Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses bzw des Ablehnungsgrundes der Vorbefassung gem §§ 18, 19 BVerfGG - Entscheidungen des BVerfG sind gehören nicht zu den Akten der öffentlichen Gewalt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG und sind mithin kein tauglicher Gegenstand einer erneuten Verfassungsbeschwerde - Mitwirkung an angegriffener verfassungsgerichtlicher Nichtannahmeentscheidung wegen ihres abschließenden Charakters keine Tätigkeit in "derselben" Sache iSd § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, mithin auch keine Vorbefassung iSd § 19 BVerfGG
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