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Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin
Leitsätze
zum Urteil des [X.] vom 15. Juni 2022
- 2 [X.] -
- 2 [X.] -
Verkündet
am 15. Juni 2022
Fis[X.]hbö[X.]k
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
[X.]
- 2 [X.] -
- 2 [X.] -
[X.] |
1. dass die Antragsgegnerin dur[X.]h die im Rahmen ihrer Rede am 6. Februar 2020 in [X.]/[X.] getätigte Aussage |
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„Die Wahl dieses Ministerpräsidenten war ein einzigartiger Vorgang, der mit einer Grundüberzeugung gebro[X.]hen hat, für die [X.] und au[X.]h für [X.], nämli[X.]h, äh, dass keine Mehrheiten mit Hilfe der [X.] gewonnen werden sollen. Da dies absehbar war in der Konstellation, wie im dritten Wahlgang gewählt wurde, muss man sagen, dass dieser Vorgang unverzeihli[X.]h ist und, äh, deshalb au[X.]h das Ergebnis wieder rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden muss. Zumindest gilt für die [X.], dass die [X.] si[X.]h ni[X.]ht an einer Regierung unter dem gewählten Ministerpräsidenten beteiligen darf. Es war ein s[X.]hle[X.]hter Tag für die Demokratie.“ |
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die Antragstellerin in ihrem Re[X.]ht auf [X.] der [X.]en aus |
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2. |
dass die Antragsgegnerin dur[X.]h die Veröffentli[X.]hung des na[X.]hfolgend |
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„Die Wahl dieses Ministerpräsidenten war ein einzigartiger Vorgang, der mit einer Grundüberzeugung für die [X.] und au[X.]h für [X.] gebro[X.]hen hat, dass nämli[X.]h keine Mehrheiten mit Hilfe der [X.] gewonnen werden sollen. Da dies in der Konstellation, in der im dritten Wahlgang gewählt wurde, absehbar war, muss man sagen, dass dieser Vorgang unverzeihli[X.]h ist und deshalb das Ergebnis rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden muss. |
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auf der Website unter der URL https://www.bundeskanzlerin.de/bkinde/ |
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3. |
dass die [X.] der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten hat |
Antragstellerin: |
Alternative für [X.] ([X.]), [X.], diese vertreten dur[X.]h den [X.]esvorstand, dieser vertreten dur[X.]h den [X.]esspre[X.]her Herrn [X.], (…), |
- Bevollmä[X.]htigte:
(…) -
Antragsgegnerin: |
[X.] Dr. Angela [X.], (…), |
- Bevollmä[X.]htigter:
(…) -
- 2 [X.] -,
I[X.] |
1. dass die Antragsgegnerin dur[X.]h die Veröffentli[X.]hung des na[X.]hfolgend |
|
„Die Wahl dieses Ministerpräsidenten war ein einzigartiger Vorgang, der mit einer Grundüberzeugung für die [X.] und au[X.]h für [X.] gebro[X.]hen hat, dass nämli[X.]h keine Mehrheiten mit Hilfe der [X.] gewonnen werden sollen. Da dies in der Konstellation, in der im dritten Wahlgang gewählt wurde, absehbar war, muss man sagen, dass dieser Vorgang unverzeihli[X.]h ist und deshalb das Ergebnis rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden muss. |
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auf der Website unter der URL https://www.bundesregierung.de/breg-de/ |
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2. |
dass die [X.] der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten hat |
Antragstellerin: |
Alternative für [X.] ([X.]) [X.], diese vertreten dur[X.]h den [X.]esvorstand, dieser vertreten dur[X.]h den [X.]esspre[X.]her, Herrn [X.], (…), |
- Bevollmä[X.]htigte:
(…) -
Antragsgegnerin: |
[X.]esregierung, vertreten dur[X.]h den [X.]eskanzler [X.], (…), |
- Bevollmä[X.]htigter:
(…) -
- 2 [X.] -
hat das [X.] - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsidentin König,
[X.],
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski,
Langenfeld,
[X.]
aufgrund der mündli[X.]hen Verhandlung vom 21. Juli 2021 dur[X.]h
für Re[X.]ht erkannt:
Die – zur gemeinsamen Ents[X.]heidung verbundenen – [X.]verfahren betreffen eine am 6. Februar 2020 getätigte Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] und ihre ans[X.]hließende Veröffentli[X.]hung auf den Internetseiten der [X.] und der [X.]esregierung. Die Antragstellerin sieht si[X.]h sowohl dur[X.]h die Äußerung als au[X.]h dur[X.]h deren Veröffentli[X.]hung in ihrem Re[X.]ht auf [X.] im Wettbewerb der politis[X.]hen [X.]en aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt.
1. Am 5. Februar 2020 fand im Thüringer Landtag die Wahl zum Ministerpräsidenten des Freist[X.]ts Thüringen statt. In den ersten beiden Wahlgängen traten [X.] als gemeinsamer Kandidat der Fraktionen von [X.], [X.] und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (vgl. LTDru[X.]ks 7/204) sowie [X.] als Kandidat der Fraktion der Antragstellerin (vgl. LTDru[X.]ks 7/240) an. Keiner der Wahlvors[X.]hläge erhielt die gemäß Art. 70 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Freist[X.]ts Thüringen (Verf TH) notwendige absolute Stimmenmehrheit. Daraufhin nominierte die Fraktion der [X.] [X.] als weiteren Kandidaten für den dritten Wahlgang (vgl. [X.]), in dem gemäß Art. 70 Abs. 3 Satz 3 Verf TH gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält (vgl. hierzu [X.]/[X.], [X.], S. 433 <434 ff.>). Dieser wurde mit 45 von 90 Stimmen bei einer Enthaltung, 44 Stimmen für den Kandidaten [X.] und keiner Stimme für den Kandidaten [X.] gewählt (vgl. insgesamt [X.] 7/7, S. 441 f., 444 ff.).
An der Wahl des Ministerpräsidenten wurde wegen der angenommenen Mitwirkung von Abgeordneten der Antragstellerin heftige öffentli[X.]he Kritik geübt (vgl. nur [X.] vom 5. Februar 2020, [X.]). Zu den Kritikern gehörte au[X.]h die damalige [X.]-[X.]esvorsitzende, [X.], die no[X.]h am selben Tag äußerte, dass eine Unterstützung des Kandidaten [X.] au[X.]h dur[X.]h Abgeordnete der [X.]-Fraktion gegen die Bes[X.]hlusslage der [X.] [X.]s verstoße, die eine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin auss[X.]hließe; es sei geboten, dass der Ministerpräsident zurü[X.]ktrete (vgl. nur [X.] [X.] vom 6. Februar 2020, [X.]).
2. Die Antragsgegnerin zu [X.], die zu diesem Zeitpunkt kraft Amtes Mitglied des Präsidiums der [X.] [X.]s war (§ 29 Abs. 2 Satz 6, § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Statuts der [X.] [X.]s), befand si[X.]h auf einer Dienstreise na[X.]h Südafrika und [X.]. Am 6. Februar 2020 gab sie gemeinsam mit dem Präsidenten der Republik Südafrika, [X.], in [X.] eine Pressekonferenz, bei der sie vor den Flaggen der [X.] und der Republik Südafrika an einem mit dem offiziellen st[X.]tli[X.]hen Wappen der Republik Südafrika versehenen Pult stand. Na[X.]hdem der Präsident Angela [X.] in ihrer Funktion als [X.] begrüßt, die strategis[X.]he Partners[X.]haft [X.]s und Südafrikas betont sowie einige Themen der im Rahmen des Besu[X.]hs geführten Gesprä[X.]he skizziert hatte, äußerte si[X.]h die Antragsgegnerin zu [X.] wie folgt:
„Meine Damen und Herren, i[X.]h hatte dem Präsidenten s[X.]hon gesagt, dass i[X.]h aus innenpolitis[X.]hen Gründen eine Vorbemerkung ma[X.]hen mö[X.]hte, und zwar bezogen auf den gestrigen Tag, an dem ein Ministerpräsident in Thüringen gewählt wurde. Die Wahl dieses Ministerpräsidenten war ein einzigartiger Vorgang, der mit einer Grundüberzeugung für die [X.] und au[X.]h für [X.] gebro[X.]hen hat, dass nämli[X.]h keine Mehrheiten mit Hilfe der [X.] gewonnen werden sollen. Da dies in der Konstellation, in der im dritten Wahlgang gewählt wurde, absehbar war, muss man sagen, dass dieser Vorgang unverzeihli[X.]h ist und deshalb das Ergebnis rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden muss. Zumindest gilt für die [X.], dass si[X.]h die [X.] ni[X.]ht an einer Regierung unter dem gewählten Ministerpräsidenten beteiligen darf.
Es war ein s[X.]hle[X.]hter Tag für die Demokratie. Es war ein Tag, der mit den Werten und Überzeugungen der [X.] gebro[X.]hen hat. Jetzt muss alles getan werden, damit deutli[X.]h wird, dass dies in keiner Weise mit dem, was die [X.] denkt und tut, in Übereinstimmung gebra[X.]ht werden kann. Daran wird in den nä[X.]hsten Tagen zu arbeiten sein.
Jetzt komme i[X.]h zu dem Land Südafrika, das i[X.]h mit Freude und zum [X.] als [X.] besu[X.]he. I[X.]h war 2007 und 2010 hier. Es hat jetzt zehn Jahre gedauert bis i[X.]h wiedergekommen bin. Vor fast genau 30 Jahren wurde [X.] freigelassen, am 11. Februar 1990. Diese Zeit hat für Südafrika einen großen Wandel mit si[X.]h gebra[X.]ht. […]“.
Bei der si[X.]h ans[X.]hließenden Befragung dur[X.]h die anwesenden Journalisten wurde die Antragsgegnerin zu [X.] au[X.]h zur Wahl des Ministerpräsidenten in Thüringen befragt. Auf die Frage, ob der Vorfall dazu führen könne, dass die Große Koalition in [X.] s[X.]heitere, und ob sie in dieser Sa[X.]he bereits mit dem [X.] oder dem [X.]-Vorsitzenden telefoniert habe, äußerte die Antragsgegnerin zu [X.], dass sie mit beiden Kontakt gehabt habe und sie si[X.]h darauf geeinigt hätten, den Koalitionsauss[X.]huss einzuberufen. Auf eine weitere Frage na[X.]h mögli[X.]hen Folgen antwortete sie, dass Neuwahlen in Thüringen eine Option seien. Das Erste sei aus ihrer Si[X.]ht, dass die [X.] si[X.]h ni[X.]ht an einer Regierung unter dem Ministerpräsidenten [X.] beteilige. Mit Bli[X.]k auf die Koalition in [X.] glaube sie, dass unter anderem die Äußerungen der [X.]-Vorsitzenden und des [X.] den Vorgang eingeordnet hätten, was für die Koalition sehr wi[X.]htig gewesen sei.
3. Eine Mits[X.]hrift der Pressekonferenz eins[X.]hließli[X.]h der streitgegenständli[X.]hen Äußerung wurde unter der Übers[X.]hrift „Pressekonferenz von [X.] [X.] und dem Präsidenten der Republik Südafrika, [X.]“ sowie mit den Hinweisen „Mits[X.]hrift Pressekonferenz“ und „Im Wortlaut“ auf den Internetseiten der [X.] sowie der [X.]esregierung veröffentli[X.]ht. Sie war dort abrufbar, bis die Veröffentli[X.]hung unter Verweis auf das vorliegende Verfahren entfernt wurde. Auf den Internetseiten findet si[X.]h jeweils das offizielle [X.] der [X.] beziehungsweise der [X.]esregierung, wel[X.]hes neben dem [X.] den S[X.]hriftzug „Die [X.]“ beziehungsweise „Die [X.]esregierung“ trägt. Im Impressum der Internetseiten wird jeweils das Presse- und Informationsamt der [X.]esregierung als Anbieter ausgewiesen.
Mit S[X.]hreiben an die Antragsgegnerin zu [X.] vom 18. Februar 2020 ma[X.]hte die Antragstellerin geltend, dass die Äußerung, wona[X.]h niemals Mehrheiten mit der Antragstellerin gewonnen werden dürften, dies unverzeihli[X.]h sei und die Ministerpräsidentenwahl rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden müsse, ihre Re[X.]hte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 [X.] verletze. Glei[X.]hes rügte sie am selben Tag gegenüber der Antragsgegnerin zu I[X.] mit Bli[X.]k auf die Veröffentli[X.]hung der Äußerung auf deren Internetseite.
Die Anträge der Antragstellerin, die Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Anordnung na[X.]h § 32 [X.] bis zu einer Ents[X.]heidung über die Organklage in der Hauptsa[X.]he, längstens für die Dauer von se[X.]hs Monaten, zu verpfli[X.]hten, die streitgegenständli[X.]he Äußerung auf der Internetseite der [X.] beziehungsweise der [X.]esregierung zu lös[X.]hen, haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, na[X.]hdem die Antragsgegnerinnen die Mits[X.]hrift der Pressekonferenz von ihrer jeweiligen Internetseite entfernt hatten. Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt, die [X.] zu verpfli[X.]hten, ihr die notwendigen Auslagen der Eilverfahren zu erstatten.
1. Mit ihren Anträgen zur Hauptsa[X.]he begehrt die Antragstellerin festzustellen, dass die in den Anträgen wiedergegebene Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] sowie deren Veröffentli[X.]hung auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen sie in ihrem Re[X.]ht auf [X.] der [X.]en aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt hat.
a) Die Anträge seien zulässig, insbesondere liege das erforderli[X.]he Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis vor. Ihrer Konfrontationsobliegenheit sei sie mit dem S[X.]hreiben vom 18. Februar 2020 na[X.]hgekommen. Hinsi[X.]htli[X.]h der mündli[X.]hen Äußerung fehle das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis au[X.]h ni[X.]ht deshalb, weil die Pressekonferenz bereits stattgefunden habe und die beanstandete Re[X.]htsverletzung insoweit abges[X.]hlossen sei. Jedenfalls liege ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Form einer Wiederholungsgefahr und eines objektiven Klarstellungsbedürfnisses vor.
b) Die Anträge seien au[X.]h begründet. Mit der Äußerung ([X.]) beziehungsweise ihrer Veröffentli[X.]hung ([X.]) hätten die Antragsgegnerinnen die Pfli[X.]hten zur neutralen und sa[X.]hli[X.]hen Wahrung ihres Amtes verletzt.
[X.]) (1) Die Äußerung sei dur[X.]h die Antragsgegnerin zu [X.] in amtli[X.]her Funktion getätigt worden. Sie habe si[X.]h an Ort und Stelle nur deshalb wie ges[X.]hehen äußern können, weil sie si[X.]h auf einer Dienstreise als [X.] befunden habe. Der Präsident der Republik Südafrika habe sie in amtli[X.]her Funktion angespro[X.]hen. Von dieser habe sie si[X.]h ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h distanziert. Die Bezei[X.]hnung als Vorbemerkung aus innenpolitis[X.]hen Gründen ändere daran ni[X.]hts. Es sei der [X.] s[X.]hon generell ni[X.]ht mögli[X.]h, auf einer Dienstreise im Rahmen einer Pressekonferenz mit einem St[X.]tsoberhaupt private Erklärungen abzugeben. Jedenfalls lasse die gewählte Formulierung ni[X.]ht erkennen, in wel[X.]her sonstigen Position sie si[X.]h habe äußern wollen, zumal sie ni[X.]ht mehr [X.]esvorsitzende der [X.] gewesen sei. Die Formulierung „aus innenpolitis[X.]hen Gründen“ spre[X.]he für eine Äußerung in amtli[X.]her Position. Glei[X.]hes gelte für die Forderung, das Ergebnis der Wahl rü[X.]kgängig zu ma[X.]hen, da eine entspre[X.]hende Wirkma[X.]ht nur der [X.] zustehe. Für den amtli[X.]hen Charakter der Äußerung spre[X.]he s[X.]hließli[X.]h, dass sie auf der Internetseite der [X.]esregierung veröffentli[X.]ht worden sei.
[X.]) Die Antragsgegnerin zu [X.] sei zu der streitgegenständli[X.]hen Äußerung ni[X.]ht bere[X.]htigt gewesen. Insbesondere sei die Äußerung ni[X.]ht dur[X.]h die Befugnis der [X.]esregierung zur Öffentli[X.]hkeitsarbeit gede[X.]kt, da sie keinen Bezug zur Regierungstätigkeit erkennen lasse. Die [X.] habe si[X.]h ni[X.]ht zu [X.] Ents[X.]heidungen auf Landesebene zu äußern.
(3) Es liege ein Verstoß gegen die st[X.]tli[X.]he Neutralitätspfli[X.]ht vor, die au[X.]h für die Antragsgegnerin zu [X.] als Regierungsoberhaupt gelte. Die Äußerung, dass keine Mehrheiten mithilfe der Antragstellerin gewonnen werden sollten, entfalte eine abs[X.]hre[X.]kende Wirkung. Sie enthalte zumindest mittelbar die Aufforderung, die Antragstellerin ni[X.]ht zu wählen und auszus[X.]hließen, dass mit ihrer Hilfe Mehrheiten gewonnen würden. Es sei der Antragsgegnerin zu [X.] versagt, in ungeheuerli[X.]her Diktion verni[X.]htende Werturteile über die Antragstellerin abzugeben und die politis[X.]he Willensbildung dur[X.]h die negative Qualifizierung deren Handelns zu beeinflussen.
(4) Die Äußerung verstoße gegen das Sa[X.]hli[X.]hkeitsgebot. Es zähle ni[X.]ht zu den Aufgaben der Antragsgegnerin zu [X.], si[X.]h unter Ausnutzung st[X.]tli[X.]her Mittel abträgli[X.]h zu einer [X.] zu äußern und dadur[X.]h in den [X.] Willensbildungsprozess einzugreifen. Die Antragsgegnerin zu [X.] habe [X.] des sa[X.]hli[X.]hen Diskurses verlassen. Sie habe zwar auf die Wahl des Ministerpräsidenten in Thüringen Bezug genommen, aber ni[X.]ht erläutert, warum mithilfe der Antragstellerin keine Mehrheiten gewonnen werden dürften. Es stehe ihr ni[X.]ht zu, dazu aufzufordern, das Ergebnis [X.] Wahlen, zumal auf [X.] eines Landes, wegen einer Beteiligung der Antragstellerin rü[X.]kgängig zu ma[X.]hen.
[X.]) Bei den Veröffentli[X.]hungen der Antragsgegnerinnen handele es si[X.]h um amtli[X.]he Verlautbarungen. Diese seien auf der jeweiligen amtli[X.]hen Internetseite unter Nutzung st[X.]tli[X.]her Ressour[X.]en und Verwendung des jeweiligen [X.]s veröffentli[X.]ht worden. Die Publikationen nähmen ausdrü[X.]kli[X.]h auf das St[X.]tsamt Bezug.
Die amtli[X.]he Veröffentli[X.]hung einer Erklärung, wona[X.]h keine Mehrheiten mit Hilfe der Antragstellerin gewonnen werden sollten, entfalte eine enorm abs[X.]hre[X.]kende Wirkung und beeinflusse das Verhalten potenzieller Wähler und gewählter [X.]. Dies beeinträ[X.]htige die Antragstellerin in ihrer glei[X.]hbere[X.]htigten Mitwirkung an der politis[X.]hen Willensbildung.
[X.]) Der Antragstellerin seien ihre notwendigen Auslagen unter Billigkeitsgesi[X.]htspunkten zu erstatten (§ 34a Abs. 3 [X.]). Dies folge daraus, dass die Antragsgegnerinnen ihr re[X.]htswidriges Verhalten gegenüber der Antragstellerin trotz außergeri[X.]htli[X.]her Korrespondenz und entgegenstehender Ents[X.]heidungen des [X.]s wiederholt und beibehalten hätten.
2. Die Antragsgegnerinnen beantragen, die Anträge zurü[X.]kzuweisen. Sie seien unzulässig (a) und unbegründet (b).
a) Es fehle bereits an der Antragsbefugnis. Die Äußerung – und in der Folge ihre Veröffentli[X.]hung – sei ungeeignet, in Re[X.]hte der Antragstellerin einzugreifen. Es liege keine Äußerung mit Amtsautorität vor ([X.]), verfassungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]hte der Antragstellerin seien ni[X.]ht berührt ([X.]).
[X.]) Die Äußerung sei ni[X.]ht in amtli[X.]her Funktion erfolgt. Sie sei von der gemeinsamen Presseerklärung mit dem Präsidenten der Republik Südafrika bewusst und deutli[X.]h abgesetzt worden.
Es habe si[X.]h um eine innenpolitis[X.]he Stellungnahme gehandelt. Angela [X.] habe als [X.]-Politikerin auf die Grundüberzeugung ihrer [X.] verwiesen, dass keine Mehrheiten mithilfe der [X.] gewonnen werden sollten. Damit habe sie eine [X.] Erwartungshaltung zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, die dur[X.]h [X.]tagsbes[X.]hlüsse der [X.] gestützt werde. Sie habe den Thüringer Landesverband der [X.] adressiert und kritisiert. Dies sei eine parteipolitis[X.]he Frage, bezügli[X.]h derer die [X.] über keine spezifis[X.]he Amtsautorität verfüge.
[X.] Funktionsträger einer [X.] könnten si[X.]h au[X.]h jenseits des Vorsitzes parteipolitis[X.]h äußern. Angela [X.] sei Mitglied des [X.]-Präsidiums und des [X.]-[X.]esvorstands gewesen. Soweit si[X.]h die damalige [X.]-Vorsitzende bereits öffentli[X.]h geäußert habe, ändere dies ni[X.]hts, da politis[X.]he Erklärungen keinem Gebot der Erforderli[X.]hkeit folgten.
Dur[X.]h die Äußerung seien keine amtli[X.]hen Ressour[X.]en für private Zwe[X.]ke eingesetzt worden. Wegen der engen Taktung der Auslandsreise habe keine Mögli[X.]hkeit bestanden, in ein vom offiziellen Anlass au[X.]h räumli[X.]h distanziertes Umfeld auszuwei[X.]hen. Der Verzi[X.]ht auf eine Stellungnahme sei angesi[X.]hts der Dynamik der Entwi[X.]klungen und der erhebli[X.]hen Zeit bis zur Rü[X.]kkehr der Antragsgegnerin zu [X.] na[X.]h [X.] ni[X.]ht vermittelbar gewesen. Die unmissverständli[X.]he Verlagerung der Erklärung in eine Vorbemerkung sei die einzige Mögli[X.]hkeit gewesen, um die Distanz zum offiziellen Auftritt in der [X.] si[X.]htbar zu ma[X.]hen.
[X.]) Die Äußerung sei inhaltli[X.]h ungeeignet, Re[X.]hte der Antragstellerin zu berühren.
Angela [X.] habe si[X.]h ni[X.]ht zur (abges[X.]hlossenen) [X.] in Thüringen oder zur Wählbarkeit der Antragstellerin geäußert. Die Wahl eines Ministerpräsidenten sei demgegenüber ni[X.]ht Teil des politis[X.]hen [X.].
Sie habe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht gegen die Antragstellerin gewandt, sondern ihre eigene [X.] kritisiert. Die [X.] habe eine [X.]eration mit der Antragstellerin kategoris[X.]h ausges[X.]hlossen. Dies habe sie in Erinnerung gerufen. Die Antragstellerin sei nur mittelbar erwähnt worden. Die Wertung, dass sie keine geeignete Koalitionspartnerin für die [X.] sei, sei keine Verunglimpfung oder Ausgrenzung aus dem politis[X.]hen Wettbewerb, sondern dessen legitime Konsequenz. Die Verfassung vermittele der Antragstellerin keinen Anspru[X.]h, als mögli[X.]he Koalitionspartnerin akzeptiert zu werden.
b) Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Dies folge unabhängig davon, dass keine amtli[X.]he Äußerung vorliege und Re[X.]hte der Antragstellerin ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt seien, daraus, dass die Äußerung das Neutralitätsgebot wahre ([X.]) und zur Bewältigung einer Son[X.]ituation erforderli[X.]h gewesen sei ([X.]). Die bundesst[X.]tli[X.]he Kompetenzordnung stehe dem ni[X.]ht entgegen ([X.]). Die Veröffentli[X.]hung sei zu Dokumentationszwe[X.]ken gere[X.]htfertigt gewesen ([X.]).
[X.]) Angela [X.] habe si[X.]h allein mit dem Verhalten ihrer eigenen [X.] auseinandergesetzt. Soweit sie si[X.]h kritis[X.]h zur Ministerpräsidentenwahl geäußert habe, greife ihre Aussage ni[X.]ht zum Na[X.]hteil der Antragstellerin in den politis[X.]hen Wettbewerb ein.
Die streitgegenständli[X.]he Äußerung sei weder unsa[X.]hli[X.]h no[X.]h polemis[X.]h. Angela [X.] habe ledigli[X.]h die geltende Bes[X.]hlusslage der [X.] [X.]s wiedergegeben, die zuglei[X.]h unverzi[X.]htbare Basis der Regierungskoalition gewesen sei. Ein zielgeri[X.]hteter Eingriff in den politis[X.]hen Wettbewerb liege ni[X.]ht vor. Die Antragstellerin habe in der Pressekonferenz nur Erwähnung gefunden, weil die Vorbemerkung andernfalls ni[X.]ht verständli[X.]h gewesen wäre.
[X.]) Die Äußerung sei zudem zur Bewältigung einer Son[X.]ituation unvermeidbar gewesen.
Es habe im Vorfeld der Pressekonferenz Voranfragen der Medien zur Situation in Thüringen gegeben. Angesi[X.]hts der gravierenden innen- und außenpolitis[X.]hen Auswirkungen der Ereignisse sei die generelle Verweigerung einer Antwort ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen. Wegen des immensen Zeitdru[X.]ks habe der Situation ni[X.]ht anderweitig begegnet werden können. Aus protokollaris[X.]her Rü[X.]ksi[X.]htnahme sei es erforderli[X.]h gewesen, die Äußerung als abgesetzte Vorbemerkung ohne unmittelbar ans[X.]hließende Fragen zu tätigen, um thematis[X.]he Dur[X.]hbre[X.]hungen der gemeinsamen Pressekonferenz mit dem Präsidenten der Republik Südafrika zu vermeiden.
(1) Eine umgehende Einlassung sei zwingend geboten gewesen, um die Stabilität der [X.]esregierung si[X.]herzustellen. Infolge der faktis[X.]hen [X.]eration der [X.] mit der [X.]-Fraktion bei der Wahl des Ministerpräsidenten in Thüringen habe si[X.]h die Regierungskoalition im [X.] in einer s[X.]hwierigen Situation befunden. Der Vorgang sei von der [X.] als Bru[X.]h mit den Grundwerten der Regierungskoalition angesehen worden. Die Dramatik der Lage habe si[X.]h darin gezeigt, dass der [X.]-Vorsitzende von einem „unverzeihli[X.]hen Dammbru[X.]h“ gespro[X.]hen und der [X.] geäußert habe, „sehr ernste Fragen“ an die [X.]-Spitze zu haben. Au[X.]h der [X.] habe einen „ni[X.]ht akzeptablen Dammbru[X.]h“ konstatiert. In der Presse sei daraufhin die Frage na[X.]h dem Ende der Koalition gestellt worden. Ohne klarstellende Worte der Antragsgegnerin zu [X.] als führender [X.]-Politikerin wäre die Koalition auf [X.]esebene bedroht gewesen.
[X.]) Es sei zudem um einen sensiblen Umgang mit einem innenpolitis[X.]hen Vorgang gegangen, der in der internationalen Presseöffentli[X.]hkeit mit großer Aufmerksamkeit und Skepsis verfolgt worden, mithin mittelbar außenpolitis[X.]h relevant gewesen sei. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihrer außenpolitis[X.]hen Eins[X.]hätzungsprärogative sei eine Stellungnahme der [X.] unumgängli[X.]h gewesen. Gerade die Positionierung der [X.] als stärkster Regierungspartei auf [X.]esebene sei von ents[X.]heidender Bedeutung gewesen, um die Glaubwürdigkeit der [X.]esregierung und das [X.]nde Vertrauen der ausländis[X.]hen Partner der [X.] si[X.]herzustellen. Dieses Vertrauen hätte gelitten, wenn die [X.] als eine [X.] ers[X.]hienen wäre, die entgegen ihren Grundwerten und den im In- und Ausland vertretenen Überzeugungen mit der Antragstellerin kooperiere. Um die internationale Sensibilität und Breitenwirkung zu verdeutli[X.]hen, sei darauf zu verweisen, dass die Presse unter anderem getitelt habe „[X.]’s party just broke the ultimate taboo in German politi[X.]s“ ([X.], [X.] Edition, 6. Februar 2020) und „Germany’s anti-far [X.]“ ([X.], 7. Februar 2020). Mit Bli[X.]k auf die streitgegenständli[X.]he Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] sei ges[X.]hrieben worden: „[X.] [X.]o-operation that would allow the far-right into power is still alive“ ([X.], 7. Februar 2020).
[X.]) Die bundesst[X.]tli[X.]he Kompetenzordnung stehe der Befassung eines Mitglieds der [X.]esregierung mit einer Sa[X.]hfrage ni[X.]ht entgegen, sofern die Frage von bundespolitis[X.]her Bedeutung sei. Die [X.] habe eine besondere Integrationsfunktion. Ihr obliege es, die Stabilität und Handlungsfähigkeit der [X.]esregierung si[X.]herzustellen, wobei ihr bei der Wahl der Maßnahmen eine weite Eins[X.]hätzungsprärogative zukomme. Sie dürfe si[X.]h zu Fragen der grundsätzli[X.]hen politis[X.]hen Positionierung der [X.]esregierung äußern, wobei Regierungspolitik immer au[X.]h parteipolitis[X.]h geprägt sei.
[X.]) Mit Bli[X.]k auf die Veröffentli[X.]hung der Äußerung auf den Internetseiten der [X.] und der [X.]esregierung sei es ni[X.]ht vertretbar, einzelne Teile aus der Mits[X.]hrift der Pressekonferenz zu entfernen oder zu s[X.]hwärzen. [X.] im In- und Ausland würden vollumfängli[X.]h stenografiert und auf den jeweiligen Seiten der Antragsgegnerinnen zu Dokumentationszwe[X.]ken ar[X.]hiviert. Das Presse- und Informationsamt der [X.]esregierung komme insoweit seiner Chronistenfunktion na[X.]h.
Die Mits[X.]hrift der Pressekonferenz sei bis zum Abs[X.]hluss des Hauptsa[X.]heverfahrens insgesamt von den Internetseiten der Antragsgegnerinnen entfernt worden. Diese behielten si[X.]h aber vor, sie im Falle eines Obsiegens erneut einzustellen.
Mit der Dokumentation ma[X.]he si[X.]h die [X.]esregierung ni[X.]ht alle gefallenen Äußerungen als amtli[X.]h zu eigen. Sie müsse aber na[X.]h dem allgemeinen Informationsfreiheits- und Pressere[X.]ht die Mits[X.]hrift der Pressekonferenz auf Antrag zur Verfügung stellen. Die Dokumentation auf der Internetseite nehme diese Informationspfli[X.]ht nur in allgemeiner Weise vorweg.
3. a) In ihrer Replik trägt die Antragstellerin vor, dass die Ankündigung einer Vorbemerkung am amtli[X.]hen Charakter der Äußerung ni[X.]hts ändern könne. Andernfalls bestünde eine erhebli[X.]he Missbrau[X.]hsgefahr. Es sei der [X.] zudem untersagt, unter Nutzung amtli[X.]her Mittel öffentli[X.]h die Programmatik einer [X.] in Erinnerung zu rufen. Ebenso wenig sei es ihre Aufgabe, [X.] Ents[X.]heidungen auf Länderebene mittels S[X.]hmähung von [X.]en zu kommentieren, zumal es keine Angriffe der Antragstellerin auf die [X.]esregierung gegeben habe. Soweit das Vertrauen der Koalitionspartner ers[X.]hüttert gewesen sei, erwa[X.]hse daraus kein Re[X.]ht, die Antragstellerin öffentli[X.]hkeitswirksam zu diskreditieren. Dass die Äußerung aus außenpolitis[X.]hen Gründen erforderli[X.]h gewesen sei, sei spekulativ.
Sowohl die Äußerung als au[X.]h deren Veröffentli[X.]hung nähmen unmittelbar Bezug auf die Antragstellerin. Der Aufforderung, keine Mehrheit mit dieser zu bilden, entnehme der [X.] einen deutli[X.]h negativen Aspekt, was dur[X.]h die Bezei[X.]hnung des Vorgangs als „unverzeihli[X.]h“ verstärkt werde. Ein derartiger Boykottaufruf stelle einen zielgeri[X.]hteten Eingriff in die Re[X.]hte der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 [X.] dar. Der politis[X.]he Wettbewerb um Wählerstimmen sei mit der [X.] in Thüringen ni[X.]ht abges[X.]hlossen. Die streitgegenständli[X.]he Aussage sei vielmehr darauf geri[X.]htet gewesen, die Wahl rü[X.]kgängig zu ma[X.]hen und so den Wettbewerb erneut zu starten.
Die Antragsgegnerin zu [X.] habe die Grenzen ihres Äußerungsre[X.]hts bewusst übers[X.]hritten. Es habe ihr freigestanden, ihre Meinung außerhalb des amtli[X.]hen Rahmens mitzuteilen und auf spätere Gesprä[X.]he na[X.]h der Pressekonferenz zu verweisen.
Soweit die Antragsgegnerinnen meinten, die Äußerung sei zum S[X.]hutz der Handlungsfähigkeit der [X.]esregierung erforderli[X.]h gewesen, sei dies dur[X.]h ni[X.]hts belegt. Dass der Bru[X.]h der Koalition gedroht habe, sei eine bloße Behauptung. Jedenfalls könne eine Destabilisierung der Koalition die streitgegenständli[X.]he Äußerung in ihrer konkreten Form ni[X.]ht re[X.]htfertigen. Die außenpolitis[X.]he Eins[X.]hätzungsprärogative der [X.]esregierung greife s[X.]hon deshalb ni[X.]ht, weil die Antragsgegnerin zu [X.] si[X.]h zu innenpolitis[X.]hen Themen geäußert habe. Zudem seien die zitierten Artikel aus der internationalen Presse sämtli[X.]h na[X.]h der Äußerung ers[X.]hienen.
b) Jedenfalls die Veröffentli[X.]hung der Erklärung auf den amtli[X.]hen Internetseiten sei re[X.]htswidrig. Es gebe weder ein öffentli[X.]hes Interesse an no[X.]h eine Re[X.]htspfli[X.]ht zur Veröffentli[X.]hung re[X.]htsverletzender Äußerungen. Im Informationsfreiheits- und Pressere[X.]ht griffen normierte Ausnahmetatbestände.
4. Der Senat hat den in § 65 Abs. 2 [X.] genannten [X.]organen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5. In der mündli[X.]hen Verhandlung vom 21. Juli 2021 haben die Beteiligten ihren Vortrag vertieft und ergänzt.
Die Antragsgegnerinnen haben auf die „prekäre Doppelrolle“ der Antragsgegnerin zu [X.] als [X.] einer von mehreren [X.]en getragenen [X.]esregierung einerseits und als exponierte [X.]politikerin andererseits verwiesen. Die zeitli[X.]hen und protokollaris[X.]hen Zwänge vor Ort hätten eine andere Form der Kommunikation ni[X.]ht mögli[X.]h gema[X.]ht. Jedenfalls sei die Äußerung gere[X.]htfertigt. Die [X.]esregierung sei unter anderem in Art. 67, 68 [X.] mit einem starken Stabilisierungsauftrag ausgestattet. Die Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] habe dazu gedient, diesen zu erfüllen.
Für das Vorliegen einer Krisenlage sei die Wahrnehmung der Öffentli[X.]hkeit ents[X.]heidend. Diese habe ebenso wie der Koalitionspartner [X.] die Ministerpräsidentenwahl als Bru[X.]h mit dem politis[X.]hen Konsens der [X.]esregierung wahrgenommen, wona[X.]h eine [X.]eration mit der Antragstellerin ni[X.]ht stattfinde. Dieser Konsens habe zur Ges[X.]häftsgrundlage der Regierungskoalition im [X.] gehört. Die Antragsgegnerin zu [X.] habe den Fortbestand dieses Konsenses kommunizieren dürfen, um gegenüber der Öffentli[X.]hkeit und der die Regierung tragenden [X.]en Verlässli[X.]hkeit herzustellen. Es habe au[X.]h einer öffentli[X.]hen Positionierung bedurft, da die Kritik an den Vorgängen in Thüringen öffentli[X.]h stattgefunden habe.
Als Beleg für die außenpolitis[X.]he Bedeutung des Vorgangs haben die Antragsgegnerinnen darauf verwiesen, dass es bereits vor der streitgegenständli[X.]hen Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] internationale Presseberi[X.]hterstattung gegeben habe. Die außenpolitis[X.]he Wahrnehmung habe si[X.]h auf die Frage konzentriert, ob die [X.] als größte Regierungspartei mit der fundamentalen Position, wona[X.]h eine [X.]eration mit der Antragstellerin ni[X.]ht stattfinde, gebro[X.]hen habe. Es sei um die außenpolitis[X.]he Verlässli[X.]hkeit der [X.]esregierung gegangen, die mit Bli[X.]k auf das Gastland Südafrika von besonderer Bedeutung gewesen sei. Die [X.]esregierung habe eine breite Eins[X.]hätzungsprärogative, was aus außenpolitis[X.]her Perspektive erforderli[X.]h sei, um mögli[X.]hen Verwerfungen vorzubeugen.
Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass es Situationen geben möge, in denen die [X.]esregierung stabilisiert werden müsse. Eine sol[X.]he Krise habe hier aber ni[X.]ht vorgelegen. Die Ministerpräsidentenwahl in Thüringen sei von den ausländis[X.]hen Partnern als singuläres Ereignis erkannt worden. Die Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] sei jedenfalls in ihrer konkreten Form ni[X.]ht erforderli[X.]h gewesen.
6. Die Antragsgegnerinnen haben na[X.]h der mündli[X.]hen Verhandlung einen internationalen Pressespiegel für den 5. und 6. Februar 2020 übermittelt. Dieser enthält unter anderem Artikel aus der [X.] („‘Bla[X.]k day‘: [X.] as far right be[X.]omes regional kingmaker“), dem Guardian („Outrage as German [X.]entre-right votes with [X.] to oust Thuringia premier: [X.] leader [X.] voted out as [X.] and [X.] politi[X.]ians ‘break taboo‘“) und [X.] („L’a[X.]ord entre la droite et l’extrême droite en Thuringe pourrait affaiblir la grande [X.]oalition de [X.]: Plusieurs élus so[X.]iaux-démo[X.]rates se sont dé[X.]larés [X.]hoqués de voir la [X.], leur alliée au niveau fédéral, s’aligner sur l’[X.] pour faire élire un membre du Parti libéral-démo[X.]rate <[X.]> à la tête du Land allemand“).
Die Anträge sind zulässig.
1. Die Antragstellerin ist eine politis[X.]he [X.], die regelmäßig an [X.]estags- und [X.]en teilnimmt. Als sol[X.]he ist sie im [X.] parteifähig, soweit sie eine Verletzung ihres Re[X.]hts auf glei[X.]hbere[X.]htigte Teilnahme am politis[X.]hen Wettbewerb geltend ma[X.]ht und si[X.]h damit auf ihren besonderen, in Art. 21 [X.] ums[X.]hriebenen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Status beruft (vgl. [X.] 4, 27 <30 f.>; 148, 11 <19 Rn. 27>; 154, 320 <330 f. Rn. 36>; stRspr).
2. a) Die Antragsgegnerin zu [X.] ist im [X.]verfahren parteifähig.
[X.]) Dabei kann die konkrete Herleitung der [X.]fähigkeit des [X.]eskanzlers aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 63 [X.] dahinstehen, da sie – wie au[X.]h diejenige von [X.]esministern (vgl. [X.] 90, 286 <338>; 138, 102 <107 Rn. 22>; 148, 11 <19 Rn. 28>; 154, 320 <331 Rn. 36>) – im Ergebnis zweifelsfrei gegeben ist (vgl. für eine Einordnung als „oberstes [X.]esorgan“ [X.], in: [X.]/ [X.]/[X.]., [X.], § 63 Rn. 40 <Juli 2021>; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2020, § 63 Rn. 10; jeweils m.w.[X.]; für eine Einordnung als „Organteil“ [X.], in: [X.]., [X.], 2018, § 63 Rn. 46; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]., [X.], 2. Aufl. 2022, § 63 Rn. 44; für eine Einordnung als „anderer Beteiligter“ Hillgruber/[X.], [X.], 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 464).
[X.]) Die Antragsgegnerin zu [X.] hat die [X.]fähigkeit im [X.]verfahren ni[X.]ht dadur[X.]h verloren, dass ihr Amt gemäß Art. 69 Abs. 2 [X.] mit dem Zusammentritt des 20. Deuts[X.]hen [X.]estages am 26. Oktober 2021 geendet hat. Maßgebli[X.]h für die Beurteilung der [X.]fähigkeit eines Beteiligten im [X.] ist sein Status zu dem Zeitpunkt, zu dem der [X.]streit anhängig gema[X.]ht worden ist (vgl. [X.] 148, 11 <19 f. Rn. 29> m.w.[X.]).
b) Die [X.]fähigkeit der Antragsgegnerin zu I[X.] folgt aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 63 [X.].
[X.] ist ledigli[X.]h die in den Anträgen der Antragstellerin ausdrü[X.]kli[X.]h bezei[X.]hnete Passage der am 6. Februar 2020 abgegebenen Erklärung der Antragsgegnerin zu [X.] und die diesbezügli[X.]hen Veröffentli[X.]hungen; gegen die Erklärung in ihrer Gesamtheit wendet die Antragstellerin si[X.]h ni[X.]ht. Im [X.] wird der Streitgegenstand dur[X.]h die im Antrag genannte Maßnahme oder Unterlassung und dur[X.]h die Bestimmungen des Grundgesetzes begrenzt, gegen die die Maßnahme oder Unterlassung verstoßen haben soll (§ 64 Abs. 2 [X.]). An diese Begrenzung des Streitstoffs ist das [X.] gebunden (vgl. [X.] 138, 102 <108 Rn. 23> m.w.[X.]). Daher ist allein darüber zu ents[X.]heiden, ob die Antragstellerin dur[X.]h den angegriffenen Teil der Erklärung in ihrem Re[X.]ht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt worden ist.
2. Bei der angegriffenen Äußerung und ihrer na[X.]hfolgenden Veröffentli[X.]hung auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen handelt es si[X.]h um taugli[X.]he Gegenstände des [X.]verfahrens im Sinne des § 64 Abs. 1 [X.], da sie grundsätzli[X.]h geeignet sind, in die Re[X.]htsstellung der Antragstellerin einzugreifen (vgl. [X.] 154, 320 <331 Rn. 37>).
Die Antragstellerin ist [X.].
Es kann ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen werden, dass die streitgegenständli[X.]he Äußerung und ihre Veröffentli[X.]hung auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grenzen der Äußerungsbefugnisse des [X.]eskanzlers übers[X.]hritten und dadur[X.]h die Antragstellerin in ihrem Re[X.]ht auf [X.] der [X.]en aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt haben.
Die Antragstellerin hat unter Rü[X.]kgriff auf die in der angegriffenen Äußerung enthaltenen Aussagen und die bisherigen Maßstäbe des [X.]s zu Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern na[X.]hvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständli[X.]he Äußerung (jedenfalls au[X.]h) gegen die Antragstellerin geri[X.]htet gewesen und unter spezifis[X.]her Inanspru[X.]hnahme der Amtsautorität und st[X.]tli[X.]her Ressour[X.]en getätigt beziehungsweise veröffentli[X.]ht worden sei. Für die Äußerung folgt dies bereits aus ihrem äußeren Rahmen – einer Pressekonferenz der [X.] im Rahmen eines St[X.]tsbesu[X.]hs. Darüber hinaus ist es ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen, dass der Äußerung jedenfalls au[X.]h eine negative und für den [X.]enwettbewerb relevante Bewertung der explizit bezei[X.]hneten Antragstellerin zu entnehmen ist. Damit ers[X.]heint es zumindest mögli[X.]h, dass die Antragstellerin dur[X.]h die Äußerung und deren Verbreitung in ihrem Re[X.]ht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt worden ist.
Das im [X.]verfahren erforderli[X.]he Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis (vgl. [X.] 148, 11 <21 Rn. 33>; 152, 35 <45 f. Rn. 27>; stRspr) liegt vor.
1. Das [X.]verfahren dient maßgebli[X.]h der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von [X.]organen oder ihren Teilen in einem [X.]re[X.]htsverhältnis (vgl. [X.] 151, 191 <198 Rn. 20>; 152, 35 <45 f. Rn. 27>; stRspr). Das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis ist gegeben, wenn und solange über die behauptete Re[X.]htsverletzung zwis[X.]hen den Beteiligten Streit besteht (vgl. [X.] 147, 31 <37 Rn. 18> m.w.[X.]; 152, 35 <46 Rn. 28>).
2. Diese Anforderungen sind erfüllt. Das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis ist ni[X.]ht dadur[X.]h entfallen, dass die Äußerung abges[X.]hlossen ist und ihr Gegenstand si[X.]h zwis[X.]henzeitli[X.]h erledigt hat (a). Glei[X.]hes gilt für die Entfernung der streitgegenständli[X.]hen Presseerklärung von den Internetseiten der Antragsgegnerinnen (b). Au[X.]h der Umstand, dass das Amt der Antragsgegnerin zu [X.] gemäß Art. 69 Abs. 2 [X.] beendet ist, führt zu keiner anderen Bewertung ([X.]).
a) Das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis ist ni[X.]ht deshalb entfallen, weil die streitgegenständli[X.]he Äußerung bereits abges[X.]hlossen und ihr Gegenstand, die Wahl von [X.] zum Ministerpräsidenten des Freist[X.]ts Thüringen, dur[X.]h seinen Rü[X.]ktritt und die Wahl eines anderen Ministerpräsidenten mittlerweile weggefallen ist. Im [X.]verfahren entfällt das Re[X.]htss[X.]hutzinteresse grundsätzli[X.]h ni[X.]ht allein dadur[X.]h, dass die beanstandete Re[X.]htsverletzung in der Vergangenheit stattgefunden hat und bereits abges[X.]hlossen ist (vgl. [X.] 148, 11 <22 Rn. 35> m.w.[X.]). Selbst wenn man in diesen Fällen ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse forderte, läge dieses hier in Form eines objektiven Klarstellungsinteresses vor (vgl. dazu [X.] 148, 11 <22 Rn. 35> m.w.[X.]). Es kann ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, dass si[X.]h Mitglieder der [X.]esregierung zukünftig in einer der streitgegenständli[X.]hen Aussage ähnli[X.]hen Weise äußern. Für die Antragstellerin besteht daher ein erhebli[X.]hes Interesse an der Klärung der Frage, ob derartige Aussagen sie in ihrem Re[X.]ht auf [X.] verletzen.
b) Au[X.]h in Bezug auf die Veröffentli[X.]hung der Äußerung auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen ist das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis gegeben. Hieran ändert ni[X.]hts, dass die Antragsgegnerinnen den Text freiwillig von ihren Internetseiten entfernt haben (vgl. [X.] 154, 320 <332 f. Rn. 41>). Sie halten an ihrer Auffassung fest, dass die Veröffentli[X.]hung verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h sei, und haben deutli[X.]h gema[X.]ht, die Mits[X.]hrift der Pressekonferenz nur mit Bli[X.]k auf die laufenden Verfahren und ledigli[X.]h vorläufig von ihren Internetseiten entfernt zu haben. Vor diesem Hintergrund kann ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, dass die streitgegenständli[X.]he Äußerung oder verglei[X.]hbare Aussagen erneut auf amtli[X.]hen Internetseiten publiziert werden.
[X.]) S[X.]hließli[X.]h steht dem Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis der Antragstellerin aus den oben genannten Gründen (vgl. Rn. 65, 66) das Auss[X.]heiden der Antragsgegnerin zu [X.] aus dem Amt der [X.] und das Ende der Amtszeit der damaligen [X.]esregierung na[X.]h dem S[X.]hluss der mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht entgegen (vgl. [X.] 148, 11 <22 Rn. 36>).
Die Anträge sind begründet. Sowohl die streitgegenständli[X.]he Äußerung selbst als au[X.]h ihre Veröffentli[X.]hung auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen verletzen das Re[X.]ht der Antragstellerin auf [X.] im politis[X.]hen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.].
Der von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] ges[X.]hützte verfassungsre[X.]htli[X.]he Status der [X.]en (1.) gewährleistet das Re[X.]ht, glei[X.]hbere[X.]htigt am politis[X.]hen Wettbewerb teilzunehmen [X.].). Damit unvereinbar ist grundsätzli[X.]h jede Einwirkung von St[X.]tsorganen zugunsten oder zulasten einzelner am politis[X.]hen Wettbewerb teilnehmender [X.]en (3.). Ni[X.]hts Anderes gilt für das einzelne Mitglied der [X.]esregierung, soweit es in Wahrnehmung seines Amtes auf die politis[X.]he Willensbildung des Volkes einwirkt (4.). Ob die Äußerung eines Mitglieds der [X.]esregierung in Wahrnehmung seines Amtes stattgefunden hat, ist na[X.]h den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (5.). Diese Maßstäbe gelten grundsätzli[X.]h au[X.]h für das Amt des [X.]eskanzlers (6.). Eingriffe in den Grundsatz der [X.] der [X.]en können zum S[X.]hutz glei[X.]hwertiger [X.]güter gere[X.]htfertigt sein (7.).
1. a) In der freiheitli[X.]hen Demokratie des Grundgesetzes geht alle St[X.]tsgewalt vom Volke aus und wird von ihm in Wahlen und Abstimmungen und dur[X.]h besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Re[X.]htspre[X.]hung ausgeübt (Art. 20 Abs. 2 [X.]). [X.] Legitimation im Sinne des Art. 20 Abs. 2 [X.] vermögen Wahlen und Abstimmungen nur zu vermitteln, wenn sie frei sind. Dies setzt ni[X.]ht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Dru[X.]k bleibt, sondern au[X.]h, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. [X.] 148, 11 <23 Rn. 40>; 154, 320 <334 Rn. 44>; stRspr).
b) In diesem Prozess kommt in der parlamentaris[X.]hen Demokratie des Grundgesetzes politis[X.]hen [X.]en ents[X.]heidende Bedeutung zu. Art. 21 [X.] verleiht dem dadur[X.]h Ausdru[X.]k, dass [X.]en als verfassungsre[X.]htli[X.]h notwendige Einri[X.]htungen für die politis[X.]he Willensbildung des Volkes anerkannt und in den Rang einer verfassungsre[X.]htli[X.]hen Institution erhoben werden. Politis[X.]he [X.]en sind frei gebildete, im gesells[X.]haftli[X.]h-politis[X.]hen Berei[X.]h wurzelnde Vereinigungen, die in den Berei[X.]h der institutionalisierten St[X.]tli[X.]hkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören. Ihnen kommt eine spezifis[X.]he Vermittlungsfunktion zwis[X.]hen St[X.]t und Gesells[X.]haft zu. Es handelt si[X.]h um politis[X.]he Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politis[X.]h aktionsfähigen Gruppen zusammenzus[X.]hließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das Handeln der St[X.]tsorgane zu ermögli[X.]hen (vgl. insgesamt [X.] 148, 11 <24 Rn. 41>; 154, 320 <334 Rn. 45>; jeweils m.w.[X.]).
2. Um die verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotene Offenheit des Prozesses der politis[X.]hen Willensbildung zu gewährleisten, ist es unerlässli[X.]h, dass die [X.]en, soweit irgend mögli[X.]h, glei[X.]hbere[X.]htigt am politis[X.]hen Wettbewerb teilnehmen. Ihr Re[X.]ht auf [X.] steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Glei[X.]hheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Von dieser Einsi[X.]ht her empfängt der [X.]grundsatz der [X.] der politis[X.]hen [X.]en das ihm eigene Gepräge. Der formale Charakter des Glei[X.]hheitssatzes im Berei[X.]h der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass au[X.]h der [X.]grundsatz der [X.] der politis[X.]hen [X.]en in dem glei[X.]hen Sinne formal verstanden werden muss. Art. 21 Abs. 1 [X.] garantiert den politis[X.]hen [X.]en ni[X.]ht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Mögli[X.]hkeit der Mitwirkung an der politis[X.]hen Willensbildung, sondern au[X.]h, dass diese Mitwirkung auf der Basis glei[X.]her Re[X.]hte und glei[X.]her Chan[X.]en erfolgt (vgl. insgesamt [X.] 148, 11 <24 Rn. 42>; 154, 320 <334 f. Rn. 46>; jeweils m.w.[X.]). Eingriffe in den Grundsatz der glei[X.]hbere[X.]htigten Teilhabe der [X.]en an der politis[X.]hen Willensbildung bedürfen daher verfassungsre[X.]htli[X.]her Re[X.]htfertigung.
3. a) Die [X.]han[X.]englei[X.]he Beteiligung an der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes ma[X.]ht es erforderli[X.]h, dass St[X.]tsorgane im politis[X.]hen Wettbewerb der [X.]en Neutralität wahren. Demgemäß wird das Re[X.]ht, glei[X.]hbere[X.]htigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn St[X.]tsorgane als sol[X.]he zugunsten oder zulasten einer politis[X.]hen [X.] oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. [X.] 148, 11 <25 Rn. 44 f.>; 154, 320 <335 f. Rn. 47>; jeweils m.w.[X.]). Die Willensbildung des Volkes und die Willensbildung in den St[X.]tsorganen vollziehen si[X.]h zwar in vielfältiger und tagtägli[X.]her We[X.]hselwirkung. So sehr vom Verhalten der St[X.]tsorgane Wirkungen auf die Meinungs- und Willensbildung der Wählerinnen und Wähler ausgehen, so sehr ist es den St[X.]tsorganen in amtli[X.]her Funktion aber verwehrt, dur[X.]h besondere Maßnahmen darüber hinaus auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen und in ihrem Vorfeld einzuwirken und dadur[X.]h Herrs[X.]haftsma[X.]ht in St[X.]tsorganen zu erhalten oder zu verändern. St[X.]tsorgane haben als sol[X.]he allen zu dienen und si[X.]h neutral zu verhalten. Einseitige [X.]nahmen während des Wahlkampfs verstoßen gegen die Neutralität des St[X.]tes gegenüber politis[X.]hen [X.]en und verletzen die Integrität der Willensbildung des Volkes dur[X.]h Wahlen und Abstimmungen (vgl. insgesamt [X.] 154, 320 <335 f. Rn. 47> m.w.[X.]).
b) Au[X.]h außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der [X.] der [X.]en die Bea[X.]htung des Gebots st[X.]tli[X.]her Neutralität. Der Prozess der politis[X.]hen Willensbildung ist ni[X.]ht auf den Wahlkampf bes[X.]hränkt, sondern findet fortlaufend statt. Zwar mag der politis[X.]he Wettbewerb zwis[X.]hen den [X.]en im Wahlkampf mit erhöhter Intensität ausgetragen werden; er herrs[X.]ht aber au[X.]h außerhalb von Wahlkämpfen und wirkt auf die Wahlents[X.]heidung der Wähler zurü[X.]k (vgl. [X.] 148, 11 <25 f. Rn. 46>; 154, 320 <336 Rn. 48>; jeweils m.w.[X.]). Ob in Zeiten des Wahlkampfs das Neutralitätsgebot zu vers[X.]härften Anforderungen an das Verhalten st[X.]tli[X.]her Organe führt, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. [X.] 148, 11 <26 Rn. 46> m.w.[X.]; 154, 320 <336 Rn. 48>). Das Gebot st[X.]tli[X.]her Neutralität gilt jedenfalls ni[X.]ht nur für den Wahlvorgang und die Wahlvorbereitung, sondern für sämtli[X.]he Betätigungen der [X.]en, die auf die Erfüllung des ihnen dur[X.]h Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugewiesenen [X.]auftrags geri[X.]htet sind. Insoweit s[X.]hützt Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Re[X.]ht der [X.]en auf [X.] im politis[X.]hen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. [X.] 148, 11 <26 Rn. 46>; 154, 320 <336 Rn. 48>; jeweils m.w.[X.]).
4. a) Für die Äußerungsbefugnisse eines einzelnen Mitglieds der [X.]esregierung gilt ni[X.]hts Anderes als für die [X.]esregierung als Ganzes. Handelt das Regierungsmitglied in Wahrnehmung seines [X.], hat es gemäß Art. 20 Abs. 3 [X.] in glei[X.]her Weise wie die [X.]esregierung den verfassungsre[X.]htli[X.]h garantierten Grundsatz der [X.] der [X.]en zu bea[X.]hten (vgl. [X.] 138, 102 <116 f. Rn. 49>; 148, 11 <31 Rn. 61>; 154, 320 <338 Rn. 53>).
b) Dies s[X.]hließt ni[X.]ht aus, dass Regierungsmitglieder außerhalb ihrer amtli[X.]hen Funktion am politis[X.]hen Meinungskampf teilnehmen. Die bloße Übernahme eines Regierungsamtes hat ni[X.]ht zur Folge, dass dem Regierungsmitglied die Mögli[X.]hkeit parteipolitis[X.]hen Engagements ni[X.]ht mehr offensteht, da die regierungstragenden [X.]en anderenfalls in ni[X.]ht gere[X.]htfertigter Weise bena[X.]hteiligt würden. Es muss aber si[X.]hergestellt sein, dass ein Rü[X.]kgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Mögli[X.]hkeiten, die den politis[X.]hen Wettbewerbern vers[X.]hlossen sind, unterbleibt (vgl. [X.] 138, 102 <117 f. Rn. 50 ff.>; 148, 11 <31 f. Rn. 62>; 154, 320 <338 f. Rn. 54>; jeweils m.w.[X.]).
[X.]) Dem Neutralitätsgebot steht ni[X.]ht entgegen, dass die Inhaber von Regierungsämtern regelmäßig in ihrer Doppelrolle als Regierungsmitglieder einerseits und [X.]politiker andererseits wahrgenommen werden. Zwar mögen aus Si[X.]ht der Bürgerinnen und Bürger aufgrund der Vers[X.]hränkung von st[X.]tli[X.]hem Amt und parteipolitis[X.]her Zugehörigkeit gegenüber einem Regierungsmitglied nur begrenzte Neutralitätserwartungen bestehen. Unabhängig davon bleibt es aber verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten, den Prozess der politis[X.]hen Willensbildung vom Volk zu den St[X.]tsorganen dur[X.]h die [X.]han[X.]englei[X.]he Teilnahme der [X.]en am politis[X.]hen Wettbewerb im weitest mögli[X.]hen Umfang zu gewährleisten. Dass eine strikte Trennung der Sphären von „[X.]esminister“, „[X.]politiker“ und politis[X.]h handelnder „Privatperson“ ni[X.]ht mögli[X.]h ist, führt deshalb ni[X.]ht zur Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots im amtli[X.]hen Tätigkeitsberei[X.]h eines Regierungsmitglieds (vgl. [X.] 148, 11 <32 Rn. 63>; 154, 320 <339 Rn. 55>; jeweils m.w.[X.]).
d) Eine Beeinträ[X.]htigung der [X.] im politis[X.]hen Wettbewerb liegt daher vor, wenn Regierungsmitglieder si[X.]h am politis[X.]hen Meinungskampf beteiligen und dabei auf dur[X.]h das Regierungsamt eröffnete Mögli[X.]hkeiten und Mittel zurü[X.]kgreifen, über wel[X.]he die politis[X.]hen Wettbewerber ni[X.]ht verfügen. Demgemäß verstößt eine [X.] ergreifende Äußerung eines [X.]esministers im politis[X.]hen Meinungskampf gegen den Grundsatz der [X.] der [X.]en und verletzt die Integrität des freien und offenen Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den St[X.]tsorganen, wenn sie entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressour[X.]en oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amtes fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewi[X.]htung zu verleihen (vgl. [X.] 138, 102 <118 Rn. 55>; 148, 11 <33 Rn. 64>; 154, 320 <339 f. Rn. 56>).
e) Demgegenüber kann ni[X.]ht darauf verwiesen werden, die Anwendung des Neutralitätsgrundsatzes auf regierungsamtli[X.]he Äußerungen ers[X.]hwere den Mitgliedern der [X.]esregierung die Wahrnehmung ihrer parlamentaris[X.]hen Verantwortli[X.]hkeit und führe zu einer Entpolitisierung des Regierungshandelns. Eine sol[X.]he Argumentation lässt außer Betra[X.]ht, dass das Neutralitätsgebot die [X.]esregierung und ihre Mitglieder ni[X.]ht daran hindert, politis[X.]he Positionen der Regierung oder Ressorts zu vertreten, über politis[X.]he Vorhaben und Maßnahmen zu informieren sowie unter Bea[X.]htung des Sa[X.]hli[X.]hkeitsgebots Angriffe und Vorwürfe zurü[X.]kzuweisen. Die Wahrnehmung parlamentaris[X.]her Verantwortli[X.]hkeit und das Führen der politis[X.]hen [X.] sind daher au[X.]h bei Geltung des Neutralitätsgrundsatzes ni[X.]ht infrage gestellt. Die Mitglieder der [X.]esregierung sind dur[X.]h das Neutralitätsgebot ledigli[X.]h daran gehindert, im Rahmen ihrer Regierungstätigkeit einseitig [X.] zu ergreifen oder bei der Teilnahme am allgemeinen politis[X.]hen Wettbewerb auf die spezifis[X.]hen Mögli[X.]hkeiten und Mittel des [X.] zurü[X.]kzugreifen (vgl. [X.] 148, 11 <33 f. Rn. 65> m.w.[X.]; 154, 320 <340 Rn. 57>) und si[X.]h oder den [X.]en, denen sie angehören, dadur[X.]h einen Vorteil zu vers[X.]haffen, der den politis[X.]hen Mitbewerbern ni[X.]ht offensteht.
5. Ob die Äußerung eines Mitglieds der [X.]esregierung unter spezifis[X.]her Inanspru[X.]hnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressour[X.]en erfolgt, ist na[X.]h den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. [X.] 138, 102 <118 Rn. 56>; 148, 11 <33 Rn. 66>; 154, 320 <340 Rn. 58>; jeweils m.w.[X.]), wobei die Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zugrunde zu legen ist (vgl. [X.] [X.], Bes[X.]hluss vom 21. Mai 2014 - [X.]/14 -, juris, Rn. 27).
a) Eine sol[X.]he Inanspru[X.]hnahme liegt regelmäßig vor, wenn [X.]esminister bei einer Äußerung ausdrü[X.]kli[X.]h auf ihr Ministeramt Bezug nehmen oder die Äußerung auss[X.]hließli[X.]h Maßnahmen oder Vorhaben ihres jeweiligen Ministeriums zum Gegenstand hat. Amtsautorität wird ferner in Anspru[X.]h genommen, wenn si[X.]h Amtsinhaber dur[X.]h amtli[X.]he Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten ihres Ges[X.]häftsberei[X.]hs erklären (vgl. [X.] 138, 102 <118 f. Rn. 57>; 148, 11 <34 f. Rn. 66>; 154, 320 <340 f. Rn. 59>; jeweils m.w.[X.]). Glei[X.]hes dürfte für offizielle Konten von Regierungsmitgliedern in [X.] Medien gelten (vgl. [X.] Thüringen, Urteil vom 8. Juni 2016 - 25/15 -, juris, Rn. 90). Au[X.]h aus äußeren Umständen, wie der Verwendung von St[X.]tssymbolen und Hoheitszei[X.]hen oder der Nutzung der Amtsräume, kann si[X.]h ein spezifis[X.]her Amtsbezug ergeben. Glei[X.]hes gilt für den äußerungsbezogenen Einsatz sonstiger Sa[X.]h- oder Finanzmittel, die einem Regierungsmitglied aufgrund seines Amtes zur Verfügung stehen. S[X.]hließli[X.]h findet eine Inanspru[X.]hnahme der Autorität des Amtes statt, wenn si[X.]h [X.]esminister im Rahmen einer Veranstaltung äußern, die von der [X.]esregierung auss[X.]hließli[X.]h oder teilweise verantwortet wird, oder wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung auss[X.]hließli[X.]h aufgrund des Regierungsamtes erfolgt (vgl. [X.] 138, 102 <119 Rn. 57>; 148, 11 <34 f. Rn. 66>; 154, 320 <341 Rn. 59>).
b) Eine s[X.]hli[X.]hte Beteiligung am politis[X.]hen Wettbewerb ist demgegenüber insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Regierungsmitglied im parteipolitis[X.]hen Kontext agiert. Äußerungen auf [X.]tagen oder verglei[X.]hbaren [X.]veranstaltungen wirken regelmäßig ni[X.]ht in einer Weise auf die Willensbildung des Volkes ein, die das Re[X.]ht politis[X.]her [X.]en auf glei[X.]hbere[X.]htigte Teilnahme am politis[X.]hen Wettbewerb tangiert, da die handelnden Personen primär als [X.]politiker wahrgenommen werden (vgl. [X.] 138, 102 <119 Rn. 58>; 154, 320 <341 Rn. 60>).
[X.]) Veranstaltungen des allgemeinen politis[X.]hen Diskurses wie Talkrunden, Diskussionsforen, Interviews sowie die Nutzung [X.] Medien außerhalb [X.] Konten (vgl. hierzu Spitzlei, [X.], S. 856 <857>; Mast, K&R 2016, S. 542 <543>) bedürfen differenzierter Betra[X.]htung. Inhaber eines Regierungsamtes können hier sowohl als Regierungsmitglied als au[X.]h als [X.]politiker oder Privatperson angespro[X.]hen sein. Die Verwendung der Amtsbezei[X.]hnung allein ist no[X.]h kein Indiz für die Inanspru[X.]hnahme von Amtsautorität, weil st[X.]tli[X.]he Funktionsträger ihre Amtsbezei[X.]hnung au[X.]h in außerdienstli[X.]hen Zusammenhängen führen dürfen (vgl. [X.] 138, 102 <119 f. Rn. 59>; 154, 320 <341 f. Rn. 61>; jeweils m.w.[X.]). Insoweit kommt es für die Geltung des Neutralitätsgebots ents[X.]heidend darauf an, ob der Inhaber eines Regierungsamtes seine Aussagen in spezifis[X.]her Weise mit der Autorität des Regierungsamtes unterlegt (vgl. [X.] 138, 102 <120 Rn. 59 ff.>; 154, 320 <342 Rn. 62>). Jedenfalls ist es ihm unbenommen, klarstellend darauf hinzuweisen, dass es si[X.]h um Beiträge im politis[X.]hen Meinungskampf jenseits der ministeriellen Tätigkeit handelt (vgl. [X.] 148, 11 <35 Rn. 66>).
6. Für das Amt des [X.]eskanzlers gelten die Maßgaben zur Abgrenzung des Handelns in amtli[X.]her Funktion von der ni[X.]ht amtsbezogenen Teilnahme am politis[X.]hen Wettbewerb grundsätzli[X.]h in glei[X.]her Weise.
a) Das Gebot st[X.]tli[X.]her Neutralität gilt im Grundsatz in glei[X.]hem Maße für alle st[X.]tli[X.]hen Organe, die ni[X.]ht zugunsten oder zulasten einer [X.] in den Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes eingreifen dürfen (vgl. [X.] 148, 11 <25 Rn. 45>; 154, 320 <335 Rn. 47>; jeweils m.w.[X.]). Es verpfli[X.]htet die [X.]esregierung als [X.], denn diese kann na[X.]hhaltig auf die politis[X.]he Willensbildung einwirken und den politis[X.]hen Wettbewerb verzerren (vgl. [X.] 138, 102 <115 Rn. 45>; 148, 11 <28 Rn. 52>; 154, 320 <337 Rn. 50>). Glei[X.]hes gilt für das einzelne Regierungsmitglied, das heißt für die [X.]esminister ebenso wie für den [X.]eskanzler (vgl. [X.], Äußerungsre[X.]hte st[X.]tli[X.]her Funktionsträger, 2019, S. 202), der gemäß Art. 62 [X.] gemeinsam mit den [X.]esministern die [X.]esregierung bildet. Mit Bli[X.]k auf die herausgehobene Stellung des [X.]eskanzlers in der Regierung, die in seiner Wahl dur[X.]h den Deuts[X.]hen [X.]estag gemäß Art. 63 [X.] sowie in Art. 64, 65, 67 und 68 [X.] Ausdru[X.]k findet (vgl. S[X.]hröder, in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 63 Rn. 12 m.w.[X.]), liegt die Glei[X.]hsetzung mit dem [X.] [X.]esregierung für ihn sogar näher als für die einzelnen [X.]esminister.
b) Die Maßstäbe für Äußerungen des [X.]espräsidenten (vgl. [X.] 136, 323) sind hingegen auf den [X.]eskanzler ni[X.]ht übertragbar. An[X.] als der [X.]espräsident stehen die Mitglieder der [X.]esregierung eins[X.]hließli[X.]h des [X.]eskanzlers mit den politis[X.]hen [X.]en im Wettbewerb um die Gewinnung politis[X.]hen Einflusses (vgl. [X.] 138, 102 <112 Rn. 37>). Dur[X.]h die im Grundgesetz angelegte Verzahnung von [X.]esregierung, parlamentaris[X.]her Mehrheit und den dahinterstehenden [X.]en (vgl. [X.], in: Krüper/[X.], [X.], 2021, S. 55 <58 f.>; [X.], Äußerungsre[X.]hte st[X.]tli[X.]her Funktionsträger, 2019, S. 196; Voßkuhle/S[X.]hemmel, [X.], S. 736 <738>) liegt die Neigung der Mitglieder einer Regierung, die sie tragenden [X.]en zu unterstützen, jedenfalls nahe (vgl. [X.], „Rote Karte“ gegen „Spinner“?, 2017, S. 130). Insofern gilt für den [X.]eskanzler ni[X.]hts Anderes als für die übrigen Mitglieder der [X.]esregierung (vgl. [X.] 138, 102 <111 f. Rn. 35>).
Soweit der Senat für den [X.]espräsidenten aus dem Umstand, dass dieser vorrangig Repräsentations- und Integrationsaufgaben wahrnimmt, einen weiten, nur auf die Einhaltung äußerster Grenzen hin überprüfbaren Gestaltungsspielraum abgeleitet hat (vgl. [X.] 136, 323 <332 Rn. 25, 335 f. Rn. 31 ff.>), ist dies auf das Amt des [X.]eskanzlers ni[X.]ht übertragbar. Seine vorrangige Aufgabe ist es ni[X.]ht, dur[X.]h sein öffentli[X.]hes Auftreten die Einheit des Gemeinwesens si[X.]htbar zu ma[X.]hen und diese Einheit mittels der Autorität des Amtes zu fördern. Der [X.]eskanzler s[X.]hlägt dem [X.]espräsidenten gemäß Art. 64 Abs. 1 [X.] Ernennung und Entlassung der Minister vor. Er bestimmt gemäß Art. 65 Satz 1 [X.] die Ri[X.]htlinien der Politik, trägt dafür die Verantwortung und leitet na[X.]h Art. 65 Satz 4 [X.] die Ges[X.]häfte der [X.]esregierung. Damit bringt das Grundgesetz die besondere politis[X.]he Führungsrolle des [X.]eskanzlers in der [X.]esregierung zum Ausdru[X.]k (vgl. nur [X.], in: [X.]/Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2005, § 66 Rn. 12 ff.; [X.], in: Krüper/[X.], [X.], 2021, S. 91 <105>; jeweils m.w.[X.]). Der [X.]eskanzler wirkt in der Regel ents[X.]heidend an der Aufgabe der [X.] mit, aus der jene Autorität und Ressour[X.]envorteile erwa[X.]hsen, die für die Bindung an den Grundsatz der [X.] und die si[X.]h daraus ergebenden Neutralitätspfli[X.]hten ursä[X.]hli[X.]h sind (vgl. [X.] 138, 102 <115 Rn. 45>; 148, 11 <28 Rn. 52>; 154, 320 <337 Rn. 50>).
[X.]) Die herausgehobene Stellung des [X.]eskanzlers in der [X.]esregierung führt ni[X.]ht dazu, dass an sein Verhalten hinsi[X.]htli[X.]h der Bea[X.]htung des Neutralitätsgebotes im Verglei[X.]h zu anderen Regierungsmitgliedern großzügigere ([X.]) oder strengere ([X.]) Maßstäbe anzulegen wären.
[X.]) Dem [X.]eskanzler sind mit Bli[X.]k auf seine besondere Stellung innerhalb der [X.]esregierung und insbesondere die ihm na[X.]h Art. 65 Satz 1 [X.] zustehende Ri[X.]htlinienkompetenz gegenständli[X.]h weitergehende Äußerungsre[X.]hte zuzugestehen als den [X.]esministern, die vorrangig auf ihren jeweiligen [X.] bes[X.]hränkt sind (vgl. Art. 65 Satz 2 [X.]; [X.], Äußerungsre[X.]hte st[X.]tli[X.]her Funktionsträger, 2019, S. 202). Es liegt deshalb nahe, seine Äußerungsbefugnisse auf alle der [X.]esregierung als [X.] zuges[X.]hriebenen St[X.]tsleitungsaufgaben im Sinne einer politis[X.]hen Allzuständigkeit (vgl. Voßkuhle/S[X.]hemmel, [X.], S. 736 <738>; vgl. zur St[X.]tsleitung als Leitung des Ganzen der inneren und äußeren Politik au[X.]h [X.] 138, 102 <114 Rn. 39> m.w.[X.]) zu erstre[X.]ken.
Daraus folgt jedo[X.]h ni[X.]ht, dass die Grenzen der Wahrnehmung seines gegenständli[X.]h weit zu fassenden Äußerungsre[X.]hts mit Bli[X.]k auf das Neutralitäts- und Sa[X.]hli[X.]hkeitsgebot großzügiger zu ziehen wären als bei Äußerungen von [X.]esministern (vgl. au[X.]h [X.], Äußerungsre[X.]hte st[X.]tli[X.]her Funktionsträger, 2019, S. 202). Dem steht der Sinn und Zwe[X.]k des in der [X.] der [X.]en und dem Grundsatz freier politis[X.]her Willensbildung wurzelnden Gebots st[X.]tli[X.]her Neutralität entgegen. Selbst wenn der [X.]eskanzler si[X.]h zu allen politis[X.]hen Fragen namens der [X.]esregierung äußern darf, entbindet ihn dies ni[X.]ht von der Pfli[X.]ht, den Anspru[X.]h der [X.]en auf [X.] im politis[X.]hen Wettbewerb und damit das Neutralitätsgebot zu bea[X.]hten.
[X.]) An den [X.]eskanzler sind mit Bli[X.]k auf seine hervorgehobene Stellung innerhalb der [X.]esregierung allerdings au[X.]h keine gesteigerten Neutralitätsanforderungen zu stellen (vgl. au[X.]h [X.], Äußerungsre[X.]hte st[X.]tli[X.]her Funktionsträger, 2019, S. 202). Die Re[X.]htspre[X.]hung zu den Äußerungsre[X.]hten von Regierungsmitgliedern folgt gerade aus der Funktion, die dem [X.] [X.]esregierung im [X.] Willensbildungsprozess zukommt (vgl. [X.] 138, 102 <114 ff. Rn. 44 ff.>; 148, 11 <28 ff. Rn. 52 ff.>; 154, 320 <337 f. Rn. 50 ff.>). Au[X.]h die Ri[X.]htlinienkompetenz, die (nur) innerhalb der [X.]esregierung gilt (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 65 Rn. 17; Voßkuhle/S[X.]hemmel, [X.], S. 736 <737>), vermag für si[X.]h genommen eine Vers[X.]härfung der Neutralitätsanforderungen an den [X.]eskanzler im politis[X.]hen Wettbewerb ni[X.]ht zu begründen. Ebenso re[X.]htfertigen die übrigen Intra- und Interorgankompetenzen, die das Grundgesetz ni[X.]ht der [X.]esregierung, sondern dem [X.]eskanzler zuweist (vgl. hierzu [X.], „Rote Karte“ gegen „Spinner“?, 2017, S. 118 ff. m.w.[X.]), keine andere Eins[X.]hätzung. Die Kompetenzordnung innerhalb der [X.]esregierung führt zwar zu einem gegenständli[X.]h weiteren Äußerungsre[X.]ht des [X.]eskanzlers, ni[X.]ht jedo[X.]h zu anderen Anforderungen mit Bli[X.]k auf das Neutralitäts- und Sa[X.]hli[X.]hkeitsgebot, als sie an Äußerungen der [X.]esregierung selbst zu stellen sind.
7. a) Der Grundsatz der [X.] der [X.]en unterliegt ebenso wie die Wahlre[X.]htsglei[X.]hheit keinem absoluten Differenzierungsverbot (vgl. [X.] 135, 258 <286 Rn. 51>). Aufgrund seines formalen Charakters (vgl. [X.] 8, 51 <64 f.>; 85, 264 <297>; 111, 54 <105>; 135, 259 <286 Rn. 51>; stRspr) hat aber grundsätzli[X.]h jeder Eingriff in die [X.]han[X.]englei[X.]he Teilhabe der [X.]en am politis[X.]hen Wettbewerb zu unterbleiben, der ni[X.]ht dur[X.]h einen besonderen, in der Vergangenheit als „zwingend“ bezei[X.]hneten Grund gere[X.]htfertigt ist (vgl. [X.] 8, 51 <65>; 14, 121 <133>; 34, 160 <163>; 47, 198 <227>; 111, 54 <105>; 135, 259 <286 Rn. 51>). Gründe, die Unglei[X.]hbehandlungen re[X.]htfertigen und der [X.]esregierung eine Befugnis zum Eingriff in die [X.] der [X.]en verleihen, müssen dur[X.]h die Verfassung legitimiert und von einem Gewi[X.]ht sein, das dem Grundsatz der [X.] der [X.]en die W[X.]ge halten kann (vgl. insoweit zum Grundsatz der Glei[X.]hheit der Wahl [X.] 6, 84 <92 f.>; 95, 408 <418>; 129, 300 <320>; 130, 212 <227 f.>; 135, 259 <286 Rn. 51>; zum Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl [X.] 42, 212 <340 f.>; 132, 39 <48 Rn. 25>; 151, 1 <19 Rn. 43>). Dabei ist jedenfalls den Grundsätzen der Geeignetheit und Erforderli[X.]hkeit zur Errei[X.]hung der verfassungsre[X.]htli[X.]h legitimierten Zwe[X.]ke Re[X.]hnung zu tragen (vgl. [X.] 135, 259 <287 Rn. 53>).
b) Als derartige glei[X.]hwertige [X.]güter kommen der S[X.]hutz der Handlungsfähigkeit und Stabilität der [X.]esregierung ([X.]) sowie das Ansehen und das Vertrauen in die Verlässli[X.]hkeit der [X.] in der [X.] ([X.]) in Betra[X.]ht. Dagegen entbindet die Aufgabe der St[X.]tsleitung und die von ihr umfasste Befugnis der [X.]esregierung zur Öffentli[X.]hkeitsarbeit für si[X.]h genommen ni[X.]ht von der Bea[X.]htung des Neutralitätsgebots ([X.]).
[X.]) Die Handlungsfähigkeit der [X.]esregierung stellt – verglei[X.]hbar mit der Funktionsfähigkeit des Deuts[X.]hen [X.]estages (vgl. dazu [X.] 130, 318 <348> m.w.[X.]) – ein Re[X.]htsgut von [X.]rang dar, das dem Grundsatz der [X.] der [X.]en die W[X.]ge halten kann (1). Sie si[X.]herzustellen ist zuvör[X.]t Aufgabe des [X.]eskanzlers [X.]), dem bei der Bestimmung der hierfür erforderli[X.]hen Maßnahmen ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (3).
(1) Das Grundgesetz erstrebt mit den Regelungen in Art. 63, 67 und 68 [X.] die Bildung einer vom Willen der Mehrheit des [X.] getragenen, handlungsfähigen Regierung (vgl. [X.] 114, 121 <149>; vgl. au[X.]h s[X.]hon [X.] 62, 1 <40>; 67, 100 <129 f.>; vgl. zu diesem [X.]ziel au[X.]h S[X.]hröder, in: [X.]/ Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2005, § 65 Rn. 35; [X.]., in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 63 Rn. 4; jeweils m.w.[X.]).
(a) Gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der [X.]estag dem [X.]eskanzler – ni[X.]ht hingegen einem einzelnen [X.]esminister – das Misstrauen nur dadur[X.]h ausspre[X.]hen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Na[X.]hfolger wählt und den [X.]espräsidenten ersu[X.]ht, den [X.]eskanzler zu entlassen. Dies dient der Gewährleistung einer stabilen, auf eine parlamentaris[X.]he Mehrheit gestützten Regierung (vgl. [X.] 112, 118 <141>; vgl. zu den Beweggründen der Einführung dieses „konstruktiven Misstrauensvotums“ Der [X.] 1948-49, Akten und Protokolle, Bd. 2: Der [X.]konvent auf [X.], 1981, S. 551 ff.).
(b) Glei[X.]hes gilt für die Regelung der Vertrauensfrage in Art. 68 [X.]. Findet ein Antrag des [X.]eskanzlers, ihm das Vertrauen auszuspre[X.]hen, ni[X.]ht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des [X.]estages, so kann der [X.]espräsident auf Vors[X.]hlag des [X.]eskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den [X.]estag auflösen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Das Re[X.]ht zur Auflösung erlis[X.]ht, sobald der [X.]estag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen [X.]eskanzler wählt (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Norm ist darauf angelegt, während der laufenden Wahlperiode dem amtierenden [X.]eskanzler zu ermögli[X.]hen, ein ausrei[X.]hendes Maß an parlamentaris[X.]her Unterstützung zu gewinnen oder zu festigen; sie will eine vors[X.]hnelle Auflösung des [X.]estages verhindern und damit zu politis[X.]her Stabilität im Verhältnis von [X.]eskanzler und [X.]estag beitragen (vgl. [X.] 62, 1 <35, 39>; vgl. au[X.]h [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 68 Rn. 1, 3; S[X.]henke, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar zum Grundgesetz, 1. Aufl. 2021, Art. 68 Rn. 101; [X.], in: Dürig/[X.]/[X.], [X.], Art. 68 Rn. 1 <Juli 2021>; jeweils m.w.[X.]).
([X.]) Soweit die Wahl des [X.]eskanzlers in Rede steht, darf der [X.]espräsident den [X.]estag gemäß Art. 63 Abs. 4 [X.] nur auflösen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des [X.]estages seinem Wahlvors[X.]hlag ni[X.]ht gefolgt ist, innerhalb von 14 Tagen einen anderen [X.]eskanzler ni[X.]ht gewählt und in einem daraufhin stattfindenden Wahlgang der Gewählte ni[X.]ht die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des [X.]estages auf si[X.]h vereinigt hat. Die Vors[X.]hrift zielt, wie Art. 68 [X.], vorrangig darauf ab, Regierungsfähigkeit herzustellen, zu gewinnen oder zu erhalten (vgl. [X.] 62, 1 <40 f.>).
(d) Aus der Zusammens[X.]hau der dargestellten Bestimmungen des Grundgesetzes ergibt si[X.]h das verfassungsunmittelbare Ziel, die [X.] stets von einer handlungsfähigen Exekutive wahrnehmen zu lassen (vgl. [X.] 62, 1 <74> Sondervotum [X.]; S[X.]hröder, in: [X.]/Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2005, § 65 Rn. 35 ff.; Ni[X.]lauß, APuZ 1999, S. 27 <27 ff.>). Die Erhaltung der Handlungsfähigkeit der Regierung stellt damit ein [X.]gut dar, das dem Re[X.]ht der politis[X.]hen [X.]en auf [X.] glei[X.]hwertig gegenübersteht.
[X.]) Für die Handlungsfähigkeit der [X.]esregierung Sorge zu tragen, ist zuvör[X.]t Aufgabe des [X.]eskanzlers.
(a) Innerhalb der [X.]esregierung kommt dem [X.]eskanzler eine herausgehobene Stellung zu. Diese findet ihre Grundlage in seiner Wahl dur[X.]h den Deuts[X.]hen [X.]estag (Art. 63 Abs. 1 [X.]) und beruht weiter auf dem Kabinettsbildungsre[X.]ht (Art. 64 Abs. 1 [X.]) sowie darauf, dass er gemäß Art. 65 Satz 1 [X.] die Ri[X.]htlinien der Politik bestimmt (vgl. [X.], Grundzüge des [X.]re[X.]hts der [X.], 20. Aufl. 1995, Rn. 641 f.; [X.], in: [X.]/Kir[X.]hhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 66 Rn. 12 ff.; [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 62 Rn. 15; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 68 Rn. 4). Das dadur[X.]h zum Ausdru[X.]k kommende Kanzlerprinzip (vgl. nur [X.], Handbu[X.]h der [X.]organe im Grundgesetz, 2022, § 7 Rn. 299 ff.) dient dazu, dass „die Festigkeit in der Führung der Politik des [X.]es au[X.]h verfassungsmäßig verbürgt“ wird (vgl. Der [X.] 1948-49, Akten und Protokolle, Bd. 2: Der [X.]konvent auf [X.], 1981, S. 550). Dieses Prinzip soll – im Zusammenspiel mit dem [X.] und dem [X.] – eine funktionsgere[X.]hte Regierungsstruktur und eine handlungsfähige [X.]esregierung gewährleisten (vgl. S[X.]hröder, in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 65 Rn. 9).
(b) Daraus erwä[X.]hst dem [X.]eskanzler die Verantwortung, politis[X.]he Führung ni[X.]ht nur dadur[X.]h zu ermögli[X.]hen, dass er Ziele und Maßnahmen zu einem Gesamtkonzept zusammenführt und unters[X.]hiedli[X.]he politis[X.]he Auffassungen in Ausglei[X.]h bringt (vgl. S[X.]hröder, in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 65 Rn. 8; [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 65 Rn. 11). Vielmehr obliegt ihm au[X.]h die Organisation und Gewährleistung einer stabilen und handlungsfähigen [X.]esregierung für die Dauer der Wahlperiode.
(3) Bei der Frage, wel[X.]her Maßnahmen es zur Stabilisierung oder zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der [X.]esregierung bedarf, verfügt der [X.]eskanzler über einen weiten Eins[X.]hätzungsspielraum (vgl. für den Rü[X.]kgriff auf die Ri[X.]htlinienkompetenz [X.], in: [X.]/Kir[X.]hhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 66 Rn. 15; [X.], in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 65 Rn. 16; S[X.]henke, [X.], S. 1009 <1011>; jeweils m.w.[X.]). Er ist insbesondere ni[X.]ht auf die Wahrnehmung der ihm na[X.]h Art. 65 Satz 1 [X.] eingeräumten Ri[X.]htlinienkompetenz oder die Mögli[X.]hkeit, die personelle Zusammensetzung der [X.]esregierung zu ändern, bes[X.]hränkt. Vielmehr kann er au[X.]h auf weniger formelle Mittel, etwa auf regierungsinterne Gesprä[X.]he oder öffentli[X.]he Äußerungen zurü[X.]kgreifen (vgl. [X.], in: [X.]/ Kir[X.]hhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 66 Rn. 18 f.; zu den Ers[X.]heinungsformen der Ri[X.]htlinienkompetenz [X.], in: Krüper/[X.], [X.], 2021, S. 91 <99 ff.>). Soweit es um die Vorgabe allgemeinpolitis[X.]her Ziele mittels öffentli[X.]her Redebeiträge geht, ist der [X.]eskanzler ni[X.]ht darauf verwiesen, auss[X.]hließli[X.]h die [X.]esminister zu adressieren (vgl. zu den Adressaten der Ri[X.]htlinien im engeren Sinne S[X.]hröder, in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 65 Rn. 22 ff.; [X.], in: [X.]/Kir[X.]hhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 66 Rn. 22; S[X.]henke, [X.], S. 1009 <1012>). Er kann si[X.]h au[X.]h an die die [X.]esregierung tragenden Fraktionen, Abgeordneten und politis[X.]hen [X.]en ri[X.]hten. Beeinträ[X.]htigen Spannungen, die von diesen ausgehen oder zwis[X.]hen ihnen bestehen, die Stabilität der [X.]esregierung, steht dem [X.]eskanzler au[X.]h insoweit ein ri[X.]htungsbestimmendes Eingreifen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der [X.]esregierung offen.
[X.]) Die Erhaltung des Ansehens der und des Vertrauens in die [X.] in der [X.] stellt ebenfalls ein der [X.] der [X.]en glei[X.]hwertiges [X.]gut dar (1), dessen S[X.]hutz na[X.]h der [X.]ordnung zuvör[X.]t der [X.]esregierung und insbesondere dem [X.]eskanzler anvertraut ist [X.]).
(1) Das Grundgesetz bindet die [X.] mit der Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2, Art. 23 bis Art. 26 und Art. 59 Abs. 2 [X.] in die internationale Gemeins[X.]haft ein und hat die [X.] öffentli[X.]he Gewalt programmatis[X.]h auf internationale Zusammenarbeit ausgeri[X.]htet (vgl. [X.] 63, 343 <370>; 75, 1 <17>; 108, 129 <137>; 111, 307 <319>; 112, 1 <25>; 123, 267 <345 f.>; 141, 220 <341 Rn. 325>; vgl. au[X.]h [X.] 89, 155 <183>). Um dies zu errei[X.]hen, ist die [X.] unter anderem darauf angewiesen, in der internationalen Gemeins[X.]haft als angesehener, bere[X.]henbarer und verlässli[X.]her Partner wahrgenommen zu werden. Entspre[X.]hend ist die Si[X.]herstellung der außenpolitis[X.]hen Handlungs- und Bündnisfähigkeit der [X.] und ihrer Teilhabe an der internationalen Zusammenarbeit (vgl. hierzu [X.] 100, 313 <371, 382>; 108, 129 <137>; 141, 220 <341 f. Rn. 325>; 154, 152 <225 Rn. 106 f., 233 f. Rn. 128, 240 Rn. 144, 248 Rn. 162>) dem Grundgesetz als Ziel immanent. Es handelt si[X.]h um ein [X.]gut, das dem Grundsatz der [X.] der [X.]en die W[X.]ge halten kann.
[X.]) Die Bea[X.]htung und Umsetzung des [X.]gebots der Einbindung [X.]s in die internationale [X.] obliegt vorrangig der [X.]esregierung und innerhalb dieser insbesondere dem [X.]eskanzler.
(a) Na[X.]h Art. 32 Abs. 1 [X.] ist die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen [X.] Sa[X.]he des [X.]es. Auf diese Weise stellt das Grundgesetz si[X.]her, dass die [X.] na[X.]h außen grundsätzli[X.]h als Einheit auftritt (vgl. [X.] 2, 347 <378>; 55, 349 <368>; vgl. au[X.]h [X.], in: [X.]./Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2004, § 15 Rn. 140 m.w.[X.]; Randelzhofer, in: [X.]/Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2004, § 17 Rn. 24; [X.], in: [X.]/Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2006, § 83 Rn. 53; [X.], in: Dürig/[X.]/[X.], [X.], Art. 32 Rn. 2 <Juli 2021>). Der Begriff der „Pflege der auswärtigen Beziehungen“ ist dabei weit zu verstehen und erfasst au[X.]h informelle, ni[X.]ht-re[X.]htsförmli[X.]he Verhaltensweisen, sofern diese geeignet sind, der [X.] zugere[X.]hnet zu werden (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 32 Rn. 33 ff., 68; Wollens[X.]hläger, in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 32 Rn. 22; vgl. au[X.]h – für eine Eins[X.]hätzungsprärogative des [X.]es – Menzel, Internationales Öffentli[X.]hes Re[X.]ht, 2011, S. 477 ff., 480 f.). Er bezei[X.]hnet die Funktion des St[X.]tes, die die Ordnung und Gestaltung der Beziehungen na[X.]h außen zum Gegenstand hat (vgl. [X.], in: Dürig/[X.]/[X.], [X.], Art. 32 Rn. 11 <Juli 2021>).
(b) Der Verkehr mit anderen [X.], die Vertretung in internationalen Organisationen, zwis[X.]henst[X.]tli[X.]hen Einri[X.]htungen und Systemen gegenseitiger kollektiver Si[X.]herheit sowie die Si[X.]herstellung der gesamtst[X.]tli[X.]hen Verantwortung bei der Außenvertretung der [X.] fallen grundsätzli[X.]h in den Kompetenzberei[X.]h der Exekutive, insbesondere der [X.]esregierung (vgl. [X.] 68, 1 <87>; 131, 152 <195>). Die Rolle des [X.] ist s[X.]hon aus Gründen der Funktionsgere[X.]htigkeit in diesem Berei[X.]h bes[X.]hränkt, ohne dass die [X.]esregierung insoweit außerhalb parlamentaris[X.]her Kontrolle stünde (vgl. [X.] 104, 151 <207>; 131, 152 <195 f.>; 143, 101 <140 Rn. 130>). Davon ausgehend, eröffnet das Grundgesetz der Regierung im Berei[X.]h auswärtiger Politik einen weiten Spielraum zur eigenverantwortli[X.]hen Aufgabenwahrnehmung (vgl. [X.] 40, 141 <178>; 55, 349 <365>; 104, 151 <207>; 131, 152 <195>; 143, 101 <140 Rn. 130>).
([X.]) Innerhalb der [X.]esregierung unterliegt au[X.]h die Außenpolitik der Ri[X.]htlinienkompetenz des [X.]eskanzlers; dem entspri[X.]ht § 1 Abs. 1 Satz 1 der Ges[X.]häftsordnung der [X.]esregierung (GOBReg), wona[X.]h der [X.]eskanzler die Ri[X.]htlinien der inneren und äußeren Politik bestimmt (vgl. [X.], in: [X.]/ Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2006, § 83 Rn. 21 m.w.[X.]). Daneben regelt § 15 Abs. 1 GOBReg, dass der [X.]esregierung – als Kollegium (vgl. für den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Begriff der [X.]esregierung [X.] 26, 338 <395 f.>; 91, 148 <166>; 100, 249 <259>; 115, 118 <149>; 132, 1 <21 Rn. 54>; 137, 185 <237 f. Rn. 144>) – alle Angelegenheiten von allgemeiner außenpolitis[X.]her Bedeutung zur Beratung und Bes[X.]hlussfassung zu unterbreiten sind. Der [X.]eskanzler ist demgemäß für die Erhaltung des Ansehens und des Vertrauens in die Verlässli[X.]hkeit der [X.] auf internationaler [X.] in besonderem Maße verantwortli[X.]h.
[X.]) Die der [X.]esregierung und ihren Mitgliedern obliegende Aufgabe der St[X.]tsleitung s[X.]hließt die Befugnis zur Informations- und Öffentli[X.]hkeitsarbeit ein (1). Diese beinhaltet für si[X.]h genommen jedo[X.]h ni[X.]ht das Re[X.]ht, zielgeri[X.]htet in den Wettbewerb der politis[X.]hen [X.]en einzugreifen [X.]). Die [X.]esregierung ist dadur[X.]h ni[X.]ht gehindert, für Grundsätze und Wertvorgaben der Verfassung einzutreten und si[X.]h insbesondere mit verfassungsfeindli[X.]hen [X.]en zu befassen (3).
(1) (a) Die Befugnis zur Informations- und Öffentli[X.]hkeitsarbeit ist integraler Bestandteil der der [X.]esregierung und ihren Mitgliedern obliegenden Aufgabe der St[X.]tsleitung (vgl. [X.] 138, 102 <114 Rn. 40>; 148, 11 <27 Rn. 51>; 154, 320 <336 Rn. 48> m.w.[X.]). Regierungsamtli[X.]he Öffentli[X.]hkeitsarbeit ist ni[X.]ht nur verfassungsre[X.]htli[X.]h zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im [X.] Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürger zur eigenverantwortli[X.]hen Mitwirkung an der politis[X.]hen Willensbildung sowie der Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. [X.] 148, 11 <27 f. Rn. 51>; 154, 320 <336 ff. Rn. 49>; jeweils m.w.[X.]).
(b) Die Befugnis zur Informations- und Öffentli[X.]hkeitsarbeit umfasst die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsi[X.]htli[X.]h getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesi[X.]hts bestehender oder si[X.]h abzei[X.]hnender Probleme (vgl. [X.] 20, 56 <100>; 44, 125 <147>; 63, 230 <243>; 138, 102 <114 Rn. 40>; 148, 11 <27 f. Rn. 51>; 154, 320 <337 Rn. 49>). Dazu gehören au[X.]h die Erläuterung und Verteidigung der Regierungspolitik gegen Angriffe und Kritik unter Bea[X.]htung des Sa[X.]hli[X.]hkeitsgebots (vgl. [X.] 148, 11 <29 f. Rn. 56 f.>; 154, 320 <338 Rn. 52>). Die Befugnis zur Öffentli[X.]hkeitsarbeit erstre[X.]kt si[X.]h darüber hinaus au[X.]h darauf, außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politis[X.]hen Tätigkeit über Fragen und Vorgänge zu informieren, die die Bürger unmittelbar betreffen, sowie auf aktuell streitige oder die Öffentli[X.]hkeit erhebli[X.]h berührende Fragen einzugehen (vgl. [X.] 20, 56 <100>; 138, 102 <114 Rn. 40>; 148, 11 <28 Rn. 51>; 154, 320 <337 Rn. 49>; [X.] Thüringen, Urteil vom 8. Juni 2016 - 25/15 -, juris, Rn. 102).
([X.]) Die Inanspru[X.]hnahme der Befugnis zur Öffentli[X.]hkeitsarbeit dur[X.]h st[X.]tli[X.]he Organe setzt grundsätzli[X.]h die Bea[X.]htung der bestehenden Kompetenzordnung voraus (vgl. [X.] 44, 125 <149>; 105, 252 <270>; 148, 11 <37 Rn. 77>; 154, 320 <351 Rn. 94>). Liegt eine im eigenen [X.]raum der Länder (vgl. [X.] 99, 1 <11 f.>) autonom zu regelnde Angelegenheit vor, kann diese glei[X.]hwohl taugli[X.]her Gegenstand der Öffentli[X.]hkeitsarbeit der [X.]esregierung und ihrer Mitglieder sein, wenn deren Handeln im Rahmen ihrer Befugnis zur St[X.]tsleitung erfolgt (vgl. [X.] 105, 252 <270>). Dies ist insbesondere der Fall, wenn landesinterne Vorgänge wegen ihres [X.] oder ihrer länderübergreifenden Bedeutung überregionalen Charakter haben und deshalb Anlass für eine bundesweite Informationsarbeit bieten können. Äußerungen der [X.]esregierung und des [X.]eskanzlers zu [X.] Vorgängen sind dann von deren Befugnis zur Öffentli[X.]hkeitsarbeit umfasst, wenn sie si[X.]h als Wahrnehmung gesamtst[X.]tli[X.]her Verantwortung darstellen.
[X.]) Zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist jedo[X.]h, dass die der [X.]esregierung und ihren Mitgliedern zukommende Autorität und die Verfügung über st[X.]tli[X.]he Ressour[X.]en eine na[X.]hhaltige Einwirkung auf die politis[X.]he Willensbildung des Volkes ermögli[X.]hen, die das Risiko erhebli[X.]her Verzerrungen des politis[X.]hen [X.] der [X.]en und einer Umkehrung des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den St[X.]tsorganen beinhaltet (vgl. [X.] 138, 102 <115 Rn. 45>; 148, 11 <28 Rn. 52>; 154, 320 <337 Rn. 50>). Als Teil des politis[X.]hen Prozesses einer freiheitli[X.]hen Demokratie, wie sie das Grundgesetz versteht, ist es zwar hinzunehmen, dass das Regierungshandeln si[X.]h in erhebli[X.]hem Umfang auf die Wahl[X.]han[X.]en der im politis[X.]hen Wettbewerb stehenden [X.]en auswirkt (vgl. [X.] 44, 125 <140>; 138, 102 <114 f. Rn. 44>). Davon zu unters[X.]heiden ist aber der zielgeri[X.]htete Eingriff der [X.]esregierung in den Wettbewerb der politis[X.]hen [X.]en. Es ist der [X.]esregierung, au[X.]h wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentli[X.]hkeitsarbeit Gebrau[X.]h ma[X.]ht, von [X.] wegen versagt, si[X.]h mit einzelnen [X.]en zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden st[X.]tli[X.]hen Mittel und Mögli[X.]hkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. [X.] 44, 125 <141 ff.>; 138, 102 <115 Rn. 45>; 148, 11 <28 Rn. 53>; 154, 320 <337 Rn. 51>).
Demgemäß endet die Zulässigkeit der Öffentli[X.]hkeitsarbeit der [X.]esregierung dort, wo Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politis[X.]hen Wettbewerb stehende Personen oder [X.]en beginnt. Der Grundsatz der [X.] aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] lässt es ni[X.]ht zu, dass die [X.]esregierung oder ihre Mitglieder die Mögli[X.]hkeit der Öffentli[X.]hkeitsarbeit nutzen, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. [X.] 44, 125 <148 ff.>; 138, 102 <115 Rn. 46>; 148, 11 <28 f. Rn. 54>; 154, 320 <338 Rn. 51>).
(3) Dies ändert ni[X.]hts daran, dass die [X.]esregierung ni[X.]ht gehindert, sondern sogar verpfli[X.]htet ist, für die Grundsätze und Werte der Verfassung einzutreten (vgl. [X.] 113, 63 <78>; [X.] [X.], Urteil vom 20. Februar 2019 - 80/18 -, juris, Rn. 42; [X.] [X.], Urteil vom 8. Juli 2014 - Lv 5/14 -, juris, Rn. 40). Im Rahmen ihrer verfassungsre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]ht zum S[X.]hutz der freiheitli[X.]h-[X.] Grundordnung hat sie si[X.]h au[X.]h mit verfassungsfeindli[X.]hen [X.]en zu befassen. Dabei vorgenommene Eins[X.]hätzungen politis[X.]her [X.]en als verfassungsfeindli[X.]h sind, soweit sie si[X.]h im Rahmen von Gesetz und Re[X.]ht halten, Teil der öffentli[X.]hen Auseinan[X.]etzung, gegen die si[X.]h die betroffene [X.] mit den Mitteln des öffentli[X.]hen Meinungskampfs zur Wehr setzen muss. Sie werden erst unzulässig, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrs[X.]henden Gedanken ni[X.]ht mehr verständli[X.]h sind und si[X.]h daher der S[X.]hluss aufdrängt, dass sie auf sa[X.]hfremden Erwägungen beruhen und den Anspru[X.]h der betroffenen [X.] auf glei[X.]he [X.][X.]han[X.]en willkürli[X.]h beeinträ[X.]htigen (vgl. [X.] 40, 287 <293>; 138, 102 <116 Rn. 47>).
Na[X.]h diesen Maßstäben sind die Anträge sowohl im Hinbli[X.]k auf die streitgegenständli[X.]he Äußerung (1.) als au[X.]h deren Veröffentli[X.]hung auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen [X.].) begründet.
1. Die streitgegenständli[X.]he Äußerung wurde von der Antragsgegnerin zu [X.] in amtli[X.]her Funktion getätigt (a). Sie greift in das Re[X.]ht der Antragstellerin auf [X.] im politis[X.]hen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein (b), ohne dass dies gere[X.]htfertigt wäre ([X.]).
a) Die zur Abgrenzung zwis[X.]hen amtli[X.]her Tätigkeit und parteipolitis[X.]her Teilnahme am Meinungskampf gebotene Bewertung der konkreten Umstände der streitgegenständli[X.]hen Äußerung (vgl. [X.] 138, 102 <118 Rn. 56>; 154, 320 <340 Rn. 58>) ergibt, dass diese dur[X.]h die Antragsgegnerin zu [X.] in Wahrnehmung ihres Amtes als [X.] getätigt wurde. Dies folgt insbesondere aus dem äußeren Rahmen der Erklärung ([X.]). Deren Qualifizierung als „Vorbemerkung“ re[X.]htfertigt keine andere Eins[X.]hätzung ([X.]). Au[X.]h der Inhalt der Erklärung lässt ni[X.]ht in ausrei[X.]hendem Maße eine Betätigung der Antragsgegnerin zu [X.] als [X.]politikerin oder Privatperson erkennen ([X.]). Die sonstigen Umstände des vorliegenden Falles spre[X.]hen ebenfalls für ein Handeln in amtli[X.]her Funktion ([X.]).
[X.]) Die streitgegenständli[X.]he Äußerung fiel im Rahmen einer Auslandsreise, die die Antragsgegnerin zu [X.] in amtli[X.]her Funktion als [X.] unter anderem na[X.]h Südafrika unternahm. Anlässli[X.]h dieser Reise gab sie gemeinsam mit dem Präsidenten der Republik Südafrika eine offizielle Pressekonferenz, in deren Verlauf die streitgegenständli[X.]he Äußerung fiel. Während der Pressekonferenz standen die Antragsgegnerin zu [X.] und der Präsident vor den Flaggen der [X.] sowie der Republik Südafrika an Pulten mit dem st[X.]tli[X.]hen Wappen Südafrikas. Vor der streitgegenständli[X.]hen Äußerung drü[X.]kte der Präsident unter anderem seine Freude darüber aus, „Kanzlerin [X.], Bots[X.]hafter, Minister, oberste Regierungsbeamte“ zu empfangen und spra[X.]h mehrfa[X.]h von der „Kanzlerin“ und „ihrer Delegation“. Darüber hinaus wies er auf die Bedeutung [X.]s als strategis[X.]her Partner Südafrikas hin.
Diese Umstände spre[X.]hen für ein Handeln der Antragsgegnerin zu [X.] in amtli[X.]her Funktion. Sie äußerte si[X.]h im auss[X.]hließli[X.]h amtsbezogenen Rahmen einer Regierungspressekonferenz, deren Anlass sowie vorgesehener Gegenstand die Gesprä[X.]he waren, wel[X.]he sie in ihrer Eigens[X.]haft als [X.] im Rahmen eines St[X.]tsbesu[X.]hs in Südafrika geführt hatte. Die streitgegenständli[X.]he Äußerung fiel mithin in einem Umfeld, das der Antragsgegnerin zu [X.] allein aufgrund ihres Amtes als [X.] zur Verfügung stand.
Wie die Äußerung dur[X.]h die anwesenden Journalisten verbreitet wurde, hing auss[X.]hließli[X.]h von redaktionellen Ents[X.]heidungen ab (vgl. zur [X.] von st[X.]tli[X.]hem Informationshandeln Mast, St[X.]tsinformationsqualität, 2020, S. 97 ff.). Es ist daher für die Frage, ob sie in amtli[X.]her Funktion gefallen war, ni[X.]ht auss[X.]hlaggebend.
[X.]) Die Ankündigung der Antragsgegnerin zu [X.], „aus innenpolitis[X.]hen Gründen eine Vorbemerkung [zu] ma[X.]hen […] bezogen auf den gestrigen Tag, an dem ein Ministerpräsident in Thüringen gewählt wurde“, ist ni[X.]ht hinrei[X.]hend, um ein Handeln der Antragsgegnerin zu [X.] außerhalb der Wahrnehmung ihrer Funktion als [X.] anzunehmen.
(1) Aus dem bloßen Hinweis, eine „Vorbemerkung“ ma[X.]hen zu wollen, kann ni[X.]ht ges[X.]hlossen werden, dass diese außerhalb der Ausübung der Dienstges[X.]häfte erfolgen sollte. Vielmehr ergab si[X.]h daraus zunä[X.]hst nur, dass die Äußerung den Aussagen der Antragsgegnerin zu [X.] zum eigentli[X.]hen Thema der Pressekonferenz (Inhalt und Ergebnis der Gesprä[X.]he mit den Vertretern der Republik Südafrika) vorgelagert war.
[X.]) Dem amtli[X.]hen Charakter der Äußerung steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass die Antragsgegnerin zu [X.] darauf hinwies, die Vorbemerkung „aus innenpolitis[X.]hen Gründen“ zu ma[X.]hen. Vielmehr ist der [X.]eskanzler zur verantwortli[X.]hen Leitung der Regierungspolitik in Gänze, das heißt sowohl der inneren als au[X.]h der äußeren Politik, berufen (vgl. [X.] 105, 279 <301>). Davon ist au[X.]h bei einer innenpolitis[X.]hen Äußerung, die – wie hier im Rahmen einer Auslandsreise der [X.] – in einem außenpolitis[X.]hen Kontext fällt, auszugehen. Ob eine sol[X.]he Äußerung in amtli[X.]her oder ni[X.]htamtli[X.]her Eigens[X.]haft erfolgt, ist aus Si[X.]ht eines verständigen Bürgers (vgl. [X.] [X.], Bes[X.]hluss vom 21. Mai 2014 - [X.]/14 -, juris, Rn. 27; [X.], [X.], S. 700 <703>; [X.], „Rote Karte“ gegen „Spinner“?, 2017, S. 146 ff.) na[X.]h dem konkreten Inhalt der Aussage und ihrem Gesamtkontext zu beurteilen (vgl. [X.] 154, 320 <340 Rn. 58, 347 ff. Rn. 80 ff.>).
[X.]) Inhaltli[X.]h lässt die Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] keine hinrei[X.]hende Distanzierung von ihrem Amt erkennen, die die Vermutung für eine Äußerung in amtli[X.]her Eigens[X.]haft entkräften könnte.
(1) Auszugehen ist dabei von der „Vorbemerkung“ in ihrer Gesamtheit. Diese bes[X.]hränkt si[X.]h ni[X.]ht auf die von der Antragstellerin zitierten, streitgegenständli[X.]hen Passagen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin zu [X.] im [X.] daran weitere Ausführungen dazu gema[X.]ht, dass die [X.] mit der Wahl des Ministerpräsidenten des Freist[X.]ts Thüringen mit ihren „Werten und Überzeugungen gebro[X.]hen“ habe und in den folgenden Tagen daran gearbeitet werden müsse, deutli[X.]h zu ma[X.]hen, dass dies in keiner Weise mit dem, was die [X.] denke, in Übereinstimmung stehe. Erkennbar wird damit, dass sie in ihrer „Vorbemerkung“ die Wahl des Ministerpräsidenten vorrangig mit Bli[X.]k auf das Verhalten der Landtagsabgeordneten ihrer eigenen [X.] kommentierte. Dies allein re[X.]htfertigt aber ni[X.]ht den Rü[X.]ks[X.]hluss, dass sie si[X.]h nur als [X.]politikerin oder Privatperson äußern wollte, zumal sie die Wahl insgesamt als „unverzeihli[X.]h“ qualifizierte und dazu aufrief, das Wahlergebnis rü[X.]kgängig zu ma[X.]hen.
[X.]) Die Antragsgegnerin zu [X.] bezieht si[X.]h zwar auf einen Sa[X.]hverhalt, für den eine Regelungszuständigkeit der [X.] oder der von ihr geführten [X.]esregierung ni[X.]ht besteht. Weder die Wahl der Ministerpräsidenten in den Ländern no[X.]h die Positionierung der daran beteiligten, dur[X.]h ihre Abgeordneten vertretenen [X.]en unterliegen dem Regelungszugriff der [X.]esregierung. Dies s[X.]hließt ein Handeln in amtli[X.]her Funktion aber ni[X.]ht aus. Regierungstätigkeit entfaltet si[X.]h typis[X.]herweise au[X.]h jenseits der Befugnis zu regulatoris[X.]hem Handeln. Selbst ein Handeln jenseits der mit dem Regierungsamt verbundenen Kompetenzen ist ein Handeln in amtli[X.]her Funktion, wenn dafür die Autorität des Regierungsamtes in Anspru[X.]h genommen wird. Ob eine Äußerung si[X.]h im Kompetenzberei[X.]h des Äußernden hält, ist für die Frage der Abgrenzung zwis[X.]hen amtli[X.]hem und ni[X.]htamtli[X.]hem Handeln ni[X.]ht von auss[X.]hlaggebender Bedeutung (vgl. Mast, K&R 2016, S. 542 <543>), sondern nur für seine Re[X.]htmäßigkeit. Daher geht au[X.]h der Hinweis der Antragsgegnerinnen fehl, einem amtli[X.]hen Handeln stehe entgegen, dass die [X.] ni[X.]ht über die Autorität verfüge, Konflikte zwis[X.]hen [X.]gliederungen zu lösen. Streitgegenstand ist vorliegend ni[X.]ht die Frage, ob die [X.] in amtli[X.]her Eigens[X.]haft ihren Worten au[X.]h Taten folgen lassen konnte, sondern nur, ob ihre Worte in amtli[X.]her Eigens[X.]haft gefallen sind.
(3) [X.] ist au[X.]h der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu [X.] in ihrer streitgegenständli[X.]hen Äußerung auf die Nennung ihrer Amtsbezei[X.]hnung verzi[X.]htete, während sie bei den si[X.]h ans[X.]hließenden Einlassungen zu Südafrika ausdrü[X.]kli[X.]h auf ihre Rolle „als [X.]“ Bezug nahm. Dass damit eine Differenzierung in der [X.] und ein We[X.]hsel von der Rolle der [X.]politikerin oder Privatperson in das Amt der [X.] verbunden sein sollte, ist aus der Perspektive eines verständigen Bürgers ni[X.]ht ausrei[X.]hend deutli[X.]h. Dagegen spri[X.]ht, dass si[X.]h die Ausführungen zu Südafrika der „Vorbemerkung“ unmittelbar ans[X.]hlossen und die Antragsgegnerin zu [X.] sie ledigli[X.]h mit den Worten „Jetzt komme i[X.]h zu Südafrika“ einleitete.
(4) Es wäre der Antragsgegnerin zu [X.] unbenommen gewesen, mit hinrei[X.]hender Klarheit darauf hinzuweisen, dass sie si[X.]h zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen ni[X.]ht in ihrer Eigens[X.]haft als [X.], sondern als [X.]politikerin oder Privatperson äußern werde (vgl. [X.] 148, 11 <35 Rn. 66>; vgl. zur „Kommunikatorklarheit“ Mast, K&R 2016, S. 542 <543>; [X.]., St[X.]tsinformationsqualität, 2020, S. 324 <329 ff., 336 ff.>). Von dieser Mögli[X.]hkeit hat sie trotz des für ein Handeln in amtli[X.]her Funktion spre[X.]henden äußeren Rahmens der Pressekonferenz keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht.
[X.]) Au[X.]h die übrigen Umstände der streitgegenständli[X.]hen Äußerung spre[X.]hen gegen ein Handeln der Antragsgegnerin zu [X.] in ni[X.]htamtli[X.]her Eigens[X.]haft. Dass sie eine exponierte Politikerin ihrer [X.] war und au[X.]h als sol[X.]he wahrgenommen wurde, re[X.]htfertigt für si[X.]h genommen den Rü[X.]ks[X.]hluss auf ein ni[X.]htamtli[X.]hes Handeln ni[X.]ht (1). Soweit die Antragsgegnerinnen geltend ma[X.]hen, die Regierungskoalition habe stabilisiert [X.]) und außenpolitis[X.]hen Verwerfungen vorgebeugt werden müssen (3), streitet dies eher für eine Äußerung in amtli[X.]her Funktion. Der Umstand, dass die Äußerung später auf den offiziellen Internetseiten der [X.]esregierung beziehungsweise der [X.] veröffentli[X.]ht wurde, ist hingegen für die Qualifizierung der Äußerung selbst ohne Belang (4).
(1) Die Antragsgegnerin zu [X.] war eine exponierte Funktionsträgerin ihrer [X.]. Im Zeitpunkt ihrer Einlassung war sie zwar ni[X.]ht mehr [X.]vorsitzende, jedo[X.]h kraft Amtes Mitglied des [X.]-Präsidiums und des [X.]-[X.]esvorstandes. Daraus folgt jedo[X.]h ni[X.]ht, dass jede Äußerung zu parteipolitis[X.]hen Themen stets in der Funktion als [X.]politikerin erfolgte, zumal, wenn der äußere Rahmen, wie vorliegend, eindeutig einen Bezug zum Regierungsamt aufwies. Gegen einen Rü[X.]ks[X.]hluss von der parteipolitis[X.]hen Funktion auf eine parteipolitis[X.]he Äußerung dürfte zudem spre[X.]hen, dass die streitgegenständli[X.]he Aussage zu einem Zeitpunkt fiel, als si[X.]h die damalige [X.]-[X.]esvorsitzende zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen bereits geäußert hatte, worauf die Antragsgegnerin zu [X.] im weiteren Verlauf der Pressekonferenz au[X.]h verwies. Obwohl insofern keine auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeit der [X.]vorsitzenden besteht, ist aus der Si[X.]ht eines objektiven Empfängers vor diesem Hintergrund ni[X.]ht ohne Weiteres ersi[X.]htli[X.]h, dass die Antragsgegnerin zu [X.] eine zusätzli[X.]he politis[X.]he Standortbestimmung für die [X.] [X.]s beabsi[X.]htigte.
[X.]) Soweit die Antragsgegnerinnen geltend ma[X.]hen, dass die angegriffene Äußerung (au[X.]h) dazu gedient habe, das gegenseitige Vertrauen der die Regierung tragenden Koalitionspartner wiederherzustellen und eine Gefährdung der Stabilität der [X.]esregierung zu verhindern, spri[X.]ht dies ebenfalls dafür, dass die Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] in amtli[X.]her Funktion erfolgte. Dass ihr als Privatperson oder Mitglied des [X.]-Präsidiums und des [X.]-[X.]esvorstandes eigene Verantwortung für die Stabilität der [X.]esregierung zugewiesen sein sollte, ers[X.]hließt si[X.]h ni[X.]ht. Eine dahingehende Verantwortung resultierte vielmehr aus ihrer Funktion als [X.], der na[X.]h Maßgabe von Art. 64 und 65 [X.] die Leitung der [X.]esregierung und der Erhalt ihrer Arbeitsfähigkeit obliegen. Diente die Äußerung diesem von der Antragsgegnerin zu [X.] vorgetragenen Zwe[X.]k, ist davon auszugehen, dass sie damit die ihr in amtli[X.]her Funktion zugewiesene Aufgabe der Führung der Ges[X.]häfte der [X.]esregierung wahrgenommen hat.
(3) Soweit die Antragsgegnerinnen weiter geltend ma[X.]hen, die Ministerpräsidentenwahl in Thüringen sei mittelbar außenpolitis[X.]h relevant gewesen, da sie von der internationalen Presseöffentli[X.]hkeit mit großer Aufmerksamkeit und Skepsis verfolgt worden sei, legt au[X.]h dies ein Handeln in amtli[X.]her Funktion nahe. Die Si[X.]herstellung der „Glaubwürdigkeit der [X.]esregierung“ und die „Erhaltung des Vertrauens der ausländis[X.]hen Partner der [X.]“ obliegen der [X.] kraft ihres Amtes. Dass sie insoweit au[X.]h als [X.]politikerin oder gar als Privatperson gefordert gewesen wäre, ers[X.]hließt si[X.]h ni[X.]ht.
(4) Für die Frage, ob die Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] ein Handeln in amtli[X.]her Funktion darstellt, kommt es ni[X.]ht darauf an, dass die Äußerung später auf den offiziellen Internetseiten der Antragsgegnerinnen veröffentli[X.]ht wurde. Die Veröffentli[X.]hung mag zwar amtli[X.]hen Charakter haben, dies ma[X.]ht aber ni[X.]ht zwangsläufig au[X.]h die Äußerung selbst zu einer sol[X.]hen in amtli[X.]her Funktion (vgl. [X.] 154, 320 <347 ff. Rn. 79-96>).
b) Die streitgegenständli[X.]he Äußerung beinhaltet negative Qualifizierungen der Antragstellerin ([X.]). Hierdur[X.]h hat die Antragsgegnerin zu [X.] in einseitiger Weise auf den Wettbewerb der politis[X.]hen [X.]en eingewirkt ([X.]).
[X.]) Die Antragsgegnerin zu [X.] bes[X.]hränkt si[X.]h in der streitgegenständli[X.]hen Äußerung ni[X.]ht auf eine Bewertung der Wahl des Thüringer Ministerpräsidenten und des diesbezügli[X.]hen Verhaltens der Landtagsabgeordneten der [X.]. Vielmehr beinhaltet die Äußerung au[X.]h eine grundsätzli[X.]he Stellungnahme zum Umgang mit der Antragstellerin und deren Verortung im [X.] Spektrum.
(1) Ents[X.]heidend dafür, wie die Äußerung eines Regierungsmitglieds inhaltli[X.]h zu verstehen ist, ist ni[X.]ht die jeweilige Intention des Äußernden, sondern die Auslegung na[X.]h dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. für eine sol[X.]he Auslegung [X.] 148, 11 <36 f. Rn. 71 ff.>; 154, 320 <345 f. Rn. 72 ff.>). Die [X.] der [X.]en kann dur[X.]h die Äußerung eines Regierungsmitglieds in amtli[X.]her Eigens[X.]haft unabhängig davon beeinträ[X.]htigt werden, ob si[X.]h der Äußernde bewusst und zwe[X.]kgeri[X.]htet negativ zu einer bestimmten [X.] verhält.
[X.]) Na[X.]h dieser Maßgabe lässt si[X.]h der streitgegenständli[X.]hen Äußerung eine negative Qualifizierung der Antragstellerin entnehmen. Dies gilt ungea[X.]htet des Umstands, dass die Antragsgegnerin zu [X.] si[X.]h ni[X.]ht unmittelbar an die Antragstellerin wandte, sondern vorrangig das Verhalten der Landtagsabgeordneten ihrer eigenen [X.] adressierte. Die Äußerung enthält jedenfalls au[X.]h ein negatives Urteil über die in ihr konkret bezei[X.]hnete Antragstellerin.
(a) Die Aussage der Antragsgegnerin zu [X.], dass die Ministerpräsidentenwahl mit einer „Grundüberzeugung“ gebro[X.]hen habe, mit „der [X.]“ keine Mehrheiten bilden zu sollen, qualifiziert die Antragstellerin insgesamt als eine [X.], mit der jedwede (parlamentaris[X.]he) Zusammenarbeit von vornherein auss[X.]heidet. Dies beinhaltet eine vom konkreten Anlass der Äußerung losgelöste Ausgrenzung der Antragstellerin aus dem Prozess parlamentaris[X.]h-[X.] Willensbildung. Diese Bewertung wird dadur[X.]h verstärkt, dass die Antragsgegnerin zu [X.] den [X.]erationsvorgang bei der Ministerpräsidentenwahl in Thüringen als „unverzeihli[X.]h“ bezei[X.]hnet und gefordert hat, dessen Ergebnis müsse rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden.
Dabei hat si[X.]h die Antragsgegnerin zu [X.] ni[X.]ht darauf bes[X.]hränkt, der Antragstellerin aus Si[X.]ht ihrer eigenen [X.], der [X.], die [X.]erationsfähigkeit abzuspre[X.]hen. Vielmehr mündete die streitgegenständli[X.]he Äußerung in der Aussage, die Ministerpräsidentenwahl in Thüringen sei „ein s[X.]hle[X.]hter Tag für die Demokratie“ gewesen. Damit hat die Antragsgegnerin zu [X.] deutli[X.]h gema[X.]ht, dass sie die Beteiligung der Antragstellerin an der Bildung parlamentaris[X.]her Mehrheiten generell als demokraties[X.]hädli[X.]h era[X.]htet, und implizit ein insgesamt negatives Werturteil über die [X.] und [X.]erationsfähigkeit der Antragstellerin im [X.] Gemeinwesen gefällt.
(b) Soweit die Antragsgegnerinnen demgegenüber geltend ma[X.]hen, die Antragsgegnerin zu [X.] habe ledigli[X.]h darauf verwiesen, dass keine Mehrheiten mithilfe der Antragstellerin gewonnen werden „sollen“, und folgli[X.]h eine [X.] Erwartungshaltung formuliert, re[X.]htfertigt dies keine andere Bewertung. Die Antragsgegnerin zu [X.] hat nämli[X.]h im Weiteren geäußert, dass der Vorgang rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden „muss“. Die streitgegenständli[X.]he Äußerung im Sinne einer bloßen Erwartungshaltung zu interpretieren, ers[X.]heint daher fernliegend. Jedenfalls relativierte eine sol[X.]he Deutung ni[X.]ht den negativen Gehalt der Äußerung mit Bli[X.]k auf die [X.] und [X.]erationsfähigkeit der Antragstellerin.
([X.]) Glei[X.]hes gilt, soweit die Antragsgegnerinnen vortragen, die Antragsgegnerin zu [X.] habe nur auf „Grundüberzeugungen“ ihrer Person sowie ihrer [X.] und ni[X.]ht auf amtli[X.]he Positionen der [X.]esregierung verwiesen. Au[X.]h ein sol[X.]her Verweis vermag den negativen Gehalt der Äußerung ni[X.]ht zu relativieren. Unabhängig davon, ob es si[X.]h um eine persönli[X.]he oder parteili[X.]he Grundüberzeugung handelte, hat die Antragsgegnerin zu [X.] zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass die Bildung parlamentaris[X.]her Mehrheiten unter Beteiligung der Antragstellerin abzulehnen ist und diese als [X.] oder [X.]erationspartner von vornherein ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt.
[X.]) Die negative Bewertung der Antragstellerin stellt si[X.]h als Eingriff in das Re[X.]ht auf glei[X.]hbere[X.]htigte Teilhabe am Prozess der politis[X.]hen Willensbildung aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar. Die von der Antragstellerin vorgebra[X.]hte Qualifizierung der streitgegenständli[X.]hen Äußerung als „in ungeheuerli[X.]her Diktion verni[X.]htendes Werturteil“, „Boykottaufruf“ oder Brandmarkung der Antragstellerin als „,Aussätzige‘ und ‚Feindin‘ der Demokratie“ überzei[X.]hnet deren objektiven Aussagegehalt zwar erhebli[X.]h. Ungea[X.]htet dessen hat die Antragsgegnerin zu [X.] mit der streitgegenständli[X.]hen Äußerung aber in einseitiger Weise auf den politis[X.]hen Wettbewerb eingewirkt.
(1) Ob die Äußerung eines Regierungsmitglieds eine Verletzung des Neutralitätsgebots darstellt, ist dana[X.]h zu bestimmen, ob sie si[X.]h im Einzelfall aus Si[X.]ht eines verständigen Bürgers als offene oder verste[X.]kte Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politis[X.]hen Wettbewerb stehende [X.]en darstellt (vgl. [X.] 138, 102 <117 ff. Rn. 53 ff.>; 148, 11 <34 f. Rn. 66>; 154, 320 <340 f. Rn. 58 ff.>). Eine sol[X.]he Einflussnahme kann ni[X.]ht nur dur[X.]h direkte Wahl- oder Ni[X.]htwahlaufrufe, sondern au[X.]h dur[X.]h die negative Qualifizierung des Handelns oder der Ziele einzelner [X.]en erfolgen.
[X.]) Dies zugrunde gelegt, greift die streitgegenständli[X.]he Äußerung zulasten der Antragstellerin in den politis[X.]hen Wettbewerb ein. Die Antragsgegnerin zu [X.] hat mit ihr die dur[X.]h das Neutralitätsgebot vorgegebenen inhaltli[X.]hen Grenzen ihrer Äußerungsbefugnisse übers[X.]hritten, indem sie ein negatives Werturteil über die konkret benannte Antragstellerin als eine im politis[X.]hen Wettbewerb stehende [X.] gefällt und ihr jegli[X.]he [X.]erations- und Koalitionsfähigkeit abgespro[X.]hen hat. Die dagegen erhobenen Einwände der Antragsgegnerinnen gehen fehl.
(a) Au[X.]h insoweit ist es ohne Belang, dass die Äußerung die Antragstellerin nur mittelbar betrifft und primär das Verhalten der Abgeordneten der [X.]-Landtagsfraktion in Thüringen zum Gegenstand hat. Es liegt damit zwar keine unmittelbare Einwirkung auf die [X.]position der Antragstellerin vor. Die mit der Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] verbundene Ausgrenzung der Antragstellerin aus dem Kreis der kooperationsfähigen politis[X.]hen [X.]en stellt si[X.]h aber als ein Eingriff in den politis[X.]hen Wettbewerb dar, der in seiner Wirkung ni[X.]ht hinter einem unmittelbaren Angriff auf die Antragstellerin zurü[X.]kbleibt.
Die Antragsgegnerin zu [X.] hat offensi[X.]htli[X.]h gegen die Antragstellerin [X.] ergriffen, indem sie – mittelbar, aber unmissverständli[X.]h – zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat, dass eine für die Mehrheitsverhältnisse relevante parlamentaris[X.]he Zusammenarbeit mit dieser ni[X.]ht in Betra[X.]ht komme. Dabei spri[X.]ht sie si[X.]h mit der Formulierung „Es war ein s[X.]hle[X.]hter Tag für die Demokratie“ für einen Auss[X.]hluss der Antragstellerin bei der Bildung parlamentaris[X.]her Mehrheiten ni[X.]ht nur mit Bli[X.]k auf die eigene [X.], sondern au[X.]h mit Bli[X.]k auf das parlamentaris[X.]he System in seiner Gesamtheit aus. Die Antragsgegnerin zu [X.] grenzt die Antragstellerin aus dem Kreis der im [X.] Spektrum koalitions- und kooperationsfähigen [X.]en aus und beeinträ[X.]htigt damit (mittelbar) deren Position im politis[X.]hen Wettbewerb.
(b) Ebenso geht der Einwand der Antragsgegnerinnen fehl, dass ein Eingriff in das Re[X.]ht der Antragstellerin auf [X.] s[X.]hon deshalb ni[X.]ht vorliege, weil si[X.]h die Antragsgegnerin zu [X.] ni[X.]ht zu deren Wählbarkeit geäußert habe.
Die streitgegenständli[X.]he Äußerung beinhaltet implizit ein negatives Urteil über die Wählbarkeit der Antragstellerin. Dem steht der Hinweis der Antragsgegnerinnen, dass die [X.] in Thüringen zum Zeitpunkt der Äußerung bereits abges[X.]hlossen gewesen sei, ni[X.]ht entgegen. Die Antragsgegnerin zu [X.] hat mit ihrer Wortwahl über die Bewertung des konkreten Ereignisses hinaus ein negatives Urteil über die [X.] und [X.]erationsfähigkeit der Antragstellerin zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, das potenziell au[X.]h für zukünftige Wahlen Wirkung entfaltet. Es ist jedenfalls ni[X.]ht fernliegend, dass si[X.]h ein sol[X.]hes Urteil negativ auf das Ansehen der Antragstellerin bei den Wählerinnen und Wählern und damit auf deren Wahl[X.]han[X.]en auswirkt. Wenn davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin vom parlamentaris[X.]hen Mehrheitsbildungsprozess ausges[X.]hlossen ist oder sein sollte, kann dies Veranlassung sein, die Antragstellerin bei der Stimmabgabe ni[X.]ht zu unterstützen.
([X.]) Daher kommt es au[X.]h ni[X.]ht darauf an, dass si[X.]h die streitgegenständli[X.]he Äußerung mit der Ministerpräsidentenwahl auf einen Vorgang bezog, der der [X.] na[X.]hgelagert ist. Bei der politis[X.]hen Willensbildung handelt es si[X.]h um einen permanenten Prozess. Aus diesem Grund verlangt der Grundsatz der [X.] der [X.]en au[X.]h außerhalb von Wahlkampfzeiten die Bea[X.]htung des Gebots st[X.]tli[X.]her Neutralität (vgl. [X.] 148, 11 <25 f. Rn. 46>; 154, 320 <336 Rn. 48>; jeweils m.w.[X.]). Die Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] stellt eine [X.]nahme zulasten der Antragstellerin dar, die über die zurü[X.]kliegende [X.] in Thüringen hinausrei[X.]ht und au[X.]h in Zukunft deren Stellung im politis[X.]hen Meinungskampf negativ zu beeinflussen vermag.
(d) Eine andere Bewertung folgt au[X.]h ni[X.]ht aus dem Hinweis der Antragsgegnerinnen auf die Bea[X.]htung des Sa[X.]hli[X.]hkeitsgebots. Dass die Antragsgegnerin zu [X.] si[X.]h weder unsa[X.]hli[X.]h no[X.]h polemis[X.]h zur Antragstellerin geäußert hat, s[X.]hließt eine unzulässige [X.] ergreifende Einflussnahme auf den politis[X.]hen Wettbewerb ni[X.]ht aus. Das Sa[X.]hli[X.]hkeitsgebot betrifft ni[X.]ht die [X.] einer Äußerung, sondern entfaltet seine Bedeutung erst bei der Frage, ob eine Äußerung, die si[X.]h auf die [X.] der [X.]en auswirkt, im Rahmen [X.] Informations- und Öffentli[X.]hkeitsarbeit gere[X.]htfertigt werden kann (vgl. [X.] 154, 320 <338 Rn. 52> m.w.[X.]).
(e) S[X.]hließli[X.]h kommt es ni[X.]ht darauf an, dass die Antragstellerin, wie die Antragsgegnerinnen ausführen, mit Bli[X.]k auf den in Art. 21 Abs. 1 [X.] garantierten [X.]enwettbewerb keinen Anspru[X.]h darauf hat, als [X.]erations- oder Koalitionspartnerin anerkannt zu werden. Die [X.]nahme zulasten der Antragstellerin erwä[X.]hst vorliegend daraus, dass die Antragsgegnerin zu [X.] in amtli[X.]her Funktion geäußert hat, im [X.] Gemeinwesen dürfe mit der Antragstellerin in keiner Weise koaliert oder kooperiert werden und das Ergebnis der Ministerpräsidentenwahl in Thüringen müsse daher rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden. Hierdur[X.]h hat sie die Wählbarkeit der Antragstellerin infrage gestellt und in der Folge deren [X.]lage na[X.]hteilig beeinflusst.
[X.]) Der Eingriff in das Re[X.]ht der Antragstellerin auf [X.] ist ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. Gründe, die von der Verfassung legitimiert und von einem Gewi[X.]ht sind, die dem Grundsatz der [X.] der [X.]en die W[X.]ge halten können, liegen ni[X.]ht vor. Eine Re[X.]htfertigung der Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] ergibt si[X.]h weder aus dem S[X.]hutz der Arbeitsfähigkeit und Stabilität der [X.]esregierung ([X.]) no[X.]h mit Bli[X.]k auf die Wahrung des Ansehens der und des Vertrauens in die [X.] in der [X.] ([X.]). Ebenso wenig handelt es si[X.]h bei der streitbefangenen Äußerung um eine zulässige Maßnahme der Öffentli[X.]hkeitsarbeit der Antragsgegnerin zu [X.] ([X.]).
[X.]) Weder aus dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen no[X.]h im Übrigen ist erkennbar, dass die Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] zur Si[X.]herung der Arbeitsfähigkeit und Stabilität der [X.]esregierung geboten war. Zwar ist die Wahl des Ministerpräsidenten des Freist[X.]ts Thüringen dur[X.]h die Koalitionsparteien auf [X.]esebene heftig kritisiert worden und hat zur Einberufung des [X.] geführt (1). Dass dies zu einer Gefährdung der Stabilität und Handlungsfähigkeit der [X.]esregierung geführt hätte, die den mit der öffentli[X.]hen Einlassung der Antragsgegnerin zu [X.] verbundenen Eingriff in die Re[X.]hte der Antragstellerin hätte re[X.]htfertigen können, ers[X.]hließt si[X.]h aber ni[X.]ht [X.]).
(1) Die Antragsgegnerinnen haben na[X.]hvollziehbar dargelegt, dass die Abläufe bei der Ministerpräsidentenwahl von den Koalitionspartnern im [X.] als Bru[X.]h mit den Grundwerten, die der Arbeit der Regierungskoalition zugrunde gelegen hätten, angesehen worden seien. Dem kann ni[X.]ht entgegengehalten werden, dass si[X.]h im Koalitionsvertrag von [X.], [X.] und [X.] aus dem [X.] kein expliziter Auss[X.]hluss von [X.]erationen der Regierungsparteien mit der Antragstellerin findet, da ni[X.]ht alle der Zusammenarbeit einer Koalitionsregierung zugrundeliegenden Vorstellungen ausdrü[X.]kli[X.]h in den [X.] ausgewiesen sein müssen (vgl. S[X.]henke, [X.], S. 1009 <1012>).
[X.]) Der Hinweis auf die Reaktionen auf die Ministerpräsidentenwahl in Thüringen allein vermag die Annahme, die Handlungsfähigkeit der [X.]esregierung sei infrage gestellt gewesen, aber ni[X.]ht zu tragen. Dass dem [X.]eskanzler bei der Beurteilung der Frage, wel[X.]her Maßnahmen es zur Erhaltung der Stabilität und der Arbeitsfähigkeit der [X.]esregierung bedarf, ein weiter Eins[X.]hätzungsspielraum zusteht (vgl. oben Rn. 103), entbindet ni[X.]ht davon, dass plausibel dargelegt werden oder in sonstiger Weise ersi[X.]htli[X.]h sein muss, dass die Stabilität der [X.]esregierung im Einzelfall tatsä[X.]hli[X.]h betroffen gewesen ist und einen Eingriff in das Re[X.]ht auf [X.] der politis[X.]hen [X.]en aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderli[X.]h gema[X.]ht hat. Daran fehlt es.
(a) Allein die kritis[X.]hen Äußerungen führender Vertreter der Koalitionsparteien [X.] und [X.] im unmittelbaren [X.] an die Ministerpräsidentenwahl in Thüringen genügen ni[X.]ht, um eine Gefahr für die Stabilität und Arbeitsfähigkeit der [X.]esregierung zu belegen. Soweit die Antragsgegnerinnen darauf verweisen, der [X.]-Vorsitzende habe von einem „unverzeihli[X.]hen Dammbru[X.]h“ gespro[X.]hen und der [X.] habe erklärt, „sehr ernste Fragen“ an die [X.]-Spitze zu haben, markiert dies zwar, dass politis[X.]her Diskussions- und Klärungsbedarf bestand. Daraus folgt aber no[X.]h ni[X.]ht die Absi[X.]ht, die Zusammenarbeit in der [X.]esregierung – unabhängig vom Ergebnis des eingeforderten Klärungsprozesses – ni[X.]ht weiterzuführen. Hinzu kommt, dass si[X.]h au[X.]h die [X.] dur[X.]h ihre [X.]vorsitzende bereits am 5. Februar 2020 vom Ergebnis der Ministerpräsidentenwahl in Thüringen distanziert und deutli[X.]h gema[X.]ht hatte, dass die Unterstützung des Kandidaten [X.] dur[X.]h Abgeordnete der [X.]-Landtagsfraktion in Thüringen gegen die – eine Zusammenarbeit mit der [X.] auss[X.]hließende – [X.]linie verstoße. Zudem forderte die [X.]-Vorsitzende den gewählten Kandidaten zum Rü[X.]ktritt vom Amt des Ministerpräsidenten auf. Angesi[X.]hts der von allen Koalitionsparteien einmütig geäußerten Kritik an der Ministerpräsidentenwahl in Thüringen ers[X.]hließt si[X.]h ni[X.]ht, dass dur[X.]h diese Wahl die Stabilität und Handlungsfähigkeit der [X.]esregierung infrage gestanden hätten.
(b) Außerdem hat die Antragsgegnerin zu [X.] im Rahmen der Pressekonferenz selbst dargelegt, dass sie wegen der Ministerpräsidentenwahl in Thüringen mit dem [X.]-Vorsitzenden und dem [X.] persönli[X.]h gespro[X.]hen und si[X.]h mit ihnen auf die Einberufung des [X.] verständigt habe. Au[X.]h dies spri[X.]ht dagegen, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständli[X.]hen Äußerung die Arbeitsfähigkeit der [X.]esregierung in einer Weise gefährdet war, die den vorliegenden Eingriff in das Re[X.]ht der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] re[X.]htfertigen könnte.
Dabei ist davon auszugehen, dass dem Koalitionsauss[X.]huss, der ebenso wie die [X.] im Grundgesetz ni[X.]ht geregelt ist, die Aufgabe zukommt, die Arbeit der Koalitionsparteien untereinander und mit der Regierung abzustimmen, Ents[X.]heidungen vorzubereiten und Meinungsvers[X.]hiedenheiten auszuräumen (vgl. Gräfin von S[X.]hlieffen, in: [X.]/Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2005, § 49 Rn. 2; [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 63 Rn. 14; S[X.]hröder, in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 63 Rn. 16; [X.], NJW 2018, S. 1799 <1801>; [X.], [X.], S. 929 <935>; [X.]., in: [X.]/[X.]/ [X.]/Gärditz, Handbu[X.]h des [X.]re[X.]hts, 1. Aufl. 2021, § 11 Rn. 54). Diese Aufgabenzus[X.]hreibung wird dur[X.]h den Koalitionsvertrag von [X.], [X.] und [X.], wel[X.]her im Zeitpunkt der streitgegenständli[X.]hen Äußerung in [X.] war, bestätigt (Koalitionsvertrag zwis[X.]hen [X.], [X.] und [X.] für die 19. Legislaturperiode, Zeilen 8236 ff.).
Der Koalitionsauss[X.]huss ist folgli[X.]h ein Instrument der Politikorganisation (vgl. [X.], NJW 2018, S. 1799 <1800>; vgl. zu seiner historis[X.]hen Entwi[X.]klung [X.], [X.] 25 <1994>, S. 329 <333 f.>; zu seiner Notwendigkeit [X.], [X.] 1 <1970>, S. 206 <207 ff.>), das dazu dient, die Regierungskoalition über die Dauer der Legislaturperiode handlungsfähig zu halten und im Konfliktfall zu stabilisieren; mit seiner Einri[X.]htung wird ein Verfahren ges[X.]haffen, das den Dur[X.]hgriff des Politis[X.]hen auf den Bestand der Koalition jedenfalls verzögert (vgl. Gräfin von S[X.]hlieffen, in: [X.]/Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2005, § 49 Rn. 2, 8).
Mit der Verständigung über die Einberufung des [X.] war somit der im Koalitionsvertrag vorgesehene Me[X.]hanismus zur Bewältigung krisenhafter Situationen in der [X.] im Zeitpunkt der streitgegenständli[X.]hen Äußerung bereits betätigt worden. Dass die Stabilität und Arbeitsfähigkeit der [X.]esregierung bis zu dessen Zusammentritt trotzdem gefährdet waren, sodass der vorliegende Eingriff in das Re[X.]ht der Antragstellerin dur[X.]h die streitbefangene Äußerung zum S[X.]hutz dieses glei[X.]hwertigen [X.]gutes erfolgte, ers[X.]hließt si[X.]h aus den Darlegungen der Antragsgegnerinnen ni[X.]ht und ist au[X.]h ansonsten ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.
[X.]) Ebenso wenig ist erkennbar, dass infolge der Ministerpräsidentenwahl in Thüringen das Ansehen der und das Vertrauen in die [X.] in der [X.] in einer Weise betroffen waren, dass dadur[X.]h die mit der öffentli[X.]hen Erklärung der Antragsgegnerin zu [X.] verbundene [X.]nahme zulasten der Antragstellerin gere[X.]htfertigt sein könnte.
(1) Zwar ist davon auszugehen, dass dem [X.]eskanzler au[X.]h bei der Beurteilung der Frage, ob die außenpolitis[X.]he Handlungsfähigkeit der [X.] infrage steht und wel[X.]he Maßnahmen insoweit zu ergreifen sind, ein weiter Eins[X.]hätzungsspielraum eingeräumt ist (vgl. oben Rn. 108). Denno[X.]h muss von den Antragsgegnerinnen dargelegt werden oder in sonstiger Weise ersi[X.]htli[X.]h sein, dass infolge der Ministerpräsidentenwahl in Thüringen Zweifel ausländis[X.]her Partner an der Verlässli[X.]hkeit oder Vertrauenswürdigkeit der [X.], wel[X.]he die außenpolitis[X.]he Handlungsfähigkeit bedrohten, bestanden oder vermutet werden konnten. Au[X.]h daran fehlt es.
[X.]) Soweit die Antragsgegnerinnen vortragen, dass angesi[X.]hts des vermuteten Zusammenwirkens von Abgeordneten der [X.] mit Abgeordneten der Antragstellerin bei der Ministerpräsidentenwahl in Thüringen international die Erwartung bestanden habe, dass si[X.]h die [X.] als stärkste Regierungspartei positioniere, war eine sol[X.]he Positionierung zum Zeitpunkt der Äußerung der Antragstellerin zu [X.] dur[X.]h die [X.]-[X.]vorsitzende bereits erfolgt.
(3) S[X.]hon angesi[X.]hts der einmütigen Kritik der die [X.]esregierung tragenden [X.]en an der Ministerpräsidentenwahl in Thüringen ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass das Ansehen, die außenpolitis[X.]he Handlungsfähigkeit oder das Vertrauen in die Verlässli[X.]hkeit der [X.] in der [X.] im Zeitpunkt der streitgegenständli[X.]hen Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] bes[X.]hädigt oder au[X.]h nur gefährdet waren. Zweifel bestehen daran s[X.]hon deshalb, weil es si[X.]h bei der Ministerpräsidentenwahl in Thüringen um einen Vorgang im [X.]raum eines Landes und ni[X.]ht des [X.]es handelte. Es kommt hinzu, dass der gewählte Ministerpräsident zwar von den Landtagsabgeordneten der Antragstellerin unterstützt wurde. Er war aber weder seitens der Antragstellerin vorges[X.]hlagen, no[X.]h war oder ist er deren Mitglied. Außerdem distanzierten si[X.]h sämtli[X.]he Regierungsparteien auf [X.]esebene unverzügli[X.]h und klar von der Mehrheitsbildung bei der Ministerpräsidentenwahl. Vor diesem Hintergrund kann ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass die landespolitis[X.]hen Vorgänge bei der Ministerpräsidentenwahl in Thüringen das Ansehen der oder das Vertrauen in die [X.] in relevantem, die außenpolitis[X.]he Handlungsfähigkeit eins[X.]hränkenden Umfang ers[X.]hütterten. [X.] Reaktionen ausländis[X.]her St[X.]tsorgane sind weder vorgetragen no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h.
(4) Die von den Antragsgegnerinnen zur Begründung der internationalen Breitenwirkung vorgelegten Presseartikel re[X.]htfertigen keine andere Eins[X.]hätzung. Diese bes[X.]hränken si[X.]h darauf, das Ergebnis der Ministerpräsidentenwahl sowie die Reaktionen der [X.]n Politik darauf wiederzugeben. Sofern in den Artikeln von einem „Tabubru[X.]h“ oder „Dammbru[X.]h“ die Rede ist, handelt es si[X.]h im Wesentli[X.]hen um die Wiedergabe von Aussagen [X.]r Akteure oder allgemeine Bewertungen, die eine außenpolitis[X.]he Relevanz der Vorgänge ni[X.]ht erkennen lassen. Politis[X.]he Reaktionen ausländis[X.]her Ents[X.]heidungsträger werden au[X.]h in den vorgelegten Presseartikeln ni[X.]ht beri[X.]htet. Soweit der Beri[X.]hterstattung teilweise zu entnehmen ist, die deutli[X.]he Verurteilung der Vorgänge dur[X.]h die [X.] Politik habe bestätigt, dass das Tabu einer [X.]eration mit der Antragstellerin [X.], knüpft diese Bewertung au[X.]h, aber ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h an die streitgegenständli[X.]he Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] an. Vielmehr wird insoweit au[X.]h auf die Bewertung dur[X.]h die [X.]-[X.]vorsitzende abgestellt.
(5) Vor diesem Hintergrund fehlt es an hinrei[X.]henden objektiven Anknüpfungspunkten für eine Gefährdung der außenpolitis[X.]hen Handlungsfähigkeit oder des Vertrauens in die [X.], auf deren Grundlage der Eingriff in das Re[X.]ht auf [X.] der Antragstellerin gere[X.]htfertigt sein könnte. Allein eine dahingehende subjektive Eins[X.]hätzung der Antragsgegnerin zu [X.] rei[X.]ht demgegenüber ni[X.]ht aus, da ansonsten dem [X.]eskanzler umfängli[X.]he, letztli[X.]h kaum eingrenzbare Mögli[X.]hkeiten eröffnet würden, unter Inanspru[X.]hnahme der Amtsautorität einseitig in den Wettbewerb der politis[X.]hen [X.]en einzugreifen.
[X.]) Der Eingriff in das Re[X.]ht auf [X.] der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die Befugnis der Antragsgegnerin zu [X.] zur Informations- und Öffentli[X.]hkeitsarbeit gere[X.]htfertigt. Es kann dahinstehen, inwieweit die Bewertung der Ministerpräsidentenwahl in Thüringen überhaupt einen taugli[X.]hen Gegenstand der Öffentli[X.]hkeitsarbeit der [X.]esregierung und ihrer Mitglieder darstellt (1). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin zu [X.] mit ihrer Äußerung das dabei grundsätzli[X.]h zu bea[X.]htende Neutralitätsgebot verletzt [X.]).
(1) Zweifel daran, dass die streitbefangene Äußerung einen taugli[X.]hen Gegenstand der Öffentli[X.]hkeitsarbeit der Antragsgegnerin zu [X.] betrifft, folgen aus dem Umstand, dass sie si[X.]h ni[X.]ht auf die eigene Regierungstätigkeit des [X.]eskanzlers oder der [X.]esregierung bezog. Weder diente sie der Darlegung oder Erörterung eigener Maßnahmen oder Vorhaben no[X.]h der Verteidigung der Politik der [X.]esregierung gegen Angriffe oder Kritik.
Hinzu kommt, dass die Wahl eines Ministerpräsidenten als Teil der Bildung der Landesregierung dem [X.]raum der Länder zuzuordnen ist. Regelungs- oder sonstige Einwirkungsbefugnisse hinsi[X.]htli[X.]h der Ministerpräsidentenwahl stehen der Antragsgegnerin zu [X.] oder der [X.]esregierung – vom Fall des Art. 37 [X.] abgesehen – ni[X.]ht zu. Die Ministerpräsidentenwahl in Thüringen könnte daher allenfalls unter dem Gesi[X.]htspunkt einer über den [X.]raum des Freist[X.]ts Thüringen hinausrei[X.]henden Stellungnahme zu einer aktuell streitigen, die Öffentli[X.]hkeit erhebli[X.]h berührenden Frage von der Befugnis der Antragsgegnerin zu [X.] zur Informations- und Öffentli[X.]hkeitsarbeit umfasst sein (vgl. [X.] 20, 56 <100>; 138, 102 <114 Rn. 40>; 148, 11 <28 Rn. 51>; 154, 320 <337 Rn. 49>).
[X.]) (a) Einer Re[X.]htfertigung der Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] dur[X.]h ihre Befugnis zur Informations- und Öffentli[X.]hkeitsarbeit steht aber jedenfalls die Verletzung des insoweit zu bea[X.]htenden Neutralitätsgebots entgegen. Der Grundsatz der [X.] der [X.]en lässt es – wie dargelegt (siehe oben Rn. 115) – ni[X.]ht zu, dass die [X.]esregierung oder ihre Mitglieder die Mögli[X.]hkeit der Öffentli[X.]hkeitsarbeit nutzen, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen. Dies gilt insbesondere bei öffentli[X.]hen Stellungnahmen zu außerhalb der eigenen Regierungsverantwortung liegenden Sa[X.]hverhalten. Damit ist die streitbefangene Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] ni[X.]ht zu vereinbaren. Sie beinhaltet eine negative Qualifizierung der Antragstellerin, der jegli[X.]he [X.] oder [X.]erationsfähigkeit im [X.] Spektrum abgespro[X.]hen wird. Die Antragsgegnerin zu [X.] hat damit in einseitiger Weise auf den politis[X.]hen Wettbewerb eingewirkt (siehe oben Rn. 144 ff.).
(b) Es ist au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die Äußerung zum S[X.]hutz der freiheitli[X.]h-[X.] Grundordnung vor verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen erfolgte. Die Antragsgegnerin zu [X.] bezei[X.]hnete zwar die Wahl des Ministerpräsidenten in Thüringen wegen der mutmaßli[X.]hen Mehrheitsbes[X.]haffung dur[X.]h Landtagsabgeordnete der Antragstellerin als „s[X.]hle[X.]hten Tag für die Demokratie“ und forderte dazu auf, deren Ergebnis rü[X.]kgängig zu ma[X.]hen. Sie verband dies aber ni[X.]ht mit dem Hinweis darauf, dass die Antragstellerin verfassungsfeindli[X.]he Positionen vertrete und die Verweigerung jegli[X.]her Zusammenarbeit mit ihr zum S[X.]hutz der freiheitli[X.]h-[X.] Grundordnung geboten sei. Aus wel[X.]hem Grund die Bildung einer parlamentaris[X.]hen Mehrheit unter Beteiligung der Abgeordneten der Antragstellerin einen „s[X.]hle[X.]hten Tag für die Demokratie“ bedeuten und Grundüberzeugungen der [X.] wi[X.]pre[X.]hen sollte, bleibt vielmehr offen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob eine Qualifizierung der Antragstellerin als verfassungsfeindli[X.]he [X.] die hierfür von [X.] wegen geltenden Grenzen (siehe oben Rn. 116) gewahrt hätte.
2. Soweit die streitgegenständli[X.]he Äußerung unter dem Titel „Pressekonferenz von [X.] [X.] und dem Präsidenten der Republik Südafrika, [X.]“ auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen veröffentli[X.]ht wurde, ist der Antrag ebenfalls begründet. Die Antragsgegnerinnen haben damit auf amtli[X.]he Ressour[X.]en zurü[X.]kgegriffen (a) und diese zum politis[X.]hen Meinungskampf eingesetzt (b), ohne dass dies gere[X.]htfertigt war ([X.]).
a) Die Veröffentli[X.]hung der streitgegenständli[X.]hen Äußerung auf den offiziellen Internetseiten der Antragsgegnerinnen stellt si[X.]h als amtli[X.]hes Handeln dar, da in spezifis[X.]her Weise regierungsamtli[X.]he Autorität in Anspru[X.]h genommen und auf Ressour[X.]en zurü[X.]kgegriffen wurde, die allein der [X.] beziehungsweise der [X.]esregierung zur Verfügung standen. Dem amtli[X.]hen Charakter der Veröffentli[X.]hung steht dabei ni[X.]ht entgegen, dass die Äußerung der Antragsgegnerin zu [X.] in dem veröffentli[X.]hten Text als „Vorbemerkung“ bezei[X.]hnet und in der streitgegenständli[X.]hen Passage selbst auf die Amtsbezei[X.]hnung verzi[X.]htet wurde. Dies ändert am amtli[X.]hen Charakter der Äußerung selbst ni[X.]hts (vgl. oben Rn. 124 f., 129). Umso mehr gilt dies für die ans[X.]hließenden Veröffentli[X.]hungen auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen. Diese stellen si[X.]h mit Bli[X.]k auf die Verwendung des jeweiligen [X.]s, wel[X.]hes neben dem [X.] den S[X.]hriftzug „Die [X.]“ beziehungsweise „Die [X.]esregierung“ trägt, sowie aufgrund der gewählten Übers[X.]hrift, wel[X.]he explizit auf das Amt der [X.] verweist, na[X.]h ihrem objektiven Ers[X.]heinungsbild zweifelsfrei als amtli[X.]h dar.
Soweit die Antragsgegnerinnen dem entgegenhalten, dass sie si[X.]h mit Veröffentli[X.]hungen auf ihren offiziellen Internetseiten ni[X.]ht notwendig au[X.]h die veröffentli[X.]hten Äußerungen als amtli[X.]h zu eigen ma[X.]hten, und beispielhaft auf Fragen von Medienvertretern sowie die Einlassungen des Präsidenten der Republik Südafrika verweisen, führt dies ni[X.]ht zu einer anderen Bewertung. Vorliegend geht es gerade ni[X.]ht um Äußerungen Dritter, sondern um eine Erklärung der Antragsgegnerin zu [X.], die bereits in amtli[X.]her Eigens[X.]haft erfolgte und deren Veröffentli[X.]hung auf den offiziellen Internetseiten der Antragsgegnerinnen mit der Bezei[X.]hnung „BK‘in [X.]:“ eingeleitet wurde.
Im Übrigen kommt es für die Frage, ob die Veröffentli[X.]hung der Äußerung auf der offiziellen Internetseite den Grundsatz der [X.] aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt, allein darauf an, ob die Antragsgegnerinnen mit der Veröffentli[X.]hung der streitbefangenen Äußerung in [X.] ergreifender Weise st[X.]tli[X.]he, der Antragstellerin ni[X.]ht zur Verfügung stehende Ressour[X.]en im politis[X.]hen Meinungskampf eingesetzt haben (vgl. [X.] 154, 320 <350 f. Rn. 92>). Eine andere Bewertung dürfte daher selbst dann ni[X.]ht angezeigt sein, wenn die Antragsgegnerinnen die Veröffentli[X.]hung der streitgegenständli[X.]hen Äußerung mit dem Hinweis versehen hätten, dass die Antragsgegnerin zu [X.] si[X.]h insoweit als [X.]politikerin geäußert habe. Andernfalls ließen si[X.]h die äußerungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an st[X.]tli[X.]he Funktionsträger lei[X.]ht umgehen (vgl. [X.], NVwZ 2020, S. 1024 <1032>), und es ergäben si[X.]h umfassende Mögli[X.]hkeiten parteipolitis[X.]her Instrumentalisierung amtsbezogener Ressour[X.]en (vgl. [X.] 154, 320 <351 Rn. 92>).
b) Die Antragsgegnerinnen haben die in Anspru[X.]h genommenen amtli[X.]hen Ressour[X.]en au[X.]h zur Beteiligung am politis[X.]hen Meinungskampf eingesetzt. Die Veröffentli[X.]hung der im Rahmen der Pressekonferenz gefallenen „Vorbemerkung“ der Antragsgegnerin zu [X.] diente jedenfalls au[X.]h der weiteren Verbreitung der darin enthaltenen streitgegenständli[X.]hen Äußerung. Da diese ein negatives Werturteil über die Antragstellerin enthält und dieser Eingriff in die [X.] der [X.]en vorliegend ni[X.]ht gere[X.]htfertigt ist, führt die Veröffentli[X.]hung dieser Äußerung auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen zu einer eigenständigen Verletzung des Re[X.]hts der Antragstellerin auf glei[X.]hbere[X.]htigte Teilnahme am politis[X.]hen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.].
[X.]) Der Eingriff ist ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. Eine Re[X.]htfertigung folgt weder aus einer Pfli[X.]ht zur authentis[X.]hen Dokumentation von Regierungshandeln ([X.]), no[X.]h ergibt sie si[X.]h mit Bli[X.]k auf Informationsansprü[X.]he Dritter ([X.]).
[X.]) (1) Soweit die Antragsgegnerinnen darauf verweisen, dass es zur Wahrung der Authentizität der Dokumentation unvertretbar gewesen sei, den streitgegenständli[X.]hen Teil der Presseerklärung von der Veröffentli[X.]hung auszunehmen, vermag dies den dur[X.]h die Veröffentli[X.]hung erfolgten Eingriff in das Re[X.]ht auf [X.] der politis[X.]hen [X.]en bereits unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragsgegnerinnen ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen, wona[X.]h es si[X.]h bei der streitgegenständli[X.]hen Äußerung um eine Verlautbarung der Antragsgegnerin zu [X.] als [X.]politikerin gehandelt habe. Dass bezügli[X.]h einer sol[X.]hen Äußerung die Verpfli[X.]htung zu einer authentis[X.]hen Dokumentation dur[X.]h das Informations- und Presseamt der [X.]esregierung in Wahrnehmung seiner „Chronistenfunktion“ besteht, ers[X.]hließt si[X.]h ni[X.]ht. In diesem Fall fiele es vielmehr anderen Stellen, namentli[X.]h dem [X.] der [X.] der Antragsgegnerin zu [X.], zu, die Äußerung zu veröffentli[X.]hen beziehungsweise sie zu dokumentieren und auf entspre[X.]hende Anfragen herauszugeben (vgl. für eine umfassende Dokumentationspfli[X.]ht hingegen [X.], in: [X.]/Bantle, Fests[X.]hrift für [X.], 2020, S. 71 <79 f.>).
[X.]) Vorliegend ist die streitgegenständli[X.]he Äußerung allerdings als eine sol[X.]he der Antragsgegnerin zu [X.] in amtli[X.]her Funktion einzuordnen. Das in diesem Fall grundsätzli[X.]h anzuerkennende Interesse an einer vollständigen und authentis[X.]hen Dokumentation des Regierungshandelns, das au[X.]h Auslandsbesu[X.]he des [X.]eskanzlers erfasst, erstre[X.]kt si[X.]h aber ni[X.]ht auf die Verbreitung von Erklärungen, die in ni[X.]ht gere[X.]htfertigter Weise in das Re[X.]ht auf politis[X.]he [X.] einer politis[X.]hen [X.] aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingreifen. Anderenfalls könnten Äußerungen von Regierungsmitgliedern, die unter Verletzung des Neutralitätsgebots getätigt werden, unter Verweis auf die Pfli[X.]ht zur Dokumentation des Regierungshandelns amtli[X.]h verbreitet und der damit verbundene Eingriff in das Re[X.]ht der politis[X.]hen [X.]en aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] perpetuiert und vertieft werden (vgl. [X.] 154, 320 <350 f. Rn. 92>).
Zu keiner anderen Bewertung führt die Argumentation der Antragsgegnerinnen, vorliegend sei ni[X.]ht eine als unzulässig qualifizierte Äußerung „selbstständig und intentional“ verbreitet worden. Dies s[X.]heint auf eine Differenzierung dana[X.]h abzuzielen, ob eine Äußerung insgesamt oder nur in Teilen unzulässig ist. Ob eine das Neutralitätsgebot verletzende Äußerung eines Regierungsmitglieds veröffentli[X.]ht werden darf, hängt aber ni[X.]ht davon ab, ob sie isoliert abgegeben wurde. Es dürfte der Regelfall sein, dass unzulässige Aussagen von Äußerungen begleitet werden, die das Neutralitätsgebot (no[X.]h) a[X.]hten beziehungsweise gere[X.]htfertigt sind (vgl. [X.] 154, 320 <344 ff. Rn. 69 ff.>).
[X.]) Soweit die Antragsgegnerinnen darauf verweisen, dass die Veröffentli[X.]hung die Erfüllung ihrer na[X.]h dem [X.] beziehungsweise den Pressegesetzen ohnehin bestehenden Informationspfli[X.]ht ledigli[X.]h in allgemeiner Weise vorwegnehme, kann dahinstehen, ob ein sol[X.]her Anspru[X.]h bestünde. Dafür könnte spre[X.]hen, dass die Ausnahmetatbestände des [X.]es des [X.]es vorliegend ni[X.]ht eins[X.]hlägig sein dürften (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl. 2016, § 2 Rn. 86, § 5 Rn. 25).
Indes entstünde eine sol[X.]he Auskunftspfli[X.]ht erst mit Vorliegen eines entspre[X.]henden Antrags und zudem nur in dem im Einzelfall begehrten Umfang. Es ist aber grundlegend an[X.] zu bewerten, wenn einerseits die amtli[X.]he Mits[X.]hrift der streitgegenständli[X.]hen Äußerung auf eine konkrete Anfrage Dritter hin herausgegeben werden muss (und ans[X.]hließend gegebenenfalls ni[X.]htamtli[X.]h veröffentli[X.]ht wird) als wenn si[X.]h andererseits die Antragsgegnerinnen auf ihren offiziellen Internetseiten von si[X.]h aus an die Öffentli[X.]hkeit wenden. Letzteres stellt eine aktive Verbreitung einer einseitig zulasten der Antragstellerin [X.] ergreifenden Äußerung dar und setzt st[X.]tli[X.]he, politis[X.]hen Wettbewerbern ni[X.]ht verfügbare Ressour[X.]en im politis[X.]hen Meinungskampf ein. Dadur[X.]h wird das Re[X.]ht der Antragstellerin auf [X.] unabhängig vom Bestand individueller Auskunftsansprü[X.]he verletzt.
Die Auslagenents[X.]heidung beruht auf § 34a Abs. 3 [X.].
1. Im [X.]verfahren findet eine Kostenerstattung nur ausnahmsweise statt, wenn besondere Billigkeitsgründe dies geboten ers[X.]heinen lassen. Dabei ist im Rahmen von § 34a Abs. 3 [X.] für einen Rü[X.]kgriff auf § 34a Abs. 2 [X.] kein Raum (vgl. [X.] 154, 320 <353 Rn. 97>).
2. Entgegen der Ansi[X.]ht der Antragstellerin ist eine Auslagenerstattung ni[X.]ht deshalb geboten, weil die Antragsgegnerinnen ihr Verhalten trotz außergeri[X.]htli[X.]her Korrespondenz und Ents[X.]heidungen des [X.]s in ähnli[X.]h gelagerten Fällen (zunä[X.]hst) ni[X.]ht korrigiert haben. Ungea[X.]htet der Frage, ob vorliegend ein der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zu den Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern verglei[X.]hbarer Fall vorliegt (vgl. dazu [X.] 138, 102; 148, 11; 154, 320), wi[X.]prä[X.]he dies dem im [X.] geltenden Grundsatz des Selbstbehalts der Auslagen (vgl. [X.] 66, 152 <154>). Dieser findet seine Begründung in dem Charakter verfassungsgeri[X.]htli[X.]her Verfahren, bei denen überwiegend [X.]organe untereinander streiten oder es – jedenfalls au[X.]h – um die Wahrung der Integrität der Verfassung geht, und lässt nur dort Ausnahmen zu, wo in erster Linie subjektive Interessen wahrgenommen werden (vgl. Graßhof, in: [X.]/[X.]/ [X.], [X.], § 34a Rn. 4 ff. <Juli 2021>). Vor diesem Hintergrund kommt eine Auslagenerstattung im [X.]verfahren grundsätzli[X.]h ni[X.]ht in Betra[X.]ht (vgl. [X.] 7, 75 <77>; 44, 125 <167>). Au[X.]h soweit politis[X.]he [X.]en Antragsteller im [X.] sind, dient dieser ni[X.]ht der Dur[X.]hsetzung individueller Re[X.]hte, sondern der Klärung der Re[X.]hte und Pfli[X.]hten von obersten [X.]esorganen und anderen Beteiligten, die – wie die politis[X.]hen [X.]en – dur[X.]h das Grundgesetz oder in der Ges[X.]häftsordnung eines obersten [X.]esorgans mit eigenen Re[X.]hten ausgestattet sind (vgl. [X.] 154, 320 <353 Rn. 97>).
1. Über die Auslagenerstattung für die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 34a Abs. 3 [X.] ebenfalls na[X.]h Billigkeitsgesi[X.]htspunkten zu ents[X.]heiden.
2. Derartige Billigkeitsgründe sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Insbesondere ergeben sie si[X.]h ni[X.]ht, wie die Antragstellerin meint, daraus, dass si[X.]h die Antragsgegnerinnen in die Rolle des [X.] begeben hätten. Denn im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Rahmen eines [X.]s fehlt es an einer § 34a Abs. 2 [X.] entspre[X.]henden Regel, wona[X.]h eine Auslagenerstattung bei Erfolg einer [X.]bes[X.]hwerde stets zu gewähren ist. Demgemäß genügt der Erlass einer einstweiligen Anordnung oder die Erledigung des Verfahrens für si[X.]h genommen ni[X.]ht, um eine Auslagenerstattung anzuordnen. Vielmehr kommt diese na[X.]h § 34a Abs. 3 [X.] nur aus besonderen Billigkeitsgesi[X.]htspunkten in Betra[X.]ht. Insoweit kann aber ni[X.]hts Anderes gelten als in der Hauptsa[X.]he, in der es vorliegend an besonderen Billigkeitsgründen für die Anordnung der Auslagenerstattung fehlt.
Diese Ents[X.]heidung ist mit 5:3 Stimmen ergangen.
König | [X.] | Hermanns |
Müller | Kessal-Wulf | Maidowski |
Langenfeld | [X.] |
Die [X.] hat keinen [X.]verstoß begangen. Äußert sie si[X.]h zu politis[X.]hen Fragen, unterliegt der Aussageinhalt keiner Neutralitätskontrolle dur[X.]h das [X.].
1. Bei der Dur[X.]hführung dieser Kontrolle lässt die Senatsmehrheit anerkannte Argumentationsfiguren der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Praxis außer Betra[X.]ht.
Den Aussagegehalt der streitgegenständli[X.]hen Äußerung will die Senatsmehrheit aus der Perspektive eines objektiven Empfängerhorizonts bestimmen (oben Rn. 138, 145). Warum sie dabei aber keine äußerungsfreundli[X.]he und damit debattenfördernde Interpretation in Betra[X.]ht zieht, wie sie im Kontext der für ein [X.]s Gemeinwesen zentralen Meinungsfreiheit geboten ist (vgl. [X.] 43, 130; 93, 266 <295 f. m.w.[X.]>), erläutert sie ni[X.]ht.
Eingriffe in die [X.] der [X.]en sollen gere[X.]htfertigt werden können. Dass hierfür St[X.]tswohlgründe in Betra[X.]ht kommen, ist im Kontext des Art. 21 [X.], der [X.]en bis zur Grenze der [X.]feindli[X.]hkeit s[X.]hützt, mindestens begründungsbedürftig.
Akzeptiert man sol[X.]he Re[X.]htfertigungsgründe, verletzt die Senatsmehrheit die Eins[X.]hätzungsprärogative, die der Regierung für diesen genuin politis[X.]hen Berei[X.]h aus Gründen der Gewaltenteilung zuzugestehen ist.
2. Bereits bei der ents[X.]heidenden Wei[X.]henstellung für den Einstieg in dieses Kontrollprogramm – bei der Einordnung der Äußerung der [X.] als Amtsausübung – will die Senatsmehrheit den objektiven Empfängerhorizont eines mündigen und verständigen Bürgers einnehmen (oben Rn. 80, 125). Dieser Maßstab ist jedo[X.]h für die Abgrenzung zwis[X.]hen Amtsausübung und davon zu trennender Stellungnahme einer [X.]politikerin ungeeignet.
Inhaber von Regierungsämtern werden regelmäßig in ihrer Doppelrolle wahrgenommen. Aus Si[X.]ht der Bürgerinnen und Bürger bestehen aufgrund der Vers[X.]hränkung von st[X.]tli[X.]hem Amt und parteipolitis[X.]her Zugehörigkeit gegenüber einem Regierungsmitglied nur begrenzte Neutralitätserwartungen. Beides hat der Senat in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung ([X.] 138, 102 <118 Rn. 54>; 148, 11 <32 Rn. 63>; 154, 320 <339 Rn. 55>) sowie au[X.]h hier (oben Rn. 77) erkannt. Er zieht daraus aber keine Konsequenzen. Die Einordnung einer Äußerung der [X.] als ebensol[X.]he bereitet gerade wegen ihrer Doppelrolle keine S[X.]hwierigkeiten. Zweifelhaft und unbewiesen ist hingegen die Hypothese, sie könne diese Vermutung mit einer hinrei[X.]henden Distanzierung von ihrem Amt entkräften (oben Rn. 126 ff.). Eher wäre darauf abzustellen, ob ausnahmsweise ein Regierungsmitglied auss[X.]hließli[X.]h in Wahrnehmung seines Amtes spri[X.]ht, si[X.]h also deutli[X.]h von seiner [X.]funktion distanziert.
Dass zudem die redaktionelle Einordnung der Äußerung dur[X.]h die in der Pressekonferenz anwesenden Journalistinnen und Journalisten unbea[X.]htli[X.]h sein soll (oben Rn. 122), geht ni[X.]ht nur an der Wirkli[X.]hkeit vorbei, in der Bürgerinnen und Bürger für ihre persönli[X.]he politis[X.]he Willensbildung auf die mediale Beri[X.]hterstattung angewiesen sind. Die Senatsmehrheit blendet damit au[X.]h konzeptionell den viels[X.]hi[X.]htigen Kommunikationsprozess einer [X.] Gesells[X.]haft und damit die Grundlage des politis[X.]hen [X.] aus, dessen S[X.]hutz die Äußerungsbes[X.]hränkungen der [X.] gerade dienen sollen.
1. Zum „S[X.]hutz des politis[X.]hen [X.] vom Volk hin zu den St[X.]tsorganen vor seiner Umkehrung“ hat der Senat zunä[X.]hst nur die Öffentli[X.]hkeitsarbeit der Regierung in Wahlkampfzeiten begrenzt ([X.] 44, 125). Die hierbei aufgestellten Maßstäbe hat er in Verfahren über Äußerungen von Regierungsmitgliedern zur [X.] beziehungsweise [X.] zunä[X.]hst im Wahlkampf (vgl. no[X.]h [X.] 138, 102 <110 f. Rn. 30 ff.>), sodann zu [X.]aktivitäten (vgl. [X.] 148, 11 <25 ff. Rn. 46 ff.>) und s[X.]hließli[X.]h allgemein ([X.] 154, 320 <336 Rn. 48>) zu einer Neutralitätspfli[X.]ht für Äußerungen von Regierungsmitgliedern weiterentwi[X.]kelt. Dies führt dazu, dass das [X.] auf den [X.]antrag einer [X.] hin Äußerungen von Regierungsmitgliedern einer inhaltli[X.]hen Neutralitätskontrolle unterzieht.
2. Bereits für die Öffentli[X.]hkeitsarbeit der Regierung – im Sinne der Selbstdarstellung der [X.] – waren (vgl. die [X.] zu [X.] 44, 125) und sind (vgl. Krüper, [X.], 414 ff.; Putzer, DÖV 2015, 417; [X.], Der St[X.]t 55 [X.]016), 519; [X.], [X.], 210; [X.], Der St[X.]t 60, 43 <79 ff.>) diese inhaltli[X.]hen Neutralitätsmaßstäbe umstritten. I[X.]h halte sie für verfehlt.
Die Selbstdarstellung der Regierung ist etwas anderes als die sa[X.]hbezogene Öffentli[X.]hkeitsarbeit, etwa die Aufklärung über Gesundheitsrisiken, Sozialleistungen und Verbrau[X.]herre[X.]hte oder au[X.]h über demokratiefeindli[X.]he Bestrebungen. Diese ist, au[X.]h wenn sie von einer Ministerin oder einem Minister ausgeübt wird, eine spezifis[X.]he Form der Verwaltungstätigkeit und unterliegt – dementspre[X.]hend justiziablen – Vorgaben wie Ri[X.]htigkeit, Sa[X.]hli[X.]hkeit und Zurü[X.]khaltung.
I[X.]h kann ni[X.]ht erkennen, dass bei der Selbstdarstellung der Regierung eine Neutralitätspfli[X.]ht dem S[X.]hutz der Ri[X.]htung des [X.] vom Volk zu den St[X.]tsorganen vor seiner Umkehrung dienen könnte. Eine offene [X.]nahme der Regierungsmitglieder für die [X.]en, die die Regierung tragen, ist hierfür ni[X.]ht das Problem. Wie erwähnt, erwarten Bürgerinnen und Bürger von den Regierungsmitgliedern nur begrenzt Neutralität, nämli[X.]h insoweit, als sie Funktionen der Fa[X.]hverwaltung ausüben.
Das Konzept einer Trennung, das der Senat verfolgt (oben Rn. 76 ff. m.w.[X.]), wäre daher ni[X.]ht zwis[X.]hen Amtsausübung und [X.]tätigkeit, sondern zwis[X.]hen Exekutiv- und Regierungstätigkeit zu verorten. Indem der Senat stattdessen die Amtsausübung eines Regierungsmitglieds insgesamt den Vorgaben unterstellt, die ihrem Grunde na[X.]h für Exekutivhandeln gelten, verkennt er die eigentli[X.]he Regierungsfunktion, die im parlamentaris[X.]hen Regierungssystem des Grundgesetzes vom Parlament der [X.] und ihrem Kabinett überantwortet ist.
Dieses Regierungshandeln soll au[X.]h in der Erwartung der Bürgerinnen und Bürger gerade ni[X.]ht neutral sein. [X.] ist politis[X.]h und in einer [X.]endemokratie parteipolitis[X.]h geprägt. Eine neutrale, womögli[X.]h expertokratis[X.]he, Regierung ist für eine [X.]endemokratie ein Krisenphänomen. Die Sorge, dass die Ri[X.]htung des politis[X.]hen [X.] umgekehrt werden könnte, wird gerade dur[X.]h den Ans[X.]hein von Neutralität des Regierungshandelns begründet. Themensetzung, Gewi[X.]htung der Belange, Auswahl der Expertise, Bewertung von Argumenten, also alle politis[X.]hen Leitungsents[X.]heidungen stellen eben Ents[X.]heidungen dar. Sie sind nie neutral, sondern beruhen auf Prägungen, Überzeugungen und Wirkli[X.]hkeitswahrnehmungen, die in einer Gesells[X.]haft sehr unters[X.]hiedli[X.]h sind. Wahlen dienen dazu, bei diesen Ents[X.]heidungen einen Unters[X.]hied zu ma[X.]hen. „Neutralität“ einer Regierung würde diese in einer [X.]endemokratie gewollte Rü[X.]kbindung vers[X.]hleiern und könnte dazu beitragen, die Ma[X.]ht der regierenden [X.]en dadur[X.]h zu erhalten, dass Bürgerinnen und Bürger die parteipolitis[X.]hen Vorprägungen vermeintli[X.]h neutraler Ents[X.]heidungen ni[X.]ht erkennen.
Daher spri[X.]ht bereits bei der Selbstdarstellung der Regierungstätigkeit ni[X.]hts für eine Neutralitätspfli[X.]ht (vgl. bereits Sondervotum [X.], [X.] 44, 125 <181 ff.>).
3. Äußerungen einzelner Regierungsmitglieder zu konkreten politis[X.]hen Fragen sind erst re[X.]ht ni[X.]ht einer Neutralitätspfli[X.]ht unterworfen.
Geht man mit dem Senat davon aus, dass für die – selbstdarstellende – Öffentli[X.]hkeitsarbeit der Regierung Neutralitätspfli[X.]hten gelten, müsste ein genereller Maßstab für alle Äußerungen von Regierungsmitgliedern format- und situationsbezogen präzisiert werden. Oder er müsste so gefasst sein, dass die Kontextbedingungen einer Äußerung berü[X.]ksi[X.]htigt werden können.
Der Senat wählt mit dem Trennungskonzept einen anderen Weg. Er unterwirft regierungsamtli[X.]he Äußerungen engen Neutralitätsvorgaben und verweist die Auseinan[X.]etzung mit politis[X.]hen [X.]en auf den Berei[X.]h „außerhalb der amtli[X.]hen Funktion“ (vgl. [X.] 148, 11 <31 ff. Rn. 62 ff.>). Damit soll einerseits Regierungsmitgliedern die Wahrnehmung parlamentaris[X.]her Verantwortli[X.]hkeit und das Führen der politis[X.]hen [X.] ermögli[X.]ht und andererseits verhindert werden, dass sie bei Teilnahme am allgemeinen politis[X.]hen Wettbewerb auf die „spezifis[X.]hen Mögli[X.]hkeiten und Mittel des [X.]“ zurü[X.]kgreifen (oben Rn. 79 m.w.[X.]).
Bezogen auf den Wahlkampf hat die Unters[X.]heidung zwis[X.]hen der [X.] zuzuordnender Selbstdarstellung und parteipolitis[X.]her Wahlwerbung ihren Sinn. Regierungsmitglieder sollen ihre Ressour[X.]en ni[X.]ht für den Wahlkampf verwenden dürfen, sondern ihn ebenso mit persönli[X.]hem Einsatz führen müssen, wie andere [X.]politiker au[X.]h. Au[X.]h die Differenzierung zwis[X.]hen „dienstli[X.]hen“ und privaten Meinungsäußerungen hat in zahlrei[X.]hen Kontexten ihre Bere[X.]htigung. Sie erlaubt die Wahrnehmung persönli[X.]her Freiheiten und bewahrt zuglei[X.]h die Institution, der eine Person „dienstli[X.]h“ angehört, davor, mit deren Auffassungen oder Verhaltensweisen glei[X.]hgesetzt zu werden. Weder das eine no[X.]h das andere ist aber angezeigt, wenn Regierungsmitglieder si[X.]h zu politis[X.]hen Fragen parteinehmend äußern. Regierungsmitglieder stehen au[X.]h – und gerade – persönli[X.]h in der politis[X.]hen Verantwortung. Umgekehrt dient die Mögli[X.]hkeit der [X.]nahme in ihrem Fall ni[X.]ht nur der Verwirkli[X.]hung persönli[X.]her Freiheiten.
Das bere[X.]htigte Anliegen, das der Senat mit dieser Trennung verfolgt, findet si[X.]h ni[X.]ht auf der Seite der Amtsausübung des Regierungsmitglieds, sondern auf der Seite seiner parteipolitis[X.]hen Betätigung. Bei letzterer soll es ni[X.]ht auf die spezifis[X.]hen Mögli[X.]hkeiten und Mittel des [X.] zurü[X.]kgreifen dürfen. Es geht also ni[X.]ht um ein inhaltli[X.]hes Äußerungsverbot, sondern um ein Ressour[X.]ennutzungsverbot.
1. Dies entspri[X.]ht dem Re[X.]htss[X.]hutzziel der Organklage gegen eine exzessive Öffentli[X.]hkeitsarbeit der Regierung im Wahlkampf (vgl. [X.] 44, 125). Es besteht darin, die Nutzung von Regierungsressour[X.]en für parteispezifis[X.]he Zwe[X.]ke, nämli[X.]h den Wahlkampf, zu unterbinden. Ein sol[X.]hes Ressour[X.]ennutzungsverbot dient dem Ziel, den politis[X.]hen Wettbewerb zu si[X.]hern, damit aktuelle parlamentaris[X.]he Minderheiten über Wahlen die Mögli[X.]hkeit haben, zur Mehrheit zu werden (vgl. [X.] 5, 85 <198 f.>). Zu seiner Geltendma[X.]hung ist die Organklage konkurrierender [X.]en ein geeignetes Instrument.
2. Allerdings ist ein sol[X.]hes Verbot nur für die Nutzung wirts[X.]haftli[X.]her Ressour[X.]en plausibel. Dur[X.]h den Rü[X.]kgriff auf sie ersparen si[X.]h Regierungsparteien eigene Aufwendungen. Dies und ni[X.]ht der Inhalt der – selbstdarstellenden – Öffentli[X.]hkeitsarbeit kann den [X.]enwettbewerb verzerren. Dass eine regierende [X.] ihre Wahlprogramme umsetzt und damit au[X.]h in kommenden Wahlen überzeugen will, ist gerade Folge der in den vorangegangenen Wahlen zum Ausdru[X.]k gekommenen Präferenzen der Wählerinnen und Wähler.
Daher ist es verfehlt, der Nutzung der Ressour[X.]en die Nutzung der Amtsautorität glei[X.]hzustellen. In seiner Ents[X.]heidung zur Öffentli[X.]hkeitsarbeit im Wahlkampf hat der Senat dies gerade ni[X.]ht getan, sondern si[X.]h auf die monetären Ressour[X.]en bes[X.]hränkt. [X.] stellte in seinem konkurrierenden Sondervotum ([X.] 44, 125 <174 f.>) – mit energis[X.]hem Wi[X.]pru[X.]h von [X.] ([X.] 44, 125 <184 f.>) – der wirts[X.]haftli[X.]hen Ressour[X.]ennutzung au[X.]h die Nutzung von Amtsautorität glei[X.]h.
3. Indem der Senat diese bewusste Bes[X.]hränkung auf die wirts[X.]haftli[X.]hen Ressour[X.]en aufgegeben und au[X.]h die Amtsautorität als Regierungsressour[X.]e angesehen hat ([X.] 138, 102 <118 Rn. 55 ff.>; 148, 11 <33 Rn. 64, 34 Rn. 66>; 154, 320 <339 Rn. 56, 340 f. Rn. 59 f.>), hat er die Grundlage dafür ges[X.]haffen, dass aus der [X.] der [X.]en ni[X.]ht nur ein Ressour[X.]ennutzungsverbot für die Regierung folgt, sondern ein Äußerungsverbot für Regierungsmitglieder geltend gema[X.]ht werden kann. Der [X.] Willensbildung und ihrer Realisierung im parlamentaris[X.]hen Regierungssystem ist damit ni[X.]ht gedient.
[X.] |
Meta
15.06.2022
Sachgebiet: BvE
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 15.06.2022, Az. 2 BvE 4/20 u. a. (REWIS RS 2022, 9976)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 9976 BVerfGE 162, 207-271 REWIS RS 2022, 9976
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvC 46/16 (Bundesverfassungsgericht)
Richterablehnung
2 BvE 3/15 u. a. (Bundesverfassungsgericht)
EUNAVFOR MED
1 BvR 2150/08 (Bundesverfassungsgericht)
Vereinbarkeit des § 130 Abs. 4 StGB (Strafbarkeit der öffentlichen Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und …
18 W 858/18 (Oberlandesgericht München)
2 BvE 4/08 (Bundesverfassungsgericht)
Zur Reichweite des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts
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