Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15.06.2022, Az. 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20

2. Senat | REWIS RS 2022, 2624

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

PARTEIEN CHANCENGLEICHHEIT

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Gegenstand

Zum Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien sowie zu Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihres Amtes - hier: Äußerung der Bundeskanzlerin bzgl der Wahl des Thüringer Ministerpräsidenten am 06.02.2020 verletzt AfD in ihrem Anspruch auf Chancengleichheit (Art 21 Abs 1 S 1 GG) - Sondervotum: keine Neutralitätskontrolle bei Äußerungen der Bundeskanzlerin zu politischen Fragen


Leitsatz

1. Für den Bundeskanzler gelten die Maßgaben zur Abgrenzung des Handelns in amtlicher Funktion von der nicht amtsbezogenen Teilnahme am politischen Wettbewerb grundsätzlich in gleicher Weise wie für die sonstigen Mitglieder der Bundesregierung.

2. Aus der Kompetenzordnung innerhalb der Bundesregierung folgt zwar - verglichen mit den übrigen Kabinettsmitgliedern - ein gegenständlich weiteres Äußerungsrecht des Bundeskanzlers, nicht jedoch ergeben sich daraus andere Anforderungen mit Blick auf die Beachtung des Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebots.

3. Gründe, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen und der Bundesregierung eine Befugnis zum Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien verleihen, müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann.

4. Als der Chancengleichheit der Parteien gleichwertige Verfassungsgüter kommen der Schutz der Stabilität und Handlungsfähigkeit der Bundesregierung sowie das Ansehen und das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Bundesrepublik Deutschland in der Staatengemeinschaft in Betracht.

5. Der Bundeskanzler verfügt bei der Frage, welcher Maßnahmen es zur Erhaltung der Stabilität und Arbeitsfähigkeit der Bundesregierung bedarf, ebenso wie im Bereich der auswärtigen Politik über einen weiten Einschätzungsspielraum. Bei Eingriffen in den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien muss plausibel dargelegt werden können oder in sonstiger Weise ersichtlich sein, dass die einen solchen Eingriff rechtfertigenden Verfassungsgüter tatsächlich betroffen sind und einen Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG erforderlich gemacht haben.

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Antragsgegnerin zu [X.] hat durch die im Rahmen einer Pressekonferenz mit dem Präsidenten der [X.] am 6. Februar 2020 in [X.] getätigte Äußerung "Die Wahl dieses Ministerpräsidenten war ein einzigartiger Vorgang, der mit einer Grundüberzeugung gebrochen hat, für die [X.] und auch für [X.], nämlich, dass keine Mehrheiten mit Hilfe der [X.] gewonnen werden sollen. Da dies absehbar war in der Konstellation, wie im dritten Wahlgang gewählt wurde, muss man sagen, dass dieser Vorgang unverzeihlich ist und deshalb auch das Ergebnis wieder rückgängig gemacht werden muss. Zumindest gilt für die [X.], dass die [X.] sich nicht an einer Regierung unter dem gewählten Ministerpräsidenten beteiligen darf. Es war ein schlechter Tag für die Demokratie." die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt.

3. Die Antragsgegnerinnen zu [X.] und I[X.] haben durch die Veröffentlichung der unter 2. wiedergegebenen Äußerung unter der Überschrift "Pressekonferenz von Bundeskanzlerin [X.] und dem Präsidenten der [X.], [X.]" auf den Internetseiten der Bundeskanzlerin und der Bundesregierung am 6. Februar 2020 die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt.

4. Die Anträge der Antragstellerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen werden, auch soweit sie die für erledigt erklärten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen, abgelehnt.

Gründe

1

Die - zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - [X.]verfahren betreffen eine am 6. Februar 2020 getätigte Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] und ihre anschließende [X.] auf den Internetseiten der [X.] und der [X.]esregierung. Die Antragstellerin sieht sich sowohl durch die Äußerung als auch durch deren [X.] in ihrem Recht auf [X.] im Wettbewerb der politischen [X.]en aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt.

2

1. Am 5. Februar 2020 fand im [X.] die Wahl zum Ministerpräsidenten des [X.] statt. In den ersten beiden Wahlgängen traten [X.] als gemeinsamer Kandidat der Fraktionen von [X.], [X.] und [X.]/[X.] (vgl. [X.]) sowie [X.] als Kandidat der Fraktion der Antragstellerin (vgl. [X.]) an. Keiner der Wahlvorschläge erhielt die gemäß Art. 70 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des [X.] ([X.]) notwendige absolute Stimmenmehrheit. Daraufhin nominierte die Fraktion der [X.] [X.] als weiteren Kandidaten für den dritten Wahlgang (vgl. [X.]), in dem gemäß Art. 70 Abs. 3 Satz 3 [X.] gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält (vgl. hierzu [X.]/[X.], [X.], S. 433 <434 ff.>). Dieser wurde mit 45 von 90 Stimmen bei einer Enthaltung, 44 Stimmen für den Kandidaten [X.] und keiner Stimme für den Kandidaten [X.] gewählt (vgl. insgesamt [X.] 7/7, [X.] f., 444 ff.).

3

An der Wahl des Ministerpräsidenten wurde wegen der angenommenen Mitwirkung von Abgeordneten der Antragstellerin heftige öffentliche Kritik geübt (vgl. nur [X.] vom 5. Februar 2020, [X.]). Zu den Kritikern gehörte auch die damalige [X.], [X.], die noch am selben Tag äußerte, dass eine Unterstützung des Kandidaten [X.] auch durch Abgeordnete der [X.] gegen die Beschlusslage der [X.] [X.] verstoße, die eine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin ausschließe; es sei geboten, dass der Ministerpräsident zurücktrete (vgl. nur [X.] [X.] vom 6. Februar 2020, https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-02/thueringen-annegret-kramp-karrenbauer-afd-fdp-christian-lindner-warnung).

4

2. Die Antragsgegnerin zu [X.], die zu diesem Zeitpunkt kraft Amtes Mitglied des Präsidiums der [X.] [X.] war (§ 29 Abs. 2 Satz 6, § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Statuts der [X.] [X.]), befand sich auf einer Dienstreise nach [X.] und [X.]. Am 6. Februar 2020 gab sie gemeinsam mit dem Präsidenten der Republik [X.], [X.], in [X.] eine Pressekonferenz, bei der sie vor den Flaggen der [X.] und der Republik [X.] an einem mit dem offiziellen st[X.]tlichen Wappen der Republik [X.] versehenen Pult stand. Nachdem der Präsident [X.] in ihrer Funktion als [X.] begrüßt, die strategische Partnerschaft [X.] und [X.]s betont sowie einige Themen der im Rahmen des Besuchs geführten Gespräche skizziert hatte, äußerte sich die Antragsgegnerin zu [X.] wie folgt:

"Meine [X.] und Herren, ich hatte dem Präsidenten schon gesagt, dass ich aus innenpolitischen Gründen eine Vorbemerkung machen möchte, und zwar bezogen auf den gestrigen Tag, an dem ein Ministerpräsident in [X.] gewählt wurde. Die Wahl dieses Ministerpräsidenten war ein einzigartiger Vorgang, der mit einer Grundüberzeugung für die [X.] und auch für [X.] gebrochen hat, dass nämlich keine Mehrheiten mit Hilfe der [X.] gewonnen werden sollen. Da dies in der Konstellation, in der im dritten Wahlgang gewählt wurde, absehbar war, muss man sagen, dass dieser Vorgang unverzeihlich ist und deshalb das Ergebnis rückgängig gemacht werden muss. Zumindest gilt für die [X.], dass sich die [X.] nicht an einer Regierung unter dem gewählten Ministerpräsidenten beteiligen darf.

Es war ein schlechter Tag für die Demokratie. Es war ein Tag, der mit den Werten und Überzeugungen der [X.] gebrochen hat. Jetzt muss alles getan werden, damit deutlich wird, dass dies in keiner Weise mit dem, was die [X.] denkt und tut, in Übereinstimmung gebracht werden kann. Daran wird in den nächsten Tagen zu arbeiten sein.

Jetzt komme ich zu dem Land [X.], das ich mit Freude und zum [X.] als [X.] besuche. Ich war 2007 und 2010 hier. Es hat jetzt zehn Jahre gedauert bis ich wiedergekommen bin. Vor fast genau 30 Jahren wurde [X.] freigelassen, am 11. Februar 1990. Diese Zeit hat für [X.] einen großen Wandel mit sich gebracht. […]".

5

Bei der sich anschließenden Befragung durch die anwesenden Journalisten wurde die Antragsgegnerin zu [X.] auch zur Wahl des Ministerpräsidenten in [X.] befragt. Auf die Frage, ob der Vorfall dazu führen könne, dass die Große Koalition in [X.] scheitere, und ob sie in dieser Sache bereits mit dem [X.] oder dem [X.]-Vorsitzenden telefoniert habe, äußerte die Antragsgegnerin zu [X.], dass sie mit beiden Kontakt gehabt habe und sie sich darauf geeinigt hätten, den Koalitionsausschuss einzuberufen. Auf eine weitere Frage nach möglichen Folgen antwortete sie, dass Neuwahlen in [X.] eine Option seien. Das Erste sei aus ihrer Sicht, dass die [X.] sich nicht an einer Regierung unter dem Ministerpräsidenten [X.] beteilige. Mit Blick auf die Koalition in [X.] glaube sie, dass unter anderem die Äußerungen der [X.]-Vorsitzenden und des [X.] den Vorgang eingeordnet hätten, was für die Koalition sehr wichtig gewesen sei.

6

3. Eine Mitschrift der Pressekonferenz einschließlich der streitgegenständlichen Äußerung wurde unter der Überschrift "Pressekonferenz von [X.] [X.] und dem Präsidenten der Republik [X.], [X.]" sowie mit den Hinweisen "Mitschrift Pressekonferenz" und "Im Wortlaut" auf den Internetseiten der [X.] sowie der [X.]esregierung veröffentlicht. Sie war dort abrufbar, bis die [X.] unter Verweis auf das vorliegende Verfahren entfernt wurde. Auf den Internetseiten findet sich jeweils das offizielle Dienstwappen der [X.] beziehungsweise der [X.]esregierung, welches neben dem [X.] den Schriftzug "Die [X.]" beziehungsweise "Die [X.]esregierung" trägt. Im Impressum der Internetseiten wird jeweils das Presse- und Informationsamt der [X.]esregierung als Anbieter ausgewiesen.

7

Mit Schreiben an die Antragsgegnerin zu [X.] vom 18. Februar 2020 machte die Antragstellerin geltend, dass die Äußerung, wonach niemals Mehrheiten mit der Antragstellerin gewonnen werden dürften, dies unverzeihlich sei und die [X.] rückgängig gemacht werden müsse, ihre Rechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 [X.] verletze. Gleiches rügte sie am selben Tag gegenüber der Antragsgegnerin zu I[X.] mit Blick auf die [X.] der Äußerung auf deren Internetseite.

8

Die Anträge der Antragstellerin, die Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 [X.] bis zu einer Entscheidung über die Organklage in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, zu verpflichten, die streitgegenständliche Äußerung auf der Internetseite der [X.] beziehungsweise der [X.]esregierung zu löschen, haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerinnen die Mitschrift der Pressekonferenz von ihrer jeweiligen Internetseite entfernt hatten. Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt, die [X.] zu verpflichten, ihr die notwendigen Auslagen der Eilverfahren zu erstatten.

9

1. Mit ihren Anträgen zur Hauptsache begehrt die Antragstellerin festzustellen, dass die in den Anträgen wiedergegebene Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] sowie deren [X.] auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen sie in ihrem Recht auf [X.] der [X.]en aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt hat.

a) Die Anträge seien zulässig, insbesondere liege das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Ihrer Konfrontationsobliegenheit sei sie mit dem Schreiben vom 18. Februar 2020 nachgekommen. Hinsichtlich der mündlichen Äußerung fehle das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb, weil die Pressekonferenz bereits stattgefunden habe und die beanstandete Rechtsverletzung insoweit abgeschlossen sei. Jedenfalls liege ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Form einer Wiederholungsgefahr und eines objektiven Klarstellungsbedürfnisses vor.

b) Die Anträge seien auch begründet. Mit der Äußerung ([X.]) beziehungsweise ihrer [X.] ([X.]) hätten die Antragsgegnerinnen die Pflichten zur neutralen und sachlichen Wahrung ihres Amtes verletzt.

[X.]) (1) Die Äußerung sei durch die Antragsgegnerin zu [X.] in amtlicher Funktion getätigt worden. Sie habe sich an Ort und Stelle nur deshalb wie geschehen äußern können, weil sie sich auf einer Dienstreise als [X.] befunden habe. Der Präsident der Republik [X.] habe sie in amtlicher Funktion angesprochen. Von dieser habe sie sich nicht ausdrücklich distanziert. Die Bezeichnung als Vorbemerkung aus innenpolitischen Gründen ändere daran nichts. Es sei der [X.] schon generell nicht möglich, auf einer Dienstreise im Rahmen einer Pressekonferenz mit einem St[X.]tsoberhaupt private Erklärungen abzugeben. Jedenfalls lasse die gewählte Formulierung nicht erkennen, in welcher sonstigen Position sie sich habe äußern wollen, zumal sie nicht mehr [X.]esvorsitzende der [X.] gewesen sei. Die Formulierung "aus innenpolitischen Gründen" spreche für eine Äußerung in amtlicher Position. Gleiches gelte für die Forderung, das Ergebnis der Wahl rückgängig zu machen, da eine entsprechende Wirkmacht nur der [X.] zustehe. Für den amtlichen Charakter der Äußerung spreche schließlich, dass sie auf der Internetseite der [X.]esregierung veröffentlicht worden sei.

[X.]) Die Antragsgegnerin zu [X.] sei zu der streitgegenständlichen Äußerung nicht berechtigt gewesen. Insbesondere sei die Äußerung nicht durch die Befugnis der [X.]esregierung zur Öffentlichkeitsarbeit gedeckt, da sie keinen Bezug zur Regierungstätigkeit erkennen lasse. Die [X.] habe sich nicht zu [X.] Entscheidungen auf Landesebene zu äußern.

(3) Es liege ein Verstoß gegen die st[X.]tliche Neutralitätspflicht vor, die auch für die Antragsgegnerin zu [X.] als Regierungsoberhaupt gelte. Die Äußerung, dass keine Mehrheiten mithilfe der Antragstellerin gewonnen werden sollten, entfalte eine abschreckende Wirkung. Sie enthalte zumindest mittelbar die Aufforderung, die Antragstellerin nicht zu wählen und auszuschließen, dass mit ihrer Hilfe Mehrheiten gewonnen würden. Es sei der Antragsgegnerin zu [X.] versagt, in ungeheuerlicher Diktion vernichtende Werturteile über die Antragstellerin abzugeben und die politische Willensbildung durch die negative Qualifizierung deren Handelns zu beeinflussen.

(4) Die Äußerung verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot. Es zähle nicht zu den Aufgaben der Antragsgegnerin zu [X.], sich unter Ausnutzung st[X.]tlicher Mittel abträglich zu einer [X.] zu äußern und dadurch in den [X.] Willensbildungsprozess einzugreifen. Die Antragsgegnerin zu [X.] habe [X.] des sachlichen Diskurses verlassen. Sie habe zwar auf die Wahl des Ministerpräsidenten in [X.] Bezug genommen, aber nicht erläutert, warum mithilfe der Antragstellerin keine Mehrheiten gewonnen werden dürften. Es stehe ihr nicht zu, dazu aufzufordern, das Ergebnis [X.] Wahlen, zumal auf [X.] eines Landes, wegen einer Beteiligung der Antragstellerin rückgängig zu machen.

[X.]) Bei den [X.]en der Antragsgegnerinnen handele es sich um amtliche Verlautbarungen. Diese seien auf der jeweiligen amtlichen Internetseite unter Nutzung st[X.]tlicher Ressourcen und Verwendung des jeweiligen Dienstwappens veröffentlicht worden. Die Publikationen nähmen ausdrücklich auf das St[X.]tsamt Bezug.

Die amtliche [X.] einer Erklärung, wonach keine Mehrheiten mit Hilfe der Antragstellerin gewonnen werden sollten, entfalte eine enorm abschreckende Wirkung und beeinflusse das Verhalten potenzieller Wähler und gewählter [X.]. Dies beeinträchtige die Antragstellerin in ihrer gleichberechtigten Mitwirkung an der politischen Willensbildung.

[X.]) Der Antragstellerin seien ihre notwendigen Auslagen unter [X.] zu erstatten (§ 34a Abs. 3 [X.]). Dies folge daraus, dass die Antragsgegnerinnen ihr rechtswidriges Verhalten gegenüber der Antragstellerin trotz außergerichtlicher Korrespondenz und entgegenstehender Entscheidungen des [X.] wiederholt und beibehalten hätten.

2. Die Antragsgegnerinnen beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Sie seien unzulässig (a) und unbegründet (b).

a) Es fehle bereits an der Antragsbefugnis. Die Äußerung - und in der Folge ihre [X.] - sei ungeeignet, in Rechte der Antragstellerin einzugreifen. Es liege keine Äußerung mit [X.] vor ([X.]), verfassungsrechtliche Rechte der Antragstellerin seien nicht berührt ([X.]).

[X.]) Die Äußerung sei nicht in amtlicher Funktion erfolgt. Sie sei von der gemeinsamen Presseerklärung mit dem Präsidenten der Republik [X.] bewusst und deutlich abgesetzt worden.

Es habe sich um eine innenpolitische Stellungnahme gehandelt. [X.] habe als [X.]-Politikerin auf die Grundüberzeugung ihrer [X.] verwiesen, dass keine Mehrheiten mithilfe der [X.] gewonnen werden sollten. Damit habe sie eine [X.] Erwartungshaltung zum Ausdruck gebracht, die durch [X.]tagsbeschlüsse der [X.] gestützt werde. Sie habe den [X.] Landesverband der [X.] adressiert und kritisiert. Dies sei eine parteipolitische Frage, bezüglich derer die [X.] über keine spezifische [X.] verfüge.

Exponierte Funktionsträger einer [X.] könnten sich auch jenseits des Vorsitzes parteipolitisch äußern. [X.] sei Mitglied des [X.]-Präsidiums und des [X.]-[X.]esvorstands gewesen. Soweit sich die damalige [X.]-Vorsitzende bereits öffentlich geäußert habe, ändere dies nichts, da politische Erklärungen keinem Gebot der Erforderlichkeit folgten.

Durch die Äußerung seien keine amtlichen Ressourcen für private Zwecke eingesetzt worden. Wegen der engen Taktung der Auslandsreise habe keine Möglichkeit bestanden, in ein vom offiziellen Anlass auch räumlich distanziertes Umfeld auszuweichen. Der Verzicht auf eine Stellungnahme sei angesichts der Dynamik der Entwicklungen und der erheblichen Zeit bis zur Rückkehr der Antragsgegnerin zu [X.] nach [X.] nicht vermittelbar gewesen. Die unmissverständliche Verlagerung der Erklärung in eine Vorbemerkung sei die einzige Möglichkeit gewesen, um die Distanz zum offiziellen Auftritt in der [X.] sichtbar zu machen.

[X.]) Die Äußerung sei inhaltlich ungeeignet, Rechte der Antragstellerin zu berühren.

[X.] habe sich nicht zur (abgeschlossenen) [X.] in [X.] oder zur Wählbarkeit der Antragstellerin geäußert. Die Wahl eines Ministerpräsidenten sei demgegenüber nicht Teil des politischen [X.].

Sie habe sich auch nicht gegen die Antragstellerin gewandt, sondern ihre eigene [X.] kritisiert. Die [X.] habe eine [X.]eration mit der Antragstellerin kategorisch ausgeschlossen. Dies habe sie in Erinnerung gerufen. Die Antragstellerin sei nur mittelbar erwähnt worden. Die Wertung, dass sie keine geeignete Koalitionspartnerin für die [X.] sei, sei keine Verunglimpfung oder Ausgrenzung aus dem politischen Wettbewerb, sondern dessen legitime Konsequenz. Die Verfassung vermittele der Antragstellerin keinen Anspruch, als mögliche Koalitionspartnerin akzeptiert zu werden.

b) Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Dies folge unabhängig davon, dass keine amtliche Äußerung vorliege und Rechte der Antragstellerin nicht beeinträchtigt seien, daraus, dass die Äußerung das Neutralitätsgebot wahre ([X.]) und zur Bewältigung einer Son[X.]ituation erforderlich gewesen sei ([X.]). Die bundesst[X.]tliche Kompetenzordnung stehe dem nicht entgegen ([X.]). Die [X.] sei zu Dokumentationszwecken gerechtfertigt gewesen (dd).

[X.]) [X.] habe sich allein mit dem Verhalten ihrer eigenen [X.] auseinandergesetzt. Soweit sie sich kritisch zur [X.] geäußert habe, greife ihre Aussage nicht zum Nachteil der Antragstellerin in den politischen Wettbewerb ein.

Die streitgegenständliche Äußerung sei weder unsachlich noch polemisch. [X.] habe lediglich die geltende Beschlusslage der [X.] [X.] wiedergegeben, die zugleich unverzichtbare Basis der Regierungskoalition gewesen sei. Ein zielgerichteter Eingriff in den politischen Wettbewerb liege nicht vor. Die Antragstellerin habe in der Pressekonferenz nur Erwähnung gefunden, weil die Vorbemerkung andernfalls nicht verständlich gewesen wäre.

[X.]) Die Äußerung sei zudem zur Bewältigung einer Son[X.]ituationunvermeidbar gewesen.

Es habe im Vorfeld der Pressekonferenz Voranfragen der Medien zur Situation in [X.] gegeben. Angesichts der gravierenden innen- und außenpolitischen Auswirkungen der Ereignisse sei die generelle Verweigerung einer Antwort nicht möglich gewesen. Wegen des immensen Zeitdrucks habe der Situation nicht anderweitig begegnet werden können. Aus protokollarischer Rücksichtnahme sei es erforderlich gewesen, die Äußerung als abgesetzte Vorbemerkung ohne unmittelbar anschließende Fragen zu tätigen, um thematische Durchbrechungen der gemeinsamen Pressekonferenz mit dem Präsidenten der Republik [X.] zu vermeiden.

(1) Eine umgehende Einlassung sei zwingend geboten gewesen, um die Stabilität der [X.]esregierung sicherzustellen. Infolge der faktischen [X.]eration der [X.] mit der [X.]-Fraktion bei der Wahl des Ministerpräsidenten in [X.] habe sich die Regierungskoalition im [X.] in einer schwierigen Situation befunden. Der Vorgang sei von der [X.] als Bruch mit den Grundwerten der Regierungskoalition angesehen worden. Die Dramatik der Lage habe sich darin gezeigt, dass der [X.]-Vorsitzende von einem "unverzeihlichen Dammbruch" gesprochen und der [X.] geäußert habe, "sehr ernste Fragen" an die [X.]-Spitze zu haben. Auch der [X.] habe einen "nicht akzeptablen Dammbruch" konstatiert. In der Presse sei daraufhin die Frage nach dem Ende der Koalition gestellt worden. Ohne klarstellende Worte der Antragsgegnerin zu [X.] als führender [X.]-Politikerin wäre die Koalition auf [X.]esebene bedroht gewesen.

[X.]) Es sei zudem um einen sensiblen Umgang mit einem innenpolitischen Vorgang gegangen, der in der [X.] mit großer Aufmerksamkeit und Skepsis verfolgt worden, mithin mittelbar außenpolitisch relevant gewesen sei. Unter Berücksichtigung ihrer außenpolitischen [X.] sei eine Stellungnahme der [X.] unumgänglich gewesen. Gerade die Positionierung der [X.] als stärkster Regierungspartei auf [X.]esebene sei von entscheidender Bedeutung gewesen, um die Glaubwürdigkeit der [X.]esregierung und das [X.]nde Vertrauen der ausländischen Partner der [X.] sicherzustellen. Dieses Vertrauen hätte gelitten, wenn die [X.] als eine [X.] erschienen wäre, die entgegen ihren Grundwerten und den im In- und Ausland vertretenen Überzeugungen mit der Antragstellerin kooperiere. Um die internationale Sensibilität und Breitenwirkung zu verdeutlichen, sei darauf zu verweisen, dass die Presse unter anderem getitelt habe "[X.]'s party just broke the ultimate taboo in German politics" ([X.], [X.] Edition, 6. Februar 2020) und "[X.]" ([X.], 7. Februar 2020). Mit Blick auf die streitgegenständliche Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] sei geschrieben worden: "[X.] co-operation that would allow the far-right into power is still alive" ([X.], 7. Februar 2020).

[X.]) Die bundesst[X.]tliche Kompetenzordnung stehe der Befassung eines Mitglieds der [X.]esregierung mit einer Sachfrage nicht entgegen, sofern die Frage von bundespolitischer Bedeutung sei. Die [X.] habe eine besondere Integrationsfunktion. Ihr obliege es, die Stabilität und Handlungsfähigkeit der [X.]esregierung sicherzustellen, wobei ihr bei der Wahl der Maßnahmen eine weite [X.] zukomme. Sie dürfe sich zu Fragen der grundsätzlichen politischen Positionierung der [X.]esregierung äußern, wobei Regierungspolitik immer auch parteipolitisch geprägt sei.

dd) Mit Blick auf die [X.] der Äußerung auf den Internetseiten der [X.] und der [X.]esregierung sei es nicht vertretbar, einzelne Teile aus der Mitschrift der Pressekonferenz zu entfernen oder zu schwärzen. [X.] im In- und Ausland würden vollumfänglich stenografiert und auf den jeweiligen Seiten der Antragsgegnerinnen zu Dokumentationszwecken archiviert. Das Presse- und Informationsamt der [X.]esregierung komme insoweit seiner Chronistenfunktion nach.

Die Mitschrift der Pressekonferenz sei bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens insgesamt von den Internetseiten der Antragsgegnerinnen entfernt worden. Diese behielten sich aber vor, sie im Falle eines Obsiegens erneut einzustellen.

Mit der Dokumentation mache sich die [X.]esregierung nicht alle gefallenen Äußerungen als amtlich zu eigen. Sie müsse aber nach dem allgemeinen Informationsfreiheits- und Presserecht die Mitschrift der Pressekonferenz auf Antrag zur Verfügung stellen. Die Dokumentation auf der Internetseite nehme diese Informationspflicht nur in allgemeiner Weise vorweg.

3. a) In ihrer Replik trägt die Antragstellerin vor, dass die Ankündigung einer Vorbemerkung am amtlichen Charakter der Äußerung nichts ändern könne. Andernfalls bestünde eine erhebliche Missbrauchsgefahr. Es sei der [X.] zudem untersagt, unter Nutzung amtlicher Mittel öffentlich die Programmatik einer [X.] in Erinnerung zu rufen. Ebenso wenig sei es ihre Aufgabe, [X.] Entscheidungen auf Länderebene mittels Schmähung von [X.]en zu kommentieren, zumal es keine Angriffe der Antragstellerin auf die [X.]esregierung gegeben habe. Soweit das Vertrauen der Koalitionspartner erschüttert gewesen sei, erwachse daraus kein Recht, die Antragstellerin öffentlichkeitswirksam zu diskreditieren. Dass die Äußerung aus außenpolitischen Gründen erforderlich gewesen sei, sei spekulativ.

Sowohl die Äußerung als auch deren [X.] nähmen unmittelbar Bezug auf die Antragstellerin. Der Aufforderung, keine Mehrheit mit dieser zu bilden, entnehme der [X.] einen deutlich negativen Aspekt, was durch die Bezeichnung des Vorgangs als "unverzeihlich" verstärkt werde. Ein derartiger Boykottaufruf stelle einen zielgerichteten Eingriff in die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 [X.] dar. Der politische Wettbewerb um Wählerstimmen sei mit der [X.] in [X.] nicht abgeschlossen. Die streitgegenständliche Aussage sei vielmehr darauf gerichtet gewesen, die Wahl rückgängig zu machen und so den Wettbewerb erneut zu starten.

Die Antragsgegnerin zu [X.] habe die Grenzen ihres Äußerungsrechts bewusst überschritten. Es habe ihr freigestanden, ihre Meinung außerhalb des amtlichen Rahmens mitzuteilen und auf spätere Gespräche nach der Pressekonferenz zu verweisen.

Soweit die Antragsgegnerinnen meinten, die Äußerung sei zum Schutz der Handlungsfähigkeit der [X.]esregierung erforderlich gewesen, sei dies durch nichts belegt. Dass der Bruch der Koalition gedroht habe, sei eine bloße Behauptung. Jedenfalls könne eine Destabilisierung der Koalition die streitgegenständliche Äußerung in ihrer konkreten Form nicht rechtfertigen. Die außenpolitische [X.] der [X.]esregierung greife schon deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin zu [X.] sich zu innenpolitischen Themen geäußert habe. Zudem seien die zitierten Artikel aus der internationalen Presse sämtlich nach der Äußerung erschienen.

b) Jedenfalls die [X.] der Erklärung auf den amtlichen Internetseiten sei rechtswidrig. Es gebe weder ein öffentliches Interesse an noch eine Rechtspflicht zur [X.] rechtsverletzender Äußerungen. Im Informationsfreiheits- und Presserecht griffen normierte Ausnahmetatbestände.

4. Der Senat hat den in § 65 Abs. 2 [X.] genannten [X.]organen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2021 haben die Beteiligten ihren Vortrag vertieft und ergänzt.

Die Antragsgegnerinnen haben auf die "prekäre Doppelrolle" der Antragsgegnerin zu [X.] als [X.] einer von mehreren [X.]en getragenen [X.]esregierung einerseits und als exponierte [X.]politikerin andererseits verwiesen. Die zeitlichen und protokollarischen Zwänge vor Ort hätten eine andere Form der Kommunikation nicht möglich gemacht. Jedenfalls sei die Äußerung gerechtfertigt. Die [X.]esregierung sei unter anderem in Art. 67, 68 [X.] mit einem starken Stabilisierungsauftrag ausgestattet. Die Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] habe dazu gedient, diesen zu erfüllen.

Für das Vorliegen einer Krisenlage sei die Wahrnehmung der Öffentlichkeit entscheidend. Diese habe ebenso wie der Koalitionspartner [X.] die [X.] als Bruch mit dem politischen Konsens der [X.]esregierung wahrgenommen, wonach eine [X.]eration mit der Antragstellerin nicht stattfinde. Dieser Konsens habe zur Geschäftsgrundlage der Regierungskoalition im [X.] gehört. Die Antragsgegnerin zu [X.] habe den Fortbestand dieses Konsenses kommunizieren dürfen, um gegenüber der Öffentlichkeit und der die Regierung tragenden [X.]en Verlässlichkeit herzustellen. Es habe auch einer öffentlichen Positionierung bedurft, da die Kritik an den Vorgängen in [X.] öffentlich stattgefunden habe.

Als Beleg für die außenpolitische Bedeutung des Vorgangs haben die Antragsgegnerinnen darauf verwiesen, dass es bereits vor der streitgegenständlichen Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] internationale Presseberichterstattung gegeben habe. Die außenpolitische Wahrnehmung habe sich auf die Frage konzentriert, ob die [X.] als größte Regierungspartei mit der fundamentalen Position, wonach eine [X.]eration mit der Antragstellerin nicht stattfinde, gebrochen habe. Es sei um die außenpolitische Verlässlichkeit der [X.]esregierung gegangen, die mit Blick auf das Gastland [X.] von besonderer Bedeutung gewesen sei. Die [X.]esregierung habe eine breite [X.], was aus außenpolitischer Perspektive erforderlich sei, um möglichen Verwerfungen vorzubeugen.

Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass es Situationen geben möge, in denen die [X.]esregierung stabilisiert werden müsse. Eine solche Krise habe hier aber nicht vorgelegen. Die [X.] in [X.] sei von den ausländischen Partnern als singuläres Ereignis erkannt worden. Die Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] sei jedenfalls in ihrer konkreten Form nicht erforderlich gewesen.

6. Die Antragsgegnerinnen haben nach der mündlichen Verhandlung einen internationalen Pressespiegel für den 5. und 6. Februar 2020 übermittelt. Dieser enthält unter anderem Artikel aus der [X.] ("'Black day': [X.]"), dem Guardian ("Outrage as German centre-right votes with [X.] to oust Thuringia premier: [X.] leader [X.] voted out as [X.] and [X.] politicians 'break taboo'") und [X.] ("L'a[X.]ord entre la droite et l'extrême droite en Thuringe pourrait affaiblir la grande coalition de [X.]: Plusieurs élus sociaux-démocrates se sont déclarés choqués de voir la [X.], leur alliée au niveau fédéral, s'aligner sur l'[X.] pour faire élire un membre du Parti libéral-démocrate <[X.]> à la tête du Land allemand").

Die Anträge sind zulässig.

1. Die Antragstellerin ist eine politische [X.], die regelmäßig an [X.]estags- und [X.]en teilnimmt. Als solche ist sie im [X.] parteifähig, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb geltend macht und sich damit auf ihren besonderen, in Art. 21 [X.] umschriebenen verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. [X.] 4, 27 <30 f.>; 148, 11 <19 Rn. 27>; 154, 320 <330 f. Rn. 36>; stRspr).

2. a) Die Antragsgegnerin zu [X.] ist im [X.]verfahren parteifähig.

[X.]) Dabei kann die konkrete Herleitung der [X.]fähigkeit des [X.]eskanzlers aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 63 [X.] dahinstehen, da sie - wie auch diejenige von [X.]esministern (vgl. [X.] 90, 286 <338>; 138, 102 <107 Rn. 22>; 148, 11 <19 Rn. 28>; 154, 320 <331 Rn. 36>) - im Ergebnis zweifelsfrei gegeben ist (vgl. für eine Einordnung als "oberstes [X.]esorgan" [X.], in: [X.]/ [X.]/[X.]., [X.], § 63 Rn. 40 ; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2020, § 63 Rn. 10; jeweils m.w.[X.]; für eine Einordnung als "Organteil" [X.], in: [X.]., [X.], 2018, § 63 Rn. 46; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]., [X.], 2. Aufl. 2022, § 63 Rn. 44; für eine Einordnung als "anderer Beteiligter" Hillgruber/[X.], [X.], 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 464).

[X.]) Die Antragsgegnerin zu [X.] hat die [X.]fähigkeit im [X.]verfahren nicht dadurch verloren, dass ihr Amt gemäß Art. 69 Abs. 2 [X.] mit dem Zusammentritt des 20. Deutschen [X.]estages am 26. Oktober 2021 geendet hat. Maßgeblich für die Beurteilung der [X.]fähigkeit eines Beteiligten im [X.] ist sein Status zu dem Zeitpunkt, zu dem der [X.]streit anhängig gemacht worden ist (vgl. [X.] 148, 11 <19 f. Rn. 29> m.w.[X.]).

b) Die [X.]fähigkeit der Antragsgegnerin zu I[X.] folgt aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 63 [X.].

[X.] ist lediglich die in den Anträgen der Antragstellerin ausdrücklich bezeichnete Passage der am 6. Februar 2020 abgegebenen Erklärung der Antragsgegnerin zu [X.] und die diesbezüglichen [X.]en; gegen die Erklärung in ihrer Gesamtheit wendet die Antragstellerin sich nicht. Im [X.] wird der Streitgegenstand durch die im Antrag genannte Maßnahme oder Unterlassung und durch die Bestimmungen des Grundgesetzes begrenzt, gegen die die Maßnahme oder Unterlassung verstoßen haben soll (§ 64 Abs. 2 [X.]). An diese Begrenzung des Streitstoffs ist das [X.]esverfassungsgericht gebunden (vgl. [X.] 138, 102 <108 Rn. 23> m.w.[X.]). Daher ist allein darüber zu entscheiden, ob die Antragstellerin durch den angegriffenen Teil der Erklärung in ihrem Recht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt worden ist.

2. Bei der angegriffenen Äußerung und ihrer nachfolgenden [X.] auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen handelt es sich um taugliche Gegenstände des [X.]verfahrens im Sinne des § 64 Abs. 1 [X.], da sie grundsätzlich geeignet sind, in die Rechtsstellung der Antragstellerin einzugreifen (vgl. [X.] 154, 320 <331 Rn. 37>).

Die Antragstellerin ist antragsbefugt.

Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die streitgegenständliche Äußerung und ihre [X.] auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen die verfassungsrechtlichen Grenzen der Äußerungsbefugnisse des [X.]eskanzlers überschritten und dadurch die Antragstellerin in ihrem Recht auf [X.] der [X.]en aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt haben.

Die Antragstellerin hat unter Rückgriff auf die in der angegriffenen Äußerung enthaltenen Aussagen und die bisherigen Maßstäbe des [X.] zu [X.] von Regierungsmitgliedern nachvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständliche Äußerung (jedenfalls auch) gegen die Antragstellerin gerichtet gewesen und unter spezifischer Inanspruchnahme der [X.] und st[X.]tlicher Ressourcen getätigt beziehungsweise veröffentlicht worden sei. Für die Äußerung folgt dies bereits aus ihrem äußeren Rahmen - einer Pressekonferenz der [X.] im Rahmen eines St[X.]tsbesuchs. Darüber hinaus ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Äußerung jedenfalls auch eine negative und für den [X.]enwettbewerb relevante Bewertung der explizit bezeichneten Antragstellerin zu entnehmen ist. Damit erscheint es zumindest möglich, dass die Antragstellerin durch die Äußerung und deren Verbreitung in ihrem Recht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt worden ist.

Das im [X.]verfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.] 148, 11 <21 Rn. 33>; 152, 35 <45 f. Rn. 27>; stRspr) liegt vor.

1. Das [X.]verfahren dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von [X.]organen oder ihren Teilen in einem [X.]rechtsverhältnis (vgl. [X.] 151, 191 <198 Rn. 20>; 152, 35 <45 f. Rn. 27>; stRspr). Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn und solange über die behauptete Rechtsverletzung zwischen den Beteiligten Streit besteht (vgl. [X.] 147, 31 <37 Rn. 18> m.w.[X.]; 152, 35 <46 Rn. 28>).

2. Diese Anforderungen sind erfüllt. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass die Äußerung abgeschlossen ist und ihr Gegenstand sich zwischenzeitlich erledigt hat (a). Gleiches gilt für die Entfernung der streitgegenständlichen Presseerklärung von den Internetseiten der Antragsgegnerinnen (b). Auch der Umstand, dass das Amt der Antragsgegnerin zu [X.] gemäß Art. 69 Abs. 2 [X.] beendet ist, führt zu keiner anderen Bewertung (c).

a) Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht deshalb entfallen, weil die streitgegenständliche Äußerung bereits abgeschlossen und ihr Gegenstand, die Wahl von [X.] zum Ministerpräsidenten des [X.], durch seinen Rücktritt und die Wahl eines anderen Ministerpräsidenten mittlerweile weggefallen ist. Im [X.]verfahren entfällt das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich nicht allein dadurch, dass die beanstandete Rechtsverletzung in der Vergangenheit stattgefunden hat und bereits abgeschlossen ist (vgl. [X.] 148, 11 <22 Rn. 35> m.w.[X.]). Selbst wenn man in diesen Fällen ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse forderte, läge dieses hier in Form eines objektiven Klarstellungsinteresses vor (vgl. dazu [X.] 148, 11 <22 Rn. 35> m.w.[X.]). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Mitglieder der [X.]esregierung zukünftig in einer der streitgegenständlichen Aussage ähnlichen Weise äußern. Für die Antragstellerin besteht daher ein erhebliches Interesse an der Klärung der Frage, ob derartige Aussagen sie in ihrem Recht auf [X.] verletzen.

b) Auch in Bezug auf die [X.] der Äußerung auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Hieran ändert nichts, dass die Antragsgegnerinnen den Text freiwillig von ihren Internetseiten entfernt haben (vgl. [X.] 154, 320 <332 f. Rn. 41>). Sie halten an ihrer Auffassung fest, dass die [X.] verfassungsrechtlich unbedenklich sei, und haben deutlich gemacht, die Mitschrift der Pressekonferenz nur mit Blick auf die laufenden Verfahren und lediglich vorläufig von ihren Internetseiten entfernt zu haben. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die streitgegenständliche Äußerung oder vergleichbare Aussagen erneut auf amtlichen Internetseiten publiziert werden.

c) Schließlich steht dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin aus den oben genannten Gründen (vgl. Rn. 65, 66) das Ausscheiden der Antragsgegnerin zu [X.] aus dem Amt der [X.] und das Ende der Amtszeit der damaligen [X.]esregierung nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. [X.] 148, 11 <22 Rn. 36>).

Die Anträge sind begründet. Sowohl die streitgegenständliche Äußerung selbst als auch ihre [X.] auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen verletzen das Recht der Antragstellerin auf [X.] im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Der von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschützte verfassungsrechtliche Status der [X.]en (1.) gewährleistet das Recht, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen [X.].). Damit unvereinbar ist grundsätzlich jede Einwirkung von St[X.]tsorganen zugunsten oder zulasten einzelner am politischen Wettbewerb teilnehmender [X.]en (3.). Nichts Anderes gilt für das einzelne Mitglied der [X.]esregierung, soweit es in Wahrnehmung seines Amtes auf die politische Willensbildung des Volkes einwirkt (4.). Ob die Äußerung eines Mitglieds der [X.]esregierung in Wahrnehmung seines Amtes stattgefunden hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (5.). Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für das Amt des [X.]eskanzlers (6.). Eingriffe in den Grundsatz der [X.] der [X.]en können zum Schutz gleichwertiger [X.] gerechtfertigt sein (7.).

1. a) In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes geht alle St[X.]tsgewalt vom Volke aus und wird von ihm in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (Art. 20 Abs. 2 [X.]). [X.] Legitimation im Sinne des Art. 20 Abs. 2 [X.] vermögen Wahlen und Abstimmungen nur zu vermitteln, wenn sie frei sind. Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. [X.] 148, 11 <23 Rn. 40>; 154, 320 <334 Rn. 44>; stRspr).

b) In diesem Prozess kommt in der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes politischen [X.]en entscheidende Bedeutung zu. Art. 21 [X.] verleiht dem dadurch Ausdruck, dass [X.]en als verfassungsrechtlich notwendige Einrichtungen für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben werden. Politische [X.]en sind frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Vereinigungen, die in den Bereich der institutionalisierten St[X.]tlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören. Ihnen kommt eine spezifische Vermittlungsfunktion zwischen St[X.]t und Gesellschaft zu. Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das Handeln der St[X.]tsorgane zu ermöglichen (vgl. insgesamt [X.] 148, 11 <24 Rn. 41>; 154, 320 <334 Rn. 45>; jeweils m.w.[X.]).

2. Um die verfassungsrechtlich gebotene Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass die [X.]en, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen. Ihr Recht auf [X.] steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Von dieser Einsicht her empfängt der [X.]grundsatz der [X.] der politischen [X.]en das ihm eigene Gepräge. Der formale Charakter des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der [X.]grundsatz der [X.] der politischen [X.]en in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muss. Art. 21 Abs. 1 [X.] garantiert den politischen [X.]en nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. insgesamt [X.] 148, 11 <24 Rn. 42>; 154, 320 <334 f. Rn. 46>; jeweils m.w.[X.]). Eingriffe in den Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der [X.]en an der politischen Willensbildung bedürfen daher verfassungsrechtlicher Rechtfertigung.

3. a) Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass St[X.]tsorgane im politischen Wettbewerb der [X.]en Neutralität wahren. Demgemäß wird das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn St[X.]tsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen [X.] oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. [X.] 148, 11 <25 Rn. 44 f.>; 154, 320 <335 f. Rn. 47>; jeweils m.w.[X.]). Die Willensbildung des Volkes und die Willensbildung in den St[X.]tsorganen vollziehen sich zwar in vielfältiger und tagtäglicher Wechselwirkung. So sehr vom Verhalten der St[X.]tsorgane Wirkungen auf die Meinungs- und Willensbildung der Wählerinnen und Wähler ausgehen, so sehr ist es den St[X.]tsorganen in amtlicher Funktion aber verwehrt, durch besondere Maßnahmen darüber hinaus auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen und in ihrem Vorfeld einzuwirken und dadurch Herrschaftsmacht in St[X.]tsorganen zu erhalten oder zu verändern. St[X.]tsorgane haben als solche allen zu dienen und sich neutral zu verhalten. Einseitige [X.]nahmen während des Wahlkampfs verstoßen gegen die Neutralität des St[X.]tes gegenüber politischen [X.]en und verletzen die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen (vgl. insgesamt [X.] 154, 320 <335 f. Rn. 47> m.w.[X.]).

b) Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der [X.] der [X.]en die Beachtung des Gebots st[X.]tlicher Neutralität. Der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt. Zwar mag der politische Wettbewerb zwischen den [X.]en im Wahlkampf mit erhöhter Intensität ausgetragen werden; er herrscht aber auch außerhalb von Wahlkämpfen und wirkt auf die Wahlentscheidung der Wähler zurück (vgl. [X.] 148, 11 <25 f. Rn. 46>; 154, 320 <336 Rn. 48>; jeweils m.w.[X.]). Ob in Zeiten des Wahlkampfs das Neutralitätsgebot zu verschärften Anforderungen an das Verhalten st[X.]tlicher Organe führt, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. [X.] 148, 11 <26 Rn. 46> m.w.[X.]; 154, 320 <336 Rn. 48>). Das Gebot st[X.]tlicher Neutralität gilt jedenfalls nicht nur für den Wahlvorgang und die Wahlvorbereitung, sondern für sämtliche Betätigungen der [X.]en, die auf die Erfüllung des ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugewiesenen [X.]auftrags gerichtet sind. Insoweit schützt Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Recht der [X.]en auf [X.] im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. [X.] 148, 11 <26 Rn. 46>; 154, 320 <336 Rn. 48>; jeweils m.w.[X.]).

4. a) Für die Äußerungsbefugnisse eines einzelnen Mitglieds der [X.]esregierung gilt nichts Anderes als für die [X.]esregierung als Ganzes. Handelt das Regierungsmitglied in Wahrnehmung seines [X.], hat es gemäß Art. 20 Abs. 3 [X.] in gleicher Weise wie die [X.]esregierung den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der [X.] der [X.]en zu beachten (vgl. [X.] 138, 102 <116 f. Rn. 49>; 148, 11 <31 Rn. 61>; 154, 320 <338 Rn. 53>).

b) Dies schließt nicht aus, dass Regierungsmitglieder außerhalb ihrer amtlichen Funktion am politischen Meinungskampf teilnehmen. Die bloße Übernahme eines Regierungsamtes hat nicht zur Folge, dass dem Regierungsmitglied die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht, da die regierungstragenden [X.]en anderenfalls in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt würden. Es muss aber sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten, die den politischen Wettbewerbern verschlossen sind, unterbleibt (vgl. [X.] 138, 102 <117 f. Rn. 50 ff.>; 148, 11 <31 f. Rn. 62>; 154, 320 <338 f. Rn. 54>; jeweils m.w.[X.]).

c) Dem Neutralitätsgebot steht nicht entgegen, dass die Inhaber von Regierungsämtern regelmäßig in ihrer Doppelrolle als Regierungsmitglieder einerseits und [X.]politiker andererseits wahrgenommen werden. Zwar mögen aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger aufgrund der Verschränkung von st[X.]tlichem Amt und parteipolitischer Zugehörigkeit gegenüber einem Regierungsmitglied nur begrenzte [X.] bestehen. Unabhängig davon bleibt es aber verfassungsrechtlich geboten, den Prozess der politischen Willensbildung vom Volk zu den St[X.]tsorganen durch die chancengleiche Teilnahme der [X.]en am politischen Wettbewerb im weitest möglichen Umfang zu gewährleisten. Dass eine strikte Trennung der Sphären von "[X.]esminister", "[X.]politiker" und politisch handelnder "Privatperson" nicht möglich ist, führt deshalb nicht zur Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots im amtlichen Tätigkeitsbereich eines Regierungsmitglieds (vgl. [X.] 148, 11 <32 Rn. 63>; 154, 320 <339 Rn. 55>; jeweils m.w.[X.]).

d) Eine Beeinträchtigung der [X.] im politischen Wettbewerb liegt daher vor, wenn Regierungsmitglieder sich am politischen Meinungskampf beteiligen und dabei auf durch das Regierungsamt eröffnete Möglichkeiten und Mittel zurückgreifen, über welche die politischen Wettbewerber nicht verfügen. Demgemäß verstößt eine [X.] ergreifende Äußerung eines [X.]esministers im politischen Meinungskampf gegen den Grundsatz der [X.] der [X.]en und verletzt die Integrität des freien und offenen Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den St[X.]tsorganen, wenn sie entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amtes fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen (vgl. [X.] 138, 102 <118 Rn. 55>; 148, 11 <33 Rn. 64>; 154, 320 <339 f. Rn. 56>).

e) Demgegenüber kann nicht darauf verwiesen werden, die Anwendung des Neutralitätsgrundsatzes auf regierungsamtliche Äußerungen erschwere den Mitgliedern der [X.]esregierung die Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Verantwortlichkeit und führe zu einer Entpolitisierung des Regierungshandelns. Eine solche Argumentation lässt außer Betracht, dass das Neutralitätsgebot die [X.]esregierung und ihre Mitglieder nicht daran hindert, politische Positionen der Regierung oder Ressorts zu vertreten, über politische Vorhaben und Maßnahmen zu informieren sowie unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots Angriffe und Vorwürfe zurückzuweisen. Die Wahrnehmung parlamentarischer Verantwortlichkeit und das Führen der politischen [X.] sind daher auch bei Geltung des Neutralitätsgrundsatzes nicht infrage gestellt. Die Mitglieder der [X.]esregierung sind durch das Neutralitätsgebot lediglich daran gehindert, im Rahmen ihrer Regierungstätigkeit einseitig [X.] zu ergreifen oder bei der Teilnahme am allgemeinen politischen Wettbewerb auf die spezifischen Möglichkeiten und Mittel des [X.] zurückzugreifen (vgl. [X.] 148, 11 <33 f. Rn. 65> m.w.[X.]; 154, 320 <340 Rn. 57>) und sich oder den [X.]en, denen sie angehören, dadurch einen Vorteil zu verschaffen, der den politischen Mitbewerbern nicht offensteht.

5. Ob die Äußerung eines Mitglieds der [X.]esregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen erfolgt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. [X.] 138, 102 <118 Rn. 56>; 148, 11 <33 Rn. 66>; 154, 320 <340 Rn. 58>; jeweils m.w.[X.]), wobei die Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zugrunde zu legen ist (vgl. VerfGH [X.], Beschluss vom 21. Mai 2014 - [X.]/14 -, juris, Rn. 27).

a) Eine solche Inanspruchnahme liegt regelmäßig vor, wenn [X.]esminister bei einer Äußerung ausdrücklich auf ihr Ministeramt Bezug nehmen oder die Äußerung ausschließlich Maßnahmen oder Vorhaben ihres jeweiligen Ministeriums zum Gegenstand hat. [X.] wird ferner in Anspruch genommen, wenn sich Amtsinhaber durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten ihres Geschäftsbereichs erklären (vgl. [X.] 138, 102 <118 f. Rn. 57>; 148, 11 <34 f. Rn. 66>; 154, 320 <340 f. Rn. 59>; jeweils m.w.[X.]). Gleiches dürfte für offizielle Konten von Regierungsmitgliedern in [X.] Medien gelten (vgl. VerfGH [X.], Urteil vom 8. Juni 2016 - 25/15 -, juris, Rn. 90). Auch aus äußeren Umständen, wie der Verwendung von St[X.]tssymbolen und Hoheitszeichen oder der Nutzung der Amtsräume, kann sich ein spezifischer Amtsbezug ergeben. Gleiches gilt für den äußerungsbezogenen Einsatz sonstiger Sach- oder Finanzmittel, die einem Regierungsmitglied aufgrund seines Amtes zur Verfügung stehen. Schließlich findet eine Inanspruchnahme der Autorität des Amtes statt, wenn sich [X.]esminister im Rahmen einer Veranstaltung äußern, die von der [X.]esregierung ausschließlich oder teilweise verantwortet wird, oder wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund des Regierungsamtes erfolgt (vgl. [X.] 138, 102 <119 Rn. 57>; 148, 11 <34 f. Rn. 66>; 154, 320 <341 Rn. 59>).

b) Eine schlichte Beteiligung am politischen Wettbewerb ist demgegenüber insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Regierungsmitglied im parteipolitischen Kontext agiert. Äußerungen auf [X.]tagen oder vergleichbaren [X.]veranstaltungen wirken regelmäßig nicht in einer Weise auf die Willensbildung des Volkes ein, die das Recht politischer [X.]en auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb tangiert, da die handelnden Personen primär als [X.]politiker wahrgenommen werden (vgl. [X.] 138, 102 <119 Rn. 58>; 154, 320 <341 Rn. 60>).

c) Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskurses wie Talkrunden, Diskussionsforen, Interviews sowie die Nutzung [X.] Medien außerhalb [X.] Konten (vgl. hierzu Spitzlei, [X.], S. 856 <857>; Mast, [X.], S. 542 <543>) bedürfen differenzierter Betrachtung. Inhaber eines Regierungsamtes können hier sowohl als Regierungsmitglied als auch als [X.]politiker oder Privatperson angesprochen sein. Die Verwendung der Amtsbezeichnung allein ist noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von [X.], weil st[X.]tliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen (vgl. [X.] 138, 102 <119 f. Rn. 59>; 154, 320 <341 f. Rn. 61>; jeweils m.w.[X.]). Insoweit kommt es für die Geltung des Neutralitätsgebots entscheidend darauf an, ob der Inhaber eines Regierungsamtes seine Aussagen in spezifischer Weise mit der Autorität des Regierungsamtes unterlegt (vgl. [X.] 138, 102 <120 Rn. 59 ff.>; 154, 320 <342 Rn. 62>). Jedenfalls ist es ihm unbenommen, klarstellend darauf hinzuweisen, dass es sich um Beiträge im politischen Meinungskampf jenseits der ministeriellen Tätigkeit handelt (vgl. [X.] 148, 11 <35 Rn. 66>).

6. Für das Amt des [X.]eskanzlers gelten die Maßgaben zur Abgrenzung des Handelns in amtlicher Funktion von der nicht amtsbezogenen Teilnahme am politischen Wettbewerb grundsätzlich in gleicher Weise.

a) Das Gebot st[X.]tlicher Neutralität gilt im Grundsatz in gleichem Maße für alle st[X.]tlichen Organe, die nicht zugunsten oder zulasten einer [X.] in den Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes eingreifen dürfen (vgl. [X.] 148, 11 <25 Rn. 45>; 154, 320 <335 Rn. 47>; jeweils m.w.[X.]). Es verpflichtet die [X.]esregierung als [X.], denn diese kann nachhaltig auf die politische Willensbildung einwirken und den politischen Wettbewerb verzerren (vgl. [X.] 138, 102 <115 Rn. 45>; 148, 11 <28 Rn. 52>; 154, 320 <337 Rn. 50>). Gleiches gilt für das einzelne Regierungsmitglied, das heißt für die [X.]esminister ebenso wie für den [X.]eskanzler (vgl. [X.], Äußerungsrechte st[X.]tlicher Funktionsträger, 2019, [X.]), der gemäß Art. 62 [X.] gemeinsam mit den [X.]esministern die [X.]esregierung bildet. Mit Blick auf die herausgehobene Stellung des [X.]eskanzlers in der Regierung, die in seiner Wahl durch den Deutschen [X.]estag gemäß Art. 63 [X.] sowie in Art. 64, 65, 67 und 68 [X.] Ausdruck findet (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 63 Rn. 12 m.w.[X.]), liegt die Gleichsetzung mit dem [X.] [X.]esregierung für ihn sogar näher als für die einzelnen [X.]esminister.

b) Die Maßstäbe für Äußerungen des [X.]espräsidenten (vgl. [X.] 136, 323) sind hingegen auf den [X.]eskanzler nicht übertragbar. An[X.] als der [X.]espräsident stehen die Mitglieder der [X.]esregierung einschließlich des [X.]eskanzlers mit den politischen [X.]en im Wettbewerb um die Gewinnung politischen Einflusses (vgl. [X.] 138, 102 <112 Rn. 37>). Durch die im Grundgesetz angelegte Verzahnung von [X.]esregierung, parlamentarischer Mehrheit und den dahinterstehenden [X.]en (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2021, S. 55 <58 f.>; [X.], Äußerungsrechte st[X.]tlicher Funktionsträger, 2019, [X.]; [X.]/Schemmel, [X.], S. 736 <738>) liegt die Neigung der Mitglieder einer Regierung, die sie tragenden [X.]en zu unterstützen, jedenfalls nahe (vgl. [X.], "Rote Karte" gegen "Spinner"?, 2017, [X.]). Insofern gilt für den [X.]eskanzler nichts Anderes als für die übrigen Mitglieder der [X.]esregierung (vgl. [X.] 138, 102 <111 f. Rn. 35>).

Soweit der Senat für den [X.]espräsidenten aus dem Umstand, dass dieser vorrangig Repräsentations- und Integrationsaufgaben wahrnimmt, einen weiten, nur auf die Einhaltung äußerster Grenzen hin überprüfbaren Gestaltungsspielraum abgeleitet hat (vgl. [X.] 136, 323 <332 Rn. 25, 335 f. Rn. 31 ff.>), ist dies auf das Amt des [X.]eskanzlers nicht übertragbar. Seine vorrangige Aufgabe ist es nicht, durch sein öffentliches Auftreten die Einheit des Gemeinwesens sichtbar zu machen und diese Einheit mittels der Autorität des Amtes zu fördern. Der [X.]eskanzler schlägt dem [X.]espräsidenten gemäß Art. 64 Abs. 1 [X.] Ernennung und Entlassung der Minister vor. Er bestimmt gemäß Art. 65 Satz 1 [X.] die Richtlinien der Politik, trägt dafür die Verantwortung und leitet nach Art. 65 Satz 4 [X.] die Geschäfte der [X.]esregierung. Damit bringt das Grundgesetz die besondere politische Führungsrolle des [X.]eskanzlers in der [X.]esregierung zum Ausdruck (vgl. nur [X.], in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2005, § 66 Rn. 12 ff.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2021, S. 91 <105>; jeweils m.w.[X.]). Der [X.]eskanzler wirkt in der Regel entscheidend an der Aufgabe der [X.] mit, aus der jene Autorität und Ressourcenvorteile erwachsen, die für die Bindung an den Grundsatz der [X.] und die sich daraus ergebenden [X.] ursächlich sind (vgl. [X.] 138, 102 <115 Rn. 45>; 148, 11 <28 Rn. 52>; 154, 320 <337 Rn. 50>).

c) Die herausgehobene Stellung des [X.]eskanzlers in der [X.]esregierung führt nicht dazu, dass an sein Verhalten hinsichtlich der Beachtung des [X.] im Vergleich zu anderen Regierungsmitgliedern großzügigere ([X.]) oder strengere ([X.]) Maßstäbe anzulegen wären.

[X.]) Dem [X.]eskanzler sind mit Blick auf seine besondere Stellung innerhalb der [X.]esregierung und insbesondere die ihm nach Art. 65 Satz 1 [X.] zustehende Richtlinienkompetenz gegenständlich weitergehende Äußerungsrechte zuzugestehen als den [X.]esministern, die vorrangig auf ihren jeweiligen [X.] beschränkt sind (vgl. Art. 65 Satz 2 [X.]; [X.], Äußerungsrechte st[X.]tlicher Funktionsträger, 2019, [X.]). Es liegt deshalb nahe, seine Äußerungsbefugnisse auf alle der [X.]esregierung als [X.] zugeschriebenen St[X.]tsleitungsaufgaben im Sinne einer politischen Allzuständigkeit (vgl. [X.]/Schemmel, [X.], S. 736 <738>; vgl. zur St[X.]tsleitung als Leitung des Ganzen der inneren und äußeren Politik auch [X.] 138, 102 <114 Rn. 39> m.w.[X.]) zu erstrecken.

Daraus folgt jedoch nicht, dass die Grenzen der Wahrnehmung seines gegenständlich weit zu fassenden Äußerungsrechts mit Blick auf das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot großzügiger zu ziehen wären als bei Äußerungen von [X.]esministern (vgl. auch [X.], Äußerungsrechte st[X.]tlicher Funktionsträger, 2019, [X.]). Dem steht der Sinn und Zweck des in der [X.] der [X.]en und dem Grundsatz freier politischer Willensbildung wurzelnden Gebots st[X.]tlicher Neutralität entgegen. Selbst wenn der [X.]eskanzler sich zu allen politischen Fragen namens der [X.]esregierung äußern darf, entbindet ihn dies nicht von der Pflicht, den Anspruch der [X.]en auf [X.] im politischen Wettbewerb und damit das Neutralitätsgebot zu beachten.

[X.]) An den [X.]eskanzler sind mit Blick auf seine hervorgehobene Stellung innerhalb der [X.]esregierung allerdings auch keine gesteigerten Neutralitätsanforderungen zu stellen (vgl. auch [X.], Äußerungsrechte st[X.]tlicher Funktionsträger, 2019, [X.]). Die Rechtsprechung zu den Äußerungsrechten von Regierungsmitgliedern folgt gerade aus der Funktion, die dem [X.] [X.]esregierung im [X.] Willensbildungsprozess zukommt (vgl. [X.] 138, 102 <114 ff. Rn. 44 ff.>; 148, 11 <28 ff. Rn. 52 ff.>; 154, 320 <337 f. Rn. 50 ff.>). Auch die Richtlinienkompetenz, die (nur) innerhalb der [X.]esregierung gilt (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 65 Rn. 17; [X.]/Schemmel, [X.], S. 736 <737>), vermag für sich genommen eine Verschärfung der Neutralitätsanforderungen an den [X.]eskanzler im politischen Wettbewerb nicht zu begründen. Ebenso rechtfertigen die übrigen Intra- und Interorgankompetenzen, die das Grundgesetz nicht der [X.]esregierung, sondern dem [X.]eskanzler zuweist (vgl. hierzu [X.], "Rote Karte" gegen "Spinner"?, 2017, [X.] ff. m.w.[X.]), keine andere Einschätzung. Die Kompetenzordnung innerhalb der [X.]esregierung führt zwar zu einem gegenständlich weiteren Äußerungsrecht des [X.]eskanzlers, nicht jedoch zu anderen Anforderungen mit Blick auf das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot, als sie an Äußerungen der [X.]esregierung selbst zu stellen sind.

7. a) Der Grundsatz der [X.] der [X.]en unterliegt ebenso wie die Wahlrechtsgleichheit keinem absoluten Differenzierungsverbot (vgl. [X.] 135, 258 <286 Rn. 51>). Aufgrund seines formalen Charakters (vgl. [X.] 8, 51 <64 f.>; 85, 264 <297>; 111, 54 <105>; 135, 259 <286 Rn. 51>; stRspr) hat aber grundsätzlich jeder Eingriff in die chancengleiche Teilhabe der [X.]en am politischen Wettbewerb zu unterbleiben, der nicht durch einen besonderen, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grund gerechtfertigt ist (vgl. [X.] 8, 51 <65>; 14, 121 <133>; 34, 160 <163>; 47, 198 <227>; 111, 54 <105>; 135, 259 <286 Rn. 51>). Gründe, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen und der [X.]esregierung eine Befugnis zum Eingriff in die [X.] der [X.]en verleihen, müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der [X.] der [X.]en die W[X.]ge halten kann (vgl. insoweit zum Grundsatz der Gleichheit der Wahl [X.] 6, 84 <92 f.>; 95, 408 <418>; 129, 300 <320>; 130, 212 <227 f.>; 135, 259 <286 Rn. 51>; zum Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl [X.] 42, 212 <340 f.>; 132, 39 <48 Rn. 25>; 151, 1 <19 Rn. 43>). Dabei ist jedenfalls den Grundsätzen der Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Erreichung der verfassungsrechtlich legitimierten Zwecke Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 135, 259 <287 Rn. 53>).

b) Als derartige gleichwertige [X.] kommen der Schutz der Handlungsfähigkeit und Stabilität der [X.]esregierung ([X.]) sowie das Ansehen und das Vertrauen in die Verlässlichkeit der [X.] in der [X.] ([X.]) in Betracht. Dagegen entbindet die Aufgabe der St[X.]tsleitung und die von ihr umfasste Befugnis der [X.]esregierung zur Öffentlichkeitsarbeit für sich genommen nicht von der Beachtung des Neutralitätsgebots ([X.]).

[X.]) Die Handlungsfähigkeit der [X.]esregierung stellt - vergleichbar mit der Funktionsfähigkeit des Deutschen [X.]estages (vgl. dazu [X.] 130, 318 <348> m.w.[X.]) - ein Rechtsgut von [X.]rang dar, das dem Grundsatz der [X.] der [X.]en die W[X.]ge halten kann (1). Sie sicherzustellen ist zuvör[X.]t Aufgabe des [X.]eskanzlers [X.]), dem bei der Bestimmung der hierfür erforderlichen Maßnahmen ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (3).

(1) Das Grundgesetz erstrebt mit den Regelungen in Art. 63, 67 und 68 [X.] die Bildung einer vom Willen der Mehrheit des [X.] getragenen, handlungsfähigen Regierung (vgl. [X.] 114, 121 <149>; vgl. auch schon [X.] 62, 1 <40>; 67, 100 <129 f.>; vgl. zu diesem [X.]ziel auch [X.], in: [X.]/ Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2005, § 65 Rn. 35; [X.]., in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 63 Rn. 4; jeweils m.w.[X.]).

(a) Gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der [X.]estag dem [X.]eskanzler - nicht hingegen einem einzelnen [X.]esminister - das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den [X.]espräsidenten ersucht, den [X.]eskanzler zu entlassen. Dies dient der Gewährleistung einer stabilen, auf eine parlamentarische Mehrheit gestützten Regierung (vgl. [X.] 112, 118 <141>; vgl. zu den Beweggründen der Einführung dieses "konstruktiven Misstrauensvotums" Der [X.] 1948-49, Akten und Protokolle, [X.]: Der [X.]konvent auf [X.], 1981, S. 551 ff.).

(b) Gleiches gilt für die Regelung der Vertrauensfrage in Art. 68 [X.]. Findet ein Antrag des [X.]eskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des [X.]estages, so kann der [X.]espräsident auf Vorschlag des [X.]eskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den [X.]estag auflösen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der [X.]estag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen [X.]eskanzler wählt (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Norm ist darauf angelegt, während der laufenden Wahlperiode dem amtierenden [X.]eskanzler zu ermöglichen, ein ausreichendes Maß an parlamentarischer Unterstützung zu gewinnen oder zu festigen; sie will eine vorschnelle Auflösung des [X.]estages verhindern und damit zu politischer Stabilität im Verhältnis von [X.]eskanzler und [X.]estag beitragen (vgl. [X.] 62, 1 <35, 39>; vgl. auch [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 68 Rn. 1, 3; Schenke, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar zum Grundgesetz, 1. Aufl. 2021, Art. 68 Rn. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 68 Rn. 1 ; jeweils m.w.[X.]).

(c) Soweit die Wahl des [X.]eskanzlers in Rede steht, darf der [X.]espräsident den [X.]estag gemäß Art. 63 Abs. 4 [X.] nur auflösen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des [X.]estages seinem Wahlvorschlag nicht gefolgt ist, innerhalb von 14 Tagen einen anderen [X.]eskanzler nicht gewählt und in einem daraufhin stattfindenden Wahlgang der Gewählte nicht die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des [X.]estages auf sich vereinigt hat. Die Vorschrift zielt, wie Art. 68 [X.], vorrangig darauf ab, Regierungsfähigkeit herzustellen, zu gewinnen oder zu erhalten (vgl. [X.] 62, 1 <40 f.>).

(d) Aus der Zusammenschau der dargestellten Bestimmungen des Grundgesetzes ergibt sich das verfassungsunmittelbare Ziel, die [X.] stets von einer handlungsfähigen Exekutive wahrnehmen zu lassen (vgl. [X.] 62, 1 <74> Sondervotum [X.]; [X.], in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2005, § 65 Rn. 35 ff.; Niclauß, APuZ 1999, S. 27 <27 ff.>). Die Erhaltung der Handlungsfähigkeit der Regierung stellt damit ein [X.]gut dar, das dem Recht der politischen [X.]en auf [X.] gleichwertig gegenübersteht.

[X.]) Für die Handlungsfähigkeit der [X.]esregierung Sorge zu tragen, ist zuvör[X.]t Aufgabe des [X.]eskanzlers.

(a) Innerhalb der [X.]esregierung kommt dem [X.]eskanzler eine herausgehobene Stellung zu. Diese findet ihre Grundlage in seiner Wahl durch den Deutschen [X.]estag (Art. 63 Abs. 1 [X.]) und beruht weiter auf dem Kabinettsbildungsrecht (Art. 64 Abs. 1 [X.]) sowie darauf, dass er gemäß Art. 65 Satz 1 [X.] die Richtlinien der Politik bestimmt (vgl. [X.], Grundzüge des [X.]rechts der [X.], 20. Aufl. 1995, Rn. 641 f.; [X.], in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2005, § 66 Rn. 12 ff.; [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 62 Rn. 15; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 68 Rn. 4). Das dadurch zum Ausdruck kommende Kanzlerprinzip (vgl. nur [X.], Handbuch der [X.]organe im Grundgesetz, 2022, § 7 Rn. 299 ff.) dient dazu, dass "die Festigkeit in der Führung der Politik des [X.]es auch verfassungsmäßig verbürgt" wird (vgl. Der [X.] 1948-49, Akten und Protokolle, [X.]: Der [X.]konvent auf [X.], 1981, [X.]). Dieses Prinzip soll - im Zusammenspiel mit dem [X.] und dem [X.] - eine funktionsgerechte Regierungsstruktur und eine handlungsfähige [X.]esregierung gewährleisten (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 65 Rn. 9).

(b) Daraus erwächst dem [X.]eskanzler die Verantwortung, politische Führung nicht nur dadurch zu ermöglichen, dass er Ziele und Maßnahmen zu einem Gesamtkonzept zusammenführt und unterschiedliche politische Auffassungen in Ausgleich bringt (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 65 Rn. 8; [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 65 Rn. 11). Vielmehr obliegt ihm auch die Organisation und Gewährleistung einer stabilen und handlungsfähigen [X.]esregierung für die Dauer der Wahlperiode.

(3) Bei der Frage, welcher Maßnahmen es zur Stabilisierung oder zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der [X.]esregierung bedarf, verfügt der [X.]eskanzler über einen weiten [X.] (vgl. für den Rückgriff auf die Richtlinienkompetenz [X.], in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2005, § 66 Rn. 15; [X.], in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 65 Rn. 16; Schenke, [X.], S. 1009 <1011>; jeweils m.w.[X.]). Er ist insbesondere nicht auf die Wahrnehmung der ihm nach Art. 65 Satz 1 [X.] eingeräumten Richtlinienkompetenz oder die Möglichkeit, die personelle Zusammensetzung der [X.]esregierung zu ändern, beschränkt. Vielmehr kann er auch auf weniger formelle Mittel, etwa auf regierungsinterne Gespräche oder öffentliche Äußerungen zurückgreifen (vgl. [X.], in: [X.]/ Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2005, § 66 Rn. 18 f.; zu den Erscheinungsformen der Richtlinienkompetenz [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2021, S. 91 <99 ff.>). Soweit es um die Vorgabe allgemeinpolitischer Ziele mittels öffentlicher Redebeiträge geht, ist der [X.]eskanzler nicht darauf verwiesen, ausschließlich die [X.]esminister zu adressieren (vgl. zu den Adressaten der Richtlinien im engeren Sinne [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 65 Rn. 22 ff.; [X.], in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2005, § 66 Rn. 22; Schenke, [X.], S. 1009 <1012>). Er kann sich auch an die die [X.]esregierung tragenden Fraktionen, Abgeordneten und politischen [X.]en richten. Beeinträchtigen Spannungen, die von diesen ausgehen oder zwischen ihnen bestehen, die Stabilität der [X.]esregierung, steht dem [X.]eskanzler auch insoweit ein richtungsbestimmendes Eingreifen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der [X.]esregierung offen.

[X.]) Die Erhaltung des Ansehens der und des Vertrauens in die [X.] in der [X.] stellt ebenfalls ein der [X.] der [X.]en gleichwertiges [X.]gut dar (1), dessen Schutz nach der [X.]ordnung zuvör[X.]t der [X.]esregierung und insbesondere dem [X.]eskanzler anvertraut ist [X.]).

(1) Das Grundgesetz bindet die [X.] mit der Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2, Art. 23 bis Art. 26 und Art. 59 Abs. 2 [X.] in die internationale Gemeinschaft ein und hat die [X.] öffentliche Gewalt programmatisch auf internationale Zusammenarbeit ausgerichtet (vgl. [X.] 63, 343 <370>; 75, 1 <17>; 108, 129 <137>; 111, 307 <319>; 112, 1 <25>; 123, 267 <345 f.>; 141, 220 <341 Rn. 325>; vgl. auch [X.] 89, 155 <183>). Um dies zu erreichen, ist die [X.] unter anderem darauf angewiesen, in der internationalen Gemeinschaft als angesehener, berechenbarer und verlässlicher Partner wahrgenommen zu werden. Entsprechend ist die Sicherstellung der außenpolitischen Handlungs- und Bündnisfähigkeit der [X.] und ihrer Teilhabe an der internationalen Zusammenarbeit (vgl. hierzu [X.] 100, 313 <371, 382>; 108, 129 <137>; 141, 220 <341 f. Rn. 325>; 154, 152 <225 Rn. 106 f., 233 f. Rn. 128, 240 Rn. 144, 248 Rn. 162>) dem Grundgesetz als Ziel immanent. Es handelt sich um ein [X.]gut, das dem Grundsatz der [X.] der [X.]en die W[X.]ge halten kann.

[X.]) Die Beachtung und Umsetzung des [X.]gebots der Einbindung [X.] in die internationale [X.] obliegt vorrangig der [X.]esregierung und innerhalb dieser insbesondere dem [X.]eskanzler.

(a) Nach Art. 32 Abs. 1 [X.] ist die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen [X.] Sache des [X.]es. Auf diese Weise stellt das Grundgesetz sicher, dass die [X.] nach außen grundsätzlich als Einheit auftritt (vgl. [X.] 2, 347 <378>; 55, 349 <368>; vgl. auch [X.], in: [X.]./Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2004, § 15 Rn. 140 m.w.[X.]; Randelzhofer, in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2004, § 17 Rn. 24; [X.], in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2006, § 83 Rn. 53; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 32 Rn. 2 ). Der Begriff der "Pflege der auswärtigen Beziehungen" ist dabei weit zu verstehen und erfasst auch informelle, nicht-rechtsförmliche Verhaltensweisen, sofern diese geeignet sind, der [X.] zugerechnet zu werden (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 32 Rn. 33 ff., 68; Wollenschläger, in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 32 Rn. 22; vgl. auch - für eine [X.] des [X.]es - [X.], Internationales Öffentliches Recht, 2011, [X.] ff., 480 f.). Er bezeichnet die Funktion des St[X.]tes, die die Ordnung und Gestaltung der Beziehungen nach außen zum Gegenstand hat (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 32 Rn. 11 ).

(b) Der Verkehr mit anderen [X.], die Vertretung in internationalen Organisationen, zwischenst[X.]tlichen Einrichtungen und Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit sowie die Sicherstellung der gesamtst[X.]tlichen Verantwortung bei der Außenvertretung der [X.] fallen grundsätzlich in den Kompetenzbereich der Exekutive, insbesondere der [X.]esregierung (vgl. [X.] 68, 1 <87>; 131, 152 <195>). Die Rolle des [X.] ist schon aus Gründen der Funktionsgerechtigkeit in diesem Bereich beschränkt, ohne dass die [X.]esregierung insoweit außerhalb parlamentarischer Kontrolle stünde (vgl. [X.] 104, 151 <207>; 131, 152 <195 f.>; 143, 101 <140 Rn. 130>). Davon ausgehend, eröffnet das Grundgesetz der Regierung im Bereich auswärtiger Politik einen weiten Spielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung (vgl. [X.] 40, 141 <178>; 55, 349 <365>; 104, 151 <207>; 131, 152 <195>; 143, 101 <140 Rn. 130>).

(c) Innerhalb der [X.]esregierung unterliegt auch die Außenpolitik der Richtlinienkompetenz des [X.]eskanzlers; dem entspricht § 1 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung der [X.]esregierung (GOBReg), wonach der [X.]eskanzler die Richtlinien der inneren und äußeren Politik bestimmt (vgl. [X.], in: [X.]/ Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2006, § 83 Rn. 21 m.w.[X.]). Daneben regelt § 15 Abs. 1 GOBReg, dass der [X.]esregierung - als Kollegium (vgl. für den verfassungsrechtlichen Begriff der [X.]esregierung [X.] 26, 338 <395 f.>; 91, 148 <166>; 100, 249 <259>; 115, 118 <149>; 132, 1 <21 Rn. 54>; 137, 185 <237 f. Rn. 144>) - alle Angelegenheiten von allgemeiner außenpolitischer Bedeutung zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten sind. Der [X.]eskanzler ist demgemäß für die Erhaltung des Ansehens und des Vertrauens in die Verlässlichkeit der [X.] auf internationaler [X.] in besonderem Maße verantwortlich.

[X.]) Die der [X.]esregierung und ihren Mitgliedern obliegende Aufgabe der St[X.]tsleitung schließt die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ein (1). Diese beinhaltet für sich genommen jedoch nicht das Recht, zielgerichtet in den Wettbewerb der politischen [X.]en einzugreifen [X.]). Die [X.]esregierung ist dadurch nicht gehindert, für Grundsätze und Wertvorgaben der Verfassung einzutreten und sich insbesondere mit verfassungsfeindlichen [X.]en zu befassen (3).

(1) (a) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ist integraler Bestandteil der der [X.]esregierung und ihren Mitgliedern obliegenden Aufgabe der St[X.]tsleitung (vgl. [X.] 138, 102 <114 Rn. 40>; 148, 11 <27 Rn. 51>; 154, 320 <336 Rn. 48> m.w.[X.]). Regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im [X.] Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie der Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. [X.] 148, 11 <27 f. Rn. 51>; 154, 320 <336 ff. Rn. 49>; jeweils m.w.[X.]).

(b) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme (vgl. [X.] 20, 56 <100>; 44, 125 <147>; 63, 230 <243>; 138, 102 <114 Rn. 40>; 148, 11 <27 f. Rn. 51>; 154, 320 <337 Rn. 49>). Dazu gehören auch die Erläuterung und Verteidigung der Regierungspolitik gegen Angriffe und Kritik unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots (vgl. [X.] 148, 11 <29 f. Rn. 56 f.>; 154, 320 <338 Rn. 52>). Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit erstreckt sich darüber hinaus auch darauf, außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit über Fragen und Vorgänge zu informieren, die die Bürger unmittelbar betreffen, sowie auf aktuell streitige oder die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen (vgl. [X.] 20, 56 <100>; 138, 102 <114 Rn. 40>; 148, 11 <28 Rn. 51>; 154, 320 <337 Rn. 49>; VerfGH [X.], Urteil vom 8. Juni 2016 - 25/15 -, juris, Rn. 102).

(c) Die Inanspruchnahme der Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit durch st[X.]tliche Organe setzt grundsätzlich die Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung voraus (vgl. [X.] 44, 125 <149>; 105, 252 <270>; 148, 11 <37 Rn. 77>; 154, 320 <351 Rn. 94>). Liegt eine im eigenen [X.]raum der Länder (vgl. [X.] 99, 1 <11 f.>) autonom zu regelnde Angelegenheit vor, kann diese gleichwohl tauglicher Gegenstand der Öffentlichkeitsarbeit der [X.]esregierung und ihrer Mitglieder sein, wenn deren Handeln im Rahmen ihrer Befugnis zur St[X.]tsleitung erfolgt (vgl. [X.] 105, 252 <270>). Dies ist insbesondere der Fall, wenn landesinterne Vorgänge wegen ihres [X.] oder ihrer länderübergreifenden Bedeutung überregionalen Charakter haben und deshalb Anlass für eine bundesweite Informationsarbeit bieten können. Äußerungen der [X.]esregierung und des [X.]eskanzlers zu [X.] Vorgängen sind dann von deren Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit umfasst, wenn sie sich als Wahrnehmung gesamtst[X.]tlicher Verantwortung darstellen.

[X.]) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die der [X.]esregierung und ihren Mitgliedern zukommende Autorität und die Verfügung über st[X.]tliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische Willensbildung des Volkes ermöglichen, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des politischen [X.] der [X.]en und einer Umkehrung des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den St[X.]tsorganen beinhaltet (vgl. [X.] 138, 102 <115 Rn. 45>; 148, 11 <28 Rn. 52>; 154, 320 <337 Rn. 50>). Als Teil des politischen Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie sie das Grundgesetz versteht, ist es zwar hinzunehmen, dass das Regierungshandeln sich in erheblichem Umfang auf die Wahlchancen der im politischen Wettbewerb stehenden [X.]en auswirkt (vgl. [X.] 44, 125 <140>; 138, 102 <114 f. Rn. 44>). Davon zu unterscheiden ist aber der zielgerichtete Eingriff der [X.]esregierung in den Wettbewerb der politischen [X.]en. Es ist der [X.]esregierung, auch wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, von [X.] wegen versagt, sich mit einzelnen [X.]en zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden st[X.]tlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. [X.] 44, 125 <141 ff.>; 138, 102 <115 Rn. 45>; 148, 11 <28 Rn. 53>; 154, 320 <337 Rn. 51>).

Demgemäß endet die Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit der [X.]esregierung dort, wo Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende Personen oder [X.]en beginnt. Der Grundsatz der [X.] aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] lässt es nicht zu, dass die [X.]esregierung oder ihre Mitglieder die Möglichkeit der Öffentlichkeitsarbeit nutzen, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. [X.] 44, 125 <148 ff.>; 138, 102 <115 Rn. 46>; 148, 11 <28 f. Rn. 54>; 154, 320 <338 Rn. 51>).

(3) Dies ändert nichts daran, dass die [X.]esregierung nicht gehindert, sondern sogar verpflichtet ist, für die Grundsätze und Werte der Verfassung einzutreten (vgl. [X.] 113, 63 <78>; VerfGH [X.], Urteil vom 20. Februar 2019 - 80/18 -, juris, Rn. 42; [X.], Urteil vom 8. Juli 2014 - Lv 5/14 -, juris, Rn. 40). Im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht zum Schutz der freiheitlich-[X.] Grundordnung hat sie sich auch mit verfassungsfeindlichen [X.]en zu befassen. Dabei vorgenommene Einschätzungen politischer [X.]en als verfassungsfeindlich sind, soweit sie sich im Rahmen von Gesetz und Recht halten, Teil der öffentlichen Auseinan[X.]etzung, gegen die sich die betroffene [X.] mit den Mitteln des öffentlichen Meinungskampfs zur Wehr setzen muss. Sie werden erst unzulässig, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen und den Anspruch der betroffenen [X.] auf gleiche [X.]chancen willkürlich beeinträchtigen (vgl. [X.] 40, 287 <293>; 138, 102 <116 Rn. 47>).

Nach diesen Maßstäben sind die Anträge sowohl im Hinblick auf die streitgegenständliche Äußerung (1.) als auch deren [X.] auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen [X.].) begründet.

1. Die streitgegenständliche Äußerung wurde von der Antragsgegnerin zu [X.] in amtlicher Funktion getätigt (a). Sie greift in das Recht der Antragstellerin auf [X.] im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein (b), ohne dass dies gerechtfertigt wäre (c).

a) Die zur Abgrenzung zwischen amtlicher Tätigkeit und parteipolitischer Teilnahme am Meinungskampf gebotene Bewertung der konkreten Umstände der streitgegenständlichen Äußerung (vgl. [X.] 138, 102 <118 Rn. 56>; 154, 320 <340 Rn. 58>) ergibt, dass diese durch die Antragsgegnerin zu [X.] in Wahrnehmung ihres Amtes als [X.] getätigt wurde. Dies folgt insbesondere aus dem äußeren Rahmen der Erklärung ([X.]). Deren Qualifizierung als "Vorbemerkung" rechtfertigt keine andere Einschätzung ([X.]). Auch der Inhalt der Erklärung lässt nicht in ausreichendem Maße eine Betätigung der Antragsgegnerin zu [X.] als [X.]politikerin oder Privatperson erkennen ([X.]). Die sonstigen Umstände des vorliegenden Falles sprechen ebenfalls für ein Handeln in amtlicher Funktion (dd).

[X.]) Die streitgegenständliche Äußerung fiel im Rahmen einer Auslandsreise, die die Antragsgegnerin zu [X.] in amtlicher Funktion als [X.] unter anderem nach [X.] unternahm. Anlässlich dieser Reise gab sie gemeinsam mit dem Präsidenten der Republik [X.] eine offizielle Pressekonferenz, in deren Verlauf die streitgegenständliche Äußerung fiel. Während der Pressekonferenz standen die Antragsgegnerin zu [X.] und der Präsident vor den Flaggen der [X.] sowie der Republik [X.] an Pulten mit dem st[X.]tlichen Wappen [X.]s. Vor der streitgegenständlichen Äußerung drückte der Präsident unter anderem seine Freude darüber aus, "Kanzlerin [X.], Botschafter, Minister, oberste Regierungsbeamte" zu empfangen und sprach mehrfach von der "Kanzlerin" und "ihrer Delegation". Darüber hinaus wies er auf die Bedeutung [X.] als strategischer Partner [X.]s hin.

Diese Umstände sprechen für ein Handeln der Antragsgegnerin zu [X.] in amtlicher Funktion. Sie äußerte sich im ausschließlich amtsbezogenen Rahmen einer Regierungspressekonferenz, deren Anlass sowie vorgesehener Gegenstand die Gespräche waren, welche sie in ihrer Eigenschaft als [X.] im Rahmen eines St[X.]tsbesuchs in [X.] geführt hatte. Die streitgegenständliche Äußerung fiel mithin in einem Umfeld, das der Antragsgegnerin zu [X.] allein aufgrund ihres Amtes als [X.] zur Verfügung stand.

Wie die Äußerung durch die anwesenden Journalisten verbreitet wurde, hing ausschließlich von redaktionellen Entscheidungen ab (vgl. zur [X.] von st[X.]tlichem Informationshandeln Mast, St[X.]tsinformationsqualität, 2020, [X.] ff.). Es ist daher für die Frage, ob sie in amtlicher Funktion gefallen war, nicht ausschlaggebend.

[X.]) Die Ankündigung der Antragsgegnerin zu [X.], "aus innenpolitischen Gründen eine Vorbemerkung [zu] machen […] bezogen auf den gestrigen Tag, an dem ein Ministerpräsident in [X.] gewählt wurde", ist nicht hinreichend, um ein Handeln der Antragsgegnerin zu [X.] außerhalb der Wahrnehmung ihrer Funktion als [X.] anzunehmen.

(1) Aus dem bloßen Hinweis, eine "Vorbemerkung" machen zu wollen, kann nicht geschlossen werden, dass diese außerhalb der Ausübung der Dienstgeschäfte erfolgen sollte. Vielmehr ergab sich daraus zunächst nur, dass die Äußerung den Aussagen der Antragsgegnerin zu [X.] zum eigentlichen Thema der Pressekonferenz (Inhalt und Ergebnis der Gespräche mit den Vertretern der Republik [X.]) vorgelagert war.

[X.]) Dem amtlichen Charakter der Äußerung steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin zu [X.] darauf hinwies, die Vorbemerkung "aus innenpolitischen Gründen" zu machen. Vielmehr ist der [X.]eskanzler zur verantwortlichen Leitung der Regierungspolitik in Gänze, das heißt sowohl der inneren als auch der äußeren Politik, berufen (vgl. [X.] 105, 279 <301>). Davon ist auch bei einer innenpolitischen Äußerung, die - wie hier im Rahmen einer Auslandsreise der [X.] - in einem außenpolitischen Kontext fällt, auszugehen. Ob eine solche Äußerung in amtlicher oder nichtamtlicher Eigenschaft erfolgt, ist aus Sicht eines verständigen Bürgers (vgl. VerfGH [X.], Beschluss vom 21. Mai 2014 - [X.]/14 -, juris, Rn. 27; [X.], [X.], S. 700 <703>; [X.], "Rote Karte" gegen "Spinner"?, 2017, [X.] ff.) nach dem konkreten Inhalt der Aussage und ihrem Gesamtkontext zu beurteilen (vgl. [X.] 154, 320 <340 Rn. 58, 347 ff. Rn. 80 ff.>).

[X.]) Inhaltlich lässt die Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] keine hinreichende Distanzierung von ihrem Amt erkennen, die die Vermutung für eine Äußerung in amtlicher Eigenschaft entkräften könnte.

(1) Auszugehen ist dabei von der "Vorbemerkung" in ihrer Gesamtheit. Diese beschränkt sich nicht auf die von der Antragstellerin zitierten, streitgegenständlichen Passagen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin zu [X.] im [X.] daran weitere Ausführungen dazu gemacht, dass die [X.] mit der Wahl des Ministerpräsidenten des [X.] mit ihren "Werten und Überzeugungen gebrochen" habe und in den folgenden Tagen daran gearbeitet werden müsse, deutlich zu machen, dass dies in keiner Weise mit dem, was die [X.] denke, in Übereinstimmung stehe. Erkennbar wird damit, dass sie in ihrer "Vorbemerkung" die Wahl des Ministerpräsidenten vorrangig mit Blick auf das Verhalten der Landtagsabgeordneten ihrer eigenen [X.] kommentierte. Dies allein rechtfertigt aber nicht den Rückschluss, dass sie sich nur als [X.]politikerin oder Privatperson äußern wollte, zumal sie die Wahl insgesamt als "unverzeihlich" qualifizierte und dazu aufrief, das Wahlergebnis rückgängig zu machen.

[X.]) Die Antragsgegnerin zu [X.] bezieht sich zwar auf einen Sachverhalt, für den eine Regelungszuständigkeit der [X.] oder der von ihr geführten [X.]esregierung nicht besteht. Weder die Wahl der Ministerpräsidenten in den Ländern noch die Positionierung der daran beteiligten, durch ihre Abgeordneten vertretenen [X.]en unterliegen dem Regelungszugriff der [X.]esregierung. Dies schließt ein Handeln in amtlicher Funktion aber nicht aus. Regierungstätigkeit entfaltet sich typischerweise auch jenseits der Befugnis zu regulatorischem Handeln. Selbst ein Handeln jenseits der mit dem Regierungsamt verbundenen Kompetenzen ist ein Handeln in amtlicher Funktion, wenn dafür die Autorität des Regierungsamtes in Anspruch genommen wird. Ob eine Äußerung sich im Kompetenzbereich des [X.] hält, ist für die Frage der Abgrenzung zwischen amtlichem und nichtamtlichem Handeln nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. Mast, [X.], S. 542 <543>), sondern nur für seine Rechtmäßigkeit. Daher geht auch der Hinweis der Antragsgegnerinnen fehl, einem amtlichen Handeln stehe entgegen, dass die [X.] nicht über die Autorität verfüge, Konflikte zwischen [X.]gliederungen zu lösen. Streitgegenstand ist vorliegend nicht die Frage, ob die [X.] in amtlicher Eigenschaft ihren Worten auch Taten folgen lassen konnte, sondern nur, ob ihre Worte in amtlicher Eigenschaft gefallen sind.

(3) [X.] ist auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu [X.] in ihrer streitgegenständlichen Äußerung auf die Nennung ihrer Amtsbezeichnung verzichtete, während sie bei den sich anschließenden Einlassungen zu [X.] ausdrücklich auf ihre Rolle "als [X.]" Bezug nahm. Dass damit eine Differenzierung in der [X.] und ein Wechsel von der Rolle der [X.]politikerin oder Privatperson in das Amt der [X.] verbunden sein sollte, ist aus der Perspektive eines verständigen Bürgers nicht ausreichend deutlich. Dagegen spricht, dass sich die Ausführungen zu [X.] der "Vorbemerkung" unmittelbar anschlossen und die Antragsgegnerin zu [X.] sie lediglich mit den Worten "Jetzt komme ich zu [X.]" einleitete.

(4) Es wäre der Antragsgegnerin zu [X.] unbenommen gewesen, mit hinreichender Klarheit darauf hinzuweisen, dass sie sich zur [X.] in [X.] nicht in ihrer Eigenschaft als [X.], sondern als [X.]politikerin oder Privatperson äußern werde (vgl. [X.] 148, 11 <35 Rn. 66>; vgl. zur "Kommunikatorklarheit" Mast, [X.], S. 542 <543>; [X.]., St[X.]tsinformationsqualität, 2020, S. 324 <329 ff., 336 ff.>). Von dieser Möglichkeit hat sie trotz des für ein Handeln in amtlicher Funktion sprechenden äußeren Rahmens der Pressekonferenz keinen Gebrauch gemacht.

dd) Auch die übrigen Umstände der streitgegenständlichen Äußerung sprechen gegen ein Handeln der Antragsgegnerin zu [X.] in nichtamtlicher Eigenschaft. Dass sie eine exponierte Politikerin ihrer [X.] war und auch als solche wahrgenommen wurde, rechtfertigt für sich genommen den Rückschluss auf ein nichtamtliches Handeln nicht (1). Soweit die Antragsgegnerinnen geltend machen, die Regierungskoalition habe stabilisiert [X.]) und außenpolitischen Verwerfungen vorgebeugt werden müssen (3), streitet dies eher für eine Äußerung in amtlicher Funktion. Der Umstand, dass die Äußerung später auf den offiziellen Internetseiten der [X.]esregierung beziehungsweise der [X.] veröffentlicht wurde, ist hingegen für die Qualifizierung der Äußerung selbst ohne Belang (4).

(1) Die Antragsgegnerin zu [X.] war eine exponierte Funktionsträgerin ihrer [X.]. Im Zeitpunkt ihrer Einlassung war sie zwar nicht mehr [X.]vorsitzende, jedoch kraft Amtes Mitglied des [X.]-Präsidiums und des [X.]-[X.]esvorstandes. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Äußerung zu parteipolitischen Themen stets in der Funktion als [X.]politikerin erfolgte, zumal, wenn der äußere Rahmen, wie vorliegend, eindeutig einen Bezug zum Regierungsamt aufwies. Gegen einen Rückschluss von der parteipolitischen Funktion auf eine parteipolitische Äußerung dürfte zudem sprechen, dass die streitgegenständliche Aussage zu einem Zeitpunkt fiel, als sich die damalige [X.] zur [X.] in [X.] bereits geäußert hatte, worauf die Antragsgegnerin zu [X.] im weiteren Verlauf der Pressekonferenz auch verwies. Obwohl insofern keine ausschließliche Zuständigkeit der [X.]vorsitzenden besteht, ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zu [X.] eine zusätzliche politische Standortbestimmung für die [X.] [X.] beabsichtigte.

[X.]) Soweit die Antragsgegnerinnen geltend machen, dass die angegriffene Äußerung (auch) dazu gedient habe, das gegenseitige Vertrauen der die Regierung tragenden Koalitionspartner wiederherzustellen und eine Gefährdung der Stabilität der [X.]esregierung zu verhindern, spricht dies ebenfalls dafür, dass die Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] in amtlicher Funktion erfolgte. Dass ihr als Privatperson oder Mitglied des [X.]-Präsidiums und des [X.]-[X.]esvorstandes eigene Verantwortung für die Stabilität der [X.]esregierung zugewiesen sein sollte, erschließt sich nicht. Eine dahingehende Verantwortung resultierte vielmehr aus ihrer Funktion als [X.], der nach Maßgabe von Art. 64 und 65 [X.] die Leitung der [X.]esregierung und der Erhalt ihrer Arbeitsfähigkeit obliegen. Diente die Äußerung diesem von der Antragsgegnerin zu [X.] vorgetragenen Zweck, ist davon auszugehen, dass sie damit die ihr in amtlicher Funktion zugewiesene Aufgabe der Führung der Geschäfte der [X.]esregierung wahrgenommen hat.

(3) Soweit die Antragsgegnerinnen weiter geltend machen, die [X.] in [X.] sei mittelbar außenpolitisch relevant gewesen, da sie von der [X.] mit großer Aufmerksamkeit und Skepsis verfolgt worden sei, legt auch dies ein Handeln in amtlicher Funktion nahe. Die Sicherstellung der "Glaubwürdigkeit der [X.]esregierung" und die "Erhaltung des Vertrauens der ausländischen Partner der [X.]" obliegen der [X.] kraft ihres Amtes. Dass sie insoweit auch als [X.]politikerin oder gar als Privatperson gefordert gewesen wäre, erschließt sich nicht.

(4) Für die Frage, ob die Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] ein Handeln in amtlicher Funktion darstellt, kommt es nicht darauf an, dass die Äußerung später auf den offiziellen Internetseiten der Antragsgegnerinnen veröffentlicht wurde. Die [X.] mag zwar amtlichen Charakter haben, dies macht aber nicht zwangsläufig auch die Äußerung selbst zu einer solchen in amtlicher Funktion (vgl. [X.] 154, 320 <347 ff. Rn. 79-96>).

b) Die streitgegenständliche Äußerung beinhaltet negative Qualifizierungen der Antragstellerin ([X.]). Hierdurch hat die Antragsgegnerin zu [X.] in einseitiger Weise auf den Wettbewerb der politischen [X.]en eingewirkt ([X.]).

[X.]) Die Antragsgegnerin zu [X.] beschränkt sich in der streitgegenständlichen Äußerung nicht auf eine Bewertung der Wahl des [X.] Ministerpräsidenten und des diesbezüglichen Verhaltens der Landtagsabgeordneten der [X.]. Vielmehr beinhaltet die Äußerung auch eine grundsätzliche Stellungnahme zum Umgang mit der Antragstellerin und deren Verortung im [X.] Spektrum.

(1) Entscheidend dafür, wie die Äußerung eines Regierungsmitglieds inhaltlich zu verstehen ist, ist nicht die jeweilige Intention des [X.], sondern die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. für eine solche Auslegung [X.] 148, 11 <36 f. Rn. 71 ff.>; 154, 320 <345 f. Rn. 72 ff.>). Die [X.] der [X.]en kann durch die Äußerung eines Regierungsmitglieds in amtlicher Eigenschaft unabhängig davon beeinträchtigt werden, ob sich der Äußernde bewusst und zweckgerichtet negativ zu einer bestimmten [X.] verhält.

[X.]) Nach dieser Maßgabe lässt sich der streitgegenständlichen Äußerung eine negative Qualifizierung der Antragstellerin entnehmen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Antragsgegnerin zu [X.] sich nicht unmittelbar an die Antragstellerin wandte, sondern vorrangig das Verhalten der Landtagsabgeordneten ihrer eigenen [X.] adressierte. Die Äußerung enthält jedenfalls auch ein negatives Urteil über die in ihr konkret bezeichnete Antragstellerin.

(a) Die Aussage der Antragsgegnerin zu [X.], dass die [X.] mit einer "Grundüberzeugung" gebrochen habe, mit "der [X.]" keine Mehrheiten bilden zu sollen, qualifiziert die Antragstellerin insgesamt als eine [X.], mit der jedwede (parlamentarische) Zusammenarbeit von vornherein ausscheidet. Dies beinhaltet eine vom konkreten Anlass der Äußerung losgelöste Ausgrenzung der Antragstellerin aus dem Prozess parlamentarisch-[X.] Willensbildung. Diese Bewertung wird dadurch verstärkt, dass die Antragsgegnerin zu [X.] den [X.]erationsvorgang bei der [X.] in [X.] als "unverzeihlich" bezeichnet und gefordert hat, dessen Ergebnis müsse rückgängig gemacht werden.

Dabei hat sich die Antragsgegnerin zu [X.] nicht darauf beschränkt, der Antragstellerin aus Sicht ihrer eigenen [X.], der [X.], die [X.]erationsfähigkeit abzusprechen. Vielmehr mündete die streitgegenständliche Äußerung in der Aussage, die [X.] in [X.] sei "ein schlechter Tag für die Demokratie" gewesen. Damit hat die Antragsgegnerin zu [X.] deutlich gemacht, dass sie die Beteiligung der Antragstellerin an der Bildung parlamentarischer Mehrheiten generell als demokratieschädlich erachtet, und implizit ein insgesamt negatives Werturteil über die [X.] und [X.]erationsfähigkeit der Antragstellerin im [X.] Gemeinwesen gefällt.

(b) Soweit die Antragsgegnerinnen demgegenüber geltend machen, die Antragsgegnerin zu [X.] habe lediglich darauf verwiesen, dass keine Mehrheiten mithilfe der Antragstellerin gewonnen werden "sollen", und folglich eine [X.] Erwartungshaltung formuliert, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Die Antragsgegnerin zu [X.] hat nämlich im Weiteren geäußert, dass der Vorgang rückgängig gemacht werden "muss". Die streitgegenständliche Äußerung im Sinne einer bloßen Erwartungshaltung zu interpretieren, erscheint daher fernliegend. Jedenfalls relativierte eine solche Deutung nicht den negativen Gehalt der Äußerung mit Blick auf die [X.] und [X.]erationsfähigkeit der Antragstellerin.

(c) Gleiches gilt, soweit die Antragsgegnerinnen vortragen, die Antragsgegnerin zu [X.] habe nur auf "Grundüberzeugungen" ihrer Person sowie ihrer [X.] und nicht auf amtliche Positionen der [X.]esregierung verwiesen. Auch ein solcher Verweis vermag den negativen Gehalt der Äußerung nicht zu relativieren. Unabhängig davon, ob es sich um eine persönliche oder parteiliche Grundüberzeugung handelte, hat die Antragsgegnerin zu [X.] zum Ausdruck gebracht, dass die Bildung parlamentarischer Mehrheiten unter Beteiligung der Antragstellerin abzulehnen ist und diese als [X.] oder [X.]erationspartner von vornherein nicht in Betracht kommt.

[X.]) Die negative Bewertung der Antragstellerin stellt sich als Eingriff in das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der politischen Willensbildung aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar. Die von der Antragstellerin vorgebrachte Qualifizierung der streitgegenständlichen Äußerung als "in ungeheuerlicher Diktion vernichtendes Werturteil", "Boykottaufruf" oder Brandmarkung der Antragstellerin als ",Aussätzige' und 'Feindin' der Demokratie" überzeichnet deren objektiven Aussagegehalt zwar erheblich. Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin zu [X.] mit der streitgegenständlichen Äußerung aber in einseitiger Weise auf den politischen Wettbewerb eingewirkt.

(1) Ob die Äußerung eines Regierungsmitglieds eine Verletzung des Neutralitätsgebots darstellt, ist danach zu bestimmen, ob sie sich im Einzelfall aus Sicht eines verständigen Bürgers als offene oder versteckte Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende [X.]en darstellt (vgl. [X.] 138, 102 <117 ff. Rn. 53 ff.>; 148, 11 <34 f. Rn. 66>; 154, 320 <340 f. Rn. 58 ff.>). Eine solche Einflussnahme kann nicht nur durch direkte Wahl- oder Nichtwahlaufrufe, sondern auch durch die negative Qualifizierung des Handelns oder der Ziele einzelner [X.]en erfolgen.

[X.]) Dies zugrunde gelegt, greift die streitgegenständliche Äußerung zulasten der Antragstellerin in den politischen Wettbewerb ein. Die Antragsgegnerin zu [X.] hat mit ihr die durch das Neutralitätsgebot vorgegebenen inhaltlichen Grenzen ihrer Äußerungsbefugnisse überschritten, indem sie ein negatives Werturteil über die konkret benannte Antragstellerin als eine im politischen Wettbewerb stehende [X.] gefällt und ihr jegliche [X.]erations- und Koalitionsfähigkeit abgesprochen hat. Die dagegen erhobenen Einwände der Antragsgegnerinnen gehen fehl.

(a) Auch insoweit ist es ohne Belang, dass die Äußerung die Antragstellerin nur mittelbar betrifft und primär das Verhalten der Abgeordneten der [X.]-Landtagsfraktion in [X.] zum Gegenstand hat. Es liegt damit zwar keine unmittelbare Einwirkung auf die [X.]position der Antragstellerin vor. Die mit der Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] verbundene Ausgrenzung der Antragstellerin aus dem Kreis der kooperationsfähigen politischen [X.]en stellt sich aber als ein Eingriff in den politischen Wettbewerb dar, der in seiner Wirkung nicht hinter einem unmittelbaren Angriff auf die Antragstellerin zurückbleibt.

Die Antragsgegnerin zu [X.] hat offensichtlich gegen die Antragstellerin [X.] ergriffen, indem sie - mittelbar, aber unmissverständlich - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine für die Mehrheitsverhältnisse relevante parlamentarische Zusammenarbeit mit dieser nicht in Betracht komme. Dabei spricht sie sich mit der Formulierung "Es war ein schlechter Tag für die Demokratie" für einen Ausschluss der Antragstellerin bei der Bildung parlamentarischer Mehrheiten nicht nur mit Blick auf die eigene [X.], sondern auch mit Blick auf das parlamentarische System in seiner Gesamtheit aus. Die Antragsgegnerin zu [X.] grenzt die Antragstellerin aus dem Kreis der im [X.] Spektrum koalitions- und kooperationsfähigen [X.]en aus und beeinträchtigt damit (mittelbar) deren Position im politischen Wettbewerb.

(b) Ebenso geht der Einwand der Antragsgegnerinnen fehl, dass ein Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf [X.] schon deshalb nicht vorliege, weil sich die Antragsgegnerin zu [X.] nicht zu deren Wählbarkeit geäußert habe.

Die streitgegenständliche Äußerung beinhaltet implizit ein negatives Urteil über die Wählbarkeit der Antragstellerin. Dem steht der Hinweis der Antragsgegnerinnen, dass die [X.] in [X.] zum Zeitpunkt der Äußerung bereits abgeschlossen gewesen sei, nicht entgegen. Die Antragsgegnerin zu [X.] hat mit ihrer Wortwahl über die Bewertung des konkreten Ereignisses hinaus ein negatives Urteil über die [X.] und [X.]erationsfähigkeit der Antragstellerin zum Ausdruck gebracht, das potenziell auch für zukünftige Wahlen Wirkung entfaltet. Es ist jedenfalls nicht fernliegend, dass sich ein solches Urteil negativ auf das Ansehen der Antragstellerin bei den Wählerinnen und Wählern und damit auf deren Wahlchancen auswirkt. Wenn davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin vom parlamentarischen Mehrheitsbildungsprozess ausgeschlossen ist oder sein sollte, kann dies Veranlassung sein, die Antragstellerin bei der Stimmabgabe nicht zu unterstützen.

(c) Daher kommt es auch nicht darauf an, dass sich die streitgegenständliche Äußerung mit der [X.] auf einen Vorgang bezog, der der [X.] nachgelagert ist. Bei der politischen Willensbildung handelt es sich um einen permanenten Prozess. Aus diesem Grund verlangt der Grundsatz der [X.] der [X.]en auch außerhalb von Wahlkampfzeiten die Beachtung des Gebots st[X.]tlicher Neutralität (vgl. [X.] 148, 11 <25 f. Rn. 46>; 154, 320 <336 Rn. 48>; jeweils m.w.[X.]). Die Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] stellt eine [X.]nahme zulasten der Antragstellerin dar, die über die zurückliegende [X.] in [X.] hinausreicht und auch in Zukunft deren Stellung im politischen Meinungskampf negativ zu beeinflussen vermag.

(d) Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Hinweis der Antragsgegnerinnen auf die Beachtung des Sachlichkeitsgebots. Dass die Antragsgegnerin zu [X.] sich weder unsachlich noch polemisch zur Antragstellerin geäußert hat, schließt eine unzulässige [X.] ergreifende Einflussnahme auf den politischen Wettbewerb nicht aus. Das Sachlichkeitsgebot betrifft nicht die Eingriffsrelevanz einer Äußerung, sondern entfaltet seine Bedeutung erst bei der Frage, ob eine Äußerung, die sich auf die [X.] der [X.]en auswirkt, im Rahmen [X.] Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gerechtfertigt werden kann (vgl. [X.] 154, 320 <338 Rn. 52> m.w.[X.]).

(e) Schließlich kommt es nicht darauf an, dass die Antragstellerin, wie die Antragsgegnerinnen ausführen, mit Blick auf den in Art. 21 Abs. 1 [X.] garantierten [X.]enwettbewerb keinen Anspruch darauf hat, als [X.]erations- oder Koalitionspartnerin anerkannt zu werden. Die [X.]nahme zulasten der Antragstellerin erwächst vorliegend daraus, dass die Antragsgegnerin zu [X.] in amtlicher Funktion geäußert hat, im [X.] Gemeinwesen dürfe mit der Antragstellerin in keiner Weise koaliert oder kooperiert werden und das Ergebnis der [X.] in [X.] müsse daher rückgängig gemacht werden. Hierdurch hat sie die Wählbarkeit der Antragstellerin infrage gestellt und in der Folge deren [X.]lage nachteilig beeinflusst.

c) Der Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf [X.] ist nicht gerechtfertigt. Gründe, die von der Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, die dem Grundsatz der [X.] der [X.]en die W[X.]ge halten können, liegen nicht vor. Eine Rechtfertigung der Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] ergibt sich weder aus dem Schutz der Arbeitsfähigkeit und Stabilität der [X.]esregierung ([X.]) noch mit Blick auf die Wahrung des Ansehens der und des Vertrauens in die [X.] in der [X.] ([X.]). Ebenso wenig handelt es sich bei der streitbefangenen Äußerung um eine zulässige Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit der Antragsgegnerin zu [X.] ([X.]).

[X.]) Weder aus dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen noch im Übrigen ist erkennbar, dass die Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit und Stabilität der [X.]esregierung geboten war. Zwar ist die Wahl des Ministerpräsidenten des [X.] durch die Koalitionsparteien auf [X.]esebene heftig kritisiert worden und hat zur Einberufung des [X.] geführt (1). Dass dies zu einer Gefährdung der Stabilität und Handlungsfähigkeit der [X.]esregierung geführt hätte, die den mit der öffentlichen Einlassung der Antragsgegnerin zu [X.] verbundenen Eingriff in die Rechte der Antragstellerin hätte rechtfertigen können, erschließt sich aber nicht [X.]).

(1) Die Antragsgegnerinnen haben nachvollziehbar dargelegt, dass die Abläufe bei der [X.] von den Koalitionspartnern im [X.] als Bruch mit den Grundwerten, die der Arbeit der Regierungskoalition zugrunde gelegen hätten, angesehen worden seien. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich im Koalitionsvertrag von [X.], [X.] und [X.] aus dem [X.] kein expliziter Ausschluss von [X.]erationen der Regierungsparteien mit der Antragstellerin findet, da nicht alle der Zusammenarbeit einer Koalitionsregierung zugrundeliegenden Vorstellungen ausdrücklich in den [X.] ausgewiesen sein müssen (vgl. Schenke, [X.], S. 1009 <1012>).

[X.]) Der Hinweis auf die Reaktionen auf die [X.] in [X.] allein vermag die Annahme, die Handlungsfähigkeit der [X.]esregierung sei infrage gestellt gewesen, aber nicht zu tragen. Dass dem [X.]eskanzler bei der Beurteilung der Frage, welcher Maßnahmen es zur Erhaltung der Stabilität und der Arbeitsfähigkeit der [X.]esregierung bedarf, ein weiter [X.] zusteht (vgl. oben Rn. 103), entbindet nicht davon, dass plausibel dargelegt werden oder in sonstiger Weise ersichtlich sein muss, dass die Stabilität der [X.]esregierung im Einzelfall tatsächlich betroffen gewesen ist und einen Eingriff in das Recht auf [X.] der politischen [X.]en aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderlich gemacht hat. Daran fehlt es.

(a) Allein die kritischen Äußerungen führender Vertreter der Koalitionsparteien [X.] und [X.] im unmittelbaren [X.] an die [X.] in [X.] genügen nicht, um eine Gefahr für die Stabilität und Arbeitsfähigkeit der [X.]esregierung zu belegen. Soweit die Antragsgegnerinnen darauf verweisen, der [X.]-Vorsitzende habe von einem "unverzeihlichen Dammbruch" gesprochen und der [X.] habe erklärt, "sehr ernste Fragen" an die [X.]-Spitze zu haben, markiert dies zwar, dass politischer Diskussions- und Klärungsbedarf bestand. Daraus folgt aber noch nicht die Absicht, die Zusammenarbeit in der [X.]esregierung - unabhängig vom Ergebnis des eingeforderten [X.] - nicht weiterzuführen. Hinzu kommt, dass sich auch die [X.] durch ihre [X.]vorsitzende bereits am 5. Februar 2020 vom Ergebnis der [X.] in [X.] distanziert und deutlich gemacht hatte, dass die Unterstützung des Kandidaten [X.] durch Abgeordnete der [X.]-Landtagsfraktion in [X.] gegen die - eine Zusammenarbeit mit der [X.] ausschließende - [X.]linie verstoße. Zudem forderte die [X.]-Vorsitzende den gewählten Kandidaten zum Rücktritt vom Amt des Ministerpräsidenten auf. Angesichts der von allen Koalitionsparteien einmütig geäußerten Kritik an der [X.] in [X.] erschließt sich nicht, dass durch diese Wahl die Stabilität und Handlungsfähigkeit der [X.]esregierung infrage gestanden hätten.

(b) Außerdem hat die Antragsgegnerin zu [X.] im Rahmen der Pressekonferenz selbst dargelegt, dass sie wegen der [X.] in [X.] mit dem [X.]-Vorsitzenden und dem [X.] persönlich gesprochen und sich mit ihnen auf die Einberufung des [X.] verständigt habe. Auch dies spricht dagegen, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Äußerung die Arbeitsfähigkeit der [X.]esregierung in einer Weise gefährdet war, die den vorliegenden Eingriff in das Recht der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] rechtfertigen könnte.

Dabei ist davon auszugehen, dass dem Koalitionsausschuss, der ebenso wie die [X.] im Grundgesetz nicht geregelt ist, die Aufgabe zukommt, die Arbeit der Koalitionsparteien untereinander und mit der Regierung abzustimmen, Entscheidungen vorzubereiten und Meinungsverschiedenheiten auszuräumen (vgl. Gräfin von Schlieffen, in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2005, § 49 Rn. 2; [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 63 Rn. 14; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 63 Rn. 16; [X.], [X.], S. 1799 <1801>; [X.], [X.], S. 929 <935>; [X.]., in: [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], Handbuch des [X.]rechts, 1. Aufl. 2021, § 11 Rn. 54). Diese Aufgabenzuschreibung wird durch den Koalitionsvertrag von [X.], [X.] und [X.], welcher im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Äußerung in [X.] war, bestätigt (Koalitionsvertrag zwischen [X.], [X.] und [X.] für die 19. Legislaturperiode, Zeilen 8236 ff.).

Der Koalitionsausschuss ist folglich ein Instrument der Politikorganisation (vgl. [X.], [X.], S. 1799 <1800>; vgl. zu seiner historischen Entwicklung [X.], [X.] 25 <1994>, S. 329 <333 f.>; zu seiner Notwendigkeit [X.], [X.] 1 <1970>, S. 206 <207 ff.>), das dazu dient, die Regierungskoalition über die Dauer der Legislaturperiode handlungsfähig zu halten und im Konfliktfall zu stabilisieren; mit seiner Einrichtung wird ein Verfahren geschaffen, das den Durchgriff des Politischen auf den Bestand der Koalition jedenfalls verzögert (vgl. Gräfin von Schlieffen, in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2005, § 49 Rn. 2, 8).

Mit der Verständigung über die Einberufung des [X.] war somit der im Koalitionsvertrag vorgesehene Mechanismus zur Bewältigung krisenhafter Situationen in der [X.] im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Äußerung bereits betätigt worden. Dass die Stabilität und Arbeitsfähigkeit der [X.]esregierung bis zu dessen Zusammentritt trotzdem gefährdet waren, sodass der vorliegende Eingriff in das Recht der Antragstellerin durch die streitbefangene Äußerung zum Schutz dieses gleichwertigen [X.]gutes erfolgte, erschließt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerinnen nicht und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.

[X.]) Ebenso wenig ist erkennbar, dass infolge der [X.] in [X.] das Ansehen der und das Vertrauen in die [X.] in der [X.] in einer Weise betroffen waren, dass dadurch die mit der öffentlichen Erklärung der Antragsgegnerin zu [X.] verbundene [X.]nahme zulasten der Antragstellerin gerechtfertigt sein könnte.

(1) Zwar ist davon auszugehen, dass dem [X.]eskanzler auch bei der Beurteilung der Frage, ob die außenpolitische Handlungsfähigkeit der [X.] infrage steht und welche Maßnahmen insoweit zu ergreifen sind, ein weiter [X.] eingeräumt ist (vgl. oben Rn. 108). Dennoch muss von den Antragsgegnerinnen dargelegt werden oder in sonstiger Weise ersichtlich sein, dass infolge der [X.] in [X.] Zweifel ausländischer Partner an der Verlässlichkeit oder Vertrauenswürdigkeit der [X.], welche die außenpolitische Handlungsfähigkeit bedrohten, bestanden oder vermutet werden konnten. Auch daran fehlt es.

[X.]) Soweit die Antragsgegnerinnen vortragen, dass angesichts des vermuteten Zusammenwirkens von Abgeordneten der [X.] mit Abgeordneten der Antragstellerin bei der [X.] in [X.] international die Erwartung bestanden habe, dass sich die [X.] als stärkste Regierungspartei positioniere, war eine solche Positionierung zum Zeitpunkt der Äußerung der Antragstellerin zu [X.] durch die [X.]-[X.]vorsitzende bereits erfolgt.

(3) Schon angesichts der einmütigen Kritik der die [X.]esregierung tragenden [X.]en an der [X.] in [X.] ist nicht ersichtlich, dass das Ansehen, die außenpolitische Handlungsfähigkeit oder das Vertrauen in die Verlässlichkeit der [X.] in der [X.] im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] beschädigt oder auch nur gefährdet waren. Zweifel bestehen daran schon deshalb, weil es sich bei der [X.] in [X.] um einen Vorgang im [X.]raum eines Landes und nicht des [X.]es handelte. Es kommt hinzu, dass der gewählte Ministerpräsident zwar von den Landtagsabgeordneten der Antragstellerin unterstützt wurde. Er war aber weder seitens der Antragstellerin vorgeschlagen, noch war oder ist er deren Mitglied. Außerdem distanzierten sich sämtliche Regierungsparteien auf [X.]esebene unverzüglich und klar von der Mehrheitsbildung bei der [X.]. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die landespolitischen Vorgänge bei der [X.] in [X.] das Ansehen der oder das Vertrauen in die [X.] in relevantem, die außenpolitische Handlungsfähigkeit einschränkenden Umfang erschütterten. [X.] Reaktionen ausländischer St[X.]tsorgane sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(4) Die von den Antragsgegnerinnen zur Begründung der internationalen Breitenwirkung vorgelegten Presseartikel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Diese beschränken sich darauf, das Ergebnis der [X.] sowie die Reaktionen der [X.]n Politik darauf wiederzugeben. Sofern in den Artikeln von einem "Tabubruch" oder "Dammbruch" die Rede ist, handelt es sich im Wesentlichen um die Wiedergabe von Aussagen [X.]r Akteure oder allgemeine Bewertungen, die eine außenpolitische Relevanz der Vorgänge nicht erkennen lassen. Politische Reaktionen ausländischer Entscheidungsträger werden auch in den vorgelegten Presseartikeln nicht berichtet. Soweit der Berichterstattung teilweise zu entnehmen ist, die deutliche Verurteilung der Vorgänge durch die [X.] Politik habe bestätigt, dass das Tabu einer [X.]eration mit der Antragstellerin [X.], knüpft diese Bewertung auch, aber nicht ausschließlich an die streitgegenständliche Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] an. Vielmehr wird insoweit auch auf die Bewertung durch die [X.]-[X.]vorsitzende abgestellt.

(5) Vor diesem Hintergrund fehlt es an hinreichenden objektiven Anknüpfungspunkten für eine Gefährdung der außenpolitischen Handlungsfähigkeit oder des Vertrauens in die [X.], auf deren Grundlage der Eingriff in das Recht auf [X.] der Antragstellerin gerechtfertigt sein könnte. Allein eine dahingehende subjektive Einschätzung der Antragsgegnerin zu [X.] reicht demgegenüber nicht aus, da ansonsten dem [X.]eskanzler umfängliche, letztlich kaum eingrenzbare Möglichkeiten eröffnet würden, unter Inanspruchnahme der [X.] einseitig in den Wettbewerb der politischen [X.]en einzugreifen.

[X.]) Der Eingriff in das Recht auf [X.] der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist auch nicht durch die Befugnis der Antragsgegnerin zu [X.] zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gerechtfertigt. Es kann dahinstehen, inwieweit die Bewertung der [X.] in [X.] überhaupt einen tauglichen Gegenstand der Öffentlichkeitsarbeit der [X.]esregierung und ihrer Mitglieder darstellt (1). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin zu [X.] mit ihrer Äußerung das dabei grundsätzlich zu beachtende Neutralitätsgebot verletzt [X.]).

(1) Zweifel daran, dass die streitbefangene Äußerung einen tauglichen Gegenstand der Öffentlichkeitsarbeit der Antragsgegnerin zu [X.] betrifft, folgen aus dem Umstand, dass sie sich nicht auf die eigene Regierungstätigkeit des [X.]eskanzlers oder der [X.]esregierung bezog. Weder diente sie der Darlegung oder Erörterung eigener Maßnahmen oder Vorhaben noch der Verteidigung der Politik der [X.]esregierung gegen Angriffe oder Kritik.

Hinzu kommt, dass die Wahl eines Ministerpräsidenten als Teil der Bildung der Landesregierung dem [X.]raum der Länder zuzuordnen ist. Regelungs- oder sonstige Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der [X.] stehen der Antragsgegnerin zu [X.] oder der [X.]esregierung - vom Fall des Art. 37 [X.] abgesehen - nicht zu. Die [X.] in [X.] könnte daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer über den [X.]raum des [X.] hinausreichenden Stellungnahme zu einer aktuell streitigen, die Öffentlichkeit erheblich berührenden Frage von der Befugnis der Antragsgegnerin zu [X.] zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst sein (vgl. [X.] 20, 56 <100>; 138, 102 <114 Rn. 40>; 148, 11 <28 Rn. 51>; 154, 320 <337 Rn. 49>).

[X.]) (a) Einer Rechtfertigung der Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] durch ihre Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit steht aber jedenfalls die Verletzung des insoweit zu beachtenden Neutralitätsgebots entgegen. Der Grundsatz der [X.] der [X.]en lässt es - wie dargelegt (siehe oben Rn. 115) - nicht zu, dass die [X.]esregierung oder ihre Mitglieder die Möglichkeit der Öffentlichkeitsarbeit nutzen, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen. Dies gilt insbesondere bei öffentlichen Stellungnahmen zu außerhalb der eigenen Regierungsverantwortung liegenden Sachverhalten. Damit ist die streitbefangene Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] nicht zu vereinbaren. Sie beinhaltet eine negative Qualifizierung der Antragstellerin, der jegliche [X.] oder [X.]erationsfähigkeit im [X.] Spektrum abgesprochen wird. Die Antragsgegnerin zu [X.] hat damit in einseitiger Weise auf den politischen Wettbewerb eingewirkt (siehe oben Rn. 144 ff.).

(b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Äußerung zum Schutz der freiheitlich-[X.] Grundordnung vor verfassungsfeindlichen Bestrebungen erfolgte. Die Antragsgegnerin zu [X.] bezeichnete zwar die Wahl des Ministerpräsidenten in [X.] wegen der mutmaßlichen Mehrheitsbeschaffung durch Landtagsabgeordnete der Antragstellerin als "schlechten Tag für die Demokratie" und forderte dazu auf, deren Ergebnis rückgängig zu machen. Sie verband dies aber nicht mit dem Hinweis darauf, dass die Antragstellerin verfassungsfeindliche Positionen vertrete und die Verweigerung jeglicher Zusammenarbeit mit ihr zum Schutz der freiheitlich-[X.] Grundordnung geboten sei. Aus welchem Grund die Bildung einer parlamentarischen Mehrheit unter Beteiligung der Abgeordneten der Antragstellerin einen "schlechten Tag für die Demokratie" bedeuten und Grundüberzeugungen der [X.] wi[X.]prechen sollte, bleibt vielmehr offen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob eine Qualifizierung der Antragstellerin als verfassungsfeindliche [X.] die hierfür von [X.] wegen geltenden Grenzen (siehe oben Rn. 116) gewahrt hätte.

2. Soweit die streitgegenständliche Äußerung unter dem Titel "Pressekonferenz von [X.] [X.] und dem Präsidenten der Republik [X.], [X.]" auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen veröffentlicht wurde, ist der Antrag ebenfalls begründet. Die Antragsgegnerinnen haben damit auf amtliche Ressourcen zurückgegriffen (a) und diese zum politischen Meinungskampf eingesetzt (b), ohne dass dies gerechtfertigt war (c).

a) Die [X.] der streitgegenständlichen Äußerung auf den offiziellen Internetseiten der Antragsgegnerinnen stellt sich als amtliches Handeln dar, da in spezifischer Weise regierungsamtliche Autorität in Anspruch genommen und auf Ressourcen zurückgegriffen wurde, die allein der [X.] beziehungsweise der [X.]esregierung zur Verfügung standen. Dem amtlichen Charakter der [X.] steht dabei nicht entgegen, dass die Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] in dem veröffentlichten Text als "Vorbemerkung" bezeichnet und in der streitgegenständlichen Passage selbst auf die Amtsbezeichnung verzichtet wurde. Dies ändert am amtlichen Charakter der Äußerung selbst nichts (vgl. oben Rn. 124 f., 129). Umso mehr gilt dies für die anschließenden [X.]en auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen. Diese stellen sich mit Blick auf die Verwendung des jeweiligen Dienstwappens, welches neben dem [X.] den Schriftzug "Die [X.]" beziehungsweise "Die [X.]esregierung" trägt, sowie aufgrund der gewählten Überschrift, welche explizit auf das Amt der [X.] verweist, nach ihrem objektiven Erscheinungsbild zweifelsfrei als amtlich dar.

Soweit die Antragsgegnerinnen dem entgegenhalten, dass sie sich mit [X.]en auf ihren offiziellen Internetseiten nicht notwendig auch die veröffentlichten Äußerungen als amtlich zu eigen machten, und beispielhaft auf Fragen von Medienvertretern sowie die Einlassungen des Präsidenten der Republik [X.] verweisen, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Vorliegend geht es gerade nicht um Äußerungen Dritter, sondern um eine Erklärung der Antragsgegnerin zu [X.], die bereits in amtlicher Eigenschaft erfolgte und deren [X.] auf den offiziellen Internetseiten der Antragsgegnerinnen mit der Bezeichnung "BK'in [X.]:" eingeleitet wurde.

Im Übrigen kommt es für die Frage, ob die [X.] der Äußerung auf der offiziellen Internetseite den Grundsatz der [X.] aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt, allein darauf an, ob die Antragsgegnerinnen mit der [X.] der streitbefangenen Äußerung in [X.] ergreifender Weise st[X.]tliche, der Antragstellerin nicht zur Verfügung stehende Ressourcen im politischen Meinungskampf eingesetzt haben (vgl. [X.] 154, 320 <350 f. Rn. 92>). Eine andere Bewertung dürfte daher selbst dann nicht angezeigt sein, wenn die Antragsgegnerinnen die [X.] der streitgegenständlichen Äußerung mit dem Hinweis versehen hätten, dass die Antragsgegnerin zu [X.] sich insoweit als [X.]politikerin geäußert habe. Andernfalls ließen sich die äußerungsrechtlichen Anforderungen an st[X.]tliche Funktionsträger leicht umgehen (vgl. [X.], NVwZ 2020, S. 1024 <1032>), und es ergäben sich umfassende Möglichkeiten parteipolitischer Instrumentalisierung amtsbezogener Ressourcen (vgl. [X.] 154, 320 <351 Rn. 92>).

b) Die Antragsgegnerinnen haben die in Anspruch genommenen amtlichen Ressourcen auch zur Beteiligung am politischen Meinungskampf eingesetzt. Die [X.] der im Rahmen der Pressekonferenz gefallenen "Vorbemerkung" der Antragsgegnerin zu [X.] diente jedenfalls auch der weiteren Verbreitung der darin enthaltenen streitgegenständlichen Äußerung. Da diese ein negatives Werturteil über die Antragstellerin enthält und dieser Eingriff in die [X.] der [X.]en vorliegend nicht gerechtfertigt ist, führt die [X.] dieser Äußerung auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen zu einer eigenständigen Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.].

c) Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung folgt weder aus einer Pflicht zur authentischen Dokumentation von Regierungshandeln ([X.]), noch ergibt sie sich mit Blick auf Informationsansprüche Dritter ([X.]).

[X.]) (1) Soweit die Antragsgegnerinnen darauf verweisen, dass es zur Wahrung der Authentizität der Dokumentation unvertretbar gewesen sei, den streitgegenständlichen Teil der Presseerklärung von der [X.] auszunehmen, vermag dies den durch die [X.] erfolgten Eingriff in das Recht auf [X.] der politischen [X.]en bereits unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragsgegnerinnen nicht zu rechtfertigen, wonach es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Verlautbarung der Antragsgegnerin zu [X.] als [X.]politikerin gehandelt habe. Dass bezüglich einer solchen Äußerung die Verpflichtung zu einer authentischen Dokumentation durch das Informations- und Presseamt der [X.]esregierung in Wahrnehmung seiner "Chronistenfunktion" besteht, erschließt sich nicht. In diesem Fall fiele es vielmehr anderen Stellen, namentlich dem [X.]esverband der [X.] der Antragsgegnerin zu [X.], zu, die Äußerung zu veröffentlichen beziehungsweise sie zu dokumentieren und auf entsprechende Anfragen herauszugeben (vgl. für eine umfassende Dokumentationspflicht hingegen [X.], in: [X.]/Bantle, Festschrift für [X.], 2020, S. 71 <79 f.>).

[X.]) Vorliegend ist die streitgegenständliche Äußerung allerdings als eine solche der Antragsgegnerin zu [X.] in amtlicher Funktion einzuordnen. Das in diesem Fall grundsätzlich anzuerkennende Interesse an einer vollständigen und authentischen Dokumentation des Regierungshandelns, das auch Auslandsbesuche des [X.]eskanzlers erfasst, erstreckt sich aber nicht auf die Verbreitung von Erklärungen, die in nicht gerechtfertigter Weise in das Recht auf politische [X.] einer politischen [X.] aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingreifen. Anderenfalls könnten Äußerungen von Regierungsmitgliedern, die unter Verletzung des Neutralitätsgebots getätigt werden, unter Verweis auf die Pflicht zur Dokumentation des Regierungshandelns amtlich verbreitet und der damit verbundene Eingriff in das Recht der politischen [X.]en aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] perpetuiert und vertieft werden (vgl. [X.] 154, 320 <350 f. Rn. 92>).

Zu keiner anderen Bewertung führt die Argumentation der Antragsgegnerinnen, vorliegend sei nicht eine als unzulässig qualifizierte Äußerung "selbstständig und intentional" verbreitet worden. Dies scheint auf eine Differenzierung danach abzuzielen, ob eine Äußerung insgesamt oder nur in Teilen unzulässig ist. Ob eine das Neutralitätsgebot verletzende Äußerung eines Regierungsmitglieds veröffentlicht werden darf, hängt aber nicht davon ab, ob sie isoliert abgegeben wurde. Es dürfte der Regelfall sein, dass unzulässige Aussagen von Äußerungen begleitet werden, die das Neutralitätsgebot (noch) achten beziehungsweise gerechtfertigt sind (vgl. [X.] 154, 320 <344 ff. Rn. 69 ff.>).

[X.]) Soweit die Antragsgegnerinnen darauf verweisen, dass die [X.] die Erfüllung ihrer nach dem [X.] beziehungsweise den Pressegesetzen ohnehin bestehenden Informationspflicht lediglich in allgemeiner Weise vorwegnehme, kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch bestünde. Dafür könnte sprechen, dass die Ausnahmetatbestände des [X.]es des [X.]es vorliegend nicht einschlägig sein dürften (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl. 2016, § 2 Rn. 86, § 5 Rn. 25).

Indes entstünde eine solche Auskunftspflicht erst mit Vorliegen eines entsprechenden Antrags und zudem nur in dem im Einzelfall begehrten Umfang. Es ist aber grundlegend an[X.] zu bewerten, wenn einerseits die amtliche Mitschrift der streitgegenständlichen Äußerung auf eine konkrete Anfrage Dritter hin herausgegeben werden muss (und anschließend gegebenenfalls nichtamtlich veröffentlicht wird) als wenn sich andererseits die Antragsgegnerinnen auf ihren offiziellen Internetseiten von sich aus an die Öffentlichkeit wenden. Letzteres stellt eine aktive Verbreitung einer einseitig zulasten der Antragstellerin [X.] ergreifenden Äußerung dar und setzt st[X.]tliche, politischen Wettbewerbern nicht verfügbare Ressourcen im politischen Meinungskampf ein. Dadurch wird das Recht der Antragstellerin auf [X.] unabhängig vom Bestand individueller Auskunftsansprüche verletzt.

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 [X.].

1. Im [X.]verfahren findet eine Kostenerstattung nur ausnahmsweise statt, wenn besondere [X.] dies geboten erscheinen lassen. Dabei ist im Rahmen von § 34a Abs. 3 [X.] für einen Rückgriff auf § 34a Abs. 2 [X.] kein Raum (vgl. [X.] 154, 320 <353 Rn. 97>).

2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist eine Auslagenerstattung nicht deshalb geboten, weil die Antragsgegnerinnen ihr Verhalten trotz außergerichtlicher Korrespondenz und Entscheidungen des [X.] in ähnlich gelagerten Fällen (zunächst) nicht korrigiert haben. Ungeachtet der Frage, ob vorliegend ein der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zu den [X.] von Regierungsmitgliedern vergleichbarer Fall vorliegt (vgl. dazu [X.] 138, 102; 148, 11; 154, 320), wi[X.]präche dies dem im [X.] geltenden Grundsatz des Selbstbehalts der Auslagen (vgl. [X.] 66, 152 <154>). Dieser findet seine Begründung in dem Charakter verfassungsgerichtlicher Verfahren, bei denen überwiegend [X.]organe untereinander streiten oder es - jedenfalls auch - um die Wahrung der Integrität der Verfassung geht, und lässt nur dort Ausnahmen zu, wo in erster Linie subjektive Interessen wahrgenommen werden (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/ [X.], [X.], § 34a Rn. 4 ff. ). Vor diesem Hintergrund kommt eine Auslagenerstattung im [X.]verfahren grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. [X.] 7, 75 <77>; 44, 125 <167>). Auch soweit politische [X.]en Antragsteller im [X.] sind, dient dieser nicht der Durchsetzung individueller Rechte, sondern der Klärung der Rechte und Pflichten von obersten [X.]esorganen und anderen Beteiligten, die - wie die politischen [X.]en - durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten [X.]esorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (vgl. [X.] 154, 320 <353 Rn. 97>).

1. Über die Auslagenerstattung für die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 34a Abs. 3 [X.] ebenfalls nach [X.] zu entscheiden.

2. Derartige [X.] sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sie sich nicht, wie die Antragstellerin meint, daraus, dass sich die Antragsgegnerinnen in die Rolle des [X.] begeben hätten. Denn im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Rahmen eines [X.]s fehlt es an einer § 34a Abs. 2 [X.] entsprechenden Regel, wonach eine Auslagenerstattung bei Erfolg einer [X.]beschwerde stets zu gewähren ist. Demgemäß genügt der Erlass einer einstweiligen Anordnung oder die Erledigung des Verfahrens für sich genommen nicht, um eine Auslagenerstattung anzuordnen. Vielmehr kommt diese nach § 34a Abs. 3 [X.] nur aus besonderen [X.] in Betracht. Insoweit kann aber nichts Anderes gelten als in der Hauptsache, in der es vorliegend an besonderen [X.]n für die Anordnung der Auslagenerstattung fehlt.

Diese Entscheidung ist mit 5:3 Stimmen ergangen.

Meta

2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20

15.06.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvE

Art 20 Abs 2 GG, Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 62 GG, Art 63 Abs 1 GG, Art 65 S 1 GG, § 63 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15.06.2022, Az. 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 (REWIS RS 2022, 2624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2624

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1 BvQ 114/20

2 BvR 910/19

2 BvC 25/19

2 BvR 2006/15

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