Bundessozialgericht, Urteil vom 31.10.2012, Az. B 13 R 11/11 R

13. Senat | REWIS RS 2012, 1787

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Rangfolge von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Gewährung von Arbeitslosengeld durch BA - Gewährung von aufstockenden Leistungen gem § 22 SGB 2 durch den Grundsicherungsträger zu Unrecht an Nichterwerbsfähigen)


Leitsatz

Hat der Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld und aufstockende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (für Unterkunft und Heizung) bezogen, ohne dass Erwerbsfähigkeit vorgelegen hat, ist der Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen den Rentenversicherungsträger gegenüber dem des SGB 2-Leistungsträgers vorrangig, wenn rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus allein medizinischen Gründen bewilligt wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des [X.] vom 10. September 2010 sowie das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2009 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 54,55 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens aller Rechtszüge tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 54,55 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rangfolge von [X.] in der [X.] vom 1.7.2005 bis zum [X.] und vom 3.11.2005 bis zum 30.11.2005.

2

Die im Jahre 1963 geborene [X.] bezog von der [X.] (jetzt: [X.]; im Folgenden: Beklagte) eine vom 1.12.2003 bis zum 31.5.2005 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 21.10.2003). Den Antrag von September 2004 auf Weitergewährung der Rente lehnte diese ab (Bescheid vom 10.5.2005; Widerspruchsbescheid vom 21.10.2005). Im Klageverfahren vor dem [X.] ([X.] R 820/05) erkannte die Beklagte über den Monat Mai 2005 hinaus bis zum [X.] Leistungen wegen voller Erwerbsminderung an (Teilanerkenntnis vom 27.9.2006; entsprechender Ausführungsbescheid vom 30.10.2006). Die monatliche Rentenzahlung begann am 1.12.2006 (591,55 [X.] zzgl [X.] zur [X.] = insgesamt 657,64 [X.]). Die für den [X.]raum vom 1.6.2005 bis zum 30.11.2006 errechnete Rentennachzahlung [X.] 9800,01 [X.] behielt sie vorläufig ein (täglicher Leistungsbetrag im Juli 2005: 19,17 [X.]; im November 2005: 19,81 [X.]).

3

Auf ihre Arbeitslosmeldung im Mai 2005 bezog die [X.] von der [X.] ([X.]; im Folgenden: Klägerin) im [X.]raum vom 1.6.2005 bis zum [X.] Arbeitslosengeld ([X.]; täglicher Leistungsbetrag 17,37 [X.]). Vom 13.7.2005 bis zum 2.11.2005 erhielt sie Krankengeld. Am 2.11.2005 meldete sie sich erneut arbeitslos und bezog [X.] vom 3.11.2005 bis zum [X.] (täglicher Leistungsbetrag 23,77 [X.]). Jeweils aufstockend zum [X.] und zum Krankengeld bezog sie im [X.]raum vom 1.6.2005 bis zum 30.11.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (für Unterkunft und Heizung) von der [X.] (Rechtsvorgängerin des [X.], im Folgenden: Beigeladener).

4

Die Klägerin machte mit Schreiben vom 9.11.2006 und [X.] bei der Beklagten Erstattungsansprüche wegen des [X.] [X.] 3124,15 [X.] für die [X.]räume vom 1.6.2005 bis zum [X.] und vom 3.11.2005 bis zum [X.] geltend (unter Einschluss nicht streitgegenständlicher Beiträge zur [X.] insgesamt 3710,18 [X.]). Der Beigeladene machte mit Schreiben vom 13.12.2006, 17.1. und [X.] eine Erstattungsforderung [X.] 364,84 [X.] gegen die Beklagte für die im [X.]raum vom 1.6.2005 bis zum 30.11.2005 an die [X.] aufstockend gezahlten Leistungen nach dem [X.] geltend.

5

Mit Schreiben vom 19.2. und 10.4.2007 bezifferte die Beklagte die Höhe des Erstattungsanspruchs der Klägerin wegen des [X.] auf nur 3069,60 [X.]. Der Rentennachzahlbetrag reiche nicht für die vollständige Befriedigung beider Erstattungsansprüche. Der Erstattungsanspruch der Klägerin sei nur anteilsmäßig zu befriedigen, weil dem Beigeladenen ein gleichrangiger Erstattungsanspruch für dieselben [X.]räume zustehe. Entsprechend erstatte die Beklagte dem Beigeladenen nur 358,96 [X.].

6

Im Verhältnis zum Beigeladenen hielt sich die Klägerin jedoch weiterhin für vorrangig erstattungsberechtigt. Das auf die Erstattung des Restbetrags von 54,55 [X.] gerichtete Klage- und Berufungsverfahren blieb erfolglos (Urteile [X.] vom [X.]; [X.] vom 10.9.2010). Das [X.] hat im Wesentlichen ausgeführt, dass kein weiterer Erstattungsanspruch bestehe, weil sich die Ansprüche der Klägerin und des Beigeladenen gleichrangig - jeweils gestützt auf § 103 [X.] - gegenüberstünden. Deshalb habe die Beklagte die [X.] zutreffend nach § 106 Abs 2 S 1 [X.] anteilsmäßig beglichen. Die Ansicht der Klägerin, wonach der Erstattungsanspruch des Beigeladenen auf § 104 [X.] beruhe und deshalb nachrangig sei, könne nicht auf Rechtsprechung des BSG zu [X.] des Sozialhilfeträgers alten Rechts gestützt werden (Hinweis auf [X.], 30 = [X.]-1300 § 104 [X.]). Wegen fehlender Erwerbsfähigkeit der [X.] habe kein Anspruch auf Leistungen des Beigeladenen bestanden (§ 8 Abs 1 [X.]). Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung führe bei einer [X.] - wie hier - dazu, dass der Anspruch nach dem [X.] nachträglich entfalle, sodass sich der Erstattungsanspruch nach § 103 [X.] richte, anders bei bloßer Anrechnung der Rente auf die Leistungen nach dem [X.] (dann § 104 [X.]). Im Übrigen scheide ein Erstattungsanspruch nach § 104 [X.] auch deshalb aus, weil der Beigeladene weder institutionell nachrangig noch hier im Einzelfall subsidiär zur Leistung verpflichtet gewesen sei. Schließlich folge aus § 44a Abs 2 [X.] (aF) kein anderslautendes Ergebnis. Der in dieser Vorschrift normierte Erstattungsanspruch setze eine Entscheidung der Einigungsstelle darüber voraus, dass ein [X.] nicht bestehe. Ein [X.] um die Erwerbsfähigkeit der [X.] habe hier nicht vorgelegen.

7

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§§ 103, 104, 106 Abs 1 [X.] und 4, Abs 2 S 1 [X.]). Ihr stehe ein vorrangiger Erstattungsanspruch nach § 103 [X.] zu, der voll und nicht nur anteilsmäßig zu befriedigen sei, weil sich der Erstattungsanspruch des Beigeladenen nach § 104 [X.] richte. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende sei eine institutionell nachrangige Leistung, wie schon die Sozialhilfe (Hinweis auf [X.], 143 = [X.]-2600 § 13 [X.] 1; [X.], 186 = [X.]-1200 § 53 [X.] 4; [X.], 119 = [X.] 1300 § 104 [X.] 7). Der Grundsatz der Nachrangigkeit folge aus § 5 Abs 1 [X.] (Hinweis auf BSG [X.] 4-2500 § 44 [X.] 15) und klarstellend aus § 12a [X.]. Deshalb sei nicht zu prüfen, ob das materielle Recht die Subsidiarität der konkreten Leistung im Einzelfall bestimme. Zwar schließe Erwerbsunfähigkeit Leistungen nach dem [X.] aus (§§ 7, 8 [X.]). Für die grundsätzliche Nachrangigkeit der Leistungen nach dem [X.] könne es jedoch keinen Unterschied machen, ob der Leistungsanspruch wegen fehlender Erwerbsfähigkeit voll oder wegen Einkommensanrechnung nur teilweise entfalle. Die zur Nachrangigkeit der Sozialhilfe ergangene Rechtsprechung (Hinweis auf [X.], 30 = [X.]-1300 § 104 [X.]; BSG [X.]-5870 § 11a [X.] 1) stehe dem nicht entgegen. Auch aus § 44a Abs 2 [X.] (aF) könne der Beigeladene keinen Erstattungsanspruch herleiten, weil kein Konflikt über die Erwerbsfähigkeit der [X.] im Sinne dieser Vorschrift bestanden habe.

8

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 10. September 2010 sowie das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 54,55 [X.] zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Nachrangigkeit von Leistungen des [X.] gegenüber denen des [X.]I nicht von vornherein die Rangfolge der Erstattungsansprüche im Verhältnis des Beigeladenen zur Beklagten bestimme. Jedenfalls kenne das [X.] keinen Nachrang "sui generis". Vielmehr sehe § 5 Abs 2 S 1 [X.] sogar einen partiellen Vorrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor.

Der Beigeladene hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt und sich in der Sache nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und begründet. Die [X.]lägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung des an die Leistungsempfängerin in den [X.]räumen vom [X.] bis zum [X.] und vom 3.11.2005 bis zum 30.11.2005 gezahlten [X.], weil die Beklagte der Leistungsempfängerin für dieselben [X.]räume rückwirkend Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt hat (1). Dieser Erstattungsanspruch ist voll und nicht nur anteilsmäßig zu befriedigen, weil dem Beigeladenen gegen die Beklagte kein gleichrangiger Erstattungsanspruch für die von ihm zeitgleich gezahlten aufstockenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (hier für Unterkunft und Heizung) zusteht (2). Für eine richterliche Rechtsfortbildung besteht kein Grund (3). Einer Beiladung der Leistungsempfängerin bedurfte es nicht (4).

Die von der [X.] erhobene allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) ist zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Erhebung besteht; insbesondere steht der [X.]lage nicht die Bagatellgrenze von 50 Euro (§ 110 [X.]) entgegen, für die keine Erstattung erfolgt. Diese bezieht sich nicht auf den geltend gemachten Einzelbetrag, sondern auf den Gesamtbetrag pro Erstattungsfall ([X.]-2200 § 548 [X.]), der hier weit überschritten ist.

Ob und wieweit Erstattungsansprüche mehrerer Sozialleistungsträger zu befriedigen sind, bestimmt § 106 [X.]. Während §§ 102 bis 105 [X.] die Erstattungsansprüche für Sozialleistungen im Verhältnis zweier Sozialleistungsträger normieren, regelt § 106 [X.] den Fall, dass ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet ist. Gemäß § 106 Abs 1 [X.] sind die Ansprüche nach der in den [X.] bis 5 genannten Rangfolge wie folgt zu befriedigen: Zunächst der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102 (§ 106 Abs 1 [X.] [X.]), dann der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103 (§ 106 Abs 1 [X.] [X.]), dann der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104 (§ 106 Abs 1 [X.] [X.]) und zuletzt der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105 (§ 106 Abs 1 [X.] [X.]). Die im Rahmen des § 106 Abs 1 [X.] angeordnete Rangfolge ist von Bedeutung, wenn - wie hier - die Erstattung eines Leistungsträgers nicht zur Erfüllung der Ansprüche aller Erstattungsberechtigten ausreicht (vgl BT-Drucks 9/95, [X.] f zu § 112). Treffen ranggleiche Erstattungsansprüche mehrerer Sozialleistungsträger zusammen, sind sie nach der Grundregel des § 106 [X.] [X.] anteilsmäßig zu befriedigen, sofern es sich nicht um solche nach § 104 [X.] handelt (§ 106 Abs 2 [X.]). Die Erstattungspflicht ist nach § 106 Abs 3 [X.] begrenzt, so dass nicht mehr zu leisten ist, als der Erstattungspflichtige nach den für ihn geltenden Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.

Die in § 106 Abs 1 [X.] normierte Rangfolge ergibt sich mithin aus der Einordnung des jeweiligen Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff [X.] und richtet sich damit nach den entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen ("sachlogische Hierarchie", vgl [X.]ater in [X.] [X.]omm, Stand März 2001, [X.], § 106 Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.], Stand 2012, [X.], [X.] § 106 Rd[X.]0). Bestehen außerhalb des [X.] von §§ 102 ff [X.] Erstattungsregelungen in den anderen Büchern des [X.], sind diese speziellen Regelungen vorrangig anzuwenden, wenn sie Abweichendes regeln (§ 37 S 1 [X.] I).

Daher kommt es für die Rangfolge der hier streitigen Erstattungsansprüche - entgegen der Ansicht der [X.]lägerin - nicht darauf an, ob Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] II generell nachrangig (systemsubsidiär) gegenüber anderen Leistungen wie dem [X.] nach dem [X.] III sind. Denn es ist nicht etwa über einen Erstattungsanspruch der klagenden [X.] gegen das beigeladene [X.] zu entscheiden. Vielmehr ist zu klären, welcher Erstattungsanspruch im Verhältnis der klagenden [X.] zum beklagten Rentenversicherungsträger besteht (1) und welcher im Verhältnis des beigeladenen [X.]s zum beklagten Rentenversicherungsträger (2); etwaige Erstattungsansprüche sind dann in die in § 106 [X.] vorgesehene Rangfolge einzuordnen. Hieraus folgt ihre Vor-, Gleich- oder Nachrangigkeit und mit ihr deren volle oder nur anteilsmäßige Befriedigung.

1. Der [X.]lägerin steht ein spezialgesetzlich normierter Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung von § 103 [X.] zu.

Dieser ergibt sich aus § 142 Abs 1 S 1 [X.], [X.] [X.], [X.] iVm § 125 Abs 3 S 1 [X.] III (letztgenannte Vorschrift idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, [X.] ). Danach steht der [X.] ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 [X.] zu, wenn dem Arbeitslosen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Der Anspruch auf [X.] ruht während dieser [X.] erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an.

a) Dieser spezielle Erstattungsanspruch der [X.] ist in § 142 Abs 2 [X.] [X.] III aF eingefügt worden (durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom [X.], [X.] 1827 mWv 1.1.2001, als Folgeänderung zur Änderung von § 96a [X.] VI, vgl BT-Drucks 14/4630, [X.]6, 50), um auch den Ersatz des "regulär" - und nicht als Sonderform der "Nahtlosigkeitsregelung" von § 125 [X.] III aF im Rahmen eines [X.]ompetenzkonflikts zwischen den Leistungsträgern (vgl dazu noch unten 2a) - gezahlten [X.] bei rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung für deckungsgleiche [X.]räume vom Rentenversicherungsträger zu gewährleisten. Damit hat die [X.] bei rückwirkender Rentenbewilligung stets einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger (vgl dazu BSG vom [X.] - B 5 RJ 6/01 R - Juris Rd[X.]6). Dies gilt unabhängig davon, ob sie das [X.] zu Recht oder (wie hier wegen der medizinisch vollen Erwerbsminderung der Leistungsempfängerin) im Widerspruch zum materiellen Recht gezahlt hat.

Anders als es die direkte Anwendung von § 103 Abs 1 [X.] voraussetzt, entfällt der Anspruch auf das [X.] im Fall rückwirkender Gewährung einer zeitgleichen Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht nachträglich. Vielmehr ruht der Anspruch auf [X.] erst ab Beginn der laufenden Rentenzahlung (§ 142 [X.] [X.] [X.] III aF, vgl [X.]-2600 § 89 [X.] Rd[X.]0). Der Rechtsgrund des davor erbrachten [X.] wird dadurch weder beseitigt noch im Sinne der Feststellungen des Rentenversicherungsträgers nachträglich ersetzt (vgl BSG vom [X.] - B 5 RJ 6/01 R - Juris Rd[X.]9). Die [X.]lägerin hat die Bewilligung des [X.] in den streitigen [X.]räumen auch nicht nachträglich gegenüber der Leistungsempfängerin aufgehoben.

Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs entsprechend § 103 [X.] nach § 142 Abs 2 [X.] iVm § 125 Abs 3 S 1 [X.] III aF sind erfüllt. Die [X.]lägerin hat in den [X.]räumen vom [X.] bis zum [X.] und vom 3.11.2005 bis zum 30.11.2005 [X.] an die Leistungsempfängerin gezahlt. Für den [X.]raum ab 1.6.2005 ist der Leistungsempfängerin nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen (§ 43 Abs 2 [X.] VI) zuerkannt worden. Die Beklagte hatte auch nicht bereits selbst an die Leistungsempfängerin geleistet, bevor sie von der Leistungspflicht der [X.]lägerin [X.]enntnis erlangt hat (entsprechende Anwendung von § 103 Abs 1 Halbs 2 [X.]); vielmehr hat sie nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.] den Rentennachzahlungsbetrag für den [X.]raum vom 1.6.2005 bis zum [X.] vorläufig einbehalten.

Der Erstattungsanspruch (entsprechend § 103 [X.]) ist auch nicht nach § 111 S 1 [X.] ausgeschlossen. Die dort genannte Frist zur Geltendmachung ist eingehalten.

b) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (entsprechend § 103 Abs 2 [X.]). Dies sind die für die Beklagte geltenden Vorschriften des [X.] VI zur Rentenhöhe. Der von der Beklagten geleistete Rentenzahlbetrag im [X.]raum vom [X.] bis zum [X.] (täglich 19,17 Euro) reichte aus, um das von der [X.]lägerin gezahlte [X.] (täglich 17,37 Euro) zu erstatten. Für die [X.] vom 3.11.2005 bis zum 30.11.2005, in dem das [X.] (täglich 23,77 Euro) den Rentenzahlbetrag (täglich 19,81 Euro) überstieg, hat die [X.]lägerin zutreffend den Erstattungsanspruch nur in Höhe der von der Beklagten gezahlten Rente geltend gemacht.

2. Dem Beigeladenen steht kein gleichrangiger Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Das beigeladene [X.] ist gemäß § 70 [X.] SGG beteiligtenfähig. Nach § 76 Abs 3 S 1 [X.] II ist die gemeinsame Einrichtung ([X.], §§ 6d, 44b [X.] II) als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beigeladenen Arbeitsgemeinschaft getreten. Diesem kraft Gesetzes eintretenden [X.] wegen der Weiterentwicklung der Organisation des [X.] II war von Amts wegen durch Berichtigung des Rubrums Rechnung zu tragen ([X.]-1300 § 107 [X.] Rd[X.]0; [X.], 86 = [X.]-1500 § 54 [X.]1, nur in Juris Rd[X.]4).

Der Beigeladene hat für die [X.]räume vom [X.] bis zum [X.] und vom 3.11.2005 bis zum 30.11.2005 in [X.] für den kommunalen Träger (§ 6 Abs 1 S 1 [X.] [X.] II, § 44b Abs 3 [X.] [X.] II in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung; vgl [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]0; dazu [X.] 119, 331 = [X.]-4200 § 44b [X.] Rd[X.]65, 207) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (hier für Unterkunft und Heizung, § 22 [X.] II) erbracht. Er ist daher auch berechtigt, die Erstattung dieser Leistungen für den kommunalen Träger zu verlangen.

a) Der Beigeladene kann nicht die spezielle Erstattungsregelung nach § 44a [X.] Halbs 2 [X.] II (in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706 ) für sich beanspruchen. Hiernach steht den Leistungsträgern des [X.] II ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 [X.] zu, wenn dem Hilfebedürftigen eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuerkannt wird. Nach § 44a [X.] Halbs 1 [X.] II (Fassung 2006) setzte dies voraus, dass die gemeinsame Einigungsstelle entschied, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht. Die Vorgängernorm von § 44a [X.] II (in der bis zum 31.7.2006 gültigen Fassung des [X.]ommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004, [X.] 2014 ) sah hingegen einen solchen Erstattungsanspruch noch nicht vor. Mit der Ergänzung der Erstattungsregelung in § 44a [X.] [X.] II (Fassung 2006) sollte klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen ein anderer als die [X.] II-Träger leistungspflichtig ist, dieser den Trägern der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend § 103 [X.] erstattungspflichtig ist (vgl BT-Drucks 16/1410, [X.]7).

Der [X.] kann offen lassen, ob hier § 44a [X.] II in der Fassung 2004 oder Fassung 2006 gilt. Selbst bei Anwendbarkeit der Fassung 2006 lägen deren Voraussetzungen nicht vor.

Die Vorschrift des § 44a Abs 1 S 3 [X.] II (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006, [X.] 2742 ) ordnete an, dass die zuständigen Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zur Entscheidung der nach [X.] der Vorschrift angerufenen Einigungsstelle zu erbringen hatten. Sie ist als Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 Abs 1 [X.] III aF interpretiert worden, und nicht als nur vorläufige Leistungspflicht der [X.] II-Träger (vgl [X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]9 f - zu § 44a S 3 [X.] II ). Jedenfalls aber griff sie nur dann, wenn die zuständigen [X.] II-Leistungsträger sich nicht für zuständig erachteten oder zwischen den Leistungsträgern Uneinigkeit über die Erwerbsfähigkeit bestand.

Eine derartige [X.]onstellation lag hier jedoch nicht vor. Denn übereinstimmend (wenn auch irrtümlich) sind sowohl die [X.]lägerin als auch der Beigeladene von der Erwerbsfähigkeit der Leistungsempfängerin ausgegangen. Mangels Streits oder eines Dissenses zwischen den Leistungsträgern über die Erwerbsfähigkeit der Leistungsempfängerin ist der Anwendungsbereich von § 44a [X.] II (Fassung 2006) nicht eröffnet (vgl [X.]-2500 § 9 [X.] Rd[X.]3; [X.], NZ[X.]010, 662, 667). Die Leistungsempfängerin war zu keinem [X.]punkt in einer Sit[X.]tion (bildlich gesprochen "zwischen zwei Stühlen", [X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]0), in der keiner der Leistungsträger Leistungen erbringen wollte (vgl BSG aaO Rd[X.]1; [X.] in Eicher/Spellbrink, [X.] II, 2. Aufl 2008, § 44a Rd[X.]3).

b) Ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte nach § 102 [X.] kommt nicht in Betracht, weil die Leistungen nach dem [X.] II nicht vorläufig iS von § 43 [X.] I geleistet worden sind. Denn hierfür bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung; es reicht nicht aus, vorläufige Leistungen freiwillig zu erbringen (vgl [X.] 58, 119, 121 = [X.] 1300 § 104 [X.]). § 44a Abs 1 S 3 [X.] II (Fassung 2006) enthielt aber keine Anordnung einer vorläufigen Leistung (s oben a).

c) Dem Beigeladenen steht gegen die Beklagte auch kein Erstattungsanspruch in direkter Anwendung von § 103 Abs 1 [X.] zu. Diese Norm setzt [X.] voraus, dass ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist. Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt iS von § 103 Abs 1 Halbs 1 [X.] nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsanspruch (durch eine "Wegfallregelung" oder "-bestimmung": vgl BSG [X.] 1300 § 103 [X.] [X.]4 f) zum Wegfall kommt (vgl ferner [X.] 72, 163, 165 = [X.] 3-2200 § 183 [X.]; [X.] 57, 146, 148 = [X.] 1300 § 103 [X.] S 1, 4; [X.]ater in [X.] [X.]omm, Stand April 2012, [X.], § 103 Rd[X.]0; zB auch § 50 Abs 1 S 1 [X.] [X.] V, wonach der Anspruch auf [X.]rankengeld vom Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung an endet).

Der Anspruch der Leistungsempfängerin auf die Leistungen nach dem [X.] II ist aber weder durch die rückwirkende Gewährung noch durch die Auszahlung der vollen Erwerbsminderungsrente an sie nachträglich ganz oder teilweise iS von § 103 Abs 1 [X.] entfallen. Im [X.] II existiert keine - § 142 Abs 1 S 1 [X.], [X.] [X.] [X.] III aF oder dem § 50 Abs 1 S 1 [X.] [X.] V vergleichbare - Regelung, die den Wegfall, das Ende bzw das Ruhen der Leistungen nach dem [X.] II für den Fall anordnet, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zeitgleich gewährt wird.

Hingegen regelt § 103 [X.] nicht den Fall, dass ein Leistungsträger Leistungen zu Unrecht erbracht hat (vgl BT-Drucks 9/95, [X.] zu § 109; vgl [X.]ater in [X.] [X.]omm, Stand April 2012, § 103 [X.] Rd[X.]7; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand 2012, [X.] §§ 102 - 114 RdNr 9a, c). Denn dann entfällt ein Anspruch auf Sozialleistungen nicht "nachträglich", wie Abs 1 der Vorschrift verlangt; vielmehr bestand ein solcher von vornherein nicht. So liegt der Fall hier. Die Leistungen nach dem [X.] II sind zu Unrecht gezahlt worden, weil die allein lebende Leistungsempfängerin die Anspruchsvoraussetzung des § 7 Abs 1 S 1 [X.] [X.] II von Anfang an nicht erfüllt hat und auch andere Leistungsansprüche nach dem [X.] II für sie nicht in Betracht kamen. Die Leistungsempfängerin war nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] ab Beginn der [X.] II-Leistungen wegen [X.]rankheit auf absehbare [X.] außer Stande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, mithin nicht erwerbsfähig nach § 8 Abs 1 [X.] II. Dass das Fehlen der Erwerbsfähigkeit erst später festgestellt wurde, steht dem nicht entgegen.

d) Hat das beigeladene [X.] im Ergebnis weder einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 103 [X.] noch einen Erstattungsanspruch nach §§ 102, 103 [X.] gegen den beklagten Rentenversicherungsträger, folgt daraus, dass ihm im Verhältnis zur klagenden [X.] kein (zumindest) gleichrangiger Erstattungsanspruch zusteht, der anteilsmäßig zu befriedigen wäre (§ 106 [X.] [X.]).

Der [X.] kann daher offen lassen, ob das beigeladene [X.] für den nachrangig verpflichteten Leistungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den beklagten Rentenversicherungsträger auf § 104 Abs 1 S 1 [X.] stützen könnte. Dieser Erstattungsanspruch wäre nach der in § 106 Abs 1 [X.] normierten Rangfolge (dort [X.]) immer nachrangig gegenüber dem auf § 103 [X.] (in entsprechender Anwendung) gestützten Erstattungsanspruch der [X.]lägerin gegen die Beklagte (§ 106 Abs 1 [X.] vor [X.] [X.]). Ebenso wenig muss der [X.] entscheiden, ob sich die [X.]lägerin für ihre Rechtsmeinung auf einen aus § 5 bzw § 12a [X.] II folgenden Grundsatz der generellen Nachrangigkeit von Leistungen nach dem [X.] II - wie für die Sozialhilfe nach § 2 Abs 1 [X.]II (vormals § 2 Abs 2 [X.]) - berufen kann(zur "Systemsubsidiarität" des [X.] II: vgl [X.]-2500 § 44 [X.]5 Rd[X.]4 ff, 16 im Verhältnis zu Leistungen nach dem [X.] V; vgl [X.]-3250 § 51 [X.] Rd[X.]5 im Verhältnis zu Leistungen nach dem [X.] III, dort wohl nicht tragend; s aber [X.]-1300 § 107 [X.] Rd[X.]4 und BSG vom 20.12.2011 - [X.] A[X.]03/10 R - [X.]-1300 § 107 [X.] Rd[X.]8).

3. Der [X.] sieht sich ferner nicht veranlasst, dem Beigeladenen im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einen Erstattungsanspruch in der hier vorliegenden Fallkonstellation zuzubilligen.

Dies gilt selbst dann, wenn den [X.] II-Trägern bei nachträglicher Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (die Fälle einer sog "Arbeitsmarkt-Rente" ausgenommen) auch ohne konkurrierenden Erstattungsanspruch der [X.] eine Erstattung vom Rentenversicherungsträger nach § 104 oder § 105 [X.] verwehrt bliebe. Ein solches Ergebnis ließe sich damit begründen, dass auch im Rahmen dieser Vorschriften die konkreten Leistungen des nachrangig verpflichteten bzw unzuständigen Leistungsträgers materiell rechtmäßig erbracht worden sein müssten ("ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 104 [X.]", [X.]-1300 § 104 [X.]2 S 38; vgl auch [X.] 58, 119, 123 = [X.] 1300 § 104 [X.] [X.]1; [X.] 70, 186, 195 f = [X.] 3-1200 § 53 [X.] [X.]6; [X.] 74, 36, 39 = [X.] 3-1300 § 104 [X.]; BSG [X.] 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.]0, Rd[X.]; aA [X.]-1300 § 107 [X.]0 S 12 ff, 15; [X.]-2600 § 93 [X.]2 S 109 f mwN; zu § 105 [X.] zB [X.]-5670 § 3 [X.] [X.]1). Einer näheren Überprüfung dieser Argumentation bedarf es hier nicht. Selbst wenn sie zuträfe, schiede eine richterliche Rechtsfortbildung aus.

Ein derartiges Vorgehen ist allenfalls dort angebracht, wo Programme ausgefüllt, Lücken geschlossen, [X.] aufgelöst werden müssen oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist ([X.] - [X.]ammerbeschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06, 2 [X.] - NJW 2012, 669 Rd[X.]5; [X.] 126, 286, 306). Das lässt sich hier nicht feststellen.

Denn der Gesetzgeber hat Erstattungsansprüche bei Erbringung von Leistungen an nicht Erwerbsfähige durch die - hierfür an sich nicht leistungsverpflichteten - [X.] II-Träger geregelt. Er hat, wie bereits oben (bei 2 a) ausgeführt, im Jahre 2006 den speziellen Erstattungstatbestand des § 44a [X.] Halbs 2 [X.] II (Fassung 2006) geschaffen. Diese ausdrückliche Erstattungsregelung erfasst erkennbar nur einen engen Teilbereich der Fälle, in denen [X.] II-Leistungen rechtsgrundlos an nicht Erwerbsfähige gezahlt werden. Damit sieht sich der [X.] aber daran gehindert, sie im Wege der Rechtsfortbildung auf jene Fälle zu erweitern, in denen die [X.] II-Träger ohne nähere Prüfung fälschlicherweise von der Erwerbsfähigkeit eines Antragstellers ausgehen.

4. Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass das [X.] von einer Beiladung (§ 75 SGG) der Leistungsempfängerin abgesehen hat, obwohl diese von der Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit wegen der [X.] des § 107 Abs 1 [X.] betroffen ist. Zwar ist eine Beiladung des Leistungsempfängers im Erstattungsstreit (zwischen Sozialhilfeträger und Rentenversicherungsträger vgl BSG [X.] 1500 § 75 [X.]; BSG vom 15.11.1989 - 5 RJ 78/88 - Juris; zwischen Sozialhilfeträger und [X.]rankenkasse vgl BSG [X.] 1500 § 75 [X.]; [X.]-1300 § 111 [X.]; s hierzu auch [X.], [X.] 2011, 84) als notwendig erachtet worden. Eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht dann aber keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des [X.] den [X.] nicht benachteiligen kann (vgl [X.]-3250 § 51 [X.] Rd[X.]5; [X.]-2500 § 121 [X.] Rd[X.]8; [X.] 66, 144, 146 f = [X.] 3-5795 § 6 [X.] S 3 f; [X.]-1500 § 55 [X.]4 S 68; [X.] 96, 190 f = [X.]-4300 § 421g [X.] Rd[X.]0). Eine mögliche Benachteiligung der Leistungsempfängerin ist hier nicht ersichtlich.

5. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1, § 159 S 1 VwGO und § 100 Abs 1 ZPO. Danach trägt der unterliegende Teil die [X.]osten des Verfahrens. Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die [X.]ostenerstattung nach [X.]opfteilen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 [X.], § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 S 1 G[X.]G.

Meta

B 13 R 11/11 R

31.10.2012

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Lübeck, 26. Mai 2009, Az: S 37 AL 243/07, Urteil

§ 106 Abs 1 SGB 10, § 106 Abs 2 S 1 SGB 10, § 102 SGB 10, §§ 102ff SGB 10, § 103 Abs 1 SGB 10, § 103 Abs 2 SGB 10, § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 104 Abs 1 S 2 SGB 10, § 105 SGB 10, § 110 SGB 10, § 111 SGB 10, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2, § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2, § 8 Abs 1 SGB 2, § 22 SGB 2, § 44a SGB 2 vom 30.07.2004, § 44a Abs 1 S 3 SGB 2 vom 02.12.2006, § 44a Abs 2 S 1 SGB 2 vom 02.12.2006, § 44b Abs 3 S 2 SGB 2 vom 30.07.2004, § 142 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 3 vom 23.12.2003, § 142 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 3 vom 23.12.2003, § 142 Abs 2 S 2 SGB 3 vom 23.12.2003, § 125 Abs 1 SGB 3 vom 23.12.2003, § 125 Abs 3 S 1 SGB 3 vom 23.12.2003, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6, § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 12 S 1 SGB 1, § 19a Abs 2 S 1 SGB 1, § 43 SGB 1

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 31.10.2012, Az. B 13 R 11/11 R (REWIS RS 2012, 1787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1787

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