(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2023 I Nr. 176
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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06.07.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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