(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.
(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.5.2020 I 1055
G. Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1323;
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