Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.09.2016, Az. 2 BvR 890/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 5882

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

AUSLAND STRAFRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT MENSCHENWÜRDE GRUNDRECHTE STRAFVERFAHREN

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Teils unzulässige im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung eines aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in der Bundesrepublik festgenommenen Ausländers - zu Fällen, in denen der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit im Prozessrecht des ersuchenden Staates - hier: Vereinigtes Königreich - nicht in demselben Umfang wie im deutschen Strafverfahren gewährleistet ist


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Auslieferung an das [X.] zum Zwecke der Strafverfolgung. Er macht geltend, dass sein Schweigerecht dort nicht gewährleistet sei.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist [X.] und [X.] St[X.]tsangehöriger mit Wohnsitz in [X.]. Er wurde am 4. Februar 2016 aufgrund eines [X.]n Haftbefehls des [X.] vom 12. Dezember 2007 in [X.] festgenommen und befindet sich seither in Haft.

3

2. Dem [X.]n Haftbefehl liegt ein Haftbefehl des [X.] vom 13. April 2007 zugrunde. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, am 26. April 1993 in [X.] [X.] erschossen zu haben. Zuvor soll er ihn - zusammen mit drei Komplizen - unter dem Vorwand, ihm eine größere Menge Cannabis verkaufen zu wollen, bei dem es sich in Wahrheit um [X.] gehandelt habe, an den Tatort gelockt haben. Sodann soll er ohne Vorwarnung zu dem Fahrzeug des Opfers gelaufen sein und durch das Fahrzeugfenster auf das Opfer geschossen haben, das seinen Verletzungen erlag; nach dem Recht des ersuchenden St[X.]tes strafbar als Mord, Besitz einer Schusswaffe mit der Absicht der Begehung einer schweren Straftat, Verabredung zum Betrug und Angebot der Lieferung einer kontrollierten Droge. In dem [X.]n Haftbefehl wird weiter ausgeführt, dass zwei der bereits verurteilten Mittäter bereit seien, als Belastungszeugen gegen den Beschwerdeführer auszusagen.

4

3. Mit Schriftsatz vom 3. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer bei dem [X.], seine Auslieferung für unzulässig zu erklären.

5

Das für die Anerkennung und Vollstreckung des [X.]n Haftbefehls notwendige Vertrauen in die Rechtsst[X.]tlichkeit des ersuchenden St[X.]tes sei nicht gegeben. Insbesondere werde das dem Beschwerdeführer zustehende Schweigerecht im [X.] nicht gewährleistet. Zwar könne sich der Beschuldigte dort entscheiden, nicht zu dem Tatvorwurf auszusagen. Diese Entscheidung sei aber frühzeitig und oft schon vor der Gewährung von Akteneinsicht zu treffen und könne sich dann im Lauf des Verfahrens zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Berufe sich der Beschuldigte zunächst auf sein Schweigerecht und mache er später gleichwohl Angaben zur Sache, könne dies zu seinen Lasten gewertet werden. Er sei daher nicht frei in seiner Entscheidung, ob er sich zur Sache einlassen wolle.

6

Zudem sei zu berücksichtigen, dass das [X.] generelle Vorbehalte zur Anwendung der [X.] formuliert habe. Außerdem habe sich das [X.] ausdrücklich nicht zu den von den Mitgliedst[X.]ten in Konkretisierung des Art. 48 [X.] festgelegten Mindeststandards bekannt, insbesondere nicht zu der Richtlinie ([X.]) 2016/343 des [X.] und des Rates über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren. In Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie hätten die Mitgliedst[X.]ten das Schweigerecht des Beschuldigten anerkannt. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei das gegenseitige Vertrauen, das die Grundlage für die Vollstreckung eines [X.]n Haftbefehls bilde, erschüttert. Das im [X.] geführte Verfahren biete keine Gewähr für die Einhaltung des Schweigerechts, das in Art. 1 [X.] verankert sei und als Mindeststandard der [X.] im Rechtsraum der [X.] gelten müsse.

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Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass die [X.] Strafverfolgungsbehörden den Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Unrecht strafrechtlich verfolgt hätten. Zudem seien die in dem Haftbefehl genannten Zeugen Informanten der Polizei aus der [X.] Drogenszene. Einer dieser Zeugen sei nachweislich in eine Korruptionsaffäre verstrickt gewesen.

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4. Mit Schriftsatz vom 4. März 2016 ergänzte der Beschwerdeführer seinen Vortrag. Er erklärte, dass die Rechtslage im [X.] in Bezug auf das Schweigerecht dramatischer sei als bisher angenommen. Maßgeblich sei § 35 des [X.], der in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zur Anwendung kommen werde. Danach könne das Gericht bei der Beweiswürdigung nachteilige Schlüsse in Bezug auf die Schuld des Angeklagten allein aus dem Umstand ziehen, dass er keine Fragen beantworte oder sich weigere, zur Sache auszusagen. Dies heble das Schweigerecht aus und verstoße gegen den aus Art. 1 Abs. 1 [X.] folgenden Grundsatz, der es verbiete, den Menschen zum bloßen Objekt eines st[X.]tlichen Verfahrens herabzuwürdigen. Der Angeklagte könne nicht frei entscheiden, ob er sich zur Sache äußere oder nicht. In jedem Fall werde er zum Beweismittel gegen sich selbst gemacht.

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5. Mit Beschluss vom 29. März 2016 ordnete das [X.] die Fortdauer der Auslieferungshaft an und führte aus, dass mit Blick auf den Beschluss des [X.] vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91, juris, Rn. 10) kein Anlass zu der Annahme bestehe, dass aus § 35 [X.] ein Auslieferungshindernis folge. Ungeachtet dessen bitte der Senat die Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.], bei den Behörden des [X.]s anzufragen, ob die Norm im Falle des Beschwerdeführers Anwendung finde und ob gegebenenfalls die Nichtanwendung der Norm zugesichert werden könne. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betreffe die Frage des Tatverdachts, der im Auslieferungsverfahren regelmäßig nicht zu prüfen sei. Umstände, die ausnahmsweise Anlass für eine Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 [X.] geben könnten, lägen nicht vor.

6. Mit Schreiben vom 5. April 2016 teilten die Behörden des [X.]s mit, dass § 35 [X.] in dem Verfahren des Beschwerdeführers anwendbar sei. Eine Nichtanwendung der Vorschrift könne nicht zugesichert werden, da hierüber [X.] entscheiden könne.

7. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. April 2016 erklärte das [X.] die Auslieferung des Beschwerdeführers an das [X.] für zulässig und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an.

Das [X.] führte unter anderem aus, der Auslieferung stehe nicht entgegen, dass gemäß § 35 [X.] das Schweigen des Angeklagten und die Nichtbeantwortung einzelner Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil gewertet werden könnten. Dies stelle keine im Rahmen des § 73 [X.] beachtliche Verletzung völkerrechtlicher Mindeststandards dar. Zur Begründung seiner Auffassung verwies der Senat auf den Beschluss des [X.] vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91, juris, Rn. 10), der die wortlautidentische Vorschrift des § 4 [X.] ([X.]) Order 1988 zum Gegenstand gehabt habe. § 38 Abs. 3 [X.] stelle klar, dass das in § 35 genannte Verhalten des Angeklagten nicht alleinige Grundlage einer Verurteilung sein könne.

II.

1. Mit seiner [X.]beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des [X.]s vom 21. April 2016. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.].

Das [X.] habe die Reichweite des Grundsatzes der [X.] und des Schweigerechts verkannt. Das aus dem Grundsatz der [X.] herrührende Schweigerecht des Angeklagten sowie die Pflicht des Gerichts, das Schweigen des Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung außer [X.] zu lassen, gehörten zur [X.]identität der [X.]. Im Falle einer Auslieferung an das [X.] sei dieses Recht aufgrund von § 35 [X.] nicht gewährleistet, da diese Vorschrift einem Gericht oder einer Jury die Möglichkeit eröffne, aus dem Schweigen des Angeklagten Schlüsse auf seine Schuld zu ziehen. Dies stehe im Gegensatz zu der Stellung des Schweigerechts in der [X.] Rechtsordnung, wie sie durch die ständige Rechtsprechung des [X.] und des [X.] ausgebildet worden sei.

Entscheidungen in Auslieferungsverfahren im Rahmen des [X.]n Haftbefehls unterlägen zwar grundsätzlich nur eingeschränkter verfassungsgerichtlicher Kontrolle. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verpflichte grundsätzlich jeden Mitgliedst[X.]t der [X.], einen von einem anderen Mitgliedst[X.]t ausgestellten Haftbefehl zu vollstrecken. In seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 habe das [X.] allerdings klargestellt, dass es im Wege der [X.] den gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz uneingeschränkt und im Einzelfall gewährleiste. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens könne nur so lange Geltung beanspruchen, wie das Vertrauen nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert werde. Bei entsprechenden Anhaltspunkten seien die nationalen Justizbehörden unionsrechtlich berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der rechtsst[X.]tlichen Anforderungen zu prüfen, selbst wenn der [X.] Haftbefehl den formalen Anforderungen genüge.

Der Grundsatz der [X.] sei verfassungsrechtlich geschützt. Das daraus folgende Schweigerecht des Beschuldigten gehöre seit Langem zu den anerkannten Grundsätzen des Strafprozesses; es werde in Art. 14 des [X.] über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 ausdrücklich gewährleistet. In der Rechtsprechung werde der Grundsatz der [X.] und das daraus folgende Schweigerecht des Beschuldigten als selbstverständlicher Ausdruck einer rechtsst[X.]tlichen Grundhaltung bezeichnet, die auf dem Leitgedanken der [X.]ung der Menschenwürde beruhe. In der Literatur werde das Verbot des Selbstbezichtigungszwangs als eine durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] gebotene Wertentscheidung zugunsten des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten gewürdigt, hinter dem das Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit zurücktreten müsse; die Menschenwürde gebiete, dass der Beschuldigte frei darüber entscheiden könne, ob er als Werkzeug zur Überführung seiner selbst benutzt werde. Das [X.] habe wiederholt betont, dass der Schutz, den der Beschuldigte durch den Grundsatz der [X.] genieße, nicht dadurch entwertet werden dürfe, dass er befürchten müsse, sein Schweigen werde bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil verwendet. Dabei werde das Schweigerecht verfahrensrechtlich ergänzt und abgesichert durch den aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip hergeleiteten Anspruch auf ein faires Verfahren. Das Schweigen als solches dürfe im Strafverfahren jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz verwendet werden, wenn der Beschuldigte die Einlassung zur Sache im Ermittlungsverfahren oder während der Hauptverhandlung vollständig verweigere. Das Schweigerecht stelle sich somit anerkanntermaßen vor allem auch als Ausdruck der Subjektstellung des Beschuldigten dar, der in dem gegen ihn gerichteten Strafprozess nicht zum Werkzeug - mithin zum Objekt - gemacht werden dürfe. Das Schweigerecht schütze damit die Menschenwürde des Beschuldigten. Daraus folge zum einen, dass eine gerichtliche Feststellung, die unter Missachtung dieses Rechts aus dem Schweigen des Beschuldigten nachteilige Schlüsse auf seine Schuld ziehe, die Freiheit des Willens des Beschuldigten verletze, sich zu dem gegen ihn gerichteten Vorwurf zu äußern oder zu schweigen. Zum anderen verstoße sie gegen das ebenfalls in Art. 1 [X.] verankerte [X.]; denn es gebe keinen Erfahrungssatz, wonach der Unschuldige rede und der Schuldige schweige.

Im [X.] sei ein Schweigerecht für den Beschuldigten mit dem in [X.] von der Verfassung geschützten Kerninhalt nicht existent. Zwar könne der Beschuldigte entscheiden, nicht zu dem Tatvorwurf auszusagen. Insofern bestehe ein Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot hinsichtlich erzwungener Aussagen. Das [X.] Recht eröffne dem Gericht oder der Jury in § 35 [X.] jedoch ausdrücklich die Möglichkeit, im Rahmen der Beweiswürdigung aus dem Schweigen des Angeklagten Schlüsse auf dessen Schuld zu ziehen. Die Aushöhlung der [X.] und des Schweigerechts durch § 35 [X.] sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht begrenzt worden.

Durch § 34 [X.] würden der Grundsatz der [X.] und das Schweigerecht darüber hinaus weiter aufgeweicht, indem dem Beschuldigten eine faktische Mitwirkungs- und Prozessförderungspflicht auferlegt werde. Danach könne zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn er versäumt habe, frühzeitig auf Tatsachen hinzuweisen, die für seine spätere Verteidigung in einem Strafverfahren von Bedeutung sein könnten. Ziel dieser Regelung sei es, den Beschuldigten davon abzuhalten, bis zum Ende des Verfahrens eine neue Verteidigung "herbeizuerfinden", und ihn dazu zu bewegen, frühzeitig seine Verteidigungsstrategie offenzulegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien Rückschlüsse zum Nachteil des Beschuldigten selbst dann zulässig, wenn sein Rechtsbeistand ihm zum Schweigen geraten habe. Auch § 34 [X.] werde in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren zur Anwendung kommen. Es drohe daher eine Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren, die ihn zum bloßen Objekt des Verfahrens mache.

Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass nach § 38 Abs. 3 des Gesetzes eine Verurteilung nicht allein auf das Schweigen des Angeklagten gestützt werden dürfe. Bei der gegebenen Rechtslage sei der Beschuldigte von vornherein einem enormen [X.] ausgesetzt, da er Angst haben müsse, seine Lage durch Schweigen zu verschlechtern. Deshalb existiere keine autonome Wahlmöglichkeit zwischen Schweigen oder Aussage. Im Übrigen reiche bereits die Existenz eines einzigen zusätzlichen Beweismittels aus, um den Anwendungsbereich der §§ 34 ff. [X.] zu eröffnen.

Eine Studie zu den Auswirkungen des [X.] zeige, dass die genannten Regelungen deutliche, insbesondere auch prozesstaktische Auswirkungen für die Anklage und die Verteidigung hätten. So hätten Verteidiger eine höhere Einlassungsbereitschaft bei Angeklagten beobachten können. Die Verteidigungstaktik habe sich dahingehend geändert, dass Beschuldigten nur noch dann geraten werde zu schweigen, wenn zu befürchten sei, dass eine etwaige Einlassung einem Kreuzverhör nicht standhalten könnte. Zudem sei es für die Verteidigung kaum noch möglich, in einem späteren Verfahrensstadium Beweisanträge zu stellen oder Beweismittel vorzulegen, da ein solches Verhalten ebenfalls zu Lasten des Angeklagten gewürdigt werden dürfe.

Im konkreten Fall des Beschwerdeführers sei absehbar, dass die genannten Vorschriften eine zentrale Bedeutung erlangen würden. Angesichts der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und der Beweislage werde sich dieser auf sein Schweigerecht berufen. Der Ausgang des Verfahrens werde daher von der Würdigung der Aussagen der in dem Haftbefehl genannten Zeugen sowie des Schweigens des Beschwerdeführers abhängen.

Soweit sich das [X.] zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf den Beschluss des [X.] vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91, juris) berufen habe, vermöge dies in Anbetracht der seitdem erfolgten europarechtlichen Entwicklungen und der seitdem geänderten Rechtsprechung des [X.] nicht zu überzeugen. Zwar betreffe der zitierte Beschluss einen bei oberflächlicher Betrachtung vergleichbaren Fall. Das dort verfahrensgegenständliche Gesetz sei mit dem hier einschlägigen § 35 [X.] weitgehend wortgleich. Das [X.] verkenne jedoch, dass die Entscheidung zeitlich nicht nur vor der Gründung der [X.] und der damit verbundenen Vielzahl an europarechtlichen Veränderungen ergangen sei, sondern vor allem auch vor der den Grundsatz der [X.] und das Schweigerecht ausgestaltenden Rechtsprechung des [X.] sowie einer maßgeblichen Veränderung des völkerrechtlichen Mindeststandards. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass das [X.] an der Entscheidung vom 22. Juni 1992 festhalten werde. Im Übrigen habe das [X.] in dieser Entscheidung die Auslieferung nur für zulässig erachtet, weil von den [X.] Behörden zugesichert worden sei, dass die streitgegenständliche Vorschrift nicht angewandt würde, und zudem eine gefestigte Beweislage vorgelegen habe. Im vorliegenden Fall sei dagegen eine insgesamt unberechtigte Strafverfolgung zu besorgen. Zum einen sei der Beschwerdeführer im [X.] schon mehrfach zu Unrecht schwerer Straftaten beschuldigt worden. Zum anderen sei einer der Zeugen in eine Korruptionsaffäre verstrickt gewesen.

Zwar stünden §§ 34, 35 [X.] nicht per se in Widerspruch zu Art. 6 [X.]; vielmehr habe der [X.] Gerichtshof für Menschenrechte bisher auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt. Der Menschenrechtsausschuss der [X.] habe jedoch festgestellt, dass die Regelungen im [X.] gegen Art. 14 des [X.] über bürgerliche und politische Rechte verstießen. Dass der Grundsatz der [X.] zu den völkerrechtlichen Mindeststandards gehöre, lasse sich zudem daran ersehen, dass er auch in Verfahren vor den Ad-hoc-Strafgerichtshöfen der [X.] und dem [X.] gewährleistet werde. Die Regelungen des [X.] entsprächen auch nicht den Rechtstraditionen des Common Law.

Schließlich habe sich das [X.] ausbedungen, nicht an die durch die [X.][X.] und ([X.]) 2016/343 etablierten [X.] Mindeststandards für Strafverfahren gebunden zu sein. Das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedst[X.]ten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage seien, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und in der [X.] anerkannten Grundrechte zu bieten, und der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung seien massiv gestört, wenn ein Mitgliedst[X.]t - wie hier das [X.] - zu erkennen gebe, im Hinblick auf [X.] nicht am [X.] Mindeststandard teilnehmen zu wollen. Auch wenn die Richtlinie ([X.]) 2016/343 erst bis zum 1. April 2018 umzusetzen sei, sei bereits die Ankündigung der Nichtumsetzung geeignet, das Vertrauen der [X.] in die für den Auslieferungsverkehr nach den Regelungen des [X.]n Haftbefehls erforderliche Einhaltung der rechtsst[X.]tlichen Garantien zu erschüttern. Darüber hinaus ließen auch die aktuellen Entwicklungen im [X.] weitere Erosionen des grundsätzlich zwischen den Mitgliedst[X.]ten bestehenden Vertrauens in die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsst[X.]tlichkeit und des Menschenrechtsschutzes besorgen.

2. Mit Beschluss vom 29. April 2016 hat das [X.] auf Antrag des Beschwerdeführers eine einstweilige Anordnung erlassen und die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des [X.]s bis zu einer Entscheidung über die [X.]beschwerde, längstens für die Dauer von zehn Tagen, einstweilen ausgesetzt. Mit Beschluss vom 6. Mai 2016 ist die einstweilige Anordnung für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt worden.

3. Die [X.]er [X.] hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind vom [X.] beigezogen worden.

III.

Die [X.]beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen aus § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Weder hat die [X.]beschwerde grundsätzliche Bedeutung, da die entscheidungserheblichen Fragen durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt sind (vgl. [X.] 90, 22 <24>; 96, 245 <248>), noch ist eine Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt, da die [X.]beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>). Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Die [X.]beschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass seine Auslieferung mit Blick auf § 34 [X.] unzulässig sei. Der Zulässigkeit steht insoweit der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Nach diesem Grundsatz muss ein Beschwerdeführer das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird. Er muss alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; 134, 106 <115 Rn. 27>; stRspr).

Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer mit Blick auf sein Vorbringen zu § 34 [X.] nicht gerecht geworden. Zwar hat er in seinem Schriftsatz an das [X.] vom 3. März 2016 Ausführungen gemacht, die der Sache nach den Regelungsgehalt dieser Vorschrift zum Gegenstand haben dürften. Die Vorschrift selbst hat er jedoch nicht genannt. Vielmehr hat er dem [X.] in seinem Schreiben vom Folgetag mitgeteilt, dass die Rechtslage in Bezug auf das Schweigerecht dramatischer sei als bislang angenommen und dass insoweit die Vorschrift in § 35 [X.] maßgeblich sei. Das [X.] hatte vor diesem Hintergrund keinerlei Veranlassung, sich mit § 34 dieses Gesetzes auseinanderzusetzen oder auch nur den Wortlaut dieser Vorschrift in Erfahrung zu bringen. Dementsprechend hat der Senat in der Folge lediglich Ermittlungen zu der von dem Beschwerdeführer genannten Vorschrift in § 35 angestellt.

2. Im Übrigen ist die [X.]beschwerde unbegründet, da die angegriffene Entscheidung nicht gegen die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] für [X.] erklärten Grundsätze der Verfassung verstößt.

a) Der Auslieferungsverkehr mit anderen Mitgliedst[X.]ten der [X.] ist durch den Rahmenbeschluss 2002/[X.] des Rates vom 13. Juni 2002 über den [X.]n Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedst[X.]ten ([X.] vom 18. Juli 2002, [X.] - [X.] -) zumindest teilweise unionsrechtlich determiniert. So zählt der Rahmenbeschluss - grundsätzlich abschließend (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2016, [X.] und [X.], [X.]/15, [X.]/15 [X.], Rn. 80) - bestimmte Gründe auf, aus denen die Vollstreckung eines [X.]n Haftbefehls abzulehnen ist oder abgelehnt werden kann (vgl. Art. 3 ff. [X.]). Die nach der Rechtsordnung des ersuchenden St[X.]tes zulässige Verwertung des Schweigens des Beschuldigten zu dessen Lasten ist im Rahmenbeschluss nicht als Ablehnungsgrund genannt. Dementsprechend sieht auch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einen solchen Ablehnungsgrund nicht ausdrücklich vor (vgl. §§ 81 ff. [X.]).

Durch das Unionsrecht determinierte Akte der [X.] öffentlichen Gewalt sind - wie [X.] der [X.] selbst - mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts grundsätzlich nicht am Maßstab der im Grundgesetz verankerten Grundrechte zu messen. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts findet - wie der Senat in einem ebenfalls die Vollstreckung eines [X.]n Haftbefehls betreffenden Verfahren klargestellt hat - seine Grenze jedoch in den durch Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] für [X.] erklärten Grundsätzen der Verfassung. Dazu gehören namentlich die Grundsätze des Art. 1 [X.]. Die Gewährleistung dieser Grundsätze ist daher auch bei der Anwendung unionsrechtlich determinierter Vorschriften durch die [X.] öffentliche Gewalt im Einzelfall sicherzustellen (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, [X.]149 <1150 Rn. 36>). Verletzt die Anwendung unionsrechtlich determinierter Vorschriften die von Art. 1 [X.] gewährleisteten Grundsätze, so kann dies im Rahmen eines [X.]beschwerdeverfahrens gerügt und festgestellt werden (vgl. [X.] 123, 267 <354>; [X.], Beschluss des [X.] vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, [X.]149 <1151 Rn. 43>).

Zwar ist einem Mitgliedst[X.]t der [X.] im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsst[X.]tlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Die [X.] Union bekennt sich zur [X.]ung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsst[X.]tlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören (vgl. Art. 2 [X.]V). Ihre Mitgliedst[X.]ten haben sich sämtlich der [X.]n Menschenrechtskonvention unterstellt. Soweit sie Unionsrecht durchführen, sind sie überdies an die Gewährleistungen der [X.] der Grundrechte gebunden (vgl. Art. 51 [X.]). Das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständige Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, bestehende [X.] auszuschöpfen oder positiv festzustellen, dass dem um Auslieferung ersuchenden Mitgliedst[X.]t hinsichtlich der Wahrung des von Art. 1 [X.] geforderten Mindeststandards vertraut werden kann. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wird jedoch dann erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle einer Auslieferung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten würden. Das über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidende Gericht trifft insoweit die Pflicht, Ermittlungen hinsichtlich der Rechtslage und der Praxis im ersuchenden Mitgliedst[X.]t vorzunehmen, wenn der Betroffene hinreichende Anhaltspunkte für solche Ermittlungen dargelegt hat (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, [X.]149 <1155 Rn. 73 f.>). Stellt sich danach heraus, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard vom ersuchenden Mitgliedst[X.]t nicht eingehalten wird, darf das zuständige Gericht die Auslieferung nicht für zulässig erklären (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2734/14 -, NJW 2016, [X.]149 <1155 Rn. 75>).

b) [X.]) Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung und die Aussagefreiheit des Beschuldigten (nemo tenetur se ipsum accusare) sind im Grundgesetz verankert. Sie sind notwendiger Ausdruck einer auf dem Leitgedanken der [X.]ung der Menschenwürde beruhenden rechtsst[X.]tlichen Grundhaltung (vgl. [X.] 133, 168 <201 Rn. 60>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 -, juris, Rn. 13). Der Grundsatz der [X.] ist zum einen im Rechtsst[X.]tsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsst[X.]tliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] umfasst (vgl. [X.] 80, 109 <119 ff.>; 109, 279 <324>; 110, 1 <31>; 133, 168 <201 Rn. 60, 236 f. Rn. 124>; vgl. aus der Kammerrechtsprechung [X.]K 14, 295 <303>; 20, 347 <351>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 -, juris, Rn. 13). Zum anderen ist der Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] anerkannt (vgl. [X.] 38, 105 <114 f.>; 56, 37 <41 ff.>; 95, 220 <241>; vgl. aus der Kammerrechtsprechung [X.]K 4, 105 <108>; 15, 457 <470 f.>; 16, 116 <117>; 17, 253 <264>; 18, 144 <150>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, juris, Rn. 13; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30 f.; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 31. März 2008 - 2 BvR 467/08 -, juris, Rn. 2; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/08 -, juris, Rn. 17 f.).

Der Grundsatz der [X.] umfasst das Recht des Beschuldigten auf [X.] und Entschließungsfreiheit im Strafverfahren. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. [X.] 109, 279 <324>; 133, 168 <201 Rn. 60>). Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt (vgl. [X.] 133, 168 <201 Rn. 60>). Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt die Würde des Menschen, dessen Aussage gegen ihn selbst verwendet wird (vgl. [X.] 56, 37 <41 f.>; [X.]K 4, 105 <108>; 15, 457 <471>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30). Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein ausnahmsloses Gebot, niemanden zu Auskünften oder sonstigen Handlungen zu zwingen, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart (vgl. [X.] 56, 37 <42, 49>; [X.]K 4, 105 <108>; 18, 144 <150>). Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre aber ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen (vgl. [X.] 56, 37 <49>; [X.]K 1, 156 <157>; 15, 457 <471>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 -, juris, Rn. 19). Dementsprechend gehört das Schweigerecht des Beschuldigten im Strafverfahren seit Langem zu den anerkannten Grundsätzen des [X.] Strafprozesses. Es wird zudem ausdrücklich durch Art. 14 Abs. 3 Buchstabe g des [X.] über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl 1973 II [X.]533) und durch das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 [X.] gewährleistet (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 25. Februar 1993, Nr. 10828/84, § 44; [X.] [GK], [X.] v. [X.], Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91, § 45; [X.] [GK], [X.], Urteil vom 10. März 2009, Nr. 4378/02, § 92). Steht dem Beschuldigten ein Schweigerecht zu, folgt hieraus auch, dass sein Schweigen jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden darf, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat, da ihn die Verwertung seines Schweigens mittelbar einem unzulässigen psychischen Aussagezwang aussetzte; anderenfalls würde das aus der Menschenwürde hergeleitete Schweigerecht des Beschuldigten entwertet (vgl. [X.]K 14, 295 <303>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2).

bb) Daraus, dass der Grundsatz der [X.] in der Menschenwürde wurzelt, folgt allerdings nicht, dass jede verfassungsrechtlich gewährleistete Ausprägung dieses Grundsatzes auch unmittelbar dem Schutz von Art. 1 [X.] unterfiele. Die Beachtung dieses Grundsatzes wird verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] sichergestellt. Nur wenn der unmittelbar zur Menschenwürde gehörende Kerngehalt der [X.] berührt ist, liegt auch eine Verletzung von Art. 1 [X.] vor. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Beschuldigter durch Zwangsmittel dazu angehalten würde, eine selbstbelastende Aussage zu tätigen und so die Voraussetzungen für seine strafgerichtliche Verurteilung zu schaffen. Dagegen folgt unmittelbar aus Art. 1 [X.] nicht, dass ein Schweigen des Beschuldigten unter keinen Umständen einer Beweiswürdigung unterzogen und gegebenenfalls zu seinem Nachteil verwendet werden darf. Dementsprechend hat das [X.] nicht beanstandet, dass in bestimmten Konstellationen des sogenannten Teilschweigens aus dem [X.] des Beschuldigten im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse zu dessen Nachteil gezogen werden (vgl. [X.]K 17, 223 <227>), obgleich auch in derartigen Fällen die [X.] berührt ist und ein gewisser [X.] entstehen kann. Vor dem Hintergrund, dass die [X.]ung der Menschenwürde eine Würdigung und Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Beschuldigten nicht unter allen Umständen verbietet, sind auch die Ausführungen der [X.] des [X.] in ihrem Beschluss vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91, juris, Rn. 10 f.) zu verstehen, wonach eine Auslieferung von [X.] wegen auch dann zulässig sein kann, wenn das Schweigen des Beschuldigten im ersuchenden St[X.]t als belastendes Indiz gewertet werden darf. Eine Auslieferung auf der Grundlage eines [X.]n Haftbefehls ist somit nicht schon dann unzulässig, wenn die [X.] im Prozessrecht des ersuchenden St[X.]tes nicht in demselben Umfang gewährleistet ist, wie dies von [X.] wegen im [X.] Strafverfahren der Fall ist. Vielmehr ist die Auslieferung erst dann unzulässig, wenn selbst der dem Schutz von Art. 1 [X.] unterfallende Kernbereich des [X.] nicht mehr gewährleistet ist.

c) Gemessen an diesen Maßstäben genügt der angegriffene Beschluss des [X.]s den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Entscheidung berührt keine durch Art. 1 [X.] gewährleisteten und in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] für [X.] erklärten Grundsätze.

[X.]) Das [X.] hat sich mit der Vorschrift in § 35 [X.] auseinandergesetzt und festgestellt, dass Schweigen und die Nichtbeantwortung einzelner Fragen nach dieser Regelung im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden könnten. Unter Verweis auf den Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91, juris) hat es hierin jedoch kein Auslieferungshindernis gesehen, da § 38 Abs. 3 desselben Gesetzes klarstelle, dass das in § 35 genannte [X.] nicht alleinige Grundlage einer Verurteilung sein könne.

Diese Bewertung hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Zwar wird die [X.], wie sie durch das Grundgesetz gewährleistet wäre, durch den [X.] eingeschränkt. Die Einschränkung berührt jedoch nicht den Kernbereich der [X.] und lässt daher keine Verletzung der unantastbaren Menschenwürde besorgen.

bb) Insbesondere wird das Schweigerecht des Beschuldigten durch § 35 [X.] nicht aufgehoben. Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte im ersuchenden St[X.]t von den Strafverfolgungsbehörden oder von einem Gericht zu einer Aussage gezwungen werden könnte, was mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vielmehr hat der Beschuldigte auch unter dem [X.] das Recht zu schweigen. Zwar unterliegt sein Schweigen unter Umständen der Beweiswürdigung und kann zu seinem Nachteil verwendet werden, wodurch mittelbar ein [X.] entstehen kann. Dies wiegt jedoch nicht so schwer wie ein Zwang zu einer Aussage oder gar zu einer Selbstbezichtigung.

Darüber hinaus hat das [X.] zu Recht darauf abgestellt, dass eine Verurteilung nach den Vorschriften des [X.] nicht allein auf das Schweigen des Beschwerdeführers gestützt werden kann (vgl. auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, juris, Rn. 11). Vielmehr kann das Schweigen nur neben weiteren Beweismitteln im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur Begründung einer Verurteilung herangezogen werden. Außerdem sieht das Gesetz nicht vor, dass das Schweigen des Beschuldigten stets als belastendes Indiz zu werten ist, sondern unterstellt sein [X.] einer freien Beweiswürdigung. Auch wenn die Regelung gleichwohl dazu führen kann, dass sich der Beschwerdeführer zu einer Aussage gedrängt fühlt, muss er doch keine Verurteilung allein aufgrund seines Schweigens fürchten. Vielmehr kann er unter Berücksichtigung der Beweislage im Übrigen abwägen, ob er eine Aussage tätigen möchte. Ein derartiger [X.], wie er unter Umständen auch im [X.] Strafprozess in bestimmten Konstellationen des sogenannten Teilschweigens entstehen kann, verletzt noch nicht die Menschenwürde.

cc) Schließlich ist anzumerken, dass die [X.] des [X.]n Gerichtshofs für Menschenrechte in einer Grundsatzentscheidung zum Schweigerecht mit ähnlichen Erwägungen eine Verletzung von Art. 6 [X.] in einem Fall verneint hat, in dem das Schweigen eines Angeklagten nach den Vorschriften der [X.] ([X.]) Order 1988 zu dessen Lasten verwertet worden war ([X.] [GK], [X.] v. [X.], Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91, §§ 44 ff.). Der Gerichtshof stützte seine Entscheidung insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer nicht daran gehindert worden sei, sein Schweigerecht auszuüben, und dass es im konkreten Fall angesichts der sonstigen Beweislage weder unfair noch unvernünftig gewesen sei, aus dem Schweigen des Beschwerdeführers Rückschlüsse zu dessen Nachteil zu ziehen. Seither entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Schweigerecht des Beschuldigten durch Art. 6 [X.] nicht absolut gewährleistet wird und es nicht von vornherein einen Verstoß gegen Art. 6 [X.] darstellt, wenn das Schweigen des Beschuldigten zu dessen Nachteil verwertet wird, sondern dass stets eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden muss (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 2. Mai 2000, Nr. 35718/97, §§ 55 ff.; [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 8. Oktober 2002, Nr. 44652/98, §§ 57 ff.; [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 7. April 2015, Nr. 16667/10, §§ 48 ff.). Auch wenn die Anforderungen aus Art. 6 [X.] in Bezug auf das Schweigerecht hinter den Gewährleistungen des Grundgesetzes zurückbleiben und der Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz durch die [X.] Menschenrechtskonvention nicht eingeschränkt werden darf (Art. 53 [X.]; vgl. [X.] 128, 326 <371>), bekräftigt die Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichwohl die Feststellung, dass eine Anwendung von § 35 [X.] zumindest keine Verletzung der unantastbaren Menschenwürde darstellt.

dd) Die Regelungen in § 35 [X.] mögen mithin mit dem [X.] und dem daraus abgeleiteten Schweigerecht, wie es nach der Rechtsprechung des [X.] im Grundgesetz umfassend geschützt ist, unvereinbar sein; sie verletzen aber noch nicht die für [X.] erklärten [X.]grundsätze, die bei einer [X.]beschwerde gegen eine auf einem [X.]n Haftbefehl beruhende Auslieferung - soweit diese unionsrechtlich determiniert ist - den alleinigen Prüfungsmaßstab des [X.] darstellen.

IV.

Mit Erlass dieses Beschlusses tritt die erstmals am 29. April 2016 erlassene und am 6. Mai 2016 verlängerte einstweilige Anordnung außer Kraft.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 890/16

06.09.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend KG Berlin, 21. April 2016, Az: (4) 151 AuslA 214/15 (29/16), Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 23 Abs 1 S 3 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 34 CJPOA GBR, § 35 CJPOA GBR, EGRaBes 584/2002

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.09.2016, Az. 2 BvR 890/16 (REWIS RS 2016, 5882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5882

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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