Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
31.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
31.08.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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