(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 8d G v. 19.7.2024 I Nr. 245
G. Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
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