Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2015, Az. 1 AZR 754/13

1. Senat | REWIS RS 2015, 6245

STREIK ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) SCHADENSERSATZ HAFTUNG GEWERKSCHAFTEN FLUGVERKEHR

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Gegenstand

Streik - Schadensersatzanspruch Drittbetroffener


Leitsatz

Bei einem Streik folgt die unmittelbare Kampfbetroffenheit des Arbeitgebers aus dem Streikaufruf. Mit ihm wird regelmäßig nicht in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines kampfunbeteiligten Unternehmens eingegriffen.

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerinnen wird festgestellt, dass das Urteil des [X.] vom 25. April 2013 - 9 [X.] - insoweit gegenstandslos ist, als die Klagen wegen auf § 280 Abs. 1 BGB gestützter Schadensersatzansprüche abgewiesen worden sind.

Im Übrigen werden die Revisionen gegen das vorgenannte Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Kostenpunkt die Kosten des Rechtsstreits die Klägerinnen zu 1. und 3. je zu 37 %, die Klägerin zu 2. zu 1 % und die Klägerin zu 4. zu 25 % zu tragen haben.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen eines Streiks.

2

Die Klägerinnen sind Fluggesellschaften. Die Beklagte ist die [X.]. Sie vertritt die berufs- und tarifpolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals in [X.]. Mit der [X.] ([X.]) hat sie eine Vereinbarung geschlossen, nach der im Falle eines Arbeitskampfes die Durchführung bestimmter Notdienstarbeiten in einem näher geregelten Umfang sicherzustellen ist.

3

Die [X.] ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile ausschließlich vom [X.] gehalten werden. Nach § 1 der seit 1. Jan[X.]r 1993 gültigen Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens (zuletzt in der ab 29. August 2009 gültigen Fassung, BGBl. I S. 2942) ist sie damit beauftragt, die im Luftverkehrsgesetz ([X.]) näher geregelten Flugsicherungsaufgaben wahrzunehmen. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a [X.] in der bis 3. August 2009 geltenden Fassung (aF) waren die hierfür anfallenden Kosten (Gebühren und Auslagen) in einer vom zuständigen [X.]esministerium erlassenen Rechtsverordnung festgelegt. Dabei waren die Gebührensätze so zu bemessen, dass der gesamte Aufwand für die Flugsicherung gedeckt war (sog. Vollkostendeckungsprinzip nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 [X.] aF).

4

Die Klägerinnen nutzen [X.]. den [X.]. An diesem hält die [X.] einen Tower vor, in dem mehr als 20 bei ihr angestellte Fluglotsen tätig sind. Die [X.] nahm zunächst die Flughafenbetreibergesellschaft - die [X.] GmbH ([X.]) - selbst wahr. Die [X.] beschäftigt mehr als 1000 Arbeitnehmer; im Bereich der Verkehrszentrale und [X.] waren 23 Arbeitnehmer eingesetzt.

5

Die Beklagte forderte im Frühjahr 2008 die [X.] zu Tarifverhandlungen für die in diesem Bereich tätigen und bei ihr organisierten Arbeitnehmer auf. Sie einigte sich mit der [X.] in einer am 10. November 2008 geschlossenen „Prozessvereinbarung“ auf Rahmenbedingungen für den Ablauf aufzunehmender Sondierungsgespräche und Tarifverhandlungen sowie - bezogen auf einzelne Regelungsgegenstände - auf zeitgebundene [X.], [X.]. bis zum 28. Febr[X.]r 2009 hinsichtlich aller Vergütungsfragen. Am 25. Febr[X.]r 2009 erklärte die Beklagte gegenüber der [X.] das Scheitern der Verhandlungen über eine Vergütungsregelung und kündigte nach Ablauf der Friedenspflicht Arbeitskampfmaßnahmen an. Vom 3. bis 6. März 2009 kam es zu einem befristeten Streik der Mitarbeiter im Bereich Verkehrszentrale und [X.], der später verlängert wurde. Bis zum 31. März 2009 setzte die [X.] neben den bei ihr beschäftigten, nicht streikenden Mitarbeitern [X.] und [X.] anderer Flughäfen ein, so dass es zu keinen Einschränkungen im Flugbetrieb kam. Ab dem 1. April 2009 übernahm die [X.] entsprechend einem im Febr[X.]r 2009 mit der [X.] geschlossenen Dienstleistungsvertrag die [X.]. Ab diesem [X.]punkt beschäftigte die [X.] die vormals in der Verkehrszentrale und [X.] eingesetzten Arbeitnehmer, soweit sie deren Arbeitsverhältnisse nicht gekündigt hatte, auf den verbliebenen Arbeitsplätzen als [X.] und Disponent in der Verkehrszentrale oder als Koordinator.

6

Nachdem das [X.] am 2. März 2009 einen Antrag der [X.] gegen die Beklagte auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung eines etwaigen gegen sie gerichteten Streiks zur Unterstützung des gegen die [X.] gerichteten Hauptarbeitskampfes abgewiesen und das [X.] die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde am 31. März 2009 zurückgewiesen hatte, beschloss die Beklagte Arbeitskampfmaßnahmen gegen die [X.]. Entsprechend einer der [X.] am 5. April 2009 zugegangenen Ankündigung rief sie für den 6. April 2009 in der [X.] von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr ihre im [X.] beschäftigten Mitglieder zu einem [X.] auf. In der Ankündigung gab sie an:

        

„Dieser Unterstützungsstreik dient zur Durchsetzung der [X.] gegenüber der [X.] GmbH.“

7

Am 6. April 2009 um 16:00 Uhr legten die bei der [X.] organisierten und im [X.] beschäftigten - mit Ausnahme der für Arbeiten nach der Notdienstvereinbarung eingeteilten - Fluglotsen die Arbeit nieder. Um 21:09 Uhr beendete die Beklagte die Kampfmaßnahme aufgrund einer auf Antrag der Klägerinnen zu 1., 2. und 4. sowie der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 3. erlassenen Verbotsverfügung des [X.] vom 6. April 2009.

8

Entsprechend der Notdienstvereinbarung wickelten die bei der [X.] organisierten Fluglotsen am 6. April 2009 zwischen 16:00 Uhr und 21:09 Uhr zehn Flugbewegungen pro Stunde ab. Das entsprach 25 % des planmäßigen Luftverkehrs, der in dem vom Arbeitskampf betroffenen Sektor üblicherweise pro Stunde durchgeführt wird. Nach einer Aufstellung der klagenden Fluggesellschaften fielen bei der Klägerin zu 1. jeweils sechs Flüge von und nach [X.] aus. Neun ihrer Flüge von [X.] und 13 nach [X.] waren verspätet. Bei der Klägerin zu 2. war ein Flug verspätet. Zwei Flüge der Klägerin zu 3. mit dem Ziel [X.] wurden zu einem anderen Flughafen umgeleitet. Bei der Klägerin zu 4. fielen drei Flüge nach [X.] aus; ein Flug von und vier Flüge nach [X.] waren verspätet.

9

Mit ihren Klagen haben die Klägerinnen - jeweils - die Erstattung eines bezifferten Schadens verlangt und Feststellungsanträge angebracht. Die Schadensersatzansprüche haben sie in den Vorinstanzen auf § 823 Abs. 1 BGB und § 826 BGB gestützt und hierzu geltend gemacht, die Arbeitsniederlegung der Fluglotsen hindere sie an der bestimmungsgemäßen Verwendung ihrer Flugzeuge und verletze damit ihre Eigentumsrechte. Darüber hinaus greife der [X.] in rechtswidriger Weise in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Der von der [X.] initiierte Streik habe auf die Stilllegung des Luftverkehrs und damit unmittelbar auf den Flugbetrieb der betroffenen Fluggesellschaften gezielt. Die Aktion stehe einer teilweisen und gegenüber unbeteiligten [X.] grundsätzlich unzulässigen Betriebsblockade gleich. Aufgrund des bei der [X.] geltenden Vollkostendeckungsprinzips hätten allein Flugunternehmen wirtschaftliche Schäden zu verzeichnen. Die Arbeitskampfmaßnahme sei unzulässig gewesen. Fluglotsen seien wegen der Ausübung sonderpolizeilicher Aufgaben nicht streikbefugt. Zudem habe der [X.] auf eine sittenwidrige Schädigung der Klägerinnen gezielt.

Die Klägerin zu 1. hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.050,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 14. Juni 2011 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte ihr gegenüber verpflichtet war, die gegen die [X.] am 6. April 2009 durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen mit dem Ziel einer Durchsetzung von Vergütungsforderungen, die die Beklagte für die Arbeitnehmer der Abteilung „[X.]/Verkehrszentrale“ gegen die [X.] GmbH erhoben hat, zu unterlassen, soweit sie zu Störungen des Flugbetriebs der Klägerin zu 1. führten;

        

hilfsweise zu Ziffer 2.

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den gegen die [X.] am 6. April 2009 durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen der [X.] entstanden ist.

Die Klägerin zu 2. hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 88,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 14. Juni 2011 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte ihr gegenüber verpflichtet war, die gegen die [X.] am 6. April 2009 durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen mit dem Ziel einer Durchsetzung von Vergütungsforderungen, die die Beklagte für die Arbeitnehmer der Abteilung „[X.]/Verkehrszentrale“ gegen die [X.] GmbH erhoben hat, zu unterlassen, soweit sie zu Störungen des Flugbetriebs der Klägerin zu 2. führten;

        

hilfsweise zu Ziffer 2.

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den gegen die [X.] am 6. April 2009 durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen der [X.] entstanden ist.

Die Klägerin zu 3. hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.993,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 14. Juni 2011 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte ihr gegenüber verpflichtet war, die gegen die [X.] am 6. April 2009 durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen mit dem Ziel einer Durchsetzung von Vergütungsforderungen, die die Beklagte für die Arbeitnehmer der Abteilung „[X.]/Verkehrszentrale“ gegen die [X.] GmbH erhoben hat, zu unterlassen, soweit sie zu Störungen des Flugbetriebs der Klägerin zu 3. führten;

        

hilfsweise zu Ziffer 2.

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den gegen die [X.] am 6. April 2009 durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen der [X.] entstanden ist.

Die Klägerin zu 4. hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.446,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 14. Juni 2011 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte ihr gegenüber verpflichtet war, die gegen die [X.] am 6. April 2009 durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen mit dem Ziel einer Durchsetzung von Vergütungsforderungen, die die Beklagte für die Arbeitnehmer der Abteilung „[X.]/Verkehrszentrale“ gegen die [X.] GmbH erhoben hat, zu unterlassen, soweit sie zu Störungen des Flugbetriebs der Klägerin zu 4. führten;

        

hilfsweise zu Ziffer 2.

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den gegen die [X.] am 6. April 2009 durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen der [X.] entstanden ist.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, den klagenden Fluggesellschaften stehe als mittelbar betroffenen Unternehmen kein Ersatz für erlittene Vermögensschäden zu. Der Streik habe sich gegen die [X.] gerichtet und die Unterstützung des Hauptarbeitskampfes gegen die [X.] bezweckt. Ein Eingriff in deliktsrechtlich geschützte Rechtsgüter Dritter sei damit nicht verbunden.

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das [X.] hat die Berufungen der Klägerinnen - nach Prüfung und Verneinung auch eines Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB iVm. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Hinblick auf die zwischen der [X.] und der [X.] geschlossene „Prozessvereinbarung“ - zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Klägerinnen die Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der [X.] sind in der Sache unbegründet. Das Urteil des [X.] ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es über einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter entschieden hat. Auch war die angefochtene Entscheidung im Kostenpunkt von Amts wegen zu berichtigen.

Im Übrigen haben die Vorinstanzen den Klagebegehren zu Recht nicht entsprochen. Der von den [X.] jeweils geltend gemachte Zahlungsanspruch ist aus deliktsrechtlichen Gründen unbegründet, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der [X.] vom 6. April 2009 ankommt. Die Feststellungsanträge sind unzulässig.

I. Mit der Abweisung des auf eine Vertragsverletzung gestützten Anspruchs der [X.] hat das [X.] gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Dies hat der [X.] auch ohne eine hierauf gestützte Verfahrensrüge der Parteien von Amts wegen zu berücksichtigen ([X.] 17. März 2015 - 1 [X.] - Rn. 8).

1. In der Aberkennung eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter durch das [X.] liegt ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

a) Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Entsprechendes gilt, wenn das Gericht dem Kläger einen Anspruch abspricht, den dieser nicht erhoben hat ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 21 [X.]; [X.] 28. Mai 1998 - I [X.] - zu II 2 a der Gründe).

b) Das ist hier der Fall. Die [X.] haben in den Vorinstanzen die begehrten Rechtsfolgen allein auf deliktische Tatbestände gestützt. Demgegenüber handelt es sich bei dem vom [X.] geprüften - und verneinten - Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung von zwischen der [X.]eklagten und der [X.] verabredeten [X.] um einen eigenständigen Streitgegenstand. Die Einbeziehung der [X.] in eine zwischen den (Haupt-)Arbeitskampfgegnern verabredete Friedenspflicht ist ein gesonderter Lebenssachverhalt, dessen [X.]ewertung vom [X.]estehen einer (tarif-)vertraglichen Vereinbarung und deren Auslegung abhängig ist. Diese Frage ist für die von den [X.] aus § 823 Abs. 1 und § 826 [X.]G[X.] abgeleiteten deliktischen Ansprüche ohne [X.]edeutung.

2. Der [X.] ist nicht dadurch geheilt, dass sich die [X.] in den [X.]egründungen ihrer Revisionen mit der Ablehnung des vertraglichen Schadensersatzanspruchs auseinandergesetzt und sich damit diesen Klagegrund zu Eigen gemacht haben. Hierin liegt eine Klageerweiterung in der Revisionsinstanz. Eine solche ist grundsätzlich unzulässig ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 22 [X.]).

3. Das angefochtene Urteil unterliegt im Hinblick auf den aus der Verletzung von § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO beruhenden Verfahrensfehler der Korrektur, um eine sonst eintretende Rechtskraft (hierzu [X.] 18. Mai 2011 - 4 [X.] - Rn. 12; [X.] 28. Mai 1998 - I [X.] - zu II 2 a der Gründe) auszuschließen. Dies war im [X.] aus Gründen der Klarstellung festzustellen ([X.] 7. August 2012 - 9 [X.] - Rn. 8).

II. Die von den [X.] jeweils zu 1. angebrachten Zahlungsanträge sind unbegründet.

1. Der mit den jeweiligen Anträgen geltend gemachte Schadensersatzanspruch folgt nicht aus § 823 Abs. 1 [X.]G[X.]. Es fehlt an einem haftungsrelevanten Eingriff in ein von § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] geschütztes Rechtsgut der [X.]. Es bedarf daher keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine solche Verletzungshandlung unter [X.]erücksichtigung der von den [X.] vorgetragenen Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigt wäre.

a) Dies gilt zunächst insoweit, als das - von der [X.]eklagten nicht in Abrede gestellte - Eigentum der [X.] an den Flugzeugen, die in der [X.] der [X.] der Fluglotsen am 6. April 2009 nicht oder verspätet in [X.] starten oder landen konnten, als verletztes Rechtsgut in Rede steht.

aa) Eine Eigentumsverletzung iSd. § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] setzt nicht zwingend einen Eingriff in die [X.] voraus, sondern kann auch durch eine nicht unerhebliche [X.]eeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Sache erfolgen. Voraussetzung ist stets, dass die [X.]eeinträchtigung ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat, wobei diese tatsächlicher oder - wie im Falle eines Nutzungsverbots - rechtlicher Natur sein kann ([X.] 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14 - Rn. 18 [X.]; vgl. auch [X.] NJW 2015, 2304, 2305). Eine die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf eine Sache, die dem Transport von Menschen oder Gütern dient, kann etwa anzunehmen sein, wenn sie jede [X.]ewegungsmöglichkeit verliert und ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch für einen nicht unerheblichen [X.]raum entzogen wird (vgl. [X.] 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04 - zu II 2 a der Gründe [X.]; 21. Dezember 1970 - II [X.] - [X.]Z 55, 153). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn ein Transportmittel unter [X.]eibehaltung seiner [X.]ewegungsmöglichkeit nur wenige Stunden an einer konkret geplanten Fahrt gehindert und dadurch lediglich seine wirtschaftliche Nutzung vorübergehend eingeengt wird ([X.] 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04 - zu II 2 a der Gründe [X.]).

[X.]) Ausgehend davon hat die [X.]eklagte als den [X.] am 6. April 2009 führende [X.] das Eigentum der [X.] an ihren Flugzeugen nicht verletzt.

(1) Eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende Einwirkung auf die Flugzeuge ist im Hinblick auf die verspäteten Flüge der [X.] zu 1., 2. und 4. von und nach [X.], die ausgefallenen Flüge der Klägerin zu 4. nach [X.] sowie die umgeleiteten Flüge der Klägerin zu 3. schon nicht anzunehmen. Die betreffenden Luftfahrzeuge sind ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Reiseflugzeug nicht entzogen gewesen. Weder war ihre Lufttüchtigkeit oder [X.]ewegungsfähigkeit eingeschränkt noch ihre Nutzung derart unterbunden, dass sie als Transportmittel praktisch ausschieden (vgl. [X.] 21. Dezember 1970 - II [X.] - zu II 4 a der Gründe, [X.]Z 55, 153). Insoweit wurde aufgrund des Streiks der Fluglotsen des Towers [X.] lediglich die Erwartung der [X.] enttäuscht, mit einem bestimmten Flugzeug zu einem bestimmten [X.]punkt an einem bestimmten Flughafen zu starten oder zu landen. Dies ist eine Dispositionsbeeinträchtigung, die nicht dem Schutz des § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] unterfällt.

(2) Ebenso liegt keine Verletzung des Eigentums in dem ohnehin nur die Klägerin zu 1. treffenden Umstand, dass am 6. April 2009 sechs ihrer von [X.] aus startenden Flüge wegen des Streiks der dortigen Towerlotsen annulliert wurden und die entsprechenden Flugzeuge nicht abfliegen konnten. Auch insoweit fehlt es an einer deliktsrelevanten Nutzungsbeeinträchtigung.

(a) Dabei kann offenbleiben, ob es sich - wovon offensichtlich das [X.] ausgegangen ist - um eine Nutzungsverhinderung der Flugzeuge während des gesamten [X.]raums des auf sechs Stunden angelegten und tatsächlich fünf Stunden und neun Minuten währenden Streiks gehandelt hat. Allerdings vernachlässigt diese Annahme, dass der Verkehrsflughafen [X.] auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung (- [X.] - [X.]G[X.]l. I 1994 S. 1262) für die gesamte [X.]etriebszeit für vollständig koordiniert erklärt worden ist ([X.]Anz. 1995 S. 5549). [X.]ei koordinierten Verkehrsflughäfen hat gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.] der Halter eines Luftfahrzeugs für alle beabsichtigten Starts und Landungen von Flügen nach [X.] sog. [X.] („[X.]“) zur Zuweisung beim [X.] zu beantragen; nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Starts und Landungen ohne zugewiesenen Slot untersagt. Nur diese durch den [X.] zugeteilte [X.]nische erlaubt ihrem Inhaber verbindlich den Zugang zu den limitierten Flughafengütern sowie den damit unmittelbar zusammenhängenden Luftraum- und Flugsicherungskapazitäten zu einem bestimmten [X.]punkt (vgl. [X.] in Grabherr/[X.]/[X.] [X.] Stand August 2010 § 27a Rn. 27). Damit dürfte die Nutzung der für einen Start in [X.] vorgesehenen Flugzeuge der Klägerin zu 1. frühestens ab dem [X.]punkt des ihr am 6. April 2009 im [X.] jeweils zugewiesenen [X.] beeinträchtigt gewesen sein, ohne dass die streikbedingte Hinderung der Slotnutzung ihrerseits eine Verletzung des Eigentums oder eines sonstigen absoluten Rechts iSv. § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] darstellte. An einem Slot bestehen keine Eigentums- oder eigentumsähnlichen Rechte. Seine Rechtsqualität ist vielmehr allein aus dem Gesichtspunkt einer diskriminierungsfreien und angemessenen Teilhabe an [X.] zu bestimmen ([X.] in Grabherr/[X.]/[X.] aaO § 27a Rn. 28; vgl. auch [zur unionsrechtlichen Verordnungslage] [X.] Die Regelung von [X.] [[X.]nischen] im Luftverkehrsrecht S. 79). Ein solches Recht unterfällt - ähnlich dem Recht auf ungehinderten Zugang zur öffentlichen Infrastruktur (hierzu [X.] 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04 - zu II 2 a der Gründe [X.]) - grundsätzlich nicht dem Schutz des § 823 Abs. 1 [X.]G[X.].

(b) Selbst wenn - mit dem [X.]erufungsgericht - von einem [X.] der sechs Flugzeuge während des gesamten [X.]s auszugehen wäre, hätte auch dies keine eigentumsverletzende Relevanz. Die Intensität einer solchen [X.]eeinträchtigung war nicht derart gravierend, dass ein Ausschluss der Klägerin zu 1. von ihrem Eigentum anzunehmen ist. Sie konnte konkret geplante Flüge nicht durchführen. Dadurch waren die betreffenden Luftfahrzeuge als Transportmittel nicht gänzlich unbrauchbar, sondern konnten lediglich - ohne unmittelbare Einwirkung auf sie - für eine kurze [X.]spanne nicht wirtschaftlich genutzt werden.

(3) Die von der Klägerin zu 1. herangezogene Entscheidung des [X.] vom 21. Juni 1977 (- VI ZR 58/76 -) gebietet keine andere [X.]eurteilung. Darin hat der [X.] eine Eigentumsverletzung angenommen, weil ein [X.]etriebsgrundstück nach einem polizeilichen Räumungsgebot wegen Explosionsgefahr eines umgestürzten [X.] für zwei Stunden gesperrt werden musste. Dabei hatte jedoch die Grundstücksbeeinträchtigung wegen der akuten [X.]rand- und Explosionsgefährdung ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst. Dagegen hat der [X.] keine Eigentumsverletzung in dem Umstand gesehen, dass auf dem [X.]etriebsgrundstück befindliche, mit Material beladene Fahrzeuge auch noch nach Aufhebung der polizeilichen [X.] wegen der [X.]lockierung der Zufahrtstraße durch Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr für weitere drei Stunden am Ausfahren gehindert waren ([X.] 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - zu II 2 der Gründe).

b) Den [X.] steht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] wegen einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

aa) Zu den nach § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] deliktisch geschützten „sonstigen Rechten“ gehört das Recht des [X.]etriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es ist auf die ungestörte [X.]etätigung und Entfaltung seines [X.]etriebs gerichtet und umfasst alles, was in der Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des [X.]etriebs als bestehende Einheit ausmacht ([X.] 22. September 2009 - 1 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.]E 132, 140). Durch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommene Einordnung des Rechts am bestehenden Gewerbebetrieb in den Kreis der „sonstigen Rechte“ des § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] ist dieses Recht den dort ausdrücklich erwähnten Rechtsgütern hinsichtlich seines Schutzes gleichgestellt. Der „Auffangtatbestand“ ist geschaffen worden, um eine andernfalls bestehende Lücke im Rechtsschutz zu schließen ([X.] 22. September 2009 - 1 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.]E 132, 140).

[X.]) Allerdings löst nicht jedwede [X.]eeinträchtigung eines Gewerbebetriebs Ersatz- oder Abwehransprüche seines Inhabers aus. Da der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs keinen - dem allgemeinen Deliktsrecht fremden - Vermögensschutz bezweckt, bedarf es einer sachgerechten Eingrenzung des [X.]. Dem dient das Erfordernis des unmittelbaren Eingriffs, der eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung der Inhaber von Gewerbebetrieben gegenüber anderen von einem schadensstiftenden Ereignis [X.]etroffenen ausschließt ([X.] 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 - Rn. 31 [X.], [X.]Z 192, 204; [X.] 21. Juni 1988 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 59, 48). Fehlte es daran, würde der deliktische Schutz von [X.]etrieben in einen § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] systemfremden Ersatz von Drittschäden oder Ersatzansprüche von nur mittelbar Geschädigten ausufern ([X.]/[X.] JuS 1982, 237, 239).

cc) Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb sind nur diejenigen, die gegen den [X.]etrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen ([X.] 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14 - Rn. 20 [X.]; 22. Juni 2011 - I ZR 159/10 - Rn. 75; 20. Mai 2009 - I ZR 218/07 - Rn. 12). Solche Eingriffe müssen ihrer objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit gerichtet sein ([X.] 22. September 2009 - 1 [X.] - Rn. 22 [X.], [X.]E 132, 140). Die bloße Kenntnis der „Streuwirkung“ einer Verletzungshandlung auf (Dritt-)Unternehmen lässt aber nicht zwingend den Schluss auf die Unmittelbarkeit eines Eingriffs in deren [X.]etriebe zu ([X.] 8. Januar 1981 - III ZR 125/79 - zu I[X.]). Daher fehlt es an einer [X.]etriebsbezogenheit des Eingriffs, wenn auch jeder andere Rechtsträger einer entsprechenden [X.]ehinderung ausgesetzt sein kann, diese aber nach den das Haftungsrecht prägenden wertenden [X.] entschädigungslos hinnehmen müsste ([X.] 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - zu II 2 c der Gründe; 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02 - zu II 2 der Gründe; 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - zu II 2 a der Gründe). Dies ist bei Nutzungsbeschränkungen oder -störungen von nicht ausschließlich dem geschädigten Gewerbebetrieb zustehenden Transport- und Versorgungswegen in der Regel anzunehmen (grdl. [X.] 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57 - [X.]Z 29, 65; 8. Juni 1976 - VI ZR 50/75 - [X.]Z 66, 388; vgl. zur Gleisnutzung [X.] 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04 -; zur Straßennutzung [X.] 18. November 2003 - VI ZR 385/02 -; 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 -; zur [X.] [X.] 21. Dezember 1970 - II [X.] - [X.]Z 55, 153; zuletzt Rheinschifffahrtsobergericht [X.] 5. September 2014 - 3 [X.] -).

dd) [X.] greift unmittelbar in das Recht des bestreikten Arbeitgebers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Dies verpflichtet bei Rechtswidrigkeit der Kampfmaßnahme und bei schuldhaftem Handeln zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] gegenüber dem [X.] (zuletzt [X.] 19. Juni 2012 - 1 [X.] - [X.]E 142, 98). [X.]ei einem Streik folgt die unmittelbare Kampfbetroffenheit des Arbeitgebers aus dem Streikaufruf. Demzufolge fehlt es gegenüber einem kampfunbeteiligten Arbeitgeber regelmäßig an einer [X.]etriebsbezogenheit eines Eingriffs in dessen Gewerbebetrieb, mag sein Unternehmen auch durch den Streik beeinträchtigt sein (ebenso [X.] Kollektives Arbeitsrecht [X.]d. I § 26 II 3 a; [X.] Arbeitskampfrecht § 74 Rn. 9; [X.] 7/2014 [X.]. 5 [zu Arbeitsgericht Wesel 23. August 2013 - 6 Ga 22/13 - Antrag eines [X.]innenschifffahrtsunternehmens auf Unterlassung einer [X.] durch Schleusenwärter]; [X.]/[X.] AR-[X.]lattei SD 134 Stand November 2004 Arbeitskampf III C 170.3.3 Rn. 34; [X.] § 16 Rn. 120; Seiter Streikrecht und Aussperrungsrecht § 34 V 1; vgl. auch [X.]/Hensche Arbeitskampfrecht 3. Aufl. § 18 Rn. 5 ff.; [X.]/[X.] 15. Aufl. Art. 9 GG Rn. 226; aA [X.] Das Verhältnis von Arbeitskampfrecht und Schuldrecht S. 84 ff.).

ee) Hiernach liegt in der [X.] der Fluglotsen am 6. April 2009 kein unmittelbarer Eingriff in das Recht der [X.] am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

(1) Nach dem Aufruf der beklagten [X.] richtete sich der Streik nicht gegen die [X.]. Entsprechend ihrer Ankündigung gegenüber der [X.] hat die [X.]eklagte ihre „Mitglieder am Standort Tower [X.] für Montag den 06. April 2009, in der [X.] von 16:00 bis 22:00 zu einem befristeten [X.]“ aufgerufen, der dann auch - bis zu seinem vorzeitigen A[X.]ruch - stattgefunden hat. Die Maßnahme zielte darauf, den [X.]etrieb einer Einrichtung der [X.] zu beeinträchtigen. Mittels der Arbeitsniederlegung der im Tower des Flughafens [X.] tätigen Fluglotsen sollte auf die [X.] eingewirkt werden, um den Druck auf die [X.] zu verstärken und den gegen dieses Unternehmen geführten [X.] zu beeinflussen. Im Übrigen ist weder festgestellt noch vorgetragen oder sonst ersichtlich, inwieweit die [X.]eklagte einen irgendwie gearteten Einfluss darauf ausgeübt hätte, dass gerade die Unternehmen der klagenden Fluggesellschaften in dem angegebenen Umfang von den Störungen des die Flugsicherungsdienste erbringenden [X.]etriebs betroffen sein sollten.

(2) Entgegen der Auffassung der [X.] wird die ausschließlich gegen die [X.] zielende Stoßrichtung der [X.] nicht dadurch in Frage gestellt, dass für dieses Unternehmen bei den gebührenfinanzierten Leistungen - jedenfalls noch im Streikzeitpunkt - das Vollkostendeckungsprinzip galt. Insoweit ist schon ungewiss, ob dieses Prinzip tatsächlich uneingeschränkt bewirkte, dass keine wirtschaftliche Schäden bei der [X.] auftreten konnten. Der bloße Verweis der [X.] auf die (damals geltende) Gesetzeslage ist unbehelflich. Hieraus folgt nicht, dass die [X.]eklagte von vornherein von einem tatsächlichen und vollständigen Ausgleich streikbedingter Gebührenausfälle bei der [X.] durch Gebührenerhöhungen auszugehen hatte. Zudem lassen die [X.] einen substantiierten Vortrag zu einer solchen Kompensation vermissen. Ungeachtet dessen sind Grad und Intensität einer Drittbeeinträchtigung - auch außerhalb von [X.]n - ohnehin keine tauglichen Kriterien zur [X.]estimmung einer Eingriffsunmittelbarkeit, weshalb auch vorliegend das Ausmaß der wirtschaftlichen Schädigung der [X.] oder anderer Unternehmen für die [X.]eurteilung der Stoßrichtung des Streiks vom 6. April 2009 nichts hergibt. Nach den Feststellungen des [X.] ging es der [X.]eklagten um einen gegen die [X.] gerichteten [X.]. Die Absehbarkeit einer möglichen größeren wirtschaftlichen Schädigung Dritter durch eine [X.]etriebseinschränkung bei der [X.] erweitert nicht den Kreis der [X.] oder tauscht diese aus. Im Übrigen wird [X.] nicht ausschließlich durch wirtschaftliche Schädigung ausgeübt; er kann auch psychischer Art sein und auf Selbstverstärkungs-, Ansehens- oder Reputationsverlusteffekte setzen. So vermag bei einem [X.] die damit gezeigte Solidarität durchaus die Kampfbereitschaft der den [X.] führenden [X.]smitglieder zu stärken. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um die Mitglieder derselben [X.] handelt (vgl. [X.] 19. Juni 2007 - 1 [X.] - Rn. 34, [X.]E 123, 134).

(3) Die Stoßrichtung der Streikaktion muss nicht deshalb als gegen die Gewerbebetriebe der [X.] gerichtet bewertet werden, weil deren unternehmerische Tätigkeit zwingend von der Inanspruchnahme der durch die [X.] erbrachten Flugsicherungsdienste abhängt ([X.] 2015, 1845, 1848 f.; [X.], 1146, 1147 f.; wohl auch [X.]/Frieling [X.]. LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 92a). Diese funktionale Verflechtung modifiziert nicht den deliktsrechtlichen Grundsatz, wonach kein Ersatz für mittelbare Vermögensschäden geschuldet wird, die Dritte bei Verletzung ihrer Rechtsgüter durch eine Reflexwirkung erleiden.

(a) Ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck in der [X.]eförderung von Personen oder Sachen auf dem Luftweg besteht, ist aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen von einer (örtlich und zeitlich begrenzten) Nichterbringung von Flugsicherungsdiensten notwendig in seiner unternehmerischen [X.]etätigung (temporär und begrenzt auf ein bestimmtes Gebiet) betroffen. Nach § 1 Abs. 1 [X.] ist die [X.]enutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge frei, soweit sie nicht durch das [X.], durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der [X.] und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird. Die im Einzelnen erforderlichen [X.]eschränkungen erfolgen verkehrsrechtlich ua. durch die Vorschriften zur Flugsicherung (vgl. bereits [X.] 10. Juli 1969 - [X.] - zu [X.]). Diese dient gemäß § 27c Abs. 1 [X.] der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs. Sie umfasst nach § 27c Abs. 2 Satz 1 [X.] die Flugsicherungsdienste, insbesondere die in Nr. 1 [X.]uchst. a bis d der Vorschrift aufgeführten Flugverkehrsdienste (nach § 27c Abs. 2 [X.] in der bis zum 28. August 2009 geltenden Fassung umfasste sie ua. die [X.] und die flugsicherungstechnischen Dienste). Gemäß § 1 der ab 29. August 2009 gültigen Verordnung zur [X.]eauftragung eines Flugsicherungsunternehmens ([X.]) ist die [X.] damit beauftragt, die in § 27c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] genannten Aufgaben wahrzunehmen (nach § 1 [X.] in der bis 28. August 2009 gültigen Fassung waren es die in § 27c Abs. 2 [X.] genannten Aufgaben).

(b) Aus diesen luftverkehrsrechtlichen Vorgaben zu einer für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit der [X.] nicht substituierbaren [X.] - der Inanspruchnahme der Flugsicherung - folgt jedoch nicht, dass sich der [X.] am 6. April 2009 zwangsläufig gegen ihre Gewerbebetriebe gerichtet hat. Die Reglementierung des Luftverkehrs ist arbeitskampfneutral. Sie bedingt keinen Wechsel oder eine Erweiterung des von der [X.]eklagten bestimmten Gegners ihrer Streikaktion. Die [X.] begründen die gegen sie zielende Stoßrichtung des [X.]s mit ihrer unvermeidlichen [X.]etroffenheit. Das greift zu kurz. Allein aus dem Eintritt eines bestimmten Handlungserfolgs kann nicht auf die Handlungsgerichtetheit einer [X.] geschlossen werden. So können Fluggesellschaften wegen der spezifischen institutionellen Rahmenbedingungen in ihrer gewerblichen [X.]etätigung vielfältig von Tarifauseinandersetzungen zwischen [X.] betroffen sein, beispielsweise auch durch einen Streik von [X.]eschäftigten des Flughafenbetreibers oder eines mit betriebswesentlichen Aufgaben wie etwa der Sicherheitskontrolle oder der [X.]odenabfertigung beauftragten Unternehmens. Über die Verfügbarkeit dieser Dienste können sie ebenso wenig disponieren wie über die der Flugsicherung. Nur wegen der Unausweichlichkeit von [X.]eeinträchtigungen der Gewerbebetriebe der [X.] kann dem im Arbeitskampfaufruf der [X.]eklagten eindeutig ausgedrückten Ziel, die [X.] zu [X.], keine andere Richtung unterstellt werden. Auch die Kenntnis der [X.]eklagten, dass die [X.] von dem Streik unausweichlich betroffen waren, stellt die Finalität ihrer ausschließlich gegen die [X.] gerichteten Kampfmaßnahme nicht in Frage.

(4) Die Annahme eines gegen die Unternehmen der [X.] gerichteten unmittelbaren Eingriffs scheidet schließlich auch deshalb aus, weil die durch die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zu gewährende Luftraumnutzung nicht zu deren Gewerbebetrieben gehört. Der Luftraum (als [X.]enutzungsobjekt) steht im Gemeingebrauch (vgl. [„Gemeingebrauch am [X.] Luftraum“] [X.] 12. März 1986 - 1 [X.] - zu [X.] 2 und [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 72, 66; Papier Jura 1979, 93; [X.] Allgemeines Verwaltungsrecht 11. Aufl. Rn. 1337; weitere Nachweise bei [X.] Das Recht auf freie [X.]enutzung des Luftraums S. 66 [X.]. 15). Ein gegen die [X.] gerichteter Arbeitskampf trifft damit mittelbar jeden Luftraumnutzer. Die Anerkennung einer Schädigung von gewerblichen Nutzern als unmittelbaren Eingriff in ihre Gewerbebetriebe würde das Gewerbevermögen privilegieren. Es ist kein Grund ersichtlich, Luftverkehrsgesellschaften unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vermögensschadensrechtlich zu begünstigen, während [X.] oder andere Nutzer des Luftraums eine [X.]eeinträchtigung entschädigungslos hinzunehmen hätten. Auch insoweit ist zu beachten, dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Schutzgut ausschließlich deshalb anerkannt ist, um dem spezifischen Schutzbedürfnis des Unternehmens als einem organischen Funktionsbereich zu entsprechen und nicht, um diesem gegenüber den in § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] angeführten Inhabern absolut geschützter Rechtsgüter Vorteile zu verschaffen.

(5) Nichts anderes folgt - entgegen der Ansicht der [X.] - aus der Entscheidung des [X.] [X.]s des [X.] vom 16. Juni 1977 zu der streikähnlichen Aktion von [X.] (Fluglotsen) im Jahre 1973 (- III ZR 179/75 - [X.]Z 69, 128; vgl. in der Folge auch [X.] 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77 - [X.]Z 70, 277; 22. März 1979 - III ZR 24/78 -; 28. Februar 1980 - III ZR 131/77 - [X.]Z 76, 387).

(a) Darin ist ein auf Art. 34 GG iVm. § 839 [X.]G[X.] gestützter Amtshaftungsanspruch wegen der von den beamteten Fluglotsen im Jahr 1973 bewirkten Störung des Flugverkehrs geprüft und bejaht worden. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Reiseunternehmen wegen der Störungen des Luftverkehrs aufgrund einer streikähnlichen Aktion der Fluglotsen die [X.]undesrepublik Deutschland auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach Auffassung des [X.] stellten die gehäuften Krankmeldungen und der sog. Dienst nach Vorschrift eine verabredete Maßnahme kollektiver Verweigerung geordneter Amtstätigkeit der Flugleiter dar, die darauf abzielte, Druck auf die [X.]undesregierung auszuüben, um sie zu veranlassen, standespolitischen Forderungen nachzugeben. Diese sei gegen Unbeteiligte geführt worden, die ihrerseits außerstande waren, die Forderungen der Flugleiter zu erfüllen. Eine solche vorsätzliche Störung der gewerblichen [X.]etätigung eines Reiseunternehmens, das für die reibungslose Abwicklung seiner geplanten und organisierten Flugreisen auf die ordnungsmäßige Durchführung der Flugsicherung angewiesen war, stelle einen betriebsbezogenen Eingriff in den geschützten [X.]ereich dieses Gewerbebetriebs dar ([X.] 16. Juni 1977 - III ZR 179/75 - zu II 4 c der Gründe, [X.]Z 69, 128).

(b) Entgegen der Auffassung der [X.] hat der [X.] seine Aussagen zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb lediglich einzelfallbezogen auf eine von den [X.] durchgeführte kollektive Aktion beschränkt, die sich unmittelbar gegen die wirtschaftliche Organisation von [X.] richtete, deren unternehmerische Tätigkeit funktionell mit der Amtstätigkeit der Flugleiter eng verbunden und von ihr abhängig war. Nach den damaligen tatrichterlichen Feststellungen war es den [X.] daran gelegen, Drittunternehmen in ihrer betrieblichen Abhängigkeit von der Flugsicherung zu beeinträchtigen, um die [X.]undesregierung wegen der bei diesen [X.] eintretenden Schadensfolgen ihren Forderungen gefügig zu machen. Eine Erstreckung dieser Grundsätze auf eine gewerkschaftlich getragene [X.] hat der [X.] nicht vorgenommen. Er hat vielmehr die streikähnliche Aktion der Flugleiter ausdrücklich von einem Streik in der Wirtschaft abgegrenzt ([X.] 16. Juni 1977 - III ZR 179/75 - zu II 4 c der Gründe, [X.]Z 69, 128; vgl. auch - noch deutlicher - [X.] 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77 - zu I 2 a der Gründe, [X.]Z 70, 277).

(c) Anders als in dem vom [X.] entschiedenen Fall handelt es sich bei dem [X.] vom 6. April 2009 nicht um eine kollektive Aktion einzelner Flugleiter, sondern um eine von der [X.]eklagten als [X.] getragene [X.], die grundsätzlich durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist. Für solche [X.]n hat der [X.] keine Aussage getroffen. Seine Ausführungen zu einer kollektiven Amtspflichtverletzung von [X.]eamten sind einzelfallbezogen. Sie sind nicht auf gewerkschaftlich getragene Streiks übertragbar.

(aa) [X.]ei einem gewerkschaftlich getragenen [X.] - wie vorliegend - geht es um eine Unterstützung des gegen den unmittelbaren tariflichen Gegenspieler gerichteten [X.]es, bei dem dieser darüber entscheiden kann, ob er gewerkschaftliche Streikforderungen erfüllt.

([X.]) Ebenso bestehen Unterschiede im Verfahren zwischen einem gewerkschaftlich getragenen Arbeitskampf und der kollektiven Aktion der Flugleiter im Jahr 1973. Letztere wurde von im [X.]eamtenverhältnis zur [X.]undesrepublik Deutschland stehenden [X.]ediensteten getragen, denen wegen ihres [X.]eamtenstatus [X.] zur Druckausübung aus Rechtsgründen nicht zur Verfügung standen. Das streikähnliche Verhalten der Flugleiter verstieß gegen ihre besondere beamtenrechtliche Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn und war daher amtswidrig ([X.] 16. Juni 1977 - III ZR 179/75 - zu II 4 d der Gründe, [X.]Z 69, 128). Demgegenüber wird die Durchführung eines gewerkschaftlich getragenen Arbeitskampfes durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet. Es ist anerkannt, dass die Arbeitspflicht der streikenden Arbeitnehmer suspendiert ist, wenn diese einen an sie gerichteten Streikaufruf befolgen und gegenüber dem Arbeitgeber ihre Teilnahme am Streik erklären ([X.] 26. Juli 2005 - 1 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 115, 247).

(6) Auch die von den Revisionen herangezogenen Entscheidungen des erkennenden [X.]s zum Schadensersatz wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei einer [X.]etriebsblockade ([X.] 21. Juni 1988 - 1 [X.] - [X.]E 59, 48; 8. November 1988 - 1 [X.] - [X.]E 60, 101) geben für eine andere [X.]eurteilung der [X.]etriebsbezogenheit des [X.]s nichts her. Die [X.] vom 6. April 2009 ist weder dem äußeren [X.]ild nach noch von ihrem Wirkmechanismus her eine [X.]etriebsblockade, die typischerweise eine über die kollektive Arbeitsniederlegung hinausgehende äußerliche physische Absperrung des [X.]etriebs betrifft. Vor allem lag ihre Zielrichtung nicht in der Verhinderung eines von mehreren Unternehmen arbeitsteilig verfassten Produkts; nur aus einem solchen Umstand hat der [X.] aber überhaupt auf die Stoßrichtung einer [X.]lockade gegen alle an der Produkterstellung beteiligten Unternehmen schließen können (vgl. [X.] 21. Juni 1988 - 1 [X.] - zu [X.] 2 c [X.] der Gründe, [X.]E 59, 48). Vorliegend ging es nicht um die Vereitelung einer von mehreren Unternehmen gemeinsam erbrachten Leistung. Vielmehr sollte die [X.] mittels Ausübung kollektiven Drucks zu einer Einflussnahme auf den [X.] zwischen der [X.]eklagten und der [X.] bewegt werden. Dadurch war die von der [X.] zu erbringende Flugsicherungsleistung beschränkt. Die hierdurch bedingten [X.]etriebsablaufstörungen bei den [X.] als „Abnehmer“ der Leistung waren schlichte Folge des Leistungsausfalls.

(7) Ebenso vermag die von den Revisionen gezogene Parallele zu einer (öffentlich-rechtlichen) Sperrung des Luftraums unter Hinweis auf die Entscheidungen des [X.] vom 25. Februar 1991 (- 2 TH 2506/90 -) und des [X.] vom 3. Dezember 1980 (- 2 [X.] -) nicht zu überzeugen. Es geht vorliegend nicht um eine staatliche Maßnahme oder um Entschädigungen wegen enteignungsgleichen Eingriffs.

(8) Schließlich geht die Argumentation der Revisionen fehl, die Einbeziehung von Drittschäden bei der Haftung der [X.]eklagten sei grundsätzlich deshalb geboten, weil diese andernfalls bei rechtswidrigen, gegen die [X.] gerichteten Kampfmaßnahmen kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko trage. Zum einen gehen die [X.] von der - streitbaren - Prämisse aus, dass sich die unternehmerische Tätigkeit der [X.] auf die Erbringung von Flugsicherungsleistungen beschränkt. Selbst diese sind aber - jedenfalls nach der nunmehr geltenden unionsrechtlichen Verordnungslage - nicht durchgängig vollkostendeckend-gebührenfinanziert (vgl. vor allem die ab 1. Januar 2012 greifende Verordnung [[X.]] Nr. 691/2010 der [X.] vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und [X.] und zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten A[X.]l. [X.] L 201 vom 3. August 2010 S. 1). Zum anderen ist der Grad der wirtschaftlichen Schädigung bei einem unmittelbar von einem ([X.] betroffenen Unternehmen grundsätzlich kein Kriterium, die deliktsrechtliche Haftung bei einem drittbetroffenen Gewerbetreibenden entgegen der Intention des § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] auszudehnen. [X.]ei einem Streik korrespondiert die Intensität der wirtschaftlichen Schädigung des bestreikten Arbeitgebers immer mit dessen Unternehmenszweck und -betätigung, weswegen auch die monetären Risiken für eine streikführende [X.] bei einem rechtswidrigen Arbeitskampf unterschiedlich sein können. Ungeachtet dessen ist die [X.]eklagte nicht von jeglichem Risiko rechtswidriger [X.]n freigestellt. Von ihr organisierte kampfweise Störungen eines Unternehmens können rechtswidrig in den deliktisch geschützten [X.]estand des kampfbetroffenen Unternehmens eingreifen und als Verletzung dessen Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schadensrechtliche und negatorische Folgen auslösen.

2. Ohne Erfolg rügen die Revisionen, dass das [X.]erufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der [X.] nach § 826 [X.]G[X.] verneint hat. Auch bei einer unterstellten Rechtswidrigkeit des [X.]s vom 6. April 2009 wäre jedenfalls eine mit ihm einhergehende sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der [X.] nicht anzunehmen. Die Würdigung des [X.], dass die Umstände des vorliegenden Falls den Schluss auf ein [X.] Handeln nicht zulassen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revisionen setzen insoweit nur ihre [X.]ewertung an die Stelle der Würdigung des Tatsachengerichts. Entgegen ihren Auffassungen hat das [X.]erufungsgericht nicht [X.] des Verhaltens“ der [X.]eklagten verkannt. Die von der [X.]eklagten als [X.] initiierte, angekündigte, unter Leistung von [X.] durchgeführte und bereits nach der Planung auf sechs Stunden begrenzte kollektive Arbeitsniederlegung der Fluglotsen bezweckte die Unterstützung des gegen die [X.] geführten Arbeitskampfes. Darin drückt sich - selbst bei Unrechtmäßigkeit des Streiks - kein besonderer Unrechtsgehalt aus. Auch wenn die in der [X.]eklagten organisierten Fluglotsen als Spezialisten in Schlüsselstellungen über ein nicht geringes Macht- und Druckpotential verfügen, ist der Streik vom 6. April 2009 weder besonders verwerflich noch missbräuchlich gewesen. Die in anderem Zusammenhang vertiefte Argumentation der [X.], den Fluglotsen stehe im Hinblick auf ihre Gefahrenabwehrtätigkeit und den sonderpolizeilichen Charakter der Flugsicherung als Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform überhaupt kein Streikrecht zu, ist verfassungsrechtlich nicht haltbar. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts führt die Privatisierung hoheitlicher Aufgaben nicht zum Verlust der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Freiheitsrechte der mit der Erledigung dieser Aufgaben nunmehr betrauten Arbeitnehmer und deren Vereinigungen. Vielmehr ist der gebotenen Vermeidung unverhältnismäßiger Gemeinwohlschädigungen oder unverhältnismäßiger [X.]eeinträchtigungen Dritter durch die Sicherstellung von Notdiensten Rechnung zu tragen ([X.] 18. Januar 2012 - 2 [X.]vR 133/10 - Rn. 162 [X.], [X.]E 130, 76). Das hat die [X.]eklagte mittels der mit der [X.] geschlossenen und während der Kampfmaßnahme durchgeführten Notdienstvereinbarung gewährleistet.

III. Die jeweils mit den Anträgen zu 2. angebrachten [X.]n iSd. § 256 Abs. 2 ZPO sind unzulässig.

1. Zum einen sind sie nicht hinreichend bestimmt. Auch ein auf die Zwischenfeststellung einer Unterlassungsverpflichtung gerichteter Antrag muss wegen der Anforderungen der §§ 308, 322 ZPO die zu unterlassende Handlung so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung feststeht, welcher Vorgang von der festgestellten Verpflichtung erfasst ist. Entsprechend einer Leistungsklage auf Unterlassung (hierzu [X.] 18. November 2014 - 1 [X.] - Rn. 43 [X.]) muss der Gegner der festgestellten Unterlassung im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen können, welche Handlung zu unterbleiben hat oder hatte. Diesem Erfordernis genügen die Anträge zu 2. nicht. Die [X.] haben die jeweils erstrebte Feststellung einer ihnen gegenüber bestehenden Unterlassungsverpflichtung auf die gegen die [X.] am 6. April 2009 durchgeführte [X.] bezogen, „soweit sie zu Störungen des Flugbetriebs“ geführt hat. Dieser den Antrag einschränkende Vorbehalt ist nicht ausreichend bestimmt. [X.]ei einem so gefassten Entscheidungsspruch blieben Inhalt und Umfang seiner materiellen Rechtskraft unklar.

2. Zum anderen fehlt es an der nach § 256 Abs. 2 ZPO für die Zulässigkeit der [X.] erforderlichen Vorgreiflichkeit, weil die Klagen zur Hauptsache unabhängig von den begehrten Feststellungen abweisungsreif sind (dazu [X.] 20. Januar 2010 - 5 [X.] - Rn. 21 [X.]). Den [X.] steht ungeachtet dessen, ob die [X.]eklagte die gegen die [X.] gerichtete [X.] ihnen gegenüber zu unterlassen hatte, kein Schadensersatzanspruch zu. Im Übrigen hätte ein festgestellter Verstoß gegen eine gesetzliche Unterlassungsverpflichtung auch keine Feststellungswirkung für einen Schadensersatzprozess (dazu [X.] 2. Mai 2002 - I ZR 45/01 - zu II 3 b der Gründe, [X.]Z 150, 377).

IV. Die zur Entscheidung anfallenden Anträge zu 3. sind gleichfalls unzulässig. Es mangelt den mit ihnen iSd. § 256 Abs. 1 ZPO angebrachten Feststellungsbegehren an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.

1. Soweit es den [X.] um den Ersatz der von den Anträgen zu 1. nicht erfassten Schäden aufgrund der nach ihren [X.]ehauptungen bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung geht, setzt das Feststellungsinteresse zwar nur die Möglichkeit des Schadenseintritts voraus. Dieses ist aber zu verneinen, wenn aus der Sicht des Anspruchstellers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen ([X.] 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - zu II 2 der Gründe). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das [X.] wegen des im [X.]punkt seiner Entscheidung verstrichenen [X.]raums seit dem behaupteten schadensstiftenden Ereignis davon ausgegangen ist, es sei nicht ersichtlich, welche Schäden den [X.] hieraus noch erwachsen können.

2. Soweit die [X.] mit den Anträgen zu 3. reine Vermögensschäden geltend machen, hängt die Zulässigkeit der angebrachten Feststellungsklage von der - substantiiert darzulegenden - Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ab ([X.] 4. Dezember 2014 - III ZR 51/13 - Rn. 12, [X.]Z 203, 312; 6. Juli 2006 - III ZR 80/05 - zu II 1 der Gründe; 22. Februar 2001 - [X.] - zu II 2 der Gründe; 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - zu II 2 der Gründe). Einen solchen Vortrag haben die [X.] nicht gehalten.

3. Das besondere Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO folgt auch nicht aus der Möglichkeit, von künftigen Streikaktionen der [X.]eklagten erneut betroffen zu werden. Einer im Vorgriff auf zu befürchtende Verletzungshandlungen erhobenen „vorweggenommenen“ haftungsrechtlichen Feststellungsklage fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse ([X.] 4. Dezember 2014 - III ZR 51/13 - Rn. 14 ff. [X.], [X.]Z 203, 312).

V. Das Urteil des [X.] unterliegt allerdings im Kostenpunkt der Aufhebung. Die Kostenentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Dies ist auch ohne ausdrückliche Rüge der Revisionen von Amts wegen zu berücksichtigen ([X.] 5. Mai 2015 - [X.] - Rn. 32 [X.]). Die Entscheidung über die Kosten folgt nicht - wie die Vorinstanzen offensichtlich angenommen haben - aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO, sondern aus § 100 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    [X.]enrath    

        

    N. Schuster    

                 

Meta

1 AZR 754/13

25.08.2015

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 27. März 2012, Az: 10 Ca 3468/11, Urteil

§ 823 Abs 1 BGB, § 308 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2015, Az. 1 AZR 754/13 (REWIS RS 2015, 6245)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 666 REWIS RS 2015, 6245

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4 Sa 662/19

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