Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.11.2010, Az. 4 C 10/09

4. Senat | REWIS RS 2010, 1227

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Gegenstand

Zulassung einer Krypta in einer Kirche im Industriegebiet; Störempfindlichkeit; Glaubensvorstellungen; Gründe des Wohls der Allgemeinheit


Leitsatz

1. Die in § 9 Abs. 3 BauNVO bezeichneten, ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungsarten sind nur dann ohne Weiteres gebietsverträglich, wenn sie nicht störempfindlich sind und deshalb mit dem Hauptzweck des Industriegebiets nicht in Konflikt geraten können.

2. Die in den Glaubensvorstellungen wurzelnden Belange privatrechtlich organisierter Kirchen und Religionsgesellschaften können Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sein, die eine Befreiung erfordern.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine als eingetragener Verein organisierte Pfarrgemeinde der [X.]. Im Jahre 1994 beantragte sie die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer "[X.] mit Mausoleum" sowie eines "Gemeindezentrums". In der Bauzeichnung für das Untergeschoss der [X.] war eine "Krypta" mit zehn Grabkammern eingezeichnet.

2

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beigeladenen zu 1, der das gesamte Plangebiet als Industriegebiet ([X.]) festsetzt. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind "Ausnahmen nach § 9 Abs. 3 [X.] und Nebenanlagen nach § 14 [X.]" zugelassen.

3

Die Beklagte erteilte der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für das [X.]ngebäude und das Gemeindezentrum. Hinsichtlich der Krypta lehnte sie den Antrag unter Hinweis auf das versagte gemeindliche Einvernehmen der Beigeladenen zu 1 ab. Die Klägerin erhob Widerspruch gegen die Ablehnung, ließ dann aber in der Bauzeichnung ihres Bauantrags die Zweckbestimmung "Krypta" durch "Abstellraum" ersetzen und die Grabkammern streichen. Die Beklagte hob daraufhin den ablehnenden Teil des [X.] auf. Die [X.] ist mittlerweile errichtet und wird von der Klägerin als solche genutzt.

4

Im Jahre 2005 beantragte die Klägerin, im betreffenden Raum im Untergeschoss der [X.] eine Krypta "als privaten Bestattungsplatz ausdrücklich ausschließlich für verstorbene Geistliche" ihrer [X.] zu genehmigen. Entsprechend der ursprünglichen Planung ist der Einbau von zehn Grabkammern in Wandnischen vorgesehen, die nach Beisetzung durch dicht verfugte Stahlbetonplatten zur [X.] hin verschlossen und mit beschrifteten Marmorverkleidungen versehen werden sollen. Die Krypta soll nur von außen zugänglich sein.

5

Das Gesundheitsamt beim [X.] stimmte der Krypta aus hygienischer Sicht unter Auflagen zu. Die Beigeladene zu 1 versagte wiederum das gemeindliche Einvernehmen. Die Beklagte lehnte den Bauantrag ab, der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Einbau einer Krypta im Untergeschoss der [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

7

Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 hat der [X.]hof die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat er zurückgewiesen. Die Umwandlung des betreffenden [X.] in eine Krypta sei eine genehmigungspflichtige, aber nicht genehmigungsfähige Nutzungsänderung. Sie sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans widerspreche. Zwar handle es sich bei der Krypta um eine - städtebaulich gegenüber der [X.] eigenständig zu würdigende - Anlage für kirchliche Zwecke im Sinne des Ausnahmekatalogs des § 9 Abs. 3 Nr. 2 [X.]. Sie sei jedoch wegen Unverträglichkeit mit dem Charakter eines Industriegebiets unzulässig. Das Ermessen für eine ausnahmsweise Zulassung nach § 31 Abs. 1 BauGB sei deshalb entgegen der Auffassung des [X.] nicht eröffnet. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme ebenfalls nicht in Betracht. Es spreche alles dafür, dass die private [X.] schon die Grundzüge der Planung berühre, die auf ein typisches, die gewerbliche Nutzungsbreite voll ausschöpfendes Industriegebiet ohne konfliktträchtige Ausnahmenutzungen gerichtet gewesen sei. Jedenfalls fehle es aber an [X.]. Insbesondere erforderten es Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht, die Krypta trotz ihrer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit an der vorgesehenen Stelle zu errichten. Dies gelte auch im Lichte der Art. 4 und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 [X.]. Das Bedürfnis, über eine Krypta in der eigenen [X.] zu verfügen, sei nicht zwingender Bestandteil der Religionsausübung der Klägerin. Der durch die Ablehnung unterhalb dieser Schwelle angesiedelte Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit sei durch den Achtungsanspruch der Verstorbenen und das Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken gerechtfertigt, das im Industriegebiet weder nach seiner Typik noch nach seiner Eigenart gewährleistet sei. Eine diskriminierende Ungleichbehandlung im Verhältnis zur katholischen [X.] sei ebenfalls nicht zu erkennen.

8

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision gegen die vorinstanzlichen Urteile und macht eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie ihrer Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 ff. [X.] geltend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das [X.]erufungsurteil verstößt gegen [X.]undesrecht.

Die Einrichtung einer Krypta im Untergeschoss des [X.]ngebäudes der Klägerin ist eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 [X.], deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit an §§ 30 ff. [X.] zu messen ist (1). Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass diese Nutzungsänderung im Industriegebiet nicht im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 [X.] zugelassen werden kann, weil sie mit dem typischen [X.]harakter eines Industriegebiets unvereinbar ist, steht im Einklang mit [X.]undesrecht (2). [X.] sind demgegenüber die Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung gestützt hat, dass die Krypta auch nicht im Wege einer [X.]efreiung gemäß § 31 Abs. 2 [X.] genehmigt werden könne (3). Da die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs für eine abschließende Prüfung der [X.] nicht ausreichen, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (4).

1. Die beantragte Nutzung des [X.] im Untergeschoss des [X.]ngebäudes der Klägerin als Krypta ist eine vom Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 [X.] umfasste, mit geringfügigen baulichen Änderungen verbundene Nutzungsänderung.

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche [X.]elange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (Urteil vom 18. Mai 1990 - [X.]VerwG 4 [X.] 49.89 - NVwZ 1991, 264 m.w.[X.]; [X.]eschlüsse vom 14. April 2000 - [X.]VerwG 4 [X.] 28.00 - juris Rn. 6 und vom 7. November 2002 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] Nr. 70 S. 327). Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (Urteil vom 27. August 1998 - [X.]VerwG 4 [X.] 5.98 - [X.] 406.11 § 34 [X.] Nr. 190 S. 64). So liegen die Dinge hier. Die Nutzung als [X.]egräbnisstätte ist heute für eine [X.] nicht mehr charakteristisch. Im vorliegenden Fall wurde die Krypta zudem von der im Jahre 1994 erteilten [X.]augenehmigung für die Errichtung der [X.] ausdrücklich ausgenommen und sollte - auf Anregung des [X.] letztlich auch aus der Sicht der Klägerin - einem Nachtrags-[X.]augenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 [X.] und damit Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist jedoch nicht - wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen - die Krypta als selbständige "Hauptanlage", sondern die Änderung von einer [X.] mit Abstellraum zu einer [X.] mit Krypta als Gesamtvorhaben. Geht es um die Änderung einer Nutzung, dürfen die bauliche Anlage und ihre Nutzung nicht getrennt beurteilt werden; sie bilden eine Einheit (Urteil vom 15. November 1974 - [X.]VerwG 4 [X.] 32.71 - [X.]VerwGE 47, 185 <188>). Soll nicht die Nutzung der baulichen Anlage insgesamt, sondern - wie hier - lediglich eines bestimmten Teils der Anlage geändert werden, kann die bauplanungsrechtliche Prüfung hierauf nur beschränkt werden, wenn der betroffene Anlagenteil auch ein selbständiges Vorhaben sein könnte; er muss von dem Vorhaben im Übrigen abtrennbar sein (Urteil vom 17. Juni 1993 - [X.]VerwG 4 [X.] 17.91 - [X.]). Daran fehlt es hier. Der streitgegenständliche, unter dem Altar gelegene Raum ist untrennbar mit der [X.] im Übrigen verbunden. Nur weil dies so ist, möchte die Klägerin in der Krypta ihre [X.]priester beisetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass nach den [X.]en der Klägerin die Verpflichtung besteht, [X.] Priester in einem geweihten kirchlichen [X.]estattungsraum beizusetzen ([X.] und 27). [X.] und Krypta stehen deshalb als Gesamtvorhaben zur bauplanungsrechtlichen Prüfung.

Die Nutzungsänderung ist auch städtebaulich relevant, weil durch die Aufnahme der neuen Nutzung bodenrechtliche [X.]elange neu berührt werden können (Urteil vom 18. Mai 1990 - [X.]VerwG 4 [X.] 49.89 - a.a.[X.]). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass das Trauern und Gedenken nicht nur im Innern der [X.] unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, sondern auch außerhalb des [X.]ngebäudes bemerkbar sein werde. Wie sich aus den Äußerungen der Klägerin im [X.]augenehmigungsverfahren sowie aus den von ihr in [X.]ezug genommenen externen Stellungnahmen zum Ritual des Totengedenkens ergebe, solle das Gedenken feierlich zelebriert werden; die Toten sollen mit gelegentlichen Feiern geehrt werden. Zudem sei es [X.]rauch [X.], nach jedem samstäglichen Abendgottesdienst vor den [X.] zu zelebrieren und an bestimmten Sonntagen und an hohen kirchlichen Feiertagen die Gottesdienste mit einer feierlichen Prozession in die Krypta abzuschließen. [X.]ereits diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass durch die beantragte Nutzungsänderung bodenrechtliche [X.]elange neu berührt werden können, auch wenn der Verwaltungsgerichtshof Quantität und Dauer dieser "externen" [X.] nicht näher beschrieben und sie "letztlich" selbst nicht für ausschlaggebend gehalten, sondern entscheidend auf die funktionsmäßige städtebauliche Qualität der Krypta als [X.]egräbnisstätte abgestellt hat ([X.] 22).

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass eine [X.] mit Krypta zwar grundsätzlich unter die im Industriegebiet gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ausnahmsweise zulassungsfähigen Anlagen für kirchliche Zwecke fällt, eine Ausnahme vorliegend aber wegen Unverträglichkeit dieser Nutzung mit dem typischen [X.]harakter eines Industriegebiets nicht erteilt werden kann. Dagegen gibt es aus bundesrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

Das [X.]ngrundstück liegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im Geltungsbereich eines qualifizierten [X.]ebauungsplans, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für das gesamte Plangebiet ein Industriegebiet ([X.]) gemäß § 9 [X.] festsetzt. [X.]edenken gegen die Wirksamkeit des [X.]ebauungsplans hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen vermocht. Anhaltspunkte dafür haben sich auch im Revisionsverfahren nicht ergeben. Maßstab für die Zulässigkeit des Vorhabens ist deshalb grundsätzlich § 30 Abs. 1 [X.]. Im Industriegebiet ist eine [X.] mit Krypta nicht gemäß § 9 Abs. 2 [X.] allgemein zulässig. Zu Recht konzentriert der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung deshalb zunächst auf die Frage, ob die beantragte Nutzungsänderung im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 [X.] zugelassen werden kann.

a) Im Einklang mit [X.]undesrecht geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Vorhaben eine Anlage für kirchliche Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ist. Unter diesen [X.]egriff fallen Anlagen, die unmittelbar kirchlich-religiösen Zwecken dienen, wie insbesondere ein dem Gottesdienst dienendes [X.]ngebäude. Die von der Klägerin errichtete [X.] erfüllt diese Voraussetzungen. Die Krypta ist - wie bereits dargelegt - untrennbar mit der [X.] verbunden. Sie ist nicht nur ein privater [X.]estattungsplatz im Sinne des § 9 [X.], sondern, weil sie der [X.]estattung von [X.]priestern dienen soll, die nach der [X.] der Klägerin nur in einem geweihten kirchlichen Raum beigesetzt werden dürfen, selbst Anlage für kirchliche Zwecke.

b) In Übereinstimmung mit [X.]undesrecht geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit der beantragten Nutzungsänderung aber am ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit scheitert.

Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der [X.] der [X.]. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten [X.]augebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die [X.]odennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen [X.]augebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den [X.]harakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (Urteil vom 21. März 2002 - [X.]VerwG 4 [X.] 1.02 - [X.]VerwGE 116, 155 <158>; [X.]eschluss vom 28. Februar 2008 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] 406.12 § 4 [X.] Nr. 19 Rn. 6, jeweils m.w.[X.]). Zu Recht geht der Verwaltungsgerichtshof deshalb davon aus, dass die Gebietsverträglichkeit eine für die in einem [X.]augebiet allgemein zulässigen und erst recht für die ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungsarten ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung ist, der eine typisierende [X.]etrachtungsweise zugrunde liegt und die der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 [X.] vorgelagert ist.

Industriegebiete dienen gemäß § 9 Abs. 1 [X.] ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher [X.]etriebe, die in anderen [X.]augebieten unzulässig sind. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 [X.] der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Unterbringung erheblich störender [X.]etriebe ist deshalb dem Industriegebiet vorbehalten und zugleich dessen Hauptzweck.

Von maßgeblicher [X.]edeutung für die Frage, welche Vorhaben mit dieser allgemeinen Zweckbestimmung des Industriegebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen [X.] (Urteil vom 21. März 2002 a.a.[X.]). Da Industriegebiete der einzige [X.]augebietstyp der [X.] sind, in dem erheblich störende Gewerbebetriebe untergebracht werden können, sind die in § 9 Abs. 3 [X.] bezeichneten Nutzungsarten nur dann ohne Weiteres gebietsverträglich, wenn sie nicht störempfindlich sind und deshalb mit dem Hauptzweck des Industriegebiets nicht in Konflikt geraten können. Diese Voraussetzung erfüllt eine [X.] - mit oder ohne Krypta - bei typisierender [X.]etrachtung nicht (vgl. auch [X.]eschluss vom 20. Dezember 2005 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] 406.12 § 8 [X.] Nr. 21 ). Eine auf störunempfindliche Anlagen beschränkte ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit von "Anlagen für kirchliche Zwecke" im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 2 [X.] führt auch nicht dazu, dass dieses Tatbestandsmerkmal leer liefe. Das gilt bereits deshalb, weil nicht alle Anlagen für kirchliche Zwecke in gleicher Weise störempfindlich sind (vgl. etwa die [X.]eispiele bei Stock, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]and V, Stand: Juni 2010, Rn. 82 zu § 4 [X.]). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch eine störempfindliche Nutzung gebietsverträglich sein kann, etwa weil sie einem aus dem Gebiet stammenden [X.]edarf folgt, kann offen bleiben, weil weder seitens der Verfahrensbeteiligten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich ist, dass hier derartige die Gebietsverträglichkeit begründende Umstände gegeben sein könnten.

3. [X.] sind jedoch die Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Annahme gestützt hat, das Vorhaben könne auch nicht im Wege einer [X.]efreiung gemäß § 31 Abs. 2 [X.] genehmigt werden.

Ob die Umwandlung des [X.] in eine Krypta die Grundzüge der Planung berührt, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht abschließend entschieden. Nach seiner Auffassung fehlt jedenfalls ein [X.]efreiungsgrund. Auch Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten es nicht, dass die Krypta trotz ihrer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit an der vorgesehenen Stelle eingerichtet werde. Das gelte auch bei [X.]ewertung der Grabstättennutzung im Licht der Art. 4 und 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ([X.]). Die [X.]estattung der [X.]priester in der [X.] sei kein zwingender [X.]estandteil der Religionsausübung ([X.]). Der verbleibende Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit sei gerechtfertigt. Die Krypta erfordere ein Umfeld der Ruhe und Andacht. Dieses Umfeld sei in dem Industriegebiet weder nach seiner Typik noch nach seiner Eigenart gewährleistet. Zudem befinde sich die Krypta nur wenige Meter von der Grenze zum östlichen Nachbargrundstück und nur ca. 17 m von der dortigen großen Produktionshalle entfernt. Diese Situation widerspreche der Würde der in solchem Umfeld bestatteten Toten in hohem Maße. Insofern werde der [X.]ungsanspruch der Verstorbenen verletzt, der sich nachwirkend aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebe. Darüber hinaus werde bei objektiver [X.]etrachtung auch das durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken beeinträchtigt. Diese verfassungsimmanente [X.] setze sich gegenüber der [X.]eeinträchtigung der Religionsausübungsfreiheit durch und sei auch verhältnismäßig. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass die Krypta keinesfalls nur am vorgesehenen Ort, sondern (zusammen mit der [X.]) an anderer geeigneter Stelle errichtet werden könnte oder damals hätte errichtet werden können. Das Planungsrecht biete zahlreiche Möglichkeiten, um städtebaulich die Grundlagen für eine pietätvolle [X.]egräbnisstätte zu schaffen ([X.] f.).

Mit diesen Erwägungen kann das Vorliegen eines [X.]efreiungsgrundes nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht verneint werden.

a) Gründe des Wohls der Allgemeinheit beschränken sich nicht auf spezifisch bodenrechtliche [X.]elange, sondern erfassen alles, was gemeinhin unter öffentlichen [X.]elangen oder öffentlichen Interessen zu verstehen ist, wie sie beispielhaft etwa in § 1 Abs. 5 und 6 [X.] aufgelistet sind (vgl. Urteil vom 9. Juni 1978 - [X.]VerwG 4 [X.] 54.75 - [X.]VerwGE 56, 71 <76>). Vom Wortlaut des § 1 Abs. 6 Nr. 6 [X.] erfasst werden die Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge zwar nur, soweit sie von [X.]n und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellt werden. Die in den [X.]en wurzelnden [X.]elange privatrechtlich organisierter [X.]n und Religionsgesellschaften sind jedoch ebenfalls als öffentliche [X.]elange zu berücksichtigen, sei es als kulturelle [X.]edürfnisse der [X.]evölkerung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 3 [X.] oder als ein in dem nicht abschließenden Katalog des § 1 Abs. 6 [X.] nicht ausdrücklich erwähnter [X.]elang ([X.], Urteil vom 29. August 1996 - 26 N 95.2983 - [X.] 49, 182 <186> = NVwZ 1997, 1016 <1017 f.> m.w.[X.]). Das gilt jedenfalls, wenn die betreffende [X.]ngemeinde - wie dies bei der Klägerin der Fall sein dürfte - eine nicht unbedeutende Zahl von Mitgliedern hat.

b) Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern eine [X.]efreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht erst dann, wenn den [X.]elangen der Allgemeinheit auf eine andere Weise als durch eine [X.]efreiung nicht entsprochen werden könnte, sondern bereits dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses "vernünftigerweise geboten" ist, mit Hilfe der [X.]efreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Dass die [X.]efreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist, reicht demgegenüber nicht aus (Urteil vom 9. Juni 1978 a.a.[X.]; [X.]eschluss vom 6. März 1996 - [X.]VerwG 4 [X.] 184.95 - [X.] 406.11 § 31 [X.] Nr. 35). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Dabei kann es auch auf - nach objektiven Kriterien zu beurteilende - Fragen der Zumutbarkeit ankommen (Urteil vom 9. Juni 1978 a.a.[X.] S. 77).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass das [X.]edürfnis der Klägerin, ihre verstorbenen [X.]priester in der eigenen [X.] beisetzen zu können, kein zwingender [X.]estandteil ihrer Religionsausübung ist. Nach ihrer [X.]egräbnisregel sei es zwar verboten, [X.] Priester zusammen mit den [X.] auf normalen Friedhöfen zu bestatten. Es bestehe die Verpflichtung, diesen Personenkreis in einem geweihten kirchlichen [X.]estattungsraum beizusetzen. Die [X.]eisetzung müsse jedoch nicht zwingend in der "[X.]" erfolgen ([X.]).

Diese Feststellungen stehen der Erteilung einer [X.]efreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht entgegen. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Zulassung der Krypta auch, wenn Alternativen zur [X.]eisetzung in der eigenen [X.] an sich in [X.]etracht kommen, der Klägerin aber unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden können. Dass die Klägerin theoretisch an anderer Stelle eine [X.] mit Krypta neu errichten könnte, genügt nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine [X.]efreiung auch nicht mit dem Argument verweigert werden, dass es planungsrechtlich bereits bei Errichtung der [X.] möglich gewesen wäre, an anderer geeigneter Stelle die Grundlagen für eine pietätvolle [X.]egräbnisstätte zu schaffen. Maßgebend für die Zumutbarkeit ist vielmehr, ob der Klägerin tatsächlich zu nicht unangemessenen [X.]edingungen ein besser geeignetes Grundstück für die Errichtung einer [X.] mit Krypta auf dem Gebiet der [X.]eklagten zur Verfügung gestanden hätte oder, wenn dies nicht der Fall war, ob sie sich bewusst auf die Errichtung einer [X.] ohne Krypta eingelassen hat. Feststellungen hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein besser geeignetes Grundstück zur Verfügung gestanden hätte, sind jedenfalls nach Aktenlage nicht ersichtlich. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat das [X.] selbst angeregt, dass über die Zulässigkeit einer Krypta im Rahmen eines [X.] entschieden wird. Ausgehend hiervon dürfte der Klägerin nicht entgegengehalten werden können, dass sie den Anspruch auf eine Krypta nicht bereits vor Errichtung der [X.] gerichtlich geltend gemacht hat. Mangels tatsächlicher Feststellungen kann der Senat hierüber jedoch nicht abschließend entscheiden. Eine [X.]estattung der [X.]priester in einem [X.] Kloster kann der Klägerin wegen der großen Entfernung von fast 500 km jedenfalls nicht zugemutet werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Einwand "gut nachvollziehen" können ([X.]). Er hat ihn jedoch nicht - wie es geboten gewesen wäre - im Rahmen des "[X.]" als für eine [X.]efreiung sprechenden Umstand gewürdigt.

Die Annahme eines [X.]efreiungsgrundes gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 [X.] scheitert auch nicht daran, dass die Krypta - wie der Verwaltungsgerichtshof anführt - an der vorgesehenen Stelle "bauplanungsrechtlich unzulässig" sei ([X.]). Richtig ist zwar, dass die Krypta weder allgemein zulässig ist noch im Wege einer Ausnahme zugelassen werden kann und - so ist zu ergänzen - wohl auch bereits die [X.] am betreffenden Standort nicht hätte genehmigt werden dürfen. Dies stellt jedoch kein Hindernis für die Erteilung einer [X.]efreiung dar, sondern eröffnet im Gegenteil erst den Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2 [X.].

Schließlich darf bei der einzelfallbezogenen Prüfung des [X.]efreiungsgrundes nicht unberücksichtigt bleiben, dass hier eine Nutzungserweiterung in Frage steht, die zwar bei typisierender [X.]etrachtung gebietsunverträglich ist, aber "vernünftigerweise" an ein vorhandenes [X.]ngebäude anknüpft, das aufgrund bestandskräftiger [X.]augenehmigung im genehmigten Umfang formal legal weitergenutzt werden darf. Das gilt umso mehr, wenn die bestandsgeschützte [X.]nnutzung - wie hier - im Einvernehmen mit der [X.] genehmigt wurde, die [X.] also gewissermaßen selbst den Keim für "vernünftigerweise gebotene" [X.] gelegt hat. Ob die sich aus der Würde der Toten und der Trauernden ergebenden städtebaulichen Anforderungen an eine [X.]egräbnisstätte der [X.]efreiung entgegen stehen, ist keine Frage des [X.]efreiungsgrundes, sondern der weiteren Voraussetzung, dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen [X.]elangen vereinbar sein muss.

4. Das [X.]erufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen [X.]elangen vereinbar ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich geprüft. Auch mit den dargelegten grundrechtlichen Erwägungen verfehlt er die nach § 31 Abs. 2 [X.] anzulegenden [X.]. Für eine eigene abschließende [X.]eurteilung dieser Frage durch den Senat fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen (a). Nicht abschließend entschieden hat der Verwaltungsgerichtshof, ob die Grundzüge der Planung berührt werden. Auch der Senat ist hierzu nicht in der Lage (b).

a) Der Verwaltungsgerichtshof verfehlt die gemäß § 31 Abs. 2 [X.] anzulegenden Maßstäbe, soweit er der Religionsausübungsfreiheit der Klägerin den [X.] und das Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken abstrakt gegenübergestellt und hierbei maßgebend auf die Typik und die Eigenart des Industriegebiets abgestellt hat, anstatt die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen [X.]elangen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

Geboten ist eine [X.]etrachtung, die die bisherige Situation (hier: [X.] ohne Krypta) dem durch die Abweichung zu ermöglichenden Gesamtvorhaben (hier: [X.] mit Krypta) gegenüberstellt und die Vereinbarkeit des sich daraus ergebenden Unterschieds mit öffentlichen [X.]elangen untersucht. Welche Umstände als öffentliche [X.]elange im Sinne von § 31 Abs. 2 [X.] eine [X.]efreiung ausschließen, lässt sich nicht generell beantworten. In [X.]etracht kommen insbesondere die in § 1 Abs. 5 und 6 [X.] genannten öffentlichen [X.]elange (vgl. Urteil vom 9. Juni 1978 - [X.]VerwG 4 [X.] 54.75 - [X.]VerwGE 56, 71 <78>), auch solche, die nicht in der gemeindlichen [X.] ihren Niederschlag gefunden haben ([X.], in: [X.]erliner Kommentar, 3. Aufl., Stand: August 2010, Rn. 17 zu § 31; vgl. auch Urteil vom 19. September 2002 - [X.]VerwG 4 [X.] 13.01 - [X.]VerwGE 117, 50 <54>). Ist die [X.]efreiung mit einem öffentlichen [X.]elang in beachtlicher Weise unvereinbar, so vermag sich der die [X.]efreiung rechtfertigende Gemeinwohlgrund im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht durchzusetzen (Urteil vom 9. Juni 1978 a.a.[X.] S. 77 f.). Da der Plan gerade unter den Nachbarn einen Ausgleich von Nutzungsinteressen zum Inhalt hat, muss ferner darauf abgehoben werden, ob in den durch den [X.]ebauungsplan bewirkten nachbarlichen Interessenausgleich erheblich störend eingegriffen wird ([X.]eschluss vom 6. März 1996 - [X.]VerwG 4 [X.] 184.95 - [X.] 406.11 § 31 [X.] Nr. 35). Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (Urteil vom 9. Juni 1978 a.a.[X.] S. 77).

Diesen bauplanungsrechtlichen Anforderungen werden die verfassungsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs auch der Sache nach nicht in jeder Hinsicht gerecht. Zutreffend ist zwar, dass auch der [X.]ungsanspruch der Verstorbenen und das Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken als öffentliche [X.]elange im Sinne des § 31 Abs. 2 [X.] in [X.]etracht kommen, wobei offen bleiben kann, ob der Verwaltungsgerichtshof mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG die richtige grundrechtliche Anknüpfung gewählt hat. Mit den abstrakten Erwägungen, dass eine Krypta ein städtebauliches Umfeld der Ruhe und Andacht erfordere, um der Totenruhe und der Würde der Toten Rechnung zu tragen, und dass dieses Umfeld in einem Industriegebiet weder nach seiner Typik noch nach seiner Eigenart gewährleistet sei, ferner, dass "bei objektiver [X.]etrachtung" das Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken beeinträchtigt werde, lässt sich die Versagung einer [X.]efreiung nicht begründen. Maßgebend ist, ob im konkreten Einzelfall ausnahmsweise auch eine [X.]egräbnisstätte in einem Industriegebiet den sich aus der Würde der Toten und der Trauernden ergebenden städtebaulichen Anforderungen genügt. Soweit der Verwaltungsgerichtshof auch die konkreten örtlichen Verhältnisse in den [X.]lick genommen und darauf abgehoben hat, dass sich die Krypta nur wenige Meter von der Grenze zum östlichen Nachbargrundstück und nur ca. 17 m von der dortigen großen Produktionshalle entfernt befinde, in der auch im Schichtbetrieb gearbeitet werde und teilweise auch Lkw-Verkehr im Grenzbereich stattfinde, was in hohem Maße der Würde der in solchem Umfeld bestatteten Toten widerspreche ([X.]), fehlen jedenfalls Feststellungen dazu, inwieweit dieser [X.]elang durch die Geschäftigkeit und [X.]etriebsamkeit der industriellen Umgebung konkret beeinträchtigt werden kann, obwohl die Krypta in dem gegenüber der Außenwelt abgeschirmten [X.]ninnern gelegen ist. Ähnliches gilt, soweit der Verwaltungsgerichtshof "bei objektiver [X.]etrachtung" auch das Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken beeinträchtigt sieht. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass die [X.]eisetzung in einem geweihten [X.]nraum nach den [X.]en nicht nur der Syrisch-Orthodoxen [X.] eine besonders würdevolle Form der [X.]estattung ist.

Es fehlen auch Feststellungen, inwieweit durch die Zulassung der Abweichung nachbarliche Interessen konkret betroffen werden können, etwa, ob und gegebenenfalls in welcher Intensität gewerbliche Nutzungen in der Umgebung der [X.] durch die Krypta mit Nutzungseinschränkungen rechnen müssen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mögliche Nutzungskonflikte bereits mit der Errichtung und Nutzung der [X.] entstanden sein dürften. Allein auf die Feststellung, dass das Trauern und Gedenken auch außerhalb des [X.]ngebäudes "bemerkbar" sein werde ([X.] 21), kann die Ablehnung einer [X.]efreiung nicht gestützt werden, weil dies auch auf die in einer [X.] ohne Krypta abgehaltenen [X.]eerdigungs- und Trauergottesdienste zutrifft.

b) Mit der Formulierung, es spreche alles dafür, dass die private [X.]estattungsstätte die Grundzüge der Planung berühre, hat der Verwaltungsgerichtshof zwar deutlich gemacht, dass er dieser Auffassung zuneigt. [X.] festgelegt hat er sich insoweit aber nicht. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen lässt sich derzeit auch hierzu [X.] nicht sagen.

Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen [X.] ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die [X.]efreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der [X.] nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (Urteil vom 9. Juni 1978 a.a.[X.]; [X.]eschlüsse vom 5. März 1999 - [X.]VerwG 4 [X.] 5.99 - [X.] 406.11 § 31 [X.] Nr. 39 S. 2 und vom 19. Mai 2004 - [X.]VerwG 4 [X.] 35.04 - [X.]RS 67 Nr. 83). Die [X.]eantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende [X.]efreiung berührt wird (vgl. Söfker, in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]and II, Stand: Juni 2010, Rn. 35 zu § 31 [X.]).

Zur ersten Frage hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Planung - zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.], aber auch nach der tatsächlichen [X.]ebauung - auf ein typisches, die gewerbliche Nutzungsbreite voll ausschöpfendes Industriegebiet ohne konfliktträchtige Ausnahmenutzungen gerichtet gewesen sei ([X.]). Weder die Festsetzungen noch die [X.]egründung des [X.]ebauungsplans enthielten Hinweise für die Absicht des [X.], das [X.]augebiet in einer vom Regelfall des § 9 Abs. 1 [X.] abweichenden Weise auszugestalten. Auch die seither verwirklichten Gewerbebetriebe in der näheren und weiteren Umgebung der [X.] ließen eine geradezu "klassische" Industriegebietsnutzung erkennen ([X.] 24), die vorhandenen [X.]etriebe im [X.]ebauungsplangebiet entsprächen der Nutzungsstruktur eines normtypischen Industriegebiets geradezu beispielhaft ([X.] 21). Diese Feststellungen haben zwar Tatsachen (§ 137 Abs. 2 VwGO) sowie die Auslegung des [X.]ebauungsplans als Teil des nicht revisiblen Landesrechts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) zum Gegenstand. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber mehrere für die Grundzüge der Planung bedeutsame Umstände außer [X.] gelassen. Soweit er auf den Zeitpunkt des [X.] abstellt, hat er unberücksichtigt gelassen, dass die Plangeberin in Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen des [X.]ebauungsplans (konfliktträchtige) Ausnahmenutzungen gemäß § 9 Abs. 3 [X.] ausdrücklich zugelassen hat. Auch wenn diese Festsetzung nicht über das hinausgeht, was gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 [X.] auch ohne sie gegolten hätte, bedarf es der Prüfung, welche [X.]edeutung dem Umstand, dass sich die [X.] gleichwohl zu einer ausdrücklichen Regelung veranlasst gesehen hat, bei der [X.]estimmung der [X.] beizumessen ist. Soweit der Verwaltungsgerichtshof auch auf die tatsächliche [X.]ebauung im Industriegebiet abgestellt hat, hätte er nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass nicht nur Gewerbebetriebe verwirklicht wurden, sondern im Einvernehmen mit der [X.]eigeladenen zu 1 auch die [X.] der Klägerin. Das ist ein Umstand, dem eine starke Indizwirkung für eine auch gegenüber konfliktträchtigen Ausnahmenutzungen offene [X.] zukommen kann.

Zu der weiteren Frage, ob die planerische Grundkonzeption durch die [X.]efreiung berührt würde, hat der Verwaltungsgerichtshof keine Feststellungen getroffen. Verlässliche Rückschlüsse lassen auch die in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen nicht zu. Diese Feststellungen wird der Verwaltungsgerichtshof nachzuholen haben, falls es für seine Entscheidung hierauf ankommt. Weil eine planerische Grundkonzeption durch ein Vorhaben nicht mehr berührt werden kann, wenn der mit der Planung verfolgte Interessenausgleich bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im [X.]augebiet nachhaltig gestört ist (zutreffend [X.], Urteil vom 9. August 2007 - 25 [X.] 05.1337 - juris Rn. 41; nachfolgend [X.]eschluss vom 28. April 2008 - [X.]VerwG 4 [X.] 16.08 -), wird er sich hierbei auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Grundzüge der Planung bereits durch die Errichtung und Nutzung der [X.] nachhaltig gestört sind und deshalb durch das Hinzutreten der Krypta nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden können.

Meta

4 C 10/09

18.11.2010

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 9. November 2009, Az: 3 S 2679/08, Urteil

§ 29 Abs 1 BauGB, § 31 Abs 1 BauGB, § 31 Abs 2 BauGB, § 9 Abs 1 BauNVO, § 9 Abs 3 Nr 2 BauNVO, Art 3 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 140 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.11.2010, Az. 4 C 10/09 (REWIS RS 2010, 1227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1227

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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