Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 14.09.2021, Az. 7 L 393/21

7. Kammer | REWIS RS 2021, 2663

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Gegenstand

Zu den Wahlplakaten der Partei "Der Dritte Weg", "Hängt die Grünen".


Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 09.09.2021 gegen den Bescheid der [X.] vom 09.09.2021 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt bzw. angeordnet, dass die den Gegenstand des Bescheides bildenden Plakate der Antragstellerin "[X.] [X.]!" in einem Abstand von mindestens 100 m von [X.] "[X.] [X.]" aufzuhängen sind.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt als politische [X.] in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den unter Sofortvollzug gestellten Bescheid der Antragsgegnerin, mit der ihr die Entfernung ihrer Wahlplakate mit dem Aufdruck "[X.] [X.]!" innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids auferlegt worden ist.

2

Die Antragstellerin, eine vom [X.] zugelassene [X.], hat im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zur [X.] mehrere Wahlplakate in der Farbe Grün mit der Aufschrift "[X.] [X.]!" aufgehängt. In deutlich kleineren Buchstaben befindet sich darunter folgender Satz: "Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren [X.]farben in Stadt und Land bekannt." Darunter befindet sich in größerem Schriftzug folgende Aussage: "Wählt [X.]!". Sodann befindet sich in kleinen Lettern folgender Schriftzug auf dem Plakat: [X.] und darunter in Großbuchstaben: "DER-DRITTE-WEG". Ein Plakat ist u.a. über einem Plakat der [X.] aufgehängt, auf dem ein Mensch mit dunkler Hautfarbe abgebildet ist.

3

Mit Bescheid vom [X.] hat die Antragsgegnerin unter [X.] verfügt, dass die Wahlplakate der [X.] "Der Dritte Weg" mit dem Aufdruck "[X.] [X.]!" spätestens drei Tage nach Zustellung vom Standort [X.] sowie von allen anderen Standorten im Gemeindegebiet der Stadt [X.], aus dem öffentlichen Verkehrsraum sowie von Stellen zu entfernen sind, die von öffentlichen Straßen oder Grün- und Erholungsanlagen aus sichtbar sind, wobei die entfernten Plakate so unterzubringen sind, dass sie keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen.

4

Unter Nr. 2 hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieses Bescheides angeordnet, unter Nr. 3 für den Fall, dass die Antragstellerin der nach [X.] auferlegten Pflicht nicht nachkomme, eine Ersatzvornahme angedroht, wobei sie von [X.] von vorläufig 250,00 Euro ausgeht.

5

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfügung auf § 2 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 [X.] beruhe. Es sei von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Aufhängung der Plakate auszugehen.

6

Nach § 111 Abs. 1 StGB mache sich wie ein Anstifter strafbar, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordere, wobei die Erfolglosigkeit der Aufforderung zu einer Straftat nicht entgegenstehe (§ 111 Abs. 2 StGB). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben. Die Antragstellerin fordere vorliegend zu einer bestimmten Straftat auf, nämlich zum Mord. [X.] sollten gehängt werden. [X.] im Sinne der Strafvorschrift seien solche Bekundungen, die den Eindruck der Ernsthaftigkeit erweckten. Die Auslegung einer Erklärung habe sich dabei nicht nur auf einzelne Formulierungen zu beschränken, sondern der Inhalt der Erklärung sei unter Heranziehung des gesamten Kontextes und vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, [X.] und politischen Geschehens, in dem sie abgegeben worden seien, zu ermitteln. Dass es der Aufforderung "[X.] [X.]!" nicht an der Ernsthaftigkeit fehle, zeige eindeutig die Gestaltung des Plakats sowie auch die Örtlichkeiten, an denen die Wahlplakate der Antragstellerin aufgehängt worden seien. Der Schriftzug "[X.] [X.]!" nehme zum einen die Hälfte der Fläche des [X.] ein, wobei jedes dieser drei Worte eine einzelne Zeile einnehme. Zudem erfahre die Aufforderung durch ein Ausrufezeichen noch eine Verstärkung. Betrachter des [X.], die dieses aus größerer Entfernung lesen bzw. mit dem Auto u.a. schnell an dem Wahlplakat vorbeifahren würden, könnten aufgrund der Schriftgröße nur den Schriftzug "[X.] [X.]!" wahrnehmen, nicht aber den darunter angefügten Schriftzug "Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung
durch Plakatwerbung in unseren [X.]farben in Stadt und Land bekannt!
". Dieser sei somit nicht darauf ausgelegt, tatsächlich gelesen zu werden.

7

Auch der Anbringungsort der Wahlplakate lasse die Ernsthaftigkeit des [X.] der Antragstellerin erkennen, denn die Wahlplakate seien gezielt über Wahlplakaten von [X.]/[X.] bzw. dem Direktkandidaten der [X.], [X.], angebracht worden. Des Weiteren sei ein Wahlplakat der Antragstellerin auch direkt vor dem Wahlkreisbüro der [X.] angebracht worden. Zudem msei von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszugehen. Gemäß § 118 OWiG handle ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornehme, die geeignet sei, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

8

Auch wenn der Straftatbestand des § 111 StGB nicht erfüllt sei, sei die Notwendigkeit der Verfügung aufgrund der Regelung des § 12 Abs. 1 [X.] gegeben. Danach könnten die Polizeibehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Ordnung abzuwehren. Den Inhalt der [X.] Plakate verstoße eklatant gegen grundlegende Werte und sei somit geeignet, die öffentliche Ordnung zu gefährden. [X.] als die verfügten Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden.

9

Die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus dem Umstand, dass das Fortdauern des Verstoßes gegen Anstand, Moral und Wertvorstellung der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines möglichen Verwaltungsstreitverfahrens hingenommen werden könne. Die Androhung der Ersatzvornahme erfolge auf der Grundlage der §§ 19, 20, 24 SächsVwVG. Die unter Nr. 3 getroffene Androhung stelle das geeignete Zwangsmittel dar, um die Gefahr zu beseitigen.

10

Mit am 10.09.2021 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat die Antragstellerin die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom [X.] den o.g. Bescheid beantragt.

11

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass von der Rechtswidrigkeit des Bescheides mauszugehen sei und sie durch den Bescheid in ihren Grundrechten auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG und gleichberechtigte Teilnahme am Wahlkampf gemäß Art. 21, Art. 3 Abs. 1, 3 GG verletzt sei. Sie sei vor Erlass des Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört worden.

12

Die Beseitigungsanordnung erweise sich auch als materiell rechtswidrig, da nicht von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i.S.v. § 12 Abs. 1 [X.] ausgegangen werden könnte. Eine Strafbarkeit nach § 111 StGB liege nicht vor. Zu diesem Ergebnis sei auch die zu prüfende Staatsanwaltschaft [X.] gekommen. Es fehle an der Aufforderung zur Begehung einer Straftat. Ausweislich des Textteils "Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch [X.] in unseren [X.]farben in Stadt und Land bekannt!" fordere die Antragstellerin erkennbar nicht dazu auf, Menschen zu hängen, sondern Plakate zu hängen. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, die Antragstellerin habe die Schriftgröße bewusst so klein gewählt,
so dass dieser Textteil nicht wahrgenommen werden würde, treffe dies deutlich nicht zu. Dem stehe schon entgegen, dass der konkretisierende Text für den durchschnittlichen Betrachter, auch dann, wenn er diesen aufgrund einer großen Entfernung nicht konkret lesen könnte, zumindest sichtbar sei.

13

Demnach dränge sich für den objektiven Betrachter auf, dass sich die Botschaft des Plakates nicht auf diese drei Worte beschränke. In der Rechtsprechung des [X.] sei zudem maßgeblich auf die - in deutlich kleineren Buchstaben abgedruckte - Internetadresse der Plakate abgestellt worden. Zudem stelle auch die isolierte Äußerung "[X.] [X.]!" eine Aussage mit mehrdeutigem Sinngehalt dar.

14

Soweit die Antragsgegnerin ohne Nachweis unterstelle, die Antragstellerin habe die Plakate gezielt über Wahlplakaten der [X.] [X.]/[X.] angebracht, treffe dieser Vorwurf nicht zu. So seien Plakate an verschiedenen Plätzen, unabhängig von der Wahlwerbung der [X.] [X.]/[X.] angebracht worden. Ebenso wenig könne die Beseitigungsanordnung auf
die Gefahr einer Verletzung der öffentlichen Ordnung gestützt werden. So sei nach der Rechtsprechung des [X.] Maßnahmen, die, wie vorliegend, aufgrund des Inhalts einer Meinungsäußerung ergingen, an die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG gebunden. Dieser Schranke werde jedoch die öffentliche Ordnung nicht gerecht. Abgesehen
hiervon stellten die Plakate auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, was sich bereits daraus ergebe, dass in den Plakaten dazu aufgefordert werde, grüne Plakate, welche der [X.]farbe der Antragstellerin entsprechen würden, aufzuhängen. Zudem verstoße die Antragsgegnerin auch gegen das Gleichbehandlungsgebot der [X.] nach § 5 PartG, insofern sie Plakate der [X.] "Die [X.]" mit der Aufschrift "Hier könnte ein Nazi hängen" oder "Nazis töten" nicht beanstande.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom [X.] wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

15

Zur Begründung macht sie ergänzend geltend, dass auch eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Raum stehe, insofern mit der Aufforderung "[X.] [X.]" den Mitgliedern und [X.]ängern der [X.] [X.]/[X.] ihr Lebensrecht abgesprochen und sie damit einhergehend als minderwertig angesehen würden. Im Übrigen wiederholt sie
im Wesentlichen die Begründung des angefochtenen Bescheides.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
mit der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.


II.


17

Der Antrag der Antragstellerin ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie bezüglich der unter [X.] erlassenen Verfügung in dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und bezüglich der unter Nr. 3 erlassenen Androhung der Ersatzvornahme die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom [X.] begehrt.

18

Der Antrag hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Im Übrigen ist der
Antrag abzulehnen.

19

Soweit einzelne Plakate - von Unbekannten - von ihrem Standort entfernt worden sein sollten, ist trotzdem von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse für den Antrag auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass bei sachdienlicher Auslegung des angefochtenen Bescheides auch ersatzweise aufgehängte Plakate von dieser Verfügung erfasst werden.

20

Für die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO ist maßgeblich, ob das Interesse des Antragstellers daran, bis zur abschließenden Entscheidung über seinen Rechtsbehelf von der Vollziehbarkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit entsprechend dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO überwiegt ([X.], [X.]. v. 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, juris; [X.]. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, juris). Dabei ist im Rahmen der [X.] Interessenabwägung entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gegen den betroffenen Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs abzustellen. Ist - wie vorliegend - die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet wor den, ist die Abweichung vom gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn sich bereits im Eilverfahren erkennen lässt, dass der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Umgekehrt besteht kein besonderes öffentliches Interesse an der alsbaldigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes.

21

Erscheint die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nach dem Ergebnis der gerichtlichen Überprüfung nicht evident, sind die betroffenen Interessen insbesondere anhand der Suspensiv- und Vollzugsfolgen gegeneinander abzuwägen (vgl. [X.], [X.]. v. 14.03.2000 - 3 BS 15/00 -, SächsVBl 2000, 170).

22

Vorliegend ist dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer Rechtsfolgenabwägung in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zu entsprechen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

23

Nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 [X.] hat die Polizeibehörde die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.

24

Das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz der Rechtsordnung, der Rechtgüter des Einzelnen und der staatlichen Einrichtungen (vgl. [X.], [X.]. v. 14.04.1985 - 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 77). Bei einem Verstoß gegen [X.] liegt dementsprechend eine Störung der öffentlichen Sicherheit vor, sofern der Verstoß mnicht bereits vollendet ist (vgl. Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2007, Rn. 101).

25

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die Gefahr des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf § 111 StGB wie auch § 118 OWiG angenommen.

26

Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den streitbefangenen Wahlplakaten um Werturteile handelt, die von dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst sind. Diese Verfassungsnorm gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (vgl. [X.], [X.]. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 -, [X.]E 93, 266 [289]). Hiervon erfasst ist insbesondere auch das Recht, sich in der öffentlichen Auseinandersetzung im politischen Meinungskampf - selbst in überspitzter und polemischer Form - kritisch zu äußern (vgl. [X.], [X.]. v. 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91 -, juris Rn. 61). Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. [X.], [X.]. v. 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris Rn. 3 m.w.N.).

27

Dieses Grundrecht gilt gemäß Art. 5 Abs. 2 GG jedoch nicht schrankenlos, sondern kann im Rahmen allgemeiner Gesetze begrenzt werden. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 [X.] stellt ein solches allgemeines Gesetz dar. Wird die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Rahmen dieser Vorschrift auf den Verstoß gegen die Rechtsordnung gestützt, sind die fraglichen Normen der Rechtsordnung ihrerseits im Lichte der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen auszulegen, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. [X.], [X.]. v. 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Dementsprechend ist eine objektive Auslegung der Äußerung verfassungsrechtlich geboten.

28

Denn die Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl. [X.], [X.]. V. 13.02.1996 - 1 BvR 262/91 -, juris Rn. 30). Dabei gilt es, den objektiven Sinn einer Äußerung zu ermitteln, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Unerheblich
ist hingegen die subjektive Absicht des sich Äußernden sowie das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen (vgl. [X.], [X.] v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 - juris Rn. 124 f.). Die Grundlage dieser objektiven Auslegung ist stets der Wortlaut der Äußerung selbst, wobei aber auch der Kontext und die Begleitumstände der Äußerung zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Äußerung selbst in schlagwortartiger Form zusammengefasst ist (vgl. [X.], [X.]. v. 01.12.2007 - 1 BvR 3041/07 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Sofern es sich um eine nach diesem Maßstab mehrdeutige Äußerung handelt, darf der Äußerung eine sanktionierte Bedeutung nur dann beigemessen werden, wenn zuvor alle in Betracht kommenden sanktionslosen Bedeutungen mit schlüssigen Gründen - beispielsweise im Hinblick auf die Begleitumstände der Äußerung - ausgeschlossen wurden (vgl. u.a. [X.], [X.]. v. 19.04.1990 - 1 BvR 40/86, 1 BvR 42/86 -, juris Rn. 32 ff.).

29

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die aufschiebenden Wirkung dies Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin mit der sich aus dem Tenor ergebenden Maßgabe anzuordnen. Das streitbefangene Plakat trägt in großen Lettern die Aufschrift "[X.] [X.]!". Darunter befindet sich in deutlich kleineren Schriftzügen folgende Aussage: "Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren [X.]farben in Stadt und Land bekannt".

30

Rein inhaltlich kann insoweit dem Plakat entnommen werden, dass sich die Aufforderung "[X.] [X.]!" auf das Aufhängen der die grüne Farbe tragende Plakate der Antragstellerin bezieht. Jedoch ist bei der Anwendung der strafrechtlichen Norm des § 111 StGB zu berücksichtigen, dass das Tatbestandsmerkmal der der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten eine bestimmte Erklärung an die Motivation anderer voraussetzt, bestimmte Straftaten zu begehen. Danach muss die Aufforderung - dem Auffordernden bewusst - den Eindruck der Ernstlichkeit machen und diesen Eindruck machen sollen, braucht aber nicht ernst gemeint zu sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf der tatrichterlichen Ermittlung im Einzelfall ([X.], Urt. v. 14.03.1984 - 3 StR 36/84 -, Rd[X.]3 ff., juris). Ob die in deutlich kleineren Lettern auf dem Plakat angebrachte Aussage, wonach sich die Aufforderung "[X.] [X.]!" auf die Plakate der Antragstellerin bezieht, auch dann tatsächlich noch vom Betrachter hinreichend wahrgenommen wird, wenn die Plakate unmittelbar oberhalb von Plakaten der [X.] [X.]/[X.], auf denen u.a. auch Menschen anderer Hautfarbe und Politiker von [X.]/ [X.] abgebildet sind, aufgehängt bzw. angebracht wird, lässt sich nur anhand einer eingehenden Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren feststellen. Entsprechendes gilt bezüglich § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Ob, wie von der Antragsgegnerin angenommen, ein Angriff auf die Menschenwürde von Mitgliedern und [X.]ängern der [X.] gegeben ist, hängt maßgeblich davon ab, ob die in deutlich kleineren Lettern auf dem Plakat gedruckte Aussage vom Betrachter bzw. Leser tatsächlich gelesen bzw. wahrgenommen wird. Das Gericht erachtet es daher – auf Grundlage einer Interessenabwägung - für angemessen, dass die Plakate der Antragstellerin in einem Mindestabstand von 100 m von Plakaten, die von [X.]/ [X.] aufgehängt worden sind, aufgehängt bzw. angebracht werden. Hierdurch ist in hinreichendem Maße gewährleistet, dass die Plakate, die räumlich losgelöst von der Wahlwerbung der [X.] Bündnis90/ [X.] aufgehängt sind, vollständig gelesen und inhaltlich wahrgenommen werden. Insofern das kommunikative Anliegen der Antragstellerin nach eigenem Bekunden darin besteht, den Leser zum Plakatieren ihrer eigenen Plakate aufzufordern, ist insoweit auch eine (relevante) Beeinträchtigung ihres Anliegens durch diese Maßgabe nicht erkennbar.

31

Im Übrigen ist dem Antrag stattzugegeben, da der Bescheid den o.g. verfassungsrechtlichen Anforderungen (voraussichtlich) nicht genügt. Soweit die Antragsgegnerin ihre Verfügung ergänzend auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung stützt, ist darauf hinzuweisen, dass diese eine Beschränkung der o.g. Grundrechte nur dann erlauben kann, wenn dies die Umstände, unter denen die Meinung zum Ausdruck gebracht wird, erfordern (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - 3 [X.]/19- Rdnr. 15 m.w.N, juris). [X.] [X.]altspunkte hierfür sind jedoch nicht ersichtlich. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bezüglich der unter Nr. 3 erfolgten Androhung der Ersatzvornahme folgt in ihrem Umfang der die [X.] betreffenden Anordnung.

32

[X.] beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

33

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Von der Halbierung des [X.] in Höhe von 5.000,00 Euro sieht die Kammer im Hinblick auf den endgültigen Charakter der begehrten Regelung ab (vgl. Nr. 5 des [X.] 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, [X.]/[X.], VwGO, 26. Aufl., [X.]. § 164, Rn. 14).

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Meta

7 L 393/21

14.09.2021

Verwaltungsgericht Chemnitz 7. Kammer

Beschluss

Sachgebiet: L

§ 111 StGB, § 130 StGB, Art. 5 GG, § 12 Abs. 1 SächsPBG

Zitier­vorschlag: Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 14.09.2021, Az. 7 L 393/21 (REWIS RS 2021, 2663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2663


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 B 360/21

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 6 B 360/21, 21.09.2021.


Az. 7 L 393/21

Verwaltungsgericht Chemnitz, 7 L 393/21, 14.09.2021.


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