Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2018, Az. B 10 EG 9/17 R

10. Senat | REWIS RS 2018, 426

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Elterngeld - Einkommensermittlung - nicht selbstständige Arbeit - Einkommen im Bezugszeitraum - Arbeitgeberbeiträge zur Gruppenunfallversicherung - zu versteuerndes Einkommen - Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers - Grundlage der Elterngeldberechnung - nachträglich korrigierte Gehaltsabrechnungen - Vorläufigkeitsvorbehalt - Erstarken des Elterngeldanspruchs aus dem vorläufigen Bescheid zur endgültigen Festsetzung - Berücksichtigung von nur geringfügigem Einkommen im Bezugszeitraum - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld nach dem [X.] ([X.]) für den 3. bis 7. Lebensmonat ihres am 20.6.2010 geborenen [X.]. Die Beteiligten streiten noch darüber, ob bei der Ermittlung des während der Bezugszeit erzielten Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vom Arbeitgeber gezahlte Unfallversicherungsprämien zu berücksichtigen sind und insoweit bereits erstattetes Elterngeld zurückzuzahlen ist.

2

Die Klägerin war sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes als angestellte Diplomingenieurin tätig. In ihrem Antrag auf Elterngeld vom [X.] gab sie an, nach der Geburt ab ca Mitte Januar 2011 eine Teilzeittätigkeit von 30 Wochenstunden auszuüben.

3

Der [X.] bewilligte der alleinerziehenden Klägerin Elterngeld für den 1. bis 14. Lebensmonat des Kindes (20.6.2010 bis 19.8.2011) vorläufig unter Berücksichtigung des vorgeburtlichen Durchschnittseinkommens sowie des [X.] und [X.] in Höhe von 0,00 [X.] für den 1. und 2. Lebensmonat, in Höhe von 1161,20 [X.] im 3. Lebensmonat, in Höhe von je 1800 [X.] im 4. bis 7. Lebensmonat und in Höhe von je 300 [X.] ab dem 8. Lebensmonat. Dabei wies der [X.] darauf hin, dass ggf überzahltes Elterngeld zurückzuerstatten sei (Bescheid vom 1.9.2010).

4

Nach Ablauf des Bezugszeitraums bewilligte der [X.] der Klägerin Elterngeld endgültig unter Berücksichtigung ihres ab Februar 2011 bezogenen [X.] sowie der vom Arbeitgeber in den Gehaltsmitteilungen von August 2010 bis Januar 2011 als laufenden Bezug versteuerten Unfallversicherungsprämien in Höhe von monatlich 8,75 [X.] (im Jahre 2010) und 9,09 [X.] (im Januar 2011). Dies ergab noch einen Anspruch in Höhe von 193,60 [X.] im 3. sowie ab dem 4. Lebensmonat in Höhe von 300 [X.] monatlich. Die Überzahlung forderte der [X.] zurück (Bescheid vom 18.1.2012).

5

Der Widerspruch, den die Klägerin auf eine Bescheinigung des Arbeitgebers vom [X.] nebst korrigierten Gehaltsabrechnungen von März 2012 über eine Versteuerung der Unfallversicherungsprämien als sonstige Bezüge in den Monaten August 2010 bis Februar 2011 stützte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil die Unfallversicherungsprämien laufende Sachbezüge und damit bei der Durchschnittsberechnung des Einkommens im Bezugszeitraum zu berücksichtigen seien (Gerichtsbescheid vom 3.11.2014).

6

Vor dem L[X.] haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich dahin geschlossen, eine einmalige variable Vergütung vom April 2011 in Höhe von 10 127 [X.] als sonstigen Bezug bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt zu lassen. Der [X.] hat dem entsprochen (Ausführungsbescheid vom 9.2.2017, Widerspruchsbescheid vom 20.3.2017) und 3696,97 [X.] (von insgesamt erstatteten 6967,60 [X.]) wieder an die Klägerin zurückgezahlt. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat das L[X.] zurückgewiesen. Der vorläufige Bescheid vom 1.9.2010 sei bezüglich der Lebensmonate drei bis sieben nicht bindend geworden. Auch habe der [X.] die Beiträge des Arbeitgebers zur Gruppenunfallversicherung zutreffend berücksichtigt. Diese (Sach-)Bezüge seien vom Arbeitgeber als laufender Arbeitslohn monatlich versteuert worden (Urteil vom 26.10.2016).

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin neben der Verletzung rechtlichen Gehörs und dem Fehlen von Entscheidungsgründen im Wesentlichen eine Verletzung der §§ 2, 8 [X.] sowie § 50 [X.]B X. Das Elterngeld sei endgültig entsprechend den Vorgaben des Bescheids vom 1.9.2010 zu belassen. Der Bescheid enthalte einen Widerrufsvorbehalt, der mangels Aufhebung noch wirksam sei. Entgegen der Einschätzung des L[X.] handele es sich bei den Bezugsmonaten August 2010 bis Januar 2011 vor der Aufnahme der Teilzeittätigkeit am 1.2.2011 um Monate "ohne" Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Das L[X.] habe die korrigierten Gehaltsmitteilungen des Arbeitgebers vom März 2012 zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, wonach kein Einkommen in den streitigen Monaten erzielt worden sei. Die Sachleistung "Verschaffung von Unfallversicherungsschutz" sei zumindest als [X.] Einkommen beim Elterngeld nicht zu berücksichtigen. Die Heranziehung dieser geringfügigen Sachleistung sei auch unbillig und entspreche nicht dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zum Erstattungsanspruch habe sich das L[X.] an keiner Stelle geäußert.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2016 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 3. November 2014 aufzuheben sowie den Bescheid vom 18. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2012 teilweise aufzuheben, soweit der [X.] das Elterngeld unter Berücksichtigung der in der [X.] von August 2010 bis Januar 2011 gezahlten Gesamtunfallversicherungsprämien gekürzt und Erstattung des insoweit überzahlten Elterngeldes verlangt hat,
und
den [X.]n zu verurteilen, über den Teilvergleich vom 26. Oktober 2016 hinaus das erstattete Elterngeld in Höhe von 3270,63 [X.] an die Klägerin zurückzuzahlen.

9

Der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er schließt sich dem angefochtenen Urteil an.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist zurückzuweisen (§ 170 [X.] 1 [X.] [X.]G). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) sind die in der [X.] von August 2010 bis Januar 2011 im Bezugszeitraum für die Klägerin geleisteten Prämien zur Gruppenunfallversicherung vom Arbeitgeber als laufender Arbeitslohn versteuert und damit berücksichtigungsfähiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach dem [X.] gewesen.

1. Die Klägerin begehrt mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 [X.] 1 [X.] und [X.], § 56 [X.]G) eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte sowie höheres Elterngeld unter Rückzahlung bereits erstatteter Leistungen.

a. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach dem vor dem [X.] geschlossenen Teilvergleich vom 26.10.2016 der Bescheid vom 18.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] nur noch, soweit sich die Klägerin wegen der Unfallversicherungsprämien gegen die im Vergleich zum Bescheid vom 1.9.2010 geringere Festsetzung ihres Anspruchs auf Elterngeld für den 3. bis 7. Lebensmonat und die Erstattung der getätigten Überzahlung wendet. Nicht angegriffen ist hingegen die darin als weitere Verfügung enthaltene Aufhebung des [X.] nach § 8 [X.] 3 [X.] im Bescheid vom 1.9.2010, welcher in der elterngeldrechtlichen Praxis als Nebenbestimmung iS des § 32 [X.]B X ergeht und der nach der diese Praxis bestätigenden Rechtsprechung des Senats insoweit seinerseits gesondert aufhebbar bzw anfechtbar ist (Senatsurteil vom 5.4.2012 - [X.] EG 10/11 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.]2; zum BErzGG bereits: [X.] [X.] EG 13/99 R - Juris RdNr 17, 18; zur abweichenden Ausgangslage bei vorläufigen Bescheiden im Grundsicherungsrecht zB [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/16 R - Juris RdNr 9 bis 11; [X.] vom 1.12.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] RdNr 9, 10).

b. Der vorläufige Bescheid vom 1.9.2010 ist nicht Teil des [X.]. Dieser hat mit Erlass des endgültigen [X.] vom 18.1.2012 auf andere Weise nach § 39 [X.] 2 [X.]B X seine Erledigung gefunden, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung bedarf (vgl Senatsurteil vom 5.4.2012 - [X.] EG 10/11 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.]2; zum Verhältnis der vorläufigen zur endgültigen Entscheidung s auch Senatsurteil vom 15.12.2011 - [X.] EG 1/11 R - [X.] 4-7837 § 4 [X.] Rd[X.]5). Nach den Feststellungen und der Auslegung des [X.] war der Bescheid vom 1.9.2010 umfassend unter Vorläufigkeit gestellt. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden (vgl [X.] vom 13.12.2011 - B 1 KR 9/11 R - [X.] 4-2500 § 133 [X.] Rd[X.]6), so dass er keinen Widerrufsvorbehalt iS von § 8 [X.] 2 [X.] enthielt. Für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheids erstreckt sich die verbleibende endgültige Festsetzung auf den im vorläufigen Bescheid verfügten und wieder erstarkenden [X.] in Höhe von 1161,20 [X.] für den 3. Lebensmonat und von 1800 [X.] für den 4. bis 7. Lebensmonat (vgl Senatsurteil vom 15.12.2015 - [X.] EG 6/14 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.]0 RdNr 9; Senatsurteil vom [X.] - [X.] EG 4/13 R - Juris RdNr 12, 13; Senatsurteil vom 5.4.2012 - [X.] EG 10/11 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.]). Unter Berücksichtigung des das [X.] insoweit erledigenden Teilvergleichs (§ 101 [X.] 1 [X.]G) und des vom Beklagten wieder ausgezahlten Betrags von 3696,67 [X.] ist der zulässigerweise mit der Leistungsklage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung weiterer 3270,63 [X.] (6967,60 [X.] - 3696,97 [X.] = 3270,63 [X.]) ebenfalls Gegenstand des Revisionsverfahrens.

c. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 9.2.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.3.2017. Denn er setzt als sogenannter Ausführungsbescheid lediglich den zwischen den Beteiligten vor dem [X.] geschlossenen Teilvergleich um und enthält keine über diesen Teilvergleich hinausgehende eigenständige Regelung iS des § 31 [X.] [X.]B X (vgl Senatsbeschluss vom 18.9.2003 - B 9 V 82/02 B - Juris Rd[X.]).

2. Die Klägerin hat über den Teilvergleich vom 26.10.2016 hinaus keinen Anspruch auf höheres Elterngeld gegen den Beklagten. Die vom Arbeitgeber für die Klägerin gezahlten Prämien zur Gruppenunfallversicherung von August 2010 bis Januar 2011 sind als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum zu berücksichtigen. Zwar kann die Klägerin dem Grunde nach Elterngeld beanspruchen (s unter a.) und ist die Höhe nach dem im Bemessungszeitraum (vorläufig) zu berücksichtigenden Einkommen zu Recht nach einem auf 2700 [X.] begrenzten Einkommen berechnet worden (s unter b.). Die Beiträge zur Gruppenunfallversicherung sind jedoch anspruchsmindernd in Ansatz zu bringen, weil diese nach den [X.] des Arbeitgebers im Bezugszeitraum als regelmäßig (hier: monatlich) laufend gezahlte Arbeitslöhne versteuert worden sind ([X.]). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das vom Senat gefundene Ergebnis bestehen nicht (s unter d.).

a. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für Elterngeld dem Grunde nach. Nach § 1 [X.] 1 [X.] hat Anspruch auf Elterngeld, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Dies ist nach den vom [X.] bindend getroffenen Feststellungen (§ 163 [X.]G) der Fall. Entsprechend ihrer Ankündigung hat die Klägerin im Bezugszeitraum ab Februar 2011 vom 8. bis zum 14. Lebensmonat ihres [X.] eine zulässige Teilzeittätigkeit iS von § 1 [X.] 6 [X.] von nicht mehr als 30 Wochenstunden ausgeübt.

b. Das Bemessungsentgelt für die Berechnung des einkommensabhängigen [X.] ist zutreffend berechnet. Nach § 2 [X.] 1 [X.] [X.] (idF vom 5.12.2006, [X.]) wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 [X.] monatlich für volle Monate bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats (§ 4 [X.] 1 [X.]) gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die "Summe der positiven Einkünfte" aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 [X.] 1 [X.] Nr 1 bis 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nach Maßgabe von § 2 [X.] 7 bis 9 [X.] zu berücksichtigen (§ 2 [X.] 1 S 2 [X.]; ab dem 1.1.2011 erweitert um die positiven "im Inland zu versteuernden" Einkünfte idF des Haushaltsbegleitgesetzes <[X.]> 2011 vom [X.], [X.] 1885). § 2 [X.] 5 [X.] (idF bis zum 17.9.2012; ab [X.] durch das Gesetz zur Vereinfachung des [X.] vom 10.9.2012, [X.] 1878, in [X.] überführt) sieht ein Mindestelterngeld in Höhe von monatlich 300 [X.] vor.

Nach den Feststellungen des [X.] war entsprechend den Berechnungen im Bescheid vom 1.9.2010 bei der zuerkannten Höhe des [X.] für den 1. bis 14. Lebensmonat wegen des [X.] von 1800,00 [X.] ein vorgeburtlich "gedeckeltes" Durchschnittseinkommen von 2700 [X.] aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl § 2 [X.] 1 [X.] [X.]). Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. [X.] sind insoweit nicht ersichtlich.

c. Das Einkommen in der Bezugszeit hat der Beklagte ebenfalls zutreffend berechnet. Nach § 2 [X.] 3 [X.] [X.] (idF vom 5.12.2006, [X.]) wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach [X.] 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld in Höhe des nach [X.] 1 oder [X.] 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieses durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2700 [X.] anzusetzen (§ 2 [X.] 3 S 2 [X.]). Bei erziehungsbedingter Reduzierung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit - wie hier durch Beschränkung auf eine zulässige Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum (§ 2 [X.] 1 [X.]) - beträgt das Elterngeld damit bis zum 31.12.2010 grundsätzlich 67 % des Differenzbetrages zwischen dem maßgeblichen monatlichen Durchschnittseinkommen vor und nach der Geburt des Kindes (vgl Senatsurteil vom 5.4.2012 - [X.] EG 6/11 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.]0 mwN). Ab dem 1.1.2011 erfolgt nach § 2 [X.] 2 S 2 [X.] (idF des [X.]) bei einem zu berücksichtigenden Einkommen von mehr als 1200 [X.] eine [X.]enkung bis zu 65 %.

Welches Einkommen aus Erwerbstätigkeit als maßgebliches Durchschnittseinkommen vor und auch nach der Geburt zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 2 [X.] 1 S 2 [X.]. Das ist bei dem hier allein maßgeblichen Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit die Summe der positiven Einkünfte iS von § 2 [X.] 1 [X.] Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe von § 2 [X.] 7 bis 9 [X.]. Dabei verweist § 2 [X.] 1 S 2 [X.] bereits mit der bis zum 31.12.2010 geltenden Wortwahl "Summe der positiven Einkünfte" nicht nur auf die im EStG genannten ([X.], sondern auch auf die nach steuerrechtlichen Bestimmungen zu ermittelnden Einkünfte iS des § 2 [X.] 1 und 2 EStG selbst (vgl Senatsurteile vom 5.4.2012 - [X.] EG 6/11 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.]1 und vom 25.6.2009 - [X.] EG 9/08 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.]0 f). Berücksichtigt wird nur laufender Arbeitslohn, nicht hingegen sonstige Bezüge iS von § 38a [X.] 1 S 3 EStG (§ 2 [X.] 7 S 2 [X.] idF vom 5.12.2006, [X.]) bzw im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen ab dem 1.1.2011 (§ 2 [X.] 7 S 2 [X.] idF des [X.]; zur Historie s näher Senatsurteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 7/17 R - in [X.] und [X.] 4-7837 § 2c [X.] vorgesehen - Juris Rd[X.]0 ff mwN).

aa. Bei den Prämienzahlungen zur Gruppenunfallversicherung von August 2010 bis Januar 2011 handelt es sich um Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung (dazu unter <1>). Diese sind entsprechend den [X.] des Arbeitgebers im Bezugszeitraum als laufender Arbeitslohn versteuert worden (dazu unter <2>).

(1) Zum Arbeitslohn nach § 19 [X.] 1 [X.] Nr 1 EStG können auch Ausgaben des Arbeitgebers gehören, die dieser leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (sog Zukunftssicherungsleistungen; vgl [X.] Urteil vom 14.4.2011 - [X.] - [X.]E 233, 246 = Juris RdNr 10; [X.] Urteil vom 11.12.2008 - [X.] - [X.]E 224, 70 = Juris RdNr 11). Eine Beitragsleistung ist Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer - wie hier - durch sie einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch aus dem [X.] bzw die Versorgungseinrichtung erlangt (vgl [X.] Urteil vom 14.4.2011 aaO und Urteil vom 11.12.2008 aaO RdNr 12 mwN; [X.]/[X.], EStG, 37. Aufl 2018, § 19 RdNr 100 "Unfallversicherung").

Zum steuerbaren Arbeitslohn gehören sowohl [X.] als auch Sachbezüge. Sachbezüge unterliegen allerdings einer Freigrenze von 44 [X.] monatlich (§ 8 [X.] 2 S 9 EStG aF bzw ab 2014 [X.]1 nF). Für die deshalb gebotene Abgrenzung vom [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.] der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen (Beitragszahlung), liegen Sachbezüge vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 [X.] 2 EStG steuerlich außer Ansatz bleiben. Hat der Arbeitnehmer dagegen einen Anspruch auf Umwandlung der Sachbezüge in [X.] in entsprechender Höhe, so liegt zu versteuernder [X.] vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (vgl [X.] Urteil vom 14.4.2011 - [X.] - [X.]E 233, 246 = Juris RdNr 11). Auch in Ansehung der abweichenden steuerrechtlichen Handhabung von Zukunftssicherungsleistungen durch die Finanzverwaltung, welche die Anwendung der Freigrenze nach § 8 [X.] 2 EStG wegen des insoweit besonders ausgestalteten Freistellungssystems auf Zukunftssicherungsleistungen nicht für sachgerecht erachtet (Schreiben des [X.] - S 2334/13/10001 - BStBl 2013 I 1301), hat der [X.] diese Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt (vgl [X.] Urteil vom 7.6.2018 - VI R 13/16 - [X.]E 261, 531 = Juris RdNr 13 ff). Ob die Beiträge zur Gruppenunfallversicherung steuerrechtlich als Bar- oder steuerfreier Sachlohn zu qualifizieren sind, bedarf hier dennoch keiner abschließenden Entscheidung.

(2) Der Arbeitgeber hat nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) Lohnsteuer für die monatlichen Prämienzahlungen abgeführt. Gemäß den ursprünglichen [X.] des Arbeitgebers sowie dessen Bescheinigung vom [X.] sind die Prämien im Bezugszeitraum als laufender Arbeitslohn (iS von § 38a [X.] 1 und § 39b [X.] 2 EStG) versteuert worden. Zwar kommt den [X.] bei der Einkommensermittlung iS von § 2 [X.] 3 [X.] im streitigen [X.]raum keine uneingeschränkte Bindungswirkung zu. Nach § 2 [X.] 7 S 4 [X.] (hier idF des Gesetzes vom [X.], [X.] 634) sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und [X.] des Arbeitgebers aber dennoch "Grundlage der Einkommensermittlung". Die Regelung dient der Erleichterung der Sachverhaltsaufklärung, auch wenn sie keine rechtliche Bindung an die Feststellungen des Arbeitgebers begründet (vgl Senatsurteile vom 30.9.2010 - [X.] EG 19/09 R - [X.] 107, 18 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], Rd[X.]1 und vom 3.12.2009 - [X.] EG 3/09 R - [X.] 105, 84 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], Rd[X.]7). Eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und [X.] hat der Gesetzgeber erst später in das Gesetz eingefügt (§ 2c [X.] 2 S 2 [X.] in der ab dem 1.1.2015 gültigen Fassung des [X.] mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im [X.] vom 18.12.2014, [X.] 2325; s hierzu Senatsurteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 7/17 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] 4-7837 § 2c [X.] vorgesehen - Juris Rd[X.]4).

Gleichwohl geht aus der Gesetzesbegründung zu § 2 [X.] 7 S 4 [X.] hervor, dass die in einer Lohn- und Gehaltsbescheinigung ausgewiesenen Angaben von der zuständigen Behörde übernommen werden können (vgl BT-Drucks 16/2785 [X.]; [X.] in [X.]/[X.], MuSchG/[X.], Loseblatt Stand 12/2014, [X.], § 2 aF [X.]). Unabhängig davon, dass die Lohnsteueranmeldung erst im Geltungsbereich des § 2c [X.] 1 S 2 [X.] (idF des [X.], aaO) ihre volle Bindungswirkung entfaltet, können sich die [X.]tellen und Gerichte deshalb hinsichtlich der im Elterngeldverfahren erforderlichen Feststellungen zur Lohnsteuer und Behandlung bestimmter Entgeltbestandteile im Lohnsteuerabzugsverfahren in aller Regel auf die Angaben des Arbeitgebers in seinen Lohn- und [X.] stützen (vgl Senatsurteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 7/17 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] 4-7837 § 2c [X.] vorgesehen - Juris Rd[X.] ff, 25, 37 mwN). Das ist folgerichtig und ergibt sich bereits aus § 2 [X.] 1 [X.], weil das Einkommen nach den Grundsätzen des EStG zu ermitteln ist (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - [X.] EG 12/12 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] RdNr 51 mwN). Denn die Lohn- bzw [X.] sind auch die Grundlage des vom Arbeitgeber vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs (§§ 38, 39b EStG). Die dortigen Angaben münden nach [X.]chluss eines jeden Kalenderjahres in die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) und können dann nicht mehr geändert werden (§ 41c [X.] 3 [X.] EStG). Hierauf beruht ihr Beweiswert für die Berechnung des [X.]. Ergeben sich Zweifel oder liegen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vor, so sind ggf nach weiteren Ermittlungen die tatsächlichen Umstände zu Grunde zu legen (vgl Senatsurteil vom 20.5.2014 - [X.] EG 11/13 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.]6 Rd[X.]3-24; Senatsurteil vom 29.8.2012 - [X.] EG 20/11 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.]3; s auch § 2 Ziff 2.7.6 der hier maßgeblichen Richtlinien zum [X.] vom 5.5.2010).

Die Klägerin hat keine durchschlagenden Einwände gegen die Richtigkeit der ursprünglichen [X.] des Arbeitgebers angeführt. Solche sind auch nicht ersichtlich.

Die im Widerspruchsverfahren und vor dem [X.] vorgelegten Änderungen der [X.] von März 2012 für den streitigen [X.]raum, auf die sich die Klägerin maßgeblich stützt, vermögen die Richtigkeit der ursprünglichen Bescheinigungen nicht zu erschüttern. Grundsätzlich ist eine Berücksichtigung von geänderten [X.] des Arbeitgebers zwar - wie ausgeführt - nicht ausgeschlossen (vgl Senatsurteil vom 30.9.2010 - [X.] EG 19/09 R - [X.] 107, 18 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], Rd[X.]1). Korrekturen des Arbeitslohns bei laufenden und sonstigen Bezügen sind regelmäßig auch elterngeldrechtlich relevant, weil sonstige Bezüge bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden (so ausdrücklich § 2 [X.] 7 S 2 [X.] idF des [X.], [X.] 2010, 1885 zum 1.1.2011 nach Streichung "im Sinne von § 38a [X.] 1 S 3 EStG"). Zu Recht hat allerdings bereits das [X.] darauf hingewiesen, dass eine Bewertung der monatlich geleisteten Prämien als sonstige Bezüge aufgrund ihrer laufenden Zahlung im Bezugszeitraum ausscheidet. Eine iS von § 41c [X.] 3 [X.] EStG fristgerechte Korrektur des Lohnsteuerabzugs wird von der Klägerin jedoch nicht einmal behauptet. Sie trägt lediglich vor, dass ihr Arbeitgeber nachträglich die Unfallversicherungsprämien vollständig aus den Lohnabrechnungen für die Monate August 2010 bis Januar 2011 "entnommen" habe. Als bloß "nachträglich" für die Elterngeldberechnung erstellte Bescheinigungen wären die korrigierten Gehaltsabrechnungen vom [X.] indes keine geeignete Grundlage für eine abweichende Behandlung der Prämien im Bezugszeitraum. Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör liegt nicht bereits deshalb vor, weil das [X.] die geänderten [X.] nicht im Sinne der Klägerin berücksichtigt hat. Dieser gewährleistet nur, dass die Klägerin "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (vgl Senatsbeschluss vom 18.9.2018 - [X.] ÜG 9/18 B - Juris Rd[X.]; B[X.] Beschluss vom 24.7.2018 - B 5 R 1/18 B - Juris RdNr 9). Art 103 [X.] 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2933/13 = NZS 2014, 539, 540 RdNr 13 mwN).

bb. Die als laufender Arbeitslohn im Bezugszeitraum versteuerten Prämienzahlungen waren nach § 2 [X.] 3 [X.] [X.] bei der Berechnung des Einkommens im streitigen [X.]raum von August 2010 bis Januar 2011 zu berücksichtigen. Dass die Klägerin in diesem [X.]raum tatsächlich keine Tätigkeit ausgeübt und es sich nur um geringfügige Einkünfte gehandelt hat, ist unerheblich und begründet keine besondere Härte. Das Gesetz bietet für die von der Klägerin geltend gemachte einschränkende Auslegung von § 2 [X.] 1 S 2 iVm [X.] 3 [X.] [X.] keine Anhaltspunkte. Der Umstand der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw deren Nichtausübung ist als Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Elterngeld in § 1 [X.] 1 [X.] iVm [X.] 6 [X.] geregelt (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.] EG 18/12 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.]3 Rd[X.]5). § 2 [X.] 1 und 3 [X.] stellen insoweit allein auf die Summe positiver Einkünfte aus Erwerbstätigkeit ab. Ausgeschlossen von der Anwendung des § 2 [X.] 3 [X.] sind damit lediglich negative Einkünfte (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.] EG 18/12 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.]3 Rd[X.]9 bis 31). Sind danach alle Monate des Bezugszeitraums mit Einkommen aus Erwerbstätigkeit belegt, hat der Beklagte die durch § 2 [X.] 3 [X.] gebotene Durchschnittsberechnung zu Recht durchgeführt.

d. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Insbesondere hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung im Rahmen der Bewertung des Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach dem [X.] keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 [X.] 1 GG gesehen (vgl zB Senatsurteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 7/17 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] 4-7837 § 2c [X.] vorgesehen - Juris Rd[X.]9 ff). Die Einkommensersatzfunktion des [X.] (s hierzu zB Senatsurteil vom [X.] - [X.] EG 18/12 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.]3 Rd[X.]3 mwN) wird durch die Berücksichtigung auch von geringem Einkommen im Bezugszeitraum nicht sachwidrig oder gar willkürlich eingeschränkt, da tatsächlich positive Einkünfte erzielt werden (vgl Senatsurteil vom [X.], aaO Rd[X.]4). Lediglich der [X.] im Falle teilweise höheren Einkommens während des Bezugszeitraums sinkt ab, bei ansonsten weiterhin bestehendem [X.]. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass sich die Bildung von Durchschnittseinkommen unter Berücksichtigung von Monaten mit "Bagatellbeträgen" etwa bei der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus (idF des [X.], [X.] 2325) auch positiv auswirken kann, wenn es über den gesamten [X.]raum durch die Anrechnung des durchschnittlichen [X.] zu keiner nennenswerten Reduzierung des [X.] kommt. Letztendlich ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Bereich des Elterngeldrechts einen weiten Gestaltungsspielraum hat und die Regelungen zur Höhe des [X.]s nicht an Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen, die dem Einzelnen nicht verfügbar sind (vgl [X.] Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, 215; Senatsurteil vom 21.2.2013 - [X.] EG 12/12 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] RdNr 78 mwN). In diesem Sinne wäre es für die Klägerin durch entsprechende Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber auch möglich gewesen, im Bezugszeitraum die Prämienzahlungen für die Gruppenunfallversicherung ruhen zu lassen.

3. Die Klägerin kann über den Teilvergleich vom 26.10.2016 hinaus die Rückzahlung weiterer von ihr bereits erstatteter Elterngeldzahlungen in Höhe von 3270,63 [X.] nicht verlangen. Sie hat nach § 2 [X.] 3 [X.] [X.] - wie unter II.2. ausgeführt - keinen über die endgültige Bewilligung und den Teilvergleich vom 26.10.2016 hinausgehenden Anspruch auf höheres Elterngeld gegen den Beklagten. Der Beklagte war nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) auch berechtigt, das vorläufig zu viel gezahlte Elterngeld zurückzufordern. Die Erstattungsforderung ergibt sich nach § 42 [X.] 2 S 2 [X.]B I, weil das durch Bescheid vom 1.9.2010 vorläufig und mit dem Vorbehalt der Rückforderung (§ 8 [X.] 3 [X.]) gewährte Elterngeld von dem Beklagten in Höhe von 3270,63 [X.] überzahlt worden ist. In Fällen der vorläufigen Zahlung von Elterngeld kommt § 42 [X.] 2 S 2 [X.]B I gegenüber § 50 [X.]B X als speziellere Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung einer Erstattungspflicht in Betracht (Senatsurteil vom [X.] - [X.] EG 4/13 R - Juris Rd[X.]6 f; Senatsurteil vom 5.4.2012 - [X.] EG 10/11 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.]9 ff; für die [X.] ab [X.] s aber § 26 [X.] 2 [X.] idF des Elterngeldvollzugsgesetzes vom 10.9.2012, [X.] 2012, 1878). Danach kann eine Rückforderung auf § 42 [X.] 2 S 2 [X.]B I gestützt werden, wenn bei der Bewilligung des Geldbetrags - wie vorliegend - deutlich genug auf die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Erstattungspflicht hingewiesen worden ist (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.] EG 4/13 R - Juris Rd[X.]6 mwN). Dass der Beklagte die Rückzahlungspflicht neben der Festsetzung im Bescheid vom 1.9.2010 auch auf § 50 [X.]B X gestützt hat, ist unschädlich (vgl Senatsurteil vom [X.] aaO, Rd[X.]7 mwN).

Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es auch nicht an einer durch § 153 [X.] 1 iVm § 136 [X.] 1 [X.] [X.]G gebotenen Begründung zum Erstattungsanspruch. Richtig ist zwar, dass die Vorinstanz sich in den Gründen ihrer Entscheidung mit der Erstattungsforderung nicht ausdrücklich befasst hat. Die Begründungspflicht ist aber nicht bereits dann verletzt, wenn die Ausführungen im Urteil zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] KR 30/12 B - Juris RdNr 13 mwN; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 13 R 144/07 B - Juris RdNr 7; [X.] vom 2.6.2004 - B 7 [X.] 56/03 R - [X.] 4-4300 § 223 [X.]). Denn der Entscheidung des [X.] kann in Anbetracht seiner tatbestandlichen Feststellungen und den Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der endgültigen [X.] mit noch hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, aus welchen Erwägungen das Erstattungsbegehren erfolglos geblieben ist (vgl auch [X.] Urteil vom 18.2.1993 - [X.] - [X.], 706 - Juris RdNr 8).

4. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 10 EG 9/17 R

13.12.2018

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

§ 2 Abs 1 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 3 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 3 S 1 BEEG vom 09.12.2010, § 2 Abs 7 S 4 BEEG vom 28.03.2009, § 2c Abs 1 S 2 BEEG, § 8 Abs 3 BEEG, § 26 Abs 2 BEEG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG, § 8 Abs 2 EStG, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 41b EStG, § 41c Abs 3 S 1 EStG, § 32 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2018, Az. B 10 EG 9/17 R (REWIS RS 2018, 426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 426

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VI R 24/10

VI R 13/16

1 BvR 2933/13

1 BvR 1853/11

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