Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.2018, Az. B 13 R 17/15 R

13. Senat | REWIS RS 2018, 11894

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Pflicht des zuständigen Unfallversicherungsträges zur Erstattung von aus der materiell-rechtswidrigen Übertragung von Ansprüchen auf Verletztenrente durch rechtskräftigen familiengerichtlichen Versorgungsausgleich resultierenden Aufwendungen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung


Leitsatz

Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers aufgrund der materiell-rechtswidrigen Übertragung von Ansprüchen auf Verletztenrente durch rechtskräftigen familiengerichtlichen Versorgungsausgleich sind vom zuständigen Unfallversicherungsträger zu erstatten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 18. März 2015 und des [X.] vom 9. Juni 2011 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 6031,42 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits aller Rechtszüge.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6031,42 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit steht, ob die beklagte Berufsgenossenschaft als "zuständiger Träger der [X.]" dem klagenden Rentenversicherungsträger dessen Aufwendungen aufgrund von [X.], die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht ([X.]) begründet worden sind, zu erstatten hat.

2

Durch Urteil des [X.] - [X.] - vom [X.] wurde die Ehe der früheren Eheleute [X.] (jetzt J. im Folgenden Ehefrau) und [X.] (im Folgenden Ehemann) rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Dabei begründete das [X.] zugunsten des bei der Klägerin geführten Versicherungskontos der Ehefrau [X.] iHv monatlich 210,76 [X.] bezogen auf den 31.10.2007 "zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der [X.]". Von dieser bezog der Ehemann eine Verletztenrente iHv 421,51 [X.] monatlich. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wurde den hier Beteiligten zugestellt und rechtskräftig. Einen Antrag der hiesigen Beklagten auf Berichtigung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat das [X.] zurückgewiesen (Beschluss vom 7.11.2012).

3

Die Ehefrau bezieht seit dem 1.11.2008 von der Klägerin eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung der durch das familiengerichtliche Urteil begründeten [X.]. Ihrem früheren Ehemann wird die Verletztenrente seitens der Beklagten weiterhin ungekürzt gezahlt.

4

Die Klägerin forderte von der Beklagten zunächst nur die Erstattung ihr im Zeitraum vom 1.11.2008 bis zum 31.12.2008 entstandener Aufwendungen durch an die Ehefrau geleistete Rentenzahlungen, soweit sie auf dem Versorgungsausgleich "zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der [X.]" beruhen, iHv insgesamt 456,65 [X.]. Die Beklagte lehnte dies ab.

5

Die von der Klägerin erhobene Leistungsklage hat das [X.] abgewiesen (Urteil vom [X.]). Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ihre Forderung um einen Betrag von 2772,83 [X.] für das [X.] und von 2801,94 [X.] für das [X.] erweitert. Die Berufung hat das L[X.] zurückgewiesen: Es hat zur Begründung ausgeführt, eine Verletztenrente sei als Leistung mit Entschädigungscharakter dem Versorgungsausgleich nicht zugänglich. Die Beklagte sei daher ungeachtet ihrer Organisationsform als Körperschaft des öffentlichen Rechts kein "Träger der [X.]" im Sinne des § 225 Abs 1 S 1 [X.]B VI. Dies gelte auch dann, wenn sie irrtümlich durch eine falsche rechtskräftige Entscheidung des [X.] in den Versorgungsausgleich einbezogen worden sei (Verweis auf L[X.] NRW Urteil vom [X.] - Juris RdNr 28). Die materielle Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung umfasse allein Inhalt und Umfang des Versorgungsausgleichs, jedoch nicht den "zuständigen Träger der [X.]" iS des Rentenversicherungsrechts (Urteil vom 18.3.2015).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 225 Abs 1 S 1 [X.]B VI. Zwar handele es sich bei der Verletztenrente nach [X.]B VII nicht um ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht. Jedoch beschränke § 225 Abs 1 S 1 [X.]B VI schon seinem Wortlaut nach den Kreis "zuständiger Träger der [X.]" nicht auf Träger solcher Anrechte. Vielmehr widerspräche eine solche Beschränkung sowohl der Regelungsgeschichte als auch dem Sinn der Norm, dem Rentenversicherungsträger einen Ausgleich zu verschaffen für die Erbringung einer Rentenleistung, der keine entsprechende Beitragszahlung gegenüberstehe.

7

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 18. März 2015 und des [X.] vom 9. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 6031,42 [X.] an sie - die Klägerin - zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]lägerin ist zulässig (§§ 160 Abs 1 Alt 1, 164 SGG) und begründet (§ 170 Abs 2 [X.] SGG). Das [X.] hat die Berufung der [X.]lägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zu Unre[X.]ht zurü[X.]kgewiesen. Die [X.]lägerin hat gegen die Beklagte einen Anspru[X.]h auf Erstattung von Aufwendungen iHv insgesamt [X.] Euro, die ihr in der [X.] vom 1.11.2008 bis 31.12.2010 aufgrund einer dur[X.]h familiengeri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung begründeten [X.] der Ehefrau entstanden sind.

Von Amts wegen zu berü[X.]ksi[X.]htigende Verfahrensmängel stehen einer Sa[X.]hents[X.]heidung ni[X.]ht entgegen. Die - vom [X.] zugelassene - Berufung war ebenso zulässig wie die Erweiterung des [X.]lageantrags im Berufungsverfahren (zu den Voraussetzungen vgl [X.] in [X.], 2017, § 99 Rd[X.] 47); eine [X.]lageänderung ist dadur[X.]h ni[X.]ht erfolgt (§ 153 Abs 1 SGG iVm § 99 Abs 3 [X.] 2 SGG).

Die Revision hat au[X.]h in der Sa[X.]he Erfolg. Die [X.]lägerin hat einen Anspru[X.]h gegen die Beklagte auf Zahlung von [X.] Euro.

1. Anspru[X.]hsgrundlage für den geltend gema[X.]hten Zahlungsanspru[X.]h ist § 225 Abs 1 [X.] [X.] VI (in der seit dem Rentenreformgesetz <[X.]> 1992 vom [X.], [X.] 2261, unveränderten Fassung). Dana[X.]h werden die Aufwendungen des Trägers der Rentenversi[X.]herung aufgrund von [X.]en, die dur[X.]h Ents[X.]heidung des Familiengeri[X.]hts begründet worden sind, von dem zuständigen Träger der [X.] erstattet. Die Voraussetzungen des § 225 Abs 1 [X.] [X.] VI sind vorliegend erfüllt. Dur[X.]h Urteil des [X.] wurden [X.]en begründet (hierzu a), dur[X.]h die der [X.]lägerin Aufwendungen in der geltend gema[X.]hten Höhe entstanden sind (hierzu b). In Bezug auf diese Aufwendungen ist die Beklagte zuständiger Träger der [X.] (hierzu [X.]). Der Entstehung der Erstattungspfli[X.]ht war die Beklagte au[X.]h ni[X.]ht s[X.]hutzlos ausgesetzt (hierzu d).

a) [X.]en wurden dur[X.]h das re[X.]htskräftige Urteil des [X.] vom [X.] begründet. Hierin hat das [X.] ausgespro[X.]hen, dass zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der [X.] auf dem Versi[X.]herungskonto der Ehefrau bei der [X.]lägerin [X.]en iHv monatli[X.]h 210,76 Euro bezogen auf den 31.10.2007 begründet werden.

Der Begründung der [X.]en steht ni[X.]ht entgegen, dass das [X.] den Verletztenrentenanspru[X.]h des Ehemannes in den Versorgungsausglei[X.]h mit einbezog, obwohl ein sol[X.]her Anspru[X.]h im Rahmen des Versorgungsausglei[X.]hs ni[X.]ht ausglei[X.]hsfähig ist (hierzu [X.]). Die re[X.]htsgestaltende Wirkung der familiengeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung über den Versorgungsausglei[X.]h bindet die Beteiligten unabhängig von der materiellen Re[X.]htslage bis zur Aufhebung bzw Änderung jener Ents[X.]heidung; sie ist au[X.]h von den Geri[X.]hten der Sozialgeri[X.]htsbarkeit zu bea[X.]hten (hierzu [X.]).

[X.]) Bei der Verletztenrente des Ehemanns handelte es si[X.]h um kein Anre[X.]ht, das in den Versorgungsausglei[X.]h hätte einbezogen werden dürfen. § 1587 Abs 1 [X.] [X.] in der zum [X.]punkt der Ents[X.]heidung des [X.] anzuwendenden Fassung des [X.] 1999 vom 16.12.1997 ([X.] 2998; im Folgenden § 1587 [X.] aF) bestimmte, dass zwis[X.]hen den ges[X.]hiedenen Ehegatten ein Versorgungsausglei[X.]h stattfindet, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwarts[X.]haften oder Aussi[X.]hten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderte Erwerbsfähigkeit der in § 1587a Abs 2 [X.] genannten Art begründet oder aufre[X.]hterhalten worden sind. Außer Betra[X.]ht blieben na[X.]h Satz 2 der Norm Anwarts[X.]haften oder Aussi[X.]hten, die weder mit Hilfe des Vermögens no[X.]h dur[X.]h Arbeit der Ehegatten begründet oder aufre[X.]hterhalten worden sind. Hierzu gehören au[X.]h Verletztenrenten der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung ([X.] Bes[X.]hluss vom 12.4.1989 - [X.] - NJW 1989, 2812, 2814 - Juris Rd[X.] 15; vgl au[X.]h BT-Dru[X.]ks 7/650 [X.], BT-Dru[X.]ks 7/650-7/4361 S 36, jeweils zu § 1587 Abs 2 S 2; [X.], Versorgungsausglei[X.]h in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung, 12. Aufl 2015, [X.]; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl 2017, § 2 [X.] Rd[X.] 6 mwN; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 8. Aufl 2017, § 2 [X.] Rd[X.] 56).

[X.]) Die Ents[X.]heidung des [X.] wirkt unmittelbar re[X.]htsgestaltend (vgl [X.] vom 23.6.1994 - 4 RA 51/93 - [X.] 3-2200 § 1304b [X.] 3 - Juris Rd[X.] 23 mwN); sie begründet unmittelbar Re[X.]hte und Pfli[X.]hten sowohl zwis[X.]hen den (ges[X.]hiedenen) Ehegatten als au[X.]h zwis[X.]hen dem einzelnen Ehegatten und seinem jeweiligen Sozialversi[X.]herungs- bzw Versorgungsträger. Denn die re[X.]htskräftige familiengeri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung wirkt für und gegen die Beteiligten (§ 325 Abs 1 Halbs 1 ZPO), wozu im Verfahren vor dem [X.] au[X.]h die [X.]lägerin und die Beklagte des vorliegenden Re[X.]htstreits gehörten (§ 53b Abs 2 [X.] des - im [X.]punkt der Ents[X.]heidung des [X.] - auf das Verfahren über den Versorgungsausglei[X.]h gemäß § 621a Abs 1 ZPO iVm § 621 Abs 1 [X.] 6 ZPO idF vom [X.], [X.] 1421, anwendbaren Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Geri[X.]htsbarkeit - [X.] -; "in den Fällen des § 1587b Abs 2 [X.]"; zu dem hieraus uU folgenden Bes[X.]hwerdere[X.]ht vgl zB [X.] Bes[X.]hlüsse vom 12.11.1980 - [X.] 712/80 - FamRZ 1981, 132 - Juris Rd[X.] 7 ff und - [X.] 547/80 - FamRZ 1981, 246).

Die materielle Re[X.]htswidrigkeit der familiengeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung über den Versorgungsausglei[X.]h ist indes für die Frage der Bindungswirkung des Urteils au[X.]h gegenüber der [X.] unerhebli[X.]h. Denn in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung ist geklärt, dass die re[X.]htsgestaltende Wirkung einer re[X.]htskräftigen (vgl zum Eintritt der formellen Re[X.]htskraft [X.] vom 2.10.1984 - 5b [X.] - [X.], 154 = [X.] 7610 § 1587p [X.] 3 - Juris Rd[X.] 13 ff) familiengeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung über den Versorgungsausglei[X.]h der materiellen Re[X.]htslage vorgeht. Dies hat das BSG bereits in Bezug auf eine Missa[X.]htung des ursprüngli[X.]h in § 1587b Abs 5 [X.], § 1304a Abs 1 S 4 RVO (= § 83a Abs 1 S 4 Angestelltenversi[X.]herungsgesetz - [X.]) festgelegten Hö[X.]hstbetrags ents[X.]hieden, wenn der Rentenversi[X.]herungsträger als Beteiligter am familiengeri[X.]htli[X.]hen Verfahren kein Re[X.]htsmittel gegen die Ents[X.]heidung des [X.] eingelegt hat ([X.] - [X.] 3-2200 § 1304a [X.] 1 - Juris Rd[X.] 24 f mwN; bestätigt [X.] vom [X.] - [X.] RA 4/00 R - [X.] 3-2600 § 76 [X.] 1; vgl au[X.]h [X.] vom 8.11.1989 - 1 RA 5/88 - [X.], 53 = [X.] 2200 § 1304a [X.] 16).

Bestätigt wird der na[X.]h dieser Re[X.]htspre[X.]hung grundsätzli[X.]h geltende Vorrang der re[X.]htskräftigen familiengeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung dur[X.]h die vom [X.] bis 31.8.2009 na[X.]h § 76 Abs 2 S 3 Halbs 2 [X.] VI (§ 76 Abs 2 S 3 [X.] VI idF vom [X.], [X.] 2261, 1990 I 1337; aufgehoben dur[X.]h [X.], [X.] 700) geltende spezielle gesetzli[X.]he Anordnung der Unwirksamkeit einer Übertragung oder Begründung von [X.]en über den genannten Hö[X.]hstbetrag hinaus. Denn bis zur Hö[X.]hstbetragsgrenze des § 76 Abs 2 S 3 Halbs 1 [X.] VI aF und in [X.] anderen Fällen materieller Re[X.]htswidrigkeit war und ist ein re[X.]htskräftiger Versorgungsausglei[X.]h weiterhin wirksam (vgl [X.] vom [X.] - [X.] RA 4/00 R - [X.] 3-2600 § 76 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 15; [X.] in [X.], [X.], Neubearbeitung 2004, § 1587b Rd[X.] 135 mwN).

Mit Eintritt ihrer formellen und materiellen Re[X.]htskraft entfaltet die familiengeri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung über den Versorgungsausglei[X.]h - da keine Ni[X.]htigkeitsgründe vorliegen und ungea[X.]htet der materiellen Re[X.]htswidrigkeit - Bindungswirkung au[X.]h gegenüber den Geri[X.]hten der Sozialgeri[X.]htsbarkeit (vgl [X.] vom 8.11.1989 - 1 RA 5/88 - [X.], 53 = [X.] 2200 § 1304a [X.] 16 - Juris Rd[X.] 17 ff; [X.] vom 16.11.1993 - 4 RA 54/92 - [X.] [X.] 1994, 235 - Juris Rd[X.] 23, 27; Senatsurteil vom [X.] - B 13 [X.] R - [X.] 3-5795 § 10b [X.] 1 - Juris Rd[X.] 36). Der Senat ist daher ni[X.]ht dazu bere[X.]htigt, die materiell-re[X.]htswidrige familiengeri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung zu überprüfen und ggf zu korrigieren.

b) Aufgrund der vom [X.] neu begründeten [X.] zu Lasten der "Versorgung des Ehemannes" bei der [X.] sind der [X.]lägerin au[X.]h Aufwendungen entstanden. Denn die Ehefrau bezieht seit dem 1.11.2008 von der [X.]lägerin eine Regelaltersrente unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser [X.]en. Die Begründung dieser [X.]en ist au[X.]h kausal für die Aufwendungen der [X.]lägerin. Insofern ist ents[X.]heidend, dass die Rentenleistung bei Hinwegdenken der im Versorgungsausglei[X.]h übertragenen oder begründeten [X.]en dem Leistungsempfänger ni[X.]ht oder ni[X.]ht in ihrer tatsä[X.]hli[X.]hen Höhe gewährt worden wäre (vgl [X.] vom 14.2.1990 - 1 RA 11/89 - [X.], 198 = [X.] 3-5795 § 4 [X.] 2 - Juris Rd[X.] 26). Dies trifft hier offenkundig zu. Denn ohne die Begründung der [X.]en unter Einbeziehung der Ansprü[X.]he des Ehemannes auf Verletztenrente dur[X.]h das Urteil des [X.] wären die Aufwendungen der [X.]lägerin für die Regelaltersrente der ausglei[X.]hsbere[X.]htigten Ehefrau zumindest niedriger gewesen.

[X.]) Die Beklagte ist - in Bezug auf diese Aufwendungen - au[X.]h zuständiger Träger der [X.] iS des § 225 Abs 1 [X.] [X.] VI und als sol[X.]her zu deren Erstattung verpfli[X.]htet. Zwar ents[X.]heidet das [X.] ni[X.]ht unmittelbar über den Erstattungsanspru[X.]h des Rentenversi[X.]herungsträgers, bei dem neue Anwarts[X.]haften begründet werden, und au[X.]h ni[X.]ht darüber, wer der zuständige Träger der [X.] iS des § 225 Abs 1 [X.] [X.] VI ist (hierzu [X.]). Dur[X.]h die Ents[X.]heidung des [X.] wird jedo[X.]h bestimmt, zu Lasten wel[X.]her Anwarts[X.]haften oder Aussi[X.]hten auf eine auszuglei[X.]hende Versorgung des ausglei[X.]hspfli[X.]htigen Ehegatten der Ausglei[X.]h erfolgt; der Träger der auszuglei[X.]henden Versorgung ist au[X.]h der "zuständige Träger der [X.]" in Bezug auf den Erstattungsanspru[X.]h (hierzu [X.]). Die Erstattungspfli[X.]ht na[X.]h § 225 Abs 1 [X.] [X.] VI setzt zudem ni[X.]ht voraus, dass der Erstattungsverpfli[X.]htete tatsä[X.]hli[X.]h Träger eines im Versorgungsausglei[X.]h ausglei[X.]hsfähigen Versorgungsanre[X.]hts ist (hierzu [X.][X.]).

[X.]) Die Beklagte wird dur[X.]h die re[X.]htskräftige Ents[X.]heidung des [X.] über den Versorgungsausglei[X.]h ni[X.]ht unmittelbar als "zuständiger Träger der [X.]" iS des § 225 Abs 1 [X.] [X.] VI zur Erstattung der Aufwendungen der [X.]lägerin verpfli[X.]htet. Urteile der [X.] über den Versorgungsausglei[X.]h entfalten re[X.]htsgestaltende Wirkung zunä[X.]hst insoweit, als dadur[X.]h [X.]en für den ausglei[X.]hsbere[X.]htigten Ehegatten in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung begründet werden (Brudermüller in [X.], [X.], 68. Aufl 2009, § 1587 Rd[X.] 26). Zuglei[X.]h greift die re[X.]htsgestaltende Wirkung der Ents[X.]heidung über den Versorgungsausglei[X.]h im Wege des - hier vom [X.] fäls[X.]hli[X.]h vorgenommenen - (analogen) Quasisplittings (§ 1 Abs 3 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausglei[X.]h <[X.]> idF dur[X.]h Gesetz vom 8.12.1986, [X.] 2317, iVm § 1587b Abs 2 [X.] idF der Neubekanntma[X.]hung vom [X.], [X.] 42) grundsätzli[X.]h au[X.]h unmittelbar in das Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen dem ausglei[X.]hsverpfli[X.]hteten Ehegatten und dem für das auszuglei[X.]hende Anre[X.]ht zuständigen Träger ein (Brudermüller in Henri[X.]h, [X.], 3. Aufl 1998, § 53b [X.] Rd[X.] 9; [X.] in Mün[X.]hener [X.]ommentar zum [X.], [X.], 2. Aufl 1989, [X.] zu §§ 1587 bis 1587p [X.] § 53b [X.] Rd[X.] 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Freiwillige Geri[X.]htsbarkeit, 15. Aufl 2003, § 53b Rd[X.] 7[X.]; Wi[X.]k in [X.], [X.], 3. Aufl 2006, § 53b Rd[X.] 9). Dagegen ist der Erstattungsanspru[X.]h des Rentenversi[X.]herungsträgers na[X.]h § 225 Abs 1 [X.] [X.] VI ni[X.]ht Gegenstand dieses familiengeri[X.]htli[X.]hen Urteils. Vielmehr entsteht dieser von Gesetzes wegen und zwar erst dann, wenn dem Rentenversi[X.]herungsträger tatsä[X.]hli[X.]h Aufwendungen entstehen ([X.] Bes[X.]hluss vom 26.5.1982 - 3 UF 395/80 - FamRZ 1982, 829; vgl au[X.]h [X.] Niedersa[X.]hsen-Bremen Urteil vom 22.2.2007 - L 1 RA 23/03 - Juris Rd[X.] 26 mwN).

[X.]) Allerdings ergibt si[X.]h aus dem engen sa[X.]hli[X.]hen und historis[X.]hen Zusammenhang zwis[X.]hen den Vorgängervors[X.]hriften des § 225 Abs 1 [X.] [X.] VI und den vom [X.] anzuwendenden Normen des [X.] und [X.], dass Träger der [X.] iS des § 225 Abs 1 [X.] [X.] VI - grundsätzli[X.]h - der Träger des in Folge der Ents[X.]heidung über den Versorgungsausglei[X.]h auszuglei[X.]henden Anre[X.]hts ist (iE ebenso [X.] in Hau[X.]k/[X.], [X.], Stand Februar 2018, [X.] § 225 [X.] VI Rd[X.] 20 f; Dre[X.]hsler in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.] VI, 2. Aufl 2013, § 225 [X.] VI Rd[X.] 25 ff, jeweils mit Hinweisen zu den Ausnahmen). Neben dem auszuglei[X.]henden Anre[X.]ht ist im familiengeri[X.]htli[X.]hen Urteil au[X.]h der Träger dieses Anre[X.]hts anzugeben, zu dessen Lasten die Begründung der Anwarts[X.]haften erfolgt (vgl Wi[X.]k in [X.], [X.], 3. Aufl 2006, § 53b Rd[X.] 47). Dieser ist als "Träger der [X.]" na[X.]h § 53b Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] am Verfahren zu beteiligen (Brudermüller in Henri[X.]h, [X.], 3. Aufl 1998, § 53b [X.] Rd[X.] 9; [X.] in Mün[X.]hener [X.]ommentar zum [X.], [X.], 2. Aufl 1989, [X.] zu §§ 1587 bis 1587p [X.] § 53b [X.] Rd[X.] 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Freiwillige Geri[X.]htsbarkeit, 15. Aufl 2003, § 53b Rd[X.] 7[X.]; Wi[X.]k in [X.], [X.], 3. Aufl 2006, § 53b Rd[X.] 9). Sowohl § 1587b [X.] als au[X.]h § 53b [X.] wurden dur[X.]h das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienre[X.]hts ([X.] vom [X.], [X.] 1421) in das [X.] bzw [X.] eingefügt. Ebenfalls auf das [X.] zurü[X.]k gehen § 1304b Abs 2 S 2 RVO und § 83b Abs 2 S 2 [X.] (s hierzu au[X.]h BT-Dru[X.]ks 7/650 S 229 zu Art 12 [X.] 1 Bu[X.]hst [X.] <§1304[X.] Abs 3> bzw [X.] 2 Bu[X.]hst [X.]; BT-Dru[X.]ks 7/4361 S 57 f zu Art 4 [X.] 1 d bzw [X.] 2 a bis d), in denen die Erstattungspfli[X.]ht des Trägers der [X.] bis zu ihrer Übernahme in § 225 Abs 1 [X.] [X.] VI dur[X.]h das [X.] 1992 geregelt war. Vor diesem Hintergrund sowie wegen der einheitli[X.]hen Wortwahl "Träger der [X.]" in § 53b Abs 1 [X.] Halbs 2 [X.] und § 1304b Abs 2 S 2 RVO bzw § 83b Abs 2 S 2 [X.] (nun § 225 Abs 1 [X.] [X.] VI) kommt als Erstattungsverpfli[X.]hteter - grundsätzli[X.]h - nur der Träger derjenigen Versorgung in Betra[X.]ht, zu deren Lasten das [X.] im Rahmen des Versorgungsausglei[X.]hs Anwarts[X.]haften des ausglei[X.]hsbere[X.]htigten Ehegatten in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung begründet hat. Dies ist hier die Beklagte.

[X.][X.]) Die Ausglei[X.]hsverpfli[X.]htung na[X.]h § 225 Abs 1 [X.] [X.] VI setzt entgegen der Auffassung der [X.] ni[X.]ht in jedem Falle voraus, dass der Ausglei[X.]hsverpfli[X.]htete tatsä[X.]hli[X.]h Träger eines im Rahmen des Versorgungsausglei[X.]hs ausglei[X.]hsfähigen Versorgungsanre[X.]hts ist.

(1) Grundsätzli[X.]h trifft es zu, dass si[X.]h die Erstattungsverpfli[X.]htung des § 225 Abs 1 [X.] [X.] VI gegen öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Versorgungsträger ri[X.]htet ([X.] Niedersa[X.]hsen-Bremen Urteil vom 22.2.2007 - L 1 RA 23/03 - Juris; [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom [X.]; [X.] in Hau[X.]k/[X.], [X.], Stand Februar 2018, [X.] § 225 [X.] VI Rd[X.] 18 f). Wie gezeigt steht § 225 Abs 1 [X.] [X.] VI in engem Zusammenhang mit § 1587b [X.]. Der Erstattungsanspru[X.]h bezieht si[X.]h - wie in den Vorgängervors[X.]hriften § 1304b Abs 2 S 2 RVO bzw § 83b Abs 2 S 2 [X.] no[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h benannt - auf die in Folge des Quasi-Splittings na[X.]h § 1587b Abs 2 [X.] entstehenden Aufwendungen. Ebenso umfasst sind das analoge Quasi-Splitting na[X.]h § 1 Abs 3 [X.] und das erweiterte (analoge) Quasi-Splitting na[X.]h § 3b Abs 1 [X.] 1 [X.] (vgl nur Dre[X.]hsler in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.] VI, 2. Aufl 2013, § 225 [X.] VI Rd[X.] 12). Gegenstand des Quasi-Splittings na[X.]h § 1587b Abs 2 [X.] in der vom [X.] anzuwendenden Fassung sind Ansprü[X.]he, die der ausglei[X.]hspfli[X.]htige Ehegatte gegenüber einer [X.]örpers[X.]haft, Anstalt oder Stiftung des öffentli[X.]hen Re[X.]hts, einem ihrer Verbände eins[X.]hließli[X.]h der Spitzenverbände oder einer ihrer Arbeitsgemeins[X.]haften erworben hat. Dies meint, wie si[X.]h aus der Ursprungsfassung des § 1587b Abs 2 [X.] (Fassung dur[X.]h [X.] vom [X.], [X.] 1421) ergibt, insbesondere Ansprü[X.]he gegenüber den in § 6 Abs 1 [X.] 2, § 8 Abs 1 [X.] (heute § 5 Abs 1 [X.] VI) genannten [X.]örpers[X.]haften oder Verbänden, also sol[X.]hen öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.]örpers[X.]haften und Verbänden, die ihren Beamten und Angestellten eine Anwarts[X.]haft auf lebenslängli[X.]he Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung na[X.]h beamtenre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften oder Grundsätzen oder entspre[X.]henden kir[X.]henre[X.]htli[X.]hen Regelungen gewähren. Dazu können im Übrigen au[X.]h Versorgungsansprü[X.]he der sog Dienstordnungsangestellten von Sozialversi[X.]herungsträgern (für Berufsgenossens[X.]haften vgl §§ 144 ff [X.] VII) zählen, bei denen es si[X.]h um Versorgungsansprü[X.]he na[X.]h beamtenre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen iS des § 1587a [X.] handelt (OLG S[X.]hleswig-Holstein Bes[X.]hluss vom 1.4.1982 - 12 UF 18/81 - Juris; vgl au[X.]h AG Tempelhof-[X.]reuzberg Bes[X.]hluss vom 6.11.2000 - 142 F 11563/99 - Juris).

(2) Aus der Tatsa[X.]he, dass si[X.]h der Erstattungsanspru[X.]h - wie die vorstehende historis[X.]h-systematis[X.]he Auslegung ergibt - im Regelfall gegen einen öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h organisierten Träger einer Beamtenversorgung oder einer hiermit verglei[X.]hbaren Versorgung ri[X.]htet, muss jedo[X.]h ni[X.]ht zwingend darauf ges[X.]hlossen werden, dass der [X.]reis der Erstattungsverpfli[X.]hteten na[X.]h § 225 Abs 1 [X.] [X.] VI in jedem Fall auf Träger einer sol[X.]hen "[X.]" bes[X.]hränkt ist. Vielmehr ergibt eine au[X.]h am Sinn und Zwe[X.]k der Erstattungsregelung orientierte Auslegung, dass zuständiger "Träger der [X.]" im Ausnahmefall ebenfalls ein Träger eines anderen vom [X.] für im Wege des (analogen) Quasi-Splittings (vermeintli[X.]h) als ausglei[X.]hsfähig angesehenen Anspru[X.]hs sein kann. Dem steht die gesetzgeberis[X.]he Intention einer Bes[X.]hränkung des [X.]reises der Erstattungsverpfli[X.]hteten auf öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h organisierte Re[X.]htssubjekte im Interesse eines einfa[X.]hen und (wirts[X.]haftli[X.]h) si[X.]heren Verfahrens (vgl hierzu ausführli[X.]h [X.] Bes[X.]hluss vom 19.9.1984 - [X.] 921/80 - [X.]Z 92, 152 = FamRZ 1985, 56 - Juris Rd[X.] 15 ff; s au[X.]h [X.] vom 9.11.1999 - [X.] RA 16/99 R - [X.] 3-2600 § 225 [X.] 2 - Juris Rd[X.] 28 mwN) vorliegend ni[X.]ht entgegen, denn bei der [X.] handelt es si[X.]h um eine [X.]örpers[X.]haft des öffentli[X.]hen Re[X.]hts (Art 87 Abs 2 GG).

Der Wortlaut des § 225 Abs 1 [X.] [X.] VI ist einer sol[X.]hen Auslegung zugängli[X.]h. Ihm ist ni[X.]ht zu entnehmen, dass zuständiger Träger der [X.] nur Re[X.]htsträger sein können, gegen die ein - materiellre[X.]htli[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h - ausglei[X.]hsfähiges Anre[X.]ht besteht. Au[X.]h die "amtli[X.]he", dh vom Gesetzesbes[X.]hluss des Deuts[X.]hen Bundestages mitumfasste, Übers[X.]hrift "Erstattung dur[X.]h den Träger der [X.]" weist die in § 225 [X.] VI geregelten Verpfli[X.]htungen [X.] ("den") angespro[X.]henen Trägern zu (vgl [X.] vom 2[X.] - [X.] RA 14/98 R - [X.] 3-2600 § 225 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 30).

Entgegen der Auffassung der [X.] kann na[X.]h Sinn und Zwe[X.]k des § 225 Abs 1 [X.] [X.] VI die Erstattungspfli[X.]ht des in Anspru[X.]h genommenen Trägers ni[X.]ht davon abhängen, dass er Träger eines im Wege des Versorgungsausglei[X.]hs ausglei[X.]hsfähigen Versorgungsanre[X.]hts ist. Denn dur[X.]h die Regelung soll der Rentenversi[X.]herungsträger einen finanziellen Ausglei[X.]h dafür erhalten, dass er aufgrund familiengeri[X.]htli[X.]her Gestaltungsents[X.]heidung Aufwendungen für Rentenleistungen hatte, denen keine Beitragsleistungen gegenüberstehen. Der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung soll kein finanzieller Na[X.]hteil daraus entstehen, dass das Prinzip der Vorleistungsbezogenheit von Renten (§ 63 Abs 1 [X.] VI) dur[X.]h den Versorgungsausglei[X.]h dur[X.]hbro[X.]hen wird. Vielmehr soll der Versorgungsausglei[X.]h für die am Versorgungsausglei[X.]h beteiligten Versorgungsträger kostenneutral dur[X.]hgeführt werden; die früheren Ehegatten sollen allein das wirts[X.]haftli[X.]he Risiko der S[X.]heidung tragen. Ein doppelter Rentenanspru[X.]h aus der glei[X.]hen [X.] ist ni[X.]ht gewollt ([X.] vom [X.] - 11a RA 38/86 - [X.], 230 = [X.] 2200 § 1304a [X.] 10 - Juris Rd[X.] 13; [X.] vom 23.6.1994 - 4 RA 51/93 - [X.] 3-2200 § 1304b [X.] 3 - Juris Rd[X.] 27). Deshalb steht zB einem Rentenversi[X.]herungsträger beim - vorliegend ni[X.]ht betroffenen - Ausglei[X.]h dynamis[X.]her Rentenanre[X.]hte iS von § 1587a Abs 2 [X.] 2 [X.] (§ 1587b Abs 1 [X.]) als Äquivalent für die Übernahme des (erhöhten) Versi[X.]herungsrisikos auf Seiten des Ausglei[X.]hsbere[X.]htigten das Re[X.]ht zu, die aus der Versi[X.]herung des Ausglei[X.]hsverpfli[X.]hteten zu erbringenden Leistungen grundsätzli[X.]h sofort und dauerhaft zu kürzen (Fi[X.]hte in Hau[X.]k/[X.], [X.], Stand Februar 2018, [X.] § 225 [X.] VI Rd[X.] 3 mwN).

Demgegenüber kann der Rentenversi[X.]herungsträger die aus der Versi[X.]herung des Ausglei[X.]hsverpfli[X.]hteten zu erbringenden Leistungen ni[X.]ht selbst kürzen, wenn der Ausglei[X.]hsbere[X.]htigte dur[X.]h re[X.]htsgestaltende Ents[X.]heidung des [X.] im Wege des (analogen) Quasi-Splittings ein dynamis[X.]hes Rentenanre[X.]ht erwirbt, mit dem ein Anre[X.]ht bei einem anderen Versorgungsträger ausgegli[X.]hen wird. Um in diesen Fällen eine [X.]ostenneutralität herbeizuführen, regelt § 225 Abs 1 [X.] [X.] VI die Erstattungspfli[X.]ht des Trägers der [X.]. Dies erfolgt spiegelbildli[X.]h zur Begründung von [X.]en im Rahmen des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]hs zwis[X.]hen den Ehegatten, woran si[X.]h au[X.]h das Erstattungsverfahren der beteiligten Träger zu orientieren hat ([X.] vom 9.11.1999 - [X.] RA 16/99 R - [X.] 3-2600 § 225 [X.] 2 - Juris Rd[X.] 17, 29; [X.] vom 2[X.] - [X.] RA 14/98 R - [X.] 3-2600 § 225 [X.] 1 - Juris Rd[X.] 36).

In Hinbli[X.]k auf diesen Regelungszwe[X.]k ist es unerhebli[X.]h, ob der in Anspru[X.]h genommene Re[X.]htsträger Träger eines tatsä[X.]hli[X.]h ausglei[X.]hsfähigen Versorgungsanre[X.]hts ist oder ni[X.]ht. Denn in beiden Fällen steht dem auf Seiten des Ausglei[X.]hsbere[X.]htigten erworbenen Anre[X.]ht keine diesem Versi[X.]herungsverhältnis zugeordnete Beitragszahlung gegenüber. § 225 Abs 1 [X.] VI soll in jedem Fall gewährleisten, dass der Träger der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung immer dann und insoweit Erstattung begehren kann, als seine Aufwendungen gegenüber dem Ausglei[X.]hsbere[X.]htigten gerade auf Anwarts[X.]haften beruhen, die dur[X.]h eine familiengeri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung über den Versorgungsausglei[X.]h erst begründet worden sind (vgl [X.] vom 23.6.1994 - 4 RA 51/93 - [X.] 3-2200 § 1304b [X.] 3 S 21 mwN; [X.] vom 9.11.1999 - [X.] RA 16/99 R - [X.] 3-2600 § 225 [X.] 2 mwN - Juris Rd[X.] 28). Denn die unselbständige Hilfs- und Garantiefunktion des [X.] und das Prinzip der [X.]ostenneutralität gebieten es si[X.]herzustellen, dass die Träger der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung weder mit der Ungewissheit, ihrerseits Erstattung zu erlangen, zur Vorleistung verpfli[X.]htet werden no[X.]h abs[X.]hließend mit Leistungspfli[X.]hten belastet bleiben, denen entspre[X.]hende Einnahmen ni[X.]ht gegenüberstehen. Ni[X.]ht überzeugend ist hingegen das Vorbringen der [X.], zwar die Leistungsverpfli[X.]htungen der [X.]lägerin als Rentenversi[X.]herungsträger na[X.]h dem Urteil des [X.] vom [X.] zu bemessen, dessen Inhalt aber im Rahmen des Erstattungsverhältnisses außer A[X.]ht zu lassen.

d) Dem Entstehen der hier streitigen Erstattungspfli[X.]ht war die Beklagte au[X.]h ni[X.]ht s[X.]hutzlos ausgesetzt. Gegen die (materiell re[X.]htswidrige) Ents[X.]heidung des [X.] über den Versorgungsausglei[X.]h hätte sie Re[X.]htsmittel einlegen können, weil sie dur[X.]h diese bes[X.]hwert ist (§ 20 Abs 1 [X.] idF vom [X.], [X.]II Gliederungsnr 315-1). Die familiengeri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung ist mit einem Eingriff in die Re[X.]htsstellung eines Versorgungsträgers au[X.]h dann verbunden, wenn bei ihm bestehende Anwarts[X.]haften des Versi[X.]herten zugunsten des Ausglei[X.]hsbere[X.]htigten gekürzt werden oder überhaupt ein bei ihm bestehendes Re[X.]htsverhältnis inhaltli[X.]h verändert wird (Wi[X.]k in [X.], [X.], 3. Aufl 2006, § 53b Rd[X.] 9, 67 mwN; s au[X.]h Brudermüller in Henri[X.]h, Ehere[X.]ht, 3. Aufl 1998, § 53b [X.] Rd[X.] 9; Bäumel in [X.], Fa[X.]hanwaltskommentar Familienre[X.]ht, 3. Aufl 2008, § 621e ZPO Rd[X.] 13; [X.], [X.] [X.]ommentar, 2. Aufl 1982, § 621e ZPO Rd[X.] 8, 16, § 53b [X.] Rd[X.] 9; zu den Voraussetzungen des Bes[X.]hwerdere[X.]hts vgl zB [X.] Bes[X.]hlüsse vom 12.11.1980 - [X.] 712/80 - FamRZ 1981, 132 - Juris Rd[X.] 7 ff und - [X.] 547/80 - FamRZ 1981, 246). Da dur[X.]h die Gestaltungsents[X.]heidung des [X.] [X.]en zu Gunsten der Ehefrau und - worauf es vorliegend ankommt - zu Lasten der bei der [X.] bestehenden "Versorgung" des Ehemanns begründet wurden, stand der [X.] das Re[X.]htsmittel der Bes[X.]hwerde zu, von dem sie allerdings keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat.

2. Dass die [X.]lägerin die zu erstattenden Aufwendungen zutreffend bere[X.]hnet hat (§ 1 [X.]), ist zwis[X.]hen den Beteiligten unstreitig; für eine Unri[X.]htigkeit der [X.] bestehen au[X.]h im Übrigen keine Anhaltspunkte. Der Erstattungsanspru[X.]h war au[X.]h fällig (§ 2 Abs 3 [X.]), und die Beklagte hat keine Einwendungen gegen die Forderungen vorgebra[X.]ht (zB Erfüllung; Verjährung, § 2 Abs 4 [X.]; Verwirkung).

3. Die [X.]ostenents[X.]heidung beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 [X.] Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 [X.], § 52 Abs 1 und 3 [X.] sowie § 47 Abs 1 [X.], Abs 2 G[X.]G.

Meta

B 13 R 17/15 R

21.03.2018

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Speyer, 9. Juni 2011, Az: S 8 U 213/09, Urteil

§ 225 Abs 1 S 1 SGB 6, § 1587 Abs 1 S 1 BGB vom 16.12.1997, § 1587 Abs 1 S 2 BGB vom 16.12.1997, § 1587b Abs 2 BGB vom 02.01.2002, § 1 Abs 3 VersorgAusglHärteG vom 08.12.1986, § 99 Abs 3 Nr 2 SGG, § 325 Abs 1 Halbs 1 ZPO, § 20 Abs 1 FGG vom 01.01.1964, § 53b FGG vom 14.06.1976

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.2018, Az. B 13 R 17/15 R (REWIS RS 2018, 11894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11894

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