§ 163 SGG

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 11. Oktober 2024 00:46

G. zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;

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