Zum Schutz stiller Feiertage und zu Befreiungsmöglichkeiten für Veranstaltungen im Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit - besonderer Schutz des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag und stiller Tag verfassungsgemäß - Befreiungsfestigkeit des Feiertagsschutzes des Karfreitags (Art 5 Halbs 2 FeiertG BY) unverhältnismäßig und daher mit Art 4 Abs 1, Abs 2, Art 8 Abs 1 GG unvereinbar und nichtig - Abwägung im Einzelfall geboten
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