(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden
(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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