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Zur Verfassungsmäßigkeit des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und anderer deutscher und europäischer Rechtsakte
Leitsätze
zum Urteil des [X.] vom 18. März 2014
- 2 BvR 1390/12 -
- 2 BvR 1421/12 -
- 2 BvR 1438/12 -
- 2 BvR 1439/12 -
- 2 BvR 1440/12 -
- 2 BvR 1824/12 -
- 2 [X.] -
[X.]
- 2 BvR 1390/12 -
- 2 BvR 1421/12 -
- 2 BvR 1438/12 -
- 2 BvR 1439/12 -
- 2 BvR 1440/12 -
- 2 BvR 1824/12 -
- 2 [X.] -
[X.] | über die Verfassungsbes[X.]hwerde des Herrn Dr. G…, |
gegen 1. | das Gesetz zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist, vom 13. September 2012 ([X.] 978), |
2. | das Gesetz zu dem [X.]vom 2. Februar 2012 zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus vom 13. September 2012 ([X.] 981), |
3. | das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.] - [X.]) vom 13. September 2012 ([X.]), |
4. | das Gesetz zu dem [X.]vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion vom 13. September 2012 ([X.] 1006), |
5. | das Unterlassen der [X.]esregierung, darauf hinzuwirken, dass die [X.] der Höhe na[X.]h begrenzt, regelmäßi[X.] ausgegli[X.]hen und abgebaut werden müssen, |
6. | das Unterlassen der [X.]esregierung, auf eine Änderung der re[X.]htli[X.]hen Rahmenbedingungen des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken hinzuwirken, so dass die Gelds[X.]höpfun[X.] einer nationalen Zentralbank prozentual ni[X.]ht den nationalen Kapitalanteil an der [X.]päis[X.]hen Zentralbank übersteigen darf. |
- 2 BvR 1390/12 -,
I[X.] | über die Verfassungsbes[X.]hwerde |
1. | des Herrn Dr. B…, |
2. | des Herrn Prof. Dr. H…, |
3. | des Herrn Prof. Dr. N…, |
4. | des Herrn Prof. Dr. S …, |
5. | des Herrn Prof. Dr. Dr. h.[X.]. S…, |
gegen a) | das Gesetz zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderun[X.] des Artikels 136 des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist, vom 13. September 2012 ([X.] 978), |
b) | das Gesetz zu dem [X.] zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus vom 13. September 2012 ([X.] 981), |
[X.]) | das Gesetz zur finanziellen Beteiligun[X.] am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.] - [X.]) vom 13. September 2012 ([X.]), |
d) | das Gesetz zu dem [X.] vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion vom 13. September 2012 ([X.] 1006), |
e) | die se[X.]hs Re[X.]htsakte (Sixpa[X.]k) der [X.]päis[X.]hen [X.] zur Verstärkung der Haushaltsdisziplin der Mitglieder der [X.]-Gruppe, nämli[X.]h |
aa) | Verordnung ([X.]) Nr. 1173/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des [X.]16. November 2011 über die wirksame Dur[X.]hsetzung der haushaltspolitis[X.]hen Überwa[X.]hung im [X.]-Währungsgebiet (ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]), |
[X.]) | Verordnung ([X.]) Nr. 1174/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über Dur[X.]hsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomis[X.]her Unglei[X.]hgewi[X.]hte im [X.]-Währungsgebiet (ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.], |
[X.][X.]) | Verordnung ([X.]) Nr. 1175/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitis[X.]hen Überwa[X.]hung und der Überwa[X.]hung und Koordinierung der Wirts[X.]haftspolitiken (ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]2), |
[X.]) | Verordnung ([X.]) Nr. 1176/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomis[X.]her Unglei[X.]hgewi[X.]hte (ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]), |
ee) | Verordnung ([X.]) Nr. 1177/2011 des [X.]vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 1467/97 über die Bes[X.]hleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]) und |
ff) | Ri[X.]htlinie 2011/85/[X.] des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitis[X.]hen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]), |
f) | die Anwendung und Bea[X.]htung des [X.]-Plus-Paktes für „Stärkere Koordinierung der Wirts[X.]haftspolitik im Hinbli[X.]k auf Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz“ (vgl. S[X.]hlussfolgerungen des [X.]päis[X.]hen Rates vom 24./25. März 2011, [X.]CO 10/1/11 REV 1, Anlage I) in [X.], |
g) | die Geldmengenerweiterung dur[X.]h Übers[X.]hüttung des Geldmarktes mit Krediten, die gegen ni[X.]ht hinrei[X.]hende Si[X.]herheiten ausgegeben werden, zum Zwe[X.]ke der mittelbaren Staatsfinanzierung und Bankensanierung dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank, |
h) | die Einri[X.]htung des [X.] der Abwi[X.]klung des Zahlungsverkehrs zwis[X.]hen den nationalen Zentralbanken, |
i) | das Unterlassen der [X.]esregierung, Ni[X.]htigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.]V beim [X.]päis[X.]hen Geri[X.]htshof gegen die Entgegennahme von Staatsanleihen als Si[X.]herheiten für [X.], sofern diese Maßnahmen der Staatsfinanzierung dienen, zu erheben, |
j) | das Unterlassen der [X.]esregierung, Ni[X.]htigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.]V beim [X.]päis[X.]hen Geri[X.]htshof gegen das [X.] zu erheben. |
- 2 BvR 1421/12 -,
II[X.] | über die Verfassungsbes[X.]hwerde des Herrn H…, sowie 11692 weiterer Bes[X.]hwerdeführer, |
gegen a) | das Gesetz zu dem [X.]vom 2. Februar 2012 zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus vom 13. September 2012 ([X.] 981) sowie das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus vom 13. September 2012 ([X.] - [X.]) (BGBl [X.] S. 1918), |
b) | das Gesetz zu dem [X.]vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion vom 13. September 2012 ([X.] 1006), |
[X.]) | das Gesetz zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist, vom 13. September 2012 ([X.] 978). |
- 2 BvR 1438/12 -,
[X.] | über die Verfassungsbes[X.]hwerde des Herrn van A … , |
sowie 75 weiterer Bes[X.]hwerdeführer, |
gegen a) | Artikel 1 des Gesetzes zu dem [X.] vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion vom 13. September 2012 ([X.] 1006), |
b) | Artikel 1 des Gesetzes zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist, vom 13. September 2012 ([X.] 978), |
[X.]) | Artikel 1 des Gesetzes zu dem [X.] zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus vom 13. September 2012 ([X.] 981), |
d) | das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.] - [X.]) vom 13. September 2012 ([X.]). |
- 2 BvR 1439/12 -,
[X.] | über die Verfassungsbes[X.]hwerde des Herrn S…, |
gegen 1. | das Gesetz zu dem [X.]vom 2. Februar 2012 zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus vom 13. September 2012 ([X.] 981), |
2. | das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.] - [X.]) vom 13. September 2012 ([X.]), namentli[X.]h § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.], soweit die dort dem [X.] zugewiesenen Aufgaben ni[X.]ht dem Plenum des [X.]es zugewiesen wurden, |
3. | das Gesetz zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist, vom 13. September 2012 ([X.] 978), |
4. | das Unterlassen des [X.]gebers, dur[X.]h gesetzli[X.]he Bestimmungen si[X.]herzustellen, dass gemeinsame oder abgestimmte Vorgehensweisen zwis[X.]hen dem [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und der [X.]päis[X.]hen Zentralbank ni[X.]ht stattfinden, |
5. | das Unterlassen des [X.]gebers, dur[X.]h gesetzli[X.]he Bestimmungen si[X.]herzustellen, dass [X.] eine übertragbare Ausgabeermä[X.]htigung für den Gesamtbetrag von 190 Milliarden [X.], soweit eine sol[X.]he no[X.]h ni[X.]ht besteht, im Rahmen des Haushalts für das [X.]verankert wird und der auf die [X.] entf[X.]de Anteil am Stammkapital des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus in Höhe von 190 Milliarden [X.] bis zum Kapitalabruf in bar vorgehalten wird, |
6. | das Unterlassen des [X.]gebers, dur[X.]h ergänzende gesetzli[X.]he Vors[X.]hriften zu gewährleisten, dass die [X.]esrepublik [X.] na[X.]h dem [X.] zustimmungsbedürftige Handlungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus so lange ablehnen muss, bis zuvor beim [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ein effektives und für den [X.] jederzeit na[X.]hvollziehbares Risikomanagement eingeri[X.]htet sowie gewährleistet ist, dass der Jahresabs[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus im Wesentli[X.]hen den Kriterien des [X.] Handelsgesetzbu[X.]hes oder eines in [X.] anerkannten internationalen Re[X.]hnungslegungssystems entspri[X.]ht. |
- 2 BvR 1440/12 -,
V[X.] | über die Verfassungsbes[X.]hwerde des Herrn Prof. Dr. von S …, |
sowie 17 weiterer Bes[X.]hwerdeführer, |
gegen a) | das Gesetz zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist, vom 13. September 2012 ([X.] 978), |
b) | das Gesetz zu dem [X.]vom 2. Februar 2012 zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus vom 13. September 2012 ([X.] 981) sowie das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus vom 29. Juni 2012 ([X.] - [X.]) vom 13. September 2012 ([X.]), |
[X.]) | das Gesetz zu dem [X.]vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion vom 13. September 2012 ([X.] 1006), |
d) | die Verordnung ([X.]) Nr. 1176/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des [X.]16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomis[X.]her Unglei[X.]hgewi[X.]hte (ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]). |
- 2 BvR 1824/12 -,
sowie
[X.]. | über den Antrag, im [X.]verfahren festzustellen, |
1. | Artikel 1 des Gesetzes zu dem [X.] vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion vom 13. September 2012 ([X.] 1006), |
2. | Artikel 1 des Gesetzes zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist, vom 13. September 2012 ([X.] 978), |
3. | Artikel 1 des Gesetzes zu dem [X.] zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus vom 13. September 2012 ([X.] 981), |
4. | das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.] - [X.]) vom 13. September 2012 ([X.]) |
verstoßen gegen Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2, Artikel 23 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes und verletzen die Antragstellerin in ihren Re[X.]hten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
Antragstellerin: | Fraktion [X.] im [X.], vertreten dur[X.]h den Vorsitzenden Dr. [X.], MdB, Platz der [X.], 11011 [X.], |
Antragsgegner: | [X.], vertreten dur[X.]h den Präsidenten Prof. Dr. [X.], MdB, Platz der [X.], 11011 [X.], |
- 2 [X.] -
beigetreten in den Verfahren zu [X.].:
[X.],
vertreten dur[X.]h den Präsidenten Prof. Dr. [X.],
MdB,
Platz der [X.], 11011 [X.],
beigetreten in sämtli[X.]hen Verfahren, im Verfahren zu [X.]. auf Seiten des [X.]es:
[X.]esregierung,
vertreten dur[X.]h die [X.]eskanzlerin [X.],
[X.], Willy-Brandt-Straße 1, 10557 [X.],
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsident Voßkuhle,
Lü[X.]e-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
[X.],
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
aufgrund der mündli[X.]hen Verhandlung vom 11. und 12. Juni 2013 dur[X.]h
für Re[X.]ht erkannt:
[X.] [X.] ri[X.]hten si[X.]h gegen [X.] und europäis[X.]he Re[X.]htsakte im Zusammenhang mit der Erri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und dem Abs[X.]hluss des [X.]es über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion, gegen Maßnahmen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank sowie gegen Unterlassungen des [X.]gebers und der [X.]esregierung in dem genannten Zusammenhang.
1. Auf seiner Tagung vom 28./29. Oktober 2010 einigte si[X.]h der [X.]päis[X.]he Rat darauf, zur Bewältigun[X.]der Finanz- und Staatss[X.]huldenkrise einen „ständigen Krisenme[X.]hanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des [X.]-Währungsgebiets insgesamt“ einzuri[X.]hten ([X.]CO 25/1/10 REV 1, S[X.]hlussfolgerungen, S. 2). Dessen allgemeine Merkmale legten die Finanzminister der Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebiets am 28. November 2010 fest.
a) Am 16./17. Dezember 2010 einigte si[X.]h der [X.]päis[X.]he Rat grundsätzli[X.]h auf eine Änderung des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.], na[X.]h der Art. 136 ein neuer Absatz 3 hinzugefügt werden sollte. Am 17. März 2011 nahm der [X.] den Antrag der Fraktionen von [X.] und [X.] zur Herstellung des Einvernehmens von [X.] und [X.]esregierung zur Ergänzung von Art. 136 A[X.]V an (BTDru[X.]ks 17/4880; [X.] Nr. 17/96, S. 11015 C). Am 25. März 2011 bes[X.]hloss der [X.]päis[X.]he Rat den (endgültigen) Entwurf eines künftigen Art. 136 Abs. 3 A[X.]V mit folgendem Wortlaut ([X.]CO 10/11, S[X.]hlussfolgerungen, [X.], [X.] ff.):
(3) Die Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist, können einen Stabilitätsme[X.]hanismus einri[X.]hten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des [X.]-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährun[X.]aller erforderli[X.]hen Finanzhilfen im Rahmen des Me[X.]hanismus wird strengen Auflagen unterliegen.
[X.] ist na[X.]h Ratifikation dur[X.]h alle Mitgliedstaaten der [X.]päis[X.]hen [X.] am 1. Mai 2013 in [X.] getreten (vgl. BGBl II S. 1047).
b) Den in der Folge erarbeiteten - ersten - Entwurf eines [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]V) unterzei[X.]hneten die Wirts[X.]hafts- und Finanzminister der Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebiets am 11. Juli 2011. Am 21. Juli 2011 kamen die Staats- und Regierungs[X.]hefs des [X.]-Währungsgebiets überein, die [X.]päis[X.]he Finanzstabilisierungsfazilität und den künftigen [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]) mit weiteren Instrumenten auszustatten. Die entspre[X.]henden Na[X.]hverhandlungen wurden am 2. Februar 2012 mit der erneuten Unterzei[X.]hnung des - zweiten - Entwurfs des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus abges[X.]hlossen (vgl. BTDru[X.]ks 17/9045, [X.]).
Mit dem [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus gründen die [X.]sparteien ([X.]-Mitglieder) den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus als internationale Finanzinstitution (Art. 1 [X.]V). Dieser soll einem [X.]-Mitglied unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen Stabilitätshilfe gewähren dürfen (Art. 12 [X.]V), wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des [X.]-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ers[X.]heint; in Betra[X.]ht kommen vorsorgli[X.]he Finanzhilfen in Form einer vorsorgli[X.]hen bedingten Kreditlinie oder eine Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen (Art. 14 [X.]V), die Gewährung von Finanzhilfen mittels Darlehen zum Zwe[X.]ke der Rekapitalisierung von Finanzinstituten (Art. 15 [X.]V) oder allgemein zugunsten eines [X.]-Mitglieds (Art. 16 [X.]V) sowie der Ankauf von Staatsanleihen eines [X.]-Mitglieds am Primär- oder Sekundärmarkt (Art. 17, 18 [X.]V). Für das Verfahren ist in Art. 13 [X.]V vorgesehen, dass na[X.]h dem Eingang des Stabilitätshilfeersu[X.]hens von der [X.]päis[X.]hen [X.] im Benehmen mit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des [X.]-Währungsgebiets insgesamt oder seiner Mitgliedstaaten, die Tragfähigkeit der Staatsvers[X.]huldung und der tatsä[X.]hli[X.]he oder potenzielle Finanzierungsbedarf des betreffenden [X.]-Mitglieds bewertet werden. Auf der Grundlage des Ersu[X.]hens und dieser Bewertun[X.]bes[X.]hließt der Gouverneursrat (vgl. Art. 5 [X.]V) sodann, ob dem betroffenen [X.]-Mitglied eine Stabilitätshilfe zu gewähren ist. Fällt die Ents[X.]heidung positiv aus, so handelt die [X.]päis[X.]he [X.] - im Benehmen mit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank und na[X.]h Mögli[X.]hkeit zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds - mit dem betreffenden [X.]-Mitglied ein Memorandum of Understanding ([X.]) aus, in dem die mit der Finanzhilfe verbundenen Auflagen im Einzelnen ausgeführt werden. Die [X.]päis[X.]he [X.] unterzei[X.]hnet das Memorandum of Understanding im Namen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, vorbehaltli[X.]h der Zustimmung des [X.]. Die [X.]päis[X.]he [X.] wird - im Benehmen mit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank und na[X.]h Mögli[X.]hkeit zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds - damit betraut, die Einhaltung der mit der Finanzhilfe verbundenen wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Auflagen zu überwa[X.]hen. Die für das vorliegende Verfahren wesentli[X.]hen Bestimmungen lauten (vgl. [X.] 2012 S. 981 ff.):
Artikel 3
Zwe[X.]k
Zwe[X.]k des [X.] ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und [X.]-Mitgliedern, die s[X.]hwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen sol[X.]he Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des [X.]-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Zu diesem Zwe[X.]k ist der [X.] bere[X.]htigt, Mittel aufzunehmen, indem er Finanzinstrumente begibt oder mit [X.]-Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen [X.]finanzielle oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte s[X.]hließt.
Artikel 4
Aufbau und Abstimmungsregeln
(1) Der [X.] hat einen Gouverneursrat und ein [X.] sowie einen Ges[X.]häftsführenden Direktor [...].
(2) Der Gouverneursrat und das [X.] bes[X.]hließen na[X.]h Maßgabe dieses [X.]s in gegenseitigem Einvernehmen, mit qualifizierter Mehrheit oder mit einfa[X.]her Mehrheit. [...]
(3) Die Annahme eines Bes[X.]hlusses in gegenseitigem Einvernehmen erfordert die Einstimmigkeit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. […]
(4) Abwei[X.]hend von Absatz 3 wird in Fällen, in denen die [X.]päis[X.]he [X.] und die [X.] beide zu dem S[X.]hluss gelangen, dass die Unterlassung der dringli[X.]hen Annahme eines Bes[X.]hlusses zur Gewährung oder Dur[X.]hführung von Finanzhilfe in aller Eile gemäß der Regelung in den Artikeln 13 bis 18 die wirts[X.]haftli[X.]he und finanzielle Stabilität des [X.]-Währungsgebiets bedrohen würde, ein Dringli[X.]hkeitsabstimmungsverfahren angewandt. Die Annahme eines Bes[X.]hlusses in gegenseitigem Einvernehmen dur[X.]h den Gouverneursrat gemäß Artikel 5 Absatz 6 Bu[X.]hstaben f und [X.]und dur[X.]h das [X.] na[X.]h diesem Dringli[X.]hkeitsverfahren erfordert eine qualifizierte Mehrheit von 85 % der abgegebenen Stimmen.
Wird das in Unterabsatz 1 genannte Dringli[X.]hkeitsverfahren angewandt, so wird eine Übertragun[X.]vom Reservefonds und/oder vom eingezahlten Kapital in einen Notfallreservefonds vorgenommen, um einen zwe[X.]kbestimmten Puffer zur Abde[X.]kung der Risiken zu bilden, die si[X.]h aus der im Dringli[X.]hkeitsverfahren gewährten Finanzhilfe ergeben. Der Gouverneursrat kann bes[X.]hließen, den [X.]aufzulösen und seinen Inhalt auf den Reservefonds und/oder das eingezahlte Kapital rü[X.]kzuübertragen.
(5) Für die Annahme eines Bes[X.]hlusses mit qualifizierter Mehrheit sind 80 % der abgegebenen Stimmen erforderli[X.]h.
(6) Für die Annahme eines Bes[X.]hlusses mit einfa[X.]her Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderli[X.]h.
(7) Die Stimmre[X.]hte eines jeden [X.]-Mitglieds,
die von dessen Beauftragten oder dem Vertreter des
Letztgenannten im Gouverneursrat oder im [X.] ausgeübt
werden, entspre[X.]hen der Zahl der Anteile, die dem
betreffenden Mitglied gemäß [X.] am genehmigten
Stammkapital des [X.] zugeteilt wurden.
(Der [X.] wurden gemäß
[X.] am genehmigten Stammkapital des [X.] 1.900.248
Anteile von insgesamt 7.000.000 Anteilen (= 27,1464 %)
zugeteilt. )
(8) Versäumt es ein [X.]-Mitglied, den Betrag, der aufgrund seiner Verpfli[X.]htungen im Zusammenhang mit eingezahlten Anteilen oder [X.]n na[X.]h Maßgabe der Artikel 8, 9 und 10 oder im Zusammenhang mit der Rü[X.]kzahlun[X.]der Finanzhilfe na[X.]h Maßgabe der Artikel 16 oder 17 fälli[X.]werden, in voller Höhe zu beglei[X.]hen, so werden sämtli[X.]he Stimmre[X.]hte dieses [X.]-Mitglieds so lange ausgesetzt, bis die Zahlung erfolgt ist. Die Stimmre[X.]htss[X.]hwellen werden entspre[X.]hend neu bere[X.]hnet.
Artikel 5
Gouverneursrat
(1) Jedes [X.]-Mitglied ernennt ein Mitglied des [X.] und ein stellvertretendes Mitglied des [X.]. [...] Das Mitglied des [X.] ist ein Regierungsmitglied des jeweiligen [X.]-Mitglieds mit Zuständigkeit für die Finanzen. [...]
(6) Der Gouverneursrat fasst die folgenden Bes[X.]hlüsse im gegenseitigen Einvernehmen: [...]
b) Auflage neuer Anteile zu anderen Konditionen als zum Nennwert na[X.]h Maßgabe des Artikels 8 Absatz 2; [...]
f) Gewährung von Stabilitätshilfe dur[X.]h den [X.] eins[X.]hließli[X.]h der in dem Memorandum of Understanding na[X.]h Artikel 13 Absatz 3 festgelegten wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Auflagen sowie Wahl der Instrumente und Festlegung der Finanzierungsbedingungen na[X.]h Maßgabe der Artikel 12 bis 18; [...]
i) Änderungen an der Liste der [X.], die der [X.] nutzen kann, na[X.]h Maßgabe des Artikels 19; [...]
l) Anpassungen dieses [X.]s, die unmittelbar infolge des Beitritts neuer Mitglieder erforderli[X.]h werden, eins[X.]hließli[X.]h Änderungen an der Kapitalverteilung zwis[X.]hen den [X.]-Mitgliedern und an der Bere[X.]hnung dieser Verteilun[X.]als unmittelbare Folge des Beitritts eines neuen Mitglieds zum [X.] na[X.]h Maßgabe des Artikels 44 und
m) Übertragung der in diesem Artikel genannten Aufgaben auf das [X.].
Artikel 6
[X.]
(1) Jedes Mitglied des [X.] ernennt aus einem Personenkreis mit großem Sa[X.]hverstand im Berei[X.]h der Wirts[X.]haft und der Finanzen ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des [X.]s. [...]
(5) Soweit in diesem [X.] ni[X.]ht anders vorgesehen, bes[X.]hließt das [X.] mit qualifizierter Mehrheit. Bes[X.]hlüsse, die auf Grundlage von Befugnissen, die der Gouverneursrat delegiert hat, zu fassen sind, werden gemäß den eins[X.]hlägigen Abstimmungsregeln in Artikel 5 Absätze 6 und 7 angenommen. [...]
Artikel 7
Ges[X.]häftsführender Direktor
(1) Der Ges[X.]häftsführende Direktor wird vom Gouverneursrat aus einem Kreis von Kandidaten ernannt, die die Staatsangehörigkeit eines [X.]-Mitglieds, eins[X.]hlägige internationale Erfahrung und großen Sa[X.]hverstand im Berei[X.]h der Wirts[X.]haft und der Finanzen besitzen. Der Ges[X.]häftsführende Direktor darf während seiner Amtszeit weder Mitglied no[X.]h stellvertretendes Mitglied des [X.] oder des [X.]s sein. [...]
Artikel 8
[X.] Stammkapital
(1) Das genehmigte Stammkapital beträgt 700 Milliarden [X.]R. [...]
(2) Das genehmigte Stammkapital wird in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile unterteilt. Der anfängli[X.]he Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beläuft si[X.]h auf 80 Milliarden [X.]R. Die Anteile des genehmigten Stammkapitals am anfängli[X.]h gezei[X.]hneten Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Andere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern der Gouverneursrat ni[X.]ht unter besonderen Umständen eine anderweitige Ausgabe bes[X.]hließt. [...]
(4) Die [X.]-Mitglieder verpfli[X.]hten si[X.]h unwiderrufli[X.]h und uneinges[X.]hränkt, ihren Beitrag zum genehmigten Stammkapital gemäß ihrem Beitragss[X.]hlüssel in [X.] zu leisten. Sie kommen sämtli[X.]hen [X.]n gemäß den Bedingungen dieses [X.]es fristgere[X.]ht na[X.]h.
(5) Die Haftung eines jeden [X.]-Mitglieds bleibt unter [X.] Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt. Kein [X.]-Mitglied haftet aufgrund seiner Mitglieds[X.]haft für die Verpfli[X.]htungen des [X.]. Die Verpfli[X.]htung der [X.]-Mitglieder zur Leistun[X.]von Kapitalbeiträgen zum genehmigten Stammkapital gemäß diesem [X.] bleibt unberührt, falls ein [X.]-Mitglied Finanzhilfe vom [X.] erhält oder die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Artikel 9
[X.]
(1) Der Gouverneursrat kann genehmigtes ni[X.]ht eingezahltes Kapital jederzeit abrufen und den [X.]-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlun[X.]setzen.
(2) Das [X.] kann genehmigtes ni[X.]ht eingezahltes Kapital dur[X.]h Bes[X.]hluss mit einfa[X.]her Mehrheit abrufen, um die Höhe des eingezahlten Kapitals wiederherzustellen, wenn diese dur[X.]h das Auffangen von Verlusten unter den in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Betra[X.]- der vom Gouverneursrat gemäß dem Verfahren na[X.]h Artikel 10 geändert werden kann - abgesunken ist, und den [X.]-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlun[X.]setzen.
(3) Der Ges[X.]häftsführende Direktor ruft genehmigtes ni[X.]ht eingezahltes Kapital re[X.]htzeitig ab, falls dies notwendig ist, damit der [X.] bei planmäßigen oder sonstigen fälligen Zahlungsverpfli[X.]htungen gegenüber Gläubigern des [X.] ni[X.]ht in Verzug gerät. Der Ges[X.]häftsführende Direktor setzt das [X.] und den Gouverneursrat über jeden derartigen Abruf in Kenntnis. Wird ein potenzieller Fehlbetrag in den Mitteln des [X.] entde[X.]kt, so führt der Ges[X.]häftsführende Direktor (einen) entspre[X.]hende(n) Abruf(e) baldmögli[X.]hst dur[X.]h, um si[X.]herzustellen, dass der [X.] über ausrei[X.]hende Mittel verfügt, um fällige Zahlungen an Gläubiger fristgere[X.]ht und in voller Höhe leisten zu können. Die [X.]-Mitglieder verpfli[X.]hten si[X.]h unwiderrufli[X.]h und uneinges[X.]hränkt, Kapital, das der Ges[X.]häftsführende Direktor gemäß diesem Absatz von ihnen abruft, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Aufforderung einzuzahlen. [...]
Artikel 10
Veränderungen des genehmigten Stammkapitals
(1) Der Gouverneursrat überprüft das maximale Darlehensvolumen und die Angemessenheit des genehmigten Stammkapitals des [X.] regelmäßig, mindestens jedo[X.]h alle fünf Jahre. Er kann bes[X.]hließen, das genehmigte Stammkapital zu verändern und Artikel 8 und [X.] entspre[X.]hend zu ändern. Dieser Bes[X.]hluss tritt in [X.], na[X.]hdem die [X.]-Mitglieder dem Verwahrer den Abs[X.]hluss ihrer jeweiligen nationalen Verfahren notifiziert haben. Die neuen Anteile werden den [X.]-Mitgliedern na[X.]h dem in Artikel 11 und Anhang [X.]vorgesehenen Beitragss[X.]hlüssel zugeteilt. […]
Artikel 12
Grundsätze
(1) Ist dies zur Wahrung der Finanzstabilität des [X.]-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar, so kann der [X.] einem [X.]-Mitglied unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen Stabilitätshilfe gewähren. Diese Auflagen können von einem makroökonomis[X.]hen Anpassungsprogramm bis zur kontinuierli[X.]hen Erfüllung zuvor festgelegter Anspru[X.]hsvoraussetzungen rei[X.]hen.
(2) Unbes[X.]hadet des Artikels 19 kann die [X.]-Stabilitätshilfe mittels der in den Artikeln 14 bis 18 vorgesehenen Instrumente gewährt werden.
(3) Ab 1. Januar 2013 enthalten alle neuen Staatss[X.]huldtitel des [X.]-Währungsgebiets mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr [X.], die so ausgestaltet sind, dass gewährleistet wird, dass ihre re[X.]htli[X.]he Wirkung in [X.] Re[X.]htsordnungen des [X.]-Währungsgebiets glei[X.]h ist.
Artikel 23
Dividendenpolitik
(1) Das [X.] kann mit einfa[X.]her Mehrheit bes[X.]hließen, eine Dividende an die [X.]-Mitglieder auszus[X.]hütten, falls die Summe aus eingezahltem Kapital und Reservefonds die für die Aufre[X.]hterhaltung der Darlehenskapazität des [X.] erforderli[X.]he Höhe übersteigt und wenn die Anlageerträge ni[X.]ht benötigt werden, um einen Zahlungsausfall gegenüber den Gläubigern zu verhindern. […]
Artikel 25
De[X.]kung von Verlusten
(1) Verluste aus den Operationen des [X.] werden begli[X.]hen
a) zunä[X.]hst aus dem Reservefonds,
b) sodann aus dem eingezahlten Kapital und
[X.]) an letzter Stelle mit einem angemessenen Betrag des genehmigten ni[X.]ht eingezahlten Kapitals, der na[X.]h Maßgabe des Artikels 9 Absatz 3 abgerufen wird.
(2) Nimmt ein [X.]-Mitglied die aufgrund eines Kapitalabrufs gemäß Artikel 9 Absätze 2 oder 3 erforderli[X.]he Einzahlung ni[X.]ht vor, so ergeht an alle [X.]-Mitglieder ein revidierter erhöhter Kapitalabruf, um si[X.]herzustellen, dass der [X.] die Kapitaleinzahlung in voller Höhe erhält. Der Gouverneursrat bes[X.]hließt geeignete S[X.]hritte, um si[X.]herzustellen, dass das betreffende [X.]-Mitglied seine S[X.]huld gegenüber dem [X.] innerhalb vertretbarer [X.]beglei[X.]ht. Der Gouverneursrat hat das Re[X.]ht, auf den überfälligen Betrag Verzugszinsen zu erheben.
(3) Beglei[X.]ht ein [X.]-Mitglied eine in Absatz 2 genannte S[X.]huld gegenüber dem [X.], so wird das übers[X.]hüssige Kapital gemäß den vom Gouverneursrat zu bes[X.]hließenden Vors[X.]hriften an die anderen [X.]-Mitglieder zurü[X.]kgezahlt. [...]
Artikel 32
Re[X.]htsstatus, Vorre[X.]hte und Befreiungen
[...] (5) Die Ar[X.]hive des [X.] und sämtli[X.]he Unterlagen, die si[X.]h im Eigentum oder im Besitz des [X.] befinden, sind unverletzli[X.]h.
(6) Die Ges[X.]häftsräume des [X.] sind unverletzli[X.]h. [...]
(9) Der [X.] ist von jegli[X.]her Zulassungs- oder Lizenzierungspfli[X.]ht, die na[X.]h dem Re[X.]ht eines [X.]-Mitglieds für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige der Zulassungs- oder Lizenzierungspfli[X.]ht sowie der Regulierung unterliegende Unternehmen gilt, befreit. [...]
Artikel 34
Berufli[X.]he S[X.]hweigepfli[X.]ht
Die Mitglieder und früheren Mitglieder des [X.] und des [X.]s sowie alle anderen Personen, die für den [X.] oder in Zusammenhang damit täti[X.]sind oder tätig waren, geben keine der berufli[X.]hen S[X.]hweigepfli[X.]ht unterliegenden Informationen weiter. Au[X.]h na[X.]h Beendigung ihrer Tätigkeit dürfen sie keine der berufli[X.]hen S[X.]hweigepfli[X.]ht unterliegenden Informationen weitergeben.
Artikel 35
Persönli[X.]he Immunitäten
(1) Im Interesse des [X.] genießen der Vorsitzende des [X.], die Mitglieder des [X.], die stellvertretenden Mitglieder des [X.], die Mitglieder des [X.]s, die stellvertretenden Mitglieder des [X.]s sowie der Ges[X.]häftsführende Direktor und die anderen Bediensteten des [X.] Immunität von der Geri[X.]htsbarkeit hinsi[X.]htli[X.]h ihrer in amtli[X.]her Eigens[X.]haft vorgenommenen Handlungen und Unverletzli[X.]hkeit hinsi[X.]htli[X.]h ihrer amtli[X.]hen S[X.]hriftstü[X.]ke und Unterlagen.
(2) Der Gouverneursrat kann die dur[X.]h diesen Artikel gewährten Immunitäten des Vorsitzenden des [X.], der Mitglieder des [X.], der stellvertretenden Mitglieder des [X.], der Mitglieder des [X.]s, der stellvertretenden Mitglieder des [X.]s sowie des Ges[X.]häftsführenden Direktors in dem Maße und zu den Bedingungen, die er bestimmt, aufheben.
(3) Der Ges[X.]häftsführende Direktor kann diese Immunität hinsi[X.]htli[X.]h eines jeden Bediensteten des [X.] außer seiner selbst aufheben.
(4) Jedes [X.]-Mitglied trifft unverzügli[X.]h alle Maßnahmen, die erforderli[X.]h sind, um diesen Artikel in seinem eigenen Re[X.]ht in [X.] zu setzen, und unterri[X.]htet den [X.] entspre[X.]hend. [...]
Artikel 37
Auslegung und Streitbeilegung
(1) Alle Fragen der Auslegung oder Anwendun[X.]der [X.] und der Satzung des [X.], die zwis[X.]hen einem [X.]-Mitglied und dem [X.] oder zwis[X.]hen [X.]-Mitgliedern auftreten, werden dem [X.] zur Ents[X.]heidung vorgelegt.
(2) Der Gouverneursrat ents[X.]heidet über alle Streitigkeiten zwis[X.]hen einem [X.]-Mitglied und dem [X.] oder zwis[X.]hen [X.]-Mitgliedern über die Auslegung und Anwendun[X.]dieses [X.]s, eins[X.]hließli[X.]h etwaiger Streitigkeiten über die Vereinbarkeit der vom [X.] gefassten Bes[X.]hlüsse mit diesem [X.]. Das Stimmre[X.]ht des Mitglieds (der Mitglieder) des [X.], das das/die betroffene(n) [X.]-Mitglied(er) vertritt, wird bei der Abstimmung des [X.] über eine sol[X.]he Ents[X.]heidung ausgesetzt und die zur Abstimmun[X.]des [X.] über diese Ents[X.]heidung notwendige Stimmre[X.]htss[X.]hwelle wird entspre[X.]hend neu bere[X.]hnet.
(3) Fi[X.]ht ein [X.]-Mitglied die in Absatz 2 genannte Ents[X.]heidung an, so wird die Streitigkeit beim Geri[X.]htshof der [X.]päis[X.]hen [X.] anhängig gema[X.]ht. Das Urteil des Geri[X.]htshofs der [X.]päis[X.]hen [X.] ist für die Parteien dieses Re[X.]htsstreits verbindli[X.]h; diese treffen innerhalb der vom Geri[X.]htshof festgelegten Frist die erforderli[X.]hen Maßnahmen, um dem Urteil na[X.]hzukommen.
Artikel 44
Beitritt
Anderen Mitgliedstaaten der [X.]päis[X.]hen [X.] steht der Beitritt zu diesem [X.] na[X.]h Maßgabe des Artikels 2 auf Antrag hin offen; dieser Antrag wird von dem betreffenden Mitgliedstaat der [X.]päis[X.]hen [X.] an den [X.] geri[X.]htet, na[X.]hdem der Rat der [X.]päis[X.]hen [X.] gemäß Artikel 140 Absatz 2 A[X.]V bes[X.]hlossen hat, die für diesen Mitgliedstaat geltende Ausnahmeregelung betreffend die Teilnahme am [X.] aufzuheben. Der Gouverneursrat genehmigt den Beitrittsantrag des neuen [X.]-Mitglieds und die damit zusammenhängenden ausführli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Regelungen sowie die Anpassungen, die als unmittelbare Folge des Beitritts an diesem [X.] vorzunehmen sind. Na[X.]h Genehmigung des Antrags auf Beitritt dur[X.]h den Gouverneursrat treten neue [X.]-Mitglieder na[X.]h Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Verwahrer bei, der die anderen [X.]-Mitglieder davon in Kenntnis setzt.
Ein ausdrü[X.]kli[X.]hes Austritts- oder Kündigungsre[X.]ht enthält der [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht.
Der [X.]-[X.] ist am 27. September 2012 in [X.] getreten (BGBl II S. 1086); der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus hat seine operative Arbeit mit dem erstmaligen Zusammentreten des [X.]-[X.] am 8. Oktober 2012 aufgenommen.
2. Als weitere Maßnahme zur Beilegung der europäis[X.]hen Finanz- und Staatss[X.]huldenkrise wurde am 2. März 2012 der [X.] über Stabilität, Koordinierun[X.]und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion ([X.]) unterzei[X.]hnet, dessen [X.]stext auszugsweise wie folgt lautet ([X.] 1006 ff.):
Artikel 1
(1) Mit diesem [X.] kommen die [X.]sparteien als Mitgliedstaaten der [X.]päis[X.]hen [X.] überein, die wirts[X.]haftli[X.]he Säule der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion dur[X.]h Verabs[X.]hiedung einer Reihe von Vors[X.]hriften zu stärken, die die Haushaltsdisziplin dur[X.]h einen fiskalpolitis[X.]hen Pakt fördern, die Koordinierung ihrer Wirts[X.]haftspolitiken verstärken und die Steuerung des [X.]-Währungsgebiets verbessern sollen und dadur[X.]h zur Errei[X.]hung der Ziele der [X.]päis[X.]hen [X.] für na[X.][X.]altiges Wa[X.]hstum, Bes[X.]häftigung, Wettbewerbsfähigkeit und [X.] Zusammenhalt beitragen. [...]
Artikel 2
(1) Dieser [X.] wird von den [X.]sparteien in Übereinstimmung mit den Verträgen, auf denen die [X.]päis[X.]he [X.] beruht, insbesondere mit Artikel 4 Absatz 3 des [X.]s über die [X.]päis[X.]he [X.], und mit dem Re[X.]ht der [X.]päis[X.]hen [X.], eins[X.]hließli[X.]h dem Verfahrensre[X.]ht, wann immer der Erlass von Sekundärgesetzgebung erforderli[X.]h ist, angewandt und ausgelegt.
(2) Dieser [X.] gilt insoweit, wie er mit den Verträgen, auf denen die [X.]päis[X.]he [X.] beruht, und mit dem Re[X.]ht der [X.]päis[X.]hen [X.] vereinbar ist. Er lässt die Handlungsbefugnisse der [X.] auf dem Gebiet der Wirts[X.]haftsunion unberührt.
Artikel 3
(1) Die [X.]sparteien wenden zusätzli[X.]h zu ihren si[X.]h aus dem Re[X.]ht der [X.]päis[X.]hen [X.] ergebenden Verpfli[X.]htungen und unbes[X.]hadet dieser Verpfli[X.]htungen die in diesem Absatz festgelegten Vors[X.]hriften an:
a) Der gesamtstaatli[X.]he Haushalt einer [X.]spartei ist ausgegli[X.]hen oder weist einen Übers[X.]huss auf.
b) Die Regel unter Bu[X.]hstabe a gilt als eingehalten, wenn der jährli[X.]he strukturelle Saldo des Gesamtstaats dem länderspezifis[X.]hen mittelfristigen Ziel im Sinne des geänderten Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakts, mit einer Untergrenze von einem strukturellen Defizit von 0,5 % des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen, entspri[X.]ht. Die [X.]sparteien stellen eine ras[X.]he Annäherung an ihr jeweiliges mittelfristiges Ziel si[X.]her. Der zeitli[X.]he Rahmen für diese Annäherung wird von der [X.]päis[X.]hen [X.]unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der länderspezifis[X.]hen Risiken für die langfristige Tragfähigkeit vorges[X.]hlagen werden. Die Forts[X.]hritte in Ri[X.]htung auf das mittelfristige Ziel und dessen Einhaltung werden dem geänderten Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakt entspre[X.]hend auf der Grundlage einer Gesamtbewertung evaluiert, bei der der strukturelle [X.] als Referenz dient und die eine Analyse der Ausgaben ohne Anre[X.]hnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen eins[X.]hließt.
[X.]) Die [X.]sparteien dürfen nur unter den in Absatz 3 Bu[X.]hstabe b festgelegten außergewöhnli[X.]hen Umständen vorübergehend von ihrem jeweiligen mittelfristigen Ziel oder dem dorthin führenden Anpassungspfad abwei[X.]hen.
d) Liegt das Verhältnis zwis[X.]hen öffentli[X.]hem S[X.]huldenstand und Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen erhebli[X.]h unter 60 % und sind die Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentli[X.]hen Finanzen gering, so kann die Untergrenze des in Bu[X.]hstabe b angegebenen mittelfristigen Ziels ein strukturelles Defizit von maximal 1,0 % des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen errei[X.]hen.
e) Erhebli[X.]he Abwei[X.]hungen vom mittelfristigen Ziel oder dem dorthin führenden Anpassungspfad lösen automatis[X.]h einen Korrekturme[X.]hanismus aus. Dieser Me[X.]hanismus s[X.]hließt die Verpfli[X.]htung der betreffenden [X.]spartei ein, zur Korrektur der Abwei[X.]hungen innerhalb eines festgelegten [X.]raums Maßnahmen zu treffen.
(2) Die Regelungen na[X.]h Absatz 1 werden im einzelstaatli[X.]hen Re[X.]ht der [X.]sparteien in Form von Bestimmungen, die verbindli[X.]her und dauerhafter Art sind, vorzugsweise mit Verfassungsrang, oder deren vollständige Einhaltung und Befolgung im gesamten nationalen Haushaltsverfahren auf andere Weise garantiert ist, spätestens ein Jahr na[X.]h Inkrafttreten dieses [X.]wirksam. Die [X.]sparteien ri[X.]hten auf [X.] den in Absatz 1 Bu[X.]hstabe e genannten [X.]ein und stützen si[X.]h dabei auf gemeinsame, von der [X.]päis[X.]hen [X.] vorzus[X.]hlagende Grundsätze, die insbesondere die Art, den Umfang und den zeitli[X.]hen Rahmen der - au[X.]h unter außergewöhnli[X.]hen Umständen - zu treffenden Korrekturmaßnahmen sowie die Rolle und Unabhängigkeit der auf [X.] für die Überwa[X.]hung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Regelungen zuständigen Institutionen betreffen. Dieser Korrekturme[X.]hanismus wahrt uneinges[X.]hränkt die Vorre[X.]hte der nationalen Parlamente.
(3) Für die Zwe[X.]ke dieses Artikels gelten die Begriffsbestimmungen, die in Artikel 2 des den Verträgen zur [X.]päis[X.]hen [X.] beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit festgelegt sind.
Zusätzli[X.]h dazu gelten für die Zwe[X.]ke dieses Artikels die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) „Jährli[X.]her struktureller Saldo des Gesamtstaats“ ist der konjunkturbereinigte jährli[X.]he Saldo ohne Anre[X.]hnung einmaliger und befristeter Maßnahmen.
b) „Außergewöhnli[X.]he Umstände“ sind ein außergewöhnli[X.]hes Ereignis, das si[X.]h der Kontrolle der betreffenden [X.]spartei entzieht und erhebli[X.]he Auswirkungen auf die Lage der öffentli[X.]hen Finanzen hat, oder ein s[X.]hwerer Konjunkturabs[X.]hwung im Sinne des geänderten Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakts, vorausgesetzt, die vorübergehende Abwei[X.]hung der betreffenden [X.]spartei gefährdet ni[X.]ht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentli[X.]hen Finanzen.
Artikel 4
Geht das Verhältnis zwis[X.]hen dem gesamtstaatli[X.]hen S[X.]huldenstand einer [X.]spartei und dem Bruttoinlandsprodukt über den in Artikel 1 des den Verträgen zur [X.]päis[X.]hen [X.] beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit genannten Referenzwert von 60 % hinaus, so verringert diese [X.]spartei es gemäß Artikel 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Bes[X.]hleunigun[X.]und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit in der dur[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 geänderten Fassung als Ri[X.]htwert um dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h ein Zwanzigstel jährli[X.]h. Das Bestehen eines übermäßigen Defizits dur[X.]h die Verletzung des S[X.]huldenkriteriums wird vom Rat na[X.]h dem Verfahren des Artikels 126 des [X.]s über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] festgestellt werden.
Artikel 5
(1) Eine [X.]spartei, die gemäß den Verträgen, auf denen die [X.]päis[X.]he [X.] beruht, Gegenstand eines Defizitverfahrens ist, legt ein Haushalts- und Wirts[X.]haftspartners[X.]haftsprogramm auf, das eine detaillierte Bes[X.]hreibung der Strukturreformen enthält, die zur Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Korrektur ihres übermäßigen Defizits zu bes[X.]hließen und umzusetzen sind. Inhalt und Form dieser Programme werden im Re[X.]ht der [X.]päis[X.]hen [X.] festgelegt. Sie werden dem Rat der [X.]päis[X.]hen [X.] und der [X.]päis[X.]hen [X.] im Rahmen der bestehenden Überwa[X.]hungsverfahren des Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakts zur Genehmigung vorgelegt werden und au[X.]h innerhalb dieses Rahmens überwa[X.]ht werden.
(2) Die Umsetzung des Haushalts- und Wirts[X.]haftspartners[X.]haftsprogramms und die mit diesem Programm in Einklang stehenden jährli[X.]hen Haushaltspläne werden vom Rat der [X.]päis[X.]hen [X.] und der [X.]päis[X.]hen [X.] überwa[X.]ht werden. [...]
Artikel 7
Die [X.]sparteien, deren Währung der [X.] ist, verpfli[X.]hten si[X.]h unter uneinges[X.]hränkter Einhaltung der Verfahrensvors[X.]hriften der Verträge, auf denen die [X.]päis[X.]he [X.] beruht, zur Unterstützung der Vors[X.]hläge oder Empfehlungen der [X.]päis[X.]hen [X.], in denen diese die Auffassung vertritt, dass ein Mitgliedstaat der [X.]päis[X.]hen [X.], dessen Währung der [X.] ist, im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gegen das [X.] verstößt. Diese Verpfli[X.]htung entfällt, wenn zwis[X.]hen den [X.]sparteien, deren Währung der [X.] ist, feststeht, dass eine analog zu den eins[X.]hlägigen Bestimmungen der Verträge, auf denen die [X.]päis[X.]he [X.] beruht, unter Auslassung des Standpunkts der betroffenen [X.]spartei ermittelte qualifizierte Mehrheit von ihnen gegen den vorges[X.]hlagenen oder empfohlenen Bes[X.]hluss ist.
Artikel 8
(1) Die [X.]päis[X.]he [X.] wird aufgefordert, den [X.]sparteien zu gegebener [X.] einen Beri[X.]ht über die Bestimmungen vorzulegen, die jede von ihnen gemäß Artikel 3 Absatz 2 erlassen hat. Gelangt die [X.]päis[X.]he [X.], na[X.]hdem sie der betreffenden [X.]spartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, in ihrem Beri[X.]ht zu dem S[X.]hluss, dass diese [X.]spartei Artikel 3 Absatz 2 ni[X.]ht na[X.]hgekommen ist, wird der Geri[X.]htshof der [X.]päis[X.]hen [X.] von einer oder mehreren [X.]sparteien mit der Angelegenheit befasst werden. Ist eine [X.]spartei unabhängig vom Beri[X.]ht der [X.] der Auffassung, dass eine andere [X.]spartei Artikel 3 Absatz 2 ni[X.]ht na[X.]hgekommen ist, so kann sie den Geri[X.]htshof mit der Angelegenheit befassen. In beiden Fällen ist das Urteil des Geri[X.]htshofs für die Verfahrensbeteiligten verbindli[X.]h, und diese müssen innerhalb einer vom Geri[X.]htshof festgelegten Frist die erforderli[X.]hen Maßnahmen treffen, um dem Urteil na[X.]hzukommen.
(2) Ist eine [X.]spartei na[X.]h eigener Eins[X.]hätzung oder aufgrund der Bewertung der [X.]päis[X.]hen [X.] der Auffassung, dass eine andere [X.]spartei ni[X.]ht die in Absatz 1 genannten erforderli[X.]hen Maßnahmen getroffen hat, um dem Urteil des Geri[X.]htshofs na[X.]hzukommen, so kann sie den Geri[X.]htshof mit der Sa[X.]he befassen und die Verhängung finanzieller Sanktionen gemäß den von der [X.]päis[X.]hen [X.] im Rahmen von Artikel 260 des [X.]s über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] festgelegten Kriterien verlangen. Stellt der [X.]fest, dass die betreffende [X.]spartei seinem Urteil ni[X.]ht na[X.]hgekommen ist, so kann er gegen diese [X.]spartei einen Paus[X.]halbetrag oder ein Zwangsgeld verhängen, der/das den Umständen angemessen ist und ni[X.]ht über 0,1 % ihres Bruttoinlandsprodukts hinausgeht. Die gegen eine [X.]spartei, deren Währung der [X.] ist, verhängten Beträge sind an den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu entri[X.]hten. Anderenfalls werden die Zahlungen an den Gesamthaushaltsplan der [X.]päis[X.]hen [X.] entri[X.]htet.
(3) Dieser Artikel stellt einen S[X.]hiedsvertra[X.]zwis[X.]hen den [X.]sparteien im Sinne des Artikels 273 des [X.]s über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] dar. [...]
Artikel 16
Binnen hö[X.]hstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses [X.]s werden auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen mit der Umsetzung des [X.]gemäß dem [X.] über die [X.]päis[X.]he [X.] und dem Vertra[X.]über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] die notwendigen S[X.]hritte mit dem Ziel unternommen, den Inhalt dieses [X.]in den Re[X.]htsrahmen der [X.]päis[X.]hen [X.] zu überführen.
Au[X.]h der [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion enthält kein ausdrü[X.]kli[X.]hes Kündigungs- oder Austrittsre[X.]ht. Er ist am 1. Januar 2013 in [X.]getreten (vgl. [X.] 162).
[X.] des Fiskalvertrages (BTDru[X.]ks 17/12058), das unter anderem Änderungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes und des Stabilitätsratsgesetzes umfasst, ist na[X.]h Bes[X.]hlussfassun[X.]dur[X.]h den [X.] am 31. Januar 2013 ([X.] 17/219, S. 27216 f.), Beteiligung des Vermittlungsauss[X.]husses ([X.] 71/13 <B>) und Zustimmung dur[X.]h den [X.]esrat am 5. Juli 2013 ([X.] 540/13, [X.] 912, S. 369 f.) am 19. Juli 2013 in [X.] getreten (BGBl I S. 2398).
3. Am 29. Juni 2012 stimmten der [X.] und der [X.]esrat dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währun[X.]der [X.] ist (BTDru[X.]ks 17/9047), dem Entwurf eines [X.]zu dem [X.] vom 2. Februar 2012 zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus in der Fassung der Bes[X.]hlussempfehlung des [X.]es (BTDru[X.]ks 17/9045; 17/10126; 17/10172) und dem Entwurf eines [X.]zu dem [X.] vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion in der Fassung der vom [X.]bes[X.]hlossenen Änderungsvors[X.]hläge vom 27. Juni 2012 (BTDru[X.]ks 17/9046; 17/10125; 17/10171) jeweils mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Stimmen zu. Der jeweilige Artikel 1 dieser Gesetze enthält die Zustimmung zu dem entspre[X.]henden [X.] oder Bes[X.]hluss. Ergänzend bestimmt das Gesetz zu dem [X.] vom 2. Februar 2012 zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus im Wesentli[X.]hen ([X.] 981):
Artikel 2
(1) Erhöhungen des genehmigten Stammkapitals na[X.]h Artikel 10 Absatz 1 des [X.]s bedürfen zum Inkrafttreten einer bundesgesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung zur Bereitstellung weiteren Kapitals.
(2) Der [X.] Gouverneur im Gouverneursrat des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und im Falle einer Delegation der Ents[X.]heidung na[X.]h Artikel 5 Absatz 6 Bu[X.]hstabe m des [X.]s der [X.] Direktor im [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus dürfen einem Bes[X.]hlussvors[X.]hlag zur Änderung der [X.] na[X.]h Artikel 19 des [X.]s nur zustimmen oder si[X.]h bei der Abstimmung über einen sol[X.]hen Bes[X.]hlussvors[X.]hlag der Stimme enthalten, wenn hierzu zuvor dur[X.]h [X.] ermä[X.]htigt wurde.
(3) Änderungen des Stammkapitals na[X.]h Artikel 10 Absatz 3 des [X.]s und Änderungen des Beitragss[X.]hlüssels na[X.]h Artikel 11 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 6 und Anhang I des [X.]s sind im [X.] zu veröffentli[X.]hen.
4. Den Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.] - [X.]), das den finanziellen Gesamtrahmen der [X.] Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und die parlamentaris[X.]hen Beteiligungsre[X.]hte bei der laufenden Tätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus regeln sollte, bra[X.]hten die Fraktionen der [X.] und [X.] am 20. März 2012 in den [X.] ein (vgl. BTDru[X.]ks 17/9048, [X.]). Der Gesetzentwurf bestand aus vier Paragraphen, wobei § 3 des Entwurfs mit der Übers[X.]hrift „Beteiligungsre[X.]hte“ no[X.]h keinen Text, sondern ledigli[X.]h eine Leerstelle („(1) […]“) enthielt. In der Begründung heißt es dazu, die Ausgestaltun[X.]der Beteiligungsre[X.]hte werde im Rahmen des parlamentaris[X.]hen Verfahrens erfolgen. Ein Änderungsantrag der Arbeitsgruppe Haushalt der Fraktionen der [X.] und [X.] vom 30. April 2012 enthielt Regelungen zur [X.]beteiligung (vgl. [X.] des [X.], Auss[X.]hussdru[X.]ksa[X.]he 4410). In dieser Auss[X.]hussfassung war der Gesetzentwurf Gegenstand einer öffentli[X.]hen Anhörung am 7. Mai 2012 (vgl. BTDru[X.]ks 17/10172, S. 5) und der zweiten und dritten Lesung im Plenum des [X.]es (vgl. [X.] 17/188, S. 22743 f.).
Der [X.] bes[X.]hloss das [X.]zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.] - [X.]) am 29. Juni 2012 in der Fassung der Bes[X.]hlussempfehlung des [X.]es (BTDru[X.]ks 17/9048; 17/10126). Der [X.]esrat stimmte am selben Tag zu ([X.] 898, S. 312). Gemäß § 1 [X.] beteiligt si[X.]h die [X.] am Gesamtbetrag des einzuzahlenden Kapitals des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus mit einem Betrag in Höhe von 21,71712 Milliarden [X.] sowie am Gesamtbetrag des abrufbaren Kapitals mit einem Betrag in Höhe von 168,30768 Milliarden [X.]. Das [X.] wird ermä[X.]htigt, für das abrufbare Kapital in Höhe von 168,30768 Milliarden [X.] Gewährleistungen zu übernehmen. Die Vors[X.]hriften des Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus lauten auszugsweise (BGBl I 2012 [X.]918):
§ 1
Übernahme des [X.] Anteils am Stammkapital des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus; Veränderung des konsolidierten Darlehensvolumens von [X.]päis[X.]hem Stabilitätsme[X.]hanismus und [X.]päis[X.]her Finanzstabilisierungsfazilität
(1) Zur Erfüllung der Verpfli[X.]htungen aus dem Beitritt zum [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus beteiligt si[X.]h die [X.] am Gesamtbetrag des einzuzahlenden Kapitals des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus in Höhe von 80 Milliarden [X.] mit einem Betrag in Höhe von 21,71712 Milliarden [X.] sowie am Gesamtbetrag des abrufbaren Kapitals des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus in Höhe von 620 Milliarden [X.] mit einem Betrag in Höhe von 168,30768 Milliarden [X.].
(2) Das [X.] wird ermä[X.]htigt, für das abrufbare Kapital in Höhe von 168,30768 Milliarden [X.] Gewährleistungen zu übernehmen. Zahlungen auf das abrufbare Kapital sind im Rahmen des [X.]s zu leisten
1. na[X.]h Artikel 9 Absatz 2 des [X.]s zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zur Wiederherstellung der ursprüngli[X.]hen Höhe des eingezahlten Kapitals, wenn das eingezahlte Kapital dur[X.]h den Ausglei[X.]h eines Zahlungsausfalls unter die vereinbarte Summe von 80 Milliarden [X.] fällt;
2. na[X.]h Artikel 9 Absatz 3 des [X.]s zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zur Vermeidung eines Verzugs des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus bei der Erfüllung seiner Zahlungsverpfli[X.]htungen;
3. na[X.]h Artikel 25 Absatz 2 des [X.]s zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus im Rahmen eines vorübergehend revidierten erhöhten Kapitalabrufs;
4. na[X.]h Artikel 9 Absatz 1 des [X.]s zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus aufgrund eines einstimmigen Bes[X.]hlusses des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus.
(3) Die [X.]esregierung wird ermä[X.]htigt, dur[X.]h ihren Vertreter im Gouverneursrat einem Bes[X.]hluss na[X.]h Artikel 10 Absatz 1 des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zur Veränderung des konsolidierten Darlehensvolumens von [X.]päis[X.]hem Stabilitätsme[X.]hanismus und [X.]päis[X.]her Finanzstabilisierungsfazilität im Sinne des Artikels 39 des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus insoweit zuzustimmen, als Finanzmittel, die für die Dur[X.]hführung der von der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität bis zum 30. März 2012 zugesagten Notmaßnahmen erforderli[X.]h sind, bis zu einer Höhe von 200 Milliarden [X.] bei der Bere[X.]hnung des konsolidierten Darlehensvolumens im Sinne des Artikels 39 des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht in Abzug gebra[X.]ht werden.
§ 4
[X.]vorbehalt für Ents[X.]heidungen im [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus
(1) In Angelegenheiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es betreffen, wird diese vom Plenum des [X.]es wahrgenommen. Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung ist insbesondere betroffen
1. bei der Ents[X.]heidung na[X.]h Artikel 13 Absatz 2 des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, einer [X.]spartei des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus auf deren Hilfeersu[X.]hen Stabilitätshilfe in Form einer im [X.] vorgesehenen Finanzhilfefazilität zu gewähren,
2. bei der Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität na[X.]h Artikel 13 Absatz 3 Satz 3 des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und einer Zustimmung zu einem entspre[X.]henden Memorandum of Understanding na[X.]h Artikel 13 Absatz 4 des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus,
3. bei Bes[X.]hlüssen im Rahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zur Veränderung des genehmigten Stammkapitals sowie des maximalen Darlehensvolumens na[X.]h Artikel 10 Absatz 1 des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus; Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem [X.] zur Einri[X.]htun[X.]des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus bleibt unberührt.
(2) In den Fällen, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung betreffen, darf die [X.]esregierung einem Bes[X.]hlussvors[X.]hlag in Angelegenheiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus dur[X.]h ihren Vertreter nur zustimmen oder si[X.]h bei einer Bes[X.]hlussfassung enthalten, na[X.]hdem das Plenum hierzu einen zustimmenden Bes[X.]hluss gefasst hat. Ohne einen sol[X.]hen Bes[X.]hluss des [X.] muss der [X.] Vertreter den Bes[X.]hlussvors[X.]hlag ablehnen. Der Vertreter der [X.]esregierung hat an der Bes[X.]hlussfassung teilzunehmen.
(3) Werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 Bu[X.]hstabe m des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus Aufgaben des [X.] auf das [X.] übertragen, gelten die §§ 3 bis 6 entspre[X.]hend.
§ 5
Beteiligung des [X.]es des [X.]es
(1) In [X.] sonstigen die Haushaltsverantwortung des [X.]es berührenden Angelegenheiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, in denen eine Ents[X.]heidung des [X.] gemäß § 4 ni[X.]ht vorgesehen ist, wird der [X.] des [X.] beteiligt. Der [X.] überwa[X.]ht die Vorbereitung und Dur[X.]hführung der Vereinbarungen über Stabilitätshilfen.
(2) Der vorherigen Zustimmung des [X.]es bedürfen:
1. Ents[X.]heidungen über die Bereitstellun[X.]zusätzli[X.]her Instrumente ohne Änderung des Gesamtfinanzierungsvolumens einer bestehenden Finanzhilfefazilität oder wesentli[X.]he Änderungen der Bedingungen der Finanzhilfefazilität,
2. Bes[X.]hlüsse über den Abruf von Kapital na[X.]h Artikel 9 Absatz 1 des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sowie die Annahme oder wesentli[X.]he Änderung der Regelungen und Bedingungen, die für [X.] na[X.]h Artikel 9 Absatz 4 des [X.]s zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus gelten,
3. die Annahme oder wesentli[X.]he Änderung der Leitlinien für die Dur[X.]hführungsmodalitäten der einzelnen Finanzhilfefazilitäten na[X.]h den Artikeln 14 bis 18, der Preisgestaltungsleitlinien na[X.]h Artikel 20 Absatz 2, der Leitlinien für Anleiheoperationen na[X.]h Artikel 21 Absatz 2, der Leitlinien für die Anlagepolitik na[X.]h Artikel 22 Absatz 1, der Leitlinien für die Dividendenpolitik na[X.]h Artikel 23 Absatz 3 und der Vors[X.]hriften für die Einri[X.]htung, Verwaltung und Verwendung weiterer Fonds na[X.]h Artikel 24 Absatz 4 des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus,
4. die ausführli[X.]hen Regelungen und Bedingungen für Kapitalveränderungen na[X.]h Artikel 10 Absatz 2 des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus,
5. die Annahme von Bestimmungen oder Auslegungen zur Regelung der berufli[X.]hen S[X.]hweigepfli[X.]ht na[X.]h Artikel 34 des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus.
Die [X.]esregierung darf in diesen Fällen einem Bes[X.]hlussvors[X.]hlag in Angelegenheiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus dur[X.]h ihren Vertreter nur zustimmen oder si[X.]h bei einer Bes[X.]hlussfassung enthalten, na[X.]hdem der [X.] hierzu einen zustimmenden Bes[X.]hluss gefasst hat. Einen entspre[X.]henden Antrag im [X.] kann au[X.]h die [X.]esregierung stellen. Ohne einen sol[X.]hen Bes[X.]hluss des [X.]es muss der [X.] Vertreter den Bes[X.]hlussvors[X.]hlag ablehnen. Der Vertreter der [X.]esregierung hat an der Bes[X.]hlussfassun[X.]teilzunehmen.
(3) In den ni[X.]ht von Absatz 2 erfassten Fällen, die die Haushaltsverantwortung des [X.]es berühren, hat die [X.]esregierung den [X.] zu beteiligen und seine Stellungnahmen zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Dies gilt insbesondere bei Bes[X.]hlüssen über die Auszahlun[X.]einzelner Tran[X.]hen der gewährten Stabilitätshilfe.
(4) Der von [X.] na[X.]h Artikel 5 Absatz 1 des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ernannte Gouverneur und dessen Stellvertreter sind verpfli[X.]htet, den [X.] des [X.]es auf Verlangen mindestens eines Viertels seiner Mitglieder, das mindestens von zwei Fraktionen im Auss[X.]huss unterstützt werden muss, zu informieren und Auskünfte zu erteilen, soweit ni[X.]ht Tatbestände na[X.]h § 6 dieses Gesetzes betroffen sind.
(5) Das Plenum des [X.]s kann die Befugnisse des [X.]es jederzeit dur[X.]h einen mit einfa[X.]her Mehrheit gefassten Bes[X.]hluss an si[X.]h ziehen und dur[X.]h einfa[X.]hen Bes[X.]hluss ausüben.
(6) Ein Antrag oder eine Vorlage der [X.]esregierung gelten als dem [X.] überwiesen im Sinne der Ges[X.]häftsordnung des [X.]. § 70 der Ges[X.]häftsordnung gilt entspre[X.]hend, wobei das Verlangen eines Viertels der Mitglieder des [X.]es von mindestens zwei Fraktionen im Auss[X.]huss unterstützt werden muss.
§ 6
Beteiligung dur[X.]h ein Sondergremium
(1) Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt na[X.]h Artikel 18 des [X.]s zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus geplant ist, kann die [X.]esregierung die besondere Vertrauli[X.]hkeit der Angelegenheit geltend ma[X.]hen. Die besondere Vertrauli[X.]hkeit liegt vor, sofern bereits die Tatsa[X.]he der Beratung oder Bes[X.]hlussfassung geheim gehalten werden muss, um den Erfolg der Maßnahme ni[X.]ht zu vereiteln. Die Annahme der besonderen Vertrauli[X.]hkeit ist von der [X.]esregierung zu begründen.
(2) In diesem Fall können die in den §§ 4 und 5 bezei[X.]hneten Beteiligungsre[X.]hte von Mitgliedern des [X.]es wahrgenommen werden, die vom [X.] für die Dauer einer Legislaturperiode in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Mitglieder des [X.] gewählt werden (Sondergremium). [...]
§ 7
Unterri[X.]htung dur[X.]h die [X.]esregierung
(1) Die [X.]esregierung hat den [X.] und den [X.]esrat in Angelegenheiten dieses Gesetzes umfassend, zum frühestmögli[X.]hen [X.]punkt, fortlaufend und in der Regel s[X.]hriftli[X.]h zu unterri[X.]hten. Sie hat dem [X.] in Angelegenheiten, die seine Kompetenzen betreffen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und seine Stellungnahmen zu berü[X.]ksi[X.]htigen.
(2) Die [X.]esregierung übermittelt dem [X.] alle ihr zur Verfügung stehenden Dokumente zur Ausübung der Beteiligungsre[X.]hte des [X.]. Sie übermittelt diese Dokumente au[X.]h dem [X.]esrat. [...]
(9) Die von [X.] oder vom [X.] Gouverneur ernannten Vertreter im [X.] dürfen si[X.]h gegenüber einem Auskunftsverlangen des [X.]es sowie seiner Auss[X.]hüsse und Mitglieder ni[X.]ht auf die S[X.]hweigepfli[X.]ht na[X.]h Artikel 34 des [X.]s zur Einri[X.]htun[X.]des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus berufen.
(10) Die Re[X.]hte des [X.]es aus dem Gesetz über die Zusammenarbeit von [X.]esregierung und [X.] in Angelegenheiten der [X.]päis[X.]hen [X.] und die Re[X.]hte des [X.]esrates aus dem Gesetz über die Zusammenarbeit von [X.] und Ländern in Angelegenheiten der [X.]päis[X.]hen [X.] bleiben unberührt.
5. Mit Urteil vom 27. November 2012 ents[X.]hied der Geri[X.]htshof der [X.]päis[X.]hen [X.], dass gegen die Einfügung von Art. 136 Abs. 3 A[X.]V weder mit Bli[X.]k auf das gewählte vereinfa[X.]hte Änderungsverfahren gemäß Art. 48 Abs. 6 [X.]V no[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h seiner Vereinbarkeit mit den sonstigen Regelungen über die Währungsunion, insbesondere Art. 125 A[X.]V, Bedenken bestünden (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.]. [X.]/12, [X.], Slg. 2012, [X.], Rn. 106 ff.).
6. Am 15. und 24. März 2013 einigte si[X.]h die [X.]gruppe auf E[X.]kpunkte eines Hilfsprogramms für die [X.]. Am 13. April 2013 beantragte das [X.] beim [X.] die Zustimmung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] ([X.]) zur Gewährung einer Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität na[X.]h Art. 13 Abs. 2 [X.]V, zur Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität na[X.]h Art. 13 Abs. 3 Satz 3 [X.]V sowie zu einem bereits ausgehandelten Memorandum of Understanding na[X.]h Art. 13 Abs. 4 [X.][X.] In der Begründung des Antrags heißt es, „vor dem Hintergrund der politis[X.]hen Übereinkunft der [X.]gruppe vom 24./25. März 2013 und der zwis[X.]henzeitli[X.]h erfolgten Vorabmaßnahmen zur Restrukturierung des zypris[X.]hen Bankensektors“ sehe die [X.]esregierung „die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe an die [X.] als gegeben an“. Die [X.] habe in Zusammenarbeit mit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank „gegenüber der [X.]gruppe die Gefährdung der Finanzstabilität der [X.]zone bestätigt“ (BTDru[X.]ks 17/13060, S. 3 f.). In der von der [X.]esregierung als Anlage vorgelegten, im Benehmen mit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank erstellten Mitteilung der [X.]päis[X.]hen [X.] vom 12. April 2013 heißt es unter anderem, eine Zahlungsunfähigkeit [X.] hätte „mittelbare Konsequenzen für das [X.]-Währungsgebiet insgesamt und könnte erneut Zweifel an der Integrität des [X.]-Währungsgebiets aufkommen lassen“ (vgl. BTDru[X.]ks 17/13060, S. 20); der [X.] stimmte den Anträgen der [X.]esregierung am 18. April 2013 zu ([X.] 17/234, S. 29179 ff.). Einen Antrag der Bes[X.]hwerdeführer zu V[X.] auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte das [X.] zuvor abgelehnt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 17. April 2013 - 2 BvQ 17/13 -, NVwZ 2013, S. 858 ff.).
[X.] [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus bes[X.]hloss am 24. April 2013, der [X.] grundsätzli[X.]h Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität zu gewähren (Art. 13 Abs. 2 [X.]V). Am 8. Mai 2013 billigte das [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus na[X.]h Art. 13 Abs. 5 [X.]V die mit [X.] ausgehandelte Vereinbarun[X.]über die Merkmale der Finanzhilfefazilität („Finan[X.]ial Assistan[X.]e Fa[X.]ility Agreement between [X.]pean Stability Me[X.]hanism and the Republi[X.] of Cyprus and Central Bank of Cyprus“ vom 8. Mai 2013).
7. Bereits am 24./25. März 2011 war der „[X.]-Plus-Pakt“ vom [X.]päis[X.]hen Rat bes[X.]hlossen worden ([X.]CO 10/1/11 REV 1, Anlage I). Ausweisli[X.]h des [X.]stextes und der S[X.]hlussfolgerungen soll er darauf abzielen, die wirts[X.]haftli[X.]he Säule der Währungsunion zu stärken, eine neue Qualität der wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Koordinierung zwis[X.]hen den Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebiets zu errei[X.]hen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und dadur[X.]h einen höheren Grad an Konvergenz zu errei[X.]hen. Der S[X.]hwerpunkt soll vor allem auf die Politikberei[X.]he gelegt werden, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten f[X.] und die für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und die Vermeidung s[X.]hädli[X.]her Unglei[X.]hgewi[X.]hte von ents[X.]heidender Bedeutung sind (vgl. im Einzelnen [X.]E 131, 152 ff.).
8. Im November 2011 hatte die [X.]päis[X.]he [X.] zudem se[X.]hs Sekundärre[X.]htsakte (sog. Sixpa[X.]k) bes[X.]hlossen:
[X.] ([X.]) Nr. 1173/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Dur[X.]hsetzung der haushaltspolitis[X.]hen Überwa[X.]hung im [X.]-Währungsgebiet (ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]) gilt nur für die Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebiets und sieht ein Sanktionssystem zur besseren Dur[X.]hsetzung der präventiven und der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakts im [X.]-Währungsgebiet vor (Art. 1).
[X.] ([X.]) Nr. 1174/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über Dur[X.]hsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomis[X.]her Unglei[X.]hgewi[X.]hte im [X.]-Währungsgebiet (ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.] gilt ebenfalls nur für die Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebiets und legt ein Sanktionssystem für die wirksame Korrektur übermäßiger makroökonomis[X.]her Unglei[X.]hgewi[X.]hte im [X.]-Währungsgebiet fest (Art. 1).
[X.] ([X.]) Nr. 1175/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitis[X.]hen Überwa[X.]hung und der Überwa[X.]hung und Koordinierung der Wirts[X.]haftspolitiken (ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]2) stärkt die präventiven Überwa[X.]hungs- und Koordinationsinstrumente des Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspaktes.
[X.] ([X.]) Nr. 1176/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomis[X.]her Unglei[X.]hgewi[X.]hte (ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]) legt detaillierte Regeln für die Erkennun[X.]makroökonomis[X.]her Unglei[X.]hgewi[X.]hte und für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomis[X.]her Unglei[X.]hgewi[X.]hte innerhalb der [X.] fest (Art. 1 Abs. 1). Diese Regeln betreffen vor allem die Mögli[X.]hkeit der Organe der [X.]päis[X.]hen [X.], bei übermäßigen Unglei[X.]hgewi[X.]hten mittels Empfehlungen auf den betroffenen Mitgliedstaat einzuwirken.
Mit der Verordnung ([X.]) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 1467/97 über die Bes[X.]hleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]) soll dur[X.]h engere Vorgaben zum Ablauf des Defizitverfahrens na[X.]h Art. 126 A[X.]V die Wirksamkeit der korrektiven Einwirkung bei einem übermäßigen Defizit verbessert werden.
Die Ri[X.]htlinie 2011/85/[X.] des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitis[X.]hen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]) zielt mit detaillierten Vorgaben unter anderem für die Systeme des öffentli[X.]hen Re[X.]hnungswesens, den Einsatz numeris[X.]her Haushaltsregeln, die mittelfristige Haushaltsplanung und die Dur[X.]hführung unabhängiger Analyse und Überwa[X.]hung auf die Si[X.]herung von Transparenz und Verfügbarkeit der erforderli[X.]hen Datengrundlagen als Voraussetzung für die Einhaltung und Dur[X.]hsetzung der vertragli[X.]hen Verpfli[X.]htungen hinsi[X.]htli[X.]h der Vermeidung übermäßiger Haushaltsdefizite.
9. Der Rat der [X.]päis[X.]hen Zentralbank hat im Zuge der Finanz- und Staatss[X.]huldenkrise insbesondere in den Jahren 2011 und 2012 wiederholt die Anforderungen an die Bonität von notenbankfähigen Wertpapieren als Si[X.]herheiten für [X.] gesenkt (vgl. etwa Bes[X.]hluss der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. Mai 2010 über temporäre Maßnahmen hinsi[X.]htli[X.]h der Notenbankfähigkeit der von der grie[X.]his[X.]hen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen S[X.]huldtitel [X.]/2010/3 <ABl [X.] Nr. L 117 vom 11. Mai 2010, [X.]02>; Bes[X.]hluss der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 31. März 2011 über temporäre Maßnahmen hinsi[X.]htli[X.]h der Notenbankfähigkeit der von der [X.] Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen S[X.]huldtitel [X.]/2011/4 <ABl [X.] Nr. L 94 vom 8. April 2011, [X.]>; Bes[X.]hluss der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 7. Juli 2011 über temporäre Maßnahmen hinsi[X.]htli[X.]h der Notenbankfähigkeit der von der [X.] Regierun[X.]begebenen oder garantierten marktfähigen S[X.]huldtitel [X.]/2011/10 <ABl [X.] Nr. L 182 vom 12. Juli 2011, [X.]31>) und zuglei[X.]h dur[X.]h zwei umfangrei[X.]he langfristige Refinanzierungsges[X.]häfte zusätzli[X.]h etwa eine Billion [X.] den Ges[X.]häftsbanken zu günstigen Kreditzinsen für drei [X.]zur Verfügung gestellt (vgl. PM [X.] vom 8. Dezember 2011, online abrufbar unter www.e[X.]b.europa.eu/press/pr/date/2011/html/pr111208_1.en.html; siehe au[X.]h www.e[X.]b.europa.eu/mopo/implement/omo/html/index.en.html). Mit dem [X.] betreibt das [X.]päis[X.]he System der Zentralbanken ein grenzübers[X.]hreitendes Zahlungssystem, mit dem die meisten Zentralbanken der Mitgliedstaaten der [X.]päis[X.]hen [X.] sowie über 4.000 Ges[X.]häftsbanken ihre Zahlungsges[X.]häfte abwi[X.]keln.
1. Mit Urteil vom 12. September 2012 hat der Senat die von den Bes[X.]hwerdeführern zu [X.] sowie von der Antragstellerin zu [X.]. - im Verfahren des Eilre[X.]htss[X.]hutzes Antragstellerin zu V[X.] - gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ratifizierung des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sowie des [X.]es über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion und die Ausfertigung der innerstaatli[X.]hen [X.] und Begleitgesetze mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Ratifikation des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus nur erfolgen darf, wenn zuglei[X.]h völkerre[X.]htli[X.]h si[X.]hergestellt wird, dass die Regelung des Art. 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]V sämtli[X.]he Zahlungsverpfli[X.]htungen der [X.]esrepublik [X.] aus diesem [X.] der Höhe na[X.]h auf die in Anhang II des [X.]es genannte Summe in dem Sinne begrenzt, dass keine Vors[X.]hrift dieses [X.]es so ausgelegt werden kann, dass für die [X.] ohne Zustimmung des [X.] Vertreters höhere Zahlungsverpfli[X.]htungen begründet werden, und dass die Regelungen der Art. 32 Abs. 5, Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 [X.]V ni[X.]ht der umfassenden Unterri[X.]htung des [X.] und des [X.]esrates entgegenstehen ([X.]E 132, 195 <196 f.>).
2. Daraufhin verständigten si[X.]h die [X.]-Mitglieder auf der Grundlage eines Entwurfs des [X.]esministeriums der Finanzen auf eine gemeinsame Erklärung, über die der [X.] am 21. September 2012 unterri[X.]htet wurde (BTDru[X.]ks 17/10767, [X.]). Die [X.]-Mitglieder gaben diese Erklärung am 27. September 2012, dem [X.] des [X.]-[X.]es ([X.] 1086) ab. Sie wurde dem Generalsekretariat des Rates der [X.]päis[X.]hen [X.] als Verwahrer des [X.]es (Art. 46 [X.]V) dur[X.]h die Regierung der [X.] übermittelt (vgl. [X.] S. 1086):
Die Vertreter der [X.]sparteien des am 2. Februar 2012 unterzei[X.]hneten [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]), die am 26. September 2012 in Brüssel zusammengetreten sind, vereinbaren folgende Auslegungserklärung:
Artikel 8 Absatz 5 des [X.]es zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus (im Folgenden „[X.]“) begrenzt sämtli[X.]he Zahlungsverpfli[X.]htungen der [X.]-Mitglieder aus dem [X.]dem Sinne, dass keine Vors[X.]hrift des [X.]s so ausgelegt werden kann, dass sie ohne vorherige Zustimmung des Vertreters des Mitglieds und Berü[X.]ksi[X.]htigung der nationalen Verfahren zu einer Zahlungsverpfli[X.]htung führt, die den Anteil am genehmigten Stammkapital des jeweiligen [X.]-Mitglieds gemäß der Festlegung in [X.] des [X.]übersteigt.
Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 des [X.]es stehen der umfassenden Unterri[X.]htun[X.]der nationalen Parlamente gemäß den nationalen Vors[X.]hriften ni[X.]ht entgegen.
Die oben genannten Punkte stellen eine wesentli[X.]he Grundlage für die Zustimmung der vertrags[X.]hließenden [X.] dar, dur[X.]h die Bestimmungen des [X.]s gebunden zu sein.
Zuglei[X.]h hat die [X.] au[X.]h eine einseitige Erklärung gegenüber dem Generalsekretariat abgegeben, die folgenden Wortlaut hat (BGBl II S. 1087):
Die [X.] bezieht si[X.]h auf die von den Parteien des [X.] zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus abgegebene und dur[X.]h [X.] in ihrem Namen mit [X.] vom 27. September 2012 dem Ratssekretariat als Verwahrer notifizierte Erklärung, die wie folgt lautet:
Die Vertreter der [X.]sparteien des am 2. Februar 2012 unterzei[X.]hneten [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]), die am 26. September 2012 in Brüssel zusammengetreten sind, vereinbaren folgende Auslegungserklärung:
Artikel 8 Absatz 5 des [X.]es zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus (im Folgenden „[X.]“) begrenzt sämtli[X.]he Zahlungsverpfli[X.]htungen der [X.]-Mitglieder aus dem [X.]dem Sinne, dass keine Vors[X.]hrift des [X.]s so ausgelegt werden kann, dass sie ohne vorherige Zustimmung des Vertreters des Mitglieds und Berü[X.]ksi[X.]htigung der nationalen Verfahren zu einer Zahlungsverpfli[X.]htung führt, die den Anteil am genehmigten Stammkapital des jeweiligen [X.]-Mitglieds gemäß der Festlegung in [X.] des [X.]übersteigt.
Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 des [X.]es stehen der umfassenden Unterri[X.]htun[X.]der nationalen Parlamente gemäß den nationalen Vors[X.]hriften ni[X.]ht entgegen.
Die oben genannten Punkte stellen eine wesentli[X.]he Grundlage für die Zustimmung der vertrags[X.]hließenden [X.] dar, dur[X.]h die Bestimmungen des [X.]s gebunden zu sein.
Die [X.] bestätigt und wiederholt hiermit ausdrü[X.]kli[X.]h diese Erklärung, die sie gemeinsam mit den anderen [X.]sparteien abgegeben hat.
Dur[X.]h [X.] vom 4. Juni 2013 gab das Generalsekretariat des Rates der [X.]päis[X.]hen [X.] als Verwahrer des [X.]es den [X.]-Mitgliedern die Notifizierun[X.]der einseitigen Erklärung der [X.] förmli[X.]h bekannt.
3. Mit Bes[X.]hluss vom 26. September 2012 lehnte der Senat den Erlass einer vom Bes[X.]hwerdeführer zu [X.]beantragten Vollstre[X.]kungsanordnung ab, da ni[X.]ht zu erkennen sei, dass es zur Dur[X.]hsetzung der im Urteil des Senats vom 12. September 2012 enthaltenen Vorgaben einer sol[X.]hen Anordnung bedürfe ([X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 26. September 2012 - 2 BvR 1390/12 -, juris).
4. Mit Bes[X.]hluss vom 17. Dezember 2013 hat der Senat die Verfahren abgetrennt, soweit si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.], I[X.], II[X.] und V[X.] gegen den Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 betreffend [X.] ([X.]), die Ankäufe von Staatsanleihen dur[X.]h das [X.]päis[X.]he System der Zentralbanken am Sekundärmarkt und ein diesbezügli[X.]hes Unterlassen der [X.]esregierung und des [X.] wenden und soweit die Antragstellerin zu [X.]. die Feststellun[X.]beantragt, dass den [X.] bestimmte Handlungs- und Unterlassungspfli[X.]hten im Zusammenhang mit dem genannten Bes[X.]hluss treffen (2 [X.], 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 [X.] und 2 [X.]).
Die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.]. rügen im Wesentli[X.]hen eine Verletzung ihrer Re[X.]hte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] dur[X.]h die angegriffenen Gesetze. Darüber hinaus rügen der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 [X.] und die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 4 [X.]. Die Antragstellerin zu [X.]. sieht dur[X.]h den Bes[X.]hluss des [X.]es über die angegriffenen Gesetze Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 [X.] verletzt und rügt insoweit eine Verletzung eigener Re[X.]hte sowie von Re[X.]hten des [X.]es. Soweit ihr Vortrag ni[X.]ht bereits im Urteil des Senats über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 12. September 2012 wiedergegeben ist (vgl. [X.]E 132, 195 <216 ff.>, Rn. 42 ff.), ma[X.]hen sie zur Begründung im Wesentli[X.]hen geltend:
1. Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] ma[X.]ht geltend, dur[X.]h die angegriffenen Gesetze - jeweils für si[X.]h sowie in ihrem Zusammenwirken - in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt zu sein. Umgestaltungen der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion dürften ni[X.]ht dazu führen, dass die [X.]päis[X.]he [X.] ni[X.]ht mehr den Anforderungen von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] entspre[X.]he oder einer der unabänderli[X.]hen Grundsätze des Art. 79 Abs. 3 [X.] beeinträ[X.]htigt werde. Zur Begründung - soweit er sie na[X.]h dem Urteil des Senats vom 12. September 2012 ausdrü[X.]kli[X.]h aufre[X.]ht hält - führt er an:
a) Mit der Einfügung des neuen Art. 136 Abs. 3 A[X.]V werde das [X.]. 125 A[X.]V und damit ein na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zentraler Me[X.]hanismus zur Si[X.]herun[X.]der parlamentaris[X.]hen Ents[X.]heidungsfreiheit der Mitgliedstaaten in [X.] faktis[X.]h beseitigt. Die Vors[X.]hrift führe - jedenfalls in Verbindun[X.]mit dem [X.]-[X.] - zu einer fundamentalen, mit Art. 79 Abs. 3 [X.] unvereinbaren Umstrukturierun[X.]der Währungsunion zu einer umfassenden Haftungs- und Stabilitätsunion. Sie sei im Hinbli[X.]k auf Zielsetzung, Voraussetzungen und Grenzen des genannten Stabilitätsme[X.]hanismus vollkommen unbestimmt und gestatte Transferleistungen in unbegrenzter Höhe.
b) Der [X.]-[X.] - in Verbindung mit dem [X.] - könne zu unübers[X.]haubaren, vom [X.] ni[X.]ht gesteuerten und verantworteten Belastungen des [X.]s führen und sei insofern mit der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.] ni[X.]ht vereinbar.
aa) Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] werde insbesondere dadur[X.]h verletzt, dass der [X.]-[X.] eine völkerre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung der [X.]sstaaten begründe, etwaigen Kapitalerhöhungen und Rekapitalisierungen zuzustimmen, wenn diese zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus erforderli[X.]h seien. Sollte nämli[X.]h das genehmigte Stammkapital von 700 Milliarden [X.] zur Erfüllung der Aufgaben des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht (mehr) ausrei[X.]hen - weil etwa ein großer Staat wie [X.] in Zahlungss[X.]hwierigkeiten gerate oder das Stammkapital aufgezehrt sei - müsse na[X.]h systematis[X.]her und teleologis[X.]her Auslegung des [X.]-[X.]es zwingend eine Kapitalerhöhun[X.]oder Rekapitalisierung erfolgen, damit der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus seine ihm von den [X.]sparteien zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die in der Präambel des [X.]es betonte Wahrung der Finanzstabilität des [X.]-Währungsgebiets, au[X.]h weiterhin erfüllen könne. Der [X.] sei in einer sol[X.]hen Situation völkerre[X.]htli[X.]h gebunden und, ungea[X.]htet seiner formalen Beteiligungsre[X.]hte, ni[X.]ht mehr in der Lage, autonom über die Kapitalerhöhung oder Rekapitalisierung zu ents[X.]heiden. Der [X.]-[X.] sei daher verfassungswidrig, zumindest aber verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine der Höhe na[X.]h unbegrenzte Verpfli[X.]htung [X.]r Staatsorgane, Kapitalerhöhungen und Rekapitalisierungen zuzustimmen, gegen das [X.]prinzip verstoße.
[X.]) Die Einbindung des [X.] in die Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus genüge au[X.]h deshalb ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen, weil das [X.], in dem die parlamentaris[X.]hen Beteiligungsre[X.]hte überwiegend normiert worden seien, bereits wegen formeller Verfassungswidrigkeit ni[X.]htig sei. Der in den [X.] eingebra[X.]hte und in erster Lesung beratene Gesetzentwurf (BTDru[X.]ks 17/9048) habe die zentrale Frage der parlamentaris[X.]hen Beteiligungsre[X.]hte ausdrü[X.]kli[X.]h ungeregelt gelassen. Damit sei in einem wesentli[X.]hen Regelungsgegenstand ledigli[X.]h eine leere Gesetzeshülle in den [X.] eingebra[X.]ht worden, was den Anforderungen von Art. 76 [X.] ni[X.]ht entspre[X.]he. Wenn das [X.] somit formell verfassungswidrig sei, existierten die darin geregelten Beteiligungsre[X.]hte re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht. Ohne wirksame Regelung der gebotenen [X.]beteiligung hätte der [X.] dem [X.]-Vertra[X.]aber ni[X.]ht zustimmen dürfen.
[X.][X.]) Dass [X.] na[X.]h Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]V ohne Zustimmung des [X.] mögli[X.]h seien, verletze dessen haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung jedenfalls insoweit, als der [X.] die Entstehung der Verluste, die sol[X.]hen [X.]n zugrunde lägen, ni[X.]ht kontrollieren und gegebenenfalls verhindern könne. Während der [X.] dur[X.]h seine Zustimmung zu einzelnen Hilfsmaßnahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus das Risiko für die hieraus mögli[X.]herweise entstehenden Verluste und Belastungen des [X.]s übernehme, habe er keinerlei Mögli[X.]hkeiten, die aus der Ges[X.]häftstätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus folgenden Verlustrisiken zu beeinflussen. Auf die Ges[X.]häftspolitik könne er nur mittelbar über die vom [X.] zu bes[X.]hließenden Leitlinien na[X.]h Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 [X.]V Einfluss nehmen. Sol[X.]he Leitlinien könnten Verlustrisiken aber von vornherein ni[X.]ht auss[X.]hließen; zudem habe der [X.] keine Mögli[X.]hkeit, ein leitliniengemäßes Handeln der [X.]-Organe zu erzwingen. Bei der paus[X.]halen Eins[X.]hätzun[X.]der [X.]esregierung, dass Verluste aus der Ges[X.]häftstätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus mit Bli[X.]k auf die Erfahrungen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen ni[X.]ht zu erwarten seien, handele es si[X.]h um eine bloße Behauptung, die dur[X.]h ni[X.]hts belegt sei. Vielmehr lege ein Verglei[X.]h mit der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität nahe, dass au[X.]h der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus langfristige Kredite an [X.] vergeben werde, si[X.]h aber selbst dur[X.]h mittel- und kurzfristige Kredite refinanzieren müsse. Sobald das Zinsniveau steigen sollte, resultierten daraus erhebli[X.]he Verlustrisiken.
[X.]) Im Hinbli[X.]k auf das von [X.] na[X.]h Art. 6 Abs. 1 [X.]V zu benennende Mitglied und stellvertretende Mitglied des [X.]s fehle es an einer hinrei[X.]hend zuverlässigen Bindung an die Bes[X.]hlüsse des [X.] und an einer Si[X.]herstellung ihrer parlamentaris[X.]hen Verantwortli[X.]hkeit. Zwar habe die [X.]esregierung die Absi[X.]ht geäußert, einen Staatssekretär mit der Funktion des [X.]smitglieds zu betrauen. Dur[X.]h eine bloße Absi[X.]htserklärung lasse si[X.]h die erforderli[X.]he parlamentaris[X.]he Verantwortli[X.]hkeit jedo[X.]h ni[X.]ht dauerhaft si[X.]herstellen. Die Mitglieder des [X.]s könnten jederzeit dur[X.]h andere Personen ersetzt werden, die an Bes[X.]hlüsse des [X.] ni[X.]ht gebunden und diesem aufgrund der umfassenden Immunitätsregelung des Art. 35 [X.]V au[X.]h ni[X.]ht re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htig seien. Gerade weil der Gouverneursrat des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus die meisten Ents[X.]heidungsbefugnisse auf das [X.] delegieren könne, sei eine ausdrü[X.]kli[X.]he gesetzli[X.]he Si[X.]herstellung der parlamentaris[X.]hen Verantwortli[X.]hkeit des Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds des [X.]s - etwa im [X.] - unverzi[X.]htbar.
ee) Um die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] zu gewährleisten, bedürfe es einer dauerhaften re[X.]htli[X.]hen Absi[X.]herung der Vetoposition [X.]s in den Organen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, damit Ents[X.]heidungen mit potenziell erhebli[X.]hen Konsequenzen für den [X.] ni[X.]ht gegen die Stimme der [X.] [X.] gefasst werden könnten. Dies sei bislang ni[X.]ht hinrei[X.]hend gewährleistet, da jederzeit weitere [X.] dem [X.]-Währungsgebiet und dem [X.]-[X.] beitreten könnten. Eine Vetoposition gegen einen sol[X.]hen Beitritt habe [X.] ni[X.]ht. [X.]sei der [X.]-[X.] daher nur, wenn das [X.] bei künftigen [X.] weiterer Mitglieder so erhöht werde, dass die Vetoposition der [X.] Vertreter in den Organen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus erhalten bleibe.
ff) Im Hinbli[X.]k auf die Ausgabe von [X.] zu einem vom Nennwert abwei[X.]henden Kurs na[X.]h Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V sei die Beteiligun[X.]des [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt geregelt. Es bedürfe jedenfalls einer verfassungskonformen Interpretation des § 4 Abs. 1 [X.] dahingehend, dass ausnahmslos jeder Bes[X.]hluss na[X.]h Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V dem [X.]vorbehalt unterliege.
gg) Um die Anwendung der Stimmre[X.]htsaussetzun[X.]na[X.]h Art. 4 Abs. 8 [X.]V auf [X.] auszus[X.]hließen, bedürfe es wirksamer haushalteris[X.]her Si[X.]herungen. Die bisher erteilte Gewährleistungsermä[X.]htigung für das abrufbare Kapital sei s[X.]hon deshalb unzurei[X.]hend, weil es hier ni[X.]ht um eine Gewährleistung, sondern um e[X.]hte Zahlungspfli[X.]hten gehe. Au[X.]h sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, wie innerhalb der im Fall des Art. 9 Abs. 3 [X.]V sehr kurzen Frist von sieben Tagen ein Na[X.]htragshaushalt verabs[X.]hiedet und verkündet werden könne. Zudem bedürfe es der Bildung risikoadäquater Rü[X.]kstellungen, damit das zu überweisende Kapital au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h jederzeit fristgere[X.]ht vorhanden sei. Die [X.]esregierung müsse insofern dur[X.]h ein eigenes aktives Risikomanagement hinrei[X.]hende Vorsorge für [X.] treffen und dürfe si[X.]h ni[X.]ht auf das Risikomanagement des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus verlassen. Auf eine an die [X.]esregierung geri[X.]htete Anfrage des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.], wie eine re[X.]htzeitige und vollständige Einzahlun[X.]si[X.]hergestellt werden solle, habe der Parlamentaris[X.]he Staatssekretär im [X.] mit S[X.]hreiben vom 11. Oktober 2012 ausgeführt, man gehe s[X.]hon ni[X.]ht davon aus, dass [X.] überhaupt erforderli[X.]h würden; im Übrigen werde man etwaige [X.]e Maßnahmen den jeweiligen Rahmenbedingungen wie der Höhe und dem [X.]punkt des Kapitalabrufs anpassen. Damit treffe die [X.]esregierun[X.]gerade keine Vorsorge für eine Einzahlung und verkenne die ausdrü[X.]kli[X.]hen Vorgaben im Urteil des Senats vom 12. September 2012.
[X.]) Die im [X.] geregelte Verlagerung von Ents[X.]heidungskompetenzen vom Plenum auf den [X.] verletze das Öffentli[X.]hkeitsprinzip als zentrales, von Art. 79 Abs. 3 [X.] erfasstes Element der repräsentativen [X.]. Um die Ents[X.]heidungen der gewählten Vertreter kontrollieren, na[X.]hvollziehen und gegebenenfalls beeinflussen zu können, müssten die Wähler die Chan[X.]e haben, au[X.]h den Prozess der parlamentaris[X.]hen Willensbildung zu verfolgen. Das sei nur bei einer Befassun[X.]des [X.] gewährleistet. Vor diesem Hintergrund komme eine Delegation von Ents[X.]heidungskompetenzen an den [X.] nur insoweit in Betra[X.]ht, als es um Ents[X.]heidungen administrativer Natur ohne Auswirkungen auf die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung gehe. Dies treffe jedenfalls auf die Fälle der § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] ni[X.]ht zu.
ii) Die Immunitätsregelung zugunsten der Mitglieder der [X.]-Organe in Art. 35 Abs. 1 [X.]V führe zu einer willkürli[X.]hen und damit im Hinbli[X.]k auf Art. 3 Abs. 1 [X.] verfassungswidrigen Unglei[X.]hbehandlung. Art. 35 Abs. 1 [X.]V übertrage den funktionalen Immunitätss[X.]hutz für Diplomaten und [X.] internationaler Organisationen ohne ausrei[X.]hende Re[X.]htfertigung auf die [X.]-Organe. Da insbesondere die Mitglieder des [X.] s[X.]hon ni[X.]ht unabhängig von der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaates seien, gebe es au[X.]h keinen sa[X.]hli[X.]hen Grund, sie von der Justiz ihrer Entsendestaaten freizustellen. Zumindest aber bedürfe es einer verfassungskonformen Interpretation dahingehend, dass die Immunität der [X.] Organmitglieder ni[X.]ht über deren Auss[X.]heiden aus dem Organ hinaus wirke.
jj) Na[X.]h Art. 3 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]V, gestützt dur[X.]h Art. 136 Abs. 3 A[X.]V, dürfe der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus eine Finanzhilfe ausdrü[X.]kli[X.]h nur dann gewähren, wenn dies „zur Wahrung der Finanzstabilität des [X.]-Währungsgebiets insgesamt“ unabdingbar sei, wenn also eine Insolvenz des hilfesu[X.]henden Mitgliedstaates „systemis[X.]he“ Auswirkungen hätte. Die im April 2013 bes[X.]hlossene Stabilitätshilfe zugunsten der [X.] habe jedo[X.]h gezeigt, dass diese Voraussetzung dur[X.]h die [X.]-Mitglieder und [X.]sorgane konsensual so ausgelegt und angewendet werde, dass sie keine objektive S[X.]hranke für die Gewährung von Finanzhilfen darstelle und damit im Ergebnis obsolet sei. Na[X.]h [X.] bekannten Indikatoren sei die Annahme einer systemis[X.]hen Relevanz [X.] für das gesamte [X.]-Währungsgebiet abwegig; der Na[X.]hweis sei au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die dem zustimmenden Bes[X.]hluss des [X.] vom 18. April 2013 zugrunde gelegten Papiere der [X.]päis[X.]hen [X.] und [X.]päis[X.]hen Zentralbank geführt worden. Deren auf keinerlei na[X.]hvollziehbare Daten gestützte Argumentation laufe vielmehr darauf hinaus, dass die Zahlungsunfähigkeit eines einzelnen [X.]-Mitglieds wegen mögli[X.]her psy[X.]hologis[X.]her Folgewirkungen immer au[X.]h die Finanzstabilität des gesamten [X.]-Währungsgebiets beeinträ[X.]htige. Damit verliere das eins[X.]hränkend gemeinte Tatbestandsmerkmal der Unabdingbarkeit jegli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h und werde dur[X.]h eine allgemeine politis[X.]he Maßgabe von [X.]päis[X.]her [X.] und [X.]päis[X.]her Zentralbank ersetzt, die si[X.]h einer juristis[X.]hen Kontrolle entziehe. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]V erweise si[X.]h vor diesem Hintergrund als Blankettermä[X.]htigung, die einen verfassungsre[X.]htli[X.]h unzulässigen Leistungsautomatismus begründe. Insofern bedürfe es einer verfassungskonformen Interpretation dahingehend, dass der [X.] einer Stabilitätshilfe nur zustimmen dürfe, wenn die Voraussetzun[X.]der Unabdingbarkeit zur Wahrung der Finanzstabilität des gesamten [X.]-Währungsgebiets dur[X.]h konkretes und überprüfbares Zahlenmaterial über die Verfle[X.]htung der Finanzsysteme belegt sei.
kk) Na[X.]h § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 bis Abs. 4 [X.]V sei für die Bewilligung von Finanzhilfen ein zweistufiges Zustimmungsverfahren vorgesehen: In einem ersten S[X.]hritt die Grundsatzents[X.]heidung, in einem zweiten die Annahme einer konkreten Vereinbarung mit dem betroffenen [X.]-Mitglied und die Zustimmung zum ausgehandelten Memorandum of Understanding ([X.]). Wenn man wie bei der Bes[X.]hlussfassun[X.]über die Stabilitätshilfen für [X.] diese - vertragli[X.]h vorgesehene - Zweistufigkeit umgehe, indem der Grundsatzbes[X.]hluss erst na[X.]h der Aushandlung einer konkreten Vereinbarung mit dem betroffenen Mitgliedstaat sowie eines [X.] gefasst und mit der Zustimmung zur konkreten Hilfsfazilität und zum [X.] verbunden werde, könne der [X.] über das „Ob“ der Stabilitätshilfe ni[X.]ht mehr frei ents[X.]heiden. Die in der Regel mit erhebli[X.]hen Anstrengungen verbundene Aushandlung eines [X.] s[X.]haffe in außenpolitis[X.]her Hinsi[X.]ht vollendete Tatsa[X.]hen und einen massiven, unauswei[X.]hli[X.]hen Zustimmungsdru[X.]k. Die eigentli[X.]h vorrangi[X.]zu beantwortende Frage der Systemrelevanz eines [X.]-Mitglieds trete so hinter den konkreten Finanzierungsbedarf und die S[X.]huldentragfähigkeit des Mitgliedstaates vollkommen zurü[X.]k. Das zur Begründung dieses Vorgehens vom [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und der [X.]esregierung vorgetragene Argument der [X.]ersparnis laufe auf eine [X.]spraxis hinaus, die mit Wortlaut und Zwe[X.]k des [X.]es ni[X.]ht vereinbar sei. Au[X.]h insofern bedürfe es im Hinbli[X.]k auf das Handeln der [X.] Staatsorgane einer verfassungskonformen Interpretation, die der völkerre[X.]htli[X.]h verbindli[X.]hen Verfestigung einer sol[X.]hen [X.]spraxis entgegenwirke.
[X.]) Der [X.] über Stabilität, Koordinierun[X.]und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion („[X.]“ - [X.]) verletze das Re[X.]ht des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] auf Teilhabe an der verfassunggebenden Gewalt des Volkes. Zwar berühre er die Haushaltsautonomie inhaltli[X.]h ni[X.]ht intensiver als die im Grundgesetz bereits verankerten Regeln. Da der SKS-Vertra[X.]na[X.]h völkerre[X.]htli[X.]hen Regeln unkündbar sei, habe si[X.]h [X.] aber verpfli[X.]htet, die einmal ins Grundgesetz aufgenommene S[X.]huldenbremse nie wieder zu entfernen, wodur[X.]h diese der Sa[X.]he na[X.]h in den unabänderli[X.]hen Verfassungskern aufgenommen werde.
d) Ebenso verletze die [X.]esregierung das Re[X.]ht des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] auf Mitwirkung an der Legitimation der Staatsgewalt aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] dur[X.]h ihr Unterlassen, auf eine Änderung des [X.] sowie der Rahmenbedingungen für die Gelds[X.]höpfung hinzuwirken. Das [X.] sei zwar ursprüngli[X.]h in Übereinstimmung mit dem Primärre[X.]ht als transeuropäis[X.]hes Zahlungsverkehrssystem entwi[X.]kelt worden. Seit 2007 und verstärkt ab 2010 offenbare es jedo[X.]h erhebli[X.]he Konstruktionsfehler. Das stetige Anwa[X.]hsen der [X.] zeige, dass das System es einem Mitgliedstaat des [X.]-Währungsgebiets ermögli[X.]he, zulasten anderer Mitgliedstaaten „Überziehungskredite“ in unbegrenzter Höhe aufzunehmen, um eigene Importe zu finanzieren. Dies begründe ein Risiko für den [X.] in erhebli[X.]her Höhe, das allein aus dem Verhalten anderer [X.] resultiere und dem der [X.] niemals zugestimmt habe. Es sei deshalb die Pfli[X.]ht der [X.]esregierung, alle erforderli[X.]hen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfassung und ihren identitätsprägenden Kern zu verteidigen. Zwar bestehe insoweit ein gewisser Eins[X.]hätzungsspielraum; die völlige Untätigkeit der [X.]esregierung sei jedo[X.]h verfassungswidrig.
2. Die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] rügen, die angegriffenen Gesetze verletzten die politis[X.]he Freiheit der Bürger und das in Art. 38 Abs. 1 [X.] verankerte Re[X.]ht auf [X.].
a) Sie heben in ihrer Begründung insbesondere hervor, Art. 136 Abs. 3 A[X.]V vertiefe den Verbund des [X.]-Währungsgebiets derart, dass ein [X.]esstaat entstehe und [X.]s Eigenstaatli[X.]hkeit und Souveränität weitgehend beendet werde. Dies verletze das [X.]-, das Re[X.]htsstaats- und das Sozialstaatsprinzip sowie die Garantie der Staatli[X.]hkeit und verstoße zuglei[X.]h gegen Art. 146 [X.], weil der weiteren Vertiefung der [X.]päis[X.]hen [X.] als [X.]esstaat der Weg geebnet werde, ohne dass si[X.]h das [X.] Volk dur[X.]h Abstimmung über ein neues Verfassungsgesetz dafür habe ents[X.]heiden können.
b) Der [X.]-[X.] verändere die Grundlagen der [X.]päis[X.]hen [X.]. Das währungspolitis[X.]he Stabilitätsprinzip (Art. 88 Satz 2 [X.]), das im Sozialstaatsprinzip und in der S[X.]huldenbremse na[X.]h Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 [X.] verankert sei, werde aufgehoben. [X.] übernehme zeitli[X.]h unbegrenzt die Mithaftung für die S[X.]hulden fremder [X.]. Die Haushalte von [X.] und Ländern würden dur[X.]h den Kapitalanteil am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und das abrufbare Kapital auf unbegrenzte [X.] in erhebli[X.]hem Ausmaß gebunden, die Finanz- und Haushaltshoheit dauerhaft einges[X.]hränkt. Das Zustimmungsgesetz zum [X.]-[X.] verletze zudem das Sozialstaatsprinzip, das gemäß Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 [X.] und Art. 1 Abs. 1 [X.] rügefähig sei, weil die Sozialleistungen und Pensions- und Rentenzahlungen für die [X.] gekürzt werden müssten. Es verletze au[X.]h die Eigentumsgewährleistung aus Art. 14 Abs. 1 [X.], weil die Verpfli[X.]htungen [X.]s inflationäre Entwi[X.]klungen mit si[X.]h brä[X.]hten. Der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus werde zu einem [X.] mit [X.] und -befugnissen, unterliege jedo[X.]h keiner Bankenaufsi[X.]ht. Der Ankauf von Staatsanleihen - unmittelbar oder mittelbar - sei mit Art. 123 A[X.]V und dem Stabilitätsprinzip der Währungsunion und des Grundgesetzes unvereinbar.
[X.]) Au[X.]h das Zustimmungsgesetz zum SKS-Vertra[X.]verletze das Grundre[X.]ht aller Bürger, über die Verfassun[X.][X.]s zu ents[X.]heiden. Art. 4 [X.] verpfli[X.]hte [X.] zu einer jährli[X.]hen S[X.]huldenreduzierung von 26 Milliarden [X.]. Das sei mit Art. 109 Abs. 3 [X.], [X.] 2 [X.] und Art. 143d Abs. 1 [X.] unvereinbar und verlange eine Änderung des Grundgesetzes, weil die [X.] nur den Defizita[X.]au, ni[X.]ht aber den A[X.]au der Staatsvers[X.]huldun[X.]regele.
d) Ebenso beeinträ[X.]htigten die im sogenannten Sixpa[X.]k enthaltenen Sekundärre[X.]htsakte sowie der [X.]-Plus-Pakt das Re[X.]ht der Bes[X.]hwerdeführer aus Art. 38 Abs. 1 [X.], weil hierdur[X.]h eine Wirts[X.]haftsregierung der [X.]päis[X.]hen [X.] über alle Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebiets eingeführt werde. Die [X.] werde so zum Gliedstaat eines [X.]sbundesstaates und verliere zuglei[X.]h ihre Haushalts-, Finanz- und Wirts[X.]haftshoheit und damit ihre Souveränität insgesamt. Mit dem gegenwärtigen Grundgesetz sei dies ni[X.]ht vereinbar; ein na[X.]h Art. 146 [X.] erforderli[X.]hes neues Verfassungsgesetz sei ni[X.]ht bes[X.]hlossen.
e) S[X.]hließli[X.]h verletze das [X.]päis[X.]he System der Zentralbanken dur[X.]h die Ausdehnung der Geldmenge, insbesondere dur[X.]h die Gewährung von Darlehen zu niedrigen Zinsen bei Hereinnahme unzurei[X.]hender Si[X.]herheiten und dur[X.]h das [X.], die Souveränität der Mitgliedstaaten und damit au[X.]h das Wahlre[X.]ht des Einzelnen. Gegebenenfalls sei die [X.]eregierung zu verpfli[X.]hten, vor dem [X.]päis[X.]hen Geri[X.]htshof Ni[X.]htigkeitsklage gegen diese Maßnahmen zu erheben.
3. Die Bes[X.]hwerdeführer zu II[X.] sehen si[X.]h in ihren Re[X.]hten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor allem deshalb verletzt, weil mit den angegriffenen Gesetzen Strukturveränderungen im staatsorganisatoris[X.]hen Gefüge ohne die erforderli[X.]he Beteiligung des Volkes bes[X.]hlossen worden seien.
a) Art. 136 Abs. 3 A[X.]V entwerte das für die Währungsunion grundlegende [X.] des Art. 125 A[X.][X.] Dieser währungspolitis[X.]he Ri[X.]htungswe[X.]hsel verändere den Charakter der [X.]päis[X.]hen [X.] in Ri[X.]htung auf eine Transfer- und Haftungsgemeins[X.]haft ohne [X.] Legitimation. Art. 136 Abs. 3 A[X.]V hätte ni[X.]ht im vereinfa[X.]hten Änderungsverfahren na[X.]h Art. 48 Abs. 6 [X.]V bes[X.]hlossen werden dürfen und stehe deshalb im Widerspru[X.]h zum [X.]sre[X.]ht.
b) Mit der Zustimmung zum [X.]-Vertra[X.]entäußere si[X.]h der [X.] seiner Haushaltsautonomie. Der [X.] setze einen Haftungsautomatismus in Gang, dem si[X.]h au[X.]h künftige [X.]e ni[X.]ht entziehen könnten. Art. 3 [X.]V ermä[X.]htige den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu Maßnahmen mit unvorhersehbaren Konsequenzen für die Haushalte der Mitgliedstaaten. Na[X.]h Art. 21 [X.]V dürfe der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus ohne Banklizenz sämtli[X.]he Bankges[X.]häfte tätigen und si[X.]h, ohne jegli[X.]he Mitwirkung der Parlamente, au[X.]h bei der [X.]päis[X.]hen Zentralbank refinanzieren. Das Verbot des unmittelbaren Erwerbs von S[X.]huldtiteln öffentli[X.]her Einri[X.]htungen dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank und das Verbot der Haftungsübernahme als ents[X.]heidende E[X.]kpfeiler der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion würden dur[X.]h den [X.]-[X.] aus der Stabilitätsgemeins[X.]haft herausgebro[X.]hen.
Im Rahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus gehe [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht mehr vertretbare Risiken ein. Dur[X.]h eine Ausgabe von Anteilen über dem Nennwert könne eine Hebelung der Mittel des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus bewirkt werden. Art. 8 Abs. 5 [X.]V begrenze die Haftung der Mitgliedstaaten nur unzurei[X.]hend. Die Bes[X.]hränkung des Haftungsrisikos werde dur[X.]h die Bestimmungen über [X.] und Verlustausglei[X.]h in Art. 9 und Art. 25 [X.]V konterkariert; werde ein Mitgliedstaat zahlungsunfähig, müssten die no[X.]h zahlungsfähigen Mitglieder erhöhte Zahlungen leisten, um den Ausfall auszuglei[X.]hen. Mit Bli[X.]k auf die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit sol[X.]her Ausfälle komme dem Gesetzgeber zwar ein Eins[X.]hätzungsspielraum zu; aber au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieses Eins[X.]hätzungs- und Prognosespielraumes gehe der Gesetzgeber mit dem [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ein ni[X.]ht mehr zu verantwortendes Haftungsrisiko ein. Die problematis[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Wirkungen würden dadur[X.]h verstärkt, dass der [X.]-[X.] keine Kündigungsklausel enthalte. Dadur[X.]h sei der [X.] faktis[X.]h unkündbar; die [X.]lausula rebus si[X.] stantibus könne nur unter engen Voraussetzungen zur Anwendung kommen. Eine einseitige Beendigung dur[X.]h eine der [X.]sparteien entlasse diese ni[X.]ht ohne Weiteres aus ihren vertragli[X.]hen Pfli[X.]hten; vielmehr sei von einer fortwirkenden [X.]verantwortli[X.]hkeit auszugehen.
[X.]) Über die Maßnahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus werde in einem ni[X.]ht hinrei[X.]hend demokratis[X.]h legitimierten Verfahren ents[X.]hieden. Die nur mittelbare und zudem aufgrund völkerre[X.]htli[X.]h begründeter Loyalitätspfli[X.]hten zweifelhafte Verantwortli[X.]hkeit der [X.] Vertreter in den [X.]-Organen gegenüber dem Parlament werde au[X.]h dur[X.]h die - ihrerseits unvollkommen ausgestaltete - Beteiligung des [X.] an Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht ausgegli[X.]hen. So enthalte der [X.] keine völkerre[X.]htli[X.]h wirksamen Vorbehalte zugunsten des [X.]. Die in §§ 4 ff. [X.] geregelten Beteiligungsre[X.]hte seien vor allem deshalb ungenügend, weil die konkrete Form der Beteiligung allein von der Eins[X.]hätzung der [X.]esregierung abhänge, ob im Einzelfall die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung betroffen sei. Letztli[X.]h müsse eine Festlegung der Beteiligungsre[X.]hte des [X.] im Rahmen der Begleitgesetzgebung s[X.]hon deshalb defizitär bleiben, weil angesi[X.]hts der nahezu unbegrenzten Handlungsvollma[X.]hten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus eine abs[X.]hließende Regelung sol[X.]her Beteiligungsre[X.]hte von vornherein ausges[X.]hlossen ers[X.]heine. Die Immunitätsregeln des [X.]-[X.]es trügen dazu bei, dass der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus weitgehend ohne [X.] Kontrolle agieren könne. Dies sei mit Art. 79 Abs. 3 [X.] unvereinbar.
Dass die Beteiligungsre[X.]hte des [X.] na[X.]h dem [X.] den Anforderungen des [X.]prinzips ni[X.]ht genügten und der [X.] bei Ents[X.]heidungen über Finanzhilfen faktis[X.]h weitgehend auf den bloßen Na[X.]hvollzug der [X.]getroffenen Ents[X.]heidungen bes[X.]hränkt sei, belege au[X.]h das Verfahren über die Gewährung von Finanzhilfen für die [X.]. Weder seien die materiellen Voraussetzungen des Art. 12 [X.]V na[X.]hgewiesen no[X.]h sei das zweistufige Verfahren des Art. 13 [X.]V bea[X.]htet worden. Vielmehr seien dem [X.] die Feststellungen der zuständigen Institutionen über die Voraussetzungen einer Finanzhilfe und der Bes[X.]hluss über die Gewährung von Finanzhilfen sowie das Memorandum of Understanding zeitglei[X.]h vorgelegt worden. Unter den gegebenen politis[X.]hen Bedingungen sei es dem [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen, auf der Einhaltung des zweistufigen Verfahrens zu bestehen. Da mit einer Verfestigung dieser [X.]spraxis zu re[X.]hnen sei, werde der [X.] dauerhaft auf die Rolle des [X.]bes[X.]hränkt bleiben.
d) Der Abs[X.]hluss des SKS-[X.]es verstoße mit Bli[X.]k auf Verfahren wie Inhalte gegen [X.] Grundsätze der [X.]päis[X.]hen [X.]. Dass der [X.] angebli[X.]h keine wesentli[X.]hen Änderungen im Verhältnis zur bisherigen Re[X.]htslage enthalte, sei ohne Belang. Denn die bestehenden Bindungen dur[X.]h unionales Sekundärre[X.]ht sowie dur[X.]h die im Grundgesetz bereits enthaltene „S[X.]huldenbremse“ erhielten dur[X.]h ihre völkerre[X.]htli[X.]he Festlegung im SKS-[X.] eine neue re[X.]htli[X.]he Qualität.
Der SKS-[X.] habe im Übrigen au[X.]h konstitutive Wirkungen. Aus Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hstabe b Satz 1 [X.] folge mit dem [X.] eine gegenüber dem Sekundärre[X.]ht strengere Vorgabe für das mittelfristige Haushaltsziel. Im Falle wesentli[X.]her Abwei[X.]hungen von diesem Ziel oder dem entspre[X.]henden Anpassungspfad sei darüber hinaus ein automatis[X.]her Korrekturme[X.]hanismus vorgesehen, der auf von der [X.]vorges[X.]hlagenen gemeinsamen Grundsätzen hinsi[X.]htli[X.]h Art, Umfang und Überwa[X.]hung der zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen beruhen müsse.
Der SKS-[X.] ändere zudem die materielle Verfassungslage, da das Grundgesetz keinen automatis[X.]hen Korrekturme[X.]hanismus kenne. Zudem müssten die [X.], deren Gesamtvers[X.]huldung das [X.] von 60% des Bruttoinlandsproduktes (BIP) übers[X.]hreite, den über 60% liegenden Anteil um dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h ein Zwanzigstel jährli[X.]h a[X.]auen. Der eigentli[X.]he Verlust an haushaltspolitis[X.]her Souveränität liege jedo[X.]h darin, dass die [X.]sparteien, die si[X.]h in einem Defizitverfahren befinden, ihre „Haushalts- und Wirts[X.]haftsprogramme“ künftig von der [X.]päis[X.]hen [X.] genehmigen lassen müssten. Dies bewirke einen na[X.][X.]altigen Verlust an Gestaltungsbefugnissen des [X.]. Der SKS-[X.] sei auf Dauer angelegt und ni[X.]ht ohne Weiteres kündbar. [X.] sei jedo[X.]h Herrs[X.]haft auf [X.]; der SKS-[X.] installiere dagegen ni[X.]ht nur dauerhaft angelegte Kontroll- und Sanktionsme[X.]hanismen, sondern enthalte au[X.]h eine irreversible Festlegung der [X.]sstaaten in ihrer Wirts[X.]haftspolitik.
4. Au[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] sehen si[X.]h dur[X.]h die angegriffenen Gesetze in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 [X.] verletzt. Es werde ein Finanzausglei[X.]hssystem ges[X.]haffen, mit dem die S[X.]hwelle zum europäis[X.]hen [X.]esstaat übers[X.]hritten werde.
a) Das Gesetz zur Änderung des Art. 136 A[X.]V verstoße s[X.]hon deshalb gegen die Verfassung, weil der zugrunde liegende Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates unwirksam sei: Der neue Art. 136 Abs. 3 A[X.]V hätte zum einen ni[X.]ht im vereinfa[X.]hten [X.]sänderungsverfahren bes[X.]hlossen werden dürfen, da er in der Sa[X.]he zu einer Ausdehnung der Kompetenzen der [X.]päis[X.]hen [X.] führe; zum anderen widerspre[X.]he er materiell dem in Art. 125 Abs. 1 Satz 2 A[X.]V geregelten [X.]. S[X.]hließli[X.]h genüge er im Hinbli[X.]k auf Zwe[X.]k und Ausmaß der Ermä[X.]htigun[X.]au[X.]h ni[X.]ht dem re[X.]htsstaatli[X.]hen Bestimmtheitsgebot.
b) Mit dem völkerre[X.]htli[X.]h irreversiblen [X.]-[X.] entäußere si[X.]h der [X.] dauerhaft seiner Budgetverantwortung. Der [X.] begründe - im Zusammenhan[X.]mit dem [X.] - unübersehbare Zahlungspfli[X.]hten gegenüber einer demokratis[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend legitimierten, kontrollierten und parlamentaris[X.]h rü[X.]kgekoppelten Finanzeinri[X.]htung. Der [X.] habe im Hinbli[X.]k auf einzelne Zahlungen keine Ents[X.]heidungsfreiheit mehr und könne si[X.]h insbesondere ni[X.]ht mehr auf fehlende Haushaltsmittel berufen. Der [X.]-[X.] verstoße au[X.]h gegen das Verbot eines Haftungsautomatismus, da der Umfang von Zahlungspfli[X.]hten ni[X.]ht vollständig absehbar sei und vom [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend verantwortet werden könne. So bestehe eine hohe Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit für Na[X.]hs[X.]husspfli[X.]hten na[X.]h Art. 25 Abs. 2 [X.]V, da mehrere Mitgliedstaaten aller Voraussi[X.]ht na[X.]h die von ihnen erwarteten Einzahlungen ni[X.]ht leisten könnten. Au[X.]h sei ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass der frei auf den Finanzmärkten agierende [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus mit Spekulationen Verluste erwirts[X.]haften werde, ohne dass der [X.] in der Lage sei, dies zu beeinflussen. Zudem sei der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus als „freis[X.]hwebende“ Finanzorganisation auf [X.]er Grundlage ni[X.]ht ausrei[X.]hend demokratis[X.]h legitimiert. Ledigli[X.]h die Finanzminister als Mitglieder des [X.] verfügten über eine - wenn au[X.]h s[X.]hwa[X.]he - [X.] Legitimation. Bei Maßnahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sei der [X.] auf den bloßen Na[X.]hvollzug von an anderer Stelle getroffenen Ents[X.]heidungen angewiesen. Angesi[X.]hts dieses Legitimationsdefizits falle das Fehlen politis[X.]her oder fa[X.]hli[X.]her Kontrollinstrumente ers[X.]hwerend ins Gewi[X.]ht. Wie die [X.]esregierung trotz der den Organmitgliedern des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus auferlegten S[X.]hweigepfli[X.]ht (Art. 34 [X.]V) ihre Informationspfli[X.]hten aus Art. 23 Abs. 2 [X.] erfüllen könne, sei ni[X.]ht erkennbar.
[X.]) Die Regeln zur Beteiligung des [X.] in den §§ 3 bis 7 [X.] genügten ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen, da in zahlrei[X.]hen, für die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung wi[X.]htigen Angelegenheiten ledigli[X.]h der [X.] und ni[X.]ht das Plenum mitwirke. Besonders gravierende Ents[X.]heidungen, etwa Bes[X.]hlüsse über eine Erhöhung des Stammkapitals, bedürften darüber hinaus ni[X.]ht nur einer einfa[X.]hen, sondern im Hinbli[X.]k auf Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] einer Zweidrittelmehrheit in [X.] und [X.]esrat.
d) Dur[X.]h den SKS-[X.] werde die verfassungsgebende Gewalt des Volkes verletzt, an der teilzuhaben Art. 146 [X.] garantiere. Die Verpfli[X.]htung, die S[X.]huldenbremse ni[X.]ht mehr aus der Verfassung zu entfernen, ohne sie jedo[X.]h in die Ewigkeitsgarantie aufzunehmen, verletze die Verfassungsidentität des Grundgesetzes. Diese völkerre[X.]htli[X.]he Bindung bei der Gestaltung der konstitutionellen Grundlagen des [X.]bedeute einen Verlust der [X.]. Die Gesetzgebungsverpfli[X.]htungen aus dem SKS-[X.] rei[X.]hten zudem deutli[X.]h über die grundgesetzli[X.]h geregelte S[X.]huldenbremse hinaus: Eine gesamtstaatli[X.]he Vers[X.]huldungsgrenze, die Kommunen und Sozialversi[X.]herungsträger einbeziehe, ein „automatis[X.]her Korrekturme[X.]hanismus“, die Re[X.]hte der „unabhängigen Institution“ na[X.]h Art. 3 Abs. 2 [X.] und fehlende Übergangsfristen führten - bei Einhaltung der völkerre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen - zu deutli[X.]h s[X.]härferen Anforderungen, als sie die S[X.]huldenbremse enthalte. Insoweit sei au[X.]h Art. 79 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht bea[X.]htet.
Die im [X.]prinzip wurzelnde Haushaltsautonomie werde dur[X.]h die Regelung des Art. 5 [X.] ausgehöhlt. Dort sei zwar ni[X.]ht vorgesehen, dass die [X.] Haushaltspläne genehmigen müsse, wohl aber Haushalts- und Wirts[X.]haftspartners[X.]haftsprogramme, die über einen längeren [X.]raum als eine Legislaturperiode liefen und geeignet seien, die Ents[X.]heidungsmögli[X.]hkeiten des [X.] einzus[X.]hränken. Dies gehe über die geltenden sekundärre[X.]htli[X.]hen Vorgaben und Sanktionsmögli[X.]hkeiten hinaus. Au[X.]h der automatis[X.]he Korrekturme[X.]hanismus werde dazu führen, dass Vorgaben der [X.] die dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 20 [X.] ges[X.]hützten Staatsstrukturprinzipien aushöhlten.
S[X.]hließli[X.]h verstoße die Irreversibilität der Verpfli[X.]htung gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 und Art. 79 Abs. 3 [X.]. Na[X.]h allgemeinen Regeln des Völkerre[X.]hts könne der Vertra[X.]ni[X.]ht einseitig beendet werden.
5. Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] ma[X.]ht, soweit er an seinen Anliegen festhält, geltend, die Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus gefährde die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, dass ein [X.] [X.]s in den Organen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus drohe, da abrufbares Kapital unter Umständen ni[X.]ht re[X.]htzeitig bereitgestellt werden könne. Diese Gefahr könne weder dur[X.]h einen Na[X.]htragshaushalt no[X.]h dur[X.]h einen Nothaushalt na[X.]h Art. 112 [X.] mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit abgewendet werden. Zudem könnten ni[X.]ht nur we[X.]hselnde oder instabile Mehrheitsverhältnisse im [X.], sondern au[X.]h die S[X.]huldenbremse aus Art. 115 [X.] einer kurzfristigen Bereitstellung von Kapital in erhebli[X.]hem Umfan[X.]entgegenstehen. Im Hinbli[X.]k auf das Risiko eines Kapitalabrufs müssten [X.]esregierung und [X.] eine tatsa[X.]henbasierte Analyse vornehmen und diese ihrer Haushaltsplanung zugrunde legen. Soweit die [X.]esregierun[X.]demgegenüber darauf hinweise, die Vorhaltung von Kapital zur si[X.]heren Vermeidung eines Stimmre[X.]htsauss[X.]hlusses sei mit dem Grundsatz der Wirts[X.]haftli[X.]hkeit und Sparsamkeit ni[X.]ht vereinbar, gehe die Wahrung der Verfassungsidentität dem vor. Hilfsweise sei zumindest si[X.]herzustellen, dass beim [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ein effektives und für den [X.] jederzeit na[X.]hvollziehbares Risikomanagement eingeri[X.]htet werde, und dass der Jahresabs[X.]hluss im Wesentli[X.]hen den Kriterien des Handelsgesetzbu[X.]hes oder eines anderen anerkannten Re[X.]hnungslegungssystems entspre[X.]he.
Mit den Re[X.]hten des Bes[X.]hwerdeführers aus Art. 38 Abs. 1 [X.] unvereinbar sei au[X.]h die Zuweisung vers[X.]hiedener Ents[X.]heidungsbefugnisse an den [X.] dur[X.]h § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.]. [X.]. 40 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleistete Selbstorganisationsre[X.]ht des [X.] lasse eine Aufgabenverteilung dur[X.]h ein zustimmungsbedürftiges [X.]ni[X.]ht zu, soweit die delegierten Kompetenzen, wie hier, zumindest mittelbare [X.] aufwiesen.
Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] bezweifelt außerdem die völkerre[X.]htli[X.]he Wirksamkeit der aufgrund des Urteils vom 12. September 2012 abgegebenen Auslegungserklärungen zum Haftungsumfang der Mitgliedstaaten. Um die Wirksamkeit der Haftungsbegrenzung si[X.]herzustellen, sei vielmehr - über die Auslegungserklärungen hinaus, deren Re[X.]htsnatur und Wirkun[X.]unklar seien - eine allseitig ratifizierte [X.]sänderun[X.]zwingend.
6. Die Bes[X.]hwerdeführer zu V[X.] rügen eine Verletzung ihrer Re[X.]hte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] sowie aus Art. 14 [X.].
Die angegriffenen Re[X.]htsakte verletzten ni[X.]ht nur die normativen Grundlagen der [X.]päis[X.]hen Wirts[X.]hafts- und Währungsunion, sondern au[X.]h und insbesondere die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]. Vor allem die Kapitalaufbringung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sei ungenügend geregelt; realistis[X.]herweise müsse man von einer substantiellen Na[X.]hs[X.]husspfli[X.]ht der finanzkräftigen Mitgliedstaaten ausgehen. Der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus begründe erhebli[X.]he finanzielle Risiken, die im [X.] ni[X.]ht mehr refinanzierbar seien und in Kumulation mit den weiteren im Rahmen der Staatss[X.]huldenkrise eingegangenen Verpfli[X.]htungen die Budgetautonomie des [X.] weitgehend leerlaufen ließen. Zudem wirkten die mit den angegriffenen Re[X.]htsakten übernommenen Risiken langfristi[X.]inflationsfördernd.
Die Ents[X.]heidung des [X.] über die [X.]hilfe und ihre Vorbereitung dur[X.]h die [X.]esregierun[X.]zeigten exemplaris[X.]h die Grenzen der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Einhegbarkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus auf. Die [X.]esregierung habe gegenüber dem [X.] im Hinbli[X.]k auf den Finanzbedarf und die S[X.]huldentragfähigkeit der [X.] ledigli[X.]h auf fragwürdige, ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar begründete und zudem widersprü[X.]hli[X.]he Eins[X.]hätzungen der sogenannten „[X.]“ - eines jegli[X.]her [X.]n Kontrolle entzogenen Gremiums - verwiesen, ohne diese Eins[X.]hätzungen selbst überprüft zu haben. Der [X.], dem die Vorlage mit insgesamt 26 Anlagen nur drei Tage vor der Bes[X.]hlussfassung zugeleitet worden sei, habe seine haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung daher ni[X.]ht wahrnehmen können. Zudem habe er über die Gewährung einer Stabilitätshilfe und das ausgehandelte Memorandum of Understanding in einer einzigen Sitzung ents[X.]hieden; die vom Senat angemahnte Konditionalität im Einzelfall drohe damit in der Praxis unterlaufen zu werden.
[X.] ([X.]) Nr. 1176/2011 fehle eine primärre[X.]htli[X.]he Emä[X.]htigung; zudem beeinträ[X.]htige sie in unzulässiger Weise die unantastbare Wirts[X.]hafts- und Haushaltskompetenz des [X.], indem sie eine europäis[X.]he Wirts[X.]haftsregierung einführe.
7. Die Antragstellerin zu [X.]. sieht si[X.]h dur[X.]h den Bes[X.]hluss des [X.]es über die angegriffenen Gesetze in ihren Re[X.]hten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 [X.] verletzt; der [X.] werde in seinem in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] verankerten Re[X.]ht auf Mitwirkung und Information in Angelegenheiten der [X.]päis[X.]hen [X.] beeinträ[X.]htigt. Ihr Vortrag entspri[X.]ht im Wesentli[X.]hen dem Vorbringen der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] (siehe oben Rn. 65).
Ergänzend trägt die Antragstellerin zu [X.]. unter anderem vor, dur[X.]h die Bes[X.]hlussfassung über die Änderung des Art. 136 A[X.]V im vereinfa[X.]hten Verfahren sei das Beteiligungsre[X.]ht des [X.] aus Art. 48 Abs. 2 Satz 2 [X.]V „ausgehebelt“ worden.
Angesi[X.]hts der Gesamtsumme der Gewährleistungen werde dur[X.]h die Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus die Haushaltsautonomie des [X.] auf Jahre, viellei[X.]ht sogar Jahrzehnte hinaus praktis[X.]h aufgehoben. Dabei sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die S[X.]huldenbremse des Art. 115 Abs. 2 [X.] es dem [X.]esta[X.]ab 2016 verbiete, Haushaltsdefizite mittels Kreditaufnahme zu de[X.]ken.
Im Hinbli[X.]k auf die Maßnahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus gerate der [X.] s[X.]hon aufgrund der vertragli[X.]hen Konstruktionen in die Rolle des bloßen Na[X.]hvollzugs andernorts bereits getroffener Ents[X.]heidungen. Au[X.]h die im [X.] geregelten Beteiligungsre[X.]hte genügten ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen. So werde der [X.] na[X.]h § 5 Abs. 3 [X.] etwa bei [X.]n na[X.]h Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]V ledigli[X.]h „beteiligt“, habe aber kein Vetore[X.]ht; in Anbetra[X.]ht der potentiellen Auswirkungen auf die Budgethoheit des [X.] bedürfe es in diesen Fällen jedo[X.]h eines konstitutiven Plenarbes[X.]hlusses. Au[X.]h im Übrigen si[X.]herten die §§ 3 bis 7 [X.] dem [X.] keinen hinrei[X.]henden Einfluss auf einzelne Dispositionen und auf die Art und Weise des Umgangs mit bewilligten Finanzfazilitäten.
Der SKS-[X.] verstoße gegen die organs[X.]haftli[X.]hen Re[X.]hte der Antragstellerin zu [X.]. aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.], weil dem [X.] - insbesondere aufgrund des automatis[X.]hen [X.]bei Übers[X.]hreiten der Kreditobergrenze - im Hinbli[X.]k auf die Mittelverwendung seine haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung entzogen werde.
Der [X.]espräsident, der [X.], der [X.]esrat, die [X.]esregierung und alle Landesregierungen hatten Gelegenheit zur Äußerung. Im Rahmen der mündli[X.]hen Verhandlung wurden Vertreter des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, der [X.]päis[X.]hen Zentralbank und der [X.] [X.]esbank als sa[X.]hkundige Dritte (§ 27a [X.]G) angehört.
1. Die [X.]esregierung hält die [X.] sowie den Antrag im [X.]verfahren für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.
a) Art. 136 Abs. 3 A[X.]V stelle ledigli[X.]h klar, dass die Hilfsmaßnahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus wirts[X.]haftspolitis[X.]he Vorgänge seien, die in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten lägen. Art. 136 Abs. 3 A[X.]V ri[X.]hte die Währungsunion ni[X.]ht neu aus. Bei Abfassung der primärre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften über die Wirts[X.]hafts- und Währungsunion habe man die Situation ni[X.]ht vorhergesehen oder jedenfalls ni[X.]ht in dem erforderli[X.]hen Maße einbezogen, dass die Zahlungsunfähigkeit eines Mitgliedstaates die Finanzstabilität des [X.]-Währungsraumes insgesamt und damit die gemeinsame Währung gefährden könne. Au[X.]h seien die an strenge Auflagen geknüpften Finanzhilfen als ultima ratio zur Si[X.]herung der Finanzstabilität konzipiert und daher mit Art. 125 A[X.]V vereinbar.
b) Der [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus erfülle die Vorgaben, die das [X.] in seinen Urteilen vom 7. September 2011 und vom 28. Februar 2012 für die [X.] Beteiligung an internationalen Finanzhilfeme[X.]hanismen aufgestellt habe. Der [X.]-Vertra[X.]bedeute ni[X.]ht den Einstieg in eine Transferunion im Sinne eines europäis[X.]hen Finanzausglei[X.]hssystems; die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] bleibe gewahrt und die [X.] Haftung sei der Höhe na[X.]h begrenzt. Dies werde dur[X.]h die völkerre[X.]htli[X.]hen Erklärungen entspre[X.]hend dem Urteil des Senats vom 12. September 2012 au[X.]h klar und verbindli[X.]h zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht. Der Verzi[X.]ht auf ein Vetore[X.]ht für [X.] in den Fällen des Kapitalabrufs na[X.]h Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]V sei notwendig, weil er die Kreditwürdigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus si[X.]here. Die innerstaatli[X.]he Absi[X.]herung des abrufbaren Kapitals dur[X.]h Gewährleistungsermä[X.]htigungen na[X.]h Art. 115 Abs. 1 [X.] entspre[X.]he der [X.].
[X.]) Das [X.] sei weder in formeller no[X.]h in materieller Hinsi[X.]ht zu beanstanden.
aa) Trotz des zunä[X.]hst vorhandenen Platzhalters für die Beteiligungsre[X.]hte des [X.] sei das [X.] formell verfassungsgemäß, denn im Übrigen habe es si[X.]h um einen vollständigen Gesetzesentwurf gehandelt. Die spätere Einfügung der [X.] halte si[X.]h im Rahmen zulässiger Ergänzungen während des Gesetzgebungsverfahrens.
[X.]) Auf der Grundlage des [X.]es seien die Maßnahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus hinrei[X.]hend demokratis[X.]h legitimiert.
(1) Angesi[X.]hts des ni[X.]ht abs[X.]hließenden Charakters von § 4 Abs. 1 [X.], der alle Angelegenheiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus mit Bedeutung für die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] unter den Zustimmungsvorbehalt des [X.] stelle, sei eine ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung der [X.]sbeteiligung für die Ausgabe neuer Anteile am Stammkapital des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus über dem Nennwert gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V ni[X.]ht erforderli[X.]h. Ents[X.]heide der Gouverneursrat bei einer Erhöhung des Stammkapitals na[X.]h Art. 10 Abs. 1 Satz 2 [X.]V, neue Anteile über dem Nennwert auszugeben, sei die Zustimmung des [X.] Vertreters na[X.]h vorheriger Zustimmung des [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] notwendig. Der Bes[X.]hluss des [X.] selbst würde zudem entspre[X.]hend Art. 10 Abs. 1 Satz 3 [X.]V erst na[X.]h Abs[X.]hluss der nationalen Notifikationsverfahren wirksam werden, was in [X.] eine bundesgesetzli[X.]he Ermä[X.]htigung voraussetze (Art. 2 Abs. 1 [X.]VertrG). Würden hingegen beim Beitritt eines neuen Mitglieds, wofür eine Zustimmung des [X.] notwendig wäre, Anteile am Stammkapital zu einem höheren Wert als dem Nennwert ausgegeben, müsste der Gouverneursrat na[X.]h Art. 5 Abs. 6 lit. k, Art. 44 [X.]V über den Beitritt ents[X.]heiden, woraufhin si[X.]h das genehmigte Stammkapital na[X.]h Art. 10 Abs. 3 [X.]V automatis[X.]h erhöhen würde. Einer zusätzli[X.]hen Beteiligung des [X.] bedürfe es jedo[X.]h ni[X.]ht, weil dur[X.]h den Beitritt keine Ausdehnung der bisherigen Haftung der „alten“ [X.]-Mitglieder eintreten könnte. Die Ausgabe der neuen Anteile zu einem höheren Ausgabekurs als dem Nennwert wäre, da die Anteile am bisherigen Stammkapital wertmäßig unverändert blieben, für [X.] ohne Folgen. Somit fehle es in beiden Fällen an einer Berührung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortun[X.]des [X.], die allein eine explizite Regelung erfordern könnte.
(2) Besondere haushalteris[X.]he Maßnahmen, um eine Anwendung von Art. 4 Abs. 8 [X.]V auf [X.] und einen Stimmre[X.]htsentzug wegen fehlender oder ni[X.]ht re[X.]htzeitiger Erfüllung eines Kapitalabrufs zu vermeiden, wie dies vom Senat in der Ents[X.]heidung vom 12. September 2012 gefordert worden sei, seien ni[X.]ht erforderli[X.]h.
(a) Um die Einzahlung des abrufbaren Kapitals si[X.]herzustellen, sei es ni[X.]ht erforderli[X.]h, von vornherein und auf Dauer Zugriff auf die Gesamtsumme von rund 168,3 Milliarden [X.] zu haben. Vielmehr rei[X.]he ein Umfang aus, der aufgrund der potentiellen Verluste und Zahlungspfli[X.]hten realistis[X.]h ers[X.]heine. Die Regelungen und Bedingungen für [X.] („terms and [X.]onditions of [X.]apital [X.]alls for [X.]“ vom 9. Oktober 2012) verpfli[X.]hteten den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu einer umsi[X.]htigen „Risikopolitik“, um die Risiken von [X.]n einzudämmen. Verluste des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus könnten zudem nur dann entstehen, wenn Mitgliedstaaten empfangene Finanzhilfen ni[X.]ht zurü[X.]kzahlten. Aufgrund unters[X.]hiedli[X.]her Rü[X.]kzahlungstermine könne insoweit jedo[X.]h stets nur ein Teilbetrag betroffen sein. Es sei daher ausges[X.]hlossen, dass ein Kapitalabruf den Betrag von 168,3 Milliarden [X.] errei[X.]he. Für unrealistis[X.]he Szenarien müsse keine Vorsorge getroffen werden.
(b) Au[X.]h in Fällen kurzfristigerer [X.], die eine Berü[X.]ksi[X.]htigung im Rahmen des regulären Haushaltsaufstellungsverfahrens entspre[X.]hend Art. 110 [X.] ni[X.]ht zuließen, sei ein [X.]ni[X.]ht zu befür[X.]hten. In Betra[X.]ht komme entweder ein Na[X.]htragshaushalt oder die Bewilligung von über- beziehungsweise außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne von Art. 112 [X.] und § 37 [X.]. Der für eine sol[X.]he Bewilligung na[X.]h Art. 112 [X.] erforderli[X.]he unvorhergesehene und unabweisbare Bedarf liege vor. Ein Kapitalabruf sei unvorhersehbar in diesem Sinne, da er bei der regulären Haushaltsaufstellung weder dem Grunde no[X.]h der Höhe na[X.]h festgestanden habe. Wegen der bestehenden re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung zur Bedienung des Abrufes sei der Bedarf au[X.]h sa[X.]hli[X.]h unabweisbar. Ein Na[X.]htragshaushalt sei im Übrigen au[X.]h unter den Voraussetzungen des Notbewilligungsre[X.]hts ni[X.]ht ausges[X.]hlossen und könne bei entspre[X.]hender Bereits[X.]haft aller Beteiligten in sehr kurzer [X.] bes[X.]hlossen werden. Dabei sei au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die verfassungsre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht, einen Stimmre[X.]htsauss[X.]hluss zu vermeiden, alle beteiligten Verfassungsorgane treffe. Gemeinsam seien sie re[X.]htli[X.]h und tatsä[X.]hli[X.]h in der Lage, einen Verlust der Stimmre[X.]hte auszus[X.]hließen.
([X.]) Mit einem Kapitalabruf sei ni[X.]ht jederzeit zu re[X.]hnen. Im Rahmen des Risikomanagements des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus seien frühzeitige Informationen für mögli[X.]he Verluste und drohende [X.] vorgesehen. Ein Kapitalabruf na[X.]h Art. 9 Abs. 3 [X.]V mit einer Frist von sieben Tagen sei nur zur Abwendung eines unmittelbaren Zahlungsausfalls vorgesehen; eine Wiederauffüllung des eingezahlten Kapitals könne hierüber ni[X.]ht erfolgen. Au[X.]h im unwahrs[X.]heinli[X.]hen Fall des Ausfalls mehrerer Mitgliedstaaten sei keine Na[X.]hforderung in voller Höhe aller ausgef[X.]en Verpfli[X.]htungen anzunehmen, sondern nur na[X.]h Maßgabe der konkreten Fälligkeiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus im Verhältnis zu [X.].
(d) Art. 9 Abs. 2 [X.]V räume dem [X.] für einen Kapitalabruf Ermessen („kann“) ein, so dass ein Absinken des eingezahlten Kapitals abgewartet werden könne. Ein Kapitalabruf na[X.]h Art. 9 Abs. 3 [X.]V sei äußerst unwahrs[X.]heinli[X.]h, da Verluste aus Operationen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus vorrangig aus dem Reservefonds und dem eingezahlten Kapital und erst an letzter Stelle aus dem genehmigten Kapital zu beglei[X.]hen seien. Au[X.]h sei der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus zu einer umsi[X.]htigen „Risikopolitik“ verpfli[X.]htet, die [X.] na[X.]h Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]V gerade verhindern solle. Umstrittene Zahlungspfli[X.]hten auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 [X.]V, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 [X.]V, könnten s[X.]hließli[X.]h unter dem Vorbehalt der Rü[X.]kforderung erfüllt werden.
(e) Zwar lasse si[X.]h theoretis[X.]h ni[X.]ht auss[X.]hließen, dass ein Abruf extrem hoher Beträge zu S[X.]hwierigkeiten bei der re[X.]htzeitigen Bes[X.]haffung des erforderli[X.]hen Kapitals führen könne; allerdings dürfte dies dann au[X.]h für alle anderen Mitgliedstaaten gelten. Dass eine sol[X.]he Situation von anderen Mitgliedstaaten in den Gremien des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ausgenutzt würde, sei politis[X.]h undenkbar und im Hinbli[X.]k auf den völkerre[X.]htli[X.]hen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 31 WVK) au[X.]h unzulässig. Insgesamt könne somit davon ausgegangen werden, dass ein [X.] für die [X.]esrepublik [X.] na[X.]h Art. 4 Abs. 8 [X.]V praktis[X.]h ausges[X.]hlossen sei.
(3) Soweit si[X.]h die [X.] gegen die im [X.] geregelte Aufgabenverteilung zwis[X.]hen Plenum und [X.]ri[X.]hteten, seien sie unzulässig. Das [X.] habe dem Wähler aus Art. 38 Abs. 1 [X.] S[X.]hutz gegenüber einer Aushöhlung des Wahlre[X.]hts dur[X.]h eine Entleerung der Verantwortung des [X.] aufgrund von Kompetenzübertragungen auf inter- oder supranationale Einri[X.]htungen eingeräumt, jedo[X.]h keine Prozessstands[X.]haft für die Geltendma[X.]hung einzelner [X.]re[X.]hte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] begründet.
In jedem Fall seien diese Rügen unbegründet. Im Urteil vom 12. September 2012 habe das [X.] keine grundsätzli[X.]hen Bedenken gegen die Zuweisung weniger bedeutsamer Ents[X.]heidungen an den [X.] erkennen lassen, zumal § 5 Abs. 5 [X.] ein Revokationsre[X.]ht des [X.] vorsehe. Na[X.]h § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] müsse das Plenum ohnehin täti[X.]werden, wenn die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] berührt werde. Somit sei si[X.]hergestellt, dass alle wesentli[X.]hen Ents[X.]heidungen dur[X.]h das Plenum getroffen würden. Ledigli[X.]h in der bereits vom [X.] in der Ents[X.]heidung vom 28. Februar 2012 in dem Verfahren 2 [X.] anerkannten Ausnahmekonstellation eines vertrauli[X.]h zu behandelnden Ankaufs von Staatsanleihen entfalle das Zugriffsre[X.]ht des [X.] und werde die Ents[X.]heidung gemäß § 6 [X.] einem Sondergremium aus Mitgliedern des [X.]es übertragen.
Unbedenkli[X.]h sei au[X.]h die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.], wona[X.]h Bes[X.]hlüsse über den Abruf von Kapital na[X.]h Art. 9 Abs. 1 [X.]V sowie über die Annahme oder wesentli[X.]he Änderung der Regelungen und Bedingungen für [X.] na[X.]h Art. 9 Abs. 4 [X.]V nur der vorherigen Zustimmung des [X.]es bedürften, ni[X.]ht aber der des [X.]. Dur[X.]h die im [X.]-[X.] vorgesehenen Dur[X.]hführungsbestimmungen würden keine Regelungen mit grundlegender haushaltspolitis[X.]her Bedeutung getroffen, weil die Dur[X.]hführungsbestimmungen ni[X.]ht über die Regelungen und Vorgaben des [X.]-[X.]es hinausgehen könnten. Soweit die Dur[X.]hführungsbestimmungen neben rein te[X.]hnis[X.]hen Regelungen au[X.]h inhaltli[X.]he Vorgaben enthielten, trage das [X.] dem dur[X.]h abgestufte Beteiligungsre[X.]hte Re[X.]hnung: Die in § 5 Abs. 2 [X.] angeführten Dur[X.]hführungsbestimmungen bedürften der Zustimmung des [X.]es, wohingegen für die in § 5 Abs. 3 [X.] angeführten sonstigen Bestimmungen ein Re[X.]ht zur Stellungnahme und deren Berü[X.]ksi[X.]htigung dur[X.]h die [X.]esregierung vorgesehen sei, soweit die („einfa[X.]he“) Haushaltsverantwortung des [X.] berührt werde. Andernfalls sei eine bloße Unterri[X.]htung ausrei[X.]hend. S[X.]hließli[X.]h könne das Plenum na[X.]h § 5 Abs. 5 [X.] Angelegenheiten bei besonderem Interesse oder vermuteter Bedeutung für die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortun[X.]jederzeit an si[X.]h ziehen. Selbst wenn Dur[X.]hführungsbestimmungen die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es berühren könnten, müsse dies ni[X.]ht zur Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] führen, da eine verfassungskonforme Auslegung von § 4 Abs. 1 [X.] mögli[X.]h und dann au[X.]h geboten wäre.
(4) Die Umsetzung der Ents[X.]heidungen des [X.] im [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sei dur[X.]h die Entsendung eines Staatssekretärs si[X.]hergestellt. Dies sei mit dem [X.]-Vertra[X.]vereinbar, der die Unabhängigkeit der Direktoren ni[X.]ht fordere. Es sei wirkli[X.]hkeitsfremd anzunehmen, ein weisungsgebundener Beamter des [X.]esministeriums der Finanzen werde einem Votum des [X.]es zuwiderhandeln.
(5) Die bloße Mögli[X.]hkeit, dass si[X.]h der [X.] Anteil dur[X.]h künftige Entwi[X.]klungen so verringern könnte, dass das Vetore[X.]ht [X.]s entfiele, begründe jedenfalls derzeit keine Beeinträ[X.]htigungen des [X.]prinzips. Es sei ni[X.]ht absehbar, dass insbesondere Großbritannien, dessen Beitritt die Beteiligungsverhältnisse wesentli[X.]h vers[X.]hieben könnte, in absehbarer [X.] bereit sei, den [X.] einzuführen. Die Einführung des [X.] in einem weiteren Staat erfordere darüber hinaus ebenso eine einstimmige Ents[X.]heidung der [X.] der [X.]zone wie die darauf folgende Aufnahme dieses Staates in den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus.
d) In Bezug auf den SKS-[X.] trägt die [X.]esregierung im Wesentli[X.]hen vor, dass dieser die [X.]sparteien zu stärkerer Haushaltsdisziplin verpfli[X.]hte und übermäßiger Vers[X.]huldung vorbeuge. Er s[X.]hränke die Haushaltsautonomie ni[X.]ht unzulässig ein, entspre[X.]he im Wesentli[X.]hen den grundgesetzli[X.]hen Vorgaben und konkretisiere bereits bestehende unionsre[X.]htli[X.]he Bestimmungen. Der Vertra[X.]beuge übermäßiger staatli[X.]her Vers[X.]huldung vor und verhindere somit künftige weitere Staatss[X.]huldenkrisen, womit er den [X.]-[X.] au[X.]h inhaltli[X.]h-funktional ergänze. Die Limitierung der staatli[X.]hen Kreditaufnahme sei mit dem Grundgesetz vereinbar, da es si[X.]h insoweit nur um die Vorgabe eines von den Mitgliedstaaten auszufüllenden Rahmens handele und dieser au[X.]h dem Vorbild der [X.] S[X.]huldenbremse entspre[X.]he. Die na[X.]h Art. 3 Abs. 2 [X.] von der [X.]päis[X.]hen [X.] abzugebenden Vors[X.]hläge zu gemeinsamen Grundsätzen für nationale Korrekturme[X.]hanismen und zum [X.]rahmen für die Anpassung an das mittelfristige Haushaltsziel na[X.]h Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hstabe b Satz 3 [X.] seien ledigli[X.]h normkonkretisierende Auslegungshilfen. Die unbefristete Dauer des SKS-[X.]es begründe keinen Verfassungsverstoß. Au[X.]h ein unbefristet ges[X.]hlossener [X.] könne jederzeit von [X.] [X.]sparteien einvernehmli[X.]h aufgehoben werden. Bei grundlegenden Änderungen der Umstände könne außerdem die Lösung aus der vertragli[X.]hen Bindung auf der Grundlage von Art. 62 [X.]erfolgen.
2. Der [X.] hält die [X.] und den Antrag im [X.]verfahren teilweise für unzulässig, insgesamt jedenfalls für unbegründet.
a) Das Zustimmungsgesetz zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates zur Änderung des Art. 136 A[X.]V beeinträ[X.]htige die im Grundgesetz verankerte Stellung des [X.]es ni[X.]ht. Art. 125 A[X.]V stehe na[X.]h einvernehmli[X.]her Auffassung der Mitgliedstaaten einer freiwilligen Hilfegewährleistung ni[X.]ht entgegen. Art. 136 Abs. 3 A[X.]V stelle diese Re[X.]htslage insoweit no[X.]hmals klar und sei au[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt. Die Norm diene der Si[X.]herung der Stabilität der Währungsunion und ermögli[X.]he gerade ni[X.]ht die Einführung einer umfassenden Haftungs- und Transferunion, sondern ermä[X.]htige punktuell in einer hinrei[X.]hend klar definierten Situation zu zeitli[X.]h begrenzten Hilfsaktionen; zudem sehe die Vors[X.]hrift eine strenge Konditionalität vor. Die Rüge, es hätte ein Konventverfahren dur[X.]hgeführt werden müssen, gehe fehl, weil mit Art. 136 Abs. 3 A[X.]V keine Ausdehnung der Zuständigkeit der [X.]päis[X.]hen [X.] bewirkt werde.
b) Seinen Vortrag im Verfahren über die einstweilige Anordnung (vgl. [X.]E 132, 195 <227>, Rn. 73 ff.) ergänzend führt der [X.] mit Bli[X.]k auf den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus aus:
aa) Im Hinbli[X.]k auf die Begleitgesetzgebun[X.]zum [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, insbesondere im Hinbli[X.]k auf die Zuständigkeitsverteilung zwis[X.]hen Plenum und [X.], seien die [X.] unzulässig. Eine Verletzung der Re[X.]hte der Bes[X.]hwerdeführer aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 [X.] komme in diesem Zusammenhang ni[X.]ht in Betra[X.]ht, so dass es ihnen an der Bes[X.]hwerdebefugnis fehle. Die Kompetenzverteilung innerhalb des [X.] sei, anders als die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die [X.]päis[X.]he [X.], ni[X.]ht geeignet, den materiellen Gehalt des Wahlre[X.]hts aus Art. 38 Abs. 1 [X.] erodieren zu lassen. Dur[X.]h die [X.]parlamentsinternen Aufgabenverteilung sei die im Folgenden zu treffende Sa[X.]hents[X.]heidung dem [X.]n Prozess ni[X.]ht entzogen. Es handele si[X.]h hierbei zudem um einen jederzeit reversiblen Vorgang, der ledigli[X.]h den Binnenberei[X.]h eines Verfassungsorgans betreffe und daher ni[X.]ht im Wege der Verfassungsbes[X.]hwerde angegriffen werden könne. Eine individuelle Bes[X.]hwerdemögli[X.]hkeit gegen parlamentaris[X.]he Zuständigkeitsverteilungen sei zudem unvereinbar mit dem Selbstorganisationsre[X.]ht des [X.]es.
[X.]) Jedenfalls seien die Anträge unbegründet.
(1) Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es werde dur[X.]h die im [X.] geregelte Zuständigkeitsverteilun[X.]zwis[X.]hen Plenum und [X.] ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt. Für die wesentli[X.]hen Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, insbesondere für Ents[X.]heidungen na[X.]h Art. 10 [X.]V (Erhöhung des Stammkapitals) und Art. 13 Abs. 2 [X.]V (Ents[X.]heidung über die Gewährung von Finanzhilfen), sei die Mitwirkung des [X.] vorgesehen. Nur für die weniger bedeutsamen, eher te[X.]hnis[X.]hen Ents[X.]heidungen unterhalb der [X.] sei der [X.] zuständig. So habe dieser na[X.]h Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] über [X.] na[X.]h Art. 9 Abs. 1 [X.]V zu befinden, da hierdur[X.]h keine neue Verpfli[X.]htung begründet, sondern nur eine bestehende Verpfli[X.]htung erfüllt werde, der das Plenum - dur[X.]h das Zustimmungsgesetz zum [X.]-[X.] und die Absi[X.]herung aller Veränderungen des [X.] - bereits zugestimmt habe. Glei[X.]hes gelte für die ebenfalls dem [X.] zugewiesene Ents[X.]heidung über die Regelungen und Bedingungen für [X.] na[X.]h Art. 9 Abs. 4 [X.]V (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Diese „terms and [X.]onditions“ gestalteten ledigli[X.]h das interne Verfahren und die Zahlungsart, begründeten jedo[X.]h keine Verpfli[X.]htungen der [X.], die über die im [X.]-[X.] bereits geregelten Verpfli[X.]htungen hinausgingen. Mithin handele es si[X.]h bei den [X.] des [X.]es um rein operative Aufgaben.
Au[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]h anerkannte Rolle des [X.]es in der [X.] spre[X.]he für die Verfassungskonformität der Aufgabenverteilung des [X.]es. Die Aufgaben des [X.]es gingen - jedenfalls soweit er über qualifizierte Sperrvermerke na[X.]h § 22 Satz 3 und § 36 Satz 2 [X.] ents[X.]heide - über eine bloß beratende und vorbereitende Funktion hinaus. Dieser Fall sei mit der hier vorliegenden Konstellation verglei[X.]hbar, da in beiden Fällen ein bereits dur[X.]h das Plenum gebilligter Ausgabenposten dur[X.]h den Auss[X.]huss konkret zugewiesen, aber in seiner demokratis[X.]h legitimierten Bestimmung ni[X.]ht mehr verändert werde.
S[X.]hließli[X.]h müsse dem [X.] bei der Ausgestaltung der eigenen Binnenorganisation und Verfahren ein weiter Ents[X.]heidungsspielraum verbleiben. Die hier in Rede stehenden Zustimmungstatbestände zum Gegenstand einer politis[X.]hen Auseinandersetzung im Plenum zu ma[X.]hen, ers[X.]heine s[X.]hwer denkbar, da diese letztli[X.]h auf die kontrollierte und effiziente Errei[X.]hung politis[X.]h bereits definierter Zwe[X.]ke abzielten.
Selbst wenn die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit der Verantwortung des [X.] für die Haushaltspolitik ni[X.]ht vereinbar wäre, lasse das Gesetz zumindest eine verfassungskonforme Auslegung zu. Insofern könne man zum einen aus Art. 5 Abs. 5 [X.] eine Revokationspfli[X.]ht des [X.] ableiten, zum anderen eine Zuständigkeit aus der Generalklausel des § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Entspre[X.]hendes gelte im Ergebnis au[X.]h für § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]. Die dort genannten Ents[X.]heidungsbefugnisse seien Ausdru[X.]k einer funktionsgere[X.]hten Arbeitsteilung zwis[X.]hen Plenum und [X.] und begründeten gerade keine neuen Verpfli[X.]htungen im Hinbli[X.]k auf den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus.
Insgesamt gehe die Beteiligung eines demokratis[X.]h legitimierten Organs an internen Prozeduren des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus - wenn au[X.]h aus guten Gründen - über die Standards für die parlamentaris[X.]he Kontrolle öffentli[X.]her Finanzinstitutionen im innerstaatli[X.]hen Berei[X.]h hinaus. Der Ausbau dieser Beteiligung des sa[X.]hkundigen [X.]es zu einem Plenarvorbehalt sei vor diesem Hintergrund ni[X.]ht überzeugend.
(2) Die Mögli[X.]hkeit zur Ausgabe neuer Anteile am Kapital des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus über dem Nennwert na[X.]h Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V sei mit Bli[X.]k auf die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung unbedenkli[X.]h, da hierdur[X.]h die institutionelle Stellung der [X.]esrepublik [X.] im [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht verändert werde. Na[X.]h Art. 4 Abs. 7 [X.]V ri[X.]hteten si[X.]h die Stimmre[X.]hte im Gouverneursrat und im [X.] na[X.]h der Zahl - und ni[X.]ht dem Wert - der Anteile, die jedem [X.]sstaat na[X.]h Anhang II des [X.]-[X.]es zugeteilt worden seien. Die Ausgabe von Anteilen über dem Nennwert könne si[X.]h auf das Stimmgewi[X.]ht daher ni[X.]ht auswirken. Für die Ausgabe der Anteile des bereits genehmigten Stammkapitals in Höhe von 700 Milliarden [X.] komme Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V seinem eindeutigen Wortlaut na[X.]h ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Soweit die Vors[X.]hrift auf na[X.]hträgli[X.]h genehmigtes Kapital anwendbar sei, falle ni[X.]ht nur die Ents[X.]heidung über die Erhöhung des genehmigten Stammkapitals (Art. 10 Abs. 1 [X.]V), sondern au[X.]h die Ents[X.]heidung über den Wert der neu ges[X.]haffenen Anteile in die Verantwortung des [X.]. Dabei handele es si[X.]h weder um eine untergeordnete Ents[X.]heidung no[X.]h sei ihr eine bereits im Plenum behandelte und vorstrukturierte Ents[X.]heidun[X.]vorausgegangen. Folgeri[X.]htig seien Ents[X.]heidungen über den Ausgabekurs unter § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu fassen, den der Gesetzgeber bewusst so offen formuliert habe, um Raum für notwendige Plenarents[X.]heidungen zu s[X.]haffen. Entspre[X.]hendes müsse für die Ausgabe von [X.] na[X.]h einem Beitritt weiterer [X.]-Mitglieder gelten, da die Ents[X.]heidung über deren Ausgabekurs die relative Werthaltigkeit der [X.] Kapitalanteile und damit mittelbar die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] berühre.
(3) Au[X.]h die Mögli[X.]hkeit einer Suspendierun[X.]der Stimmre[X.]hte na[X.]h Art. 4 Abs. 8 [X.]V sei verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h. Zwar wären die re[X.]htli[X.]hen Auswirkungen einer Suspendierung ni[X.]ht unerhebli[X.]h, da weitrei[X.]hende Ents[X.]heidungen ohne Mitwirkung des betroffenen Staates getroffen werden könnten.
Art. 4 Abs. 8 [X.]V diene freili[X.]h in erster Linie dem S[X.]hutz der Mitgliedstaaten, die ihren Verpfli[X.]htungen aus dem [X.]-[X.] na[X.]hkämen. Diese sollten vor überproportionalen Lasten ges[X.]hützt werden. Insofern s[X.]hütze Art. 4 Abs. 8 [X.]V als Sanktionsme[X.]hanismus unter anderem gerade au[X.]h die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.].
Eine Anwendung des Art. 4 Abs. 8 [X.]V auf die [X.] sei zudem praktis[X.]h ausges[X.]hlossen. Der verfassungsre[X.]htli[X.]he und gesetzli[X.]he Rahmen ermögli[X.]he jederzeit die re[X.]htzeitige Erfüllung der Verpfli[X.]htungen na[X.]h Art. 8, Art. 9 und Art. 10 [X.]V oder die Rü[X.]kzahlung von Finanzhilfen na[X.]h Art. 16 oder Art. 17 [X.][X.] Die zur Aufbringung der eingezahlten Anteile im Sinne von Art. 8 Abs. 2 [X.]V notwendigen Maßnahmen seien zum Teil bereits oder würden jedenfalls no[X.]h dur[X.]hgeführt. Eine weitergehende [X.]e Absi[X.]herung sei gegenwärtig ni[X.]ht mögli[X.]h und wäre au[X.]h untunli[X.]h. Eine (vorsorgli[X.]he) Einstellung von Mitteln in den Haushaltsplan, die Gegenstand eines Kapitalabrufs na[X.]h Art. 9 [X.]V werden könnten, sei na[X.]h Art. 110 [X.] weder vorgesehen no[X.]h mögli[X.]h. Die tatsä[X.]hli[X.]he Unsi[X.]herheit, wann ein Mitgliedstaat in die Situation s[X.]hwerwiegender Finanzierungsprobleme gerate oder wann ein auszuglei[X.]hender Verlust des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus eintrete, lasse eine antizipierende Haushaltsplanung ni[X.]ht zu. Das [X.]sre[X.]ht ermögli[X.]he es jedo[X.]h, in der Situation eines Kapitalabrufs zügig zu reagieren, in erster Linie im Wege eines Na[X.]htragshaushalts gemäß Art. 110 [X.] oder - wenn die Einzahlungsfrist hierfür ni[X.]ht ausrei[X.]hen sollte - auf der Grundlage einer Bewilligung dur[X.]h den [X.]esminister der Finanzen na[X.]h Art. 112 [X.]. Der [X.] werde na[X.]h bewährter Praxis verständigt. Im Li[X.]hte dieser Re[X.]htslage bedürfe es keiner besonderen haushalteris[X.]hen Vorkehrungen, um die Anwendung von Art. 4 Abs. 8 [X.]V auszus[X.]hließen. Das Liquiditätsmanagement der Finanzagentur GmbH sei zudem so umsi[X.]htig und leistungsfähig, dass die für Kapitaleinzahlungen notwendige Liquidität vorhanden sei oder jedenfalls fristgere[X.]ht bes[X.]hafft werden könne.
Selbst wenn zwis[X.]hen [X.] und einem anderen [X.]sstaat oder dem [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Stimmre[X.]htsentzugs na[X.]h Art. 4 Abs. 8 [X.]V entstünde, wäre die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es ni[X.]ht gefährdet. Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des [X.]-[X.]es sei zunä[X.]hst eine Ents[X.]heidun[X.]des [X.]s herbeizuführen (Art. 37 Abs. 1 [X.]V). Aufgrund der Vetoposition des [X.] Direktors könne die Feststellung einer [X.]sverletzung dur[X.]h das [X.] verhindert werden. Im Rahmen einer Streitbeilegung im Gouverneursrat na[X.]h Art. 37 Abs. 2 [X.]V bedürfe es im Hinbli[X.]k auf Art. 37 Abs. 2 Satz 2 [X.]V der Herbeiführung einer politis[X.]h-diplomatis[X.]hen Lösung.
[X.]) Die Vorgaben des SKS-[X.]es stellten keine Verkürzung der parlamentaris[X.]hen Budgethoheit dar, sondern dienten der Begrenzung des [X.] Haftungsrisikos. Der [X.] begründe keine unmittelbaren Re[X.]htswirkungen für die Haushalte der Mitgliedstaaten; sol[X.]he entstünden nur mittelbar über die Sanktionen. Ein Haushaltsgesetz, das gegen den SKS-[X.] verstoße, verliere ni[X.]ht seine Re[X.]htswirksamkeit.
Wegen der föderalen Gliederung der [X.] weise der [X.] gegenüber der S[X.]huldenbremse im Grundgesetz Unters[X.]hiede auf, die allerdings ni[X.]ht zu einem davon wesentli[X.]h abwei[X.]henden Regelungskonzept führten. Verpfli[X.]htet sei der Gesamtstaat, also [X.], Länder und Gemeinden sowie alle weiteren öffentli[X.]hen Haushalte. Sanktionen der [X.]-Organe könnten si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h an den [X.] ri[X.]hten; für einen Dur[X.]hgriff auf Länder oder Gemeinden sei kein Raum. Den im Grundgesetz vorgesehenen Pfad der Ents[X.]huldung definiere Art. 143d Abs. 1 [X.], während der SKS-[X.] ihn der [X.]päis[X.]hen [X.] zur Konkretisierung überlasse. Es sei zwar ni[X.]ht si[X.]her, dass die [X.]päis[X.]he [X.] im Ergebnis zu einem identis[X.]hen Ents[X.]huldungspfad kommen werde, wie ihn das Grundgesetz vorsehe; sie sei allerdings verpfli[X.]htet, auf länderspezifis[X.]he Risiken Rü[X.]ksi[X.]ht zu nehmen und dürfe si[X.]h insoweit an der Re[X.]htslage des jeweiligen Mitgliedstaates orientieren.
Die inhaltli[X.]hen Vorgaben des SKS-[X.]es brä[X.]hten kaum Zuwa[X.]hs an materiellen Bindungen. Die Mitgliedstaaten übernähmen die Verpfli[X.]htungen aus eigenem Antrieb und würden zur Teilnahme ni[X.]ht - au[X.]h ni[X.]ht faktis[X.]h - gezwungen. Der [X.] veranlasse die autonome Dur[X.]hsetzun[X.]vertragli[X.]h eingegangener Selbstverpfli[X.]htungen und de[X.]ke si[X.]h mit bereits bestehenden unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben. Zwar bedeute Art. 7 [X.] mit seiner „umgekehrten“ qualifizierten Mehrheitsregel eine Neuerung, die jedo[X.]h ohne verfassungsre[X.]htli[X.]he Relevanz für die Budgethoheit der nationalen Parlamente bleibe; die Vereinbarung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens modifiziere das Defizitverfahren inhaltli[X.]h ni[X.]ht. Es finde au[X.]h keine Übertragung von materiellen Definitionskompetenzen auf andere Hoheitsträger statt. Dem Geri[X.]htshof sei in Art. 8 [X.] ledigli[X.]h in Bezug auf die Einhaltung von Art. 3 Abs. 2 [X.] die Kompetenz eingeräumt, über Klagen der [X.]sparteien zu ents[X.]heiden und im Fall eines Verstoßes gegen eine [X.]spartei ein Zwangsgeld zu verhängen. Zwar enthalte der [X.] keine ausdrü[X.]kli[X.]he Klausel zu seiner Beendigung oder Kündigung; do[X.]h s[X.]hließe dies die Anwendun[X.]der allgemeinen Kündigungsregeln des Völkerre[X.]hts ni[X.]ht aus.
Die [X.] sind zulässig, soweit die Bes[X.]hwerdeführer rügen, dass dur[X.]h das Gesetz zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Art. 136 des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währun[X.]der [X.] ist, das Gesetz zu dem [X.] vom 2. Februar 2012 zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und das Gesetz zu dem [X.] vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion sowie dur[X.]h unzurei[X.]hende haushalteris[X.]he Vorsorge für den Fall von [X.]n unkalkulierbare Risiken eingegangen und [X.] Ents[X.]heidungsprozesse auf [X.] verlagert würden, so dass eine Wahrnehmung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortun[X.]dur[X.]h den [X.] ni[X.]ht länger mögli[X.]h sei. Sie legen hinrei[X.]hend substantiiert dar, dass die [X.]des [X.] beeinträ[X.]htigt werde und sie in ihren Re[X.]hten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] verletzt seien (vgl. [X.]E 132, 195 <234>, Rn. 91; zur Zulässigkeit und zu den Anforderungen an die Substantiierun[X.]dieser Rüge vgl. [X.]E 129, 124 <167 ff.>).
Im Übrigen sind die [X.] unzulässig. Das gilt zum einen, soweit sie unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] die formelle Verfassungswidrigkeit des [X.]es, die funktionale Zuständigkeitsverteilung zwis[X.]hen Plenum, Auss[X.]hüssen und sonstigen Untergliederungen des [X.] sowie das fehlende Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit rügen, und zum anderen für die gegen die unter B.[X.] genannten Gesetze erhobenen Grundre[X.]htsrügen (1.). Unzulässig sind die [X.] ferner, soweit si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] und zu I[X.] gegen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem [X.] (2.) und der Refinanzierung der Ges[X.]häftsbanken (3.) sowie die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] und zu V[X.] gegen die Anwendbarkeit bestimmter sekundärre[X.]htli[X.]her Re[X.]htsakte der [X.]päis[X.]hen [X.] in der [X.] (4.) wenden. Das gilt au[X.]h, soweit der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] rügt, dass ein koordiniertes Vorgehen von [X.]päis[X.]hem Stabilitätsme[X.]hanismus und [X.]päis[X.]her Zentralbank ni[X.]ht ausges[X.]hlossen sei und dass es an einem ausrei[X.]henden Risikomanagement und entspre[X.]henden Re[X.]hnungslegungsvors[X.]hriften fehle (5.).
1. Die [X.] sind unzulässig, soweit die Bes[X.]hwerdeführer unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] die formelle Verfassungswidrigkeit des [X.]es (a), die funktionale Zuständigkeitsverteilung zwis[X.]hen dem Plenum des [X.], seinen Auss[X.]hüssen und Untergliederungen (b) und das fehlende Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit ([X.]) rügen sowie eine Verletzung anderer Grundre[X.]hte als Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] dur[X.]h die unter B.[X.] genannten Gesetze geltend ma[X.]hen ([X.]).
a) Die Rüge des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.], das [X.] sei mangels ordnungsgemäßer Einbringung in den [X.] formell verfassungswidrig, ist unzulässig, weil es insoweit an der Darlegung einer mit der Verfassungsbes[X.]hwerde rügefähigen Grundre[X.]htsposition fehlt (vgl. [X.]E 132, 195 <235>, Rn. 94). Der materielle Gehalt des Wahlre[X.]hts wird dur[X.]h Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur insoweit ges[X.]hützt, als er in einem für die politis[X.]he Selbstbestimmung des Volkes wesentli[X.]hen Berei[X.]h leerzulaufen droht, das heißt wenn die [X.] Selbstregierung des Volkes dauerhaft derart einges[X.]hränkt wird, dass zentrale politis[X.]he Ents[X.]heidungen ni[X.]ht mehr selbstständig getroffen werden können (vgl. [X.]E 89, 155 <172>; 123, 267 <330>; 129, 124 <168>). Dieser materielle S[X.]hutzgehalt von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] kommt vor allem in Konstellationen zum Tragen, in denen die Kompetenzen des [X.] auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentaris[X.]he Repräsentation des Volkswillens, geri[X.]htet auf die Verwirkli[X.]hung des politis[X.]hen Willens der Bürger, re[X.]htli[X.]h oder praktis[X.]h unmögli[X.]h ma[X.]ht (vgl. [X.]E 129, 124 <170>). Einen „Anspru[X.]h auf [X.]“ vermittelt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] jenseits von Ultra-vires-Konstellationen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 14. Januar 2014 - 2 [X.] u. a. -, juris, Rn. 53) nur insoweit, als dur[X.]h einen Vorgan[X.][X.] Grundsätze berührt werden, die Art. 79 Abs. 3 [X.] au[X.]h dem Zugriff des verfassungsändernenden Gesetzgebers entzieht (vgl. [X.]E 123, 267 <340>; 129, 124 <177>; 132, 195 <238>, Rn. 104).
b) Unzulässig sind die [X.] ferner, soweit die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.], II[X.], [X.] und [X.] eine Verletzung ihres Wahlre[X.]hts damit begründen, dass für bestimmte Maßnahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus die Mitwirkung ledigli[X.]h des [X.]es und ni[X.]ht des [X.] des [X.] vorgesehen ist.
[X.], funktionale Zuständigkeitsverteilung zwis[X.]hen dem Plenum des [X.], seinen Auss[X.]hüssen und anderen Untergliederungen kann ni[X.]ht mit der Verfassungsbes[X.]hwerde angegriffen werden.
Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des [X.] zählt grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zum rügefähigen Kern des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.] im Sinne von Art. 79 Abs. 3 [X.] sind au[X.]h bei Mehrheitsents[X.]heidungen des [X.]es gewahrt. Das Grundgesetz selbst sieht plenarersetzende Auss[X.]hussents[X.]heidungen in Art. 45, Art. 45[X.], Art. 45d und Art. 53a [X.] vor. Es würde zudem den Ausnahme[X.]harakter der auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützten Verfassungsbes[X.]hwerde verkennen und den Unters[X.]hied zum [X.]verfahren verwis[X.]hen, wenn unter Berufung auf [X.] des Wahlre[X.]hts die innerparlamentaris[X.]he Aufgabenverteilung gerügt werden könnte.
[X.]) Die Verfassungsbes[X.]hwerde der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] ist au[X.]h insoweit unzulässig, als mit ihr geltend gema[X.]ht wird, zur Si[X.]herung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung müssten [X.]esta[X.]und [X.]esrat über besondere Maßnahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, etwa eine Erhöhung des Stammkapitals, entspre[X.]hend Art. 79 Abs. 2 [X.] mit qualifizierter Mehrheit bes[X.]hließen. Der Verfassungsbes[X.]hwerde lässt si[X.]h keine s[X.]hlüssige Begründung für das Bestehen eines dahingehenden Re[X.]hts der Wahlbere[X.]htigten entnehmen. Art. 79 Abs. 2 [X.] - au[X.]h in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] - ist eine Regel des objektiven Verfassungsre[X.]hts, die die Willensbildun[X.]innerhalb des [X.] und des [X.]esrates betrifft (vgl. [X.]E 2, 143 <161>; 90, 286 <341>). Sie vermittelt den Wahlbere[X.]htigten und damit au[X.]h den Bes[X.]hwerdeführern zu [X.] - abgesehen von den Fällen einer Ultra-vires-Konstellation (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 14. Januar 2014 - 2 [X.] u. a. -, juris, Rn. 25) - keine Re[X.]hte, weil der Umfang der Ents[X.]heidungsbefugnisse des [X.], mithin die Substanz des Wahlre[X.]hts, ni[X.]ht davon abhängt, mit wel[X.]her Mehrheit der [X.] seine Bes[X.]hlüsse fasst. Davon abgesehen, lässt si[X.]h aus der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.] kein grundre[X.]htli[X.]her Anspru[X.]h auf ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis ableiten. Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung wird grundsätzli[X.]h dur[X.]h Verhandlung und Bes[X.]hlussfassung im Plenum wahrgenommen, dur[X.]h den Bes[X.]hluss über das Haushaltsgesetz, dur[X.]h finanzwirksame Gesetze oder dur[X.]h sonstige konstitutive Bes[X.]hlüsse des [X.] (vgl. [X.]E 130, 318 <347>). Dafür ist - soweit das Grundgesetz ni[X.]hts anderes bestimmt - entspre[X.]hend Art. 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderli[X.]h. Anhaltspunkte dafür, dass es je na[X.]h Höhe der Verpfli[X.]htungen oder Gewährleistungsübernahmen abgestufte Anforderungen an die parlamentaris[X.]he Legitimation gäbe, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Eine Erhöhung des Stammkapitals des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus stellte weder eine Änderung des Grundgesetzes (vgl. Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]) no[X.]h eine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die [X.]päis[X.]he [X.] dar, die das Grundgesetz seinem Inhalt na[X.]h ändern würde (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 i.[X.]m. Art. 79 Abs. 2 [X.]).
d) Soweit die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.], zu I[X.]und zu V[X.] rügen, Art. 35 Abs. 1 [X.]V verletze den allgemeinen Glei[X.][X.]eitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.], weil es für die den Organ- und Amtswaltern des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zuerkannte persönli[X.]he Immunität von der Geri[X.]htsbarkeit hinsi[X.]htli[X.]h ihrer in amtli[X.]her Eigens[X.]haft vorgenommenen Handlungen keine sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung gebe, sind sie dur[X.]h diese Regelung ni[X.]ht selbst na[X.]hteilig betroffen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 [X.] kommt von vornherein ni[X.]ht in Betra[X.]ht (vgl. [X.]E 63, 255 <265 f.>). Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] ma[X.]ht insoweit der Sa[X.]he na[X.]h einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspru[X.]h geltend, der si[X.]h aus dem allgemeinen Glei[X.][X.]eitssatz ebenso wenig ableiten lässt wie aus Art. 19 Abs. 4 [X.] oder Art. 2 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]E 132, 195 <235>, Rn. 95).
e) Soweit die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] und zu V[X.] eine Verletzung ihres Grundre[X.]hts aus Art. 14 Abs. 1 [X.] im Hinbli[X.]k auf inflationäre Entwi[X.]klungen dur[X.]h den [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und die Begleitgesetzgebung geltend ma[X.]hen, haben sie diese Rüge ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert. Der Geldwert ist in besonderer Weise gemeins[X.]haftsbezogen und gemeins[X.]haftsabhängig ([X.]E 97, 350 <371>; 129, 124 <174>). Es ist regelmäßig ni[X.]ht Aufgabe des [X.]s, im Rahmen eines Verfassungsbes[X.]hwerdeverfahrens wirts[X.]hafts- und finanzpolitis[X.]he Maßnahmen auf negative Folgewirkungen für die Geldwertstabilität zu überprüfen. Eine sol[X.]he Kontrolle kommt [X.]falls in Grenzfällen einer evidenten Minderung des Geldwerts dur[X.]h Maßnahmen der öffentli[X.]hen Gewalt in Betra[X.]ht (vgl. [X.]E 129, 124 <174>). Tatsa[X.]hen, die zu einer sol[X.]hen Kontrolle Anlass geben könnten, sind ni[X.]ht vorgetragen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G; vgl. [X.]E 132, 195 <236>, Rn. 96).
f) Mangels Bes[X.]hwerdebefugnis unzulässig ist s[X.]hließli[X.]h die Rüge einer Verletzung des grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hts aus Art. 20 Abs. 4 [X.] dur[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] Das Widerstandsre[X.]ht ist ein subsidiäres Ausnahmere[X.]ht, dessen Verletzung ni[X.]ht in einem Verfahren gerügt werden kann, in dem gegen die behauptete Beseitigun[X.]der verfassungsmäßigen Ordnung gerade geri[X.]htli[X.]he Abhilfe gesu[X.]ht wird (vgl. [X.]E 89, 155 <180>; 123, 267 <333>; 132, 195 <236>, Rn. 97).
g) Soweit die Verfassungsbes[X.]hwerde der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] im Hinbli[X.]k auf die funktionale Zuständigkeitsverteilung innerhalb des [X.]es und im Hinbli[X.]k auf die im [X.]-[X.]sgesetz und im [X.] vorgesehenen [X.] unzulässig ist, kann sie ni[X.]ht in eine Organklage umgedeutet werden.
Zwar hat das [X.] - ni[X.]ht nur bei der Auslegung unklarer Anträge - den eigentli[X.]hen Sinn des mit einem Antrag verfolgten Begehrens zu erfassen und diesem, soweit prozessual mögli[X.]h, Geltung zu vers[X.]haffen (vgl. [X.]E 54, 53 <54>; 68, 1 <64>). Au[X.]h ist die Umdeutung einer Verfassungsbes[X.]hwerde in eine Organklage grundsätzli[X.]h mögli[X.]h. Dies setzt voraus, dass der Antrag im [X.] zulässig wäre (vgl. [X.]E 13, 54 <94 f.>). Das ist hier ni[X.]ht der Fall.
Als Abgeordnete des [X.]es hätten die Bes[X.]hwerdeführer im [X.] mögli[X.]herweise geltend ma[X.]hen können, dass die angegriffenen Regelungen gegen ihre parlamentaris[X.]hen Beteiligungsre[X.]hte gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstoßen (vgl. [X.]E 64, 301 <313>; 108, 251 <266 f.>; 118, 277 <320>; 130, 318 <340>). Insofern fehlt es jedo[X.]h an einer hinrei[X.]henden Begründung des Antrags. Die Bes[X.]hwerdeführer berufen si[X.]h ledigli[X.]h auf ihr Wahlre[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist im [X.] jedo[X.]h keine rügefähige Re[X.]htsposition. Die Verletzung von Grundre[X.]hten und grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hten kann insoweit ni[X.]ht geltend gema[X.]ht werden (vgl. [X.]E 94, 351 <365>; 99, 19 <29>; 118, 277 <320>).
2. Unzulässig sind die [X.] ferner, soweit si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] gegen „die Einri[X.]htung des [X.]“ wenden (a) und - gemeinsam mit dem Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] - vers[X.]hiedene Unterlassungen [X.]r Verfassungsorgane in Bezug hierauf beanstanden (b).
a) Die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] wenden si[X.]h gegen die „Einri[X.]htung des [X.]“, weil sein Vollzug dur[X.]h das [X.]sre[X.]ht ni[X.]ht gede[X.]kt sei und si[X.]h daraus Gefährdungen für die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] ergäben. Dabei bleibt allerdings unklar, ob sie si[X.]h gegen die Leitlinie der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 26. April 2007 über ein trans-europäis[X.]hes automatisiertes E[X.]htzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem ([X.]) [X.]/2007/2 (ABl [X.] Nr. L 237 vom 8. September 2007, S. 1), geändert dur[X.]h die Leitlinie der [X.] vom 7. Mai 2009 [X.]/2009/9 (ABl [X.] Nr. L 123 vom 19. Mai 2009, S. 94) und die Leitlinie [X.]/2009/21 vom 17. September 2009 (ABl [X.] Nr. L 260 vom 3. Oktober 2009, S. 31) wenden (aa) oder ob der Antrag gegen die tatsä[X.]hli[X.]he Dur[X.]hführung des [X.]geri[X.]htet ist ([X.]). Das kann jedo[X.]h dahinstehen, weil die Verfassungsbes[X.]hwerde in beiden Fällen unzulässig ist.
aa) Versteht man die Verfassungsbes[X.]hwerde als gegen die Leitlinie [X.]/2007/2 geri[X.]htet, ist sie - unabhängig von der Frage, ob diese überhaupt zum Gegenstand einer Verfassungsbes[X.]hwerde gema[X.]ht werden könnte - jedenfalls verfristet (§ 93 Abs. 3 [X.]G). Zwar wurde die Leitlinie aus dem [X.] zuletzt dur[X.]h die Leitlinie der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäis[X.]hes automatisiertes E[X.]htzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (Neufassung) [X.]/2012/27 (ABl [X.] Nr. L 30 vom 30. Januar 2013, [X.]1 ff.) geändert. Die Änderungen betreffen ausweisli[X.]h des ersten Erwägungsgrundes der Leitlinie vor allem den Informationsaustaus[X.]h im System der [X.]päis[X.]hen Zentralbanken und die Sanktionsmögli[X.]hkeiten gegen Banken. Da weder vorgetragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h ist, dass die Neufassun[X.]eine Bes[X.]hwer für die Bes[X.]hwerdeführer begründet hat (vgl. [X.]E 79, 1 <14>; 122, 63 <74 ff.>; 129, 208 <235>), konnte der Erlass der Neufassung die - bezogen auf die letzte vorangegangene Änderung im Oktober 2010 abgelaufene - Frist zur Erhebung der Verfassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht erneut eröffnen.
[X.]) Soweit mit der Verfassungsbes[X.]hwerde die Dur[X.]hführung der [X.]-Leitlinie angegriffen werden soll, ist sie ebenfalls unzulässig, weil die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] bereits ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert dargelegt haben (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G), dass sie in eigenen Re[X.]hten verletzt werden (vgl. [X.]E 123, 267 <329> m.w.[X.]). Das [X.] dient der te[X.]hnis[X.]hen Abwi[X.]klung von grenzübers[X.]hreitenden Zahlungsvorgängen. Die Deuts[X.]he [X.]esbank bes[X.]hreibt es insoweit als das Zahlungssystem der Zentralbanken des [X.]systems für die Abwi[X.]klung eilbedürftiger Überweisungen in E[X.]htzeit, bei dem Kreditinstitute gegen eine monatli[X.]he Fixgebühr ihren Zahlungsverkehr über eine einheitli[X.]he Plattform abwi[X.]keln. [X.] entstehen dur[X.]h die tägli[X.]he Saldierung der grenzübers[X.]hreitenden Transaktionen. Sie stellen Forderungen oder Verbindli[X.]hkeiten gegenüber der [X.]päis[X.]hen Zentralbank dar. Die Bes[X.]hwerdeführer haben ni[X.]ht aufgezeigt, auf wel[X.]he Weise und in wel[X.]hem Umfang von der Dur[X.]hführung des [X.] eine Beeinträ[X.]htigung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.] und damit ihrer Re[X.]hte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgehen könnte.
b) Soweit si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] mit Bli[X.]k auf das [X.] gegen das Unterlassen der [X.]esregierung wendet, darauf hinzuwirken, dass die [X.] der Höhe na[X.]h begrenzt, regelmäßi[X.]ausgegli[X.]hen und abgebaut werden, sowie gegen das Unterlassen, auf eine Änderung der re[X.]htli[X.]hen Rahmenbedingungen des Systems der [X.]päis[X.]hen Zentralbanken in dem Sinne hinzuwirken, dass die Gelds[X.]höpfung einer nationalen Zentralbank prozentual ni[X.]ht ihren Kapitalanteil an der [X.]päis[X.]hen Zentralbank übersteigen darf, hat er eine mögli[X.]he Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] dur[X.]h die gerügte Untätigkeit ni[X.]ht aufgezeigt. Er trägt insoweit ledigli[X.]h vor, dass si[X.]h das [X.] aufgrund eines Konstruktionsfehlers der Währungsunion zu einem Me[X.]hanismus entwi[X.]kelt habe, der auf die Haftungsübernahme für Willensents[X.]heidungen fremder [X.] hinauslaufe und überdies das [X.]prinzip verletze, weil die bestehenden [X.] die Ents[X.]heidungsfreiheit der [X.]esrepublik [X.] - etwa mit Bli[X.]k auf ein Verlassen des [X.]-Währungsgebiets - erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigten. Er legt jedo[X.]h ni[X.]ht dar, warum die Entstehung der [X.]glei[X.]hbedeutend mit einem Haftungsme[X.]hanismus im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist und wie und in wel[X.]her Höhe si[X.]h aufgrund des vermeintli[X.]hen Me[X.]hanismus Haftungsrisiken für den [X.] ergeben.
Entspre[X.]hendes gilt, soweit die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] die Feststellung begehren, das Unterlassen der [X.]esregierung, Ni[X.]htigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.]V beim [X.]der [X.]päis[X.]hen [X.] gegen das [X.] zu erheben, verletze Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 [X.]. Allerdings ma[X.]hen die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] au[X.]h geltend, die unkorrigierte Fortführung des [X.] stelle einen ausbre[X.]henden Re[X.]htsakt dar, der mit dem unionsre[X.]htli[X.]hen Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung unvereinbar sei und daher der [X.]n Legitimation entbehre. Insoweit fehlt es indes an Darlegungen dazu, inwiefern das [X.]päis[X.]he System der Zentralbanken, indem es, wie behauptet, aus der Kreditvergabe einzelner Notenbanken resultierende übermäßige [X.] ni[X.]ht regelmäßig a[X.]aue oder kompensiere, in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht - ni[X.]ht nur in bestimmter ökonomis[X.]her Perspektive - jenseits seines Mandats handelt. Bereits deshalb gibt das Bes[X.]hwerdevorbringen keinen Anlass, der Frage na[X.]hzugehen, inwieweit die im Senatsbes[X.]hluss vom 14. Januar 2014 - 2 [X.] u. a. - aus der Integrationsverantwortung der Verfassungsorgane entwi[X.]kelten Handlungspfli[X.]hten hier von Bedeutung sein könnten.
3. Die Verfassungsbes[X.]hwerde der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] ist au[X.]h insoweit unzulässig, als sie Maßnahmen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank im Zusammenhang mit der Refinanzierung der Ges[X.]häftsbanken beanstandet.
Der [X.] genügt bereits ni[X.]ht den Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbes[X.]hwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G). Sie behaupten ledigli[X.]h paus[X.]hal, die [X.]päis[X.]he Zentralbank akzeptiere ungeeignete Si[X.]herheiten.
4. Unzulässig sind die [X.] der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] und zu V[X.] s[X.]hließli[X.]h, soweit sie si[X.]h gegen die Anwendung bestimmter sekundärre[X.]htli[X.]her Re[X.]htsakte der [X.]päis[X.]hen [X.] und des [X.]-Plus-Paktes in der [X.] wenden.
a) Die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] rügen, die Re[X.]htsakte des sogenannten Sixpa[X.]k (vgl. oben Rn. 19) seien ausbre[X.]hende Re[X.]htsakte im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s, weil sie eine Wirts[X.]haftsregierun[X.]der [X.]päis[X.]hen [X.] begründeten und damit ein wesentli[X.]her Baustein eines [X.]esstaates seien. Zuglei[X.]h entleerten sie das Wahlre[X.]ht der [X.], weil die Wähler ni[X.]ht länger über ihr wirts[X.]haftli[X.]hes S[X.]hi[X.]ksal bestimmen könnten.
Mit diesem Vortrag legen die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] eine Verletzung in ihrem Wahlre[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] weder unter dem Gesi[X.]htspunkt eines Eingriffs in die von Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützte Verfassungsidentität no[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt einer Verletzung von Reaktionspfli[X.]hten [X.]r Staatsorgane auf qualifizierte Ultra-vires-Akte dar (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 14. Januar 2014 - 2 [X.], 2 [X.], 2 BvR 2730/13, 2 [X.], 2 [X.] -). Die paus[X.]hale Behauptung, die se[X.]hs Sekundärre[X.]htsakte des Sixpa[X.]ks begründeten eine Wirts[X.]haftsregierung der [X.]päis[X.]hen [X.], genügt weder zur Darlegung einer Entleerung des Wahlre[X.]hts dur[X.]h Verlust unverzi[X.]htbarer Ents[X.]heidungsbefugnisse des [X.]es no[X.]h zur Darlegung eines etwaigen Anspru[X.]hs auf Feststellung eines Ultra-vires-Handelns der [X.]päis[X.]hen [X.]. Die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] befassen si[X.]h weder mit den Einzelheiten der von ihnen angegriffenen Regelungen no[X.]h damit, dass diese si[X.]h eng an Art. 126 A[X.]V und die entspre[X.]hende [X.] anlehnen. Über die Behauptung der Erri[X.]htung einer „Wirts[X.]haftsdiktatur“ der [X.]päis[X.]hen [X.] hinaus tragen sie zudem ni[X.]hts Greifbares zu erwartbaren Auswirkungen der im Sixpa[X.]k gebündelten Maßnahmen vor. Insbesondere bleibt offen, weshalb der [X.] dur[X.]h die Umsetzung der angegriffenen Regelungen daran gehindert werden könnte, eigenständige wirts[X.]haftspolitis[X.]he Ents[X.]heidungen zu treffen.
b) Au[X.]h soweit si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer zu V[X.] gegen die Verordnung ([X.]) Nr. 1176/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomis[X.]her Unglei[X.]hgewi[X.]hte wenden, legen sie eine mögli[X.]he Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert dar. Die Rüge, die Ermä[X.]htigungsgrundlage (Art. 121 Abs. 6 A[X.]V) sei unzutreffend gewählt und dadur[X.]h seien zuglei[X.]h wesentli[X.]he Re[X.]hte des [X.]es verkürzt worden, genügt dafür ni[X.]ht. Insbesondere ist ni[X.]ht vorgetragen, wel[X.]he Mitwirkungs- und Informationsre[X.]hte des [X.] verletzt worden sein sollen.
[X.]) Ebenso wenig substantiiert ist der Antra[X.]der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] auf Feststellung einer Verletzun[X.]ihrer Re[X.]hte dur[X.]h den [X.]-Plus-Pakt. Sie halten diesen für einen ausbre[X.]henden Re[X.]htsakt, der dazu beiträgt und beitragen soll, die [X.]päis[X.]he [X.] zu einem [X.]esstaat zu entwi[X.]keln. Inwiefern der [X.]-Plus-Pakt, der selbst Sanktionen ni[X.]ht vorsieht (vgl. [X.]E 131, 152 <224 f.>) und zudem von den Bes[X.]hwerdeführern zu I[X.] als „Augenwis[X.]herei“ bezei[X.]hnet wird, glei[X.]hwohl dem [X.] in einem Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] berührenden Umfang Kompetenzen entziehen könnte, ers[X.]hließt si[X.]h na[X.]h dem [X.] ni[X.]ht. Die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] begründen im Wesentli[X.]hen mit ökonomis[X.]hen Argumenten ledigli[X.]h, warum aus ihrer Si[X.]ht der [X.]-Plus-Pakt einen weiteren S[X.]hritt auf dem Weg zu einer mit der Souveränität des [X.] Volkes unvereinbaren S[X.]hulden- und [X.]darstellt.
5. Unzulässig ist die Verfassungsbes[X.]hwerde des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] ferner, soweit er rügt, dass ein koordiniertes Vorgehen von [X.]päis[X.]hem Stabilitätsme[X.]hanismus und [X.]päis[X.]her Zentralbank dur[X.]h den Gesetzgeber ni[X.]ht ausges[X.]hlossen (vgl. dazu [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12 u. a. -, juris) und ein ausrei[X.]hendes Risikomanagement und entspre[X.]hende Re[X.]hnungslegungsvors[X.]hriften mit Bli[X.]k auf den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht ges[X.]haffen worden seien. Es ist ni[X.]ht erkennbar, inwieweit allein dadur[X.]h sein Wahlre[X.]ht aus Art. 38 Abs.1 Satz 1 [X.] entleert sein könnte.
1. Der Antrag im [X.]verfahren ist nur zulässig, soweit die Antragstellerin zu [X.]. geltend ma[X.]ht, dur[X.]h die angegriffenen Gesetze entäußere si[X.]h der [X.] seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung; als Fraktion des [X.]es ist sie insoweit antragsbefugt (Art. 20 Abs.1 und Abs. 2, Art. 23 Abs. 1, Art. 110 [X.], vgl. [X.]E 123, 267 <338 f.>; 132, 195 <237>, Rn. 102).
2. Soweit die Antragstellerin zu [X.]. geltend ma[X.]ht, sie sei im Zusammenhang mit dem Gesetz zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Art. 136 A[X.]V in ihrem Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] verletzt worden, an einem Konvent im Rahmen des ordentli[X.]hen [X.]sänderungsverfahrens na[X.]h Art. 48 Abs. 2 bis Abs. 5 [X.]V teilzunehmen, ist der Antrag mangels Darlegung einer Re[X.]htsverletzung im Sinne des § 64 Abs. 1 [X.]G unzulässig (vgl. [X.]E 132, 195 <237>, Rn. 101).
3. Au[X.]h soweit die Antragstellerin zu [X.]. die im [X.] vorgesehene funktionale Zuständigkeitsverteilung zwis[X.]hen [X.] und Plenum rügt, hat sie die Mögli[X.]hkeit einer Re[X.]htsverletzun[X.]ni[X.]ht substantiiert dargelegt. Die Zuweisung von [X.] an einen Auss[X.]huss des [X.] kann weder das Re[X.]ht einer Fraktion (a) no[X.]h ein Re[X.]ht des [X.]es verletzen, das die Fraktion im Wege der Prozessstands[X.]haft geltend ma[X.]hen könnte (b).
a) Fraktionen im [X.] sind Zusammens[X.]hlüsse von [X.], deren Re[X.]htsstellung - ebenso wie der Status der [X.] - aus Art. 38 Abs. 1 [X.] abzuleiten ist (vgl. [X.]E 70, 324 <362 f.>; 112, 118 <135>). Dementspre[X.]hend haben die Fraktionen ein aus Art. 38 Abs. 1 [X.] abgeleitetes Re[X.]ht auf glei[X.]he Teilhabe an der parlamentaris[X.]hen Willensbildung (vgl. [X.]E 84, 304 <325>; 96, 264 <278>; 112, 118 <133>); es gilt der Grundsatz der Glei[X.]hbehandlung der Fraktionen (vgl. [X.]E 93, 195 <204>). Die glei[X.]hbere[X.]htigte Mitwirkung der Fraktionen an der parlamentaris[X.]hen Willensbildung wird unter anderem dur[X.]h den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsatz der [X.]abgesi[X.]hert, der dann zum Tragen kommt, wenn der [X.]esta[X.]seine verfassungsre[X.]htli[X.]he Stellung als Repräsentationsorgan ni[X.]ht dur[X.]h die Mitwirkung aller seiner Mitglieder wahrnimmt (vgl. [X.]E 80, 188 <218>; 130, 318 <342>). Na[X.]h dem Grundsatz der [X.] muss jede Untergliederung des [X.] ein verkleinertes A[X.]ild des [X.] sein und in ihrer Zusammensetzung die Zusammensetzun[X.]des [X.] in seiner politis[X.]hen Gewi[X.]htung widerspiegeln (vgl. [X.]E 80, 188 <222>; 112, 118 <133>; 130, 318 <354>).
aa) Dem Anspru[X.]h einer Fraktion auf Glei[X.]hbehandlung mit den anderen Fraktionen ist mit Bli[X.]k auf die funktionale Zuständigkeitsverteilung innerhalb des [X.] allerdings Genüge getan, wenn der Auss[X.]huss gemäß § 12 [X.] der Gewi[X.]htung der im Plenum vertretenen Fraktionen entspre[X.]hend besetzt und dem Grundsatz der [X.] Re[X.]hnung getragen ist (vgl. [X.]E 112, 118 <133>; 130, 318 <353 f.>). Weitergehende Re[X.]hte ergeben si[X.]h für die Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 [X.] insoweit ni[X.]ht. Die im [X.] vorgesehene Zuweisung von [X.] an den [X.] berührt die Antragstellerin zu [X.]. daher ni[X.]ht in ihren verfassungsmäßigen Re[X.]hten.
[X.]) Die Antragstellerin zu [X.]. kann aber au[X.]h ni[X.]ht die dur[X.]h diese Zuweisung berührten Re[X.]hte ihrer Mitglieder im Weg der Prozessstands[X.]haft dur[X.]hsetzen. Zwar führt jede Delegation von Aufgaben und Befugnissen auf eine Untergliederung des [X.] dazu, dass das Re[X.]ht der ihr ni[X.]ht angehörenden [X.], als Vertreter des ganzen Volkes glei[X.]hermaßen an der Legitimation und Kontrolle der Staatsgewalt teilzuhaben (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.]), berührt wird. Dies kann jedo[X.]h nur von den betroffenen [X.] selbst geltend gema[X.]ht werden. Eine Prozessstands[X.]haft der Fraktion würde au[X.]h dem freien Mandat widerspre[X.]hen. Sie würde es ermögli[X.]hen, dass die Ausübun[X.]der [X.]re[X.]hte ni[X.]ht von der Gewissensents[X.]heidun[X.]des einzelnen [X.] abhinge, sondern von einem Mehrheitsbes[X.]hluss der Fraktion oder gar nur einer Ents[X.]heidung der Fraktionsführung (vgl. zur Stellung der [X.] im Verhältnis zu den Fraktionen [X.]E 10, 4 <14>; 114, 121 <150>; [X.], in: [X.] Kommentar, Bd. 7, Art. 38 Rn. 89, 91 <Februar 2008>; [X.], in: [X.]/Dürig, [X.]; Art. 38 Rn. 201 <Oktober 2010>; [X.], in: Sa[X.]hs, [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 38 Rn. 49; [X.], in: v.Mün[X.]h/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 38 Rn. 89, jeweils m.w.[X.]).
b) Die Zuweisung einer parlamentaris[X.]hen Aufgabe an einen Auss[X.]huss verletzt au[X.]h kein Re[X.]ht des [X.]es, das die Antragstellerin im Wege der Prozessstands[X.]haft für diesen geltend ma[X.]hen könnte, au[X.]h wenn die Zuweisung die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen (vgl. [X.]E 130, 318 <350 ff.>) ni[X.]ht erfüllte und deshalb gegen das [X.]prinzip verstieße. Das von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ges[X.]hützte [X.]prinzip ist kein Re[X.]ht des [X.]es, au[X.]h ni[X.]ht, soweit es dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] für unantastbar erklärt wird (vgl. [X.]E 123, 267 <339>). Für einen [X.] ist insoweit kein Raum, weil dieses Verfahren auf die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über Re[X.]hte und Pfli[X.]hten von Verfassungsorganen zielt. Das [X.]verfahren dient der gegenseitigen Abgrenzung von Kompetenzen der Verfassungsorgane oder ihrer Teile in einem Verfassungsre[X.]htsverhältnis, ni[X.]ht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. [X.]E 68, 1 <69 ff.>; 73, 1 <30>; 104, 151 <193 f.>; 123, 267 <339>).
Der Antrag ist s[X.]hließli[X.]h unzulässig, soweit die Antragstellerin zu [X.]. mit Bli[X.]k auf das [X.] geltend ma[X.]ht, besonders bedeutsame Maßnahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus wie die Erhöhung des Stammkapitals bedürften wegen ihrer Bedeutun[X.]für die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung entspre[X.]hend Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 und Art. 79 Abs. 2 [X.] der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder von [X.] und [X.]esrat. Eine Verletzung eigener Re[X.]hte oder von Re[X.]hten des [X.], die im [X.] geltend gema[X.]ht werden könnten, ist damit ni[X.]ht vorgetragen. Art. 79 Abs. 2 [X.] - au[X.]h in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] - ist eine Regel des objektiven Verfassungsre[X.]hts, die die Willensbildung innerhalb des [X.] und des [X.]esrates betrifft (vgl. [X.]E 2, 143 <161>; 90, 286 <341>). Sie verleiht der Antragstellerin zu [X.]. - abgesehen von den Fällen einer Ultra-vires-Konstellation (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 14. Januar 2014 - 2 [X.] u. a. -, juris, Rn. 25) keine eigenen oder abgeleiteten Re[X.]hte, weil der Umfang der Re[X.]hte der Fraktionen und des [X.] ni[X.]ht davon abhängt, mit wel[X.]her Mehrheit der [X.] seine Bes[X.]hlüsse fasst.
Die [X.] und das [X.]verfahren sind, soweit zulässig, unbegründet. Der Gesetzgeber ist jedo[X.]h mit Bli[X.]k auf die Zustimmung zu Artikel 4 Absatz 8 des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus verpfli[X.]htet, [X.] dur[X.]hgehend si[X.]herzustellen, dass die [X.] [X.]n na[X.]h dem Vertra[X.]zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus fristgere[X.]ht und vollständig na[X.]hkommen kann.
[X.]. 38 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützte Wahlre[X.]ht gewährleistet als grundre[X.]htsglei[X.]hes Re[X.]ht die Selbstbestimmung der Bürger und garantiert die freie und glei[X.]he Teilhabe an der in [X.] ausgeübten Staatsgewalt (vgl. [X.]E 37, 271 <279>; 73, 339 <375>; 123, 267 <340>). Sein Gewährleistungsgehalt umfasst die Grundsätze des [X.]gebots im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.], die Art. 79 Abs. 3 [X.] als Identität der Verfassung au[X.]h vor dem Zugriff dur[X.]h den verfassungsändernden Gesetzgeber s[X.]hützt ([X.]E 132, 195 <238>, Rn. 104; vgl. au[X.]h [X.]E 123, 267 <340>; 129, 124 <177>). Vor diesem Hintergrund muss der Gesetzgeber ausrei[X.]hende Vorkehrungen treffen, um seine Integrationsverantwortung dauerhaft erfüllen zu können (1.). Er darf si[X.]h namentli[X.]h seines Budgetre[X.]hts ni[X.]ht begeben (2.).
1. Das Grundgesetz untersagt ni[X.]ht nur die Übertragung der [X.] auf die [X.]päis[X.]he [X.] oder im Zusammenhang mit ihr ges[X.]haffene Einri[X.]htungen (vgl. [X.]E 89, 155 <187 f., 192, 199>; vgl. au[X.]h [X.]E 58, 1 <37>; 104, 151 <210>; 123, 267 <349>; 132, 195 <238>, Rn. 105). Au[X.]h Blankettermä[X.]htigungen zur Ausübung öffentli[X.]her Gewalt dürfen die [X.] Verfassungsorgane ni[X.]ht erteilen (vgl. [X.]E 58, 1 <37>; 89, 155 <183 f., 187>; 123, 267 <351>; 132, 195 <238>, Rn. 105). Dynamis[X.]he [X.]svors[X.]hriften müssen deshalb, wenn sie no[X.]h in einer Weise ausgelegt werden können, die die Integrationsverantwortung wahrt, jedenfalls an geeignete Si[X.]herungen zur effektiven Wahrnehmung dieser Verantwortun[X.]geknüpft werden. Für Grenzfälle des no[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h Zulässigen muss der Gesetzgeber gegebenenfalls mit seinen die Zustimmung begleitenden Gesetzen wirksame Vorkehrungen dafür treffen, dass si[X.]h seine Integrationsverantwortun[X.]hinrei[X.]hend entfalten kann ([X.]E 123, 267 <353>; 132, 195 <239>, Rn. 105).
2. Art. 38 Abs. 1 [X.] wird insbesondere verletzt, wenn si[X.]h der [X.] seiner Haushaltsverantwortung dadur[X.]h entäußert, dass er oder zukünftige [X.]e das Budgetre[X.]ht ni[X.]ht mehr in eigener Verantwortung ausüben können ([X.]E 129, 124 <177>; 132, 195 <239>, Rn. 106). Die Ents[X.]heidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentli[X.]hen Hand ist grundlegender Teil der [X.]n Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat (vgl. [X.]E 123, 267 <359>; 132, 195 <239>, Rn. 106). Der [X.] muss deshalb dem Volk gegenüber verantwortli[X.]h über Einnahmen und Ausgaben ents[X.]heiden. Insofern stellt das Budgetre[X.]ht ein zentrales Element der [X.]n Willensbildung dar (vgl. [X.]E 70, 324 <355 f.>; 79, 311 <329>; 129, 124 <177>; 132, 195 <239>, Rn. 106), das au[X.]h in einem System [X.]en Regierens Bea[X.]htung verlangt (a). Die Haushaltsautonomie der nationalen Parlamente wird dur[X.]h unionsre[X.]htli[X.]he Vorkehrungen abgesi[X.]hert (b) und ni[X.]ht dadur[X.]h in Frage gestellt, dass si[X.]h die Mitgliedstaaten zu einer bestimmten Fiskalpolitik verpfli[X.]hten ([X.]). Die Übers[X.]hreitung einer unmittelbar aus dem [X.]prinzip des Grundgesetzes ableitbaren Obergrenze von Zahlungsverpfli[X.]htungen und Haftungszusagen kommt [X.]falls in Betra[X.]ht, wenn im [X.] die [X.]zumindest für einen nennenswerten [X.]raum ni[X.]ht nur einges[X.]hränkt würde, sondern praktis[X.]h vollständig leerliefe (d).
a) Au[X.]h in einem System [X.]en Regierens müssen die gewählten [X.] des [X.] als Repräsentanten des Volkes die Kontrolle über grundlegende haushaltspolitis[X.]he Ents[X.]heidungen behalten. Mit der Öffnung für die internationale Zusammenarbeit und die europäis[X.]he Integration bindet si[X.]h die [X.]esrepublik [X.] ni[X.]ht nur re[X.]htli[X.]h, sondern au[X.]h finanzpolitis[X.]h. Selbst wenn sol[X.]he Bindungen einen erhebli[X.]hen Umfang annehmen, wird das Budgetre[X.]ht ni[X.]ht ohne Weiteres in einer über Art. 38 Abs. 1 [X.] rügefähigen Weise verletzt. Für die Einhaltung des [X.]gebots kommt es vielmehr ents[X.]heidend darauf an, dass der [X.] der Ort bleibt, an dem eigenverantwortli[X.]h über Einnahmen und Ausgaben ents[X.]hieden wird, au[X.]h im Hinbli[X.]k auf internationale und europäis[X.]he Verbindli[X.]hkeiten (vgl. [X.]E 129, 124 <177>; 130, 318 <344>; 131, 152 <205 f.>; 132, 195 <239 f.>, Rn. 107). Würde über wesentli[X.]he haushaltspolitis[X.]he Fragen ohne konstitutive Zustimmung des [X.] ents[X.]hieden oder würden überstaatli[X.]he Re[X.]htspfli[X.]hten ohne entspre[X.]hende Willensents[X.]heidung des [X.] begründet, so geriete das Parlament in die Rolle des bloßen Na[X.]hvollzugs und könnte die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung im Rahmen seines Budgetre[X.]hts ni[X.]ht mehr wahrnehmen ([X.]E 129, 124 <178 f.>; 130, 318 <344 f.>; 132, 195 <240>, Rn. 107).
aa) Der [X.] darf seine Budgetverantwortung ni[X.]ht dur[X.]h unbestimmte haushaltspolitis[X.]he Ermä[X.]htigungen auf andere Akteure übertragen. Je größer das finanzielle Ausmaß von Haftungsübernahmen oder Verpfli[X.]htungsermä[X.]htigungen ist, umso wirksamer müssen [X.] und Ablehnungsre[X.]hte sowie Kontrollbefugnisse des [X.] ausgestaltet werden. Insbesondere darf dieser si[X.]h keinen finanzwirksamen Me[X.]hanismen ausliefern, die - sei es aufgrund ihrer Gesamtkonzeption, sei es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelmaßnahmen - zu ni[X.]ht übers[X.]haubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige konstitutive Zustimmung führen können, seien es Ausgaben oder Einnahmeausfälle. Dieses Verbot, si[X.]h der Budgetverantwortun[X.]zu entäußern, bes[X.]hränkt ni[X.]ht etwa unzulässig die Haushaltskompetenz des Gesetzgebers, sondern zielt gerade auf deren Bewahrung (vgl. [X.]E 129, 124 <179>; 132, 195 <240>, Rn. 108).
[X.]) Eine notwendige Bedingung für die Si[X.]herung politis[X.]her Freiräume im Sinne des Identitätskerns der Verfassung (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 [X.]) besteht darin, dass der [X.]seine Ents[X.]heidungen über Einnahmen und Ausgaben frei von Fremdbestimmung seitens der Organe und anderer Mitgliedstaaten der [X.]päis[X.]hen [X.] trifft und dauerhaft „Herr seiner Ents[X.]hlüsse“ bleibt (vgl. [X.]E 129, 124 <179 f.>; 132, 195 <240>, Rn. 109). Es ist zwar in erster Linie Sa[X.]he des [X.] selbst, in Abwägung aktueller Bedürfnisse mit den Risiken mittel- und langfristiger Gewährleistungen darüber zu befinden, in wel[X.]her Gesamthöhe Gewährleistungssummen no[X.]h verantwortbar sind (vgl. [X.]E 79, 311 <343>; 119, 96 <142 f.>; 132, 195 <240 f.>, Rn. 109). Aus der [X.]n Verankerung der [X.]folgt jedo[X.]h, dass der [X.] einem [X.]oder supranational vereinbarten, ni[X.]ht an strikte Vorgaben gebundenen und in seinen Auswirkungen ni[X.]ht begrenzten Bürgs[X.]hafts- oder Leistungsautomatismus ni[X.]ht zustimmen darf, der - einmal in Gang gesetzt - seiner Kontrolle und Einwirkung entzogen ist ([X.]E 129, 124 <180>; 132, 195 <241>, Rn. 109).
[X.][X.]) Es dürfen zudem keine dauerhaften völkervertragsre[X.]htli[X.]hen Me[X.]hanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensents[X.]heidungen anderer [X.] hinauslaufen, vor allem wenn sie mit s[X.]hwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidaris[X.]he Hilfsmaßnahme des [X.]es größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Berei[X.]h muss vom [X.] im Einzelnen bewilligt werden. Soweit überstaatli[X.]he Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund ihrer Größenordnungen für das Budgetre[X.]ht von struktureller Bedeutung sein können, etwa dur[X.]h Übernahme von Bürgs[X.]haften, deren Einlösung die Haushaltsautonomie gefährden kann, oder dur[X.]h Beteiligung an entspre[X.]henden Finanzsi[X.]herungssystemen, bedarf ni[X.]ht nur jede einzelne Disposition der Zustimmung des [X.]; es muss darüber hinaus gesi[X.]hert sein, dass weiterhin hinrei[X.]hender parlamentaris[X.]her Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht ([X.]E 132, 195 <241>, Rn. 110; vgl. au[X.]h [X.]E 129, 124 <180 f.>). Die den [X.] im Hinbli[X.]k auf die Übertragung von Kompetenzen auf die [X.]päis[X.]he [X.] treffende Integrationsverantwortun[X.](vgl. [X.]E 123, 267 <356 ff.>) findet hierin ihre Entspre[X.]hung für haushaltswirksame Maßnahmen verglei[X.]hbaren Gewi[X.]hts ([X.]E 129, 124 <181>; 132, 195 <241>, Rn. 110).
[X.]) Der [X.] kann seine haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung ni[X.]ht ohne ausrei[X.]hende Informationen über die von ihm zu verantwortenden Ents[X.]heidungen von [X.]er Bedeutung wahrnehmen. Das [X.]prinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] gebietet daher, dass er an diejenigen Informationen gelangen muss, die er für eine Abs[X.]hätzung der wesentli[X.]hen Grundlagen und Konsequenzen seiner Ents[X.]heidun[X.]benötigt (vgl. nur Art. 43 Abs. 1, Art. 44 [X.] sowie [X.]E 67, 100 <130>; 77, 1 <48>; 110, 199 <225>; 124, 78 <114>; 131, 152 <202 f.>; 132, 195 <241 f.>, Rn. 111). Dieser Grundsatz gilt ni[X.]ht nur im nationalen Haushaltsre[X.]ht (vgl. etwa Art. 114 [X.]), sondern au[X.]h in Angelegenheiten der [X.]päis[X.]hen [X.] (vgl. Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.]; vgl. [X.]E 132, 195 <242>, Rn. 111).
b) Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortun[X.]des [X.]es wird seit dem Eintritt in die dritte Stufe der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion dur[X.]h die Bestimmungen des [X.]es über die [X.]päis[X.]he [X.] und des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] abgesi[X.]hert. Diese Bestimmungen stehen der nationalen Haushaltsautonomie als einer wesentli[X.]hen, ni[X.]ht entäußerbaren Kompetenz der unmittelbar demokratis[X.]h legitimierten Parlamente der Mitgliedstaaten ni[X.]ht entgegen, sondern setzen sie voraus (vgl. im Einzelnen [X.]E 132, 195 <243>, Rn. 114 ff.).
[X.]) Die Verpfli[X.]htung des [X.]auf eine bestimmte Haushalts- und Fiskalpolitik ist - ungea[X.]htet des auf prinzipielle re[X.]htli[X.]he Reversibilität angelegten [X.]prinzips aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] - ni[X.]ht von vornherein demokratiewidrig (vgl. [X.]E 79, 311 <331 ff.>; 119, 96 <137 ff.>; 132, 195 <244 f.>, Rn. 119 f.) (aa). Sie kann grundsätzli[X.]h au[X.]h dur[X.]h die Übertragung wesentli[X.]her haushaltspolitis[X.]her Ents[X.]heidungen auf Organe einer supra- oder internationalen [X.]oder die Übernahme entspre[X.]hender völkerre[X.]htli[X.]her Verpfli[X.]htungen erfolgen ([X.]). Die Ents[X.]heidung, ob und in wel[X.]hem Umfang dies sinnvoll ist, obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber ([X.][X.]).
aa) Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat dur[X.]h die tatbestandli[X.]he Konkretisierung und sa[X.]hli[X.]he Vers[X.]härfung der Regeln für die Kreditaufnahme von [X.] und Ländern (insbesondere Art. 109 Abs. 3 und Abs. 5, Art. 109a, Art. 115 [X.] n.F., Art. 143d Abs. 1 [X.]) klargestellt, dass eine Selbstbindung der Parlamente und die damit verbundene fühlbare Bes[X.]hränkung ihrer haushaltspolitis[X.]hen Handlungsfähigkeit gerade im Interesse einer langfristigen Erhaltung der [X.]n Gestaltungsfähigkeit notwendi[X.]sein können (vgl. [X.]E 129, 124 <170>). Mag eine derartige Bindung die [X.]n Gestaltungsspielräume in der Gegenwart au[X.]h bes[X.]hränken, so dient sie do[X.]h zuglei[X.]h deren Si[X.]herung für die Zukunft. Zwar stellt au[X.]h eine langfristig besorgniserregende Entwi[X.]klung des S[X.]huldenstandes keine verfassungsre[X.]htli[X.]h relevante Beeinträ[X.]htigung der Kompetenz des Gesetzgebers zu einer situationsabhängigen diskretionären Fiskalpolitik dar. Denno[X.]h führt sie zu einer faktis[X.]hen Verengung von Ents[X.]heidungsspielräumen (vgl. [X.]E 119, 96 <147>). Deren Vermeidung ist ein legitimes (verfassungs-)gesetzgeberis[X.]hes Ziel ([X.]E 132, 195 <245>, Rn. 120).
[X.]) Die Verpfli[X.]htung des Haushaltsgesetzgebers auf eine bestimmte Haushalts- und Fiskalpolitik kann grundsätzli[X.]h au[X.]h auf der Basis des [X.]s- oder Völkerre[X.]hts erfolgen.
(1) Die im [X.] über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] niedergelegten Anforderungen an eine tragfähige Haushaltswirts[X.]haft (Art. 123 bis Art. 126, Art. 136 A[X.]V) begrenzen den Spielraum des nationalen Gesetzgebers bei der Wahrnehmung seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung. Verglei[X.]hbares gilt - seine Übereinstimmung mit dem Primärre[X.]ht, die hier ni[X.]ht zu untersu[X.]hen ist, unterstellt - für das unionale Sekundärre[X.]ht (vgl. im Einzelnen [X.]E 132, 195 <245 f.>, Rn. 122).
(2) Es steht den Mitgliedstaaten im Übrigen frei, über die bestehenden wirts[X.]hafts- und haushaltspolitis[X.]hen Bindungen des [X.]sre[X.]hts hinaus weitere Bindungen einzugehen, soweit diese ni[X.]ht in Widerspru[X.]h zu den unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben geraten (vgl. Art. 4 Abs. 3 [X.]V). Die [X.] kann daher innerstaatli[X.]h strengere Regelungen für ihre Haushaltspolitik einführen und si[X.]h au[X.]h entspre[X.]hend vertragli[X.]h verpfli[X.]hten (vgl. [X.]E 129, 124 <181 f.>; 132, 195 <246>, Rn. 123).
[X.][X.]) Dabei ist es in erster Linie Sa[X.]he des Gesetzgebers, abzuwägen, ob und in wel[X.]hem Umfang zur Erhaltung [X.]r Gestaltungs- und Ents[X.]heidungsspielräume au[X.]h für die Zukunft Bindungen in Bezug auf das Ausgabeverhalten geboten und deshalb - spiegelbildli[X.]h - eine Verringerung des Gestaltungs- und Ents[X.]heidungsspielraums in der Gegenwart hinzunehmen ist. Das [X.] kann si[X.]h hier ni[X.]ht mit eigener Sa[X.]hkompetenz an die Stelle der dazu zuvörderst berufenen Gesetzgebungskörpers[X.]haften setzen ([X.]E 129, 124 <183>). Es hat jedo[X.]h si[X.]herzustellen, dass der [X.] Prozess offen bleibt, aufgrund anderer Mehrheitsents[X.]heidungen re[X.]htli[X.]he [X.] erfolgen können (vgl. [X.]E 5, 85 <198 f.>; 44, 125 <142>; 123, 267 <367>) und eine irreversible re[X.]htli[X.]he Präjudizierung künftiger Generationen vermieden wird ([X.]E 132, 195 <246 f.>, Rn. 124).
d) Ob und inwieweit si[X.]h unmittelbar aus dem [X.]prinzip darüber hinaus eine justiziable Begrenzun[X.]der Übernahme von Zahlungsverpfli[X.]htungen oder Haftungszusagen herleiten lässt, musste der Senat bislan[X.]ni[X.]ht ents[X.]heiden. Eine unmittelbar aus dem [X.]prinzip folgende Obergrenze könnte [X.]falls übers[X.]hritten sein, wenn si[X.]h die Zahlungsverpfli[X.]htungen und Haftungszusagen im [X.] so auswirkten, dass die [X.]jedenfalls für einen nennenswerten [X.]raum ni[X.]ht nur einges[X.]hränkt würde, sondern praktis[X.]h vollständig leerliefe. Dies kommt nur bei einer evidenten Übers[X.]hreitung äußerster Grenzen in Betra[X.]ht (vgl. [X.]E 129, 124 <182 f.>; 132, 195 <242>, Rn. 112).
Bei der Prüfung, ob der Umfang von Zahlungsverpfli[X.]htungen und Haftungszusagen zu einer Entäußerung der Haushaltsautonomie des [X.] führen könnte, verfügt der Gesetzgeber namentli[X.]h mit Bli[X.]k auf die Frage der Eintrittsrisiken und die zu erwartenden Folgen für die Handlungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers über einen weiten Eins[X.]hätzungsspielraum. Das gilt au[X.]h für die Abs[X.]hätzung der künftigen Tragfähigkeit des [X.]es und des wirts[X.]haftli[X.]hen Leistungsvermögens der [X.] (vgl. [X.]E 129, 124 <182 f.>), eins[X.]hließli[X.]h der Berü[X.]ksi[X.]htigung der Folgen alternativer Handlungsoptionen ([X.]E 132, 195 <242 f.>, Rn. 113).
Na[X.]h diesen Maßstäben haben die [X.] und das [X.]verfahren keinen Erfolg. Gegen das Gesetz zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist, bestehen keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken (1.). Der Gesetzgeber hat jedo[X.]h dur[X.]hgehend si[X.]herzustellen, dass die [X.]esrepublik [X.] [X.]n na[X.]h Art. 9 [X.]V, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 25 [X.]V, fristgere[X.]ht und vollständig na[X.]hkommen kann (2.). Im Ergebnis mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben vereinbar sind - soweit sie im vorliegenden Verfahren zulässigerweise gerügt sind - au[X.]h die Vors[X.]hriften über die Einbindun[X.]des [X.]es in die Ents[X.]heidungsprozesse des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, die si[X.]h aus dem [X.]zu dem [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und dem [X.] ergeben (3.). S[X.]hließli[X.]h bestehen au[X.]h gegen das Gesetz zu dem [X.] vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierun[X.]und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken (4.).
1. Das Gesetz zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist, verletzt die Bes[X.]hwerdeführer und die Antragstellerin zu [X.]. ni[X.]ht in ihren Re[X.]hten aus Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.]. Insbesondere führt Art. 136 Abs. 3 A[X.]V ni[X.]ht zum Verlust der Haushaltsautonomie des [X.]es (a). Art. 136 Abs. 3 A[X.]V ist hinrei[X.]hend bestimmt (b).
a) Art. 136 Abs. 3 A[X.]V verletzt weder das [X.]gebot (aa) no[X.]h sonstige verfassungsre[X.]htli[X.]he Anforderungen an die Ausgestaltung der Währungsunion ([X.]).
aa) Mit Art. 136 Abs. 3 A[X.]V wird weder ein finanzwirksamer Me[X.]hanismus in Gang gesetzt no[X.]h werden haushaltspolitis[X.]he Ermä[X.]htigungen auf andere Akteure übertragen. Art. 136 Abs. 3 A[X.]V ermögli[X.]ht den Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebiets ledigli[X.]h, einen Stabilitätsme[X.]hanismus zur Gewährung von Finanzhilfen auf völkervertragli[X.]her Grundlage zu installieren und bestätigt insofern die fortdauernde Herrs[X.]haft der Mitgliedstaaten über die Verträge. Inwieweit die konkrete Ausgestaltung des auf der Grundlage von Art. 136 Abs. 3 A[X.]V erri[X.]hteten [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus selbst verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen genügt, betrifft ni[X.]ht die hier maßgebli[X.]he Frage, ob der [X.] der Einführung des Art. 136 Abs. 3 A[X.]V unter Wahrung des dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten Kernberei[X.]hs zustimmen durfte (vgl. im Einzelnen [X.]E 132, 195 <249 f.>, Rn. 131 ff.).
[X.]) Zwar bedeuten die Aufnahme von Art. 136 Abs. 3 A[X.]V und die Erri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus - ausgehend von dem [X.]sverständnis, in dem [X.] die Wirts[X.]hafts- und Währungsunion mitbegründet hat - dur[X.]haus eine grundlegende Umgestaltung der ursprüngli[X.]hen Wirts[X.]hafts- und Währungsunion, weil si[X.]h diese damit, wenn au[X.]h in begrenztem Umfang, von dem sie bislang [X.]harakterisierenden Prinzip der Eigenständigkeit der nationalen Haushalte gelöst hat (vgl. dazu [X.]E 129, 124 <181 f.>; 132, 195 <248>, Rn. 128; vgl. aber [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.]. [X.]/12 - [X.] -, Rn. 73 ff.). Die stabilitätsgeri[X.]htete Ausri[X.]htung der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion wird damit jedo[X.]h ni[X.]ht aufgegeben. Verfassungsre[X.]htli[X.]h wesentli[X.]he Bestandteile der Währungsunion (vgl. [X.]E 89, 155 <205>; 97, 350 <369>; 129, 124 <181 f.>; 132, 195 <248>, Rn. 129) wie die Unabhängigkeit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank (vgl. Art. 130 A[X.]V), ihre Verpfli[X.]htung auf das vorrangige Ziel der Preisstabilität (vgl. Art. 127 A[X.]V) und das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierun[X.](Art. 123 A[X.]V) werden ni[X.]ht berührt. Art. 136 Abs. 3 A[X.]V befreit die Mitgliedstaaten ni[X.]ht von der Verpfli[X.]htung zur Haushaltsdisziplin (vgl. Art. 126, Art. 136 Abs. 1 A[X.]V) und ist im Übrigen ersi[X.]htli[X.]h als Ausnahmevors[X.]hrift konzipiert (vgl. [X.]E 132, 195 <248 f.>, Rn. 129).
Die Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, die Währungsunion um die Mögli[X.]hkeit aktiver Stabilisierungsmaßnahmen zu ergänzen, sowie die damit verbundene Prognose, mit sol[X.]hen Maßnahmen die Stabilität der Währungsunion gewährleisten und fortentwi[X.]keln zu können (vgl. [X.]E 89, 155 <207>; 97, 350 <369>), hat das [X.] angesi[X.]hts des Eins[X.]hätzungsspielraums der zuständigen Verfassungsorgane grundsätzli[X.]h au[X.]h insoweit zu respektieren, als Risiken für die Preisstabilität aufgrund dieser Ents[X.]heidung ni[X.]ht auszus[X.]hließen sind (vgl. [X.]E 132, 195 <249>, Rn. 130).
b) Art. 136 Abs. 3 A[X.]V ist au[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt. Dur[X.]h die Norm werden keine Hoheitsre[X.]hte übertragen. Sie regelt ledigli[X.]h den Einsatz des Stabilitätsme[X.]hanismus, unterwirft ihn restriktiven Bedingungen und löst für si[X.]h genommen - unter dem Bli[X.]kwinkel von Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] - keine die Integrationsverantwortung der Gesetzgebungsorgane si[X.]hernden Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm aus (vgl. [X.]E 132, 195 <250 f.>, Rn. 134).
2. Das Gesetz zu dem [X.] vom 2. Februar 2012 zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus trägt den Anforderungen der Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] Re[X.]hnung. Die Bestimmungen des [X.]-[X.]es sind mit der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.] vereinbar. Eine Verletzung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.] ergibt si[X.]h insbesondere ni[X.]ht aus dem Umfang der Zahlungspfli[X.]hten, die [X.] bei der Erri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus eingegangen ist. Deren absolute Höhe übers[X.]hreitet ni[X.]ht aus dem [X.]prinzip [X.]falls ableitbare äußerste Grenzen (a). Soweit na[X.]h dem [X.]swortlaut eine der Höhe na[X.]h unbegrenzte Zahlungspfli[X.]ht zumindest denkbar ers[X.]heint, wird die Gefahr einer sol[X.]hen Auslegung jedenfalls dur[X.]h die gemeinsame Erklärung der [X.]-Mitglieder vom 27. September 2012 sowie die einseitige Erklärung der [X.] vom selben Tage in völkerre[X.]htli[X.]h verbindli[X.]her Weise ausges[X.]hlossen (b). Für Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es betreffen, ist jedenfalls derzeit gesi[X.]hert, dass sie ni[X.]ht gegen die Stimmen der [X.] Vertreter in den Organen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ergehen können, der Legitimationszusammenhang zwis[X.]hen dem Parlament und dem [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus also ni[X.]ht unterbro[X.]hen wird ([X.]). Die Regelung über die Aussetzung der Stimmre[X.]hte na[X.]h Art. 4 Abs. 8 [X.]V ist mit der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.] vereinbar. Allerdings muss [X.] dur[X.]hgehend si[X.]hergestellt sein, dass die [X.] [X.]n na[X.]h Art. 9 [X.]V, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 [X.]V, fristgere[X.]ht und vollständig na[X.]hkommen kann (d). Die verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotene parlamentaris[X.]he Kontrolle der Tätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ist gewährleistet (e). Die Mögli[X.]hkeit einer Ausgabe von Anteilen am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu einem vom Nennwert abwei[X.]henden Kurs na[X.]h Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V führt, für si[X.]h genommen, ebenso wenig zu einer Gefährdung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung (f) wie das Risiko aus der Ges[X.]häftstätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus erwa[X.]hsender finanzwirksamer Verluste (g). Eine Erweiterung der bestehenden Zahlungspfli[X.]hten [X.]s im Wege der Kapitalerhöhung ist zwar mögli[X.]h, bedürfte aber der Zustimmung der gesetzgebenden Körpers[X.]haften; eine völkerre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung zur Vornahme einer sol[X.]hen Kapitalerhöhung besteht ni[X.]ht (h). S[X.]hließli[X.]h begründet der [X.]-[X.] au[X.]h keine unauflösbare Bindung [X.]s (i).
a) Eine unmittelbar aus dem [X.]prinzip folgende Obergrenze für Zahlungsverpfli[X.]htungen und Haftungszusagen könnte, wie dargelegt, [X.]falls übers[X.]hritten sein, wenn die Haushaltsautonomie des [X.] zumindest für einen nennenswerten [X.]raum praktis[X.]h vollständig leerliefe (vgl. [X.]E 129, 124 <183>; 132, 195 <242>, Rn. 112). Dabei verfügt der Gesetzgeber namentli[X.]h mit Bli[X.]k auf die Frage der Eintrittsrisiken und die zu erwartenden Folgen für seine Handlungsfreiheit über einen weiten Eins[X.]hätzungsspielraum, den das [X.] grundsätzli[X.]h zu respektieren hat.
Aus der absoluten Höhe der mit der Einri[X.]htun[X.]des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus eingegangenen Zahlungspfli[X.]hten [X.]s von derzeit 190,0248 Milliarden [X.] lässt si[X.]h vor diesem Hintergrund keine Beeinträ[X.]htigung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortun[X.]des [X.] ableiten. Die vom Gesetzgeber getroffene Eins[X.]hätzung, die si[X.]h aus der Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ergebenden Zahlungspfli[X.]hten führten - au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.] Beteiligun[X.]an der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität, der der Hellenis[X.]hen Republik gewährten bilateralen Finanzhilfen sowie der Risiken aus der Teilnahme am [X.]päis[X.]hen System der Zentralbanken und dem Internationalen Währungsfonds - ni[X.]ht zu einem vollständigen Leerlaufen der Haushaltsautonomie, ist jedenfalls ni[X.]ht evident fehlerhaft und daher vom [X.] hinzunehmen ([X.]E 132, 195 <264>, Rn. 167).
b) Mit dem Beitritt zum [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ist die [X.] keine der Höhe na[X.]h unbes[X.]hränkten oder ni[X.]ht hinrei[X.]hend absehbaren Zahlungsverpfli[X.]htungen eingegangen.
Die in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]V geregelte ausdrü[X.]kli[X.]he Haftungsbes[X.]hränkung der [X.]-Mitglieder auf ihren jeweiligen Anteil am genehmigten Stammkapital begrenzt die haushaltswirksamen Verpfli[X.]htungen der [X.] im Zusammenhang mit dem [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus derzeit verbindli[X.]h auf 190,0248 Milliarden [X.] (vgl. [X.]E 132, 195 <252 ff.>, Rn. 138 ff.).
Zwar ers[X.]hien im Hinbli[X.]k auf die Regelungen über den revidierten erhöhten Kapitalabruf (Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 i.[X.]m. Art. 25 Abs. 2 [X.]V) zunä[X.]hst au[X.]h eine Auslegung des [X.]swortlauts mögli[X.]h, auf deren Grundlage si[X.]h eine Verletzung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.] hätte ergeben können (vgl. dazu im Einzelnen [X.]E 132, 195 <253 ff.>, Rn. 142 ff.; siehe au[X.]h ÖstVfGH, Ents[X.]heidung vom 16. März 2013 - [X.] -, Rn. 102); eine sol[X.]he Interpretation ist jedo[X.]h dur[X.]h die gemeinsame Auslegungserklärung der [X.]sparteien des [X.]-[X.]es vom 27. September 2012 ([X.] S. 1086) und die glei[X.]hlautende einseitige Erklärung der [X.] ([X.] 1087) völkerre[X.]htli[X.]h wirksam ausges[X.]hlossen worden (zur verfassungsre[X.]htli[X.]hen Notwendigkeit eines sol[X.]hen Auss[X.]hlusses vgl. [X.]E 132, 195 <256 f.>, Rn. 147 ff.). Na[X.]h diesen Erklärungen begrenzt Art. 8 Abs. 5 [X.]V sämtli[X.]he Zahlungsverpfli[X.]htungen der [X.]-Mitglieder aus dem [X.] in dem Sinne, dass keine Vors[X.]hrift des [X.]es so ausgelegt werden kann, dass sie ohne vorherige Zustimmung des Vertreters des Mitglieds und ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung der nationalen Verfahren zu einer Zahlungsverpfli[X.]htung führt, die den Anteil am genehmigten Stammkapital des jeweiligen [X.]-Mitglieds gemäß der Festlegung in [X.] des [X.]es übersteigt (vgl. au[X.]h ÖstVfGH, Ents[X.]heidung vom 16. März 2013 - [X.] -, Rn. 82 f., 104).
Soweit der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] die völkerre[X.]htli[X.]he Wirksamkeit der einseitigen Erklärung der [X.] zur Auslegung des [X.]-[X.]es vom 27. September 2012 bezweifelt, kommt es darauf im Ergebnis ni[X.]ht an, da die Erklärung mit glei[X.]hem Wortlaut von [X.] Mitgliedern des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus abgegeben wurde.
[X.]) Die Wahrnehmung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung dur[X.]h den [X.] setzt ferner voraus, dass der Legitimationszusammenhang zwis[X.]hen dem [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und dem Parlament unter keinen Umständen unterbro[X.]hen wird (vgl. [X.]E 132, 195 <264>, Rn. 166).
aa) Soweit die Ents[X.]heidungen der [X.]-Organe die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung betreffen (können) - das ist jedenfalls bei den in Art. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe b, f, i und l [X.]V genannten Bes[X.]hlüssen vorstellbar -, wird der notwendige Legitimationszusammenhang dadur[X.]h gewährleistet, dass diese Bes[X.]hlüsse ni[X.]ht gegen die Stimme des [X.] Vertreters in den [X.]-Organen gefasst werden können (vgl. [X.]E 132, 195 <251>, Rn. 136). Da die Bes[X.]hlüsse na[X.]h Art. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe b, f, i und l [X.]V einstimmig ergehen (Art. 4 Abs. 3 [X.]V) und im Fall des sogenannten Dringli[X.]hkeitsabstimmungsverfahrens na[X.]h Art. 4 Abs. 4 Satz 2 [X.]V eine qualifizierte Mehrheit von 85 % der Stimmen erforderli[X.]h ist, ist eine Ents[X.]heidung gegen die Stimme des [X.] Vertreters, der derzeit über 27,1464% der Stimmre[X.]hte verfügt (Art. 4 Abs. 7 [X.]V i.[X.]m. [X.]), in den genannten Fällen ausges[X.]hlossen. Das gilt au[X.]h für alle weiteren Bes[X.]hlüsse der [X.]-Organe, soweit diese im Einzelfall die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung betreffen sollten: Die Bes[X.]hlüsse der [X.]-Organe setzen - von den Fällen der Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]V abgesehen - zumindest eine qualifizierte Mehrheit von 80% der Stimmre[X.]hte (Art. 4 Abs. 5 [X.]V) voraus, so dass au[X.]h im [X.]-[X.] ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h genannte Bes[X.]hlüsse na[X.]h Art. 5 Abs. 7 Bu[X.]hstabe n [X.]V, deren Relevanz für die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung si[X.]h ni[X.]ht prognostizieren lässt, ni[X.]ht gegen die Stimme des [X.] Vertreters ergehen können. Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] kann daher auf [X.] der innerstaatli[X.]hen Gesetzgebung dur[X.]h die Bindung des jeweiligen [X.] Vertreters in den [X.]-Organen gewahrt werden und wird dur[X.]h den [X.]-Vertra[X.]folgli[X.]h ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt (vgl. [X.]E 132, 195 <265, 273>, Rn. 169, 185).
[X.]) Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h verletzt, dass die [X.] dur[X.]h den Beitritt anderer [X.] zum [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und die damit einhergehende Vers[X.]hiebung der Stimmgewi[X.]hte in den [X.]-Organen (vgl. Art. 2 Abs. 3 [X.]V) bei Ents[X.]heidungen, die mit qualifizierter Mehrheit (Art. 4 Abs. 5 [X.]V) gefasst werden, ihre Sperrminorität zu verlieren drohte. Die vertragli[X.]h begründete Vetoposition der [X.]esrepublik [X.] in den [X.]-Organen kann vielmehr au[X.]h dann abgesi[X.]hert werden.
Ausweisli[X.]h des Art. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe l [X.]V werden infolge eines Beitritts neuer Mitglieder Anpassungen des [X.]-[X.]es erforderli[X.]h. In diesem Zusammenhang können die derzeitigen [X.] so angepasst werden, dass die gegenwärtig gegebene und verfassungsre[X.]htli[X.]h geforderte Vetoposition [X.]s au[X.]h unter veränderten Umständen erhalten bleibt. Na[X.]h Art. 44 [X.]V erfordert ein Beitritt zum [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus einen einstimmigen [X.]bes[X.]hluss (Art. 44 i.[X.]m. Art. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe k [X.]V). Die [X.]esregierung hat demna[X.]h die Mögli[X.]hkeit und gegebenenfalls die Pfli[X.]ht, zur Wahrung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.] ihre Zustimmung zur Genehmigung eines Beitrittsantrags von einer Änderung des Art. 4 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 [X.]V abhängig zu ma[X.]hen.
d) Besondere Bedeutung erlangen die Integrationsverantwortung des [X.] und die verfassungsre[X.]htli[X.]he Maßgabe, dass si[X.]h der [X.] seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung ni[X.]ht entäußern darf (vgl. [X.]E 129, 124 <177 ff.>; 132, 195 <260>, Rn. 157 ff.), im Hinbli[X.]k auf die in Art. 4 Abs. 8 [X.]V vorgesehene Aussetzung der Stimmre[X.]hte (aa). Insoweit bedarf es einer [X.]en Absi[X.]herung der Zahlungsfähigkeit, die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen genügt ([X.]). Das ist derzeit gewährleistet ([X.][X.]).
aa) Kommt ein [X.]-Mitglied seinen vertragli[X.]hen Pfli[X.]hten, insbesondere bei [X.]n na[X.]h Maßgabe der Art. 8, Art. 9 und Art. 10 [X.]V, ni[X.]ht fristgere[X.]ht und in voller Höhe na[X.]h, werden sämtli[X.]he Stimmre[X.]hte des säumigen [X.]-Mitglieds ausgesetzt (Art. 4 Abs. 8 [X.]V).
(1) Die Aussetzung der Stimmre[X.]hte na[X.]h Art. 4 Abs. 8 [X.]V hat zur Folge, dass der betroffene Mitgliedstaat bis zur Zahlung der geforderten Kapitalanteile ipso iure sämtli[X.]he Stimmre[X.]hte in [X.] Kollegialorganen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus verliert, also für die Dauer seiner Säumnis auf die Ents[X.]heidungen des [X.] und des [X.]s - au[X.]h wenn sie mit der umstrittenen Zahlungsverpfli[X.]htun[X.]ni[X.]hts zu tun haben - keinen Einfluss mehr nehmen kann. Die vertragli[X.]h vereinbarten Erfordernisse hinsi[X.]htli[X.]h der Bes[X.]hlussfähigkeit der [X.]-Organe (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]V) und der jeweils erforderli[X.]hen Mehrheiten (Art. 4 Abs. 4 bis Abs. 6 [X.]V) werden für die Dauer der Aussetzung der Stimmre[X.]hte eines oder mehrerer Mitglieder na[X.]h Art. 4 Abs. 8 Satz 2 [X.]V entspre[X.]hend neu bere[X.]hnet. Solange zumindest ein Mitgliedstaat stimmbere[X.]htigt bleibt, führt die Stimmre[X.]htsaussetzung also - unabhängig von der Zahl der ausgesetzten Stimmre[X.]hte - unter keinen Umständen zur Bes[X.]hlussunfähigkeit der [X.]-Organe oder dazu, dass in den Organen bestimmte Mehrheiten ni[X.]ht mehr errei[X.]ht werden könnten.
Während der Aussetzung der Stimmre[X.]hte eines oder mehrerer [X.]-Mitglieder können - mit Ausnahme der Bes[X.]hlüsse über Veränderungen des genehmigten Stammkapitals (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.]V) - sämtli[X.]he Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ohne Mitwirkung der betroffenen [X.]-Mitglieder gefasst werden. Das s[X.]hließt Bes[X.]hlüsse über weitere [X.] (Art. 9 Abs. 1 [X.]V) und über die Gewährung von Stabilitätshilfen im Einzelfall und ihre Konditionierung (Art. 13 ff. [X.]V) ebenso ein wie eine Änderung der Liste der [X.] (Art. 19 [X.]V).
(2) Einen wirkungsvollen, insbesondere mit aufs[X.]hiebender Wirkung ausgestatteten Re[X.]htsbehelf gegen die Aussetzung der Stimmre[X.]hte na[X.]h Art. 4 Abs. 8 Satz 1 [X.]V sieht der [X.]-[X.] ni[X.]ht vor. Über den Widerspru[X.]h eines Mitgliedstaates gegen die Aussetzung seiner Stimmre[X.]hte, der als „Streitigkeit zwis[X.]hen einem [X.]-Mitglied und dem [X.]“ im Sinn von Art. 37 Abs. 2 [X.]V zu werten wäre, ents[X.]heidet - wiederum unter Aussetzung der Stimmre[X.]hte des betroffenen [X.]-Mitglieds (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 [X.]V) - der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit; dessen Ents[X.]heidung kann vor dem Geri[X.]htshof der [X.]päis[X.]hen [X.] angefo[X.]hten werden (Art. 37 Abs. 3 [X.]V). Na[X.]h Wortlaut und Zwe[X.]k des Art. 4 Abs. 8 [X.]V sowie na[X.]h der Systematik des [X.]es ist davon auszugehen, dass die Aussetzung der Stimmre[X.]hte während der gesamten Verfahrensdauer bestehen bleibt.
(3) Käme es zu einer Aussetzung der Stimmre[X.]hte der [X.] na[X.]h Art. 4 Abs. 8 Satz 1 [X.]V, liefe die innerstaatli[X.]h vorgesehene Beteiligung des [X.] an den Ents[X.]heidungen der [X.]-Organe für die Dauer der Stimmre[X.]htsaussetzung leer. Damit entfiele aus [X.]r Si[X.]ht zuglei[X.]h die [X.] Legitimation und Kontrolle der in diesem [X.]raum getroffenen Ents[X.]heidungen, und zwar unabhängig davon, wel[X.]he Abstimmungsregeln der [X.] für die konkret zu treffenden Ents[X.]heidungen vorsieht. Betroffen wären unter Umständen au[X.]h Ents[X.]heidungen, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es berühren und daher grundsätzli[X.]h seiner Mitwirkung bedürfen (vgl. [X.]E 129, 124 <179 ff.>; 132, 195 <262>, Rn. 162). Das gilt etwa für Ents[X.]heidungen über die Ausgabe von Anteilen zu [X.] als zum Nennwert (Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V), über weitere [X.] (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]V), über die Gewährung von Stabilitätshilfen eins[X.]hließli[X.]h der Festlegun[X.]wirts[X.]haftspolitis[X.]her Auflagen in einem Memorandum of Understanding na[X.]h Art. 13 Abs. 3 [X.]V und über die Wahl der Instrumente sowie für die Festlegung der Finanzierungsbedingungen na[X.]h Maßgabe der Art. 12 bis Art. 18 [X.]V und für die Änderung der Liste der [X.], die der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus nutzen kann (Art. 19 [X.]V).
[X.]) Um eine Aussetzung der Stimmre[X.]hte zu vermeiden, hat der [X.] daher ni[X.]ht nur den auf die [X.] entf[X.]den, in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]V geregelten Anteil am anfängli[X.]h einzuzahlenden Kapital im Haushalt bereitzustellen, sondern im gebotenen Umfang au[X.]h dur[X.]hgehend si[X.]herzustellen, dass die weiteren auf [X.] entf[X.]den Anteile am genehmigten Stammkapital na[X.]h Art. 8 Abs. 1 [X.]V im Fall von Abrufen na[X.]h Art. 9 [X.]V, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 [X.]V, jederzeit fristgere[X.]ht und vollständig eingezahlt werden können ([X.]E 132, 195 <263>, Rn. 164). Ob eine Zahlungsaufforderung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus bere[X.]htigt ist, spielt insoweit keine Rolle. Ents[X.]heidend ist vielmehr allein, ob die [X.] eine geforderte Zahlung im gebotenen Umfang und [X.]rahmen tatsä[X.]hli[X.]h vornehmen kann und von Verfassungs wegen vornehmen darf. Ersteres ist vor allem eine Frage der Liquidität. Hierzu hat der [X.] dur[X.]h seine Verfahrensbevollmä[X.]htigten erklärt, das Liquiditätsmanagement der „[X.]“ sei hinrei[X.]hend „umsi[X.]htig und leistungsfähig“, um fristgere[X.]hte Einzahlungen zu gewährleisten; diese tatsä[X.]hli[X.]he Eins[X.]hätzung ist vom [X.] hinzunehmen. Letzteres ist eine Frage der Vereinbarkeit fristgere[X.]hter und vollständiger Zahlung mit den [X.]en Vors[X.]hriften des Grundgesetzes.
(1) Na[X.]h Art. 110 Abs. 1 [X.] müssen alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen des [X.]es in den Haushaltsplan eingestellt werden. Der Haushaltsplan, der na[X.]h Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] dur[X.]h Haushaltsgesetz festgestellt wird, ist Wirts[X.]haftsplan und zuglei[X.]h staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform ([X.]E 45, 1 <32>; 70, 324 <355 ff.>; 79, 311 <328 f.>; 129, 124 <178>). Er erfüllt eine [X.] Legitimations- und Kontrollfunktion im Hinbli[X.]k auf sämtli[X.]he Einnahmen und Ausgaben des Staates und dient zuglei[X.]h au[X.]h der Information der Öffentli[X.]hkeit. Vor diesem Hintergrund ist das Budgetre[X.]ht eines der wi[X.]htigsten Re[X.]hte des [X.] und ein wesentli[X.]hes Instrument der parlamentaris[X.]hen Regierungskontrolle (vgl. [X.]E 49, 89 <125>; 55, 274 <303>; 70, 324 <356>; 110, 199 <225>). Der besondere Gesetzesvorbehalt des Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpfli[X.]htet das Parlament dazu, sowohl si[X.]h selbst als au[X.]h der Öffentli[X.]hkeit Re[X.]hens[X.]haft über die Einnahmen und Ausgaben des Staates abzulegen. Ni[X.]ht zuletzt deshalb wird die parlamentaris[X.]he Ausspra[X.]he über den Haushalt - eins[X.]hließli[X.]h des Maßes der Vers[X.]huldung - als politis[X.]he Generaldebatte verstanden ([X.]E 123, 267 <361>; 129, 124 <178>). Erweisen si[X.]h die vorhandenen Haushaltsansätze im Laufe des jeweiligen Haushaltsjahres als zu gering oder ergeben si[X.]h sa[X.]hli[X.]he Bedürfnisse, die das Haushaltsgesetz ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt hat, besteht für die [X.]esregierung die verfassungsre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht, eine Änderungsvorlage zum Haushaltsplan (Na[X.]htragshaushalt) na[X.]h Maßgabe des Art. 110 Abs. 3 [X.] einzubringen, um die Vollständigkeit des Haushaltsplans zu gewährleisten (vgl. [X.]E 45, 1 <34>; implizit au[X.]h [X.]E 119, 96 <122 ff.>).
Da der Haushaltsplan na[X.]h Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] vor Beginn des jeweiligen Re[X.]hnungsjahres festgestellt werden muss, ist ihm ein Prognoseelement notwendig zu Eigen (vgl. [X.]E 30, 250 <263>; 113, 167 <234>; 119, 96 <130>), so dass si[X.]h im [X.] immer Abwei[X.]hungen vom Haushaltsplan ergeben werden. Das liegt in der Natur der Sa[X.]he. Ni[X.]ht mehr mit dem Grundsatz der Haushaltswahrheit vereinbar sind jedo[X.]h bewusst fehlerhafte oder au[X.]h „gegriffene“ Haushaltsansätze, die trotz naheliegender Mögli[X.]hkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um eine realitätsnahe und insoweit „gültige“ Prognose der zu erwartenden Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (vgl. [X.]E 119, 96 <130>).
(2) Art. 112 [X.] erlaubt eine Dur[X.]hbre[X.]hung des [X.]en [X.]vorbehalts im Hinbli[X.]k auf „überplanmäßige und außerplanmäßige“ Ausgaben, sofern hierfür ein „unvorhergesehenes und unabweisbares“ Bedürfnis besteht. Wenn die Voraussetzungen des Art. 112 [X.] erfüllt sind, kann der [X.]esminister der Finanzen im Einzelfall Ausgaben bewilligen, für die der Haushaltsplan entweder gar keinen (außerplanmäßige Ausgaben) oder zumindest keinen ausrei[X.]henden (überplanmäßige Ausgaben) Ansatz enthält. Es handelt si[X.]h dabei um eine subsidiäre Notkompetenz der Exekutive für den Fall, dass eine parlamentaris[X.]he Bewilligung zu spät käme (vgl. [X.], in: [X.]/Dürig, [X.], Art. 112 Rn. 3 <Dezember 2007>; Heintzen, in: v.Mün[X.]h/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 112 Rn. 1).
[X.][X.]) Es ist derzeit [X.] ausrei[X.]hend si[X.]hergestellt, dass die [X.]esrepublik [X.] sämtli[X.]hen für die Anwendung von Art. 4 Abs. 8 [X.]V relevanten Zahlungsaufforderungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus - bis zur Höhe ihres Anteils am genehmigten Stammkapital (Art. 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]V) - so re[X.]htzeitig und umfassend na[X.]hkommen kann, dass eine Stimmre[X.]htsaussetzung praktis[X.]h ausges[X.]hlossen ist.
(1) Seit Inkrafttreten des [X.]es zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus waren im jeweiligen Haushaltsplan die Ausgaben für die ersten vier (von insgesamt fünf) Tran[X.]hen des [X.] Anteils am anfängli[X.]h eingezahlten Stammkapital des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus eingestellt (vgl. Gesetz über die Feststellung eines Na[X.]htrags zum [X.]splan für das Haushaltsjahr 2012 - Na[X.]htragshaushaltsgesetz 2012 - vom 13. September 2012, BGBl I [X.]902; Gesetz über die Feststellung des [X.]splans für das Haushaltsjahr 2013 <Haushaltsgesetz 2013> vom 20. Dezember 2012, BGBl I S. 2757). Für die fünfte Rate ist na[X.]h Angaben der [X.]esregierung eine weitere Ausgabe im Haushaltsplan für das [X.] vorgesehen.
(2) Über diesen Anteil am anfängli[X.]h eingezahlten Kapital hinaus ermä[X.]htigt § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] den [X.]esminister der Finanzen - gestützt auf Art. 115 Abs. 1 [X.] (vgl. BTDru[X.]ks 17/9048, S. 6) -, für das abrufbare Kapital des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus in Höhe von 168,30768 Milliarden [X.] „Gewährleistungen“ zu übernehmen. Eine [X.]e Absi[X.]herung ist damit jedo[X.]h ni[X.]ht verbunden (vgl. au[X.]h § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]).
(3) Weder das Notbewilligungsre[X.]ht na[X.]h Art. 112 [X.] (<a>) no[X.]h die Aufstellung eines Na[X.]htragshaushalts (<b>) sind in jedem Fall geeignet, eine vollständige und fristgere[X.]hte Beglei[X.]hung der [X.] Zahlungsverpfli[X.]htungen zu gewährleisten.
(a) Ein Rü[X.]kgriff auf das Notbewilligungsre[X.]ht des [X.]esministers der Finanzen na[X.]h Art. 112 Satz 2 [X.] (vgl. au[X.]h § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.]) setzt voraus, dass die zu bewilligende Ausgabe oder ihre Dringli[X.]hkeit von den an der Haushaltsaufstellung beteiligten Verfassungsorganen tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht vorausgesehen worden ist. Insoweit ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Zahlungsverpfli[X.]htungen aus Art. 9 [X.]V dem Grunde und ihrer maximalen Höhe na[X.]h feststehen. Darüber hinaus hat der Senat in seinem Urteil vom 12. September 2012 - unter ausdrü[X.]kli[X.]her Bezugnahme auf Art. 110 Abs. 1 [X.], § 22 [X.] und § 16 [X.] auf die Notwendigkeit einer haushalteris[X.]hen Absi[X.]herung der Zahlungspfli[X.]hten hingewiesen (vgl. [X.]E 132, 195 <263>, Rn. 164). Hinzu kommt, dass im Hinbli[X.]k auf die überragende verfassungsre[X.]htli[X.]he Stellung des [X.] beim Erlass des [X.] dem Na[X.]htragshaushalt gegenüber dem Notbewilligungsre[X.]ht na[X.]h Art. 112 [X.] - bei dem das Parlament von jegli[X.]her (au[X.]h na[X.]hträgli[X.]her) Mitwirkung ausges[X.]hlossen ist - der Vorrang zukommt (vgl. [X.]E 45, 1 <32, 34 ff.>).
(b) Au[X.]h die Mögli[X.]hkeit, einen Na[X.]htragshaushalt aufzustellen, si[X.]hert ni[X.]ht in [X.] Fällen die fristgere[X.]hte und vollständige Bedienung von [X.]n des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus in Einklang mit den [X.]en Vors[X.]hriften des Grundgesetzes. Zei[X.]hnet si[X.]h die Mögli[X.]hkeit eines Kapitalabrufs gemäß Art. 9 [X.]V ab, ist grundsätzli[X.]h die Aufnahme eines entspre[X.]henden Ansatzes in den Haushaltsplan geboten. Trotz der verfahrensre[X.]htli[X.]hen Vereinfa[X.]hungen für den Erlass eines Na[X.]htragshaushalts (vgl. Art. 110 Abs. 3 Halbsatz 2 [X.]) ist das Gesetzgebungsverfahren zeitaufwändig und von den Mehrheitsverhältnissen in [X.] und [X.]esrat abhängig. So steht dem [X.]esrat na[X.]h Art. 110 Abs. 3 Halbsatz 2 [X.] eine dreiwö[X.]hige Frist zur Stellungnahme zu, die er zwar ni[X.]ht ausnutzen muss, aber ausnutzen kann. Die bei [X.]n zu wahrende Zahlungsfrist ist demgegenüber im günstigsten Fall „angemessen“ (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]V; na[X.]h den in Umsetzung von Art. 9 Abs. 4 [X.]V dur[X.]h das [X.] erlassenen Regelungen und Bedingungen für [X.] vom 9. Oktober 2012 sollen die Zahlungsfristen in den Fällen des Art. 9 Abs. 1 [X.]V vier und in den Fällen des Art. 9 Abs. 2 [X.]V zwei Monate ni[X.]ht übers[X.]hreiten) und beträgt im dringli[X.]hsten Fall ledigli[X.]h sieben Tage (Art. 9 Abs. 3 Satz 4 [X.]V). Zwar ist ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen, dass ein Na[X.]htragshaushalt unter günstigen Umständen - also bei glei[X.]hgeri[X.]htetem Zusammenwirken aller beteiligten Verfassungsorgane und unter Verzi[X.]ht auf geltende Fristen - innerhalb von sieben Tagen erlassen werden kann; daraus folgt aber ni[X.]ht, dass dies au[X.]h in jedem Fall gelingt. Das gilt ungea[X.]htet der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]ht aller an der Haushaltsaufstellung beteiligten Organe, die jederzeitige Erfüllbarkeit von [X.]n haushalteris[X.]h si[X.]herzustellen (vgl. [X.]E 132, 195 <263>, Rn. 164).
(4) Für absehbare Zahlungspfli[X.]hten na[X.]h Art. 8 Abs. 4 Satz 2 [X.]V in Verbindung mit Art. 9 [X.]V sind Ansätze im Haushaltsplan vorzusehen. Dies ergibt si[X.]h aus den Grundsätzen der Vollständigkeit und der Wahrheit des Haushalts. In wel[X.]her Höhe der Haushaltsgesetzgeber mögli[X.]he [X.] dur[X.]h einen Ansatz im [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt, hängt von den jeweiligen Umständen ab und setzt eine „gültige“ Prognose über deren Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit, [X.]punkt und Höhe voraus.
Unsi[X.]herheiten bei der Bewertung künftiger [X.] s[X.]hließen die Prognose des Haushaltsgesetzgebers ni[X.]ht aus. So steht ni[X.]ht nur das maximale Volumen der Zahlungspfli[X.]hten fest (Art. 8 Abs. 4 [X.]V); au[X.]h die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit und der [X.]punkt des Auftretens von Finanzierungsproblemen einzelner Mitgliedstaaten lassen si[X.]h anhand vers[X.]hiedener Parameter - etwa der Vers[X.]huldungsquote und der Laufzeit und Fälligkeit der Staatsanleihen eines [X.]-Mitglieds - prognostizieren (so au[X.]h der estnis[X.]he Staatsgeri[X.]htshof <Riigikohus>, Urteil vom 12. Juli 2012 - 3-4-1-6-12 -, Abs.-Nr. 197). Entspre[X.]hendes gilt für die Risiken aus der Ges[X.]häftstätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, seiner Anleiheoperationen (Art. 21 [X.]V) und seiner Anlagepolitik (Art. 22 [X.]V).
(5) Die bisherige Prognose des Haushaltsgesetzgebers, dass si[X.]h die Verpfli[X.]htungen der [X.] im Zusammenhang mit der Finanzierung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus auf das anfängli[X.]h eingezahlte Stammkapital im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]V bes[X.]hränken (vgl. BTDru[X.]ks 17/9045, S. 2), begegnet keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken.
e) Art. 32 Abs. 5, Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 [X.]V, die die Unverletzli[X.]hkeit sämtli[X.]her amtli[X.]her Unterlagen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sowie S[X.]hweigepfli[X.]ht und Immunität seiner Organmitglieder und Mitarbeiter regeln, verstoßen im Ergebnis ni[X.]ht gegen Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] und den - allein im Rahmen des [X.]verfahrens der Antragstellerin zu [X.]. rügefähigen - Anspru[X.]h des [X.] auf frühestmögli[X.]he und umfassende Unterri[X.]htun[X.]aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. [X.]E 131, 152 <202 ff.>). Sie sind so auszulegen, dass sie einer hinrei[X.]henden parlamentaris[X.]hen Kontrolle des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus dur[X.]h den [X.] ni[X.]ht entgegenstehen (vgl. dazu [X.]E 132, 195 <257 ff.>, Rn. 150 ff.).
Soweit eine hiervon abwei[X.]hende Auslegungsmögli[X.]hkeit bestand (vgl. [X.]E 132, 195 <259>, Rn. 154 f.), ist diese jedenfalls dur[X.]h die gemeinsame Auslegungserklärung der [X.]sparteien des [X.]-[X.]es vom 27. September 2012 ([X.] S. 1086) und die glei[X.]hlautende einseitige Erklärung der [X.] ([X.] 1087) völkerre[X.]htli[X.]h wirksam ausges[X.]hlossen worden (vgl. au[X.]h ÖstVfGH, Ents[X.]heidung vom 16. März 2013 - [X.] -, Rn. 95). Die Auslegungserklärungen stellen klar, dass Art. 32 Abs. 5, Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 [X.]V der umfassenden Unterri[X.]htung des [X.] ni[X.]ht entgegenstehen.
f) Der summenmäßigen Begrenzung der Zahlungspfli[X.]hten steht au[X.]h die in Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V vorgesehene Mögli[X.]hkeit, Anteile am Stammkapital des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu einem vom Nennwert abwei[X.]henden Kurs auszugeben, ni[X.]ht entgegen (vgl. [X.]E 132, 195 <253, 265>, Rn. 141, 169). Zwar kann die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] von Ents[X.]heidungen na[X.]h Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V betroffen sein, wenn dur[X.]h die Ausgabe von Anteilen am Stammkapital zu einem über dem Nennwert liegenden Kurs zusätzli[X.]he Einzahlungspfli[X.]hten entstehen. Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] ist indes jedenfalls dadur[X.]h abgesi[X.]hert, dass ein Bes[X.]hluss na[X.]h Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V ni[X.]ht gegen die Stimme des [X.] Vertreters im zuständigen [X.]-Organ gefasst werden kann.
g) Au[X.]h aus der abstrakten Mögli[X.]hkeit, dass der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus finanzielle Verluste generieren könnte, ergibt si[X.]h keine Gefährdung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.]etages. Bei der Frage, ob - und gegebenenfalls in wel[X.]hem Umfang - mit Verlusten aus der Ges[X.]häftstätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu re[X.]hnen ist, kommt dem Gesetzgeber - wie bei jeder Beteiligung an einer internationalen Finanzinstitution - ein vom [X.] grundsätzli[X.]h zu respektierender Eins[X.]hätzungsspielraum zu (vgl. [X.]E 129, 124 <182 f.>). Dass der Gesetzgeber diesen Eins[X.]hätzungsspielraum mit seiner Zustimmung zum [X.]-[X.] übers[X.]hritten haben könnte, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.
aa) Der [X.] geht davon aus, dass es im Zuge der Ges[X.]häftstätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu Verlusten kommen kann. Denn er ermä[X.]htigt ihn für diesen Fall in Art. 9 Abs. 2 [X.]V, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 [X.]V, zu [X.]n. Dabei ist jedo[X.]h zu bea[X.]hten, dass ni[X.]ht nur das [X.] Gesamtengagement im [X.]-[X.] (Art. 8 Abs. 1, Anhänge [X.]) dur[X.]h den [X.] gebilligt worden ist (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]), sondern dass jede einzelne Stabilitätshilfe na[X.]h Art. 13 Abs. 2 [X.]V sowie die Unterzei[X.]hnung des jeweiligen Memorandum of Understandin[X.]na[X.]h Art. 13 Abs. 4 [X.]V einer einvernehmli[X.]hen Bes[X.]hlussfassung des [X.] bedürfen und damit mittelbar au[X.]h an die Zustimmung des [X.]es gebunden sind (vgl. § 4 Abs. 1 [X.]). Da der [X.] auf diese Weise Höhe, Konditionalität und Dauer der Stabilitätshilfen zugunsten hilfesu[X.]hender Mitgliedstaaten mitbestimmen kann, kann er au[X.]h die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit und die Höhe später mögli[X.]herweise erfolgender [X.] na[X.]h Art. 9 Abs. 2 [X.]V maßgebli[X.]h beeinflussen (vgl. [X.]E 132, 195 <265 f.>, Rn. 170).
[X.]) Im Hinbli[X.]k auf mögli[X.]he Verluste aus der sonstigen Ges[X.]häftstätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, vor allem aus seinen Anleiheoperationen na[X.]h Art. 21 [X.]V, bestehen zwar keine verglei[X.]hbaren Einwirkungsmögli[X.]hkeiten des [X.]. Er kann jedo[X.]h über seine Zustimmung zu den detaillierten Leitlinien für Anleiheoperationen (Art. 21 Abs. 2 [X.]V) und die Anlagepolitik (Art. 22 Abs. 1 [X.]V), die den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus auf ein solides Finanz- und Risikomanagement verpfli[X.]hten, hinrei[X.]henden Einfluss auf dessen Ges[X.]häftstätigkeit nehmen (vgl. [X.]E 132, 195 <266>, Rn. 171).
h) Eine Erweiterung der Zahlungspfli[X.]hten über die derzeit geltende Summe von 190,0248 Milliarden [X.] hinaus kommt nur im Wege der Kapitalerhöhung na[X.]h Art. 10 Abs. 1 [X.]V, gegebenenfalls in Verbindun[X.]mit einem Bes[X.]hluss na[X.]h Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V, in Betra[X.]ht. Insoweit bedarf es jedo[X.]h stets einer einstimmigen Ents[X.]heidung des [X.] (Art. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe b und d [X.]V) oder, im Fall einer Delegation dieser Bes[X.]hlüsse na[X.]h Art. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe m [X.]V, des [X.]s (Art. 6 Abs. 5 Satz 2 i.[X.]m. Art. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe b und d [X.]V). Somit ist hinrei[X.]hend si[X.]hergestellt, dass die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] gewahrt bleibt.
Entgegen der Auffassung des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] lässt si[X.]h dem [X.]-[X.] keine völkerre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung der [X.] zur Zustimmun[X.]zu einer Kapitalerhöhung na[X.]h Art. 10 [X.]V zum Zwe[X.]ke der Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus entnehmen. Na[X.]h Art. 10 Abs. 1 Satz 1 [X.]V überprüft der Gouverneursrat regelmäßig die Angemessenheit des genehmigten Stammkapitals des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus. Er kann bes[X.]hließen, das Stammkapital von aktuell 700 Milliarden [X.] (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]V) weiter zu erhöhen (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 [X.]V). Für die Annahme, dass aus Art. 10 [X.]V - über dessen Wortlaut hinaus - eine Re[X.]htspfli[X.]ht der Mitgliedstaaten folgt, einer Kapitalerhöhung zuzustimmen, gibt es keine Anhaltspunkte, im Gegenteil spri[X.]ht alles für die Maßgebli[X.]hkeit des Wortlauts. Hinzu kommt, dass die Ents[X.]heidung über die Kapitalerhöhun[X.]ausweisli[X.]h des Art. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe d [X.]V einstimmig ergehen muss und ausweisli[X.]h des Art. 10 Abs. 1 Satz 3 [X.]V eines nationalen Notifizierungsverfahrens bedarf. Die Ents[X.]heidung über eine Kapitalerhöhung soll also ni[X.]ht allein aus der objektiven Notwendigkeit einer Kapitalerhöhung zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus folgen, sondern aufgrund neuerli[X.]her (politis[X.]her) Ents[X.]heidungen in den Mitgliedstaaten. Eine materielle Zustimmungspfli[X.]ht würde diesen Me[X.]hanismus überspielen (so au[X.]h der estnis[X.]he Staatsgeri[X.]htshof <Riigikohus>, Urteil vom 12. Juli 2012 - 3-4-1-6-12 -, Abs.-Nr. 105 f., 144).
Ferner geht aus der Erklärung der [X.] vom 27. September 2012, sowie der glei[X.]hlautenden gemeinsamen Erklärung der Mitgliedstaaten ([X.] 1086 f.) hervor, dass die Haftung der einzelnen Mitgliedstaaten gerade ni[X.]ht - au[X.]h ni[X.]ht zum Zwe[X.]k der Stabilisierung des [X.]-Währungsgebiets - unbegrenzt, sondern zunä[X.]hst auf ihren jeweiligen Anteil am genehmigten Stammkapital begrenzt sein soll (vgl. au[X.]h Art. 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]V; dazu [X.]E 132, 195 <252>, Rn. 140; ÖstVfGH, Ents[X.]heidung vom 16. März 2013 - [X.] -, Rn. 83). Eine spätere Kapitalerhöhung wird dadur[X.]h zwar ni[X.]ht ausges[X.]hlossen. Aus der Erklärung geht jedo[X.]h der unmissverständli[X.]he, eine Berufung auf gegenteilige implizite Verpfli[X.]htungen auss[X.]hließende, Wille der [X.]sparteien hervor, über die Zahlung von höheren Beträgen als den in Anhang II des [X.]-[X.]es festgehaltenen gegebenenfalls autonom zu ents[X.]heiden.
i) S[X.]hließli[X.]h begründet das Fehlen einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Austrittsregelung im [X.]-[X.] keine Verletzung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung. Dur[X.]h die Haftungsbegrenzung na[X.]h Art. 8 Abs. 5 [X.]V in Verbindung mit Anhang II ist hinrei[X.]hend si[X.]hergestellt, dass dur[X.]h den [X.]-[X.] kein irreversibler Zahlungs- und Gewährleistungsautomatismus begründet wird, weshalb es keiner vertragli[X.]hen Regelung eines besonderen Kündigungs- oder Austrittsre[X.]hts bedarf (vgl. [X.]E 132, 195 <268>, Rn. 175). Zudem ist der Austritt von Mitgliedstaaten trotz fehlender ausdrü[X.]kli[X.]her Regelung mögli[X.]h.
3. Die Vors[X.]hriften des Gesetzes zu dem [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und des [X.]es genügen - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - den Anforderungen aus Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] an die Ausgestaltung der Beteiligungsre[X.]hte und Einwirkungsmögli[X.]hkeiten des [X.]es zur Si[X.]herung einer [X.]n Steuerung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sowie zur Si[X.]herung seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung ([X.]E 132, 195 <269>, Rn. 176 ff.).
[X.] hat die Funktion, die verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Beteiligungsre[X.]hte der gesetzgebenden Körpers[X.]haften an der Tätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus im nationalen Re[X.]ht abzubilden und zu konkretisieren (vgl. [X.]E 123, 267 <433>). Sie hat si[X.]herzustellen, dass der [X.] - vermittelt über die [X.]esregierung - einen bestimmenden Einfluss auf das Handeln des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ausüben kann (vgl. [X.]E 123, 267 <356, 433 ff.>) und hierdur[X.]h seine haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung sowie die Integrationsverantwortung wahrzunehmen in der Lage ist (vgl. [X.]E 129, 124 <177 ff., 186>; 132, 195 <270>, Rn. 178). Die Anforderungen an die Si[X.]herung einer [X.]n Steuerung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sowie der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.] werden im Hinbli[X.]k auf die Mitwirkungsre[X.]hte des [X.] jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung des [X.]es (a), im Hinbli[X.]k auf seine Informationsre[X.]hte (b) und die personelle Legitimation der [X.] Vertreter in den Organen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]) uneinges[X.]hränkt erfüllt (vgl. im Einzelnen [X.]E 132, 195 <269 ff.>, Rn. 177 ff.).
a) Der Gesetzgeber hat für die Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, die für die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung eine Rolle spielen, eine parlamentaris[X.]he Rü[X.]kbindung vorgesehen, indem er in Art. 2 [X.]VertrG, in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 und in § 5 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 [X.] festgelegt hat, dass die [X.] Mitglieder im Gouverneursrat und [X.] an den Sitzungen der Organe des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus teilzunehmen und die Bes[X.]hlüsse des [X.]es dur[X.]h ihr Abstimmungsverhalten in den Organen umzusetzen haben. Dass einige der Ents[X.]heidungen an das Votum des [X.] (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]), andere ledigli[X.]h an dasjenige des [X.]es (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]) geknüpft sind, betrifft ni[X.]ht die grundsätzli[X.]he - und hier allein zu ents[X.]heidende - Frage der Beteiligung des [X.] ([X.]E 132, 195 <270>, Rn. 179).
aa) Bereits die vom [X.]-[X.] vorgesehene Mögli[X.]hkeit einer Fortentwi[X.]klung der Instrumente (vgl. Art. 19 [X.]V) lässt es ni[X.]ht zu, alle Fälle, in denen eine [X.]beteiligung angezeigt sein wird, s[X.]hon jetzt im Einzelnen zu erfassen und zu regeln. Die Beteiligungsre[X.]hte müssen - sei es dur[X.]h Gesetzesänderung, sei es dur[X.]h Auslegung - mit der [X.]sentwi[X.]klung S[X.]hritt halten, so dass die effektive Wahrnehmung der parlamentaris[X.]hen Haushalts- und Integrationsverantwortung in jedem Fall si[X.]hergestellt ist (vgl. [X.]E 132, 195 <272>, Rn. 183). Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber eine Änderung der [X.] na[X.]h Art. 19 [X.]V an das Erfordernis einer bundesgesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung gebunden (Art. 2 Abs. 2 [X.]VertrG). Sollte si[X.]h im Vollzug des [X.]-[X.]es ergeben, dass weitere wesentli[X.]he Mitwirkungserfordernisse ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt sind, bietet die Regelung des § 4 Abs. 1 [X.], die ledigli[X.]h exemplaris[X.]h („insbesondere“) drei Ents[X.]heidungsfelder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus nennt, in denen das Plenum zu ents[X.]heiden hat, hinrei[X.]henden Raum für eine verfassungskonforme Handhabung. Entspre[X.]hendes gilt für die Auffangvors[X.]hrift des § 5 Abs. 3 [X.], die die [X.]esregierung in [X.] ni[X.]ht anderweiti[X.]geregelten Fällen, in denen ni[X.]ht die Haushaltsverantwortun[X.]des [X.] berührt wird, zur Beteiligung des [X.]es des [X.] und zur Berü[X.]ksi[X.]htigun[X.]seiner Stellungnahmen verpfli[X.]htet ([X.]E 132, 195 <271>, Rn. 180).
[X.]) Im Hinbli[X.]k auf die dur[X.]h Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V eröffnete Mögli[X.]hkeit, Anteile am Stammkapital des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu einem vom Nennwert abwei[X.]henden Kurs auszugeben, die für si[X.]h genommen keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken begegnet (vgl. oben Rn. 215), fehlt es zwar an einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Einbindung des [X.]; die Regelungen des [X.]es gestatten jedo[X.]h eine mit Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] vereinbare verfassungskonforme Handhabung (vgl. bereits [X.]E 132, 195 <274>, Rn. 188).
Während der Gesetzgeber für Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus über die Gewährung von Stabilitätshilfen (Art. 13 Abs. 2 [X.]V) sowie für die Annahme einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität (Art. 13 Abs. 3 Satz 3 [X.]V) und die Zustimmung zu einem entspre[X.]henden Memorandum of Understanding (Art. 13 Abs. 4 [X.]V) in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 [X.] eine vorherige Zustimmung des [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h für erforderli[X.]h erklärt hat, fehlt es für den Tatbestand des Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V und die entspre[X.]hende Zuständigkeit des [X.] (Art. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe b [X.]V) an einer entspre[X.]henden Regelung. Indes lässt si[X.]h dur[X.]h Rü[X.]kgriff auf die allgemeine Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 [X.], wona[X.]h Bes[X.]hlüsse „in Angelegenheiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] betreffen“, einer vorherigen Zustimmung des [X.] bedürfen, die verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotene Beteiligung des [X.] mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit gewährleisten (vgl. [X.]E 132, 195 <274>, Rn. 188).
Eine dahingehende verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindun[X.]mit Abs. 2 [X.] ist dur[X.]h den Wortlaut des [X.]gede[X.]kt und wahrt die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers (vgl. [X.]E 49, 148 <157>; 54, 277 <300>; 86, 288 <320>). Auf der Grundlage einer sol[X.]hen Auslegung ist gewährleistet, dass der [X.] seine haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h effektiv wahrnehmen kann (vgl. [X.]E 129, 124 <184 f.>), und dass die Ents[X.]heidung, ob und - wenn ja - in wel[X.]her Weise der [X.] an Bes[X.]hlüssen der [X.]-Organe na[X.]h Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V beteiligt wird, im konkreten Fall ni[X.]ht allein der Eins[X.]hätzung der Exekutive überantwortet bleibt.
Soweit gefordert wird, die Mitwirkung des [X.] Vertreters an Ents[X.]heidungen über die Ausgabe von Anteilen über dem Nennwert na[X.]h Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V bedürfe einer besonderen gesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung, sind dafür verfassungsre[X.]htli[X.]he Gründe ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Eine sol[X.]he Anforderung ist im Grundgesetz weder - wie etwa bei Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] - ausdrü[X.]kli[X.]h vorgesehen, no[X.]h folgt sie aus der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.]. Für letztere kommt es auf die Beteiligung des [X.] und ni[X.]ht darauf an, dass diese Beteiligung in der Form eines Gesetzes erfolgt. Budgetre[X.]ht und haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es können vielmehr dur[X.]h Verhandlung und Bes[X.]hlussfassung im Plenum wahrgenommen werden (vgl. [X.]E 70, 324 <356>; 129, 124 <178 f.>), dur[X.]h den Bes[X.]hluss über das Haushaltsgesetz, dur[X.]h finanzwirksame Gesetze oder dur[X.]h einen sonstigen, konstitutiven Bes[X.]hluss des [X.] (vgl. [X.]E 90, 286 <383 ff.>; 130, 318 <347>). Aus dem Umstand, dass für die Erhöhung des genehmigten Stammkapitals in Art. 2 Abs. 1 [X.]VertrG ausdrü[X.]kli[X.]h eine bundesgesetzli[X.]he Ermä[X.]htigung vorgesehen ist, folgt ni[X.]ht, dass Glei[X.]hes au[X.]h für Ents[X.]heidungen na[X.]h Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V gelten müsse.
b) Die im [X.] enthaltenen Informationsre[X.]hte des [X.] genügen den Anforderungen des - im [X.]verfahren der Antragstellerin zu [X.]. maßstäbli[X.]hen - Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. [X.]E 132, 195 <271>, Rn. 181). Die Vors[X.]hriften des [X.]-[X.]es, insbesondere Art. 34 [X.]V, stehen einer den Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] entspre[X.]henden Unterri[X.]htung des [X.] ni[X.]ht entgegen (vgl. oben Rn. 223).
Die Tätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ist eine Angelegenheit der [X.]päis[X.]hen [X.] im Sinne des Art. 23 Abs. 2 [X.] und löst ebenso wie dessen Erri[X.]htung und Ausgestaltun[X.]Mitwirkungs- und Informationsre[X.]hte des [X.] aus (vgl. [X.]E 131, 152 <215 ff.>). § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] wiederholt die maßgebli[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] an die Informationspfli[X.]hten der [X.]esregierun[X.]und gewährleistet damit das parlamentaris[X.]he Informationsre[X.]ht. Zudem lässt § 7 Abs. 10 [X.] weitergehende Re[X.]hte aus dem Gesetz über die Zusammenarbeit von [X.]esregierung und [X.] in Angelegenheiten der [X.]päis[X.]hen [X.] unberührt (vgl. [X.]E 132, 195 <271>, Rn. 182).
[X.]) Au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt der von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] geforderten [X.]n Legitimation der Tätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus gibt es gegen die Ausgestaltung der Vertretung [X.]s in den Organen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]hts zu erinnern.
aa) Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] garantiert in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.], dass si[X.]h die Wahrnehmung staatli[X.]her Aufgaben und die Ausübung staatli[X.]her Befugnisse auf das Staatsvolk zurü[X.]kführen lassen (vgl. [X.]E 77, 1 <40>; 83, 60 <71 f.>; 89, 155 <182>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>; 130, 76 <123>) und diesem gegenüber verantwortet werden (vgl. [X.]E 83, 60 <72>). Legitimationsbedürftig ist jedes amtli[X.]he Verhalten mit Ents[X.]heidungs[X.]harakter. Das gilt au[X.]h für die Wahrnehmung von Mitents[X.]heidungsbefugnissen (vgl. [X.]E 47, 253 <273>; 83, 60 <73>) und Mitglieds[X.]haftsre[X.]hten in internationalen Organisationen oder der [X.]päis[X.]hen [X.]. Demokratis[X.]he Legitimation setzt dabei einen effektiven Einfluss des Staatsvolkes auf das hoheitli[X.]he Handeln voraus (vgl. [X.]E 83, 60 <71 f.>; 89, 155 <182>; 93, 37 <67>; 107, 59 <87>; 119, 331 <366>; 130, 76 <123>).
In personeller Hinsi[X.]ht ist ein Amtswalter demokratis[X.]h legitimiert, wenn seine Bestellung in einer ununterbro[X.]henen Legitimationskette auf das Volk zurü[X.]kgeführt werden kann (vgl. [X.]E 52, 95 <130>; 68, 1 <88>; 77, 1 <40>; 83, 60 <72 f.>; 130, 76 <124>). Sa[X.]hli[X.]h-inhaltli[X.]he Legitimation erfährt die Ausübung von Staatsgewalt insbesondere dur[X.]h parlamentaris[X.]he Vorgaben für das Verwaltungshandeln, den Einfluss des [X.] auf die Politik der Regierung sowie die grundsätzli[X.]he Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierun[X.](vgl. [X.]E 83, 60 <72>; 93, 37 <67>; 107, 59 <87 f.>; 130, 76 <123>). Je intensiver eine in Rede stehende Maßnahme Grundre[X.]hte berührt (vgl. [X.]E 93, 37 <73>; 130, 76 <124>) oder von grundlegender Bedeutung für die Allgemeinheit ist, desto höher muss au[X.]h das [X.] [X.] ausf[X.]. Ents[X.]heidend ist insoweit ni[X.]ht die Form der Legitimation, sondern die Effektivität, mit der die Ents[X.]heidungsprozesse demokratis[X.]h gesteuert werden (vgl. [X.]E 93, 37 <67>). Dabei kommt es auf das Zusammenwirken der vers[X.]hiedenen Legitimationsgrundlagen an (vgl. [X.]E 93, 37 <66 f.>; 130, 76 <124>). Eine verminderte Legitimation über den einen Legitimationsstrang kann dur[X.]h eine verstärkte Legitimation über andere Stränge ausgegli[X.]hen werden (vgl. [X.]E 83, 60 <72>; 93, 37 <66 f.>; 107, 59 <87 f.>; 130, 76 <124>).
Mit Bli[X.]k auf die außen- und integrationspolitis[X.]he Tätigkeit der Exekutive ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die sa[X.]hli[X.]h-inhaltli[X.]he Legitimation nur begrenzt dur[X.]h parlamentaris[X.]he Vorgaben ausgestaltet werden kann. Der Verkehr mit anderen [X.], die Vertretun[X.]in internationalen Organisationen, zwis[X.]henstaatli[X.]hen Einri[X.]htungen und Systemen gegenseitiger kollektiver Si[X.]herheit (Art. 24 Abs. 2 [X.]) sowie die Si[X.]herstellung der gesamtstaatli[X.]hen Verantwortung bei der Außenvertretung [X.]s f[X.] grundsätzli[X.]h in den Kompetenzberei[X.]h der [X.]esregierung (vgl. [X.]E 131, 152 <195>). Die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Freiräume stehen einer strikten parlamentaris[X.]hen Determinierung entgegen (vgl. [X.]E 49, 89 <124 ff.>). Die in dieser Hinsi[X.]ht herabgesetzten Anforderungen an die sa[X.]hli[X.]h-inhaltli[X.]he [X.] Legitimation können dadur[X.]h ausgegli[X.]hen werden, dass der jeweilige Amtswalter im Auftrag und na[X.]h Weisung der Regierung handelt und die Regierung damit in die Lage versetzt, Verantwortung gegenüber dem Parlament und dem Volk zu übernehmen (vgl. [X.]E 9, 268 <281 f.>; 93, 37 <67>; 130, 76 <124>).
[X.]) Na[X.]h diesen Maßstäben bestehen keine Bedenken gegen die [X.] Vertretung in den Gremien des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus.
Soweit die Mitwirkung der [X.] Vertreter in den [X.]-Organen die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] betrifft, sind allerdings, um dessen maßgebli[X.]hen Einfluss zu wahren, konkrete parlamentaris[X.]he Weisungen an die [X.]esregierun[X.]erforderli[X.]h. Das [X.] setzt demgemäß ersi[X.]htli[X.]h voraus, dass die [X.] Vertreter an die Bes[X.]hlüsse des [X.] gebunden und ihm gegenüber re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htig sind ([X.]E 132, 195 <272>, Rn. 183).
In wel[X.]her Weise der Gesetzgeber si[X.]herstellt, dass die Sa[X.]hents[X.]heidungen des [X.] in den [X.]-Organen au[X.]h zutreffend umgesetzt werden, wird dur[X.]h die Verfassung ni[X.]ht im Einzelnen vorgegeben.
(1) Deuts[X.]hes Mitglied im Gouverneursrat ist der [X.]esminister der Finanzen (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 [X.]V). Er ist dur[X.]h die Berufung in die [X.]esregierung dur[X.]h den vom Parlament gewählten [X.]eskanzler personell demokratis[X.]h legitimiert und zumindest mittelbar vom Vertrauen des [X.] abhängi[X.](Art. 64 Abs. 1, Art. 67 Abs. 1 [X.]) und diesem gegenüber au[X.]h re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htig (vgl. Art. 114 Abs. 1 [X.]).
(2) Au[X.]h die Entsendung eines Staatssekretärs in das [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und die Bestellung eines Ministerialbeamten zu dessen Vertreter sind ni[X.]ht zu beanstanden. In personeller Hinsi[X.]ht sind au[X.]h sie aufgrund einer ununterbro[X.]henen Kette individueller Bestellungsakte demokratis[X.]h legitimiert. Sa[X.]hli[X.]h-inhaltli[X.]h legitimiert sind sie in der Ausübun[X.]ihrer Funktion dur[X.]h die vertragli[X.]hen Vorgaben für den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und dur[X.]h ihre Bindung an die im [X.] vorgesehenen Bes[X.]hlussfassungen des [X.]es. Sowohl der Staatssekretär als au[X.]h der ihn vertretende Beamte bieten aufgrund ihrer Stellung im Verwaltungsaufbau im Sinne von Art. 33 Abs. 4 [X.] ausrei[X.]hend Gewähr dafür, dass die mit ihrer Tätigkeit im [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus verbundene Ausübung hoheitsre[X.]htli[X.]her Befugnisse den für das Berufsbeamtentum institutionell garantierten besonderen Si[X.]herungen qualifizierter, loyaler und gesetzestreuer Aufgabenerfüllung unterliegt (vgl. [X.]E 119, 247 <260 f.>; 130, 76 <111 f.>) und etwaige Vorgaben des [X.]es weisungsgemäß umgesetzt werden.
[X.][X.]) Der [X.]-[X.] steht der vom [X.] vorausgesetzten und au[X.]h im Übrigen verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Weisungsgebundenheit der [X.] Vertreter in den [X.]-Gremien ni[X.]ht entgegen. Er geht - insbesondere auf der Grundlage der dur[X.]h die gemeinsame Erklärung der [X.]-Mitglieder sowie die wortglei[X.]he einseitige Erklärung [X.]s vom 27. September 2012 ([X.] 1086 f.) völkerre[X.]htli[X.]h verbindli[X.]hen Auslegung der Regelungen über die S[X.]hweigepfli[X.]ht (Art. 34 [X.]V) und die persönli[X.]he Immunität (Art. 35 [X.]V) - von der parlamentaris[X.]hen Verantwortli[X.]hkeit seiner Organmitglieder aus. Das ergibt si[X.]h bereits aus dem Umstand, dass im Gouverneursrat die Finanzminister der [X.]-Mitglieder vertreten sind (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 [X.]V), und aus deren - an keinerlei Bedingungen geknüpfter - Befugnis, ein Mitglied des [X.]s und dessen Stellvertreter vorzus[X.]hlagen und zu entlassen (Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 43 [X.]V). Die Regelung ermögli[X.]ht es, eine Bindung an Weisungen der nationalen Regierung dur[X.]hzusetzen und damit den Einfluss des [X.] si[X.]herzustellen (vgl. [X.]E 132, 195 <272>, Rn. 184).
4. S[X.]hließli[X.]h verstößt au[X.]h das Gesetz zu dem [X.] vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierun[X.]und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion (SKS-[X.] - [X.]) ni[X.]ht gegen Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.]. Seine wesentli[X.]hen Inhalte de[X.]ken si[X.]h mit verfassungsre[X.]htli[X.]hen (vgl. insbesondere Art. 109, Art. 109a, Art. 115 und Art. 143 [X.]) und unionsre[X.]htli[X.]hen (vgl. insbesondere Art. 126 A[X.]V) Vorgaben (vgl. im Einzelnen [X.]E 132, 195 <278 ff.>, Rn. 197 ff.; au[X.]h ÖstVfGH, Ents[X.]heidung vom 3. Oktober 2013 - [X.]-15 -, Rn. 47).
Der [X.] räumt den Organen der [X.]päis[X.]hen [X.] keine Befugnisse ein, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.]es berühren und zwingt die [X.] ni[X.]ht zu einer dauerhaften, ni[X.]ht mehr reversiblen Festlegung ihrer Wirts[X.]haftspolitik (vgl. dazu im Einzelnen [X.]E 132, 195 <278>, Rn. 196). Zwar stützen si[X.]h die [X.]sparteien na[X.]h Art. 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei der Einri[X.]htung des Korrekturme[X.]hanismus zum A[X.]au staatli[X.]her Defizite auf von der [X.]päis[X.]hen [X.] vorzus[X.]hlagende Grundsätze, die insbesondere die Art, den Umfang und den zeitli[X.]hen Rahmen der au[X.]h unter außergewöhnli[X.]hen Umständen zu treffenden Korrekturmaßnahmen sowie die Rolle und Unabhängigkeit der auf [X.] für die Überwa[X.]hung der Defizit- und S[X.]huldenstandskriterien zuständigen Institutionen betreffen. Damit wird aber der [X.] ni[X.]ht die Befugnis verliehen, an die Parlamente konkrete Vorgaben für die Gestaltung des Haushaltes zu ri[X.]hten (vgl. au[X.]h Conseil [X.]onstitutionnel, Dé[X.]ision n°2012-653 DC vom 9. August 2012, [X.]ons. 25). Das ergibt si[X.]h insbesondere daraus, dass der zum A[X.]au von staatli[X.]hen Defiziten einzuri[X.]htende [X.]gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 3 [X.] unter dem Vorbehalt der Wahrung der parlamentaris[X.]hen Vorre[X.]hte steht. Ebenso weni[X.]kann der Geri[X.]htshof der [X.]päis[X.]hen [X.] die Anwendung der Korrekturme[X.]hanismen kontrollieren (vgl. [X.]E 132, 195 <284 f.>, Rn. 211 ff.).
Jedenfalls angesi[X.]hts der Regeln des allgemeinen Völkerre[X.]hts zu den Mögli[X.]hkeiten der [X.]sbeendigung ist au[X.]h das Fehlen eines ausdrü[X.]kli[X.]hen vertragli[X.]hen Kündigungsre[X.]hts verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen [X.]E 132, 195 <285 ff.>, Rn. 214 ff.).
Voßkuhle | Lü[X.]e-Wolff | Gerhardt |
Landau | [X.] | Hermanns |
Müller | Kessal-Wulf |
Meta
2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, u.a.
18.03.2014
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 18.03.2014, Az. 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, u.a. (REWIS RS 2014, 7054)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7054 BVerfGE 134, 357-366 REWIS RS 2014, 7054 BVerfGE 132, 195-287 REWIS RS 2014, 7054 BVerfGE 135, 317-433 REWIS RS 2014, 7054
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Verbot der Unterzeichnung von ESM- und Fiskalvertrag; hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Eurorettung; hier: Abtrennungsbeschluss
Zur Zulässigkeit der Ratifizierung des ESM-Vertrages (ESMV) und des "Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung …
2 BvE 13/13, 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Abweichende Meinung
2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Outright Monetary Transactions (OMT) - im Anschluss an BVerfGE 134, 366
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