Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.05.2016, Az. 1 BvR 2202/13

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 11754

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 4 Abs 1, Abs 2 GG durch Versagung der nachträglichen Einrichtung einer Begräbnisstätte in einer Kirche - mutmaßlicher Wille des Betroffenen bzgl postmortalem Achtungsanspruch bzw Schutz der Totenruhe berücksichtigungsfähig, wenn lediglich Schutzbereichsperipherie betroffen ist - Auflösung des Grundrechtskonflikts zwischen Religionsfreiheit und Schutz des Eigentums bzw der Berufsausübung im Wege der praktischen Konkordanz - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 20. Juli 2011 - 3 S 465/11 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Der Beschluss des [X.] vom 27. Juni 2013 - BVerwG 4 [X.] - wird damit gegenstandslos. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof [X.] zurückverwiesen.

2. Das Land [X.] hat die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts. Mit ihr wendet sich die Beschwerdeführerin, eine vereinsrechtlich organisierte Glaubensgemeinschaft, gegen die Versagung der Genehmigung zur Errichtung einer Begräbnisstätte für [X.] im Untergeschoss ihrer [X.] (Krypta).

2

1. Die Beschwerdeführerin hat als Glaubensgemeinschaft über 500 Mitglieder. Sie gehört der Erzdiözese der Syrisch-Orthodoxen [X.] von Antiochien in [X.] an. Diese besteht aus 51 [X.]n, die insgesamt circa 80.000 Gläubige zählen.

3

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in einem Industriegebiet, auf dem ein im Jahr 1994 baurechtlich genehmigtes und intensiv genutztes [X.]ngebäude errichtet ist. Das Gebäude umfasst im [X.]nschiff circa 260 Sitzplätze, eine Sakristei, eine Priesterwohnung mit Büro und Sitzungssaal, eine Hausmeisterwohnung sowie Lager- und Abstellräume im Untergeschoss. Auf den umliegenden Flurstücken befinden sich ein Produktionsbetrieb für Holzverpackungen und Holzkisten, dessen 85 Mitarbeiter im Schichtbetrieb arbeiten, ein metallverarbeitender Betrieb mit Gießerei, in dem rund 250 Mitarbeiter beschäftigt sind, sowie ein Betonwerk. In unmittelbarer Umgebung befindet sich außerdem ein Großbetrieb für Dichtungstechnik mit etwa 150 Mitarbeitern. Der geltende Bebauungsplan lässt in dem Industriegebiet unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung ([X.]) Anlagen für kirchliche Zwecke als Ausnahme zu.

4

2. a) Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Ziel, dort auch eine Begräbnisstätte für Priester vorzusehen, im Zusammenhang mit der Errichtung der [X.] zunächst zurückgestellt hatte, beantragte sie im [X.] die Genehmigung zur Umnutzung eines [X.] im Untergeschoss des [X.]ngebäudes in eine Krypta mit zehn [X.]n. Diese sollen ausschließlich verstorbenen Geistlichen ihrer [X.] vorbehalten sein. Dem Antrag zufolge sollen die als [X.] gestalteten Gruftzellen jeweils luftdicht zur [X.] hin verschlossen werden. Im Freiraum vor den Sarkophagen sollen zu bestimmten [X.]en Gebete zum ehrenden Gedenken an die Verstorbenen gesprochen werden. Die Be- und Entlüftung der Krypta soll durch drei bereits vorhandene Drehkippfenster sowie über das Dach erfolgen.

5

Zum Beleg der aus zwingenden Glaubenssätzen abgeleiteten Notwendigkeit einer solchen Begräbnisstätte legte die Beschwerdeführerin Stellungnahmen eines Theologen, eines Kunsthistorikers sowie eines [X.]nrechtlers vor. Danach entspricht es heiliger kirchlicher Tradition der [X.] [X.], dass allein Priester in der [X.] in einem besonderen Raum ihre letzte Ruhestätte finden. Die Bestimmung, dass die verehrungswürdigen Priester ihr Grab in einem Bestattungsraum innerhalb der [X.] finden sollen, enthalte auch das gültige [X.]nrecht, der Nomokanon des [X.]. Eine dementsprechende Krypta für Diener des Altars, in Hörweite zu jenem Altar, an dem sie gedient haben, sei demnach integraler Bestandteil eines [X.]ngebäudes, das der authentischen syro-antiochenischen Überlieferung treu sein wolle.

6

b) Die im Verwaltungsverfahren beteiligten Fachbehörden stimmten dem Vorhaben zu, teils allerdings unter Auflagen. Das Gesundheitsamt regte an, den Einbau einer Klimaanlage und eines Vorraums in Betracht zu ziehen sowie eine schon vorgeplante Entlüftungsanlage zu installieren. Die benachrichtigten Grenznachbarn erhoben keine Einwendungen. Die [X.] verweigerte indes ihr Einvernehmen.

7

c) Unter Hinweis auf die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens lehnte die Baubehörde den Bauantrag ab. Gleichzeitig wurde auch der von der Beschwerdeführerin parallel gestellte Antrag auf Genehmigung eines privaten [X.]es nach Maßgabe der bestattungsrechtlichen Vorschriften abgelehnt. Im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren bestätigte das [X.] die Ablehnung.

8

3. a) Das Verwaltungsgericht verpflichtete auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage hin die Baubehörde zur Neubescheidung des [X.]. Obwohl Vieles dafür spreche, dass schon die Errichtung der [X.] im Industriegebiet gebietsunverträglich gewesen sei, präge diese das Industriegebiet nach [X.] Genehmigung mit. Die geplante Nutzungsänderung im [X.]ninneren rufe keine über den bisherigen Bestand hinausgehende Gebietsunverträglichkeit hervor, so dass die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht von vornherein ausscheide. Die Beschwerdeführerin habe daher einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege jedoch angesichts widerstreitender Nachbarinteressen nicht vor.

9

b) Auf die von ihm zugelassene Berufung hin änderte der [X.]hof das verwaltungsgerichtliche Urteil und wies die Klage ab. Die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans und sei deshalb nicht genehmigungsfähig. Die Krypta sei zwar als kirchliche Anlage im Sinne von § 9 Abs. 3 Nr. 2 [X.] einzustufen. Sie sei jedoch wegen Unverträglichkeit mit dem typischen Gebietscharakter des Industriegebiets unzulässig und widerspreche wohl auch der Gebietseigenart nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Aufgrund der industriegebietsspezifischen Unruhe sei das nach herkömmlicher Anschauung erforderliche kontemplative Umfeld für eine pietätvolle Totenbestattung nicht gegeben. Das Ermessen für eine ausnahmsweise Zulassung nach § 31 Abs. 1 BauGB sei deswegen nicht eröffnet.

Auch eine [X.] nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht. [X.] Handlungen im engeren Sinne seien durch die Versagung der Einrichtung der Krypta nicht berührt. Beten, Trauern und Totengedenken seien ohne Weiteres auch in der [X.] möglich. Ein Bedürfnis der Beschwerdeführerin, über eine Krypta in der eigenen [X.] zu verfügen, sei zwar vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] sowie des Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV erfasst, nicht jedoch als aktuell zwingender Bestandteil der Religionsausübung im engeren Sinne zu sehen. [X.] sei nach den vorgelegten [X.] lediglich das Friedhofsbestattungsverbot, das es untersage, syrisch-orthodoxe Priester zusammen mit den [X.] auf normalen Friedhöfen zu bestatten. Dieses Verbot sei aber nicht berührt, weil es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibe, ihre Priester in einem [X.] Kloster zu bestatten. Dass die Beisetzung in der "[X.]" demselben Verpflichtungsimperativ unterliege wie das Friedhofsbestattungsverbot, sei von den Sachverständigen nicht eindeutig bestätigt worden. Wäre dem so, hätte die Beschwerdeführerin sich wohl von vornherein nach einem anderen Bauplatz für ihre [X.] umgesehen. Die Errichtung der Krypta zusammen mit der [X.] sei keinesfalls nur am vorgesehenen Ort, sondern auch an anderer Stelle möglich. Das Planungsrecht biete zahlreiche Möglichkeiten, städtebaulich die Grundlagen für eine pietätvolle Begräbnisstätte zu schaffen. Der danach gleichwohl zu beobachtende, in seinem Gewicht jedoch reduzierte Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sei durch den [X.] sowie das Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken gerechtfertigt.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei ebenso wenig erkennbar. Soweit hohe Würdenträger früher in ihren [X.]n beigesetzt worden seien und diese Bestattungsart traditionell nachwirkend auch heute noch gelegentlich praktiziert werde, könne dies mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt weder personell (Bestattung "einfacher" Geistlicher) noch räumlich (Lage der [X.] im Industriegebiet) verglichen werden.

c) Auf die vom [X.]hof zugelassene Revision der Beschwerdeführerin hob das [X.] das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der [X.]hof sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht komme. Allerdings sei die Begründung für die Ablehnung einer [X.] nach § 31 Abs. 2 BauGB rechtsfehlerhaft.

[X.] und Krypta müssten mangels Abtrennbarkeit baurechtlich als Gesamtvorhaben beurteilt werden. Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine [X.] gebieten könnten, erschöpften sich nicht in spezifisch bodenrechtlichen Belangen, sondern erfassten alles, was gemeinhin unter öffentlichen Belangen oder Interessen zu verstehen sei, wie sie beispielhaft in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB aufgelistet seien. Die in den Glaubensvorstellungen wurzelnden Belange privatrechtlich organisierter [X.]n und Religionsgesellschaften seien daher ebenfalls als öffentliche Belange zu berücksichtigen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die betreffende [X.]ngemeinde eine nicht unbedeutende Zahl von Mitgliedern habe.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten einen Dispens nicht erst, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf eine andere Weise als durch eine [X.] nicht entsprochen werden könne, sondern bereits dann, wenn ein solcher zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten sei. Hierfür könne schon ausreichen, dass alternative [X.] nicht zumutbar seien. Eine Bestattung in einem [X.] Kloster sei wegen der Entfernung von fast 500 km jedenfalls nicht zumutbar. Auch die Feststellung, die Beisetzung des [X.]s in der [X.] sei kein zwingender Bestandteil der Religionsausübung, stehe der Erteilung einer [X.] nicht entgegen. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die Zulassung der Krypta auch, wenn alternative Beisetzungsorte an sich in Betracht kämen, der Beschwerdeführerin aber unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden könnten. Eine [X.] könne daher nicht mit dem Argument verweigert werden, es sei planungsrechtlich bereits bei Errichtung der [X.] möglich gewesen, an anderer geeigneter Stelle die Grundlagen für eine pietätvolle Begräbnisstätte zu schaffen. Maßgebend für die Zumutbarkeit sei vielmehr, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich zu nicht unangemessenen Bedingungen ein besser geeignetes Grundstück zur Verfügung gestanden habe oder, wenn dies nicht der Fall gewesen sei, ob sie sich bewusst auf die Errichtung einer [X.] ohne Krypta eingelassen habe.

Eine [X.] scheide auch nicht schon deshalb aus, weil die Krypta bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Vielmehr eröffne erst das den Anwendungsbereich der [X.]svorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB. Bei dessen Prüfung dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die [X.] durch ihr Einvernehmen zum [X.]nbau selbst den Keim für eine vernünftigerweise gebotene Nutzungserweiterung gelegt habe. Ob die sich aus der Würde der Toten und der Trauernden ergebenden städtebaulichen Anforderungen an eine Begräbnisstätte der [X.] entgegenstünden, sei keine Frage des [X.]sgrundes, sondern der weiteren Voraussetzung, dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein müsse.

Schließlich sei anstelle der abstrakten Gegenüberstellung der Religionsfreiheit einerseits sowie des [X.] und des Rechts der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Andenken andererseits die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Insoweit bedürfe es der Feststellung, inwieweit der [X.] und das Recht auf ein würdevolles Andenken durch die Geschäftigkeit und Betriebsamkeit der industriellen Umgebung konkret beeinträchtigt werden könne, obwohl die Krypta in dem gegenüber der Außenwelt abgeschirmten [X.]ninneren gelegen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beisetzung in einem geweihten [X.]nraum nach den Glaubensvorstellungen nicht nur der [X.] [X.] eine besonders würdevolle Form der Bestattung sei.

d) Nach Fortführung des Berufungsverfahrens wies der [X.]hof die Klage erneut unter Änderung des Urteils des [X.] ab. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Genehmigungserteilung, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine [X.] nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorlägen. Die zur Genehmigung gestellte Nutzungsänderung berühre die Grundzüge der Planung. Eine [X.] sei außerdem weder durch Belange des Wohls der Allgemeinheit gefordert noch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar.

Es sei trotz des Umstandes, dass der Bebauungsplan Ausnahmen ausdrücklich zulasse, erklärtes [X.] gewesen, ein klassisches, dem gesetzlichen Leitbild entsprechendes Industriegebiet zu schaffen, in dem die gesamte Nutzungsbreite störintensivster Gewerbe untergebracht werden könne. Dies werde durch zwischenzeitliche Maßnahmen der Bauleitplanung unterstrichen. Diese Planungsgrundzüge würden durch das Vorhaben "[X.] mit Krypta" berührt. Bereits die [X.] sei hier, wenn auch noch nicht gebietsunverträglich, so doch eher untypisch. Der Plangeber sei bezüglich der Krypta von Anfang an skeptisch gewesen. Durch deren Hinzutreten würde das Plankonzept in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt und würden vorhandene bodenrechtliche Spannungen nochmals deutlich erhöht. Die Existenz bestatteter Toter löse nach derzeit noch herrschendem kulturellem Verständnis regelmäßig ein höheres Maß an pietätsbedingter Zurückhaltung mit "unpassenden", insbesondere lärmintensiven Lebensäußerungen aus, als dies gegenüber einer bloßen [X.] oder einer Moschee der Fall sei. Dies finde seinen Niederschlag auch in den Regelungen des Bestattungsrechts über Lage und Standort von [X.], die als Konkretisierung des Gebots der Konfliktvermeidung auch auf das Bodenrecht durchschlügen. Anders als das zum Gottesdienst genutzte [X.]ninnere seien die für die Krypta vorgesehenen Räumlichkeiten zudem weder räumlich noch akustisch "eingehaust". Eine vorgesehene, von der [X.] planerisch aktiv unterstützte Betriebserweiterung des benachbarten Unternehmens würde zudem zu einer industriellen "Einkreisung" der Krypta und möglicherweise noch größeren Lärmbelästigungen führen. Bei Zulassung der Krypta stehe zu befürchten, dass betroffene Anlieger auf bestimmte, an sich baugebietstypische, im Hinblick auf die Totenruhe aber als unangemessen angesehene Nutzungen verzichten müssten, um [X.] oder Auflagen zu vermeiden. Das Plankonzept einer Beibehaltung und Vergrößerung des Industriegebiets sähe sich im Hinblick auf das Trennungsgebot und das Gebot der Konfliktbewältigung damit zumindest einer Gefährdung ausgesetzt.

Gemeinwohlbelange erforderten auch keine [X.], da der Ritus der [X.]nbestattung zwar als verfassungsrechtlich geschützt anzusehen sei, aber keinen zwingenden oder unabdingbaren Bestandteil der Religionsausübung im engeren Sinn darstelle. Dies werde dadurch bestätigt, dass bislang keine andere syrisch-orthodoxe [X.]ngemeinde in [X.] - auch keine [X.] aus der Gemeinschaft der [X.] von Antiochien - über eine kircheneigene Krypta verfüge. Auch die beiden anderen ortsansässigen [X.] [X.]n hätten sich nicht um einen nahegelegenen [X.] bemüht, so dass der Schluss naheliege, dass sie dem Hausbestattungsgebot nicht dasselbe Gewicht beimäßen wie die Beschwerdeführerin und jedenfalls die verfügbaren auswärtigen [X.] für ausreichend erachteten. Die Beschwerdeführerin habe sich außerdem bewusst auf die Errichtung einer [X.] ohne Krypta eingelassen. Dies zeige sich schon daran, dass sie von ihrem ursprünglichen Bauvorhaben einer [X.] mit Krypta nach Ablehnung durch die [X.] zunächst abgerückt und bis zu dem Antrag auf Genehmigung der für sie religiös so bedeutsamen Umnutzung zehn Jahre untätig geblieben sei.

Die Krypta sei schließlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Würdigung insbesondere nachbarlicher Interessen auch nicht mit öffentlichen Belangen vereinbar. Als öffentliche Belange seien das Gebot des Schutzes der Totenruhe und der Pietät von Begräbnisstätten betroffen. Diese hätten als Ausprägung kultureller Wertvorstellungen eines Großteils der Bevölkerung städtebauliches Gewicht und schützten sowohl die Trauernden als auch die im nahen Umfeld arbeitenden Personen. Unter Berücksichtigung des bestattungsrechtlichen Abstandsgebots sei eine Krypta im unmittelbaren Nahbereich der seit Langem vorhandenen industriellen Nutzung damit nicht vereinbar. Die enge räumliche Verbindung und die konkreten Gegebenheiten vor Ort führten dazu, dass die Betriebsgeräusche der [X.] einschließlich des Zu- und Abfahrtsverkehrs unter anderem mit schweren LKW auch auf der Grenzfläche nahezu ungefiltert auf das Baugrundstück der Beschwerdeführerin gelangten. Bei der geplanten Krypta bildeten insbesondere die drei oberirdischen Außenkippfenster eine Immissionsbrücke, da sie zu Belüftungszwecken auch über längere [X.]räume offenstehen müssten. Hieraus könne ein erhebliches, mit herkömmlichen Pietätsvorstellungen nicht zu [X.] für die Totenruhe und eine pietätvolle Trauer erwachsen. Vor diesem Hintergrund bestehe jedenfalls die reale Möglichkeit, dass benachbarte Betriebe mit Einschränkungen durch Verbote oder Auflagen zum Schutz einer herkömmlichem Verständnis entsprechenden Totenruhe rechnen müssten. Für die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit solcher Auflagen sei zu berücksichtigen, dass die Krypta nach Größe und Zweck voraussichtlich ungewöhnlich lange genutzt werde und während des [X.] im Hinblick auf die bestattungsrechtlichen Ruhezeiten auch nicht angetastet werden dürfe. Innerhalb dieses [X.]fensters könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch spätere Vertreter der Beschwerdeführerin um den Schutz der Totenruhe bemühten. Bei der Gesamtbetrachtung dürfe schließlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein benachbartes Unternehmen seit Längerem eine Erweiterung seiner Betriebsanlagen auch südlich des Baugrundstücks plane und auch insoweit Rücksicht auf die Totenruhe nehmen müsste.

e) Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das [X.] zurück.

Die Sache weise keine Grundsatzbedeutung auf. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der drei selbständig tragenden Gründe, aus denen der [X.]hof die Voraussetzungen für eine Dispenserteilung verneint habe, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Auch andere Revisionszulassungsgründe lägen nicht vor. Das angegriffene Urteil weiche weder von dem vorangegangenen Revisionsurteil ab, noch sei eine unzutreffende Beweiswürdigung zu erkennen.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie aus Art. 3 Abs. 1 [X.] durch die angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen.

1. Die Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 [X.] werde in den angegriffenen Entscheidungen verkannt.

a) Die [X.] für geistliche Würdenträger, insbesondere das "Wo" und "Wie" der Bestattung, sei Bestandteil des Schutzbereichs der Religionsausübungsfreiheit, da diese die nach außen wirkende Betätigung von Glaubensüberzeugungen umfasse. Einen weniger schutzwürdigen oder gar einen nicht zwingenden Bestandteil der Religionsausübung gebe es nicht. Nach der Rechtsprechung des [X.] bestimme sich vielmehr wesentlich nach der Eigendefinition der jeweiligen Religionsgemeinschaft, welche Handlungen im Einzelnen als religiöse Betätigung durch den Grundrechtsschutz erfasst seien. Teil der grundrechtlich gewährleisteten Glaubensfreiheit sei auch und gerade, dass eine staatliche Bestimmung genuin religiöser Fragen [X.]. Dies folge schon aus der Selbstbestimmungsbefugnis der Religionsgesellschaften über den Gegenstand der Religionsausübung, der sich aus Art. 140 [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV ergebe. Diese garantiere unter anderem eine innere Normsetzungsautonomie, die Glaubensgemeinschaften unabhängig vom Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts offenstehe. Das Bedürfnis einer Krypta entspringe eben solchen bindenden Regeln, die sich aus dem Nomokanon des [X.], Kapitel 6, Teil 1, Kanon 8, ergäben. Darin heiße es:

"Wenn er [der Verstorbene[X.], Priester, Diakon oder Mönch ist, soll man ihn mit Gesängen und Lichtern zur [X.] tragen und drei Offizien der Gesänge für ihn halten. (…) Danach soll man ihn zum Altarraum führen und dreimal hochtragen, in dem man spricht: bleibe in [X.], bleibe in Frieden [X.] und Kleriker. In der [X.], in der ich gedient habe, möge der Friede herrschen. (…) Man legt ihm das [priesterliche] Obergewand an und lässt ihn in das Grab herunter mit dem Gesicht gen Osten."

Daraus folge, dass der [X.] unter dem Altar, an dem er gedient habe, zu bestatten sei. Dies finde auch in Bestätigungsschreiben der [X.] [X.]ngemeinden S. in [X.], [X.] sowie [X.] in den [X.] seine Stütze. Dort seien aufgrund des zwingenden Glaubenssatzes bereits [X.] jeweils unter den [X.]ngebäuden bestattet worden.

Als rechts- und damit zugleich grundrechtsfähiger Verein, der der Religionsausübung diene, könne sie kollektiv die Religionsfreiheit ihrer Mitglieder aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] geltend machen und stehe auch selbst unter dem Schutz des Grundrechts der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit.

b) Der mit der Versagung der Nutzungsänderung einhergehende Grundrechtseingriff sei nicht gerechtfertigt. Weder der Schutz der Trauernden oder der Verstorbenen noch der allgemeine Belang der Totenruhe oder das Interesse umliegender Unternehmen an bestehender Auflagenfreiheit überwögen das Interesse der Beschwerdeführerin an der Ausübung ihrer Religionsfreiheit. Insoweit hätten die Behörden und Gerichte verkannt, dass die Krypta nur zu sehr begrenzten [X.]en durch Lebende genutzt werde und Lärmimmissionen währenddessen noch effektiver als auf einem Freiluftfriedhof durch einfache Maßnahmen wie [X.] unterbunden werden könnten. Den Verstorbenen selbst dürfe überdies kein postmortaler Persönlichkeitsschutz aufgedrängt werden, der gar nicht in ihrem Sinne sei. Gerade hier sei zu berücksichtigen, dass sie selbst [X.] gewesen seien und sich deshalb die Bestattungsriten in besonderem Maße zu Eigen gemacht hätten. Auch der allgemeine Schutz der Totenruhe gebiete nichts anderes. Zum einen seien störende Immissionen nur bei offenem Fenster zu besorgen. Zum anderen sei die verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsbefugnis für die Bestattung und [X.] jedenfalls ihrer geistlichen Würdenträger vorrangig. Das zeige sich auch daran, dass teilweise außer Gebrauch gestellte [X.]n mitten in lauten und geschäftigen Innenstädten zu einer Art Grabkirchen umgewidmet würden.

Der Eingriff in ihre Religionsfreiheit könne auch nicht durch den Schutz des unbeschränkten Betriebs benachbarter industrieller Betriebe gerechtfertigt werden. Befürchteten [X.]n könne wegen der Ausweisung des Baugebiets als Industriegebiet neben dem [X.] immer sowohl der Gebietscharakter entgegen gehalten werden als auch der Umstand, dass Eigenschutz mit einfachsten Mitteln, etwa dem Schließen der Fenster, erreichbar sei.

c) Schließlich könne nicht von einem Grundrechtsverzicht durch sie, die Beschwerdeführerin, deshalb ausgegangen werden, weil sie von einer Priesterbestattung unter dem [X.]ngebäude bisher abgesehen habe. Sie habe zu keinem [X.]punkt einen eindeutigen Verzichtswillen zum Ausdruck gebracht.

2. Daneben sei auch Art. 3 Abs. 1 [X.] verletzt. Sie, die Beschwerdeführerin, sei eine Glaubensgemeinschaft, bei der gegenüber den großen Amtskirchen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigten. [X.] hätten in der [X.] [X.] aufgrund ihrer herausragenden Stellung als echte geistliche Väter einen höheren Stellenwert als Pfarrer in der [X.] [X.] und seien daher mit hohen [X.] Würdenträgern durchaus vergleichbar. Jeden Samstagabend begebe sich der Pfarrer im Rahmen eines notwendigen Rituals zu seinem unter dem Altar bestatteten Amtsvorgänger, um sich in stiller Zwiesprache mit diesem auf den sonntäglichen Gottesdienst für die [X.] vorzubereiten.

In räumlicher Hinsicht habe es die [X.] in der Hand gehabt, ihr ein zentraleres Baugrundstück zu verschaffen, anstatt sie ins Industriegebiet abzudrängen. Außerdem lägen die großen [X.] [X.]n regelmäßig in sehr geschäftigen Kerngebieten mit Marktgeschehen und Tourismusbetrieb. Gerade dort seien ein ehrendes Totengedenken und eine würdevolle Ausübung des Gottesdienstes aber nicht minder schwierig vorstellbar. Dass dem im Ergebnis dennoch keine durchgreifenden Bedenken begegneten, sei bei den [X.] [X.]n wie bei ihr darauf zurückzuführen, dass die Religionsausübung eben in den Innenräumen der [X.]ngebäude stattfinde. Dort sei aufgrund ihrer baulichen Besonderheiten eine spirituelle Atmosphäre gewährleistet.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben die am Ausgangsverfahren beteiligten Kommunen [X.] und [X.], das [X.] sowie die Erzdiözese der Syrisch-Orthodoxen [X.] von Antiochien in [X.], die [X.] und der [X.] Stellung genommen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

1. Die Stadt [X.] und die [X.] [X.] verteidigen die angegriffenen Entscheidungen.

2. Das [X.] weist auf seine Rechtsprechung hin, der zufolge die Störempfindlichkeit einer Nutzung, die Konflikte hervorzurufen geeignet sei, welche nur im Wege der Abwägung im Bebauungsplanverfahren gelöst werden könnten, der Erteilung einer [X.] entgegenstehe (BVerwGE 142, 1 - Krematorium mit [X.] im Gewerbegebiet). Im Ausgangsverfahren sei das Nichtvorliegen eines die konkrete Standortwahl für die Bestattungsstätte zwingend gebietenden Glaubenssatzes bindend festgestellt gewesen. Den Tatsachenfeststellungen entspreche es demgegenüber nicht, dass industrielle Geräusche mit einfachsten Mitteln vermieden und dem Schutz der Trauernden sowie der Totenruhe allein damit Rechnung getragen werden könne.

3. Die Erzdiözese der Syrisch-Orthodoxen [X.] von Antiochien in [X.] bekräftigt, es entspreche der [X.] [X.]nlehre, Pfarrer in den [X.]n, in denen sie bis zu ihrem Lebensende tätig gewesen seien, und in der Nähe des Altars, an dem sie ihr priesterliches Amt wahrgenommen hätten, zur letzten Ruhe zu betten.

4. Die [X.] sieht die Reichweite der Religionsfreiheit durch die angegriffenen Entscheidungen in bedenklicher Weise eingeschränkt.

Mit der Bewertung, bei dem Gebot der [X.]nbestattung handle es sich zwar um einen religiösen Ritus der [X.] Glaubensgemeinschaft, nicht jedoch um einen zwingenden und unabdingbaren Bestandteil der Religionsausübung im engeren Sinn, werde die Grenze der [X.] Zurückhaltung bei der Kategorisierung und Bewertung religiöser Interessen und Belange überschritten. Eine Beurteilung der Wertigkeit und der Stellung eines religiösen Gebotes stehe dem weltanschaulich neutralen Staat, dem für derartige Graduierungen Maß und Richtschnur fehlten, nicht zu. Er sei vielmehr auf das Selbstverständnis oder den sachkundigen Nachweis des religiös Geforderten angewiesen. Eine Einstufung des [X.] in die Skalierung "freiwillig - geboten - zwingend" leuchte auch grundrechtsdogmatisch nicht ein. Sie relativiere die in der Rechtsprechung entwickelte weite Auslegung des Schutzbereichs der Religionsfreiheit, da sie trotz ihrer Einordnung auf der Abwägungsstufe die gleiche Wirkung wie eine Schutzbereichsbeschränkung habe.

Der Verweis auf eine entgegenstehende Praxis anderer syrisch-orthodoxer [X.]ngemeinden mit dem Ziel der Erschütterung der Plausibilität des Vorbringens der Beschwerdeführerin stelle eine bedenkliche Einschränkung der Reichweite des Art. 4 [X.] dar. Es sei den staatlichen Gerichten verwehrt, homogenisierende [X.] an das religiöse Selbstverständnis einer einzelnen [X.] innerhalb ihres Konfessionszusammenhangs zu stellen. Ein Zwang zur Homogenisierung innerhalb einer Glaubensrichtung existiere nicht. Es bedürfe vielmehr der Ermittlung, ob und inwieweit die betreffende Religionsgemeinschaft ihren Untergliederungen Handlungs- und Gestaltungsspielräume zumesse oder gar ganz auf Vorgaben zu bestimmten Fragen verzichte. Innerhalb einer Religion könne es so durchaus zu Unterschieden kommen, ohne dass dies zu einer religiösen Systemfrage werde oder Glaubensgrundsätze erschüttere.

Dem Verständnis der Totenruhe müsse ihre religiöse Ausprägung im konkreten Einzelfall zugrunde gelegt werden. Es verbiete sich daher, die Totenruhe der Bestatteten gegen ihre religiöse Überzeugung in Stellung zu bringen. Es sei nicht a priori ausgeschlossen, auch bei objektiver Achtung des Erfordernisses der Totenruhe einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Interessen der benachbarten Betriebe und dem Standort des [X.]ngebäudes herbeizuführen.

Soweit die Beschwerdeführerin vergleichend auf Bestattungen in [X.] [X.]n hinweise, sei eine solche nach kirchlichem Recht grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bestünden heute nur noch für die Bestattung von Bischöfen (in ihrer Kathedralkirche) sowie von Kardinälen und Päpsten. Herkömmliche Geistliche würden nicht in [X.]ngebäuden bestattet. Diese [X.] Vorgabe lasse sich jedoch nicht auf andere Religionen übertragen.

5. Der [X.] gibt zu bedenken, dass - nachdem die Erweiterung der Industrieflächen gerade auf eine Forderung der gewerblichen Wirtschaft zurückgehe - hinsichtlich der beantragten Nutzungsänderung nicht nur Art. 4 [X.] zu prüfen, sondern eine Gesamtwürdigung auch unter Berücksichtigung der Interessen der vorhandenen Industrie- und Gewerbebetriebe vorzunehmen sei.

Die Planunterlagen verdeutlichten, dass sich in unmittelbarer Nähe der [X.] mehrere störintensive Großbetriebe befänden. Jene seien in den letzten Jahren zum Teil ausgebaut worden und es seien in dem wachsenden Industriegebiet weitere Betriebe dazugekommen. All diese genössen im Rahmen ihrer bestehenden Baugenehmigungen Bestandsschutz und hätten auch Anspruch auf Erhalt des Gebietscharakters, um sich fortentwickeln zu können. Es gelte daher zu prüfen, ob eine Umnutzung des bestehenden [X.] zu [X.] tatsächlich mit den vorhandenen industriellen Nutzungen vereinbar sei. Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft müsse verhindert werden, dass die Industriebetriebe in ihrer Tätigkeit und Entwicklungsfähigkeit durch atypische Nutzungen im Industriegebiet beeinträchtigt werden könnten.

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerf[X.]; vgl. [X.] 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerf[X.] liegen vor. Das [X.] hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

2. a) Entscheidungen der zuständigen Fachgerichte sind nicht schlechthin einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglich. Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind Sache dieser Gerichte und einer Nachprüfung durch das [X.] grundsätzlich entzogen. Es ist nicht Sache des [X.], den Fachgerichten vorzugeben, wie sie den Streitfall im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. [X.] 94, 1 <9 f.>). Es kontrolliert vielmehr nur, ob bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts der Einfluss und die Bedeutung der zu berücksichtigenden Grundrechte grundlegend verkannt worden sind (vgl. [X.] 1, 418 <420>; 18, 85 <92 f.>; 89, 276 <285>).

Ein Grundrechtsverstoß liegt danach vor, wenn übersehen worden ist, dass bei der Auslegung und Anwendung der verfassungsmäßigen Vorschriften des einfachen Rechts Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig und unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der einfachgesetzlichen Regelung leidet und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht (vgl. [X.] 101, 361 <388>).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] verletzt. Im Ausgangsverfahren wurden die [X.] der widerstreitenden Grundrechte teilweise unrichtig bestimmt und ihrem Gewicht nach im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend in Einklang gebracht. Diese beeinflusst die vom [X.]hof durchgeführte Prüfung der Voraussetzungen einer [X.] von den Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Maß, dass sie einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

aa) Die Beschwerdeführerin kann sich als inländische juristische Person des Privatrechts, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses und die Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, auf den grundrechtlichen Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit berufen (vgl. [X.] 19, 129 <132>; 42, 312 <323>; 99, 100 <118>; 105, 279 <292 f.>; 125, 39 <79>; stRspr). Die Versagung der Genehmigung zur Nutzungsänderung greift auch in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] ein.

(1) Der einer Religionsgemeinschaft zukommende Grundrechtsschutz umfasst das Recht zu eigener weltanschaulicher oder religiöser Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens sowie zur Pflege und Förderung des Bekenntnisses. Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen, die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozessionen, Zeigen von [X.]nfahnen und Glockengeläut, sondern auch religiöse Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. [X.] 19, 129 <132>; 24, 236 <246 f.>; 53, 366 <387>; 105, 279 <293 f.>).

Fällt ein Verhalten danach in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, kommt es insoweit nicht mehr darauf an, welche konkrete Bedeutung ihm nach den Glaubenslehren zukommt. Denn das Recht, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen. Dies gilt zum einen für Verhaltensweisen, die nicht über den Bereich der innergemeinschaftlichen Pflege und Betätigung des von der Beschwerdeführerin vertretenen Glaubens hinausreichen, ebenso zum anderen - ungeachtet ihres spezifisch-religiös abgeleiteten Verpflichtungsgrades - auch für Betätigungen, die über den Kreis der [X.] in die Gesellschaft hineinwirken (vgl. [X.] 32, 98 <106 f.>; 33, 23 <28>; 41, 29 <49>; 108, 282 <297>; 137, 273 <305 Rn. 88>; 138, 296 <329 Rn. 85>).

(2) Ausgehend hiervon zählen auch die Bestattung kirchlicher Würdenträger nach bestimmten glaubensgeleiteten Riten und die dementsprechende [X.] zu den geschützten Betätigungen. Entscheidend dafür ist, dass im [X.] Glauben in der kultischen Handlung der [X.]nbestattung von Priestern, hier in der zur Genehmigung gestellten Krypta, der Glaube seinen Ausdruck findet (vgl. [X.] 93, 1 <15 f.>). Der Nomokanon des [X.] legt mit der Bezugnahme auf die [X.], in welcher der verstorbene Geistliche zuletzt gedient hat, nahe, dass eine Bestattung des [X.] in der [X.] aus der Glaubenslehre ableitbar ist. Dies bestätigen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten sachkundigen Stellungnahmen. Danach entspricht es alter syrisch-orthodoxer [X.]nlehre, dass die Pfarrer der [X.], in der sie bis zum Lebensende tätig waren, auch in Nähe des Altars, an dem sie ihr priesterliches Amt wahrgenommen haben, zur letzten Ruhe gebettet werden. Das findet seinen Grund darin, dass der Pfarrer mit seiner ganzen Persönlichkeit auch über den Tod hinaus an seine [X.] gebunden sein soll. Die Bestattung in der [X.] soll zum Ausdruck bringen, dass die Kontinuität und Sukzession im Pfarramt über den Tod hinaus wirkt. Nur die [X.]nbestattung soll die wöchentliche Zwiesprache des Geistlichen mit seinen Amtsvorgängern zur Vorbereitung auf die sonntägliche Messe erlauben. Demgemäß soll die kircheneigene Krypta für Diener des Altars in Hörweite zu jenem Altar, an dem sie gedient haben, integraler Bestandteil eines [X.]ngebäudes sein, das der authentischen syro-antiochenischen Überlieferung treu sein will.

[X.]) Der in der Versagung der Einrichtung einer Krypta liegende Eingriff erweist sich verfassungsrechtlich als nicht gerechtfertigt. Der [X.]hof hat der Bedeutung der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] geschützten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit bei der Anwendung der einfachrechtlichen Ausnahme- und [X.]svorschrift des § 31 BauGB und der Auslegung der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe nicht hinreichend Rechnung getragen.

(1) Die Glaubensfreiheit ist zwar nicht schrankenlos gewährleistet. Einschränkungen müssen sich jedoch aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. [X.] 28, 243 <260 f.>; 41, 29 <50 f.>; 41, 88 <107>; 44, 37 <49 f., 53>; 52, 223 <247>; 93, 1 <21>; 108, 282 <297>; 138, 296 <333 Rn. 98>). Eine solche Einschränkung der nach dem Wortlaut vorbehaltlos gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit über verfassungsimmanente Schranken bedarf indessen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl. [X.] 83, 130 <142>; 108, 282 <297>). Zu den immanenten Schranken der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gehören für die Errichtung von Kultusstätten anerkanntermaßen die Beschränkungen, die im [X.] ihren Ausdruck finden (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 4 Rn. 133; [X.], in: [X.]/Papier, [X.], 2009, § 60 Rn. 64). Dabei gilt das Gleichbehandlungsgebot (vgl. näher [X.], in: Schmidt-Bleibtreu/[X.]/Henneke, [X.], 13. Aufl. 2014, Art. 4 Rn. 54 ff.). Die Ausnahmeregelung des § 31 Abs. 1 BauGB (hier in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Nr. 2 [X.], der die Zulassung von Anlagen für kirchliche Zwecke ausnahmsweise auch in einem Industriegebiet erlaubt) und die [X.]svorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB tragen dem im Grundsatz Rechnung. Diese Vorschriften sind im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung von Wirkkraft und Tragweite der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit auszulegen und anzuwenden. Dabei können auch gegenläufige verfassungsrechtlich verankerte Schutzgüter in die Bewertung einzubeziehen sein. Bei auftretenden Spannungsverhältnissen muss unter Berücksichtigung des Toleranzgebots im Wege praktischer [X.] ein Ausgleich gefunden werden (vgl. [X.] 52, 223 <246 f.>). Hierfür sind die betroffenen [X.] zusammen zu sehen und sind ihre Interpretation sowie ihr Wirkungsbereich aufeinander abzustimmen (vgl. [X.] 108, 282 <302 f.>; 138, 296 <333 Rn. 98>).

(2) Diesen Anforderungen wird die Versagung einer [X.] nach § 31 Abs. 2 BauGB mit der gegebenen Begründung nicht gerecht. Sie beruht auf einer teils unrichtigen Bestimmung der verfassungsimmanenten Schranken und trägt der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin in der Abwägung mit den verbleibenden entgegenstehenden Gütern von Verfassungsrang nicht hinreichend Rechnung.

Der postmortale Persönlichkeitsschutz, die Totenruhe sowie das Pietätsgefühl der Hinterbliebenen und der Allgemeinheit stehen der Grundrechtsausübung nicht entgegen. Möglichkeiten zur Herstellung praktischer [X.] zwischen dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 [X.]) sowie der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 [X.]) benachbarter Grundstückseigentümer und Gewerbetreibender einerseits und der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin andererseits zieht der [X.]hof nicht hinreichend in Betracht.

(a) Der postmortale Achtungsanspruch scheidet als verfassungsimmanente Schranke der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin aus. Er ist durch die [X.]nbestattung von [X.]n im Industriegebiet bei Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht in eingriffsrelevanter Dimension berührt. Zwar endet die in Art. 1 Abs. 1 [X.] aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht mit dem Tode (vgl. [X.] 30, 173 <194>). Postmortalen Schutz genießen vielmehr der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines [X.] zusteht, aber auch der sittliche, personale und [X.] Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (vgl. [X.], 93 <96>). Dies soll den Menschen über seinen Tod hinaus vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung oder Ächtung bewahren. Es schützt ihn davor, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder in anderer Weise herabgewürdigt zu werden (vgl. [X.] 1, 97 <104>).

Dergleichen ist hier jedoch nicht zu besorgen. Denn unabhängig von den Fragen, ob verstorbene Geistliche der Beschwerdeführerin auf den der [X.]nbestattung gegebenenfalls entgegenstehenden Schutz aus Art. 1 Abs. 1 [X.] wirksam verzichten und - dieser Frage vorgelagert - ob ein [X.] im Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 [X.] überhaupt möglich ist (dagegen BVerwGE 64, 274 <279 f.>; Dreier, in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2013, [X.], Vorb. Rn. 133; Art. 1 I Rn. 43, 46, 133 f.), ist bereits der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 [X.] nicht in eingriffserheblicher Weise tangiert. Ob die bloße Gewerbetätigkeit auf den Nachbargrundstücken und die daraus resultierenden Immissionen die vor diesem Hintergrund zu beachtende Erheblichkeitsschwelle für eine Qualifikation als Eingriff erreichen, mithin die dort bestatteten Verstorbenen herabwürdigen würden, erscheint bereits zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn bei der Beantwortung der Frage, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, ist dem - gegebenenfalls auch nur mutmaßlichen - Willen des vermeintlich Betroffenen hinlängliches Gewicht beizumessen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Schutzbereichsperipherie betroffen ist, nicht aber der Kerngehalt. Überdies lässt sich der Würdeschutz gegen das freiwillige und eigenverantwortliche Handeln der Person - trotz der auch objektivrechtlichen Geltungsdimension der Menschenwürde - auch deshalb nicht begründen, weil andernfalls die als Freiheits- und Gleichheitsversprechen zugunsten aller Menschen konzipierte [X.] zu einer staatlichen Eingriffsermächtigung verkehrt würde. Der Schutz der Menschenwürde würde gegen ihren personalen Träger gewendet mit der Konsequenz, diesem gerade diejenige individuelle Autonomie abzusprechen, die ihm Art. 1 Abs. 1 [X.] garantieren will (vgl. [X.], Menschenwürde als Verfassungsbegriff, 1990, [X.] f.; Dreier, in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2013, [X.], Art. 1 I Rn. 149 f. m.w.N.). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Betroffene davor bewahrt werden soll, seiner Selbstbestimmungsfähigkeit als solcher für immer zu entsagen (vgl. Dreier, in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2013, [X.], Art. 1 I Rn. 149 m.w.N.).

Mit derart kernbereichsrelevanten Verhaltensweisen sind die umgebungsgeschuldete gewerbliche Betriebsamkeit und die damit einhergehende Lärmbelastung nicht vergleichbar. Selbst wenn - jedenfalls vorbehaltlich einer etwa mit in Betracht zu ziehenden alternativen baulichen Gestaltung - Immissionen infolge des Maschinenbetriebs auf benachbarten Grundstücken im [X.] nicht auszuschließen sind, liegt darin nicht ohne Weiteres eine den allgemeinen Achtungsanspruch herabwürdigende oder erniedrigende Behandlung. Ist wie hier davon auszugehen, dass sich verstorbene Priester als Diener ihrer [X.] deren Glaubenssätzen und Kultushandlungen zu Lebzeiten verpflichtet fühlten, scheidet eine Beeinträchtigung des postmortalen Achtungsanspruchs der zu bestattenden Geistlichen aus. Das gilt jedenfalls insoweit, wie Art. 1 Abs. 1 [X.] den dargelegten Grundsätzen entsprechend Raum für eine Selbstdefinition des Betroffenen dahin lässt, was seiner Würde entspricht. Aufgrund der konkreten Umstände wird hier mangels entgegenstehender Anhaltspunkte anzunehmen sein, dass Geistliche im Dienste der Beschwerdeführerin ihre personale Würde gerade im untrennbaren Zusammenhang mit ihrer Berufung und den ihrem Glauben zugrunde liegenden Regeln sehen.

Die Feststellungen des [X.]hofs reichen jedenfalls nicht so weit, als dass bei der Frage einer etwaigen Menschenwürdeverletzung eine Berücksichtigung subjektiver Definitionsmacht wegen schlechthin unerträglicher Immissionen von vornherein ausscheiden müsste. Das Urteil des [X.]hofs beschränkt sich auf Ausführungen, wonach im [X.]nschiff im [X.] geherrscht habe und Lärm von außen nicht zu vernehmen gewesen sei, Lärmbelästigungen im Inneren im Bereich der geplanten Krypta aber je nach Intensität der Betriebsvorgänge wahrnehmbar seien. Es verhält sich demgegenüber nicht zur Frequenz, Dauer und Intensität der Immissionen, deren Kenntnis aber Voraussetzung ist, um die Qualität des [X.] tragfähig beurteilen zu können. Ohne solche Feststellungen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass aufgrund des ausgeübten [X.] zu vermutende subjektive Würdevorstellungen des Verstorbenen gänzlich irrelevant seien. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung verdient neben diesem mutmaßlichen, an den Regeln seines Glaubens orientierten Selbstverständnis des Verstorbenen weiterhin Berücksichtigung, dass - wie das [X.] in seinem voraufgegangenen Revisionsurteil zu Recht angemerkt hat - die glaubenssatzgetreue Beisetzung unter dem Altar in der beantragten Weise eine besonders würdevolle Form der Bestattung darstellt, die unter Umständen wahrnehmbare Immissionen bei der Entscheidung zu verdrängen vermag.

(b) Auch die über Art. 1 Abs. 1 [X.] geschützte Totenruhe kommt als verfassungsimmanente Schranke hier nicht in Betracht. Denn sie ist subjektiven Bestimmungskategorien gegenüber gleichermaßen offen wie der postmortale Achtungsanspruch (vgl. [X.] 50, 256 <263>). Folglich können Maßnahmen die Totenruhe dann nicht verletzen, wenn mit ihnen die Würde des Verstorbenen gewahrt und seinem mutmaßlichen Willen besser Rechnung getragen wird (vgl. auch [X.], Urteil vom 14. April 1988 - 9 U 50/87 -, juris, Rn. 28 ff.; [X.], Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, juris, Rn. 23 ff.; [X.]. [X.], Urteil vom 7. September 1993 - 11 UE 1118/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 335 <339>; [X.], Urteil vom 23. März 2009 - 1 K 478/08 -, juris, Rn. 32; Klinge, Todesbegriff, Totenschutz und Verfassung, 1996, S. 85).

(c) Ebenso wenig steht der Verwirklichung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin das [X.] oder der Allgemeinheit im Wege. Soweit infolge [X.] ein würdiges Totengedenken der Hinterbliebenen, das nach Art. 2 Abs. 1 [X.] (gegebenenfalls verstärkt durch Art. 4 [X.]) Schutz findet, vereitelt zu werden droht, muss bei einem freiheitlich orientierten Verständnis Raum für eine individuelle Definition würdigen Totengedenkens bleiben. Der Staat hat sich demzufolge jedenfalls in Grenzfällen bei der Frage Zurückhaltung aufzuerlegen, welche Form von Totengedenken noch pietätvoll ist und welche nicht mehr. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen auch die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit berührt ist. Erst bei einer Berührung des Kernbereichs, die bei einer nur drohenden Lärmbelästigung indessen eher fernliegt, mag das anders zu beurteilen sein. Davon unabhängig verbleibt den Hinterbliebenen insoweit die aus ihrem religiösen Selbstbestimmungsrecht folgende Möglichkeit der Eingriffseinwilligung beziehungsweise des [X.]s. Deswegen steht das [X.] jedenfalls der Hinterbliebenen der Glaubensfreiheit der Beschwerdeführerin nicht entgegen.

Das gilt zwar mangels Dispositionsbefugnis nicht, soweit das [X.] der Allgemeinheit berührt sein mag. Allerdings dürfen - wie bereits ausgeführt - die Grenzen der Glaubensfreiheit nur von der Verfassung selbst her bestimmt werden (vgl. [X.] 32, 98 <107 f.>; 33, 23 <29>; 41, 29 <50 f.>; 44, 37 <49 f., 53>; 44, 59 <67>; 52, 223 <246 f.>; stRspr). Hierzu zählen lediglich Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. [X.] 28, 243 <260 f.>; 41, 29 <50 f.>; 41, 88 <107>; 44, 37 <49 f., 53>; 52, 223 <247>; 93, 1 <21>; 108, 282 <297>; 138, 296 <333 Rn. 98>). Einen solchen Gemeinschaftswert stellt das [X.] der Allgemeinheit mangels hinreichender verfassungsrechtlicher Abstützung jedoch nicht dar. Schon aus diesem Grund kann der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit auch nicht das [X.] der Grundstücksnachbarn entgegengehalten werden.

(d) Grundsätzlich kollisionsfähig mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin ist demgegenüber das Eigentumsgrundrecht ebenso wie die Berufsfreiheit der Grundstücksnachbarn, die ihrerseits verfassungsrechtlich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 [X.] geschützt sind.

(aa) Das Eigentumsgrundrecht schützt das Recht des Eigentümers, über die Art der Verwendung des Eigentumsobjekts frei zu entscheiden, und belässt ihm damit die Freiheit, sein Leben im vermögensrechtlichen Bereich nach eigenen Vorstellungen zu gestalten (vgl. [X.] 88, 366 <377>). Gewährleistet ist, das Eigentum selbst zu nutzen (vgl. [X.] 52, 1 <30 f.>; 97, 350 <370>; 105, 17 <30>). Insoweit untersteht nicht nur das Recht der Anlieger, ihre eigenen Grundstücke im Rahmen der Gesetze frei zu bebauen (vgl. [X.] 35, 263 <276>), dem Schutz der Eigentumsfreiheit. Hierunter fällt vielmehr auch deren Recht, die in ihrem Eigentum stehenden Produktionsanlagen umfassend zu nutzen. Auf den Fortbestand dieses Freiraums eigenverantwortlicher Lebensgestaltung im privaten und wirtschaftlichen Bereich können sie auch vertrauen (vgl. [X.] 36, 281 <293>; 42, 263 <300 f.>; 45, 142 <167 f.>; 53, 257 <294, 309>; 58, 81 <120 f.>; 64, 87 <104>; 70, 101 <114>; 71, 1 <11 f.>; 75, 78 <104 f.>; 76, 220 <244>; 122, 151 <187>; stRspr). Sie dürfen sich darauf verlassen, dass ein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten auch fernerhin von der Rechtsordnung als rechtens anerkannt bleibt (vgl. [X.] 13, 261 <271>; 31, 275 <293>; 36, 281 <293>; 45, 142 <168>). [X.] mit dem Gehalt des Grundrechts wäre es, dem Staat die Befugnis zuzubilligen, die Fortsetzung von Grundstücksnutzungen, zu deren Aufnahme umfangreiche Investitionen erforderlich waren, abrupt und ohne Überleitung zu unterbinden und Arbeit sowie Kapitaleinsatz damit von heute auf morgen zu entwerten (vgl. [X.] 58, 300 <349>).

Das mit dem Eigentumsgrundrecht der Inhaber benachbarter Betriebe geschützte Vertrauen kann berührt werden, wenn diesen künftig etwa durch die Beschwerdeführerin initiierte oder eingeforderte Auflagen drohen, die ihnen abverlangen könnten, ihre Betriebsstätten nur unter bestimmten Maßgaben zu nutzen oder zu gewissen [X.]en gar nicht zu betreiben. Eine damit verbundene Begrenzung der Nutzung des Grundeigentums wäre als rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Eigentum zu qualifizieren. Demgegenüber folgt aus Art. 14 Abs. 1 [X.] jedoch kein Schutz ökonomisch sinnvoller und rentabler Eigentumsnutzungen und hierfür bedeutsamer unternehmerischer Dispositionsbefugnisse (vgl. [X.] 45, 272 <296>; 68, 193 <222>; 77, 84 <118>). Etwaige künftige Betriebserweiterungen erfahren Schutz daher nur unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs. Dieser wird nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung als Abwehranspruch durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. [X.], 151 <161>; 101, 364 <374 f.>). Gegen etwaige ordnungsrechtlich begründete Einschränkungen der konkreten Ausgestaltung künftiger industrieller Nutzungen wie etwaige Lärmschutzauflagen ergibt sich hieraus allerdings keine Abwehrposition. Da die immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten während der gesamten Betriebsphase zu erfüllen sind, kann diesen nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung selbst der baurechtliche Bestandsschutz von Altanlagen nicht entgegen gehalten werden (vgl. [X.], 314 <325>). Was die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens angeht, haben die Fachgerichte diese - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - aufgrund der Störempfindlichkeit, die einer [X.] bei typisierender Betrachtung zukommt, verneint, gleichviel ob sie mit einer Krypta ausgestattet ist oder nicht. Dies führte indes erst zur Prüfung der [X.]svoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, in dessen Rahmen es für die Frage des Nachbarschutzes - wie das [X.] in seinem voraufgegangenen Revisionsurteil ausgeführt hat - einzelfallbezogen darauf ankommt, ob in den durch den Bebauungsplan bewirkten nachbarlichen Interessenausgleich durch eine Zulassung des Vorhabens erheblich störend eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff erscheint im Hinblick auf etwaige künftige Lärmschutzauflagen zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen.

([X.]) Als [X.] würden etwa zu besorgende Auflagen, die den Betriebsinhabern aufgeben, ihre Maschinen nur unter bestimmten Lärmschutzvorkehrungen oder gar nur zu bestimmten [X.]en zu betreiben, auch unmittelbar in die durch Art. 12 Abs. 1 [X.] geschützte Berufsausübungsfreiheit eingreifen (vgl. [X.] 87, 363 <382>; 111, 10 <28>). Sie würden nicht nur gelegentliche Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit zeitigen (vgl. [X.] 105, 252 <265 ff.>; 106, 275 <298 f.>), sondern veränderten die Rahmenbedingungen der Berufsausübung konkret und stünden infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz aufwiesen (vgl. [X.] 111, 191 <213>).

(e) Der danach verbleibende Grundrechtskonflikt zwischen der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin einerseits und dem Grundrecht auf Eigentum sowie der Berufsausübungsfreiheit der angrenzenden Betriebsinhaber andererseits ist unter Abwägung aller Umstände nach dem Grundsatz der praktischen [X.] aufzulösen. Das erfordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. [X.] 81, 278 <292 f.>; 93, 1 <21>). Die benannten kollidierenden verfassungsrechtlichen Positionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. [X.] 97, 169 <176>). Ist ein solcher Ausgleich nicht erreichbar, ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten hat (vgl. [X.] 35, 202 <225>).

Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des [X.]hofs nicht gerecht. Dieser hat der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB und der Auslegung der darin als Voraussetzung für eine [X.] normierten unbestimmten Rechtsbegriffe - auch unter Berücksichtigung der der Glaubensbetätigung entgegenstehenden Grundrechtspositionen - nicht hinreichend Rechnung getragen.

(aa) In der Entscheidung des [X.]hofs wird nicht deutlich, inwieweit allein die Einrichtung der auf zehn [X.] für [X.]pfarrer beschränkten Krypta im Untergeschoss über die derzeitige Nutzung der [X.] hinaus mit Blick auf den Eigentumsschutz und die Berufsfreiheit der [X.] konkrete weitere und zudem nennenswerte Auswirkungen auf den mit der ursprünglichen planerischen Grundkonzeption verfolgten Interessenausgleich hat.

Es fehlt an Feststellungen dazu, wie die bestehende [X.] gegenwärtig im Einzelnen genutzt wird, an welchen Tagen in den umliegenden Industriebetrieben gearbeitet wird und wie sich im Hinblick darauf gerade durch die Zulassung der Krypta im Einzelnen eine zusätzliche Belastung ergeben könnte. Bei der Betrachtung des zusätzlichen Störeffekts muss hierbei in Rechnung gestellt werden, dass es sich nicht um einen Friedhof, sondern ausschließlich um eine Begräbnisstätte für die Priester der [X.]ngemeinde handelt. Den Feststellungen des [X.]hofs lässt sich nicht ausreichend entnehmen, inwieweit der gewöhnliche Betrieb der geplanten Krypta - wenn überhaupt - über den reinen Gottesdienstbetrieb hinaus einen [X.] nennenswerten Ausmaßes begründen könnte. Ein solcher weitergehender [X.], der anders als der durch die Genehmigung der reinen [X.]nnutzung ausgelöste nicht im Wege der praktischen [X.] bewältigt werden könnte und das bauliche Nutzungskonzept der [X.] von vornherein vereiteln würde, ist im Verhältnis zu den danach vorrangigen industriellen Nutzungen gegenwärtig nicht ersichtlich. Die Herstellung praktischer [X.] wird insoweit insbesondere auch nicht durch die bestattungsrechtlichen Vorgaben gehindert, da das [X.] Bestattungsrecht insoweit ebenfalls auslegungs- und ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe enthält (vgl. etwa §§ 9, 2 ff. BestattG BW).

([X.]) Der [X.]hof wird dem Gewährleistungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] nicht gerecht, soweit er annimmt, die [X.]n der Beschwerdeführerin stellten zwar einen anerkennungsfähigen Belang des Wohls der Allgemeinheit dar, geböten aber nicht vernünftigerweise die Genehmigung der Einrichtung der Krypta.

Er überschreitet die Grenzen der - verfassungsrechtlich zulässigen - gerichtlichen Plausibilitätsprüfung, wenn er der Beschwerdeführerin einen - für sie - zwingenden Charakter des Gebots einer [X.]nbestattung für Priester abspricht. Schon im fachgerichtlichen Verfahren stand außer Frage, dass die religiösen Bestimmungen, nach denen sich die Beschwerdeführerin richtet, namentlich der Nomokanon des [X.], das Gebot einer [X.]nbestattung für Priester enthält. Bei der Frage, welchen Grad an Bedeutung eine Glaubensgemeinschaft einer [X.] zumisst, das heißt, ob sie diese für sich als unbedingt verpflichtend oder ihre Einhaltung etwa nur als wünschenswert ansieht, handelt es sich um eine genuin religiöse, die als solche der selbständigen Beurteilung durch die staatlichen Gerichte entzogen ist (vgl. [X.] 12, 1 <4>; 18, 385 <386 f.>; 24, 236 <247 f.>; 41, 65 <84>; 42, 312 <332>; 53, 366 <392 f., 401>; 72, 278 <294>; 74, 244 <255>; 102, 370 <394>; [X.], 371 <377 f.>; stRspr). Die Fachgerichte müssen zwar feststellen, ob eine Glaubensvorschrift existiert, welche als Allgemeinwohlgrund im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Erteilung einer [X.] erfordert. Dies geht jedoch nicht so weit, dass sie befugt wären, das Gewicht religiöser Verhaltensvorgaben ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe aus der laienhaften Bewertung bestimmter Umstände oder Indizien entgegen dem eigenen, hier ergänzend durch sachkundige Stellungnahmen abgestützten und begründeten Selbstverständnis der betroffenen Glaubensgemeinschaft selbst zu bestimmen. Selbst bei der Qualifizierung einer [X.] als nicht zwingend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, im Blick auf die Bedeutung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit einen die Erteilung einer [X.] erfordernden Allgemeinwohlgrund anzunehmen.

Zum Beleg der Existenz einer zwingenden [X.] genügt jedenfalls die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass die in Rede stehende Verhaltensweise nach gemeinsamer Glaubensüberzeugung als verpflichtend empfunden wird (vgl. [X.] 104, 337 <354 f.>; siehe auch [X.], 82 <87 f.>). Dabei ist Bezugspunkt nicht notwendigerweise die jeweilige Religion im Ganzen. Abzustellen ist auf die konkrete, gegebenenfalls auch innerhalb einer Glaubensrichtung bestehende Religionsgemeinschaft (vgl. [X.] 104, 337 <354>; siehe auch [X.], 227 <236>). Ist für die betreffende Glaubensgruppe aber das Bestehen verpflichtender Vorgaben dargelegt, hat sich der Staat, der ein solches religiöses Selbstverständnis nicht unberücksichtigt lassen darf, einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten (vgl. [X.] 24, 236 <247 f.>; 33, 23 <30>; 104, 337 <355>). Im Rahmen der in Fragen des religiösen Selbstverständnisses nur zulässigen Plausibilitätskontrolle (vgl. [X.] 24, 236 <247 f.>; 33, 23 <29 f.>; 104, 337 <355>; 138, 296 <329 Rn. 86>) müssen die einschlägigen Maßstäbe in Zweifelsfällen vielmehr durch Rückfragen sowie - bei danach verbleibendem Klärungsbedarf - gegebenenfalls durch Hinzuziehung theologischen Sachverstandes aufgeklärt werden (vgl. [X.] 137, 273 <315 f. Rn. 116>).

Nach diesen Maßstäben ist es nicht zulässig, der Beschwerdeführerin den zwingenden Charakter der von ihr aus dem Nomokanon des [X.] abgeleiteten [X.] der [X.]nbestattung für Priester unter Hinweis auf die Praxis anderer syrisch-orthodoxer [X.]n in [X.] sowie auf ihr eigenes Verhalten im Zusammenhang mit der Errichtung des [X.]ngebäudes abzusprechen. Allein der Umstand, dass - bislang - keine [X.] der [X.] [X.] in [X.] über eine Krypta verfügt, trägt nicht den Schluss, dass die [X.]nbestattung für Priester nicht zum Wesenskern des [X.] Bekenntnisses zählt und die Beschwerdeführerin diese nicht legitimerweise für sich und ihre Mitglieder als religiös maßgebend ansehen und für verpflichtend erachten darf. Denn dies kann mannigfaltige Ursachen haben und schließt den zwingenden Charakter der Glaubensvorschrift nicht aus. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen dargelegt, dass die der [X.] [X.]nlehre entsprechende Bestattung des [X.]s in räumlicher Nähe zu seiner letzten priesterlichen Wirkungsstätte ihren Grund darin hat, der Verbundenheit mit der [X.] auch über den Tod hinaus Rechnung zu tragen. Es liegt danach nahe, dass die mit der [X.]nbestattung bezweckte Gewährleistung der Kontinuität im Priesteramt angesichts der räumlichen Entfernung zum gegenwärtig verfügbaren, weit entfernten Bestattungsort in den [X.] nicht in gleicher Weise gewährleistet ist, zumal Alternativen aufgrund des - nicht in Frage gestellten - religiösen Friedhofsbestattungsverbots für Priester derzeit nicht gegeben sind. Dem religiösen Selbstverständnis der Beschwerdeführerin hat der [X.]hof insoweit nur seine eigenen Schlussfolgerungen entgegengesetzt und diese darauf gestützt, dass auch andernorts im [X.] derzeit keine vergleichbaren Krypten syrisch-orthodoxer [X.]n existierten. Er hat die Plausibilität dieser Erwägung auch nicht - was erforderlich gewesen wäre - durch weitere Rückfragen sowie gegebenenfalls [X.] weiter aufgeklärt.

Zur Widerlegung der Existenz eines religiösen [X.]nbestattungsgebots für Priester kann ebenso wenig durchgreifend angeführt werden, dass die Beschwerdeführerin sich in der [X.] nach der Genehmigung der [X.] nicht weiter um eine Krypta bemüht hätte und sie inzwischen schon seit vielen Jahren ohne eine eigene Krypta ausgekommen sei. Denn einerseits ist nicht ersichtlich, dass das Anliegen der Einrichtung einer Krypta seinerzeit rein tatsächlich bereits so dringend gewesen wäre, wie es sich nach dem Ableben des [X.]s darstellte. Zum anderen kann ihr ihre Rechtstreue dahin, sich an die seinerzeitige Versagung der Errichtung einer [X.] mit Krypta gehalten zu haben, nicht zum Nachteil gereichen.

cc) Schließlich misst der [X.]hof den nachbarlichen Interessen ein überwiegendes Gewicht bei, ohne sich mit den in Betracht kommenden Möglichkeiten zur Herstellung praktischer [X.] zureichend auseinander zu setzen.

Mit Blick auf den als verfassungsimmanente Schranke allein berücksichtigungsfähigen Schutz des Eigentums und der Berufsausübungsfreiheit der [X.] greifen bereits die Erwägungen zur Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Erlasses betriebseinschränkender Auflagen zu kurz. So ist nicht erkennbar, dass der [X.]hof die industrielle Vorbelastung des Baugebiets (vgl. zur Erhöhung der Duldungspflichten durch faktische Vorbelastungen BVerwGE 88, 210 <214>; 98, 235 <244>; 109, 314 <322>) aus Sicht der Beschwerdeführerin bei der Wahrscheinlichkeitsprognose hinreichend beachtet hätte. Nicht ersichtlich ist weiter, worin konkret - bei Ausklammerung der hier nicht berücksichtigungsfähigen Belange des Ruheschutzes von Begräbnisstätten - der graduelle Unterschied im Ausmaß der nachbarlichen Rücksichtnahmepflichten zwischen einer [X.] mit und einer solchen ohne Krypta liegen soll. Soweit er nur geplante künftige Betriebserweiterungen anführt, dürfte es darüber hinaus schon an der hinreichend konkreten Verfestigung einer eigentumsrechtlichen Position fehlen.

Des Weiteren bezieht der [X.]hof eigene Abhilfemöglichkeiten der Beschwerdeführerin durch - auch bauliche - Maßnahmen nicht in die Betrachtung mit ein, die dem Erlass von Lärmschutzauflagen für nachbarliche Betriebe entgegengehalten werden könnten und von deren Ergreifen nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen oder Störungen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.]) die Erteilung einer Baugenehmigung abhängig gemacht werden kann (vgl. [X.], 314 <323, 324 f.>). Er setzt sich ferner nicht mit der Frage auseinander, ob der Beschwerdeführerin im Wege einer Auflage zur Baugenehmigung eine Duldungsbaulast abverlangt werden oder sie aus freien Stücken auf den immissionsrechtlichen Schutz verzichten könnte. [X.] gesicherte Verzichtserklärungen können nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung aus bauplanungsrechtlicher Sicht zwar in Bezug auf nachbarliche Abwehrrechte für sich genommen keine Konfliktlösung bewirken (vgl. [X.], 314 <324>; BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 4 C 53.76 -, [X.] 1979, S. 325 <327 f.>; Beschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 4 [X.] 3.02 -, NVwZ-RR 2002, [X.]). Die Zustimmung des Nachbarn zu einem immissionsträchtigen Vorhaben kann danach aber dann weiterführen, wenn gesichert ist, dass sie aus tatsächlichen Gründen - auch durch Vereinbarung entsprechender flankierender Maßnahmen - alle andernfalls beachtlichen Interessenkonflikte auch für die Zukunft verlässlich ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 4 C 53.76 -, [X.] 1979, S. 325 <328>; Beschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 4 [X.] 3.02 -, NVwZ-RR 2002, [X.]; [X.], Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 2/01 -, NJW 2003, S. 768 <770>). Die - unabhängig von der Frage der Herstellung der Genehmigungsfähigkeit zu beurteilende - Bindungswirkung setzt nach Ansicht der Fachgerichte lediglich voraus, dass der Verzichtswille eindeutig zum Ausdruck kommt und sich auf ein bestimmtes Vorhaben bezieht (vgl. [X.]. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 4 TH 3032/94 -, NVwZ-RR 1995, S. 495; [X.], Urteil vom 28. März 2006 - 9 KN 34/03 -, juris, Rn. 27), soweit - was hier offensichtlich nicht zu besorgen steht - die Grenzen gesetzlicher Verbote oder der guten Sitten nicht überschritten werden (vgl. [X.], 131 <135 ff., 137 ff., 141 f.>; [X.], Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 2/01 -, NJW 2003, S. 768 <771>).

c) Eine gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] verstoßende Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Religionsgemeinschaften ist indessen nicht ersichtlich. Dabei kann auf sich beruhen, ob es bereits an der personalen Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt, soweit die Beschwerdeführerin auf vorhandene Gruften der [X.] [X.] verweist. Jedenfalls sind die Sachverhalte insoweit nicht vergleichbar, als sie räumlich verschiedene Baugebiete betreffen. Die Beschwerdeführerin misst den jeweiligen Belegenheitsorten der von ihr in Bezug genommenen Gruften [X.]r [X.]ngemeinden nicht ausreichend Bedeutung bei. Grabstätten in Industriegebieten weichen bezogen auf die maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkte in tatsächlicher Sicht von solchen in anderen Baugebieten, insbesondere in Kerngebieten, so erheblich ab, dass von einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte in den wesentlichen Punkten (vgl. [X.] 55, 72 <88>; 70, 230 <239>; 71, 146 <154 f.>; 74, 9 <24>; 75, 108 <157>; 81, 156 <205>; 82, 60 <86>; 83, 395 <401>; stRspr) nicht mehr gesprochen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, dass sie insoweit einer anderen Behandlung unterliegt als etwa die [X.] [X.], wollte diese eine [X.]ngruft in einem Industriegebiet anlegen.

1. Das in der Berufungsinstanz ergangene Urteil des [X.]hofs, das die vorangegangenen angegriffenen Entscheidungen prozessual überholt hat, beruht auf dem Verfassungsverstoß. Es ist daher aufzuheben und die Sache ist an den [X.]hof [X.] zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerf[X.]). Mit der Aufhebung wird der Beschluss des [X.]s über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der erneuten Revision der Beschwerdeführerin gegenstandslos. Dieser beschränkt sich auf die Anwendung des Prozessrechts. Die Beschwerdeführerin hat insoweit eigenständige Verfassungsverletzungen nicht konkret gerügt.

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerf[X.]. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.] und den Grundsätzen für die Festsetzung des [X.] im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2202/13

09.05.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 27. Juni 2013, Az: 4 B 43/11, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 31 Abs 1 BauGB, § 31 Abs 2 BauGB, § 9 Abs 3 Nr 2 BauNVO, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.05.2016, Az. 1 BvR 2202/13 (REWIS RS 2016, 11754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11754


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2202/13

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2202/13, 09.05.2016.


Az. 4 B 43/11

Bundesverwaltungsgericht, 4 B 43/11, 27.06.2013.


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Referenzen
Wird zitiert von

6 CN 1/18

1 A 3331/16

9 O 10557/17

4 N 17.1197

10 K 3582/19

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