Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18.03.2014, Az. 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12

2. Senat | REWIS RS 2014, 7025

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie zum Fiskalpakt (SKS-Vertrag) mit Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 1, Abs 2 GG, Art 79 Abs 3 GG vereinbar - Haushaltsautonomie des Bundestages nicht beeinträchtigt - Erfüllung von Kapitalabrufen muss haushaltsrechtlich durchgehend sichergestellt sein - Verfassungsbeschwerden und Antrag im Organstreitverfahren in Bezug auf Europäischen Stabilitätsmechanismus teils unzulässig, iÜ unbegründet


Leitsatz

1. Durch die Haftungsbegrenzung nach Artikel 8 Absatz 5 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Verbindung mit Anhang II des Vertrages sowie durch die gemeinsame Auslegungserklärung der Vertragsparteien des ESM-Vertrages vom 27. September 2012 (BGBl II S. 1086) und die gleichlautende einseitige Erklärung der Bundesrepublik Deutschland (BGBl II S. 1087) ist hinreichend sichergestellt, dass durch den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus keine unbegrenzten Zahlungsverpflichtungen begründet werden.

2. Der Gesetzgeber ist mit Blick auf die Zustimmung zu Artikel 4 Absatz 8 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus verpflichtet, haushaltsrechtlich durchgehend sicherzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland Kapitalabrufen nach dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus fristgerecht und vollständig nachkommen kann.

3. Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus stehen in der Auslegung der Erklärungen vom 27. September 2012 einer hinreichenden parlamentarischen Kontrolle des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch den Deutschen Bundestag und seiner umfassenden Unterrichtung nicht entgegen.

4. Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages setzt voraus, dass der Legitimationszusammenhang zwischen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus und dem Parlament unter keinen Umständen unterbrochen wird. Da der Beitritt neuer Mitglieder zum Europäischen Stabilitätsmechanismus nach Artikel 44 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe k des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus einen einstimmigen Gouverneursratsbeschluss erfordert, besteht die Möglichkeit sicherzustellen, dass die gegenwärtig gegebene und verfassungsrechtlich geforderte Vetoposition der Bundesrepublik Deutschland auch unter veränderten Umständen erhalten bleibt.

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden in dem unter [X.]. genannten Umfang verworfen. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

3. Der Antrag im Organstreitverfahren der Antragstellerin zu [X.] wird verworfen, soweit die Feststellung begehrt wird, dass das Gesetz zu dem Beschluss des [X.] vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist, vom 13. September 2012 ([X.]) Rechte der Antragstellerin zu [X.] verletze, weil der Beschluss des [X.] vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] im vereinfachten Vertragsänderungsverfahren beschlossen worden sei, und dass das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päischen Stabilitätsmechanismus vom 13. September 2012 ([X.] [X.]) Rechte der Antragstellerin zu [X.] verletze, weil es dem Haushaltsausschuss des [X.] Zuständigkeiten zuweise, die vom Plenum des [X.] wahrzunehmen seien sowie einfache Mehrheiten für Entscheidungen ausreichen lasse, bei denen eine verfassungsändernde Mehrheit erforderlich sei.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

1

Das [X.]verfahren und die [X.] ri[X.]hten si[X.]h gegen [X.] und [X.] Re[X.]htsakte im Zusammenhang mit der Erri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und dem Abs[X.]hluss des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der [X.], gegen Maßnahmen der [X.] sowie gegen Unterlassungen des [X.]gebers und der [X.]esregierung in dem genannten Zusammenhang.

2

1. Auf seiner Tagung vom 28./29. Oktober 2010 einigte si[X.]h der [X.] darauf, zur Bewältigung der Finanz- und St[X.]tss[X.]huldenkrise einen "ständigen Krisenme[X.]hanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des [X.] insgesamt" einzuri[X.]hten ([X.] 25/1/10 REV 1, S[X.]hlussfolgerungen, [X.]). Dessen allgemeine Merkmale legten die Finanzminister der Mitgliedst[X.]ten des [X.] am 28. November 2010 fest.

3

a) Am 16./17. Dezember 2010 einigte si[X.]h der [X.] grundsätzli[X.]h auf eine Änderung des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.], na[X.]h der [X.]. 136 ein neuer Absatz 3 hinzugefügt werden sollte. Am 17. März 2011 nahm der [X.] den Antrag der Fraktionen von [X.] und [X.] zur Herstellung des Einvernehmens von [X.] und [X.]esregierung zur Ergänzung von [X.]. 136 A[X.]V an (BTDru[X.]ks 17/4880; [X.] Nr. 17/96, [X.]). Am 25. März 2011 bes[X.]hloss der [X.] den (endgültigen) Entwurf eines künftigen [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V mit folgendem Wortlaut ([X.] 10/11, S[X.]hlussfolgerungen, [X.], [X.]1 ff.):

(3) Die Mitgliedst[X.]ten, deren Währung der [X.] ist, können einen Stabilitätsme[X.]hanismus einri[X.]hten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des [X.] insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderli[X.]hen Finanzhilfen im Rahmen des Me[X.]hanismus wird strengen Auflagen unterliegen.

4

Die Bestimmung ist na[X.]h Ratifikation dur[X.]h alle Mitgliedst[X.]ten der [X.] am 1. Mai 2013 in [X.] getreten (vgl. [X.] [X.]047).

5

b) Den in der Folge erarbeiteten - ersten - Entwurf eines Vertrages zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]V) unterzei[X.]hneten die Wirts[X.]hafts- und Finanzminister der Mitgliedst[X.]ten des [X.] am 11. Juli 2011. Am 21. Juli 2011 kamen die St[X.]ts- und Regierungs[X.]hefs des [X.] überein, die [X.]päis[X.]he Finanzstabilisierungsfazilität und den künftigen [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]) mit weiteren Instrumenten auszustatten. Die entspre[X.]henden Na[X.]hverhandlungen wurden am 2. Februar 2012 mit der erneuten Unterzei[X.]hnung des - zweiten - Entwurfs des Vertrages zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus abges[X.]hlossen (vgl. BTDru[X.]ks 17/9045, [X.]9).

6

Mit dem Vertrag zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus gründen die Vertragsparteien ([X.]-Mitglieder) den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus als internationale Finanzinstitution ([X.]. 1 [X.]V). Dieser soll einem [X.]-Mitglied unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen [X.] gewähren dürfen ([X.]. 12 [X.]V), wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des [X.] insgesamt und seiner Mitgliedst[X.]ten unabdingbar ers[X.]heint; in Betra[X.]ht kommen vorsorgli[X.]he Finanzhilfen in Form einer vorsorgli[X.]hen bedingten Kreditlinie oder eine Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen ([X.]. 14 [X.]V), die Gewährung von Finanzhilfen mittels Darlehen zum Zwe[X.]ke der Rekapitalisierung von Finanzinstituten ([X.]. 15 [X.]V) oder allgemein zugunsten eines [X.]-Mitglieds ([X.]. 16 [X.]V) sowie der Ankauf von St[X.]tsanleihen eines [X.]-Mitglieds am Primär- oder Sekundärmarkt ([X.]. 17, 18 [X.]V). Für das Verfahren ist in [X.]. 13 [X.]V vorgesehen, dass na[X.]h dem Eingang des [X.]ersu[X.]hens von der [X.]päis[X.]hen [X.] im Benehmen mit der [X.] das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des [X.] insgesamt oder seiner Mitgliedst[X.]ten, die Tragfähigkeit der St[X.]tsvers[X.]huldung und der tatsä[X.]hli[X.]he oder potenzielle Finanzierungsbedarf des betreffenden [X.]-Mitglieds bewertet werden. Auf der Grundlage des Ersu[X.]hens und dieser Bewertung bes[X.]hließt der Gouverneursrat (vgl. [X.]. 5 [X.]V) sodann, ob dem betroffenen [X.]-Mitglied eine [X.] zu gewähren ist. Fällt die Ents[X.]heidung positiv aus, so handelt die [X.]päis[X.]he [X.] - im Benehmen mit der [X.] und na[X.]h Mögli[X.]hkeit zusammen mit dem [X.] - mit dem betreffenden [X.]-Mitglied ein Memorandum of Understanding ([X.]) aus, in dem die mit der Finanzhilfe verbundenen Auflagen im Einzelnen ausgeführt werden. Die [X.]päis[X.]he [X.] unterzei[X.]hnet das Memorandum of Understanding im Namen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, vorbehaltli[X.]h der Zustimmung des [X.]. Die [X.]päis[X.]he [X.] wird - im Benehmen mit der [X.] und na[X.]h Mögli[X.]hkeit zusammen mit dem [X.] - damit betraut, die Einhaltung der mit der Finanzhilfe verbundenen wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Auflagen zu überwa[X.]hen. Die für das vorliegende Verfahren wesentli[X.]hen Bestimmungen lauten (vgl. [X.] 2012 [X.] ff.):

[X.]ikel 3

Zwe[X.]k

Zwe[X.]k des [X.] ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und [X.]-Mitgliedern, die s[X.]hwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen sol[X.]he Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine [X.] bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des [X.] insgesamt und seiner Mitgliedst[X.]ten unabdingbar ist. Zu diesem Zwe[X.]k ist der [X.] bere[X.]htigt, Mittel aufzunehmen, indem er Finanzinstrumente begibt oder mit [X.]-Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten finanzielle oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte s[X.]hließt.

[X.]ikel 4

Aufbau und Abstimmungsregeln

(1) Der [X.] hat einen Gouverneursrat und ein [X.] sowie einen Ges[X.]häftsführenden Direktor [...].

(2) Der Gouverneursrat und das [X.] bes[X.]hließen na[X.]h Maßgabe dieses Vertrags in gegenseitigem Einvernehmen, mit qualifizierter Mehrheit oder mit einfa[X.]her Mehrheit. [...]

(3) Die Annahme eines Bes[X.]hlusses in gegenseitigem Einvernehmen erfordert die Einstimmigkeit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. […]

(4) Abwei[X.]hend von Absatz 3 wird in Fällen, in denen die [X.]päis[X.]he [X.] und die [X.] beide zu dem S[X.]hluss gelangen, dass die Unterlassung der dringli[X.]hen Annahme eines Bes[X.]hlusses zur Gewährung oder Dur[X.]hführung von Finanzhilfe in aller Eile gemäß der Regelung in den [X.]ikeln 13 bis 18 die wirts[X.]haftli[X.]he und finanzielle Stabilität des [X.] bedrohen würde, ein Dringli[X.]hkeitsabstimmungsverfahren angewandt. Die Annahme eines Bes[X.]hlusses in gegenseitigem Einvernehmen dur[X.]h den Gouverneursrat gemäß [X.]ikel 5 Absatz 6 Bu[X.]hstaben f und g und dur[X.]h das [X.] na[X.]h diesem Dringli[X.]hkeitsverfahren erfordert eine qualifizierte Mehrheit von 85 % der abgegebenen Stimmen.

Wird das in Unterabsatz 1 genannte Dringli[X.]hkeitsverfahren angewandt, so wird eine Übertragung vom Reservefonds und/oder vom eingezahlten Kapital in einen [X.] vorgenommen, um einen zwe[X.]kbestimmten Puffer zur Abde[X.]kung der Risiken zu bilden, die si[X.]h aus der im Dringli[X.]hkeitsverfahren gewährten Finanzhilfe ergeben. Der Gouverneursrat kann bes[X.]hließen, den [X.] aufzulösen und seinen Inhalt auf den Reservefonds und/oder das eingezahlte Kapital rü[X.]kzuübertragen.

(5) Für die Annahme eines Bes[X.]hlusses mit qualifizierter Mehrheit sind 80 % der abgegebenen Stimmen erforderli[X.]h.

(6) Für die Annahme eines Bes[X.]hlusses mit einfa[X.]her Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderli[X.]h.

(7) Die Stimmre[X.]hte eines jeden [X.]-Mitglieds, die von dessen Beauftragten oder dem Vertreter des Letztgenannten im Gouverneursrat oder im [X.] ausgeübt werden, entspre[X.]hen der Zahl der Anteile, die dem betreffenden Mitglied gemäß [X.]I am genehmigten Stammkapital des [X.] zugeteilt wurden.

(8) Versäumt es ein [X.]-Mitglied, den Betrag, der aufgrund seiner Verpfli[X.]htungen im Zusammenhang mit eingezahlten Anteilen oder [X.]n na[X.]h Maßgabe der [X.]ikel 8, 9 und 10 oder im Zusammenhang mit der Rü[X.]kzahlung der Finanzhilfe na[X.]h Maßgabe der [X.]ikel 16 oder 17 fällig werden, in voller Höhe zu beglei[X.]hen, so werden sämtli[X.]he Stimmre[X.]hte dieses [X.]-Mitglieds so lange ausgesetzt, bis die Zahlung erfolgt ist. Die [X.]n werden entspre[X.]hend neu bere[X.]hnet.

[X.]ikel 5

Gouverneursrat

(1) Jedes [X.]-Mitglied ernennt ein Mitglied des [X.] und ein stellvertretendes Mitglied des [X.]. [...] Das Mitglied des [X.] ist ein Regierungsmitglied des jeweiligen [X.]-Mitglieds mit Zuständigkeit für die Finanzen. [...]

(6) Der Gouverneursrat fasst die folgenden Bes[X.]hlüsse im gegenseitigen Einvernehmen: [...]

b) Auflage neuer Anteile zu anderen Konditionen als zum Nennwert na[X.]h Maßgabe des [X.]ikels 8 Absatz 2; [...]

f) Gewährung von [X.] dur[X.]h den [X.] eins[X.]hließli[X.]h der in dem Memorandum of Understanding na[X.]h [X.]ikel 13 Absatz 3 festgelegten wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Auflagen sowie Wahl der Instrumente und Festlegung der Finanzierungsbedingungen na[X.]h Maßgabe der [X.]ikel 12 bis 18; [...]

i) Änderungen an der [X.], die der [X.] nutzen kann, na[X.]h Maßgabe des [X.]ikels 19; [...]

l) Anpassungen dieses Vertrags, die unmittelbar infolge des Beitritts neuer Mitglieder erforderli[X.]h werden, eins[X.]hließli[X.]h Änderungen an der Kapitalverteilung zwis[X.]hen den [X.]-Mitgliedern und an der Bere[X.]hnung dieser Verteilung als unmittelbare Folge des Beitritts eines neuen Mitglieds zum [X.] na[X.]h Maßgabe des [X.]ikels 44 und

m) Übertragung der in diesem [X.]ikel genannten Aufgaben auf das [X.].

[X.]ikel 6

[X.]

(1) Jedes Mitglied des [X.] ernennt aus einem Personenkreis mit großem Sa[X.]hverstand im Berei[X.]h der Wirts[X.]haft und der Finanzen ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des [X.]s. [...]

(5) Soweit in diesem Vertrag ni[X.]ht anders vorgesehen, bes[X.]hließt das [X.] mit qualifizierter Mehrheit. Bes[X.]hlüsse, die auf Grundlage von Befugnissen, die der Gouverneursrat delegiert hat, zu fassen sind, werden gemäß den eins[X.]hlägigen Abstimmungsregeln in [X.]ikel 5 Absätze 6 und 7 angenommen. [...]

[X.]ikel 7

Ges[X.]häftsführender Direktor

(1) Der Ges[X.]häftsführende Direktor wird vom Gouverneursrat aus einem Kreis von Kandidaten ernannt, die die St[X.]tsangehörigkeit eines [X.]-Mitglieds, eins[X.]hlägige internationale Erfahrung und großen Sa[X.]hverstand im Berei[X.]h der Wirts[X.]haft und der Finanzen besitzen. Der Ges[X.]häftsführende Direktor darf während seiner Amtszeit weder Mitglied no[X.]h stellvertretendes Mitglied des [X.] oder des [X.]s sein. [...]

[X.]ikel 8

Genehmigtes Stammkapital

(1) Das genehmigte Stammkapital beträgt 700 Milliarden [X.]. [...]

(2) Das genehmigte Stammkapital wird in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile unterteilt. Der anfängli[X.]he Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beläuft si[X.]h auf 80 Milliarden [X.]. Die Anteile des genehmigten Stammkapitals am anfängli[X.]h gezei[X.]hneten Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Andere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern der Gouverneursrat ni[X.]ht unter besonderen Umständen eine anderweitige Ausgabe bes[X.]hließt. [...]

(4) Die [X.]-Mitglieder verpfli[X.]hten si[X.]h unwiderrufli[X.]h und uneinges[X.]hränkt, ihren Beitrag zum genehmigten Stammkapital gemäß ihrem Beitragss[X.]hlüssel in [X.] zu leisten. Sie kommen sämtli[X.]hen [X.]n gemäß den Bedingungen dieses Vertrages fristgere[X.]ht na[X.]h.

(5) Die Haftung eines jeden [X.]-Mitglieds bleibt unter [X.] Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt. Kein [X.]-Mitglied haftet aufgrund seiner Mitglieds[X.]haft für die Verpfli[X.]htungen des [X.]. Die Verpfli[X.]htung der [X.]-Mitglieder zur Leistung von [X.] zum genehmigten Stammkapital gemäß diesem Vertrag bleibt unberührt, falls ein [X.]-Mitglied Finanzhilfe vom [X.] erhält oder die Voraussetzungen dafür erfüllt.

[X.]ikel 9

[X.]

(1) Der Gouverneursrat kann genehmigtes ni[X.]ht eingezahltes Kapital jederzeit abrufen und den [X.]-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen.

(2) Das [X.] kann genehmigtes ni[X.]ht eingezahltes Kapital dur[X.]h Bes[X.]hluss mit einfa[X.]her Mehrheit abrufen, um die Höhe des eingezahlten Kapitals wiederherzustellen, wenn diese dur[X.]h das Auffangen von Verlusten unter den in [X.]ikel 8 Absatz 2 festgelegten Betrag - der vom Gouverneursrat gemäß dem Verfahren na[X.]h [X.]ikel 10 geändert werden kann - abgesunken ist, und den [X.]-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen.

(3) Der Ges[X.]häftsführende Direktor ruft genehmigtes ni[X.]ht eingezahltes Kapital re[X.]htzeitig ab, falls dies notwendig ist, damit der [X.] bei planmäßigen oder sonstigen fälligen Zahlungsverpfli[X.]htungen gegenüber Gläubigern des [X.] ni[X.]ht in Verzug gerät. Der Ges[X.]häftsführende Direktor setzt das [X.] und den Gouverneursrat über jeden derartigen Abruf in Kenntnis. Wird ein potenzieller Fehlbetrag in den Mitteln des [X.] entde[X.]kt, so führt der Ges[X.]häftsführende Direktor (einen) entspre[X.]hende(n) Abruf(e) baldmögli[X.]hst dur[X.]h, um si[X.]herzustellen, dass der [X.] über ausrei[X.]hende Mittel verfügt, um fällige Zahlungen an Gläubiger fristgere[X.]ht und in voller Höhe leisten zu können. Die [X.]-Mitglieder verpfli[X.]hten si[X.]h unwiderrufli[X.]h und uneinges[X.]hränkt, Kapital, das der Ges[X.]häftsführende Direktor gemäß diesem Absatz von ihnen abruft, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Aufforderung einzuzahlen. [...]

[X.]ikel 10

Veränderungen des genehmigten Stammkapitals

(1) Der Gouverneursrat überprüft das maximale Darlehensvolumen und die Angemessenheit des genehmigten Stammkapitals des [X.] regelmäßig, mindestens jedo[X.]h alle fünf Jahre. Er kann bes[X.]hließen, das genehmigte Stammkapital zu verändern und [X.]ikel 8 und [X.]I entspre[X.]hend zu ändern. Dieser Bes[X.]hluss tritt in [X.], na[X.]hdem die [X.]-Mitglieder dem Verwahrer den Abs[X.]hluss ihrer jeweiligen nationalen Verfahren notifiziert haben. Die neuen Anteile werden den [X.]-Mitgliedern na[X.]h dem in [X.]ikel 11 und [X.] vorgesehenen Beitragss[X.]hlüssel zugeteilt. […]

[X.]ikel 12

Grundsätze

(1) Ist dies zur Wahrung der Finanzstabilität des [X.] insgesamt und seiner Mitgliedst[X.]ten unabdingbar, so kann der [X.] einem [X.]-Mitglied unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen [X.] gewähren. Diese Auflagen können von einem makroökonomis[X.]hen Anpassungsprogramm bis zur kontinuierli[X.]hen Erfüllung zuvor festgelegter Anspru[X.]hsvoraussetzungen rei[X.]hen.

(2) Unbes[X.]hadet des [X.]ikels 19 kann die [X.]-[X.] mittels der in den [X.]ikeln 14 bis 18 vorgesehenen Instrumente gewährt werden.

(3) Ab 1. Januar 2013 enthalten alle neuen St[X.]tss[X.]huldtitel des [X.] mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr [X.], die so ausgestaltet sind, dass gewährleistet wird, dass ihre re[X.]htli[X.]he Wirkung in [X.] Re[X.]htsordnungen des [X.] glei[X.]h ist.

[X.]ikel 23

Dividendenpolitik

(1) Das [X.] kann mit einfa[X.]her Mehrheit bes[X.]hließen, eine Dividende an die [X.]-Mitglieder auszus[X.]hütten, falls die Summe aus eingezahltem Kapital und Reservefonds die für die Aufre[X.]hterhaltung der Darlehenskapazität des [X.] erforderli[X.]he Höhe übersteigt und wenn die [X.] ni[X.]ht benötigt werden, um einen Zahlungsausfall gegenüber den Gläubigern zu verhindern. […]

[X.]ikel 25

De[X.]kung von Verlusten

(1) Verluste aus den Operationen des [X.] werden begli[X.]hen

a) zunä[X.]hst aus dem Reservefonds,

b) sodann aus dem eingezahlten Kapital und

[X.]) an letzter Stelle mit einem angemessenen Betrag des genehmigten ni[X.]ht eingezahlten Kapitals, der na[X.]h Maßgabe des [X.]ikels 9 Absatz 3 abgerufen wird.

(2) Nimmt ein [X.]-Mitglied die aufgrund eines [X.] gemäß [X.]ikel 9 Absätze 2 oder 3 erforderli[X.]he Einzahlung ni[X.]ht vor, so ergeht an alle [X.]-Mitglieder ein revidierter erhöhter Kapitalabruf, um si[X.]herzustellen, dass der [X.] die Kapitaleinzahlung in voller Höhe erhält. Der Gouverneursrat bes[X.]hließt geeignete S[X.]hritte, um si[X.]herzustellen, dass das betreffende [X.]-Mitglied seine S[X.]huld gegenüber dem [X.] innerhalb vertretbarer Zeit beglei[X.]ht. Der Gouverneursrat hat das Re[X.]ht, auf den überfälligen Betrag Verzugszinsen zu erheben.

(3) Beglei[X.]ht ein [X.]-Mitglied eine in Absatz 2 genannte S[X.]huld gegenüber dem [X.], so wird das übers[X.]hüssige Kapital gemäß den vom Gouverneursrat zu bes[X.]hließenden Vors[X.]hriften an die anderen [X.]-Mitglieder zurü[X.]kgezahlt. [...]

[X.]ikel 32

Re[X.]htsstatus, Vorre[X.]hte und Befreiungen

[...] (5) Die Ar[X.]hive des [X.] und sämtli[X.]he Unterlagen, die si[X.]h im Eigentum oder im Besitz des [X.] befinden, sind unverletzli[X.]h.

(6) Die Ges[X.]häftsräume des [X.] sind unverletzli[X.]h. [...]

(9) Der [X.] ist von jegli[X.]her Zulassungs- oder Lizenzierungspfli[X.]ht, die na[X.]h dem Re[X.]ht eines [X.]-Mitglieds für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige der Zulassungs- oder Lizenzierungspfli[X.]ht sowie der Regulierung unterliegende Unternehmen gilt, befreit. [...]

[X.]ikel 34

Berufli[X.]he S[X.]hweigepfli[X.]ht

Die Mitglieder und früheren Mitglieder des [X.] und des [X.]s sowie alle anderen Personen, die für den [X.] oder in Zusammenhang damit tätig sind oder tätig waren, geben keine der berufli[X.]hen S[X.]hweigepfli[X.]ht unterliegenden Informationen weiter. Au[X.]h na[X.]h Beendigung ihrer Tätigkeit dürfen sie keine der berufli[X.]hen S[X.]hweigepfli[X.]ht unterliegenden Informationen weitergeben.

[X.]ikel 35

Persönli[X.]he Immunitäten

(1) Im Interesse des [X.] genießen der Vorsitzende des [X.], die Mitglieder des [X.], die stellvertretenden Mitglieder des [X.], die Mitglieder des [X.]s, die stellvertretenden Mitglieder des [X.]s sowie der Ges[X.]häftsführende Direktor und die anderen Bediensteten des [X.] Immunität von der Geri[X.]htsbarkeit hinsi[X.]htli[X.]h ihrer in amtli[X.]her Eigens[X.]haft vorgenommenen Handlungen und Unverletzli[X.]hkeit hinsi[X.]htli[X.]h ihrer amtli[X.]hen S[X.]hriftstü[X.]ke und Unterlagen.

(2) Der Gouverneursrat kann die dur[X.]h diesen [X.]ikel gewährten Immunitäten des Vorsitzenden des [X.], der Mitglieder des [X.], der stellvertretenden Mitglieder des [X.], der Mitglieder des [X.]s, der stellvertretenden Mitglieder des [X.]s sowie des Ges[X.]häftsführenden Direktors in dem Maße und zu den Bedingungen, die er bestimmt, aufheben.

(3) Der Ges[X.]häftsführende Direktor kann diese Immunität hinsi[X.]htli[X.]h eines jeden Bediensteten des [X.] außer seiner selbst aufheben.

(4) Jedes [X.]-Mitglied trifft unverzügli[X.]h alle Maßnahmen, die erforderli[X.]h sind, um diesen [X.]ikel in seinem eigenen Re[X.]ht in [X.] zu setzen, und unterri[X.]htet den [X.] entspre[X.]hend. [...]

[X.]ikel 37

Auslegung und Streitbeilegung

(1) Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages und der Satzung des [X.], die zwis[X.]hen einem [X.]-Mitglied und dem [X.] oder zwis[X.]hen [X.]-Mitgliedern auftreten, werden dem [X.] zur Ents[X.]heidung vorgelegt.

(2) Der Gouverneursrat ents[X.]heidet über alle Streitigkeiten zwis[X.]hen einem [X.]-Mitglied und dem [X.] oder zwis[X.]hen [X.]-Mitgliedern über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags, eins[X.]hließli[X.]h etwaiger Streitigkeiten über die Vereinbarkeit der vom [X.] gefassten Bes[X.]hlüsse mit diesem Vertrag. Das Stimmre[X.]ht des Mitglieds (der Mitglieder) des [X.], das das/die betroffene(n) [X.]-Mitglied(er) vertritt, wird bei der Abstimmung des [X.] über eine sol[X.]he Ents[X.]heidung ausgesetzt und die zur Abstimmung des [X.] über diese Ents[X.]heidung notwendige [X.] wird entspre[X.]hend neu bere[X.]hnet.

(3) Fi[X.]ht ein [X.]-Mitglied die in Absatz 2 genannte Ents[X.]heidung an, so wird die Streitigkeit beim Geri[X.]htshof der [X.] anhängig gema[X.]ht. Das Urteil des Geri[X.]htshofs der [X.] ist für die Parteien dieses Re[X.]htsstreits verbindli[X.]h; diese treffen innerhalb der vom Geri[X.]htshof festgelegten Frist die erforderli[X.]hen Maßnahmen, um dem Urteil na[X.]hzukommen.

[X.]ikel 44

Beitritt

Anderen Mitgliedst[X.]ten der [X.] steht der Beitritt zu diesem Vertrag na[X.]h Maßgabe des [X.]ikels 2 auf Antrag hin offen; dieser Antrag wird von dem betreffenden Mitgliedst[X.]t der [X.] an den [X.] geri[X.]htet, na[X.]hdem der Rat der [X.] gemäß [X.]ikel 140 Absatz 2 A[X.]V bes[X.]hlossen hat, die für diesen Mitgliedst[X.]t geltende Ausnahmeregelung betreffend die Teilnahme am [X.] aufzuheben. Der Gouverneursrat genehmigt den Beitrittsantrag des neuen [X.]-Mitglieds und die damit zusammenhängenden ausführli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Regelungen sowie die Anpassungen, die als unmittelbare Folge des Beitritts an diesem Vertrag vorzunehmen sind. Na[X.]h Genehmigung des Antrags auf Beitritt dur[X.]h den Gouverneursrat treten neue [X.]-Mitglieder na[X.]h Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Verwahrer bei, der die anderen [X.]-Mitglieder davon in Kenntnis setzt.

7

Ein ausdrü[X.]kli[X.]hes Austritts- oder Kündigungsre[X.]ht enthält der Vertrag zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht.

8

Der [X.]-Vertrag ist am 27. September 2012 in [X.] getreten ([X.] [X.]086); der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus hat seine operative Arbeit mit dem erstmaligen Zusammentreten des [X.]-[X.] am 8. Oktober 2012 aufgenommen.

9

2. Als weitere Maßnahme zur Beilegung der [X.]n Finanz- und St[X.]tss[X.]huldenkrise wurde am 2. März 2012 der [X.], Koordinierung und Steuerung in der [X.] ([X.]) unterzei[X.]hnet, dessen Vertragstext auszugsweise wie folgt lautet ([X.] [X.]006 ff.):

[X.]ikel 1

(1) Mit diesem Vertrag kommen die Vertragsparteien als Mitgliedst[X.]ten der [X.] überein, die wirts[X.]haftli[X.]he Säule der [X.] dur[X.]h Verabs[X.]hiedung einer Reihe von Vors[X.]hriften zu stärken, die die Haushaltsdisziplin dur[X.]h einen fiskalpolitis[X.]hen Pakt fördern, die Koordinierung ihrer Wirts[X.]haftspolitiken verstärken und die Steuerung des [X.] verbessern sollen und dadur[X.]h zur Errei[X.]hung der Ziele der [X.] für na[X.]hhaltiges Wa[X.]hstum, Bes[X.]häftigung, Wettbewerbsfähigkeit und [X.] Zusammenhalt beitragen. [...]

[X.]ikel 2

(1) Dieser Vertrag wird von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den [X.], auf denen die [X.]päis[X.]he [X.] beruht, insbesondere mit [X.]ikel 4 Absatz 3 des [X.] [X.]päis[X.]he [X.], und mit dem Re[X.]ht der [X.], eins[X.]hließli[X.]h dem Verfahrensre[X.]ht, wann immer der Erlass von Sekundärgesetzgebung erforderli[X.]h ist, angewandt und ausgelegt.

(2) Dieser Vertrag gilt insoweit, wie er mit den [X.], auf denen die [X.]päis[X.]he [X.] beruht, und mit dem Re[X.]ht der [X.] vereinbar ist. Er lässt die Handlungsbefugnisse der [X.] auf dem Gebiet der [X.] unberührt.

[X.]ikel 3

(1) Die Vertragsparteien wenden zusätzli[X.]h zu ihren si[X.]h aus dem Re[X.]ht der [X.] ergebenden Verpfli[X.]htungen und unbes[X.]hadet dieser Verpfli[X.]htungen die in diesem Absatz festgelegten Vors[X.]hriften an:

a) Der gesamtst[X.]tli[X.]he Haushalt einer Vertragspartei ist ausgegli[X.]hen oder weist einen Übers[X.]huss auf.

b) Die Regel unter Bu[X.]hstabe a gilt als eingehalten, wenn der jährli[X.]he strukturelle Saldo des [X.] dem länderspezifis[X.]hen mittelfristigen Ziel im Sinne des geänderten Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakts, mit einer Untergrenze von einem strukturellen Defizit von 0,5 % des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen, entspri[X.]ht. Die Vertragsparteien stellen eine ras[X.]he Annäherung an ihr jeweiliges mittelfristiges Ziel si[X.]her. Der zeitli[X.]he Rahmen für diese Annäherung wird von der [X.]päis[X.]hen [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der länderspezifis[X.]hen Risiken für die langfristige Tragfähigkeit vorges[X.]hlagen werden. Die Forts[X.]hritte in Ri[X.]htung auf das mittelfristige Ziel und dessen Einhaltung werden dem geänderten Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakt entspre[X.]hend auf der Grundlage einer Gesamtbewertung evaluiert, bei der der strukturelle [X.] als Referenz dient und die eine Analyse der Ausgaben ohne Anre[X.]hnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen eins[X.]hließt.

[X.]) Die Vertragsparteien dürfen nur unter den in Absatz 3 Bu[X.]hstabe b festgelegten außergewöhnli[X.]hen Umständen vorübergehend von ihrem jeweiligen mittelfristigen Ziel oder dem dorthin führenden Anpassungspfad abwei[X.]hen.

d) Liegt das Verhältnis zwis[X.]hen öffentli[X.]hem S[X.]huldenstand und Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen erhebli[X.]h unter 60 % und sind die Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentli[X.]hen Finanzen gering, so kann die Untergrenze des in Bu[X.]hstabe b angegebenen mittelfristigen Ziels ein strukturelles Defizit von maximal 1,0 % des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen errei[X.]hen.

e) Erhebli[X.]he Abwei[X.]hungen vom mittelfristigen Ziel oder dem dorthin führenden Anpassungspfad lösen automatis[X.]h einen Korrekturme[X.]hanismus aus. Dieser Me[X.]hanismus s[X.]hließt die Verpfli[X.]htung der betreffenden Vertragspartei ein, zur Korrektur der Abwei[X.]hungen innerhalb eines festgelegten Zeitraums Maßnahmen zu treffen.

(2) Die Regelungen na[X.]h Absatz 1 werden im einzelst[X.]tli[X.]hen Re[X.]ht der Vertragsparteien in Form von Bestimmungen, die verbindli[X.]her und dauerhafter [X.] sind, vorzugsweise mit Verfassungsrang, oder deren vollständige Einhaltung und Befolgung im gesamten nationalen Haushaltsverfahren auf andere Weise garantiert ist, spätestens ein Jahr na[X.]h Inkrafttreten dieses Vertrags wirksam. Die Vertragsparteien ri[X.]hten auf [X.] den in Absatz 1 Bu[X.]hstabe e genannten Korrekturme[X.]hanismus ein und stützen si[X.]h dabei auf gemeinsame, von der [X.]päis[X.]hen [X.] vorzus[X.]hlagende Grundsätze, die insbesondere die [X.], den Umfang und den zeitli[X.]hen Rahmen der - au[X.]h unter außergewöhnli[X.]hen Umständen - zu treffenden Korrekturmaßnahmen sowie die Rolle und Unabhängigkeit der auf [X.] für die Überwa[X.]hung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Regelungen zuständigen Institutionen betreffen. Dieser Korrekturme[X.]hanismus wahrt uneinges[X.]hränkt die Vorre[X.]hte der nationalen Parlamente.

(3) Für die Zwe[X.]ke dieses [X.]ikels gelten die Begriffsbestimmungen, die in [X.]ikel 2 des den [X.] zur [X.] beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit festgelegt sind.

Zusätzli[X.]h dazu gelten für die Zwe[X.]ke dieses [X.]ikels die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) "Jährli[X.]her struktureller Saldo des [X.]" ist der konjunkturbereinigte jährli[X.]he Saldo ohne Anre[X.]hnung einmaliger und befristeter Maßnahmen.

b) "Außergewöhnli[X.]he Umstände" sind ein außergewöhnli[X.]hes Ereignis, das si[X.]h der Kontrolle der betreffenden Vertragspartei entzieht und erhebli[X.]he Auswirkungen auf die Lage der öffentli[X.]hen Finanzen hat, oder ein s[X.]hwerer Konjunkturabs[X.]hwung im Sinne des geänderten Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakts, vorausgesetzt, die vorübergehende Abwei[X.]hung der betreffenden Vertragspartei gefährdet ni[X.]ht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentli[X.]hen Finanzen.

[X.]ikel 4

Geht das Verhältnis zwis[X.]hen dem gesamtst[X.]tli[X.]hen S[X.]huldenstand einer Vertragspartei und dem Bruttoinlandsprodukt über den in [X.]ikel 1 des den [X.] zur [X.] beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit genannten Referenzwert von 60 % hinaus, so verringert diese Vertragspartei es gemäß [X.]ikel 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Bes[X.]hleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit in der dur[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 geänderten Fassung als Ri[X.]htwert um dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h ein Zwanzigstel jährli[X.]h. Das Bestehen eines übermäßigen Defizits dur[X.]h die Verletzung des [X.] wird vom Rat na[X.]h dem Verfahren des [X.]ikels 126 des [X.] Arbeitsweise der [X.] festgestellt werden.

[X.]ikel 5

(1) Eine Vertragspartei, die gemäß den [X.], auf denen die [X.]päis[X.]he [X.] beruht, Gegenstand eines Defizitverfahrens ist, legt ein Haushalts- und Wirts[X.]haftspartners[X.]haftsprogramm auf, das eine detaillierte Bes[X.]hreibung der Strukturreformen enthält, die zur Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Korrektur ihres übermäßigen Defizits zu bes[X.]hließen und umzusetzen sind. Inhalt und Form dieser Programme werden im Re[X.]ht der [X.] festgelegt. Sie werden dem Rat der [X.] und der [X.]päis[X.]hen [X.] im Rahmen der bestehenden Überwa[X.]hungsverfahren des Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakts zur Genehmigung vorgelegt werden und au[X.]h innerhalb dieses Rahmens überwa[X.]ht werden.

(2) Die Umsetzung des Haushalts- und Wirts[X.]haftspartners[X.]haftsprogramms und die mit diesem Programm in Einklang stehenden jährli[X.]hen Haushaltspläne werden vom Rat der [X.] und der [X.]päis[X.]hen [X.] überwa[X.]ht werden. [...]

[X.]ikel 7

Die Vertragsparteien, deren Währung der [X.] ist, verpfli[X.]hten si[X.]h unter uneinges[X.]hränkter Einhaltung der Verfahrensvors[X.]hriften der Verträge, auf denen die [X.]päis[X.]he [X.] beruht, zur Unterstützung der Vors[X.]hläge oder Empfehlungen der [X.]päis[X.]hen [X.], in denen diese die Auffassung vertritt, dass ein Mitgliedst[X.]t der [X.], dessen Währung der [X.] ist, im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gegen das [X.] verstößt. Diese Verpfli[X.]htung entfällt, wenn zwis[X.]hen den Vertragsparteien, deren Währung der [X.] ist, feststeht, dass eine analog zu den eins[X.]hlägigen Bestimmungen der Verträge, auf denen die [X.]päis[X.]he [X.] beruht, unter Auslassung des Standpunkts der betroffenen Vertragspartei ermittelte qualifizierte Mehrheit von ihnen gegen den vorges[X.]hlagenen oder empfohlenen Bes[X.]hluss ist.

[X.]ikel 8

(1) Die [X.]päis[X.]he [X.] wird aufgefordert, den Vertragsparteien zu gegebener Zeit einen Beri[X.]ht über die Bestimmungen vorzulegen, die jede von ihnen gemäß [X.]ikel 3 Absatz 2 erlassen hat. Gelangt die [X.]päis[X.]he [X.], na[X.]hdem sie der betreffenden Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, in ihrem Beri[X.]ht zu dem S[X.]hluss, dass diese Vertragspartei [X.]ikel 3 Absatz 2 ni[X.]ht na[X.]hgekommen ist, wird der Geri[X.]htshof der [X.] von einer oder mehreren Vertragsparteien mit der Angelegenheit befasst werden. Ist eine Vertragspartei unabhängig vom Beri[X.]ht der [X.], dass eine andere Vertragspartei [X.]ikel 3 Absatz 2 ni[X.]ht na[X.]hgekommen ist, so kann sie den Geri[X.]htshof mit der Angelegenheit befassen. In beiden Fällen ist das Urteil des Geri[X.]htshofs für die Verfahrensbeteiligten verbindli[X.]h, und diese müssen innerhalb einer vom Geri[X.]htshof festgelegten Frist die erforderli[X.]hen Maßnahmen treffen, um dem Urteil na[X.]hzukommen.

(2) Ist eine Vertragspartei na[X.]h eigener Eins[X.]hätzung oder aufgrund der Bewertung der [X.]päis[X.]hen [X.], dass eine andere Vertragspartei ni[X.]ht die in Absatz 1 genannten erforderli[X.]hen Maßnahmen getroffen hat, um dem Urteil des Geri[X.]htshofs na[X.]hzukommen, so kann sie den Geri[X.]htshof mit der Sa[X.]he befassen und die Verhängung finanzieller Sanktionen gemäß den von der [X.]päis[X.]hen [X.] im Rahmen von [X.]ikel 260 des [X.] Arbeitsweise der [X.] festgelegten Kriterien verlangen. Stellt der Geri[X.]htshof fest, dass die betreffende Vertragspartei seinem Urteil ni[X.]ht na[X.]hgekommen ist, so kann er gegen diese Vertragspartei einen Paus[X.]halbetrag oder ein Zwangsgeld verhängen, der/das den Umständen angemessen ist und ni[X.]ht über 0,1 % ihres Bruttoinlandsprodukts hinausgeht. Die gegen eine Vertragspartei, deren Währung der [X.] ist, verhängten Beträge sind an den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu entri[X.]hten. Anderenfalls werden die Zahlungen an den Gesamthaushaltsplan der [X.] entri[X.]htet.

(3) Dieser [X.]ikel stellt einen S[X.]hiedsvertrag zwis[X.]hen den Vertragsparteien im Sinne des [X.]ikels 273 des [X.] Arbeitsweise der [X.] dar. [...]

[X.]ikel 16

Binnen hö[X.]hstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Vertrags werden auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen mit der Umsetzung des Vertrags gemäß dem [X.] [X.]päis[X.]he [X.] und dem [X.] Arbeitsweise der [X.] die notwendigen S[X.]hritte mit dem Ziel unternommen, den Inhalt dieses Vertrags in den Re[X.]htsrahmen der [X.] zu überführen.

Au[X.]h der [X.], Koordinierung und Steuerung in der [X.] enthält kein ausdrü[X.]kli[X.]hes Kündigungs- oder Austrittsre[X.]ht. Er ist am 1. Januar 2013 in [X.] getreten (vgl. [X.] [X.]62).

Das Gesetz zur innerst[X.]tli[X.]hen Umsetzung des [X.] (BTDru[X.]ks 17/12058), das unter anderem Änderungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes und des [X.] umfasst, ist na[X.]h Bes[X.]hlussfassung dur[X.]h den [X.] am 31. Januar 2013 ([X.] 17/219, [X.]7216 f.), Beteiligung des Vermittlungsauss[X.]husses ([X.] 71/13 ) und Zustimmung dur[X.]h den [X.]esrat am 5. Juli 2013 ([X.] 540/13, [X.] 912, [X.]69 f.) am 19. Juli 2013 in [X.] getreten ([X.] [X.]398).

3. Am 29. Juni 2012 stimmten der [X.] und der [X.]esrat dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des [X.]ikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedst[X.]ten, deren Währung der [X.] ist (BTDru[X.]ks 17/9047), dem Entwurf eines Gesetzes zu dem [X.] zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus in der Fassung der Bes[X.]hlussempfehlung des [X.]es (BTDru[X.]ks 17/9045; 17/10126; 17/10172) und dem Entwurf eines Gesetzes zu dem [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der [X.] in der Fassung der vom [X.] bes[X.]hlossenen Änderungsvors[X.]hläge vom 27. Juni 2012 (BTDru[X.]ks 17/9046; 17/10125; 17/10171) jeweils mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Stimmen zu. Der jeweilige [X.]ikel 1 dieser Gesetze enthält die Zustimmung zu dem entspre[X.]henden Vertrag oder Bes[X.]hluss. Ergänzend bestimmt das Gesetz zu dem [X.] zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus im Wesentli[X.]hen ([X.] [X.]):

[X.]ikel 2

(1) Erhöhungen des genehmigten Stammkapitals na[X.]h [X.]ikel 10 Absatz 1 des Vertrags bedürfen zum Inkrafttreten einer bundesgesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung zur Bereitstellung weiteren Kapitals.

(2) Der [X.] Gouverneur im Gouverneursrat des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und im Falle einer Delegation der Ents[X.]heidung na[X.]h [X.]ikel 5 Absatz 6 Bu[X.]hstabe m des Vertrags der [X.] Direktor im [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus dürfen einem Bes[X.]hlussvors[X.]hlag zur Änderung der [X.] na[X.]h [X.]ikel 19 des Vertrags nur zustimmen oder si[X.]h bei der Abstimmung über einen sol[X.]hen Bes[X.]hlussvors[X.]hlag der Stimme enthalten, wenn hierzu zuvor dur[X.]h [X.] ermä[X.]htigt wurde.

(3) Änderungen des Stammkapitals na[X.]h [X.]ikel 10 Absatz 3 des Vertrags und Änderungen des [X.] na[X.]h [X.]ikel 11 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit [X.]ikel 11 Absatz 6 und [X.] des Vertrags sind im [X.]blatt zu veröffentli[X.]hen.

4. Den Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]-Finanzierungsgesetz - [X.]FinG), das den finanziellen Gesamtrahmen der [X.]n Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und die parlamentaris[X.]hen Beteiligungsre[X.]hte bei der laufenden Tätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus regeln sollte, bra[X.]hten die Fraktionen der [X.] und [X.] am 20. März 2012 in den [X.] ein (vgl. BTDru[X.]ks 17/9048, [X.]). Der Gesetzentwurf bestand aus vier Paragraphen, wobei § 3 des Entwurfs mit der Übers[X.]hrift "Beteiligungsre[X.]hte" no[X.]h keinen Text, sondern ledigli[X.]h eine Leerstelle ("(1) […]") enthielt. In der Begründung heißt es dazu, die Ausgestaltung der Beteiligungsre[X.]hte werde im Rahmen des parlamentaris[X.]hen Verfahrens erfolgen. Ein Änderungsantrag der Arbeitsgruppe Haushalt der Fraktionen der [X.] und [X.] vom 30. April 2012 enthielt Regelungen zur [X.]beteiligung (vgl. [X.] des [X.]es, Auss[X.]hussdru[X.]ksa[X.]he 4410). In dieser Auss[X.]hussfassung war der Gesetzentwurf Gegenstand einer öffentli[X.]hen Anhörung am 7. Mai 2012 (vgl. BTDru[X.]ks 17/10172, [X.]) und der zweiten und dritten Lesung im Plenum des [X.]es (vgl. [X.] 17/188, [X.]2743 f.).

Der [X.] bes[X.]hloss das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]-Finanzierungsgesetz - [X.]FinG) am 29. Juni 2012 in der Fassung der Bes[X.]hlussempfehlung des [X.]es (BTDru[X.]ks 17/9048; 17/10126). Der [X.]esrat stimmte am selben Tag zu ([X.] 898, [X.]). Gemäß § 1 [X.]FinG beteiligt si[X.]h die [X.] am Gesamtbetrag des einzuzahlenden Kapitals des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus mit einem Betrag in Höhe von 21,71712 Milliarden [X.] sowie am Gesamtbetrag des abrufbaren Kapitals mit einem Betrag in Höhe von 168,30768 Milliarden [X.]. Das [X.] wird ermä[X.]htigt, für das abrufbare Kapital in Höhe von 168,30768 Milliarden [X.] Gewährleistungen zu übernehmen. Die Vors[X.]hriften des Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus lauten auszugsweise ([X.] 2012 [X.]918):

§ 1

Übernahme des [X.]n Anteils am Stammkapital des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus; Veränderung des konsolidierten Darlehensvolumens von [X.]päis[X.]hem Stabilitätsme[X.]hanismus und [X.]päis[X.]her Finanzstabilisierungsfazilität

(1) Zur Erfüllung der Verpfli[X.]htungen aus dem Beitritt zum [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus beteiligt si[X.]h die [X.] am Gesamtbetrag des einzuzahlenden Kapitals des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus in Höhe von 80 Milliarden [X.] mit einem Betrag in Höhe von 21,71712 Milliarden [X.] sowie am Gesamtbetrag des abrufbaren Kapitals des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus in Höhe von 620 Milliarden [X.] mit einem Betrag in Höhe von 168,30768 Milliarden [X.].

(2) Das [X.] wird ermä[X.]htigt, für das abrufbare Kapital in Höhe von 168,30768 Milliarden [X.] Gewährleistungen zu übernehmen. Zahlungen auf das abrufbare Kapital sind im Rahmen des [X.]s zu leisten

1. na[X.]h [X.]ikel 9 Absatz 2 des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zur Wiederherstellung der ursprüngli[X.]hen Höhe des eingezahlten Kapitals, wenn das eingezahlte Kapital dur[X.]h den Ausglei[X.]h eines Zahlungsausfalls unter die vereinbarte Summe von 80 Milliarden [X.] fällt;

2. na[X.]h [X.]ikel 9 Absatz 3 des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zur Vermeidung eines Verzugs des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus bei der Erfüllung seiner Zahlungsverpfli[X.]htungen;

3. na[X.]h [X.]ikel 25 Absatz 2 des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus im Rahmen eines vorübergehend revidierten erhöhten [X.];

4. na[X.]h [X.]ikel 9 Absatz 1 des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus aufgrund eines einstimmigen Bes[X.]hlusses des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus.

(3) Die [X.]esregierung wird ermä[X.]htigt, dur[X.]h ihren Vertreter im Gouverneursrat einem Bes[X.]hluss na[X.]h [X.]ikel 10 Absatz 1 des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zur Veränderung des konsolidierten Darlehensvolumens von [X.]päis[X.]hem Stabilitätsme[X.]hanismus und [X.]päis[X.]her Finanzstabilisierungsfazilität im Sinne des [X.]ikels 39 des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus insoweit zuzustimmen, als Finanzmittel, die für die Dur[X.]hführung der von der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität bis zum 30. März 2012 zugesagten Notmaßnahmen erforderli[X.]h sind, bis zu einer Höhe von 200 Milliarden [X.] bei der Bere[X.]hnung des konsolidierten Darlehensvolumens im Sinne des [X.]ikels 39 des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht in Abzug gebra[X.]ht werden.

§ 4

[X.]vorbehalt für Ents[X.]heidungen im [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus

(1) In Angelegenheiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es betreffen, wird diese vom Plenum des [X.]es wahrgenommen. Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung ist insbesondere betroffen

1. bei der Ents[X.]heidung na[X.]h [X.]ikel 13 Absatz 2 des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, einer Vertragspartei des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus auf deren Hilfeersu[X.]hen [X.] in Form einer im Vertrag vorgesehenen Finanzhilfefazilität zu gewähren,

2. bei der Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität na[X.]h [X.]ikel 13 Absatz 3 Satz 3 des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und einer Zustimmung zu einem entspre[X.]henden Memorandum of Understanding na[X.]h [X.]ikel 13 Absatz 4 des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus,

3. bei Bes[X.]hlüssen im Rahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zur Veränderung des genehmigten Stammkapitals sowie des maximalen Darlehensvolumens na[X.]h [X.]ikel 10 Absatz 1 des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus; [X.]ikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem [X.] zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus bleibt unberührt.

(2) In den Fällen, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung betreffen, darf die [X.]esregierung einem Bes[X.]hlussvors[X.]hlag in Angelegenheiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus dur[X.]h ihren Vertreter nur zustimmen oder si[X.]h bei einer Bes[X.]hlussfassung enthalten, na[X.]hdem das Plenum hierzu einen zustimmenden Bes[X.]hluss gefasst hat. Ohne einen sol[X.]hen Bes[X.]hluss des [X.] muss der [X.] Vertreter den Bes[X.]hlussvors[X.]hlag ablehnen. Der Vertreter der [X.]esregierung hat an der Bes[X.]hlussfassung teilzunehmen.

(3) Werden gemäß [X.]ikel 5 Absatz 6 Bu[X.]hstabe m des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus Aufgaben des [X.] auf das [X.] übertragen, gelten die §§ 3 bis 6 entspre[X.]hend.

§ 5

Beteiligung des [X.]es des [X.]es

(1) In [X.] sonstigen [X.] des [X.]es berührenden Angelegenheiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, in denen eine Ents[X.]heidung des [X.] gemäß § 4 ni[X.]ht vorgesehen ist, wird der [X.] des [X.]es beteiligt. Der [X.] überwa[X.]ht die Vorbereitung und Dur[X.]hführung der Vereinbarungen über [X.]n.

(2) Der vorherigen Zustimmung des [X.]es bedürfen:

1. Ents[X.]heidungen über die Bereitstellung zusätzli[X.]her Instrumente ohne Änderung des [X.] einer bestehenden Finanzhilfefazilität oder wesentli[X.]he Änderungen der Bedingungen der Finanzhilfefazilität,

2. Bes[X.]hlüsse über den Abruf von Kapital na[X.]h [X.]ikel 9 Absatz 1 des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sowie die Annahme oder wesentli[X.]he Änderung der Regelungen und Bedingungen, die für [X.] na[X.]h [X.]ikel 9 Absatz 4 des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus gelten,

3. die Annahme oder wesentli[X.]he Änderung der Leitlinien für die [X.] der einzelnen Finanzhilfefazilitäten na[X.]h den [X.]ikeln 14 bis 18, der [X.] na[X.]h [X.]ikel 20 Absatz 2, der Leitlinien für Anleiheoperationen na[X.]h [X.]ikel 21 Absatz 2, der Leitlinien für die Anlagepolitik na[X.]h [X.]ikel 22 Absatz 1, der Leitlinien für die Dividendenpolitik na[X.]h [X.]ikel 23 Absatz 3 und der Vors[X.]hriften für die Einri[X.]htung, Verwaltung und Verwendung weiterer Fonds na[X.]h [X.]ikel 24 Absatz 4 des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus,

4. die ausführli[X.]hen Regelungen und Bedingungen für Kapitalveränderungen na[X.]h [X.]ikel 10 Absatz 2 des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus,

5. die Annahme von Bestimmungen oder Auslegungen zur Regelung der berufli[X.]hen S[X.]hweigepfli[X.]ht na[X.]h [X.]ikel 34 des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus.

Die [X.]esregierung darf in diesen Fällen einem Bes[X.]hlussvors[X.]hlag in Angelegenheiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus dur[X.]h ihren Vertreter nur zustimmen oder si[X.]h bei einer Bes[X.]hlussfassung enthalten, na[X.]hdem der [X.] hierzu einen zustimmenden Bes[X.]hluss gefasst hat. Einen entspre[X.]henden Antrag im [X.] kann au[X.]h die [X.]esregierung stellen. Ohne einen sol[X.]hen Bes[X.]hluss des [X.]es muss der [X.] Vertreter den Bes[X.]hlussvors[X.]hlag ablehnen. Der Vertreter der [X.]esregierung hat an der Bes[X.]hlussfassung teilzunehmen.

(3) In den ni[X.]ht von Absatz 2 erfassten Fällen, die [X.] des [X.]es berühren, hat die [X.]esregierung den [X.] zu beteiligen und seine Stellungnahmen zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Dies gilt insbesondere bei Bes[X.]hlüssen über die Auszahlung einzelner Tran[X.]hen der gewährten [X.].

(4) Der von [X.] na[X.]h [X.]ikel 5 Absatz 1 des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ernannte Gouverneur und dessen Stellvertreter sind verpfli[X.]htet, den [X.] des [X.]es auf Verlangen mindestens eines Viertels seiner Mitglieder, das mindestens von zwei Fraktionen im Auss[X.]huss unterstützt werden muss, zu informieren und Auskünfte zu erteilen, soweit ni[X.]ht Tatbestände na[X.]h § 6 dieses Gesetzes betroffen sind.

(5) Das Plenum des [X.]s kann die Befugnisse des [X.]es jederzeit dur[X.]h einen mit einfa[X.]her Mehrheit gefassten Bes[X.]hluss an si[X.]h ziehen und dur[X.]h einfa[X.]hen Bes[X.]hluss ausüben.

(6) Ein Antrag oder eine Vorlage der [X.]esregierung gelten als dem [X.] überwiesen im Sinne der Ges[X.]häftsordnung des [X.]es. § 70 der Ges[X.]häftsordnung gilt entspre[X.]hend, wobei das Verlangen eines Viertels der Mitglieder des [X.]es von mindestens zwei Fraktionen im Auss[X.]huss unterstützt werden muss.

§ 6

Beteiligung dur[X.]h ein Sondergremium

(1) Soweit ein Aufkauf von St[X.]tsanleihen auf dem Sekundärmarkt na[X.]h [X.]ikel 18 des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus geplant ist, kann die [X.]esregierung die besondere Vertrauli[X.]hkeit der Angelegenheit geltend ma[X.]hen. Die besondere Vertrauli[X.]hkeit liegt vor, sofern bereits die Tatsa[X.]he der Beratung oder Bes[X.]hlussfassung geheim gehalten werden muss, um den Erfolg der Maßnahme ni[X.]ht zu vereiteln. Die Annahme der besonderen Vertrauli[X.]hkeit ist von der [X.]esregierung zu begründen.

(2) In diesem Fall können die in den §§ 4 und 5 bezei[X.]hneten Beteiligungsre[X.]hte von Mitgliedern des [X.]es wahrgenommen werden, die vom [X.] für die Dauer einer Legislaturperiode in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Mitglieder des [X.]es gewählt werden (Sondergremium). [...]

§ 7

Unterri[X.]htung dur[X.]h die [X.]esregierung

(1) Die [X.]esregierung hat den [X.] und den [X.]esrat in Angelegenheiten dieses Gesetzes umfassend, zum frühestmögli[X.]hen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel s[X.]hriftli[X.]h zu unterri[X.]hten. Sie hat dem [X.] in Angelegenheiten, die seine Kompetenzen betreffen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und seine Stellungnahmen zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

(2) Die [X.]esregierung übermittelt dem [X.] alle ihr zur Verfügung stehenden Dokumente zur Ausübung der Beteiligungsre[X.]hte des [X.]es. Sie übermittelt diese Dokumente au[X.]h dem [X.]esrat. [...]

(9) Die von [X.] oder vom [X.]n Gouverneur ernannten Vertreter im [X.] dürfen si[X.]h gegenüber einem Auskunftsverlangen des [X.]es sowie seiner Auss[X.]hüsse und Mitglieder ni[X.]ht auf die S[X.]hweigepfli[X.]ht na[X.]h [X.]ikel 34 des Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus berufen.

(10) Die Re[X.]hte des [X.]es aus dem Gesetz über die Zusammenarbeit von [X.]esregierung und [X.] in Angelegenheiten der [X.] und die Re[X.]hte des [X.]esrates aus dem Gesetz über die Zusammenarbeit von [X.] und Ländern in Angelegenheiten der [X.] bleiben unberührt.

5. Mit Urteil vom 27. November 2012 ents[X.]hied der Geri[X.]htshof der [X.], dass gegen die Einfügung von [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V weder mit Bli[X.]k auf das gewählte vereinfa[X.]hte Änderungsverfahren gemäß [X.]. 48 Abs. 6 [X.]V no[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h seiner Vereinbarkeit mit den sonstigen Regelungen über die [X.], insbesondere [X.]. 125 A[X.]V, Bedenken bestünden (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.]. [X.]/12, [X.], Slg. 2012, [X.], Rn. 106 ff.).

6. Am 15. und 24. März 2013 einigte si[X.]h die [X.]gruppe auf E[X.]kpunkte eines Hilfsprogramms für die [X.]. Am 13. April 2013 beantragte das [X.] beim [X.] die Zustimmung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.]-Finanzierungsgesetz ([X.]FinG) zur Gewährung einer [X.] in Form einer Finanzhilfefazilität na[X.]h [X.]. 13 Abs. 2 [X.]V, zur Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität na[X.]h [X.]. 13 Abs. 3 Satz 3 [X.]V sowie zu einem bereits ausgehandelten Memorandum of Understanding na[X.]h [X.]. 13 Abs. 4 [X.][X.] In der Begründung des Antrags heißt es, "vor dem Hintergrund der politis[X.]hen Übereinkunft der [X.]gruppe vom 24./25. März 2013 und der zwis[X.]henzeitli[X.]h erfolgten Vorabmaßnahmen zur Restrukturierung des zypris[X.]hen Bankensektors" sehe die [X.]esregierung "die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe an die [X.] als gegeben an". Die [X.] habe in Zusammenarbeit mit der [X.] "gegenüber der [X.]gruppe die Gefährdung der Finanzstabilität der [X.]zone bestätigt" (BTDru[X.]ks 17/13060, [X.] f.). In der von der [X.]esregierung als Anlage vorgelegten, im Benehmen mit der [X.] erstellten Mitteilung der [X.]päis[X.]hen [X.] vom 12. April 2013 heißt es unter anderem, eine Zahlungsunfähigkeit [X.] hätte "mittelbare Konsequenzen für das [X.]-Währungsgebiet insgesamt und könnte erneut Zweifel an der Integrität des [X.] aufkommen lassen" (vgl. BTDru[X.]ks 17/13060, [X.]); der [X.] stimmte den Anträgen der [X.]esregierung am 18. April 2013 zu ([X.] 17/234, [X.] ff.). Einen Antrag der Bes[X.]hwerdeführer zu V[X.] auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte das [X.] zuvor abgelehnt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 17. April 2013 - 2 BvQ 17/13 -, NVwZ 2013, S. 858 ff.).

Der Gouverneursrat des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus bes[X.]hloss am 24. April 2013, der [X.] grundsätzli[X.]h [X.] in Form einer Finanzhilfefazilität zu gewähren ([X.]. 13 Abs. 2 [X.]V). Am 8. Mai 2013 billigte das [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus na[X.]h [X.]. 13 Abs. 5 [X.]V die mit [X.] ausgehandelte Vereinbarung über die Merkmale der Finanzhilfefazilität ("Finan[X.]ial Assistan[X.]e Fa[X.]ility Agreement between [X.]pean Stability Me[X.]hanism and the Republi[X.] of Cyprus and Central Bank of Cyprus" vom 8. Mai 2013).

7. Bereits am 24./25. März 2011 war der "[X.]-Plus-Pakt" vom [X.]päis[X.]hen Rat bes[X.]hlossen worden ([X.] 10/1/11 REV 1, Anlage I). Ausweisli[X.]h des Vertragstextes und der S[X.]hlussfolgerungen soll er darauf abzielen, die wirts[X.]haftli[X.]he Säule der [X.] zu stärken, eine neue Qualität der wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Koordinierung zwis[X.]hen den Mitgliedst[X.]ten des [X.] zu errei[X.]hen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und dadur[X.]h einen höheren Grad an Konvergenz zu errei[X.]hen. Der S[X.]hwerpunkt soll vor allem auf die Politikberei[X.]he gelegt werden, die in die Zuständigkeit der Mitgliedst[X.]ten f[X.] und die für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und die Vermeidung s[X.]hädli[X.]her Unglei[X.]hgewi[X.]hte von ents[X.]heidender Bedeutung sind (vgl. im Einzelnen [X.]E 131, 152 ff.).

8. Im November 2011 hatte die [X.]päis[X.]he [X.] zudem se[X.]hs Sekundärre[X.]htsakte (sog. Sixpa[X.]k) bes[X.]hlossen:

Die Verordnung ([X.]) Nr. 1173/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Dur[X.]hsetzung der haushaltspolitis[X.]hen Überwa[X.]hung im [X.]-Währungsgebiet (ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]) gilt nur für die Mitgliedst[X.]ten des [X.] und sieht ein Sanktionssystem zur besseren Dur[X.]hsetzung der präventiven und der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakts im [X.]-Währungsgebiet vor ([X.]. 1).

Die Verordnung ([X.]) Nr. 1174/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über Dur[X.]hsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomis[X.]her Unglei[X.]hgewi[X.]hte im [X.]-Währungsgebiet (ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.] gilt ebenfalls nur für die Mitgliedst[X.]ten des [X.] und legt ein Sanktionssystem für die wirksame Korrektur übermäßiger makroökonomis[X.]her Unglei[X.]hgewi[X.]hte im [X.]-Währungsgebiet fest ([X.]. 1).

Die Verordnung ([X.]) Nr. 1175/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitis[X.]hen Überwa[X.]hung und der Überwa[X.]hung und Koordinierung der Wirts[X.]haftspolitiken (ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]2) stärkt die präventiven Überwa[X.]hungs- und Koordinationsinstrumente des Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspaktes.

Die Verordnung ([X.]) Nr. 1176/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomis[X.]her Unglei[X.]hgewi[X.]hte (ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]) legt detaillierte Regeln für die Erkennung makroökonomis[X.]her Unglei[X.]hgewi[X.]hte und für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomis[X.]her Unglei[X.]hgewi[X.]hte innerhalb der [X.] fest ([X.]. 1 Abs. 1). Diese Regeln betreffen vor allem die Mögli[X.]hkeit der Organe der [X.], bei übermäßigen Unglei[X.]hgewi[X.]hten mittels Empfehlungen auf den betroffenen Mitgliedst[X.]t einzuwirken.

Mit der Verordnung ([X.]) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 1467/97 über die Bes[X.]hleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]) soll dur[X.]h engere Vorgaben zum Ablauf des Defizitverfahrens na[X.]h [X.]. 126 A[X.]V die Wirksamkeit der korrektiven Einwirkung bei einem übermäßigen Defizit verbessert werden.

Die Ri[X.]htlinie 2011/85/[X.] des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitis[X.]hen Rahmen der Mitgliedst[X.]ten (ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]1) zielt mit detaillierten Vorgaben unter anderem für die Systeme des öffentli[X.]hen Re[X.]hnungswesens, den Einsatz numeris[X.]her Haushaltsregeln, die mittelfristige Haushaltsplanung und die Dur[X.]hführung unabhängiger Analyse und Überwa[X.]hung auf die Si[X.]herung von Transparenz und Verfügbarkeit der erforderli[X.]hen Datengrundlagen als Voraussetzung für die Einhaltung und Dur[X.]hsetzung der vertragli[X.]hen Verpfli[X.]htungen hinsi[X.]htli[X.]h der Vermeidung übermäßiger Haushaltsdefizite.

9. Der Rat der [X.] hat im Zuge der Finanz- und St[X.]tss[X.]huldenkrise insbesondere in den Jahren 2011 und 2012 wiederholt die Anforderungen an die Bonität von notenbankfähigen Wertpapieren als Si[X.]herheiten für [X.] gesenkt (vgl. etwa Bes[X.]hluss der [X.] vom 6. Mai 2010 über temporäre Maßnahmen hinsi[X.]htli[X.]h der Notenbankfähigkeit der von der [X.] Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen S[X.]huldtitel [X.]/2010/3 ; Bes[X.]hluss der [X.] vom 31. März 2011 über temporäre Maßnahmen hinsi[X.]htli[X.]h der Notenbankfähigkeit der von der [X.] begebenen oder garantierten marktfähigen S[X.]huldtitel [X.]/2011/4 ; Bes[X.]hluss der [X.] vom 7. Juli 2011 über temporäre Maßnahmen hinsi[X.]htli[X.]h der Notenbankfähigkeit der von der [X.] Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen S[X.]huldtitel [X.]/2011/10 ) und zuglei[X.]h dur[X.]h zwei umfangrei[X.]he langfristige Refinanzierungsges[X.]häfte zusätzli[X.]h etwa eine Billion [X.] den Ges[X.]häftsbanken zu günstigen Kreditzinsen für drei Jahre zur Verfügung gestellt (vgl. PM [X.] vom 8. Dezember 2011, online abrufbar unter [X.]; siehe au[X.]h [X.]). Mit dem [X.] betreibt das [X.]päis[X.]he System der Zentralbanken ein grenzübers[X.]hreitendes Zahlungssystem, mit dem die meisten Zentralbanken der Mitgliedst[X.]ten der [X.] sowie über 4.000 Ges[X.]häftsbanken ihre Zahlungsges[X.]häfte abwi[X.]keln.

1. Mit Urteil vom 12. September 2012 hat der [X.] die von den Bes[X.]hwerdeführern zu [X.] sowie von der Antragstellerin zu [X.]. - im Verfahren des Eilre[X.]htss[X.]hutzes Antragstellerin zu V[X.] - gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ratifizierung des Vertrages zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sowie des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der [X.] und die Ausfertigung der innerst[X.]tli[X.]hen [X.] und Begleitgesetze mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Ratifikation des Vertrages zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus nur erfolgen darf, wenn zuglei[X.]h völkerre[X.]htli[X.]h si[X.]hergestellt wird, dass die Regelung des [X.]. 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]V sämtli[X.]he Zahlungsverpfli[X.]htungen der [X.] aus diesem [X.] na[X.]h auf die in [X.]I des Vertrages genannte Summe in dem Sinne begrenzt, dass keine Vors[X.]hrift dieses Vertrages so ausgelegt werden kann, dass für die [X.] ohne Zustimmung des [X.]n Vertreters höhere Zahlungsverpfli[X.]htungen begründet werden, und dass die Regelungen der [X.]. 32 Abs. 5, [X.]. 34 und [X.]. 35 Abs. 1 [X.]V ni[X.]ht der umfassenden Unterri[X.]htung des [X.]es und des [X.]esrates entgegenstehen ([X.]E 132, 195 <196 f.>).

2. Daraufhin verständigten si[X.]h die [X.]-Mitglieder auf der Grundlage eines Entwurfs des [X.] auf eine gemeinsame Erklärung, über die der [X.] am 21. September 2012 unterri[X.]htet wurde (BTDru[X.]ks 17/10767, [X.]). Die [X.]-Mitglieder gaben diese Erklärung am 27. September 2012, dem Tag des Inkrafttretens des [X.]-Vertrages ([X.] [X.]086) ab. Sie wurde dem [X.] des Rates der [X.] als Verwahrer des Vertrages ([X.]. 46 [X.]V) dur[X.]h die Regierung der [X.] übermittelt (vgl. [X.] [X.]086):

Die Vertreter der Vertragsparteien des am 2. Februar 2012 unterzei[X.]hneten Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]), die am 26. September 2012 in [X.] zusammengetreten sind, vereinbaren folgende Auslegungserklärung:

[X.]ikel 8 Absatz 5 des Vertrages zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus (im Folgenden "Vertrag") begrenzt sämtli[X.]he Zahlungsverpfli[X.]htungen der [X.]-Mitglieder aus dem [X.], dass keine Vors[X.]hrift des Vertrags so ausgelegt werden kann, dass sie ohne vorherige Zustimmung des Vertreters des Mitglieds und Berü[X.]ksi[X.]htigung der nationalen Verfahren zu einer Zahlungsverpfli[X.]htung führt, die den Anteil am genehmigten Stammkapital des jeweiligen [X.]-Mitglieds gemäß der Festlegung in [X.]I des Vertrags übersteigt.

[X.]ikel 32 Absatz 5, [X.]ikel 34 und [X.]ikel 35 Absatz 1 des Vertrages stehen der umfassenden Unterri[X.]htung der nationalen Parlamente gemäß den nationalen Vors[X.]hriften ni[X.]ht entgegen.

Die oben genannten Punkte stellen eine wesentli[X.]he Grundlage für die Zustimmung der vertrags[X.]hließenden [X.] dar, dur[X.]h die Bestimmungen des Vertrags gebunden zu sein.

Zuglei[X.]h hat die [X.] au[X.]h eine einseitige Erklärung gegenüber dem [X.] abgegeben, die folgenden Wortlaut hat ([X.] [X.]087):

Die [X.] bezieht si[X.]h auf die von den Parteien des [X.] zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus abgegebene und dur[X.]h [X.] in ihrem Namen mit [X.] vom 27. September 2012 dem Ratssekretariat als Verwahrer notifizierte Erklärung, die wie folgt lautet:

Die Vertreter der Vertragsparteien des am 2. Februar 2012 unterzei[X.]hneten Vertrags zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]), die am 26. September 2012 in [X.] zusammengetreten sind, vereinbaren folgende Auslegungserklärung:

[X.]ikel 8 Absatz 5 des Vertrages zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus (im Folgenden "Vertrag") begrenzt sämtli[X.]he Zahlungsverpfli[X.]htungen der [X.]-Mitglieder aus dem [X.], dass keine Vors[X.]hrift des Vertrags so ausgelegt werden kann, dass sie ohne vorherige Zustimmung des Vertreters des Mitglieds und Berü[X.]ksi[X.]htigung der nationalen Verfahren zu einer Zahlungsverpfli[X.]htung führt, die den Anteil am genehmigten Stammkapital des jeweiligen [X.]-Mitglieds gemäß der Festlegung in [X.]I des Vertrags übersteigt.

[X.]ikel 32 Absatz 5, [X.]ikel 34 und [X.]ikel 35 Absatz 1 des Vertrages stehen der umfassenden Unterri[X.]htung der nationalen Parlamente gemäß den nationalen Vors[X.]hriften ni[X.]ht entgegen.

Die oben genannten Punkte stellen eine wesentli[X.]he Grundlage für die Zustimmung der vertrags[X.]hließenden [X.] dar, dur[X.]h die Bestimmungen des Vertrags gebunden zu sein.

Die [X.] bestätigt und wiederholt hiermit ausdrü[X.]kli[X.]h diese Erklärung, die sie gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien abgegeben hat.

Dur[X.]h [X.] vom 4. Juni 2013 gab das [X.] des Rates der [X.] als Verwahrer des Vertrages den [X.]-Mitgliedern die Notifizierung der einseitigen Erklärung der [X.] förmli[X.]h bekannt.

3. Mit Bes[X.]hluss vom 26. September 2012 lehnte der [X.] den Erlass einer vom Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] beantragten Vollstre[X.]kungsanordnung ab, da ni[X.]ht zu erkennen sei, dass es zur Dur[X.]hsetzung der im Urteil des [X.]s vom 12. September 2012 enthaltenen Vorgaben einer sol[X.]hen Anordnung bedürfe ([X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 26. September 2012 - 2 BvR 1390/12 -, juris).

4. Mit Bes[X.]hluss vom 17. Dezember 2013 hat der [X.] die Verfahren abgetrennt, soweit si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.], I[X.], II[X.] und V[X.] gegen den Bes[X.]hluss des Rates der [X.] vom 6. September 2012 betreffend [X.] ([X.]), die Ankäufe von St[X.]tsanleihen dur[X.]h das [X.]päis[X.]he System der Zentralbanken am Sekundärmarkt und ein diesbezügli[X.]hes Unterlassen der [X.]esregierung und des [X.]es wenden und soweit die Antragstellerin zu [X.]. die Feststellung beantragt, dass den [X.] bestimmte Handlungs- und Unterlassungspfli[X.]hten im Zusammenhang mit dem genannten Bes[X.]hluss treffen (2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13 und 2 [X.]/13).

Die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] bis V[X.] rügen im Wesentli[X.]hen eine Verletzung ihrer Re[X.]hte aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 3 und [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] dur[X.]h die angegriffenen Gesetze. Darüber hinaus rügen der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] die Verletzung von [X.]. 3 Abs. 1 [X.] und die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] die Verletzung von [X.]. 14 Abs. 1 und [X.]. 20 Abs. 4 [X.]. Die Antragstellerin zu [X.]. sieht dur[X.]h den Bes[X.]hluss des [X.]es über die angegriffenen Gesetze [X.]. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] und [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2, [X.]. 23 Abs. 1 und Abs. 2 sowie [X.]. 79 Abs. 3 [X.] verletzt und rügt insoweit eine Verletzung eigener Re[X.]hte sowie von Re[X.]hten des [X.]es. Soweit ihr Vortrag ni[X.]ht bereits im Urteil des [X.]s über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 12. September 2012 wiedergegeben ist (vgl. [X.]E 132, 195 <216 ff.>, Rn. 42 ff.), ma[X.]hen sie zur Begründung im Wesentli[X.]hen geltend:

1. Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] ma[X.]ht geltend, dur[X.]h die angegriffenen Gesetze - jeweils für si[X.]h sowie in ihrem Zusammenwirken - in seinem Grundre[X.]ht aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt zu sein. Umgestaltungen der [X.] dürften ni[X.]ht dazu führen, dass die [X.]päis[X.]he [X.] ni[X.]ht mehr den Anforderungen von [X.]. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] entspre[X.]he oder einer der unabänderli[X.]hen Grundsätze des [X.]. 79 Abs. 3 [X.] beeinträ[X.]htigt werde. Zur Begründung - soweit er sie na[X.]h dem Urteil des [X.]s vom 12. September 2012 ausdrü[X.]kli[X.]h aufre[X.]ht hält - führt er an:

a) Mit der Einfügung des neuen [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V werde das [X.] des [X.]. 125 A[X.]V und damit ein na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zentraler Me[X.]hanismus zur Si[X.]herung der parlamentaris[X.]hen Ents[X.]heidungsfreiheit der Mitgliedst[X.]ten in [X.] faktis[X.]h beseitigt. Die Vors[X.]hrift führe - jedenfalls in Verbindung mit dem [X.]-Vertrag - zu einer fundamentalen, mit [X.]. 79 Abs. 3 [X.] unvereinbaren Umstrukturierung der [X.] zu einer umfassenden Haftungs- und Stabilitätsunion. Sie sei im Hinbli[X.]k auf Zielsetzung, Voraussetzungen und Grenzen des genannten Stabilitätsme[X.]hanismus vollkommen unbestimmt und gestatte Transferleistungen in unbegrenzter Höhe.

b) Der [X.]-Vertrag - in Verbindung mit dem [X.]-Finanzierungsgesetz - könne zu unübers[X.]haubaren, vom [X.] ni[X.]ht gesteuerten und verantworteten Belastungen des [X.]s führen und sei insofern mit der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.]es ni[X.]ht vereinbar.

[X.]) Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es werde insbesondere dadur[X.]h verletzt, dass der [X.]-Vertrag eine völkerre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung der Vertragsst[X.]ten begründe, etwaigen Kapitalerhöhungen und Rekapitalisierungen zuzustimmen, wenn diese zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus erforderli[X.]h seien. Sollte nämli[X.]h das genehmigte Stammkapital von 700 Milliarden [X.] zur Erfüllung der Aufgaben des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht (mehr) ausrei[X.]hen - weil etwa ein großer St[X.]t wie [X.] in Zahlungss[X.]hwierigkeiten gerate oder das Stammkapital aufgezehrt sei - müsse na[X.]h systematis[X.]her und teleologis[X.]her Auslegung des [X.]-Vertrages zwingend eine Kapitalerhöhung oder Rekapitalisierung erfolgen, damit der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus seine ihm von den Vertragsparteien zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die in der [X.] betonte Wahrung der Finanzstabilität des [X.], au[X.]h weiterhin erfüllen könne. Der [X.] sei in einer sol[X.]hen Situation völkerre[X.]htli[X.]h gebunden und, ungea[X.]htet seiner formalen Beteiligungsre[X.]hte, ni[X.]ht mehr in der Lage, autonom über die Kapitalerhöhung oder Rekapitalisierung zu ents[X.]heiden. Der [X.]-Vertrag sei daher verfassungswidrig, zumindest aber verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine der Höhe na[X.]h unbegrenzte Verpfli[X.]htung [X.]r St[X.]tsorgane, Kapitalerhöhungen und Rekapitalisierungen zuzustimmen, gegen das [X.]prinzip verstoße.

[X.]) Die Einbindung des [X.]es in die Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus genüge au[X.]h deshalb ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen, weil das [X.]-Finanzierungsgesetz, in dem die parlamentaris[X.]hen Beteiligungsre[X.]hte überwiegend normiert worden seien, bereits wegen formeller Verfassungswidrigkeit ni[X.]htig sei. Der in den [X.] eingebra[X.]hte und in erster Lesung beratene Gesetzentwurf (BTDru[X.]ks 17/9048) habe die zentrale Frage der parlamentaris[X.]hen Beteiligungsre[X.]hte ausdrü[X.]kli[X.]h ungeregelt gelassen. Damit sei in einem wesentli[X.]hen Regelungsgegenstand ledigli[X.]h eine leere Gesetzeshülle in den [X.] eingebra[X.]ht worden, was den Anforderungen von [X.]. 76 [X.] ni[X.]ht entspre[X.]he. Wenn das [X.]-Finanzierungsgesetz somit formell verfassungswidrig sei, existierten die darin geregelten Beteiligungsre[X.]hte re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht. Ohne wirksame Regelung der gebotenen [X.]beteiligung hätte der [X.] dem [X.]-Vertrag aber ni[X.]ht zustimmen dürfen.

[X.][X.]) Dass [X.] na[X.]h [X.]. 9 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]V ohne Zustimmung des [X.]es mögli[X.]h seien, verletze dessen haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung jedenfalls insoweit, als der [X.] die Entstehung der Verluste, die sol[X.]hen [X.]n zugrunde lägen, ni[X.]ht kontrollieren und gegebenenfalls verhindern könne. Während der [X.] dur[X.]h seine Zustimmung zu einzelnen Hilfsmaßnahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus das Risiko für die hieraus mögli[X.]herweise entstehenden Verluste und Belastungen des [X.]s übernehme, habe er keinerlei Mögli[X.]hkeiten, die aus der Ges[X.]häftstätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus folgenden Verlustrisiken zu beeinflussen. Auf die Ges[X.]häftspolitik könne er nur mittelbar über die vom [X.] zu bes[X.]hließenden Leitlinien na[X.]h [X.]. 21 Abs. 2 und [X.]. 22 Abs. 1 [X.]V Einfluss nehmen. Sol[X.]he Leitlinien könnten Verlustrisiken aber von vornherein ni[X.]ht auss[X.]hließen; zudem habe der [X.] keine Mögli[X.]hkeit, ein [X.] Handeln der [X.]-Organe zu erzwingen. Bei der paus[X.]halen Eins[X.]hätzung der [X.]esregierung, dass Verluste aus der Ges[X.]häftstätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus mit Bli[X.]k auf die Erfahrungen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen ni[X.]ht zu erwarten seien, handele es si[X.]h um eine bloße Behauptung, die dur[X.]h ni[X.]hts belegt sei. Vielmehr lege ein Verglei[X.]h mit der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität nahe, dass au[X.]h der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus langfristige Kredite an [X.] vergeben werde, si[X.]h aber selbst dur[X.]h mittel- und kurzfristige Kredite refinanzieren müsse. Sobald das Zinsniveau steigen sollte, resultierten daraus erhebli[X.]he Verlustrisiken.

dd) Im Hinbli[X.]k auf das von [X.] na[X.]h [X.]. 6 Abs. 1 [X.]V zu benennende Mitglied und stellvertretende Mitglied des [X.]s fehle es an einer hinrei[X.]hend zuverlässigen Bindung an die Bes[X.]hlüsse des [X.]es und an einer Si[X.]herstellung ihrer parlamentaris[X.]hen Verantwortli[X.]hkeit. Zwar habe die [X.]esregierung die Absi[X.]ht geäußert, einen St[X.]tssekretär mit der Funktion des [X.]smitglieds zu betrauen. Dur[X.]h eine bloße Absi[X.]htserklärung lasse si[X.]h die erforderli[X.]he parlamentaris[X.]he Verantwortli[X.]hkeit jedo[X.]h ni[X.]ht dauerhaft si[X.]herstellen. Die Mitglieder des [X.]s könnten jederzeit dur[X.]h andere Personen ersetzt werden, die an Bes[X.]hlüsse des [X.]es ni[X.]ht gebunden und diesem aufgrund der umfassenden Immunitätsregelung des [X.]. 35 [X.]V au[X.]h ni[X.]ht re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htig seien. Gerade weil der Gouverneursrat des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus die meisten Ents[X.]heidungsbefugnisse auf das [X.] delegieren könne, sei eine ausdrü[X.]kli[X.]he gesetzli[X.]he Si[X.]herstellung der parlamentaris[X.]hen Verantwortli[X.]hkeit des Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds des [X.]s - etwa im [X.]-Finanzierungsgesetz - unverzi[X.]htbar.

ee) Um die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es zu gewährleisten, bedürfe es einer dauerhaften re[X.]htli[X.]hen Absi[X.]herung der Vetoposition [X.]s in den Organen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, damit Ents[X.]heidungen mit potenziell erhebli[X.]hen Konsequenzen für den [X.] ni[X.]ht gegen die Stimme der [X.]n [X.] gefasst werden könnten. Dies sei bislang ni[X.]ht hinrei[X.]hend gewährleistet, da jederzeit weitere [X.] dem [X.]-Währungsgebiet und dem [X.]-Vertrag beitreten könnten. Eine Vetoposition gegen einen sol[X.]hen Beitritt habe [X.] ni[X.]ht. [X.] sei der [X.]-Vertrag daher nur, wenn das [X.] bei künftigen [X.] weiterer Mitglieder so erhöht werde, dass die Vetoposition der [X.]n Vertreter in den Organen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus erhalten bleibe.

ff) Im Hinbli[X.]k auf die Ausgabe von [X.] zu einem vom Nennwert abwei[X.]henden Kurs na[X.]h [X.]. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V sei die Beteiligung des [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt geregelt. Es bedürfe jedenfalls einer verfassungskonformen Interpretation des § 4 Abs. 1 [X.]FinG dahingehend, dass ausnahmslos jeder Bes[X.]hluss na[X.]h [X.]. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V dem [X.]vorbehalt unterliege.

gg) Um die Anwendung der Stimmre[X.]htsaussetzung na[X.]h [X.]. 4 Abs. 8 [X.]V auf [X.] auszus[X.]hließen, bedürfe es wirksamer haushalteris[X.]her Si[X.]herungen. Die bisher erteilte Gewährleistungsermä[X.]htigung für das abrufbare Kapital sei s[X.]hon deshalb unzurei[X.]hend, weil es hier ni[X.]ht um eine Gewährleistung, sondern um e[X.]hte Zahlungspfli[X.]hten gehe. Au[X.]h sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, wie innerhalb der im Fall des [X.]. 9 Abs. 3 [X.]V sehr kurzen Frist von sieben Tagen ein Na[X.]htragshaushalt verabs[X.]hiedet und verkündet werden könne. Zudem bedürfe es der Bildung risikoadäquater Rü[X.]kstellungen, damit das zu überweisende Kapital au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h jederzeit fristgere[X.]ht vorhanden sei. Die [X.]esregierung müsse insofern dur[X.]h ein eigenes aktives Risikomanagement hinrei[X.]hende Vorsorge für [X.] treffen und dürfe si[X.]h ni[X.]ht auf das Risikomanagement des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus verlassen. Auf eine an die [X.]esregierung geri[X.]htete Anfrage des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.], wie eine re[X.]htzeitige und vollständige Einzahlung si[X.]hergestellt werden solle, habe der Parlamentaris[X.]he St[X.]tssekretär im [X.] mit S[X.]hreiben vom 11. Oktober 2012 ausgeführt, man gehe s[X.]hon ni[X.]ht davon aus, dass [X.] überhaupt erforderli[X.]h würden; im Übrigen werde man etwaige haushaltsre[X.]htli[X.]he Maßnahmen den jeweiligen Rahmenbedingungen wie der Höhe und dem Zeitpunkt des [X.] anpassen. Damit treffe die [X.]esregierung gerade keine Vorsorge für eine Einzahlung und verkenne die ausdrü[X.]kli[X.]hen Vorgaben im Urteil des [X.]s vom 12. September 2012.

hh) Die im [X.]-Finanzierungsgesetz geregelte Verlagerung von Ents[X.]heidungskompetenzen vom Plenum auf den [X.] verletze das Öffentli[X.]hkeitsprinzip als zentrales, von [X.]. 79 Abs. 3 [X.] erfasstes Element der repräsentativen [X.]. Um die Ents[X.]heidungen der gewählten Vertreter kontrollieren, na[X.]hvollziehen und gegebenenfalls beeinflussen zu können, müssten die Wähler die Chan[X.]e haben, au[X.]h den Prozess der parlamentaris[X.]hen Willensbildung zu verfolgen. Das sei nur bei einer Befassung des [X.] gewährleistet. Vor diesem Hintergrund komme eine Delegation von Ents[X.]heidungskompetenzen an den [X.] nur insoweit in Betra[X.]ht, als es um Ents[X.]heidungen administrativer Natur ohne Auswirkungen auf die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung gehe. Dies treffe jedenfalls auf die Fälle der § 5 Abs. 2 [X.] und Nr. 3 [X.]FinG ni[X.]ht zu.

ii) [X.] zugunsten der Mitglieder der [X.]-Organe in [X.]. 35 Abs. 1 [X.]V führe zu einer willkürli[X.]hen und damit im Hinbli[X.]k auf [X.]. 3 Abs. 1 [X.] verfassungswidrigen Unglei[X.]hbehandlung. [X.]. 35 Abs. 1 [X.]V übertrage den funktionalen Immunitätss[X.]hutz für Diplomaten und [X.] internationaler Organisationen ohne ausrei[X.]hende Re[X.]htfertigung auf die [X.]-Organe. Da insbesondere die Mitglieder des [X.] s[X.]hon ni[X.]ht unabhängig von der Regierung des jeweiligen Mitgliedst[X.]tes seien, gebe es au[X.]h keinen sa[X.]hli[X.]hen Grund, sie von der Justiz ihrer Entsendest[X.]ten freizustellen. Zumindest aber bedürfe es einer verfassungskonformen Interpretation dahingehend, dass die Immunität der [X.]n Organmitglieder ni[X.]ht über deren Auss[X.]heiden aus dem Organ hinaus wirke.

jj) Na[X.]h [X.]. 3 Satz 1 und [X.]. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]V, gestützt dur[X.]h [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V, dürfe der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus eine Finanzhilfe ausdrü[X.]kli[X.]h nur dann gewähren, wenn dies "zur Wahrung der Finanzstabilität des [X.] insgesamt" unabdingbar sei, wenn also eine Insolvenz des hilfesu[X.]henden Mitgliedst[X.]tes "systemis[X.]he" Auswirkungen hätte. Die im April 2013 bes[X.]hlossene [X.] zugunsten der [X.] habe jedo[X.]h gezeigt, dass diese Voraussetzung dur[X.]h die [X.]-Mitglieder und [X.]sorgane konsensual so ausgelegt und angewendet werde, dass sie keine objektive S[X.]hranke für die Gewährung von Finanzhilfen darstelle und damit im Ergebnis obsolet sei. Na[X.]h [X.] bekannten Indikatoren sei die Annahme einer systemis[X.]hen Relevanz [X.] für das gesamte [X.]-Währungsgebiet abwegig; der Na[X.]hweis sei au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die dem zustimmenden Bes[X.]hluss des [X.]es vom 18. April 2013 zugrunde gelegten Papiere der [X.]päis[X.]hen [X.] und [X.] geführt worden. Deren auf keinerlei na[X.]hvollziehbare Daten gestützte Argumentation laufe vielmehr darauf hinaus, dass die Zahlungsunfähigkeit eines einzelnen [X.]-Mitglieds wegen mögli[X.]her psy[X.]hologis[X.]her Folgewirkungen immer au[X.]h die Finanzstabilität des gesamten [X.] beeinträ[X.]htige. Damit verliere das eins[X.]hränkend gemeinte Tatbestandsmerkmal der Unabdingbarkeit jegli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h und werde dur[X.]h eine allgemeine politis[X.]he Maßgabe von [X.]päis[X.]her [X.] und [X.]päis[X.]her Zentralbank ersetzt, die si[X.]h einer juristis[X.]hen Kontrolle entziehe. [X.]. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]V erweise si[X.]h vor diesem Hintergrund als Blankettermä[X.]htigung, die einen verfassungsre[X.]htli[X.]h unzulässigen Leistungsautomatismus begründe. Insofern bedürfe es einer verfassungskonformen Interpretation dahingehend, dass der [X.] einer [X.] nur zustimmen dürfe, wenn die Voraussetzung der Unabdingbarkeit zur Wahrung der Finanzstabilität des gesamten [X.] dur[X.]h konkretes und überprüfbares Zahlenmaterial über die Verfle[X.]htung der Finanzsysteme belegt sei.

kk) Na[X.]h § 4 Abs. 1 Nr. 1 und [X.] [X.]FinG in Verbindung mit [X.]. 13 Abs. 2 bis Abs. 4 [X.]V sei für die Bewilligung von Finanzhilfen ein zweistufiges Zustimmungsverfahren vorgesehen: In einem ersten S[X.]hritt die Grundsatzents[X.]heidung, in einem zweiten die Annahme einer konkreten Vereinbarung mit dem betroffenen [X.]-Mitglied und die Zustimmung zum ausgehandelten Memorandum of Understanding ([X.]). Wenn man wie bei der Bes[X.]hlussfassung über die [X.]n für [X.] diese - vertragli[X.]h vorgesehene - Zweistufigkeit umgehe, indem der Grundsatzbes[X.]hluss erst na[X.]h der Aushandlung einer konkreten Vereinbarung mit dem betroffenen Mitgliedst[X.]t sowie eines [X.] gefasst und mit der Zustimmung zur konkreten [X.] und zum [X.] verbunden werde, könne der [X.] über das "Ob" der [X.] ni[X.]ht mehr frei ents[X.]heiden. Die in der Regel mit erhebli[X.]hen Anstrengungen verbundene Aushandlung eines [X.] s[X.]haffe in außenpolitis[X.]her Hinsi[X.]ht vollendete Tatsa[X.]hen und einen massiven, unauswei[X.]hli[X.]hen Zustimmungsdru[X.]k. Die eigentli[X.]h vorrangig zu beantwortende Frage der Systemrelevanz eines [X.]-Mitglieds trete so hinter den konkreten Finanzierungsbedarf und die S[X.]huldentragfähigkeit des Mitgliedst[X.]tes vollkommen zurü[X.]k. Das zur Begründung dieses Vorgehens vom [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und der [X.]esregierung vorgetragene Argument der Zeitersparnis laufe auf eine Vertragspraxis hinaus, die mit Wortlaut und Zwe[X.]k des Vertrages ni[X.]ht vereinbar sei. Au[X.]h insofern bedürfe es im Hinbli[X.]k auf das Handeln der [X.]n St[X.]tsorgane einer verfassungskonformen Interpretation, die der völkerre[X.]htli[X.]h verbindli[X.]hen Verfestigung einer sol[X.]hen Vertragspraxis entgegenwirke.

[X.]) Der [X.], Koordinierung und Steuerung in der [X.] ("[X.]" - [X.]) verletze das Re[X.]ht des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] auf Teilhabe an der verfassunggebenden Gewalt des Volkes. Zwar berühre er die Haushaltsautonomie inhaltli[X.]h ni[X.]ht intensiver als die im Grundgesetz bereits verankerten Regeln. Da der [X.] na[X.]h völkerre[X.]htli[X.]hen Regeln unkündbar sei, habe si[X.]h [X.] aber verpfli[X.]htet, die einmal ins Grundgesetz aufgenommene S[X.]huldenbremse nie wieder zu entfernen, wodur[X.]h diese der Sa[X.]he na[X.]h in den unabänderli[X.]hen [X.] aufgenommen werde.

d) Ebenso verletze die [X.]esregierung das Re[X.]ht des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] auf Mitwirkung an der Legitimation der St[X.]tsgewalt aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] dur[X.]h ihr Unterlassen, auf eine Änderung des [X.] sowie der Rahmenbedingungen für die Gelds[X.]höpfung hinzuwirken. Das [X.] sei zwar ursprüngli[X.]h in Übereinstimmung mit dem Primärre[X.]ht als trans[X.]s Zahlungsverkehrssystem entwi[X.]kelt worden. Seit 2007 und verstärkt ab 2010 offenbare es jedo[X.]h erhebli[X.]he Konstruktionsfehler. Das stetige Anwa[X.]hsen der [X.] zeige, dass das System es einem Mitgliedst[X.]t des [X.] ermögli[X.]he, zulasten anderer Mitgliedst[X.]ten "[X.]" in unbegrenzter Höhe aufzunehmen, um eigene Importe zu finanzieren. Dies begründe ein Risiko für den [X.] in erhebli[X.]her Höhe, das allein aus dem Verhalten anderer [X.] resultiere und dem der [X.] niemals zugestimmt habe. Es sei deshalb die Pfli[X.]ht der [X.]esregierung, alle erforderli[X.]hen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfassung und [X.] zu verteidigen. Zwar bestehe insoweit ein gewisser Eins[X.]hätzungsspielraum; die völlige Untätigkeit der [X.]esregierung sei jedo[X.]h verfassungswidrig.

2. Die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] rügen, die angegriffenen Gesetze verletzten die politis[X.]he Freiheit der Bürger und das in [X.]. 38 Abs. 1 [X.] verankerte Re[X.]ht auf [X.].

a) Sie heben in ihrer Begründung insbesondere hervor, [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V vertiefe den Verbund des [X.] derart, dass ein [X.]esst[X.]t entstehe und [X.]s Eigenst[X.]tli[X.]hkeit und Souveränität weitgehend beendet werde. Dies verletze das [X.]-, das Re[X.]htsst[X.]ts- und das Sozialst[X.]tsprinzip sowie die Garantie der St[X.]tli[X.]hkeit und verstoße zuglei[X.]h gegen [X.]. 146 [X.], weil der weiteren Vertiefung der [X.] als [X.]esst[X.]t der Weg geebnet werde, ohne dass si[X.]h das [X.] Volk dur[X.]h Abstimmung über ein neues Verfassungsgesetz dafür habe ents[X.]heiden können.

b) Der [X.]-Vertrag verändere die Grundlagen der [X.]. Das währungspolitis[X.]he [X.] ([X.]. 88 Satz 2 [X.]), das im Sozialst[X.]tsprinzip und in der S[X.]huldenbremse na[X.]h [X.]. 109 Abs. 3 und [X.]. 115 Abs. 2 [X.] verankert sei, werde aufgehoben. [X.] übernehme zeitli[X.]h unbegrenzt die Mithaftung für die S[X.]hulden fremder [X.]. Die Haushalte von [X.] und Ländern würden dur[X.]h den Kapitalanteil am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und das abrufbare Kapital auf unbegrenzte Zeit in erhebli[X.]hem Ausmaß gebunden, die Finanz- und Haushaltshoheit dauerhaft einges[X.]hränkt. Das Zustimmungsgesetz zum [X.]-Vertrag verletze zudem das Sozialst[X.]tsprinzip, das gemäß [X.]. 38 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 2 Abs. 1 [X.] und [X.]. 1 Abs. 1 [X.] rügefähig sei, weil die Sozialleistungen und Pensions- und Rentenzahlungen für die [X.] gekürzt werden müssten. Es verletze au[X.]h die Eigentumsgewährleistung aus [X.]. 14 Abs. 1 [X.], weil die Verpfli[X.]htungen [X.]s inflationäre Entwi[X.]klungen mit si[X.]h brä[X.]hten. Der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus werde zu einem [X.] mit [X.] und -befugnissen, unterliege jedo[X.]h keiner Bankenaufsi[X.]ht. Der Ankauf von St[X.]tsanleihen - unmittelbar oder mittelbar - sei mit [X.]. 123 A[X.]V und dem [X.] der [X.] und des Grundgesetzes unvereinbar.

[X.]) Au[X.]h das Zustimmungsgesetz zum [X.] verletze das Grundre[X.]ht aller Bürger, über die Verfassung [X.]s zu ents[X.]heiden. [X.]. 4 [X.] verpfli[X.]hte [X.] zu einer jährli[X.]hen S[X.]huldenreduzierung von 26 Milliarden [X.]. Das sei mit [X.]. 109 Abs. 3 [X.], [X.] 2 [X.] und [X.]. 143d Abs. 1 [X.] unvereinbar und verlange eine Änderung des Grundgesetzes, weil die [X.] nur den Defizita[X.]au, ni[X.]ht aber den A[X.]au der St[X.]tsvers[X.]huldung regele.

d) Ebenso beeinträ[X.]htigten die im sogenannten Sixpa[X.]k enthaltenen Sekundärre[X.]htsakte sowie der [X.]-Plus-Pakt das Re[X.]ht der Bes[X.]hwerdeführer aus [X.]. 38 Abs. 1 [X.], weil hierdur[X.]h eine Wirts[X.]haftsregierung der [X.] über alle Mitgliedst[X.]ten des [X.] eingeführt werde. Die [X.] werde so zum Gliedst[X.]t eines [X.]sbundesst[X.]tes und verliere zuglei[X.]h ihre Haushalts-, Finanz- und Wirts[X.]haftshoheit und damit ihre Souveränität insgesamt. Mit dem gegenwärtigen Grundgesetz sei dies ni[X.]ht vereinbar; ein na[X.]h [X.]. 146 [X.] erforderli[X.]hes neues Verfassungsgesetz sei ni[X.]ht bes[X.]hlossen.

e) S[X.]hließli[X.]h verletze das [X.]päis[X.]he System der Zentralbanken dur[X.]h die Ausdehnung der Geldmenge, insbesondere dur[X.]h die Gewährung von Darlehen zu niedrigen Zinsen bei Hereinnahme unzurei[X.]hender Si[X.]herheiten und dur[X.]h das [X.], die Souveränität der Mitgliedst[X.]ten und damit au[X.]h das Wahlre[X.]ht des Einzelnen. Gegebenenfalls sei die [X.]eregierung zu verpfli[X.]hten, vor dem [X.]päis[X.]hen Geri[X.]htshof Ni[X.]htigkeitsklage gegen diese Maßnahmen zu erheben.

3. Die Bes[X.]hwerdeführer zu II[X.] sehen si[X.]h in ihren Re[X.]hten aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor allem deshalb verletzt, weil mit den angegriffenen Gesetzen Strukturveränderungen im st[X.]tsorganisatoris[X.]hen Gefüge ohne die erforderli[X.]he Beteiligung des Volkes bes[X.]hlossen worden seien.

a) [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V entwerte das für die [X.] grundlegende [X.] des [X.]. 125 A[X.]V. Dieser währungspolitis[X.]he Ri[X.]htungswe[X.]hsel verändere den Charakter der [X.] in Ri[X.]htung auf eine Transfer- und Haftungsgemeins[X.]haft ohne [X.] Legitimation. [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V hätte ni[X.]ht im vereinfa[X.]hten Änderungsverfahren na[X.]h [X.]. 48 Abs. 6 [X.]V bes[X.]hlossen werden dürfen und stehe deshalb im Widerspru[X.]h zum [X.]sre[X.]ht.

b) Mit der Zustimmung zum [X.]-Vertrag entäußere si[X.]h der [X.] seiner Haushaltsautonomie. Der Vertrag setze einen Haftungsautomatismus in Gang, dem si[X.]h au[X.]h künftige [X.]e ni[X.]ht entziehen könnten. [X.]. 3 [X.]V ermä[X.]htige den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu Maßnahmen mit unvorhersehbaren Konsequenzen für die Haushalte der Mitgliedst[X.]ten. Na[X.]h [X.]. 21 [X.]V dürfe der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus ohne Banklizenz sämtli[X.]he Bankges[X.]häfte tätigen und si[X.]h, ohne jegli[X.]he Mitwirkung der Parlamente, au[X.]h bei der [X.] refinanzieren. Das Verbot des unmittelbaren Erwerbs von S[X.]huldtiteln öffentli[X.]her Einri[X.]htungen dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank und das Verbot der Haftungsübernahme als ents[X.]heidende E[X.]kpfeiler der [X.] würden dur[X.]h den [X.]-Vertrag aus der Stabilitätsgemeins[X.]haft herausgebro[X.]hen.

Im Rahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus gehe [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht mehr vertretbare Risiken ein. Dur[X.]h eine Ausgabe von Anteilen über dem Nennwert könne eine Hebelung der Mittel des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus bewirkt werden. [X.]. 8 Abs. 5 [X.]V begrenze die Haftung der Mitgliedst[X.]ten nur unzurei[X.]hend. Die Bes[X.]hränkung des [X.] werde dur[X.]h die Bestimmungen über [X.] und Verlustausglei[X.]h in [X.]. 9 und [X.]. 25 [X.]V konterkariert; werde ein Mitgliedst[X.]t zahlungsunfähig, müssten die no[X.]h zahlungsfähigen Mitglieder erhöhte Zahlungen leisten, um den Ausfall auszuglei[X.]hen. Mit Bli[X.]k auf die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit sol[X.]her Ausfälle komme dem Gesetzgeber zwar ein Eins[X.]hätzungsspielraum zu; aber au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieses Eins[X.]hätzungs- und Prognosespielraumes gehe der Gesetzgeber mit dem [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ein ni[X.]ht mehr zu verantwortendes Haftungsrisiko ein. Die problematis[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Wirkungen würden dadur[X.]h verstärkt, dass der [X.]-Vertrag keine Kündigungsklausel enthalte. Dadur[X.]h sei der Vertrag faktis[X.]h unkündbar; die [X.] könne nur unter engen Voraussetzungen zur Anwendung kommen. Eine einseitige Beendigung dur[X.]h eine der Vertragsparteien entlasse diese ni[X.]ht ohne Weiteres aus ihren vertragli[X.]hen Pfli[X.]hten; vielmehr sei von einer fortwirkenden [X.]verantwortli[X.]hkeit auszugehen.

[X.]) Über die Maßnahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus werde in einem ni[X.]ht hinrei[X.]hend demokratis[X.]h legitimierten Verfahren ents[X.]hieden. Die nur mittelbare und zudem aufgrund völkerre[X.]htli[X.]h begründeter Loyalitätspfli[X.]hten zweifelhafte Verantwortli[X.]hkeit der [X.]n Vertreter in den [X.]-Organen gegenüber dem Parlament werde au[X.]h dur[X.]h die - ihrerseits unvollkommen ausgestaltete - Beteiligung des [X.]es an Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht ausgegli[X.]hen. So enthalte der Vertrag keine völkerre[X.]htli[X.]h wirksamen Vorbehalte zugunsten des [X.]es. Die in §§ 4 ff. [X.]FinG geregelten Beteiligungsre[X.]hte seien vor allem deshalb ungenügend, weil die konkrete Form der Beteiligung allein von der Eins[X.]hätzung der [X.]esregierung abhänge, ob im Einzelfall die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung betroffen sei. Letztli[X.]h müsse eine Festlegung der Beteiligungsre[X.]hte des [X.]es im Rahmen der Begleitgesetzgebung s[X.]hon deshalb defizitär bleiben, weil angesi[X.]hts der nahezu unbegrenzten Handlungsvollma[X.]hten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus eine abs[X.]hließende Regelung sol[X.]her Beteiligungsre[X.]hte von vornherein ausges[X.]hlossen ers[X.]heine. Die Immunitätsregeln des [X.]-Vertrages trügen dazu bei, dass der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus weitgehend ohne [X.] Kontrolle agieren könne. Dies sei mit [X.]. 79 Abs. 3 [X.] unvereinbar.

Dass die Beteiligungsre[X.]hte des [X.]es na[X.]h dem [X.]-Finanzierungsgesetz den Anforderungen des [X.]prinzips ni[X.]ht genügten und der [X.] bei Ents[X.]heidungen über Finanzhilfen faktis[X.]h weitgehend auf den bloßen Na[X.]hvollzug der [X.] getroffenen Ents[X.]heidungen bes[X.]hränkt sei, belege au[X.]h das Verfahren über die Gewährung von Finanzhilfen für die [X.]. Weder seien die materiellen Voraussetzungen des [X.]. 12 [X.]V na[X.]hgewiesen no[X.]h sei das zweistufige Verfahren des [X.]. 13 [X.]V bea[X.]htet worden. Vielmehr seien dem [X.] die Feststellungen der zuständigen Institutionen über die Voraussetzungen einer Finanzhilfe und der Bes[X.]hluss über die Gewährung von Finanzhilfen sowie das Memorandum of Understanding zeitglei[X.]h vorgelegt worden. Unter den gegebenen politis[X.]hen Bedingungen sei es dem [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen, auf der Einhaltung des zweistufigen Verfahrens zu bestehen. Da mit einer Verfestigung dieser Vertragspraxis zu re[X.]hnen sei, werde der [X.] dauerhaft auf die Rolle des Na[X.]hvollzugs bes[X.]hränkt bleiben.

d) Der Abs[X.]hluss des [X.]es verstoße mit Bli[X.]k auf Verfahren wie Inhalte gegen [X.] Grundsätze der [X.]. Dass der Vertrag angebli[X.]h keine wesentli[X.]hen Änderungen im Verhältnis zur bisherigen Re[X.]htslage enthalte, sei ohne Belang. Denn die bestehenden Bindungen dur[X.]h unionales Sekundärre[X.]ht sowie dur[X.]h die im Grundgesetz bereits enthaltene "S[X.]huldenbremse" erhielten dur[X.]h ihre völkerre[X.]htli[X.]he Festlegung im [X.] eine neue re[X.]htli[X.]he Qualität.

Der [X.] habe im Übrigen au[X.]h konstitutive Wirkungen. Aus [X.]. 3 Abs. 1 Bu[X.]hstabe b Satz 1 [X.] folge mit dem [X.] eine gegenüber dem Sekundärre[X.]ht strengere Vorgabe für das mittelfristige Haushaltsziel. Im Falle wesentli[X.]her Abwei[X.]hungen von diesem Ziel oder dem entspre[X.]henden Anpassungspfad sei darüber hinaus ein automatis[X.]her Korrekturme[X.]hanismus vorgesehen, der auf von der [X.] vorges[X.]hlagenen gemeinsamen Grundsätzen hinsi[X.]htli[X.]h [X.], Umfang und Überwa[X.]hung der zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen beruhen müsse.

Der [X.] ändere zudem die materielle Verfassungslage, da das Grundgesetz keinen automatis[X.]hen Korrekturme[X.]hanismus kenne. Zudem müssten die [X.], deren Gesamtvers[X.]huldung das [X.] von 60% des Bruttoinlandsproduktes (BIP) übers[X.]hreite, den über 60% liegenden Anteil um dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h ein Zwanzigstel jährli[X.]h a[X.]auen. Der eigentli[X.]he Verlust an haushaltspolitis[X.]her Souveränität liege jedo[X.]h darin, dass die Vertragsparteien, die si[X.]h in einem Defizitverfahren befinden, ihre "Haushalts- und Wirts[X.]haftsprogramme" künftig von der [X.] genehmigen lassen müssten. Dies bewirke einen na[X.]hhaltigen Verlust an Gestaltungsbefugnissen des [X.]es. Der [X.] sei auf Dauer angelegt und ni[X.]ht ohne Weiteres kündbar. [X.] sei jedo[X.]h [X.]; der [X.] installiere dagegen ni[X.]ht nur dauerhaft angelegte Kontroll- und Sanktionsme[X.]hanismen, sondern enthalte au[X.]h eine irreversible Festlegung der Vertragsst[X.]ten in ihrer Wirts[X.]haftspolitik.

4. Au[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] sehen si[X.]h dur[X.]h die angegriffenen Gesetze in [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2, [X.]. 23 Abs. 1 und Abs. 2 sowie [X.]. 79 Abs. 3 [X.] verletzt. Es werde ein Finanzausglei[X.]hssystem ges[X.]haffen, mit dem die S[X.]hwelle zum [X.]n [X.]esst[X.]t übers[X.]hritten werde.

a) Das Gesetz zur Änderung des [X.]. 136 A[X.]V verstoße s[X.]hon deshalb gegen die Verfassung, weil der zugrunde liegende Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates unwirksam sei: Der neue [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V hätte zum einen ni[X.]ht im vereinfa[X.]hten Vertragsänderungsverfahren bes[X.]hlossen werden dürfen, da er in der Sa[X.]he zu einer Ausdehnung der Kompetenzen der [X.] führe; zum anderen widerspre[X.]he er materiell dem in [X.]. 125 Abs. 1 Satz 2 A[X.]V geregelten [X.]. S[X.]hließli[X.]h genüge er im Hinbli[X.]k auf Zwe[X.]k und Ausmaß der Ermä[X.]htigung au[X.]h ni[X.]ht dem re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Bestimmtheitsgebot.

b) Mit dem völkerre[X.]htli[X.]h irreversiblen [X.]-Vertrag entäußere si[X.]h der [X.] dauerhaft seiner Budgetverantwortung. Der Vertrag begründe - im Zusammenhang mit dem [X.]-Finanzierungsgesetz - unübersehbare Zahlungspfli[X.]hten gegenüber einer demokratis[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend legitimierten, kontrollierten und parlamentaris[X.]h rü[X.]kgekoppelten Finanzeinri[X.]htung. Der [X.] habe im Hinbli[X.]k auf einzelne Zahlungen keine Ents[X.]heidungsfreiheit mehr und könne si[X.]h insbesondere ni[X.]ht mehr auf fehlende Haushaltsmittel berufen. Der [X.]-Vertrag verstoße au[X.]h gegen das Verbot eines Haftungsautomatismus, da der Umfang von Zahlungspfli[X.]hten ni[X.]ht vollständig absehbar sei und vom [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend verantwortet werden könne. So bestehe eine hohe Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit für Na[X.]hs[X.]husspfli[X.]hten na[X.]h [X.]. 25 Abs. 2 [X.]V, da mehrere Mitgliedst[X.]ten aller Voraussi[X.]ht na[X.]h die von ihnen erwarteten Einzahlungen ni[X.]ht leisten könnten. Au[X.]h sei ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass der frei auf den Finanzmärkten agierende [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus mit Spekulationen Verluste erwirts[X.]haften werde, ohne dass der [X.] in der Lage sei, dies zu beeinflussen. Zudem sei der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus als "freis[X.]hwebende" Finanzorganisation auf [X.]er Grundlage ni[X.]ht ausrei[X.]hend demokratis[X.]h legitimiert. Ledigli[X.]h die Finanzminister als Mitglieder des [X.] verfügten über eine - wenn au[X.]h s[X.]hwa[X.]he - [X.] Legitimation. Bei Maßnahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sei der [X.] auf den bloßen Na[X.]hvollzug von an anderer Stelle getroffenen Ents[X.]heidungen angewiesen. Angesi[X.]hts dieses Legitimationsdefizits falle das Fehlen politis[X.]her oder fa[X.]hli[X.]her Kontrollinstrumente ers[X.]hwerend ins Gewi[X.]ht. Wie die [X.]esregierung trotz der den Organmitgliedern des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus auferlegten S[X.]hweigepfli[X.]ht ([X.]. 34 [X.]V) ihre Informationspfli[X.]hten aus [X.]. 23 Abs. 2 [X.] erfüllen könne, sei ni[X.]ht erkennbar.

[X.]) Die Regeln zur Beteiligung des [X.]es in den §§ 3 bis 7 [X.]FinG genügten ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen, da in zahlrei[X.]hen, für die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung wi[X.]htigen Angelegenheiten ledigli[X.]h der [X.] und ni[X.]ht das Plenum mitwirke. Besonders gravierende Ents[X.]heidungen, etwa Bes[X.]hlüsse über eine Erhöhung des Stammkapitals, bedürften darüber hinaus ni[X.]ht nur einer einfa[X.]hen, sondern im Hinbli[X.]k auf [X.]. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] einer Zweidrittelmehrheit in [X.] und [X.]esrat.

d) Dur[X.]h den [X.] werde die verfassungsgebende Gewalt des Volkes verletzt, an der teilzuhaben [X.]. 146 [X.] garantiere. Die Verpfli[X.]htung, die S[X.]huldenbremse ni[X.]ht mehr aus der Verfassung zu entfernen, ohne sie jedo[X.]h in die Ewigkeitsgarantie aufzunehmen, verletze die Verfassungsidentität des Grundgesetzes. Diese völkerre[X.]htli[X.]he Bindung bei der Gestaltung der konstitutionellen Grundlagen des St[X.]tes bedeute einen Verlust der [X.]. Die Gesetzgebungsverpfli[X.]htungen aus dem [X.] rei[X.]hten zudem deutli[X.]h über die grundgesetzli[X.]h geregelte S[X.]huldenbremse hinaus: Eine gesamtst[X.]tli[X.]he Vers[X.]huldungsgrenze, die Kommunen und Sozialversi[X.]herungsträger einbeziehe, ein "automatis[X.]her Korrekturme[X.]hanismus", die Re[X.]hte der "unabhängigen Institution" na[X.]h [X.]. 3 Abs. 2 [X.] und fehlende Übergangsfristen führten - bei Einhaltung der völkerre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen - zu deutli[X.]h s[X.]härferen Anforderungen, als sie die S[X.]huldenbremse enthalte. Insoweit sei au[X.]h [X.]. 79 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht bea[X.]htet.

Die im [X.]prinzip wurzelnde Haushaltsautonomie werde dur[X.]h die Regelung des [X.]. 5 [X.] ausgehöhlt. Dort sei zwar ni[X.]ht vorgesehen, dass die [X.] Haushaltspläne genehmigen müsse, wohl aber Haushalts- und Wirts[X.]haftspartners[X.]haftsprogramme, die über einen längeren Zeitraum als eine Legislaturperiode liefen und geeignet seien, die Ents[X.]heidungsmögli[X.]hkeiten des [X.] einzus[X.]hränken. Dies gehe über die geltenden sekundärre[X.]htli[X.]hen Vorgaben und Sanktionsmögli[X.]hkeiten hinaus. Au[X.]h der automatis[X.]he Korrekturme[X.]hanismus werde dazu führen, dass Vorgaben der [X.] die dur[X.]h [X.]. 79 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit [X.]. 20 [X.] ges[X.]hützten St[X.]tsstrukturprinzipien aushöhlten.

S[X.]hließli[X.]h verstoße die Irreversibilität der Verpfli[X.]htung gegen [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 20 und [X.]. 79 Abs. 3 [X.]. Na[X.]h allgemeinen Regeln des Völkerre[X.]hts könne der Vertrag ni[X.]ht einseitig beendet werden.

5. Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] ma[X.]ht, soweit er an seinen Anliegen festhält, geltend, die Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus gefährde die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, dass ein [X.] [X.]s in den Organen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus drohe, da abrufbares Kapital unter Umständen ni[X.]ht re[X.]htzeitig bereitgestellt werden könne. Diese Gefahr könne weder dur[X.]h einen Na[X.]htragshaushalt no[X.]h dur[X.]h einen Nothaushalt na[X.]h [X.]. 112 [X.] mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit abgewendet werden. Zudem könnten ni[X.]ht nur we[X.]hselnde oder instabile Mehrheitsverhältnisse im [X.], sondern au[X.]h die S[X.]huldenbremse aus [X.]. 115 [X.] einer kurzfristigen Bereitstellung von Kapital in erhebli[X.]hem Umfang entgegenstehen. Im Hinbli[X.]k auf das Risiko eines [X.] müssten [X.]esregierung und [X.] eine tatsa[X.]henbasierte Analyse vornehmen und diese ihrer Haushaltsplanung zugrunde legen. Soweit die [X.]esregierung demgegenüber darauf hinweise, die Vorhaltung von Kapital zur si[X.]heren Vermeidung eines Stimmre[X.]htsauss[X.]hlusses sei mit dem Grundsatz der Wirts[X.]haftli[X.]hkeit und Sparsamkeit ni[X.]ht vereinbar, gehe die Wahrung der Verfassungsidentität dem vor. Hilfsweise sei zumindest si[X.]herzustellen, dass beim [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ein effektives und für den [X.] jederzeit na[X.]hvollziehbares Risikomanagement eingeri[X.]htet werde, und dass der Jahresabs[X.]hluss im Wesentli[X.]hen den Kriterien des Handelsgesetzbu[X.]hes oder eines anderen anerkannten Re[X.]hnungslegungssystems entspre[X.]he.

Mit den Re[X.]hten des Bes[X.]hwerdeführers aus [X.]. 38 Abs. 1 [X.] unvereinbar sei au[X.]h die Zuweisung vers[X.]hiedener Ents[X.]heidungsbefugnisse an den [X.] dur[X.]h § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.]FinG. Das dur[X.]h [X.]. 40 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleistete Selbstorganisationsre[X.]ht des [X.]es lasse eine Aufgabenverteilung dur[X.]h ein zustimmungsbedürftiges Gesetz ni[X.]ht zu, soweit die delegierten Kompetenzen, wie hier, zumindest mittelbare [X.] aufwiesen.

Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] bezweifelt außerdem die völkerre[X.]htli[X.]he Wirksamkeit der aufgrund des Urteils vom 12. September 2012 abgegebenen [X.] zum Haftungsumfang der Mitgliedst[X.]ten. Um die Wirksamkeit der Haftungsbegrenzung si[X.]herzustellen, sei vielmehr - über die [X.] hinaus, deren Re[X.]htsnatur und Wirkung unklar seien - eine allseitig ratifizierte Vertragsänderung zwingend.

6. Die Bes[X.]hwerdeführer zu V[X.] rügen eine Verletzung ihrer Re[X.]hte aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] sowie aus [X.]. 14 [X.].

Die angegriffenen Re[X.]htsakte verletzten ni[X.]ht nur die normativen Grundlagen der [X.]päis[X.]hen [X.], sondern au[X.]h und insbesondere die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es. Vor allem die Kapitalaufbringung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sei ungenügend geregelt; realistis[X.]herweise müsse man von einer substantiellen Na[X.]hs[X.]husspfli[X.]ht der finanzkräftigen Mitgliedst[X.]ten ausgehen. Der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus begründe erhebli[X.]he finanzielle Risiken, die im [X.] ni[X.]ht mehr refinanzierbar seien und in Kumulation mit den weiteren im Rahmen der St[X.]tss[X.]huldenkrise eingegangenen Verpfli[X.]htungen die Budgetautonomie des [X.]es weitgehend leerlaufen ließen. Zudem wirkten die mit den angegriffenen Re[X.]htsakten übernommenen Risiken langfristig inflationsfördernd.

Die Ents[X.]heidung des [X.]es über die [X.]hilfe und ihre Vorbereitung dur[X.]h die [X.]esregierung zeigten exemplaris[X.]h die Grenzen der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Einhegbarkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus auf. Die [X.]esregierung habe gegenüber dem [X.] im Hinbli[X.]k auf den Finanzbedarf und die S[X.]huldentragfähigkeit der [X.] ledigli[X.]h auf fragwürdige, ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar begründete und zudem widersprü[X.]hli[X.]he Eins[X.]hätzungen der sogenannten "[X.]" - eines jegli[X.]her [X.]n Kontrolle entzogenen Gremiums - verwiesen, ohne diese Eins[X.]hätzungen selbst überprüft zu haben. Der [X.], dem die Vorlage mit insgesamt 26 Anlagen nur drei Tage vor der Bes[X.]hlussfassung zugeleitet worden sei, habe seine haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung daher ni[X.]ht wahrnehmen können. Zudem habe er über die Gewährung einer [X.] und das ausgehandelte Memorandum of Understanding in einer einzigen Sitzung ents[X.]hieden; die vom [X.] angemahnte [X.] im Einzelfall drohe damit in der Praxis unterlaufen zu werden.

Der Verordnung ([X.]) Nr. 1176/2011 fehle eine primärre[X.]htli[X.]he Ermä[X.]htigung; zudem beeinträ[X.]htige sie in unzulässiger Weise die unantastbare Wirts[X.]hafts- und Haushaltskompetenz des [X.]es, indem sie eine [X.] Wirts[X.]haftsregierung einführe.

7. Die Antragstellerin zu [X.]. sieht si[X.]h dur[X.]h den Bes[X.]hluss des [X.]es über die angegriffenen Gesetze in ihren Re[X.]hten aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] und [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2, [X.]. 23 Abs. 1 und Abs. 2 sowie [X.]. 79 Abs. 3 [X.] verletzt; der [X.] werde in seinem in [X.]. 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] verankerten Re[X.]ht auf Mitwirkung und Information in Angelegenheiten der [X.] beeinträ[X.]htigt. Ihr Vortrag entspri[X.]ht im Wesentli[X.]hen dem Vorbringen der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] (siehe oben Rn. 65).

Ergänzend trägt die Antragstellerin zu [X.]. unter anderem vor, dur[X.]h die Bes[X.]hlussfassung über die Änderung des [X.]. 136 A[X.]V im vereinfa[X.]hten Verfahren sei das Beteiligungsre[X.]ht des [X.]es aus [X.]. 48 Abs. 2 Satz 2 [X.]V "ausgehebelt" worden.

Angesi[X.]hts der Gesamtsumme der Gewährleistungen werde dur[X.]h die Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus die Haushaltsautonomie des [X.]es auf Jahre, viellei[X.]ht sogar Jahrzehnte hinaus praktis[X.]h aufgehoben. Dabei sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die S[X.]huldenbremse des [X.]. 115 Abs. 2 [X.] es dem [X.] ab 2016 verbiete, Haushaltsdefizite mittels Kreditaufnahme zu de[X.]ken.

Im Hinbli[X.]k auf die Maßnahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus gerate der [X.] s[X.]hon aufgrund der vertragli[X.]hen Konstruktionen in die Rolle des bloßen Na[X.]hvollzugs andernorts bereits getroffener Ents[X.]heidungen. Au[X.]h die im [X.]-Finanzierungsgesetz geregelten Beteiligungsre[X.]hte genügten ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen. So werde der [X.] na[X.]h § 5 Abs. 3 [X.]FinG etwa bei [X.]n na[X.]h [X.]. 9 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]V ledigli[X.]h "beteiligt", habe aber kein Vetore[X.]ht; in Anbetra[X.]ht der potentiellen Auswirkungen auf die Budgethoheit des [X.]es bedürfe es in diesen Fällen jedo[X.]h eines konstitutiven Plenarbes[X.]hlusses. Au[X.]h im Übrigen si[X.]herten die §§ 3 bis 7 [X.]FinG dem [X.] keinen hinrei[X.]henden Einfluss auf einzelne Dispositionen und auf die [X.] und Weise des Umgangs mit bewilligten Finanzfazilitäten.

Der [X.] verstoße gegen die organs[X.]haftli[X.]hen Re[X.]hte der Antragstellerin zu [X.]. aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.], weil dem [X.] - insbesondere aufgrund des automatis[X.]hen Korrekturme[X.]hanismus bei Übers[X.]hreiten der Kreditobergrenze - im Hinbli[X.]k auf die Mittelverwendung seine haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung entzogen werde.

Der [X.]espräsident, der [X.], der [X.]esrat, die [X.]esregierung und alle Landesregierungen hatten Gelegenheit zur Äußerung. Im Rahmen der mündli[X.]hen Verhandlung wurden Vertreter des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, der [X.] und der [X.] [X.]esbank als sa[X.]hkundige Dritte (§ 27a [X.]G) angehört.

1. Die [X.]esregierung hält die [X.] sowie den Antrag im [X.]verfahren für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.

a) [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V stelle ledigli[X.]h klar, dass die Hilfsmaßnahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus wirts[X.]haftspolitis[X.]he Vorgänge seien, die in der Zuständigkeit der Mitgliedst[X.]ten lägen. [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V ri[X.]hte die [X.] ni[X.]ht neu aus. Bei Abfassung der primärre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften über die [X.] habe man die Situation ni[X.]ht vorhergesehen oder jedenfalls ni[X.]ht in dem erforderli[X.]hen Maße einbezogen, dass die Zahlungsunfähigkeit eines Mitgliedst[X.]tes die Finanzstabilität des [X.]-Währungsraumes insgesamt und damit die gemeinsame Währung gefährden könne. Au[X.]h seien die an strenge Auflagen geknüpften Finanzhilfen als ultima ratio zur Si[X.]herung der Finanzstabilität konzipiert und daher mit [X.]. 125 A[X.]V vereinbar.

b) Der Vertrag zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus erfülle die Vorgaben, die das [X.] in seinen Urteilen vom 7. September 2011 und vom 28. Februar 2012 für die [X.] Beteiligung an internationalen Finanzhilfeme[X.]hanismen aufgestellt habe. Der [X.]-Vertrag bedeute ni[X.]ht den Einstieg in eine Transferunion im Sinne eines [X.]n Finanzausglei[X.]hssystems; die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es bleibe gewahrt und die [X.] Haftung sei der Höhe na[X.]h begrenzt. Dies werde dur[X.]h die völkerre[X.]htli[X.]hen Erklärungen entspre[X.]hend dem Urteil des [X.]s vom 12. September 2012 au[X.]h klar und verbindli[X.]h zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht. Der Verzi[X.]ht auf ein Vetore[X.]ht für [X.] in den Fällen des [X.] na[X.]h [X.]. 9 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]V sei notwendig, weil er die Kreditwürdigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus si[X.]here. Die innerst[X.]tli[X.]he Absi[X.]herung des abrufbaren Kapitals dur[X.]h Gewährleistungsermä[X.]htigungen na[X.]h [X.]. 115 Abs. 1 [X.] entspre[X.]he der [X.].

[X.]) Das [X.]-Finanzierungsgesetz sei weder in formeller no[X.]h in materieller Hinsi[X.]ht zu beanstanden.

[X.]) Trotz des zunä[X.]hst vorhandenen Platzhalters für die Beteiligungsre[X.]hte des [X.]es sei das [X.]-Finanzierungsgesetz formell verfassungsgemäß, denn im Übrigen habe es si[X.]h um einen vollständigen Gesetzesentwurf gehandelt. Die spätere Einfügung der [X.] halte si[X.]h im Rahmen zulässiger Ergänzungen während des Gesetzgebungsverfahrens.

[X.]) Auf der Grundlage des [X.]-Finanzierungsgesetzes seien die Maßnahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus hinrei[X.]hend demokratis[X.]h legitimiert.

(1) Angesi[X.]hts des ni[X.]ht abs[X.]hließenden Charakters von § 4 Abs. 1 [X.]FinG, der alle Angelegenheiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus mit Bedeutung für die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es unter den Zustimmungsvorbehalt des [X.] stelle, sei eine ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung der [X.]sbeteiligung für die Ausgabe neuer Anteile am Stammkapital des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus über dem Nennwert gemäß [X.]. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V ni[X.]ht erforderli[X.]h. Ents[X.]heide der Gouverneursrat bei einer Erhöhung des Stammkapitals na[X.]h [X.]. 10 Abs. 1 Satz 2 [X.]V, neue Anteile über dem Nennwert auszugeben, sei die Zustimmung des [X.]n Vertreters na[X.]h vorheriger Zustimmung des [X.]es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]FinG notwendig. Der Bes[X.]hluss des [X.] selbst würde zudem entspre[X.]hend [X.]. 10 Abs. 1 Satz 3 [X.]V erst na[X.]h Abs[X.]hluss der nationalen Notifikationsverfahren wirksam werden, was in [X.] eine bundesgesetzli[X.]he Ermä[X.]htigung voraussetze ([X.]. 2 Abs. 1 [X.]VertrG). Würden hingegen beim Beitritt eines neuen Mitglieds, wofür eine Zustimmung des [X.]es notwendig wäre, Anteile am Stammkapital zu einem höheren Wert als dem Nennwert ausgegeben, müsste der Gouverneursrat na[X.]h [X.]. 5 Abs. 6 lit. k, [X.]. 44 [X.]V über den Beitritt ents[X.]heiden, woraufhin si[X.]h das genehmigte Stammkapital na[X.]h [X.]. 10 Abs. 3 [X.]V automatis[X.]h erhöhen würde. Einer zusätzli[X.]hen Beteiligung des [X.]es bedürfe es jedo[X.]h ni[X.]ht, weil dur[X.]h den Beitritt keine Ausdehnung der bisherigen Haftung der "alten" [X.]-Mitglieder eintreten könnte. Die Ausgabe der neuen Anteile zu einem höheren Ausgabekurs als dem Nennwert wäre, da die Anteile am bisherigen Stammkapital wertmäßig unverändert blieben, für [X.] ohne Folgen. Somit fehle es in beiden Fällen an einer Berührung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.]es, die allein eine explizite Regelung erfordern könnte.

(2) Besondere haushalteris[X.]he Maßnahmen, um eine Anwendung von [X.]. 4 Abs. 8 [X.]V auf [X.] und einen Stimmre[X.]htsentzug wegen fehlender oder ni[X.]ht re[X.]htzeitiger Erfüllung eines [X.] zu vermeiden, wie dies vom [X.] in der Ents[X.]heidung vom 12. September 2012 gefordert worden sei, seien ni[X.]ht erforderli[X.]h.

(a) Um die Einzahlung des abrufbaren Kapitals si[X.]herzustellen, sei es ni[X.]ht erforderli[X.]h, von vornherein und auf Dauer Zugriff auf die Gesamtsumme von rund 168,3 Milliarden [X.] zu haben. Vielmehr rei[X.]he ein Umfang aus, der aufgrund der potentiellen Verluste und Zahlungspfli[X.]hten realistis[X.]h ers[X.]heine. Die Regelungen und Bedingungen für [X.] ("terms and [X.]onditions of [X.]apital [X.]alls for [X.]" vom 9. Oktober 2012) verpfli[X.]hteten den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu einer umsi[X.]htigen "Risikopolitik", um die Risiken von [X.]n einzudämmen. Verluste des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus könnten zudem nur dann entstehen, wenn Mitgliedst[X.]ten empfangene Finanzhilfen ni[X.]ht zurü[X.]kzahlten. Aufgrund unters[X.]hiedli[X.]her Rü[X.]kzahlungstermine könne insoweit jedo[X.]h stets nur ein Teilbetrag betroffen sein. Es sei daher ausges[X.]hlossen, dass ein Kapitalabruf den Betrag von 168,3 Milliarden [X.] errei[X.]he. Für unrealistis[X.]he Szenarien müsse keine Vorsorge getroffen werden.

(b) Au[X.]h in Fällen kurzfristigerer [X.], die eine Berü[X.]ksi[X.]htigung im Rahmen des regulären [X.] entspre[X.]hend [X.]. 110 [X.] ni[X.]ht zuließen, sei ein [X.] ni[X.]ht zu befür[X.]hten. In Betra[X.]ht komme entweder ein Na[X.]htragshaushalt oder die Bewilligung von über- beziehungsweise außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne von [X.]. 112 [X.] und § 37 [X.]. Der für eine sol[X.]he Bewilligung na[X.]h [X.]. 112 [X.] erforderli[X.]he unvorhergesehene und unabweisbare Bedarf liege vor. Ein Kapitalabruf sei unvorhersehbar in diesem Sinne, da er bei der regulären Haushaltsaufstellung weder dem Grunde no[X.]h der Höhe na[X.]h festgestanden habe. Wegen der bestehenden re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung zur Bedienung des Abrufes sei der Bedarf au[X.]h sa[X.]hli[X.]h unabweisbar. Ein Na[X.]htragshaushalt sei im Übrigen au[X.]h unter den Voraussetzungen des Notbewilligungsre[X.]hts ni[X.]ht ausges[X.]hlossen und könne bei entspre[X.]hender Bereits[X.]haft aller Beteiligten in sehr kurzer Zeit bes[X.]hlossen werden. Dabei sei au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die verfassungsre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht, einen Stimmre[X.]htsauss[X.]hluss zu vermeiden, alle beteiligten Verfassungsorgane treffe. Gemeinsam seien sie re[X.]htli[X.]h und tatsä[X.]hli[X.]h in der Lage, einen Verlust der Stimmre[X.]hte auszus[X.]hließen.

([X.]) Mit einem Kapitalabruf sei ni[X.]ht jederzeit zu re[X.]hnen. Im Rahmen des Risikomanagements des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus seien frühzeitige Informationen für mögli[X.]he Verluste und drohende [X.] vorgesehen. Ein Kapitalabruf na[X.]h [X.]. 9 Abs. 3 [X.]V mit einer Frist von sieben Tagen sei nur zur Abwendung eines unmittelbaren Zahlungsausfalls vorgesehen; eine Wiederauffüllung des eingezahlten Kapitals könne hierüber ni[X.]ht erfolgen. Au[X.]h im unwahrs[X.]heinli[X.]hen Fall des Ausfalls mehrerer Mitgliedst[X.]ten sei keine Na[X.]hforderung in voller Höhe aller ausgef[X.]en Verpfli[X.]htungen anzunehmen, sondern nur na[X.]h Maßgabe der konkreten Fälligkeiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus im Verhältnis zu Dritten.

(d) [X.]. 9 Abs. 2 [X.]V räume dem [X.] für einen Kapitalabruf Ermessen ("kann") ein, so dass ein Absinken des eingezahlten Kapitals abgewartet werden könne. Ein Kapitalabruf na[X.]h [X.]. 9 Abs. 3 [X.]V sei äußerst unwahrs[X.]heinli[X.]h, da Verluste aus Operationen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus vorrangig aus dem Reservefonds und dem eingezahlten Kapital und erst an letzter Stelle aus dem genehmigten Kapital zu beglei[X.]hen seien. Au[X.]h sei der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus zu einer umsi[X.]htigen "Risikopolitik" verpfli[X.]htet, die [X.] na[X.]h [X.]. 9 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]V gerade verhindern solle. Umstrittene Zahlungspfli[X.]hten auf Grundlage von [X.]. 9 Abs. 2 [X.]V, gegebenenfalls in Verbindung mit [X.]. 25 Abs. 2 [X.]V, könnten s[X.]hließli[X.]h unter dem Vorbehalt der Rü[X.]kforderung erfüllt werden.

(e) Zwar lasse si[X.]h theoretis[X.]h ni[X.]ht auss[X.]hließen, dass ein Abruf extrem hoher Beträge zu S[X.]hwierigkeiten bei der re[X.]htzeitigen Bes[X.]haffung des erforderli[X.]hen Kapitals führen könne; allerdings dürfte dies dann au[X.]h für alle anderen Mitgliedst[X.]ten gelten. Dass eine sol[X.]he Situation von anderen Mitgliedst[X.]ten in den Gremien des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ausgenutzt würde, sei politis[X.]h undenkbar und im Hinbli[X.]k auf den völkerre[X.]htli[X.]hen Grundsatz von Treu und Glauben ([X.]. 31 WVK) au[X.]h unzulässig. Insgesamt könne somit davon ausgegangen werden, dass ein [X.] für die [X.] na[X.]h [X.]. 4 Abs. 8 [X.]V praktis[X.]h ausges[X.]hlossen sei.

(3) Soweit si[X.]h die [X.] gegen die im [X.]-Finanzierungsgesetz geregelte Aufgabenverteilung zwis[X.]hen Plenum und [X.] ri[X.]hteten, seien sie unzulässig. Das [X.] habe dem Wähler aus [X.]. 38 Abs. 1 [X.] S[X.]hutz gegenüber einer Aushöhlung des Wahlre[X.]hts dur[X.]h eine Entleerung der Verantwortung des [X.]es aufgrund von [X.] auf inter- oder supranationale Einri[X.]htungen eingeräumt, jedo[X.]h keine Prozessstands[X.]haft für die Geltendma[X.]hung einzelner [X.]re[X.]hte aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] begründet.

In jedem Fall seien diese [X.] unbegründet. Im Urteil vom 12. September 2012 habe das [X.] keine grundsätzli[X.]hen Bedenken gegen die Zuweisung weniger bedeutsamer Ents[X.]heidungen an den [X.] erkennen lassen, zumal § 5 Abs. 5 [X.]FinG ein Revokationsre[X.]ht des [X.] vorsehe. Na[X.]h § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]FinG müsse das Plenum ohnehin tätig werden, wenn die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es berührt werde. Somit sei si[X.]hergestellt, dass alle wesentli[X.]hen Ents[X.]heidungen dur[X.]h das Plenum getroffen würden. Ledigli[X.]h in der bereits vom [X.] in der Ents[X.]heidung vom 28. Februar 2012 in dem Verfahren 2 [X.] anerkannten Ausnahmekonstellation eines vertrauli[X.]h zu behandelnden Ankaufs von St[X.]tsanleihen entfalle das Zugriffsre[X.]ht des [X.] und werde die Ents[X.]heidung gemäß § 6 [X.]FinG einem Sondergremium aus Mitgliedern des [X.]es übertragen.

Unbedenkli[X.]h sei au[X.]h die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]FinG, wona[X.]h Bes[X.]hlüsse über den Abruf von Kapital na[X.]h [X.]. 9 Abs. 1 [X.]V sowie über die Annahme oder wesentli[X.]he Änderung der Regelungen und Bedingungen für [X.] na[X.]h [X.]. 9 Abs. 4 [X.]V nur der vorherigen Zustimmung des [X.]es bedürften, ni[X.]ht aber der des [X.]. Dur[X.]h die im [X.]-Vertrag vorgesehenen Dur[X.]hführungsbestimmungen würden keine Regelungen mit grundlegender haushaltspolitis[X.]her Bedeutung getroffen, weil die Dur[X.]hführungsbestimmungen ni[X.]ht über die Regelungen und Vorgaben des [X.]-Vertrages hinausgehen könnten. Soweit die Dur[X.]hführungsbestimmungen neben rein te[X.]hnis[X.]hen Regelungen au[X.]h inhaltli[X.]he Vorgaben enthielten, trage das [X.]-Finanzierungsgesetz dem dur[X.]h abgestufte Beteiligungsre[X.]hte Re[X.]hnung: Die in § 5 Abs. 2 [X.]FinG angeführten Dur[X.]hführungsbestimmungen bedürften der Zustimmung des [X.]es, wohingegen für die in § 5 Abs. 3 [X.]FinG angeführten sonstigen Bestimmungen ein Re[X.]ht zur Stellungnahme und deren Berü[X.]ksi[X.]htigung dur[X.]h die [X.]esregierung vorgesehen sei, soweit die ("einfa[X.]he") Haushaltsverantwortung des [X.] berührt werde. Andernfalls sei eine bloße Unterri[X.]htung ausrei[X.]hend. S[X.]hließli[X.]h könne das Plenum na[X.]h § 5 Abs. 5 [X.]FinG Angelegenheiten bei besonderem Interesse oder vermuteter Bedeutung für die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung jederzeit an si[X.]h ziehen. Selbst wenn Dur[X.]hführungsbestimmungen die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es berühren könnten, müsse dies ni[X.]ht zur Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]FinG führen, da eine verfassungskonforme Auslegung von § 4 Abs. 1 [X.]FinG mögli[X.]h und dann au[X.]h geboten wäre.

(4) Die Umsetzung der Ents[X.]heidungen des [X.]es im [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sei dur[X.]h die Entsendung eines St[X.]tssekretärs si[X.]hergestellt. Dies sei mit dem [X.]-Vertrag vereinbar, der die Unabhängigkeit der Direktoren ni[X.]ht fordere. Es sei wirkli[X.]hkeitsfremd anzunehmen, ein weisungsgebundener Beamter des [X.] werde einem Votum des [X.]es zuwiderhandeln.

(5) Die bloße Mögli[X.]hkeit, dass si[X.]h der [X.] Anteil dur[X.]h künftige Entwi[X.]klungen so verringern könnte, dass das Vetore[X.]ht [X.]s entfiele, begründe jedenfalls derzeit keine Beeinträ[X.]htigungen des [X.]prinzips. Es sei ni[X.]ht absehbar, dass insbesondere [X.], dessen Beitritt die Beteiligungsverhältnisse wesentli[X.]h vers[X.]hieben könnte, in absehbarer Zeit bereit sei, den [X.] einzuführen. Die Einführung des [X.] in einem weiteren St[X.]t erfordere darüber hinaus ebenso eine einstimmige Ents[X.]heidung der [X.] der [X.]zone wie die darauf folgende Aufnahme dieses St[X.]tes in den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus.

d) In Bezug auf den [X.] trägt die [X.]esregierung im Wesentli[X.]hen vor, dass dieser die Vertragsparteien zu stärkerer Haushaltsdisziplin verpfli[X.]hte und übermäßiger Vers[X.]huldung vorbeuge. Er s[X.]hränke die Haushaltsautonomie ni[X.]ht unzulässig ein, entspre[X.]he im Wesentli[X.]hen den grundgesetzli[X.]hen Vorgaben und konkretisiere bereits bestehende unionsre[X.]htli[X.]he Bestimmungen. Der Vertrag beuge übermäßiger st[X.]tli[X.]her Vers[X.]huldung vor und verhindere somit künftige weitere St[X.]tss[X.]huldenkrisen, womit er den [X.]-Vertrag au[X.]h [X.] ergänze. Die Limitierung der st[X.]tli[X.]hen Kreditaufnahme sei mit dem Grundgesetz vereinbar, da es si[X.]h insoweit nur um die Vorgabe eines von den Mitgliedst[X.]ten auszufüllenden Rahmens handele und dieser au[X.]h dem Vorbild der [X.]n S[X.]huldenbremse entspre[X.]he. Die na[X.]h [X.]. 3 Abs. 2 [X.] von der [X.]päis[X.]hen [X.] abzugebenden Vors[X.]hläge zu gemeinsamen Grundsätzen für nationale Korrekturme[X.]hanismen und zum Zeitrahmen für die Anpassung an das mittelfristige Haushaltsziel na[X.]h [X.]. 3 Abs. 1 Bu[X.]hstabe b Satz 3 [X.] seien ledigli[X.]h normkonkretisierende Auslegungshilfen. Die unbefristete Dauer des [X.]es begründe keinen Verfassungsverstoß. Au[X.]h ein unbefristet ges[X.]hlossener Vertrag könne jederzeit von [X.] Vertragsparteien einvernehmli[X.]h aufgehoben werden. Bei grundlegenden Änderungen der Umstände könne außerdem die Lösung aus der vertragli[X.]hen Bindung auf der Grundlage von [X.]. 62 WVK erfolgen.

2. Der [X.] hält die [X.] und den Antrag im [X.]verfahren teilweise für unzulässig, insgesamt jedenfalls für unbegründet.

a) Das Zustimmungsgesetz zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates zur Änderung des [X.]. 136 A[X.]V beeinträ[X.]htige die im Grundgesetz verankerte Stellung des [X.]es ni[X.]ht. [X.]. 125 A[X.]V stehe na[X.]h einvernehmli[X.]her Auffassung der Mitgliedst[X.]ten einer freiwilligen Hilfegewährleistung ni[X.]ht entgegen. [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V stelle diese Re[X.]htslage insoweit no[X.]hmals klar und sei au[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt. Die Norm diene der Si[X.]herung der Stabilität der [X.] und ermögli[X.]he gerade ni[X.]ht die Einführung einer umfassenden Haftungs- und Transferunion, sondern ermä[X.]htige punktuell in einer hinrei[X.]hend klar definierten Situation zu zeitli[X.]h begrenzten Hilfsaktionen; zudem sehe die Vors[X.]hrift eine strenge [X.] vor. Die Rüge, es hätte ein Konventverfahren dur[X.]hgeführt werden müssen, gehe fehl, weil mit [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V keine Ausdehnung der Zuständigkeit der [X.] bewirkt werde.

b) Seinen Vortrag im Verfahren über die einstweilige Anordnung (vgl. [X.]E 132, 195 <227>, Rn. 73 ff.) ergänzend führt der [X.] mit Bli[X.]k auf den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus aus:

[X.]) Im Hinbli[X.]k auf die Begleitgesetzgebung zum [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, insbesondere im Hinbli[X.]k auf die Zuständigkeitsverteilung zwis[X.]hen Plenum und [X.], seien die [X.] unzulässig. Eine Verletzung der Re[X.]hte der Bes[X.]hwerdeführer aus [X.]. 38 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und [X.]. 79 Abs. 3 [X.] komme in diesem Zusammenhang ni[X.]ht in Betra[X.]ht, so dass es ihnen an der Bes[X.]hwerdebefugnis fehle. Die Kompetenzverteilung innerhalb des [X.]es sei, anders als die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die [X.]päis[X.]he [X.], ni[X.]ht geeignet, den materiellen Gehalt des Wahlre[X.]hts aus [X.]. 38 Abs. 1 [X.] erodieren zu lassen. Dur[X.]h die Organisation der parlamentsinternen Aufgabenverteilung sei die im Folgenden zu treffende Sa[X.]hents[X.]heidung dem [X.]n Prozess ni[X.]ht entzogen. Es handele si[X.]h hierbei zudem um einen jederzeit reversiblen Vorgang, der ledigli[X.]h den Binnenberei[X.]h eines Verfassungsorgans betreffe und daher ni[X.]ht im Wege der Verfassungsbes[X.]hwerde angegriffen werden könne. Eine individuelle Bes[X.]hwerdemögli[X.]hkeit gegen parlamentaris[X.]he Zuständigkeitsverteilungen sei zudem unvereinbar mit dem Selbstorganisationsre[X.]ht des [X.]es.

[X.]) Jedenfalls seien die Anträge unbegründet.

(1) Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es werde dur[X.]h die im [X.]-Finanzierungsgesetz geregelte Zuständigkeitsverteilung zwis[X.]hen Plenum und [X.] ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt. Für die wesentli[X.]hen Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, insbesondere für Ents[X.]heidungen na[X.]h [X.]. 10 [X.]V (Erhöhung des Stammkapitals) und [X.]. 13 Abs. 2 [X.]V (Ents[X.]heidung über die Gewährung von Finanzhilfen), sei die Mitwirkung des [X.] vorgesehen. Nur für die weniger bedeutsamen, eher te[X.]hnis[X.]hen Ents[X.]heidungen unterhalb der [X.] sei der [X.] zuständig. So habe dieser na[X.]h [X.]. 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]FinG über [X.] na[X.]h [X.]. 9 Abs. 1 [X.]V zu befinden, da hierdur[X.]h keine neue Verpfli[X.]htung begründet, sondern nur eine bestehende Verpfli[X.]htung erfüllt werde, der das Plenum - dur[X.]h das Zustimmungsgesetz zum [X.]-Vertrag und die Absi[X.]herung aller Veränderungen des [X.] - bereits zugestimmt habe. Glei[X.]hes gelte für die ebenfalls dem [X.] zugewiesene Ents[X.]heidung über die Regelungen und Bedingungen für [X.] na[X.]h [X.]. 9 Abs. 4 [X.]V (§ 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]FinG). Diese "terms and [X.]onditions" gestalteten ledigli[X.]h das interne Verfahren und die Zahlungsart, begründeten jedo[X.]h keine Verpfli[X.]htungen der [X.], die über die im [X.]-Vertrag bereits geregelten Verpfli[X.]htungen hinausgingen. Mithin handele es si[X.]h bei den [X.] des [X.]es um rein operative Aufgaben.

Au[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]h anerkannte Rolle des [X.]es in der [X.] spre[X.]he für die [X.]ität der Aufgabenverteilung des [X.]-Finanzierungsgesetzes. Die Aufgaben des [X.]es gingen - jedenfalls soweit er über qualifizierte [X.] na[X.]h § 22 Satz 3 und § 36 Satz 2 [X.] ents[X.]heide - über eine bloß beratende und vorbereitende Funktion hinaus. Dieser Fall sei mit der hier vorliegenden Konstellation verglei[X.]hbar, da in beiden Fällen ein bereits dur[X.]h das Plenum gebilligter Ausgabenposten dur[X.]h den Auss[X.]huss konkret zugewiesen, aber in seiner demokratis[X.]h legitimierten Bestimmung ni[X.]ht mehr verändert werde.

S[X.]hließli[X.]h müsse dem [X.] bei der Ausgestaltung der eigenen Binnenorganisation und Verfahren ein weiter Ents[X.]heidungsspielraum verbleiben. Die hier in Rede stehenden Zustimmungstatbestände zum Gegenstand einer politis[X.]hen Auseinandersetzung im Plenum zu ma[X.]hen, ers[X.]heine s[X.]hwer denkbar, da diese letztli[X.]h auf die kontrollierte und effiziente Errei[X.]hung politis[X.]h bereits definierter Zwe[X.]ke abzielten.

Selbst wenn die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]FinG mit der Verantwortung des [X.] für die Haushaltspolitik ni[X.]ht vereinbar wäre, lasse das Gesetz zumindest eine verfassungskonforme Auslegung zu. Insofern könne man zum einen aus [X.]. 5 Abs. 5 [X.]FinG eine Revokationspfli[X.]ht des [X.] ableiten, zum anderen eine Zuständigkeit aus der Generalklausel des § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]FinG. Entspre[X.]hendes gelte im Ergebnis au[X.]h für § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]FinG. Die dort genannten Ents[X.]heidungsbefugnisse seien Ausdru[X.]k einer funktionsgere[X.]hten Arbeitsteilung zwis[X.]hen Plenum und [X.] und begründeten gerade keine neuen Verpfli[X.]htungen im Hinbli[X.]k auf den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus.

Insgesamt gehe die Beteiligung eines demokratis[X.]h legitimierten Organs an internen Prozeduren des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus - wenn au[X.]h aus guten Gründen - über die Standards für die parlamentaris[X.]he Kontrolle öffentli[X.]her Finanzinstitutionen im innerst[X.]tli[X.]hen Berei[X.]h hinaus. Der Ausbau dieser Beteiligung des sa[X.]hkundigen [X.]es zu einem Plenarvorbehalt sei vor diesem Hintergrund ni[X.]ht überzeugend.

(2) Die Mögli[X.]hkeit zur Ausgabe neuer Anteile am Kapital des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus über dem Nennwert na[X.]h [X.]. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V sei mit Bli[X.]k auf die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung unbedenkli[X.]h, da hierdur[X.]h die institutionelle Stellung der [X.] im [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht verändert werde. Na[X.]h [X.]. 4 Abs. 7 [X.]V ri[X.]hteten si[X.]h die Stimmre[X.]hte im Gouverneursrat und im [X.] na[X.]h der Zahl - und ni[X.]ht dem Wert - der Anteile, die jedem Vertragsst[X.]t na[X.]h [X.]I des [X.]-Vertrages zugeteilt worden seien. Die Ausgabe von Anteilen über dem Nennwert könne si[X.]h auf das Stimmgewi[X.]ht daher ni[X.]ht auswirken. Für die Ausgabe der Anteile des bereits genehmigten Stammkapitals in Höhe von 700 Milliarden [X.] komme [X.]. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V seinem eindeutigen Wortlaut na[X.]h ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Soweit die Vors[X.]hrift auf na[X.]hträgli[X.]h genehmigtes Kapital anwendbar sei, falle ni[X.]ht nur die Ents[X.]heidung über die Erhöhung des genehmigten Stammkapitals ([X.]. 10 Abs. 1 [X.]V), sondern au[X.]h die Ents[X.]heidung über den Wert der neu ges[X.]haffenen Anteile in die Verantwortung des [X.]. Dabei handele es si[X.]h weder um eine untergeordnete Ents[X.]heidung no[X.]h sei ihr eine bereits im Plenum behandelte und vorstrukturierte Ents[X.]heidung vorausgegangen. Folgeri[X.]htig seien Ents[X.]heidungen über den Ausgabekurs unter § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]FinG zu fassen, den der Gesetzgeber bewusst so offen formuliert habe, um Raum für notwendige Plenarents[X.]heidungen zu s[X.]haffen. Entspre[X.]hendes müsse für die Ausgabe von [X.] na[X.]h einem Beitritt weiterer [X.]-Mitglieder gelten, da die Ents[X.]heidung über deren Ausgabekurs die relative Werthaltigkeit der [X.]n Kapitalanteile und damit mittelbar die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es berühre.

(3) Au[X.]h die Mögli[X.]hkeit einer Suspendierung der Stimmre[X.]hte na[X.]h [X.]. 4 Abs. 8 [X.]V sei verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h. Zwar wären die re[X.]htli[X.]hen Auswirkungen einer Suspendierung ni[X.]ht unerhebli[X.]h, da weitrei[X.]hende Ents[X.]heidungen ohne Mitwirkung des betroffenen St[X.]tes getroffen werden könnten.

[X.]. 4 Abs. 8 [X.]V diene freili[X.]h in erster Linie dem S[X.]hutz der Mitgliedst[X.]ten, die ihren Verpfli[X.]htungen aus dem [X.]-Vertrag na[X.]hkämen. Diese sollten vor überproportionalen Lasten ges[X.]hützt werden. Insofern s[X.]hütze [X.]. 4 Abs. 8 [X.]V als Sanktionsme[X.]hanismus unter anderem gerade au[X.]h die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es.

Eine Anwendung des [X.]. 4 Abs. 8 [X.]V auf die [X.] sei zudem praktis[X.]h ausges[X.]hlossen. Der verfassungsre[X.]htli[X.]he und gesetzli[X.]he Rahmen ermögli[X.]he jederzeit die re[X.]htzeitige Erfüllung der Verpfli[X.]htungen na[X.]h [X.]. 8, [X.]. 9 und [X.]. 10 [X.]V oder die Rü[X.]kzahlung von Finanzhilfen na[X.]h [X.]. 16 oder [X.]. 17 [X.][X.] Die zur Aufbringung der eingezahlten Anteile im Sinne von [X.]. 8 Abs. 2 [X.]V notwendigen Maßnahmen seien zum Teil bereits oder würden jedenfalls no[X.]h dur[X.]hgeführt. Eine weitergehende haushaltsre[X.]htli[X.]he Absi[X.]herung sei gegenwärtig ni[X.]ht mögli[X.]h und wäre au[X.]h untunli[X.]h. Eine (vorsorgli[X.]he) Einstellung von Mitteln in den Haushaltsplan, die Gegenstand eines [X.] na[X.]h [X.]. 9 [X.]V werden könnten, sei na[X.]h [X.]. 110 [X.] weder vorgesehen no[X.]h mögli[X.]h. Die tatsä[X.]hli[X.]he Unsi[X.]herheit, wann ein Mitgliedst[X.]t in die Situation s[X.]hwerwiegender Finanzierungsprobleme gerate oder wann ein auszuglei[X.]hender Verlust des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus eintrete, lasse eine antizipierende Haushaltsplanung ni[X.]ht zu. Das [X.]sre[X.]ht ermögli[X.]he es jedo[X.]h, in der Situation eines [X.] zügig zu reagieren, in erster Linie im Wege eines Na[X.]htragshaushalts gemäß [X.]. 110 [X.] oder - wenn die [X.] hierfür ni[X.]ht ausrei[X.]hen sollte - auf der Grundlage einer Bewilligung dur[X.]h den [X.]esminister der Finanzen na[X.]h [X.]. 112 [X.]. Der [X.] werde na[X.]h bewährter Praxis verständigt. Im Li[X.]hte dieser Re[X.]htslage bedürfe es keiner besonderen haushalteris[X.]hen Vorkehrungen, um die Anwendung von [X.]. 4 Abs. 8 [X.]V auszus[X.]hließen. Das Liquiditätsmanagement der [X.] sei zudem so umsi[X.]htig und leistungsfähig, dass die für Kapitaleinzahlungen notwendige Liquidität vorhanden sei oder jedenfalls fristgere[X.]ht bes[X.]hafft werden könne.

Selbst wenn zwis[X.]hen [X.] und einem anderen Vertragsst[X.]t oder dem [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Stimmre[X.]htsentzugs na[X.]h [X.]. 4 Abs. 8 [X.]V entstünde, wäre die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es ni[X.]ht gefährdet. Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des [X.]-Vertrages sei zunä[X.]hst eine Ents[X.]heidung des [X.]s herbeizuführen ([X.]. 37 Abs. 1 [X.]V). Aufgrund der Vetoposition des [X.]n Direktors könne die Feststellung einer Vertragsverletzung dur[X.]h das [X.] verhindert werden. Im Rahmen einer Streitbeilegung im Gouverneursrat na[X.]h [X.]. 37 Abs. 2 [X.]V bedürfe es im Hinbli[X.]k auf [X.]. 37 Abs. 2 Satz 2 [X.]V der Herbeiführung einer politis[X.]h-diplomatis[X.]hen Lösung.

[X.]) Die Vorgaben des [X.]es stellten keine Verkürzung der parlamentaris[X.]hen Budgethoheit dar, sondern dienten der Begrenzung des [X.]n [X.]. Der Vertrag begründe keine unmittelbaren Re[X.]htswirkungen für die Haushalte der Mitgliedst[X.]ten; sol[X.]he entstünden nur mittelbar über die Sanktionen. Ein Haushaltsgesetz, das gegen den [X.] verstoße, verliere ni[X.]ht seine Re[X.]htswirksamkeit.

Wegen der föderalen Gliederung der [X.] weise der Vertrag gegenüber der S[X.]huldenbremse im Grundgesetz Unters[X.]hiede auf, die allerdings ni[X.]ht zu einem davon wesentli[X.]h abwei[X.]henden Regelungskonzept führten. Verpfli[X.]htet sei der Gesamtst[X.]t, also [X.], Länder und Gemeinden sowie alle weiteren öffentli[X.]hen Haushalte. Sanktionen der [X.]-Organe könnten si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h an den [X.] ri[X.]hten; für einen Dur[X.]hgriff auf Länder oder Gemeinden sei kein Raum. Den im Grundgesetz vorgesehenen Pfad der Ents[X.]huldung definiere [X.]. 143d Abs. 1 [X.], während der [X.] ihn der [X.]päis[X.]hen [X.] zur Konkretisierung überlasse. Es sei zwar ni[X.]ht si[X.]her, dass die [X.]päis[X.]he [X.] im Ergebnis zu einem identis[X.]hen Ents[X.]huldungspfad kommen werde, wie ihn das Grundgesetz vorsehe; sie sei allerdings verpfli[X.]htet, auf länderspezifis[X.]he Risiken Rü[X.]ksi[X.]ht zu nehmen und dürfe si[X.]h insoweit an der Re[X.]htslage des jeweiligen Mitgliedst[X.]tes orientieren.

Die inhaltli[X.]hen Vorgaben des [X.]es brä[X.]hten kaum Zuwa[X.]hs an materiellen Bindungen. Die Mitgliedst[X.]ten übernähmen die Verpfli[X.]htungen aus eigenem Antrieb und würden zur Teilnahme ni[X.]ht - au[X.]h ni[X.]ht faktis[X.]h - gezwungen. Der Vertrag veranlasse die autonome Dur[X.]hsetzung vertragli[X.]h eingegangener Selbstverpfli[X.]htungen und de[X.]ke si[X.]h mit bereits bestehenden unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben. Zwar bedeute [X.]. 7 [X.] mit seiner "umgekehrten" qualifizierten [X.] eine Neuerung, die jedo[X.]h ohne verfassungsre[X.]htli[X.]he Relevanz für die Budgethoheit der nationalen Parlamente bleibe; die Vereinbarung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens modifiziere das Defizitverfahren inhaltli[X.]h ni[X.]ht. Es finde au[X.]h keine Übertragung von materiellen Definitionskompetenzen auf andere Hoheitsträger statt. Dem Geri[X.]htshof sei in [X.]. 8 [X.] ledigli[X.]h in Bezug auf die Einhaltung von [X.]. 3 Abs. 2 [X.] die Kompetenz eingeräumt, über Klagen der Vertragsparteien zu ents[X.]heiden und im Fall eines Verstoßes gegen eine Vertragspartei ein Zwangsgeld zu verhängen. Zwar enthalte der Vertrag keine ausdrü[X.]kli[X.]he Klausel zu seiner Beendigung oder Kündigung; do[X.]h s[X.]hließe dies die Anwendung der allgemeinen Kündigungsregeln des Völkerre[X.]hts ni[X.]ht aus.

Die [X.] sind zulässig, soweit die Bes[X.]hwerdeführer rügen, dass dur[X.]h das Gesetz zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des [X.]. 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedst[X.]ten, deren Währung der [X.] ist, das Gesetz zu dem [X.] zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und das Gesetz zu dem [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der [X.] sowie dur[X.]h unzurei[X.]hende haushalteris[X.]he Vorsorge für den Fall von [X.]n unkalkulierbare Risiken eingegangen und [X.] Ents[X.]heidungsprozesse auf [X.] verlagert würden, so dass eine Wahrnehmung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung dur[X.]h den [X.] ni[X.]ht länger mögli[X.]h sei. Sie legen hinrei[X.]hend substantiiert dar, dass die Haushaltsautonomie des [X.]es beeinträ[X.]htigt werde und sie in ihren Re[X.]hten aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1, [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 3 [X.] verletzt seien (vgl. [X.]E 132, 195 <234>, Rn. 91; zur Zulässigkeit und zu den Anforderungen an die Substantiierung dieser Rüge vgl. [X.]E 129, 124 <167 ff.>).

Im Übrigen sind die [X.] unzulässig. Das gilt zum einen, soweit sie unter Berufung auf [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] die formelle Verfassungswidrigkeit des [X.]-Finanzierungsgesetzes, die funktionale Zuständigkeitsverteilung zwis[X.]hen Plenum, Auss[X.]hüssen und sonstigen Untergliederungen des [X.]es sowie das fehlende Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit rügen, und zum anderen für die gegen die unter B.[X.] genannten Gesetze erhobenen Grundre[X.]htsrügen (1.). Unzulässig sind die [X.] ferner, soweit si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] und zu I[X.] gegen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem [X.] (2.) und der Refinanzierung der Ges[X.]häftsbanken (3.) sowie die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] und zu V[X.] gegen die Anwendbarkeit bestimmter sekundärre[X.]htli[X.]her Re[X.]htsakte der [X.] in der [X.] (4.) wenden. Das gilt au[X.]h, soweit der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] rügt, dass ein koordiniertes Vorgehen von [X.]päis[X.]hem Stabilitätsme[X.]hanismus und [X.]päis[X.]her Zentralbank ni[X.]ht ausges[X.]hlossen sei und dass es an einem ausrei[X.]henden Risikomanagement und entspre[X.]henden Re[X.]hnungslegungsvors[X.]hriften fehle (5.).

1. Die [X.] sind unzulässig, soweit die Bes[X.]hwerdeführer unter Berufung auf [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] die formelle Verfassungswidrigkeit des [X.]-Finanzierungsgesetzes (a), die funktionale Zuständigkeitsverteilung zwis[X.]hen dem Plenum des [X.]es, seinen Auss[X.]hüssen und Untergliederungen (b) und das fehlende Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit ([X.]) rügen sowie eine Verletzung anderer Grundre[X.]hte als [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] dur[X.]h die unter B.[X.] genannten Gesetze geltend ma[X.]hen (d-g).

a) Die Rüge des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.], das [X.]-Finanzierungsgesetz sei mangels ordnungsgemäßer Einbringung in den [X.] formell verfassungswidrig, ist unzulässig, weil es insoweit an der Darlegung einer mit der Verfassungsbes[X.]hwerde rügefähigen Grundre[X.]htsposition fehlt (vgl. [X.]E 132, 195 <235>, Rn. 94). Der materielle Gehalt des Wahlre[X.]hts wird dur[X.]h [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur insoweit ges[X.]hützt, als er in einem für die politis[X.]he Selbstbestimmung des Volkes wesentli[X.]hen Berei[X.]h leerzulaufen droht, das heißt wenn die [X.] Selbstregierung des Volkes dauerhaft derart einges[X.]hränkt wird, dass zentrale politis[X.]he Ents[X.]heidungen ni[X.]ht mehr selbstständig getroffen werden können (vgl. [X.]E 89, 155 <172>; 123, 267 <330>; 129, 124 <168>). Dieser materielle S[X.]hutzgehalt von [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] kommt vor allem in Konstellationen zum Tragen, in denen die Kompetenzen des [X.]es auf eine [X.] und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentaris[X.]he Repräsentation des Volkswillens, geri[X.]htet auf die Verwirkli[X.]hung des politis[X.]hen Willens der Bürger, re[X.]htli[X.]h oder praktis[X.]h unmögli[X.]h ma[X.]ht (vgl. [X.]E 129, 124 <170>). Einen "Anspru[X.]h auf [X.]" vermittelt [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] jenseits von [X.] (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 14. Januar 2014 - 2 BvR 2728/13 u. a. -, juris, Rn. 53) nur insoweit, als dur[X.]h einen Vorgang [X.] Grundsätze berührt werden, die [X.]. 79 Abs. 3 [X.] au[X.]h dem Zugriff des [X.] entzieht (vgl. [X.]E 123, 267 <340>; 129, 124 <177>; 132, 195 <238>, Rn. 104).

b) Unzulässig sind die [X.] ferner, soweit die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.], II[X.], [X.] und [X.] eine Verletzung ihres Wahlre[X.]hts damit begründen, dass für bestimmte Maßnahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus die Mitwirkung ledigli[X.]h des [X.]es und ni[X.]ht des [X.] des [X.]es vorgesehen ist.

Die parlamentsinterne, funktionale Zuständigkeitsverteilung zwis[X.]hen dem Plenum des [X.]es, seinen Auss[X.]hüssen und anderen Untergliederungen kann ni[X.]ht mit der Verfassungsbes[X.]hwerde angegriffen werden.

Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des [X.]es zählt grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zum [X.] des [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.] Mindesterfordernisse im Sinne von [X.]. 79 Abs. 3 [X.] sind au[X.]h bei Mehrheitsents[X.]heidungen des [X.]es gewahrt. Das Grundgesetz selbst sieht plenarersetzende Auss[X.]hussents[X.]heidungen in [X.]. 45, [X.]. 45[X.], [X.]. 45d und [X.]. 53a [X.] vor. Es würde zudem den Ausnahme[X.]harakter der auf [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützten Verfassungsbes[X.]hwerde verkennen und den Unters[X.]hied zum [X.]verfahren verwis[X.]hen, wenn unter Berufung auf [X.] des Wahlre[X.]hts die innerparlamentaris[X.]he Aufgabenverteilung gerügt werden könnte.

[X.]) Die Verfassungsbes[X.]hwerde der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] ist au[X.]h insoweit unzulässig, als mit ihr geltend gema[X.]ht wird, zur Si[X.]herung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung müssten [X.] und [X.]esrat über besondere Maßnahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, etwa eine Erhöhung des Stammkapitals, entspre[X.]hend [X.]. 79 Abs. 2 [X.] mit qualifizierter Mehrheit bes[X.]hließen. Der Verfassungsbes[X.]hwerde lässt si[X.]h keine s[X.]hlüssige Begründung für das Bestehen eines dahingehenden Re[X.]hts der Wahlbere[X.]htigten entnehmen. [X.]. 79 Abs. 2 [X.] - au[X.]h in Verbindung mit [X.]. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] - ist eine Regel des objektiven Verfassungsre[X.]hts, die die Willensbildung innerhalb des [X.]es und des [X.]esrates betrifft (vgl. [X.]E 2, 143 <161>; 90, 286 <341>). Sie vermittelt den Wahlbere[X.]htigten und damit au[X.]h den Bes[X.]hwerdeführern zu [X.] - abgesehen von den Fällen einer Ultra-vires-Konstellation (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 14. Januar 2014 - 2 BvR 2728/13 u. a. -, juris, Rn. 25) - keine Re[X.]hte, weil der Umfang der Ents[X.]heidungsbefugnisse des [X.]es, mithin die Substanz des Wahlre[X.]hts, ni[X.]ht davon abhängt, mit wel[X.]her Mehrheit der [X.] seine Bes[X.]hlüsse fasst. Davon abgesehen, lässt si[X.]h aus der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.]es kein grundre[X.]htli[X.]her Anspru[X.]h auf ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis ableiten. Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung wird grundsätzli[X.]h dur[X.]h Verhandlung und Bes[X.]hlussfassung im Plenum wahrgenommen, dur[X.]h den Bes[X.]hluss über das Haushaltsgesetz, dur[X.]h finanzwirksame Gesetze oder dur[X.]h sonstige konstitutive Bes[X.]hlüsse des [X.]es (vgl. [X.]E 130, 318 <347>). Dafür ist - soweit das Grundgesetz ni[X.]hts anderes bestimmt - entspre[X.]hend [X.]. 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderli[X.]h. Anhaltspunkte dafür, dass es je na[X.]h Höhe der Verpfli[X.]htungen oder Gewährleistungsübernahmen abgestufte Anforderungen an die parlamentaris[X.]he Legitimation gäbe, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Eine Erhöhung des Stammkapitals des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus stellte weder eine Änderung des Grundgesetzes (vgl. [X.]. 79 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]) no[X.]h eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die [X.]päis[X.]he [X.] dar, die das Grundgesetz seinem Inhalt na[X.]h ändern würde (vgl. [X.]. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 i.[X.]m. [X.]. 79 Abs. 2 [X.]).

d) Soweit die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.], zu I[X.] und zu V[X.] rügen, [X.]. 35 Abs. 1 [X.]V verletze den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz des [X.]. 3 Abs. 1 [X.], weil es für die den Organ- und Amtswaltern des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zuerkannte persönli[X.]he Immunität von der Geri[X.]htsbarkeit hinsi[X.]htli[X.]h ihrer in amtli[X.]her Eigens[X.]haft vorgenommenen Handlungen keine sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung gebe, sind sie dur[X.]h diese Regelung ni[X.]ht selbst na[X.]hteilig betroffen. Eine Verletzung von [X.]. 3 Abs. 1 [X.] kommt von vornherein ni[X.]ht in Betra[X.]ht (vgl. [X.]E 63, 255 <265 f.>). Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] ma[X.]ht insoweit der Sa[X.]he na[X.]h einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspru[X.]h geltend, der si[X.]h aus dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz ebenso wenig ableiten lässt wie aus [X.]. 19 Abs. 4 [X.] oder [X.]. 2 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]E 132, 195 <235>, Rn. 95).

e) Soweit die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] und zu V[X.] eine Verletzung ihres Grundre[X.]hts aus [X.]. 14 Abs. 1 [X.] im Hinbli[X.]k auf inflationäre Entwi[X.]klungen dur[X.]h den Vertrag zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und die Begleitgesetzgebung geltend ma[X.]hen, haben sie diese Rüge ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert. Der Geldwert ist in besonderer Weise gemeins[X.]haftsbezogen und gemeins[X.]haftsabhängig ([X.]E 97, 350 <371>; 129, 124 <174>). Es ist regelmäßig ni[X.]ht Aufgabe des [X.]s, im Rahmen eines Verfassungsbes[X.]hwerdeverfahrens wirts[X.]hafts- und finanzpolitis[X.]he Maßnahmen auf negative Folgewirkungen für die Geldwertstabilität zu überprüfen. Eine sol[X.]he Kontrolle kommt [X.]falls in Grenzfällen einer evidenten Minderung des Geldwerts dur[X.]h Maßnahmen der öffentli[X.]hen Gewalt in Betra[X.]ht (vgl. [X.]E 129, 124 <174>). Tatsa[X.]hen, die zu einer sol[X.]hen Kontrolle Anlass geben könnten, sind ni[X.]ht vorgetragen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G; vgl. [X.]E 132, 195 <236>, Rn. 96).

f) Mangels Bes[X.]hwerdebefugnis unzulässig ist s[X.]hließli[X.]h die Rüge einer Verletzung des grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hts aus [X.]. 20 Abs. 4 [X.] dur[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] Das Widerstandsre[X.]ht ist ein subsidiäres Ausnahmere[X.]ht, dessen Verletzung ni[X.]ht in einem Verfahren gerügt werden kann, in dem gegen die behauptete Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerade geri[X.]htli[X.]he Abhilfe gesu[X.]ht wird (vgl. [X.]E 89, 155 <180>; 123, 267 <333>; 132, 195 <236>, Rn. 97).

g) Soweit die Verfassungsbes[X.]hwerde der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] im Hinbli[X.]k auf die funktionale Zuständigkeitsverteilung innerhalb des [X.]es und im Hinbli[X.]k auf die im [X.]-Vertragsgesetz und im [X.]-Finanzierungsgesetz vorgesehenen [X.] unzulässig ist, kann sie ni[X.]ht in eine Organklage umgedeutet werden.

Zwar hat das [X.] - ni[X.]ht nur bei der Auslegung unklarer Anträge - den eigentli[X.]hen Sinn des mit einem Antrag verfolgten Begehrens zu erfassen und diesem, soweit prozessual mögli[X.]h, Geltung zu vers[X.]haffen (vgl. [X.]E 54, 53 <54>; 68, 1 <64>). Au[X.]h ist die Umdeutung einer Verfassungsbes[X.]hwerde in eine Organklage grundsätzli[X.]h mögli[X.]h. Dies setzt voraus, dass der Antrag im [X.] zulässig wäre (vgl. [X.]E 13, 54 <94 f.>). Das ist hier ni[X.]ht der Fall.

Als Abgeordnete des [X.]es hätten die Bes[X.]hwerdeführer im [X.] mögli[X.]herweise geltend ma[X.]hen können, dass die angegriffenen Regelungen gegen ihre parlamentaris[X.]hen Beteiligungsre[X.]hte gemäß [X.]. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstoßen (vgl. [X.]E 64, 301 <313>; 108, 251 <266 f.>; 118, 277 <320>; 130, 318 <340>). Insofern fehlt es jedo[X.]h an einer hinrei[X.]henden Begründung des Antrags. Die Bes[X.]hwerdeführer berufen si[X.]h ledigli[X.]h auf ihr Wahlre[X.]ht aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist im [X.] jedo[X.]h keine rügefähige Re[X.]htsposition. Die Verletzung von Grundre[X.]hten und grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hten kann insoweit ni[X.]ht geltend gema[X.]ht werden (vgl. [X.]E 94, 351 <365>; 99, 19 <29>; 118, 277 <320>).

2. Unzulässig sind die [X.] ferner, soweit si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] gegen "die Einri[X.]htung des [X.]" wenden (a) und - gemeinsam mit dem Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] - vers[X.]hiedene Unterlassungen [X.]r Verfassungsorgane in Bezug hierauf beanstanden (b).

a) Die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] wenden si[X.]h gegen die "Einri[X.]htung des [X.]", weil sein Vollzug dur[X.]h das [X.]sre[X.]ht ni[X.]ht gede[X.]kt sei und si[X.]h daraus Gefährdungen für die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es ergäben. Dabei bleibt allerdings unklar, ob sie si[X.]h gegen die Leitlinie der [X.] vom 26. April 2007 über ein trans[X.]s automatisiertes E[X.]htzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem ([X.]) [X.]/2007/2 (ABl [X.] Nr. L 237 vom 8. September 2007, [X.]), geändert dur[X.]h die Leitlinie der [X.] vom 7. Mai 2009 [X.]/2009/9 (ABl [X.] Nr. L 123 vom 19. Mai 2009, [X.]) und die Leitlinie [X.]/2009/21 vom 17. September 2009 (ABl [X.] Nr. L 260 vom 3. Oktober 2009, [X.]1) wenden ([X.]) oder ob der Antrag gegen die tatsä[X.]hli[X.]he Dur[X.]hführung des Systems geri[X.]htet ist ([X.]). Das kann jedo[X.]h dahinstehen, weil die Verfassungsbes[X.]hwerde in beiden Fällen unzulässig ist.

[X.]) Versteht man die Verfassungsbes[X.]hwerde als gegen die Leitlinie [X.]/2007/2 geri[X.]htet, ist sie - unabhängig von der Frage, ob diese überhaupt zum Gegenstand einer Verfassungsbes[X.]hwerde gema[X.]ht werden könnte - jedenfalls verfristet (§ 93 Abs. 3 [X.]G). Zwar wurde die Leitlinie aus dem [X.] zuletzt dur[X.]h die Leitlinie der [X.] vom 5. Dezember 2012 über ein trans[X.]s automatisiertes E[X.]htzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (Neufassung) [X.]/2012/27 (ABl [X.] Nr. L 30 vom 30. Januar 2013, [X.] ff.) geändert. Die Änderungen betreffen ausweisli[X.]h des ersten Erwägungsgrundes der Leitlinie vor allem den Informationsaustaus[X.]h im System der [X.]en und die Sanktionsmögli[X.]hkeiten gegen Banken. Da weder vorgetragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h ist, dass die Neufassung eine Bes[X.]hwer für die Bes[X.]hwerdeführer begründet hat (vgl. [X.]E 79, 1 <14>; 122, 63 <74 ff.>; 129, 208 <235>), konnte der Erlass der Neufassung die - bezogen auf die letzte vorangegangene Änderung im Oktober 2010 abgelaufene - Frist zur Erhebung der Verfassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht erneut eröffnen.

[X.]) Soweit mit der Verfassungsbes[X.]hwerde die Dur[X.]hführung der [X.]-Leitlinie angegriffen werden soll, ist sie ebenfalls unzulässig, weil die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] bereits ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert dargelegt haben (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G), dass sie in eigenen Re[X.]hten verletzt werden(vgl. [X.]E 123, 267 <329> m.w.N.). Das [X.] dient der te[X.]hnis[X.]hen Abwi[X.]klung von grenzübers[X.]hreitenden Zahlungsvorgängen. Die Deuts[X.]he [X.]esbank bes[X.]hreibt es insoweit als das Zahlungssystem der Zentralbanken des [X.]systems für die Abwi[X.]klung [X.] Überweisungen in E[X.]htzeit, bei dem Kreditinstitute gegen eine monatli[X.]he Fixgebühr ihren Zahlungsverkehr über eine einheitli[X.]he Plattform abwi[X.]keln. [X.] entstehen dur[X.]h die tägli[X.]he Saldierung der grenzübers[X.]hreitenden Transaktionen. Sie stellen Forderungen oder Verbindli[X.]hkeiten gegenüber der [X.] dar. Die Bes[X.]hwerdeführer haben ni[X.]ht aufgezeigt, auf wel[X.]he Weise und in wel[X.]hem Umfang von der Dur[X.]hführung des [X.] eine Beeinträ[X.]htigung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.]es und damit ihrer Re[X.]hte aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgehen könnte.

b) Soweit si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] mit Bli[X.]k auf das [X.] gegen das Unterlassen der [X.]esregierung wendet, darauf hinzuwirken, dass die [X.] der Höhe na[X.]h begrenzt, regelmäßig ausgegli[X.]hen und abgebaut werden, sowie gegen das Unterlassen, auf eine Änderung der re[X.]htli[X.]hen Rahmenbedingungen des Systems der [X.]en in dem Sinne hinzuwirken, dass die Gelds[X.]höpfung einer nationalen Zentralbank prozentual ni[X.]ht ihren Kapitalanteil an der [X.] übersteigen darf, hat er eine mögli[X.]he Verletzung von [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] dur[X.]h die gerügte Untätigkeit ni[X.]ht aufgezeigt. Er trägt insoweit ledigli[X.]h vor, dass si[X.]h das [X.] aufgrund eines Konstruktionsfehlers der [X.] zu einem Me[X.]hanismus entwi[X.]kelt habe, der auf die Haftungsübernahme für Willensents[X.]heidungen fremder [X.] hinauslaufe und überdies das [X.]prinzip verletze, weil die bestehenden [X.] die Ents[X.]heidungsfreiheit der [X.] - etwa mit Bli[X.]k auf ein Verlassen des [X.] - erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigten. Er legt jedo[X.]h ni[X.]ht dar, warum die Entstehung der [X.] glei[X.]hbedeutend mit einem Haftungsme[X.]hanismus im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist und wie und in wel[X.]her Höhe si[X.]h aufgrund des vermeintli[X.]hen Me[X.]hanismus Haftungsrisiken für den [X.] ergeben.

Entspre[X.]hendes gilt, soweit die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] die Feststellung begehren, das Unterlassen der [X.]esregierung, Ni[X.]htigkeitsklage gemäß [X.]. 263 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.]V beim Geri[X.]htshof der [X.] gegen das [X.] zu erheben, verletze [X.]. 38 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2, [X.]. 79 Abs. 3 [X.]. Allerdings ma[X.]hen die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] au[X.]h geltend, die unkorrigierte Fortführung des [X.] stelle einen ausbre[X.]henden Re[X.]htsakt dar, der mit dem unionsre[X.]htli[X.]hen Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung unvereinbar sei und daher der [X.]n Legitimation entbehre. Insoweit fehlt es indes an Darlegungen dazu, inwiefern das [X.]päis[X.]he System der Zentralbanken, indem es, wie behauptet, aus der Kreditvergabe einzelner Notenbanken resultierende übermäßige [X.] ni[X.]ht regelmäßig a[X.]aue oder kompensiere, in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht - ni[X.]ht nur in bestimmter ökonomis[X.]her Perspektive - jenseits seines Mandats handelt. Bereits deshalb gibt das Bes[X.]hwerdevorbringen keinen Anlass, der Frage na[X.]hzugehen, inwieweit die im [X.]sbes[X.]hluss vom 14. Januar 2014 - 2 BvR 2728/13 u. a. - aus der Integrationsverantwortung der Verfassungsorgane entwi[X.]kelten [X.] hier von Bedeutung sein könnten.

3. Die Verfassungsbes[X.]hwerde der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] ist au[X.]h insoweit unzulässig, als sie Maßnahmen der [X.] im Zusammenhang mit der Refinanzierung der Ges[X.]häftsbanken beanstandet.

Der [X.] genügt bereits ni[X.]ht den Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbes[X.]hwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G). Sie behaupten ledigli[X.]h paus[X.]hal, die [X.]päis[X.]he Zentralbank akzeptiere ungeeignete Si[X.]herheiten.

4. Unzulässig sind die [X.] der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] und zu V[X.] s[X.]hließli[X.]h, soweit sie si[X.]h gegen die Anwendung bestimmter sekundärre[X.]htli[X.]her Re[X.]htsakte der [X.] und des [X.]-Plus-Paktes in der [X.] wenden.

a) Die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] rügen, die Re[X.]htsakte des sogenannten Sixpa[X.]k (vgl. oben Rn. 19) seien ausbre[X.]hende Re[X.]htsakte im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s, weil sie eine Wirts[X.]haftsregierung der [X.] begründeten und damit ein wesentli[X.]her Baustein eines [X.]esst[X.]tes seien. Zuglei[X.]h entleerten sie das Wahlre[X.]ht der [X.], weil die Wähler ni[X.]ht länger über ihr wirts[X.]haftli[X.]hes S[X.]hi[X.]ksal bestimmen könnten.

Mit diesem Vortrag legen die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] eine Verletzung in ihrem Wahlre[X.]ht aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] weder unter dem Gesi[X.]htspunkt eines Eingriffs in die von [X.]. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützte Verfassungsidentität no[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt einer Verletzung von Reaktionspfli[X.]hten [X.]r St[X.]tsorgane auf qualifizierte Ultra-vires-Akte dar (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 14. Januar 2014 - 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13, 2 [X.]/13 -). Die paus[X.]hale Behauptung, die se[X.]hs Sekundärre[X.]htsakte des Sixpa[X.]ks begründeten eine Wirts[X.]haftsregierung der [X.], genügt weder zur Darlegung einer Entleerung des Wahlre[X.]hts dur[X.]h Verlust unverzi[X.]htbarer Ents[X.]heidungsbefugnisse des [X.]es no[X.]h zur Darlegung eines etwaigen Anspru[X.]hs auf Feststellung eines Ultra-vires-Handelns der [X.]. Die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] befassen si[X.]h weder mit den Einzelheiten der von ihnen angegriffenen Regelungen no[X.]h damit, dass diese si[X.]h eng an [X.]. 126 A[X.]V und die entspre[X.]hende [X.] anlehnen. Über die Behauptung der Erri[X.]htung einer "Wirts[X.]haftsdiktatur" der [X.] hinaus tragen sie zudem ni[X.]hts Greifbares zu erwartbaren Auswirkungen der im Sixpa[X.]k gebündelten Maßnahmen vor. Insbesondere bleibt offen, weshalb der [X.] dur[X.]h die Umsetzung der angegriffenen Regelungen daran gehindert werden könnte, eigenständige wirts[X.]haftspolitis[X.]he Ents[X.]heidungen zu treffen.

b) Au[X.]h soweit si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer zu V[X.] gegen die Verordnung ([X.]) Nr. 1176/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomis[X.]her Unglei[X.]hgewi[X.]hte wenden, legen sie eine mögli[X.]he Verletzung von [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert dar. Die Rüge, die Ermä[X.]htigungsgrundlage ([X.]. 121 Abs. 6 A[X.]V) sei unzutreffend gewählt und dadur[X.]h seien zuglei[X.]h wesentli[X.]he Re[X.]hte des [X.]es verkürzt worden, genügt dafür ni[X.]ht. Insbesondere ist ni[X.]ht vorgetragen, wel[X.]he Mitwirkungs- und Informationsre[X.]hte des [X.]es verletzt worden sein sollen.

[X.]) Ebenso wenig substantiiert ist der Antrag der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] auf Feststellung einer Verletzung ihrer Re[X.]hte dur[X.]h den [X.]-Plus-Pakt. Sie halten diesen für einen ausbre[X.]henden Re[X.]htsakt, der dazu beiträgt und beitragen soll, die [X.]päis[X.]he [X.] zu einem [X.]esst[X.]t zu entwi[X.]keln. Inwiefern der [X.]-Plus-Pakt, der selbst Sanktionen ni[X.]ht vorsieht (vgl. [X.]E 131, 152 <224 f.>) und zudem von den Bes[X.]hwerdeführern zu I[X.] als "Augenwis[X.]herei" bezei[X.]hnet wird, glei[X.]hwohl dem [X.] in einem [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] berührenden Umfang Kompetenzen entziehen könnte, ers[X.]hließt si[X.]h na[X.]h dem [X.] ni[X.]ht. Die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] begründen im Wesentli[X.]hen mit ökonomis[X.]hen Argumenten ledigli[X.]h, warum aus ihrer Si[X.]ht der [X.]-Plus-Pakt einen weiteren S[X.]hritt auf dem Weg zu einer mit der Souveränität des [X.] Volkes unvereinbaren S[X.]hulden- und Finanzunion darstellt.

5. Unzulässig ist die Verfassungsbes[X.]hwerde des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] ferner, soweit er rügt, dass ein koordiniertes Vorgehen von [X.]päis[X.]hem Stabilitätsme[X.]hanismus und [X.]päis[X.]her Zentralbank dur[X.]h den Gesetzgeber ni[X.]ht ausges[X.]hlossen (vgl. dazu [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12 u. a. -, juris) und ein ausrei[X.]hendes Risikomanagement und entspre[X.]hende Re[X.]hnungslegungsvors[X.]hriften mit Bli[X.]k auf den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht ges[X.]haffen worden seien. Es ist ni[X.]ht erkennbar, inwieweit allein dadur[X.]h sein Wahlre[X.]ht aus [X.]. 38 Abs.1 Satz 1 [X.] entleert sein könnte.

1. Der Antrag im [X.]verfahren ist nur zulässig, soweit die Antragstellerin zu [X.]. geltend ma[X.]ht, dur[X.]h die angegriffenen Gesetze entäußere si[X.]h der [X.] seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung; als Fraktion des [X.]es ist sie insoweit antragsbefugt ([X.]. 20 Abs.1 und Abs. 2, [X.]. 23 Abs. 1, [X.]. 110 [X.], vgl. [X.]E 123, 267 <338 f.>; 132, 195 <237>, Rn. 102).

2. Soweit die Antragstellerin zu [X.]. geltend ma[X.]ht, sie sei im Zusammenhang mit dem Gesetz zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des [X.]. 136 A[X.]V in ihrem Re[X.]ht aus [X.]. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] verletzt worden, an einem Konvent im Rahmen des ordentli[X.]hen Vertragsänderungsverfahrens na[X.]h [X.]. 48 Abs. 2 bis Abs. 5 [X.]V teilzunehmen, ist der Antrag mangels Darlegung einer Re[X.]htsverletzung im Sinne des § 64 Abs. 1 [X.]G unzulässig (vgl. [X.]E 132, 195 <237>, Rn. 101).

3. Au[X.]h soweit die Antragstellerin zu [X.]. die im [X.]-Finanzierungsgesetz vorgesehene funktionale Zuständigkeitsverteilung zwis[X.]hen [X.] und Plenum rügt, hat sie die Mögli[X.]hkeit einer Re[X.]htsverletzung ni[X.]ht substantiiert dargelegt. Die Zuweisung von [X.] an einen Auss[X.]huss des [X.]es kann weder das Re[X.]ht einer Fraktion (a) no[X.]h ein Re[X.]ht des [X.]es verletzen, das die Fraktion im Wege der Prozessstands[X.]haft geltend ma[X.]hen könnte (b).

a) Fraktionen im [X.] sind Zusammens[X.]hlüsse von [X.], deren Re[X.]htsstellung - ebenso wie der Status der [X.] - aus [X.]. 38 Abs. 1 [X.] abzuleiten ist (vgl. [X.]E 70, 324 <362 f.>; 112, 118 <135>). Dementspre[X.]hend haben die Fraktionen ein aus [X.]. 38 Abs. 1 [X.] abgeleitetes Re[X.]ht auf glei[X.]he Teilhabe an der parlamentaris[X.]hen Willensbildung (vgl. [X.]E 84, 304 <325>; 96, 264 <278>; 112, 118 <133>); es gilt der Grundsatz der Glei[X.]hbehandlung der Fraktionen (vgl. [X.]E 93, 195 <204>). Die glei[X.]hbere[X.]htigte Mitwirkung der Fraktionen an der parlamentaris[X.]hen Willensbildung wird unter anderem dur[X.]h den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsatz der [X.] abgesi[X.]hert, der dann zum Tragen kommt, wenn der [X.] seine verfassungsre[X.]htli[X.]he Stellung als Repräsentationsorgan ni[X.]ht dur[X.]h die Mitwirkung aller seiner Mitglieder wahrnimmt (vgl. [X.]E 80, 188 <218>; 130, 318 <342>). Na[X.]h dem Grundsatz der [X.] muss jede Untergliederung des [X.]es ein verkleinertes A[X.]ild des [X.] sein und in ihrer Zusammensetzung die Zusammensetzung des [X.] in seiner politis[X.]hen Gewi[X.]htung widerspiegeln (vgl. [X.]E 80, 188 <222>; 112, 118 <133>; 130, 318 <354>).

[X.]) Dem Anspru[X.]h einer Fraktion auf Glei[X.]hbehandlung mit den anderen Fraktionen ist mit Bli[X.]k auf die funktionale Zuständigkeitsverteilung innerhalb des [X.] allerdings Genüge getan, wenn der Auss[X.]huss gemäß § 12 [X.] der Gewi[X.]htung der im Plenum vertretenen Fraktionen entspre[X.]hend besetzt und dem Grundsatz der [X.] Re[X.]hnung getragen ist (vgl. [X.]E 112, 118 <133>; 130, 318 <353 f.>). Weitergehende Re[X.]hte ergeben si[X.]h für die Fraktionen aus [X.]. 38 Abs. 1 [X.] insoweit ni[X.]ht. Die im [X.]-Finanzierungsgesetz vorgesehene Zuweisung von [X.] an den [X.] berührt die Antragstellerin zu [X.]. daher ni[X.]ht in ihren verfassungsmäßigen Re[X.]hten.

[X.]) Die Antragstellerin zu [X.]. kann aber au[X.]h ni[X.]ht die dur[X.]h diese Zuweisung berührten Re[X.]hte ihrer Mitglieder im Weg der Prozessstands[X.]haft dur[X.]hsetzen. Zwar führt jede Delegation von Aufgaben und Befugnissen auf eine Untergliederung des [X.] dazu, dass das Re[X.]ht der ihr ni[X.]ht angehörenden [X.], als Vertreter des ganzen Volkes glei[X.]hermaßen an der Legitimation und Kontrolle der St[X.]tsgewalt teilzuhaben ([X.]. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.]), berührt wird. Dies kann jedo[X.]h nur von den betroffenen [X.] selbst geltend gema[X.]ht werden. Eine Prozessstands[X.]haft der Fraktion würde au[X.]h dem freien Mandat widerspre[X.]hen. Sie würde es ermögli[X.]hen, dass die Ausübung der [X.]re[X.]hte ni[X.]ht von der Gewissensents[X.]heidung des einzelnen [X.] abhinge, sondern von einem Mehrheitsbes[X.]hluss der Fraktion oder gar nur einer Ents[X.]heidung der Fraktionsführung (vgl. zur Stellung der [X.] im Verhältnis zu den Fraktionen [X.]E 10, 4 <14>; 114, 121 <150>; [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], [X.]. 38 Rn. 89, 91 ; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]; [X.]. 38 Rn. 201 ; [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, [X.]. 38 Rn. 49; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, [X.]. 38 Rn. 89, jeweils m.w.N.).

b) Die Zuweisung einer parlamentaris[X.]hen Aufgabe an einen Auss[X.]huss verletzt au[X.]h kein Re[X.]ht des [X.]es, das die Antragstellerin im Wege der Prozessstands[X.]haft für diesen geltend ma[X.]hen könnte, au[X.]h wenn die Zuweisung die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen (vgl. [X.]E 130, 318 <350 ff.>) ni[X.]ht erfüllte und deshalb gegen das [X.]prinzip verstieße. Das von [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ges[X.]hützte [X.]prinzip ist kein Re[X.]ht des [X.]es, au[X.]h ni[X.]ht, soweit es dur[X.]h [X.]. 79 Abs. 3 [X.] für unantastbar erklärt wird (vgl. [X.]E 123, 267 <339>). Für einen [X.] ist insoweit kein Raum, weil dieses Verfahren auf die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über Re[X.]hte und Pfli[X.]hten von Verfassungsorganen zielt. Das [X.]verfahren dient der gegenseitigen Abgrenzung von Kompetenzen der Verfassungsorgane oder ihrer Teile in einem Verfassungsre[X.]htsverhältnis, ni[X.]ht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. [X.]E 68, 1 <69 ff.>; 73, 1 <30>; 104, 151 <193 f.>; 123, 267 <339>).

Der Antrag ist s[X.]hließli[X.]h unzulässig, soweit die Antragstellerin zu [X.]. mit Bli[X.]k auf das [X.]-Finanzierungsgesetz geltend ma[X.]ht, besonders bedeutsame Maßnahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus wie die Erhöhung des Stammkapitals bedürften wegen ihrer Bedeutung für die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung entspre[X.]hend [X.]. 23 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 und [X.]. 79 Abs. 2 [X.] der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder von [X.] und [X.]esrat. Eine Verletzung eigener Re[X.]hte oder von Re[X.]hten des [X.]es, die im [X.] geltend gema[X.]ht werden könnten, ist damit ni[X.]ht vorgetragen. [X.]. 79 Abs. 2 [X.] - au[X.]h in Verbindung mit [X.]. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] - ist eine Regel des objektiven Verfassungsre[X.]hts, die die Willensbildung innerhalb des [X.]es und des [X.]esrates betrifft (vgl. [X.]E 2, 143 <161>; 90, 286 <341>). Sie verleiht der Antragstellerin zu [X.]. - abgesehen von den Fällen einer Ultra-vires-Konstellation (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 14. Januar 2014 - 2 BvR 2728/13 u. a. -, juris, Rn. 25) keine eigenen oder abgeleiteten Re[X.]hte, weil der Umfang der Re[X.]hte der Fraktionen und des [X.]es ni[X.]ht davon abhängt, mit wel[X.]her Mehrheit der [X.] seine Bes[X.]hlüsse fasst.

Die [X.] und das [X.]verfahren sind, soweit zulässig, unbegründet. Der Gesetzgeber ist jedo[X.]h mit Bli[X.]k auf die Zustimmung zu [X.]ikel 4 Absatz 8 des Vertrages zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus verpfli[X.]htet, haushaltsre[X.]htli[X.]h dur[X.]hgehend si[X.]herzustellen, dass die [X.] [X.]n na[X.]h dem Vertrag zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus fristgere[X.]ht und vollständig na[X.]hkommen kann.

Das dur[X.]h [X.]. 38 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützte Wahlre[X.]ht gewährleistet als grundre[X.]htsglei[X.]hes Re[X.]ht die Selbstbestimmung der Bürger und garantiert die freie und glei[X.]he Teilhabe an der in [X.] ausgeübten St[X.]tsgewalt (vgl. [X.]E 37, 271 <279>; 73, 339 <375>; 123, 267 <340>). Sein Gewährleistungsgehalt umfasst die Grundsätze des [X.]gebots im Sinne von [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.], die [X.]. 79 Abs. 3 [X.] als Identität der Verfassung au[X.]h vor dem Zugriff dur[X.]h den verfassungsändernden Gesetzgeber s[X.]hützt ([X.]E 132, 195 <238>, Rn. 104; vgl. au[X.]h [X.]E 123, 267 <340>; 129, 124 <177>). Vor diesem Hintergrund muss der Gesetzgeber ausrei[X.]hende Vorkehrungen treffen, um seine Integrationsverantwortung dauerhaft erfüllen zu können (1.). Er darf si[X.]h namentli[X.]h seines Budgetre[X.]hts ni[X.]ht begeben (2.).

1. Das Grundgesetz untersagt ni[X.]ht nur die Übertragung der [X.] auf die [X.]päis[X.]he [X.] oder im Zusammenhang mit ihr ges[X.]haffene Einri[X.]htungen (vgl. [X.]E 89, 155 <187 f., 192, 199>; vgl. au[X.]h [X.]E 58, 1 <37>; 104, 151 <210>; 123, 267 <349>; 132, 195 <238>, Rn. 105). Au[X.]h [X.] zur Ausübung öffentli[X.]her Gewalt dürfen die [X.]n Verfassungsorgane ni[X.]ht erteilen (vgl. [X.]E 58, 1 <37>; 89, 155 <183 f., 187>; 123, 267 <351>; 132, 195 <238>, Rn. 105). Dynamis[X.]he Vertragsvors[X.]hriften müssen deshalb, wenn sie no[X.]h in einer Weise ausgelegt werden können, die die Integrationsverantwortung wahrt, jedenfalls an geeignete Si[X.]herungen zur effektiven Wahrnehmung dieser Verantwortung geknüpft werden. Für Grenzfälle des no[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h Zulässigen muss der Gesetzgeber gegebenenfalls mit seinen die Zustimmung begleitenden Gesetzen wirksame Vorkehrungen dafür treffen, dass si[X.]h seine Integrationsverantwortung hinrei[X.]hend entfalten kann ([X.]E 123, 267 <353>; 132, 195 <239>, Rn. 105).

2. [X.]. 38 Abs. 1 [X.] wird insbesondere verletzt, wenn si[X.]h der [X.] seiner Haushaltsverantwortung dadur[X.]h entäußert, dass er oder zukünftige [X.]e das Budgetre[X.]ht ni[X.]ht mehr in eigener Verantwortung ausüben können ([X.]E 129, 124 <177>; 132, 195 <239>, Rn. 106). Die Ents[X.]heidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentli[X.]hen Hand ist grundlegender Teil der [X.]n Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsst[X.]t (vgl. [X.]E 123, 267 <359>; 132, 195 <239>, Rn. 106). Der [X.] muss deshalb dem Volk gegenüber verantwortli[X.]h über Einnahmen und Ausgaben ents[X.]heiden. Insofern stellt das Budgetre[X.]ht ein zentrales Element der [X.]n Willensbildung dar (vgl. [X.]E 70, 324 <355 f.>; 79, 311 <329>; 129, 124 <177>; 132, 195 <239>, Rn. 106), das au[X.]h in einem System [X.]en Regierens Bea[X.]htung verlangt (a). Die Haushaltsautonomie der nationalen Parlamente wird dur[X.]h unionsre[X.]htli[X.]he Vorkehrungen abgesi[X.]hert (b) und ni[X.]ht dadur[X.]h in Frage gestellt, dass si[X.]h die Mitgliedst[X.]ten zu einer bestimmten Fiskalpolitik verpfli[X.]hten ([X.]). Die Übers[X.]hreitung einer unmittelbar aus dem [X.]prinzip des Grundgesetzes ableitbaren Obergrenze von Zahlungsverpfli[X.]htungen und Haftungszusagen kommt [X.]falls in Betra[X.]ht, wenn im [X.] die Haushaltsautonomie zumindest für einen nennenswerten Zeitraum ni[X.]ht nur einges[X.]hränkt würde, sondern praktis[X.]h vollständig leerliefe (d).

a) Au[X.]h in einem System [X.]en Regierens müssen die gewählten [X.] des [X.]es als Repräsentanten des Volkes die Kontrolle über grundlegende haushaltspolitis[X.]he Ents[X.]heidungen behalten. Mit der Öffnung für die internationale Zusammenarbeit und die [X.] Integration bindet si[X.]h die [X.] ni[X.]ht nur re[X.]htli[X.]h, sondern au[X.]h finanzpolitis[X.]h. Selbst wenn sol[X.]he Bindungen einen erhebli[X.]hen Umfang annehmen, wird das Budgetre[X.]ht ni[X.]ht ohne Weiteres in einer über [X.]. 38 Abs. 1 [X.] rügefähigen Weise verletzt. Für die Einhaltung des [X.]gebots kommt es vielmehr ents[X.]heidend darauf an, dass der [X.] der Ort bleibt, an dem eigenverantwortli[X.]h über Einnahmen und Ausgaben ents[X.]hieden wird, au[X.]h im Hinbli[X.]k auf internationale und [X.] Verbindli[X.]hkeiten (vgl. [X.]E 129, 124 <177>; 130, 318 <344>; 131, 152 <205 f.>; 132, 195 <239 f.>, Rn. 107). Würde über wesentli[X.]he haushaltspolitis[X.]he Fragen ohne konstitutive Zustimmung des [X.]es ents[X.]hieden oder würden überst[X.]tli[X.]he Re[X.]htspfli[X.]hten ohne entspre[X.]hende Willensents[X.]heidung des [X.]es begründet, so geriete das Parlament in die Rolle des bloßen Na[X.]hvollzugs und könnte die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung im Rahmen seines Budgetre[X.]hts ni[X.]ht mehr wahrnehmen ([X.]E 129, 124 <178 f.>; 130, 318 <344 f.>; 132, 195 <240>, Rn. 107).

[X.]) Der [X.] darf seine Budgetverantwortung ni[X.]ht dur[X.]h unbestimmte haushaltspolitis[X.]he Ermä[X.]htigungen auf andere Akteure übertragen. Je größer das finanzielle Ausmaß von Haftungsübernahmen oder Verpfli[X.]htungsermä[X.]htigungen ist, umso wirksamer müssen [X.] und Ablehnungsre[X.]hte sowie Kontrollbefugnisse des [X.]es ausgestaltet werden. Insbesondere darf dieser si[X.]h keinen finanzwirksamen Me[X.]hanismen ausliefern, die - sei es aufgrund ihrer Gesamtkonzeption, sei es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelmaßnahmen - zu ni[X.]ht übers[X.]haubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige konstitutive Zustimmung führen können, seien es Ausgaben oder Einnahmeausfälle. Dieses Verbot, si[X.]h der Budgetverantwortung zu entäußern, bes[X.]hränkt ni[X.]ht etwa unzulässig die Haushaltskompetenz des Gesetzgebers, sondern zielt gerade auf deren Bewahrung (vgl. [X.]E 129, 124 <179>; 132, 195 <240>, Rn. 108).

[X.]) Eine notwendige Bedingung für die Si[X.]herung politis[X.]her Freiräume im Sinne des [X.] ([X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2, [X.]. 79 Abs. 3 [X.]) besteht darin, dass der Haushaltsgesetzgeber seine Ents[X.]heidungen über Einnahmen und Ausgaben frei von Fremdbestimmung seitens der Organe und anderer Mitgliedst[X.]ten der [X.] trifft und dauerhaft "Herr seiner Ents[X.]hlüsse" bleibt (vgl. [X.]E 129, 124 <179 f.>; 132, 195 <240>, Rn. 109). Es ist zwar in erster Linie Sa[X.]he des [X.]es selbst, in Abwägung aktueller Bedürfnisse mit den Risiken mittel- und langfristiger Gewährleistungen darüber zu befinden, in wel[X.]her Gesamthöhe Gewährleistungssummen no[X.]h verantwortbar sind (vgl. [X.]E 79, 311 <343>; 119, 96 <142 f.>; 132, 195 <240 f.>, Rn. 109). Aus der [X.]n Verankerung der Haushaltsautonomie folgt jedo[X.]h, dass der [X.] einem [X.] oder supranational vereinbarten, ni[X.]ht an strikte Vorgaben gebundenen und in seinen Auswirkungen ni[X.]ht begrenzten Bürgs[X.]hafts- oder Leistungsautomatismus ni[X.]ht zustimmen darf, der - einmal in Gang gesetzt - seiner Kontrolle und Einwirkung entzogen ist ([X.]E 129, 124 <180>; 132, 195 <241>, Rn. 109).

[X.][X.]) Es dürfen zudem keine dauerhaften völkervertragsre[X.]htli[X.]hen Me[X.]hanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensents[X.]heidungen anderer [X.] hinauslaufen, vor allem wenn sie mit s[X.]hwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidaris[X.]he Hilfsmaßnahme des [X.]es größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Berei[X.]h muss vom [X.] im Einzelnen bewilligt werden. Soweit überst[X.]tli[X.]he Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund ihrer Größenordnungen für das Budgetre[X.]ht von struktureller Bedeutung sein können, etwa dur[X.]h Übernahme von Bürgs[X.]haften, deren Einlösung die Haushaltsautonomie gefährden kann, oder dur[X.]h Beteiligung an entspre[X.]henden Finanzsi[X.]herungssystemen, bedarf ni[X.]ht nur jede einzelne Disposition der Zustimmung des [X.]es; es muss darüber hinaus gesi[X.]hert sein, dass weiterhin hinrei[X.]hender parlamentaris[X.]her Einfluss auf die [X.] und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht ([X.]E 132, 195 <241>, Rn. 110; vgl. au[X.]h [X.]E 129, 124 <180 f.>). Die den [X.] im Hinbli[X.]k auf die Übertragung von Kompetenzen auf die [X.]päis[X.]he [X.] treffende Integrationsverantwortung (vgl. [X.]E 123, 267 <356 ff.>) findet hierin ihre Entspre[X.]hung für haushaltswirksame Maßnahmen verglei[X.]hbaren Gewi[X.]hts ([X.]E 129, 124 <181>; 132, 195 <241>, Rn. 110).

dd) Der [X.] kann seine haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung ni[X.]ht ohne ausrei[X.]hende Informationen über die von ihm zu verantwortenden Ents[X.]heidungen von haushaltsre[X.]htli[X.]her Bedeutung wahrnehmen. Das [X.]prinzip des [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] gebietet daher, dass er an diejenigen Informationen gelangen muss, die er für eine Abs[X.]hätzung der wesentli[X.]hen Grundlagen und Konsequenzen seiner Ents[X.]heidung benötigt (vgl. nur [X.]. 43 Abs. 1, [X.]. 44 [X.] sowie [X.]E 67, 100 <130>; 77, 1 <48>; 110, 199 <225>; 124, 78 <114>; 131, 152 <202 f.>; 132, 195 <241 f.>, Rn. 111). Dieser Grundsatz gilt ni[X.]ht nur im nationalen Haushaltsre[X.]ht (vgl. etwa [X.]. 114 [X.]), sondern au[X.]h in Angelegenheiten der [X.] (vgl. [X.]. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.]; vgl. [X.]E 132, 195 <242>, Rn. 111).

b) Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es wird seit dem Eintritt in die dritte Stufe der [X.] dur[X.]h die Bestimmungen des Vertrages über die [X.]päis[X.]he [X.] und des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] abgesi[X.]hert. Diese Bestimmungen stehen der nationalen Haushaltsautonomie als einer wesentli[X.]hen, ni[X.]ht entäußerbaren Kompetenz der unmittelbar demokratis[X.]h legitimierten Parlamente der Mitgliedst[X.]ten ni[X.]ht entgegen, sondern setzen sie voraus (vgl. im Einzelnen [X.]E 132, 195 <243>, Rn. 114 ff.).

[X.]) Die Verpfli[X.]htung des Haushaltsgesetzgebers auf eine bestimmte Haushalts- und Fiskalpolitik ist - ungea[X.]htet des auf prinzipielle re[X.]htli[X.]he Reversibilität angelegten [X.]prinzips aus [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] - ni[X.]ht von vornherein demokratiewidrig (vgl. [X.]E 79, 311 <331 ff.>; 119, 96 <137 ff.>; 132, 195 <244 f.>, Rn. 119 f.) ([X.]). Sie kann grundsätzli[X.]h au[X.]h dur[X.]h die Übertragung wesentli[X.]her haushaltspolitis[X.]her Ents[X.]heidungen auf Organe einer supra- oder internationalen Organisation oder die Übernahme entspre[X.]hender völkerre[X.]htli[X.]her Verpfli[X.]htungen erfolgen ([X.]). Die Ents[X.]heidung, ob und in wel[X.]hem Umfang dies sinnvoll ist, obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber ([X.][X.]).

[X.]) Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat dur[X.]h die tatbestandli[X.]he Konkretisierung und sa[X.]hli[X.]he Vers[X.]härfung der Regeln für die Kreditaufnahme von [X.] und Ländern (insbesondere [X.]. 109 Abs. 3 und Abs. 5, [X.]. 109a, [X.]. 115 [X.] n.F., [X.]. 143d Abs. 1 [X.]) klargestellt, dass eine Selbstbindung der Parlamente und die damit verbundene fühlbare Bes[X.]hränkung ihrer haushaltspolitis[X.]hen Handlungsfähigkeit gerade im Interesse einer langfristigen Erhaltung der [X.]n Gestaltungsfähigkeit notwendig sein können (vgl. [X.]E 129, 124 <170>). Mag eine derartige Bindung die [X.]n Gestaltungsspielräume in der Gegenwart au[X.]h bes[X.]hränken, so dient sie do[X.]h zuglei[X.]h deren Si[X.]herung für die Zukunft. Zwar stellt au[X.]h eine langfristig besorgniserregende Entwi[X.]klung des S[X.]huldenstandes keine verfassungsre[X.]htli[X.]h relevante Beeinträ[X.]htigung der Kompetenz des Gesetzgebers zu einer situationsabhängigen diskretionären Fiskalpolitik dar. Denno[X.]h führt sie zu einer faktis[X.]hen Verengung von Ents[X.]heidungsspielräumen (vgl. [X.]E 119, 96 <147>). Deren Vermeidung ist ein legitimes (verfassungs-)gesetzgeberis[X.]hes Ziel ([X.]E 132, 195 <245>, Rn. 120).

[X.]) Die Verpfli[X.]htung des Haushaltsgesetzgebers auf eine bestimmte Haushalts- und Fiskalpolitik kann grundsätzli[X.]h au[X.]h auf der Basis des [X.]s- oder Völkerre[X.]hts erfolgen.

(1) Die im [X.] Arbeitsweise der [X.] niedergelegten Anforderungen an eine tragfähige Haushaltswirts[X.]haft ([X.]. 123 bis [X.]. 126, [X.]. 136 A[X.]V) begrenzen den Spielraum des nationalen Gesetzgebers bei der Wahrnehmung seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung. Verglei[X.]hbares gilt - seine Übereinstimmung mit dem Primärre[X.]ht, die hier ni[X.]ht zu untersu[X.]hen ist, unterstellt - für das unionale Sekundärre[X.]ht (vgl. im Einzelnen [X.]E 132, 195 <245 f.>, Rn. 122).

(2) Es steht den Mitgliedst[X.]ten im Übrigen frei, über die bestehenden wirts[X.]hafts- und haushaltspolitis[X.]hen Bindungen des [X.]sre[X.]hts hinaus weitere Bindungen einzugehen, soweit diese ni[X.]ht in Widerspru[X.]h zu den unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben geraten (vgl. [X.]. 4 Abs. 3 [X.]V). Die [X.] kann daher innerst[X.]tli[X.]h strengere Regelungen für ihre Haushaltspolitik einführen und si[X.]h au[X.]h entspre[X.]hend vertragli[X.]h verpfli[X.]hten (vgl. [X.]E 129, 124 <181 f.>; 132, 195 <246>, Rn. 123).

[X.][X.]) Dabei ist es in erster Linie Sa[X.]he des Gesetzgebers, abzuwägen, ob und in wel[X.]hem Umfang zur Erhaltung [X.]r Gestaltungs- und Ents[X.]heidungsspielräume au[X.]h für die Zukunft Bindungen in Bezug auf das Ausgabeverhalten geboten und deshalb - spiegelbildli[X.]h - eine Verringerung des Gestaltungs- und Ents[X.]heidungsspielraums in der Gegenwart hinzunehmen ist. Das [X.] kann si[X.]h hier ni[X.]ht mit eigener Sa[X.]hkompetenz an die Stelle der dazu zuvörderst berufenen Gesetzgebungskörpers[X.]haften setzen ([X.]E 129, 124 <183>). Es hat jedo[X.]h si[X.]herzustellen, dass der [X.] Prozess offen bleibt, aufgrund anderer Mehrheitsents[X.]heidungen re[X.]htli[X.]he [X.] erfolgen können (vgl. [X.]E 5, 85 <198 f.>; 44, 125 <142>; 123, 267 <367>) und eine irreversible re[X.]htli[X.]he Präjudizierung künftiger Generationen vermieden wird ([X.]E 132, 195 <246 f.>, Rn. 124).

d) Ob und inwieweit si[X.]h unmittelbar aus dem [X.]prinzip darüber hinaus eine justiziable Begrenzung der Übernahme von Zahlungsverpfli[X.]htungen oder Haftungszusagen herleiten lässt, musste der [X.] bislang ni[X.]ht ents[X.]heiden. Eine unmittelbar aus dem [X.]prinzip folgende Obergrenze könnte [X.]falls übers[X.]hritten sein, wenn si[X.]h die Zahlungsverpfli[X.]htungen und Haftungszusagen im [X.] so auswirkten, dass die Haushaltsautonomie jedenfalls für einen nennenswerten Zeitraum ni[X.]ht nur einges[X.]hränkt würde, sondern praktis[X.]h vollständig leerliefe. Dies kommt nur bei einer evidenten Übers[X.]hreitung äußerster Grenzen in Betra[X.]ht (vgl. [X.]E 129, 124 <182 f.>; 132, 195 <242>, Rn. 112).

Bei der Prüfung, ob der Umfang von Zahlungsverpfli[X.]htungen und Haftungszusagen zu einer Entäußerung der Haushaltsautonomie des [X.]es führen könnte, verfügt der Gesetzgeber namentli[X.]h mit Bli[X.]k auf die Frage der Eintrittsrisiken und die zu erwartenden Folgen für die Handlungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers über einen weiten Eins[X.]hätzungsspielraum. Das gilt au[X.]h für die Abs[X.]hätzung der künftigen Tragfähigkeit des [X.]es und des wirts[X.]haftli[X.]hen Leistungsvermögens der [X.] (vgl. [X.]E 129, 124 <182 f.>), eins[X.]hließli[X.]h der Berü[X.]ksi[X.]htigung der Folgen alternativer Handlungsoptionen ([X.]E 132, 195 <242 f.>, Rn. 113).

Na[X.]h diesen Maßstäben haben die [X.] und das [X.]verfahren keinen Erfolg. Gegen das Gesetz zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des [X.]ikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedst[X.]ten, deren Währung der [X.] ist, bestehen keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken (1.). Der Gesetzgeber hat jedo[X.]h dur[X.]hgehend si[X.]herzustellen, dass die [X.] [X.]n na[X.]h [X.]. 9 [X.]V, gegebenenfalls in Verbindung mit [X.]. 25 [X.]V, fristgere[X.]ht und vollständig na[X.]hkommen kann (2.). Im Ergebnis mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben vereinbar sind - soweit sie im vorliegenden Verfahren zulässigerweise gerügt sind - au[X.]h die Vors[X.]hriften über die Einbindung des [X.]es in die Ents[X.]heidungsprozesse des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, die si[X.]h aus dem Gesetz zu dem Vertrag zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und dem [X.]-Finanzierungsgesetz ergeben (3.). S[X.]hließli[X.]h bestehen au[X.]h gegen das Gesetz zu dem [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der [X.] keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken (4.).

1. Das Gesetz zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des [X.]ikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedst[X.]ten, deren Währung der [X.] ist, verletzt die Bes[X.]hwerdeführer und die Antragstellerin zu [X.]. ni[X.]ht in ihren Re[X.]hten aus [X.]. 38 Abs. 1, [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 3 [X.]. Insbesondere führt [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V ni[X.]ht zum Verlust der Haushaltsautonomie des [X.]es (a). [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V ist hinrei[X.]hend bestimmt (b).

a) [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V verletzt weder das [X.]gebot ([X.]) no[X.]h sonstige verfassungsre[X.]htli[X.]he Anforderungen an die Ausgestaltung der [X.] ([X.]).

[X.]) Mit [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V wird weder ein finanzwirksamer Me[X.]hanismus in Gang gesetzt no[X.]h werden haushaltspolitis[X.]he Ermä[X.]htigungen auf andere Akteure übertragen. [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V ermögli[X.]ht den Mitgliedst[X.]ten des [X.] ledigli[X.]h, einen Stabilitätsme[X.]hanismus zur Gewährung von Finanzhilfen auf völkervertragli[X.]her Grundlage zu installieren und bestätigt insofern die fortdauernde Herrs[X.]haft der Mitgliedst[X.]ten über die Verträge. Inwieweit die konkrete Ausgestaltung des auf der Grundlage von [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V erri[X.]hteten [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus selbst verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen genügt, betrifft ni[X.]ht die hier maßgebli[X.]he Frage, ob der [X.] der Einführung des [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V unter Wahrung des dur[X.]h [X.]. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten Kernberei[X.]hs zustimmen durfte (vgl. im Einzelnen [X.]E 132, 195 <249 f.>, Rn. 131 ff.).

[X.]) Zwar bedeuten die Aufnahme von [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V und die Erri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus - ausgehend von dem [X.], in dem [X.] die [X.] mitbegründet hat - dur[X.]haus eine grundlegende Umgestaltung der ursprüngli[X.]hen [X.], weil si[X.]h diese damit, wenn au[X.]h in begrenztem Umfang, von dem sie bislang [X.]harakterisierenden Prinzip der Eigenständigkeit der nationalen Haushalte gelöst hat (vgl. dazu [X.]E 129, 124 <181 f.>; 132, 195 <248>, Rn. 128; vgl. aber [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.]. [X.]/12 - [X.] -, Rn. 73 ff.). Die stabilitätsgeri[X.]htete Ausri[X.]htung der [X.] wird damit jedo[X.]h ni[X.]ht aufgegeben. Verfassungsre[X.]htli[X.]h wesentli[X.]he Bestandteile der [X.] (vgl. [X.]E 89, 155 <205>; 97, 350 <369>; 129, 124 <181 f.>; 132, 195 <248>, Rn. 129) wie die Unabhängigkeit der [X.] (vgl. [X.]. 130 A[X.]V), ihre Verpfli[X.]htung auf das vorrangige Ziel der Preisstabilität (vgl. [X.]. 127 A[X.]V) und das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung ([X.]. 123 A[X.]V) werden ni[X.]ht berührt. [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V befreit die Mitgliedst[X.]ten ni[X.]ht von der Verpfli[X.]htung zur Haushaltsdisziplin (vgl. [X.]. 126, [X.]. 136 Abs. 1 A[X.]V) und ist im Übrigen ersi[X.]htli[X.]h als Ausnahmevors[X.]hrift konzipiert (vgl. [X.]E 132, 195 <248 f.>, Rn. 129).

Die Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, die [X.] um die Mögli[X.]hkeit aktiver Stabilisierungsmaßnahmen zu ergänzen, sowie die damit verbundene Prognose, mit sol[X.]hen Maßnahmen die Stabilität der [X.] gewährleisten und fortentwi[X.]keln zu können (vgl. [X.]E 89, 155 <207>; 97, 350 <369>), hat das [X.] angesi[X.]hts des Eins[X.]hätzungsspielraums der zuständigen Verfassungsorgane grundsätzli[X.]h au[X.]h insoweit zu respektieren, als Risiken für die Preisstabilität aufgrund dieser Ents[X.]heidung ni[X.]ht auszus[X.]hließen sind (vgl. [X.]E 132, 195 <249>, Rn. 130).

b) [X.]. 136 Abs. 3 A[X.]V ist au[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt. Dur[X.]h die Norm werden keine Hoheitsre[X.]hte übertragen. Sie regelt ledigli[X.]h den Einsatz des Stabilitätsme[X.]hanismus, unterwirft ihn restriktiven Bedingungen und löst für si[X.]h genommen - unter dem Bli[X.]kwinkel von [X.]. 38 Abs. 1, [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 3 [X.] - keine die Integrationsverantwortung der Gesetzgebungsorgane si[X.]hernden Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm aus (vgl. [X.]E 132, 195 <250 f.>, Rn. 134).

2. Das Gesetz zu dem [X.] zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus trägt den Anforderungen der [X.]. 38 Abs. 1, [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 3 [X.] Re[X.]hnung. Die Bestimmungen des [X.]-Vertrages sind mit der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.]es vereinbar. Eine Verletzung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.]es ergibt si[X.]h insbesondere ni[X.]ht aus dem Umfang der Zahlungspfli[X.]hten, die [X.] bei der Erri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus eingegangen ist. Deren absolute Höhe übers[X.]hreitet ni[X.]ht aus dem [X.]prinzip [X.]falls ableitbare äußerste Grenzen (a). Soweit na[X.]h dem [X.] eine der Höhe na[X.]h unbegrenzte Zahlungspfli[X.]ht zumindest denkbar ers[X.]heint, wird die Gefahr einer sol[X.]hen Auslegung jedenfalls dur[X.]h die gemeinsame Erklärung der [X.]-Mitglieder vom 27. September 2012 sowie die einseitige Erklärung der [X.] vom selben Tage in völkerre[X.]htli[X.]h verbindli[X.]her Weise ausges[X.]hlossen (b). Für Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es betreffen, ist jedenfalls derzeit gesi[X.]hert, dass sie ni[X.]ht gegen die Stimmen der [X.]n Vertreter in den Organen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ergehen können, der [X.] zwis[X.]hen dem Parlament und dem [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus also ni[X.]ht unterbro[X.]hen wird ([X.]). Die Regelung über die Aussetzung der Stimmre[X.]hte na[X.]h [X.]. 4 Abs. 8 [X.]V ist mit der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.]es vereinbar. Allerdings muss haushaltsre[X.]htli[X.]h dur[X.]hgehend si[X.]hergestellt sein, dass die [X.] [X.]n na[X.]h [X.]. 9 [X.]V, gegebenenfalls in Verbindung mit [X.]. 25 Abs. 2 [X.]V, fristgere[X.]ht und vollständig na[X.]hkommen kann (d). Die verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotene parlamentaris[X.]he Kontrolle der Tätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ist gewährleistet (e). Die Mögli[X.]hkeit einer Ausgabe von Anteilen am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu einem vom Nennwert abwei[X.]henden Kurs na[X.]h [X.]. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V führt, für si[X.]h genommen, ebenso wenig zu einer Gefährdung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung (f) wie das Risiko aus der Ges[X.]häftstätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus erwa[X.]hsender finanzwirksamer Verluste (g). Eine Erweiterung der bestehenden Zahlungspfli[X.]hten [X.]s im Wege der Kapitalerhöhung ist zwar mögli[X.]h, bedürfte aber der Zustimmung der gesetzgebenden Körpers[X.]haften; eine völkerre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung zur Vornahme einer sol[X.]hen Kapitalerhöhung besteht ni[X.]ht (h). S[X.]hließli[X.]h begründet der [X.]-Vertrag au[X.]h keine unauflösbare Bindung [X.]s (i).

a) Eine unmittelbar aus dem [X.]prinzip folgende Obergrenze für Zahlungsverpfli[X.]htungen und Haftungszusagen könnte, wie dargelegt, [X.]falls übers[X.]hritten sein, wenn die Haushaltsautonomie des [X.]es zumindest für einen nennenswerten Zeitraum praktis[X.]h vollständig leerliefe (vgl. [X.]E 129, 124 <183>; 132, 195 <242>, Rn. 112). Dabei verfügt der Gesetzgeber namentli[X.]h mit Bli[X.]k auf die Frage der Eintrittsrisiken und die zu erwartenden Folgen für seine Handlungsfreiheit über einen weiten Eins[X.]hätzungsspielraum, den das [X.] grundsätzli[X.]h zu respektieren hat.

Aus der absoluten Höhe der mit der Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus eingegangenen Zahlungspfli[X.]hten [X.]s von derzeit 190,0248 Milliarden [X.] lässt si[X.]h vor diesem Hintergrund keine Beeinträ[X.]htigung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.]es ableiten. Die vom Gesetzgeber getroffene Eins[X.]hätzung, die si[X.]h aus der Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ergebenden Zahlungspfli[X.]hten führten - au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.]n Beteiligung an der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität, der der Hellenis[X.]hen Republik gewährten bilateralen Finanzhilfen sowie der Risiken aus der Teilnahme am [X.]päis[X.]hen System der Zentralbanken und dem [X.] - ni[X.]ht zu einem vollständigen Leerlaufen der Haushaltsautonomie, ist jedenfalls ni[X.]ht evident fehlerhaft und daher vom [X.] hinzunehmen ([X.]E 132, 195 <264>, Rn. 167).

b) Mit dem Beitritt zum [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ist die [X.] keine der Höhe na[X.]h unbes[X.]hränkten oder ni[X.]ht hinrei[X.]hend absehbaren Zahlungsverpfli[X.]htungen eingegangen.

Die in [X.]. 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]V geregelte ausdrü[X.]kli[X.]he Haftungsbes[X.]hränkung der [X.]-Mitglieder auf ihren jeweiligen Anteil am genehmigten Stammkapital begrenzt die haushaltswirksamen Verpfli[X.]htungen der [X.] im Zusammenhang mit dem [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus derzeit verbindli[X.]h auf 190,0248 Milliarden [X.] (vgl. [X.]E 132, 195 <252 ff.>, Rn. 138 ff.).

Zwar ers[X.]hien im Hinbli[X.]k auf die Regelungen über den revidierten erhöhten Kapitalabruf ([X.]. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 i.[X.]m. [X.]. 25 Abs. 2 [X.]V) zunä[X.]hst au[X.]h eine Auslegung des [X.]s mögli[X.]h, auf deren Grundlage si[X.]h eine Verletzung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.]es hätte ergeben können (vgl. dazu im Einzelnen [X.]E 132, 195 <253 ff.>, Rn. 142 ff.; siehe au[X.]h ÖstVfGH, Ents[X.]heidung vom 16. März 2013 - [X.] -, Rn. 102); eine sol[X.]he Interpretation ist jedo[X.]h dur[X.]h die gemeinsame Auslegungserklärung der Vertragsparteien des [X.]-Vertrages vom 27. September 2012 ([X.] [X.]086) und die glei[X.]hlautende einseitige Erklärung der [X.] ([X.] [X.]087) völkerre[X.]htli[X.]h wirksam ausges[X.]hlossen worden (zur verfassungsre[X.]htli[X.]hen Notwendigkeit eines sol[X.]hen Auss[X.]hlusses vgl. [X.]E 132, 195 <256 f.>, Rn. 147 ff.). Na[X.]h diesen Erklärungen begrenzt [X.]. 8 Abs. 5 [X.]V sämtli[X.]he Zahlungsverpfli[X.]htungen der [X.]-Mitglieder aus dem [X.], dass keine Vors[X.]hrift des Vertrages so ausgelegt werden kann, dass sie ohne vorherige Zustimmung des Vertreters des Mitglieds und ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung der nationalen Verfahren zu einer Zahlungsverpfli[X.]htung führt, die den Anteil am genehmigten Stammkapital des jeweiligen [X.]-Mitglieds gemäß der Festlegung in [X.]I des Vertrages übersteigt (vgl. au[X.]h ÖstVfGH, Ents[X.]heidung vom 16. März 2013 - [X.] -, Rn. 82 f., 104).

Soweit der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] die völkerre[X.]htli[X.]he Wirksamkeit der einseitigen Erklärung der [X.] zur Auslegung des [X.]-Vertrages vom 27. September 2012 bezweifelt, kommt es darauf im Ergebnis ni[X.]ht an, da die Erklärung mit glei[X.]hem Wortlaut von [X.] Mitgliedern des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus abgegeben wurde.

[X.]) Die Wahrnehmung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung dur[X.]h den [X.] setzt ferner voraus, dass der [X.] zwis[X.]hen dem [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und dem Parlament unter keinen Umständen unterbro[X.]hen wird (vgl. [X.]E 132, 195 <264>, Rn. 166).

[X.]) Soweit die Ents[X.]heidungen der [X.]-Organe die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung betreffen (können) - das ist jedenfalls bei den in [X.]. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe b, f, i und l [X.]V genannten Bes[X.]hlüssen vorstellbar -, wird der notwendige [X.] dadur[X.]h gewährleistet, dass diese Bes[X.]hlüsse ni[X.]ht gegen die Stimme des [X.]n Vertreters in den [X.]-Organen gefasst werden können (vgl. [X.]E 132, 195 <251>, Rn. 136). Da die Bes[X.]hlüsse na[X.]h [X.]. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe b, f, i und l [X.]V einstimmig ergehen ([X.]. 4 Abs. 3 [X.]V) und im Fall des sogenannten Dringli[X.]hkeitsabstimmungsverfahrens na[X.]h [X.]. 4 Abs. 4 Satz 2 [X.]V eine qualifizierte Mehrheit von 85 % der Stimmen erforderli[X.]h ist, ist eine Ents[X.]heidung gegen die Stimme des [X.]n Vertreters, der derzeit über 27,1464% der Stimmre[X.]hte verfügt ([X.]. 4 Abs. 7 [X.]V i.[X.]m. [X.]), in den genannten Fällen ausges[X.]hlossen. Das gilt au[X.]h für alle weiteren Bes[X.]hlüsse der [X.]-Organe, soweit diese im Einzelfall die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung betreffen sollten: Die Bes[X.]hlüsse der [X.]-Organe setzen - von den Fällen der [X.]. 9 Abs. 2 und [X.]. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]V abgesehen - zumindest eine qualifizierte Mehrheit von 80% der Stimmre[X.]hte ([X.]. 4 Abs. 5 [X.]V) voraus, so dass au[X.]h im [X.]-Vertrag ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h genannte Bes[X.]hlüsse na[X.]h [X.]. 5 Abs. 7 Bu[X.]hstabe n [X.]V, deren Relevanz für die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung si[X.]h ni[X.]ht prognostizieren lässt, ni[X.]ht gegen die Stimme des [X.]n Vertreters ergehen können. Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es kann daher auf [X.] der innerst[X.]tli[X.]hen Gesetzgebung dur[X.]h die Bindung des jeweiligen [X.]n Vertreters in den [X.]-Organen gewahrt werden und wird dur[X.]h den [X.]-Vertrag folgli[X.]h ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt (vgl. [X.]E 132, 195 <265, 273>, Rn. 169, 185).

[X.]) Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es ist au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h verletzt, dass die [X.] dur[X.]h den Beitritt anderer [X.] zum [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und die damit einhergehende Vers[X.]hiebung der Stimmgewi[X.]hte in den [X.]-Organen (vgl. [X.]. 2 Abs. 3 [X.]V) bei Ents[X.]heidungen, die mit qualifizierter Mehrheit ([X.]. 4 Abs. 5 [X.]V) gefasst werden, ihre Sperrminorität zu verlieren drohte. Die vertragli[X.]h begründete Vetoposition der [X.] in den [X.]-Organen kann vielmehr au[X.]h dann abgesi[X.]hert werden.

Ausweisli[X.]h des [X.]. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe l [X.]V werden infolge eines Beitritts neuer Mitglieder Anpassungen des [X.]-Vertrages erforderli[X.]h. In diesem Zusammenhang können die derzeitigen [X.] so angepasst werden, dass die gegenwärtig gegebene und verfassungsre[X.]htli[X.]h geforderte Vetoposition [X.]s au[X.]h unter veränderten Umständen erhalten bleibt. Na[X.]h [X.]. 44 [X.]V erfordert ein Beitritt zum [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus einen einstimmigen [X.]bes[X.]hluss ([X.]. 44 i.[X.]m. [X.]. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe k [X.]V). Die [X.]esregierung hat demna[X.]h die Mögli[X.]hkeit und gegebenenfalls die Pfli[X.]ht, zur Wahrung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.]es ihre Zustimmung zur Genehmigung eines Beitrittsantrags von einer Änderung des [X.]. 4 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 [X.]V abhängig zu ma[X.]hen.

d) Besondere Bedeutung erlangen die Integrationsverantwortung des [X.]es und die verfassungsre[X.]htli[X.]he Maßgabe, dass si[X.]h der [X.] seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung ni[X.]ht entäußern darf (vgl. [X.]E 129, 124 <177 ff.>; 132, 195 <260>, Rn. 157 ff.), im Hinbli[X.]k auf die in [X.]. 4 Abs. 8 [X.]V vorgesehene Aussetzung der Stimmre[X.]hte ([X.]). Insoweit bedarf es einer haushaltsre[X.]htli[X.]hen Absi[X.]herung der Zahlungsfähigkeit, die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen genügt ([X.]). Das ist derzeit gewährleistet ([X.][X.]).

[X.]) Kommt ein [X.]-Mitglied seinen vertragli[X.]hen Pfli[X.]hten, insbesondere bei [X.]n na[X.]h Maßgabe der [X.]. 8, [X.]. 9 und [X.]. 10 [X.]V, ni[X.]ht fristgere[X.]ht und in voller Höhe na[X.]h, werden sämtli[X.]he Stimmre[X.]hte des säumigen [X.]-Mitglieds ausgesetzt ([X.]. 4 Abs. 8 [X.]V).

(1) Die Aussetzung der Stimmre[X.]hte na[X.]h [X.]. 4 Abs. 8 [X.]V hat zur Folge, dass der betroffene Mitgliedst[X.]t bis zur Zahlung der geforderten Kapitalanteile ipso iure sämtli[X.]he Stimmre[X.]hte in [X.] Kollegialorganen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus verliert, also für die Dauer seiner Säumnis auf die Ents[X.]heidungen des [X.] und des [X.]s - au[X.]h wenn sie mit der umstrittenen Zahlungsverpfli[X.]htung ni[X.]hts zu tun haben - keinen Einfluss mehr nehmen kann. Die vertragli[X.]h vereinbarten Erfordernisse hinsi[X.]htli[X.]h der Bes[X.]hlussfähigkeit der [X.]-Organe ([X.]. 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]V) und der jeweils erforderli[X.]hen Mehrheiten ([X.]. 4 Abs. 4 bis Abs. 6 [X.]V) werden für die Dauer der Aussetzung der Stimmre[X.]hte eines oder mehrerer Mitglieder na[X.]h [X.]. 4 Abs. 8 Satz 2 [X.]V entspre[X.]hend neu bere[X.]hnet. Solange zumindest ein Mitgliedst[X.]t stimmbere[X.]htigt bleibt, führt die Stimmre[X.]htsaussetzung also - unabhängig von der Zahl der ausgesetzten Stimmre[X.]hte - unter keinen Umständen zur Bes[X.]hlussunfähigkeit der [X.]-Organe oder dazu, dass in den Organen bestimmte Mehrheiten ni[X.]ht mehr errei[X.]ht werden könnten.

Während der Aussetzung der Stimmre[X.]hte eines oder mehrerer [X.]-Mitglieder können - mit Ausnahme der Bes[X.]hlüsse über Veränderungen des genehmigten Stammkapitals (vgl. [X.]. 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.]V) - sämtli[X.]he Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ohne Mitwirkung der betroffenen [X.]-Mitglieder gefasst werden. Das s[X.]hließt Bes[X.]hlüsse über weitere [X.] ([X.]. 9 Abs. 1 [X.]V) und über die Gewährung von [X.]n im Einzelfall und ihre Konditionierung ([X.]. 13 ff. [X.]V) ebenso ein wie eine Änderung der [X.] ([X.]. 19 [X.]V).

(2) Einen wirkungsvollen, insbesondere mit aufs[X.]hiebender Wirkung ausgestatteten Re[X.]htsbehelf gegen die Aussetzung der Stimmre[X.]hte na[X.]h [X.]. 4 Abs. 8 Satz 1 [X.]V sieht der [X.]-Vertrag ni[X.]ht vor. Über den Widerspru[X.]h eines Mitgliedst[X.]tes gegen die Aussetzung seiner Stimmre[X.]hte, der als "Streitigkeit zwis[X.]hen einem [X.]-Mitglied und dem [X.]" im Sinn von [X.]. 37 Abs. 2 [X.]V zu werten wäre, ents[X.]heidet - wiederum unter Aussetzung der Stimmre[X.]hte des betroffenen [X.]-Mitglieds ([X.]. 37 Abs. 2 Satz 2 [X.]V) - der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit; dessen Ents[X.]heidung kann vor dem Geri[X.]htshof der [X.] angefo[X.]hten werden ([X.]. 37 Abs. 3 [X.]V). Na[X.]h Wortlaut und Zwe[X.]k des [X.]. 4 Abs. 8 [X.]V sowie na[X.]h der Systematik des Vertrages ist davon auszugehen, dass die Aussetzung der Stimmre[X.]hte während der gesamten Verfahrensdauer bestehen bleibt.

(3) Käme es zu einer Aussetzung der Stimmre[X.]hte der [X.] na[X.]h [X.]. 4 Abs. 8 Satz 1 [X.]V, liefe die innerst[X.]tli[X.]h vorgesehene Beteiligung des [X.]es an den Ents[X.]heidungen der [X.]-Organe für die Dauer der Stimmre[X.]htsaussetzung leer. Damit entfiele aus [X.]r Si[X.]ht zuglei[X.]h die [X.] Legitimation und Kontrolle der in diesem Zeitraum getroffenen Ents[X.]heidungen, und zwar unabhängig davon, wel[X.]he Abstimmungsregeln der [X.] zu treffenden Ents[X.]heidungen vorsieht. Betroffen wären unter Umständen au[X.]h Ents[X.]heidungen, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es berühren und daher grundsätzli[X.]h seiner Mitwirkung bedürfen (vgl. [X.]E 129, 124 <179 ff.>; 132, 195 <262>, Rn. 162). Das gilt etwa für Ents[X.]heidungen über die Ausgabe von Anteilen zu [X.] als zum Nennwert ([X.]. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V), über weitere [X.] ([X.]. 9 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]V), über die Gewährung von [X.]n eins[X.]hließli[X.]h der Festlegung wirts[X.]haftspolitis[X.]her Auflagen in einem Memorandum of Understanding na[X.]h [X.]. 13 Abs. 3 [X.]V und über die Wahl der Instrumente sowie für die Festlegung der Finanzierungsbedingungen na[X.]h Maßgabe der [X.]. 12 bis [X.]. 18 [X.]V und für die Änderung der [X.], die der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus nutzen kann ([X.]. 19 [X.]V).

[X.]) Um eine Aussetzung der Stimmre[X.]hte zu vermeiden, hat der [X.] daher ni[X.]ht nur den auf die [X.] entf[X.]den, in [X.]. 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]V geregelten Anteil am anfängli[X.]h einzuzahlenden Kapital im Haushalt bereitzustellen, sondern im gebotenen Umfang au[X.]h dur[X.]hgehend si[X.]herzustellen, dass die weiteren auf [X.] entf[X.]den Anteile am genehmigten Stammkapital na[X.]h [X.]. 8 Abs. 1 [X.]V im Fall von Abrufen na[X.]h [X.]. 9 [X.]V, gegebenenfalls in Verbindung mit [X.]. 25 Abs. 2 [X.]V, jederzeit fristgere[X.]ht und vollständig eingezahlt werden können ([X.]E 132, 195 <263>, Rn. 164). Ob eine Zahlungsaufforderung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus bere[X.]htigt ist, spielt insoweit keine Rolle. Ents[X.]heidend ist vielmehr allein, ob die [X.] eine geforderte Zahlung im gebotenen Umfang und Zeitrahmen tatsä[X.]hli[X.]h vornehmen kann und von Verfassungs wegen vornehmen darf. Ersteres ist vor allem eine Frage der Liquidität. Hierzu hat der [X.] dur[X.]h seine Verfahrensbevollmä[X.]htigten erklärt, das Liquiditätsmanagement der "[X.]" sei hinrei[X.]hend "umsi[X.]htig und leistungsfähig", um fristgere[X.]hte Einzahlungen zu gewährleisten; diese tatsä[X.]hli[X.]he Eins[X.]hätzung ist vom [X.] hinzunehmen. Letzteres ist eine Frage der Vereinbarkeit fristgere[X.]hter und vollständiger Zahlung mit den haushaltsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften des Grundgesetzes.

(1) Na[X.]h [X.]. 110 Abs. 1 [X.] müssen alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen des [X.]es in den Haushaltsplan eingestellt werden. Der Haushaltsplan, der na[X.]h [X.]. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] dur[X.]h Haushaltsgesetz festgestellt wird, ist Wirts[X.]haftsplan und zuglei[X.]h st[X.]tsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform ([X.]E 45, 1 <32>; 70, 324 <355 ff.>; 79, 311 <328 f.>; 129, 124 <178>). Er erfüllt eine [X.] Legitimations- und Kontrollfunktion im Hinbli[X.]k auf sämtli[X.]he Einnahmen und Ausgaben des St[X.]tes und dient zuglei[X.]h au[X.]h der Information der Öffentli[X.]hkeit. Vor diesem Hintergrund ist das Budgetre[X.]ht eines der wi[X.]htigsten Re[X.]hte des [X.] und ein wesentli[X.]hes Instrument der parlamentaris[X.]hen Regierungskontrolle (vgl. [X.]E 49, 89 <125>; 55, 274 <303>; 70, 324 <356>; 110, 199 <225>). Der besondere Gesetzesvorbehalt des [X.]. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpfli[X.]htet das Parlament dazu, sowohl si[X.]h selbst als au[X.]h der Öffentli[X.]hkeit Re[X.]hens[X.]haft über die Einnahmen und Ausgaben des St[X.]tes abzulegen. Ni[X.]ht zuletzt deshalb wird die parlamentaris[X.]he Ausspra[X.]he über den Haushalt - eins[X.]hließli[X.]h des Maßes der Vers[X.]huldung - als politis[X.]he Generaldebatte verstanden ([X.]E 123, 267 <361>; 129, 124 <178>). Erweisen si[X.]h die vorhandenen [X.] im Laufe des jeweiligen Haushaltsjahres als zu gering oder ergeben si[X.]h sa[X.]hli[X.]he Bedürfnisse, die das Haushaltsgesetz ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt hat, besteht für die [X.]esregierung die verfassungsre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht, eine Änderungsvorlage zum Haushaltsplan (Na[X.]htragshaushalt) na[X.]h Maßgabe des [X.]. 110 Abs. 3 [X.] einzubringen, um die Vollständigkeit des Haushaltsplans zu gewährleisten (vgl. [X.]E 45, 1 <34>; implizit au[X.]h [X.]E 119, 96 <122 ff.>).

Da der Haushaltsplan na[X.]h [X.]. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] vor Beginn des jeweiligen Re[X.]hnungsjahres festgestellt werden muss, ist ihm ein Prognoseelement notwendig zu Eigen (vgl. [X.]E 30, 250 <263>; 113, 167 <234>; 119, 96 <130>), so dass si[X.]h im [X.] immer Abwei[X.]hungen vom Haushaltsplan ergeben werden. Das liegt in der Natur der Sa[X.]he. Ni[X.]ht mehr mit dem Grundsatz der Haushaltswahrheit vereinbar sind jedo[X.]h bewusst fehlerhafte oder au[X.]h "gegriffene" [X.], die trotz naheliegender Mögli[X.]hkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um eine realitätsnahe und insoweit "gültige" Prognose der zu erwartenden Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (vgl. [X.]E 119, 96 <130>).

(2) [X.]. 112 [X.] erlaubt eine Dur[X.]hbre[X.]hung des haushaltsre[X.]htli[X.]hen [X.]vorbehalts im Hinbli[X.]k auf "überplanmäßige und außerplanmäßige" Ausgaben, sofern hierfür ein "unvorhergesehenes und unabweisbares" Bedürfnis besteht. Wenn die Voraussetzungen des [X.]. 112 [X.] erfüllt sind, kann der [X.]esminister der Finanzen im Einzelfall Ausgaben bewilligen, für die der Haushaltsplan entweder gar keinen (außerplanmäßige Ausgaben) oder zumindest keinen ausrei[X.]henden (überplanmäßige Ausgaben) Ansatz enthält. Es handelt si[X.]h dabei um eine subsidiäre Notkompetenz der Exekutive für den Fall, dass eine parlamentaris[X.]he Bewilligung zu spät käme (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.]. 112 Rn. 3 ; Heintzen, in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, [X.]. 112 Rn. 1).

[X.][X.]) Es ist derzeit haushaltsre[X.]htli[X.]h ausrei[X.]hend si[X.]hergestellt, dass die [X.] sämtli[X.]hen für die Anwendung von [X.]. 4 Abs. 8 [X.]V relevanten Zahlungsaufforderungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus - bis zur Höhe ihres Anteils am genehmigten Stammkapital ([X.]. 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]V) - so re[X.]htzeitig und umfassend na[X.]hkommen kann, dass eine Stimmre[X.]htsaussetzung praktis[X.]h ausges[X.]hlossen ist.

(1) Seit Inkrafttreten des Vertrages zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus waren im jeweiligen Haushaltsplan die Ausgaben für die ersten vier (von insgesamt fünf) Tran[X.]hen des [X.]n Anteils am anfängli[X.]h eingezahlten Stammkapital des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus eingestellt (vgl. Gesetz über die Feststellung eines Na[X.]htrags zum [X.]splan für das Haushaltsjahr 2012 - Na[X.]htragshaushaltsgesetz 2012 - vom 13. September 2012, [X.] [X.]902; Gesetz über die Feststellung des [X.]splans für das Haushaltsjahr 2013 vom 20. Dezember 2012, [X.] [X.]757). Für die fünfte Rate ist na[X.]h Angaben der [X.]esregierung eine weitere Ausgabe im Haushaltsplan für das [X.] vorgesehen.

(2) Über diesen Anteil am anfängli[X.]h eingezahlten Kapital hinaus ermä[X.]htigt § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]FinG den [X.]esminister der Finanzen - gestützt auf [X.]. 115 Abs. 1 [X.] (vgl. BTDru[X.]ks 17/9048, [X.]) -, für das abrufbare Kapital des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus in Höhe von 168,30768 Milliarden [X.] "Gewährleistungen" zu übernehmen. Eine haushaltsre[X.]htli[X.]he Absi[X.]herung ist damit jedo[X.]h ni[X.]ht verbunden (vgl. au[X.]h § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]FinG).

(a) Ein Rü[X.]kgriff auf das Notbewilligungsre[X.]ht des [X.]esministers der Finanzen na[X.]h [X.]. 112 Satz 2 [X.] (vgl. au[X.]h § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.]) setzt voraus, dass die zu bewilligende Ausgabe oder ihre Dringli[X.]hkeit von den an der Haushaltsaufstellung beteiligten Verfassungsorganen tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht vorausgesehen worden ist. Insoweit ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Zahlungsverpfli[X.]htungen aus [X.]. 9 [X.]V dem Grunde und ihrer maximalen Höhe na[X.]h feststehen. Darüber hinaus hat der [X.] in seinem Urteil vom 12. September 2012 - unter ausdrü[X.]kli[X.]her Bezugnahme auf [X.]. 110 Abs. 1 [X.], § 22 [X.] und § 16 [X.] auf die Notwendigkeit einer haushalteris[X.]hen Absi[X.]herung der Zahlungspfli[X.]hten hingewiesen (vgl. [X.]E 132, 195 <263>, Rn. 164). Hinzu kommt, dass im Hinbli[X.]k auf die überragende verfassungsre[X.]htli[X.]he Stellung des [X.] beim Erlass des [X.] dem Na[X.]htragshaushalt gegenüber dem Notbewilligungsre[X.]ht na[X.]h [X.]. 112 [X.] - bei dem das Parlament von jegli[X.]her (au[X.]h na[X.]hträgli[X.]her) Mitwirkung ausges[X.]hlossen ist - der Vorrang zukommt (vgl. [X.]E 45, 1 <32, 34 ff.>).

(b) Au[X.]h die Mögli[X.]hkeit, einen Na[X.]htragshaushalt aufzustellen, si[X.]hert ni[X.]ht in [X.] Fällen die fristgere[X.]hte und vollständige Bedienung von [X.]n des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus in Einklang mit den haushaltsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften des Grundgesetzes. Zei[X.]hnet si[X.]h die Mögli[X.]hkeit eines [X.] gemäß [X.]. 9 [X.]V ab, ist grundsätzli[X.]h die Aufnahme eines entspre[X.]henden Ansatzes in den Haushaltsplan geboten. Trotz der verfahrensre[X.]htli[X.]hen Vereinfa[X.]hungen für den Erlass eines Na[X.]htragshaushalts (vgl. [X.]. 110 Abs. 3 Halbsatz 2 [X.]) ist das Gesetzgebungsverfahren zeitaufwändig und von den Mehrheitsverhältnissen in [X.] und [X.]esrat abhängig. So steht dem [X.]esrat na[X.]h [X.]. 110 Abs. 3 Halbsatz 2 [X.] eine dreiwö[X.]hige Frist zur Stellungnahme zu, die er zwar ni[X.]ht ausnutzen muss, aber ausnutzen kann. Die bei [X.]n zu wahrende Zahlungsfrist ist demgegenüber im günstigsten Fall "angemessen" ([X.]. 9 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]V; na[X.]h den in Umsetzung von [X.]. 9 Abs. 4 [X.]V dur[X.]h das [X.] erlassenen Regelungen und Bedingungen für [X.] vom 9. Oktober 2012 sollen die Zahlungsfristen in den Fällen des [X.]. 9 Abs. 1 [X.]V vier und in den Fällen des [X.]. 9 Abs. 2 [X.]V zwei Monate ni[X.]ht übers[X.]hreiten) und beträgt im dringli[X.]hsten Fall ledigli[X.]h sieben Tage ([X.]. 9 Abs. 3 Satz 4 [X.]V). Zwar ist ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen, dass ein Na[X.]htragshaushalt unter günstigen Umständen - also bei glei[X.]hgeri[X.]htetem Zusammenwirken aller beteiligten Verfassungsorgane und unter Verzi[X.]ht auf geltende Fristen - innerhalb von sieben Tagen erlassen werden kann; daraus folgt aber ni[X.]ht, dass dies au[X.]h in jedem Fall gelingt. Das gilt ungea[X.]htet der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]ht aller an der Haushaltsaufstellung beteiligten Organe, die jederzeitige Erfüllbarkeit von [X.]n haushalteris[X.]h si[X.]herzustellen (vgl. [X.]E 132, 195 <263>, Rn. 164).

(4) Für absehbare Zahlungspfli[X.]hten na[X.]h [X.]. 8 Abs. 4 Satz 2 [X.]V in Verbindung mit [X.]. 9 [X.]V sind Ansätze im Haushaltsplan vorzusehen. Dies ergibt si[X.]h aus den Grundsätzen der Vollständigkeit und der Wahrheit des Haushalts. In wel[X.]her Höhe der Haushaltsgesetzgeber mögli[X.]he [X.] dur[X.]h einen Ansatz im [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt, hängt von den jeweiligen Umständen ab und setzt eine "gültige" Prognose über deren Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit, Zeitpunkt und Höhe voraus.

Unsi[X.]herheiten bei der Bewertung künftiger [X.] s[X.]hließen die Prognose des Haushaltsgesetzgebers ni[X.]ht aus. So steht ni[X.]ht nur das maximale Volumen der Zahlungspfli[X.]hten fest ([X.]. 8 Abs. 4 [X.]V); au[X.]h die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit und der Zeitpunkt des Auftretens von Finanzierungsproblemen einzelner Mitgliedst[X.]ten lassen si[X.]h anhand vers[X.]hiedener Parameter - etwa der Vers[X.]huldungsquote und der Laufzeit und Fälligkeit der St[X.]tsanleihen eines [X.]-Mitglieds - prognostizieren (so au[X.]h der estnis[X.]he St[X.]tsgeri[X.]htshof , Urteil vom 12. Juli 2012 - 3-4-1-6-12 -, Abs.-Nr. 197). Entspre[X.]hendes gilt für die Risiken aus der Ges[X.]häftstätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, seiner Anleiheoperationen ([X.]. 21 [X.]V) und seiner Anlagepolitik ([X.]. 22 [X.]V).

(5) Die bisherige Prognose des Haushaltsgesetzgebers, dass si[X.]h die Verpfli[X.]htungen der [X.] im Zusammenhang mit der Finanzierung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus auf das anfängli[X.]h eingezahlte Stammkapital im Sinne von [X.]. 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]V bes[X.]hränken (vgl. BTDru[X.]ks 17/9045, [X.]), begegnet keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken.

e) [X.]. 32 Abs. 5, [X.]. 34 und [X.]. 35 Abs. 1 [X.]V, die die Unverletzli[X.]hkeit sämtli[X.]her amtli[X.]her Unterlagen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sowie S[X.]hweigepfli[X.]ht und Immunität seiner Organmitglieder und Mitarbeiter regeln, verstoßen im Ergebnis ni[X.]ht gegen [X.]. 38 Abs. 1, [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 3 [X.] und den - allein im Rahmen des [X.]verfahrens der Antragstellerin zu [X.]. rügefähigen - Anspru[X.]h des [X.]es auf frühestmögli[X.]he und umfassende Unterri[X.]htung aus [X.]. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. [X.]E 131, 152 <202 ff.>). Sie sind so auszulegen, dass sie einer hinrei[X.]henden parlamentaris[X.]hen Kontrolle des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus dur[X.]h den [X.] ni[X.]ht entgegenstehen (vgl. dazu [X.]E 132, 195 <257 ff.>, Rn. 150 ff.).

Soweit eine hiervon abwei[X.]hende Auslegungsmögli[X.]hkeit bestand (vgl. [X.]E 132, 195 <259>, Rn. 154 f.), ist diese jedenfalls dur[X.]h die gemeinsame Auslegungserklärung der Vertragsparteien des [X.]-Vertrages vom 27. September 2012 ([X.] [X.]086) und die glei[X.]hlautende einseitige Erklärung der [X.] ([X.] [X.]087) völkerre[X.]htli[X.]h wirksam ausges[X.]hlossen worden (vgl. au[X.]h ÖstVfGH, Ents[X.]heidung vom 16. März 2013 - [X.] -, Rn. 95). Die [X.] stellen klar, dass [X.]. 32 Abs. 5, [X.]. 34 und [X.]. 35 Abs. 1 [X.]V der umfassenden Unterri[X.]htung des [X.]es ni[X.]ht entgegenstehen.

f) Der summenmäßigen Begrenzung der Zahlungspfli[X.]hten steht au[X.]h die in [X.]. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V vorgesehene Mögli[X.]hkeit, Anteile am Stammkapital des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu einem vom Nennwert abwei[X.]henden Kurs auszugeben, ni[X.]ht entgegen (vgl. [X.]E 132, 195 <253, 265>, Rn. 141, 169). Zwar kann die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es von Ents[X.]heidungen na[X.]h [X.]. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V betroffen sein, wenn dur[X.]h die Ausgabe von Anteilen am Stammkapital zu einem über dem Nennwert liegenden Kurs zusätzli[X.]he Einzahlungspfli[X.]hten entstehen. Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es ist indes jedenfalls dadur[X.]h abgesi[X.]hert, dass ein Bes[X.]hluss na[X.]h [X.]. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V ni[X.]ht gegen die Stimme des [X.]n Vertreters im zuständigen [X.]-Organ gefasst werden kann.

g) Au[X.]h aus der abstrakten Mögli[X.]hkeit, dass der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus finanzielle Verluste generieren könnte, ergibt si[X.]h keine Gefährdung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.]etages. Bei der Frage, ob - und gegebenenfalls in wel[X.]hem Umfang - mit Verlusten aus der Ges[X.]häftstätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu re[X.]hnen ist, kommt dem Gesetzgeber - wie bei jeder Beteiligung an einer internationalen Finanzinstitution - ein vom [X.] grundsätzli[X.]h zu respektierender Eins[X.]hätzungsspielraum zu (vgl. [X.]E 129, 124 <182 f.>). Dass der Gesetzgeber diesen Eins[X.]hätzungsspielraum mit seiner Zustimmung zum [X.]-Vertrag übers[X.]hritten haben könnte, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

[X.]) Der Vertrag geht davon aus, dass es im Zuge der Ges[X.]häftstätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu Verlusten kommen kann. Denn er ermä[X.]htigt ihn für diesen Fall in [X.]. 9 Abs. 2 [X.]V, gegebenenfalls in Verbindung mit [X.]. 25 Abs. 2 [X.]V, zu [X.]n. Dabei ist jedo[X.]h zu bea[X.]hten, dass ni[X.]ht nur das [X.] Gesamtengagement im [X.]-Vertrag ([X.]. 8 Abs. 1, Anhänge [X.]) dur[X.]h den [X.] gebilligt worden ist (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]FinG), sondern dass jede einzelne [X.] na[X.]h [X.]. 13 Abs. 2 [X.]V sowie die Unterzei[X.]hnung des jeweiligen Memorandum of Understanding na[X.]h [X.]. 13 Abs. 4 [X.]V einer einvernehmli[X.]hen Bes[X.]hlussfassung des [X.] bedürfen und damit mittelbar au[X.]h an die Zustimmung des [X.]es gebunden sind (vgl. § 4 Abs. 1 [X.]FinG). Da der [X.] auf diese Weise Höhe, [X.] und Dauer der [X.]n zugunsten hilfesu[X.]hender Mitgliedst[X.]ten mitbestimmen kann, kann er au[X.]h die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit und die Höhe später mögli[X.]herweise erfolgender [X.] na[X.]h [X.]. 9 Abs. 2 [X.]V maßgebli[X.]h beeinflussen (vgl. [X.]E 132, 195 <265 f.>, Rn. 170).

[X.]) Im Hinbli[X.]k auf mögli[X.]he Verluste aus der sonstigen Ges[X.]häftstätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, vor allem aus seinen Anleiheoperationen na[X.]h [X.]. 21 [X.]V, bestehen zwar keine verglei[X.]hbaren Einwirkungsmögli[X.]hkeiten des [X.]es. Er kann jedo[X.]h über seine Zustimmung zu den detaillierten Leitlinien für Anleiheoperationen ([X.]. 21 Abs. 2 [X.]V) und die Anlagepolitik ([X.]. 22 Abs. 1 [X.]V), die den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus auf ein solides Finanz- und Risikomanagement verpfli[X.]hten, hinrei[X.]henden Einfluss auf dessen Ges[X.]häftstätigkeit nehmen (vgl. [X.]E 132, 195 <266>, Rn. 171).

h) Eine Erweiterung der Zahlungspfli[X.]hten über die derzeit geltende Summe von 190,0248 Milliarden [X.] hinaus kommt nur im Wege der Kapitalerhöhung na[X.]h [X.]. 10 Abs. 1 [X.]V, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Bes[X.]hluss na[X.]h [X.]. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V, in Betra[X.]ht. Insoweit bedarf es jedo[X.]h stets einer einstimmigen Ents[X.]heidung des [X.] ([X.]. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe b und d [X.]V) oder, im Fall einer Delegation dieser Bes[X.]hlüsse na[X.]h [X.]. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe m [X.]V, des [X.]s ([X.]. 6 Abs. 5 Satz 2 i.[X.]m. [X.]. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe b und d [X.]V). Somit ist hinrei[X.]hend si[X.]hergestellt, dass die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es gewahrt bleibt.

Entgegen der Auffassung des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] lässt si[X.]h dem [X.]-Vertrag keine völkerre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung der [X.] zur Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung na[X.]h [X.]. 10 [X.]V zum Zwe[X.]ke der Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus entnehmen. Na[X.]h [X.]. 10 Abs. 1 Satz 1 [X.]V überprüft der Gouverneursrat regelmäßig die Angemessenheit des genehmigten Stammkapitals des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus. Er kann bes[X.]hließen, das Stammkapital von aktuell 700 Milliarden [X.] ([X.]. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]V) weiter zu erhöhen ([X.]. 10 Abs. 1 Satz 2 [X.]V). Für die Annahme, dass aus [X.]. 10 [X.]V - über dessen Wortlaut hinaus - eine Re[X.]htspfli[X.]ht der Mitgliedst[X.]ten folgt, einer Kapitalerhöhung zuzustimmen, gibt es keine Anhaltspunkte, im Gegenteil spri[X.]ht alles für die Maßgebli[X.]hkeit des Wortlauts. Hinzu kommt, dass die Ents[X.]heidung über die Kapitalerhöhung ausweisli[X.]h des [X.]. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe d [X.]V einstimmig ergehen muss und ausweisli[X.]h des [X.]. 10 Abs. 1 Satz 3 [X.]V eines nationalen Notifizierungsverfahrens bedarf. Die Ents[X.]heidung über eine Kapitalerhöhung soll also ni[X.]ht allein aus der objektiven Notwendigkeit einer Kapitalerhöhung zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus folgen, sondern aufgrund neuerli[X.]her (politis[X.]her) Ents[X.]heidungen in den Mitgliedst[X.]ten. Eine materielle Zustimmungspfli[X.]ht würde diesen Me[X.]hanismus überspielen (so au[X.]h der estnis[X.]he St[X.]tsgeri[X.]htshof , Urteil vom 12. Juli 2012 - 3-4-1-6-12 -, Abs.-Nr. 105 f., 144).

Ferner geht aus der Erklärung der [X.] vom 27. September 2012, sowie der glei[X.]hlautenden gemeinsamen Erklärung der Mitgliedst[X.]ten ([X.] [X.]086 f.) hervor, dass die Haftung der einzelnen Mitgliedst[X.]ten gerade ni[X.]ht - au[X.]h ni[X.]ht zum Zwe[X.]k der Stabilisierung des [X.] - unbegrenzt, sondern zunä[X.]hst auf ihren jeweiligen Anteil am genehmigten Stammkapital begrenzt sein soll (vgl. au[X.]h [X.]. 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]V; dazu [X.]E 132, 195 <252>, Rn. 140; ÖstVfGH, Ents[X.]heidung vom 16. März 2013 - [X.] -, Rn. 83). Eine spätere Kapitalerhöhung wird dadur[X.]h zwar ni[X.]ht ausges[X.]hlossen. Aus der Erklärung geht jedo[X.]h der unmissverständli[X.]he, eine Berufung auf gegenteilige implizite Verpfli[X.]htungen auss[X.]hließende, Wille der Vertragsparteien hervor, über die Zahlung von höheren Beträgen als den in [X.]I des [X.]-Vertrages festgehaltenen gegebenenfalls autonom zu ents[X.]heiden.

i) S[X.]hließli[X.]h begründet das Fehlen einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Austrittsregelung im [X.]-Vertrag keine Verletzung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung. Dur[X.]h die Haftungsbegrenzung na[X.]h [X.]. 8 Abs. 5 [X.]V in Verbindung mit [X.]I ist hinrei[X.]hend si[X.]hergestellt, dass dur[X.]h den [X.]-Vertrag kein irreversibler Zahlungs- und Gewährleistungsautomatismus begründet wird, weshalb es keiner vertragli[X.]hen Regelung eines besonderen Kündigungs- oder Austrittsre[X.]hts bedarf (vgl. [X.]E 132, 195 <268>, Rn. 175). Zudem ist der Austritt von Mitgliedst[X.]ten trotz fehlender ausdrü[X.]kli[X.]her Regelung mögli[X.]h.

3. Die Vors[X.]hriften des Gesetzes zu dem Vertrag zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und des [X.]-Finanzierungsgesetzes genügen - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - den Anforderungen aus [X.]. 38 Abs. 1, [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 3 [X.] an die Ausgestaltung der Beteiligungsre[X.]hte und Einwirkungsmögli[X.]hkeiten des [X.]es zur Si[X.]herung einer [X.]n Steuerung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sowie zur Si[X.]herung seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung ([X.]E 132, 195 <269>, Rn. 176 ff.).

Die Begleitgesetzgebung hat die Funktion, die verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Beteiligungsre[X.]hte der gesetzgebenden Körpers[X.]haften an der Tätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus im nationalen Re[X.]ht abzubilden und zu konkretisieren (vgl. [X.]E 123, 267 <433>). Sie hat si[X.]herzustellen, dass der [X.] - vermittelt über die [X.]esregierung - einen bestimmenden Einfluss auf das Handeln des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ausüben kann (vgl. [X.]E 123, 267 <356, 433 ff.>) und hierdur[X.]h seine haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung sowie die Integrationsverantwortung wahrzunehmen in der Lage ist (vgl. [X.]E 129, 124 <177 ff., 186>; 132, 195 <270>, Rn. 178). Die Anforderungen an die Si[X.]herung einer [X.]n Steuerung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sowie der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.]es werden im Hinbli[X.]k auf die Mitwirkungsre[X.]hte des [X.]es jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung des [X.]-Finanzierungsgesetzes (a), im Hinbli[X.]k auf seine Informationsre[X.]hte (b) und die personelle Legitimation der [X.]n Vertreter in den Organen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]) uneinges[X.]hränkt erfüllt (vgl. im Einzelnen [X.]E 132, 195 <269 ff.>, Rn. 177 ff.).

a) Der Gesetzgeber hat für die Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, die für die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung eine Rolle spielen, eine parlamentaris[X.]he Rü[X.]kbindung vorgesehen, indem er in [X.]. 2 [X.]VertrG, in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 und in § 5 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 [X.]FinG festgelegt hat, dass die [X.]n Mitglieder im Gouverneursrat und [X.] an den Sitzungen der Organe des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus teilzunehmen und die Bes[X.]hlüsse des [X.]es dur[X.]h ihr Abstimmungsverhalten in den Organen umzusetzen haben. Dass einige der Ents[X.]heidungen an das Votum des [X.] (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]FinG), andere ledigli[X.]h an dasjenige des [X.]es (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]FinG) geknüpft sind, betrifft ni[X.]ht die grundsätzli[X.]he - und hier allein zu ents[X.]heidende - Frage der Beteiligung des [X.]es ([X.]E 132, 195 <270>, Rn. 179).

[X.]) Bereits die vom [X.]-Vertrag vorgesehene Mögli[X.]hkeit einer Fortentwi[X.]klung der Instrumente (vgl. [X.]. 19 [X.]V) lässt es ni[X.]ht zu, alle Fälle, in denen eine [X.]beteiligung angezeigt sein wird, s[X.]hon jetzt im Einzelnen zu erfassen und zu regeln. Die Beteiligungsre[X.]hte müssen - sei es dur[X.]h Gesetzesänderung, sei es dur[X.]h Auslegung - mit der Vertragsentwi[X.]klung S[X.]hritt halten, so dass die effektive Wahrnehmung der parlamentaris[X.]hen Haushalts- und Integrationsverantwortung in jedem Fall si[X.]hergestellt ist (vgl. [X.]E 132, 195 <272>, Rn. 183). Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber eine Änderung der [X.] na[X.]h [X.]. 19 [X.]V an das Erfordernis einer bundesgesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung gebunden ([X.]. 2 Abs. 2 [X.]VertrG). Sollte si[X.]h im Vollzug des [X.]-Vertrages ergeben, dass weitere wesentli[X.]he Mitwirkungserfordernisse ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt sind, bietet die Regelung des § 4 Abs. 1 [X.]FinG, die ledigli[X.]h exemplaris[X.]h ("insbesondere") drei Ents[X.]heidungsfelder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus nennt, in denen das Plenum zu ents[X.]heiden hat, hinrei[X.]henden Raum für eine verfassungskonforme Handhabung. Entspre[X.]hendes gilt für die Auffangvors[X.]hrift des § 5 Abs. 3 [X.]FinG, die die [X.]esregierung in [X.] ni[X.]ht anderweitig geregelten Fällen, in denen ni[X.]ht [X.] des [X.]es berührt wird, zur Beteiligung des [X.]es des [X.]es und zur Berü[X.]ksi[X.]htigung seiner Stellungnahmen verpfli[X.]htet ([X.]E 132, 195 <271>, Rn. 180).

[X.]) Im Hinbli[X.]k auf die dur[X.]h [X.]. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V eröffnete Mögli[X.]hkeit, Anteile am Stammkapital des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu einem vom Nennwert abwei[X.]henden Kurs auszugeben, die für si[X.]h genommen keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken begegnet (vgl. oben Rn. 215), fehlt es zwar an einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Einbindung des [X.]es; die Regelungen des [X.]-Finanzierungsgesetzes gestatten jedo[X.]h eine mit [X.]. 38 Abs. 1, [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 3 [X.] vereinbare verfassungskonforme Handhabung (vgl. bereits [X.]E 132, 195 <274>, Rn. 188).

Während der Gesetzgeber für Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus über die Gewährung von [X.]n ([X.]. 13 Abs. 2 [X.]V) sowie für die Annahme einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität ([X.]. 13 Abs. 3 Satz 3 [X.]V) und die Zustimmung zu einem entspre[X.]henden Memorandum of Understanding ([X.]. 13 Abs. 4 [X.]V) in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und [X.] sowie Abs. 2 [X.]FinG eine vorherige Zustimmung des [X.]es ausdrü[X.]kli[X.]h für erforderli[X.]h erklärt hat, fehlt es für den Tatbestand des [X.]. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V und die entspre[X.]hende Zuständigkeit des [X.] ([X.]. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe b [X.]V) an einer entspre[X.]henden Regelung. Indes lässt si[X.]h dur[X.]h Rü[X.]kgriff auf die allgemeine Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 [X.]FinG, wona[X.]h Bes[X.]hlüsse "in Angelegenheiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es betreffen", einer vorherigen Zustimmung des [X.]es bedürfen, die verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotene Beteiligung des [X.]es mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit gewährleisten(vgl. [X.]E 132, 195 <274>, Rn. 188).

Eine dahingehende verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 [X.]FinG ist dur[X.]h den Wortlaut des Gesetzes gede[X.]kt und wahrt die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers (vgl. [X.]E 49, 148 <157>; 54, 277 <300>; 86, 288 <320>). Auf der Grundlage einer sol[X.]hen Auslegung ist gewährleistet, dass der [X.] seine haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h effektiv wahrnehmen kann (vgl. [X.]E 129, 124 <184 f.>), und dass die Ents[X.]heidung, ob und - wenn ja - in wel[X.]her Weise der [X.] an Bes[X.]hlüssen der [X.]-Organe na[X.]h [X.]. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V beteiligt wird, im konkreten Fall ni[X.]ht allein der Eins[X.]hätzung der Exekutive überantwortet bleibt.

Soweit gefordert wird, die Mitwirkung des [X.]n Vertreters an Ents[X.]heidungen über die Ausgabe von Anteilen über dem Nennwert na[X.]h [X.]. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V bedürfe einer besonderen gesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung, sind dafür verfassungsre[X.]htli[X.]he Gründe ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Eine sol[X.]he Anforderung ist im Grundgesetz weder - wie etwa bei [X.]. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] - ausdrü[X.]kli[X.]h vorgesehen, no[X.]h folgt sie aus der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.]es. Für letztere kommt es auf die Beteiligung des [X.]es und ni[X.]ht darauf an, dass diese Beteiligung in der Form eines Gesetzes erfolgt. Budgetre[X.]ht und haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es können vielmehr dur[X.]h Verhandlung und Bes[X.]hlussfassung im Plenum wahrgenommen werden (vgl. [X.]E 70, 324 <356>; 129, 124 <178 f.>), dur[X.]h den Bes[X.]hluss über das Haushaltsgesetz, dur[X.]h finanzwirksame Gesetze oder dur[X.]h einen sonstigen, konstitutiven Bes[X.]hluss des [X.] (vgl. [X.]E 90, 286 <383 ff.>; 130, 318 <347>).Aus dem Umstand, dass für die Erhöhung des genehmigten Stammkapitals in [X.]. 2 Abs. 1 [X.]VertrG ausdrü[X.]kli[X.]h eine bundesgesetzli[X.]he Ermä[X.]htigung vorgesehen ist, folgt ni[X.]ht, dass Glei[X.]hes au[X.]h für Ents[X.]heidungen na[X.]h [X.]. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V gelten müsse.

b) Die im [X.]-Finanzierungsgesetz enthaltenen Informationsre[X.]hte des [X.]es genügen den Anforderungen des - im [X.]verfahren der Antragstellerin zu [X.]. maßstäbli[X.]hen - [X.]. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. [X.]E 132, 195 <271>, Rn. 181). Die Vors[X.]hriften des [X.]-Vertrages, insbesondere [X.]. 34 [X.]V, stehen einer den Anforderungen des [X.]. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] entspre[X.]henden Unterri[X.]htung des [X.]es ni[X.]ht entgegen (vgl. oben Rn. 223).

Die Tätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ist eine Angelegenheit der [X.] im Sinne des [X.]. 23 Abs. 2 [X.] und löst ebenso wie dessen Erri[X.]htung und Ausgestaltung Mitwirkungs- und Informationsre[X.]hte des [X.]es aus (vgl. [X.]E 131, 152 <215 ff.>). § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.]FinG wiederholt die maßgebli[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen aus [X.]. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] an die Informationspfli[X.]hten der [X.]esregierung und gewährleistet damit das parlamentaris[X.]he Informationsre[X.]ht. Zudem lässt § 7 Abs. 10 [X.]FinG weitergehende Re[X.]hte aus dem Gesetz über die Zusammenarbeit von [X.]esregierung und [X.] in Angelegenheiten der [X.] unberührt (vgl. [X.]E 132, 195 <271>, Rn. 182).

[X.]) Au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt der von [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] geforderten [X.]n Legitimation der Tätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus gibt es gegen die Ausgestaltung der Vertretung [X.]s in den Organen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]hts zu erinnern.

[X.]) [X.]. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] garantiert in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 3 [X.], dass si[X.]h die Wahrnehmung st[X.]tli[X.]her Aufgaben und die Ausübung st[X.]tli[X.]her Befugnisse auf das St[X.]tsvolk zurü[X.]kführen lassen (vgl. [X.]E 77, 1 <40>; 83, 60 <71 f.>; 89, 155 <182>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>; 130, 76 <123>) und diesem gegenüber verantwortet werden (vgl. [X.]E 83, 60 <72>). [X.] ist jedes amtli[X.]he Verhalten mit Ents[X.]heidungs[X.]harakter. Das gilt au[X.]h für die Wahrnehmung von Mitents[X.]heidungsbefugnissen (vgl. [X.]E 47, 253 <273>; 83, 60 <73>) und Mitglieds[X.]haftsre[X.]hten in internationalen Organisationen oder der [X.]. [X.] Legitimation setzt dabei einen effektiven Einfluss des St[X.]tsvolkes auf das hoheitli[X.]he Handeln voraus (vgl. [X.]E 83, 60 <71 f.>; 89, 155 <182>; 93, 37 <67>; 107, 59 <87>; 119, 331 <366>; 130, 76 <123>).

In personeller Hinsi[X.]ht ist ein Amtswalter demokratis[X.]h legitimiert, wenn seine Bestellung in einer ununterbro[X.]henen Legitimationskette auf das Volk zurü[X.]kgeführt werden kann (vgl. [X.]E 52, 95 <130>; 68, 1 <88>; 77, 1 <40>; 83, 60 <72 f.>; 130, 76 <124>). Sa[X.]hli[X.]h-inhaltli[X.]he Legitimation erfährt die Ausübung von St[X.]tsgewalt insbesondere dur[X.]h parlamentaris[X.]he Vorgaben für das Verwaltungshandeln, den Einfluss des [X.] auf die Politik der Regierung sowie die grundsätzli[X.]he Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung (vgl. [X.]E 83, 60 <72>; 93, 37 <67>; 107, 59 <87 f.>; 130, 76 <123>). Je intensiver eine in Rede stehende Maßnahme Grundre[X.]hte berührt (vgl. [X.]E 93, 37 <73>; 130, 76 <124>) oder von grundlegender Bedeutung für die Allgemeinheit ist, desto höher muss au[X.]h das [X.] [X.] ausf[X.]. Ents[X.]heidend ist insoweit ni[X.]ht die Form der Legitimation, sondern die Effektivität, mit der die Ents[X.]heidungsprozesse demokratis[X.]h gesteuert werden (vgl. [X.]E 93, 37 <67>). Dabei kommt es auf das Zusammenwirken der vers[X.]hiedenen Legitimationsgrundlagen an (vgl. [X.]E 93, 37 <66 f.>; 130, 76 <124>). Eine verminderte Legitimation über den einen Legitimationsstrang kann dur[X.]h eine verstärkte Legitimation über andere Stränge ausgegli[X.]hen werden (vgl. [X.]E 83, 60 <72>; 93, 37 <66 f.>; 107, 59 <87 f.>; 130, 76 <124>).

Mit Bli[X.]k auf die außen- und integrationspolitis[X.]he Tätigkeit der Exekutive ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die sa[X.]hli[X.]h-inhaltli[X.]he Legitimation nur begrenzt dur[X.]h parlamentaris[X.]he Vorgaben ausgestaltet werden kann. Der Verkehr mit anderen [X.], die Vertretung in internationalen Organisationen, zwis[X.]henst[X.]tli[X.]hen Einri[X.]htungen und Systemen gegenseitiger kollektiver Si[X.]herheit ([X.]. 24 Abs. 2 [X.]) sowie die Si[X.]herstellung der gesamtst[X.]tli[X.]hen Verantwortung bei der Außenvertretung [X.]s f[X.] grundsätzli[X.]h in den Kompetenzberei[X.]h der [X.]esregierung (vgl. [X.]E 131, 152 <195>). Die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Freiräume stehen einer strikten parlamentaris[X.]hen Determinierung entgegen (vgl. [X.]E 49, 89 <124 ff.>). Die in dieser Hinsi[X.]ht herabgesetzten Anforderungen an die sa[X.]hli[X.]h-inhaltli[X.]he [X.] Legitimation können dadur[X.]h ausgegli[X.]hen werden, dass der jeweilige Amtswalter im Auftrag und na[X.]h Weisung der Regierung handelt und die Regierung damit in die Lage versetzt, Verantwortung gegenüber dem Parlament und dem Volk zu übernehmen (vgl. [X.]E 9, 268 <281 f.>; 93, 37 <67>; 130, 76 <124>).

[X.]) Na[X.]h diesen Maßstäben bestehen keine Bedenken gegen die [X.] Vertretung in den Gremien des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus.

Soweit die Mitwirkung der [X.]n Vertreter in den [X.]-Organen die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es betrifft, sind allerdings, um dessen maßgebli[X.]hen Einfluss zu wahren, konkrete parlamentaris[X.]he Weisungen an die [X.]esregierung erforderli[X.]h. Das [X.]-Finanzierungsgesetz setzt demgemäß ersi[X.]htli[X.]h voraus, dass die [X.]n Vertreter an die Bes[X.]hlüsse des [X.]es gebunden und ihm gegenüber re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htig sind ([X.]E 132, 195 <272>, Rn. 183).

In wel[X.]her Weise der Gesetzgeber si[X.]herstellt, dass die Sa[X.]hents[X.]heidungen des [X.]es in den [X.]-Organen au[X.]h zutreffend umgesetzt werden, wird dur[X.]h die Verfassung ni[X.]ht im Einzelnen vorgegeben.

(1) Deuts[X.]hes Mitglied im Gouverneursrat ist der [X.]esminister der Finanzen ([X.]. 5 Abs. 1 Satz 3 [X.]V). Er ist dur[X.]h die Berufung in die [X.]esregierung dur[X.]h den vom Parlament gewählten [X.]eskanzler personell demokratis[X.]h legitimiert und zumindest mittelbar vom Vertrauen des [X.]es abhängig ([X.]. 64 Abs. 1, [X.]. 67 Abs. 1 [X.]) und diesem gegenüber au[X.]h re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htig (vgl. [X.]. 114 Abs. 1 [X.]).

(2) Au[X.]h die Entsendung eines St[X.]tssekretärs in das [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und die Bestellung eines Ministerialbeamten zu dessen Vertreter sind ni[X.]ht zu beanstanden. In personeller Hinsi[X.]ht sind au[X.]h sie aufgrund einer ununterbro[X.]henen Kette individueller Bestellungsakte demokratis[X.]h legitimiert. Sa[X.]hli[X.]h-inhaltli[X.]h legitimiert sind sie in der Ausübung ihrer Funktion dur[X.]h die vertragli[X.]hen Vorgaben für den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und dur[X.]h ihre Bindung an die im [X.]-Finanzierungsgesetz vorgesehenen Bes[X.]hlussfassungen des [X.]es. Sowohl der St[X.]tssekretär als au[X.]h der ihn vertretende Beamte bieten aufgrund ihrer Stellung im Verwaltungsaufbau im Sinne von [X.]. 33 Abs. 4 [X.] ausrei[X.]hend Gewähr dafür, dass die mit ihrer Tätigkeit im [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus verbundene Ausübung hoheitsre[X.]htli[X.]her Befugnisse den für das Berufsbeamtentum institutionell garantierten besonderen Si[X.]herungen qualifizierter, loyaler und gesetzestreuer Aufgabenerfüllung unterliegt (vgl. [X.]E 119, 247 <260 f.>; 130, 76 <111 f.>) und etwaige Vorgaben des [X.]es weisungsgemäß umgesetzt werden.

[X.][X.]) Der [X.]-Vertrag steht der vom [X.]-Finanzierungsgesetz vorausgesetzten und au[X.]h im Übrigen verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Weisungsgebundenheit der [X.]n Vertreter in den [X.]-Gremien ni[X.]ht entgegen. Er geht - insbesondere auf der Grundlage der dur[X.]h die gemeinsame Erklärung der [X.]-Mitglieder sowie die wortglei[X.]he einseitige Erklärung [X.]s vom 27. September 2012 ([X.] [X.]086 f.) völkerre[X.]htli[X.]h verbindli[X.]hen Auslegung der Regelungen über die S[X.]hweigepfli[X.]ht ([X.]. 34 [X.]V) und die persönli[X.]he Immunität ([X.]. 35 [X.]V) - von der parlamentaris[X.]hen Verantwortli[X.]hkeit seiner Organmitglieder aus. Das ergibt si[X.]h bereits aus dem Umstand, dass im Gouverneursrat die Finanzminister der [X.]-Mitglieder vertreten sind ([X.]. 5 Abs. 1 Satz 3 [X.]V), und aus deren - an keinerlei Bedingungen geknüpfter - Befugnis, ein Mitglied des [X.]s und dessen Stellvertreter vorzus[X.]hlagen und zu entlassen ([X.]. 6 Abs. 1 Satz 2, [X.]. 43 [X.]V). Die Regelung ermögli[X.]ht es, eine Bindung an Weisungen der nationalen Regierung dur[X.]hzusetzen und damit den Einfluss des [X.] si[X.]herzustellen (vgl. [X.]E 132, 195 <272>, Rn. 184).

4. S[X.]hließli[X.]h verstößt au[X.]h das Gesetz zu dem [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der [X.] ([X.] - [X.]) ni[X.]ht gegen [X.]. 38 Abs. 1, [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit [X.]. 79 Abs. 3 [X.]. Seine wesentli[X.]hen Inhalte de[X.]ken si[X.]h mit verfassungsre[X.]htli[X.]hen (vgl. insbesondere [X.]. 109, [X.]. 109a, [X.]. 115 und [X.]. 143 [X.]) und unionsre[X.]htli[X.]hen (vgl. insbesondere [X.]. 126 A[X.]V) Vorgaben (vgl. im Einzelnen [X.]E 132, 195 <278 ff.>, Rn. 197 ff.; au[X.]h ÖstVfGH, Ents[X.]heidung vom 3. Oktober 2013 - [X.]-15 -, Rn. 47).

Der Vertrag räumt den Organen der [X.] keine Befugnisse ein, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es berühren und zwingt die [X.] ni[X.]ht zu einer dauerhaften, ni[X.]ht mehr reversiblen Festlegung ihrer Wirts[X.]haftspolitik (vgl. dazu im Einzelnen [X.]E 132, 195 <278>, Rn. 196). Zwar stützen si[X.]h die Vertragsparteien na[X.]h [X.]. 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei der Einri[X.]htung des Korrekturme[X.]hanismus zum A[X.]au st[X.]tli[X.]her Defizite auf von der [X.]päis[X.]hen [X.] vorzus[X.]hlagende Grundsätze, die insbesondere die [X.], den Umfang und den zeitli[X.]hen Rahmen der au[X.]h unter außergewöhnli[X.]hen Umständen zu treffenden Korrekturmaßnahmen sowie die Rolle und Unabhängigkeit der auf [X.] für die Überwa[X.]hung der Defizit- und S[X.]huldenstandskriterien zuständigen Institutionen betreffen. Damit wird aber der [X.] ni[X.]ht die Befugnis verliehen, an die Parlamente konkrete Vorgaben für die Gestaltung des Haushaltes zu ri[X.]hten (vgl. au[X.]h Conseil [X.]onstitutionnel, Dé[X.]ision n°2012-653 DC vom 9. August 2012, [X.]ons. 25). Das ergibt si[X.]h insbesondere daraus, dass der zum A[X.]au von st[X.]tli[X.]hen Defiziten einzuri[X.]htende Korrekturme[X.]hanismus gemäß [X.]. 3 Abs. 2 Satz 3 [X.] unter dem Vorbehalt der Wahrung der parlamentaris[X.]hen Vorre[X.]hte steht. Ebenso wenig kann der Geri[X.]htshof der [X.] die Anwendung der Korrekturme[X.]hanismen kontrollieren (vgl. [X.]E 132, 195 <284 f.>, Rn. 211 ff.).

Jedenfalls angesi[X.]hts der Regeln des allgemeinen Völkerre[X.]hts zu den Mögli[X.]hkeiten der Vertragsbeendigung ist au[X.]h das Fehlen eines ausdrü[X.]kli[X.]hen vertragli[X.]hen Kündigungsre[X.]hts verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen [X.]E 132, 195 <285 ff.>, Rn. 214 ff.).

Meta

2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12

18.03.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 12. September 2012, Az: 2 BvE 6/12, Urteil

Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 23 Abs 1 GG, Art 23 Abs 2 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 109 GG, Art 109a GG, Art 112 GG, Art 115 Abs 3 GG, Art 143d GG, § 63 BVerfGG, § 64 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, Art 123 Abs 1 AEUV, Art 123 Abs 2 AEUV, Art 125 AEUV, Art 126 Abs 2 S 2 Buchst b AEUV, Art 126 Abs 2 S 3 AEUV, Art 136 Abs 3 AEUV, ESMAEUVBesG, § 4 Abs 1 ESMFinG, § 5 Abs 2 S 1 ESMFinG, Anh 2 ESMVtr, Art 4 Abs 8 ESMVtr, Art 5 Abs 6 Buchst k ESMVtr, Art 8 Abs 5 ESMVtr, Art 9 ESMVtr, Art 32 Abs 5 ESMVtr, Art 34 ESMVtr, Art 35 S 1 ESMVtr, Art 44 ESMVtr, ESMVtrG, Art 4 Abs 2 S 1 EU, Art 48 Abs 3 UAbs 1 S 2 EU, Art 48 Abs 3 UAbs 2 EU, Art 48 Abs 6 EU, EUBes 199/2011, Art 3 Abs 2 WWUStabVtr, Art 5 WWUStabVtr, Art 7 Abs 1 WWUStabVtr, Art 8 Abs 1 WWUStabVtr, WWUStabVtrG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18.03.2014, Az. 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12 (REWIS RS 2014, 7025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7025

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