Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.07.2016, Az. 1 AZR 160/14

1. Senat | REWIS RS 2016, 7616

STREIK ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) SCHADENSERSATZ HAFTUNG GEWERKSCHAFTEN

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Streik - Schadensersatz


Leitsatz

1. Ein Streik, dessen Kampfziel auch der Durchsetzung einer friedenspflichtverletzenden oder tarifwidrigen Forderung dient, ist rechtswidrig.

2. Der Einwand einer streikführenden Gewerkschaft, sie hätte den Streik auch ohne die inkriminierte Forderung mit denselben Streikfolgen geführt (rechtmäßiges Alternativverhalten), ist unbeachtlich.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin zu 3. wird das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2013 - 9 [X.] - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin zu 3. gegen das ihren Zahlungsantrag abweisende Urteil des [X.] vom 25. März 2013 - 9 Ca 5558/12 - zurückgewiesen hat.

2. Die Revisionen der Klägerinnen zu 1. und zu 2. gegen das vorgenannte Urteil werden zurückgewiesen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] - auch über die Kosten des Rechtsstreits - zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen durchgeführter und angekündigter Arbeitskampfmaßnahmen.

2

Die Klägerinnen zu 1. und 2. sind Luftfahrtunternehmen. Sie nutzen ua. den [X.], der von der als Aktiengesellschaft verfassten, mehrheitlich in öffentlicher Hand befindlichen Klägerin zu 3. betrieben wird. Diese beschäftigt ca. 12.000 Mitarbeiter, davon (vormals) 86 im Bereich [X.], 90 im Bereich [X.] und 29 im Bereich Verkehrszentrale. Die [X.] (apron control) ist die für die Verkehrslenkung von Luftfahrzeugen auf den Vorfeldflächen verantwortliche Einrichtung. Die [X.] leitet die Luftfahrzeuge am Boden zu den [X.]. Die Verkehrszentrale bearbeitet ua. die operativen Flugplandaten.

3

Der beklagte eingetragene Verein ist die am 9. Juli 2003 gegründete [X.] ([X.]). Sie schloss am 20. September 2007 mit der Klägerin zu 3. und dem [X.] ([X.]) den „[X.]/2007 - Sonderregelung [X.] für die [X.]“ (TV [X.]), der nach Satz 1 seiner Präambel Regelungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit enthält, sowie dem Schutz vor physischen und psychischen Beeinträchtigungen durch die Tätigkeit in der [X.] dient. Nach § 2 des Tarifvertrags in seiner zuletzt durch Landesbezirkstarifvertrag Nr. 19/2010 vom 4. Juni 2010 geänderten Fassung gelten die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Der TV [X.] regelt in § 3 unter der Überschrift „Entgelt“ Zulagen und Einmalzahlungen, in § 4 eine „Pause bei Wechselschicht, Wochenarbeitszeit und Regenerationspausen“ sowie in § 9 die Ein- und Höhergruppierung von Beschäftigten in einer bestimmten Funktion. § 10 TV [X.] bestimmt die Folgen einer ggf. eintretenden „Funktionstrennung“ zwischen Verkehrszentrale und [X.]. Im Übrigen lautet der TV [X.]:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich, Zuständigkeit

        

(1)     

Die vorliegende Vereinbarung gilt für alle operativen Beschäftigten der [X.], die im Bereich ‚Zentrale [X.] und Verkehrszentrale‘ (derzeit [X.]) eingesetzt werden.

        

(2)     

Über den in Absatz 1 genannten Personenkreis hinaus beansprucht die [X.] keine Zuständigkeit für andere Beschäftigte der [X.] und strebt eine solche auch im Falle einer Satzungsänderung nicht an.

                 

…       

                 

§ 5     

                 

[X.]wertkonto

        

(1)     

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 wird für die Beschäftigten ein [X.]wertkonto eingeführt.

        

…       

        
        

(6)     

…       

                 

Protokollnotiz:

                 

Die Werterhaltungsgarantie des Arbeitgebers beim arbeitgeberfinanzierten Wertguthaben ist auf den Betrag beschränkt, der …

        

(7)     

…       

                 

§ 6     

                 

Unterstützung bei vorgezogenem Renteneintritt

        

(1)     

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 erhalten Beschäftigte, die mindestens fünfzehn Jahre in der Funktion ‚[X.]‘ eingesetzt waren, zur Unterstützung eines vorgezogenen Eintritts in Altersrente einen Ausgleich für damit verbundene Rentenabschläge …

        

…       

        
                 

§ 7     

                 

Belastungsausgleich

        

(1)     

Die Beschäftigten nehmen ab 1. Januar 2008 einmal jährlich auf Kosten des Arbeitgebers an einem Gesundheits-Check bei der arbeitsmedizinischen Abteilung des Unternehmens teil.

        

(2)     

Beschäftigte, die in der Funktion ‚[X.]‘ eingesetzt werden, sind grundsätzlich verpflichtet, in einem fünfjährigen Turnus an einer Regenerationskur von 30 Kalendertagen teilzunehmen. …

        

…       

        
        

(4)     

…       

        

§ 8     

        

Beschäftigungssicherung

        

Beschäftigten, die nach Feststellung der Arbeitsmedizin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Funktion ‚[X.]‘ eingesetzt werden können, soll ein möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz innerhalb des Bereiches Aviation angeboten werden. Sollte ein derartiger Arbeitsplatz nicht vorhanden sein, kommt auch ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz im Unternehmen in Frage. Die Differenz zwischen den bisherigen und künftigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen (Stammbezüge) wird (soweit erforderlich) gestaffelt nach Tätigkeitsjahren in der Funktion ‚[X.]‘ wie folgt abgesichert:

        

-       

ab 28 Jahren zu 100 % unbegrenzt

        

-       

ab 23 Jahren gleichmäßige Absenkung auf 90 % innerhalb von 8 Jahren

        

-       

ab 18 Jahren gleichmäßige Absenkung auf 80 % innerhalb von 5 Jahren.

        

…       

        

§ 12   

        

Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung

        

(1)     

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in [X.].

                 

Die Regelungen in § 5 bis § 8 sind mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende, erstmalig zum 31. Dezember 2017, kündbar. Im Übrigen ist diese Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende, erstmalig zum 31. Dezember 2011, kündbar.

        

(2)     

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die in dieser Vereinbarung aufgeführten Regelungen für die genannten [X.]räume abschließend sind. Sachverhalte außerhalb der in der Vereinbarung behandelten [X.] werden von der Friedenspflicht der Vereinbarung erfasst.“

4

Die Beklagte erklärte mit einem an die Klägerin zu 3. gerichteten Schreiben vom 29. Juni 2011 die Teilkündigung des TV [X.]. Wörtlich heißt es in dem über der Zeile „[X.]/Recht“ handschriftlich unterzeichneten Schreiben:

        

„…    

        

auf Basis des von der zuständigen Tarifkommission der [X.] gefassten Beschlusses

        

kündigen

        

wir hiermit den landesbezirklichen Tarifvertrag Sonderregelung [X.] für die [X.] (Landesbezirkstarifvertrag Nr. 32/2007) vom 20. September 2007 in der Fassung der Änderung ...

        

Die Kündigung wird, mit Ausnahme der Regelungen in § 5 bis § 8, fristgemäß zum 31. Dezember 2011 ausgesprochen.

        

…“    

5

Die Klägerin zu 3. erhielt dieses Schreiben am gleichen Tag sowohl per Fax als auch per [X.] und im Original am 1. Juli 2011. Ein im Wesentlichen gleichlautendes Kündigungsschreiben ging dem [X.] am 29. Juni 2011 zu.

6

Ab dem 19. Oktober 2011 verhandelten die Beklagte und die Klägerin zu 3. unter Einbeziehung des [X.] sowie der [X.], der Fra-[X.] GmbH und der Fra-[X.] GmbH über neue tarifliche Regelungen. Ein vom 13. Januar bis 1. Februar 2012 durchgeführtes Schlichtungsverfahren endete mit einer Empfehlung des Schlichters, welche auszugsweise lautet:

        

„Im Laufe der Verhandlungen konnte über diverse Punkte Einigung erzielt werden.

        

Diese Punkte sind zusammengefasst in der den Parteien vorliegenden ‚Synopse der Verhandlungen Donnerstag, 26. Januar 2012‘, welche mit einer grünen Markierung versehen sind. Der Schlichter macht sich diese Einigung zu Eigen und empfiehlt einen Vertragsabschluss in diesen Punkten auf dieser Grundlage.

        

Gleiches gilt für Einigungen, die sich thematisch aus der am 31. Januar 2012 übergebenen Synopse über die zum [X.]punkt der Erstellung noch strittigen Punkte ergeben, nämlich

                 

●       

der Bereich ‚Zulagen‘,

                 

●       

der Bereich ‚Aktienprogramm‘,

                 

●       

der Bereich ‚[X.]zuschläge‘, mit Ausnahme der Überstundenregelung und

                 

●       

dem Bereich ‚Urlaubs- / Weihnachtsgeld‘, wobei hier ein einheitliches Urlaubs- / Weihnachtsgeld von 100 Prozent der Bezüge vereinbart wurde.

        

Diese Synopse liegt den Parteien ebenfalls vor.

        

Bis zum Ende strittig waren somit die Punkte:

                 

●       

Geltungsbereich

                 

●       

Laufzeit,

                 

●       

Entgelte,

                 

●       

Berechnung des Nachtzeitraums,

                 

●       

Vergütung der Überstunden,

                 

●       

Regelung der Rufbereitschaft und

                 

●       

die Überleitungsvorschriften.

        

Zu diesen Punkten erfolgt die Schlichterempfehlung.“

7

In der der Schlichtungsempfehlung beigefügten Synopse heißt es ua.:

        

„§ 18 - Sozialleistungen

        

…       

        

(8)     

Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Folge eines Arbeitsunfalls, den sie in Folge ihrer Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten haben, nicht mehr vollleistungsfähig und werden sie deshalb in einer niedrigeren Vergütungsgruppe weiterbeschäftigt, so erhalten sie eine Ausgleichszulage in Höhe der jeweiligen Differenz zwischen ihrer bisherigen und der niedrigeren Vergütung. Zur Überbrückung besonderer wirtschaftlicher Notlagen kann der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf Antrag ein zinsbegünstigtes Darlehen gewährt werden.

        

…       

        

§ 49 - Entlastung älterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

        

Apron-Controller, die 25 Jahre im Wechselschichtdienst gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf einen Wechsel aus dem Wechselschichtdienst in den Schichtdienst.

        

Unabhängig davon kann im Einzelfall ein Wechsel in den Schichtdienst aus persönlichen Gründen jederzeit vereinbart werden.

        

Der Antrag muss mindestens 6 Monate vor dem beabsichtigten [X.]punkt der Reduzierung gestellt werden. Über diesen Antrag ist innerhalb von 8 Wochen zu entscheiden.“

8

Außerdem weist die Synopse unter „§ 35 - [X.]wertkonto“ in den Absätzen 1 bis 6 dem § 5 Abs. 1 bis Abs. 6 TV [X.] wortlautgleiche Regelungen aus sowie einen auf Initiative der Klägerin zu 3. eingefügten Abs. 6a zur Werterhaltungsgarantie des Arbeitgebers beim Wertguthaben, welcher der mit § 1 Nr. 2 des Landesbezirkstarifvertrags Nr. 19/2010 nach § 5 Abs. 6 Unterabs. 1 TV [X.] eingefügten Protokollnotiz entspricht.

9

Am 15. Februar 2012 beschloss der Bundesvorstand der [X.] die Durchführung von Streikmaßnahmen. Mit Schreiben vom selben Tag kündigte er gegenüber der Klägerin zu 3. an, „dass die [X.] ihre Mitglieder bei der [X.] in den Abteilungen [X.], Verkehrszentrale und [X.] am Donnerstag, den 16.02.2012 für die [X.] von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr lokaler [X.] zu einem befristeten Streik aufruft“. Weiter lautet das Schreiben:

        

„…    

        

Der Arbeitskampf dient der Durchsetzung der von Herrn … den Tarifparteien vorgelegten Schlichterempfehlung mit folgenden Anpassungen:

                 

●       

Geltungsbereich eines Tarifvertrages ausschließlich für die [X.];

                 

●       

Verkürzung der Laufzeit auf 24 Monate;

                 

●       

Umsetzung der Entgelttabellen zu 100 % ab Beginn der Laufzeit sowie

                 

●       

Beginn der Nachtarbeit um 20.00 Uhr ab Beginn der Laufzeit

        

…“    

                 

In einem weiteren Schreiben an die Klägerin zu 3. - gleichfalls vom 15. Februar 2012 - führte die Beklagte aus:

        

„…    

        

wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom heutigen Tage betreffend die Ankündigung von Arbeitskampfmaßnahmen. Darin haben wir Ihnen auch die mit dem Arbeitskampf verfolgten [X.] im Einzelnen dargestellt.

        

Zur Vermeidung von Missverständnissen weisen wir darauf hin, dass sich unsere Forderung zur Laufzeit des Tarifabschlusses selbstverständlich nicht auf diejenigen Regelungen bezieht, die im Schlichterspruch aus rein technischen Gründen aus den weiterhin ungekündigten Tarifverträgen zwischen den Parteien übernommen wurden. Im Hinblick auf diese Regelungen bleibt es bei derjenigen Laufzeit, die sich aus den ungekündigten Tarifverträgen ergibt.

        

…“    

Der Streik wurde am Donnerstag, 16. Februar 2012, 15.00 Uhr begonnen und mit einer Unterbrechung am Wochenende mehrfach verlängert. Im Flugverkehr kam es zu Ausfällen und Verzögerungen, wobei die Klägerin zu 3. einen Großteil der durch die Arbeitsniederlegung in den Abteilungen [X.], Verkehrszentrale und [X.] ausgefallenen Arbeitskräfte kompensieren konnte. In einem während der Streikmaßnahmen von „[X.]“ geführten Interview erklärte der Vorstand Tarif/Recht der [X.] - auf den sinngemäßen Vorhalt, dass das gewerkschaftliche Drohpotential schrumpfe - wörtlich:

        

„Naja, es läuft mehr Verkehr, als wir erwartet haben. Aber der Streik ist trotzdem ein Erfolg. Es geht doch um mehr als annullierte Flüge. Dazu kommen die Verspätungen und noch wichtiger: Die Buchungszahlen bei den [X.] sind eingebrochen.“

Der zuletzt bis 24. Februar 2012, 23.00 Uhr geplante Streik wurde am 23. Februar 2012, 21.00 Uhr wegen eines Angebots der Klägerin zu 3. auf Wiederaufnahme der Verhandlungen abgebrochen. Nachdem diese ohne Ergebnis blieben, kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 3. mit Schreiben vom 25. Februar 2012 unter Beibehaltung ihrer [X.] an, „ihre Mitglieder bei der [X.] in den Abteilungen [X.], Verkehrszentrale und [X.] am Sonntag, den 26.02.2012 von 21.00 Uhr für die [X.] bis zum Donnerstag, den 01.03.2012, 05.00 Uhr“ zu einem Streik aufzurufen. Der mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zur Flugsicherung beliehenen [X.] ([X.]) teilte sie mit Schreiben vom 28. Februar 2012 mit, „ihre Mitglieder bei der [X.] im Geschäftsbereich Tower am [X.]“ am 29. Februar 2012 für die [X.] von 05.00 Uhr bis 11.00 Uhr zu einem befristeten Streik zur Unterstützung des Arbeitskampfes in der [X.], Verkehrszentrale und [X.] aufzurufen.

Auf Antrag der Klägerinnen zu 1. und 3. und der [X.] erließ das [X.] am 28. Februar 2012 eine einstweilige Verfügung und untersagte der [X.], „ihre Mitglieder bei der [X.] im Geschäftsbereichstower am [X.] zu Streiks am Mittwoch, den 29. Februar 2012 von 5:00 Uhr bis 11:00 Uhr aufzurufen und/oder Streiks in diesem Bereich durchzuführen“. Am 29. Februar 2012 erließ es auf Antrag der Klägerinnen zu 1. und 3. eine einstweilige Verfügung, mit der es der [X.] untersagte, „in den Abteilungen [X.], [X.] und/oder Verkehrszentrale in dem [X.]raum bis Donnerstag, den 01. März 2012, 5.00 Uhr Streiks durchzuführen“. In der mündlichen Verhandlung erklärte der damalige Bundesvorsitzende der [X.] zu Protokoll:

        

„Die streitgegenständliche Streikmaßnahme soll nicht mehr zum Ziel haben, auch die in den §§ 18 Abs. 8 sowie 49 des [X.] vom 02.02.2012 geregelten Tarifvereinbarung durchzusetzen.“

Aufgrund der gerichtlichen Entscheidungen fand der [X.] nicht statt; der am 26. Februar 2012 begonnene Streik wurde am 29. Februar 2012 abgebrochen.

Mit ihren Klagen haben die Klägerinnen aus delikts- und vertragsrechtlichen Gründen Schadensersatz verlangt; bei den Klägerinnen zu 1. und 2. im Wesentlichen wegen ausgefallener Flüge und stornierter oder unterlassener Flugbuchungen; bei der Klägerin zu 3. aufgrund entgangener Flughafengebühren. Die Klägerin zu 2. hat sich dabei auch auf abgetretene Ersatzansprüche ihrer Tochtergesellschaft [X.] wegen dort entstandener Schäden berufen. Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, der Streik sei ebenso wie der angekündigte [X.] rechtswidrig gewesen. Dies folge vor allem aus einer Verletzung der Friedenspflicht aufgrund des TV [X.].

Soweit für die Revision zuletzt noch von Bedeutung, haben

die Klägerin zu 1. beantragt,

        

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.885.890,23 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2012 zu zahlen;

die Klägerin zu 2. beantragt,

        

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 131.144,23 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2012 zu zahlen;

die Klägerin zu 3. beantragt,

        

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.170.800,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 1. und 2. fehle es bereits an einem Eingriff in deren Gewerbebetriebe. Die Klägerin zu 3. könne als ein von der öffentlichen Hand beherrschtes gemischtwirtschaftliches Unternehmen in privater Rechtsform keine Verletzung eines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend machen. Im Übrigen seien der Haupt- und der angekündigte [X.] rechtmäßig gewesen. Die Friedenspflicht sei schon deswegen nicht verletzt, weil diese nach der Schlichtungsvereinbarung mit Ablauf des 6. Februar 2012 geendet habe. Ginge man von einer Verletzung der Friedenspflicht aus, wären die geltend gemachten Schäden auch bei einer ihr ohne weiteres möglichen rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden.

Das Arbeitsgericht hat die - ursprünglich noch auf weitere Feststellungen gerichteten - Klagen abgewiesen. Das [X.] hat die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Diese verfolgen mit ihren zuletzt auf die Abweisung der Zahlungsanträge beschränkten Revisionen ihre Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin zu 3. ist begründet. Das führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Die Revisionen der [X.] zu 1. und 2. haben dagegen keinen Erfolg.

A. Die Revision der Klägerin zu 3. ist begründet. Die [X.] ist dieser vertraglich und deliktsrechtlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihr durch den vom 16. Febr[X.]r 2012, 15.00 Uhr bis 23. Febr[X.]r 2012, 21.00 Uhr und vom 26. Febr[X.]r 2012, 21.00 Uhr bis 29. Febr[X.]r 2012 geführten Streik in der [X.], [X.] und [X.] entstanden ist.

I. Die [X.] ist nach § 823 Abs. 1, § 31 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt ein von einer [X.] geführter rechtswidriger Streik eine Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des unmittelbar bestreikten Arbeitgebers dar. Er führt zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers, wenn die Organe der [X.] ein Verschulden trifft (vgl. zuletzt [X.] 19. Juni 2012 - 1 [X.] - Rn. 49 ff., [X.]E 142, 98). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.

1. Mit den - nach den Ankündigungen der [X.]n vom 15. und vom 25. Febr[X.]r 2012 von zwei Aufrufen getragenen - Streikmaßnahmen hat die [X.] in das Recht der Klägerin zu 3. an ihrem ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb eingegriffen.

a) Die Kampfmaßnahmen zielten unmittelbar auf Störungen der betrieblichen Abläufe im Bereich der [X.], [X.] und [X.].

b) Die Klägerin zu 3. ist zwar ein öffentlich beherrschtes Unternehmen der Privatwirtschaft und damit bei eigenem Handeln unmittelbar grundrechtsgebunden ([X.] 22. Febr[X.]r 2011 - 1 [X.] - [Fraport-Urteil] Rn. 49, [X.]E 128, 226). Entgegen der Auffassung der [X.]n kann sie sich dennoch auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen.

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB ist ein bereits vorkonstitutionell und damit unabhängig von Art. 12 GG und Art. 14 GG entwickeltes Rechtsinstitut. Es ist darauf gerichtet, ein Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Betätigung und Funktionsfähigkeit vor darauf bezogenen rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu schützen. Es ergänzt den gesetzlichen Deliktschutz und füllt ansonsten bestehende Haftungslücken aus (vgl. bereits [X.] 27. Febr[X.]r 1904 - I 418/03 - [X.]Z 58, 24; ausf. [X.] 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57 - zu 1 a der Gründe, [X.]Z 29, 65; vgl. auch [X.] 22. September 2009 - 1 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.]E 132, 140; [X.] 24. Jan[X.]r 2006 - [X.] - Rn. 93, [X.]Z 166, 84). Zwar unterliegen öffentlich beherrschte Unternehmen wegen ihrer unmittelbaren [X.] spezifischen Beschränkungen, denen andere Privatrechtssubjekte aufgrund ihrer nur mittelbaren Bindung an die Grundrechte nicht ausgesetzt sind. Diese graduellen Unterschiede der [X.] hindern öffentlich beherrschte Unternehmen der Privatwirtschaft aber nicht, in adäq[X.]ter und weithin gleichberechtigter Weise wie Private die Handlungsinstrumente des Zivilrechts für ihre Aufgabenwahrnehmung zu nutzen und am privaten Wirtschaftsverkehr teilzunehmen ([X.] 22. Febr[X.]r 2011 - 1 BvR 699/06 - [Fraport-Urteil] Rn. 56, [X.]E 128, 226). [X.] sich diese Teilnahme im Wege einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung, ist ein Unternehmen der öffentlichen Hand in Bezug auf Eingriffe, die sich gegen seine wirtschaftliche Betätigung richten, nicht weniger schutzwürdig als Private.

2. Die Streikmaßnahmen waren rechtswidrig. Die [X.] hat mit ihnen die nach dem [X.] gesondert vereinbarte Friedenspflicht verletzt.

a) Mit dem Abschluss eines Tarifvertrags und der sich daraus ergebenden Friedenspflicht begründen die [X.]en regelmäßig eine Beschränkung ihrer Arbeitskampffreiheit. Deren sachliche Reichweite ist durch Auslegung der tariflichen Regelungen zu ermitteln. Haben die [X.]en eine bestimmte Sachmaterie erkennbar umfassend geregelt, ist davon auszugehen, dass sie diesen Bereich der Friedenspflicht unterwerfen und für die Laufzeit des Tarifvertrags die kampfweise Durchsetzung weiterer Regelungen unterbinden wollten, die in einem sachlichen inneren Zusammenhang mit dem befriedeten Bereich stehen ([X.] 18. Febr[X.]r 2003 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 105, 5). Diese relative Friedenspflicht ist - auch ohne besondere Vereinbarung - dem Tarifvertrag als einer Friedensordnung immanent (vgl. [X.] 19. Juni 2007 - 1 [X.] - Rn. 18, [X.]E 123, 134). Mit Ablauf der vereinbarten Dauer oder der Kündigungsfrist für eine tarifliche Bestimmung endet die mit ihr verbundene relative Friedenspflicht für die beteiligten [X.]en ([X.] 24. April 2007 - 1 [X.] - Rn. 64, [X.]E 122, 134). Die [X.]en können die Reichweite der Friedenspflicht aber auch gesondert vereinbaren und auf Sachmaterien beziehen, die nicht tarifvertraglich geregelt sind oder mit der Regelungsmaterie in keinem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. [X.] Die Friedenspflicht der [X.]en Diss. 2010 S. 32 f.).

b) Mit den Streikmaßnahmen hat die [X.] gegen die vertraglich ausdrücklich vereinbarte Friedenspflicht verstoßen.

aa) Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Friedenspflicht im Zeitpunkt der Arbeitskampfmaßnahmen wegen insgesamt noch ungekündigter Regelungen des [X.] galt. Die [X.] hatte mit ihrem Schreiben vom 29. Juni 2011 wirksam eine Teilkündigung dieses Tarifvertrags zum 31. Dezember 2011 erklärt.

(1) Die Teilkündigung war an sich zulässig.

(a) Ein Tarifvertrag ist regelmäßig nur als Ganzes kündbar. Zulässig ist seine Teilkündigung nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung. Geht aus der vereinbarten Zulassung mit der gebotenen Klarheit hervor, auf welche konkreten Bestimmungen oder Teile des jeweiligen Tarifvertrags sich die Möglichkeit der Teilkündigung beziehen soll, begegnen ihr keine rechtlichen Bedenken (vgl. [X.] 3. Mai 2006 - 4 [X.] 795/05 - Rn. 20, [X.]E 118, 159).

(b) Das ist vorliegend der Fall. § 12 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.] legt eine Kündbarkeit seiner Regelungen mit einer Frist von sechs Monaten zum Q[X.]rtalsende - in §§ 5 bis 8 erstmalig zum 31. Dezember 2017 und im Übrigen erstmalig zum 31. Dezember 2011 - fest. In den unterschiedlichen Kündigungsterminen drückt sich aus, dass die [X.]en die Zulässigkeit einer nur auf Teile des [X.] bezogenen Kündigung verabredet haben. Nach dem Wortlaut und systematischen Zusammenhang der Vereinbarung ist auch hinreichend klar, auf welche Bestimmungen sich die unterschiedlichen Kündigungsmöglichkeiten beziehen: Einerseits auf §§ 5 bis 8 [X.] und andererseits auf den [X.] „im Übrigen“. Im buchstäblichen Sinn beinhaltet der Ausdruck „im Übrigen“ einen Bezug auf all jenes, was nicht besonders ausgewiesen ist. Dies ist der mit „Regelungen in § 5 bis § 8“ beschriebene Teil des Tarifwerks, zu denen - dies gebieten Gesichtspunkte der Systematik und Praktikabilität - jene tariflichen Bestimmungen gehören, die auf diesen [X.] Bezug nehmen oder mit ihm in untrennbarem Zusammenhang stehen. Dazu gehören jedenfalls die Geltungsbereichsfestlegung in § 1 Abs. 1 [X.], die für §§ 5 bis 8 [X.] festgelegte (längere) Kündigungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] und die in § 12 Abs. 2 [X.] ausgedrückte Einigung auf „abschließende Regelungen“ sowie die Reichweite der Friedenspflicht. Mit der Verständigung darüber, der Regelungsbereich nach §§ 5 bis 8 [X.] solle einer anderen Kündigungsmodalität unterliegen als der Tarifvertrag im Übrigen, haben die [X.]en dies klar vorgegeben. Entgegen der Ansicht der Revision entbehren die Regelungen über die Teilkündigung nicht bereits schon deshalb der notwendigen Klarheit, weil sich die arbeits- und die landesarbeitsgerichtlichen Wertungen hinsichtlich gekündigter und ungekündigter Tarifbestimmungen nicht vollständig decken.

(2) Die Friedenspflicht galt auch nicht deshalb noch uneingeschränkt, weil im Zeitpunkt der Streikmaßnahmen die in § 12 Abs. 1 Satz 3 [X.] festgelegte Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen war. Die Klägerin zu 3. hat eine textlich-verkörperte Kündigung der [X.]n am 29. Juni 2011 erhalten. Damit lief die Kündigungsfrist am 31. Dezember 2011 ab. Die Kündigung eines Tarifvertrags muss nicht in Schriftform gemäß § 126 BGB erklärt werden. Auf den Zugang des dem Schriftformerfordernis iSd. § 126 BGB entsprechenden Kündigungsschreibens am 1. Juli 2011 - mit der Folge, dass die Kündigungsfrist erst am 31. März 2012 abgelaufen wäre - kommt es nicht an.

(a) Zwar bedürfen Tarifverträge nach § 1 Abs. 2 [X.] der Schriftform. Das Tarifvertragsrecht kennt keinen eigenständigen Schriftformbegriff. Die Schriftform richtet sich daher grundsätzlich nach § 126 BGB und den in der Rechtsprechung entwickelten Konkretisierungen dieser Vorschrift ([X.] 21. September 2011 - 7 [X.] - Rn. 33, [X.]E 139, 197; 7. Juli 2010 - 4 [X.] 1023/08 - Rn. 14).

(b) Für die Kündigung eines Tarifvertrags gelten aber kraft Gesetzes keine Formvorschriften. Vorbehaltlich anderer Abreden im Tarifvertrag selbst - die im [X.] nicht getroffen sind - begegnet jedenfalls eine der Textform des § 126b BGB entsprechende Kündigungserklärung keinen rechtlichen Bedenken. Das Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 [X.] iVm. § 126 BGB ist für die Kündigung nicht entsprechend heranzuziehen (ebenso [X.]/[X.] 16. Aufl. § 1 [X.] Rn. 32; [X.] Kollektives Arbeitsrecht Band I § 13 II 1 a; [X.]/Zachert/Stein [X.] 5. Aufl. § 4 Rn. 189; [X.] in [X.]/Krause/[X.]/[X.] Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 8 Rn. 10; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 1 [X.] Rn. 319; für einen den Tarifvertrag aufhebenden Vertrag vgl. [X.] 8. September 1976 - 4 [X.] 359/75 - zu III 2 der Gründe; aA [X.] in Henssler/Moll/[X.] Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 3 Rn. 213; [X.] [X.]/[X.] 4. Aufl. § 4 Rn. 122; [X.] [X.]/[X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 172 f.; [X.]/Rieble [X.] 3. Aufl. § 1 Rn. 1443). Hierfür fehlt es an der erforderlichen Regelungslücke. Das zeigt bereits § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Danach sind die [X.]en verpflichtet, „die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift“ eines jeden Tarifvertrags und seiner Änderungen dem [X.] zu übersenden. Das Außerkrafttreten ist lediglich „mitzuteilen“, ohne dass es bei der Kündigung des Tarifvertrags einer Übersendung des Kündigungsschreibens bedürfte. Vor allem aber mangelt es - ausgehend vom Zweck des § 1 Abs. 2 [X.] - an einer vergleichbaren Interessenlage. § 1 Abs. 2 [X.] dient der Klarstellung des [X.] und dem Gebot der Normenklarheit (vgl. [X.] 17. Febr[X.]r 2016 - 2 [X.] 613/14 - Rn. 22 mwN). Dieser Zweck erfordert keine Erstreckung auf die Tarifvertragskündigung. Die dem Tarifvertrag [X.] wären bei einer dem Schriftformerfordernis unterliegenden, allein gegenüber dem Tarifvertragspartner zu erklärenden und nicht publikationsbedürftigen Kündigung nicht anders gestellt.

[X.]) Die [X.] hat aber mit den von ihr getragenen Streikmaßnahmen vom 16. bis 23. und vom 26. bis 29. Febr[X.]r 2012 die in § 12 Abs. 2 [X.] besonders vereinbarte Friedenspflicht verletzt, weil ihr Streikziel Forderungen umfasste, die dieser Pflicht unterlagen.

(1) Mit § 12 Abs. 2 [X.] haben die [X.]en die Reichweite der Friedenspflicht ausgestaltet. In dessen Satz 1 haben sie für die beiden aufgeführten tariflichen [X.]e durch die unterschiedlichen Kündigungsfristen deutlich gemacht, diese jeweils für genannte Zeiträume als abschließend anzusehen. Satz 2 der [X.] modifiziert die jedem Tarifvertrag immanente relative Friedenspflicht, indem diese „Sachverhalte außerhalb der in der Vereinbarung behandelten [X.] erfasst“. Damit haben die [X.]en mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart, während der Geltungsdauer der §§ 5 bis 8 [X.] einerseits und des [X.] im Übrigen andererseits auf die jeweiligen Materien bezogene weitere oder auch nur ergänzende Regelungsziele nicht mit Mitteln des [X.] durchzusetzen („erweiterte Friedenspflicht“). Auf einen engeren Zusammenhang zwischen geregelter und erstrebter Sachmaterie haben sie dabei nicht abgehoben. Es ging ihnen um den Ausschluss jeglicher kampfweisen Durchsetzung von Ergänzungen der tariflich geregelten Bestimmungen, sofern diese einen Bezug zu den beiden [X.]en haben.

(2) Das von der [X.]n aufgestellte Streikziel enthielt Forderungen, die von der so erweiterten Friedenspflicht erfasst waren.

(a) Maßgeblich für den Inhalt des mit einem Streik verfolgten Ziels sind die dem Gegner in Form des konkreten, von den dazu legitimierten Gremien der [X.] getroffenen Streikbeschlusses übermittelten Tarifforderungen ([X.] 24. April 2007 - 1 [X.] - Rn. 109, [X.]E 122, 134). Nach den gesamten Umständen - Anderes ist nicht festgestellt - ist davon auszugehen, dass der Streikbeschluss des hierzu berechtigten [X.] der [X.]n inhaltlich dem Streikziel entsprach, das der Klägerin zu 3. in den [X.] vom 15. Febr[X.]r 2012 - ergänzt um ein weiteres Schreiben selben Datums - und vom 25. Febr[X.]r 2012 übermittelt wurde. In dem ersten Schreiben bezog sich die [X.] klar auf die Durchsetzung der Schlichterempfehlung mit näher bezeichneten Anpassungen und hielt in dem weiteren daran fest.

(b) Das Streikziel der Durchsetzung der Schlichterempfehlung (SE) bezog sich auf die in §§ 5 bis 8 [X.] geregelte Sachmaterie, für die nach § 12 Abs. 2 [X.] eine erweiterte Friedenspflicht (fort-)galt.

(aa) Dies betrifft allerdings nicht § 35 Abs. 6a SE. Damit sollte lediglich die Regelungstechnik modifiziert werden, indem die bisherige Protokollnotiz zu § 5 Abs. 6 Unterabs. 1 [X.] nunmehr als eigener Absatz den Regelungen zum Zeitwertkonto beigefügt wird. Damit erfolgt keine inhaltliche Änderung der tariflichen Regelungen. Der Protokollnotiz zur Werterhaltungsgarantie des Arbeitgebers beim Wertguthaben kommt ein normativer Regelungsgehalt zu.

([X.]) Hingegen enthalten § 18 Abs. 8 und § 49 SE eigenständige, neue Forderungen, die dem [X.] der §§ 5 bis 8 [X.] zuzuordnen sind. § 18 Abs. 8 SE sieht für Mitarbeiter, die infolge eines Arbeitsunfalls nicht mehr vollleistungsfähig sind und deshalb in einer niedrigeren Vergütungsgruppe weiterbeschäftigt werden, eine Ausgleichszulagenzahlung und die Möglichkeit einer Darlehensgewährung vor. In § 8 [X.] sind unter bestimmten Voraussetzungen beschäftigungssichernde Maßnahmen und eine Entgeltsicherung geregelt. Ergänzungen hierzu sollen nach der Friedenspflichtvereinbarung des § 12 Abs. 2 [X.] für die Dauer der Geltung des § 8 [X.] nicht kampfweise durchsetzbar sein. Gleiches gilt für die Forderung nach § 49 SE, die ebenso wie die bestehende Tarifregelung des § 7 [X.] dem Belastungsausgleich von Beschäftigten dient und daher einen Bezug zu dem vor dem 31. Dezember 2017 nicht kündbaren tariflichen [X.] aufweist. Im Hinblick auf die Reichweite der von den [X.]en vereinbarten Friedenspflicht kommt es auch lediglich auf eine Zuordnung der erstrebten Forderung zu dem noch geltenden tarifierten Bereich an und nicht - wie die [X.] meint - auf einen sachlichen inneren Zusammenhang, auf den allerdings auch die Vorinstanzen in Verkennung der besonders vereinbarten Friedenspflicht abgehoben haben.

cc) § 3 der Schlichtungsvereinbarung ([X.]) steht der Annahme einer Friedenspflichtverletzung nicht entgegen. Hiermit ist die erweiterte Friedenspflicht des § 12 Abs. 2 [X.], welche für §§ 5 bis 8 [X.] noch galt, weder aufgehoben noch beschränkt worden.

(1) Bei dem Verweis der [X.]n in der Revisionserwiderung auf die [X.] handelt es sich - anders als die Klägerin zu 3. meint - nicht um neuen, in der Revisionsinstanz unbeachtlichen Tatsachenvortrag. Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des [X.] nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils und dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Dazu gehört auch das aus in Bezug genommenen Schriftsätzen und Anlagen ersichtliche Parteivorbringen (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO [X.] 28. Oktober 1999 - 6 [X.] 243/98 - zu II 2 a der Gründe). Die [X.] hatte die [X.] erstinstanzlich zur Akte gereicht. Sie ist von der zulässigen ergänzenden Bezugnahme des Berufungsurteils auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils erfasst, welcher seinerseits in nach § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässiger Weise auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze verweist.

(2) Mit § 3 [X.] haben sich die verhandelnden [X.]en auf eine umfassende Friedenspflicht begrenzt auf die Dauer des Schlichtungsverfahrens geeinigt. Die Vorschrift bestimmt eine eigenständige, allein auf das konkrete Schlichtungsverfahren bezogene Friedenspflicht. Nach ihrem Sinn und Zweck sichert sie die Funktionsbedingungen der Schlichtung, welche nicht mit Arbeitskampfmaßnahmen belastet sein soll. Weder Wortlaut noch Systematik lassen Anhaltspunkte für einen Regelungswillen erkennen, anderweitig vereinbarte und bestehende [X.] aufzuheben, zu beenden oder gegenständlich zu beschränken.

dd) Die Klägerin zu 3. kann auch eine Verletzung der Friedenspflicht geltend machen. Es handelt sich dabei nicht um eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB. Die Entscheidung des [X.]s lässt zwar eine entsprechende tatrichterliche Wertung vermissen. Anhand der getroffenen Feststellungen vermag der Senat aber eine entsprechende Wertung selbst vorzunehmen.

(1) Eine unzulässige Rechtsausübung setzt nicht zwingend voraus, dass schon die betreffende Rechtsposition unredlich, mit Schädigungsvorsatz oder sonst schuldhaft erworben ist. Es kommt lediglich darauf an, ob bei objektiver Betrachtung ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt (vgl. [X.] 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13 - zu II 2 a der Gründe, [X.]Z 202, 102).

(2) Von einem solchen Verstoß ist im Streitfall nicht auszugehen. Er folgt vor allem nicht aus dem „[X.]“ der Klägerin zu 3. auf der Friedenspflicht unterliegende Verhandlungsgegenstände in den [X.]. Die - hier in § 12 Abs. 2 [X.] eigenständig vereinbarte, erweiterte relative - Friedenspflicht verbietet es den [X.]en nur, einen Tarifvertrag bis zum Ablauf seiner vereinbarten Dauer oder der für ihn maßgeblichen Kündigungsfrist inhaltlich dadurch in Frage zu stellen, dass Änderungen der tariflich geregelten Gegenstände mit Mitteln des [X.] erreicht werden sollen. Sie schließt es nach ihrem Sinn und Zweck aber nicht aus, über diese Gegenstände zu verhandeln und sie in ein Schlichtungsverfahren einzubeziehen. Ebenso wie bloße Verhandlungen der [X.]en über eine bestimmte Tarifforderung keine auf ihren Gegenstand bezogene Friedenspflicht zu begründen vermögen (vgl. [X.] 24. April 2007 - 1 [X.] - Rn. 66, [X.]E 122, 134), kann aus Verhandlungen über der Friedenspflicht unterliegende Forderungen oder deren Einbeziehung in das Schlichtungsverfahren nicht der Schluss gezogen werden, die Gegenseite werde sich im Falle eines [X.] nicht auf eine Friedenspflichtverletzung berufen. Eine solche Annahme verbietet sich schon deshalb, weil [X.] typischerweise von [X.] geprägt und geleitet sind. Im Interesse der Erzielung einer Gesamtlösung kann es daher sinnvoll sein, friedenspflichtige Gegenstände in die Verhandlung und Schlichtung einzubeziehen, um eine Einigung ohne Arbeitskampf zu erreichen.

ee) Im Hinblick auf das übermittelte Streikziel, welches auch der Friedenspflicht unterliegende Forderungen enthielt, ist der vom 16. bis 23. Febr[X.]r 2012 und vom 26. bis 29. Febr[X.]r 2012 geführte Streik rechtswidrig.

(1) Der Senat hat bisher offengelassen, ob bei einem Streik, der um den Abschluss eines zahlreiche Regelungen umfassenden Tarifvertrags geführt wird, die Rechtswidrigkeit schon einer Forderung zu dessen Rechtswidrigkeit führt ([X.] 4. Mai 1955 - 1 [X.] 493/54 - [X.]E 2, 75). Jedenfalls dann, wenn es sich bei der die Friedenspflicht verletzenden oder tarifwidrigen Forderung um eine zentrale Forderung handelt, bedingt dies die Rechtswidrigkeit des gesamten Streiks (vgl. [X.] 10. Dezember 2002 - 1 [X.] 96/02 - zu [X.] 4 der Gründe, [X.]E 104, 155). Im Schrifttum wird vertreten, ein Streik sei rechtswidrig, wenn er sich auch auf die Durchsetzung einzelner unerlaubter Forderungen richte (vgl. [X.] Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit S. 53; [X.]/Rieble [X.] 3. Aufl. Grundl. Rn. 451; [X.] 2014, 949, 950; [X.] § 5 Rn. 25; [X.]/[X.] NZA 2013, 1400, 1401; wohl auch [X.] [X.] § 24 Rn. 11). Zum Teil wird unter Heranziehung schadenszurechnungsrelevanter Kriterien die Rechtswidrigkeit eines Streiks danach beurteilt, ob er auch ohne die unzulässige Forderung geführt worden wäre ([X.] in [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. Rn. 159; [X.] Kollektives Arbeitsrecht Band I § 22 I 2 a (3)). Nach wiederum anderer Auffassung kommt es ausgehend von einem verobjektivierten Maßstab darauf an, welche der dem Arbeitgeber übermittelten Forderungen dem Arbeitskampf im Rahmen einer Gesamtschau das Gepräge geben (Reinfelder in [X.] [X.] 3. Aufl. § 15 Rn. 25); bei [X.]en, die eine Einheit bildeten, sei das unrechtmäßige Ziel entscheidend ([X.] AuR 1966, 33, 34).

(2) [X.], dessen [X.] auch der Durchsetzung einer nicht rechtmäßigen Tarifforderung dient, ist insgesamt rechtswidrig.

(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein Arbeitskampf nur zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer und friedenspflichtwahrender Ziele geführt werden (vgl. [X.] 10. Dezember 2002 - 1 [X.] 96/02 - zu [X.] 2 ff. der Gründe, [X.]E 104, 155). Das gibt die Hilfsfunktion des [X.] zur Sicherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie vor. Diese ist darauf gerichtet, das Arbeitsleben in dem von staatlicher Rechtsordnung freigelassenen Raum durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen und zu befrieden. Dieses Ziel kann [X.]. nur erreicht werden, wenn ein Tarifvertrag während seiner Geltungsdauer durch einen Arbeitskampf nicht in Frage gestellt wird und die durch ihn vermittelte Planungssicherheit wahrt. Diese Funktionsbedingung der Tarifautonomie ist gefährdet, wenn ein Arbeitskampf auch darauf gerichtet ist, eine kollektive Regelung vor deren Ende zu beseitigen oder zu ändern (vgl. [X.] 19. Juni 2007 - 1 [X.] - Rn. 18, [X.]E 123, 134). Das hat zur Folge, dass eine Forderung, die kampfweise durchgesetzt werden soll, sowohl tariflich regelbare Gegenstände betreffen als auch die Friedenspflicht beachten muss. Forderungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind nicht durch Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt und beeinträchtigen grundrechtlich geschützte Interessen des [X.]. Dieser hat zwar davon auszugehen, dass eine [X.] auf eine uneingeschränkte Umsetzung der verlautbarten [X.] typischerweise nicht besteht, sondern mit Widerstand rechnet. Daher gehen deren Tarifforderungen aus unterschiedlichen Motiven regelmäßig über dasjenige Maß hinaus, bei dessen Erreichen die [X.] zum Tarifabschluss bereit ist (vgl. [X.] 24. April 2007 - 1 [X.] - Rn. 100, [X.]E 122, 134). Jede Tarifforderung hat aber auch arbeitskampftaktische und verbandspolitische Gründe sowie die Funktion, die jeweiligen Mitglieder zu motivieren und Tarifverhandlungen zunächst einmal in Gang zu bringen. Zwangsläufig hat jede verlautbarte Tarifforderung Einfluss auf die Verteidigungsmöglichkeiten der Arbeitgeberseite. Sie muss sich auf die ihr gegenüber erhobenen Forderungen einstellen und sowohl ihr Verhandlungsangebot als auch ihre Kampfstrategie darauf einrichten. Hierin wird sie unzulässig beeinträchtigt, wenn sie ihre Verhandlungsmacht dafür einsetzen muss, eine durch Art. 9 Abs. 3 GG nicht gedeckte Forderung abzuwehren.

(b) Die graduelle Bewertung einer Tarifforderung im Verhältnis zu anderen und eine daran knüpfende gewichtende Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines um deren Durchsetzung geführten [X.] sind einer Rechtskontrolle nicht zugänglich.

(aa) Welche Bedeutung eine einzelne Tarifforderung unter mehreren aus Sicht der [X.] für den von ihr für annehmbar gehaltenen Tarifabschluss oder ihre Durchsetzungsfähigkeit im Rahmen der [X.] und ggf. eines [X.] hat, obliegt deren Einschätzung. Ob eine konkrete Tarifforderung für den angestrebten Tarifabschluss haupt- oder nebensächlich, bedeutend oder unbedeutend ist oder die Gesamtheit der aufgestellten Forderungen wirtschaftlich oder organisationspolitisch prägt, ist für die Arbeitgeberseite in der konkreten [X.] nicht erkennbar und entzieht sich wegen der nicht objektivierbaren Auswirkungen auf die Verhandlungsmacht und Kampfkraft der [X.] und den mit jeder Forderung geschaffenen Verhandlungsspielraum auch einer gerichtlichen Bewertung und Feststellung.

([X.]) Der Verzicht auf eine solche Kontrolle beeinträchtigt nicht die nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsbetätigungsfreiheit der betroffenen [X.]. Sie allein entscheidet über die Festlegung der Tarifforderungen, die durch den Aufruf zu einem Streik und dessen Befolgung erkämpft werden sollen. Hierbei hat sie zu prüfen, ob die erhobenen Forderungen durch Art. 9 Abs. 3 GG legitimiert sind. Zu einer solchen Prüfung ist eine [X.] auch ohne weiteres in der Lage. Deren Tariffähigkeit verlangt nach der Rechtsprechung des [X.] nicht nur eine Durchsetzungskraft gegenüber dem [X.] Gegenspieler, sondern auch das Vorhalten einer leistungsfähigen Organisation, die sie befähigt, die ihr von Art. 9 Abs. 3 GG zugedachten Aufgaben zu erfüllen ([X.] 24. Febr[X.]r 1999 - 1 [X.] - zu [X.]I 2 b [X.] der Gründe, [X.]E 100, 214; 20. Oktober 1981 - 1 [X.]/78 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 58, 233). Dazu gehört unabdingbar eine entsprechende Anzahl an Mitarbeitern, die Verhandlungen und den Abschluss von Tarifverträgen vorbereiten (vgl. zur organisatorischen Leistungsfähigkeit [X.] 28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 53, [X.]E 117, 308). Hierzu zählt auch die Überprüfung der Legitimität einer Tarifforderung als Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des um ihre Durchsetzung geführten [X.] ([X.] 19. Juni 2012 - 1 [X.] - Rn. 52, [X.]E 142, 98). [X.], mit Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbare Haftungsrisiken sind damit nicht verbunden. Diese betreffen nicht die Bewertung der Rechtswidrigkeit des [X.], sondern relativieren die verschuldensabhängige Einstandspflicht für arbeitskampfbedingte Schäden (vgl. [X.] 10. Dezember 2002 - 1 [X.] 96/02 - zu [X.]I 1 der Gründe, [X.]E 104, 155).

(3) Dem Umstand, dass der damalige Bundesvorsitzende der [X.]n in der mündlichen Verhandlung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren beim [X.] (- 9 Ga 24/12 -) am 29. Febr[X.]r 2012 sinngemäß zu Protokoll erklärt hat, die friedenspflichtverletzenden Forderungen würden fallengelassen, kommt keine streitentscheidende Bedeutung zu. Es kann offenbleiben, ob das Aufgeben unzulässiger Einzelforderungen während eines Streiks dessen Rechtswidrigkeit vergangenheitsbezogen zu beseitigen vermag. Der Streik wurde am 29. Febr[X.]r 2012 allein aufgrund der Untersagungsverfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main abgebrochen.

3. Die [X.] - handelnd durch ihre Organe - trifft ein Verschulden iSv. § 823 Abs. 1, § 31 BGB.

a) Verschulden iSv. § 823 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus. Nicht jedes rechtswidrige Verhalten einer Koalition bei der Wahrung und Förderung von Arbeitsbedingungen im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG ist zugleich als schuldhaft zu bewerten, weil hierdurch unzumutbare Haftungsrisiken entstünden. Vor einem Streik mit seinen vielfältigen Auswirkungen hat die [X.] ihre kampfweise durchzusetzenden Tarifforderungen sorgfältig zu prüfen. Bei Zweifeln über dessen Rechtmäßigkeit darf sie von ihrem Streikrecht nur in maßvollem Rahmen und vor allem auch nur dann Gebrauch machen, wenn für die Zulässigkeit des Streiks sehr beachtliche Gründe sprechen und des Weiteren eine endgültige Klärung der Rechtslage nicht anders zu erreichen ist (vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 1 [X.] - Rn. 52 mwN, [X.]E 142, 98).

b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist von einem fahrlässigen Verhalten der [X.]n auszugehen. Diese hatte das Streikziel auf den Abschluss eines Tarifvertrags entsprechend der Schlichterempfehlung - mit näheren geforderten Anpassungen - bezogen. Ihr [X.], der über die verlautbarten Forderungen abzuschließende Tarifvertrag, umfasste Regelungsgegenstände, hinsichtlich derer die nach dem [X.] besonders ausgestaltete Friedenspflicht noch galt. Die [X.] hätte wegen der Teilkündigung des [X.] die Zulässigkeit der Forderungen, die in ihrer Gesamtheit das erklärte Streikziel bildeten, im Einzelnen gewissenhaft prüfen müssen. Sie musste erkennen, dass die Friedenspflicht aus dem ungekündigten Teil des [X.] die Grenze der Rechtmäßigkeit bildete. Dass ihr diese Problematik bewusst war, zeigt ihr der Streikankündigung vom 15. Febr[X.]r 2012 [X.] Schreiben vom gleichen Tag an die Klägerin zu 3., das klarstellen sollte, dass die erhobene Forderung zur Laufzeit des [X.] nicht den ungekündigten Teil des [X.] betreffen sollte.

c) Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Streiks wegen der friedenspflichtverletzenden Forderungen befand sich die [X.] nicht in einem ihr Verschulden ausschließenden unvermeidbaren Rechtsirrtum.

aa) An einen unvermeidbaren Rechtsirrtum sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Geltungsanspruch des Rechts erfordert im Grundsatz, dass der Schuldner das Risiko eines [X.] selbst trägt und es nicht dem Gläubiger überbürden kann. Beruht die Ungewissheit über die Schuld auf rechtlichen Zweifeln des Schuldners (sog. Rechtsirrtum), ist dieser entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat ([X.] 19. August 2015 - 5 [X.] 975/13 - Rn. 31 mwN, [X.]E 152, 213).

[X.]) Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Rechtslage zur Reichweite der sich aus dem [X.] ergebenden Friedenspflicht kann schon deshalb nicht als objektiv unklar angesehen werden, weil sie von den [X.]en selbst näher ausgestaltet worden ist. Die [X.] hätte wegen der unterschiedlichen Kündigungsmodalitäten, an die sie sich mit der Teilkündigung auch gehalten hat, die Zulässigkeit ihres auf den Gesamtabschluss eines neuen Tarifvertrags gerichteten [X.] umso sorgfältiger prüfen müssen. Der Sachverhalt hierzu war nicht - wie etwa bei einer Vielzahl von einzelnen, teils gekündigten, teils ungekündigten Tarifverträgen - unübersichtlich. Die friedenspflichtverletzenden Gegenstände betrafen vielmehr einen überschaubaren und klar abgrenzbaren Bereich des teilgekündigten [X.].

4. Der danach bestehenden Ersatzpflicht der [X.]n für die durch den Streik der Klägerin zu 3. entstandenen Schäden steht § 254 BGB nicht entgegen.

a) Gemäß § 254 Abs. 1 BGB sind die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes insbesondere davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Schädiger oder dem Geschädigten verursacht worden ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch den Geschädigten die Ersatzpflicht des nur fahrlässig handelnden Schädigers entfällt ([X.] 19. Febr[X.]r 1998 - 8 [X.] 645/96 - zu II 1 der Gründe mwN, [X.]E 88, 101). In diesem Sinn ist die Haftung der [X.]n nicht wegen einer der Klägerin zu 3. zuzurechnenden vorsätzlichen „Selbstschädigung“ ausgeschlossen. Eine solche kann insbesondere - unabhängig vom Verschuldensgrad und anders als vom [X.] angenommen - nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin zu 3. die Verletzungshandlung nicht abgewehrt hat. Diese beginnt bei einem Streik schon mit seinem Aufruf. Der zu bestreikende Arbeitgeber vermag aber einen gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht zu verhindern; er kann sich allenfalls - vor allem mit Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes - gegen die Arbeitsniederlegungen wehren, welche die Verletzungshandlung fortsetzen.

b) Soweit das [X.] Schadensersatzansprüche für die Zeit bis einschließlich 27. Febr[X.]r 2012 deshalb als „nicht in Betracht kommend“ angesehen hat, weil die Klägerin zu 3. keinen Rechtsbehelf gegen den von ihr als rechtswidrig erkannten Streik ergriffen und damit schuldhaft eine Schadensabwendung iSv. § 254 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB unterlassen habe, tragen seine eigenen Feststellungen diese Würdigung nicht. Das Berufungsgericht müsste - nach seiner Auffassung konsequent - davon ausgehen, dass eine (rechtskräftige) gerichtliche Untersagung des mit Schreiben vom 15. Febr[X.]r 2012 angekündigten Streiks noch vor Beginn der Streikmaßnahmen am 16. Febr[X.]r 2012, 15.00 Uhr hätte erstritten werden können. Hierzu verhält sich die angegriffene Entscheidung nicht. Ungeachtet dessen war die Klägerin zu 3. nicht gehalten, zur Abwendung oder Minderung der durch den Streik entstandenen Schäden rechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Zum einen ist der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens bei einem zulässigen Antrag auf Untersagung oder A[X.]ruch eines Streiks im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht sicher prognostizierbar. Ein Geschädigter muss sich prinzipiell nicht zur Schadensabwendung auf Rechtsstreitigkeiten einlassen, deren Erfolgsaussichten ungewiss sind (vgl. [X.] 6. Dezember 1984 - III ZR 141/83 - zu I 4 b der Gründe; vgl. auch [X.]/[X.] BGB 14. Aufl. § 254 Rn. 70). Zum anderen - und vor allem - trifft einen bestreikten Arbeitgeber grundsätzlich keine Obliegenheit, einen gegen ihn gerichteten rechtswidrigen Streik mit rechtlichen Mitteln abzuwehren. Selbst einem als rechtwidrig erkannten Streik kann der Bestreikte begegnen, indem er ihn aushält. Auch darin liegt - schon wegen des Wesens des [X.] - jedenfalls typischerweise Druckausübung zur Verbesserung der Verhandlungsposition.

c) Anders als die [X.] meint, wirkt sich auch der Umstand nicht aus, dass die Klägerin zu 3. sie erst im einstweiligen Verfügungsverfahren auf die Rechtswidrigkeit des Streiks hingewiesen hat. Eine solche Annahme setzt eine entsprechende Hinweispflicht oder -obliegenheit voraus, die sich aus arbeitskampfrechtlichen Gründen verbietet. Sie würde das „Aushalten“ eines Streiks als legitimes Kampfmittel zur Ausübung von ([X.] auf die streikführende [X.] konterkarieren.

5. Zu Unrecht hat das [X.] angenommen, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu versagen.

a) Die Berufung des Schädigers auf rechtmäßiges Alternativverhalten, dh. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, kann für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein. Die Erheblichkeit des [X.] richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm oder Vertragspflicht (vgl. [X.] 14. Juli 2016 - III ZR 446/15 - Rn. 29; 9. März 2012 - V ZR 156/11 - Rn. 17; 25. November 1992 - [X.]/91 - zu II 1 c aa der Gründe, [X.]Z 120, 281; 24. Oktober 1985 - [X.]/84 - zu II 5 b der Gründe, [X.]Z 96, 157). [X.] Alternativverhalten setzt voraus, dass derselbe Schadenserfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus ([X.] 9. März 2012 - V ZR 156/11 - Rn. 17). Darlegungs- und beweispflichtig ist der Schädiger.

b) Hiervon ausgehend tragen bereits die vom [X.] herangezogenen Umstände nicht seine Würdigung, der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens sei ausnahmsweise gerechtfertigt. Das Berufungsgericht sieht seine Annahme, der Streik hätte auch ohne die inkriminierten Tarifforderungen zur selben Zeit, am selben Ort und auf dieselbe Art und Weise stattgefunden, dadurch belegt, dass sich der Streit der [X.]en am Ende der Schlichtung auf andere Regelungsgegenstände bezogen habe und hinsichtlich der friedenspflichtverletzenden Forderungen bereits eine Einigung erzielt worden sei. Mit dieser Begründung nimmt das [X.] die arbeitskampfrechtlich spezifische Sit[X.]tion nicht ausreichend in den Blick. Verständigen sich [X.]en in [X.] auf bestimmte Punkte oder stehen diese Punkte am Ende eines (freiwilligen) Schlichtungsverfahrens nicht (mehr) im Streit, haben sie sich letztlich auch bezüglich dieser Regelungsgegenstände nicht geeinigt, wenn das „Gesamtpaket“ nicht zustande kommt. Auch vorliegend war am Ende des Schlichtungsverfahrens der Abschluss des gesamten Tarifvertrags mit dem vom Schlichter empfohlenen Inhalt „an sich“ streitig. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, bestimmte Tarifforderungen hätten den Streik nicht beeinflusst. Ebenso verkennt das Berufungsgericht die arbeitskampfrechtlichen Besonderheiten, wenn es seine Schlussfolgerung, die friedenspflichtverletzenden Forderungen seien nicht streikbestimmend gewesen, darauf stützt, dass nach deren Fallenlassen nicht sogleich weitere Verhandlungen aufgenommen worden seien.

c) Ungeachtet dessen ist bei einem aufgrund einer Friedenspflichtverletzung rechtswidrigen Streik für den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens kein Raum (so auch [X.]/Rieble [X.] 3. Aufl. § 1 Rn. 1261; [X.]/[X.] BGB 16. Aufl. Vor §§ 249-253 Rn. 48; [X.] 2014, 949, 951; [X.]/[X.] NZA 2013, 1400, 1402; vgl. auch [X.]/[X.] 7. Aufl. § 1 [X.] Rn. 971).

aa) Dies folgt allerdings nicht aus einer der Friedenspflicht beizumessenden Funktion, dass mit ihr die typischerweise schwerwiegenden Folgen kollektiver Kampfmaßnahmen für die Gesamtheit und die beteiligten Kreise des Arbeitslebens im Rahmen des Möglichen vermieden werden sollen (so noch [X.] 31. Oktober 1958 - 1 [X.] 632/57 - zu V 3 der Gründe, [X.]E 6, 321; vgl. bereits zuvor [X.] 8. Febr[X.]r 1957 - 1 [X.] 169/55 - [X.]E 3, 280; kritisch hierzu [X.] in [X.] [X.] 3. Aufl. § 22 Rn. 125; [X.] Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit S. 54 ff.; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 249 Rn. 223; [X.]/[X.] (2005) § 249 Rn. 105; sh. auch [X.] Kollektives Arbeitsrecht Band I § 26 II 5 a (2)). Eine solche die Allgemeinheit oder Dritte schützende Wirkung kommt der schuldrechtlich determinierten Friedenspflicht nicht - jedenfalls nicht typischerweise - zu. Ebenso trägt der Gedanke nicht, dass im [X.] die Verletzung der Friedenspflicht praktisch weitgehend [X.] bliebe, wenn man die Möglichkeit eines zulässigen Streiks als rechtmäßige Alternative in Betracht ziehen würde (so aber [X.] 31. Oktober 1958 - 1 [X.] 632/57 - aaO). Eine sanktionierende Wirkung ist dem Schadensersatzrecht im Allgemeinen fremd; auch die Schadensersatzpflicht bei rechtswidrigem Streik hat Ausgleichs- und keine Sanktionsfunktion.

[X.]) Nach ihrem Sinn und Zweck soll die sich aus einem bestehenden Tarifvertrag ergebende Friedenspflicht verhindern, dass Änderungen oder Verbesserungen der tariflich geregelten Gegenstände gegenüber dem Tarifvertragspartner mit Mitteln des [X.] durchzusetzen versucht wird. Sie ist darauf gerichtet, für die Dauer ihres Bestehens die Schädigung des Arbeitgebers durch einen Streik „als solchen“ auszuschließen. Hiervon ausgehend kann die [X.] nicht entlasten, dass ein von ihr getragener Streik ohne friedenspflichtverletzende Forderungen bei der Klägerin zu 3. die (genau) gleichen Folgen gehabt hätte. Es hätte sich wegen des dann anderen [X.] um einen anderen Arbeitskampf gehandelt. Ein solcher vermag keine Alternativhandlung abzugeben. Anderenfalls würde im Rahmen von Zurechnungserwägungen an die Stelle eines aus materiellen Gründen rechtswidrigen Streiks ein Streik mit anderem Inhalt und auf anderer Grundlage gesetzt. Eine solche Fallgestaltung erfasst der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens regelmäßig nicht (vgl. [bei behördlichem Handeln und hypothetischem Verwaltungsakt] [X.] 3. Febr[X.]r 2000 - III ZR 296/98 - zu II 2 b der Gründe, [X.]Z 143, 362).

6. Entgegen der Auffassung der [X.]n verbietet sich die Annahme ihrer Ersatzpflicht für die durch den Streik entstandenen Schäden bei der Klägerin zu 3. nicht aus konventionsrechtlichen Gründen.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die [X.] ([X.]) bei der Anwendung und Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes als Auslegungshilfe heranzuziehen (vgl. [X.] 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 128, [X.]E 137, 273). Auf [X.] des einfachen Rechts trifft die Fachgerichte die Verpflichtung, die Gewährleistungen der [X.] und ihrer Zusatzprotokolle zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der nationalen Rechtsordnung mittels einer konventionsfreundlichen Auslegung einzupassen ([X.] 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 - Rn. 27). In diesem Rahmen sind als Auslegungshilfe auch die Entscheidungen des [X.] ([X.]) zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des [X.] für die Auslegung der [X.] auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. [X.] 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 - Rn. 28; [X.] 20. Oktober 2015 - 9 [X.] 743/14 - Rn. 13; 20. November 2012 - 1 [X.] 611/11 - Rn. 69 mwN, [X.]E 144, 1).

b) Vorliegend ist die durch Art. 11 [X.] geschützte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und das damit verbundene Streikrecht (vgl. dazu zB [X.] 21. April 2009 - 68959/01 - [Enerji Yapi-Yol Sen] NZA 2010, 1423) zu berücksichtigen. Insoweit hat der [X.] mit seinen Entscheidungen zu Art. 11 [X.] verdeutlicht, dass an die Rechtfertigung einer Einschränkung der Vereinigungsfreiheit und des damit verbundenen Streikrechts nicht unerhebliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. [X.] 20. November 2012 - 1 [X.] 179/11 - Rn. 130, [X.]E 143, 354). Mit der Annahme der Schadensersatzpflicht der [X.]n, die mit dem von ihr getragenen Streik gegen die Friedenspflicht nach einem von ihr vereinbarten Tarifvertrag verstößt, wird aber deren Streikrecht nicht unverhältnismäßig beschränkt. Gegenteiliges lässt sich auch der Entscheidung des [X.] in der Sache „[X.] ([X.]) / [X.]“ ([X.] [I. Sektion] 27. November 2014 -  36701/09 - AuR 2015, 146 ) nicht entnehmen. Diese Entscheidung betrifft ein Streikverbot aufgrund eines innerstaatlichen Gerichtsurteils. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der Gerichtshof festgestellt, dass das innerstaatliche Gericht die Zulässigkeit des Streiks nicht umfassend geprüft habe und auf einen „dritten Streikgrund“ - den die [X.] hilfsweise zur [X.] angegeben hatte - nicht eingegangen sei (Rn. 58 iVm. Rn. 14). Ergebnis dieses Ansatzes sei gewesen, dass die beschwerdeführende [X.] trotz eines tariflosen Zustandes für die Dauer von drei Jahren und acht Monaten nicht berechtigt gewesen sei, einen Streik durchzuführen, was nicht als verhältnismäßig angesehen werden könne (Rn. 59). Dies ist mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar. Die [X.] hat mit dem von ihr geführten Arbeitskampf gegen eine von ihr selbst vereinbarte Friedenspflicht verstoßen, indem sie ihr - einheitlich zu bewertendes - Streikziel auf die Durchsetzung bereits geregelter Gegenstände bezog. Abgesehen davon, dass es mithin nicht wie in der Sache „[X.] ([X.]) / [X.]“ um einen verlautbarten - von den [X.] Gerichten aber nicht geprüften - „hilfsweisen Streikgrund“ geht, geben die vom [X.] in Bezug auf Art. 11 [X.] aufgestellten Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht vor, die Illegitimität kampfweise durchzusetzender Forderungen bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit eines [X.] zu ignorieren (aA wohl Lörcher AuR 2015, 126, 129 ; vgl. auch [X.]/[X.] 2016, 82, 94 f.).

II. Der Klägerin zu 3. steht daneben ein Schadensersatzanspruch gegen die [X.] nach § 280 Abs. 1, § 31 BGB zu. Die [X.] hat - handelnd durch ihre Organe - mit dem vom 16. bis 23. Febr[X.]r 2012 und vom 26. bis 29. Febr[X.]r 2012 geführten Streik die nach § 12 Abs. 2 [X.] verabredete Friedenspflicht hinsichtlich der §§ 5 bis 8 [X.] schuldhaft verletzt. Weder nach § 254 BGB noch unter dem Gesichtspunkt eines rechtmäßigen Alternativverhaltens noch nach konventionsrechtlichen Gesichtspunkten ist eine Ersatzpflicht der [X.]n ausgeschlossen.

III. [X.] ist nicht zur Entscheidung reif und daher zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das [X.] zurückzuverweisen.

1. Die [X.] hat die von der Klägerin zu 3. geltend gemachten Schadenspositionen bestritten. Das [X.] hat hierzu keine Feststellungen getroffen.

2. Dabei gilt allerdings für das von der Klägerin zu 3. (auch) herangezogene schadensstiftende Ereignis der Ankündigung des [X.] gegenüber der [X.] mit Schreiben vom 28. Febr[X.]r 2012, dass das [X.] insoweit zu Recht davon ausgegangen ist, ein hierauf bezogener Schadensersatzanspruch scheide aus, weil nach deren Vortrag nicht festgestellt werden könne, welche konkreten Beeinträchtigungen oder Schäden hierauf zurückzuführen seien. Ausgehend vom Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO ist diese Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann daher offenbleiben, ob die der [X.] angekündigte Absicht der [X.]n, ihre Mitglieder im Geschäftsbereich [X.] zu einem befristeten Streik zur Unterstützung des [X.] in der [X.], [X.] und [X.] aufzurufen, einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin zu 3. iSv. § 823 Abs. 1 BGB oder eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt.

a) § 287 Abs. 1 ZPO gilt nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch - soweit es um die haftungsausfüllende Kausalität geht - für die Frage, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist ([X.] 12. Juli 2016 - [X.] - Rn. 42 mwN). Im Anwendungsbereich der Vorschrift ist der Tatrichter besonders frei gestellt. Seine Einschätzung ist mit der Revision nur daraufhin überprüfbar, ob er Rechtsgrundsätze der [X.] verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. [X.] 5. März 2013 - VI ZR 245/11 - Rn. 14 mwN).

b) Derartige Rechtsfehler werden von der Revision der Klägerin zu 3. nicht aufgezeigt.

aa) Es ist nicht - anders als die Revision meint - davon auszugehen, das [X.] habe die deliktsrechtlichen Grundsätze zur Haftung mehrerer Schädiger nach § 830 BGB verkannt, die „erst recht“ anzuwenden seien, wenn nur ein Schädiger mehrere Schadensursachen verantworte. Die Haftungsverbandsregel des § 830 BGB durchbricht das dem BGB innewohnende Prinzip, wonach Schadensersatz nur von demjenigen verlangt werden kann, der den Schaden verursacht hat. Die Fallgruppen der Vorschrift sind dadurch gekennzeichnet, dass nicht nur eine einzige Person als Schädiger in Betracht kommt, sondern an der Entstehung des Schadens mehrere Personen mitgewirkt haben (vgl. [X.]/[X.] (2012) § 830 Rn. 2). So ist etwa bei § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Voraussetzung, dass bei jedem Beteiligten - vom Nachweis der Ursächlichkeit abgesehen - ein den klägerischen Anspruch begründendes Verhalten gegeben war, eine der unter dem Begriff „Beteiligung“ zusammengefassten Personen den Schaden verursacht haben muss und nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden - ganz ([X.]) oder teilweise (Anteilszweifel) - verursacht hat ([X.] 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04 - Rn. 9). Nur wegen der Mehrheit der Schädiger dürfen sich die [X.] stellen. Das ist vorliegend nicht der Fall.

[X.]) Auch die von der Revision herangezogenen Grundsätze der kumulativen Gesamtkausalität und der Doppelkausalität sind nicht einschlägig.

(1) Die kumulative Gesamtkausalität betrifft die Frage des Zurechnungszusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden, wenn ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen beruht, die von verschiedenen Personen gesetzt worden sind (vgl. etwa [X.] 18. Dezember 2008 - [X.]/07 - Rn. 19 f.). Um eine solche Konstellation handelt es sich vorliegend nicht.

(2) Eine Doppelkausalität wird angenommen, wenn zwei Umstände einen Schaden verursachen und jeder für sich allein ausgereicht hätte, den ganzen Schaden zu verursachen. Dann sind beide Umstände als ursächlich zu behandeln. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Schädigung durch zwei verschiedene Personen erfolgt. Es genügt, wenn eine Person zwei Ursachen setzt, welche jede für sich den vollen Schaden herbeigeführt hätte ([X.] 4. April 2014 - V ZR 275/12 - Rn. 16, [X.]Z 200, 350). Davon, dass der Haupt- und der [X.] jeweils für sich gesehen den geltend gemachten Umfang der Ersatzpflicht auslösten, ist aber schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zu 3. nicht auszugehen.

B. Die zulässigen Revisionen der [X.] zu 1. und 2. sind unbegründet. Das [X.] hat die Berufungen gegen die ihre Zahlungsanträge abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der jeweils geltend gemachte Zahlungsanspruch ist aus deliktsrechtlichen Gründen unbegründet. Auch ein auf § 280 Abs. 1 BGB iVm. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gestützter Schadensersatzanspruch besteht nicht.

I. Die von den [X.] zu 1. und 2. geltend gemachten Ansprüche lassen sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB herleiten. Es fehlt bereits an einem haftungsrelevanten Eingriff in ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut der beiden [X.].

1. Eine zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtende Verletzung des Eigentums iSd. § 823 Abs. 1 BGB an ihren Flugzeugen - und bei der Klägerin zu 2. im Hinblick auf die abgetretenen Forderungen an denen der [X.] - durch die durchgeführten Streikmaßnahmen und den angekündigten [X.] machen die [X.] zu 1. und 2. nicht geltend.

2. Ein Anspruch der [X.] zu 1. und 2. - bei letzterer zT aus abgetretenem Recht - folgt nicht aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es fehlt an einem unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff.

a) Streikmaßnahmen sind mit der nach § 823 Abs. 1 BGB erforderlichen spezifischen Betriebsbezogenheit eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb des [X.] verbunden. Dessen unmittelbare Kampfbetroffenheit folgt aus dem gewerkschaftlichen Streikaufruf. In diesem drückt sich die objektive Stoßrichtung der Kampfmaßnahme aus. Demgegenüber stellt der Streik oder der Aufruf hierzu regelmäßig keinen unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines drittbetroffenen, kampfunbeteiligten Unternehmens dar (vgl. [X.] 25. August 2015 - 1 [X.] 754/13 - Rn. 38, [X.]E 152, 240 und - 1 [X.] 875/13 - Rn. 26, [X.]E 152, 260). Beachtlich ist allein der Streikbeschluss der kampfführenden [X.]. Auf dessen Bewertung durch Externe oder [X.] kommt es dabei nicht an. Anderes kann allenfalls gelten, wenn das dem [X.] übermittelte [X.] nur in dem Sinn vorgeschoben ist, dass tatsächlich ein mit diesem verbundener Dritter in Anspruch genommen werden soll. Zu einer solchen Annahme gereicht nicht die Betroffenheit des [X.] ([X.], 181, 182).

b) Danach haben die Vorinstanzen zu Recht erkannt, dass von einem unmittelbaren Eingriff in das Recht der [X.] zu 1. und 2. - oder das der [X.] - am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht ausgegangen werden kann.

aa) Dies gilt zunächst für den durchgeführten (Haupt-)Streik.

(1) Nach den der Klägerin zu 3. mit Schreiben der [X.]n vom 15. Febr[X.]r 2012 und vom 25. Febr[X.]r 2012 mitgeteilten Ankündigungen der Streikmaßnahmen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aufruf der [X.]n hierzu einen anderen [X.] als die Klägerin zu 3. anbelangte. Die Arbeitsniederlegungen betrafen deren unternehmerischen Bereiche der [X.], [X.] und [X.] am [X.]. Die objektive Stoßrichtung der Streikaktionen zielte auf eine Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs der Klägerin zu 3.

(2) Eine gegen die Gewerbebetriebe der [X.] zu 1. und 2. sowie der [X.] gerichtete Zielrichtung drückt sich nicht in der Äußerung des Vorstands der [X.]n Tarif/Recht in dem angeführten Interview aus. Die Wertung des [X.]s, hierin liege nicht mehr als eine Beschreibung der Streikfolgen für (dritt-)betroffene Fluggesellschaften, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der dagegen angebrachte Revisionsangriff der [X.] zu 1. und 2. setzt insoweit nur deren Verständnis des Erklärungswerts der Aussage an die Stelle desjenigen des Berufungsgerichts. Ungeachtet dessen müsste - folgte man der Argumentation der [X.] zu 1. und 2. - der Streikaufruf, der sich unmissverständlich allein auf den Gewerbebetrieb der Klägerin zu 3. bezog, als vorgeschoben zu bewerten sein (dazu [X.], 181, 182). Hierfür fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten, zumal eine nachträglich - und sei es von einem Vorstandsmitglied der [X.] [X.] - abgegebene Erklärung die in dem Streikaufruf verlautbarte objektive Zielrichtung des Streiks grundsätzlich nicht zu relativieren vermag.

(3) Die Stoßrichtung des Streiks muss auch nicht deshalb als gegen die eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe der [X.] zu 1. und 2. sowie der [X.] gerichtet bewertet werden, weil deren unternehmerische Tätigkeit zwingend von der Inanspruchnahme der durch die Klägerin zu 3. erbrachten Dienste der [X.], [X.] und [X.] abhängt. Diese Leistungen - im Wesentlichen als Teil des [X.] - gehören zu den flugsicherungsbetrieblichen Diensten für den Flugbetrieb auf Flugplätzen. Deren „Ausfall“ bedingt kraft luftverkehrsrechtlicher Vorgaben Störungen bei der Durchführung von Flügen. Diese funktionale Verflechtung modifiziert aber nicht den deliktsrechtlichen Grundsatz, wonach kein Ersatz für mittelbare Vermögensschäden geschuldet wird, die Dritte bei Verletzung ihrer Rechtsgüter durch eine Reflexwirkung erleiden. Aus der Unausweichlichkeit von Beeinträchtigungen der Gewerbebetriebe der klagenden Luftfahrtunternehmen bei streikbedingten Störungen oder Beeinträchtigungen der [X.], [X.] und [X.] an einem von ihnen genutzten Flughafen folgt nicht - gewissermaßen zwangsläufig - eine gegen diese Unternehmen gerichtete Zielrichtung des Streiks.

[X.]) Auch im Hinblick auf die Ankündigung der [X.]n gegenüber der [X.], ihre Mitglieder am [X.] Frankfurt am Main am 29. Febr[X.]r 2012 zu einem befristeten Streik zur Unterstützung des [X.] aufzurufen, fehlt es an einem unmittelbaren Eingriff in das Recht der [X.] zu 1. und 2. sowie der [X.] am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher schon deshalb ausscheidet, weil sich die Ankündigung allein an die [X.] richtete. Selbst wenn man zugunsten der [X.] zu 1. und 2. die Verletzungshandlung in dem öffentlichen Bekanntwerden der an die [X.] gerichteten Ankündigung sähe, ließe sich hieraus nicht ohne weiteres auf eine direkt gegen deren Gewerbebetriebe sowie den der [X.] zielende Maßnahme schließen. Zwar verweisen die Revisionen der [X.] zu 1. und 2. zutreffend darauf, dass nach der Ankündigung der [X.]n - anders als in dem vom Senat am 25. August 2015 entschiedenen Rechtsstreit (- 1 [X.] 875/13 - [X.]E 152, 260) zu einem Tarifkonflikt zwischen der [X.] und der [X.]n mit Arbeitskampfandrohungen im August 2011 - nicht alle tariflich beschäftigten Mitarbeiter der [X.] zum ([X.] aufgerufen werden sollten, sondern (allein) die [X.]smitglieder am [X.] Frankfurt am Main. Damit zielte die beabsichtigte Maßnahme darauf, nicht den gesamten Betrieb der [X.] zu beeinträchtigen, sondern den einer ihrer [X.] erbringenden Einrichtung. Aus dem Umstand einer (beabsichtigten) Störung der [X.] lässt sich aber nicht „per se“ ein unmittelbarer Eingriff in die Gewerbebetriebe der von der Erbringung dieser Leistung abhängigen Fluggesellschaften herleiten (ausf. [X.] 25. August 2015 - 1 [X.] 754/13 - Rn. 41 bis 45, [X.]E 152, 240). Auch im vorliegenden Fall kann nichts anderes festgestellt werden, als dass mittels der beabsichtigten Arbeitsniederlegung der im [X.] tätigen Mitarbeiter (Fluglotsen) auf die [X.] eingewirkt werden sollte, um den Druck auf die Klägerin zu 3. zu verstärken und den gegen deren Unternehmen geführten [X.] zu beeinflussen. Inwieweit sich eine objektiv gegen die Gewerbebetriebe der [X.] zu 1. und 2. (bzw. der [X.]) gerichtete Stoßrichtung aus der bereits behandelten Äußerung des [X.]/Recht im Interview mit „[X.]“ ergeben soll, erschließt sich mit Blick auf die angekündigte ([X.]maßnahme bereits deshalb nicht, weil die Aussage nach der nicht angegriffenen und damit bindenden (§ 559 Abs. 2 ZPO) Feststellung des [X.]s „während der Durchführung“ des [X.] gemacht worden ist und es insoweit von vornherein an einem zeitlichen, auf die Unterstützungskampfmaßnahme bezogenen Kontext fehlt.

cc) Soweit die Revisionen der [X.] zu 1. und 2. in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. August 2015 (- 1 [X.] 754/13 - Rn. 46 bis 51, [X.]E 152, 240) meinen, ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb iSv. § 823 Abs. 1 BGB könne wegen der Entscheidung des [X.] vom 16. Juni 1977 zu der streikähnlichen Aktion von Flugleitern im Jahre 1973 (- III ZR 179/75 - [X.]Z 69, 128; vgl. in der Folge auch [X.] 31. Jan[X.]r 1978 - VI ZR 32/77 - [X.]Z 70, 277; 22. März 1979 - III ZR 24/78 -; 28. Febr[X.]r 1980 - III ZR 131/77 - [X.]Z 76, 387) nicht abgelehnt werden, trifft diese Bewertung nicht zu. Die einzelfallbezogenen Ausführungen des [X.] zu einer kollektiven Amtspflichtverletzung sind auf gewerkschaftlich getragene Streiks von vornherein nicht übertragbar.

dd) Schließlich verfängt die unter Verweis auf frühere Senatsentscheidungen ([X.] 21. Juni 1988 - 1 [X.] 653/86 - [X.]E 59, 48; 8. November 1988 - 1 [X.] 417/86 - [X.]E 60, 101) vertiefte Argumentation der Revisionsklägerinnen zu 1. und 2. nicht, die durchgeführten und die angekündigte Streikaktionen stellten eine Betriebsblockade dar und seien deshalb als unmittelbarer Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der betroffenen Fluggesellschaften zu werten. Ungeachtet dessen, dass die durchgeführten - und schon gar nicht die beabsichtigte - Kampfmaßnahmen keine über die (beabsichtigte) kollektive Arbeitsniederlegung hinausgehende und eine Betriebsblockade typischerweise charakterisierende äußerliche physische Absperrung eines Betriebs betrafen, waren sie nicht auf die Verhinderung eines von mehreren Unternehmen arbeitsteilig verfassten Produkts gerichtet. Die [X.] zu 1. und 2. sowie die Klägerin zu 3. und die [X.] erbringen kein „Produkt“ der Passagierbeförderung auf dem Luftweg in bewusst betriebsgemeinsam-arbeitsteilig verfasster Weise, auf deren Verhinderung die Aktionen der [X.]n zielten. Die in den zitierten Entscheidungen zur Wertung herangezogene „arbeitsteilige Produkterbringung“ liegt auch nicht - wie die [X.] zu 1. und 2. offensichtlich meinen - in jeder „Produkterbringung in Abhängigkeit von der Leistung anderer“. Aus den (Mitteilungen zu) Streikankündigungen der [X.]n folgt nur eine [X.] Verhinderung der allein von der Klägerin zu 3. erbrachten Dienstleistung „[X.], [X.] und [X.]“ und der allein von der [X.] zu erbringenden Flugsicherungsdienstleistung. Die hierdurch bedingten Betriebsablaufstörungen bei den klagenden Fluggesellschaften waren schlichte Folge des (absehbaren) Leistungsausfalls.

II. Etwaige Ansprüche der [X.] zu 1. und 2. aus § 826 BGB sind nicht Gegenstand der Revisionsverfahren. Das [X.] hat die Zahlungsanträge der [X.] zu 1. und 2. auch insoweit als nicht begründet angesehen. Dagegen wenden sich die Revisionen nicht.

III. Die [X.] zu 1. und 2. haben keinen (abgetretenen) vertraglichen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus dem zwischen der [X.]n und [X.]. der Klägerin zu 3. geschlossenen [X.]. Sie wie auch die [X.] sind nicht in den Schutzbereich dieses Tarifwerks einbezogen.

1. Auch an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen können grundsätzlich in dessen Schutzbereich miteinbezogen werden. Ein solcher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Die Einbeziehung eines [X.] in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den [X.] seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maß auch dem [X.] entgegengebracht wird. Das [X.] mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB; [X.] 9. April 2015 - VII ZR 36/14 - Rn. 25 mwN). Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein besonderes Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des [X.] besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist ([X.] 25. August 2015 - 1 [X.] 875/13 - Rn. 42 mwN, [X.]E 152, 260).

2. In schuldrechtliche Verpflichtungen von [X.]en sind andere Dritte regelmäßig nicht einbezogen. Dies gilt nicht nur für die einem Tarifvertrag ohne besondere Vereinbarung regelmäßig immanente relative Friedenspflicht (vgl. hierzu [X.] 25. August 2015 - 1 [X.] 875/13 - Rn. 43, [X.]E 152, 260), sondern auch für eine ausdrücklich vereinbarte - hier nach dem [X.] erweiterte relative - Friedenspflicht. Eine solche Erweiterung der Haftung für die jeweilige [X.] ist für diese wegen der fehlenden Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der wirtschaftlichen Folgen regelmäßig nicht zumutbar. Für eine gegenteilige Auslegung der schuldrechtlichen Vereinbarungen müssen besondere Anhaltspunkte bestehen.

3. Gemessen hieran scheidet eine vertragliche Einstandspflicht der [X.]n gegenüber den [X.] zu 1. und 2. und der [X.] aus.

a) Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Luftfahrtunternehmen in die Friedenspflicht nach § 12 Abs. 2 [X.] einbezogen sind. Auf eine solche Einbeziehung Dritter kann insbesondere nicht, anders als die [X.] zu 1. und 2. meinen, aus den wirtschaftlichen Verflechtungen ihrer Leistungen mit denen der Klägerin zu 3. sowie der funktionalen Abhängigkeit der Fluggesellschaften vom Flughafenbetreiber geschlossen werden. Bereits wegen der erforderlichen Abgrenzung zum deliktischen Haftungsbereich darf die für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erforderliche [X.] nicht nur faktisch gegeben sein (ausf. [X.]/[X.] (2015) § 328 Rn. 112 mwN aus der [X.].). Entsprechend lehnt auch der [X.] selbst Hinweise auf konzernmäßige enge Verflechtungen zur Begründung der [X.] als „von vornherein nicht geeignet“ ab (zu einem Darlehensvertrag [X.] 24. Jan[X.]r 2006 - [X.] - Rn. 56, [X.]Z 166, 84; vgl. auch [X.] NJW 2006, 1098 f.).

b) Ein Drittschutz ist in der Friedenspflicht nach dem [X.] weiterhin nicht deshalb angelegt, weil sie objektiv auch den Interessen der Nutzer des von der Klägerin zu 3. betriebenen Flughafens, darunter jenen der Fluggesellschaften, dient. Es kommt vielmehr darauf an, ob es - hier nicht ersichtliche - konkrete Anhaltspunkte für einen subjektiven Willen dafür gibt, dass die [X.]en die schuldrechtliche Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 [X.] (auch) mit Blick auf Dritte vereinbart haben. Insofern überzeugt das Argument der Revisionsführer nicht, die Friedenspflicht aus Tarifverträgen für Mitarbeiter der Bereiche [X.], [X.] und [X.] eines Flughafens wäre ohne Einbeziehung der Fluggesellschaften „weitgehend bedeutungslos, da dem Flughafenbetreiber infolge eines Streiks dieser Mitarbeiter erst dann ein Schaden entsteht, wenn die Fluggesellschaften ihre Leistungen nicht erbringen können“. Dies ist letztlich immer der Fall, wenn es um Tarifverträge in einem Bereich geht, in dem der Gegenstand unternehmerischer Betätigung „abnehmerbezogen“ ist.

C. Über die Kosten des Rechtsstreits kann der Senat nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht abschließend befinden. Die Entscheidung hängt davon ab, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin zu 3. nach der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht in der Sache obsiegen wird. Das [X.] wird daher über die Kosten des Rechtsstreits - auch im Hinblick auf die zurückgewiesenen Revisionen der [X.] zu 1. und 2. - zu entscheiden haben. Es kann als Rechtsmittelgericht unter Gewährung rechtlichen Gehörs eine die im Rechtsmittelverfahren dann nicht mehr beteiligten [X.] zu 1. und 2. betreffende Kostenentscheidung treffen (vgl. [X.] 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 - zu III der Gründe).

        

    Schmidt    

        

    Treber    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Klebe    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 AZR 160/14

26.07.2016

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 25. März 2013, Az: 9 Ca 5558/12, Urteil

§ 823 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, Art 9 Abs 3 GG, § 1 TVG, § 254 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.07.2016, Az. 1 AZR 160/14 (REWIS RS 2016, 7616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7616

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 AZR 754/13 (Bundesarbeitsgericht)

Streik - Schadensersatzanspruch Drittbetroffener


1 AZR 875/13 (Bundesarbeitsgericht)

Streik - Schadensersatzanspruch Drittbetroffener


1 AZR 775/10 (Bundesarbeitsgericht)

Arbeitskampf - Wechsel in OT-Mitgliedschaft vor Warnstreik - Schadensersatz


1 AZR 12/17 (Bundesarbeitsgericht)


1 AZR 189/17 (Bundesarbeitsgericht)

Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz


Referenzen
Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.