(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 7.11.2022 I 1982; 2023 I Nr. 216
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;
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