(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
(4) 1Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. 2Die Entscheidung ist kurz zu begründen. 3Sie ist unanfechtbar.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
SCHIEDSGERICHTSBARKEIT AUFSÄTZE ABLEHNUNG WEGEN BEFANGENHEIT IZVR UNTERBRECHUNG BESORGNIS DER BEFANGENHEIT WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND TERMINSVERLEGUNGSANTRAG ZWEITES VERSÄUMNISURTEIL VERHANDLUNG IM WEGE DER BILD- UND TONÜBERTRAGUNG CORONA-KRISE FRISTVERLÄNGERUNG STILLSTAND DER RECHTSPFLEGE TERMINSVERLEGUNG SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN BUNDESGERICHTHOF Hinzufügen
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