(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 14.3.2023 I Nr. 73
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
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