Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
Fußnote Paragraph
(+++ Hinweis: Zur Bezugsgröße vgl. die jeweilige Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 25.2.2025 I Nr. 63
G. Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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