Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. 2 BvE 2/14

2. Senat | REWIS RS 2014, 344

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT LANDTAGSWAHLEN PARTEIEN POLITIK VERFASSUNG WAHLEN BEHÖRDEN BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT POLITIKER ALTERNATIVE FÜR DEUTSCHLAND (AFD) NEUTRALITÄTSGEBOT NPD CHANCENGLEICHHEIT NETZNEUTRALITÄT LITIGATION-PR

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zur Äußerungsbefugnis von Mitgliedern der Bundesregierung im Hinblick auf die Gewährleistung der Chancengleichheit politischer Parteien (Art 21 Abs 1 S 1 GG)


Leitsatz

1. Die Maßstäbe, die für Äußerungen des Bundespräsidenten in Bezug auf politische Parteien und die Überprüfung dieser Äußerungen durch das Bundesverfassungsgericht gelten (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris), sind auf die Mitglieder der Bundesregierung nicht übertragbar.

2. Soweit der Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf teilnimmt, muss sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt. Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen.

Gründe

1

Gegenstand des Verfahrens ist eine Äußerung der Antragsgegnerin im Vorfeld der [X.] in [X.], dur[X.]h die si[X.]h die an dieser Wahl teilnehmende Antragstellerin in ihrem Re[X.]ht auf Chan[X.]englei[X.]hheit im Wettbewerb der politis[X.]hen [X.]en verletzt sieht.

2

Am 23. Juni 2014 nahm die Antragsgegnerin an der Eröffnung der Sommertagung des [X.] Landesprogramms für [X.]ie, Weltoffenheit und Toleranz und der in diesem Rahmen stattfindenden Verleihung des [X.] [X.]iepreises in [X.] teil. Verantwortli[X.]h für die Dur[X.]hführung dieser Veranstaltung war der [X.] [X.].

3

Daneben stand sie an diesem Tag der [X.] für ein Interview zur Verfügung, das am 25. Juni 2014 ers[X.]hien. Gegenstand des Interviews war die Bekämpfung des Re[X.]htsextremismus, die Ausgestaltung des in der Zuständigkeit der Antragsgegnerin liegenden [X.]ieprogramms des [X.], die Abs[X.]haffung der Extremismusklausel, die Frauenquote auf Führungsebene, die Anbringung der Regenbogenflagge am Ministerium und das Elterngeld. Außerdem wurde die Antragsgegnerin im Rahmen des Interviews auf den mögli[X.]hen Einzug der Antragstellerin in den [X.] [X.] und si[X.]h daraus ergebende Konsequenzen angespro[X.]hen. Auf die Frage, wie mit Anträgen der Antragstellerin im Parlament oder auf Kommunalebene umzugehen sei, antwortete die Antragsgegnerin:

"Das Gefährli[X.]he an der [X.] ist, dass sie versu[X.]ht, ihr [X.] abzulegen. Sie kommt ni[X.]ht mehr mit Springerstiefeln und Glatzen daher, sondern im feinen Nadelstreifenanzug. Sie tut so, also ob sie si[X.]h sozial engagiert. Aber dahinter verste[X.]kt si[X.]h die Ideologie von [X.] - und jedes Parlament muss si[X.]h beraten, wie es damit umgeht. Meine Erfahrung aus dem [X.] ist: der Antrag wird abgelehnt und ein [X.] spri[X.]ht für alle [X.] Fraktionen, um dabei deutli[X.]h zu ma[X.]hen, dass der Antrag nur vermeintli[X.]h soziales Engagement ist und dahinter etwas anderes ste[X.]kt. Das hat si[X.]h in [X.] bewährt - und kann ein Beispiel sein. Aber i[X.]h werde im [X.] Wahlkampf mithelfen, alles dafür zu tun, dass es erst gar ni[X.]ht so weit kommt bei der Wahl im September. Ziel Nummer 1 muss sein, dass die [X.] ni[X.]ht in den [X.] kommt."

4

Im Begleittext des Interviews wird sowohl auf das Ministeramt als au[X.]h auf die [X.]zugehörigkeit der Antragsgegnerin hingewiesen.

5

1. Die Antragstellerin sieht si[X.]h dur[X.]h die Erklärung, ihr Einzug in den [X.] [X.] müsse verhindert werden und die Antragsgegnerin werde im Wahlkampf mithelfen, dieses Ziel zu errei[X.]hen, in ihrem Re[X.]ht auf Chan[X.]englei[X.]hheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt und trägt zur Begründung ihres hierauf geri[X.]hteten Feststellungsantrags vor:

6

a) Die Antragsgegnerin habe die angegriffene Äußerung in ihrer amtli[X.]hen Eigens[X.]haft getätigt. Dass sie an der Eröffnung der Sommertagung des Landesprogramms für [X.]ie, Weltoffenheit und Toleranz und der Verleihung des [X.] [X.]iepreises als [X.]familienministerin teilgenommen habe, ergebe si[X.]h bereits aus der Presseerklärung ihres Ministeriums vom 23. Juni 2014. Daher seien au[X.]h ihre Äußerungen im Rahmen des Interviews mit der [X.] am Rande dieser Veranstaltung als Äußerungen der [X.]familienministerin und ni[X.]ht als private Äußerungen der Antragsgegnerin in ihrer Eigens[X.]haft als stellvertretende [X.]-[X.]vorsitzende anzusehen.

7

Kontext und Inhalt des Interviews unterstri[X.]hen, dass die Antragsgegnerin si[X.]h in ihrer amtli[X.]hen Eigens[X.]haft geäußert habe. Das gesamte Interview stelle si[X.]h als Statement der [X.]familienministerin dar, die über die Arbeit ihres Hauses beri[X.]hte. Ihre Funktion als stellvertretende [X.]-[X.]vorsitzende werde in dem gesamten Interview an keiner Stelle erwähnt.

8

b) Damit verstoße die angegriffene Äußerung gegen die aus dem Re[X.]ht der politis[X.]hen [X.]en auf Chan[X.]englei[X.]hheit folgende Pfli[X.]ht st[X.]tli[X.]her Organe zur Neutralität im Wahlkampf.

9

Zwar dürfe die Regierung au[X.]h im Wahlkampf die Öffentli[X.]hkeit über wi[X.]htige Vorgänge unterri[X.]hten und Warnungen ausspre[X.]hen. Dies gelte au[X.]h für die Warnung vor tatsä[X.]hli[X.]hen oder vermeintli[X.]hen verfassungswidrigen Bestrebungen. Diese zulässige Öffentli[X.]hkeitsarbeit der Exekutive dürfe aber ni[X.]ht zu unzulässiger Wahlwerbung führen. Sie habe si[X.]h daher im Rahmen des dem einzelnen Organ zugewiesenen Aufgabenberei[X.]hs zu halten und sa[X.]hbezogen, informierend und parteineutral zu sein.

Demgegenüber habe die Antragsgegnerin außerhalb ihrer verfassungsre[X.]htli[X.]hen Zuständigkeiten gehandelt, da Fragen des präventiven [X.]s[X.]hutzes dem Ges[X.]häftsberei[X.]h des [X.] zugeordnet seien. Au[X.]h sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, wel[X.]he Zuständigkeitsnorm die Antragsgegnerin ermä[X.]htigen solle, si[X.]h zur [X.] Landespolitik zu äußern. Mit der Aufforderung, den Einzug der Antragstellerin in den [X.] [X.] zu verhindern, habe die Antragsgegnerin ganz gezielt in den laufenden Wahlkampf eingegriffen und dadur[X.]h das Gebot parteipolitis[X.]her Neutralität verletzt.

2. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurü[X.]kzuweisen.

a) Der Antrag sei bereits unzulässig, weil ihre Äußerungen keine re[X.]htserhebli[X.]hen Maßnahmen darstellten, die allein Gegenstand eines [X.]s sein könnten. Darüber hinaus fehle es an der re[X.]htli[X.]hen Betroffenheit der Antragstellerin, deren Mögli[X.]hkeit, si[X.]h zur Wahl zu stellen, unangetastet geblieben sei.

b) Der Antrag sei au[X.]h unbegründet.

[X.]) St[X.]tli[X.]hen Organen sei es zwar in amtli[X.]her Funktion verwehrt, [X.]en zu unterstützen oder diese zu bekämpfen. [X.] sie jedo[X.]h ni[X.]ht in amtli[X.]her Funktion, stehe es ihnen frei, wie jeder andere Bürger aktiv am Wahlkampf mitzuwirken und ihre Meinung frei zu äußern.

Die Antragsgegnerin habe si[X.]h vorliegend ni[X.]ht in amtli[X.]her Funktion betätigt. Die beanstandeten Sätze habe sie als stellvertretende Vorsitzende der [X.] und ni[X.]ht als [X.]ministerin geäußert. Sie seien in einem Interview am Rande einer Preisverleihung gefallen, die vom [X.] weder organisiert oder veranstaltet no[X.]h finanziell unterstützt worden sei. Interviews seien keine Maßnahmen, die auss[X.]hließli[X.]h Amtsinhabern zur Verfügung stünden. Öffentli[X.]he Mittel seien dafür ni[X.]ht erforderli[X.]h. Die angekündigte Mithilfe der Antragsgegnerin im [X.] Wahlkampf könne si[X.]h nur auf parteipolitis[X.]he Aktivitäten beziehen, da die Antragsgegnerin in [X.] keine Ämter innehabe. Die Verwendung der "I[X.]h"-Form in den beanstandeten Äußerungen sei ein eindeutiger Beleg, dass die Antragsgegnerin si[X.]h als stellvertretende [X.]-Vorsitzende geäußert habe und habe äußern wollen. Dies bestätige au[X.]h die S[X.]hilderung ihrer Erfahrungen im [X.] von [X.], die si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h auf parteipolitis[X.]he Tätigkeiten bezögen. Die Erwähnung des Amtes der Antragsgegnerin im Interview sei demgegenüber uns[X.]hädli[X.]h.

bb) Die beanstandeten Äußerungen verstießen au[X.]h ni[X.]ht gegen das Neutralitätsgebot. Im gesamten Interview finde si[X.]h keine Passage, die au[X.]h nur annähernd als Aufforderung verstanden werden könne, eine bestimmte [X.] zu wählen oder ni[X.]ht zu wählen. S[X.]hon gar ni[X.]ht sei den angegriffenen Sätzen eine "Warnung" zu entnehmen, sondern ledigli[X.]h ein Aufruf zur Beteiligung an der Wahl. Die Antragsgegnerin identifiziere si[X.]h mit der gesamtgesells[X.]haftli[X.]hen Aufgabe, si[X.]h mit dem Re[X.]htsextremismus auseinanderzusetzen, und sei als [X.]ministerin au[X.]h verpfli[X.]htet, aktiv für die freiheitli[X.]h-[X.] Grundordnung einzutreten. Diese aus dem Prinzip der wehrhaften [X.]ie entspringende Verpfli[X.]htung könne zur Folge haben, dass gegenüber [X.]en, die extremistis[X.]hen Bestrebungen anhingen, eine neutrale Position gerade ni[X.]ht eingenommen werden könne, sofern das Re[X.]ht politis[X.]her [X.]en auf Chan[X.]englei[X.]hheit gewahrt bleibe.

3. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Bes[X.]hluss vom 15. Juli 2014 abgelehnt.

Daraufhin hat die Antragstellerin im Hauptsa[X.]heverfahren ergänzend vorgetragen, dass die Antragsgegnerin gegen das Sa[X.]hli[X.]hkeitsgebot verstoßen habe, indem sie behauptet habe, die Antragstellerin wolle ihr "[X.]" ablegen, sie komme ni[X.]ht mehr mit "Springerstiefeln und Glatze" daher, sondern im feinen "Nadelstreifenanzug" und hinter ihrem [X.] Engagement ste[X.]ke die "Ideologie von [X.]". Soweit das [X.]verfassungsgeri[X.]ht in seinem Bes[X.]hluss die Behauptung der Antragsgegnerin aufgreife, sie habe persönli[X.]he Erlebnisse aus ihrer Zeit im [X.] [X.] wiedergegeben und daraus die Mögli[X.]hkeit einer Qualifizierung der streitgegenständli[X.]hen Interview-Passage als private Äußerung ableite, sei zu bea[X.]hten, dass sie diese Erkenntnisse in amtli[X.]her Eigens[X.]haft als Landesministerin in [X.] und ni[X.]ht als Privatperson gewonnen habe.

4. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht hat den in § 65 Abs. 2 [X.] genannten [X.]organen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von der kein Gebrau[X.]h gema[X.]ht wurde.

5. In der mündli[X.]hen Verhandlung vom 22. Juli 2014 haben die Beteiligten ihren Vortrag vertieft und ergänzt.

Der Antrag ist zulässig.

Der Antragstellerin steht zur Verfolgung ihres Anliegens der [X.] gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG offen. Sie ma[X.]ht geltend, als politis[X.]he [X.] dur[X.]h eine Maßnahme der gemäß § 63 [X.] parteifähigen Antragsgegnerin (vgl. [X.] 90, 286 <338>) in ihrem Re[X.]ht auf Chan[X.]englei[X.]hheit bei Wahlen gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein (vgl. [X.] 44, 125 <137>; 121, 30 <57> m.w.[X.]).

Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin habe die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grenzen ihrer Äußerungsbefugnisse übers[X.]hritten und damit zu ihren Lasten unzulässig in den Wahlkampf eingewirkt. Sie wendet si[X.]h nur gegen die in ihrem Antrag wörtli[X.]h zitierten Passagen des Interviews der Antragsgegnerin, die die Ankündigung ihrer Beteiligung am [X.] Wahlkampf und die Erklärung, primäres Ziel müsse es sein, den Einzug der Antragstellerin in den [X.] zu verhindern, zum Gegenstand haben. Im vorliegenden Verfahren ist daher allein darüber zu ents[X.]heiden, ob die Antragsgegnerin dur[X.]h diese im Antrag ausdrü[X.]kli[X.]h bezei[X.]hnete Aussage die Antragstellerin in ihrem Re[X.]ht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt hat. Denn im [X.]verfahren wird der Streitgegenstand dur[X.]h die im Antrag genannte Maßnahme oder Unterlassung und dur[X.]h die Bestimmungen des Grundgesetzes begrenzt, gegen die die Maßnahme oder Unterlassung verstoßen haben soll (§ 64 Abs. 2 [X.]). An diese Begrenzung des [X.] ist das [X.]verfassungsgeri[X.]ht gebunden (vgl. [X.] 68, 1 <63> m.w.[X.]).

Die angegriffene Aussage der Antragsgegnerin stellt eine re[X.]htserhebli[X.]he Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 [X.] dar (vgl. [X.] 118, 277 <317> m.w.[X.]). Es ers[X.]heint ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen, dass die Antragsgegnerin dadur[X.]h das Re[X.]ht der Antragstellerin auf Chan[X.]englei[X.]hheit bei Wahlen verletzt hat (vgl. [X.] 40, 287 <293>; 44, 125 <146>; 63, 230 <243>; [X.], Urteil des [X.] vom 10. Juni 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 19). Dass die Antragstellerin dadur[X.]h ni[X.]ht gehindert war, an der [X.]swahl in [X.] teilzunehmen, vermag hieran ni[X.]hts zu ändern.

Der Antrag ist unbegründet. Die von der Antragstellerin angegriffene Äußerung der Antragsgegnerin ist von [X.] wegen ni[X.]ht zu beanstanden und verletzt die Antragstellerin ni[X.]ht in ihrem Re[X.]ht auf Wahrung der Chan[X.]englei[X.]hheit der politis[X.]hen [X.]en (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG).

Der dur[X.]h Art. 21 GG den [X.]en zuerkannte verfassungsre[X.]htli[X.]he Status gewährleistet das Re[X.]ht, glei[X.]hbere[X.]htigt am politis[X.]hen Wettbewerb teilzunehmen (1.). Damit unvereinbar ist jede parteiergreifende Einwirkung von [X.] als sol[X.]hen zugunsten oder zulasten einzelner oder aller am politis[X.]hen Wettbewerb beteiligten [X.]en (2.). Die si[X.]h aus diesem Neutralitätsgebot ergebenden Auswirkungen für das Handeln von [X.] und der Maßstab verfassungsgeri[X.]htli[X.]her Kontrolle seiner Bea[X.]htung sind für jedes St[X.]tsorgan unter Berü[X.]ksi[X.]htigung seiner Stellung im [X.]gefüge gesondert zu bestimmen; daher sind die für Äußerungen des [X.]präsidenten geltenden Maßstäbe auf die [X.]regierung ni[X.]ht übertragbar (3.). Mitglieder der [X.]regierung haben bei Wahrnehmung ihrer amtli[X.]hen Funktionen die Pfli[X.]ht zu strikter Neutralität (4.). Das Neutralitätsgebot gilt, soweit die Äußerung eines Mitglieds der [X.]regierung unter spezifis[X.]her Inanspru[X.]hnahme der Autorität seines Amtes oder der damit verbundenen Ressour[X.]en erfolgt (5.). Geltung und Bea[X.]htung des Neutralitätsgebots unterliegen bei Äußerungen von [X.]ministern uneinges[X.]hränkter verfassungsgeri[X.]htli[X.]her Kontrolle (6.).

1. a) In der freiheitli[X.]hen [X.]ie des Grundgesetzes geht alle St[X.]tsgewalt vom Volke aus und wird von ihm in Wahlen und Abstimmungen und dur[X.]h besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Re[X.]htspre[X.]hung ausgeübt (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Wahlen vermögen [X.] Legitimation im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG nur zu verleihen, wenn sie frei sind. Dies erfordert ni[X.]ht nur, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Dru[X.]k bleibt, wie es Art. 38 Abs. 1 GG gebietet, sondern au[X.]h, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. [X.] 20, 56 <97>; 44, 125 <139>).

b) Im Wahlakt muss si[X.]h die Willensbildung vom Volk zu den [X.] hin vollziehen, ni[X.]ht umgekehrt von den [X.] zum Volk hin (vgl. [X.] 44, 125 <140>). In einem freiheitli[X.]hen St[X.]t, in dem der [X.] in den Grenzen der Re[X.]htsst[X.]tli[X.]hkeit ents[X.]heidet, müssen [X.] die Mögli[X.]hkeit haben, zur Mehrheit zu werden. [X.]is[X.]he Glei[X.]hheit fordert, dass der jeweils herrs[X.]henden Mehrheit und der oppositionellen Minderheit bei jeder Wahl aufs Neue grundsätzli[X.]h die glei[X.]hen Chan[X.]en im Wettbewerb um die Wählerstimmen offengehalten werden. Die Gewährleistung glei[X.]her Chan[X.]en im Wettbewerb um Wählerstimmen ist ein unabdingbares Element des vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes (vgl. [X.] 44, 125 <145>).

[X.]) Dieser Prozess freier und offener Meinungs- und Willensbildung setzt in der modernen parlamentaris[X.]hen [X.]ie die Existenz politis[X.]her [X.]en voraus (vgl. [X.] 44, 125 <145>). Der hervorragenden Bedeutung, die in diesem Prozess den politis[X.]hen [X.]en zukommt, hat das Grundgesetz dadur[X.]h Ausdru[X.]k verliehen, dass es ihnen in Art. 21 GG einen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Status zuerkannt hat. Er gewährleistet ni[X.]ht nur ihre freie Gründung und Mitwirkung an der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes, sondern si[X.]hert diese Mitwirkung au[X.]h dur[X.]h Regeln, die ihnen glei[X.]he Re[X.]hte und glei[X.]he Chan[X.]en gewähren ([X.] 44, 125 <139>).

d) Damit die Wahlents[X.]heidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es unerlässli[X.]h, dass die [X.]en, soweit irgend mögli[X.]h, glei[X.]hbere[X.]htigt am politis[X.]hen Wettbewerb teilnehmen. Von dieser Einsi[X.]ht her empfängt der [X.]grundsatz der glei[X.]hen [X.][X.]han[X.]en der politis[X.]hen [X.]en das ihm eigene Gepräge. Die Formalisierung des Glei[X.]hheitssatzes im Berei[X.]h der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass au[X.]h der [X.]satz von der Chan[X.]englei[X.]hheit der politis[X.]hen [X.]en in dem glei[X.]hen Sinne formal verstanden werden muss (vgl. [X.] 24, 300 <340 f.>; 44, 125 <146>). Das Re[X.]ht der politis[X.]hen [X.]en auf Chan[X.]englei[X.]hheit im Wettbewerb gilt ni[X.]ht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern au[X.]h für die Wahlvorbereitung (vgl. [X.] 44, 125 <146>).

2. Das Re[X.]ht politis[X.]her [X.]en, glei[X.]hbere[X.]htigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn St[X.]tsorgane als sol[X.]he parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politis[X.]hen [X.] oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken (vgl. [X.] 44, 125 <141, 146>; [X.], Urteil des [X.] vom 10. Juni 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 25). Eine sol[X.]he Einwirkung verstößt gegen das Gebot der Neutralität des St[X.]tes im Wahlkampf und verletzt die Integrität der Willensbildung des Volkes dur[X.]h Wahlen und Abstimmungen (vgl. [X.] 44, 125 <144>).

a) Willensbildung des Volkes und Willensbildung in den [X.] vollziehen si[X.]h zwar in vielfältiger und tagtägli[X.]her We[X.]hselwirkung. Politis[X.]hes Programm und Verhalten der St[X.]tsorgane wirken unablässig auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand der Meinungsbildung des Volkes; Meinungen aus dem Volk, sehr häufig vorgeformt und gestaltet vor allem in den politis[X.]hen [X.]en, aber au[X.]h zum Beispiel über Verbände und über Massenmedien, wirken auf die Willensbildung in den [X.] ein ([X.] 44, 125 <139 f.>).

So sehr von dem Verhalten der St[X.]tsorgane Wirkungen auf die Meinungs- und Willensbildung des Wählers ausgehen und dieses Verhalten selbst mit Gegenstand des Urteils des Wählers ist, so sehr ist es den [X.] in amtli[X.]her Funktion aber verwehrt, dur[X.]h besondere Maßnahmen darüber hinaus auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen und in ihrem Vorfeld einzuwirken, um dadur[X.]h Herrs[X.]haftsma[X.]ht in [X.] zu erhalten oder zu verändern. St[X.]tsorgane haben als sol[X.]he allen zu dienen und si[X.]h im Wahlkampf neutral zu verhalten (vgl. [X.] 44, 125 <143 f.>).

b) Diese Neutralitätspfli[X.]ht st[X.]tli[X.]her Organe besteht gegenüber allen [X.]en, wenn ni[X.]ht deren [X.]widrigkeit dur[X.]h das [X.]verfassungsgeri[X.]ht festgestellt wurde. Bis zur Ents[X.]heidung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts kann niemand die [X.]widrigkeit einer [X.] re[X.]htli[X.]h geltend ma[X.]hen (vgl. [X.] 40, 287 <291>; 133, 100 <107>).

3. Die Konsequenzen, die si[X.]h für das Handeln eines St[X.]tsorgans aus der Pfli[X.]ht zur Bea[X.]htung des Re[X.]hts politis[X.]her [X.]en auf glei[X.]hbere[X.]htigte Teilnahme am politis[X.]hen Wettbewerb ergeben, und die Maßstäbe verfassungsgeri[X.]htli[X.]her Kontrolle der Bea[X.]htung des Neutralitätsgebots sind für jedes St[X.]tsorgan gesondert unter Zugrundelegung der ihm dur[X.]h die Verfassung zugewiesenen Re[X.]hte und Pfli[X.]hten zu bestimmen. Daher sind die Maßstäbe, die für Äußerungen des [X.]präsidenten in Bezug auf politis[X.]he [X.]en und deren Überprüfung dur[X.]h das [X.]verfassungsgeri[X.]ht gelten (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 10. Juni 2014 - 2 [X.] -, juris), auf die Mitglieder der [X.]regierung ni[X.]ht übertragbar. Sie sind vielmehr ein spezifis[X.]her Ausdru[X.]k der besonderen Stellung, die das Grundgesetz dem [X.]präsidenten zuweist.

Der [X.]präsident repräsentiert St[X.]t und Volk der [X.]republik Deuts[X.]hland na[X.]h außen und innen und soll die Einheit des St[X.]tes verkörpern (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 10. Juni 2014 - 2 [X.], 2 [X.] -, juris, Rn. 91 ff.). Wie er seine Repräsentations- und Integrationsaufgaben mit Leben erfüllt, ents[X.]heidet der Amtsinhaber grundsätzli[X.]h selbst (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 10. Juni 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 22). Den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Erwartungen an das Amt des [X.]präsidenten und der gefestigten [X.]tradition entspri[X.]ht es zwar, dass der [X.]präsident eine gewisse Distanz zu den Zielen und Aktivitäten von politis[X.]hen [X.]en und gesells[X.]haftli[X.]hen Gruppen wahrt (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 10. Juni 2014 - 2 [X.], 2 [X.] -, juris, Rn. 95 m.w.[X.]). Daraus allein folgen indes keine justiziablen Vorgaben für seine Amtsausübung (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 10. Juni 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 23).

Das gilt au[X.]h für öffentli[X.]he Äußerungen. Im Unters[X.]hied zur [X.]regierung und deren Mitgliedern steht der [X.]präsident weder mit den politis[X.]hen [X.]en in direktem Wettbewerb um die Gewinnung politis[X.]hen Einflusses no[X.]h stehen ihm in verglei[X.]hbarem Umfang Mittel zur Verfügung, die es ermögli[X.]hten, dur[X.]h eine ausgreifende Informationspolitik auf die Meinungs- und Willensbildung des Volkes einzuwirken (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 10. Juni 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 27). Der [X.]präsident kann vor diesem Hintergrund weitgehend frei darüber ents[X.]heiden, bei wel[X.]her Gelegenheit und in wel[X.]her Form er si[X.]h äußert. Namentli[X.]h sind Äußerungen des [X.]präsidenten ni[X.]ht zu beanstanden, solange sie erkennbar einem Gemeinwohlziel verpfli[X.]htet und ni[X.]ht auf die Ausgrenzung oder Begünstigung einer [X.] um ihrer selbst willen angelegt sind (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 10. Juni 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 28). Ni[X.]ht mehr mit seiner Repräsentations- und Integrationsaufgabe in Einklang stehen Äußerungen, die keinen Beitrag zur sa[X.]hli[X.]hen Auseinandersetzung leisten, sondern ausgrenzend wirken, wie dies grundsätzli[X.]h bei beleidigenden, insbesondere sol[X.]hen Äußerungen der Fall ist, die in anderen Zusammenhängen als "S[X.]hmähkritik" qualifiziert werden (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 10. Juni 2014 - 2 [X.] -, juris, Rn. 29). Abgesehen davon können Äußerungen des [X.]präsidenten über eine [X.] verfassungsgeri[X.]htli[X.]h nur daraufhin überprüft werden, ob er unter evidenter Verna[X.]hlässigung seiner Integrationsfunktion und damit willkürli[X.]h [X.] ergriffen hat (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 10. Juni 2014, - 2 [X.] -, juris, Rn. 30).

4. Öffentli[X.]he Äußerungen von Mitgliedern der [X.]regierung sind vor dem Hintergrund ihrer Aufgaben und Befugnisse sowie ihrer verfassungsre[X.]htli[X.]hen Stellung eigenständig zu beurteilen. Die [X.]regierung nimmt st[X.]tsleitende Funktionen wahr, die au[X.]h die Befugnis zur Öffentli[X.]hkeitsarbeit beinhalten (a). Ungea[X.]htet der tatsä[X.]hli[X.]hen Rü[X.]kwirkungen ihres Handelns auf die Willensbildung des Volkes ist es ihr dabei von [X.] wegen versagt, parteiergreifend auf den Wettbewerb zwis[X.]hen den politis[X.]hen [X.]en einzuwirken (b). Au[X.]h der einzelne [X.]minister hat bei der Ausübung seines Amtes entspre[X.]hend seiner Bindung an Gesetz und Re[X.]ht das Neutralitätsgebot zu bea[X.]hten ([X.]). Nimmt er hingegen keine amtli[X.]hen Funktionen wahr, ist er an der Teilnahme am politis[X.]hen Meinungskampf ni[X.]ht gehindert (d).

a) Die [X.]regierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt (vgl. [X.] 9, 268 <282>). Gemeinsam mit den anderen dazu berufenen [X.]organen obliegt ihr die Aufgabe der St[X.]tsleitung (vgl. [X.] 11, 77 <85>; 26, 338 <395 f.>; 105, 252 <270>; 105, 279 <301>). Zwar vermitteln die einzeln in der Verfassung aufgeführten Aufgaben und Zuständigkeiten der [X.]regierung und ihrer Mitglieder (vgl. insbesondere Art. 23 Abs. 2, 3, 5, 6; Art. 24 Abs. 1a; Art. 26 Abs. 2; Art. 32 Abs. 3; Art. 37; Art. 42 Abs. 1; Art. 43; Art. 52 Abs. 2; Art. 53; Art. 53a Abs. 2; Art. 65; Art. 76; Art. 77 Abs. 2; Art. 80; Art. 80a Abs. 3; Art. 81; Art. 84 Abs. 2 bis 5; Art. 85 Abs. 2 bis 4; Art. 86; Art. 87a Abs. 4; Art. 87b Abs. 2; Art. 91 Abs. 2; Art. 104b Abs. 3; Art. 108 Abs. 7; Art. 109 Abs. 4; Art. 111; Art. 113; Art. 114; Art. 115a Abs. 1; Art. 115d Abs. 2; Art. 115f; Art. 115i Abs. 2; Art. 129 Abs. 1; Art. 130 Abs. 1; Art. 132 Abs. 4 GG) nur einen unvollständigen Auss[X.]hnitt des Aufgabenbestandes, der si[X.]h aus dem politis[X.]hen Leitungsauftrag der [X.]regierung ergibt. Das Grundgesetz setzt die Kompetenz der [X.]regierung zur St[X.]tsleitung im Sinne einer - abs[X.]hließender Regelung ni[X.]ht zugängli[X.]hen - verantwortli[X.]hen Leitung des Ganzen der inneren und äußeren Politik (vgl. [X.] 105, 279 <301>) jedo[X.]h stills[X.]hweigend voraus (vgl. [X.] 105, 252 <270>).

Diese Kompetenz zur St[X.]tsleitung s[X.]hließt als integralen Bestandteil die Befugnis der [X.]regierung zur Informations- und Öffentli[X.]hkeitsarbeit ein (vgl. [X.] 105, 252 <270>). Öffentli[X.]hkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körpers[X.]haften ist ni[X.]ht nur zulässig, sondern au[X.]h notwendig, um den Grundkonsens im [X.] Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Darunter fällt namentli[X.]h die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsi[X.]htli[X.]h getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesi[X.]hts bestehender oder si[X.]h abzei[X.]hnender Probleme sowie die sa[X.]hgere[X.]hte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wi[X.]htige Vorgänge au[X.]h außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politis[X.]hen Tätigkeit (vgl. [X.] 20, 56 <100>; 44, 125 <147 f.>; 63, 230 <243>; 105, 252 <269>; 105, 279 <301 f.>).

b) Bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben ist die [X.]regierung an die Grundre[X.]hte sowie an Gesetz und Re[X.]ht gebunden (Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG).

[X.]) S[X.]hon deshalb ist ihr jede Äußerung untersagt, die in anderen Zusammenhängen als "S[X.]hmähkritik" im Sinne der §§ 185 ff. [X.] zu qualifizieren wäre.

bb) Ungea[X.]htet dessen hat die [X.]regierung die Pfli[X.]ht, das Re[X.]ht der politis[X.]hen [X.]en auf Chan[X.]englei[X.]hheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und das daraus folgende Neutralitätsgebot zu bea[X.]hten.

Das Regierungshandeln beeinflusst die Meinungsbildung des Volkes in erhebli[X.]hem Umfang und entfaltet Rü[X.]kwirkungen auf dessen Wahlents[X.]heidungen. Da das Regierungsprogramm die Vorstellungen der sie tragenden [X.]en widerspiegelt und das Handeln der Regierung mit diesen [X.]en verbunden wird, fließt die Bewertung dieses Handelns in die Wahlents[X.]heidung ein und wirkt si[X.]h auf die Wahl[X.]han[X.]en der im politis[X.]hen Wettbewerb stehenden [X.]en aus. Die [X.]regierung wird bei ihrem Handeln ebenso wie die sie tragenden Fraktionen und [X.] im Parlament und die Opposition immer au[X.]h die Wählerinnen und Wähler im Bli[X.]k haben. Dies ist Teil des politis[X.]hen Prozesses einer freiheitli[X.]hen [X.]ie, wie sie das Grundgesetz versteht (vgl. [X.] 44, 125 <140>). Si[X.]h daraus ergebende Unglei[X.]hheiten für die Teilnehmer des politis[X.]hen [X.] sind hinzunehmen.

Die der [X.]regierung verliehene Autorität und die Verfügung über st[X.]tli[X.]he Ressour[X.]en in personeller, te[X.]hnis[X.]her, medialer und finanzieller Hinsi[X.]ht ermögli[X.]hen ihr allerdings na[X.]hhaltige Einwirkungen auf die politis[X.]he Willensbildung des Volkes und beinhalten das Risiko erhebli[X.]her [X.]verzerrungen zwis[X.]hen den politis[X.]hen [X.]en. Daher ist sie zur Bea[X.]htung des [X.] verpfli[X.]htet. Sie hat jede über das bloße Regierungshandeln hinausgehende Maßnahme, die auf die Willensbildung des Volkes einwirkt und in parteiergreifender Weise auf den Wettbewerb zwis[X.]hen den politis[X.]hen [X.]en Einfluss nimmt, zu unterlassen. Es ist ihr von [X.] wegen versagt, si[X.]h im Hinbli[X.]k auf Wahlen mit politis[X.]hen [X.]en oder Wahlbewerbern zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden st[X.]tli[X.]hen Mittel und Mögli[X.]hkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. [X.] 44, 125 <141 ff.>).

Die zulässige Öffentli[X.]hkeitsarbeit der [X.]regierung endet somit dort, wo die Wahlwerbung beginnt (vgl. [X.] 63, 230 <243>). Insoweit hat das [X.]verfassungsgeri[X.]ht Kriterien entwi[X.]kelt, mit denen verhindert werden soll, dass unter Einsatz öffentli[X.]her Mittel Regierungsparteien unterstützt und Oppositionsparteien bekämpft werden (vgl. [X.] 44, 125 <148 ff.>; 63, 230 <243 f.>).

[X.][X.]) Im Rahmen der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]ht zum S[X.]hutz der freiheitli[X.]h-[X.] Grundordnung hat die [X.]regierung si[X.]h mit verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen zu befassen. Dabei vorgenommene Eins[X.]hätzungen politis[X.]her [X.]en als verfassungsfeindli[X.]h sind, soweit sie si[X.]h im Rahmen von Gesetz und Re[X.]ht halten, Teil der öffentli[X.]hen Auseinandersetzung; die betroffene [X.] muss si[X.]h dagegen mit den Mitteln des öffentli[X.]hen Meinungskampfes zur Wehr setzen (vgl. [X.] 40, 287 <291 ff.>; 133, 100 <107 f.>). Sie werden erst unzulässig, wenn sie auf sa[X.]hfremden Erwägungen beruhen und damit den Anspru[X.]h der betroffenen [X.] auf glei[X.]he [X.][X.]han[X.]en willkürli[X.]h beeinträ[X.]htigen (vgl. [X.] 40, 287 <293>).

Jenseits der Frage einer verfassungsgemäßen Re[X.]htsgrundlage verbietet es das Re[X.]ht politis[X.]her [X.]en auf Chan[X.]englei[X.]hheit der [X.]regierung, eine ni[X.]ht verbotene politis[X.]he [X.] in der Öffentli[X.]hkeit na[X.]hhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdä[X.]htigen, wenn ein sol[X.]hes Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrs[X.]henden Gedanken ni[X.]ht mehr verständli[X.]h ist und si[X.]h daher der S[X.]hluss aufdrängt, dass es auf sa[X.]hfremden Erwägungen beruht (vgl. [X.] 133, 100 <108>; früher bereits [X.] 40, 287 <293>). Diese Maßgaben gelten au[X.]h für die öffentli[X.]he Erörterung, ob gegen eine [X.] ein Verbotsverfahren eingeleitet wird. St[X.]tli[X.]he Stellen sind ni[X.]ht gehindert, das Für und Wider dieser s[X.]hwerwiegenden Maßnahme mit der gebotenen Sa[X.]hli[X.]hkeit zur Debatte zu stellen. Erst wenn erkennbar wird, dass diese Debatte ni[X.]ht ents[X.]heidungsorientiert, sondern mit dem Ziel der Bena[X.]hteiligung der betroffenen [X.] geführt wird, kommt eine Verletzung ihrer Re[X.]hte aus Art. 21 Abs. 1 GG in Betra[X.]ht ([X.] 133, 100 <108>).

[X.]) Für das einzelne Mitglied der [X.]regierung kann ni[X.]hts anderes gelten als für die [X.]regierung als Ganzes. Bei seiner Mitwirkung an der Wahrnehmung der Aufgaben der [X.]regierung na[X.]h Maßgabe des Art. 65 GG ist es ebenfalls an die Grundre[X.]hte sowie an Gesetz und Re[X.]ht gebunden (Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG). Soweit ein Mitglied der [X.]regierung im Rahmen seiner Ressortzuständigkeit ihm übertragene Regierungsaufgaben wahrnimmt, ist es daher in glei[X.]her Weise wie die [X.]regierung als Ganzes zur Bea[X.]htung des Grundsatzes der Chan[X.]englei[X.]hheit politis[X.]her [X.]en gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verpfli[X.]htet. Au[X.]h dem einzelnen [X.]minister ist es im Rahmen seiner Regierungstätigkeit von [X.] wegen untersagt, si[X.]h im Hinbli[X.]k auf Wahlen mit politis[X.]hen [X.]en zu identifizieren und sie unter Einsatz st[X.]tli[X.]her Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen.

d) Dies s[X.]hließt allerdings ni[X.]ht aus, dass der Inhaber eines [X.] außerhalb seiner amtli[X.]hen Funktionen am politis[X.]hen Meinungskampf teilnimmt und in den Wahlkampf eingreift (vgl. [X.] 44, 125 <141>; [X.], Bes[X.]hluss vom 21. Mai 2014 - [X.]/14 -, juris, Rn. 22).

[X.]) Im [X.]enst[X.]t des Grundgesetzes entspri[X.]ht es der Ratio von Art. 21 GG, dass die Inhaber eines [X.] einer [X.] angehören und in dieser au[X.]h Führungsverantwortung wahrnehmen. Die bloße Übernahme des [X.] soll insoweit gerade ni[X.]ht dazu führen, dass dem Amtsinhaber die Mögli[X.]hkeit parteipolitis[X.]hen Engagements ni[X.]ht mehr offensteht (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 21. Mai 2014 - [X.]/14 -, juris, Rn. 22 f.).

bb) Würde die Übernahme eines [X.] dazu führen, dass der Amtsinhaber dur[X.]h die Bindung an das Neutralitätsgebot gehindert wäre, am politis[X.]hen Wettbewerb teilzunehmen, würde dies zu einer ni[X.]ht gere[X.]htfertigten Unglei[X.]hbehandlung der die Regierung tragenden [X.]en führen. [X.]en, die als Sieger aus einer Wahlauseinandersetzung hervorgegangen sind, würden dur[X.]h die fehlende Mögli[X.]hkeit, auf die Mitarbeit der mit Regierungsämtern betrauten [X.]mitglieder zurü[X.]kzugreifen, in ihrem Re[X.]ht auf Chan[X.]englei[X.]hheit im politis[X.]hen Wettbewerb bes[X.]hränkt. Mit der parteienst[X.]tli[X.]hen Konzeption des Grundgesetzes, wie sie in Art. 21 GG Ausdru[X.]k gefunden hat, ist dies ni[X.]ht zu vereinbaren.

5. Soweit der Inhaber eines [X.] am politis[X.]hen Meinungskampf teilnimmt, muss aber si[X.]hergestellt sein, dass ein Rü[X.]kgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Mögli[X.]hkeiten unterbleibt. Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressour[X.]en in spezifis[X.]her Weise in Anspru[X.]h, ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen.

a) Dabei ist in Re[X.]hnung zu stellen, dass beim Handeln des Inhabers eines [X.] eine strikte Trennung der Sphären des "[X.]ministers", des "[X.]politikers" und der politis[X.]h handelnden "Privatperson" ni[X.]ht mögli[X.]h ist (vgl. zum Mandat des [X.]: [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10, 2 [X.] -, juris, Rn. 98; anders no[X.]h [X.] 44, 125 <141>). Au[X.]h aus Si[X.]ht der Bürger wird der Inhaber eines [X.] regelmäßig in seiner Doppelrolle als [X.]minister und [X.]politiker wahrgenommen (vgl. [X.] 44, 125 <187>, abwei[X.]hende Meinung).

b) [X.]) Eine Beeinträ[X.]htigung der Chan[X.]englei[X.]hheit im politis[X.]hen Wettbewerb findet nur statt, wenn der Inhaber eines [X.] Mögli[X.]hkeiten nutzt, die ihm aufgrund seines [X.] zur Verfügung stehen, während sie den politis[X.]hen Wettbewerbern vers[X.]hlossen sind. Dies ist insbesondere gegeben, wenn die Äußerung unter Rü[X.]kgriff auf die einem Regierungsmitglied zur Verfügung stehenden Ressour[X.]en erfolgt oder eine erkennbare Bezugnahme auf das Regierungsamt vorliegt und damit die Äußerung mit einer aus der Autorität des Amtes fließenden besonderen Gewi[X.]htung versehen wird. Ist dies der Fall, unterliegt das Regierungsmitglied der Bindung an das Neutralitätsgebot. Ansonsten ist seine Äußerung dem allgemeinen politis[X.]hen Wettbewerb zuzure[X.]hnen.

bb) Ob die Äußerung eines Mitglieds der [X.]regierung unter spezifis[X.]her Inanspru[X.]hnahme der Autorität des [X.] oder der mit ihm verbundenen Ressour[X.]en stattgefunden hat, ist na[X.]h den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 21. Mai 2014 - [X.]/14 -, juris, Rn. 25).

(1) Ein spezifis[X.]her Rü[X.]kgriff auf die mit seinem Regierungsamt verbundene Autorität liegt regelmäßig vor, wenn ein [X.]minister bei einer Äußerung ausdrü[X.]kli[X.]h auf sein Ministeramt Bezug nimmt oder die Äußerung auss[X.]hließli[X.]h Maßnahmen oder Vorhaben des von ihm geführten Ministeriums zum Gegenstand hat. [X.] wird ferner in Anspru[X.]h genommen, wenn der Amtsinhaber si[X.]h dur[X.]h amtli[X.]he Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten seines Ges[X.]häftsberei[X.]hs (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 21. Mai 2014 - [X.]/14 -, juris, Rn. 25) erklärt. Au[X.]h aus äußeren Umständen, wie der Verwendung von St[X.]tssymbolen und Hoheitszei[X.]hen oder der Nutzung der Amtsräume, kann si[X.]h ein spezifis[X.]her Amtsbezug ergeben. Glei[X.]hes gilt für den äußerungsbezogenen Einsatz sonstiger Sa[X.]h- oder Finanzmittel, die einem Regierungsmitglied aufgrund seines Amtes zur Verfügung stehen (vgl. [X.] 44, 125 <143>). S[X.]hließli[X.]h findet eine Inanspru[X.]hnahme der Autorität des Amtes statt, wenn ein [X.]minister si[X.]h im Rahmen einer Veranstaltung äußert, die von der [X.]regierung auss[X.]hließli[X.]h oder teilweise verantwortet wird, oder wenn die Teilnahme eines [X.]ministers an einer Veranstaltung auss[X.]hließli[X.]h aufgrund seines [X.] erfolgt.

(2) Demgegenüber ist eine s[X.]hli[X.]hte Beteiligung am politis[X.]hen Wettbewerb insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Regierungsmitglied im parteipolitis[X.]hen Kontext agiert. Äußerungen auf [X.]tagen oder verglei[X.]hbaren [X.]veranstaltungen wirken regelmäßig ni[X.]ht in einer Weise auf die Willensbildung des Volkes ein, die das Re[X.]ht politis[X.]her [X.]en auf glei[X.]hbere[X.]htigte Teilnahme am politis[X.]hen Wettbewerb tangiert, da die handelnden Personen primär als [X.]politiker wahrgenommen werden.

(3) Veranstaltungen des allgemeinen politis[X.]hen Diskurses (Talkrunden, Diskussionsforen, Interviews) bedürfen differenzierter Betra[X.]htung. Der Inhaber eines [X.] kann hier sowohl als Regierungsmitglied als au[X.]h als [X.]politiker oder Privatperson angespro[X.]hen sein. Häufig dienen derartige Veranstaltungen - insbesondere bei der Beteiligung einer Mehrzahl von Personen - dem themenbezogenen Austaus[X.]h politis[X.]her Argumente und Positionen und sind daher vorrangig dem politis[X.]hen Meinungskampf zuzuordnen. Dass dabei die Amtsbezei[X.]hnung verwendet wird, ist no[X.]h kein Indiz für die Inanspru[X.]hnahme von [X.], weil st[X.]tli[X.]he Funktionsträger ihre Amtsbezei[X.]hnung au[X.]h in außerdienstli[X.]hen Zusammenhängen führen dürfen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 21. Mai 2014 - [X.]/14 -, juris, Rn. 26 m.w.[X.]). Au[X.]h insoweit kommt es letztli[X.]h für die Geltung des Neutralitätsgebots ents[X.]heidend darauf an, ob der Inhaber eines [X.] seine Aussagen in spezifis[X.]her Weise mit der Autorität des [X.] unterlegt. Dies kann im Rahmen derselben Veranstaltung bei einer Mehrzahl von Aussagen in unters[X.]hiedli[X.]her Weise der Fall sein.

(4) [X.] stehen ni[X.]ht nur Inhabern von Regierungsämtern, sondern au[X.]h Angehörigen der sie tragenden politis[X.]hen [X.]en und der Opposition offen. Die Auswahl der Interviewpartner liegt in der journalistis[X.]hen Verantwortung des jeweiligen Presseorgans. Dass dabei Inhabern von Regierungsämtern besonderes Interesse zuteil wird, gehört zu den Gegebenheiten des politis[X.]hen [X.], die im Prozess einer freiheitli[X.]hen [X.]ie hinzunehmen sind (vgl. zur Hinnahme weiterer tatsä[X.]hli[X.]her Unters[X.]hiede [X.] 8, 51 <67>; 14, 121 <134>; 52, 63 <89>; 78, 350 <358>; 85, 264 <297>).

Der Inhaber eines [X.] ist ni[X.]ht verpfli[X.]htet, si[X.]h im Rahmen eines Interviews auf die Regierungstätigkeit betreffende Aussagen zu bes[X.]hränken, da au[X.]h dies mit dem Re[X.]ht politis[X.]her [X.]en auf Chan[X.]englei[X.]hheit ni[X.]ht zu vereinbaren wäre. Vielmehr ist er au[X.]h insoweit zur Teilnahme am politis[X.]hen Meinungskampf befugt. Nimmt er aber für eine Aussage in einem Interview die mit seinem Amt verbundene Autorität in spezifis[X.]her Weise in Anspru[X.]h, ist er an das Neutralitätsgebot gebunden.

6. Die Geltung und Bea[X.]htung des aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Neutralitätsgebots dur[X.]h die [X.]regierung und ihre Mitglieder sind dur[X.]h das [X.]verfassungsgeri[X.]ht überprüfbar.

Au[X.]h wenn die [X.]regierung als sol[X.]he am Wettbewerb zwis[X.]hen den politis[X.]hen [X.]en ni[X.]ht teilnimmt, wirkt das Regierungshandeln - wie dargestellt (siehe oben Rn. 43 ff.) - in erhebli[X.]hem Umfang auf die Willensbildung des Volkes ein. Die Mitglieder der [X.]regierung sind regelmäßig in den politis[X.]hen Meinungskampf einbezogen. Die [X.]regierung selbst verfügt aufgrund ihrer Ressour[X.]en und Ma[X.]htbefugnisse über die Mögli[X.]hkeit, dur[X.]h intensive Informations- und Öffentli[X.]hkeitsarbeit die politis[X.]he Meinungsbildung zu beeinflussen. Daher bedarf die Bea[X.]htung des aus dem Re[X.]ht der politis[X.]hen [X.]en auf glei[X.]hbere[X.]htigte Teilnahme am politis[X.]hen Wettbewerb folgenden Neutralitätsgebots uneinges[X.]hränkter Kontrolle. Angesi[X.]hts der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Stellung der [X.]regierung und dem si[X.]h daraus ergebenden Risiko für die politis[X.]hen [X.]en ist für eine Reduktion des Kontrollmaßstabs auf willkürli[X.]he Verletzungen des Neutralitätsgebots kein Raum.

Na[X.]h diesen Maßstäben ist die von der Antragstellerin angegriffene Äußerung der Antragsgegnerin verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Sie war zwar objektiv geeignet, zulasten der Antragstellerin inden [X.]swahlkampf in [X.] einzuwirken (1). Sie verletzt das Re[X.]ht der Antragstellerin auf glei[X.]hbere[X.]htigte Teilnahme am politis[X.]hen Wettbewerb gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG aber ni[X.]ht (2).

1. Die angegriffene Erklärung der Antragsgegnerin beinhaltet einen gegen die Antragstellerin geri[X.]hteten Wahlaufruf. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bes[X.]hränkt sie si[X.]h keineswegs auf eine allgemein gehaltene Aufforderung zur Wahlteilnahme, ohne dass sie als Aufruf verstanden werden könnte, eine bestimmte [X.] zu wählen oder ni[X.]ht zu wählen. Im Gegenteil: Mit der Aussage, primäres Ziel bei der Wahl im September müsse es sein, den Einzug der ausdrü[X.]kli[X.]h benannten Antragstellerin in den [X.] [X.] zu verhindern, fordert die Antragsgegnerin zu deren Ni[X.]htwahl auf.

Die beanstandete Äußerung bes[X.]hränkt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf eine Information über von der Antragsgegnerin vertretene Positionen oder Strategien oder deren Bewertung als verfassungsfeindli[X.]h. Die Frage der internen Zuständigkeitsverteilung bei der Wahrnehmung der Aufgabe der [X.]regierung, die freiheitli[X.]h-[X.] Grundordnung zu s[X.]hützen, kann daher dahinstehen. Die beanstandete Äußerung der Antragsgegnerin rei[X.]ht über die Wahrnehmung dieser Aufgabe hinaus, indem sie eine konkrete Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten bei der [X.]swahl in [X.] am 14. September 2014 enthält, das Ziel einer Verhinderung des Einzugs der Antragstellerin in den [X.] vorgibt und das Engagement der Antragsgegnerin zur Errei[X.]hung dieses Ziels ankündigt. Insoweit handelt es si[X.]h um ein parteiergreifendes Einwirken zulasten der Antragstellerin in den [X.]swahlkampf in [X.].

2. Die angegriffene Äußerung der Antragsgegnerin hat denno[X.]h das Re[X.]ht der Antragstellerin auf Chan[X.]englei[X.]hheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ni[X.]ht verletzt.

a) Eine mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbare, diffamierende Äußerung, die in anderen Zusammenhängen als S[X.]hmähkritik im Sinne der §§ 185 ff. [X.] zu bewerten wäre, liegt ni[X.]ht vor. In der mit der Organklage allein angegriffenen Äußerung (siehe oben Rn. 23) fordert die Antragsgegnerin in sa[X.]hli[X.]h gehaltener Form zur Ni[X.]htwahl der Antragstellerin bei der [X.]swahl in [X.] auf und erklärt, dass sie beabsi[X.]htigt, zur Errei[X.]hung dieses Ziels beizutragen.

b) Die angegriffene Äußerung ist dem politis[X.]hen Meinungskampf zuzuordnen. Denn die Antragsgegnerin hat bezogen auf diese Äußerung im Rahmen ihres Interviews mit der [X.] ni[X.]ht in spezifis[X.]her Weise auf die mit ihrem Regierungsamt verbundene Autorität zurü[X.]kgegriffen und war daher au[X.]h ni[X.]ht an die Bea[X.]htung des aus dem Re[X.]ht politis[X.]her [X.]en auf Chan[X.]englei[X.]hheit folgenden Neutralitätsgebots gebunden.

[X.]) Dass die Antragsgegnerin die beanstandete Äußerung unter Inanspru[X.]hnahme st[X.]tli[X.]her Autorität oder Ressour[X.]en ihres Amtes gema[X.]ht hat, lässt si[X.]h den äußeren Umständen, unter denen das Interview mit der [X.] geführt wurde, ni[X.]ht entnehmen.

(1) Insbesondere ergibt si[X.]h dies ni[X.]ht aus der Tatsa[X.]he, dass die Antragsgegnerin in Wahrnehmung ihres Amtes als [X.]ministerin an der Eröffnung der Sommertagung des Landesprogramms für [X.]ie, Weltoffenheit und Toleranz und der in diesem Rahmen stattfindenden Verleihung des [X.] [X.]iepreises am 23. Juni 2014 in [X.] teilgenommen hat. Die Eröffnung der Tagung und das Interview der Antragsgegnerin mit der [X.] stellen zwei unters[X.]hiedli[X.]he Sa[X.]hverhalte dar, die getrennt voneinander zu beurteilen sind. Der bloße örtli[X.]he und zeitli[X.]he Zusammenhang führt ni[X.]ht dazu, dass das Handeln in amtli[X.]her Funktion bei der Veranstaltung des [X.]s [X.] auf das am Rande geführte Interview ausstrahlt. Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Presseerklärung des von der Antragsgegnerin geführten Ministeriums, da diese auss[X.]hließli[X.]h die Teilnahme der Antragsgegnerin an der Eröffnung der Sommertagung des [X.] Landesprogramms für [X.]ie, Weltoffenheit und Toleranz zum Gegenstand hat.

(2) Au[X.]h die übrigen äußeren Umstände führen zu keinem anderen Ergebnis. Weder hat die Antragsgegnerin bei der Führung des Interviews auf die Verwendung von St[X.]tssymbolen oder Hoheitszei[X.]hen zurü[X.]kgegriffen no[X.]h ist ein äußerungsbezogener Einsatz von Sa[X.]h- oder Finanzmitteln feststellbar, die der Antragsgegnerin aufgrund ihres [X.] zur Verfügung stehen. Die Anwesenheit der Antragsgegnerin in [X.] und der dadur[X.]h verursa[X.]hte Aufwand waren dur[X.]h die in Wahrnehmung ihres [X.] stattfindende Teilnahme an der Veranstaltung des [X.]es [X.] veranlasst. Dass für die Führung des Interviews mit der [X.] am Rande dieser Veranstaltung zusätzli[X.]he Sa[X.]h- oder Finanzmittel aufgewandt wurden, ist weder vorgetragen no[X.]h in sonstiger Weise ersi[X.]htli[X.]h.

bb) Dem Interview selbst kann im Ergebnis ebenfalls ni[X.]ht entnommen werden, dass die streitbefangene Äußerung der Antragsgegnerin unter spezifis[X.]her Inanspru[X.]hnahme der Autorität ihres Amtes erfolgte.

(1) Im Begleittext des Interviews wird sowohl auf deren Amt als [X.]ministerin als au[X.]h auf ihre [X.]zugehörigkeit hingewiesen. Daraus kann entgegen der Ansi[X.]ht der Antragstellerin ni[X.]ht ges[X.]hlossen werden, dass das Interview als einheitli[X.]hes Statement der [X.]familienministerin anzusehen ist.

(2) Das Interview hat zwar weitgehend die Regierungstätigkeit der Antragsgegnerin und Projekte des von ihr geführten Ministeriums zum Gegenstand. Ihre Aussagen zum [X.]ieprogramm des [X.], zur Abs[X.]haffung der Extremismusklausel, zum Anbringen der Regenbogenflagge und zum Elterngeld sind auss[X.]hließli[X.]h auf ihr Ministeramt bezogen. Hiervon ist aber der Teil des Interviews zu unters[X.]heiden, der si[X.]h mit dem mögli[X.]hen Einzug der Antragstellerin in den [X.] [X.] sowie daraus si[X.]h ergebender Konsequenzen befasst und die streitbefangene Äußerung der Antragsgegnerin enthält. Diese Aussagen sind ni[X.]ht mit der Autorität des [X.] unterlegt, so dass die Antragsgegnerin insoweit au[X.]h ni[X.]ht zur Neutralität verpfli[X.]htet war.

(a) Es ist s[X.]hon ni[X.]ht erkennbar, dass die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang überhaupt in ihrer Eigens[X.]haft als Mitglied der [X.]regierung angespro[X.]hen worden ist. Die Frage, deren Beantwortung zu der streitbefangenen Äußerung der Antragsgegnerin führte, bezieht si[X.]h auf den Umgang mit Anträgen der Antragstellerin in Landesparlamenten und Kommunalvertretungen. Sie betrifft damit ein Problem der politis[X.]hen Strategie dort vertretener [X.]en und ni[X.]ht die Wahrnehmung von Regierungsaufgaben.

(b) Entspre[X.]hend hat die Antragsgegnerin geantwortet. Zwar ist die Einlassung der Antragsgegnerin, die Verwendung der "I[X.]h"-Form in der beanstandeten Äußerung sei ein eindeutiger Beleg dafür, dass sie si[X.]h als stellvertretende [X.]-Vorsitzende geäußert habe und habe äußern wollen, ni[X.]ht überzeugend, da sie weder in denjenigen Passagen des Interviews, die ihr Handeln als [X.]ministerin betreffen, auf die Verwendung dieser Form verzi[X.]htet hat no[X.]h ihre Funktion als stellvertretende [X.]vorsitzende der [X.] überhaupt an irgendeiner Stelle des Zeitungsartikels Erwähnung findet.

Die Antragsgegnerin nimmt aber bei der Beantwortung der Frage na[X.]h dem Umgang mit Anträgen der Antragstellerin im Parlament oder auf Kommunalebene ebenso wie in der gesamten Passage des Interviews, die si[X.]h auf den mögli[X.]hen Einzug der Antragstellerin in den [X.] [X.] bezieht, in keiner Weise auf ihr Amt als Mitglied der [X.]regierung und die damit einhergehende Autorität Bezug. Stattdessen verweist sie auf ihre Erfahrung im [X.] von [X.] und damit auf persönli[X.]he Kenntnisse, die sie gerade ni[X.]ht aufgrund ihrer Tätigkeit als Mitglied der [X.]regierung gewonnen hat. Dass sie diese Kenntnisse im Rahmen ihrer Tätigkeit als Landesministerin in [X.] erlangt hat, ändert hieran ni[X.]hts. Ein Rü[X.]kgriff auf die Autorität ihres [X.] findet insoweit ni[X.]ht statt. Die Aussage der Antragsgegnerin stellt einen Beitrag zur parteipolitis[X.]hen Auseinandersetzung dar. Hiergegen muss die Antragstellerin si[X.]h mit den Mitteln des öffentli[X.]hen Meinungskampfes zur Wehr setzen.

Meta

2 BvE 2/14

16.12.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvE

vorgehend BVerfG, 15. Juli 2014, Az: 2 BvE 2/14, Ablehnung einstweilige Anordnung

Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 28 Abs 1 S 2 GG, § 64 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. 2 BvE 2/14 (REWIS RS 2014, 344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 344 BVerfGE 138, 102-125 REWIS RS 2014, 344 BVerfGE 137, 29-34 REWIS RS 2014, 344


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvE 2/14

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 2/14, 16.12.2014.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 2/14, 15.07.2014.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvE 1/16 (Bundesverfassungsgericht)

Neutralitätspflicht staatlicher Organe gilt auch außerhalb von Wahlkampfzeiten - Eingriff in das Recht politischer Parteien …


2 BvE 1/19 (Bundesverfassungsgericht)

Zur Abgrenzung zwischen dem Neutralitätsgebot unterfallenden ministeriellen Äußerungen einerseits und bloßer Teilnahme am politischen Meinungskampf …


2 BvQ 39/15 (Bundesverfassungsgericht)

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Entfernung einer Pressemitteilung aus dem Internetauftritt eines Bundesministeriums


2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 (Bundesverfassungsgericht)

Zum Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien sowie zu Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihres …


6 L 1852/23 (Verwaltungsgericht Köln)


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.