Bundessozialgericht, Urteil vom 31.10.2012, Az. B 13 R 9/12 R

13. Senat | REWIS RS 2012, 1772

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Erstattungsrechtsstreit - Jobcenter - Grundsicherungsträger - Rentenversicherungsträger - rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - Beiladung anderer Leistungsträger


Leitsatz

1. Das Jobcenter kann nach rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vom Rentenversicherungsträger keine Erstattung des aufstockend gezahlten Arbeitslosengelds II verlangen, wenn es bei rechtzeitiger Rentengewährung Sozialgeld in zumindest gleicher Höhe hätte leisten müssen.

2. Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung hat nur ein Leistungsträger, der auch die Erstattung der Hauptleistung verlangen kann.

3. Zur Beiladung anderer Leistungsträger und des Leistungsempfängers im Erstattungsrechtsstreit.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 1872,44 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 1872,44 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist, in welchem Umfang der [X.] ([X.]) bzw für Leistungen nach dem [X.] dem Jobcenter Erstattungsansprüche gegen den Rentenversicherungsträger aufgrund einer rückwirkend bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung zustehen.

2

Die beklagte Trägerin der Rentenversicherung bewilligte der im Jahr 1956 geborenen Versicherten (Leistungsempfängerin) mit Bescheid vom 9.1.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen (unter dreistündiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) für den [X.]raum vom [X.] bis zum 31.3.2008. Die laufende Rentenzahlung iHv monatlich 362,72 [X.] begann am [X.]. Die Beklagte behielt die Nachzahlung für den [X.]raum von Juni 2006 bis Februar 2007 iHv 3264,48 [X.] bis zur Klärung der Ansprüche anderer Stellen zunächst ein.

3

Zuvor hatten die Leistungsempfängerin und ihr Ehemann aufgrund eines Antrags vom September 2004, in dem beide angegeben hatten, noch mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen zu können, seit Januar 2005 vom Beigeladenen ([X.] Arbeitsgemeinschaft [X.], dessen Rechtsnachfolge später das Jobcenter [X.] antrat - im Folgenden einheitlich als Beigeladener bezeichnet) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] bezogen. Zudem hatte die Leistungsempfängerin vom [X.] bis zum 7.12.2005 Krankengeld erhalten, das der Beigeladene, nachdem er hiervon im Februar 2006 Kenntnis erlangt hatte, als Einkommen auf das [X.] zur Anrechnung gebracht hat. Außerdem hatte ihr die klagende [X.] aufgrund einer Anfang April 2006 vorgenommenen (erneuten) Arbeitslosmeldung, in der die Leistungsempfängerin angab, aus gesundheitlichen Gründen höchstens noch 20 Stunden in der Woche erwerbstätig sein zu können, gemäß der Nahtlosigkeitsregelung (§ 125 [X.]I) ab dem 3.4.2006 bis zum 15.8.2007 [X.] iHv kalendertäglich 12,36 [X.] bzw monatlich 370,80 [X.] gezahlt (Bescheid vom 10.4.2006).

4

Ebenfalls im April 2006 hatten die Leistungsempfängerin und ihr Ehemann einen Antrag auf Fortzahlung der [X.]-Leistungen gestellt, wobei sie als einzige gegenüber früheren Anträgen eingetretene Änderung der maßgeblichen Verhältnisse den Bezug von [X.] ab 3.4.2006 erwähnten. Der Beigeladene hatte daraufhin den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zunächst für den [X.]raum vom 1.5. bis zum 30.9.2006 und sodann unverändert auch für die daran anschließende [X.] bis zum 3[X.] "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.])" iHv monatlich 716,82 [X.] bewilligt; hiervon entfielen auf die Leistungsempfängerin nach anteiliger Anrechnung des [X.] 341,30 [X.] (Bescheid vom 2.5.2006 idF des Änderungsbescheids vom [X.] sowie Bescheid vom 12.9.2006: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 134,32 [X.], Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 206,98 [X.]). Zuvor hatten der Beigeladene und die Leistungsempfängerin am [X.] eine "Eingliederungsvereinbarung" geschlossen, in der sich diese zur Beantragung einer Rente und der Beigeladene zum Abwarten der Entscheidung der Rentenstelle verpflichtete.

5

Aufgrund der Rentenbewilligung hob die Klägerin in zwei Bescheiden vom [X.] die gegenüber der Leistungsempfängerin ausgesprochene Bewilligung des [X.] für den [X.]raum vom [X.] bis zum [X.] sowie gesondert für den [X.]raum ab [X.] auf. Zugleich stellte sie fest, dass bis zum [X.] eine Überzahlung iHv 3264,48 [X.] eingetreten sei; eine Rückzahlung dieses Betrags durch die Leistungsempfängerin sei aber nur erforderlich, wenn und soweit der Rentenversicherungsträger den Erstattungsanspruch nicht erfülle. Die Leistungsempfängerin focht die Bescheide vom [X.] nicht an.

6

Der Beigeladene erließ nach Kenntnis der Rentenbewilligung zunächst am [X.] einen Änderungsbescheid mit der Feststellung, dass die Leistungsempfängerin aufgrund des Bezugs von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab [X.] lediglich Anspruch auf Sozialgeld habe; zugleich erfolgte für den Monat März 2007 eine Anrechnung sowohl des bislang gezahlten [X.] als auch des [X.] als Einkommen. Nach Widerspruch nahm der Beigeladene im Änderungsbescheid vom 1[X.] eine Korrektur dahingehend vor, dass - wie bisher - nur der (höhere) Zahlbetrag des (ab März 2007 nicht mehr gezahlten) [X.] Anrechnung fand. Zugleich kündigte der Beigeladene an, er werde den [X.] ab April 2007 mit monatlich 332,72 [X.] berücksichtigen, sofern ein Fortzahlungsantrag gestellt werde.

7

Der Beigeladene meldete mit Schreiben vom [X.] bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch für die von ihm im [X.]raum März 2005 bis Februar 2007 an die Leistungsempfängerin gezahlten Beträge (Regelleistung, KdU, Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) iHv insgesamt 11 524,30 [X.] an (davon Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv zuletzt monatlich 132,15 [X.]). Die Klägerin forderte im Schreiben vom [X.] von der Beklagten für das im [X.]raum vom [X.] bis zum [X.] an die Leistungsempfängerin gezahlte [X.] die Erstattung des gesamten [X.]s iHv 3264,48 [X.] zuzüglich der in diesem [X.]raum von ihr entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich 71,22 [X.], insgesamt 640,98 [X.]).

8

Die Beklagte teilte den zur Verfügung stehenden Nachzahlungsbetrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen auf. Sie bestimmte den maßgeblichen Anteil nach dem Verhältnis der für den [X.] jeweils angeforderten Erstattungsbeträge (Klägerin: monatlich 362,72 [X.] an Stelle des monatlich gezahlten [X.] iHv 370,40 [X.]; Beigeladener: monatlich 341,30 [X.] für gezahlte Regelleistung und KdU) zu der insgesamt geforderten Erstattungssumme (monatlich 362,72 [X.] + 341,30 [X.] = 704,02 [X.]); dies ergab für die Klägerin einen Anteil von 51,52 % (monatlich 186,88 [X.], insgesamt 1681,82 [X.]) und für den Beigeladenen von 48,48 % (monatlich 175,84 [X.], insgesamt 1582,56 [X.]). Hingegen kehrte die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die sie für den [X.] zu entrichten gehabt hätte (monatlich 64,42 [X.], insgesamt 579,78 [X.]), ohne Berücksichtigung des Umfangs der von diesen tatsächlich geleisteten Beitragszahlungen je zur Hälfte (iHv 289,88 [X.] - statt zutreffend 289,89 [X.]) an die Klägerin und den Beigeladenen aus. Mit Schreiben vom [X.] teilte sie der Klägerin und dem Beigeladenen mit, dass wegen des Vorliegens gleichrangiger Erstattungsansprüche der [X.] bzw des Jobcenters nach § 103 [X.] X nur eine anteilige Erstattung gemäß § 106 Abs 2 S 1 [X.] X erfolgen könne; zugleich informierte sie die Leistungsempfängerin, dass der [X.] aufgrund der Erstattungen erschöpft sei.

9

Die Klägerin hat ihre zunächst zum [X.] erhobene Klage gegen die Beklagte zurückgenommen. Auf die sodann erhobene sozialgerichtliche Leistungsklage hat das [X.] das Jobcenter gemäß § 75 Abs 1 [X.]G beigeladen und die zuletzt auf Zahlung weiterer 1872,44 [X.] gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 30.1.2012).

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein weitergehender Erstattungsanspruch zu, weil die Beklagte zu Recht ihren Erstattungsanspruch und den des Beigeladenen iS von § 106 Abs 2 S 1 [X.] X als ranggleich behandelt habe. Beide Ansprüche hätten ihre Rechtsgrundlage in § 103 [X.] X. Für die Zuordnung zu dieser Vorschrift oder zu § 104 [X.] X sei nicht das Verhältnis der Leistungen der Klägerin und des Beigeladenen untereinander maßgeblich; vielmehr komme es entscheidend auf das Verhältnis der Leistung des Erstattungsberechtigten zu der Leistung des erstattungspflichtigen [X.] an. Insoweit bestehe zwischen der Leistung des Beigeladenen (Grundsicherung) und derjenigen der Beklagten (Rente) weder ein institutionelles [X.] noch eine Einzelanspruchssubsidiarität (Hinweis auf Urteil des L[X.] Schleswig-Holstein vom [X.] hierzu das Urteil im [X.] R 11/11 R vom heutigen Tage). Abzustellen sei auf den jeweiligen Einzelfall. Dieser sei hier durch ein Ausschlussverhältnis gekennzeichnet, da der Anspruch auf [X.] entfalle, wenn - wie hier - die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen vorlägen. Das gelte auch dann, wenn der Leistungsempfänger in einer [X.] lebe. Auf die Besonderheit des vorliegenden Falles, die darin bestehe, dass der Leistungsempfängerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem erwerbsfähigen Ehemann bei nachträglicher Betrachtung ein Anspruch auf Sozialgeld in gleicher Höhe wie das gezahlte [X.] zugestanden habe, komme es hingegen nicht an. Denn es sei nur auf die konkreten ursprünglichen Leistungsansprüche - hier [X.] und aufstockend [X.] - abzustellen. Das verhindere, dass der Erstattungspflichtige alle denkbaren Ansprüche des Leistungsempfängers prüfen müsse und die einschlägige Erstattungsnorm von den Zufälligkeiten der Familienkonstellation bzw von der Größe und Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft abhänge. Da hiernach infolge der Feststellung einer vollen Erwerbsminderung der Leistungsempfängerin aus medizinischen Gründen mit Wirkung für die Vergangenheit sowohl ihr Anspruch auf [X.] als auch derjenige auf [X.] aus dem gleichen Grund nachträglich entfallen sei, beruhten die Erstattungsansprüche der Klägerin und des Beigeladenen jeweils auf § 103 [X.] X und seien deshalb von der Beklagten zu Recht anteilsmäßig befriedigt worden. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die hälftige Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Klägerin rügt mit ihrer Sprungrevision, die das [X.] in seinem Urteil zugelassen und deren Einlegung die Beklagte zugestimmt hat, eine Verletzung der §§ 103, 104 und 106 [X.] X. Ihr stehe ein vorrangiger Erstattungsanspruch nach § 103 [X.] X zu, der voll und nicht nur anteilsmäßig zu befriedigen sei, weil sich der Erstattungsanspruch des Beigeladenen nach § 104 [X.] X richte. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende sei eine institutionell nachrangige Leistung, wie schon die Sozialhilfe. Dies folge aus § 5 Abs 1 [X.] und den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zu dieser Vorschrift sowie klarstellend aus § 12a [X.] (idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.] - [X.]). Die Erbringung der Grundsicherung als Aufstockungsleistung zum [X.] nach Maßgabe des § 22 Abs 4 [X.]I (idF des GSiFoG vom [X.] - [X.] 1706) ändere daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Leistungsempfängerin bei Erwerbsunfähigkeit an Stelle des Anspruchs auf [X.] einen solchen auf Sozialgeld gemäß § 28 Abs 1 S 2 [X.] (in den bis zum 31.12.2010 geltenden Fassungen) gehabt habe. Das [X.] habe dagegen im Ergebnis eine Einzelfallsubsidiarität der Leistung des Beigeladenen im Verhältnis zu der von ihr - der Klägerin - erbrachten Leistung bejaht, obwohl das bei bestehender Systemsubsidiarität ausgeschlossen sei. Ihrem danach vorrangig zu befriedigenden Erstattungsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass sie - die Klägerin - die Bewilligung von [X.] gegenüber der Leistungsempfängerin rückwirkend aufgehoben habe.

Die Klägerin ist zudem der Meinung, dass auch hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung die Rangfolge des § 106 [X.] X maßgeblich sei. Danach sei - wie hier - beim Zusammentreffen eines vorrangigen Erstattungsanspruchs (§ 103 [X.] X) mit einem nachrangigen Erstattungsanspruch des Jobcenters (§ 104 [X.] X) zuerst der Beitragserstattungsanspruch des Trägers zu befriedigen, der sich auf § 103 [X.] X berufen könne.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 1872,44 [X.] zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass es aus dem Blickwinkel der finanziellen Belastung für sie unerheblich sei, ob sie die Rentennachzahlung nur an die Klägerin auskehre oder aber zwischen dieser und dem Beigeladenen aufteile. Für beide Lösungen sprächen vertretbare Gründe. Sie habe sich in ihrer Verwaltungspraxis für eine dieser Lösungen entscheiden müssen und wolle lediglich geklärt wissen, ob der von ihr beschrittene Weg der richtige sei. Die Beklagte weist allerdings darauf hin, dass im Sozialrecht ein genereller Nachrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verhältnis zu anderen Sozialleistungen nicht normiert sei. Vielmehr sehe § 5 Abs 2 S 1 [X.] sogar einen partiellen Vorrang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] vor.

Der Beigeladene schließt sich dem Antrag und den Ausführungen der Beklagten an.

Entscheidungsgründe

Die ([X.] der [X.]lägerin ist zulässig und begründet. Die [X.] ist verpflichtet, der [X.]lägerin weitere 1872,44 [X.] zu erstatten, denn ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen, der den Anspruch der [X.]lägerin begrenzen könnte, besteht nicht. Das anderslautende Urteil des [X.] ist daher aufzuheben (§ 170 [X.] [X.]G).

1. Von Amts wegen zu beachtende [X.] stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.

a) Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache nicht aufgrund des Umstands verwehrt, dass die [X.]lägerin ihre Leistungsklage gegen die [X.] zunächst beim [X.] erhoben, anschließend aber den Rechtsbehelf dort zurückgenommen und sodann beim [X.] angebracht hat. Zwar ist nach der Rechtsprechung des B[X.] zu § 102 [X.]G jedenfalls bei einer nicht fristgebundenen [X.]lage nach deren Rücknahme eine erneute [X.]lage in derselben Sache grundsätzlich unzulässig (B[X.] [X.] 1500 § 102 [X.] mwN; B[X.]E 57, 184, 185 = [X.] 2200 § 385 [X.] f; Senatsurteil vom 31.3.1993 - 13 RJ 33/91 - Juris Rd[X.]7; s aber [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 102 Rd[X.]1). Dieser Grundsatz kann jedoch keine Anwendung finden, wenn - wie hier - die [X.]lagerücknahme nach den Regeln einer Prozessordnung erfolgte, die eine solche Rechtsfolge nicht vorsieht (§ 46 [X.] [X.]G iVm § 269 Abs 6 ZPO). Nichts anderes gilt, wenn die [X.]lagerücknahme auf eine entsprechende Anregung des Gerichts hin erklärt wurde, um - wie ebenfalls hier - eine an sich gebotene Rechtswegverweisung (§ 17a Abs 2 [X.], hier iVm § 48 [X.]G) zu vermeiden (vgl B[X.]E 57, 184, 185 f = [X.] 2200 § 385 [X.] f; B[X.] [X.] 4-4200 § 16 [X.] Rd[X.]3).

b) Einer Sachentscheidung steht als Hindernis auch nicht entgegen, dass das [X.] die Beiladung des [X.] auf § 75 Abs 1 [X.]G (sog einfache Beiladung) gestützt hat.

Das Jobcenter ist gemäß § 70 [X.] [X.]G beteiligtenfähig. Nach § 76 Abs 3 S 1 [X.]B II ist die gemeinsame Einrichtung (Jobcenter, §§ 6d, 44b [X.]B II) als Rechtsnachfolger an die Stelle der ursprünglich beigeladenen Arbeitsgemeinschaft getreten. Diesem kraft Gesetzes eintretenden [X.] wegen der Weiterentwicklung der Organisation des [X.]B II hat das [X.] zutreffend durch Berichtigung des Rubrums Rechnung getragen (B[X.] [X.] 4-1300 § 107 [X.] Rd[X.]0; B[X.]E 108, 86 = [X.] 4-1500 § 54 [X.], nur in Juris Rd[X.]4).

Allerdings spricht viel dafür, dass bei einem Streit zwischen der [X.] und dem Rentenversicherungsträger um die Rangfolge und den Umfang konkurrierender Erstattungsansprüche von Trägern nach dem [X.]B III bzw [X.]B II das Jobcenter iS des § 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G notwendig beizuladen ist. Denn dieses ist aufgrund der den [X.] begrenzenden Regelung in § 106 Abs 3 [X.]B X an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung letztlich auch ihm gegenüber nur einheitlich getroffen werden kann ([X.] in Diering/[X.]/[X.], LP[X.] [X.]B X, 3. Aufl 2011, § 106 Rd[X.]0; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, [X.] § 106 Rd[X.]4, Stand Einzelkommentierung April 2012; [X.] in [X.]/ Fichte, [X.]G, 2009, § 75 Rd[X.]0; zur Notwendigkeit einer Beiladung in [X.]onstellationen eng miteinander zusammenhängender, aus demselben Bestand an Mitteln zu befriedigender Ansprüche s auch Loytved, [X.]b 1984, 510, 512; [X.], [X.]b 1989, 337, 338; Zeihe, [X.]G, Stand November 2010, § 75 [X.] 15b aa) bzw [X.])).

Der Senat ist jedoch nicht gehalten, insoweit eine notwendige Beiladung nachzuholen (§ 168 [X.] letzte Alt [X.]G). Die Angabe einer unzutreffenden Rechtsgrundlage in dem [X.] ändert nichts daran, dass die prozess[X.]l erforderliche Beteiligung des [X.] an dem Verfahren durch Einräumung der Rechtsstellung eines Beigeladenen tatsächlich erfolgt ist (s Zeihe, [X.]b 1994, 363, 364; [X.] in [X.], [X.]G, § 75 Rd[X.]5, Stand Einzelkommentierung November 2006, Rd[X.]5, 20). Soweit der 6. Senat (B[X.]E 67, 256, 259 = [X.] 3-2500 § 92 [X.] S 4) und der 5. Senat (B[X.]E 108, 158 = [X.] 4-3250 § 17 [X.], Rd[X.]0) des B[X.] im Hinblick auf § 75 Abs 4 [X.] [X.]G darauf abstellen, ob der Beigeladene in der Vorinstanz möglicherweise abweichende [X.] gestellt hätte, kommt es darauf hier nicht an. Denn der Beigeladene hat sich bereits vor dem [X.] dem Sachantrag der [X.]n angeschlossen und überdies zu keinem [X.]punkt geltend gemacht, er hätte dies anders gehandhabt, wäre er vom [X.] ausdrücklich unter Berufung auf § 75 Abs 2 [X.]G beigeladen worden.

c) Eine Sachentscheidung ist aber auch nicht aufgrund des Umstands ausgeschlossen, dass das [X.] von einer Beiladung (§ 75 [X.]G) der Leistungsempfängerin abgesehen hat, obwohl diese von der Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit wegen der [X.] des § 107 Abs 1 [X.]B X betroffen ist. Zwar ist eine Beiladung des Leistungsempfängers im Erstattungsstreit als notwendig erachtet worden (zwischen Sozialhilfeträger und Rentenversicherungsträger vgl B[X.] [X.] 1500 § 75 [X.]0; B[X.] vom 15.11.1989 - 5 RJ 78/88 - Juris; zwischen Sozialhilfeträger und [X.]rankenkasse vgl B[X.] [X.] 1500 § 75 [X.]; B[X.] [X.] 3-1300 § 111 [X.] 7 [X.]0; s hierzu auch [X.], [X.]b 2011, 84). Eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht dann aber keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des [X.] den [X.] nicht benachteiligen kann (stRspr, vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 121 [X.] Rd[X.]8; B[X.] [X.] 4-3250 § 51 [X.] Rd[X.]5; B[X.]E 96, 190 = [X.] 4-4300 § 421g [X.], Rd[X.]0; B[X.] [X.] 3-1500 § 55 [X.]; B[X.]E 66, 144, 146 f = [X.] 3-5795 § 6 [X.] [X.] f). So verhält es sich auf der Grundlage der vom Senat getroffenen Sachentscheidung hier. Denn der Beigeladene kann die von ihm gezahlten [X.]B II-Leistungen, die von der [X.]n nicht zu erstatten sind, auch von der Leistungsempfängerin nicht zurückfordern, da er sie zu Recht erbracht hat (dazu sogleich).

d) Für die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]G) besteht auch ein uneingeschränktes Rechtsschutzbedürfnis. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch aufgrund [X.] ist nicht - teilweise - bereits durch die Zahlung der [X.]n an den Beigeladenen erfüllt. Zwar hatte die Leistungsempfängerin auch solche Leistungen nach dem [X.]B II (zB zur Sicherung des Lebensunterhalts) erhalten, für die die [X.]lägerin zuständiger Träger war (§ 6 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B II); für die hier abgedeckten Bedarfe war nicht lediglich der kommunale Träger (aaO [X.]) zuständig. Soweit jedoch die [X.]lägerin Leistungen nach dem [X.]B II erbringt, trägt der [X.] die Aufwendungen (§ 46 Abs 1 S 1 [X.]B II, § 251 Abs 4 [X.]B V, § 59 Abs 1 S 1 [X.]B XI). Ihm haben damit auch die entsprechenden Erstattungsleistungen zugutezukommen. Dagegen bestreitet die [X.] die Leistungen nach dem [X.]B III, für die sie eine höhere Erstattung begehrt, aus den ihr als Selbstverwaltungskörperschaft (§ 367 Abs 1 [X.]B III) zustehenden eigenen Mitteln (§ 340 [X.]B III; s auch § 251 Abs 4a [X.]B V).

2. Die [X.]lägerin hat gegen die [X.] Anspruch auf Erstattung des an die Leistungsempfängerin im [X.]raum vom [X.] bis zum [X.] gezahlten [X.], weil die [X.] der Leistungsempfängerin für denselben [X.]raum rückwirkend Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt hat (dazu nachfolgend unter a). Dieser Erstattungsanspruch ist voll und nicht nur anteilsmäßig zu befriedigen, denn dem Beigeladenen steht gegen die [X.] kein Erstattungsanspruch für die von ihm zeitgleich gezahlten aufstockenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (hier: zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie für Unterkunft und Heizung) zu (b). Aus diesem Grund ist der Beigeladene auch nicht an den von der [X.]n zu ersetzenden Beiträgen zur [X.]ranken- und Pflegeversicherung zu beteiligen (c).

a) Der [X.]lägerin steht ein spezialgesetzlich normierter Erstattungsanspruch gegen die [X.] in entsprechender Anwendung von § 103 [X.]B X zu.

Dieser ergibt sich aus § 142 Abs 1 S 1 [X.], [X.] [X.], [X.] iVm § 125 Abs 3 S 1 [X.]B III (letztgenannte Vorschrift idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, [X.] ). Danach steht der [X.] ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 [X.]B X zu, wenn dem Arbeitslosen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Der Anspruch auf [X.] ruht während dieser [X.] erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an.

Dieser spezielle Erstattungsanspruch der [X.] ist in § 142 Abs 2 [X.] [X.]B III aF eingefügt worden (durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom [X.], [X.] 1827, mWv 1.1.2001 - als Folgeänderung zur Änderung von § 96a [X.]B VI, vgl BT-Drucks 14/4630 [X.]6, 50), um auch den Ersatz des "regulär" - und nicht als Sonderform der "Nahtlosigkeitsregelung" von § 125 [X.]B III aF im Rahmen eines [X.]ompetenzkonflikts zwischen den Leistungsträgern - gezahlten [X.] bei rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung für deckungsgleiche [X.]räume vom Rentenversicherungsträger zu gewährleisten. Damit hat die [X.] bei rückwirkender Rentenbewilligung stets einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger (vgl dazu B[X.] vom [X.] - B 5 RJ 6/01 R - Juris Rd[X.]6). Dies gilt unabhängig davon, ob sie das [X.] zu Recht oder (wie hier wegen der medizinisch vollen Erwerbsminderung der Leistungsempfängerin) im Widerspruch zum materiellen Recht gezahlt hat.

Anders als es die direkte Anwendung von § 103 Abs 1 [X.]B X voraussetzt, entfällt der Anspruch auf das [X.] im Fall rückwirkender Gewährung einer zeitgleichen Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht nachträglich. Vielmehr ruht der Anspruch auf [X.] erst ab Beginn der laufenden Rentenzahlung (§ 142 [X.] [X.] [X.]B III aF, vgl B[X.] [X.] 4-2600 § 89 [X.] Rd[X.]0). Der Rechtsgrund des davor erbrachten [X.] wird dadurch weder beseitigt noch iS der Feststellungen des Rentenversicherungsträgers nachträglich ersetzt (vgl B[X.] vom [X.] - B 5 RJ 6/01 R - Juris Rd[X.]9).

Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs entsprechend § 103 [X.]B X nach § 142 Abs 2 [X.] iVm § 125 Abs 3 S 1 [X.]B III aF sind hier erfüllt. Die [X.]lägerin hat im [X.]raum vom [X.] bis zum [X.] [X.] an die Leistungsempfängerin gezahlt. Für den [X.]raum ab [X.] ist dieser nach den bindenden Feststellungen des L[X.] (§ 163 [X.]G) rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen (§ 43 Abs 2 [X.]B VI) zuerkannt worden. Die [X.] hatte auch nicht bereits selbst an die Leistungsempfängerin geleistet, bevor sie von der Leistungspflicht der [X.]lägerin [X.]enntnis erlangt hat (entsprechende Anwendung von § 103 Abs 1 Halbs 2 [X.]B X); vielmehr hat sie nach den unangegriffenen Feststellungen des L[X.] den Rentennachzahlungsbetrag für den [X.]raum vom [X.] bis zum [X.] vorläufig einbehalten.

Für den speziellen Erstattungsanspruch nach § 142 Abs 2 [X.] iVm § 125 Abs 3 S 1 [X.]B III aF ist unschädlich, dass die [X.]lägerin nach [X.]enntnis der mit Bescheid vom 9.1.2007 erfolgten Rentenbewilligung gegenüber der Leistungsempfängerin im Bescheid vom [X.] die Zuerkennung des [X.] rückwirkend ab [X.] aufgehoben hat. Ob diese Aufhebung rechtmäßig war (vgl B[X.] Urteil vom 28.8.2007 - [X.]/7a AL 10/06 R - Juris Rd[X.]8; B[X.] [X.] 4-1300 § 107 [X.] Rd[X.]8 f), ist hier nicht zu beurteilen, zumal die Leistungsempfängerin selbst dagegen keinen Rechtsbehelf erhoben hat. Der Erstattungsanspruch der [X.]lägerin gegen die [X.] ist jedenfalls bereits zum [X.]punkt der Rentenbewilligung - somit vor Erlass des Aufhebungsbescheids vom [X.] - entstanden. Die später zusätzlich vorgenommene Aufhebung der Leistungsbewilligung lässt ihn unberührt, weil dem erstattungsberechtigten Träger kein Wahlrecht zwischen der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegen den leistungsverpflichteten Träger oder einem Vorgehen gegen den Leistungsempfänger (Versicherten) nach den §§ 45, 48, 50 [X.]B X zusteht (B[X.] [X.] 3-1300 § 107 [X.]0 S 13 f).

Der Erstattungsanspruch (entsprechend § 103 [X.]B X) ist schließlich nicht nach § 111 S 1 [X.]B X ausgeschlossen. Die dort genannte Frist zur Geltendmachung ist eingehalten.

Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (entsprechend § 103 Abs 2 [X.]B X). Dies sind die für die [X.] geltenden Vorschriften des [X.]B VI zur Rentenhöhe. Der von der [X.]n geleistete Rentenzahlbetrag im [X.]raum vom [X.] bis zum [X.] (monatlich 362,72 [X.]) reicht nicht aus, um das von der [X.]lägerin gezahlte [X.] (je vollem [X.]alendermonat 370,80 [X.], vgl § 134 [X.] [X.]B III aF) in voller Höhe zu erstatten. Die [X.]lägerin hat daher zutreffend ihren Erstattungsanspruch nur in Höhe der von der [X.]n gezahlten Rente geltend gemacht (zu Einzelheiten sowie zum Ersatz der [X.]ranken- und Pflegeversicherungsbeiträge s nachfolgend unter d)).

b) Dem Beigeladenen steht nach den hier maßgeblichen Umständen kein Erstattungsanspruch gegen die [X.] zu.

Der Beigeladene hat für den [X.]raum vom [X.] bis zum [X.] in [X.] sowohl für die [X.] als auch für den kommunalen Träger (§ 6 Abs 1 S 1 [X.] und 2, § 44b Abs 3 S 1 und 2 [X.]B II in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung; vgl B[X.]E 97, 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]0; dazu [X.] 119, 331 = [X.] 4-4200 § 44b [X.] Rd[X.]65, 207) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung, §§ 20, 22 [X.]B II) erbracht. Er ist daher auch berechtigt, die Erstattung dieser Leistungen zu verlangen.

aa) Der Beigeladene kann nicht die spezielle Erstattungsregelung nach § 44a [X.] Halbs 2 [X.]B II (in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung des GSiFoG vom [X.], [X.] 1706 ) für sich beanspruchen. Hiernach steht den Leistungsträgern des [X.]B II ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 [X.]B X zu, wenn dem Hilfebedürftigen eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuerkannt wird. Nach § 44a [X.] Halbs 1 [X.]B II (Fassung 2006) setzte dies voraus, dass die gemeinsame Einigungsstelle entschied, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht. Die Vorgängernorm von § 44a [X.]B II (in der bis zum 31.7.2006 gültigen Fassung des [X.]omOptG vom 30.7.2004, [X.] 2014 ) sah hingegen einen solchen Erstattungsanspruch noch nicht vor. Mit der Ergänzung der Erstattungsregelung in § 44a [X.] [X.]B II (Fassung 2006) sollte klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen ein anderer als die [X.]B II-Träger leistungspflichtig ist, dieser den Trägern der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend § 103 [X.]B X erstattungspflichtig ist (vgl BT-Drucks 16/1410 [X.]7). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44a Abs 1 [X.] [X.]B II (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006, [X.] 2742 ) liegen hier jedoch nicht vor.

Die genannte Vorschrift ordnete an, dass die zuständigen Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zur Entscheidung der nach [X.] der Vorschrift angerufenen Einigungsstelle zu erbringen hatten. Sie ist als Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 Abs 1 [X.]B III aF interpretiert worden und nicht als nur vorläufige Leistungspflicht der [X.]B II-Träger (vgl B[X.]E 97, 231 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]9 f - zu § 44a [X.] [X.]B II ). Jedenfalls aber griff sie nur dann, wenn die zuständigen [X.]B II-Leistungsträger sich nicht für zuständig erachteten oder zwischen den Leistungsträgern Uneinigkeit über die Erwerbsfähigkeit bestand.

Eine derartige [X.]onstellation lag hier jedoch nicht vor. Denn übereinstimmend (wenn auch irrtümlich) sind sowohl die [X.]lägerin als auch der Beigeladene von einer noch bestehenden Erwerbsfähigkeit der Leistungsempfängerin ausgegangen. Der Beigeladene hat selbst ab dem [X.]punkt, als er - im März 2006 - die Leistungsempfängerin im Rahmen einer "Eingliederungsvereinbarung" zur Beantragung einer Rente anhielt, seine Pflicht zur Zahlung von [X.] nicht in Frage gestellt. Mangels Streits oder eines Dissenses zwischen den Leistungsträgern über die Erwerbsfähigkeit der Leistungsempfängerin ist der Anwendungsbereich von § 44a [X.]B II (Fassung 2006) mithin nicht eröffnet (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 9 [X.] Rd[X.]3; [X.], NZ[X.]010, 662, 667). Die Leistungsempfängerin war zu keinem [X.]punkt in einer Sit[X.]tion (bildlich gesprochen "zwischen zwei Stühlen", B[X.]E 97, 231 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]0), in der keiner der Leistungsträger Leistungen erbringen wollte (vgl B[X.] aaO Rd[X.]; [X.] in Eicher/Spellbrink, [X.]B II, 2. Aufl 2008, § 44a Rd[X.]3).

bb) Ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen gegen die [X.] nach § 102 [X.]B X kommt nicht in Betracht, weil er die Leistungen nach dem [X.]B II nicht vorläufig iS von § 43 [X.]B I erbracht hat. Denn hierfür bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung; es reicht nicht aus, vorläufige Leistungen freiwillig zu erbringen (vgl B[X.]E 58, 119, 121 = [X.] 1300 § 104 [X.]). § 44a Abs 1 [X.] [X.]B II (Fassung 2006) enthielt aber keine Anordnung einer vorläufigen Leistung (s oben aa)).

cc) Dem Beigeladenen steht gegen die [X.] auch kein Erstattungsanspruch in direkter Anwendung von § 103 Abs 1 [X.]B X zu. Diese Norm setzt [X.] voraus, dass ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist. Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt iS von § 103 Abs 1 Halbs 1 [X.]B X nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsanspruch (durch eine "Wegfallregelung" oder "-bestimmung": vgl B[X.] [X.] 1300 § 103 [X.] [X.]4 f) zum Wegfall kommt (vgl ferner B[X.]E 72, 163, 165 = [X.] 3-2200 § 183 [X.] S 14; B[X.]E 57, 146, 148 = [X.] 1300 § 103 [X.] S 1, 4; [X.]ater in [X.]asseler [X.]omm, Stand April 2012, § 103 [X.]B X Rd[X.]0; zB auch § 50 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V, wonach der Anspruch auf [X.]rankengeld vom Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung an endet).

Der Anspruch der Leistungsempfängerin auf die Leistungen nach dem [X.]B II ist aber weder durch die rückwirkende Gewährung noch durch die Auszahlung der vollen Erwerbsminderungsrente an sie nachträglich ganz oder teilweise iS von § 103 Abs 1 [X.]B X entfallen. Im [X.]B II existiert keine - § 142 Abs 1 S 1 [X.], [X.] [X.] [X.]B III aF oder § 50 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V vergleichbare - Regelung, die den Wegfall, das Ende oder das Ruhen der Leistungen nach dem [X.]B II für den Fall anordnet, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zeitgleich gewährt wird. Entgegen der Rechtsmeinung des [X.] liegt ein nachträgliches "Entfallen" eines Anspruchs auf Sozialleistungen nicht bereits dann vor, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein bei Bewilligung als gegeben angesehener anspruchsbegründender Umstand für die konkret gewährte Leistung (hier: Erwerbsfähigkeit für den Anspruch auf [X.]) in Wirklichkeit nicht vorgelegen hat.

dd) Der Beigeladene kann in der hier zu beurteilenden [X.]onstellation aber auch keinen Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104 [X.]B X geltend machen. "[X.] verpflichtet" ist gemäß § 104 Abs 1 [X.] [X.]B X ein Leistungsträger nur, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers (hier: des Rentenversicherungsträgers) selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Dementsprechend ist für einen Erstattungsanspruch nach dieser Vorschrift kein Raum, soweit ein Träger seine Leistungen auch bei (rechtzeitiger) Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (§ 104 Abs 1 [X.] [X.]B X - s allgemein zu den Grundvoraussetzungen eines Erstattungsanspruchs auch B[X.]E 106, 206 = [X.] 4-1300 § 103 [X.], Rd[X.] 9 f).

So verhält es sich hier. Der Beigeladene war zur Erbringung von [X.]B II-Leistungen an die Leistungsempfängerin auch dann verpflichtet, wenn diese nicht zu dem Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B II) gehörte, da bei ihr nach den Feststellungen der [X.]n eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen bestand. In diesem Fall stand der Leistungsempfängerin, wie es sowohl der Beigeladene (Änderungsbescheide vom 23.2. bzw 1[X.]) als auch das [X.] zugrunde gelegt haben, an Stelle des gezahlten [X.] ein Anspruch auf Sozialgeld (§ 28 [X.]B II aF; ab 1.1.2011: § 19 Abs 1 [X.] [X.]B II idF des [X.], [X.] 453) zumindest in derselben Höhe zu. Denn sie lebte mit ihrem (erwerbsfähigen) Ehemann in Bedarfsgemeinschaft, hatte aber noch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten [X.]apitel des [X.]B XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), weil sie aufgrund der lediglich befristet - für knapp zwei Jahre - zuerkannten Rente wegen (unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage) voller Erwerbsminderung (vgl § 102 Abs 2 S 5 [X.]B VI) die Voraussetzungen einer "dauerhaften vollen Erwerbsminderung" iS des § 41 Abs 1 [X.] [X.]B XII (hier noch anzuwenden in der ab 1.1.2005 geltenden aF; ab 1.1.2008: § 41 Abs 1 S 1 iVm Abs 3 [X.]B XII idF des [X.] vom 20.4.2007, [X.] 554) noch nicht erfüllte.

Hat aber der Beigeladene die von ihm in den Bescheiden vom 2.5., 5.7. und 12.9.2006 bewilligten aufstockenden "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II" (vgl die Überschrift des Abschn 2 in [X.]ap 3 [X.]B II aF, der sowohl das [X.] als auch das Sozialgeld umfasste) unabhängig von der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in jedem Fall gegenüber der Leistungsempfängerin erbringen müssen (hat er sie also endgültig zu Recht erbracht), so fehlt es von vornherein an den Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch sowohl nach § 104 [X.]B X (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B für die Praxis, Stand September 2012, § 106 [X.]B X Rd[X.] 7) als auch nach § 105 [X.]B X. Unter diesen Voraussetzungen würde die vom [X.] für zutreffend erachtete Zuerkennung eines Erstattungsanspruchs an den Beigeladenen nur zu dessen ungerechtfertigter Bereicherung führen.

Ein solches Ergebnis kann nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Erstattungspflichtige davor zu schützen sei, alle Ansprüche des Leistungsempfängers - auch solche subsidiärer oder alternativer Art - prüfen zu müssen. Der um Erstattung angegangene ([X.] bedarf insoweit keines besonderen Schutzes. Denn er hat die Möglichkeit, von dem Erstattung begehrenden Träger eine Spezifizierung seiner Forderungen und auch Auskunft darüber zu verlangen, ob der Leistungsempfänger bei rechtzeitiger Rentenzahlung weiterhin Anspruch auf Leistungen gehabt hätte, sofern ihm entsprechende Erkenntnisse nicht bereits aufgrund einer Zuziehung des Leistungsempfängers zum Erstattungsverfahren (vgl § 12 Abs 1 [X.], [X.] sowie § 24 Abs 1 [X.]B X) bekannt sind. Im Übrigen darf nicht außer [X.] gelassen werden, dass eine zum Schutz der erstattungsverpflichteten Behörde befürwortete pauschale Bejahung von [X.] anderer Träger wegen der in § 107 [X.]B X angeordneten Erfüllungswirkung dem Leistungsempfänger auch zum Nachteil gereichen könnte.

c) Der Beigeladene hat gegen die [X.] auch keinen Anspruch auf Ersatz eines Teils der von ihm im [X.]raum Juni 2006 bis Febr[X.]r 2007 entrichteten Beiträge zur [X.]ranken- und Pflegeversicherung der Leistungsempfängerin.

Spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen (§ 37 S 1 [X.]B I) hierfür sind die Regelungen in § 335 [X.] <[X.]V> bzw Abs 5 iVm [X.] [X.]B III (in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954), die im Bereich des [X.]B II gemäß § 40 Abs 1 [X.] [X.] [X.]B II (ebenfalls idF des genannten Gesetzes vom [X.]; ab 1.4.2011: § 40 Abs 2 [X.] [X.]B II idF des [X.], [X.] 453) entsprechend anzuwenden sind. Nach den genannten Vorschriften hat der Rentenversicherungsträger die für einen Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs 1 [X.]a [X.]B V <[X.]V> bzw § 20 Abs 1 [X.] [X.]a [X.]B XI (dh für Personen, die [X.] beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind) entrichteten Beiträge zur [X.]ranken- und Pflegeversicherung ([X.]V: § 251 Abs 4 iVm § 252 [X.] [X.]B V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung; PV: § 59 Abs 1 S 1 iVm § 60 Abs 1 [X.] [X.]B XI) zu ersetzen, sofern dem Versicherungspflichtigen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt worden ist (s hierzu Eicher in Eicher/Spellbrink, [X.]B II, 2. Aufl 2008, § 40 Rd[X.]1 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 40 Rd[X.]67, 637 ff, Stand Einzelkommentierung Juni 2012).

Ein Ersatzanspruch für gezahlte [X.]ranken- und Pflegeversicherungsbeiträge besteht allerdings gemäß § 335 [X.] Teils 2 [X.]B III nur, "wenn und soweit" dem betreffenden Träger auch ein Erstattungsanspruch gegen den Träger der Rentenversicherung "wegen der Gewährung" von [X.] zusteht. Es handelt sich somit hinsichtlich erbrachter Nebenleistungen zum [X.] um die Ergänzung (Annex) eines nach den §§ 102 ff [X.]B X bestehenden Erstattungsanspruchs (Eicher, aaO Rd[X.] 98; s auch [X.] in [X.], LP[X.] [X.]B II, 4. Aufl 2011, § 40 Rd[X.] f). Wenn daher - wie hier (s oben unter 2. b) - dem Jobcenter schon kein Erstattungsanspruch für die von ihm erbrachte Hauptleistung nach dem [X.]B II zusteht, kann es auch keinen Ersatz hinsichtlich der (vom [X.] getragenen) Beiträge zur [X.]ranken- und Pflegeversicherung verlangen. Danach ist über die von der [X.]lägerin in der mündlichen Verhandlung als vordringlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage nach der zutreffenden Aufteilung der vom Rentenversicherungsträger gemäß § 335 Abs 2 [X.] [X.] [X.]B III zu ersetzenden Beträge auf die [X.] und das Jobcenter (hälftig oder im Verhältnis der jeweils gezahlten Beiträge) hier nicht zu entscheiden.

d) Im Ergebnis kann somit nur die [X.]lägerin von der [X.]n die Erstattung des von ihr im [X.]raum Juni 2006 bis Febr[X.]r 2007 an die Leistungsempfängerin gezahlten [X.] und zusätzlich gemäß § 335 [X.], Abs 5 [X.]B III Ersatz der für diese entrichteten Beiträge zur [X.]ranken- und Pflegeversicherung verlangen; dem Beigeladenen steht weder ein Erstattungs- noch ein Ersatzanspruch zu. Damit ist hier über die Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten iS des § 106 [X.]B X nicht zu befinden (s dazu näher die Senatsentscheidung vom heutigen Tage im Verfahren B 13 R 11/11 R - zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen).

Wie bereits ausgeführt (s oben unter 2. a) am Ende), kann die [X.]lägerin das von ihr an die Leistungsempfängerin vom [X.] bis [X.] gezahlte [X.] nur im Umfang des geringeren Rentenzahlbetrags von der [X.]n erstattet erhalten, also [X.] (9 x 362,72 [X.] =) 3264,48 [X.]. Hinzu kommen als Ersatz für die von der [X.]lägerin entrichteten Beiträge zur [X.]ranken- und Pflegeversicherung gemäß § 335 [X.], [X.] [X.] [X.]B III diejenigen Beitragsanteile, die der Rentenversicherungsträger (die [X.]) und der versicherte Rentner (die Leistungsempfängerin) für diesen [X.]raum aus der Rente zu entrichten gehabt hätten; das sind hier (9 x <[X.]V: 54,02 + 3,60 [X.]; PV: 6,80 [X.]> =) 579,78 [X.]. Mithin stehen der [X.]lägerin insgesamt (3264,48 + 579,78 =) 3844,26 [X.] als Erstattung bzw Ersatz zu; die [X.], die bereits einen Betrag [X.] 1971,80 [X.] an die [X.]lägerin gezahlt hat, schuldet ihr noch weitere 1872,46 [X.]. Weil die [X.]lägerin aber mit ihrer Revision nur die Zahlung von 1872,44 [X.] geltend gemacht hat, war die [X.] nach dem Grundsatz "ne ultra petita" (§ 123 [X.]G) lediglich zur Zahlung dieses Betrags zu verurteilen (§ 170 [X.] [X.]G).

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 154 Abs 1, § 159 S 1 VwGO und § 100 Abs 1 ZPO. Danach trägt der unterliegende Teil die [X.]osten des Verfahrens. Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die [X.]ostenerstattung nach [X.]opfteilen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 63 [X.], § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 S 1 G[X.]G.

Meta

B 13 R 9/12 R

31.10.2012

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Nürnberg, 30. Januar 2012, Az: S 4 R 4521/07, Urteil

§ 6 SGB 2 vom 24.03.2011, § 7 SGB 2 vom 24.03.2011, § 19 SGB 2 vom 24.03.2011, § 28 SGB 2 vom 30.07.2004, § 44a SGB 2 vom 02.12.2006, § 44a SGB 2 vom 30.07.2004, § 125 Abs 3 S 1 SGB 3 vom 23.12.2003, § 142 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 3, § 142 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 3, § 142 Abs 2 S 2 SGB 3 vom 20.12.2000, § 335 SGB 3 vom 24.12.2003, § 43 SGB 6, § 102 SGB 10, § 103 Abs 1 SGB 10, § 104 SGB 10, § 105 SGB 10, § 106 Abs 3 SGB 10, § 111 SGB 10, § 41 Abs 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 75 Abs 2 SGG, § 75 Abs 4 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 31.10.2012, Az. B 13 R 9/12 R (REWIS RS 2012, 1772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1772

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