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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verbot der Unterzeichnung von ESM- und Fiskalvertrag; hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 1390/12 - |
Verkündet am 12. September 2012 [X.] Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle |
[X.] | über die [X.]bes[X.]hwerde des Herrn Dr. G…, |
- 2 BvR 1390/12 -,
I[X.] | über die [X.]bes[X.]hwerde |
1. | des Herrn Dr. B…, |
2. | des Herrn Prof. Dr. H…, |
3. | des Herrn Prof. Dr. N…, |
4. | des Herrn Prof. Dr. S…, |
5. | des Herrn Prof. Dr. Dr. h.[X.]. S…, |
- 2 BvR 1421/12 -,
II[X.] | über die [X.]bes[X.]hwerde des Herrn H…, sowie 11717 weiterer Bes[X.]hwerdeführer, |
- 2 BvR 1438/12 -,
IV. | über die [X.]bes[X.]hwerde |
des Herrn van A … , sowie 74 weiterer Bes[X.]hwerdeführer, |
- 2 BvR 1439/12 -,
V. | über die [X.]bes[X.]hwerde |
des Herrn S…, |
- 2 BvR 1440/12 -,
in den Verfahren [X.] bis V.
gegen 1. | das Gesetz zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedst[X.]ten, deren Währung der [X.] ist ([X.] 17/9047, 17/10159), |
2. | das Gesetz zu dem [X.]vom 2. Februar 2012 zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.] 17/9045, 17/10126), |
3. | das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.] 17/9048, 17/10126), |
in den Verfahren [X.] bis IV. zudem
gegen | das Gesetz zu dem [X.]vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion ([X.] 17/9046, 17/10125) |
und in den Verfahren [X.] bis V.
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
sowie
V[X.] | über den Antrag, im Organstreitverfahren festzustellen, |
1. | Artikel 1 des Gesetzes zu dem [X.] vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion vom 29. Juni 2012 ([X.]sdru[X.]ksa[X.]he 17/9046), |
2. | Artikel 1 des Gesetzes zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedst[X.]ten, deren Währung der [X.] ist, vom 29. Juni 2012 ([X.]sdru[X.]ksa[X.]he 17/9047), |
3. | Artikel 1 des Gesetzes zu dem [X.] zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]sdru[X.]ksa[X.]he 17/9045), |
4. | das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.] - [X.]FinG) vom 29. Juni 2012 ([X.]sdru[X.]ksa[X.]he 17/9048), |
verstoßen gegen Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2, Artikel 23 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes und verletzen die Antragstellerin in ihren Re[X.]hten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
Antragstellerin: | Fraktion [X.] im [X.], vertreten dur[X.]h den Vorsitzenden Dr. [X.], MdB, Platz der [X.], 11011 [X.], |
Antragsgegner: | [X.], vertreten dur[X.]h den Präsidenten Prof. Dr. [X.], MdB, Platz der [X.], 11011 [X.], |
- 2 [X.] -
beigetreten in den Verfahren zu [X.] bis V.:
[X.],
vertreten dur[X.]h den Präsidenten Prof. Dr. [X.],
MdB,
Platz der [X.], 11011 [X.],
beigetreten in sämtli[X.]hen Verfahren, im Verfahren zu V[X.] auf Seiten des [X.]:
[X.]esregierung,
vertreten dur[X.]h die [X.]eskanzlerin [X.],
[X.], Willy-Brandt-Straße 1, 10557 [X.],
hier: | Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat das [X.] - Zweiter [X.] - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsident Voßkuhle,
Lü[X.]e-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
[X.],
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
aufgrund der mündli[X.]hen Verhandlung vom 10. Juli 2012 dur[X.]h
für Re[X.]ht erkannt:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Ratifikation des [X.]es zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]sdru[X.]ksa[X.]he 17/9045, Seite 6 ff.) nur erfolgen darf, wenn zuglei[X.]h völkerre[X.]htli[X.]h si[X.]hergestellt wird, dass
Die Antragsteller begehren mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentli[X.]hen, dass dem [X.]espräsidenten bis zur Ents[X.]heidung über die jeweilige Hauptsa[X.]he untersagt wird, die von [X.] und [X.]esrat am 29. Juni 2012 als Maßnahmen zur Bewältigung der St[X.]tss[X.]huldenkrise im [X.]-Währungsgebiet bes[X.]hlossenen Gesetze auszufertigen und die mit ihnen gebilligten völkerre[X.]htli[X.]hen Verträge zu ratifizieren.
1. Mit dem [X.] über die [X.]päis[X.]he [X.] vom 7. Februar 1992 (ABl [X.] Nr. C 191; BGBl I[X.]S. 1253), dem sogenannten [X.], wurde eine gemeinsame Währungspolitik der Mitgliedst[X.]ten vereinbart, die stufenweise eine [X.]päis[X.]he Währungsunion begründen und s[X.]hließli[X.]h die Währungspolitik in der Hand des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken (ESZB) vergemeins[X.]haften sollte. Auf der dritten Stufe dieses Prozesses wurde der [X.] als einheitli[X.]he Währung eingeführt. Um Finanzdisziplin zur Unterstützung der einheitli[X.]hen Geldpolitik zu gewährleisten, wurde glei[X.]hzeitig der Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakt (Ents[X.]hließung des [X.]päis[X.]hen Rates über den Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakt Amsterdam, 17. Juni 1997, ABl [X.] Nr. C 236) bes[X.]hlossen, der eine Neuvers[X.]huldung von maximal 3 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) und einen S[X.]huldenstand von maximal 60 % des BIP vorsieht und in den Jahren 2005 und 2011 geändert worden ist.
2. Am 23. April 2010 beantragte [X.] als Mitgliedst[X.]t des [X.]-Währungsgebietes Finanzhilfen der [X.]päis[X.]hen [X.] und des Internationalen Währungsfonds ([X.]). Daraufhin gewährten die Mitgliedst[X.]ten des [X.]-Währungsgebietes [X.] koordinierte bilaterale Finanzhilfen. Um die erforderli[X.]hen Maßnahmen auf [X.] zu treffen, verabs[X.]hiedete der Deuts[X.]he [X.] das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderli[X.]hen Zahlungsfähigkeit der [X.](Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz - [X.]) vom 7. Mai 2010 (BGBl I S. 537). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bes[X.]hluss des [X.] des [X.]s vom 7. Mai 2010 ([X.] 125, 385 ff.) sowie das Urteil des [X.] des [X.]s vom 7. September 2011 ([X.] 129, 124 <128 ff.>) verwiesen.
3. In der Folge bes[X.]hlossen der [X.]päis[X.]he Rat und der Rat für Wirts[X.]haft und Finanzen (ECOFIN-Rat) die S[X.]haffung eines europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus („[X.]-Rettungss[X.]hirm“), der si[X.]h aus zwei Komponenten zusammensetzen sollte: dem auf eine Verordnung gestützten [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsme[X.]hanismus ([X.]) und der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität ([X.]), einer auf zwis[X.]henst[X.]tli[X.]her Vereinbarung der Mitgliedst[X.]ten des [X.]-Währungsgebietes beruhenden Zwe[X.]kgesells[X.]haft. Zur Umsetzung dieser Bes[X.]hlüsse erließ der Rat am 11. Mai 2010 auf Vors[X.]hlag der [X.]päis[X.]hen [X.] gestützt auf Art. 122 Abs. 2 des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] ([X.]) die Verordnung ([X.]) Nr. 407/2010 zur Einführung eines europäis[X.]hen Finanzstabilisierungsme[X.]hanismus (ABl [X.] Nr. L 118 vom 12. Mai 2010, [X.]). Daneben wurde am 7. Juni 2010 die [X.]päis[X.]he Finanzstabilisierungsfazilität, eine Aktiengesells[X.]haft na[X.]h luxemburgis[X.]hem Re[X.]ht, gegründet. Ihr Zwe[X.]k ist die Emission von Anleihen sowie die Gewährung von Darlehen und Kreditlinien zur De[X.]kung des Finanzierungsbedarfs von in finanziellen S[X.]hwierigkeiten befindli[X.]hen Mitgliedst[X.]ten des [X.]-Währungsgebietes unter Auflagen. Die Garantien für die Zwe[X.]kgesells[X.]haft werden anteilig unter den Mitgliedst[X.]ten des [X.]-Währungsgebietes entspre[X.]hend ihrer Beteiligung am Kapital der [X.]päis[X.]hen Zentralbank aufgeteilt. Die Laufzeit der Zwe[X.]kgesells[X.]haft ist begrenzt auf drei Jahre. Mit dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus (Stabilisierungsme[X.]hanismusgesetz - [X.]) vom 22. Mai 2010 (BGBl I S. 627) s[X.]huf der [X.]geber auf [X.] die Voraussetzungen für die Leistung finanziellen Beistands dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Finanzstabilisierungsfazilität. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bes[X.]hluss des [X.] des [X.]s vom 7. Mai 2010 ([X.] 125, 385 ff.), den Bes[X.]hluss des [X.] des [X.]s vom 9. Juni 2010 ([X.] 126, 158 ff.) und das Urteil des [X.] des [X.]s vom 7. September 2011 ([X.] 129, 124 <133 ff.>) verwiesen.
4. Die fortdauernd angespannte Situation auf den Finanzmärkten veranlasste die Mitgliedst[X.]ten des [X.]-Währungsgebietes, die [X.]päis[X.]he Finanzstabilisierungsfazilität mit zusätzli[X.]hen, flexibleren Instrumenten auszustatten, um eine wirksame Hilfe für die übers[X.]huldeten Mitgliedst[X.]ten zu ermögli[X.]hen. Die St[X.]ts- und Regierungs[X.]hefs bes[X.]hlossen auf dem [X.]päis[X.]hen Rat vom 21. Juli 2011, die ursprüngli[X.]h vereinbarte maximale Darlehenskapazität der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität von 440 Milliarden [X.] in vollem Umfang bereitzustellen. Die [X.] sollte unter anderem au[X.]h Aufkäufe von St[X.]tsanleihen sowohl auf dem Primär- als au[X.]h auf dem Sekundärmarkt vornehmen können. Mit Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus vom 9. Oktober 2011 (BGBl I S. 1992) änderte der Deuts[X.]he [X.] das Stabilisierungsme[X.]hanismusgesetz und passte es an die veränderte Re[X.]htslage an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des [X.] des [X.]s vom 28. Februar 2012 - 2 [X.] - (NVwZ 2012, S. 495 ff.) verwiesen.
5. Mit S[X.]hreiben vom 8. Februar 2012 bat [X.] den Präsidenten der Gruppe der Finanzminister der Mitgliedst[X.]ten des [X.]-Währungsgebietes ([X.]gruppe) um weitere Nothilfedarlehen - erstmals - aus der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität. Dem zweiten [X.]hilfspaket stimmte der Deuts[X.]he [X.] am 27. Februar 2012 gemäß § 3 Abs. 1 [X.] zu (BTDru[X.]ks 17/8730).
6. Bereits seit Ende 2010 streben die Mitgliedst[X.]ten der [X.]päis[X.]hen [X.] - über den bisherigen „[X.]-Rettungss[X.]hirm“ hinaus - au[X.]h einen dauerhaften Krisenbewältigungsme[X.]hanismus an. Auf der Tagung des [X.]päis[X.]hen Rates vom 28./29. Oktober 2010 einigten si[X.]h die St[X.]ts- und Regierungs[X.]hefs auf die Erri[X.]htung eines „ständigen Krisenme[X.]hanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des [X.]-Währungsgebiets insgesamt“ ([X.]CO 25/1/10 REV 1, S[X.]hlussfolgerungen, S. 2). Am 28. November 2010 vereinbarten die Finanzminister der Mitgliedst[X.]ten des [X.]-Währungsgebietes die allgemeinen Merkmale des künftigen Krisenme[X.]hanismus.
a) Der [X.]päis[X.]he Rat einigte si[X.]h am 16./17. Dezember 2010 grundsätzli[X.]h auf eine Änderung des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.], na[X.]h der Art. 136 ein neuer Absatz 3 hinzugefügt werden soll. Am 17. März 2011 nahm der Deuts[X.]he [X.] den Antrag der Fraktionen von [X.] und [X.] zur Herstellung des Einvernehmens von Deuts[X.]hem [X.] und [X.]esregierung zur Ergänzung von Art. 136 [X.] an (BTDru[X.]ks 17/4880; [X.] Nr. 17/96, S. 11015 C). Am 25. März 2011 bes[X.]hloss der [X.]päis[X.]he Rat den (endgültigen) Entwurf eines künftigen Art. 136 Abs. 3 [X.] mit folgendem Wortlaut ([X.]CO 10/11, S[X.]hlussfolgerungen, [X.], S. 21 ff.):
(3) Die Mitgliedst[X.]ten, deren Währung der [X.] ist, können einen Stabilitätsme[X.]hanismus einri[X.]hten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des [X.]-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderli[X.]hen Finanzhilfen im Rahmen des Me[X.]hanismus wird strengen Auflagen unterliegen.
b) Den in der Folge erarbeiteten - ersten - Entwurf eines [X.]es zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]V) unterzei[X.]hneten die Wirts[X.]hafts- und Finanzminister der Mitgliedst[X.]ten des [X.]-Währungsgebietes am 11. Juli 2011. Als au[X.]h im Verlauf des Jahres 2011 die erhoffte Beruhigung auf den Finanzmärkten ausblieb, kamen die St[X.]ts- und Regierungs[X.]hefs des [X.]-Währungsgebietes am 21. Juli 2011 überein, neben der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität au[X.]h den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]) mit weiteren Instrumenten auszustatten. Die entspre[X.]henden Na[X.]hverhandlungen des [X.]es wurden am 2. Februar 2012 mit der erneuten Unterzei[X.]hnung des - zweiten - Entwurfs des [X.]es zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus abges[X.]hlossen.
Dur[X.]h den [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus gründen die [X.]sparteien ([X.]-Mitglieder) den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus als internationale Finanzinstitution (Art. 1 [X.]V). Wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des [X.]-Währungsgebietes insgesamt und seiner Mitgliedst[X.]ten unabdingbar ers[X.]heint, soll der [X.] einem [X.]-Mitglied unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen Stabilitätshilfe gewähren dürfen (Art. 12 [X.]V); in Betra[X.]ht kommen „vorsorgli[X.]he Finanzhilfen“ in Form einer vorsorgli[X.]hen bedingten Kreditlinie oder einer Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen (Art. 14 [X.]V), Finanzhilfen mittels Darlehen zum Zwe[X.]ke der Rekapitalisierung von Finanzinstituten (Art. 15 [X.]V) oder allgemein zugunsten eines [X.]-Mitglieds (Art. 16 [X.]V) sowie der Ankauf von St[X.]tsanleihen eines [X.]-Mitglieds am Primär- oder Sekundärmarkt (Art. 17, 18 [X.]V). Für das Verfahren ist in Art. 13 [X.]V vorgesehen, dass na[X.]h dem Eingang des Stabilitätshilfeersu[X.]hens von der [X.]päis[X.]hen [X.] im Benehmen mit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des [X.]-Währungsgebietes insgesamt oder seiner Mitgliedst[X.]ten, die Tragfähigkeit der St[X.]tsvers[X.]huldung und der tatsä[X.]hli[X.]he oder potenzielle Finanzierungsbedarf des betreffenden [X.]-Mitglieds bewertet werden. Auf der Grundlage des Ersu[X.]hens und der Bewertung bes[X.]hließt der Gouverneursrat (vgl. Art. 5 [X.]V) sodann, ob dem betroffenen [X.]-Mitglied eine Stabilitätshilfe zu gewähren ist. Fällt die Ents[X.]heidung positiv aus, so handelt die [X.]päis[X.]he [X.] - im Benehmen mit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank und na[X.]h Mögli[X.]hkeit zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds - mit dem betreffenden [X.]-Mitglied ein Memorandum of Understanding ([X.]) aus, in dem die mit der Finanzhilfe verbundenen Auflagen im Einzelnen ausgeführt werden. Die [X.]päis[X.]he [X.] unterzei[X.]hnet das Memorandum of Understanding im Namen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, vorbehaltli[X.]h der Zustimmung des Gouverneursrates. Die [X.]päis[X.]he [X.] wird - im Benehmen mit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank und na[X.]h Mögli[X.]hkeit zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds - damit betraut, die Einhaltung der mit der Finanzhilfe verbundenen wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Auflagen zu überwa[X.]hen. Die für das vorliegende Verfahren wesentli[X.]hen Bestimmungen lauten (vgl. BTDru[X.]ks 17/9045, S. 6 ff.):
Artikel 3
Zwe[X.]k
Zwe[X.]k des [X.] ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und [X.]-Mitgliedern, die s[X.]hwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen sol[X.]he Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des [X.]-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedst[X.]ten unabdingbar ist. Zu diesem Zwe[X.]k ist der [X.] bere[X.]htigt, Mittel aufzunehmen, indem er Finanzinstrumente begibt oder mit [X.]-Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen [X.]finanzielle oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte s[X.]hließt.
Artikel 4
Aufbau und Abstimmungsregeln
(1) Der [X.] hat einen Gouverneursrat und ein [X.] sowie einen Ges[X.]häftsführenden Direktor [...].
(2) Der Gouverneursrat und das [X.] bes[X.]hließen na[X.]h Maßgabe dieses [X.]s in gegenseitigem Einvernehmen, mit qualifizierter Mehrheit oder mit einfa[X.]her Mehrheit. [...]
(3) Die Annahme eines Bes[X.]hlusses in gegenseitigem Einvernehmen erfordert die Einstimmigkeit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. […]
(5) Für die Annahme eines Bes[X.]hlusses mit qualifizierter Mehrheit sind 80 % der abgegebenen Stimmen erforderli[X.]h.
(6) Für die Annahme eines Bes[X.]hlusses mit einfa[X.]her Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderli[X.]h.
(7) Die Stimmre[X.]hte eines jeden [X.]-Mitglieds,
die von dessen Beauftragten oder dem Vertreter des
Letztgenannten im Gouverneursrat oder im [X.] ausgeübt
werden, entspre[X.]hen der Zahl der Anteile, die dem
betreffenden Mitglied gemäß [X.] am genehmigten
Stammkapital des [X.] zugeteilt wurden.
(Der [X.] wurden gemäß
[X.] am genehmigten Stammkapital des [X.] 1.900.248
Anteile von insgesamt 7.000.000 Anteilen (= 27,1464 %)
zugeteilt. )
(8) Versäumt es ein [X.]-Mitglied, den Betrag, der aufgrund seiner Verpfli[X.]htungen im Zusammenhang mit eingezahlten Anteilen oder [X.]n na[X.]h Maßgabe der Artikel 8, 9 und 10 oder im Zusammenhang mit der Rü[X.]kzahlung der Finanzhilfe na[X.]h Maßgabe der Artikel 16 oder 17 fällig werden, in voller Höhe zu beglei[X.]hen, so werden sämtli[X.]he Stimmre[X.]hte dieses [X.]-Mitglieds so lange ausgesetzt, bis die Zahlung erfolgt ist. Die Stimmre[X.]htss[X.]hwellen werden entspre[X.]hend neu bere[X.]hnet.
Artikel 5
Gouverneursrat
(1) Jedes [X.]-Mitglied ernennt ein Mitglied des Gouverneursrats und ein stellvertretendes Mitglied des Gouverneursrats. [...] Das Mitglied des Gouverneursrats ist ein Regierungsmitglied des jeweiligen [X.]-Mitglieds mit Zuständigkeit für die Finanzen. [...]
(6) Der Gouverneursrat fasst die folgenden Bes[X.]hlüsse im gegenseitigen Einvernehmen: [...]
b) Auflage neuer Anteile zu anderen Konditionen als zum Nennwert na[X.]h Maßgabe des Artikels 8 Absatz 2; [...]
f) Gewährung von Stabilitätshilfe dur[X.]h den [X.] eins[X.]hließli[X.]h der in dem Memorandum of Understanding na[X.]h Artikel 13 Absatz 3 festgelegten wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Auflagen sowie Wahl der Instrumente und Festlegung der Finanzierungsbedingungen na[X.]h Maßgabe der Artikel 12 bis 18; [...]
i) Änderungen an der Liste der [X.], die der [X.] nutzen kann, na[X.]h Maßgabe des Artikels 19; [...]
m) Übertragung der in diesem Artikel genannten Aufgaben auf das [X.].
Artikel 6
[X.]
(1) Jedes Mitglied des Gouverneursrats ernennt aus einem Personenkreis mit großem Sa[X.]hverstand im Berei[X.]h der Wirts[X.]haft und der Finanzen ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des [X.]s. [...]
(5) Soweit in diesem [X.] ni[X.]ht anders vorgesehen, bes[X.]hließt das [X.] mit qualifizierter Mehrheit. Bes[X.]hlüsse, die auf Grundlage von Befugnissen, die der Gouverneursrat delegiert hat, zu fassen sind, werden gemäß den eins[X.]hlägigen Abstimmungsregeln in Artikel 5 Absätze 6 und 7 angenommen. [...]
Artikel 7
Ges[X.]häftsführender Direktor
(1) Der Ges[X.]häftsführende Direktor wird vom Gouverneursrat aus einem Kreis von Kandidaten ernannt, die die St[X.]tsangehörigkeit eines [X.]-Mitglieds, eins[X.]hlägige internationale Erfahrung und großen Sa[X.]hverstand im Berei[X.]h der Wirts[X.]haft und der Finanzen besitzen. Der Ges[X.]häftsführende Direktor darf während seiner Amtszeit weder Mitglied no[X.]h stellvertretendes Mitglied des Gouverneursrats oder des [X.]s sein. [...]
Artikel 8
[X.] Stammkapital
(1) Das genehmigte Stammkapital beträgt 700 Milliarden [X.]R. [...]
(2) Das genehmigte Stammkapital wird in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile unterteilt. Der anfängli[X.]he Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beläuft si[X.]h auf 80 Milliarden [X.]R. Die Anteile des genehmigten Stammkapitals am anfängli[X.]h gezei[X.]hneten Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Andere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern der Gouverneursrat ni[X.]ht unter besonderen Umständen eine anderweitige Ausgabe bes[X.]hließt. [...]
(4) Die [X.]-Mitglieder verpfli[X.]hten si[X.]h unwiderrufli[X.]h und uneinges[X.]hränkt, ihren Beitrag zum genehmigten Stammkapital gemäß ihrem Beitragss[X.]hlüssel in Anhang I zu leisten. Sie kommen sämtli[X.]hen [X.]n gemäß den Bedingungen dieses [X.]es fristgere[X.]ht na[X.]h.
(5) Die Haftung eines jeden [X.]-Mitglieds bleibt unter [X.] Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt. Kein [X.]-Mitglied haftet aufgrund seiner Mitglieds[X.]haft für die Verpfli[X.]htungen des [X.]. Die Verpfli[X.]htung der [X.]-Mitglieder zur Leistung von Kapitalbeiträgen zum genehmigten Stammkapital gemäß diesem [X.] bleibt unberührt, falls ein [X.]-Mitglied Finanzhilfe vom [X.] erhält oder die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Artikel 9
[X.]
(1) Der Gouverneursrat kann genehmigtes ni[X.]ht eingezahltes Kapital jederzeit abrufen und den [X.]-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen.
(2) Das [X.] kann genehmigtes ni[X.]ht eingezahltes Kapital dur[X.]h Bes[X.]hluss mit einfa[X.]her Mehrheit abrufen, um die Höhe des eingezahlten Kapitals wiederherzustellen, wenn diese dur[X.]h das Auffangen von Verlusten unter den in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Betrag - der vom Gouverneursrat gemäß dem Verfahren na[X.]h Artikel 10 geändert werden kann - abgesunken ist, und den [X.]-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen.
(3) Der Ges[X.]häftsführende Direktor ruft genehmigtes ni[X.]ht eingezahltes Kapital re[X.]htzeitig ab, falls dies notwendig ist, damit der [X.] bei planmäßigen oder sonstigen fälligen Zahlungsverpfli[X.]htungen gegenüber Gläubigern des [X.] ni[X.]ht in Verzug gerät. Der Ges[X.]häftsführende Direktor setzt das [X.] und den Gouverneursrat über jeden derartigen Abruf in Kenntnis. Wird ein potenzieller Fehlbetrag in den Mitteln des [X.] entde[X.]kt, so führt der Ges[X.]häftsführende Direktor (einen) entspre[X.]hende(n) Abruf(e) baldmögli[X.]hst dur[X.]h, um si[X.]herzustellen, dass der [X.] über ausrei[X.]hende Mittel verfügt, um fällige Zahlungen an Gläubiger fristgere[X.]ht und in voller Höhe leisten zu können. Die [X.]-Mitglieder verpfli[X.]hten si[X.]h unwiderrufli[X.]h und uneinges[X.]hränkt, Kapital, das der Ges[X.]häftsführende Direktor gemäß diesem Absatz von ihnen abruft, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Aufforderung einzuzahlen. [...]
Artikel 10
Veränderungen des genehmigten Stammkapitals
(1) Der Gouverneursrat überprüft das maximale Darlehensvolumen und die Angemessenheit des genehmigten Stammkapitals des [X.] regelmäßig, mindestens jedo[X.]h alle fünf Jahre. Er kann bes[X.]hließen, das genehmigte Stammkapital zu verändern und Artikel 8 und [X.] entspre[X.]hend zu ändern. Dieser Bes[X.]hluss tritt in [X.], na[X.]hdem die [X.]-Mitglieder dem Verwahrer den Abs[X.]hluss ihrer jeweiligen nationalen Verfahren notifiziert haben. Die neuen Anteile werden den [X.]-Mitgliedern na[X.]h dem in Artikel 11 und Anhang [X.]vorgesehenen Beitragss[X.]hlüssel zugeteilt. […]
Artikel 25
De[X.]kung von Verlusten
(1) Verluste aus den Operationen des [X.] werden begli[X.]hen
a) zunä[X.]hst aus dem Reservefonds,
b) sodann aus dem eingezahlten Kapital und
[X.]) an letzter Stelle mit einem angemessenen Betrag des genehmigten ni[X.]ht eingezahlten Kapitals, der na[X.]h Maßgabe des Artikels 9 Absatz 3 abgerufen wird.
(2) Nimmt ein [X.]-Mitglied die aufgrund eines Kapitalabrufs gemäß Artikel 9 Absätze 2 oder 3 erforderli[X.]he Einzahlung ni[X.]ht vor, so ergeht an alle [X.]-Mitglieder ein revidierter erhöhter Kapitalabruf, um si[X.]herzustellen, dass der [X.] die Kapitaleinzahlung in voller Höhe erhält. Der Gouverneursrat bes[X.]hließt geeignete S[X.]hritte, um si[X.]herzustellen, dass das betreffende [X.]-Mitglied seine S[X.]huld gegenüber dem [X.] innerhalb vertretbarer [X.]beglei[X.]ht. Der Gouverneursrat hat das Re[X.]ht, auf den überfälligen Betrag Verzugszinsen zu erheben.
(3) Beglei[X.]ht ein [X.]-Mitglied eine in Absatz 2 genannte S[X.]huld gegenüber dem [X.], so wird das übers[X.]hüssige Kapital gemäß den vom Gouverneursrat zu bes[X.]hließenden Vors[X.]hriften an die anderen [X.]-Mitglieder zurü[X.]kgezahlt. [...]
Artikel 32
Re[X.]htsstatus, Vorre[X.]hte und Befreiungen
[...] (5) Die Ar[X.]hive des [X.] und sämtli[X.]he Unterlagen, die si[X.]h im Eigentum oder im Besitz des [X.] befinden, sind unverletzli[X.]h.
(6) Die Ges[X.]häftsräume des [X.] sind unverletzli[X.]h. [...]
(9) Der [X.] ist von jegli[X.]her Zulassungs- oder Lizenzierungspfli[X.]ht, die na[X.]h dem Re[X.]ht eines [X.]-Mitglieds für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige der Zulassungs- oder Lizenzierungspfli[X.]ht sowie der Regulierung unterliegende Unternehmen gilt, befreit. [...]
Artikel 34
Berufli[X.]he S[X.]hweigepfli[X.]ht
Die Mitglieder und früheren Mitglieder des Gouverneursrats und des [X.]s sowie alle anderen Personen, die für den [X.] oder in Zusammenhang damit tätig sind oder tätig waren, geben keine der berufli[X.]hen S[X.]hweigepfli[X.]ht unterliegenden Informationen weiter. Au[X.]h na[X.]h Beendigung ihrer Tätigkeit dürfen sie keine der berufli[X.]hen S[X.]hweigepfli[X.]ht unterliegenden Informationen weitergeben.
Artikel 35
Persönli[X.]he Immunitäten
(1) Im Interesse des [X.] genießen der Vorsitzende des Gouverneursrats, die Mitglieder des Gouverneursrats, die stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, die Mitglieder des [X.]s, die stellvertretenden Mitglieder des [X.]s sowie der Ges[X.]häftsführende Direktor und die anderen Bediensteten des [X.] Immunität von der Geri[X.]htsbarkeit hinsi[X.]htli[X.]h ihrer in amtli[X.]her Eigens[X.]haft vorgenommenen Handlungen und Unverletzli[X.]hkeit hinsi[X.]htli[X.]h ihrer amtli[X.]hen S[X.]hriftstü[X.]ke und Unterlagen.
(2) Der Gouverneursrat kann die dur[X.]h diesen Artikel gewährten Immunitäten des Vorsitzenden des Gouverneursrats, der Mitglieder des Gouverneursrats, der stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, der Mitglieder des [X.]s, der stellvertretenden Mitglieder des [X.]s sowie des Ges[X.]häftsführenden Direktors in dem Maße und zu den Bedingungen, die er bestimmt, aufheben.
(3) Der Ges[X.]häftsführende Direktor kann diese Immunität hinsi[X.]htli[X.]h eines jeden Bediensteten des [X.] außer seiner selbst aufheben.
(4) Jedes [X.]-Mitglied trifft unverzügli[X.]h alle Maßnahmen, die erforderli[X.]h sind, um diesen Artikel in seinem eigenen Re[X.]ht in [X.] zu setzen, und unterri[X.]htet den [X.] entspre[X.]hend. [...]
Ein ausdrü[X.]kli[X.]hes Austritts- oder Kündigungsre[X.]ht enthält der [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht.
7. Am 2. März 2012 wurde als weitere Maßnahme zur Beilegung der St[X.]tss[X.]huldenkrise der [X.]über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion ([X.]) unterzei[X.]hnet, dessen [X.]stext auszugsweise wie folgt lautet (BTDru[X.]ks 17/9046, S. 6 ff.):
Artikel 1
(1) Mit diesem [X.] kommen die [X.]sparteien als Mitgliedst[X.]ten der [X.]päis[X.]hen [X.] überein, die wirts[X.]haftli[X.]he Säule der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion dur[X.]h Verabs[X.]hiedung einer Reihe von Vors[X.]hriften zu stärken, die die Haushaltsdisziplin dur[X.]h einen fiskalpolitis[X.]hen Pakt fördern, die Koordinierung ihrer Wirts[X.]haftspolitiken verstärken und die Steuerung des [X.]-Währungsgebiets verbessern sollen und dadur[X.]h zur Errei[X.]hung der Ziele der [X.]päis[X.]hen [X.] für na[X.]hhaltiges Wa[X.]hstum, Bes[X.]häftigung, Wettbewerbsfähigkeit und [X.] Zusammenhalt beitragen. [...]
Artikel 2
(1) Dieser [X.] wird von den [X.]sparteien in Übereinstimmung mit den Verträgen, auf denen die [X.]päis[X.]he [X.] beruht, insbesondere mit Artikel 4 Absatz 3 des [X.]s über die [X.]päis[X.]he [X.], und mit dem Re[X.]ht der [X.]päis[X.]hen [X.], eins[X.]hließli[X.]h dem Verfahrensre[X.]ht, wann immer der Erlass von Sekundärgesetzgebung erforderli[X.]h ist, angewandt und ausgelegt.
(2) Dieser [X.] gilt insoweit, wie er mit den Verträgen, auf denen die [X.]päis[X.]he [X.] beruht, und mit dem Re[X.]ht der [X.]päis[X.]hen [X.] vereinbar ist. Er lässt die Handlungsbefugnisse der [X.] auf dem Gebiet der Wirts[X.]haftsunion unberührt.
Artikel 3
(1) Die [X.]sparteien wenden zusätzli[X.]h zu ihren si[X.]h aus dem Re[X.]ht der [X.]päis[X.]hen [X.] ergebenden Verpfli[X.]htungen und unbes[X.]hadet dieser Verpfli[X.]htungen die in diesem Absatz festgelegten Vors[X.]hriften an:
a) Der gesamtst[X.]tli[X.]he Haushalt einer [X.]spartei ist ausgegli[X.]hen oder weist einen Übers[X.]huss auf.
b) Die Regel unter Bu[X.]hstabe a gilt als eingehalten, wenn der jährli[X.]he strukturelle Saldo des Gesamtst[X.]ts dem länderspezifis[X.]hen mittelfristigen Ziel im Sinne des geänderten Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakts, mit einer Untergrenze von einem strukturellen Defizit von 0,5 % des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen, entspri[X.]ht. Die [X.]sparteien stellen eine ras[X.]he Annäherung an ihr jeweiliges mittelfristiges Ziel si[X.]her. Der zeitli[X.]he Rahmen für diese Annäherung wird von der [X.]päis[X.]hen [X.]unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der länderspezifis[X.]hen Risiken für die langfristige Tragfähigkeit vorges[X.]hlagen werden. Die Forts[X.]hritte in Ri[X.]htung auf das mittelfristige Ziel und dessen Einhaltung werden dem geänderten Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakt entspre[X.]hend auf der Grundlage einer Gesamtbewertung evaluiert, bei der der strukturelle [X.] als Referenz dient und die eine Analyse der Ausgaben ohne Anre[X.]hnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen eins[X.]hließt.
[X.]) Die [X.]sparteien dürfen nur unter den in Absatz 3 Bu[X.]hstabe b festgelegten außergewöhnli[X.]hen Umständen vorübergehend von ihrem jeweiligen mittelfristigen Ziel oder dem dorthin führenden Anpassungspfad abwei[X.]hen.
d) Liegt das Verhältnis zwis[X.]hen öffentli[X.]hem S[X.]huldenstand und Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen erhebli[X.]h unter 60 % und sind die Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentli[X.]hen Finanzen gering, so kann die Untergrenze des in Bu[X.]hstabe b angegebenen mittelfristigen Ziels ein strukturelles Defizit von maximal 1,0 % des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen errei[X.]hen.
e) Erhebli[X.]he Abwei[X.]hungen vom mittelfristigen Ziel oder dem dorthin führenden Anpassungspfad lösen automatis[X.]h einen Korrekturme[X.]hanismus aus. Dieser Me[X.]hanismus s[X.]hließt die Verpfli[X.]htung der betreffenden [X.]spartei ein, zur Korrektur der Abwei[X.]hungen innerhalb eines festgelegten [X.]raums Maßnahmen zu treffen.
(2) Die Regelungen na[X.]h Absatz 1 werden im einzelst[X.]tli[X.]hen Re[X.]ht der [X.]sparteien in Form von Bestimmungen, die verbindli[X.]her und dauerhafter Art sind, vorzugsweise mit [X.]rang, oder deren vollständige Einhaltung und Befolgung im gesamten nationalen Haushaltsverfahren auf andere Weise garantiert ist, spätestens ein Jahr na[X.]h Inkrafttreten dieses [X.]wirksam. Die [X.]sparteien ri[X.]hten auf [X.] den in Absatz 1 Bu[X.]hstabe e genannten [X.]ein und stützen si[X.]h dabei auf gemeinsame, von der [X.]päis[X.]hen [X.] vorzus[X.]hlagende Grundsätze, die insbesondere die Art, den Umfang und den zeitli[X.]hen Rahmen der - au[X.]h unter außergewöhnli[X.]hen Umständen - zu treffenden Korrekturmaßnahmen sowie die Rolle und Unabhängigkeit der auf [X.] für die Überwa[X.]hung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Regelungen zuständigen Institutionen betreffen. Dieser Korrekturme[X.]hanismus wahrt uneinges[X.]hränkt die Vorre[X.]hte der nationalen Parlamente.
(3) Für die Zwe[X.]ke dieses Artikels gelten die Begriffsbestimmungen, die in Artikel 2 des den Verträgen zur [X.]päis[X.]hen [X.] beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit festgelegt sind.
Zusätzli[X.]h dazu gelten für die Zwe[X.]ke dieses Artikels die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) „Jährli[X.]her struktureller Saldo des Gesamtst[X.]ts“ ist der konjunkturbereinigte jährli[X.]he Saldo ohne Anre[X.]hnung einmaliger und befristeter Maßnahmen.
b) „Außergewöhnli[X.]he Umstände“ sind ein außergewöhnli[X.]hes Ereignis, das si[X.]h der Kontrolle der betreffenden [X.]spartei entzieht und erhebli[X.]he Auswirkungen auf die Lage der öffentli[X.]hen Finanzen hat, oder ein s[X.]hwerer Konjunkturabs[X.]hwung im Sinne des geänderten Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakts, vorausgesetzt, die vorübergehende Abwei[X.]hung der betreffenden [X.]spartei gefährdet ni[X.]ht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentli[X.]hen Finanzen.
Artikel 4
Geht das Verhältnis zwis[X.]hen dem gesamtst[X.]tli[X.]hen S[X.]huldenstand einer [X.]spartei und dem Bruttoinlandsprodukt über den in Artikel 1 des den Verträgen zur [X.]päis[X.]hen [X.] beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit genannten Referenzwert von 60 % hinaus, so verringert diese [X.]spartei es gemäß Artikel 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Bes[X.]hleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit in der dur[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 geänderten Fassung als Ri[X.]htwert um dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h ein Zwanzigstel jährli[X.]h. Das Bestehen eines übermäßigen Defizits dur[X.]h die Verletzung des S[X.]huldenkriteriums wird vom Rat na[X.]h dem Verfahren des Artikels 126 des [X.]s über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] festgestellt werden.
Artikel 5
(1) Eine [X.]spartei, die gemäß den Verträgen, auf denen die [X.]päis[X.]he [X.] beruht, Gegenstand eines Defizitverfahrens ist, legt ein Haushalts- und Wirts[X.]haftspartners[X.]haftsprogramm auf, das eine detaillierte Bes[X.]hreibung der Strukturreformen enthält, die zur Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Korrektur ihres übermäßigen Defizits zu bes[X.]hließen und umzusetzen sind. Inhalt und Form dieser Programme werden im Re[X.]ht der [X.]päis[X.]hen [X.] festgelegt. Sie werden dem Rat der [X.]päis[X.]hen [X.] und der [X.]päis[X.]hen [X.] im Rahmen der bestehenden Überwa[X.]hungsverfahren des Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakts zur Genehmigung vorgelegt werden und au[X.]h innerhalb dieses Rahmens überwa[X.]ht werden.
(2) Die Umsetzung des Haushalts- und Wirts[X.]haftspartners[X.]haftsprogramms und die mit diesem Programm in Einklang stehenden jährli[X.]hen Haushaltspläne werden vom Rat der [X.]päis[X.]hen [X.] und der [X.]päis[X.]hen [X.] überwa[X.]ht werden. [...]
Artikel 7
Die [X.]sparteien, deren Währung der [X.] ist, verpfli[X.]hten si[X.]h unter uneinges[X.]hränkter Einhaltung der Verfahrensvors[X.]hriften der Verträge, auf denen die [X.]päis[X.]he [X.] beruht, zur Unterstützung der Vors[X.]hläge oder Empfehlungen der [X.]päis[X.]hen [X.], in denen diese die Auffassung vertritt, dass ein Mitgliedst[X.]t der [X.]päis[X.]hen [X.], dessen Währung der [X.] ist, im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gegen das [X.] verstößt. Diese Verpfli[X.]htung entfällt, wenn zwis[X.]hen den [X.]sparteien, deren Währung der [X.] ist, feststeht, dass eine analog zu den eins[X.]hlägigen Bestimmungen der Verträge, auf denen die [X.]päis[X.]he [X.] beruht, unter Auslassung des Standpunkts der betroffenen [X.]spartei ermittelte qualifizierte Mehrheit von ihnen gegen den vorges[X.]hlagenen oder empfohlenen Bes[X.]hluss ist.
Artikel 8
(1) Die [X.]päis[X.]he [X.] wird aufgefordert, den [X.]sparteien zu gegebener [X.] einen Beri[X.]ht über die Bestimmungen vorzulegen, die jede von ihnen gemäß Artikel 3 Absatz 2 erlassen hat. Gelangt die [X.]päis[X.]he [X.], na[X.]hdem sie der betreffenden [X.]spartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, in ihrem Beri[X.]ht zu dem S[X.]hluss, dass diese [X.]spartei Artikel 3 Absatz 2 ni[X.]ht na[X.]hgekommen ist, wird der Geri[X.]htshof der [X.]päis[X.]hen [X.] von einer oder mehreren [X.]sparteien mit der Angelegenheit befasst werden. Ist eine [X.]spartei unabhängig vom Beri[X.]ht der [X.] der Auffassung, dass eine andere [X.]spartei Artikel 3 Absatz 2 ni[X.]ht na[X.]hgekommen ist, so kann sie den Geri[X.]htshof mit der Angelegenheit befassen. In beiden Fällen ist das Urteil des Geri[X.]htshofs für die Verfahrensbeteiligten verbindli[X.]h, und diese müssen innerhalb einer vom Geri[X.]htshof festgelegten Frist die erforderli[X.]hen Maßnahmen treffen, um dem Urteil na[X.]hzukommen.
(2) Ist eine [X.]spartei na[X.]h eigener Eins[X.]hätzung oder aufgrund der Bewertung der [X.]päis[X.]hen [X.] der Auffassung, dass eine andere [X.]spartei ni[X.]ht die in Absatz 1 genannten erforderli[X.]hen Maßnahmen getroffen hat, um dem Urteil des Geri[X.]htshofs na[X.]hzukommen, so kann sie den Geri[X.]htshof mit der Sa[X.]he befassen und die Verhängung finanzieller Sanktionen gemäß den von der [X.]päis[X.]hen [X.] im Rahmen von Artikel 260 des [X.]s über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] festgelegten Kriterien verlangen. Stellt der [X.]fest, dass die betreffende [X.]spartei seinem Urteil ni[X.]ht na[X.]hgekommen ist, so kann er gegen diese [X.]spartei einen Paus[X.]halbetrag oder ein Zwangsgeld verhängen, der/das den Umständen angemessen ist und ni[X.]ht über 0,1 % ihres Bruttoinlandsprodukts hinausgeht. Die gegen eine [X.]spartei, deren Währung der [X.] ist, verhängten Beträge sind an den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu entri[X.]hten. Anderenfalls werden die Zahlungen an den Gesamthaushaltsplan der [X.]päis[X.]hen [X.] entri[X.]htet.
(3) Dieser Artikel stellt einen S[X.]hiedsvertrag zwis[X.]hen den [X.]sparteien im Sinne des Artikels 273 des [X.]s über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] dar. [...]
Artikel 16
Binnen hö[X.]hstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses [X.]s werden auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen mit der Umsetzung des [X.]gemäß dem [X.] über die [X.]päis[X.]he [X.] und dem [X.]über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] die notwendigen S[X.]hritte mit dem Ziel unternommen, den Inhalt dieses [X.]in den Re[X.]htsrahmen der [X.]päis[X.]hen [X.] zu überführen.
Ein ausdrü[X.]kli[X.]hes Kündigungs- oder Austrittsre[X.]ht enthält der [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion ni[X.]ht.
8. Am 29. Juni 2012 stimmten der Deuts[X.]he [X.] und der [X.]esrat dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedst[X.]ten, deren Währung der [X.] ist (BTDru[X.]ks 17/9047), dem Entwurf eines [X.]zu dem [X.] vom 2. Februar 2012 zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus in der Fassung der Bes[X.]hlussempfehlung des [X.]es (BTDru[X.]ks 17/9045; 17/10126; 17/10172) und dem Entwurf eines [X.]zu dem [X.] vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion in der Fassung der vom [X.]bes[X.]hlossenen Änderungsvors[X.]hläge vom 27. Juni 2012 (BTDru[X.]ks 17/9046; 17/10125; 17/10171) jeweils mit Zweidrittelmehrheit zu. Der jeweilige Artikel 1 dieser Gesetze enthält die Zustimmung zu dem entspre[X.]henden [X.] oder Bes[X.]hluss. Ergänzend bestimmt das Gesetz zu dem [X.] vom 2. Februar 2012 zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus im Wesentli[X.]hen:
Artikel 2
(1) Erhöhungen des genehmigten Stammkapitals na[X.]h Artikel 10 Absatz 1 des [X.]s bedürfen zum Inkrafttreten einer bundesgesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung zur Bereitstellung weiteren Kapitals.
(2) Der [X.] Gouverneur im Gouverneursrat des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und im Falle einer Delegation der Ents[X.]heidung na[X.]h Artikel 5 Absatz 6 Bu[X.]hstabe m des [X.]s der [X.] Direktor im [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus dürfen einem Bes[X.]hlussvors[X.]hlag zur Änderung der [X.] na[X.]h Artikel 19 des [X.]s nur zustimmen oder si[X.]h bei der Abstimmung über einen sol[X.]hen Bes[X.]hlussvors[X.]hlag der Stimme enthalten, wenn hierzu zuvor dur[X.]h [X.] ermä[X.]htigt wurde.
(3) Änderungen des Stammkapitals na[X.]h Artikel 10 Absatz 3 des [X.]s und Änderungen des Beitragss[X.]hlüssels na[X.]h Artikel 11 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 6 und Anhang I des [X.]s sind im [X.]blatt zu veröffentli[X.]hen.
9. Ebenfalls am 29. Juni 2012 bes[X.]hloss der Deuts[X.]he [X.] den Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.] - [X.]FinG) in der Fassung der Bes[X.]hlussempfehlung des [X.](BTDru[X.]ks 17/9048; 17/10126). Der [X.]esrat stimmte dem zu. Gemäß § 1 [X.]FinG beteiligt si[X.]h die [X.] am Gesamtbetrag des einzuzahlenden Kapitals des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus mit einem Betrag in Höhe von 21,71712 Milliarden [X.] sowie am Gesamtbetrag des abrufbaren Kapitals mit einem Betrag in Höhe von 168,30768 Milliarden [X.]. Das [X.] wird ermä[X.]htigt, für das abrufbare Kapital in Höhe von 168,30768 Milliarden [X.] Gewährleistungen zu übernehmen. Die Vors[X.]hriften des Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus lauten - auszugsweise - im Übrigen:
9. Ebenfalls am 29. Juni 2012 bes[X.]hloss der Deuts[X.]he [X.] den Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.] - [X.]FinG) in der Fassung der Bes[X.]hlussempfehlung des [X.](BTDru[X.]ks 17/9048; 17/10126). Der [X.]esrat stimmte dem zu. Gemäß § 1 [X.]FinG beteiligt si[X.]h die [X.] am Gesamtbetrag des einzuzahlenden Kapitals des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus mit einem Betrag in Höhe von 21,71712 Milliarden [X.] sowie am Gesamtbetrag des abrufbaren Kapitals mit einem Betrag in Höhe von 168,30768 Milliarden [X.]. Das [X.] wird ermä[X.]htigt, für das abrufbare Kapital in Höhe von 168,30768 Milliarden [X.] Gewährleistungen zu übernehmen. Die Vors[X.]hriften des Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus lauten - auszugsweise - im Übrigen:
§ 4
[X.]vorbehalt für Ents[X.]heidungen im [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus
(1) In Angelegenheiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] betreffen, wird diese vom Plenum des [X.] wahrgenommen. Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung ist insbesondere betroffen
1. bei der Ents[X.]heidung na[X.]h Artikel 13 Absatz 2 des [X.] [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, einer [X.]spartei des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus auf deren Hilfeersu[X.]hen Stabilitätshilfe in Form einer im [X.] vorgesehenen Finanzhilfefazilität zu gewähren,
2. bei der Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität na[X.]h Artikel 13 Absatz 3 Satz 3 des [X.] [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und einer Zustimmung zu einem entspre[X.]henden Memorandum of Understanding na[X.]h Artikel 13 Absatz 4 des [X.] [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus,
3. bei Bes[X.]hlüssen im Rahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zur Veränderung des genehmigten Stammkapitals sowie des maximalen Darlehensvolumens na[X.]h Artikel 10 Absatz 1 des [X.] [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus; Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem [X.] zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus bleibt unberührt.
(2) In den Fällen, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung betreffen, darf die [X.]esregierung einem Bes[X.]hlussvors[X.]hlag in Angelegenheiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus dur[X.]h ihren Vertreter nur zustimmen oder si[X.]h bei einer Bes[X.]hlussfassung enthalten, na[X.]hdem das Plenum hierzu einen zustimmenden Bes[X.]hluss gefasst hat. Ohne einen sol[X.]hen Bes[X.]hluss des [X.] muss der [X.] Vertreter den Bes[X.]hlussvors[X.]hlag ablehnen. Der Vertreter der [X.]esregierung hat an der Bes[X.]hlussfassung teilzunehmen.
(3) Werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 Bu[X.]hstabe m des [X.] [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus Aufgaben des Gouverneursrates auf das [X.] übertragen, gelten die §§ 3 bis 6 entspre[X.]hend.
§ 5
Beteiligung des [X.]es des [X.]
(1) In [X.] sonstigen die [X.] des [X.] berührenden Angelegenheiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, in denen eine Ents[X.]heidung des [X.] gemäß § 4 ni[X.]ht vorgesehen ist, wird der [X.] des Deuts[X.]hen [X.] beteiligt. Der [X.] überwa[X.]ht die Vorbereitung und Dur[X.]hführung der Vereinbarungen über Stabilitätshilfen.
(2) Der vorherigen Zustimmung des [X.]es bedürfen:
1. Ents[X.]heidungen über die Bereitstellung zusätzli[X.]her Instrumente ohne Änderung des Gesamtfinanzierungsvolumens einer bestehenden Finanzhilfefazilität oder wesentli[X.]he Änderungen der Bedingungen der Finanzhilfefazilität,
2. Bes[X.]hlüsse über den Abruf von Kapital na[X.]h Artikel 9 Absatz 1 des [X.] [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sowie die Annahme oder wesentli[X.]he Änderung der Regelungen und Bedingungen, die für [X.] na[X.]h Artikel 9 Absatz 4 des [X.]s zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus gelten,
3. die Annahme oder wesentli[X.]he Änderung der Leitlinien für die Dur[X.]hführungsmodalitäten der einzelnen Finanzhilfefazilitäten na[X.]h den Artikeln 14 bis 18, der [X.] na[X.]h Artikel 20 Absatz 2, der Leitlinien für Anleiheoperationen na[X.]h Artikel 21 Absatz 2, der Leitlinien für die Anlagepolitik na[X.]h Artikel 22 Absatz 1, der Leitlinien für die Dividendenpolitik na[X.]h Artikel 23 Absatz 3 und der Vors[X.]hriften für die Einri[X.]htung, Verwaltung und Verwendung weiterer Fonds na[X.]h Artikel 24 Absatz 4 des [X.] [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus,
4. die ausführli[X.]hen Regelungen und Bedingungen für Kapitalveränderungen na[X.]h Artikel 10 Absatz 2 des [X.] [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus,
5. die Annahme von Bestimmungen oder Auslegungen zur Regelung der berufli[X.]hen S[X.]hweigepfli[X.]ht na[X.]h Artikel 34 des [X.] [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus.
Die [X.]esregierung darf in diesen Fällen einem Bes[X.]hlussvors[X.]hlag in Angelegenheiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus dur[X.]h ihren Vertreter nur zustimmen oder si[X.]h bei einer Bes[X.]hlussfassung enthalten, na[X.]hdem der [X.] hierzu einen zustimmenden Bes[X.]hluss gefasst hat. Einen entspre[X.]henden Antrag im [X.] kann au[X.]h die [X.]esregierung stellen. Ohne einen sol[X.]hen Bes[X.]hluss des [X.]es muss der [X.] Vertreter den Bes[X.]hlussvors[X.]hlag ablehnen. Der Vertreter der [X.]esregierung hat an der Bes[X.]hlussfassung teilzunehmen.
(3) In den ni[X.]ht von Absatz 2 erfassten Fällen, die die [X.] des [X.] berühren, hat die [X.]esregierung den [X.] zu beteiligen und seine Stellungnahmen zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Dies gilt insbesondere bei Bes[X.]hlüssen über die Auszahlung einzelner Tran[X.]hen der gewährten Stabilitätshilfe.
(4) Der von [X.] na[X.]h Artikel 5 Absatz 1 des [X.] [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ernannte Gouverneur und dessen Stellvertreter sind verpfli[X.]htet, den [X.] des [X.] auf Verlangen mindestens eines Viertels seiner Mitglieder, das mindestens von zwei Fraktionen im Auss[X.]huss unterstützt werden muss, zu informieren und Auskünfte zu erteilen, soweit ni[X.]ht Tatbestände na[X.]h § 6 dieses Gesetzes betroffen sind.
(5) Das Plenum des Deuts[X.]hen [X.]s kann die Befugnisse des [X.]es jederzeit dur[X.]h einen mit einfa[X.]her Mehrheit gefassten Bes[X.]hluss an si[X.]h ziehen und dur[X.]h einfa[X.]hen Bes[X.]hluss ausüben.
(6) Ein Antrag oder eine Vorlage der [X.]esregierung gelten als dem [X.] überwiesen im Sinne der Ges[X.]häftsordnung des [X.]. § 70 der Ges[X.]häftsordnung gilt entspre[X.]hend, wobei das Verlangen eines Viertels der Mitglieder des [X.]es von mindestens zwei Fraktionen im Auss[X.]huss unterstützt werden muss.
§ 6
Beteiligung dur[X.]h ein Sondergremium
(1) Soweit ein Aufkauf von St[X.]tsanleihen auf dem Sekundärmarkt na[X.]h Artikel 18 des [X.]s zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus geplant ist, kann die [X.]esregierung die besondere Vertrauli[X.]hkeit der Angelegenheit geltend ma[X.]hen. Die besondere Vertrauli[X.]hkeit liegt vor, sofern bereits die Tatsa[X.]he der Beratung oder Bes[X.]hlussfassung geheim gehalten werden muss, um den Erfolg der Maßnahme ni[X.]ht zu vereiteln. Die Annahme der besonderen Vertrauli[X.]hkeit ist von der [X.]esregierung zu begründen.
(2) In diesem Fall können die in den §§ 4 und 5 bezei[X.]hneten Beteiligungsre[X.]hte von Mitgliedern des [X.]es wahrgenommen werden, die vom Deuts[X.]hen [X.] für die Dauer einer Legislaturperiode in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Mitglieder des Deuts[X.]hen [X.] gewählt werden (Sondergremium). [...]
§ 7
Unterri[X.]htung dur[X.]h die [X.]esregierung
(1) Die [X.]esregierung hat den Deuts[X.]hen [X.] und den [X.]esrat in Angelegenheiten dieses Gesetzes umfassend, zum frühestmögli[X.]hen [X.]punkt, fortlaufend und in der Regel s[X.]hriftli[X.]h zu unterri[X.]hten. Sie hat dem Deuts[X.]hen [X.] in Angelegenheiten, die seine Kompetenzen betreffen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und seine Stellungnahmen zu berü[X.]ksi[X.]htigen.
(2) Die [X.]esregierung übermittelt dem Deuts[X.]hen [X.] alle ihr zur Verfügung stehenden Dokumente zur Ausübung der Beteiligungsre[X.]hte des Deuts[X.]hen [X.]. Sie übermittelt diese Dokumente au[X.]h dem [X.]esrat. [...]
(9) Die von [X.] oder vom [X.] Gouverneur ernannten Vertreter im [X.] dürfen si[X.]h gegenüber einem Auskunftsverlangen des [X.] sowie seiner Auss[X.]hüsse und Mitglieder ni[X.]ht auf die S[X.]hweigepfli[X.]ht na[X.]h Artikel 34 des [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus berufen.
(10) Die Re[X.]hte des [X.] aus dem Gesetz über die Zusammenarbeit von [X.]esregierung und Deuts[X.]hem [X.] in Angelegenheiten der [X.]päis[X.]hen [X.] und die Re[X.]hte des [X.]esrates aus dem Gesetz über die Zusammenarbeit von [X.] und Ländern in Angelegenheiten der [X.]päis[X.]hen [X.] bleiben unberührt.
Die Antragsteller zu [X.] bis V. sind im Wesentli[X.]hen der Auffassung, die angegriffenen Gesetze verletzten - je für si[X.]h sowie in ihrem Zusammenwirken - ihre Re[X.]hte aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]. Darüber hinaus rügen der Antragsteller zu [X.] die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 [X.] und die Antragsteller zu I[X.] die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 4 [X.].
Die Antragstellerin zu V[X.] sieht si[X.]h dur[X.]h den Bes[X.]hluss des [X.] über die angegriffenen Gesetze in ihren Re[X.]hten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 [X.] und Art. 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] verletzt und rügt eine Verletzung von Re[X.]hten des [X.].
Zur Begründung ma[X.]hen die Antragsteller - mit unters[X.]hiedli[X.]her Gewi[X.]htung im Einzelnen - geltend:
1. Art. 136 Abs. 3 [X.] habe ni[X.]ht nur klarstellende, sondern konstitutive Bedeutung. Dur[X.]h ihn werde das sogenannte Bail-out-Verbot (Art. 125 [X.]) weitgehend entwertet und damit eine notwendige Bedingung zur Si[X.]herung der parlamentaris[X.]hen Ents[X.]heidungsfreiheit in Haushaltsangelegenheiten beseitigt. Dies bedeute ni[X.]ht nur einen grundlegenden währungspolitis[X.]hen We[X.]hsel in Ri[X.]htung auf eine Transfer- und Haftungsgemeins[X.]haft, sondern stelle darüber hinaus einen weiteren Integrationss[X.]hritt dar, der den Charakter der [X.]päis[X.]hen [X.] grundsätzli[X.]h verändere. Das Verbot des unmittelbaren Erwerbs von S[X.]huldtiteln öffentli[X.]her Einri[X.]htungen dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank und das Verbot der Haftungsübernahme als ents[X.]heidende E[X.]kpfeiler der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion würden aus der Stabilitätsgemeins[X.]haft herausgebro[X.]hen. Die Vors[X.]hrift sei zudem vollkommen unbestimmt. Die Änderung des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] sei überdies zu Unre[X.]ht im vereinfa[X.]hten Verfahren na[X.]h Art. 48 Abs. 6 [X.]V erfolgt.
Die Antragstellerin zu V[X.] rügt, dass bei einer [X.]sänderung von dieser Tragweite die Einberufung eines [X.] erforderli[X.]h gewesen wäre, die eine Beteiligung der nationalen Parlamente ermögli[X.]ht hätte.
2. Die Zustimmung zum [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus bewirke eine mit den Strukturprinzipien des Grundgesetzes, insbesondere mit dem Demokratieprinzip, ni[X.]ht vereinbare Übertragung wesentli[X.]her Aufgaben und Befugnisse auf den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus. Damit entäußere si[X.]h der Deuts[X.]he [X.] in verfassungswidriger Weise seiner Haushaltsautonomie. Er bes[X.]hneide au[X.]h die Haushaltsautonomie künftiger [X.]e, indem er einen Haftungs- und Leistungsautomatismus in Gang setze, dem si[X.]h diese ni[X.]ht mehr entziehen könnten. Das Instrumentarium der Stabilitätshilfe werde gegenüber der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität wesentli[X.]h erweitert. Im Rahmen der umfassenden Aufgabenzuweisungsnorm des Art. 3 [X.]V sei der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus befugt, weitrei[X.]hende Ents[X.]heidungen mit äußerst gravierenden und nur s[X.]hwer absehbaren Konsequenzen für die Haushalte der Mitgliedst[X.]ten zu treffen. So werde er letztli[X.]h zu einer Finanzierungsbank, ohne jedo[X.]h einer Bankenaufsi[X.]ht zu unterliegen. Wenn der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus eine Banklizenz erhalte, könne er si[X.]h in praktis[X.]h unbegrenzter Höhe gegen Hinterlegung von St[X.]tsanleihen bei der [X.]päis[X.]hen Zentralbank Kredit bes[X.]haffen, für deren Ausfall [X.] mit seinem Anteil am Kapital der [X.]päis[X.]hen Zentralbank mithafte.
a) Vor dem Hintergrund der aus anderen [X.]-Rettungsmaßnahmen bereits bestehenden Haftungsrisiken übers[X.]hreite das zusätzli[X.]h dur[X.]h den [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus begründete [X.] den Rahmen des [X.] evident. [X.] gehe Risiken in einer Größenordnung ein, die das Maß des verfassungsre[X.]htli[X.]h Zulässigen übers[X.]hritten. Zudem seien die aus dem [X.]-[X.]resultierenden Verpfli[X.]htungen mit der S[X.]huldenbremse des Grundgesetzes (Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 [X.]) unvereinbar.
b) Die Übertragung von Ents[X.]heidungsbefugnissen mit [X.] auf Organe des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sei mit dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] nur vereinbar, wenn dur[X.]h [X.]vorbehalt si[X.]hergestellt sei, dass deren Ents[X.]heidungen der konstitutiven Zustimmung des [X.] bedürften. Derartige [X.]vorbehalte fehlten jedo[X.]h im [X.]; soweit das Zustimmungsgesetz und das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus Vorbehalte enthielten, seien diese lü[X.]kenhaft oder inhaltli[X.]h unzurei[X.]hend.
[X.]) Art. 8 Abs. 5 [X.]V begrenze die Haftung der Mitgliedst[X.]ten ni[X.]ht. Der s[X.]heinbar eindeutige Wortlaut der Regelung stehe im Widerspru[X.]h zu den ausdrü[X.]kli[X.]h in den Bestimmungen über Kapitalabruf und Verlustausglei[X.]h der Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 25 Abs. 2 [X.]V geregelten Na[X.]hs[X.]husspfli[X.]hten, dur[X.]h die die Bes[X.]hränkung des [X.] konterkariert werde. Werde ein Mitglied zahlungsunfähig, müssten die no[X.]h zahlungsfähigen Mitglieder erhöhte Zahlungen leisten, um den Ausfall anteilig auszuglei[X.]hen. Für das Eintreten derartiger Na[X.]hs[X.]husspfli[X.]hten bestehe s[X.]hon jetzt eine hohe Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit. Der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus führe so jedenfalls indirekt zu einer Vergemeins[X.]haftung der St[X.]tss[X.]hulden. Dur[X.]h eine Ausgabe von Anteilen über dem Nennwert gemäß Art. 8 Abs. 2 [X.]V könne zudem eine Hebelung der Mittel des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ermögli[X.]ht werden. Die tatsä[X.]hli[X.]hen Risiken rei[X.]hten somit weit über das ausdrü[X.]kli[X.]h einzuzahlende Kapital und die abrufbare Summe hinaus. Der Umfang des von [X.] einzuzahlenden Kapitals sei daher letztli[X.]h ni[X.]ht im [X.]bestimmt, sondern von Ents[X.]heidungen anderer [X.] abhängig.
[X.]) Es gebe keine völkerre[X.]htli[X.]hen Vorbehalte zugunsten des [X.]. So könnten gegen den Willen [X.]s und ohne konstitutive Ermä[X.]htigung des [X.] das [X.] und der Ges[X.]häftsführende Direktor [X.] für hohe Milliardenbeträge bes[X.]hließen. Aber au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Art und Weise der Mittelverwendung seien keine ausrei[X.]henden Kontroll- und Mitwirkungsre[X.]hte des [X.] vorgesehen, obwohl die Art der Vergabe der Mittel und ihr Umfang denkbar unbestimmt seien und in Art. 19 [X.]V zudem die S[X.]haffung weiterer [X.] vorgesehen sei. Die nationalen Parlamente gerieten so, selbst wenn ihre Zustimmung erforderli[X.]h sei, in die Rolle des Na[X.]hvollzugs.
[X.]) Na[X.]h Art. 4 Abs. 8 [X.]V könne das Stimmre[X.]ht automatis[X.]h entzogen werden, und zwar selbst bei einem nur kurzfristigen Zahlungsverzug oder bei extrem hohen und mögli[X.]herweise unbere[X.]htigten [X.]n. Der Verlust sämtli[X.]her Stimmre[X.]hte sei ein grober Verstoß gegen das Demokratieprinzip. Bei einer Suspendierung des [X.] Stimmre[X.]hts könnten der Gouverneursrat und das [X.] Bes[X.]hlüsse fassen, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] in s[X.]hwerwiegender Weise beeinträ[X.]htigen könnten.
[X.]) Der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus erhalte über die Mitglieder des Gouverneursrates und des [X.]s zwar eine [X.] Rü[X.]kkoppelung an die nationalen Parlamente. Es sei aber ni[X.]ht si[X.]hergestellt, dass eine parlamentaris[X.]he Verantwortli[X.]hkeit des [X.] [X.]smitglieds bestehe. Den [X.] sei eine S[X.]hweigepfli[X.]ht auferlegt (Art. 34 [X.]V); so könnten sie ihre Informationspfli[X.]hten aus Art. 23 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht erfüllen.
[X.]) Dur[X.]h die dauerhafte Bindung an den [X.]zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus werde s[X.]hließli[X.]h die St[X.]tli[X.]hkeit [X.]s angetastet. Der [X.] enthalte keine Kündigungsklausel und sei damit faktis[X.]h unkündbar. Die [X.](Art. 62 des Wiener Übereinkommens über das Re[X.]ht der Verträge <Wiener [X.]sre[X.]htskonvention - [X.]> vom 23. Mai 1969 <[X.] 926>) könne nur unter engen Voraussetzungen zur Anwendung kommen. Angesi[X.]hts der langfristigen Bindung könne es zudem zu einer Änderung der Mehrheitsverhältnisse kommen, in deren Folge [X.] seine Vetoposition verliere.
d) Der Antragsteller zu [X.] ma[X.]ht zudem geltend, die Immunität der Mitglieder des [X.]und des [X.]s sowie ihrer Stellvertreter na[X.]h Art. 35 [X.]V verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 [X.].
3. Das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sei mangels einer Art. 76 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] entspre[X.]henden Einbringung s[X.]hon formell verfassungswidrig, weil der Gesetzentwurf an der Stelle, an der Beteiligungsre[X.]hte zu regeln gewesen wären, eine Leerstelle enthalten habe. Es si[X.]here in seinen §§ 3 bis 7 die Beteiligungs- und Informationsre[X.]hte des [X.] zudem nur unzurei[X.]hend ab. Überdies wirke in vielen Fällen ledigli[X.]h der [X.] mit, obwohl es si[X.]h um wesentli[X.]he Ents[X.]heidungen handele, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung berührten und für die das Plenum zuständig sei.
4. Dur[X.]h den [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion verpfli[X.]hte si[X.]h die [X.], die in das Grundgesetz aufgenommene S[X.]huldenbremse auf Dauer beizubehalten, wodur[X.]h diese der Sa[X.]he na[X.]h in den unabänderli[X.]hen [X.] aufgenommen werde. Selbst wenn der [X.] keine wesentli[X.]hen Änderungen gegenüber der bisherigen Re[X.]htslage enthalten sollte, erhielten die bestehenden Bindungen dur[X.]h [X.]Sekundärre[X.]ht sowie dur[X.]h die im Grundgesetz bereits enthaltene S[X.]huldenbremse aufgrund ihrer völkerre[X.]htli[X.]hen Festlegung eine neue re[X.]htli[X.]he Qualität.
a) Der [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion habe konstitutive Wirkungen. Aus Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hstabe b Satz 1 [X.] folge mit dem 0,5 %-Kriterium eine gegenüber dem Sekundärre[X.]ht strengere Vorgabe für das mittelfristige Haushaltsziel. Im Falle wesentli[X.]her Abwei[X.]hungen vom mittelfristigen Haushaltsziel oder dem dorthin führenden Anpassungspfad sei darüber hinaus ein automatis[X.]her [X.]vorgesehen, der auf von der [X.]päis[X.]hen [X.]vorges[X.]hlagenen gemeinsamen Grundsätzen hinsi[X.]htli[X.]h Art, Umfang und Überwa[X.]hung der zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen beruhen müsse. Weiter sehe der [X.] einen verbindli[X.]hen Beri[X.]ht der [X.]päis[X.]hen [X.] vor, der evaluiere, ob die [X.]sst[X.]ten den S[X.]huldenbegrenzungsme[X.]hanismus effektiv in nationales Re[X.]ht umgesetzt hätten, sowie die Verpfli[X.]htung, si[X.]h bei der Formulierung von Ausnahmen und insbesondere hinsi[X.]htli[X.]h der Instrumente der mögli[X.]hen Korrekturmaßnahmen an den Vors[X.]hlägen der [X.]auszuri[X.]hten. Der [X.] ändere zudem die materielle [X.]lage. Eine gesamtst[X.]tli[X.]he Vers[X.]huldungsgrenze, die Kommunen und Sozialversi[X.]herungsträger einbeziehe, kenne das Grundgesetz bislang ebenso wenig wie einen automatis[X.]hen Me[X.]hanismus. Zudem müssten die [X.], deren Gesamtvers[X.]huldung das [X.] von 60 % des Bruttoinlandsproduktes übers[X.]hreite, Kürzungsmaßnahmen ergreifen, mit dem Ziel den über 60 % liegenden Anteil um dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h ein Zwanzigstel pro Jahr abzubauen.
b) Art. 4 [X.] verpfli[X.]hte [X.] zu einer jährli[X.]hen S[X.]huldenreduzierung in Höhe von 26 Milliarden [X.]. Das sei mit Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2, Art. 143d Abs. 1 [X.] unvereinbar und verlange eine Änderung des Grundgesetzes, weil die [X.] nur den Defizita[X.]au, ni[X.]ht aber den A[X.]au der St[X.]tsvers[X.]huldung regle.
[X.]) Die Haushaltsautonomie werde insbesondere dur[X.]h die Regelung des Art. 5 [X.] ausgehöhlt. Dort sei vorgesehen, dass die [X.]päis[X.]he [X.] Haushalts- und Wirts[X.]haftspartners[X.]haftsprogramme genehmigen müsse, die über einen längeren [X.]raum als eine Legislaturperiode liefen und geeignet seien, die Ents[X.]heidungsmögli[X.]hkeiten des [X.]einzus[X.]hränken. Dies gehe über die geltenden sekundärre[X.]htli[X.]hen Vorgaben und Sanktionsmögli[X.]hkeiten hinaus. Au[X.]h der automatis[X.]he Korrekturme[X.]hanismus werde dazu führen, dass Vorgaben der [X.]päis[X.]hen [X.] die Haushaltshoheit der Mitgliedst[X.]ten aushöhlten.
d) S[X.]hließli[X.]h verstoße die Irreversibilität der Verpfli[X.]htung gegen die Verfassung. Eine Kündigung sei ni[X.]ht zugelassen oder aus der Natur des [X.]es herzuleiten. Die Beendigung des multilateralen [X.]es sei daher nur einvernehmli[X.]h mögli[X.]h. Der [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der [X.]und Währungsunion installiere so ni[X.]ht nur dauerhaft angelegte Kontroll- und Sanktionsme[X.]hanismen, sondern enthalte au[X.]h eine unumkehrbare Festlegung der [X.]sst[X.]ten in ihrer Wirts[X.]haftspolitik.
5. Zu den Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen wird ausgeführt, die Folgenabwägung gebiete deren Erlass, weil die Ratifikation der Verträge völkerre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht mehr rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden könne und [X.] gezwungen wäre, die völkerre[X.]htli[X.]he Verbindli[X.]hkeit zu missa[X.]hten, gäbe das [X.] den Anträgen in der Hauptsa[X.]he statt. Der Erlass sei unabdingbar, um zu verhindern, dass das [X.] si[X.]h bei der Ents[X.]heidung über die Hauptsa[X.]he vor vollendete Tatsa[X.]hen gestellt sehe.
Der [X.]espräsident, der Deuts[X.]he [X.], der [X.]esrat, die [X.]esregierung und alle [X.]regierungen haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
1. Die [X.]esregierung hält sowohl die [X.]bes[X.]hwerden als au[X.]h den Antrag im Organstreitverfahren für offensi[X.]htli[X.]h unbegründet und die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen deshalb für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
a) Art. 136 Abs. 3 [X.] bewirke keine Neuausri[X.]htung der Währungsunion und beseitige au[X.]h das in Art. 125 [X.] enthaltene Verbot des Eintretens für Verbindli[X.]hkeiten anderer Mitgliedst[X.]ten ni[X.]ht, sondern enthalte nur eine Klarstellung. Die Stabilitätshilfen der Mitgliedst[X.]ten seien keine währungsre[X.]htli[X.]hen Maßnahmen, für die die [X.]päis[X.]he [X.] na[X.]h Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hstabe [X.] [X.] zuständig wäre. Bei der Gewährung von Finanzhilfen handele es si[X.]h um wirts[X.]haftspolitis[X.]he Vorgänge, für die die Mitgliedst[X.]ten zuständig seien.
b) Der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus sei im Wesentli[X.]hen der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität na[X.]hgebildet, wegen seiner Kapitalstruktur aber effizienter. Für die Beteiligung des [X.] stellten si[X.]h somit die glei[X.]hen Fragen wie im Zusammenhang mit der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität na[X.]h Maßgabe der Urteile des [X.]s vom 7. September 2011 und vom 28. Februar 2012. Diesen Vorgaben entspre[X.]he das [X.]zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus. Ein Haftungsautomatismus sei aufgrund dieser Regelungen ausges[X.]hlossen. Der [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sehe für Abstimmungen im Gouverneursrat entweder Einvernehmli[X.]hkeit - und damit Einstimmigkeit - oder eine qualifizierte Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen vor. Da der [X.]esfinanzminister in den Gouverneursrat und ein St[X.]tssekretär in das [X.] entsandt würden, sei zusammen mit dem Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus si[X.]hergestellt, dass die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des Deuts[X.]hen [X.] gewahrt bleibe.
Die Vors[X.]hriften des [X.]es zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus begrenzten die Haftung auf den Anteil eines [X.] am Stammkapital, das ohne Zustimmung des [X.] ni[X.]ht erhöht werden könne. Ausdrü[X.]kli[X.]h sehe Art. 8 Abs. 5 [X.]V vor, dass die Haftung unter [X.] Umständen auf den Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt bleibe und kein St[X.]t aufgrund seiner Mitglieds[X.]haft für die Verpfli[X.]htungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus hafte. Der maximale Betrag, für den [X.] haften müsse, liege somit bei etwa 190 Milliarden [X.]. Dies - wie au[X.]h das vorübergehende Hinzutreten der Gewährleistungen für die [X.]päis[X.]he Finanzstabilisierungsfazilität - führe zu keiner Übers[X.]hreitung einer aus dem Grundgesetz ableitbaren Obergrenze oder einer Entleerung des Budgetre[X.]hts. Es gebe zudem keine risikolose Alternative zu diesen Hilfsmaßnahmen. So würden na[X.]h den Eins[X.]hätzungen der [X.], der [X.]päis[X.]hen Zentralbank, der [X.]päis[X.]hen [X.] und des Internationalen Währungsfonds weit größere politis[X.]he und wirts[X.]haftli[X.]he S[X.]häden dur[X.]h die Zahlungsunfähigkeit einzelner Mitgliedst[X.]ten entstehen. Der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus stelle au[X.]h keinen Einstieg in eine Transferunion dar; finanzausglei[X.]hsähnli[X.]he Dauerleistungen seien na[X.]h wie vor ausges[X.]hlossen.
[X.]) Das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sei formell verfassungskonform. Au[X.]h wenn es ohne die Regelung zur Beteiligung des [X.] eingebra[X.]ht worden sei, habe es si[X.]h do[X.]h um einen vollständigen Gesetzesentwurf gehandelt, der unter anderem die na[X.]h Art. 115 Abs. 1 [X.] erforderli[X.]he gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigung enthalten habe. Die Beteiligungsre[X.]hte des [X.] hätten ni[X.]ht notwendig in diesem Gesetz geregelt werden müssen.
§ 4 [X.]FinG stelle alle Angelegenheiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des Deuts[X.]hen [X.] betreffen, unter den Zustimmungsvorbehalt des [X.]splenums. § 7 [X.]FinG sehe umfassende Informationsre[X.]hte des [X.] in Angelegenheiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus vor. Eine doppelte Absi[X.]herung gebe es bei einer Erhöhung des Stammkapitals. Für eine Änderung der [X.] bedürfe der [X.] Vertreter na[X.]h dem Zustimmungsgesetz einer bundesgesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung. Daneben sei für Änderungen der Bedingungen für Finanzhilfen, die keine Auswirkungen auf das Gesamtfinanzierungsvolumen haben, sowie bei der Bereitstellung zusätzli[X.]her Instrumente im Rahmen bestehender Finanzhilfen eine Zustimmung des [X.]es in § 5 Abs. 2 Nr. 2 [X.]FinG vorgesehen. Der [X.] überwa[X.]he die Dur[X.]hführung der für die Gewährung von Finanzhilfen getroffenen Vereinbarungen. S[X.]hließli[X.]h sei in § 6 [X.]FinG ein Sondergremium für den Aufkauf von [X.]am Sekundärmarkt vorgesehen, das jedo[X.]h nur bei besonderen Vertrauli[X.]hkeitsanforderungen zur Ents[X.]heidung berufen sei. Der Verzi[X.]ht auf ein Vetore[X.]ht für [X.] in den Fällen des [X.]s na[X.]h Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]V sei sa[X.]hgere[X.]ht und si[X.]here die Kreditwürdigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus.
d) Der [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion bezwe[X.]ke eine verstärkte Stabilitätsorientierung, denn er verpfli[X.]hte die [X.]sparteien in seinen zentralen Bestimmungen, das Gebot der Haushaltsdisziplin in ihrem nationalen Re[X.]ht - vorzugsweise im [X.]re[X.]ht - festzus[X.]hreiben. Art. 3 [X.] begründe keine wesentli[X.]he neue Eins[X.]hränkung der Haushaltsautonomie der Mitgliedst[X.]ten, sondern konkretisiere die bereits bestehenden unionsre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen. Außerdem beuge der [X.]übermäßiger st[X.]tli[X.]her Vers[X.]huldung vor und verhindere somit künftige weitere St[X.]tsfinanzkrisen, womit er au[X.]h inhaltli[X.]h-funktional den [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ergänze. Die in Art. 5 [X.] vorgesehene Überwa[X.]hung der Haushalts- und Wirts[X.]haftspartners[X.]haftsprogramme der Mitgliedst[X.]ten stelle keine unzulässige Eins[X.]hränkung der Gestaltungsspielräume des Haushaltsgesetzgebers dar. Au[X.]h die in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] geregelte Pfli[X.]ht zur Vorlage von Haushalts- und Wirts[X.]haftspartners[X.]haftsprogrammen an den Rat der [X.]päis[X.]hen [X.] und die [X.]päis[X.]he [X.]bedeute mangels damit verknüpfter Re[X.]htsfolgen keine Eins[X.]hränkung. Die Limitierung der st[X.]tli[X.]hen Kreditaufnahme sei mit dem Grundgesetz vereinbar, da es si[X.]h insoweit nur um die Vorgabe eines von den Mitgliedst[X.]ten auszufüllenden Rahmens handele und dieser gerade dem Vorbild der [X.] S[X.]huldenbremse entspre[X.]he. Die na[X.]h Art. 3 Abs. 2 [X.] von der [X.]päis[X.]hen [X.] abzugebenden Vors[X.]hläge zu gemeinsamen Grundsätzen für nationale Korrekturme[X.]hanismen und zu dem [X.]rahmen für die Anpassung an das mittelfristige Haushaltsziel na[X.]h Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hstabe b Satz 3 [X.] seien ledigli[X.]h normkonkretisierende Auslegungshilfen.
Die unbefristete Dauer des [X.]es über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der [X.]und Währungsunion - wie au[X.]h des [X.]es zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus - begründe keinen [X.]verstoß. Es sei keinesfalls unübli[X.]h, wi[X.]htige völkerre[X.]htli[X.]he Verträge ohne Befristung oder Kündigungsklausel abzus[X.]hließen. Au[X.]h ein unbefristet ges[X.]hlossener [X.] könne jederzeit von [X.] [X.]sparteien einvernehmli[X.]h aufgehoben werden. Bei grundlegenden Änderungen der bei [X.]ss[X.]hluss vorliegenden Umstände könne außerdem die Lösung aus der vertragli[X.]hen Bindung auf der Grundlage von Art. 62 [X.] erfolgen.
e) Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen seien abzulehnen. Eine deutli[X.]h verzögerte Ratifizierung der beiden Verträge sei in der derzeit fragilen Situation mit massiven Folgen für einige Mitgliedst[X.]ten verbunden. Da auf die [X.] ein Anteil von etwas mehr als 27 % des Kapitals am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus entfalle, könne dieser ohne Hinterlegung der [X.] Ratifikationsurkunde ni[X.]ht in [X.] treten. Die [X.]esregierung gehe davon aus, dass es dringend geboten sei, keine mehr als nur kurzfristige Unsi[X.]herheit über den Fortgang des [X.] Ratifizierungsverfahrens entstehen zu lassen. Das [X.] habe bereits mehrfa[X.]h in besonderen Fällen s[X.]hon im Verfahren über den Erlass einstweiliger Anordnungen die Erfolgsaussi[X.]hten in der Hauptsa[X.]he berü[X.]ksi[X.]htigt; um dieses Vorgehen werde au[X.]h hier gebeten.
2. Der Deuts[X.]he [X.] hält die Anträge in der Hauptsa[X.]he für unzulässig, soweit sie si[X.]h gegen das Zustimmungsgesetz zu Art. 136 Abs. 3 [X.] ri[X.]hten und eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 [X.] geltend ma[X.]hen; insoweit fehle es den Antragstellern an der Antragsbefugnis. Im Übrigen seien die Anträge in der Hauptsa[X.]he offensi[X.]htli[X.]h unbegründet.
a) Das Zustimmungsgesetz zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates zur Änderung des Artikels 136 [X.] beeinträ[X.]htige die im Grundgesetz verankerte Stellung des [X.] ni[X.]ht. Art. 125 [X.] stehe na[X.]h einvernehmli[X.]her Auffassung der Mitgliedst[X.]ten der [X.]päis[X.]hen [X.] einer freiwilligen Hilfsgewährleistung ni[X.]ht entgegen. Art. 136 Abs. 3 [X.] stelle diese Re[X.]htslage insoweit no[X.]hmals klar und sei hinrei[X.]hend bestimmt. Die Norm diene der Si[X.]herung der Stabilität der Währungsunion und ermögli[X.]he gerade ni[X.]ht die Einführung einer umfassenden Haftungs- und Transferunion, sondern ermä[X.]htige punktuell in einer hinrei[X.]hend klar erkennbaren Situation zu zeitli[X.]h begrenzten Hilfsaktionen; zudem sehe er eine strenge Konditionalität vor. Die Rüge, es hätte ein Konventverfahren dur[X.]hgeführt werden müssen, gehe fehl, weil mit Art. 136 Abs. 3 [X.] keine Ausdehnung der Zuständigkeit der [X.]päis[X.]hen [X.] bewirkt werde.
b) Das Zustimmungsgesetz zu dem [X.] zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus beeinträ[X.]htigten ni[X.]ht die Budgetverantwortung des Haushaltsgesetzgebers. Der [X.]zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus lasse hinrei[X.]hend genau erkennen, wel[X.]he Belastungen dur[X.]h ihn entstehen. Das Bestimmtheitserfordernis s[X.]hließe ni[X.]ht aus, dass die Bestimmungen des [X.]es autonom fortentwi[X.]kelt würden, sondern ziele darauf ab, dass das Parlament den Entwi[X.]klungsprozess hinrei[X.]hend verfolgen und effektiv steuern könne.
Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] sei ni[X.]ht gefährdet. Der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus könne keine haushaltsbedeutsamen Ents[X.]heidungen treffen, die ni[X.]ht bereits mit dem [X.] vom Gesetzgeber gebilligt worden seien oder im weiteren Verlauf gesetzgeberis[X.]her Ents[X.]heidung bedürften. Die Befugnis zur Generierung von Fremdkapital sei daher ebenso wenig bedenkli[X.]h wie die Befugnis, Finanzhilfen als Darlehen und in anderen Formen gewähren zu können. [X.] führten ledigli[X.]h zur Erfüllung einer bereits begründeten Verpfli[X.]htung. Zu einer Erhöhung der der [X.] zugewiesenen Anteile gegen ihren Willen oder ohne ihre Zustimmung könne es ni[X.]ht kommen, denn na[X.]h Art. 8 Abs. 5 [X.]V werde die Haftung eines Mitgliedst[X.]tes „unter [X.] Umständen“ auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital begrenzt. Diese Regelung könne insbesondere ni[X.]ht dur[X.]h die Bestimmungen über den revidierten erhöhten Kapitalabruf (Art. 25 Abs. 2 [X.]V) überspielt werden. Au[X.]h die Folgewirkungen seien übers[X.]haubar; Einsatzzwe[X.]k, Operationsbreite und das zur Verfügung stehende Eigenkapital des [X.] seien eindeutig begrenzt. Die Gefahr eines Automatismus werde vertragli[X.]h und prozedural ausges[X.]hlossen. Zwar sei der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus auf Dauer angelegt, ni[X.]ht jedo[X.]h die Hilfemaßnahmen. Diese zielten auf eine Rü[X.]kkehr zu vollständigem Selbststand und seien aufgrund der Konditionalität notwendig zeitli[X.]h begrenzt. Die von den Mitgliedst[X.]ten zu leistenden Beträge belasteten den Haushalt ni[X.]ht sofort, sondern seien [X.]falls in zeitli[X.]her Stufung zu leisten. Eine Erhöhung des Spielraums dur[X.]h Überprüfung der Angemessenheit des maximalen Darlehensvolumens na[X.]h Maßgabe des Art. 10 [X.]V sei zwar mögli[X.]h, bedürfe allerdings der Mitwirkung des Gesetzgebers. Die Gefahr von erhebli[X.]hen Verlusten bei der Dur[X.]hführung von Operationen na[X.]h Art. 21 [X.]V sei so gering, dass sie außer Betra[X.]ht bleiben könne.
Selbst in dem unwahrs[X.]heinli[X.]hen Fall, dass die [X.] ihre Stammeinlagen vollständig geleistet habe und eine s[X.]hlagartige Entwertung der Kapitalanteile erfolge, würden die daraus entstehenden Belastungen das [X.] St[X.]tsdefizit ledigli[X.]h um etwa a[X.]ht Prozentpunkte erhöhen. Die [X.] hätte dann einen S[X.]huldenstand von [X.]ir[X.]a 90 % des Bruttoinlandsproduktes, was künftigen Haushaltsgesetzgebern ni[X.]ht jegli[X.]hen Spielraum nähme. Eine Einhaltung der S[X.]huldenbremse wäre unter diesen Voraussetzungen allerdings nur unter Berufung auf die Notlagenklausel mögli[X.]h. Na[X.]h den Bere[X.]hnungen des [X.]esfinanzministeriums und des [X.]esre[X.]hnungshofes ergebe si[X.]h aus [X.] Rettungsmaßnahmen derzeit eine denkbare Hö[X.]hstbelastung von [X.]ir[X.]a 310 Milliarden [X.], mit deren s[X.]hlagartiger Realisierung ni[X.]ht zu re[X.]hnen sei. Ein Verzi[X.]ht auf die in Rede stehenden Hilfsmaßnahmen würde mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit einen Prozess in Gang setzen, der für diesen und für künftige Haushaltsgesetzgeber glei[X.]h hohe oder höhere Belastungen mit si[X.]h bringen würde.
Die [X.] Kontrolle der Tätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus werde vorwiegend über [X.] und Mitwirkungsre[X.]hte entfaltet. Die grundlegenden Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus bedürften der Billigung im Deuts[X.]hen [X.]. Die an Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus beteiligten Amtswalter unterlägen hinrei[X.]hender parlamentaris[X.]her Kontrolle und seien damit demokratis[X.]h legitimiert. Auf einer zweiten Stufe bedürfe das Handeln der [X.] Vertreter der Zustimmung des [X.]es, wobei das Plenum die Sa[X.]he jederzeit an si[X.]h ziehen könne. Die Steuerungs- und Kontrollme[X.]hanismen seien so weit vorgelagert, dass das Parlament s[X.]hon zu einem frühen [X.]punkt auf den Prozess der Ents[X.]heidung über eine Hilfegewährung Einfluss nehmen könne.
[X.]) Die Vorgaben des [X.]es über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion stellten keine Verkürzung der Budgethoheit dar, sondern dienten der Begrenzung des [X.] [X.]. Der [X.] beziehe si[X.]h auf das Re[X.]ht der [X.]päis[X.]hen [X.], ohne dieses ändern zu sollen. So entstünden keine unmittelbaren Re[X.]htswirkungen für die Haushalte der Mitgliedst[X.]ten, sondern nur mittelbar über die Sanktionen; ein Haushaltsgesetz, das gegen den [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion verstoße, verliere ni[X.]ht seine Re[X.]htswirksamkeit.
Wegen der föderalen Gliederung der [X.] weise der [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion gegenüber der S[X.]huldenbremse im Grundgesetz Unters[X.]hiede auf, die allerdings ni[X.]ht zu einem davon wesentli[X.]h abwei[X.]henden Regelungskonzept führten. Verpfli[X.]htet sei der Gesamtst[X.]t, also [X.], Länder und Gemeinden sowie alle weiteren öffentli[X.]hen Haushalte. Sanktionen der Organe der [X.]päis[X.]hen [X.] könnten si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h an den [X.] ri[X.]hten; für einen Dur[X.]hgriff auf Länder oder Gemeinden sei kein Raum. Den im Grundgesetz vorgesehenen Pfad der Ents[X.]huldung definiere Art. 143d Abs. 1 [X.], während der [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion ihn der [X.]päis[X.]hen [X.] zur Konkretisierung überlasse. Es sei zwar ni[X.]ht si[X.]her, dass die [X.]päis[X.]he [X.] im Ergebnis zu einem identis[X.]hen Ents[X.]huldungspfad kommen werde, wie ihn das Grundgesetz vorsehe; die [X.] sei allerdings verpfli[X.]htet, auf länderspezifis[X.]he Risiken Rü[X.]ksi[X.]ht zu nehmen und dürfe si[X.]h insoweit an der Re[X.]htslage des jeweiligen Mitgliedst[X.]tes orientieren.
Die inhaltli[X.]hen Vorgaben des [X.]es über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der [X.]und Währungsunion brä[X.]hten kaum Zuwa[X.]hs an materiellen Bindungen. Die Mitgliedst[X.]ten übernähmen die Verpfli[X.]htungen aus eigenem Antrieb und würden zur Teilnahme ni[X.]ht - au[X.]h ni[X.]ht faktis[X.]h - gezwungen. Der [X.] veranlasse die autonome Dur[X.]hsetzung vertragli[X.]h eingegangener Selbstverpfli[X.]htungen und de[X.]ke si[X.]h mit bereits bestehenden unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben. Zwar bedeute Art. 7 [X.] mit seiner „umgekehrten“ qualifizierten [X.] eine Neuerung, die jedo[X.]h ohne verfassungsre[X.]htli[X.]he Relevanz für die Budgethoheit der nationalen Parlamente bleibe; die Vereinbarung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens modifiziere das Defizitverfahren inhaltli[X.]h ni[X.]ht. Es finde au[X.]h keine Übertragung von materiellen Definitionskompetenzen auf andere Hoheitsträger statt. Dem Geri[X.]htshof sei in Art. 8 [X.] ledigli[X.]h in Bezug auf die Einhaltung von Art. 3 Abs. 2 [X.] die Kompetenz eingeräumt, über Klagen der [X.]sparteien zu ents[X.]heiden und gegen eine [X.]spartei im Fall eines Verstoßes ein Zwangsgeld zu verhängen.
Zwar enthalte der [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion keine ausdrü[X.]kli[X.]he Klausel zu seiner Beendigung oder Kündigung, do[X.]h s[X.]hließe dies die Anwendung der allgemeinen Kündigungsregeln des Völkerre[X.]hts ni[X.]ht aus.
Die [X.]esregierung hat gemäß § 65 Abs. 1, § 94 Abs. 5 [X.] den Beitritt zu [X.] im Rubrum genannten Verfahren erklärt, wobei sie dem Verfahren zu V[X.] auf Seiten des [X.] beitreten mö[X.]hte. Dieser hat seinerseits erklärt, gemäß § 94 Abs. 5 [X.] den Verfahren zu [X.] bis V. beizutreten.
In der mündli[X.]hen Verhandlung vom 10. Juli 2012 haben die Beteiligten ihr Vorbringen bekräftigt und vertieft. Der [X.] hat außerdem den Präsidenten der [X.] Dr. [X.], den Präsidenten des [X.]esre[X.]hnungshofes Prof. Dr. [X.], die Herren [X.] und [X.] von der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität, Prof. Dr. Dres. h.[X.]. [X.](ifo-Institut), Dr. [X.] ([X.]) und Prof. Dr. [X.] ([X.]) als sa[X.]hverständige Auskunftspersonen gehört. Diese haben insbesondere zum Umfang der mit dem Inkrafttreten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus verbundenen Gesamtbelastung des [X.]eshaushaltes, mögli[X.]her Na[X.]hs[X.]husspfli[X.]hten und Spekulationsverluste, der [X.] Haftungsrisiken aus der Beteiligung an der [X.]päis[X.]hen Zentralbank, zu dem vorhandenen Finanzierungsvolumen der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität sowie zu den Risiken eines verspäteten Inkrafttretens des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus Stellung genommen.
Die zulässigen Anträge sind überwiegend unbegründet.
1. Na[X.]h § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] einen Zustand dur[X.]h einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr s[X.]hwerer Na[X.]hteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wi[X.]htigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>). Dieser wird no[X.]h weiter vers[X.]härft, wenn eine Maßnahme mit völkerre[X.]htli[X.]hen oder außenpolitis[X.]hen Auswirkungen in Rede steht (vgl. [X.] 35, 193 <196 f.>; 83, 162 <171 f.>; 88, 173 <179>; 89, 38 <43>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>; 125, 385 <393>; 126, 158 <167>; 129, 284 <298>).
Bei der Ents[X.]heidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die [X.]widrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzli[X.]h außer Betra[X.]ht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsa[X.]he begehrte Feststellung oder der in der Hauptsa[X.]he gestellte Antrag erwiese si[X.]h als von vornherein unzulässig oder offensi[X.]htli[X.]h unbegründet (vgl. [X.] 89, 38 <44>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; st[X.]pr). Erweist si[X.]h der Ausgang des Hauptsa[X.]heverfahrens als offen, so hat das [X.] grundsätzli[X.]h ledigli[X.]h im Rahmen einer Folgenabwägung die Na[X.]hteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung ni[X.]ht erginge, die [X.]bes[X.]hwerde oder der Antrag im Organstreitverfahren aber in der Hauptsa[X.]he Erfolg hätte, gegenüber den Na[X.]hteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsa[X.]he aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; st[X.]pr).
2. a) Wird jedo[X.]h im Hauptsa[X.]heverfahren das Zustimmungsgesetz zu einem völkerre[X.]htli[X.]hen [X.] zur Prüfung gestellt, kann es angezeigt sein, si[X.]h ni[X.]ht auf eine reine Folgenabwägung zu bes[X.]hränken, sondern bereits im Verfahren na[X.]h § 32 Abs. 1 [X.] eine summaris[X.]he Prüfung anzustellen, ob die für die [X.]widrigkeit des angegriffenen [X.]sgesetzes vorgetragenen Gründe mit einem hohen Grad an Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit erwarten lassen, dass das [X.] das [X.]sgesetz für verfassungswidrig erklären wird (vgl. [X.] 35, 193 <196 f.>). So kann zum einen si[X.]hergestellt werden, dass die [X.] keine völkerre[X.]htli[X.]hen Bindungen eingeht, die mit dem Grundgesetz ni[X.]ht vereinbar sind. Zum anderen kann auf diese Weise verhindert werden, dass eine mögli[X.]he Re[X.]htsverletzung bei Verweigerung einstweiligen Re[X.]htss[X.]hutzes ni[X.]ht mehr rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden könnte, die Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he also zu spät käme (vgl. [X.] 46, 160 <164>; 111, 147 <153>), wie dies na[X.]h der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu einem völkerre[X.]htli[X.]hen [X.] typis[X.]herweise der Fall ist. Eine summaris[X.]he Prüfung der Re[X.]htslage ist in sol[X.]hen Fällen insbesondere geboten, wenn eine Verletzung der S[X.]hutzgüter des Art. 79 Abs. 3 [X.] in Rede steht. In einer derartigen Situation muss es Aufgabe des [X.]s sein, die Identität der Verfassung zu s[X.]hützen. Ergibt die summaris[X.]he Prüfung im Eilre[X.]htss[X.]hutzverfahren, dass eine behauptete Verletzung von Art. 79 Abs. 3 [X.] mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit gegeben ist, läge in der Ni[X.]htgewährung von Re[X.]htss[X.]hutz ein s[X.]hwerer Na[X.]hteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 111, 147 <153>).
b) Au[X.]h begleitende gesetzli[X.]he Regelungen können diesem Prüfungsmaßstab unterf[X.] und einer summaris[X.]hen Prüfung unterzogen werden, wenn ein enger Sa[X.]hzusammenhang mit der zuglei[X.]h angegriffenen völkerre[X.]htli[X.]hen Vereinbarung besteht. Das ist namentli[X.]h dann anzunehmen, wenn das Gesetz die von [X.] wegen grundsätzli[X.]h gebotene parlamentaris[X.]he Rü[X.]kanbindung der völkerre[X.]htli[X.]h vereinbarten Maßnahme si[X.]herstellen soll und eine getrennte Betra[X.]htung des [X.] und der Begleitgesetzgebung ebenso eine künstli[X.]he Aufspaltung eines einheitli[X.]hen Sa[X.]hverhalts darstellte wie ihre Unterwerfung unter unters[X.]hiedli[X.]he Maßstäbe.
3. Na[X.]h diesen Grundsätzen sind hier die in den [X.]bes[X.]hwerden und dem Organstreitverfahren angegriffenen völkerre[X.]htli[X.]hen Verträge eins[X.]hließli[X.]h der Begleitgesetzgebung summaris[X.]h daraufhin zu überprüfen, ob die von den Antragstellern zulässigerweise geltend gema[X.]hten Re[X.]htsverletzungen vorliegen, soweit diese für das mit dem Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen verfolgte Re[X.]htss[X.]hutzziel erhebli[X.]h sind. Mit der Ratifikation der Verträge geht die [X.] völkerre[X.]htli[X.]he Bindungen ein, von denen sie si[X.]h, sollten [X.]verstöße festzustellen sein, ni[X.]ht ohne weiteres lösen könnte. Die wirts[X.]haftli[X.]hen und politis[X.]hen Na[X.]hteile, die si[X.]h aus einem verzögerten Inkrafttreten der angegriffenen Gesetze ergeben können, mögen von hohem Gewi[X.]ht sein, glei[X.]hwohl können sie ni[X.]ht in Abwägung zu dem dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] abgesi[X.]herten S[X.]hutzgut der Demokratie gebra[X.]ht werden. Das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus enthält die innerst[X.]tli[X.]hen Vorkehrungen für die Wahrung der Haushaltsautonomie des [X.] in Bezug auf den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und muss in die summaris[X.]he Prüfung einbezogen werden.
1. Die [X.]bes[X.]hwerden sind ni[X.]ht von vornherein unzulässig, soweit die Antragsteller eine Verletzung in ihren Re[X.]hten aus Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] geltend ma[X.]hen; hinsi[X.]htli[X.]h der übrigen Rügen sind die [X.]bes[X.]hwerden dagegen unzulässig.
a) Die [X.]bes[X.]hwerden rügen im Wesentli[X.]hen, dass der Deuts[X.]he [X.] dur[X.]h die angegriffenen Gesetze unkalkulierbare Risiken eingehe, [X.] Ents[X.]heidungsprozesse auf [X.] verlagert würden und eine Wahrnehmung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung dur[X.]h den Deuts[X.]hen [X.] ni[X.]ht länger mögli[X.]h sei. Damit legen die Antragsteller hinrei[X.]hend substantiiert dar, dass die dauerhafte Haushaltsautonomie des [X.] beeinträ[X.]htigt werde und sie deshalb in ihren Re[X.]hten aus Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] verletzt seien (zur Zulässigkeit und zu den Anforderungen an die Substantiierung dieser Rüge vgl. [X.] 129, 124 <167 ff.>).
b) Im Übrigen sind die Rügen unzulässig.
[X.]) Soweit der Antragsteller zu [X.] rügt, das [X.] sei mangels ordnungsgemäßer Einbringung in den Deuts[X.]hen [X.] formell verfassungswidrig, hat er ni[X.]ht substantiiert dargelegt, dass sein Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 [X.] dadur[X.]h entleert sein könnte (vgl. [X.] 129, 124 <170>).
[X.]) Soweit er darüber hinaus rügt, dass die Regelung des Art. 35 Abs. 1 [X.]V, der den Amtswaltern des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus persönli[X.]he Immunität von der Geri[X.]htsbarkeit hinsi[X.]htli[X.]h ihrer amtli[X.]hen Handlungen zuerkennt, willkürli[X.]h sei und gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] verstoße, ist der Antragsteller zu [X.] dur[X.]h diese Regelung ni[X.]ht na[X.]hteilig betroffen und kommt deshalb eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht in Betra[X.]ht (vgl. [X.] 63, 255 <265 f.>). Der Antragsteller zu [X.] ma[X.]ht der Sa[X.]he na[X.]h einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspru[X.]h geltend. Ein sol[X.]her lässt si[X.]h aus dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz ebenso wenig ableiten wie aus Art. 19 Abs. 4 [X.] oder Art. 2 Abs. 1 [X.] (vgl. S[X.]hmidt-Aßmann, in: [X.]/Dürig, [X.], Art. 19 Abs. 4 Rn. 122 <Februar 2003>; S[X.]hulze-Fielitz, in: Dreier, [X.], Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 19 Abs. 4 Rn. 70). Wird ein Grundre[X.]htsträger dur[X.]h eine Maßnahme oder dur[X.]h ein Unterlassen ni[X.]ht in seiner eigenen Re[X.]htsstellung betroffen - hat die Maßnahme beziehungsweise das Unterlassen also keinerlei Auswirkungen auf seine re[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Interessen -, kann er aus Art. 3 Abs. 1 [X.] weder Abwehr- no[X.]h Leistungsansprü[X.]he ableiten (vgl. Rüfner, in: [X.] Kommentar, Bd. 1, Art. 3 Abs. 1 Rn. 148 ff., 158 <Oktober 1992>; Heun, in: Dreier, [X.], Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 3 Rn. 45). Dies ist bei der Regelung des Art. 35 Abs. 1 [X.]V der Fall.
[X.]) Die [X.]bes[X.]hwerde der Antragsteller zu I[X.] ist unzulässig, soweit diese eine Verletzung ihres Grundre[X.]hts aus Art. 14 Abs. 1 [X.] im Hinbli[X.]k auf inflationäre Entwi[X.]klungen dur[X.]h den [X.] zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und die Begleitgesetzgebung sowie aufgrund von Handlungen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank geltend ma[X.]hen. Eine Kontrolle wirts[X.]hafts- und finanzpolitis[X.]her Maßnahmen auf negative Folgen für die Geldwertstabilität dur[X.]h das [X.] kommt [X.]falls in Fällen einer evidenten Minderung des Geldwerts in Betra[X.]ht (vgl. [X.] 129, 124 <174>). [X.] Tatsa[X.]hen, die zu einer Kontrolle dur[X.]h das [X.] Anlass geben könnten, haben die Antragsteller zu I[X.] ni[X.]ht vorgetragen.
[X.]) Au[X.]h die Rüge einer Verletzung des grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hts aus Art. 20 Abs. 4 [X.] dur[X.]h die Antragsteller zu I[X.] ist unzulässig. Das Widerstandsre[X.]ht ist ein subsidiäres Ausnahmere[X.]ht, das - wie der [X.] ausgeführt hat ([X.] 123, 267 <333>) - in Fällen wie dem vorliegenden ni[X.]ht geltend gema[X.]ht werden kann.
[X.]) Soweit die Antragsteller zu I[X.] gegen Maßnahmen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank zur [X.]rettung, insbesondere den Ankauf von St[X.]tsanleihen am Sekundärmarkt, einwenden, diese seien ausbre[X.]hende Re[X.]htsakte, ist ihr entspre[X.]hender Feststellungsantrag bei verständiger Auslegung ni[X.]ht von dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mitumfasst und bleibt damit einer Prüfung im Hauptsa[X.]heverfahren vorbehalten.
2. Der Antrag im Organstreitverfahren ist unzulässig, soweit die Antragstellerin mit Bli[X.]k auf das Gesetz zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedst[X.]ten, deren Währung der [X.] ist, eine Verletzung ihrer Re[X.]hte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] rügt. Im Übrigen ist der Antrag zulässig.
a) Die Antragstellerin ma[X.]ht im Zusammenhang mit dem Gesetz zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedst[X.]ten, deren Währung der [X.] ist, geltend, dur[X.]h die Wahl des vereinfa[X.]hten [X.]sänderungsverfahrens sei sie in ihrem Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] verletzt worden, an einem Konvent im Rahmen des ordentli[X.]hen [X.]sänderungsverfahrens na[X.]h Art. 48 Abs. 2 bis Abs. 5 [X.]V teilzunehmen.
Die Antragstellerin hat bereits ni[X.]ht dargetan, inwiefern aus dem Grundgesetz ein Re[X.]ht des [X.] oder der Antragstellerin selbst zur Teilnahme an einem Konvent na[X.]h Art. 48 [X.]V abzuleiten sein könnte, und somit ni[X.]ht dargelegt, wel[X.]hes dur[X.]h das Grundgesetz gewährte Re[X.]ht im Sinne des § 64 [X.] betroffen sein soll. Darüber hinaus fehlt es an der substantiierten Darlegung der behaupteten Re[X.]htsverletzung. Das Re[X.]ht der [X.]päis[X.]hen [X.] sieht für die Parlamente der Mitgliedst[X.]ten keine Mitwirkungsbefugnisse bei der Auswahl des Änderungsverfahrens vor. Na[X.]h Art. 48 Abs. 3 Unterabsatz 2 [X.]V kann der [X.]päis[X.]he Rat vielmehr mit einfa[X.]her Mehrheit na[X.]h Zustimmung des [X.]päis[X.]hen [X.] bes[X.]hließen, für eine [X.]sänderung im ordentli[X.]hen Verfahren keinen Konvent einzuberufen, wenn seine Einberufung aufgrund des Umfangs der geplanten Änderungen ni[X.]ht gere[X.]htfertigt ist. Wie si[X.]h aus der Zusammens[X.]hau mit Art. 48 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 2 [X.]V ergibt, gilt das au[X.]h für institutionelle Änderungen im Währungsberei[X.]h. Eine Verletzung von Re[X.]hten des [X.] käme dana[X.]h [X.]falls in Betra[X.]ht, wenn im Falle des ordentli[X.]hen [X.]sänderungsverfahrens na[X.]h Art. 48 Abs. 2 bis Abs. 5 [X.]V ein Konventverfahren überhaupt stattgefunden hätte, an dem teilzunehmen dem Deuts[X.]hen [X.] verwehrt worden wäre. Zu keiner dieser Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Änderung von Art. 136 [X.] hat die Antragstellerin vorgetragen.
b) Im Übrigen ist der Antrag im Organstreitverfahren zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin als Fraktion des [X.] befugt, für diesen geltend zu ma[X.]hen, dur[X.]h die angegriffenen Gesetze entäußere si[X.]h der Deuts[X.]he [X.] seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung (vgl. [X.] 123, 267 <338 f.>).
Die Anträge in den Hauptsa[X.]heverfahren werden, soweit sie im Hinbli[X.]k auf den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung hier zu beurteilen sind, na[X.]h summaris[X.]her Prüfung überwiegend ohne Erfolg bleiben.
1. a) Das Wahlre[X.]ht (Art. 38 Abs. 1 [X.]) gewährleistet als grundre[X.]htsglei[X.]hes Re[X.]ht die Selbstbestimmung der Bürger und garantiert die freie und glei[X.]he Teilhabe an der in [X.] ausgeübten St[X.]tsgewalt (vgl. [X.] 37, 271 <279>; 73, 339 <375>; 123, 267 <340>). Sein Gewährleistungsgehalt umfasst die Grundsätze des Demokratiegebots im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.], die Art. 79 Abs. 3 [X.] als Identität der Verfassung au[X.]h vor dem Zugriff dur[X.]h den verfassungsändernden Gesetzgeber s[X.]hützt (vgl. [X.] 123, 267 <340>; 129, 124 <177>).
[X.]) Das Grundgesetz untersagt ni[X.]ht nur die Übertragung der [X.] auf die [X.]päis[X.]he [X.] oder im Zusammenhang mit ihr ges[X.]haffene Einri[X.]htungen (vgl. [X.] 89, 155 <187 f., 192, 199>; vgl. au[X.]h [X.] 58, 1 <37>; 104, 151 <210>; 123, 267 <349>). Au[X.]h Blankettermä[X.]htigungen zur Ausübung öffentli[X.]her Gewalt dürfen die [X.] [X.]organe ni[X.]ht erteilen (vgl. [X.] 58, 1 <37>; 89, 155 <183 f., 187>; 123, 267 <351>). Es ist deshalb von [X.] wegen gefordert, entweder dynamis[X.]he [X.]svors[X.]hriften mit [X.] ni[X.]ht zu vereinbaren oder, wenn sie no[X.]h in einer Weise ausgelegt werden können, die die Integrationsverantwortung wahrt, jedenfalls geeignete Si[X.]herungen zur effektiven Wahrnehmung dieser Verantwortung zu treffen. Das Zustimmungsgesetz zu einem völkerre[X.]htli[X.]hen [X.] und die innerst[X.]tli[X.]he Begleitgesetzgebung müssen demna[X.]h so bes[X.]haffen sein, dass die europäis[X.]he Integration weiter na[X.]h dem Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung erfolgt, ohne dass die [X.]päis[X.]he [X.] oder im Zusammenhang mit ihr ges[X.]haffene Einri[X.]htungen die Mögli[X.]hkeit besitzen, si[X.]h der [X.] zu bemä[X.]htigen oder sonst die integrationsfeste [X.]identität des Grundgesetzes zu verletzen. Für Grenzfälle des no[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h Zulässigen muss der [X.] Gesetzgeber gegebenenfalls mit seinen die Zustimmung begleitenden Gesetzen wirksame Vorkehrungen dafür treffen, dass die Integrationsverantwortung der [X.] si[X.]h hinrei[X.]hend entfalten kann ([X.] 123, 267 <353>).
[X.]) Art. 38 Abs. 1 [X.] wird namentli[X.]h verletzt, wenn si[X.]h der Deuts[X.]he [X.] seiner parlamentaris[X.]hen [X.] dadur[X.]h entäußert, dass er oder zukünftige [X.]e das Budgetre[X.]ht ni[X.]ht mehr in eigener Verantwortung ausüben können ([X.] 129, 124 <177>). Die Ents[X.]heidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentli[X.]hen Hand ist grundlegender Teil der [X.]n Selbstgestaltungsfähigkeit im [X.]st[X.]t (vgl. [X.] 123, 267 <359>). Der Deuts[X.]he [X.] muss deshalb dem Volk gegenüber verantwortli[X.]h über Einnahmen und Ausgaben ents[X.]heiden. Insofern stellt das Budgetre[X.]ht ein zentrales Element der [X.]n Willensbildung dar (vgl. [X.] 70, 324 <355 f.>; 79, 311 <329>; 129, 124 <177>).
(1) Au[X.]h in einem System intergouvernementalen Regierens müssen die gewählten Abgeordneten des Deuts[X.]hen [X.] als Repräsentanten des Volkes die Kontrolle über grundlegende haushaltspolitis[X.]he Ents[X.]heidungen behalten. Mit der Öffnung für die internationale Zusammenarbeit, Systeme kollektiver Si[X.]herheit und die europäis[X.]he Integration bindet si[X.]h die [X.] ni[X.]ht nur re[X.]htli[X.]h, sondern au[X.]h finanzpolitis[X.]h. Selbst dann, wenn sol[X.]he Bindungen einen erhebli[X.]hen Umfang annehmen, wird das Budgetre[X.]ht ni[X.]ht ohne weiteres in einer mit Art. 38 Abs. 1 [X.] rügefähigen Weise verletzt. Für die Einhaltung der Grundsätze der Demokratie kommt es vielmehr ents[X.]heidend darauf an, dass der Deuts[X.]he [X.] der Ort bleibt, an dem eigenverantwortli[X.]h über Einnahmen und Ausgaben ents[X.]hieden wird, au[X.]h im Hinbli[X.]k auf internationale und europäis[X.]he Verbindli[X.]hkeiten (vgl. [X.] 129, 124 <177>; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Februar 2012 - 2 [X.] -, NVwZ 2012, S. 495 <497>; Urteil des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 [X.] -, juris Rn. 114). Würde über wesentli[X.]he haushaltspolitis[X.]he Fragen ohne konstitutive Zustimmung des [X.] ents[X.]hieden oder würden überst[X.]tli[X.]he Re[X.]htspfli[X.]hten ohne entspre[X.]hende Willensents[X.]heidung des [X.] begründet, so geriete das Parlament in die Rolle des bloßen Na[X.]hvollzuges und könnte die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung im Rahmen seines Budgetre[X.]hts ni[X.]ht mehr wahrnehmen ([X.] 129, 124 <178 f.>).
(2) In seinem Urteil vom 7. September 2011 ([X.] 129, 124) hat der [X.] im Einzelnen dargelegt, dass der Deuts[X.]he [X.] seine Budgetverantwortung ni[X.]ht dur[X.]h unbestimmte haushaltspolitis[X.]he Ermä[X.]htigungen auf andere Akteure übertragen darf. Je größer das finanzielle Ausmaß von Haftungsübernahmen oder Verpfli[X.]htungsermä[X.]htigungen ist, umso wirksamer müssen [X.] und Ablehnungsre[X.]hte sowie Kontrollbefugnisse des [X.] ausgestaltet werden. Insbesondere darf dieser si[X.]h keinen finanzwirksamen Me[X.]hanismen ausliefern, die - sei es aufgrund ihrer Gesamtkonzeption, sei es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelmaßnahmen - zu ni[X.]ht übers[X.]haubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige konstitutive Zustimmung führen können, seien es Ausgaben oder Einnahmeausfälle. Dieses Verbot, si[X.]h der Budgetverantwortung zu entäußern, bes[X.]hränkt ni[X.]ht etwa unzulässig die Haushaltskompetenz des Gesetzgebers, sondern zielt gerade auf deren Bewahrung (vgl. [X.] 129, 124 <179>).
(3) Eine notwendige Bedingung für die Si[X.]herung politis[X.]her Freiräume im Sinne des Identitätskerns der Verfassung (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 [X.]) besteht darin, dass der [X.]seine Ents[X.]heidungen über Einnahmen und Ausgaben frei von Fremdbestimmung seitens der Organe und anderer Mitgliedst[X.]ten der [X.]päis[X.]hen [X.] trifft und dauerhaft „Herr seiner Ents[X.]hlüsse“ bleibt (vgl. [X.] 129, 124 <179 f.>). Es ist zwar in erster Linie Sa[X.]he des [X.] selbst, in Abwägung aktueller Bedürfnisse mit den Risiken mittel- und langfristiger Gewährleistungen darüber zu befinden, in wel[X.]her Gesamthöhe Gewährleistungssummen no[X.]h verantwortbar sind (vgl. [X.] 79, 311 <343>; 119, 96 <142 f.>). Aus der [X.]n Verankerung der Haushaltsautonomie folgt jedo[X.]h, dass der [X.] einem intergouvernemental oder supranational vereinbarten, ni[X.]ht an strikte Vorgaben gebundenen und in seinen Auswirkungen ni[X.]ht begrenzten Bürgs[X.]hafts- oder Leistungsautomatismus ni[X.]ht zustimmen darf, der - einmal in Gang gesetzt - seiner Kontrolle und Einwirkung entzogen ist ([X.] 129, 124 <180>).
(4) Es dürfen zudem keine dauerhaften völkervertragsre[X.]htli[X.]hen Me[X.]hanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensents[X.]heidungen anderer [X.] hinauslaufen, vor allem wenn sie mit s[X.]hwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidaris[X.]he Hilfsmaßnahme des [X.]es größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Berei[X.]h muss vom [X.] im Einzelnen bewilligt werden. Soweit überst[X.]tli[X.]he Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund ihrer Größenordnungen für das Budgetre[X.]ht von struktureller Bedeutung sein können, etwa dur[X.]h Übernahme von Bürgs[X.]haften, deren Einlösung die Haushaltsautonomie gefährden kann, oder dur[X.]h Beteiligung an entspre[X.]henden Finanzsi[X.]herungssystemen, bedarf ni[X.]ht nur jede einzelne Disposition der Zustimmung des [X.]; es muss darüber hinaus gesi[X.]hert sein, dass weiterhin hinrei[X.]hender parlamentaris[X.]her Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht (vgl. [X.] 129, 124 <180 f.>). Die den Deuts[X.]hen [X.] im Hinbli[X.]k auf die Übertragung von Kompetenzen auf die [X.]päis[X.]he [X.] treffende Integrationsverantwortung (vgl. [X.] 123, 267 <356 ff.>) findet hierin ihre Entspre[X.]hung für haushaltswirksame Maßnahmen verglei[X.]hbaren Gewi[X.]hts ([X.] 129, 124 <181 >).
(5) Der Deuts[X.]he [X.] kann seine haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung ni[X.]ht ohne ausrei[X.]hende Informationen über die von ihm zu verantwortenden Ents[X.]heidungen von haushaltsre[X.]htli[X.]her Bedeutung wahrnehmen. Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] gebietet daher, dass der Deuts[X.]he [X.] an diejenigen Informationen gelangen kann, die er für eine Abs[X.]hätzung der wesentli[X.]hen Grundlagen und Konsequenzen seiner Ents[X.]heidung benötigt (vgl. nur Art. 43 Abs. 1, Art. 44 [X.] sowie [X.] 67, 100 <130>; 77, 1 <48>; 110, 199 <225>; 124, 78 <114>). In [X.] ist dieser parlamentaris[X.]he Unterri[X.]htungsanspru[X.]h deshalb au[X.]h in Art. 79 Abs. 3 [X.] verankert. Die ausrei[X.]hende Information des [X.] dur[X.]h die Regierung ist daher notwendige Voraussetzung einer effektiven Vorbereitung seiner Ents[X.]heidungen und der Ausübung seiner Kontrollfunktion (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 [X.] -, a.a.[X.], Rn. 107). Dieser Grundsatz gilt ni[X.]ht nur im nationalen Haushaltsre[X.]ht (vgl. etwa Art. 114 [X.]), sondern au[X.]h in Angelegenheiten der [X.]päis[X.]hen [X.] (vgl. Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.]).
[X.]) Ob und inwieweit si[X.]h unmittelbar aus dem Demokratieprinzip eine justiziable Begrenzung der Übernahme von Zahlungsverpfli[X.]htungen oder Haftungszusagen herleiten lässt, hat der [X.] in seinem Urteil vom 7. September 2011 offen gelassen (vgl. [X.] 129, 124 <182>). Jedenfalls kommt es im vorliegenden Zusammenhang mit seiner allgemeinen Maßstäbli[X.]hkeit aus dem Demokratieprinzip nur auf eine evidente Übers[X.]hreitung von äußersten Grenzen an ([X.] 129, 124 <182>). Eine unmittelbar aus dem Demokratieprinzip folgende Obergrenze könnte [X.]falls übers[X.]hritten sein, wenn si[X.]h die Zahlungsverpfli[X.]htungen und Haftungszusagen im [X.] so auswirkten, dass die Haushaltsautonomie jedenfalls für einen nennenswerten [X.]raum ni[X.]ht nur einges[X.]hränkt würde, sondern praktis[X.]h vollständig leerliefe (vgl. [X.] 129, 124 <183>).
Bei der Prüfung, ob der Umfang von Zahlungsverpfli[X.]htungen und Haftungszusagen zu einer Entäußerung der Haushaltsautonomie des [X.] führt, verfügt der Gesetzgeber namentli[X.]h mit Bli[X.]k auf die Frage der Eintrittsrisiken und die zu erwartenden Folgen für die Handlungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers über einen weiten Eins[X.]hätzungsspielraum, den das [X.] grundsätzli[X.]h zu respektieren hat. Das gilt au[X.]h für die Abs[X.]hätzung der künftigen Tragfähigkeit des [X.]eshaushaltes und des wirts[X.]haftli[X.]hen Leistungsvermögens der [X.] (vgl. [X.] 129, 124 <182 f.>), eins[X.]hließli[X.]h der Berü[X.]ksi[X.]htigung der Folgen alternativer Handlungsoptionen.
[X.]) Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] wird seit dem Eintritt in die dritte Stufe der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion ni[X.]ht zuletzt dur[X.]h die Bestimmungen des [X.]es über die [X.]päis[X.]he [X.] und des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] abgesi[X.]hert. Diese Bestimmungen stehen der nationalen Haushaltsautonomie als einer wesentli[X.]hen, ni[X.]ht entäußerbaren Kompetenz der unmittelbar demokratis[X.]h legitimierten Parlamente der Mitgliedst[X.]ten ni[X.]ht entgegen, sondern setzen sie voraus.
(1) Das geltende Integrationsprogramm gestaltet die Währungsunion als Stabilitätsgemeins[X.]haft aus. Dies ist, wie das [X.] wiederholt hervorgehoben hat (vgl. [X.] 89, 155 <205>; 97, 350 <369>; 129, 124 <181 f.>), wesentli[X.]he Grundlage für die Beteiligung der [X.] an der Währungsunion. Die Verträge laufen dabei ni[X.]ht nur hinsi[X.]htli[X.]h der Währungsstabilität mit den Anforderungen des Art. 88 Satz 2 [X.], gegebenenfalls au[X.]h des Art. 14 Abs. 1 [X.], parallel, der die Bea[X.]htung der Unabhängigkeit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank und das vorrangige Ziel der Preisstabilität zu dauerhaft geltenden [X.]anforderungen der [X.] Beteiligung an der Währungsunion ma[X.]ht (vgl. Art. 127 Abs. 1, Art. 130 [X.]); au[X.]h weitere zentrale Vors[X.]hriften zur Ausgestaltung der Währungsunion si[X.]hern die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen unionsre[X.]htli[X.]h ab. Das gilt insbesondere für das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank, das Verbot der Haftungsübernahme ([X.]) und die Stabilitätskriterien für eine tragfähige Haushaltswirts[X.]haft (Art. 123 bis Art. 126, Art. 136 [X.]; vgl. [X.] 129, 124 <181>).
Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] wird in Ansehung der Übertragung der Währungshoheit auf das [X.]päis[X.]he System der Zentralbanken namentli[X.]h dur[X.]h die Unterwerfung der [X.]päis[X.]hen Zentralbank unter die strengen Kriterien des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] und der Satzung des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken hinsi[X.]htli[X.]h der Unabhängigkeit der Zentralbank und der Priorität der Geldwertstabilität gesi[X.]hert (vgl. [X.] 89, 155 <204 f., 207 ff.>; 129, 124 <181 f.>). Ein wesentli[X.]hes Element zur unionsre[X.]htli[X.]hen Absi[X.]herung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] ist insoweit das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank (vgl. [X.] 89, 155 <204 f.>; 129, 124 <181 f.>).
(2) Die bisherige vertragli[X.]he Ausgestaltung der Währungsunion als Stabilitätsgemeins[X.]haft bedeutet indes ni[X.]ht, dass eine demokratis[X.]h legitimierte Änderung in der konkreten Ausgestaltung der unionsre[X.]htli[X.]hen Stabilitätsvorgaben von vornherein mit Art. 79 Abs. 3 [X.] unvereinbar wäre. Ni[X.]ht jede einzelne Ausprägung dieser Stabilitätsgemeins[X.]haft ist dur[X.]h die hier allein maßgebli[X.]hen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] garantiert.
Art. 79 Abs. 3 [X.] gewährleistet ni[X.]ht den unveränderten Bestand des geltenden Re[X.]hts, sondern Strukturen und Verfahren, die den [X.]n Prozess offen halten und dabei au[X.]h die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] si[X.]hern. S[X.]hon in seinem M[X.]stri[X.]ht-Urteil hat das [X.] ausgespro[X.]hen, dass eine kontinuierli[X.]he Fortentwi[X.]klung der Währungsunion zur Erfüllung des Stabilitätsauftrags erforderli[X.]h werden kann, wenn andernfalls die Konzeption der als Stabilitätsgemeins[X.]haft angelegten Währungsunion verlassen werden würde (vgl. [X.] 89, 155 <205>). Wenn si[X.]h die Währungsunion mit dem geltenden Integrationsprogramm in ihrer ursprüngli[X.]hen Struktur ni[X.]ht verwirkli[X.]hen lässt, bedarf es erneuter politis[X.]her Ents[X.]heidungen, wie weiter vorgegangen werden soll (vgl. [X.] 89, 155 <207>; 97, 350 <369>). Es ist Sa[X.]he des Gesetzgebers, darüber zu befinden, wie etwaigen S[X.]hwä[X.]hen der Währungsunion dur[X.]h eine Änderung des [X.]sre[X.]hts entgegen gewirkt werden soll.
ee) Au[X.]h eine dauerhafte Bes[X.]hränkung der Haushaltsautonomie dur[X.]h die Übertragung wesentli[X.]her haushaltspolitis[X.]her Ents[X.]heidungen auf Organe einer supra- oder internationalen Organisation oder andere [X.], oder die Übernahme entspre[X.]hender völkerre[X.]htli[X.]her Verpfli[X.]htungen kann das auf prinzipielle re[X.]htli[X.]he Reversibilität angelegte Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verletzen.
(1) Die Verpfli[X.]htung des Haushaltsgesetzgebers auf eine bestimmte Haushalts- und Fiskalpolitik ist allerdings ni[X.]ht von vornherein demokratiewidrig (vgl. [X.] 79, 311 <331 ff.>; 119, 96 <137 ff.>). Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat dur[X.]h die tatbestandli[X.]he Konkretisierung und sa[X.]hli[X.]he Vers[X.]härfung der Regeln für die Kreditaufnahme von [X.] und Ländern (insbesondere Art. 109 Abs. 3 und Abs. 5, Art. 109a, Art. 115 [X.] n.F., Art. 143d Abs. 1 [X.]) klargestellt, dass eine Selbstbindung der Parlamente und die damit verbundene fühlbare Bes[X.]hränkung ihrer haushaltspolitis[X.]hen Handlungsfähigkeit gerade im Interesse langfristiger Erhaltung der [X.]n Gestaltungsfähigkeit notwendig sein können ([X.] 129, 124 <170>). Mag eine derartige Bindung die [X.]n Gestaltungsspielräume in der Gegenwart au[X.]h bes[X.]hränken, so dient sie do[X.]h zuglei[X.]h deren Si[X.]herung für die Zukunft. Zwar stellt au[X.]h eine langfristig besorgniserregende Entwi[X.]klung des S[X.]huldenstandes keine verfassungsre[X.]htli[X.]h relevante Beeinträ[X.]htigung der Kompetenz des Gesetzgebers zu einer situationsabhängigen diskretionären Fiskalpolitik dar. Denno[X.]h führt sie zu einer faktis[X.]hen Verengung von Ents[X.]heidungsspielräumen (vgl. [X.] 119, 96 <147>). Deren Offenhaltung ist ein legitimes (verfassungs-)gesetzgeberis[X.]hes Ziel.
(2) Die Verpfli[X.]htung des Haushaltsgesetzgebers auf eine bestimmte Haushalts- und Fiskalpolitik kann au[X.]h auf der Basis des [X.]s- oder Völkerre[X.]hts erfolgen.
(a) Die im [X.] über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] niedergelegten Anforderungen an eine tragfähige Haushaltswirts[X.]haft (Art. 123 bis Art. 126, Art. 136 [X.]) begrenzen den Spielraum des nationalen Gesetzgebers bei der Wahrnehmung seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung. [X.] gilt - seine Übereinstimmung mit dem Primärre[X.]ht, die hier ni[X.]ht zu untersu[X.]hen ist, unterstellt - für das unionale Sekundärre[X.]ht (vgl. insbesondere das sog. Six-Pa[X.]k: Verordnung <[X.]> Nr. 1173/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Dur[X.]hsetzung der haushaltspolitis[X.]hen Überwa[X.]hung im [X.]-Währungsgebiet, ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 1; Verordnung <[X.]> Nr. 1174/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über Dur[X.]hsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomis[X.]her Unglei[X.]hgewi[X.]hte im [X.]-Währungsgebiet, ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]; Verordnung <[X.]> Nr. 1175/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung <[X.]> Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitis[X.]hen Überwa[X.]hung und der Überwa[X.]hung und Koordinierung der Wirts[X.]haftspolitiken, ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]2; Verordnung <[X.]> Nr. 1176/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makro-ökonomis[X.]her Unglei[X.]hgewi[X.]hte, ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 25; Verordnung <[X.]> Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung <[X.]> Nr. 1467/97 über die Bes[X.]hleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 33; Ri[X.]htlinie 2011/85/[X.] des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitis[X.]hen Rahmen der Mitgliedst[X.]ten, ABl [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]).
(b) Es steht den Mitgliedst[X.]ten im Übrigen frei, über die bestehenden wirts[X.]hafts- und haushaltspolitis[X.]hen Bindungen des [X.]sre[X.]hts hinaus weitere Bindungen einzugehen, soweit diese ni[X.]ht in Widerspru[X.]h zu den unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben geraten (vgl. Art. 4 Abs. 3 [X.]V). Die [X.] kann daher innerst[X.]tli[X.]h strengere Regelungen für ihre Haushaltspolitik einführen und si[X.]h au[X.]h entspre[X.]hend vertragli[X.]h verpfli[X.]hten (vgl. [X.] 129, 124 <181 f.>).
(3) Dabei ist es in erster Linie Sa[X.]he des Gesetzgebers abzuwägen, ob und in wel[X.]hem Umfang zur Erhaltung [X.]r Gestaltungs- und Ents[X.]heidungsspielräume au[X.]h für die Zukunft Bindungen in Bezug auf das Ausgabeverhalten geboten und deshalb - spiegelbildli[X.]h - eine Verringerung des Gestaltungs- und Ents[X.]heidungsspielraums in der Gegenwart hinzunehmen ist. Das [X.] kann si[X.]h hier ni[X.]ht mit eigener Sa[X.]hkompetenz an die Stelle der dazu zuvörderst berufenen Gesetzgebungskörpers[X.]haften setzen ([X.] 129, 124 <183>). Es hat jedo[X.]h si[X.]herzustellen, dass der [X.] Prozess offen bleibt, aufgrund anderer Mehrheitsents[X.]heidungen re[X.]htli[X.]he [X.] erfolgen können (vgl. [X.] 5, 85 <198 f.>; 44, 125 <142>; 123, 267 <367>; [X.], Grundzüge des [X.]re[X.]hts der [X.], 20. Aufl. 1995, Rn. 143; [X.]/Dreier, Repräsentation, Mehrheitsprinzip und Minderheitens[X.]hutz, in: [X.]/[X.], [X.]re[X.]ht und [X.]praxis, § 5 Rn. 58; Sommermann, in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 20 Rn. 86) und eine irreversible re[X.]htli[X.]he Präjudizierung künftiger Generationen vermieden wird (Kotzur, [X.] 69 <2010>, [X.]73 <192 f.>).
b) Die Rüge, der Deuts[X.]he [X.] werde in seinem Re[X.]ht verletzt, die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung wahrzunehmen, kann au[X.]h von einer Fraktion des [X.] in einem Organstreitverfahren erhoben werden. Der Prüfungsmaßstab entspri[X.]ht insoweit demjenigen der [X.]bes[X.]hwerde (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 [X.]).
2. Na[X.]h diesen Maßstäben erweisen si[X.]h die Anträge als überwiegend unbegründet.
a) Das Gesetz zu dem Bes[X.]hluss des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines Stabilitätsme[X.]hanismus für die Mitgliedst[X.]ten, deren Währung der [X.] ist, verstößt bei summaris[X.]her Prüfung ni[X.]ht gegen Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.].
[X.]) (1) Die Einführung von Art. 136 Abs. 3 [X.] bedeutet zwar eine grundlegende Umgestaltung der bisherigen Wirts[X.]hafts- und Währungsunion (vgl. [X.], ZEuS 2011, S. 213 <279>; [X.], [X.], S. 245 <247>). Seit Inkrafttreten der dritten Stufe der Währungsunion dur[X.]h den [X.] ([X.] vom 7. Februar 1992 über die [X.]päis[X.]he [X.], BGBl II [X.]253) sind im Rahmen des [X.]sre[X.]hts Hilfezahlungen einzelner Mitgliedst[X.]ten der [X.]päis[X.]hen [X.] nur no[X.]h an sol[X.]he Mitgliedst[X.]ten vorgesehen, deren Währung ni[X.]ht der [X.] ist (nunmehr Art. 143 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hstabe [X.] [X.]). Die Einri[X.]htung eines dauerhaften Me[X.]hanismus zur gegenseitigen Hilfeleistung der Mitgliedst[X.]ten des [X.]-Währungsgebietes außerhalb des Rahmens der [X.]päis[X.]hen [X.] löst si[X.]h, wenn au[X.]h no[X.]h ni[X.]ht vollständig, von dem die Währungsunion bislang [X.]harakterisierenden Prinzip der Eigenständigkeit der nationalen Haushalte (vgl. dazu [X.] 129, 124 <181 f.>). Denn sie relativiert die mit diesem Prinzip verbundene Marktabhängigkeit in Bezug auf die st[X.]tli[X.]hen Refinanzierungsmögli[X.]hkeiten, indem Hilfeleistungen au[X.]h zwis[X.]hen den Mitgliedst[X.]ten des [X.]-Währungsgebietes zugelassen werden, wenn dies zur Stabilisierung des [X.]-Währungsgebietes insgesamt unabdingbar ist.
(2) Mit der Aufnahme von Art. 136 Abs. 3 [X.] in das [X.]sre[X.]ht wird die stabilitätsgeri[X.]htete Ausri[X.]htung der Währungsunion jedo[X.]h ni[X.]ht aufgegeben. Wesentli[X.]he Bestandteile der Stabilitätsar[X.]hitektur bleiben au[X.]h in Ansehung dieser Öffnungsklausel unangetastet. So werden insbesondere die Unabhängigkeit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank, ihre Verpfli[X.]htung auf das vorrangige Ziel der Preisstabilität (vgl. Art. 127, 130 [X.]) und das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung (Art. 123 [X.]) ni[X.]ht berührt; im Gegenteil bekräftigt die Ermä[X.]htigung des Art. 136 Abs. 3 [X.], einen dauerhaften Me[X.]hanismus zur Gewährung von Finanzhilfen einzuri[X.]hten, den Willen der [X.]päis[X.]hen [X.] und ihrer Mitgliedst[X.]ten, die Aufgaben der [X.]päis[X.]hen Zentralbank strikt auf den ihr unionsre[X.]htli[X.]h vorgegebenen Rahmen zu begrenzen. Ebenso wenig befreit Art. 136 Abs. 3 [X.] von der Verpfli[X.]htung zur Haushaltsdisziplin (vgl. Art. 126, Art. 136 Abs. 1 [X.]). Allein im Berei[X.]h der in Art. 125 Abs. 1 [X.] normierten Haftungsauss[X.]hlüsse lässt Art. 136 Abs. 3 [X.] nunmehr freiwillige Finanzhilfen zu, die allerdings ni[X.]ht losgelöst von weiteren Anforderungen und ni[X.]ht zu beliebigen Zwe[X.]ken gewährt werden können. Vielmehr legt Art. 136 Abs. 3 [X.] sowohl den Ermä[X.]htigungszwe[X.]k als au[X.]h den Charakter als Ausnahmevors[X.]hrift fest, indem die Finanzhilfen der Währungsstabilität dienen müssen und überdies nur aktiviert werden dürfen, wenn dies zur Stabilisierung des [X.]-Währungsgebietes insgesamt unabdingbar ist.
[X.], die au[X.]h weiterhin auf Stabilität ausgeri[X.]htete Struktur der Währungsunion neben den bisherigen Elementen einer unabhängigen, der Preisstabilität verpfli[X.]hteten Zentralbank (Art. 127 Abs. 1, Art. 130 [X.]), der Verpfli[X.]htung zur Haushaltsdisziplin (vgl. Art. 126, Art. 136 Abs. 1 [X.]) und der auf [X.]setzenden Eigenverantwortli[X.]hkeit der nationalen Haushalte (Art. 123 bis Art. 125 [X.]) um die Mögli[X.]hkeit aktiver Stabilisierungsmaßnahmen zu ergänzen, sowie die damit verbundene Prognose, mit sol[X.]hen Maßnahmen die Stabilität der Währungsunion gewährleisten und fortentwi[X.]keln zu können, hat das [X.] angesi[X.]hts des - die Beurteilung der Risiken alternativer Handlungsoptionen eins[X.]hließenden - Eins[X.]hätzungsspielraums der zuständigen [X.]organe (vgl. B.I[X.]1.b)[X.])) grundsätzli[X.]h au[X.]h insoweit zu respektieren, als Risiken für die Preisstabilität aufgrund dieser Ents[X.]heidung ni[X.]ht auszus[X.]hließen sind.
[X.]) Die im [X.] an die Einführung des Art. 136 Abs. 3 [X.] unionsre[X.]htli[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h eröffnete Mögli[X.]hkeit, auf völkerre[X.]htli[X.]her Grundlage einen Stabilitätsme[X.]hanismus einzuri[X.]hten, führt ni[X.]ht zu einem Verlust der nationalen Haushaltsautonomie.
Mit dem Zustimmungsgesetz zu Art. 136 Abs. 3 [X.] überträgt der Deuts[X.]he [X.] keine haushaltspolitis[X.]hen Ermä[X.]htigungen auf andere Akteure. Es besteht ni[X.]ht die Gefahr, dass die [X.] ohne vorherige konstitutive Zustimmung des Deuts[X.]hen [X.] einem finanzwirksamen Me[X.]hanismus ausgeliefert wird, der zu ni[X.]ht übers[X.]haubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen führen kann oder auf eine unbeeinflussbare Haftungsübernahme für Willensents[X.]heidungen anderer [X.] hinausläuft. Art. 136 Abs. 3 [X.] setzt selbst keinen Stabilitätsme[X.]hanismus ins Werk, sondern eröffnet den Mitgliedst[X.]ten ledigli[X.]h die Mögli[X.]hkeit, entspre[X.]hende Me[X.]hanismen auf völkervertragli[X.]her Grundlage zu installieren. Damit werden jedenfalls keine Kompetenzen auf die Organe der [X.]päis[X.]hen [X.] übertragen; es sollen vielmehr mitgliedst[X.]tli[X.]he Kompetenzen aufgegriffen und deren Verhältnis zum währungsre[X.]htli[X.]hen Regelwerk der [X.] festgelegt werden. Glei[X.]hzeitig wird über den Weg eines völkervertragsre[X.]htli[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus gewährleistet, dass nur sol[X.]he Mitgliedst[X.]ten haften, die an ihm teilhaben. So betra[X.]htet bestätigt Art. 136 Abs. 3 [X.] die Souveränität der Mitgliedst[X.]ten, indem er ihnen die Ents[X.]heidung überantwortet, ob und in wel[X.]her Weise ein Stabilitätsme[X.]hanismus eingeri[X.]htet wird.
Damit s[X.]heidet eine Beeinträ[X.]htigung des Demokratiegebots dur[X.]h die Zustimmung zur Einführung des Art. 136 Abs. 3 [X.] s[X.]hon deshalb aus, weil mit dem Ratifizierungserfordernis für die Einri[X.]htung des Stabilitätsme[X.]hanismus eine Mitwirkung der [X.] vor dessen Inkrafttreten vorausgesetzt wird. In diesem Fall erfährt der über Art. 136 Abs. 3 [X.] installierte Stabilitätsme[X.]hanismus selbst eine [X.] Legitimation, mit der der parlamentaris[X.]he Gesetzgeber au[X.]h die konkrete Ausgestaltung verantwortet. Inwieweit die Ausgestaltung des vom Gesetzgeber gebilligten Me[X.]hanismus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen genügt, betrifft ni[X.]ht die hier maßgebli[X.]he Frage, ob der Deuts[X.]he [X.] der Einführung des Art. 136 Abs. 3 [X.] unter Wahrung des dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten [X.]berei[X.]hs zustimmen durfte.
[X.]) Art. 136 Abs. 3 [X.] ist bei summaris[X.]her Prüfung au[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt. Da dur[X.]h Art. 136 Abs. 3 [X.] keine Hoheitsre[X.]hte übertragen werden (vgl. dazu [X.] 89, 155 <204>), sind unter dem Bli[X.]kwinkel von Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] keine die Integrationsverantwortung der [X.] si[X.]hernden Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermä[X.]htigung zu stellen. Art. 136 Abs. 3 [X.] bestimmt den Einsatz des Stabilitätsme[X.]hanismus und unterwirft ihn restriktiven Bedingungen. Dagegen ist bei summaris[X.]her Prüfung ni[X.]hts zu erinnern.
b) Das Gesetz zu dem [X.] vom 2. Februar 2012 zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus trägt bei summaris[X.]her Prüfung den Anforderungen der Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] im Wesentli[X.]hen Re[X.]hnung.
Allerdings könnte aufgrund bestimmter Auslegungen der Regelungen über den revidierten erhöhten Kapitalabruf (Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 [X.]V) sowie der Regelungen über die Unverletzli[X.]hkeit der Unterlagen (Art. 32 Abs. 5, Art. 35 Abs. 1 [X.]V) und die berufli[X.]he S[X.]hweigepfli[X.]ht der Organwalter (Art. 34 [X.]V) die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] verletzt werden. Dies ist bei der Ratifizierung dur[X.]h völkerre[X.]htli[X.]he Erklärungen wirksam auszus[X.]hließen ([X.]). Die Regelungen über die Aussetzung der Stimmre[X.]hte na[X.]h Art. 4 Abs. 8 [X.]V in den Fällen des Art. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstaben b, f und i [X.]V sind dagegen im Ergebnis verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ([X.]). Dasselbe gilt für die absolute Höhe der beabsi[X.]htigten und bereits eingegangenen Zahlungs- und Gewährleistungspfli[X.]hten ([X.]). Andere Vors[X.]hriften des [X.]es zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus berühren die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] bei summaris[X.]her Prüfung ebenfalls ni[X.]ht ([X.]).
[X.]) In seinem Urteil vom 7. September 2011 hat der [X.] die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] bei der Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen der [X.]hilfe und der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität als gesi[X.]hert angesehen, weil das finanzielle Gesamtengagement der [X.] der Höhe na[X.]h begrenzt war, der Deuts[X.]he [X.] jeder Hilfsmaßnahme größeren Umfangs im Einzelnen zustimmen musste, ihm die Kontrolle über die Konditionalität der Hilfen zustand und diese Hilfen zeitli[X.]h begrenzt waren (vgl. [X.] 129, 124 <185 f.>). Diesen Anforderungen wird der [X.]-[X.] mit Bli[X.]k auf das damit verbundene finanzielle Gesamtengagement der [X.] (1) und die für die Wahrung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.] notwendigen Informationsre[X.]hte (2) nur bei verfassungskonformer Auslegung gere[X.]ht.
(1) Das genehmigte Stammkapital des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus beträgt 700 Milliarden [X.] (Art. 8 Abs. 1 [X.]V), wovon Anteile im Gesamtnennwert von 190.024.800.000 [X.] auf die [X.] entf[X.] ([X.] zum [X.]-[X.]). Wie si[X.]h aus Art. 8 Abs. 5 [X.]V ergibt, bildet der Anteil am genehmigten Stammkapital die Obergrenze für sämtli[X.]he aus dem [X.]-[X.] erwa[X.]hsenden Zahlungspfli[X.]hten und damit au[X.]h für die maximale Belastung des [X.]eshaushaltes ((a)). Diese Obergrenze dürfte au[X.]h bei [X.]n na[X.]h Art. 9 und Art. 25 Abs. 2 [X.]V gelten ((b)). Da der [X.]-[X.] insoweit au[X.]h einer anderen Auslegung zugängli[X.]h sein könnte, muss die [X.] im Rahmen des Ratifikationsverfahrens für die gebotene Klarstellung sorgen (([X.])).
(a) Die in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]V geregelte ausdrü[X.]kli[X.]he Haftungsbes[X.]hränkung der [X.]-Mitglieder auf ihren jeweiligen Anteil am genehmigten Stammkapital dürfte die haushaltswirksamen Verpfli[X.]htungen der [X.] im Zusammenhang mit den Aktivitäten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus verbindli[X.]h auf 190.024.800.000 [X.] begrenzen.
([X.]) Na[X.]h dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]V bleibt die Haftung eines jeden [X.]-Mitglieds „unter [X.] Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt“. Art. 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]V bekräftigt somit die si[X.]h bereits aus Art. 8 Abs. 4 [X.]V ergebende Limitierung der Leistungspfli[X.]hten auf den jeweiligen Anteil der [X.]-Mitglieder am genehmigten Stammkapital. Dass Art. 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]V eine Belastung der [X.] über den Betrag von 190.024.800.000 [X.] hinaus auss[X.]hließen soll, haben im Rahmen der mündli[X.]hen Verhandlung au[X.]h der [X.]esminister der Finanzen und der Präsident des [X.]esre[X.]hnungshofes bestätigt. Vorbehaltli[X.]h einer Kapitalerhöhung na[X.]h Art. 10 [X.]V und der na[X.]h Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V zu treffenden Ents[X.]heidungen (vgl. B.II[X.]2.b)[X.])(a)([X.])) sollen mit der vollständigen Einzahlung dieses Betrages sämtli[X.]he Zahlungspfli[X.]hten der [X.] aus dem [X.]-[X.] erfüllt sein. Auf der Grundlage dieser Auslegung des [X.]es hat der Deuts[X.]he [X.] das [X.]sgesetz bes[X.]hlossen (vgl. BTDru[X.]ks 17/9045, [X.]).
([X.]) Dieser summenmäßigen Begrenzung dürfte au[X.]h ni[X.]ht die in Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V vorgesehene Mögli[X.]hkeit entgegenstehen, Anteile am Stammkapital des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu einem höheren als dem Nennwert auszugeben. Zwar lässt Art. 8 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 [X.]V eine Ausweitung der Haftungs- beziehungsweise Zahlungspfli[X.]ht über die Erhöhung des [X.] grundsätzli[X.]h zu. Dies dürfte jedo[X.]h ni[X.]ht die Ausgabe der Anteile des anfängli[X.]h gezei[X.]hneten Stammkapitals betreffen, das heißt der Anteile des genehmigten Stammkapitals im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]V in Höhe von 700 Milliarden [X.] (Art. 8 Abs. 2 Satz 3 [X.]V), sondern nur die Ausgabe anderer Anteile am Stammkapital na[X.]h Kapitalerhöhungen, die ihrerseits jedo[X.]h einen einstimmigen Bes[X.]hluss des Gouverneursrates voraussetzen (Art. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe b [X.]V; vgl. B.II[X.]2.a)[X.])(1)(d)([X.])). Vorbehaltli[X.]h einer derartigen Erhöhung des genehmigten Stammkapitals na[X.]h Art. 10 [X.]V dürfte eine Haftungsausweitung über den Betrag von 190.024.800.000 [X.] hinaus derzeit somit ausges[X.]hlossen sein.
(b) Die höhenmäßige Begrenzung der haushaltsrelevanten Belastungen auf 190.024.800.000 [X.] dürfte au[X.]h für die aus Art. 8 Abs. 4 Satz 2 [X.]V folgenden Einzahlungspfli[X.]hten der [X.] als Folge von [X.]n na[X.]h Art. 9 [X.]V gelten (([X.])), und zwar au[X.]h, wenn diese als „revidierte erhöhte“ [X.] na[X.]h Art. 25 Abs. 2 [X.]V ergehen (([X.])).
([X.]) Neben der Befugnis des Gouverneursrates, allgemeine [X.] zu bes[X.]hließen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe [X.] [X.]V), enthält der [X.]-[X.] in Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 au[X.]h Bestimmungen, die dem [X.] beziehungsweise dem Ges[X.]häftsführenden Direktor die Befugnis verleihen, genehmigtes Kapital abzurufen.
Na[X.]h Art. 9 Abs. 2 [X.]V kann das [X.] mit einfa[X.]her Mehrheit genehmigtes, aber no[X.]h ni[X.]ht eingezahltes Kapital der [X.]-Mitglieder abrufen, um den in Art. 8 Abs. 2 [X.]V festgelegten Betrag des eingezahlten Kapitals wiederherzustellen, wenn dieser dur[X.]h die De[X.]kung von Verlusten aus den Operationen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus unter den festgelegten Betrag gef[X.] ist (vgl. au[X.]h Art. 25 Abs. 1 Bu[X.]hstabe b [X.]V). Der Umfang eines [X.]s na[X.]h Art. 9 Abs. 2 [X.]V bemisst si[X.]h na[X.]h der Höhe der mit eingezahltem Kapital begli[X.]henen Verluste. Na[X.]h Art. 9 Abs. 3 Satz 1 [X.]V ruft der Ges[X.]häftsführende Direktor genehmigtes, aber ni[X.]ht eingezahltes Kapital ab, falls die Gefahr besteht, dass der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus gegenüber seinen Gläubigern in Zahlungsverzug gerät. Für einen Abruf na[X.]h Art. 9 Abs. 3 [X.]V ist keine spezifis[X.]he Obergrenze vorgesehen. Er dient zur De[X.]kung aller planmäßigen oder sonstigen fälligen Zahlungsverpfli[X.]htungen gegenüber Gläubigern des [X.] und kann si[X.]h damit auf sämtli[X.]he Zahlungsverpfli[X.]htungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus beziehen, die angesi[X.]hts seiner Handlungsmögli[X.]hkeiten (vgl. Art. 12 ff., Art. 21 f. [X.]V) aus einer ni[X.]ht übers[X.]haubaren Bandbreite und Vielzahl von Re[X.]htsges[X.]häften herrühren und erhebli[X.]he Summen errei[X.]hen können.
[X.] dürfte aber sowohl na[X.]h dem Wortlaut der Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]V („genehmigtes ni[X.]ht eingezahltes Kapital“) als au[X.]h na[X.]h der vertragli[X.]hen Systematik dur[X.]h den Nennwert des jeweiligen Anteils am genehmigten Stammkapital begrenzt sein, denn nur insoweit sind die Anteile überhaupt „abrufbar“ (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 [X.]V). Sollte die Situation eintreten, dass der Umfang der dur[X.]h einen Kapitalabruf na[X.]h Art. 9 Abs. 2 [X.]V zu de[X.]kenden Verluste oder der dur[X.]h einen Kapitalabruf na[X.]h Art. 9 Abs. 3 [X.]V zu beglei[X.]henden Zahlungspfli[X.]hten den Gesamtnennwert des no[X.]h vorhandenen abrufbaren Kapitals übersteigt, entsteht na[X.]h dieser Auslegung eine Zahlungspfli[X.]ht für die Mitgliedst[X.]ten nur unter der Voraussetzung, dass re[X.]htzeitig vor dem Kapitalabruf das genehmigte Stammkapital dur[X.]h einstimmigen Bes[X.]hluss des Gouverneursrates na[X.]h Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe d [X.]V erhöht wurde.
([X.]) Eine den [X.] Anteil am genehmigten Stammkapital in Höhe von 190.024.800.000 [X.] übersteigende Zahlungspfli[X.]ht dürfte si[X.]h wohl au[X.]h ni[X.]ht aus der in Art. 25 Abs. 2 [X.]V geregelten Mögli[X.]hkeit eines revidierten erhöhten [X.]s ergeben. Zwar kann ein sol[X.]her Kapitalabruf dazu führen, dass die [X.] Mittel aufbringen muss, die na[X.]h den Regelungen des [X.]es eigentli[X.]h von anderen Mitgliedst[X.]ten aufzubringen wären. Sollte ein [X.]-Mitglied einem Kapitalabruf na[X.]h Art. 9 Abs. 2 oder Abs. 3 [X.]V ni[X.]ht na[X.]hkommen (können), ergeht an alle Mitgliedst[X.]ten ein revidierter erhöhter Kapitalabruf, der na[X.]h dem [X.]stext ausdrü[X.]kli[X.]h die Funktion hat, die Einzahlung des erforderli[X.]hen Kapitals in voller Höhe zu gewährleisten, was naturgemäß nur dur[X.]h eine höhere Belastung der leistungsfähigen und -willigen Mitgliedst[X.]ten si[X.]hergestellt werden kann. Daraus wird man jedo[X.]h ni[X.]ht s[X.]hließen können, dass eine Inanspru[X.]hnahme dieser Mitgliedst[X.]ten au[X.]h jenseits der dur[X.]h Art. 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]V bestimmten Obergrenze ermögli[X.]ht werden soll. Die Obergrenze wäre anderenfalls funktionslos. Insbesondere kann s[X.]hwerli[X.]h davon ausgegangen werden, dass Art. 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]V allein die Haftung der Mitgliedst[X.]ten im Verhältnis zu den Gläubigern des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, ni[X.]ht dagegen au[X.]h die Verpfli[X.]htungen gegenüber diesem selbst begrenzen soll, denn eine Haftung der Mitgliedst[X.]ten im Außenverhältnis sieht der [X.] von vornherein ni[X.]ht vor. Vielmehr s[X.]hließt Art. 8 Abs. 5 Satz 2 [X.]V eine Haftung der Mitgliedst[X.]ten für Verbindli[X.]hkeiten des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ausdrü[X.]kli[X.]h aus. Der [X.]begründet den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus als Institution mit voller Re[X.]htspersönli[X.]hkeit (Art. 32 Abs. 2 [X.]V), neben der die Mitgliedst[X.]ten ni[X.]ht zum [X.]spartner potentieller Gläubiger werden sollen.
([X.]) Wie die mündli[X.]he Verhandlung gezeigt hat, kann die von Art. 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]V beabsi[X.]htigte und von [X.] und [X.]esregierung no[X.]h einmal ausdrü[X.]kli[X.]h bekräftigte kategoris[X.]he Haftungsbes[X.]hränkung im Zusammenhang mit den Vors[X.]hriften über die „revidierten erhöhten“ [X.] (Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 [X.]V) mit systematis[X.]hen und teleologis[X.]hen Argumenten aber au[X.]h einer Auslegung zugeführt werden, die mit der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgabe, die haushaltsmäßigen Belastungen klar und abs[X.]hließend festzulegen, ni[X.]ht mehr vereinbar wäre (([X.])). Insofern ist es geboten, dass die [X.] entspre[X.]hende Auslegungszweifel im Rahmen des völkerre[X.]htli[X.]hen Ratifikationsverfahrens ausräumt (([X.])).
([X.]) Da eine strikte höhenmäßige [X.]der [X.] Zahlungspfli[X.]hten bei Anwendung der Vors[X.]hriften über revidierte erhöhte [X.] na[X.]h Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 [X.]V jedenfalls ni[X.]ht dem Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 [X.]V zu entnehmen ist, ist au[X.]h eine Auslegung ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, die Art. 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]V auf diesen Fall für ni[X.]ht anwendbar hält, so dass das Gesamtengagement [X.]s im Rahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus mit dem vertragli[X.]h verankerten Betrag von 190.024.800.000 [X.] ni[X.]ht vollständig festgelegt wäre. Denkbar ers[X.]heint in diesem Zusammenhang eine Re[X.]htfertigung mit dem Argument, selbst bei höheren Einzahlungen liege keine Übers[X.]hreitung dieser Obergrenze vor, weil der in Vorleistung tretende Mitgliedst[X.]t Ersatzansprü[X.]he gegen den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus erhalte und damit ein hinrei[X.]hender Gegenwert zur Verfügung stehe (vgl. Art. 25 Abs. 3 [X.]V, BTDru[X.]ks 17/9045, S. 33). Da die revidierten erhöhten [X.] für unerwartete Notsituationen konzipiert sind, um au[X.]h sehr kurzfristig eine die Arbeitsfähigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus beeinträ[X.]htigende Kapitalunterde[X.]kung beheben zu können, könnten au[X.]h teleologis[X.]he Erwägungen auf eine restriktive Interpretation von Art. 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]V hinauslaufen. So könnte etwa behauptet werden, dass es die Errei[X.]hung des von Art. 25 Abs. 2 [X.]V verfolgten Zwe[X.]ks, dem [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus unter [X.] Umständen und jederzeit die bestmögli[X.]he Bonität zu si[X.]hern und damit seine Handlungsfähigkeit zu gewährleisten, ers[X.]hweren könne, wenn ein Mitgliedst[X.]t die für erforderli[X.]h era[X.]htete Einzahlung bis zur Wirksamkeit einer Kapitalerhöhung na[X.]h Art. 10 [X.]V mit der Begründung verweigern dürfte, er habe seine Anteile am genehmigten Stammkapital bereits vollständig eingezahlt.
([X.]) Erfordert die dur[X.]h Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützte haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.], dass die Haftung der [X.] im Rahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht ohne Zustimmung des [X.] über 190.024.800.000 [X.] hinaus erhöht werden kann, so ist na[X.]h alldem eine Ratifizierung des [X.]-[X.]es nur zulässig, wenn die [X.] si[X.]herstellt, dass Art. 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]V, vorbehaltli[X.]h von Ents[X.]heidungen na[X.]h Art. 10 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V, sämtli[X.]he Zahlungsverpfli[X.]htungen aus diesem [X.] der Höhe na[X.]h auf die in Anhang II des [X.]es genannte Summe begrenzt und dass Vors[X.]hriften dieses [X.]es, insbesondere Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Satz 1 [X.]V nur so ausgelegt oder angewandt werden können, dass für die [X.] keine höheren Zahlungsverpfli[X.]htungen begründet werden. Die [X.] muss deutli[X.]h zum Ausdru[X.]k bringen, dass sie an den [X.]-[X.] insgesamt ni[X.]ht gebunden sein kann, falls si[X.]h der von ihr geltend gema[X.]hte Vorbehalt als unwirksam erweisen sollte.
(2) Die Bestimmungen der Art. 32 Abs. 5, Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 [X.]V dürften na[X.]h summaris[X.]her Prüfung ni[X.]ht gegen den dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten [X.] des Wahlre[X.]hts aus Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verstoßen, weil sie eine Auslegung zulassen, die eine hinrei[X.]hende parlamentaris[X.]he Kontrolle des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus dur[X.]h den Deuts[X.]hen [X.] ermögli[X.]ht ((a)). Angesi[X.]hts denkbarer anderer Auslegungen ((b)) bedarf es jedo[X.]h au[X.]h hier der völkerre[X.]htli[X.]hen Si[X.]herstellung einer mit dem Grundgesetz vereinbaren Auslegung (([X.])).
(a) Na[X.]h Art. 32 Abs. 5 [X.]V sind sämtli[X.]he amtli[X.]hen S[X.]hriftstü[X.]ke und Unterlagen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus unverletzli[X.]h und können daher jedenfalls ni[X.]ht ohne oder gegen den Willen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus herausverlangt oder eingesehen werden. Art. 34 [X.]V unterwirft die Organmitglieder und Mitarbeiter des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus einer berufli[X.]hen S[X.]hweigepfli[X.]ht, während Art. 35 Abs. 1 [X.]V ihnen Immunität von der Geri[X.]htsbarkeit hinsi[X.]htli[X.]h ihrer in amtli[X.]her Eigens[X.]haft vorgenommenen Handlungen und Unverletzli[X.]hkeit hinsi[X.]htli[X.]h ihrer amtli[X.]hen S[X.]hriftstü[X.]ke und Unterlagen zuspri[X.]ht. Na[X.]h ihrem Wortlaut gelten die in Art. 32 Abs. 5, Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 [X.]V niedergelegten Pfli[X.]hten, Vorre[X.]hte und Befreiungen umfassend.
Ausnahmen zugunsten der nationalen Parlamente sieht der [X.] ni[X.]ht vor. Eine spezielle Regelung zur Information über die Mittelverwendung und Re[X.]hnungslegung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus gegenüber nationalen Parlamenten und Re[X.]hnungshöfen findet si[X.]h ledigli[X.]h in Art. 30 Abs. 5 [X.]V. Dagegen werden die nationalen Parlamente in Art. 32 Abs. 5, Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 [X.]V ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h erwähnt. Deren umfassende Information dürfte damit jedo[X.]h ni[X.]ht ausges[X.]hlossen sein. Wenn in einem Mitgliedst[X.]t Bes[X.]hlüsse des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht nur der Behandlung auf [X.] der Regierung, der die nötigen Informationen stets zugängli[X.]h sind, sondern au[X.]h der Erörterung und Billigung in parlamentaris[X.]hen Gremien bedürfen, ist es unauswei[X.]hli[X.]h, dass diese ebenfalls unterri[X.]htet werden.
Dass die Erwähnung der nationalen Parlamente in Art. 30 Abs. 5 [X.]V ni[X.]ht den Gegens[X.]hluss re[X.]htfertigen dürfte, in anderen Fällen sei deren Information ausges[X.]hlossen, dürften au[X.]h Sinn und Zwe[X.]k der Art. 32 Abs. 5, Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 [X.]V belegen. Es spri[X.]ht viel dafür, dass diese Regelungen vor allem Informationsflüsse an unbere[X.]htigte Dritte, etwa Beteiligte am Kapitalmarkt, unterbinden wollen, ni[X.]ht jedo[X.]h an die Träger des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus selbst. Die Parlamente der Mitgliedst[X.]ten, und mit ihnen der Deuts[X.]he [X.], gehören als Träger der Budgethoheit, die die auf dem [X.]-[X.] beruhenden Bindungen au[X.]h im weiteren [X.]svollzug gegenüber ihren Bürgern verantworten müssen (vgl. [X.] 104, 151 <209>; 123, 267 <434 f.>), ni[X.]ht zu den vom Informationsfluss auszus[X.]hließenden [X.]. Darüber hinaus ist von Bedeutung, dass eine die effektive und umfassende Information der nationalen Parlamente ermögli[X.]hende restriktive Auslegung der hier in Rede stehenden Bestimmungen über Pfli[X.]hten, Vorre[X.]hte und Befreiungen au[X.]h dur[X.]h die für den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus verpfli[X.]htende Kohärenz mit dem [X.]sre[X.]ht (vgl. BTDru[X.]ks 17/9045, S. 29; 17/9047, S. 4; [X.], DÖV 2011, S. 753 <759 f.>; [X.], [X.], S. 245 <246 ff.>; [X.], NVwZ 2012, [X.] <1 f.>) nahegelegt wird. Dana[X.]h ist ni[X.]ht nur die [X.]identität der Mitgliedst[X.]ten zu a[X.]hten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]V), was hier mit Bli[X.]k auf die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] von Bedeutung ist. Au[X.]h die Stellung der nationalen Parlamente im Institutionengefüge der [X.]päis[X.]hen [X.] ist in den vergangenen Jahren immer wieder gestärkt worden, um ihr [X.] für europäis[X.]he Prozesse fru[X.]htbar zu ma[X.]hen (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 [X.] -, juris Rn. 98 m.w.[X.]). Das ist - was den [X.]sparteien au[X.]h klar sein musste - im vorliegenden Zusammenhang von umso größerer Bedeutung, als aufgrund der gewählten Gestaltungsform - völkerre[X.]htli[X.]her [X.] zur Ergänzung des unionalen Integrationsprogramms (vgl. au[X.]h [X.]/[X.], DÖV 2012, [X.]73 <575>: „völkerre[X.]htli[X.]hes Ersatzunionsre[X.]ht“) - keine Kontrolle dur[X.]h das [X.]päis[X.]he Parlament mögli[X.]h ist (vgl. [X.] 123, 267 <353 ff.>).
(b) Freili[X.]h handelt es si[X.]h insoweit nur um eine mögli[X.]he, wenn au[X.]h nahe liegende Auslegung der Art. 32 Abs. 5, Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 [X.]V, die si[X.]h mit der Si[X.]htweise des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und anderer Mitgliedst[X.]ten keineswegs de[X.]ken muss, zumal die [X.]re[X.]htslage in Bezug auf Beteiligungs- und Informationsre[X.]hte des [X.] in den Mitgliedst[X.]ten vers[X.]hieden ist und aufgrund unters[X.]hiedli[X.]her re[X.]htli[X.]her und tatsä[X.]hli[X.]her Gegebenheiten, etwa parlamentaris[X.]he Geheimhaltungsvorkehrungen betreffend, die Beurteilung der Folgen einer Weitergabe au[X.]h sol[X.]her Informationen, die von den Kapitalmärkten ferngehalten werden sollen, an die Parlamente unters[X.]hiedli[X.]h ausf[X.] kann.
([X.]) Erfordert die dur[X.]h Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützte haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.], dass dieser diejenigen Informationen erhalten kann, die er für eine Abs[X.]hätzung der wesentli[X.]hen Grundlagen und Konsequenzen seiner Ents[X.]heidungen benötigt (vgl. B.II[X.]1.a)[X.])(5)), so ist eine Ratifizierung des [X.]-[X.]es nur zulässig, wenn die [X.] eine [X.]sauslegung si[X.]herstellt, die gewährleistet, dass [X.] und [X.]esrat bei ihren Ents[X.]heidungen die für ihre Willensbildung erforderli[X.]hen Informationen erhalten. Die [X.] muss deutli[X.]h zum Ausdru[X.]k bringen, dass sie an den [X.]-[X.]insgesamt ni[X.]ht gebunden sein kann, falls si[X.]h der von ihr geltend gema[X.]hte Vorbehalt als unwirksam erweisen sollte.
(d) Sind Art. 32 Abs. 5, Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 [X.]V demna[X.]h so auszulegen, dass sie der Unterri[X.]htung des [X.] ni[X.]ht entgegenstehen, kommt eine Verletzung des allein im Rahmen des Organstreitverfahrens rügefähigen Anspru[X.]hs des Deuts[X.]hen [X.] auf frühestmögli[X.]he und umfassende Unterri[X.]htung aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 [X.] -, juris Rn. 107) ni[X.]ht in Betra[X.]ht.
[X.]) Die Aussetzung der Stimmre[X.]hte der Mitgliedst[X.]ten na[X.]h Art. 4 Abs. 8 [X.]V ers[X.]heint zwar im Hinbli[X.]k auf ihre potentiell weitrei[X.]henden Folgen unter dem Gesi[X.]htspunkt der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung als ni[X.]ht unproblematis[X.]h (1). Die Regelung zur Stimmre[X.]htsaussetzung unters[X.]heidet si[X.]h jedo[X.]h na[X.]h Funktion und Anwendungsbedingungen von anderen Regelungen mit potentiell weitrei[X.]henden Haushaltsfolgen in einer Weise, die es erlaubt, sie als verfassungsmäßig zu beurteilen (2).
(1) Na[X.]h Art. 4 Abs. 8 [X.]V werden sämtli[X.]he Stimmre[X.]hte eines Mitgliedst[X.]tes ausgesetzt, wenn dieser seinen Einzahlungspfli[X.]hten gegenüber dem [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht vollumfängli[X.]h na[X.]hkommt. Der betroffene Mitgliedst[X.]t verliert bis zur Zahlung der geforderten Kapitalanteile ipso iure sämtli[X.]he Stimmre[X.]hte in [X.] Kollegialorganen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, kann also für die Dauer seiner Säumnis auf die Ents[X.]heidungen des Gouverneursrates und des [X.]s - au[X.]h wenn sie mit der umstrittenen Zahlungsverpfli[X.]htung ni[X.]hts zu tun haben - keinen Einfluss mehr nehmen. Die vertragli[X.]h vereinbarten Stimmre[X.]htss[X.]hwellen, die si[X.]h auf die Bes[X.]hlussfähigkeit der Organe (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]V) und die jeweils erforderli[X.]hen Mehrheiten (Art. 4 Abs. 4 bis Abs. 6 [X.]V) beziehen, werden für die Dauer der Aussetzung der Stimmre[X.]hte eines oder mehrerer Mitglieder na[X.]h Art. 4 Abs. 8 Satz 2 [X.]V entspre[X.]hend neu bere[X.]hnet. Die Stimmre[X.]htsaussetzung führt also - unabhängig von der Zahl der ausgesetzten Stimmre[X.]hte - unter keinen Umständen zur Bes[X.]hlussunfähigkeit oder dazu, dass in den Organen bestimmte Mehrheiten ni[X.]ht mehr errei[X.]ht werden können.
(a) Von Art. 4 Abs. 8 [X.]V erfasst werden sämtli[X.]he Zahlungspfli[X.]hten der Mitgliedst[X.]ten im Zusammenhang mit eingezahlten Anteilen und [X.]n na[X.]h Maßgabe der Art. 8, Art. 9 und Art. 10 [X.]V sowie im Zusammenhang mit der Rü[X.]kzahlung von gewährten Finanzhilfen. Problematis[X.]h im Hinbli[X.]k auf die [X.] des [X.] sind dabei insbesondere die Auflage neuer Anteile zu anderen Konditionen als zum Nennwert na[X.]h Art. 8 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 [X.]V sowie [X.] na[X.]h Art. 9 [X.]V (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 [X.]V).
Da die Aussetzung der Stimmre[X.]hte zu einer Neubere[X.]hnung der Stimmre[X.]htss[X.]hwellen führt (Art. 4 Abs. 8 Satz 2 [X.]V), können - mit Ausnahme der Bes[X.]hlüsse über Veränderungen des genehmigten Stammkapitals (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.]V) - sämtli[X.]he Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus eins[X.]hließli[X.]h der Bes[X.]hlüsse über die Gewährung von Stabilitätshilfen im Einzelfall und ihre Konditionierung (Art. 13 ff. [X.]V) oder über eine Änderung der Liste der [X.] (Art. 19 [X.]V) ohne Mitwirkung der Mitgliedst[X.]ten, deren Stimmre[X.]hte na[X.]h Art. 4 Abs. 8 Satz 1 [X.]V ausgesetzt sind, gefasst werden.
(b) Einen Re[X.]htsbehelf gegen die Aussetzung der Stimmre[X.]hte na[X.]h Art. 4 Abs. 8 Satz 1 [X.]V mit aufs[X.]hiebender Wirkung sieht der [X.]-[X.] ni[X.]ht vor. Soweit ein einseitiger Widerspru[X.]h gegen die Aussetzung der Stimmre[X.]hte als „Streitigkeit zwis[X.]hen einem [X.]-Mitglied und dem [X.]“ gewertet würde, ents[X.]hiede hierüber - allerdings wiederum unter Aussetzung der Stimmre[X.]hte des betroffenen Mitglieds (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 [X.]V) - der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit; dessen Ents[X.]heidung könnte vor dem Geri[X.]htshof der [X.]päis[X.]hen [X.] angefo[X.]hten werden (Art. 37 Abs. 3 [X.]V). Na[X.]h Wortlaut und Systematik des [X.]es dürfte davon auszugehen sein, dass die Aussetzung der Stimmre[X.]hte während der gesamten Verfahrensdauer bestehen bleibt.
([X.]) Kommt es zu einer Aussetzung der Stimmre[X.]hte von [X.]-Mitgliedern na[X.]h Art. 4 Abs. 8 Satz 1 [X.]V, sind die jeweiligen Vertreter im Gouverneursrat (Art. 5 Abs. 1 [X.]V) und im [X.] (Art. 6 Abs. 1 [X.]V) von der Abstimmung ausges[X.]hlossen. Infolgedessen liefe au[X.]h die innerst[X.]tli[X.]h vorgesehene Beteiligung des [X.] an den Ents[X.]heidungen der [X.] Vertreter in den Organen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus leer. Damit entfiele zuglei[X.]h die Legitimation und Kontrolle der in diesem [X.]raum getroffenen Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus dur[X.]h den Deuts[X.]hen [X.], und zwar unabhängig davon, wel[X.]he Abstimmungsregeln der [X.]für die konkret zu treffenden Ents[X.]heidungen vorsieht. Dies beträfe au[X.]h Ents[X.]heidungen, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] berühren und daher grundsätzli[X.]h der Mitwirkung des [X.] bedürfen (vgl. [X.] 129, 124 <179 ff.>), wie über die Ausgabe von Anteilen zu [X.] als zum Nennwert (Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V), über die Gewährung von Stabilitätshilfen eins[X.]hließli[X.]h der Festlegung wirts[X.]haftspolitis[X.]her Auflagen in dem Memorandum of Understanding na[X.]h Art. 13 Abs. 3 [X.]V sowie über die Wahl der Instrumente und die Festlegung der Finanzierungsbedingungen na[X.]h Maßgabe der Art. 12 bis Art. 18 [X.]V, und über die Änderung der Liste der [X.], die der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus nutzen kann (Art. 19 [X.]V).
(2) Art. 4 Abs. 8 [X.]V verstößt glei[X.]hwohl ni[X.]ht gegen Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.].
(a) Der Deuts[X.]he [X.] hat den auf die [X.] entf[X.]den, in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]V geregelten Anteil am anfängli[X.]h einzuzahlenden Kapital im Haushalt bereitzustellen und im gebotenen Umfang si[X.]herzustellen, dass die weiteren, auf [X.] entf[X.]den Anteile am genehmigten Stammkapital na[X.]h Art. 8 Abs. 1 [X.]V im Fall von Abrufen na[X.]h Art. 9 [X.]V, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 [X.]V jederzeit fristgere[X.]ht und vollständig eingezahlt werden können (vgl. Art. 110 Abs. 1 [X.], § 22 [X.], § 16 BHO). Damit kann eine Aussetzung der [X.] Stimmre[X.]hte praktis[X.]h ausges[X.]hlossen werden.
(b) Dies gilt au[X.]h für die Fälle, in denen unters[X.]hiedli[X.]he Auffassungen über die Bere[X.]htigung eines [X.]s oder seine Höhe bestehen. So kann es zu unters[X.]hiedli[X.]hen Auffassungen darüber kommen, ob [X.] seinen Anteil am genehmigten Stammkapital vollständig eingezahlt hat, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Kapitalabruf na[X.]h Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2) [X.]V vorliegen, ob dabei der [X.] Anteil ri[X.]htig festgelegt worden ist oder ob es im Falle des Art. 25 Abs. 3 [X.]V zu einer Rü[X.]kzahlung kommen muss. In derartigen Fällen muss die [X.] dem Kapitalabruf na[X.]hkommen, um die Aussetzung ihrer Stimmre[X.]hte zu verhindern. Für die Geltendma[X.]hung ihrer Re[X.]htsauffassung ist sie auf das Verfahren na[X.]h Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]V verwiesen; gegebenenfalls kann sie - unbes[X.]hadet des Art. 8 Abs. 4 [X.]V, der sol[X.]he Konstellationen erkennbar ni[X.]ht erfassen soll - eine Zahlung jedo[X.]h au[X.]h unter dem Vorbehalt des Widerrufs leisten, von Verre[X.]hnungsmögli[X.]hkeiten Gebrau[X.]h ma[X.]hen oder Si[X.]herheiten fordern.
([X.]) Au[X.]h ansonsten ist unter [X.] Umständen zu gewährleisten, dass der [X.] zwis[X.]hen dem Parlament und dem [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht unterbro[X.]hen wird. [X.]esregierung und [X.] haben gegebenenfalls re[X.]htzeitig Vorkehrungen dafür zu treffen, dass es ni[X.]ht zu einer Aussetzung der Stimmre[X.]hte kommt.
[X.]) Die Eins[X.]hätzung des Gesetzgebers, die in § 1 Abs. 1 [X.]FinG aufgeführte und in Abs. 2 als „Gewährleistungsermä[X.]htigung“ bezei[X.]hnete Zahlungspfli[X.]ht für Anteile am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus im Gesamtnennwert von 190.024.800.000 [X.] führe ni[X.]ht zu einem vollständigen Leerlaufen der Haushaltsautonomie, ist na[X.]h den obigen Maßstäben (vgl. B.II[X.]1.a)[X.])) vom [X.] hinzunehmen. Das gilt au[X.]h, wenn man in die Bere[X.]hnung des [X.] Gesamtengagements für die Stabilisierung der [X.]päis[X.]hen Währungsgemeins[X.]haft die [X.] Beteiligung an der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität, bilaterale Hilfen zugunsten von [X.], Risiken aus der Teilnahme am [X.]päis[X.]hen System der Zentralbanken und dem Internationalen Währungsfonds einstellt. [X.] und [X.]esregierung haben in der mündli[X.]hen Verhandlung näher dargelegt, dass mit der Zurverfügungstellung der [X.] Anteile am [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus no[X.]h übers[X.]haubare Risiken eingegangen würden, während ohne die Gewährung von Finanzfazilitäten dur[X.]h den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht absehbare, s[X.]hwerwiegende Konsequenzen für das gesamte Wirts[X.]hafts- und Sozialsystem drohten. Au[X.]h wenn diese Annahmen unter Wirts[X.]haftsfa[X.]hleuten äußerst umstritten sind, sind sie jedenfalls ni[X.]ht evident fehlerhaft. Deshalb darf das [X.] seine Eins[X.]hätzung ni[X.]ht an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen.
[X.]) Keine Beeinträ[X.]htigung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung droht bei summaris[X.]her Prüfung s[X.]hließli[X.]h von der Mögli[X.]hkeit einer Ausgabe künftiger Kapitalanteile über dem Nennwert na[X.]h Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V ((1)), von [X.]n na[X.]h Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]V ((2)), von einem etwaigen Zusammenwirken von [X.]päis[X.]hem Stabilitätsme[X.]hanismus und [X.]päis[X.]her Zentralbank ((3)) und vom Fehlen eines ausdrü[X.]kli[X.]hen Austritts- und Kündigungsre[X.]hts ((4)).
(1) Die Mögli[X.]hkeit einer Ausgabe des Stammkapitals zu einem über dem Nennwert liegenden Kurs (Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V) beeinträ[X.]htigt die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung ni[X.]ht. Über eine Änderung des [X.] bes[X.]hließt na[X.]h Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V der Gouverneursrat. Der Bes[X.]hluss ist na[X.]h Art. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe b [X.]V im gegenseitigen Einvernehmen zu fassen. Eine Ents[X.]heidung ohne Mitwirkung des [X.] Vertreters ist au[X.]h für den Fall einer Übertragung der Ents[X.]heidungsbefugnis auf das [X.] ausges[X.]hlossen (Art. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe m i.V.m. Art. 6 Abs. 5 [X.]V). Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] kann daher in diesem Punkt dur[X.]h dessen Beteiligung an der vom jeweiligen [X.] Vertreter in den Organen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu treffenden Ents[X.]heidung gewahrt werden und wird folgli[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h den [X.] beeinträ[X.]htigt.
(2) Keine Beeinträ[X.]htigung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung ergibt si[X.]h des Weiteren aus den Befugnissen zum Kapitalabruf na[X.]h Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]V. Zwar ents[X.]heidet über Abrufe na[X.]h Art. 9 Abs. 2 [X.]V das [X.] mit einfa[X.]her Mehrheit und über Abrufe na[X.]h Art. 9 Abs. 3 [X.]V der Ges[X.]häftsführende Direktor, so dass die [X.] Vertreter in den Organen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus insoweit über keine Sperrminorität verfügen. Bei der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Würdigung dieser Instrumente ist jedo[X.]h zu bea[X.]hten, dass ihnen ni[X.]ht nur die abstrakte Billigung des [X.] Gesamtengagements dur[X.]h den [X.] im [X.]-[X.](Art. 8 Abs. 1, Anhänge [X.]) und § 1 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]FinG zugrunde liegt, sondern dass jede einzelne Stabilitätshilfe na[X.]h Art. 13 Abs. 2 [X.]V sowie die Unterzei[X.]hnung des jeweiligen Memorandum of Understanding na[X.]h Art. 13 Abs. 4 [X.]V einer einvernehmli[X.]hen Bes[X.]hlussfassung des [X.]bedürfen und insoweit au[X.]h an die Zustimmung des Deuts[X.]hen [X.] gebunden werden können und tatsä[X.]hli[X.]h gebunden sind. Da der [X.] dur[X.]h seine Zustimmung zu Stabilitätshilfen den verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Einfluss ausüben und Höhe, Konditionalität und Dauer der Stabilitätshilfen zugunsten hilfesu[X.]hender Mitgliedst[X.]ten mitbestimmen kann, legt er selbst die wi[X.]htigste Grundlage für später mögli[X.]herweise erfolgende [X.] na[X.]h Art. 9 Abs. 2 [X.]V.
Im Hinbli[X.]k auf mögli[X.]he Verluste aus der Ges[X.]häftstätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus bestehen zwar keine verglei[X.]hbaren Einwirkungsmögli[X.]hkeiten des [X.]. Er kann jedo[X.]h über die Leitlinien für Anleiheoperationen (Art. 21 Abs. 2 [X.]V) und die Anlagepolitik (Art. 22 Abs. 1 [X.]V) Einfluss auf die Ges[X.]häftstätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus nehmen. Zudem sind na[X.]h Eins[X.]hätzung der [X.]esregierung, der die Antragsteller ni[X.]ht substantiiert entgegengetreten sind, sol[X.]he Verluste mit Bli[X.]k auf die Erfahrungen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen ni[X.]ht zu erwarten.
(3) Gegen den [X.]-[X.] kann - entgegen dem Vorbringen der Antragsteller zu [X.] und I[X.] - au[X.]h ni[X.]ht eingewandt werden, dass der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus zum Vehikel einer verfassungswidrigen St[X.]tsfinanzierung dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank werden könnte. Das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung als wesentli[X.]hes Element zur unionsre[X.]htli[X.]hen Si[X.]herung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen des [X.](vgl. oben B.II[X.]1.a)[X.])) wird dur[X.]h den [X.]-[X.] ni[X.]ht tangiert. Im geltenden Primärre[X.]ht findet dieses Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung seinen Ausdru[X.]k in Art. 123 [X.]. Dieser enthält das Verbot von Überziehungs- oder anderen Kreditfazilitäten bei der [X.]päis[X.]hen Zentralbank oder den Zentralbanken der Mitgliedst[X.]ten für Organe, Einri[X.]htungen oder sonstige Stellen der [X.], [X.], regionale oder lokale Gebietskörpers[X.]haften oder andere öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Körpers[X.]haften, sonstige Einri[X.]htungen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts oder öffentli[X.]he Unternehmen der Mitgliedst[X.]ten sowie des unmittelbaren Erwerbs von S[X.]huldtiteln von diesen dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank oder die nationalen Zentralbanken. Es kann dahinstehen, ob eine Kreditaufnahme des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus bei der [X.]päis[X.]hen Zentralbank bereits dur[X.]h Art. 21 Abs. 1 [X.]V ausges[X.]hlossen ist, der ledigli[X.]h eine Kapitalaufnahme „an den Kapitalmärkten“ vorsieht. Als internes Abkommen zwis[X.]hen Mitgliedst[X.]ten der [X.]päis[X.]hen [X.] ist der [X.]-[X.]jedenfalls unionsre[X.]htskonform auszulegen (vgl. [X.], [X.]. [X.]/87, Matteu[X.]i, [X.]. 1988, [X.]589, Rn. 19; [X.], [X.], S. 245 <246 ff.>; BTDru[X.]ks 17/9045, S. 29; 17/9047, S. 4; zum Bezug des [X.]V auf das [X.]sre[X.]ht siehe [X.], DÖV 2011, S. 753 <759 f.>; [X.], NVwZ 2012, S. 1 <1 f.>). Da eine Aufnahme von Kapital dur[X.]h den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus bei der [X.]päis[X.]hen Zentralbank allein oder in Verbindung mit der Hinterlegung von St[X.]tsanleihen mit [X.]sre[X.]ht ni[X.]ht vereinbar wäre, kann der [X.] nur so verstanden werden, dass er derartige Anleiheoperationen ni[X.]ht zulässt.
Der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus unterfällt als eine dem öffentli[X.]hen Sektor im Sinne von Art. 3 Verordnung ([X.]) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 (ABl [X.] Nr. L 332 vom 31. Dezember 1993, [X.]) zugehörige Finanzinstitution den in Art. 123 Abs. 1 [X.] genannten Institutionen, an wel[X.]he keine Kredite vergeben werden dürfen. Aufgrund seiner Zielsetzung ist er au[X.]h ni[X.]ht gemäß Art. 123 Abs. 2 [X.] vom Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung ausgenommen. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift gelten die Bestimmungen des Art. 123 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht für Kreditinstitute in öffentli[X.]hem Eigentum. Unter Art. 123 Abs. 2 [X.] f[X.] jedo[X.]h keine Institutionen, deren Finanzmittel unmittelbar Mitgliedst[X.]ten der [X.]päis[X.]hen [X.] zugutekommen, weil sonst das Verbot des Art. 123 Abs. 1 [X.] umgangen würde. Dies wäre beim [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus der Fall. Gemäß Art. 3 Satz 1 [X.]V dient der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus der konditionierten Bereitstellung von Stabilitätshilfen für [X.]-Mitglieder. Er verwendet die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur - der [X.]päis[X.]hen Zentralbank na[X.]h Art. 123 Abs. 1 [X.] verwehrten - direkten finanziellen Stabilisierung der Mitgliedst[X.]ten. Dementspre[X.]hend geht au[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2011 ([X.]/2011/24, ABl [X.] C 140 vom 11. Mai 2011, [X.], Anmerkung 9) davon aus, dass Art. 123 [X.] dem [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht erlaubt, ein Ges[X.]häftspartner des [X.]systems im Sinne von Art. 18 der [X.] zu werden.
Au[X.]h eine Hinterlegung von [X.]dur[X.]h den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus bei der [X.]päis[X.]hen Zentralbank als Si[X.]herheit für Kredite würde gegen das Verbot unmittelbaren Erwerbs von S[X.]huldtiteln öffentli[X.]her Stellen verstoßen. Dabei kann offen bleiben, ob hierin eine Übernahme von S[X.]huldtiteln direkt vom öffentli[X.]hen Emittenten am Primärmarkt läge oder na[X.]h dem Zwis[X.]henerwerb dur[X.]h den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus einem Erwerb am Sekundärmarkt entspre[X.]hen würde. Denn ein Erwerb von St[X.]tsanleihen am Sekundärmarkt dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank, der auf von den Kapitalmärkten unabhängige Finanzierung der Haushalte der Mitgliedst[X.]ten zielte, ist als Umgehung des Verbotes monetärer Haushaltsfinanzierung ebenfalls untersagt (vgl. au[X.]h 7. Erwägungsgrund der Verordnung <[X.]> Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 <ABl [X.] Nr. L 332 vom 31. Dezember 1993, [X.]>). Dem trägt der [X.]-[X.] Re[X.]hnung, dessen 4. Erwägungsgrund die strikte Einhaltung des Rahmens der [X.]päis[X.]hen [X.], der integrierten makroökonomis[X.]hen Überwa[X.]hung, insbesondere des Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspaktes, des Rahmens für makroökonomis[X.]he Unglei[X.]hgewi[X.]hte und der Vors[X.]hriften für die wirts[X.]haftspolitis[X.]he Steuerung der [X.]päis[X.]hen [X.] anmahnt. Hierzu zählt Art. 123 [X.].
(4) Eine Beeinträ[X.]htigung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des Deuts[X.]hen [X.] ergibt si[X.]h s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Umstand, dass der [X.]-[X.] keine ausdrü[X.]kli[X.]hen Kündigungs- oder Austrittsre[X.]hte vorsieht. Angesi[X.]hts der dur[X.]h einen entspre[X.]henden Vorbehalt zu si[X.]hernden verbindli[X.]hen Begrenzung der haushaltsrelevanten Belastungen auf 190.024.800.000 [X.] bedarf es im Hinbli[X.]k auf die Wahrung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.] keiner vertragli[X.]hen Regelung eines besonderen Kündigungs- oder Austrittsre[X.]hts. Die Haftungsbegrenzung stellt hinrei[X.]hend si[X.]her, dass dur[X.]h das Inkrafttreten des [X.]es allein kein irreversibler Zahlungs- und Gewährleistungsautomatismus begründet wird. Vielmehr bedarf es für jede neue Zahlungsverpfli[X.]htung oder [X.]einer erneuten konstitutiven Ents[X.]heidung des Deuts[X.]hen [X.]. Im Übrigen gelten insoweit die allgemeinen Regelungen.
[X.]) Die Vors[X.]hriften über die Einbindung des [X.] in die Ents[X.]heidungsprozesse des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, die si[X.]h aus dem [X.]zu dem [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und dem [X.] ergeben, genügen bei summaris[X.]her Prüfung im Wesentli[X.]hen den Anforderungen aus Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] an die Ausgestaltung der Beteiligungsre[X.]hte und Einwirkungsmögli[X.]hkeiten des [X.] zur Si[X.]herung einer [X.]n Steuerung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sowie zur Si[X.]herung seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung ([X.]). Näherer Würdigung im Hauptsa[X.]heverfahren bedürfen allerdings die Ausgabe von Anteilen am Stammkapital des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus über dem Nennwert (Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V) sowie die haushalteris[X.]he Si[X.]herstellung, dass es ni[X.]ht zu einer Anwendung des Art. 4 Abs. 8 [X.]V auf die [X.] kommt. Insoweit ist jedo[X.]h eine einstweilige Anordnung ni[X.]ht erforderli[X.]h ([X.]). Soweit das Gesetz über die Zustimmung zu dem [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und das [X.] na[X.]h vorläufiger Eins[X.]hätzung eine verfassungsmäßige funktionale Zuständigkeitsverteilung zwis[X.]hen den Gremien des [X.] ni[X.]ht in vollem Umfang gewährleisten, ist fragli[X.]h, ob dadur[X.]h der dur[X.]h Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützte [X.] des Wahlre[X.]hts verletzt wird; jedenfalls bedarf es au[X.]h insoweit keiner einstweiligen Anordnung ([X.]).
[X.]) Die Anforderungen an die innerst[X.]tli[X.]he Absi[X.]herung des Demokratieprinzips werden sowohl im Hinbli[X.]k auf die Mitwirkungsre[X.]hte des [X.] ((1)) als au[X.]h auf seine Informationsre[X.]hte ((2)) und die personelle Legitimation der [X.] Vertreter in den Organen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ((3)) im Wesentli[X.]hen erfüllt.
(1) Die Begleitgesetzgebung hat die Funktion, die verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Beteiligungsre[X.]hte der gesetzgebenden Körpers[X.]haften an der Tätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus im nationalen Re[X.]ht abzubilden und zu konkretisieren (vgl. [X.] 123, 267 <433>). Sie hat si[X.]herzustellen, dass der [X.] - vermittelt über die [X.]esregierung - einen bestimmenden Einfluss auf das Handeln des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ausüben kann (vgl. [X.] 123, 267 <356, 433 ff.>) und hierdur[X.]h seine haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung sowie die Integrationsverantwortung wahrzunehmen in der Lage ist (vgl. [X.] 129, 124 <177 ff., 186>).
Es ist bei summaris[X.]her Prüfung ni[X.]ht erkennbar, dass der Gesetzgeber es - vom Fall des Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V abgesehen (vgl. dazu B.II[X.]2.b)[X.])(a)([X.]) sowie B.II[X.]2.[X.])[X.])(1)) - unterlassen hätte, praktis[X.]h folgenrei[X.]he und damit für die Wahrnehmung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung wesentli[X.]he Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus an eine Beteiligung des [X.] zu knüpfen. Die verfassungsre[X.]htli[X.]h geforderte Mitwirkung des Deuts[X.]hen [X.] ist im Gesetz zu dem [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und im [X.] grundsätzli[X.]h ausrei[X.]hend geregelt. Der Gesetzgeber hat für die Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, die für die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung eine Rolle spielen, eine parlamentaris[X.]he Rü[X.]kbindung vorgesehen, indem er in Art. 2 des [X.] zum [X.]-[X.], in § 4 Abs. 2 [X.]FinG und in § 5 Abs. 2 [X.]FinG festgelegt hat, dass die [X.] Mitglieder im Gouverneursrat und [X.] an den Sitzungen der Organe des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus teilzunehmen haben und die Bes[X.]hlüsse des [X.] dur[X.]h ihr Abstimmungsverhalten in den Organen umzusetzen haben. Dass einige der zu erwartenden Ents[X.]heidungen an das Votum des [X.] (vgl. § 4 Abs. 1 [X.]FinG), andere ledigli[X.]h an dasjenige des [X.]es (vgl. § 5 Abs. 2 [X.]FinG) geknüpft sind, betrifft ni[X.]ht die grundsätzli[X.]he Frage der Beteiligung des [X.].
Die vom [X.]-[X.] vorgesehene Fortentwi[X.]klung der Instrumente (vgl. Art. 19 [X.]V) lässt es ni[X.]ht zu, alle Fälle, in denen eine [X.]beteiligung angezeigt sein wird, s[X.]hon jetzt im Einzelnen zu erfassen und zu regeln. Die Beteiligungsre[X.]hte müssen jedo[X.]h - sei es dur[X.]h Gesetzesänderung, sei es dur[X.]h Auslegung - mit der [X.]sentwi[X.]klung S[X.]hritt halten, so dass die effektive Wahrnehmung der parlamentaris[X.]hen Haushalts- und Integrationsverantwortung in jedem Fall si[X.]hergestellt ist. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber eine Änderung der [X.] na[X.]h Art. 19 [X.]V an das Erfordernis einer bundesgesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung gebunden (Art. 2 Abs. 2 des [X.] zum [X.]-[X.]). Sollte si[X.]h im Vollzug des [X.]-[X.]es ergeben, dass weitere wesentli[X.]he Mitwirkungserfordernisse ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt sind, bietet die Regelung des § 4 Abs. 1 [X.]FinG, die ledigli[X.]h exemplaris[X.]h („insbesondere“) drei Ents[X.]heidungsfelder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus nennt, in denen das Plenum zu ents[X.]heiden hat, hinrei[X.]henden Raum für eine verfassungskonforme Handhabung. Entspre[X.]hendes gilt für die Auffangvors[X.]hrift des § 5 Abs. 3 [X.]FinG, die die [X.]esregierung in [X.] ni[X.]ht anderweitig geregelten Fällen, in denen ni[X.]ht die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung, sondern nur die [X.] des [X.] berührt wird, zur Beteiligung des [X.]es des [X.] und zur Berü[X.]ksi[X.]htigung seiner Stellungnahmen verpfli[X.]htet.
(2) Die im [X.] enthaltenen Informationsre[X.]hte des [X.] genügen bei summaris[X.]her Prüfung den Anforderungen des - im Organstreitverfahren maßstäbli[X.]hen - Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] (zu der insbesondere dur[X.]h Art. 34 [X.]V ni[X.]ht ausges[X.]hlossenen Mögli[X.]hkeit der Unterri[X.]htung der nationalen Parlamente siehe oben B.II[X.]1.a)[X.])(5)).
Die Tätigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ist eine Angelegenheit der [X.]päis[X.]hen [X.] im Sinne des Art. 23 Abs. 2 [X.] und löst ebenso wie dessen Erri[X.]htung und Ausgestaltung Mitwirkungs- und Informationsre[X.]hte des [X.] aus (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvE 4/11 -, juris Rn. 90 ff.). § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.]FinG geben die maßgebli[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] an die Informationspfli[X.]hten der [X.]esregierung wieder und gewährleisten damit das parlamentaris[X.]he Informationsre[X.]ht. Zudem verweist § 7 Abs. 10 [X.]FinG auf weitergehende Re[X.]hte aus dem Gesetz über die Zusammenarbeit von [X.]esregierung und Deuts[X.]hem [X.] in Angelegenheiten der [X.]päis[X.]hen [X.].
(3) Au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt personeller [X.]r Legitimation ist gegen die Ausgestaltung der Vertretung [X.]s im [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]hts zu erinnern. Zu dem gemäß Art. 79 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht antastbaren Gehalt des Demokratieprinzips gehört es, dass die Wahrnehmung st[X.]tli[X.]her Aufgaben und die Ausübung st[X.]tli[X.]her Befugnisse si[X.]h auf das St[X.]tsvolk zurü[X.]kführen lassen und die Ents[X.]heidungen grundsätzli[X.]h ihm gegenüber verantwortet werden. Ents[X.]heidend ist insoweit, dass der [X.] auf das seine [X.] betreffende Ents[X.]heidungsverhalten der [X.] Vertreter in den Organen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus maßgebli[X.]hen Einfluss behält (vgl. [X.] 89, 155 <182>; 107, 59 <94>). Dies erfordert deren Bindung an die Bes[X.]hlüsse des [X.]. In wel[X.]her Weise der Gesetzgeber dabei si[X.]herstellt, dass die Sa[X.]hents[X.]heidungen des Deuts[X.]hen [X.] dur[X.]h die jeweiligen Vertreter in den Organen zutreffend umgesetzt werden, wird dur[X.]h die Verfassung ni[X.]ht vorgegeben. Parlamentaris[X.]he Verantwortung und Weisungsabhängigkeit der [X.] Vertreter in den Organen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus sind insoweit glei[X.]hwohl eine ents[X.]heidende Vorkehrung. Von [X.] wegen ist zumindest zu verlangen, dass der [X.]esminister der Finanzen als Mitglied des Gouverneursrates und das [X.] [X.]smitglied gegenüber dem Deuts[X.]hen [X.] re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htig sind und diesem so eine effektive Wahrnehmung seiner Integrations- und [X.] ermögli[X.]ht wird.
Dem steht der [X.]-[X.] ni[X.]ht entgegen. Er geht - insbesondere auf der Grundlage der verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen und völkerre[X.]htli[X.]h si[X.]herzustellenden Auslegung der Regelungen über die S[X.]hweigepfli[X.]ht (Art. 34 [X.]V) und die persönli[X.]he Immunität (Art. 35 [X.]V) - von der parlamentaris[X.]hen Verantwortli[X.]hkeit seiner Organmitglieder aus. Das ergibt si[X.]h bereits aus dem Umstand, dass im Gouverneursrat die Finanzminister der [X.]-Mitglieder vertreten sind (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 [X.]V), und aus deren - an keinerlei Bedingungen geknüpfter - Befugnis, ein Mitglied des [X.]s und dessen Stellvertreter vorzus[X.]hlagen und zu entlassen (Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 43 [X.]V). Die Regelung ermögli[X.]ht es, eine Bindung an Weisungen der nationalen Regierung dur[X.]hzusetzen und damit den Einfluss des [X.] si[X.]herzustellen.
Das [X.] setzt ersi[X.]htli[X.]h voraus, dass die [X.] Vertreter an die Bes[X.]hlüsse des [X.] gebunden und ihm gegenüber re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htig sind. Deuts[X.]hes Mitglied im Gouverneursrat ist der [X.]esminister der Finanzen (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 [X.]V), der ni[X.]ht nur mittelbar vom Vertrauen des [X.] abhängig (Art. 64 Abs. 1, Art. 67 Abs. 1 [X.]), sondern diesem gegenüber au[X.]h re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htig ist (Art. 114 [X.]). In der mündli[X.]hen Verhandlung hat die [X.]esregierung darüber hinaus erklärt, dass ein St[X.]tssekretär mit der Funktion des [X.] [X.]smitglieds betraut werde. S[X.]hließli[X.]h geht das [X.], indem es vorsieht, dass die [X.] Vertreter haushaltsrelevante Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus abzulehnen haben, wenn kein zustimmender Bes[X.]hluss des [X.] vorliegt (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3, § 5 Abs. 2 Satz 4 [X.]FinG), ersi[X.]htli[X.]h davon aus, dass sie an die parlamentaris[X.]hen Vorgaben gebunden sind.
[X.]) Im Hinbli[X.]k auf die Ausgabe von Anteilen am Stammkapital des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus über dem Nennwert na[X.]h Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V (1) sowie bei der haushalteris[X.]hen Si[X.]herstellung, dass es ni[X.]ht zu einer Anwendung des Art. 4 Abs. 8 [X.]V auf die [X.] kommt (2), bedarf es einer vertieften Würdigung im Hauptsa[X.]heverfahren.
(1) Die Ausgabe von Anteilen am Stammkapital des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus über dem Nennwert na[X.]h Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V kann ein ents[X.]heidender Faktor für die Belastung des [X.]eshaushaltes sein und unters[X.]heidet si[X.]h in ihren Wirkungen ni[X.]ht wesentli[X.]h von der in Art. 2 Abs. 1 des [X.] zum [X.]-[X.] geregelten Erhöhung des Stammkapitals. Diese hat der Gesetzgeber an das Erfordernis einer bundesgesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung geknüpft, weil sie die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] berührt (vgl. au[X.]h [X.] 129, 124 <177 f.>). Für den Tatbestand des Art. 8 Abs. 2 Satz 4 [X.]V und die entspre[X.]hende Zuständigkeit des Gouverneursrates (Art. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe b [X.]V) fehlt es hingegen an einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Regelung.
Da si[X.]h § 4 Abs. 1 [X.]FinG angesi[X.]hts seines ni[X.]ht abs[X.]hließenden Charakters („insbesondere“), wie oben dargelegt (vgl. B.II[X.]2.[X.])[X.])), jedo[X.]h verfassungskonform so auslegen lässt, dass er au[X.]h auf Bes[X.]hlüsse na[X.]h Art. 5 Abs. 6 Bu[X.]hstabe b [X.]V Anwendung finden kann, bedarf es - unabhängig von der Frage, inwieweit hier eine ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung geboten wäre - jedenfalls ni[X.]ht des Erlasses einer einstweiligen Anordnung.
(2) Der Gesetzgeber hat dur[X.]h § 1 Abs. 1 [X.]FinG, das Na[X.]htragshaushaltsgesetz vom 14. Juni 2012 (BTDru[X.]ks 17/9650, 17/9651) und § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]FinG Mittel in einem Umfang von 21,71712 Milliarden [X.] bereitgestellt und das [X.] ermä[X.]htigt, für das abrufbare Kapital in Höhe von 168,30768 Milliarden [X.] Gewährleistungen zu übernehmen. Ob dies mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit gewährleistet, dass die [X.] sämtli[X.]hen, au[X.]h kurzfristigen [X.]n (Art. 9 Abs. 3 [X.]V) na[X.]hkommen und einen Verlust der Stimmre[X.]hte auss[X.]hließen kann, muss der Ents[X.]heidung über die Hauptsa[X.]he vorbehalten bleiben.
[X.]) Unter wel[X.]hen Voraussetzungen ein Bes[X.]hwerdeführer die Zuständigkeitsverteilung zwis[X.]hen Plenum, [X.] und anderen Untergremien des [X.] bei der Wahrnehmung seiner Beteiligungsre[X.]hte in Angelegenheiten der [X.]päis[X.]hen [X.] (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 28. Februar 2012 - 2 [X.] -, NVwZ 2012, S. 495 <498> m.w.[X.]) als Verletzung des dur[X.]h Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten [X.]s des Wahlre[X.]hts rügen kann, hat das [X.] no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden. Die Klärung dieser Frage ist ebenso dem Hauptsa[X.]heverfahren vorbehalten wie die Prüfung der in den Organklagen insoweit geltend gema[X.]hten, jedo[X.]h ni[X.]ht in den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einbezogenen Rüge einer Verletzung von Abgeordnetenre[X.]hten. Denn eine einstweilige Anordnung ist bereits deshalb ni[X.]ht zu erlassen, weil das Plenum des [X.] dur[X.]h Ausübung seines Revokationsre[X.]hts na[X.]h § 5 Abs. 5 [X.]FinG Bedenken gegen die [X.]mäßigkeit der Zuordnung von Beteiligungsre[X.]hten an den [X.] begegnen kann. Das Budgetre[X.]ht und die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] werden grundsätzli[X.]h dur[X.]h Verhandlung und Bes[X.]hlussfassung im Plenum wahrgenommen (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 28. Februar 2012 - 2 [X.] -, a.a.[X.], S. 495 <498> m.w.[X.]). Soweit überst[X.]tli[X.]he Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund ihrer Größenordnung für das Budgetre[X.]ht von struktureller Bedeutung sein können, hat der Deuts[X.]he [X.] im Plenum über jede ausgabenwirksame Maßnahme größeren Umfangs sowie grundsätzli[X.]he Fragen der Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln zu ents[X.]heiden. Eine selbständige und plenarersetzende Tätigkeit des [X.]es darf demgemäß ledigli[X.]h bei untergeordneten oder bereits ausrei[X.]hend klar dur[X.]h das Plenum vorherbestimmten Ents[X.]heidungen erfolgen.
Der Gesetzgeber hat si[X.]h bei der Zuordnung der Beteiligungsre[X.]hte zu Plenum, [X.] und Sondergremium an diesen Kriterien orientiert.
(1) Er hat Angelegenheiten, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung betreffen, entweder s[X.]hon im Gesetz selbst geregelt (Art. 2 des Gesetzes zu dem [X.] des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus) oder sie dem Plenum zugewiesen (§ 4 [X.]FinG). Anwendungsfälle des § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]FinG werden in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.]FinG exemplaris[X.]h konkretisiert. Damit wird zuglei[X.]h der Begriff der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung für den vorliegenden Zusammenhang in ausrei[X.]hendem Maße konturiert. Soweit ledigli[X.]h die [X.] betroffen ist, ist na[X.]h § 5 [X.]FinG der [X.] zur Ents[X.]heidung berufen. Der Gesetzgeber hat die Ents[X.]heidungen über die Gewährung und Konditionierung einer Stabilitätshilfe zwar dem Plenum zugewiesen, die Dur[X.]hführungsmodalitäten ohne wesentli[X.]he Auswirkungen auf [X.] und -risiken jedo[X.]h dem [X.] überlassen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]FinG) und zuglei[X.]h bestimmt, dass im Fall einer Erhöhung des Volumens gegenüber dem Grundsatzbes[X.]hluss na[X.]h Art. 13 Abs. 2 [X.]V wieder das Plenum zuständig ist ([X.]-Dru[X.]ks 4410 der 17. Wahlperiode, Begründung zu § 5 [X.]FinG). Die darin zum Ausdru[X.]k kommende Gewi[X.]htung findet eine Entspre[X.]hung in der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.]FinG, na[X.]h der die ausführli[X.]hen Regelungen und Bedingungen für Kapitalveränderungen gemäß Art. 10 Abs. 2 [X.]V ledigli[X.]h der Zustimmung des [X.]es bedürfen, weil die Veränderung des Stammkapitals na[X.]h Art. 10 Abs. 1 [X.]V einem Gesetzesvorbehalt unterliegt. [X.]re[X.]htli[X.]he Bedenken bestehen insoweit ni[X.]ht.
(2) Dagegen könnten in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 [X.]FinG dem [X.] Befugnisse zugewiesen sein, die wegen ihrer Tragweite vom Plenum wahrzunehmen sind.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]FinG betrifft Bes[X.]hlüsse des Gouverneursrates über [X.] (Art. 9 Abs. 1 [X.]V) und die Annahme oder wesentli[X.]he Änderung der Regelungen und Bedingungen („terms and [X.]onditions“), die na[X.]h Art. 9 Abs. 4 [X.]V gelten. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]FinG sind die Annahme oder wesentli[X.]he Änderung der Dur[X.]hführungsmodalitäten der einzelnen Finanzhilfefazilitäten na[X.]h Art. 14 bis Art. 18 [X.]V, der [X.] na[X.]h Art. 20 Abs. 2 [X.]V, der Leitlinien für Anleiheoperationen na[X.]h Art. 21 Abs. 2 [X.]V, der Leitlinien für die Anlagepolitik na[X.]h Art. 22 Abs. 1 [X.]V, der Leitlinien für die Dividendenpolitik na[X.]h Art. 23 Abs. 3 [X.]V und der Vors[X.]hriften für die Einri[X.]htung, Verwaltung und Verwendung weiterer Fonds na[X.]h Art. 24 Abs. 4 [X.]V angespro[X.]hen. Die genannten Ents[X.]heidungen sind vor dem Hintergrund zu würdigen, dass es si[X.]h beim [X.]-[X.] um einen Re[X.]htsrahmen handelt, der eine Fülle von Entwi[X.]klungsmögli[X.]hkeiten sowie Raum für Konkretisierungen lässt, sei es dur[X.]h die Satzung, sei es dur[X.]h Leitlinien (guidelines) oder Regelungen und Bedingungen (terms and [X.]onditions). Die Auslegung der abstrakten Befugnisse und deren Ausübung werden jedo[X.]h beispielsweise im Berei[X.]h der Anlagepolitik typis[X.]herweise Rü[X.]kwirkungen auf die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung entfalten, die vom Plenum des [X.] wahrzunehmen ist.
Anhand von [X.]n na[X.]h Art. 9 Abs. 1 [X.]V lässt si[X.]h verdeutli[X.]hen, dass es insoweit vertiefter Erwägungen bedarf. Au[X.]h wenn der Abruf des vom Gesetzgeber bereits „bewilligten“ Kapitals die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung selbst typis[X.]herweise ni[X.]ht (mehr) berühren wird, so liegen die Dinge hinsi[X.]htli[X.]h der in Art. 9 Abs. 4 [X.]V aufgeführten Regelungen und Bedingungen wohl anders. Sie werden, wie ein dem Geri[X.]ht dur[X.]h den Bevollmä[X.]htigten der [X.]esregierung übermitteltes Entwurfsdokument belegt, beispielsweise Genehmigungsverfahren festlegen, die den jeweiligen Sitzungen vorangehen. Sie sollen [X.]rahmen festlegen, innerhalb derer die Mitglieder der [X.]-Organe entspre[X.]hende Vors[X.]hläge für [X.] erhalten, und konkrete Einzahlungsfristen festsetzen. Weiter werden die Anwendungsberei[X.]he der unters[X.]hiedli[X.]hen Varianten des [X.]s dur[X.]h Gouverneursrat (Art. 9 Abs. 1 [X.]V), [X.] (Art. 9 Abs. 2 [X.]V) und Ges[X.]häftsführenden Direktor (Art. 9 Abs. 3 [X.]V), die si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Qualität der mögli[X.]hen [X.]beteiligung unters[X.]heiden, konkretisiert. So ist in dem vorgelegten Entwurfsdokument etwa vorgesehen, dass die [X.] na[X.]h Art. 9 Abs. 3 [X.]V, mit denen na[X.]h der Systematik der Vors[X.]hrift selten zu re[X.]hnen sein sollte, „während der Anfangsphase“ au[X.]h die bes[X.]hleunigte Einzahlung von Kapital na[X.]h Art. 41 Abs. 2 [X.]V umfassen sollen. Die Ents[X.]heidung über die Regelungen und Bedingungen na[X.]h Art. 9 Abs. 4 [X.]V kann die Befugnisse der Organe zu [X.]n na[X.]h Art. 9 [X.]V somit gegenständli[X.]h oder größenmäßig eingrenzen oder au[X.]h über den vorhersehbaren Wortlaut der Normen hinaus erweitern. Angesi[X.]hts der Bedeutung dieser Abgrenzungen für den [X.], der als Inhaber des Budgetre[X.]hts re[X.]htzeitig von geplanten Abrufen und deren Höhe erfahren muss, und im Hinbli[X.]k auf die Risiken für die Stimmre[X.]hte na[X.]h Art. 4 Abs. 8 [X.]V, die bei ni[X.]ht re[X.]htzeitiger Zahlung ausgesetzt werden, berühren die ergänzenden abstrakt-generellen Regelungen die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des Deuts[X.]hen [X.].
d) Das Gesetz zu dem [X.] vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion verstößt bei summaris[X.]her Prüfung ebenfalls ni[X.]ht gegen Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.]. Der Regelungsgehalt des [X.]es de[X.]kt si[X.]h weitgehend mit bereits bestehenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben und mit primärre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen aus dem [X.] über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] ([X.]). Er räumt den Organen der [X.]päis[X.]hen [X.] keine Befugnisse ein, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] berühren ([X.]) und zwingt die [X.] ni[X.]ht zu einer dauerhaften, ni[X.]ht mehr reversiblen Festlegung ihrer Wirts[X.]haftspolitik ([X.]).
[X.]) Ziel des [X.]es über Stabilität, Koordinierung und Steuerung der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion ist ausweisli[X.]h seines Artikels 1 und des in Titel III geregelten „Fiskalpolitis[X.]hen Paktes“ die Stärkung der wirts[X.]haftli[X.]hen Säule der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion dur[X.]h die Förderung der Haushaltsdisziplin. Er de[X.]kt si[X.]h teils mit den Anforderungen aus Art. 109, 115 und 143d [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Juli 2009 ([X.]) ((1)), teils mit den im [X.] über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] enthaltenen Vorgaben für die Haushaltswirts[X.]haft der Mitgliedst[X.]ten, insbesondere mit den in Art. 126 [X.] und den ihn ergänzenden Protokollen (vor allem Protokoll <Nr. 12> über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und Protokoll <Nr. 13> über die Konvergenzkriterien) niedergelegten Regelungen ((2)). Die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des Deuts[X.]hen [X.] berührt dies ni[X.]ht ((3)).
(1) Die völkerre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen aus Art. 3 [X.], der an mehreren Stellen Begriffe und Regelungsgehalte aus dem sekundärre[X.]htli[X.]hen „Six-Pa[X.]k“ aufgreift, sind den in Art. 109, 109a, 115 und 143d [X.] enthaltenen Vorgaben, deren Zielsetzung bereits der [X.]päis[X.]hen Stabilitätspolitik entlehnt ist, im Wesentli[X.]hen strukturell glei[X.]hgeartet. Die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vers[X.]huldungsregeln sind im [X.] reformiert worden, weil die bis dahin geltenden Regelungen des Grundgesetzes das Auflaufen eines übermäßigen S[X.]huldenstandes ni[X.]ht verhindern konnten (vgl. au[X.]h [X.] 119, 96 <141 f.>) und der Gesetzgeber si[X.]h von den Ansätzen des präventiven wie des korrektiven Arms des [X.]päis[X.]hen Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspaktes (Verordnungen <[X.]> Nr. 1466/97 und <[X.]> Nr. 1467/97) eine größere Dur[X.]hs[X.]hlagskraft verspra[X.]h (vgl. BTDru[X.]ks 16/12410, S. 1, 5 f., 10; siehe au[X.]h [X.], in: [X.]/Dürig, [X.], Art. 109 Rn. 24 f. <Mai 2011>; Pünder, in: Friauf/Höfling, [X.]er Kommentar zum Grundgesetz, Art. 115 Rn. 17 f., 34; Gregor Kir[X.]hhof, in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 109 Rn. 28 f.; [X.], in: Sa[X.]hs, [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 109 Rn. 83; [X.], NVwZ 2009, [X.]333 <1337>; S[X.]holl, DÖV 2010, [X.]60 <164>).
(a) Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hstabe a [X.] verlangt die Vorlage eines mindestens ausgegli[X.]henen Haushaltes. Ein sol[X.]her gilt na[X.]h Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hstabe b [X.] au[X.]h als errei[X.]ht, wenn der jährli[X.]he strukturelle Saldo dem dur[X.]h die Mitgliedst[X.]ten selbst festzulegenden mittelfristigen Ziel im Sinne des geänderten Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspaktes (vgl. Art. 2a Abs. 2 der Verordnung <[X.]> Nr. 1466/97 in der Fassung der Verordnung <[X.]> Nr. 1175/2011), mit der Untergrenze eines strukturellen Defizits von 0,5 % des Bruttoinlandsproduktes, entspri[X.]ht. Diese Defizitgrenzen müssen ni[X.]ht soglei[X.]h errei[X.]ht werden. Die [X.]sparteien sind na[X.]h Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hstabe b Satz 2 und Satz 3 [X.] jedo[X.]h verpfli[X.]htet, si[X.]h ihrem jeweiligen mittelfristigen Ziel innerhalb eines individuellen [X.]rahmens zu nähern. Die wesentli[X.]hen Merkmale dieses sogenannten [X.] ergeben si[X.]h aus dem Sekundärre[X.]ht (Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hstabe a, Art. 5 Abs. 1 [X.]. 2 ff. der Verordnung <[X.]> Nr. 1466/97 in der Fassung der Verordnung <[X.]> Nr. 1175/2011). Bei einem S[X.]huldenstand von bis zu 60 % des Bruttoinlandsproduktes ist der [X.] um einen Ri[X.]htwert von jährli[X.]h 0,5 % des Bruttoinlandsproduktes zu verbessern. Bei einem höheren S[X.]huldenstand liegt der Ri[X.]htwert über 0,5 %. Im Falle außergewöhnli[X.]her Umstände lässt der [X.] Abwei[X.]hungen vom mittelfristigen Ziel beziehungsweise dem dorthin führenden Anpassungspfad zu (Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hstabe [X.] [X.]). Hierunter werden s[X.]hwere Konjunkturabs[X.]hwünge und andere außergewöhnli[X.]he Ereignisse verstanden, die si[X.]h der Kontrolle der betreffenden [X.]spartei entziehen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Bu[X.]hstabe b [X.]).
Erhebli[X.]he Abwei[X.]hungen vom mittelfristigen Ziel oder dem dorthin führenden Anpassungspfad lösen gemäß Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hstabe e [X.] automatis[X.]h einen Korrekturme[X.]hanismus aus. Ob eine erhebli[X.]he Abwei[X.]hung vorliegt, wird auf der Grundlage einer Gesamtbewertung evaluiert, wobei das mittelfristige Ziel beziehungsweise der Anpassungspfad um bis zu 0,5 % des Bruttoinlandsproduktes unters[X.]hritten werden dürfen (Art. 6 Abs. 3 der Verordnung <[X.]> Nr. 1466/97 in der Fassung der Verordnung <[X.]> Nr. 1175/2011). Der Korrekturme[X.]hanismus ist von den [X.]sparteien auf [X.] in institutionalisierter Form einzuri[X.]hten (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Bei dessen Einri[X.]htung („dabei“) stützen si[X.]h die [X.]sparteien auf von der [X.]päis[X.]hen [X.] vorzus[X.]hlagende Grundsätze.
(b) Au[X.]h na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist der Haushalt grundsätzli[X.]h ohne Einnahmen aus Krediten auszuglei[X.]hen. Dem entspri[X.]ht die [X.]forderung der europäis[X.]hen S[X.]huldenbremse aus Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hstabe a [X.].
([X.]) Wie Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hstabe b [X.] stellt au[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine gesetzli[X.]he Fiktion für das Errei[X.]hen eines ausgegli[X.]henen Haushaltes auf, wenn dieses Ziel nur geringfügig verfehlt wird. Der in Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hstabe b Satz 2 und Satz 3 [X.] vorgesehene Anpassungspfad spiegelt si[X.]h in Art. 143d Abs. 1 Satz 5, Satz 6 und Satz 7 [X.] wider. Au[X.]h na[X.]h den Vorgaben des Grundgesetzes muss das Ziel eines ausgegli[X.]henen Haushaltes ni[X.]ht sofort errei[X.]ht werden; vorgesehen ist vielmehr die kontinuierli[X.]he Rü[X.]kführung des Defizits innerhalb eines konkreten [X.]rahmens. Wie na[X.]h dem [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion genügt als deren Endpunkt das Errei[X.]hen der gesetzli[X.]hen Fiktion. Ob das Grundgesetz Vers[X.]huldungsgrenzen nur für den [X.] und die Länder normiert, wie die Antragsteller zu IV. geltend ma[X.]hen, während na[X.]h europäis[X.]hem Re[X.]ht au[X.]h Gemeinden und Sozialversi[X.]herungen in die Betra[X.]htung einzubeziehen sind (vgl. die zum Six-Pa[X.]k zählende Ri[X.]htlinie 2011/85/[X.] vom 8. November 2011, 23. Erwägungsgrund), kann offenbleiben. An der strukturellen Verglei[X.]hbarkeit der Regelungen würde si[X.]h dadur[X.]h ni[X.]hts ändern. Ein Unters[X.]hied im finanziellen Volumen würde si[X.]h ni[X.]ht anders auswirken als im Rahmen der bereits bestehenden Defizitregelungen von Art. 126 [X.].
([X.]) Na[X.]h Art. 109 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] kann bei einer konjunkturellen Entwi[X.]klung, die von der [X.] abwei[X.]ht, sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnli[X.]hen Notsituationen, die si[X.]h der Kontrolle des St[X.]tes entziehen und die st[X.]tli[X.]he Finanzlage erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigen, von den [X.] abgewi[X.]hen werden. Au[X.]h Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hstabe [X.] in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 Bu[X.]hstabe b [X.] nennt als Abwei[X.]hungsgrund einen s[X.]hweren Konjunkturabs[X.]hwung sowie ein „außergewöhnli[X.]hes Ereignis, das si[X.]h der Kontrolle der betreffenden [X.]spartei entzieht und erhebli[X.]he Auswirkungen auf die Lage der öffentli[X.]hen Finanzen hat“. Den Hauptanwendungsfall des auf völkerre[X.]htli[X.]her Ebene abstrakt ums[X.]hriebenen zuletzt genannten Abwei[X.]hungsgrundes benennt das Grundgesetz konkret mit Naturkatastrophen.
([X.]) Art. 109a Satz 1 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit dem hierzu ergangenen Stabilitätsratsgesetz ([X.] S. 2702) sieht zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen die Einri[X.]htung eines Stabilitätsrates zur fortlaufenden Überwa[X.]hung der Haushaltswirts[X.]haft vor, mithin - wie Art. 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] - eine institutionalisierte Form der Überwa[X.]hung der materiellen Haushaltskriterien. Eine Übers[X.]hreitung der Defizitgrenzen des Grundgesetzes löst na[X.]h Art. 115 Abs. 2 Satz 4 [X.] in Verbindung mit dem hierzu ergangenen nationalen Ausführungsgesetz ([X.] [X.]) bei Errei[X.]hen eines bestimmten S[X.]hwellenwerts automatis[X.]h die Verpfli[X.]htung zur konjunkturgere[X.]hten Rü[X.]kführung des Defizits aus und ähnelt insoweit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hstabe e [X.].
(2) Für die verfassungsre[X.]htli[X.]he Beurteilung von Bedeutung ist ferner, dass die Regelungen des [X.]es über Stabilität, Koordinierung und Steuerung der [X.]und Währungsunion Vors[X.]hriften des [X.]sre[X.]hts wiederholen oder näher konkretisieren.
(a) So verpfli[X.]htet Art. 4 Satz 1 [X.] die [X.]sst[X.]ten, bei Übers[X.]hreitung des [X.]für den S[X.]huldenstand von 60 % des Bruttoinlandsproduktes (Art. 126 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hstabe b, Satz 3 [X.] i.V.m. Art. 1 des Protokolls <Nr. 12> über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit) das Verhältnis zwis[X.]hen beiden als Ri[X.]htwert um dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h ein Zwanzigstel jährli[X.]h zu verringern. Wie si[X.]h aus dem Verweis auf Art. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1467/97 in der Fassung der Verordnung ([X.]) Nr. 1177/2011 ergibt, dürfte dies auf die Verpfli[X.]htung hinauslaufen, den einen S[X.]huldenstand von 60% des Bruttoinlandsproduktes übersteigenden Teil um ein Zwanzigstel jährli[X.]h zu reduzieren (so au[X.]h BTDru[X.]ks 17/9046, S. 21). Dies konkretisiert im Ergebnis den insoweit unbestimmten Art. 126 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hstabe b [X.], dessen Überwa[X.]hung jedo[X.]h weiterhin [X.] und Rat na[X.]h dem in Art. 126 [X.] geregelten Verfahren obliegt (Art. 4 Satz 2 [X.]).
(b) Die Verpfli[X.]htung zur Vorlage von genehmigungsbedürftigen Haushalts- und Wirts[X.]haftspartners[X.]haftsprogrammen na[X.]h Art. 5 Abs. 1 [X.] ist in das primärre[X.]htli[X.]h geregelte Defizitverfahren (Art. 126 [X.]) eingebettet. Dessen Ablauf ändert Art. 5 Abs. 1 [X.] ledigli[X.]h in die [X.]sst[X.]ten begünstigender Weise. Diese sind ni[X.]ht mehr darauf bes[X.]hränkt, auf sanktionsbewehrte Empfehlungen der europäis[X.]hen Organe zu reagieren, sondern können nunmehr mit der Vorlage des [X.] selbst gestaltend tätig werden. Dieser Gedanke kommt ni[X.]ht zuletzt au[X.]h in den Erwägungsgründen der hier maßgebli[X.]hen Sekundärre[X.]htsakte zum Ausdru[X.]k, die dur[X.]hgängig die Notwendigkeit einer größeren nationalen Eigenverantwortung für die Einhaltung gemeinsam bes[X.]hlossener Regeln betonen (vgl. Verordnung <[X.]> Nr. 1175/2011, 8. Erwägungsgrund; Verordnung <[X.]> Nr. 1177/2011, 4. Erwägungsgrund sowie die Ri[X.]htlinie 2011/85/[X.], 1. Erwägungsgrund). Ein unmittelbarer „Dur[X.]hgriff“ der Organe auf die [X.] ist in Art. 5 [X.] ni[X.]ht vorgesehen (vgl. au[X.]h Conseil [X.]onstitutionnel, Dé[X.]ision n°2012-653 DC vom 9. August 2012, [X.]ons. 32).
([X.]) Au[X.]h Art. 7 [X.] fügt si[X.]h in das Verfahren na[X.]h Art. 126 [X.] ein. Art. 7 [X.], der von dem „[X.]“ im Singular spri[X.]ht, betrifft allein das in Art. 126 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hstabe a [X.] genannte Kriterium des öffentli[X.]hen Defizits (Referenzwert 3 %) und verpfli[X.]htet die Mitgliedst[X.]ten, deren Währung der [X.] ist, zur Unterstützung der Vors[X.]hläge oder Empfehlungen der [X.]päis[X.]hen [X.] im Rahmen eines Verfahrens na[X.]h Art. 126 [X.] (Satz 1). Die Verpfli[X.]htung entfällt gemäß Art. 7 Satz 2 [X.], wenn si[X.]h eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedst[X.]ten, deren Währung der [X.] ist, im Rat gegen die vorges[X.]hlagene oder empfohlene Bes[X.]hlussfassung ents[X.]heidet. Den in Art. 126 [X.] geregelten Verfahrensablauf ändert Art. 7 [X.] ni[X.]ht. Er bindet jedo[X.]h die politis[X.]he Ents[X.]heidungsfreiheit der [X.]spartner im Rat und stärkt damit re[X.]htli[X.]h wie faktis[X.]h den Einfluss der [X.]päis[X.]hen [X.] im Defizitverfahren. Ob die Regelung von Art. 7 [X.] mit [X.]sre[X.]ht vereinbar ist, kann hier dahinstehen; eine Beeinträ[X.]htigung der Budgethoheit des [X.] ist mit ihr jedenfalls ni[X.]ht verbunden.
(3) Die haushaltsspezifis[X.]hen Regelungen des [X.]es über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion de[X.]ken si[X.]h somit im Grundsatz mit den Art. 109, 109a, 115, 143d [X.] und mit Art. 126 [X.], der ni[X.]ht nur vom [X.] mehrfa[X.]h gebilligt worden ist (vgl. [X.] 89, 155 <204 f.>; 129, 124 <181 f.>), sondern auf den der verfassungsändernde Gesetzgeber in Art. 109 Abs. 2 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h Bezug genommen hat. Angesi[X.]hts dieser weitgehenden De[X.]kungsglei[X.]hheit mit der „S[X.]huldenbremse“ des Grundgesetzes und den Defizitregelungen des [X.]es über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.], deren [X.]mäßigkeit in den [X.]bes[X.]hwerden ni[X.]ht in Frage gestellt wurde, haben die Antragsteller keine Anhaltspunkte für einen Verstoß der inhaltli[X.]hen Vorgaben des [X.]es über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion gegen den dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten [X.] des Wahlre[X.]hts und des Demokratieprinzips aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] aufgezeigt.
[X.]) Der [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion räumt Organen der [X.]päis[X.]hen [X.] bei summaris[X.]her Prüfung keine Befugnisse ein, die die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] berühren.
(1) Art. 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] beeinträ[X.]htigt bei summaris[X.]her Prüfung ni[X.]ht die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des Deuts[X.]hen [X.]. Na[X.]h dieser Bestimmung stützen si[X.]h die [X.]sparteien bei der Einri[X.]htung des [X.]auf gemeinsame, von der [X.]päis[X.]hen [X.]vorzus[X.]hlagende Grundsätze, die insbesondere die Art, den Umfang und den zeitli[X.]hen Rahmen der au[X.]h unter außergewöhnli[X.]hen Umständen zu treffenden Korrekturmaßnahmen sowie die Rolle und Unabhängigkeit der auf [X.] für die Überwa[X.]hung der Defizit- und S[X.]huldenstandskriterien zuständigen Institutionen betreffen. Art. 3 Abs. 2 Satz 3 [X.] betont allerdings, dass dieser [X.]die Vorre[X.]hte der nationalen Parlamente uneinges[X.]hränkt wahren muss. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] kann daher nur so verstanden werden, dass er si[X.]h auf die institutionellen Bestimmungen bes[X.]hränkt und der [X.]päis[X.]hen [X.] keine Befugnis zu konkreten materiellen Vorgaben für die Gestaltung der Haushalte verleiht (vgl. au[X.]h Conseil [X.]onstitutionnel, Dé[X.]ision n°2012-653 DC vom 9. August 2012, [X.]ons. 25). Damit ist eine teilweise Übertragung der Budgetverantwortung auf die [X.]päis[X.]he [X.] von vornherein ausges[X.]hlossen (in diesem Sinne au[X.]h Mitteilung der [X.] vom 20. Juni 2012, [X.] <2012> 342 endg., na[X.]h BTDru[X.]ks 17/10069 am 26. Juni 2012 an vers[X.]hiedene Auss[X.]hüsse des [X.] überwiesen).
(2) Na[X.]h Art. 8 Abs. 1 [X.] kann der Geri[X.]htshof der [X.]päis[X.]hen [X.] mit einer Verletzung der Verpfli[X.]htungen aus Art. 3 Abs. 2 [X.] befasst werden. Die Zuständigkeit des Geri[X.]htshofes ist dabei von vornherein auf die Überprüfung der Inkorporation der Defizitgrenzen und des [X.] sowie des Korrekturme[X.]hanismus in die nationale Re[X.]htsordnung bes[X.]hränkt (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Sie erstre[X.]kt si[X.]h damit nur auf die Kodifikation dieser Instrumente, ni[X.]ht aber auf ihre konkrete Anwendung. Damit si[X.]hert Art. 8 [X.] ledigli[X.]h die, wie dargelegt, verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandenden Verpfli[X.]htungen aus Art. 3 Abs. 2 [X.] prozessual ab.
Die konkrete Ausgestaltung dieser prozessualen Absi[X.]herung begegnet bei summaris[X.]her Prüfung keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken. Die geri[X.]htli[X.]he Kontrolle ist dem zweistufigen [X.]sverletzungsverfahren der Art. 259 f. [X.] na[X.]hgebildet. In der ersten Verfahrensstufe kann der Geri[X.]htshof zunä[X.]hst ledigli[X.]h einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 [X.] feststellen. Au[X.]h die in der zweiten Verfahrensstufe mögli[X.]he Verhängung einer finanziellen Sanktion führt ni[X.]ht zu einem unmittelbaren Dur[X.]hgriff der Organe der [X.]päis[X.]hen [X.] auf die konkrete Gestaltungsfreiheit des nationalen Haushaltsgesetzgebers.
[X.]) Mit der Ratifizierung des [X.]es über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der [X.]und Währungsunion geht die [X.] s[X.]hließli[X.]h keine irreversible Bindung an eine bestimmte Haushaltspolitik ein.
Na[X.]h Art. 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] sollen die Regelungen na[X.]h Absatz 1 (Defizitgrenzen, Anpassungspfad und Korrekturme[X.]hanismus) im einzelst[X.]tli[X.]hen Re[X.]ht der [X.]sparteien in Form von Bestimmungen, die verbindli[X.]her und dauerhafter Art sind, vorzugsweise mit [X.]rang, oder deren vollständige Einhaltung und Befolgung im gesamten nationalen Haushaltsverfahren auf andere Weise garantiert ist, spätestens ein Jahr na[X.]h Inkrafttreten des [X.]es über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion wirksam werden. Unabhängig davon, ob Art. 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] den verfassungsändernden Gesetzgeber tatsä[X.]hli[X.]h daran hindert, die bestehende „S[X.]huldenbremse“ na[X.]h Art. 109 Abs. 3, Art. 109a, Art. 115 Abs. 2 und Art. 143d [X.] wieder zu strei[X.]hen, s[X.]heidet eine irreversible Bindung der [X.] an diese Anforderungen s[X.]hon deshalb aus, weil eine Lösung von dem [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der [X.]und Währungsunion mögli[X.]h ist. Zwar sieht der [X.] ein Austritts- oder Kündigungsre[X.]ht für die [X.]sst[X.]ten ni[X.]ht vor. Ob er es ungea[X.]htet der in Art. 16 [X.] enthaltenen Evaluierungsklausel - dana[X.]h soll auf der Grundlage der in den nä[X.]hsten fünf Jahren gewonnenen Erfahrungen seine Überführung in das [X.]sre[X.]ht angestrebt werden - dauerhaft auss[X.]hließen will, kann letztli[X.]h jedo[X.]h ebenso dahinstehen wie die Frage, ob Verträgen, die die Wirts[X.]hafts- und Sozialverfassung der [X.]sparteien im [X.] betreffen, ni[X.]ht s[X.]hon aus Demokratiegründen ein Kündigungsre[X.]ht na[X.]h Art. 56 Abs. 1 Bu[X.]hstabe b [X.] immanent ist (vgl. Fulda, Demokratie und pa[X.]ta sunt servanda, 2002, [X.]). Es ist völkergewohnheitsre[X.]htli[X.]h anerkannt, dass der einvernehmli[X.]he Austritt aus einem [X.] immer, ein einseitiger Austritt jedenfalls bei einer grundlegenden Veränderung der bei [X.]ss[X.]hluss maßgebli[X.]hen Umstände mögli[X.]h ist (vgl. Art. 62 [X.]). In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass au[X.]h der [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der [X.]und Währungsunion die Mitglieds[X.]haft in der [X.]päis[X.]hen [X.] voraussetzt (1. und 5. Erwägungsgrund; Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 15 Satz 1 [X.]). Bei einem Austritt aus der [X.]päis[X.]hen [X.] (vgl. [X.] 123, 267 <350, 396>) würde die Grundlage für die weitere Teilnahme an den we[X.]hselseitigen Verpfli[X.]htungen der Mitgliedst[X.]ten der [X.]päis[X.]hen [X.] dur[X.]h den [X.] über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der [X.]und Währungsunion entf[X.] (vgl. Art. 1 [X.]). Au[X.]h die fortdauernde Zugehörigkeit zur einheitli[X.]hen Währung ist wesentli[X.]he Grundlage für die Bindung der [X.] an die Vorgaben der Art. 3 ff. [X.] (vgl. Art. 14 Abs. 5 [X.]), die bei einem Auss[X.]heiden aus der Währungsunion (vgl. dazu [X.] 89, 155 <205>) entfiele.
Voßkuhle | Lü[X.]e-Wolff | Gerhardt |
Landau | [X.] | Hermanns |
Müller | Kessal-Wulf |
Meta
2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, u.a.
12.09.2012
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, u.a. (REWIS RS 2012, 3270)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3270 BVerfGE 134, 357-366 REWIS RS 2012, 3270 BVerfGE 132, 195-287 REWIS RS 2012, 3270 BVerfGE 135, 317-433 REWIS RS 2012, 3270
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Zur Verfassungsmäßigkeit des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und anderer deutscher und europäischer …
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Eurorettung; hier: Abtrennungsbeschluss
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2 BvE 13/13, 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Abweichende Meinung
2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Outright Monetary Transactions (OMT) - im Anschluss an BVerfGE 134, 366
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