BT-Drucksache 17/5450

Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Präimplantationsdiagnostik

Vom 11. April 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5450
17. Wahlperiode 11. 04. 2011

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt, Volker Kauder, Pascal Kober, Johannes
Singhammer, Dr. h. c. Wolfgang Thierse, Kathrin Vogler, Dorothee Bär, Birgitt
Bender, Steffen Bilger, Elke Ferner, Ingrid Fischbach, Dr. Maria Flachsbarth,
Rudolf Henke, Ansgar Heveling, Dr. Günter Krings, Markus Kurth, Andrea Nahles,
Wolfgang Neskovic, Dr. Stefan Ruppert, Ulla Schmidt (Aachen), Dr. Patrick
Sensburg, Dr. Harald Terpe, Andrea Astrid Voßhoff, Peter Weiß (Emmendingen),
Ilse Aigner, Jan van Aken, Peter Aumer, Sabine Bätzing-Lichtenthäler, Thomas
Bareiß, Volker Beck (Köln), Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen), Cornelia Behm,
Veronika Bellmann, Dr. Christoph Bergner, Peter Bleser, Dr. Maria Böhmer,
Alexander Bonde, Wolfgang Bosbach, Klaus Brähmig, Michael Brand,
Dr. Reinhard Brandl, Heike Brehmer, Ralph Brinkhaus, Bernhard Brinkmann
(Hildesheim), Eva Bulling-Schröter, Gitta Connemann, Heidrun Dittrich, Thomas
Dörflinger, Marie-Luise Dött, Werner Dreibus, Klaus Ernst, Hans-Josef Fell,
Klaus-Peter Flosbach, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof), Erich G. Fritz, Hans-Joachim
Fuchtel, Dr. Thomas Gambke, Norbert Geis, Alois Gerig, Josef Göppel, Peter Götz,
Dr. Wolfgang Götzer, Ute Granold, Hermann Gröhe, Michael Grosse-Bröhmer,
Annette Groth, Markus Grübel, Monika Grütters, Manfred Grund, Heike Hänsel,
Florian Hahn, Dr. Stephan Harbarth, Gerda Hasselfeldt, Britta Haßelmann,
Dr. Matthias Heider, Mechthild Heil, Frank Heinrich, Winfried Hermann,
Jürgen Herrmann, Gabriele Hiller-Ohm, Ernst Hinsken, Christian Hirte, Inge Höger,
Karl Holmeier, Franz-Josef Holzenkamp, Thilo Hoppe, Anette Hübinger, Christel
Humme, Dieter Jasper, Ulla Jelpke, Dr. Lukrezia Jochimsen, Andreas Jung
(Konstanz), Dr. Franz Josef Jung, Josip Juratovic, Bartholomäus Kalb,
Hans-Werner Kammer, Steffen Kampeter, Bernhard Kaster, Dr. Stefan Kaufmann,
Ulrich Kelber, Roderich Kiesewetter, Memet Kilic, Sven-Christian Kindler,
Volkmar Klein, Maria Klein-Schmeink, Julia Klöckner, Axel Knoerig, Hartmut
Koschyk, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Rüdiger Kruse, Bettina Kudla,
Dr. Hermann Kues, Undine Kurth (Quedlinburg), Katharina Landgraf,
Dr. Max Lehmer, Michael Link (Heilbronn), Dr. Carsten Linnemann, Patricia Lips,
Hans-Georg von der Marwitz, Stephan Mayer (Altötting), Dr. Michael Meister,
Dorothee Menzner, Dr. Angela Merkel, Maria Michalk, Dr. h. c. Hans Michelbach,
Philipp Mißfelder, Marlene Mortler, Dr. Gerd Müller, Stefan Müller (Erlangen),
Beate Müller-Gemmeke, Dietmar Nietan, Michaela Noll, Dr. Konstantin von Notz,

Dr. Georg Nüßlein, Friedrich Ostendorff, Eduard Oswald, Heinz Paula, Johannes
Pflug, Beatrix Philipp, Eckhard Pols, Eckhardt Rehberg, Lothar Riebsamen,
Josef Rief, Klaus Riegert, Dr. Heinz Riesenhuber, Johannes Röring, Claudia Roth
(Augsburg), Michael Roth (Heringen), Dr. Christian Ruck, Marlene Rupprecht
(Tuchenbach), Elisabeth Scharfenberg, Dr. Annette Schavan, Christine Scheel,
Dr. Gerhard Schick, Marianne Schieder (Schwandorf), Karl Schiewerling, Georg

Drucksache 17/5450 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Schirmbeck, Christian Schmidt (Fürth), Dr. Frithjof Schmidt, Silvia Schmidt
(Eisleben), Patrick Schnieder, Dr. Andreas Schockenhoff, Nadine Schön
(St. Wendel), Bernhard Schulte-Drüggelte, Uwe Schummer, Armin Schuster
(Weil am Rhein), Dr. Ilja Seifert, Johannes Selle, Reinhold Sendker, Raju Sharma,
Thomas Silberhorn, Jens Spahn, Torsten Staffeldt, Stephan Stracke,
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Thomas Strobl (Heilbronn), Alexander Süßmair,
Dr. Peter Tauber, Antje Tillmann, Stefanie Vogelsang, Johanna Voß,
Dr. Johann Wadephul, Marco Wanderwitz, Marcus Weinberg (Hamburg),
Sabine Weiss (Wesel I), Katrin Werner, Peter Wichtel, Heidemarie Wieczorek-Zeul,
Klaus-Peter Willsch, Elisabeth Winkelmeier-Becker, Josef Philip Winkler, Uta Zapf,
Dr. Matthias Zimmer, Wolfgang Zöller, Willi Zylajew

Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Präimplantationsdiagnostik

A. Problem

Bis zum Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Juli
2010 (5 StR 386/09) gingen die medizinische und juristische Wissenschaft und
Praxis überwiegend davon aus, dass die Durchführung einer Präimplanta-
tionsdiagnostik (PID) nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) strafbar sei.
Dies entsprach auch der Intention des Gesetzgebers. Der BGH hat dagegen ent-
schieden, dass die Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik (PID) an ei-
nem Embryo mittels Blastozystenbiopsie (am fünften bis sechsten Tag nach der
Befruchtung) im konkreten Fall nicht nach dem ESchG strafbar ist. Auch nach
der Entscheidung weiterhin nach dem ESchG strafbar ist die international gän-
gige PID mittels Blastomerenbiopsie (am dritten bis vierten Tag nach der Be-
fruchtung).

Der BGH hat allgemein die PID nur bei schwerwiegenden genetischen Schäden
für zulässig erklärt. Die konkrete Bestimmung dieses Begriffs hat er aber nicht
vorgenommen. Diese unklare Umgrenzung hat zu erheblicher Rechtsunsicher-
heit geführt, so dass in jedem Fall auch insoweit eine gesetzliche Neuregelung
erforderlich ist.

Die Anwendung der PID gefährdet die Akzeptanz gesellschaftlicher Vielfalt und
erhöht den sozialen Druck auf Eltern, ein gesundes Kind haben zu müssen. Dem
liegt der Anspruch zugrunde, zwischen lebenswertem und -unwertem Leben un-
terscheiden zu können. Die Werteordnung des Grundgesetzes bestimmt aus-
drücklich, das jeder Mensch den gleichen Anspruch auf Würde und die gleichen
und unveräußerlichen Rechte auf Teilhabe besitzt. Dieses Wertegefüge würde
durch die Zulassung der PID nachhaltig beschädigt werden. Aus ethischen und
gesellschaftspolitischen Gründen ist die PID daher abzulehnen.

B. Lösung

Um diese Ziele zu erreichen, wird im Wesentlichen folgende Änderung vorge-
schlagen:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5450

Im Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (GenDG) wird ein
Verbot der Durchführung der PID verankert. Die Durchführung der PID wird
unter Strafe gestellt.

C. Alternativen

Alle Regelungen mit dem Ziel einer beschränkten Zulassung der PID entgehen
nicht dem Grundproblem der Entscheidung, welches Leben gelebt werden darf
und welches nicht. Darüber hinaus ist eine Beschränkung auf einzelne Fälle fak-
tisch unmöglich: Zum einen zeigen internationale Erfahrungen die ständige
Ausweitung der Indikationen. Zum anderen ist der Umgang mit den bei der Un-
tersuchung von Chromosomenanomalien zu erwartenden Nebenbefunden unge-
regelt. Bereits wegen etwaiger Haftungsrisiken des Arztes wird es die Tendenz
geben, alle vorhandenen Informationen zu nutzen.

Auch der Versuch, die Anwendung der PID auf Fälle erwarteter Totgeburten
oder früher Kindersterblichkeit zu begrenzen, wird aus diesem Grund kaum ge-
lingen. Jede Abgrenzung des „Lebenswertes“ aufgrund einer prognostizierten
Lebenserwartung wäre willkürlich und daher ethisch nicht tragbar.

Ein Verzicht auf eine gesetzliche Regelung der PID ist ebenfalls keine Alterna-
tive.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine.

E. Sonstige Kosten

Keine.

D
t

s

U

z
w

i

b

Ingrid Fischbach Sabine Bätzing-Lichtenthäler Eva Bulling-Schröter

Dr. Maria Flachsbarth
Rudolf Henke
Ansgar Heveling
Dr. Günter Krings

Thomas Bareiß
Volker Beck (Köln)
Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen)
Cornelia Behm

Gitta Connemann
Heidrun Dittrich
Thomas Dörflinger
Marie-Luise Dött
„§ 15a Verbot der Präimplantationsdiagnostik“.

2. In § 2 werden die Wörter „während der Schwanger-
schaft“ gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. ist Embryo bereits die befruchtete, entwick-
lungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt
der Kernverschmelzung an, ferner jede einem
Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich
bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren
Voraussetzungen zu teilen und zu einem Indivi-
duum zu entwickeln vermag,“.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Risikoabklä-
rung“ die Wörter „während der Schwangerschaft“
eingefügt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

abzielt, bestimmte genetische Eigenschaften oder das
Geschlecht vor der Implantation zu erkennen (Präimplan-
tationsdiagnostik) darf nicht vorgenommen werden.“

6. In § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen dem Verbot ge-
mäß § 15a eine genetische Untersuchung vornimmt. Mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung
gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen
Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen.
Nicht bestraft werden die Personen, von denen die Keim-
zellen stammen, mit denen der Embryo erzeugt wurde.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 11. April 2011

Katrin Göring-Eckardt
Volker Kauder
Pascal Kober
Johannes Singhammer
Dr. h. c. Wolfgang Thierse
Kathrin Vogler
Dorothee Bär
Birgitt Bender
Steffen Bilger
Elke Ferner

Wolfgang Neskovic
Dr. Stefan Ruppert
Ulla Schmidt (Aachen)
Dr. Patrick Sensburg
Dr. Harald Terpe
Andrea Astrid Voßhoff
Peter Weiß (Emmendingen)
Ilse Aigner
Jan van Aken
Peter Aumer

Peter Bleser
Dr. Maria Böhmer
Alexander Bonde
Wolfgang Bosbach
Klaus Brähmig
Michael Brand
Dr. Reinhard Brandl
Heike Brehmer
Ralph Brinkhaus
Bernhard Brinkmann (Hildesheim)
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 fol-
gende Angabe eingefügt:

Eine vorgeburtliche Untersuchung an einem durch
künstliche Befruchtung extrakorporal erzeugten oder ei-
ner Frau vor Abschluss seiner Einnistung in der Gebär-
mutter entnommenen menschlichen Embryo, die darauf
Drucksache 17/5450

Entwurf eines Gesetze

Der Bundestag hat das folgend

Artikel

Änderung des Gesetze
Untersuchungen b

Das Gesetz über genetische
schen vom 31. Juli 2009 (BGBl.
folgt geändert:
Markus Kurth
Andrea Nahles
– 4 –

s zum Verbot der Präimplanta

Vom …

e Gesetz beschlossen:

1

über genetische
ei Menschen

ntersuchungen bei Men-
I S. 2529, 3672) wird wie

a) In Absat
Wörter „

b) In Absatz
und nach
„während

5. Nach § 15 w

Ver
Veronika Bellmann
Dr. Christoph Bergner
eutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ionsdiagnostik

1 wird das Wort „vorgeburtlich“ durch die
ährend der Schwangerschaft“ ersetzt.

2 wird das Wort „vorgeburtlich“ gestrichen
dem Wort Untersuchung werden die Wörter
der Schwangerschaft“ angefügt.

rd folgender § 15a eingefügt:

㤠15a

ot der Präimplantationsdiagnostik
Werner Dreibus
Klaus Ernst

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5450

Hans-Josef Fell
Klaus-Peter Flosbach
Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof)
Erich G. Fritz
Hans-Joachim Fuchtel

Roderich Kiesewetter
Memet Kilic
Sven-Christian Kindler
Volkmar Klein
Maria Klein-Schmeink

Dr. Christian Ruck
Marlene Rupprecht (Tuchenbach)
Elisabeth Scharfenberg
Dr. Annette Schavan
Christine Scheel
Dr. Thomas Gambke
Norbert Geis
Alois Gerig
Josef Göppel
Peter Götz
Dr. Wolfgang Götzer
Ute Granold
Hermann Gröhe
Michael Grosse-Bröhmer
Annette Groth
Markus Grübel
Monika Grütters
Manfred Grund
Heike Hänsel
Florian Hahn
Dr. Stephan Harbarth
Gerda Hasselfeldt
Britta Haßelmann
Dr. Matthias Heider
Mechthild Heil
Frank Heinrich
Winfried Hermann
Jürgen Herrmann
Gabriele Hiller-Ohm
Ernst Hinsken
Christian Hirte
Inge Höger
Karl Holmeier
Franz-Josef Holzenkamp
Thilo Hoppe
Anette Hübinger
Christel Humme
Dieter Jasper
Ulla Jelpke
Dr. Lukrezia Jochimsen
Andreas Jung (Konstanz)
Dr. Franz Josef Jung
Josip Juratovic
Bartholomäus Kalb
Hans-Werner Kammer
Steffen Kampeter
Bernhard Kaster
Dr. Stefan Kaufmann
Ulrich Kelber
Julia Klöckner
Axel Knoerig
Hartmut Koschyk
Sylvia Kotting-Uhl
Oliver Krischer
Rüdiger Kruse
Bettina Kudla
Dr. Hermann Kues
Undine Kurth (Quedlinburg)
Katharina Landgraf
Dr. Max Lehmer
Michael Link (Heilbronn)
Dr. Carsten Linnemann
Patricia Lips
Hans-Georg von der Marwitz
Stephan Mayer (Altötting)
Dr. Michael Meister
Dorothee Menzner
Dr. Angela Merkel
Maria Michalk
Dr. h. c. Hans Michelbach
Philipp Mißfelder
Marlene Mortler
Dr. Gerd Müller
Stefan Müller (Erlangen)
Beate Müller-Gemmeke
Dietmar Nietan
Michaela Noll
Dr. Konstantin von Notz
Dr. Georg Nüßlein
Friedrich Ostendorff
Eduard Oswald
Heinz Paula
Johannes Pflug
Beatrix Philipp
Eckhard Pols
Eckhardt Rehberg
Lothar Riebsamen
Josef Rief
Klaus Riegert
Dr. Heinz Riesenhuber
Johannes Röring
Claudia Roth (Augsburg)
Michael Roth (Heringen)
Dr. Gerhard Schick
Marianne Schieder (Schwandorf)
Karl Schiewerling
Georg Schirmbeck
Christian Schmidt (Fürth)
Dr. Frithjof Schmidt
Silvia Schmidt (Eisleben)
Patrick Schnieder
Dr. Andreas Schockenhoff
Nadine Schön (St. Wendel)
Bernhard Schulte-Drüggelte
Uwe Schummer
Armin Schuster (Weil am Rhein)
Dr. Ilja Seifert
Johannes Selle
Reinhold Sendker
Raju Sharma
Thomas Silberhorn
Jens Spahn
Torsten Staffeldt
Stephan Stracke
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn
Thomas Strobl (Heilbronn)
Alexander Süßmair
Dr. Peter Tauber
Antje Tillmann
Stefanie Vogelsang
Johanna Voß
Dr. Johann Wadephul
Marco Wanderwitz
Marcus Weinberg (Hamburg)
Sabine Weiss (Wesel I)
Katrin Werner
Peter Wichtel
Heidemarie Wieczorek-Zeul
Klaus-Peter Willsch
Elisabeth Winkelmeier-Becker
Josef Philip Winkler
Uta Zapf
Dr. Matthias Zimmer
Wolfgang Zöller
Willi Zylajew

Erkrankungen bzw. Auffälligkeiten nachweisbar: hohe Lebenserwartung besteht. Durch das Fortschreiten der
– Die „klassische“ PID dient zur Diagnose von vererbten
genetischen Erkrankungen und bestimmten erblichen
Chromosomenstörungen. Dabei kann die Anlage für die

medizinischen Forschung sind hier auch in den nächsten
Jahrzehnten kontinuierliche Verbesserungen zu erwarten.

Bei einigen der mittels PID diagnostizierten Erkrankungen
Drucksache 17/5450 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I.

1. Problem und Ausgangslage

a) Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2010

Bis zum Urteil des BGH vom 6. Juli 2010 (5 StR 386/09)
wurde allgemein (Laufs in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arzt-
recht, 6. Aufl., 2009, VIII Rn. 37 ff.; Günther in: Günther,
Taupitz, Kaiser, ESchG, Kommentar, 2008, S. 222 f.) davon
ausgegangen, dass die PID in Deutschland nicht zulässig sei,
weil sie gegen § 1 Absatz 1 Nummer 2 ESchG verstoße. Da-
nach ist jede künstliche Befruchtung strafbar, die zu einem
anderen Zweck als zur Herbeiführung einer Schwanger-
schaft durchgeführt wird. Darunter fiel nach herrschender
Meinung auch das Verwerfen eines Embryos nach einer PID.
Auch die PID selbst wurde als eine strafbare „Verwendung“
des Embryos zu einem nicht seiner Erhaltung dienendem
Zweck im Sinne des § 2 Absatz 1 ESchG angesehen.

Der BGH interpretierte das ESchG anders als vom Gesetzge-
ber intendiert. Nach seiner Ansicht verstößt eine PID durch
Blastozystenbiopsie, also eine genetische Untersuchung. zu
einem Zeitpunkt, an dem die embryonalen Zellen nicht mehr
totipotent sind, nicht gegen das ESchG, solange das Verfah-
ren insgesamt von der Absicht des Arztes getragen ist, eine
Schwangerschaft herbeizuführen (BGH a. a. O., Rn. 19).
Dabei sei es unschädlich, „in einem Zwischenschritt“ ein-
zelne Embryonen zu verwerfen. Allerdings sei die PID nur
bei „schwerwiegenden genetischen Schäden“ (BGH a. a. O.,
Rn. 29) zulässig. Eine PID mittels Blastomerenbiopsie zu
einem früheren Zeitpunkt, wie sie international üblich ist,
bleibt auch nach Ansicht des BGH weiterhin verboten.

Durch das Urteil des BGH ist eine in der Sache falsche Öff-
nung zur PID erfolgt. Es ist aber auch eine erhebliche
Rechtsunsicherheit entstanden, da der BGH insbesondere
nicht erläuterte, was unter „schwerwiegenden genetischen
Schäden“ zu verstehen sei. Eine ausdrückliche gesetzliche
Regelung zur PID ist deshalb dringend geboten.

b) Medizinische Grundlagen

Bei der Präimplantationsdiagnostik (PID) handelt es sich um
eine genetische Untersuchung von Embryonen aus künst-
licher Befruchtung (In-vitro-Fertilisation – IVF) vor Über-
tragung in die Gebärmutter. Im Falle einer Feststellung von
genetisch bedingten Erbkrankheiten, Anomalien oder ande-
ren von den Eltern nicht erwünschten Eigenschaften werden
die betreffenden Embryonen nicht weiter kultiviert und ster-
ben ab.

aa) Anwendungsbereich der PID

Durch die PID sind grundsätzlich zwei Gruppen genetischer

kungen sind kaum (Wiskott-Aldrich-Syndrom, unbalan-
cierte Translokationen), andere mittlerweile in Grenzen
behandelbar (Mukoviszidose, Hämophilie oder Osteoge-
nesis Imperfecta). Zum Teil treten diese Erkrankungen
auch erst im Erwachsenenalter auf (Chorea Huntington,
bestimmte Muskeldystrophien, Retinitis pigmentosa).

– Das Präimplatationsscreening (PGS) ist nicht auf eine Er-
krankung fixiert und dient dem Auffinden von allen
spontan auftretenden Chromosomenstörungen (sog. An-
euploidien). Darunter fallen beispielsweise Trisomien,
von denen einige zu einer frühen Fehlgeburt, andere le-
diglich zu einer vergleichsweise leichten Behinderung
führen können. Das PGS wird auch bei genetisch nicht
vorbelasteten Paaren angewandt, um Fehlgeburten zu
vermeiden und die Erfolgsraten der IVF zu steigern. Im
Ausland ist das PGS im Vergleich zur „klassischen“ PID
der Regelfall (über 60 Prozent der Fälle, s. Harper et al.
(2010): ESHRE PGD consortium data collection X:
cycles from January to December 2007 with pregnancy
follow-up to October 2008, in: Human Reproduction, 25
(11), S. 2685 ff.). Wissenschaftlich ist erwiesen, dass ein
PGS weder die Schwangerschaftsrate erhöhen, noch die
Fehlgeburtenrate senken kann (vgl. Stellungnahme der
Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina
(2011): Präimplantationsdiagnostik (PID) – Auswirkun-
gen einer begrenzten Zulassung in Deutschland, S. 23).

In den meisten Staaten, die eine Anwendung der PID zulas-
sen, ist eine Ausweitung der PID auch auf andere erbliche
Veranlagungen zu beobachten, beispielsweise auf das sog.
Brustkrebsgen BRCA. In Belgien und den USA wurde be-
reits eine Ausweitung auf erblich bedingte Adipositas disku-
tiert. Bei vielen dieser Veranlagungen ist unklar, ob und in
welcher Intensität die Erkrankung im Laufe des Lebens über-
haupt ausbrechen wird. Ein weiterer Anwendungsbereich ist
die Zeugung von sog. Rettungsgeschwistern, die gezielt aus-
gewählt werden, um später ihren älteren Geschwistern als
Gewebespender zu dienen. In einigen Staaten außerhalb
Europas gibt es zudem die Möglichkeit des „social sexing“,
d. h. der Auswahl eines Embryos nach dem Geschlecht.

Bei monogenetischen Erbkrankheiten, die mittels PID diag-
nostiziert werden können, handelt es sich bis auf wenige
Ausnahmen um solche, die nicht mit einem Tod des Kindes
kurz nach der Geburt oder in den ersten Lebensjahren enden.
Für viele der Erkrankungen stehen in westeuropäischen Län-
dern mittlerweile gute Therapie- und Hilfsangebote zur Ver-
fügung, so dass viele der Betroffenen zumindest das Erwach-
senenalter erreichen. Bei einigen Erkrankungen unterschei-
det sich die Lebenserwartung nicht mehr von der gesunder
Menschen. Auch unter den unbalancierten strukturellen
Chromosomenstörungen, die nicht auf einer Spontanmuta-
tion beruhen, gibt es einige, bei denen eine nahezu normal
Erkrankung nur von einem Elternteil oder von beiden El-
ternteilen weitervererbt werden. Manche dieser Erkran-

(Chorea Huntington, Retinitis Pigmentosa) handelt es sich
zudem um sog. spätmanifestierende Erkrankungen, die erst

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5450

im Erwachsenenalter ausbrechen. Im Rahmen der Pränatal-
diagnostik (PND) ist eine Untersuchung auf diese Erkran-
kungen gemäß § 15 Absatz 2 des Gesetzes über genetische
Untersuchungen beim Menschen (GenDG) verboten.

Strukturelle Chromosomenstörungen, die auf einer balan-
cierten Translokation eines Elternteils beruhen, führen in ei-
nigen Fällen zwar zur erhöhten Wahrscheinlichkeit einer
Fehlgeburt. Diese Dispositionen gehören in anderen Staaten,
in denen die PID erlaubt ist, allerdings nicht zu den Haupt-
anwendungsfällen der PID (Harper et al. (2010), a. a. O.).
Für Deutschland gibt es keine Studien, wie viele Personen
von einer solche Disposition betroffen sind und ob diesen
durch PID wirklich geholfen werden kann. Randomisierte
kontrollierte Studien, die belegen, dass durch PID die Zahl
der Fehlgeburten oder Schwangerschaftsabbrüche insgesamt
signifikant gesenkt werden kann, fehlen bislang.

bb) Medizinisches Verfahren

Die PID wird am dritten bis sechsten Tag nach der Befruch-
tung der Eizelle vorgenommen. Werden die Zellen dem Em-
bryo am dritten oder vierten Tag mittels Blastomerenbiopsie
entnommen, so sind sie mitunter noch totipotent, d. h. aus
jeder der Zellen kann sich ein gesamter Organismus entwi-
ckeln. Dieses Verfahren ist international üblich, in Deutsch-
land allerdings weiterhin durch das Embryonenschutzgesetz
verboten. Erlaubt ist nach Ansicht des BGH in Deutschland
die Blastozystenbiopsie an fünf oder sechs Tagen alten Em-
bryonen. Dabei werden ein bis zwei Zellen aus dem Teil der
Blastozyste entnommen, der später nicht das Kind, sondern
den embryonalen Teil der Plazenta bildet.

Die medizinischen Chancen, nach einer PID ein gesundes
Kind zu bekommen, sind gering. Nur 14,9 Prozent der Be-
fruchtungszyklen und 11,5 Prozent der nach PID implantier-
ten Embryonen führen zur Geburt eines Kindes (Harper et al.
(2010), a. a. O.).

Andererseits birgt das medizinische Verfahren der PID er-
hebliche Risiken für Mutter und Kind. Im Rahmen einer PID
müssen sich auch solche Paare einer In-vitro-Fertilisation
unterziehen, die auf natürlichem Wege zeugungsfähig wä-
ren. Durch dieses Verfahren sind die betroffenen Frauen ei-
ner erheblichen körperlichen und seelischen Belastung aus-
gesetzt. Der bei PID erhöhte Bedarf befruchtungsfähiger Ei-
zellen hat eine Hormonstimulation zur Folge, die wie die an-
schließende Eizellpunktion auch erhebliche medizinische
Risiken birgt (vgl. Stellungnahme des Nationalen Ethikrates,
Genetische Diagnostik vor und während der Schwanger-
schaft, S. 17 f.). Auch die Schwangerschaft nach einer künst-
lichen Befruchtung weist generell ein höheres Komplika-
tionsrisiko auf als normale Schwangerschaften (Katalinic,
A., Risiken der künstlichen Befruchtung mittels intrazyto-
plasmatischer Spermieninjektion (ICSI) aus epidemiologi-
scher Sicht, Lübeck 2005).

Insbesondere beim Screening auf numerische Chromoso-
menstörungen gibt es zudem ein nicht unerhebliches Risiko
von Fehldiagnosen, indem die in der sehr frühen Phase der
Embryonalentwicklung vorkommende Mosaikbildung als
Auftreten einer dauerhaften numerischen Chromosomenstö-
rung fehlgedeutet wird (vgl. Stellungnahme der Nationalen
Akademie der Wissenschaften Leopoldina (2011), S.18).

Kinder, die im Rahmen einer künstlichen Befruchtung ge-
zeugt werden, haben „statistisch“ ein erhöhtes Fehlbildungs-
risiko (vgl. Katalinic, A., a. a. O; Reefhuis et al., Assisted
reproductive technology and major structural birth defects in
the United States, Human Reproduction, Vol. 24 (2009),
Nr. 2, S. 360 ff.; Wisborg et al., IVF and stillbirth: a prospec-
tive follow-up study, Human Reproduction, Vol. 25 (2010),
Nr. 5, S. 1312 ff.; Hansen et al., The risk of major birth
defects after intracytoplasmic sperm injection and in vitro
fertilization, New England Journal of Medicine, Vol. 346
(2002), Nr. 10; S. 725 ff.). Dies gilt auch für Kinder, die nach
PID geboren werden.

Der Anteil der Mehrlingsschwangerschaften nach PID ist
zudem stark erhöht. 37 Prozent der nach PID geborenen Kin-
der sind Mehrlingskinder (Harper et al. (2010), a. a. O.), was
sowohl für die Mütter wie auch die Kinder selbst zu erheb-
lichen Risiken führt. Viele Kinder kommen unreif oder mit
einem geringen Geburtsgewicht auf die Welt. Die Zahl der
neonatalen Komplikationen bei diesen Kindern ist erhöht
(vgl. Katalinic, A., a. a. O.; Stellungnahme des Nationalen
Ethikrates, a. a. O.). Im Zusammenhang mit der PID liegt
diese Gefahr derzeit bei rund 7,7 Prozent (Harper et al.
(2010), a. a. O.).

Für die erfolgreiche Durchführung einer PID bedarf es in der
Regel acht bis neun Embryonen pro Befruchtungszyklus.
Daher würde eine Zulassung dieses Verfahrens in Deutsch-
land zwangsläufig eine Änderung des § 1 Absatz 1 Num-
mer 5 ESchG nach sich ziehen, um die Herstellung von mehr
als drei Embryonen pro Zyklus zu ermöglichen. Da von den
Embryonen nur rund 12 Prozent letztendlich in die Gebär-
mutter übertragen werden, entsteht eine erhebliche Zahl
„überschüssiger“ Embryonen (Harper et al. (2010), a. a. O.).
Der weitere Umgang mit diesen so überzähligen Embryonen
ist in Deutschland weiterhin nicht geklärt. Der Wunsch,
diese Embryonen für andere Zwecke als zur Herbeiführung
einer Schwangerschaft, also etwa in der Forschung oder der
kosmetischen und pharmazeutischen Industrie zu verwen-
den, könnte weiter steigen.

2. Rechtliche Erwägungen für ein Verbot der PID

a) Verfassungsrechtliche Erwägungen

Der Staat ist nicht nur verpflichtet, die im Grundgesetz fest-
gelegten Grundrechte zu achten, sondern sie ggf. auch gegen
Übergriffe Dritter zu schützen. Aus dieser Schutzfunktion
heraus ist ein umfassendes Verbot der PID geboten und an-
gemessen.

Das Nichtdiskriminierungsgebot von Menschen mit Behin-
derung (Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes – GG)
verbietet jede Benachteiligung von behinderten Menschen.
Zwar ist umstritten, ob die Vorschrift auch schon vorgeburt-
liches Leben direkt erfasst (einerseits Scholz in: Maunz/
Dürig, Grundgesetz, 59. Ergänzungslieferung Juli 2010, Ar-
tikel 3 Absatz 3 Rn. 177; anderseits Heun in: in: Dreier,
Grundgesetz, 2. Aufl., 2004, Bd. 1, Artikel 3 Rn. 136); sie
hat jedoch unzweifelhaft Ausstrahlungswirkung auch auf die
Anwendung der Rechtsordnung insgesamt.

Unabhängig davon, ob das Recht auf Leben durch die PID
verletzt wird, berührt die gezielte Auswahl von Embryonen
mit dem Ziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft die
Das Verwerfen auch gesunder und später lebensfähiger Em-
bryonen wäre die Folge.

Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1GG. Dieses Grundrecht
soll jeden einzelnen davor bewahren, durch den Staat oder

Drucksache 17/5450 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

andere Bürger zum bloßen Objekt gemacht zu werden, das
unter der vollständigen Verfügung anderer Menschen steht
(sog. Objektformel des BVerfG, BVerfGE 109, 279, 311 f.).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Träger dieser
Würde bewusst ist und sie selbst zu wahren weiß.

Der Zweck einer PID ist die gezielte Auswahl von Embryo-
nen für die Herbeiführung einer Schwangerschaft mit einem
bestimmten Embryo. Durch eine PID werden zunächst Em-
bryonen gezielt hergestellt, um dann eine Entscheidung vor-
zunehmen, welches Leben sich mit dieser Schwangerschaft
überhaupt entwickeln darf. Die Entscheidung, einen gezielt
nach bestimmten Kriterien ausgewählten Embryo einzu-
pflanzen, berührt die Würde des Menschen. Sie impliziert
damit gleichzeitig, dass zuvor nach eben diesen Kriterien
auch eine bewusste Entscheidung gegen die Einpflanzung
eines oder auch mehrerer Embryonen gefallen ist.

Auch ein etwaiges Recht auf Leben der verworfenen Em-
bryonen nach Artikel 2 Absatz 2 GG würde durch die PID
verletzt. Die überwiegende Auffassung im verfassungs-
rechtlichen Schrifttum (Murswiek in: Sachs, Grundgesetz,
5. Aufl. 2009, Artikel 2 Rn. 143, 145; Lang in: Epping/
Hillgruber, BeckOK GG, Edition 8, Artikel 2 Rn. 59;
Höfling, Reprogenetik und Verfassungsrecht, 2001, S. 17;
in diese Richtung auch die Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts BVerfGE 88, 201, 251; a. A. Di Fabio
in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, 59. Ergänzungslieferung
Juli 2010, Artikel 2 Absatz 2 Rn. 24 f.) und die geltende
gesetzlichen Regelung (§ 8 Absatz 1 ESchG) gehen davon
aus, dass menschliches Leben mit der Verschmelzung von
Ei- und Samenzelle beginnt. Der Gesetzgeber ist unter
dieser Prämisse aus verfassungsrechtlichen Gründen auf-
gerufen, sich schützend vor dieses werdende Leben zu
stellen (BVerfGE 39, 1, 42).

Demgegenüber steht kein höherrangiges Recht, das eine sol-
che Verletzung rechtfertigen könnte. Das Recht von Paaren
sich fortzupflanzen (Artikel 6 Absatz 1, 2 Absatz 1 GG) um-
fasst nicht auch das Recht auf eine genetische Auswahl eines
(gesunden) Kindes. Es verleiht auch keinen Anspruch ge-
genüber dem Staat, dass dieser bestimmte medizinisch-tech-
nische Möglichkeiten zur Verfügung stellt, die die Auswahl
eines gesunden Kindes ermöglichen.

b) Kohärenz der Rechtslage in Deutschland

Durch die Zulassung der PID würde eine Auswahl mensch-
lichen Lebens allein aufgrund einer Behinderung wieder in
die deutsche Rechtsordnung eingeführt. Durch die Reform
des § 218a des Strafgesetzbuchs im Jahr 1995 wurde die sog.
embryopathische Indikation, die einen Schwangerschaftsab-
bruch allein aufgrund einer Behinderung erlaubte, ab-
geschafft, um eine solche Diskriminierung zu verhindern
(Bundestagsdrucksache 13/1850, S. 25 f.). Die Einführung
der PID würde diesen Selektionsgedanken wieder in die
Rechtsordnung einführen, und sie würde eine eugenische
Auswahl wieder zu einem Teil des ärztlichen Behandlungs-
auftrags machen.

Auch im Stammzellengesetz hat der Gesetzgeber untersagt,
embryonale Stammzellen einzuführen und zu verwenden,
wenn Anhaltspunkte für eine genetische Auswahl bestehen,

Im Rahmen der PND ist eine Untersuchung auf spätmanifes-
tierende Erkrankungen (etwa Chorea Huntington, Retinitis
Pigmentosa), die erst im Erwachsenenalter ausbrechen, diese
Erkrankungen gemäß § 15 Absatz 2 GenDG verboten. Die
Zulassung einer Aussonderung dieser Embryonen im Rah-
men der PID würde somit zu einem Wertungswiderspruch
führen. Der vorliegende Entwurf greift somit die Wertung
der bestehenden Gesetze auf und stellt diese Wertung auch
für die PID wieder her.

Zwischen der Zulässigkeit der Abtreibung oder der Verwen-
dung von Nidationshemmern und einem Verbot der PID
besteht kein Wertungswiderspruch. Schwangerschaftsabbrü-
che in den ersten zwölf Wochen stellen ebenso wie die Ver-
wendung dieser Nidationshemmer nicht gezielt auf eine Be-
hinderung des Kindes ab. Sie haben damit keinen selektiven
Charakter.

Auch bei Spätabbrüchen aufgrund einer medizinischen Indi-
kation ist eine solche Aussortierung allein aufgrund einer
Behinderung ausdrücklich nicht mehr zulässig (Bundestags-
drucksache 13/1850). Vielmehr muss eine akute Konflikt-
lage vorliegen. Voraussetzung ist eine Gefahr für die körper-
liche und seelische Gesundheit der werdenden Mutter. Ei-
nige der mittels PID diagnostizierten Erkrankungen könnten
aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Folgen eine solche
Gefahr von sich aus schon nicht begründen. Bei der PID be-
steht eine vergleichbare akute Notlage, also ein aktueller
Grundrechtskonflikt zwischen Mutter und Kind gerade
nicht. Kinderlosigkeit bzw. die mögliche Behinderung eines
späteren Kindes reichen dafür allein nicht aus. Auch in der
verfassungsrechtlichen Literatur wird im Hinblick auf Arti-
kel 3 Absatz 1 GG danach unterschieden, ob die Frau schon
(ungewollt) schwanger sei oder noch vor einer (freiwilligen)
Schwangerschaft stehe. Ohne eine direkte körperliche Ver-
bundenheit zwischen Frau und Embryo könne ein Konflikt
zwischen Lebensrecht des Embryos und sozialen Nöten der
Frau gar nicht entstehen, da die Frau bei einer künstlichen
Befruchtung aus ihrem Kinderwunsch heraus handle
(Duttge, GA 2002, 241, 254; Giwer, Rechtsfragen der Prä-
implantationsdiagnostik, 2001, S. 109 f.; Herzog, ZRP 2001,
393, 394 f.; Kloepfer JZ 2002, 417, 425; Mildenberger,
MedR 2002, 293, 297; Schwarz, KritV 2001, 182, 198).

3. Gesellschaftliche Folgen einer (begrenzten Zulassung)
der PID in Deutschland

a) Folgen für das Leben von Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung nicht zu diskriminieren, sondern
anzunehmen und ihnen eine gleichberechtigte und selbstbe-
stimmte Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen, ist An-
spruch des Grundgesetzes und der europäischen Grund-
rechtecharta im Vertrag von Lissabon. Die Bundesrepublik
Deutschland hat sich zudem mit dem Inkrafttreten des Über-
einkommens über die Rechte von Menschen mit Behinde-
rung (UN-Behindertenrechtskonvention) im Mai 2009 dazu
verpflichtet, Menschen mit Behinderungen die selbstbe-
stimmte Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen und ei-
nen aktiven Beitrag für die Anerkennung von Menschen mit
Behinderung zu leisten. Mit den dort formulierten Befähi-
gungsansprüchen für Menschen mit Behinderung wurden
aufgrund derer die Embryonen nicht mehr zur Herbeifüh-
rung einer Schwangerschaft verwendet werden.

zum ersten Mal Menschenrechte in der völkerrechtlichen
Rechtsetzung nicht ausschließlich als Abwehrrechte gegen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5450

den Staat begriffen. Eine Zulassung der PID würde einer sol-
chen Entwicklung entgegen laufen.

Der UN-Behindertenrechtskonvention liegt ein Begriff von
Behinderung zugrunde, der körperliche und intellektuelle
Beeinträchtigungen nicht automatisch mit Leid verbindet,
sondern als selbstverständlichen Ausdruck menschlicher
Vielfalt anerkennt. Erst die Versagung von Barrierefreiheit,
Antidiskriminierung und angemessener Vorkehrungen be-
hindert eine selbstbestimmte Teilhabe an der Gesellschaft.

Eine durch Legalisierung der PID gesetzlich legitimierte
Auswahl vor Beginn der Schwangerschaft würde einen Para-
digmenwechsel darstellen.

Die Akzeptanz dieses Verfahrens, auf Probe erzeugte Em-
bryonen mit einer bestimmten Erkrankung oder Behinde-
rung aussortieren zu können, stellt damit – ob gewollt oder
ungewollt – einen Angriff auf die Würde eines jeden Men-
schen mit diesen Erkrankungen oder Behinderungen dar. Sie
läuft auch dem Wunsch nach Teilhabe, Vielfalt und Inklusion
behinderten Lebens zuwider, indem sie die Bemühungen des
Staates um eine größere Akzeptanz von Menschen mit Be-
hinderungen unglaubwürdig macht.

Wenn der Gesetzgeber sich für die Zulässigkeit der PID bei
„schweren genetischen Schäden“ aussprechen würde, hätte
dies zur Folge, dass zukünftig Krankheiten und Behinderun-
gen in lebenswerte und lebensunwerte Kategorien eingeteilt
werden. Eine derartige Entscheidung ist mit der grund-
gesetzlich verankerten Unantastbarkeit menschlicher Würde
nicht vereinbar, egal ob sie vom Gesetzgeber selbst oder
durch eine Einzelfallentscheidung der Eltern und ihrer bera-
tenden Ärzte getroffenen und durch eine Ethik-Kommission
gebilligt wird. Eine ausschließlich in das Ermessen Dritter
gestellte Entscheidung, was unter einer „schwerwiegenden
Erkrankung oder Schädigung des Embryos“ zu verstehen ist,
kann zudem in der Konsequenz nicht weniger als die Total-
freigabe der PID bedeuten. Der staatliche Schutzauftrag ge-
gen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen
wäre damit faktisch aufgehoben.

Ein immer weiter um sich greifender medizinischer Opti-
mierungsgedanke verletzt und stigmatisiert alle Menschen,
die nicht den erwünschten Normen entsprechen. Die PID
verstärkt Tendenzen, die den Menschen ganz und gar Leis-
tungs- und Nützlichkeitsanforderungen unterwerfen. Die Fä-
higkeit und Bereitschaft, Krankheiten und körperliche, psy-
chische oder intellektuelle Beeinträchtigungen als Bestand-
teil des Lebens anzunehmen, laufen bei einer Zulassung der
PID hohe Gefahr, unter ethischen, sozialen und möglicher-
weise ökonomischen Rechtfertigungsdruck zu geraten. Die
Möglichkeiten, Kinder mit einer bestimmten Erkrankung zu
verhindern, kann gegenüber potentiellen Eltern sozialen
Druck dahingehend auslösen, das medizinisch-technisch
Machbare dann auch in Anspruch nehmen oder sich gesell-
schaftlich rechtfertigen zu müssen. Bereits heute berichten
Eltern behinderter Kinder vor der Hintergrund zunehmender
PND von steigender Angst vor Diskriminierung.

Das gesellschaftliche Bild vom Menschen mit Erkrankungen
und Behinderungen ist oft unausgewogen. Menschen mit
körperlichen und intellektuellen Beeinträchtigungen dürfen
nicht ausschließlich mit Leid verbunden oder gar darauf re-

Statt den Ausweg in einer Auswahl nach genetischen Quali-
tätsmerkmalen zu suchen, muss es vielmehr Ziel sein, Men-
schen mit schweren Krankheiten und Behinderungen und
ihren Angehörigen ein weitestgehend normales und gleich-
berechtigtes Leben zu ermöglichen. Hierfür bedarf es um-
fassender gesellschaftlicher Bemühungen im Bereich der
Antidiskriminierung, Barrierefreiheit und angemessener
Maßnahmen zur individuellen Unterstützung. Diese Bemü-
hungen dürfen nicht dadurch konterkariert werden, dass der
Staat die vorgeburtliche Verhinderung bestimmter Erkran-
kungen und Behinderung ermöglicht und damit zur gesell-
schaftlich akzeptablen Handlungsweise erklärt.

b) Begrenzung der PID auf Ausnahmefälle nicht möglich

Nach internationalen Erfahrungen kann nicht davon ausge-
gangen werden, dass selbst eine strenge Begrenzung der PID
auf bestimmte medizinische Ausnahmefälle auf Dauer auf-
recht erhalten bliebe. Nicht zuletzt die Erfahrungen mit der
PND zeigen, dass aus einer anfänglichen Ausnahme für be-
stimmte Risikopaare inzwischen eine fast selbstverständli-
che Untersuchungsabfolge geworden ist. Ein Grund dafür ist
auch das Arzthaftungsrecht, also die Haftung des Arztes für
Unterhaltskosten hinsichtlich eines ungewollten Kindes bei
fehlerhafter genetischer Beratung („Kind-als-Schaden“-Pro-
blematik, hierzu BGH NJW 1997, 1635, 1638; Wagner in:
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,
5. Aufl. 2009, § 823 Rn. 86 ff.; Picker AcP 195 (1995), 483,
501 ff.). Dies hat zur Folge, dass Schwangerschaften in der
Praxis oft schon beim nur eventuellen Vorliegen vergleichs-
weise weniger schwer wiegender Behinderungen wie Tri-
somie 21 (Down-Syndrom) beendet werden.

Auch die reproduktionsmedizinischen Zentren hätten im
Falle einer Zulassung der PID aus wirtschaftlichen Überle-
gungen sowie Gesichtspunkten der Forschung und Qualitäts-
sicherung ein Eigeninteresse an einer Ausweitung der Indi-
kationen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Argu-
mente, die eine Kostenersparnis ins Feld führen, auch den
Diskurs in Deutschland beeinflussen könnten. Wie real sol-
che Überlegungen sind, zeigen Erwägungen der Stadtver-
waltungen von Kopenhagen und Frederiksberg (Dänemark)
aus dem Jahr 2003: Über freiwillige und flächendeckende
vorgeburtliche Untersuchungen sollte erreicht werden, dass
von den durchschnittlichen zwölf Babies mit Down-Syn-
drom nur noch zwei im Jahr geboren werden. Die Stadtpoli-
tiker erhofften sich dadurch Einsparungen von rund 300 000
Euro im Jahr (Wolf-Stiegemeyer in: Lebenshilfe-Zeitung 2/
2003 vom 15. Juni 2003; Kristeligt Dagblad vom 28. März
2003). In den USA wurden Berechnungen angestellt, wie
man 45 Mio. US-Dollar pro Jahr an Behandlungskosten für
1 000 Menschen mit Mukoviszidose auf lange Sicht einspa-
ren könnte, indem Eltern, die diese Krankheit vererben
könnten, ihre Kinder nur noch nach künstlicher Befruchtung
inklusive PID bekommen sollten. In Israel wurde PID z. B.
bei Morbus Gaucher zugelassen, um die sonst sehr teure me-
dikamentöse aber erfolgsversprechende Behandlung zu ver-
meiden. Auch das Aussortieren von Veranlagungen, die
nicht zwangsläufig zu einer Erkrankung führen müssen, wird
in einigen Ländern in Erwägung gezogen oder bereits prak-
tiziert. In Großbritannien wurde PID bereits dazu verwendet,
weibliche Embryonen mit dem sog. Brustkrebsgen BRCA
duziert werden. Vielmehr sind sie selbstverständlicher Aus-
druck menschlicher Vielfalt.

auszuschließen. In Belgien und den USA wurde zudem eine
Ausweitung auf erblich bedingte Adipositas diskutiert.

Drucksache 17/5450 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

II.

Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf soll der vor der
Entscheidung des BGH vom 6. Juli 2010 nach der vorherr-
schenden Meinung in Rechtswissenschaft und Praxis gel-
tende Rechtszustand wiederhergestellt und damit insbeson-
dere die für die medizinische Wissenschaft und Praxis erfor-
derliche Rechtsklarheit geschaffen werden.

Im Einzelnen werden folgende Änderungen des GenDG vor-
geschlagen:

1. In § 2 Absatz 2 wird der Anwendungsbereich des GenDG
auf die vor Beginn der Schwangerschaft durchgeführte
PID erweitert.

2. In § 3 wird der Begriff des Embryos entsprechend der
Definition in § 8 Absatz 1 ESchG für das GenDG defi-
niert. Zudem wird klargestellt, dass die vorgeburtliche
Risikoabklärung i. S. d. § 3 Nummer 3 sich auf vorge-
burtliche Untersuchungen an Embryonen während der
Schwangerschaft bezieht.

3. In § 15 wird klargestellt, dass sich die dort erwähnten ge-
netischen Untersuchungen ausschließlich auf Embryonen
und Föten während der Schwangerschaft beziehen.

4. In § 15a wird ein Verbot der PID verankert.

5. Dieses Verbot wird in § 25 Absatz 4 strafbewehrt. Für die
betroffenen Paare wird eine Strafbarkeit ausgeschlossen.

Weitere Vorschriften des GenDG, die sich auf genetische Un-
tersuchungen an Embryonen beziehen (Aufklärung bei vor-
geburtlicher Untersuchungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2
GenDG, Genetische Beratung nach § 10 GenDG) betreffen
schon aufgrund des Regelungszusammenhangs und ihrer
systematischen Stellung ausschließlich Untersuchungen an
Embryonen während der Schwangerschaft. Der weitere An-
wendungsbereich des GenDG bleibt daher unverändert.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des GenDG)

Das GenDG stellt eine für ein Verbot der PID geeigneten
Regelungsstandort dar. Es verfolgt primär den Zweck, die
staatliche Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der
Würde des Menschen zu wahren (§ 1) sowie die Wahrung
des Gleichheitssatzes durch die Verhinderung genetischer
Benachteiligungen sicherzustellen (Bundestagsdrucksache
16/10532, S. 19). Dazu dient auch der Ausschluss bestimm-
ter genetischer Untersuchungen. Nach § 15 Absatz 1 sollen
genetische Untersuchungen, mit denen das Vorliegen gene-
tischer Eigenschaften des Embryos oder Fötus, die ohne Be-
deutung für eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung
des Embryos sind, ausgeschlossen werden (Bundestags-
drucksache 16/10532, S. 32). Das Verbot vorgeburtlicher
genetischer Untersuchungen auf spätmanifestierende Er-
krankungen nach § 15 Absatz 2 dient auch der Verhinderung
von Schwangerschaftsabbrüchen (Bundestagsdrucksache
16/12713, S. 40).

Der vorliegende Gesetzesentwurf knüpft an diese Systema-
tik an, indem er primär das Verbot einer genetischen Unter-
suchungsmethode regelt. Sein Ziel ist es die Gewinnung

Grundlage zu verhindern. Das GenDG bietet damit nach sei-
nem Gesetzeszweck die für ein Verbot der PID als geneti-
scher Untersuchungsmethode geeignete Regelungsmaterie.

1. Erweiterung des Anwendungsbereiches des GenDG
in § 2 Absatz 2

Der Anwendungsbereich des GenDG ist nach der bisherigen
Regelung in § 2 Absatz 1 auf Untersuchungen „während der
Schwangerschaft“ beschränkt. Da im Falle einer in-vitro-
Fertilisation der Beginn der Schwangerschaft erst mit dem
Einsetzen des Embryos gesehen werden kann (EuGH, Urteil
vom 26. Februar 2008 – C-506/06 (Sabine Mayr/ Bäckerei
und Konditorei Gerhard Flöckner OHG, Rn. 41 f.), ist der
Anwendungsbereich des GenDG auf die vor Beginn der
Schwangerschaft durchgeführte PID zu erweitern. Die gebo-
tene Erweiterung wird durch die Aufhebung der Begrenzung
auf Untersuchungen während der Schwangerschaft erreicht.

2. Definition des Embryos

Die vorgeschlagene Definition des Embryos entspricht der
bestehenden gesetzlichen Definition in § 8 Absatz 1 ESchG.
Damit wird die für die Praxis erforderliche Rechtsklarheit
erreicht. Durch die Ergänzung des § 3 Nummer 3 wird klar-
gestellt, dass sich die dort definierte vorgeburtliche Risiko-
abklärung ausschließlich auf Embryonen während der
Schwangerschaft bezieht.

3. Präzisierung der Reichweite vorgeburtlicher gene-
tischer Untersuchungen in § 15 GenDG

In § 15 Absatz 1 und 2 wird klargestellt, dass sich die dort
erwähnten genetischen Untersuchungen ausschließlich auf
Embryonen und Föten während der Schwangerschaft bezie-
hen. Untersuchungen im Rahmen der PID werden somit von
§ 15 nicht erfasst.

4. Verbot der Durchführung der PID

Durch den neugeschaffenen § 15a wird systemkonform ein
Verbot der PID eingefügt. Die gesetzliche Definition der PID
orientiert sich an der in der medizinischen Wissenschaft und
Praxis vorherrschenden Begriffsbestimmung (etwa Pschy-
rembel Klinisches Wörterbuch, 262. Aufl. 2010: „Entnahme
und Untersuchung einer Zelle eines durch In-vitro-Fertilisa-
tion entstandenen Embryos vor der Übertragung in die Ge-
bärmutter; Ziel ist der Transfer von Embryonen ohne ererbte
Gendefekte“).

5. Strafbewehrung

In § 25 wird in Absatz 1 ein neuer Absatz 4 angefügt, der
eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot der PID nach § 15
Absatz 2 Satz 2 unter Strafe stellt. Die Strafandrohung ent-
spricht damit dem bereits festgelegten Strafrahmen für ver-
botene Untersuchungsmethoden nach § 25 Absatz 1, mit der
Möglichkeit der Strafschärfung nach Absatz 2. Dies ent-
spricht der bisherigen gesetzlichen Systematik, da primär die
Vornahme einer verbotenen Untersuchungsmethode strafbe-
wehrt wird. Der Strafausschließungsgrund für die beteiligten
Paare orientiert sich an der Regelung des § 1 Absatz 3 ESchG
(Bundestagsdrucksache 11/5460, S. 11). Wie dort besteht aus
Sicht des Gesetzgebers kein Bedürfnis, insbesondere Teil-
nahmehandlungen der betroffenen Paare strafrechtlich zu er-
bestimmter genetischer Erkenntnisse auszuschließen und
damit diskriminierende Auswahlentscheidungen auf dieser

fassen. Diese befinden sich regelmäßig in einer schwierigen
persönlichen Lage. Die gebotene staatliche Unterstützung für

Deutscher Bundestag – 17. rucksache 17/5450
Wahlperiode – 11 – D

die Betroffenen würde durch eine Strafandrohung konter-
kariert. Im Interesse des Rechtsgüterschutzes genügt es,
diejenigen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, die
als Ärzte, Biologen oder als Angehörige der Heilberufe diese
Untersuchungsmethode anwenden und die Folgen in ihrer
vollen Tragweite zu erkennen vermögen.

Durch die systematische Stellung wird klargestellt, dass ein
Antragserfordernis gemäß § 25 Absatz 3 nicht besteht.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Wegen der durch die Entscheidung des BGH entstanden
Rechtsunsicherheit ist eine unverzügliche Geltung der neu-
geschaffenen Regelung erforderlich.

Autoren

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