und Gemüse vom Erzeuger angesichts der heutigen Möglichkeiten zur Kühlung und Lagerung nicht privilegierungsbedürftig sei. Die Argumentation der Beschwerdeführer geht aber daran vorbei, dass dem Gesetzgeber im Rahmen der Ausgestaltung seines Schutzkonzepts ein weiter Spielraum zukommt, namentlich bei der [X.] von spezifischen Ausnahmen. Gemessen daran lässt sich nicht feststellen, dass die in Rede stehenden Regelungen, die bestimmte Warengruppen betreffen, das Schutzniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gravierend beeinträchtigen würden.
bb) Soweit der Beschwerdeführer zu 2) die
Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 4
BerlLadÖffG für missverständlich hält, ist klarzustellen,
dass diese Vorschrift eine Öffnung von Verkaufsstellen, die
Lebens- und Genussmittel verkaufen, unzweifelhaft nicht an
jedem Sonn- und Feiertag erlaubt. Die dahingehenden Bedenken
sind in Ansehung des Wortlauts und des Zusammenhangs der in
Absatz 1 enthaltenen Regelungen nicht nachvollziehbar. Die
Bestimmung beinhaltet eine Ausnahme, die erkennbar nur dann
greift, wenn der 24. Dezember (Heiligabend) auf einen
Adventssonntag fällt.
cc) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass
der im Gesetz vorgesehene Schutz nicht wirksam durchgesetzt
werden könnte. Verstöße gegen die [X.] und die
Ausnahmebestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und
können in den hier erheblichen Fallgestaltungen nach Maßgabe
von § 9 Abs. 2
BerlLadÖffG mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro
geahndet werden. Dies allein mag insbesondere für große
Handelsketten und Kaufhäuser wirtschaftlich keine
abschreckende Wirkung entfalten. Es ist jedoch in Rechnung zu
stellen, dass Verstöße gegen die Ladenöffnungsvorschriften
ordnungsrechtlich unterbunden werden und unter Umständen auch
weitere Konsequenzen haben können. Mithin lässt sich nicht
feststellen, dass das Schutzkonzept insoweit völlig
unzulänglich oder ungeeignet wäre, zumal auch die Höhe des
angedrohten Bußgeldes nach der [X.]gebung des
[X.] nicht höher lag (§ 24 Abs. 2 [X.]
a.F.).
c) Die gesetzlich angelegten Ladenöffnungsmöglichkeiten an Sonn- und [X.] führen auch in ihrem Zusammenwirken eingedenk der verfassungswidrigen Öffnungsmöglichkeit an allen vier Adventssonntagen nicht zu einem Verstoß gegen die staatliche Schutzpflicht für die Religionsfreiheit der Beschwerdeführer, der das gesamte Schutzkonzept mit all seinen angegriffenen Ausnahmetatbeständen für den Sonn- und [X.]ergreifen würde und als verfassungswidrig erscheinen ließe.
Im Übrigen hat der [X.]er Landesgesetzgeber erkennbar gesehen, dass er bei dem von ihm verfolgten Konzept einer flächendeckenden Freigabe der Ladenöffnung an Sonn- und [X.] unter geringen Voraussetzungen und ohne warengruppenspezifische Beschränkungen nur eine niedrige jährliche Höchstzahl derart freigabefähiger Sonn- und Feiertage ansetzen durfte, um dem [X.] und der verfassungsrechtlich geforderten Sicherung eines Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes zu genügen. Diese Höchstzahl hat er auf der Grundlage der von ihm gewählten [X.], also insbesondere ohne allgemeine einzelfallbezogene Ausnahmebestimmung - etwa § 23 Abs. 1 [X.] entsprechend -, in nicht zu beanstandender Weise mit acht Sonn- oder [X.] angesetzt (siehe § 3 Abs. 1 Alternative 2, § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG).
Die Regelung zur Öffnung der Verkaufsstellen an allen vier Adventssonntagen (§ 3 Abs. 1 Alternative 2 BerlLadÖffG) ist damit für verfassungswidrig zu erklären (§ 95 Abs. 3 [X.]). Sie bleibt indes unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit der Verkaufsstelleninhaber, ihres in die Regelung gesetzten Vertrauens und der von ihnen für die [X.] des Jahres 2009 getroffenen Dispositionen in diesem Jahr noch anwendbar. Ob und wie der [X.]er Landesgesetzgeber seine [X.] anpasst, obliegt seiner Gestaltungsmacht nach Maßgabe der Grundsätze dieser Entscheidung.
Den Beschwerdeführern sind ihre notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten; dies ist angemessen, weil ihre [X.] einen wesentlichen Teilerfolg haben, der sich auch bei der Konkretisierung des Prüfungsmaßstabes niederschlägt (§ 34a Abs. 2 [X.]).
Die Entscheidung ist zu [X.](Beschwerdebefugnis) und zu [X.] 2. (Konkretisierung des
Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] durch Art. 140 [X.] i.V.m.
Art. 139 [X.]) mit
5 : 3 Stimmen, hinsichtlich der Anforderungen des
Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 139 [X.]
einstimmig ergangen.
Papier | Hohmann-Dennhardt | Bryde |
Gaier | Eichberger | Schluckebier |
Kirc[X.]of | [X.] |
Meta
01.12.2009
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 01.12.2009, Az. 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 (REWIS RS 2009, 345)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 345 BVerfGE 125, 39-103 REWIS RS 2009, 345
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 636/02 (Bundesverfassungsgericht)
Zur Verfassungsmäßigkeit des Ladenschlussgesetzes
1 BvR 1236/99 (Bundesverfassungsgericht)
Verkaufsoffene Sonntage für Apotheken
1 M 134/18 (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt)
1 M 144/18 (Sächsisches Oberverwaltungsgericht)
1 M 143/18 (Sächsisches Oberverwaltungsgericht)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.