Bundessozialgericht, Urteil vom 07.04.2022, Az. B 5 R 35/21 R

5. Senat | REWIS RS 2022, 4023

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Verjährung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast nach § 225 Abs 1 SGB 6 - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht)


Leitsatz

Die Bestimmung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstV) in der bis zum 30.6.2020 geltenden Fassung, nach der die Verjährung des Erstattungsanspruchs mit Ablauf des Kalenderjahrs begann, in dem der Anspruch durch Anforderung des Rentenversicherungsträgers beim Träger der Versorgungslast fällig geworden ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der beklagte Träger der Beamtenversorgung gegenüber dem klagenden [X.] eine erst nach längerer Zeit angeforderte Erstattung von Rentenzahlungen, die auf einem Versorgungsausgleich beruhen, unter Berufung auf Verjährung oder Verwirkung ablehnen kann.

2

Die Ehe der beim klagenden [X.] versicherten S (im Folgenden: Versicherte) mit dem im Dienst des beklagten Freistaats stehenden Beamten W wurde im Jahr 2000 geschieden. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs begründete das Amtsgericht (Urteil vom 25.10.2000, rechtskräftig seit dem 19.12.2000) bei der [X.] ([X.]), die seit dem 1.10.2005 unter dem Namen der Klägerin fortgeführt wird (vgl Art 82 § 1 Satz 1 RVOrgG vom 9.12.2004, [X.]), für die Versicherte eine zusätzliche [X.] zu Lasten der Versorgungsansprüche ihres bisherigen Ehemanns gegenüber dem Beklagten in Höhe von 1393,15 DM zum Stichtag 31.8.1999. Die Versicherte bezog seit April 1993 eine zunächst jeweils befristet gewährte Rente wegen Erwerbsminderung. Ab dem 1.1.2001 zahlte die Klägerin diese Rente mit einem Zuschlag von 28,8497 Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich.

3

Bereits im Dezember 2000 hatte die [X.] gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch nach § 225 [X.] angemeldet und gebeten, bis zu einer Bezifferung in gesonderten [X.] keine Zahlungen zu leisten. Der Beklagte beglich die Ende 2004 von der [X.] bezifferten Erstattungsforderungen für die Jahre 2001 bis 2003. Mit Schreiben vom [X.] forderte die Klägerin den Beklagten auf, ua die in den Jahren 2004 bis 2015 an die Versicherte gezahlten, auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenleistungen in Höhe von 120 736,07 Euro zu erstatten. Der in dem Schreiben für insgesamt 781 Rentenempfänger geforderte Erstattungsbetrag belief sich auf 4 884 758,38 Euro. Der Beklagte erhob mit Schreiben vom 6.10.2017 zu sieben Fällen Einwendungen. Für die Versicherte berief er sich hinsichtlich des [X.] von 89 016,34 Euro für die Jahre 2004 bis 2012 auf Verjährung.

4

Die Klägerin hat wegen des für die Versicherte verweigerten [X.] am 23.10.2018 Leistungsklage erhoben. Das [X.] hat den Beklagten zur Zahlung von 89 016,34 Euro verurteilt (Urteil vom 28.8.2019). Die Berufung des Beklagten hat das L[X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Der Erstattungsanspruch sei nach § 2 Abs 4 Satz 1 iVm § 2 Abs 3 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs ([X.] - idF vom 9.10.2001, [X.]) nicht verjährt. Nach diesen Regelungen trete die Verjährung vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem der Erstattungsanspruch fällig geworden sei. Da der Anspruch "mit Eingang" der Erstattungsanforderung beim Beklagten im Januar 2017 fällig geworden sei, könne die Verjährung auch hinsichtlich der Forderungen für die Jahre 2004 bis 2012 erst mit Ablauf des Jahres 2021 eintreten. Die Bestimmungen der [X.] zur Fälligkeit und Verjährung des Erstattungsanspruchs seien durch die Ermächtigungsgrundlage in § 226 [X.] gedeckt. Eine analoge Anwendung der Ausschlussfrist in § 111 Satz 1 [X.]B X sei mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht möglich. Die Klägerin habe den Erstattungsanspruch auch nicht verwirkt.

5

Der Beklagte rügt mit seiner vom B[X.] zugelassenen Revision eine Verletzung insbesondere von § 2 [X.], von § 226 Abs 1 [X.] und von Art 20 Abs 3 GG. Ein wortlautgetreues Verständnis von § 2 Abs 3 iVm Abs 4 Satz 1 [X.] dahingehend, dass der [X.] die Verjährung der Erstattungsansprüche faktisch unendlich hinauszögern könne, sei vom Normgeber nicht beabsichtigt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass es sich um einen redaktionellen Fehler handele. Eine Auslegung in diesem Sinne sei zudem nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 226 [X.] gedeckt und widerspreche dem Gebot der Rechtssicherheit. Auch um [X.] zu den Regelungen in § 111 und § 113 Abs 1 Satz 2 [X.]B X zu vermeiden, müsse § 2 [X.] rechtsfortbildend im Wege einer teleologischen Reduktion des Wortlauts so ausgelegt werden, dass die Erstattungsansprüche entsprechend § 113 [X.]B X binnen vier Jahren ab Kenntnis verjährten. Jedenfalls sei hier Verwirkung eingetreten. Das hierfür erforderliche Umstandsmoment ergebe sich ua aus einem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 6.10.2009 in einem anderen Verfahren, in dem der Vorschlag, den Ausgang eines Musterverfahrens abzuwarten, abgelehnt und die Einrede der Verjährung aufrechterhalten worden sei.

6

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 26. Februar 2020 und des [X.] vom 28. August 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des Berufungsgerichts für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

A) Nachdem der 13. Senat, der die Revision mit Beschluss vom [X.] zugelassen hat, durch Erlass des [X.] vom [X.] geschlossen wurde (vgl § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 130 [X.] 1 Satz 2 GVG), ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] nunmehr der 5. Senat zuständig.

B) Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg (§ 170 [X.] 1 Satz 1 [X.]G). Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der [X.] verpflichtet ist, der [X.]lägerin die auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Aufwendungen für Rentenleistungen an die Versicherte auch für die Jahre 2004 bis 2012 zu erstatten. Die entsprechenden Erstattungsansprüche sind weder verjährt noch verwirkt.

1. Rechtsgrundlage der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche für die Jahre 2004 bis 2012 ist § 225 [X.] 1 Satz 1 [X.] (in der seit dem [X.] unverändert geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, [X.] 2261). Danach werden die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, von dem zuständigen Träger der [X.] erstattet. Der Anspruch ist nach § 225 [X.] 2 Satz 2 [X.] ausgeschlossen und wird nach [X.] 2 Satz 1 aaO durch einen Anspruch auf Beitragszahlung ersetzt, sofern der Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten [X.] vom Hundert der bei Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße (vgl § 18 [X.]B IV) nicht übersteigt. Ein solcher "Bagatellfall" liegt hier nicht vor. Die vom Amtsgericht (Familiengericht) übertragene [X.] 1395,15 [X.] überschritt den Wert von 1 vom Hundert der zum Ende der Ehezeit (vgl § 1587 [X.] 2 [X.] in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung; nunmehr § 3 [X.] 1 [X.]) im Jahr 1999 maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße (4410 [X.] - vgl § 2 [X.] 1 der [X.] vom 18.12.1998, [X.] 3823), mithin den hier einschlägigen Grenzbetrag von 44,10 [X.], deutlich.

Den Wert der hier allein streitbefangenen Rentenleistungen, die in den Jahren 2004 bis 2012 an die Versicherte gezahlt wurden und auf Anwartschaften aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich beruhten, hat die [X.]lägerin im [X.] vom [X.] mit 89 016,34 Euro beziffert. Der [X.] stellt die auch vom [X.] in seiner Entscheidung in dieser Höhe zugrunde gelegte Forderung (vgl § 163 [X.]G) nicht in Frage, sondern beruft sich insoweit ausschließlich auf Verjährung und Verwirkung.

2. Dem [X.]n steht kein Recht zur Leistungsverweigerung wegen Verjährung der streitbefangenen Ansprüche zu (vgl § 214 [X.] 1 [X.]). Die Erstattungsansprüche der [X.]lägerin für die von ihr in den Jahren 2004 bis 2012 an die Versicherte erbrachten Rentenleistungen sind nicht verjährt. Zwar hat der [X.] als Reaktion auf die Anforderung des Erstattungsbetrags bereits mit dem am 27.11.2017 bei der [X.]lägerin eingegangenen Schreiben vom 6.10.2017 die Einrede der Verjährung erhoben. Weder zu diesem [X.]punkt noch bei [X.]lageerhebung (vgl § 204 [X.] 1 [X.]) war aber Verjährung eingetreten.

a) Für die auf § 225 [X.] 1 [X.] beruhenden Erstattungsansprüche bestimmte § 2 [X.] 4 Satz 1 [X.] in der bis zum 30.6.2020 geltenden Normfassung (aF), dass die Verjährung vier Jahre nach Ablauf des [X.]alenderjahres eintritt, in dem der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Die Fälligkeit des Anspruchs tritt gemäß § 2 [X.] 3 [X.] (in der auch heute noch geltenden Fassung) sechs Monate nach Eingang der [X.] beim zuständigen Träger der [X.] ein. Nach § 2 [X.] 1 [X.] soll der Rentenversicherungsträger die zu erstattenden Aufwendungen innerhalb von vier [X.]alendermonaten nach Ablauf des [X.]alenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, feststellen und vom zuständigen Träger der [X.] anfordern. Aufgrund dieses Regelungsgeflechts trat die Verjährung der Erstattungsansprüche frühestens vier Jahre nach Ablauf des [X.]alenderjahres ein, in dem der Rentenversicherungsträger die Erstattung angefordert hatte. Die Erstattungsansprüche waren danach aufgrund des [X.]s der [X.]lägerin vom [X.] im Juli 2017 fällig. Damit begann die vierjährige Verjährungsfrist am 1.1.2018 zu laufen und war noch nicht verstrichen, als die [X.]lageerhebung vor dem [X.] im Oktober 2018 dazu führte, dass die Verjährung gehemmt wurde (vgl § 2 [X.] 4 Satz 2 [X.] iVm § 204 [X.] 1 [X.] iVm § 209 [X.]).

b) Eine einschränkende Auslegung der Regelung zum Beginn der Verjährung in § 2 [X.] 4 Satz 1 [X.] aF, wie der [X.] sie fordert, ist nicht möglich.

aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Sie knüpft den Beginn der Verjährung an den Ablauf des [X.]alenderjahres, in dem der Erstattungsanspruch "fällig geworden ist". Die Fälligkeit des Anspruchs wiederum tritt nach § 2 [X.] 3 [X.] sechs Monate nach Eingang der Erstattungsanforderung beim zuständigen Träger der [X.] ein. Eine Interpretation in dem Sinne, dass nicht die von einer Handlung des Rentenversicherungsträgers abhängige Fälligkeit des Erstattungsanspruchs den Beginn der Verjährungsfrist auslöst, sondern die [X.]enntnis des Rentenversicherungsträgers vom Bestehen des Anspruchs, würde die vom Normgeber getroffene Regelung durch eine wesensmäßig andere Regelung ersetzen (zu den Grundsätzen der Auslegung s zB B[X.] Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 5/20 R - B[X.]E 132, 198 = [X.] 4-2400 § 26 [X.], Rd[X.]3 mwN).

bb) Es liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der [X.] einen redaktionellen Fehler enthält, weil der Normgeber in Wahrheit eine andere Regelung habe treffen wollen.

(1) Aus der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf der [X.], die hinsichtlich der Regelungen zur Fälligkeit und Verjährung in § 2 [X.] 3 und 4 [X.] gemeinsam erfolgte (vgl [X.], ergibt sich kein Hinweis darauf, dass abweichend vom Wortlaut der Norm für den Beginn der Verjährung auf die [X.]enntnis des Rentenversicherungsträgers vom Bestehen des Erstattungsanspruchs abgestellt werden sollte. Dies folgt auch nicht aus den Ausführungen in der Begründung, dass die Verjährungsregelung in [X.] 4 aaO der in § 113 [X.]B X enthaltenen Verjährungsvorschrift entspreche. Entgegen der Ansicht des [X.]n weicht die Regelung zum Verjährungsbeginn in § 2 [X.] 4 Satz 1 [X.] aF nicht grundsätzlich von den Vorgaben in § 113 [X.]B X ab, sondern konkretisiert diese für ihren spezifischen Anwendungsbereich (vgl auch § 37 Satz 1 [X.]B I). Der Verordnungsgeber hat unverändert eine vierjährige Verjährungsfrist übernommen und lediglich deren Beginn an die besonderen Umstände der Erstattungskonstellation sinngemäß angepasst. Vereinzelt in der Literatur formulierte Zweifel, ob damit einer Entscheidung des B[X.] (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 6 [X.] 9/89 - B[X.]E 69, 158, 162 = [X.] 3-1300 § 113 [X.] S 4 f) Genüge getan sei, sind nicht berechtigt (s dazu [X.] in [X.], G[X.]-[X.], § 225 Rd[X.]2, Stand der Einzelkommentierung November 2014; [X.]/[X.], [X.], [X.] § 225 Rd[X.]1, Stand der Einzelkommentierung Dezember 2016).

Nach der ab dem 1.1.2001 geltenden Neufassung des § 113 [X.] 1 Satz 1 [X.]B X (idF von Art 10 [X.] des [X.] vom [X.], [X.] 1983) beginnt die Verjährung von [X.] mit [X.]enntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers "von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht". Für eine solche Entscheidung des Trägers der [X.] gegenüber dem [X.] (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, [X.] § 113 Rd[X.]0 iVm [X.] § 111 Rd[X.]2, Stand der Einzelkommentierungen Dezember 2013) ist im Fall der Erstattung von Rentenleistungen nach § 225 [X.] 1 Satz 1 [X.] kein Raum (zu der dadurch entstandenen Problematik vgl [X.] aaO [X.] § 113 Rd[X.]2 ff). Deshalb hat der Verordnungsgeber für die spezifische Erstattungskonstellation des § 225 [X.] 1 [X.] für den Verjährungsbeginn mittelbar daran angeknüpft, wann der Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der [X.] geltend gemacht wird. Die konkrete [X.] durch den Rentenversicherungsträger (Erstattungsanforderung) geht der Erstattung notwendigerweise voraus (vgl [X.] aaO [X.] § 111 Rd[X.]1). Hierauf stellt die Verjährungsregelung in § 2 [X.] 4 Satz 1 [X.] aF ab, indem sie den Verjährungsbeginn in Abhängigkeit von der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs bestimmt, deren Eintritt wiederum vom Eingang der Erstattungsanforderung bei dem zur Erstattung verpflichteten Träger der [X.] abhängt. Es wird im Rahmen einer typisierenden Festlegung und in entsprechender Anwendung der Regelung des § 113 [X.] 1 Satz 1 [X.]B X davon ausgegangen, dass der Erstattungspflichtige eine Entscheidung über seine Zahlungspflicht bis dahin getroffen hat und dies dem erstattungsberechtigten Rentenversicherungsträger auch zur [X.]enntnis gelangt ist.

(2) Aus der Neuregelung des § 2 [X.] 4 Satz 1 [X.] durch Art 21 des Siebten Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze (7. [X.]B IV-ÄndG vom 12.6.2020, [X.] 1248) mit Wirkung ab dem 1.7.2020 ergibt sich nichts anderes. Nunmehr verjährt der Erstattungsanspruch des Trägers der Rentenversicherung in vier Jahren nach Ablauf des [X.]alenderjahres, in dem die Aufwendungen angefordert werden sollen. Mithin ist die Verjährung des Erstattungsanspruchs nach der ab dem 1.7.2020 geltenden Normfassung nicht mehr von einer Handlung des Rentenversicherungsträgers abhängig, sondern nur noch vom Ablauf eines bestimmten [X.]raums. Die nur aus einem Satz bestehende Begründung zur Neuregelung des Verjährungsbeginns in § 2 [X.] 4 Satz 1 [X.] nF (vgl BT-Drucks 19/17586 [X.] - zu Art 21: "Durch die Änderung wird eine Verfahrensbeschleunigung sichergestellt") lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber damit einen redaktionellen Fehler des Verordnungsgebers bereinigen und die Regelung in dem Sinne klarstellen wollte, dass es für den Beginn der Verjährung auf die [X.]enntnis des Rentenversicherungsträgers vom Bestehen eines Erstattungsanspruchs ankommt. Der Gesetzgeber stellt in § 2 [X.] 4 Satz 1 [X.] nF für den Beginn der Verjährung auf einen gänzlich anderen Umstand ab, nämlich den Ablauf des [X.]alenderjahres, in dem die zu erstattenden Aufwendungen hätten angefordert werden sollen. Inwiefern - wie der [X.] vorträgt - wegen dieser "Novellierung" die Grundlage für eine am Wortlaut orientierte Auslegung der ursprünglichen Normfassung verloren gegangen sein könnte, erschließt sich dem Senat nicht.

Eine Anwendung der Neufassung des § 2 [X.] 4 Satz 1 [X.] kommt nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht in Betracht (aA offenbar [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom [X.] - juris Rd[X.]5 ff). Da spezielle Regelungen zum zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung fehlen und Art 28 [X.] 1 des 7. [X.]B IV-ÄndG lediglich das Inkrafttreten zum 1.7.2020 bestimmt, sind die in Art 169 EG[X.] enthaltenen Regelungen für den Fall einer Änderung von Verjährungsvorschriften entsprechend heranzuziehen. In dieser Bestimmung anlässlich des Inkrafttretens des [X.] findet ein Rechtsgedanken seinen Niederschlag, der wegen seiner Allgemeingültigkeit für den Fall fehlender spezieller Vorschriften als "intertemporales Verjährungsrecht" auch bei anderen Gesetzesänderungen maßgeblich ist (vgl [X.] Urteil vom 22.2.1979 - [X.] - [X.]Z 73, 363, 365 = juris Rd[X.]0; [X.] Urteil vom [X.] - NJW 1982, 2385, 2386 = juris RdNr 9 mwN; [X.] Urteil vom 15.12.2005 - [X.] - NJW-RR 2006, 618 = juris Rd[X.]6 ff; s auch [X.]/[X.] in [X.], [X.], Art 169 EG[X.] <2018> Rd[X.], Stand der Einzelkommentierung 31.5.2021). Hiernach findet für die bei Inkrafttreten der Neuregelung entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche grundsätzlich das neue Recht Anwendung (vgl Art 169 [X.] 1 Satz 1 EG[X.]). Der Beginn sowie die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung für die [X.] vor Inkrafttreten der Neuregelung bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen (vgl Art 169 [X.] 1 Satz 2 EG[X.]; entsprechend auch Art 229 § 6 [X.] 1 Satz 2 EG[X.] speziell zu den Änderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und Art 231 § 6 [X.] 1 Satz 2 EG[X.] zu Änderungen bei Herstellung der deutschen Einheit). Nach dem danach für den Verjährungsbeginn maßgeblichen "[X.]" kommt es auf das neue Recht nur an, wenn die Verjährung bis zu diesem Stichtag noch nicht begonnen hatte (vgl [X.] in [X.], [X.], 78. Aufl 2019, Art 229 § 6 EG[X.] RdNr 4; [X.], [X.], 476, 478; zur Problematik s auch die Motive zu Art 102 EG[X.] S 251: "Wie angemessen, ja nothwendig eine solche Regelung ist, erhellt sofort, wenn der Fall ins Auge gefaßt wird, daß das neue Gesetz den Beginn der Verjährung an einen wesentlich früheren [X.]punkt knüpft als das bisherige Recht; <…>. Würde der Beginn der Verjährung nach dem neuen Rechte [X.], so könnte die Verjährung unter Umständen schon zur [X.] des Inkrafttretens des neuen Gesetzes als beendigt angesehen werden müssen, während dieselbe, wenn es bei dem bisherigen Rechte verblieben wäre, noch längere [X.] zu laufen gehabt hätte.").

cc) Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 2 [X.] kein hinreichender Grund dafür, die Vorschrift zum Verjährungsbeginn in § 2 [X.] 4 Satz 1 [X.] aF entgegen ihrem klaren Wortlaut auszulegen (zur Auslegung unter besonderer Berücksichtigung des Sinns und Zwecks einer Norm vgl zB [X.] Beschluss vom 19.6.1973 - 1 BvL 39/69 ua - [X.]E 35, 263, 278 f = juris RdNr 48 f). Zwar hat der Normgeber in der Begründung ausgeführt, ein wesentliches Ziel der Regelung sei die "Beschleunigung des Erstattungsverfahrens durch die Verpflichtung der Rentenversicherungsträger, die [X.] innerhalb von vier [X.]alendermonaten nach Ablauf eines [X.]alenderjahres zu berechnen und dem Träger der [X.] gegenüber geltend zu machen" (vgl [X.] - Allgemeiner Teil; ähnlich [X.] - zu § 2: "Die Vorschrift soll insgesamt einer Verfahrensbeschleunigung dienen"). Aus dieser Begründung wird aber auch ersichtlich, dass er dieses Ziel hauptsächlich mit der Regelung in § 2 [X.] 1 [X.] erreichen wollte. Hingegen kam es dem Normgeber in Bezug auf die Bestimmung zur Verjährung in § 2 [X.] 4 Satz 1 [X.] aF ganz wesentlich darauf an, in Übereinstimmung mit der herrschenden, auf der Rechtsprechung des B[X.] beruhenden Meinung in der Literatur eine Regelung zu treffen, die die Verjährungsvorschrift in § 113 [X.]B X sinngemäß zur Anwendung bringt (vgl [X.] - zu § 2 [X.] 3 und 4). Das wäre bei der vom [X.]n befürworteten Vorgehensweise, für den Beginn der Verjährung auf die [X.]enntnis des Rentenversicherungsträgers vom Bestehen eines Erstattungsanspruchs abzustellen, nicht mehr der Fall. Aus diesem Grund scheidet auch eine teleologische Reduktion des Wortlauts von § 2 [X.] 4 Satz 1 [X.] aF in dem vom [X.]n gewünschten Sinne aus (zu den Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion vgl zB B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 RS 1/19 R - [X.] 4-8570 § 6 [X.]0 Rd[X.]0 mwN).

c) § 2 [X.] 4 Satz 1 [X.] aF in der vom Senat für geboten erachteten wortlautgetreuen Auslegung verletzt kein höherrangiges Recht.

aa) Die untergesetzliche Regelung durch Rechtsverordnung der Bundessregierung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist dem Zitiergebot des Art 80 [X.] 1 Satz 3 [X.] Genüge getan. Die [X.] aF vom 9.10.2001 hat in ihrer Eingangsformel zutreffend § 226 [X.] 1 [X.] als Rechtsgrundlage angegeben (anders zur [X.] vom 11.3.1980 für die [X.] ab [X.]: B[X.] Urteil vom 9.11.1999 - [X.] RA 16/99 R - [X.] 3-2600 § 225 [X.] 32 f = juris Rd[X.]3 und dazu B[X.] Urteil vom 3.4.2003 - B 13 RJ 29/02 R - [X.] 4-2600 § 225 [X.] RdNr 6 ff). Die entsprechend Art 80 [X.] 2 vorletzter Satzteil [X.] in § 226 [X.] 1 [X.] vorgesehene Zustimmung des [X.] wurde in dessen 767. Sitzung am 27.9.2001 erteilt (vgl [X.] ; zur im [X.] einstimmig gefassten Beschlussempfehlung s Niederschrift der 695. Sitzung vom [X.]).

bb) Die hier relevante Regelung zur Verjährung der Erstattungsansprüche aufgrund eines Versorgungsausgleichs in § 2 [X.] aF ist durch die Ermächtigungsgrundlage in § 226 [X.] 1 [X.] gedeckt. Danach ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung "das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Träger der [X.]" zu bestimmen. Das umfasst auch Regelungen zur Verjährung.

(1) Die Ermächtigungsgrundlage in § 226 [X.] 1 [X.] ist nach Inhalt, Zweck und Ausmaß der dem Verordnungsgeber gestatteten Regelungen hinreichend bestimmt (vgl Art 80 [X.] 1 Satz 2 [X.] und hierzu zB [X.] Urteil vom 19.9.2018 - 2 [X.] ua - [X.]E 150, 1 Rd[X.]01 ff). Welche Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm im Einzelnen zu stellen sind, ist von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts und der Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen abhängig (vgl [X.] Beschluss vom 21.9.2016 - 2 BvL 1/15 - [X.]E 143, 38 Rd[X.]6 f). Die Vorschriften der [X.], die die Art und Weise der Erstattung zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Trägern der [X.] ausgestalten, richten sich regelmäßig an öffentlich-rechtliche Verwaltungsträger (zu unter besonderen Umständen möglichen Ausnahmen vgl B[X.] Urteil vom [X.] R 17/15 R - [X.] 4-2600 § 225 [X.] Rd[X.]6 f). Da das in § 226 [X.] 1 [X.] intendierte untergesetzliche [X.] die Grundrechtsausübung nicht tangiert, müssen in Bezug auf die Bestimmtheit keine besonders hohen Anforderungen erfüllt sein (vgl zur Bestimmung der Anforderungen je nach Grundrechtsrelevanz [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvR 1322/12 ua - [X.]E 139, 19 Rd[X.]5).

Der in § 226 [X.] 1 [X.] verwendete Begriff "Durchführung der Erstattung" ist in diesem Sinne hinreichend bestimmt. Die Auslegung gesetzlicher Vorgaben ist eine anerkannte Aufgabe der [X.], mithin auch der untergesetzlichen Normgeber (vgl [X.] Urteil vom 19.9.2018 - 2 [X.] ua - [X.]E 150, 1 Rd[X.]03, 205). Die nähere Bestimmung des damit vom Gesetzgeber umschriebenen [X.]s lässt sich durch Auslegung und dabei insbesondere aus dem Zweck, der Vorgeschichte und dem Sinnzusammenhang der Regelungen in den §§ 225, 226 [X.] erschließen. Das Gesetz überantwortet dem Verordnungsgeber die Ausgestaltung der im Zusammenhang mit der Erstattung nach § 225 [X.] erforderlichen Regelungen. Zur "Durchführung der Erstattung" gehören danach alle Vorschriften, die die Abwicklung der gesetzlich begründeten Erstattungszahlungen bis zu ihrem Eingang beim Rentenversicherungsträger steuern und konkretisieren. Davon sind Bestimmungen zur Fälligkeit des Erstattungsanspruchs ebenso umfasst wie Verjährungsvorschriften, die normieren, unter welchen Umständen und nach welchem [X.]ablauf dem [X.] ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (ohne Begründung Zweifel andeutend [X.]ater in [X.]asseler [X.]omm, § 225 [X.] Rd[X.]2, Stand der Einzelkommentierung Juni 2014; [X.] in [X.], G[X.]-[X.], § 225 Rd[X.]2, Stand der Einzelkommentierung November 2014).

(2) Die Regelung in § 2 [X.] 4 Satz 1 [X.] aF zur Verjährung der Erstattungsansprüche nach § 225 [X.] 1 [X.] in Anknüpfung an deren Fälligkeit nach Anforderung durch den Erstattungsgläubiger (vgl § 2 [X.] 1 und 3 [X.]) hält sich innerhalb der von der Ermächtigungsgrundlage gezogenen Grenzen (vgl zu diesem Prüfungspunkt [X.] Urteil vom 19.9.2018 - 2 [X.] ua - [X.]E 150, 1 Rd[X.]06, 208). Sie geht über das vom Gesetzgeber in § 226 [X.] 1 [X.] vorgegebene [X.], das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Träger der [X.] zu regeln, nicht hinaus (s oben unter <1>). Für die Ansicht des [X.]n, § 226 [X.] 1 [X.] ermächtige lediglich dazu, Näheres insoweit zu regeln, als es nicht bereits anderweitig - insbesondere in §§ 111 und 113 [X.]B X - geregelt sei, findet sich weder im Wortlaut der Norm noch in den Gesetzesmaterialien irgendein Anhaltspunkt. Die Begründung zu der unverändert als § 226 [X.] Gesetz gewordenen Ermächtigungsnorm im Entwurf des [X.] 1992 verweist nur darauf, dass die Vorschrift dem bis dahin geltenden Recht entspreche (vgl BT-Drucks 11/4124 S 195 - zu § 221). Auch die Entstehungsgeschichte der vor Inkrafttreten des [X.] einschlägigen Ermächtigungsgrundlage in Art 4 des Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom [X.] ([X.] 1477) ist insoweit unergiebig (s dazu B[X.] Urteil vom 9.11.1999 - [X.] RA 16/99 R - [X.] 3-2600 § 225 [X.] 31 f = juris Rd[X.]1).

cc) Die spezielle untergesetzliche Bestimmung zum Beginn der Verjährung in § 2 [X.] 4 Satz 1 [X.] aF verstößt nicht gegen die gesetzliche Verjährungsregelung in § 113 [X.] 1 [X.]B X. Diese Norm ist schon nach der Überschrift des Zweiten [X.]chnitts des Dritten Titels des Dritten [X.]apitels des [X.]B X ("Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander") auf die Rechtsbeziehungen zwischen einem Rentenversicherungsträger und einem Träger der [X.] nicht anwendbar, denn Letztgenannter ist kein Leistungsträger iS von § 12, §§ 18 bis 29 [X.]B I. Auch § 113 [X.] 1 Satz 1 [X.]B X setzt für seine originäre Anwendung eine Rechtsbeziehung zwischen einem erstattungsberechtigten Leistungsträger (zB dem Rentenversicherungsträger, vgl § 23 [X.] 2 [X.]B I) und einem erstattungspflichtigen "Leistungsträger" voraus und erfasst damit nicht Ansprüche nach § 225 [X.] gegen einen Träger der [X.] (vgl B[X.] Urteil vom 14.3.2006 - [X.] RA 8/05 R - [X.] 4-2600 § 225 [X.] Rd[X.]5; s dazu auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, [X.] § 113 Rd[X.]1, Stand der Einzelkommentierung Dezember 2013; [X.]ater in [X.]asseler [X.]omm, § 102 [X.]B X Rd[X.]1, Stand der Einzelkommentierung Juni 2019; Roller in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 113 RdNr 4).

Für die von dem [X.]n begehrte analoge Anwendung der Regelungen in § 113 [X.] 1 [X.]B X fehlt es in den Fällen des § 225 [X.] 1 [X.] bereits an einer unbeabsichtigten Regelungslücke. Die spezielle Regelung in § 226 [X.] 1 [X.] iVm § 2 [X.] 4 Satz 1 [X.] aF hätte nach § 37 Satz 1 [X.]B I selbst dann Vorrang vor der allgemeinen Vorschrift in § 113 [X.]B X, wenn diese auch auf Erstattungsansprüche nach § 225 [X.] anwendbar wäre (vgl [X.] in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, Vor §§ 102-114 Rd[X.]8; eingehend [X.] in [X.]/[X.], Vorbemerkung zu §§ 102-114 [X.]B X Rd[X.]8 ff, 30 ff, Stand Juni 2019). Dem stünde nicht entgegen, dass die bereichsspezifische Verjährungsregelung des § 2 [X.] 4 Satz 1 [X.] aF in einer untergesetzlichen Norm und nicht im [X.] selbst enthalten ist (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]A 2/12 R - [X.] 4-2500 § 81 [X.] Rd[X.]6 mwN).

dd) Die Regelung in § 2 [X.] 4 Satz 1 [X.] aF widerspricht auch nicht dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art 20 [X.] 3 [X.] verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl dazu [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2457/08 - [X.]E 133, 143 RdNr 40 ff; [X.] Beschluss vom 3.11.2021 - 1 BvL 1/19 - NVwZ 2022, 59 RdNr 60 ff).

Der [X.] sieht das Gebot der Rechtssicherheit dadurch verletzt, dass die Anknüpfung des Verjährungsbeginns in § 2 [X.] 4 Satz 1 [X.] aF an die Fälligkeit und mittelbar an die Erstattungsanforderung durch den Gläubiger des Anspruchs diesem ermögliche, den Eintritt der Verjährung durch Nichtstun "in die faktische Unendlichkeit hinauszuzögern". Mit dieser einseitig nur für Rentenversicherungsträger geschaffenen Gestaltungsmöglichkeit könnten Ansprüche auch noch nach Jahrzehnten geltend gemacht werden, was den Eintritt von Rechtsfrieden dauerhaft vereitele und dem Interesse an der Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte zuwiderlaufe.

Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob sich auch eine [X.]örperschaft des öffentlichen Rechts wie der [X.] auf das vom [X.] ausdrücklich für die Bürgerinnen und Bürger aus Art 2 [X.] 1 [X.] iVm dem Gebot der Rechtssicherheit hergeleitete Gebot der Belastungsgleichheit und -vorhersehbarkeit berufen kann (vgl [X.] <[X.]ammer> Beschluss vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17 ua - NJW 2019, 351 Rd[X.]5 = juris Rd[X.]6 mwN; zur Problematik im Zusammenhang mit dem Rückwirkungsverbot s auch B[X.] Urteil vom 30.10.2019 - [X.] [X.]A 9/18 R - B[X.]E 129, 220 = [X.] 4-2500 § 106a [X.]5 Rd[X.]3 ff). Jedenfalls wäre eine Regelung, die den Beginn der Verjährung eines Anspruchs ausschließlich von einer Handlung des Gläubigers abhängig macht, allenfalls dann unter dem Aspekt der Rechtssicherheit bedenklich, wenn der Schuldner keine eigene Möglichkeit hat, den Verjährungsbeginn herbeizuführen (vgl [X.] <[X.]ammer> Beschluss vom 21.7.2016 - 1 BvR 3092/15 - juris Rd[X.]1 ff).

Eine solche Möglichkeit stand dem [X.]n nach dem auch im Sozialrecht anwendbaren Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 [X.] - vgl hierzu zB B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 34/21 R - juris Rd[X.]4 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen) jedoch zur Verfügung. Der [X.] hat etwa zu einer Fallgestaltung, in der der Beginn der Verjährung einer Honorarforderung von der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung durch den Architekten abhing, auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Schuldner dem Gläubiger eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung setzt. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist könne der Architekt nach [X.] und Glauben für die Frage der Verjährung so behandelt werden, als ob die Rechnung innerhalb der Frist vorgelegt worden wäre (vgl [X.] Urteil vom [X.] - juris Rd[X.]0 f mwN; zu Heizkostenabrechnungen bei [X.] vgl [X.] Rechtsentscheid in Mietsachen vom 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90 - [X.]Z 113, 188, 195 f = juris Rd[X.]8 f, 20; s auch [X.]/[X.] in [X.], [X.], § 199 <2019> Rd[X.]7 f). Auf Lösungsmöglichkeiten über § 242 [X.] für den Fall, dass der Gläubiger eines Anspruchs wider [X.] und Glauben die zur Fälligkeit führende Rechnungserteilung unterlässt, stellt der [X.] auch in einer Entscheidung zur Verjährung der Vergütungsforderung eines Stromlieferanten ab (vgl [X.] Urteil vom 17.7.2019 - VIII ZR 224/18 - juris Rd[X.]1).

Hier hatte der [X.] bereits aufgrund der vorangegangenen Erstattungsanforderung der [X.]lägerin für die Jahre 2001 bis 2003 [X.]enntnis davon, dass weitere Erstattungsansprüche aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich entstehen dürften. In dem vom [X.]n angeführten Interesse der Überschaubarkeit seines Haushalts und zur zeitnahen Herstellung von Rechtssicherheit wäre es ihm nach ergebnislosem Ablauf des in § 2 [X.] 1 [X.] genannten [X.]raums jederzeit möglich und auch zumutbar gewesen, der [X.]lägerin eine angemessene Frist zur Bezifferung der jeweils entstandenen [X.] zu setzen und dadurch auf die Durchsetzbarkeit der Forderung Einfluss zu nehmen.

3. Hinsichtlich der Erstattungsansprüche der [X.]lägerin für die von ihr in den Jahren 2004 bis 2012 an die Versicherte erbrachten Rentenleistungen ist auch keine Verwirkung eingetreten.

Das im bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung ist grundsätzlich auch im Sozialrecht anerkannt. Danach entfällt eine Leistungspflicht, wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren [X.]raums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete [X.] des Rechts nach [X.] und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden besonderen Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen ([X.]) so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 5 RJ 52/94 - B[X.]E 80, 41, 43 = [X.] 3-2200 § 1303 [X.] f; B[X.] Urteil vom 19.11.2019 - B 1 [X.]R 10/19 R - [X.] 4-2500 § 109 [X.]0 Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 26.1.2022 - [X.] [X.]A 4/21 R - juris Rd[X.]9, zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen).

Die [X.]lägerin hat zwar ihre Erstattungsansprüche ab dem [X.] entgegen der [X.] in § 2 [X.] 1 [X.] für einen längeren [X.]raum gegenüber dem [X.]n nicht angefordert. Es fehlt aber, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, an einem besonderen Verwirkungsverhalten der [X.]lägerin, aufgrund dessen der [X.] darauf hätte vertrauen dürfen, dass diese ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen werde. Der [X.] sieht ein Verwirkungsverhalten der [X.]lägerin darin, dass diese nach der von ihm im Schriftsatz vom 6.10.2009 in Bezug auf eine andere Versicherte mitgeteilten Rechtsansicht zum Beginn der Verjährung nicht mehr davon habe ausgehen dürfen, er sei in anderen Verfahren mit einem Ruhen bis zum [X.]chluss eines Musterverfahrens einverstanden. Damit macht er jedoch nur geltend, die [X.]lägerin hätte seine abweichende Rechtsansicht zum Beginn der Verjährung kennen müssen. Ein spezifisches Verwirkungsverhalten der [X.]lägerin, das beim [X.]n ein berechtigtes Vertrauen dahingehend auslösen konnte, dass sie seiner Rechtsansicht nunmehr folge und in allen Fällen entsprechend handele, kann darin nicht gesehen werden. Im Rechtsverhältnis zwischen der [X.]lägerin und dem [X.]n liegen schließlich auch nicht die ganz speziellen Umstände vor, die den 6. Senat des B[X.] veranlasst haben, in einer besonderen Abrechnungskonstellation eine Verwirkung bereits dann anzunehmen, wenn eine zusätzliche Pauschale nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des jeweils betroffenen Jahres geltend gemacht wird (vgl B[X.] Urteil vom 10.5.2017 - [X.] [X.]A 10/16 R - [X.] 4-2500 § 120 [X.] Rd[X.]4 f).

C) Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a [X.] 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 [X.] 2 VwGO und dem Umstand, dass das Rechtsmittel des [X.]n erfolglos geblieben ist.

                [X.]

Meta

B 5 R 35/21 R

07.04.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 28. August 2019, Az: S 30 R 3366/18, Urteil

§ 37 SGB 1, § 225 Abs 1 S 1 SGB 6, § 226 Abs 1 SGB 6, § 113 Abs 1 S 1 SGB 10, Art 169 BGBEG, § 214 BGB, § 242 BGB, § 2 Abs 3 VAErstV, § 2 Abs 4 S 1 VAErstV vom 09.10.2001, § 2 Abs 4 S 1 VAErstV vom 12.06.2020, Art 20 Abs 3 GG, Art 80 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.04.2022, Az. B 5 R 35/21 R (REWIS RS 2022, 4023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4023

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2 BvF 1/15

2 BvL 1/15

1 BvR 2457/08

1 BvL 1/19

1 BvR 3092/15

VIII ZR 224/18

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