Bundessozialgericht, Urteil vom 04.09.2013, Az. B 10 EG 6/12 R

10. Senat | REWIS RS 2013, 3045

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Elterngeld - Absenkung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom 9.12.2010 - Geltung auch für laufende Leistungsfälle - Konsolidierung des Haushalts - Reduzierung von Sozialausgaben - Schuldenbremse - Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers - Gesetzesauslegung - Grundsätze des intertemporalen Rechts - unechte Rückwirkung - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Grundrechte - Verfassungsmäßigkeit)


Leitsatz

Die Absenkung des Leistungssatzes für die Berechnung des Elterngelds von 67 auf 65 Prozent durch das am 1.1.2011 in Kraft getretene Haushaltsbegleitgesetz 2011 erfasst auch laufende Leistungsfälle und verstößt insoweit nicht gegen das Grundgesetz.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngeldes nach dem [X.] und Elternzeitgesetz ([X.]).

2

Die beklagte Stadt bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom [X.] für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihres am 2010 geborenen [X.] L Wegen der Anrechnung des bis zum 6.12.2010 bezogenen Mutterschaftsgeldes nebst [X.] betrug der Auszahlungsbetrag für die ersten zwei Lebensmonate (28.9. bis 27.11.2010) 0,00 [X.] und für den dritten Lebensmonat (28.11. bis 27.12.2010) 913,89 [X.]; für den vierten bis zwölften Lebensmonat errechnete die Beklagte einen Betrag von jeweils 1305,56 [X.]. Der Bemessung legte sie in dem [X.]raum August 2009 bis Juli 2010 durchschnittlich erzielte monatliche [X.] von 1948,59 [X.] zugrunde. Mit Bescheid vom 27.12.2010 hob die Beklagte die Bewilligung des Elterngeldes gemäß § 48 Abs 1 S 1 [X.]B X ab dem fünften Lebensmonat (also ab dem [X.]) mit folgender Begründung teilweise auf: Durch das [X.] 2011 ([X.] 2011) vom [X.] ([X.] 1885) sei insoweit eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten, als § 2 Abs 2 [X.] mit Wirkung vom 1.1.2011 geändert worden sei. Nach dem neu eingefügten Satz 2 dieser Regelung sinke bei einem vorgeburtlichen monatlichen Durchschnittseinkommen von mehr als 1200 [X.] der [X.] von 67 % auf bis zu 65 %. Auf Grund dessen stellte die Beklagte die Höhe des Elterngeldes der Klägerin für die [X.] vom [X.] bis 27.9.2011 auf monatlich 1266,58 [X.] neu fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.3.2011).

3

Das [X.] ([X.]) hat die Klage mit Urteil vom 9.12.2011 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vom [X.] [X.] (L[X.]) zurückgewiesen worden (Urteil vom 9.3.2012). Zur Begründung hat das L[X.] im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte habe zu Recht die Bewilligung des Elterngeldes mit Wirkung ab dem [X.] teilweise nach § 48 Abs 1 S 1 [X.]B X aufgehoben und die monatlichen Leistungen um 38,98 [X.] herabgesetzt, weil in den der [X.] zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die Bewilligung des Elterngeldes für eine Dauer von zehn Monaten stelle einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, da dadurch für eine Dauer von zehn Monaten wiederholend Elterngeld pro Monat gewährt worden sei.

4

Die wesentliche Änderung sei durch das zum 1.1.2011 in [X.] getretene [X.] 2011 und den damit geänderten § 2 Abs 2 [X.] erfolgt. Da das maßgebliche Einkommen der Klägerin im Bemessungszeitraum den in § 2 Abs 2 S 2 [X.] genannten Grenzwert von 1200 [X.] überschritten habe, wirke sich die vorgesehene Leistungsminderung auf ihren Anspruch aus. Diese Regelung gelte auch für laufende Leistungsfälle, da der Gesetzgeber die Anwendung der Norm auch auf Verhältnisse habe erstrecken wollen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmung Bestand gehabt hätten. Zwar seien nach dem Versicherungs- oder Leistungsfallprinzip Entstehung und Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche nach dem Recht zu beurteilen, das zur [X.] der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten habe. Dies gelte jedoch nur, soweit nicht später in [X.] gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß - etwa entsprechend dem so genannten Geltungszeitraumprinzip - etwas anderes bestimme. Zwar sei weder Art 24 [X.] 2011 noch § 2 Abs 2 S 2 [X.] zu entnehmen, ob die Anwendung auf zukünftig entstehende Leistungsansprüche beschränkt sein solle. Bei nicht eindeutiger Gesetzeslage sei jedoch insbesondere aus dem Zweck der Bestimmung, wie er in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck komme, auf den Wirkungszeitraum zu schließen. Aus dem Gang der Gesetzesberatungen ergebe sich, dass § 2 Abs 2 S 2 [X.] nach dem Willen des Gesetzgebers auch laufende Leistungsfälle erfassen solle. Daher bleibe für die von der Klägerin geforderte analoge Anwendung etwa der Stichtagsregelung des § 27 [X.] kein Raum, da die für einen Analogieschluss erforderliche planwidrige Regelungslücke fehle.

5

Die Einführung des § 2 Abs 2 S 2 [X.] ohne Beschränkung auf zukünftige Leistungsfälle verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot des Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG. Die eingefügte Regelung entfalte eine so genannte unechte Rückwirkung, die unter Berücksichtigung der Schranke des Rechts- und Sozialstaatsprinzips iS des Art 20 GG nur innerhalb sachlicher Grenzen zulässig sei, die sich aus dem Gebot der Rechtssicherheit und dem daraus folgenden Vertrauensschutz ergäben. Mit dem [X.] 2011 habe der Gesetzgeber die Konsolidierung des Haushaltes angestrebt und eine Haushaltsentlastung für [X.] im Jahr 2011 in Höhe von 45 Millionen ([X.]) [X.], in den Jahren 2012 und 2013 in Höhe von je 47 [X.] [X.] und im Jahr 2014 in Höhe von 37 [X.] [X.] erwartet. Diesem Ziel, auf einen verfassungsmäßigen Haushalt hinzuwirken, gebühre der Vorrang gegenüber dem Vertrauen der Klägerin in den unveränderten Fortbestand ihres [X.]s. Die eingetretene Kürzung um 38,98 [X.] monatlich habe keine solche Bedeutung für die Klägerin, dass sie sich unverhältnismäßig auf ihre Lebensverhältnisse auswirken oder die bewilligte Leistung nachhaltig entwerten könne. Daher liege ebenso wenig ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 S 1 GG vor.

6

Schließlich verstoße die Regelung des § 2 Abs 2 S 2 [X.] auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Die mit der Gesetzesänderung bezweckte Besserstellung [X.] finde ihre Rechtfertigung darin, dass diese im Hinblick auf ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Anforderungen an die Versorgung und Erziehung ihrer Kinder stärker betroffen seien als besserverdienende Eltern. Infolgedessen sei die Stärkung der Bezieher niedriger Einkommen vor der Geburt als legitimes Anliegen des Gesetzgebers, das er im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums bei der Gewährung entsprechender Leistungen besitze, anzuerkennen.

7

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 48 Abs 1 S 1 [X.]B X, des Art 14 [X.] und Art 24 Abs 2 [X.] 2011, des Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG sowie des Art 14 Abs 1 S 1 GG. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus:

8

Bei der Bewilligung von Elterngeld für die Dauer von zehn Monaten handele es sich bereits nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da sich diese Bewilligung auf den gesamten infrage kommenden Leistungszeitraum beziehe. Ferner sei die durch das [X.] 2011 erfolgte Änderung des § 2 Abs 2 [X.] nur auf Elterngeldansprüche anwendbar, die ab 1.1.2011 entstanden seien, nicht dagegen auf laufende Leistungsfälle. In dem [X.] 2011 sei keine Regelung zum zeitlichen Anwendungsbereich der Gesetzesänderung enthalten. Es sei daher auf die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts abzustellen, wonach dasjenige Recht maßgeblich sei, das zur [X.] des anspruchsbegründenden Ereignisses gegolten habe. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich nichts anderes. Der Anspruch auf Elterngeld entstehe mit der Geburt des Kindes, nicht mit dem Eintritt des jeweiligen Lebensmonats. Nach dem Leistungsfallprinzip sei daher für ihren Anspruch das Recht des Jahres 2010 entscheidend. Spätere Änderungen könnten diesen Anspruch nicht beeinträchtigen. Jedenfalls aber sei im Wege der Analogie in die Neuregelung eine mit § 27 [X.] (idF des [X.]) vergleichbare Stichtagsregelung hinein zu interpretieren, da eine ungewollte Regelungslücke bestehe. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum [X.] 2011 habe der Gesetzgeber dessen Auswirkungen auf bestehende Bewilligungen verkannt. Zwar habe der Bundesrat die Einführung einer Stichtagsregelung gefordert, Bundesregierung und [X.] hätten sich jedoch mit dieser Forderung nicht mehr auseinander gesetzt und sich daher nicht ausdrücklich gegen eine Stichtagsregelung entschieden.

9

Zudem verstoße die Entscheidung des L[X.] gegen das Rückwirkungsverbot, da das L[X.] den zu ihren Gunsten bestehenden Vertrauensschutz nicht hinreichend berücksichtigt habe. Da durch den ursprünglichen Bewilligungsbescheid bereits der gesamte [X.] geregelt gewesen sei, habe der Gesetzgeber in einen der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt eingegriffen, so dass eine echte Rückwirkung vorliege. Zumindest aber sei darin eine unechte Rückwirkung zu sehen. Das Gebot der Rechtssicherheit und der daraus folgende Vertrauensschutz seien höher zu bewerten als die öffentlichen Interessen an der Konsolidierung des Bundeshaushaltes. Die Kürzung des [X.]s um monatlich 38,98 [X.] sei im Verhältnis zum [X.] von ca 1300 [X.] zu betrachten. Auch dürfe nicht das Einsparpotenzial von jährlich ca 40 bis 45 [X.] [X.] berücksichtigt werden, sondern es müssten die Einsparungen im Falle einer Stichtagsregelung per 1.1.2011 gegenüber den Einsparungen ohne eine solche Regelung verglichen werden. Durch den Verzicht auf eine Stichtagsregelung könne nur ein sehr viel geringerer Betrag eingespart werden. Schließlich liege ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 S 1 GG vor, da die Minderung des [X.]s unter keine Geringfügigkeitsgrenze falle.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des [X.]s [X.] vom 9. März 2012 und des [X.] vom 9. Dezember 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

Einer Sachentscheidung des erkennenden [X.]s stehen keine prozessualen Hindernisse entgegen. Klage und [X.]erufung sind zulässig. Insbesondere ist die [X.]erufung auf Grund ihrer Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht statthaft. Es handelt sich um eine isolierte Anfechtungsklage (§ 54 [X.] [X.]G). Gegenstand der Klage ist der [X.]escheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.3.2011. [X.] vom [X.] hat die durch [X.]escheid vom [X.] erfolgte [X.] für den fünften bis zwölften Lebensmonat teilweise aufgehoben und der Klägerin Elterngeld für diesen [X.]raum in geringerer Höhe zuerkannt. Das [X.]egehren der Klägerin ist darauf gerichtet, Elterngeld in der ursprünglich gewährten Höhe zu erhalten. Dieses Ziel erreicht sie bereits mit der Aufhebung der angefochtenen [X.]escheide. Eine darüber hinausgehende, auf Zahlung des Differenzbetrages gerichtete Leistungsklage ist nicht erforderlich, weil der [X.]escheid vom [X.] eine entsprechende [X.] enthält.

Die Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Auf der Grundlage seiner insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 163 [X.]G) hat das [X.] die [X.]erufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die [X.]eklagte war befugt, die ursprünglich bewilligte Höhe des Elterngeldes herabzusetzen. [X.] vom [X.] ist revisionsgerichtlich weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden.

1. Zwar hat es die [X.]eklagte versäumt, die Klägerin vor Erlass des Verwaltungsaktes nach § 24 Abs 1 [X.][X.] X anzuhören; dieser Verfahrensfehler ist jedoch durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden (§ 41 Abs 1 [X.] 3 [X.][X.] X).

Vor Erlass des in die Rechte der Klägerin eingreifenden Verwaltungsaktes hätte diese nach § 24 Abs 1 [X.][X.] X angehört werden müssen. Die Ausnahme nach § 24 Abs 2 [X.] [X.][X.] X greift nicht ein, weil die [X.]eklagte mit dem angefochtenen Verwaltungsakt das Elterngeld nicht geänderten Einkommensverhältnissen angepasst hat; vielmehr gründet die teilweise Aufhebung auf einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse.

[X.] ist allerdings nach § 41 Abs 1 [X.] 3 [X.][X.] X unbeachtlich, weil die Anhörung der Klägerin nachgeholt worden ist. Die [X.]eklagte hat der Klägerin in dem angefochtenen [X.]escheid vom [X.] die entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt, auf die sie die teilweise Aufhebung der ursprünglichen [X.] gestützt hat. Dadurch hatte die Klägerin die Gelegenheit, sich dazu sachgerecht zu äußern (vgl hierzu Schütze in von [X.], [X.][X.] X, 7. Aufl 2010, § 41 Rd[X.]5 mwN). Diese Möglichkeit hat die Klägerin durch Einlegung und [X.]egründung des Widerspruches durch ihren Prozessbevoll-mächtigten wahrgenommen. Aus dem Widerspruchsbescheid vom 10.3.2011 wird zudem deutlich, dass die [X.]eklagte die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die teilweise Aufhebung zur Kenntnis genommen und bei ihrer (ablehnenden) Entscheidung in Erwägung gezogen hat.

2. Die [X.]eklagte hat die Neufeststellung des [X.]s der Klägerin zutreffend auf § 48 [X.][X.] X gestützt. Nach [X.] dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit [X.]erwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

a) Die [X.]ewilligung von Elterngeld durch den [X.]escheid vom [X.] stellt entgegen der Ansicht der Klägerin einen Verwaltungsakt mit [X.]erwirkung dar (vgl ebenso [X.] in jurisPK-[X.][X.] X, Stand 1.12.2012, § 48 Rd[X.]1). Ein solcher Verwaltungsakt liegt vor, wenn eine durch Verwaltungsakt getroffene Regelung in rechtlicher Hinsicht über den [X.]punkt seiner [X.]ekanntgabe hinaus Wirkungen erzeugt ([X.][X.] Urteil vom 30.1.1985 - 1 RJ 2/84 - [X.][X.]E 58, 27, 28 = [X.] 1300 § 44 [X.]; [X.] in jurisPK-[X.][X.] X, Stand 1.12.2012, § 48 Rd[X.]1), dh wenn der Verwaltungsakt sich nicht nur in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf [X.]er berechnetes oder in seinem [X.]estand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert ([X.][X.] Urteil vom 28.9.1999 - [X.] U 32/98 R - [X.][X.]E 84, 281, 288 = [X.] 3-2200 § 605 [X.]). Die rechtliche Wirkung eines Verwaltungsaktes mit [X.]erwirkung erstreckt sich daher über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche [X.]er ([X.][X.] Urteil vom [X.] - 1 RK 45/93 - [X.][X.]E 74, 287, 289 = [X.] 3-1300 § 48 [X.]). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Charakterisierung eines Verwaltungsaktes mit [X.]erwirkung irrelevant, dass im Elterngeldrecht die Leistungen regelmäßig mit einem [X.]ewilligungsbescheid für den gesamten [X.]ezugszeitraum festgestellt werden. Die [X.]ewilligung von Elterngeld beschränkt sich nicht nur auf die Gewährung und Auszahlung eines einmaligen Geldbetrages, sondern bezieht sich stets auf einen [X.]raum von mindestens zwei bis höchstens zwölf Monaten (vgl § 4 Abs 3 [X.] [X.] idF des [X.], [X.]) bzw ausnahmsweise von 14 Monaten (vgl § 4 Abs 3 S 3 [X.]). So bewilligte die [X.]eklagte der Klägerin mit [X.]escheid vom [X.] Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes.

b) Durch das [X.] 2011 ist in den rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass der ursprünglichen [X.] vom [X.] vorgelegen haben, eine Änderung eingetreten.

Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld hat sich zunächst nach dem [X.] idF vom [X.] ([X.]) gerichtet. Für die hier allein streitige Höhe des [X.]s der Klägerin ist § 2 [X.] maßgebend. Nach dessen [X.] wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Hinsichtlich des maßgeblichen [X.]es stellt § 2 Abs 2 [X.] idF vom [X.] fest, dass sich dieser in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1000 Euro war, von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den [X.]etrag von 1000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 % erhöht.

Dieser [X.]estimmung ist durch Art 14 [X.] [X.]uchst b [X.] 2011 folgender Satz angefügt worden:

        

In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den [X.]etrag von 1200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 %.

Nach Art 24 Abs 2 [X.] 2011 ist diese Änderung am 1.1.2011 in [X.] getreten, also nach dem Erlass des ursprünglichen [X.] vom [X.]. Dieser ist nämlich am 23.11.2010 abgesandt und damit am 26.11.2010 wirksam geworden (vgl § 37 Abs 2 [X.], § 39 [X.] [X.][X.] X).

c) Diese Rechtsänderung ist für den [X.] der Klägerin wesentlich gewesen.

aa) Zunächst wird der Anspruch der Klägerin vom Inhalt der neuen Regelung erfasst, weil ihr durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes nach den bindenden Feststellungen des [X.] 1948,59 Euro betrug. Nach § 2 Abs 2 S 2 [X.] ist in diesem Fall für die Höhe des Elterngeldes nicht mehr der [X.] von 67 %, sondern derjenige von 65 % maßgeblich. Dies führt zu einer geringeren Höhe des Elterngeldes. Nach den nunmehr vorliegenden rechtlichen Verhältnissen hätte der [X.]ewilligungsbescheid vom [X.] der Höhe nach nicht mehr ergehen dürfen (vgl [X.] in LPK-[X.][X.] X, 2. Aufl 2007, § 48 Rd[X.] 31 mwN).

bb) Die Klägerin ist nicht bereits deshalb von der Anwendung des neuen Rechts ausgenommen, weil dieses erst nach Ablauf ihres [X.] in [X.] getreten wäre (vgl dazu z[X.] [X.][X.] Urteil vom 21.2.2013 - [X.] 10 EG 12/12 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.]3 mwN). Denn sie stand am 1.1.2011 noch im Leistungsbezug.

cc) Die Neuregelung würde sich ohne Weiteres ab dem fünften Lebensmonat des Kindes (also ab dem [X.]) auf den [X.] der Klägerin auswirken, wenn die Leistung Monat für Monat jeweils neu bewilligt worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr umfasst die [X.] vom [X.] alle zwölf Lebensmonate. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs 2 [X.] [X.], wonach das Elterngeld in [X.] für Lebensmonate des Kindes gezahlt wird. Diese Vorschrift regelt zwar auch die Entstehung monatlicher Zahlungsansprüche (vgl [X.][X.] Urteil vom [X.] EG 9/09 R - [X.][X.]E 107, 1 = [X.] 4-7837 § 1 [X.], Rd[X.] 38); daraus folgt jedoch keine Notwendigkeit einer gesonderten [X.]ewilligung für jeden einzelnen Lebensmonat.

dd) Der [X.] der Klägerin wird vom zeitlichen Geltungsbereich des [X.] 2011 erfasst. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

aaa) Dem Wortlaut des [X.] 2011 ist nicht zu entnehmen, ob § 2 Abs 2 S 2 [X.] auf laufende Leistungsfälle anzuwenden ist. Art 24 Abs 2 [X.] 2011 regelt lediglich den [X.]punkt des Inkrafttretens. Eine Übergangsregelung fehlt.

bbb) [X.] sind den Gesetzesmaterialien zu entnehmen.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens forderte der [X.]undesrat, das Inkrafttreten der Änderungen zum [X.] im Interesse der Eltern und der mit dem Vollzug befassten Länder mit einer Stichtagsregelung für [X.] zu verbinden. Mit einer solchen Stichtags-regelung - abhängig von dem Geburtstag des Kindes - solle eine Übergangsregelung geschaffen werden, die den Eingriff in laufende Fälle vermeide. Dadurch werde den [X.]elangen der Vollzugsstellen und der Akzeptanz der anstehenden Rechtsänderungen bei den Eltern Rechnung getragen und gewährleistet, dass das Elterngeld weiterhin als eine erfolgreiche, bürgernahe [X.] in der Öffentlichkeit wahrgenommen werde. [X.]ei einem unmittelbaren Inkrafttreten zum 1.1.2011 müssten hingegen die betroffenen Fälle mit hohem Aufwand ermittelt und [X.] erlassen werden. In einer Vielzahl von Fällen werde es zu Überzahlungen und entsprechenden Rückforderungen kommen. Es sei mit einer großen Anzahl von Widerspruchsfällen, ggf anschließenden Klageverfahren sowie mit erheblichem Unverständnis für die komplexe Konstellation in der Öffentlichkeit zu rechnen ([X.]R-Drucks 532/10 S 6 f).

Die [X.]undesregierung, die den ursprünglichen Gesetzentwurf eingebracht hatte ([X.]T-Drucks 17/3030), lehnte den Vorschlag einer solchen Stichtagsregelung ab. Eine derartige Regelung stünde ua nicht im Einklang mit den [X.], die sich insbesondere aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neuverschuldung ergäben. Das Anliegen, eine Übergangsregelung für die Änderungen zum [X.] zu schaffen, hätten die Länder bereits im Rahmen der Anhörung zum [X.] 2011 vorgebracht. Die von den gesetzlichen Änderungen [X.]etroffenen seien durch den [X.] bereits grundsätzlich informiert. Die [X.]undesregierung werde sich bemühen, mit den Ländern eine Umsetzung mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand herbeizuführen ([X.]T-Drucks 17/3361 [X.]). Auf dieser [X.]asis nahm der [X.] den Entwurf des [X.] 2011 mit [X.]ezug auf die Änderung des § 2 Abs 2 [X.] am 28.10.2010 unverändert an ([X.]). Da der [X.]undesrat in seiner Sitzung am 26.11.2010 weder den Vermittlungsausschuss anrief noch die Zustimmungs-bedürftigkeit des [X.] 2011 feststellte (Plenarprotokoll 877 [X.]56 A und [X.]; [X.]R-Drucks 680/10 <[X.]eschluss>), wurde dieses Gesetz am [X.] ausgefertigt und am 14.12.2010 verkündet ([X.]G[X.]l I 1885).

Dieser Ablauf lässt deutlich erkennen, dass sich die [X.]undesregierung im Gesetzgebungsverfahren mit ihren Vorstellungen durchgesetzt hat. Soweit die Klägerin annimmt, der Gesetzgeber habe sich nicht ausdrücklich gegen eine Stichtagsregelung ausgesprochen, verkennt sie, dass die [X.]undesregierung in ihrer zitierten Stellungnahme auf den Vorschlag des [X.]undesrates zur Schaffung einer Stichtagsregelung [X.]ezug genommen und diesen abgelehnt hat. Die Frage des zeitlichen Anwendungsbereiches der Änderung des § 2 Abs 2 [X.] war damit Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens; sie ist in der Weise beantwortet worden, dass die Gesetzesänderung ab ihrem Inkrafttreten auch laufende Leistungsfälle erfassen solle. Diesem gesetzgeberischen Willen steht der Wortlaut von Art 14 [X.] [X.]uchst b, Art 24 Abs 2 [X.] 2011 nicht entgegen, zumal er zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs 2 S 2 [X.] keine Regelung enthält. Unter diesen Umständen liegt auch keine planwidrige Regelungs- bzw Gesetzeslücke (vgl zum Vorliegen einer Gesetzeslücke iS einer planwidrigen Unvollständigkeit [X.][X.] Urteil vom 21.10.1998 - [X.] 9 V 7/98 R - [X.][X.]E 83, 68, 70 f = [X.] 3-1500 § 84 [X.] [X.], jeweils mwN) vor, die Voraussetzung für die von der Klägerin begehrte analoge Anwendung einer mit der Vorschrift des § 27 [X.] vergleichbaren Stichtagsregelung wäre.

ccc) Eine Heranziehung der Grundsätze des intertemporalen Rechts führt zu keiner anderen [X.]eurteilung.

Werden materielle Anspruchsvoraussetzungen eines sozialrechtlichen [X.] geändert, gilt grundsätzlich das so genannte Versicherungs- bzw Leistungsfallprinzip. Hiernach ist ein Rechtssatz nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Spätere Änderungen eines Rechtssatzes sind danach für die [X.]eurteilung von vor seinem Inkrafttreten entstandenen Lebensverhältnissen unerheblich, es sei denn, dass das Gesetz seine zeitliche Geltung auf solche Verhältnisse erstreckt. Dementsprechend geht das [X.][X.] in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach dem Recht beurteilen, das zur [X.] der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (vgl [X.][X.] Urteil vom 26.11.1991 - 1/3 RK 25/90 - [X.][X.]E 70, 31, 34 = [X.] 3-2500 § 48 [X.] f, jeweils mwN; Urteil vom 29.10.1992 - 9b [X.] - [X.][X.]E 71, 202, 208 = [X.] 3-4100 § 45 [X.], jeweils mwN; Urteil vom 23.1.2008 - [X.] 10 EG 5/07 R - [X.][X.]E 99, 293 = [X.] 4-7837 § 27 [X.], jeweils Rd[X.]0; Urteil vom 27.8.2008 - [X.] 11 [X.] 11/07 R - [X.] 4-4300 § 335 [X.] Rd[X.]3 mwN; Urteil vom [X.] - [X.] 8 [X.] 34/07 R - [X.] 4-5910 § 111 [X.] Rd[X.] 9; Urteil vom [X.] - [X.] 1 KR 29/09 R - [X.] 4-2500 § 275 [X.] Rd[X.]4; ebenso [X.], [X.]b 1993, 593, 595 f: Grundsatz der Sofortwirkung und Nicht-Rückwirkung des neuen Rechts sowie Grundsatz des tempus regit actum).

Das [X.] bzw [X.] ist nicht anzuwenden, soweit später in [X.] gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimmt. Dann kommt der Grundsatz der sofortigen Anwendung des neuen Rechts auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse zum Tragen (vgl [X.][X.] Urteil vom 27.8.1998 - [X.] 10 [X.] 7/97 R - [X.] 3-4100 § 141e [X.]; ebenso eine sofortige Anwendung neuen Rechts bejahend Urteil vom 17.6.2008 - [X.] 8/9b [X.] - [X.][X.]E 101, 49 = [X.] 4-3520 § 2 [X.], jeweils Rd[X.]7; [X.], [X.]b 1993, 593, 597). Im [X.]ereich des [X.][X.] III wendet das [X.][X.] unter [X.]erufung auf das einschlägige Übergangsrecht und die Gesetzesbegründung (vgl [X.][X.] Urteil vom 29.1.2001 - [X.] 7 [X.] 16/00 R - [X.][X.]E 87, 262, 263 = [X.] 3-4300 § 196 [X.]; Urteil vom 17.10.2002 - [X.] 7 [X.] 136/01 R - [X.] 3-4300 § 144 [X.]2 S 32 mwN) das so genannte [X.] an, wonach neues Recht immer schon (aber auch noch) einen Sachverhalt erfasst, wenn die maßgeblichen Rechtsfolgen in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechts fallen (vgl [X.][X.] Urteil vom 6.2.2003 - [X.] 7 [X.] 72/01 R - [X.] 4-4100 § 119 [X.] Rd[X.] 7 mwN; Urteil vom 27.8.2008 - [X.] 11 [X.] 11/07 R - [X.] 4-4300 § 335 [X.] Rd[X.]3; Urteil vom 18.12.2008 - [X.] 11 [X.] 48/07 R - [X.] 4-4300 § 158 [X.] Rd[X.]3; Urteil vom [X.] - [X.] 11 [X.] 10/08 R - [X.] 4-4300 § 144 [X.] Rd[X.]4; vgl zu diesem Grundsatz Eicher in [X.], [X.][X.] III, Stand März 2010, vor §§ 422 ff Rd[X.] ff; [X.]randts in [X.]rand, [X.][X.] III, 6. Aufl 2012, vor §§ 422 ff Rd[X.] 6 f).

Welcher der genannten Grundsätze des intertemporalen Rechts zur Anwendung gelangt, richtet sich letztlich danach, wie das einschlägige Recht auszulegen ist (vgl [X.][X.] Urteil vom 28.4.2004 - [X.] U 12/03 R - [X.] 4-2700 § 70 [X.] Rd[X.]3). Dementsprechend sind diese Grundsätze nicht geeignet, ein eindeutiges Auslegungsergebnis - wie im vorliegenden Fall - umzukehren.

ddd) Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck des [X.] 2011 für eine Anwendung des § 2 Abs 2 S 2 [X.] auf laufende Leistungsfälle. Dieser bestand darin, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte - sowohl im Hinblick auf die Defizitgrenze des [X.] als auch die "Schuldenbremse" der Art 109 Abs 3, Art 115 Abs 2 [X.] - Staatsausgaben einzusparen (vgl [X.]T-Drucks 17/3030 [X.]). Hierbei könne - so die [X.]egründung zum Gesetzentwurf - auch der [X.]ereich der [X.]en nicht ausgespart werden ([X.]T-Drucks 17/3030 [X.]7). Dieser Gesetzeszweck legt es nahe, die Herabsetzung des [X.]es für das Elterngeld ab dem Inkrafttreten des § 2 Abs 2 S 2 [X.] auch auf laufende Leistungsfälle anzuwenden (ebenso [X.], jurisPR-[X.] 24/2011, [X.] 4). Denn nur so konnte das beabsichtigte Sparziel erreicht werden (vgl dazu [X.]T-Drucks 17/3030 [X.]).

d) Damit sind im Falle der Klägerin die Voraussetzungen des § 48 [X.] [X.][X.] X für eine teilweise Aufhebung der [X.] mit Wirkung für die Zukunft (also ab [X.]eginn des fünften Lebensmonats des Kindes am [X.]) gegeben gewesen (vgl dazu [X.][X.] Urteil vom 24.4.1997 - 13 RJ 23/96 - [X.][X.]E 80, 186, 196 = [X.] 3-7140 § 1 [X.] [X.]2 f).

3. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat die [X.]eklagte die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngeldes ab dem fünften Lebensmonat des Kindes zutreffend festgestellt. Sie ist hierbei von dem von ihr ermittelten monatlichen [X.]emessungseinkommen von 1948,59 Euro ausgegangen und hat mit dem [X.] von 65 % eine monatliche Leistung in Höhe von 1266,58 Euro errechnet.

4. Der erkennende [X.] ist nicht davon überzeugt (vgl Art 100 Abs 1 [X.]), dass die Anwendung des § 2 Abs 2 S 2 [X.] im vorliegenden Fall Grundrechte der Klägerin verletzt.

a) Nach Art 14 Abs 1 [X.] geschützte Eigentumsrechte sind durch die Herabsetzung des [X.]es nicht betroffen. Der Anspruch auf Elterngeld begründet für den [X.]erechtigten keine Eigentums- oder eigentumsähnlichen Rechte, da er nicht auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des [X.]erechtigten beruht (vgl zu dieser Voraussetzung [X.]VerfG Urteil vom 16.7.1985 - 1 [X.]vL 5/80 ua - [X.]VerfGE 69, 272, 301 ff = [X.] 2200 § 165 [X.]1 [X.]26 f). Die Ausgaben für das Elterngeld trägt der [X.]und (§ 12 Abs 2 [X.]) aus allgemeinen Steuermitteln (vgl ebenso zur Abschaffung der Arbeitslosenhilfe [X.]VerfG [X.]eschluss vom 7.12.2010 - 1 [X.]vR 2628/07 - [X.]VerfGE 128, 90, 101 ff = [X.] 4-1100 Art 14 [X.]3 Rd[X.] 30 ff; vgl zum Kindergeld [X.][X.] Urteil vom [X.] - 10 [X.] 20/84 - [X.] 5870 § 10 [X.] [X.]2; ebenso zum Elterngeld [X.]/[X.], MuSchG/[X.], 8. Aufl 2008, vor §§ 1-14 [X.] Rd[X.]2).

b) Ebenso wenig verstößt die Geltung der Absenkung des [X.]es auch für laufende Leistungsfälle gegen die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art 20 Abs 3 [X.] iVm Art 2 Abs 1 [X.]).

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt hierin keine echte Rückwirkung bzw keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Denn eine solche ist nur anzunehmen, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der [X.]eginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen [X.]punkt festgelegt ist, der vor dem [X.]punkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl [X.]VerfG [X.]eschluss vom 7.12.2010 - 1 [X.]vR 2628/07 - [X.]VerfGE 128, 90, 106 = [X.] 4-1100 Art 14 [X.]3 Rd[X.]5 mwN). Art 14 [X.] [X.]uchst b [X.] 2011, der am 14.12.2010 verkündet worden ist ([X.]G[X.]l I 1885), hat den Anspruch auf Elterngeld in früheren, bereits vollständig abgeschlossenen [X.]räumen unberührt gelassen. Diese Regelung wirkt sich lediglich auf Elterngeldansprüche für Lebensmonate nach seiner Verkündung aus (vgl Art 24 Abs 2 [X.] 2011). Die Klägerin knüpft für ihre Wertung unzutreffend an den Erlass des ursprünglichen [X.]ewilligungsbescheides vom [X.] an. Sie übersieht, dass der Anspruch auf Elterngeld nicht bereits durch das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und die [X.]ewilligung der [X.] abgeschlossen bzw erfüllt ist, sondern erst durch die Zahlung sämtlicher Monatsbeträge.

Die Änderung des [X.] hat allerdings eine unechte Rückwirkung bzw eine tatbestandliche Rückanknüpfung, soweit sie auch für laufende Leistungsfälle gilt. Eine solche liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl [X.]VerfG Urteil vom 16.7.1985 - 1 [X.]vL 5/80 ua - [X.]VerfGE 69, 272, 309 = [X.] 2200 § 165 [X.]1 [X.]32; [X.]eschluss vom 13.5.1986 - 1 [X.]vL 55/83 - [X.]VerfGE 72, 141, 154 = [X.] 2200 § 1265 [X.]; Urteil vom 23.11.1999 - 1 [X.]vF 1/94 - [X.]VerfGE 101, 239, 263; Urteil vom [X.] - 1 [X.]vR 706/08 ua - [X.]VerfGE 123, 186, 257 = [X.] 4-2500 § 6 [X.] Rd[X.]12) bzw wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl [X.]VerfG [X.]eschluss vom 14.5.1986 - 2 [X.]vL 2/83 - [X.]VerfGE 72, 200, 242; [X.]eschluss vom 3.12.1997 - 2 [X.]vR 882/97 - [X.]VerfGE 97, 67, 78 f; [X.]eschluss vom [X.] - 2 [X.]vR 305/93, 2 [X.]vR 348/93 - [X.]VerfGE 105, 17, 37 f; Urteil vom 5.2.2004 - 2 [X.]vR 2029/01 - [X.]VerfGE 109, 133, 181). Der Klägerin war Elterngeld für den [X.]raum vom 28.11.2010 bis 27.9.2011 bewilligt worden; in diese Rechtsposition greift § 2 Abs 2 S 2 [X.] idF des [X.] 2011 mit Wirkung vom 1.1.2011 und damit ab [X.]eginn des nächsten Lebensmonats am [X.] ein.

Die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar. Verfassungsrechtliche Grenzen ergeben sich für sie allerdings aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit. Für den [X.]ürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Daher ist ein Gesetz mit unechter Rückwirkung ausnahmsweise unzulässig, wenn es einen Eingriff vornimmt, mit dem der [X.]etroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte ([X.]VerfG [X.]eschluss vom 28.11.1984 - 1 [X.]vR 1157/82 - [X.]VerfGE 68, 287, 307). Darüber hinaus muss das Vertrauen des [X.]etroffenen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl zu diesen beiden kumulativen Voraussetzungen [X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2012, Art 20 Rd[X.] 74 mwN). Dies ist anzunehmen, wenn bei der gebotenen Interessenabwägung das schutzwürdige [X.]estandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten [X.] überwiegt ([X.]VerfG [X.]eschluss vom 24.3.1998 - 1 [X.]vL 6/92 - [X.]VerfGE 97, 378, 389 = [X.] 3-2500 § 48 [X.]; Urteil vom 23.11.1999 - 1 [X.]vF 1/94 - [X.]VerfGE 101, 239, 263; [X.]eschluss vom 14.3.2001 - 1 [X.]vR 2402/97 - [X.] 3-4100 § 242q [X.] [X.]1 - zur zeitlichen Anspruchsbegrenzung der originären Arbeitslosenhilfe; [X.][X.] Urteil vom 17.6.2008 - [X.] 8/9b [X.] - [X.][X.]E 101, 49 = [X.] 4-3520 § 2 [X.], jeweils Rd[X.] 30). Eine Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und dem Vertrauensschutz des Einzelnen hat der Gesetzgeber vor allem dann zu treffen, wenn die finanzielle Lage des [X.] von Staatsausgaben notwendig macht. Er hat insoweit die Prioritäten zu setzen und eine politische Entscheidung zu treffen ([X.][X.] Urteil vom [X.] - 10 [X.] 20/84 - [X.] 5870 § 10 [X.] [X.]1). Dabei steht dem Gesetzgeber ein erheblicher Spielraum zur Verfügung (vgl [X.]VerfG [X.]eschluss vom 10.4.1984 - 2 [X.]vL 19/82 - [X.]VerfGE 67, 1, 15; [X.]eschluss vom 30.9.1987 - 2 [X.]vR 933/82 - [X.]VerfGE 76, 256, 359 f). Danach wird der Grundsatz des Vertrauensschutzes durch die auf den [X.] der Klägerin anwendbare Änderung des § 2 Abs 2 [X.] nicht verletzt.

Die Zulässigkeit der Absenkung des [X.]es des Elterngeldes ergibt sich allerdings noch nicht daraus, dass die Klägerin bereits im [X.]punkt der Geburt ihres [X.] am 2010 mit dieser Änderung hätte sicher rechnen müssen. Zwar gibt es keinen generellen Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften (vgl [X.]VerfG Urteil vom [X.] - 1 [X.]vR 1681/94 ua - [X.]VerfGE 103, 271, 287). Das Vertrauen des [X.]ürgers in den [X.]estand des geltenden Rechts wird jedoch in der Regel solange geschützt, bis der [X.] ein änderndes Gesetz beschließt (vgl [X.]VerfG [X.]eschluss vom 22.6.1971 - 2 [X.]vL 6/70 - [X.]VerfGE 31, 222, 227 mwN). Demnach ist ein Vertrauensschutz der Klägerin in den Fortbestand des alten Rechts frühestens am 28.10.2010 (Deutscher [X.], Plenarprotokoll 17/68, [X.]; [X.]eschluss des [X.]undesrates vom 26.11.2010, [X.]R-Drucks 680/10 <[X.]eschluss>) entfallen.

Gegenüber dem [X.]estandsinteresse der Klägerin überwiegt jedoch das vom Gesetzgeber verfolgte Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit.

Das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der Regelung des § 2 Abs 2 [X.] ist nicht sehr hoch einzuschätzen. Allgemein ist ein Vertrauen in staatliches Handeln insoweit nicht geschützt, als es darauf gerichtet ist, dass insbesondere Leistungen der gewährenden Staatstätigkeit - also finanzielle Leistungen, denen keine finanziellen Leistungen des [X.]ürgers an den Staat vorausgegangen sind - grundsätzlich und in gleicher Höhe weiter gewährt werden (vgl [X.][X.] Urteil vom [X.] - 10 [X.] 20/84 - [X.] 5870 § 10 [X.] [X.]1). Zunächst bestand die Rechtslage, die geändert wurde, erst seit dem 1.1.2007; es wurde also kein seit langer [X.] bestehendes Recht (vgl zu diesem Gesichtspunkt [X.]VerfG [X.]eschluss vom 14.3.2001 - 1 [X.]vR 2402/97 - [X.] 3-4100 § 242q [X.] [X.]1) geändert. Es geht hier demnach nicht um den unveränderten Fortbestand einer über viele Jahre gewährten Rechtsposition (vgl hierzu [X.]VerfG [X.]eschluss vom 24.3.1998 - 1 [X.]vL 6/92 - [X.]VerfGE 97, 378, 389 = [X.] 3-2500 § 48 [X.]). Darüber hinaus zeichnete sich die Absenkung der Leistungshöhe des Elterngeldes schon frühzeitig ab. Der [X.]eschluss des so genannten [X.], das die Änderung der [X.]emessung des Elterngeldes bereits umfasst hatte, ist im Rahmen der Kabinettsklausur der [X.]undesregierung am 6. und 7.6.2010 gefasst worden. Der Gesetzentwurf der [X.]undesregierung ist am [X.] an den [X.]undesrat ([X.]R-Drucks 532/10) und am 27.9.2010 an den [X.] ([X.]T-Drucks 17/3030) übersandt worden.

Ferner kann ein Elternteil Elterngeld insgesamt nur für zwölf bzw in Ausnahmefällen für 14 Monate beziehen. Die Klägerin erhielt wegen der Anrechnung des [X.]ezugs von Mutterschaftsgeld Elterngeld für zehn Monate, von denen acht von der Absenkung des [X.]es betroffen sind. Überdies ist der monatliche [X.] der Klägerin lediglich um 38,98 Euro, also um ca 3 %, reduziert worden. Angesichts dieser geringen Höhe kann die im Gesetzgebungsverfahren getroffene Einschätzung, die Auswirkungen der Absenkung der Ersatzrate seien moderat (vgl [X.]T-Drucks 17/3030 [X.]7), noch nachvollzogen werden (vgl [X.] NRW Urteil vom 11.11.2011 - L 13 EG 41/11 - Juris Rd[X.] 31 sowie Urteil vom [X.] - L 13 EG 5/13 - Juris Rd[X.]5; [X.] Niedersachsen-[X.]remen Urteil vom 25.4.2012 - L 2 EG 2/12 - Juris Rd[X.] 34; ebenso [X.] in [X.]/[X.]ieresborn, MuSchG, Stand 9/2011, § 2 [X.] Rd[X.] 35; grundsätzlich zustimmend, wenn auch mit [X.]edenken: [X.] zum Gesetzentwurf des [X.] 2011, [X.] 2010, 477).

Auf der anderen Seite verfolgte der Gesetzgeber mit der Reduzierung der Sozialausgaben eine Konsolidierung des Haushalts und damit wichtige [X.]. Ihm stand dabei eine weite Gestaltungsfreiheit auch im Hinblick darauf zu, dass er mit [X.]lick auf die erstmals für das Haushaltsjahr 2011 geltende so genannte Schuldenbremse (Art 109 Abs 3, Art 115 Abs 2 [X.] iVm Art 143d [X.] und 2 sowie S 6 [X.] idF des [X.] <[X.]G[X.]l I 2248>) eine nach seiner Einschätzung unvertretbar hohe Neuverschuldung vermeiden wollte. Das Ziel der Sanierung der Staatsfinanzen durch Einsparungen auf der Ausgabenseite ist eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zu Gunsten des Staatsganzen ([X.]VerfG [X.]eschluss vom 14.3.2001 - 1 [X.]vR 2402/97 - [X.] 3-4100 § 242q [X.] [X.]0 f mwN). Soweit das [X.] allerdings in diesem Zusammenhang auf die beabsichtigte Haushaltsentlastung für [X.] in Höhe von jährlich 37 [X.] bis 47 [X.] Euro [X.]ezug nimmt (vgl [X.]T-Drucks 17/3361 [X.]), sind diese Zahlen für die Änderung des [X.] nicht aussagekräftig. Denn die Ausgaben für das Elterngeld trägt nicht [X.], sondern der [X.]und (§ 12 Abs 2 [X.]). Die für den [X.]und erwartete Haushaltsentlastung beim Elterngeld allein durch die Absenkung der Ersatzquote sowie durch die Nichtberücksichtigung bestimmter Einnahmen (vgl die weiteren Änderungen in § 2 [X.] durch das [X.] 2011) betrug nach den Gesetzesmaterialien in den Jahren 2011 bis 2014 jeweils 155 [X.] Euro (vgl [X.]T-Drucks 17/3030 [X.]) und überstieg damit die von dem [X.] zugrunde gelegten [X.]eträge um ein Vielfaches. Gerade um bereits im Haushaltsjahr 2011, in dem nach Art 143d Abs 1 S 6 [X.] mit dem Abbau des bestehenden Defizits begonnen werden sollte, eine hohe Haushaltsentlastung zu erreichen, war es erforderlich, die Änderung des § 2 Abs 2 [X.] ohne Übergangsregelung in [X.] treten und damit auch für laufende Leistungsfälle eingreifen zu lassen.

Vor dem Hintergrund der [X.]edeutung des vom Gesetzgeber mit dem [X.] 2011 verfolgten Zieles sowie unter Abwägung dieses Anliegens mit der verhältnismäßig geringen Absenkung der Höhe des Elterngeldes um ca 3 % erachtet der [X.] es für zumutbar, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der laufenden Leistungsfälle auf eine Übergangsregelung verzichtet hat.

c) Schließlich liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] (iVm Art 6 Abs 1 [X.]) vor.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; dies gilt sowohl für ungleiche [X.]elastungen als auch für ungleiche [X.]egünstigungen. Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung. Vielmehr bedürfen Differenzierungen stets einer Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt immer dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche [X.]ehandlung rechtfertigen können ([X.]VerfG [X.]eschlüsse vom [X.] - 1 [X.]vR 611/07, 1 [X.]vR 2464/07 - [X.]VerfGE 126, 400, 416 mwN; vom [X.] - 1 [X.]vR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870; vom 9.11.2011 - 1 [X.]vR 1853/11 - NJW 2012, 214, 215 mwN und vom 7.2.2012 - 1 [X.]vL 14/07 - [X.]VerfGE 130, 240, 252 f mwN = [X.] 4-7835 Art 1 [X.]).

[X.]ei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat ([X.]VerfG [X.]eschlüsse vom 8.10.1991 - 1 [X.]vL 50/86 - [X.]VerfGE 84, 348, 359 mwN; vom [X.] - 2 [X.]vL 5/00 - [X.]VerfGE 110, 412, 436; stRspr). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will ([X.]VerfG Urteile vom 20.12.1966 - 1 [X.]vR 320/57, 1 [X.]vR 70/63 - [X.]VerfGE 21, 12, 26; [X.]eschluss vom 7.5.1968 - 1 [X.]vR 420/64 - [X.]VerfGE 23, 242, 252). Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen (vgl [X.]VerfG [X.]eschlüsse vom 14.4.1964 - 2 [X.]vR 69/62 - [X.]VerfGE 17, 319, 330; vom 11.3.1980 - 1 [X.]vL 20/76, 1 [X.]vR 826/76 - [X.]VerfGE 53, 313, 329 = [X.] 4100 § 168 [X.]2; vom 15.5.1984 - 1 [X.]vR 464/81 ua - [X.]VerfGE 67, 70, 85 f; stRspr). Der normative Gehalt des Gleichheitssatzes erfährt seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl [X.]VerfG [X.]eschluss vom [X.] - 2 [X.]vR 909/82 ua - [X.]VerfGE 75, 108, 157 = [X.] 5425 § 1 [X.]). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen [X.]indung an [X.] reichen. Dem Gesetzgeber werden dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann (z[X.] [X.]VerfG [X.]eschlüsse vom [X.] - 1 [X.]vR 611/07, 1 [X.]vR 2464/07 - aaO, 418 mwN - [X.]VerfGE 126, 400).

Im [X.]ereich des Sozialrechts, wozu die [X.]estimmungen über das Elterngeld im ersten Abschnitt des [X.] gehören (§ 6, § 25 Abs 2 S 2, § 68 [X.]5a [X.][X.] I), hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl [X.]VerfG [X.]eschluss vom [X.] - 1 [X.]vR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870; [X.][X.] Urteil vom 18.8.2011 - [X.] 10 EG 8/10 R - ZFSH/[X.][X.]012, 24, 26). Für die [X.]eurteilung einer Ungleichbehandlung gilt insoweit ein Willkürmaßstab. Hinzu kommt, dass die Regelungen zur Höhe des [X.]s nicht an Persönlichkeitsmerkmalen anknüpfen, die dem Einzelnen nicht verfügbar sind (vgl [X.]VerfG [X.]eschluss vom 9.11.2011 - 1 [X.]vR 1853/11 - NJW 2012, 214, 215). Im [X.]ereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, muss der Staat allerdings zusätzlich den Schutz beachten, den er dieser nach Art 6 Abs 1 [X.] schuldet (vgl [X.]VerfG [X.]eschluss vom 9.11.2004 - 1 [X.]vR 684/98 - [X.]VerfGE 112, 50, 67 = [X.] 4-3800 § 1 [X.] 7 Rd[X.]5).

Vor diesem Hintergrund kann der [X.] einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] nicht feststellen. Soweit [X.]erechtigte je nach dem [X.]punkt der Geburt ihres Kindes und der Lage der [X.]ezugsmonate unterschiedlich hohe [X.] erhalten, beruht dies auf dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1.1.2011. Dieser Termin orientiert sich sachgerecht an dem [X.]eginn des Haushaltsjahres 2011. Auf Grund der Änderung des § 2 Abs 2 [X.] durch das [X.] 2011 werden auch Elterngeldberechtigte mit einem durchschnittlichen monatlichen vorgeburtlichen Erwerbseinkommen bis einschließlich 1200 Euro anders behandelt als [X.]erechtigte mit einem höheren Einkommen, da die Absenkung des [X.]es nur für die zuletzt genannte Gruppe gilt. Für [X.]erechtigte mit einem niedrigeren Einkommen bleibt der [X.] unverändert bei mindestens 67 %, nach § 2 Abs 2 [X.] [X.] wird er sogar auf bis zu 100 % angehoben. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt.

Die Rechtfertigung ergibt sich aus dem Zweck, den der Gesetzgeber bereits mit § 2 Abs 2 [X.] idF des [X.] ([X.]G[X.]l I 2748) - jetzt § 2 Abs 2 [X.] [X.] - verfolgt. Mit der darin vorgesehenen, stufenweisen Erhöhung des [X.]es sollten nach der [X.]egründung des Gesetzentwurfes gezielt gering verdienende Eltern und insbesondere die Ausübung gering bezahlter Teilzeit- oder Kurzzeitbeschäftigungen unterstützt werden. Weil in diesen Fällen häufig auch das Partnereinkommen gering sei, sollten Familien mit kleinem Familieneinkommen mit dem Elterngeld eine [X.] erhalten, ohne dass eine aufwändige Ermittlung des gesamten Familieneinkommens erforderlich sei ([X.]T-Drucks 16/1889 [X.]). Diese Unterstützung gering verdienender Eltern hat der Gesetzgeber des [X.] 2011 fortgeführt und nicht nur die Erhöhung des [X.]es unverändert beibehalten, sondern darüber hinaus die gestaffelte Absenkung des [X.]es erst bei einem Einkommen von mehr als 1200 Euro beginnen lassen. Die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von [X.]erechtigten mit einem geringeren Einkommen ist ein ausreichender Sachgrund für deren [X.]esserstellung gegenüber [X.]erechtigten, die - wie die Klägerin - vor der Geburt des Kindes ein höheres Einkommen erzielt haben.

Im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Gesetzgeber die Grenze für die Absenkung des [X.]es mit einem Einkommen von mehr als 1200 Euro zutreffend gewählt hat oder ob nicht ein höheres Einkommen zweckmäßiger gewesen wäre. Diese Frage liegt innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit. Ebenso wenig ist der Frage nachzugehen, ob statt der Absenkung der Ersatzquote die Reduzierung des Höchstbetrages des Elterngeldes von monatlich 1800 Euro zu einer sozial gerechteren Konturierung der Sparmaßnahme geführt hätte (vgl zu dieser Überlegung Stellungnahme des [X.] zum Gesetzentwurf des [X.] 2011, [X.] 2010, 477 f).

An dieser [X.]eurteilung ändert auch Art 6 Abs 1 [X.] nichts. Danach hat der Staat ua die Pflicht, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl [X.]VerfG [X.]eschlüsse vom 29.10.2002 - 1 [X.]vL 16/95 ua - [X.]VerfGE 106, 166, 177 f = [X.] 3-5870 § 3 [X.] [X.]5; vom [X.] - 2 [X.]vL 5/00 - [X.]VerfGE 110, 412, 436; vom 6.7.2004 - 1 [X.]vL 4/97 - [X.]VerfGE 111, 160, 172 = [X.] 4-5870 § 1 [X.] Rd[X.]3; [X.][X.] Urteil vom 13.10.2005 - [X.] 10 EG 4/05 R - [X.] 4-7833 § 6 [X.] 3 Rd[X.]0; Urteil vom 23.1.2008 - [X.] 10 EG 5/07 R - [X.][X.]E 99, 293 = [X.] 4-7837 § 27 [X.], Rd[X.]8 f). Dieser Pflicht hat der Gesetzgeber mit dem [X.] Rechnung getragen. Aus Art 6 Abs 1 [X.] ergibt sich weder eine Verpflichtung, jegliche die Familie treffenden finanziellen [X.]elastungen auszugleichen, noch erwachsen daraus konkrete Ansprüche auf staatliche Leistungen. Der Gesetzgeber konnte sich daher ohne Verstoß gegen seine Pflicht zur Familienförderung dafür entscheiden, den [X.] für die [X.]estimmung der Höhe des Elterngeldes ab einer bestimmten Höhe des [X.]emessungseinkommens geringfügig abzusenken. Er durfte auch davon ausgehen, dass diese Absenkung der Ersatzquote weder einen unmittelbaren noch einen mittelbaren Zwang auf die Eltern ausübt, auf die persönliche [X.]etreuung des Kindes zu verzichten und stattdessen eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das [X.] übt generell keinen durch Art 6 Abs 1 [X.] verbotenen Zwang auf Eltern aus, sondern setzt lediglich Anreize, die familienpolitischen Ziele, aber auch fiskalischen Interessen des Staates dienen ([X.][X.] Urteil vom 20.12.2012 - [X.] 10 EG 19/11 R - [X.] 4-7837 § 3 [X.] Rd[X.] 39 mwN).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 10 EG 6/12 R

04.09.2013

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Dortmund, 9. Dezember 2011, Az: S 10 EG 12/11, Urteil

§ 2 Abs 2 S 2 BEEG vom 09.12.2010, § 27 BEEG, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, Art 14 Nr 2 Buchst b HBeglG 2011, Art 24 Abs 2 HBeglG 2011, Art 109 Abs 3 GG, Art 115 Abs 2 GG, Art 143d Abs 1 S 1 GG, Art 143d Abs 1 S 2 GG, Art 143d Abs 1 S 6 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.09.2013, Az. B 10 EG 6/12 R (REWIS RS 2013, 3045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3045

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