(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.
(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere
(3) 1Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. 2Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.
(4) 1Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. 2Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 9. März 2021 01:18
G. zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2020 I 3320
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
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