Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.07.2019, Az. 2 BvR 547/13

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2019, 5673

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: § 31b PartG (Rechtsfolgen unrichtiger Rechenschaftsberichte politischer Parteien) als verfassungsmäßige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Parteien - Sanktionierung gem § 31b PartG bereits bei Fahrlässigkeit, Vorsatz nicht erforderlich - sowie insb zur Ausweisung staatlicher Mittel iSd § 24 Abs 4 Nr 8 PartG - Auferlegung von Zahlungsverpflichtungen wegen unrichtiger Angaben im Rechenschaftsbericht 2007 der NPD verletzt diese nicht in Grundrechten


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Zahlungsverpflichtungen wegen unrichtiger Angaben in ihrem Rechenschaftsbericht für das [X.] gemäß § 31b des Gesetzes über die politischen [X.]en (im Folgenden: [X.]). [X.] macht sie die Verfassungswidrigkeit von § 31b [X.] geltend.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist eine politische [X.], die Leistungen aus der staatlichen [X.]enfinanzierung erhält. Mit Bescheid vom 28. Januar 2008 setzte der Präsident des [X.] diese Leistungen für das [X.] 2007 auf einen Betrag von 1.448.519,55 Euro fest.

3

2. Am 31. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen Rechenschaftsbericht für das [X.] auf 25 bezifferten, nicht miteinander verbundenen Blättern beim Präsidenten des [X.] ein. Auf den Seiten 1 und 5 des Dokuments gab sie die gewährten staatlichen Mittel mit einem Betrag von 561.692,12 Euro an. Auf Seite 23 listete sie hingegen staatliche Zuwendungen für das [X.] in Höhe von insgesamt 859.692,62 Euro auf. Daneben wurden unter anderem sonstige Einnahmen in Höhe von 21.290,73 Euro und ein Reinvermögen der Beschwerdeführerin in Höhe von 93.416,63 Euro aufgeführt. Nachdem der Präsident des [X.] der Beschwerdeführerin gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, legte sie eine Neufassung der ersten sieben Seiten des [X.] vor, die auf Seite 1 staatliche Mittel in Höhe von 859.692,62 Euro auswies. In einer Fußnote ist hierzu vermerkt: "Im Berichtsjahr = 1.448.519,55 Euro abzüglich 71.841,03 Euro (Zahlung in 2008) abzüglich 516.985,90 Euro (gemäß Bescheid vom 12. Februar 2007)".

4

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 26. März 2009 stellte der Präsident des [X.] Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin für das [X.] in Höhe von 1.252.399,55 Euro und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.504.799,10 Euro fest. Dabei legte er zugrunde, dass die gewährten staatlichen Mittel lediglich mit 561.692,12 Euro aufgeführt und daher in Höhe eines Betrages von 886.827,43 Euro fehlerhaft ausgewiesen worden seien, eine Erläuterung der sonstigen Einnahmen in Höhe von 21.290,73 Euro unterblieben sei und das ausgewiesene Reinvermögen des Rechnungsjahres 2007 sich nicht lückenlos an dasjenige des Rechnungsjahres 2006 anschließe, sondern eine Differenz in Höhe von 272.440,30 Euro aufweise.

5

4. Auf die hiergegen gerichtete Klage korrigierte das [X.] mit angefochtenem Urteil vom 15. Mai 2009 den Bescheid des Präsidenten des [X.] vom 26. März 2009, soweit darin Unrichtigkeiten des Rechnungsberichts der Beschwerdeführerin über einen Betrag in Höhe von 635.677,90 Euro hinaus und Zahlungsverpflichtungen über einen Betrag in Höhe von 1.271.355,80 Euro hinaus festgestellt wurden. Aufgrund der Aufschlüsselung auf Seite 23 des [X.] sei der Wille der Beschwerdeführerin erkennbar, die staatlichen Mittel mit einem Betrag in Höhe von 859.692,92 Euro anzugeben.

6

5. Demgegenüber hob das [X.] mit angefochtenem Urteil vom 23. Mai 2011 unter Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin die erstinstanzliche Entscheidung des [X.] auf und wies die Klage ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass die im Bescheid vom 26. März 2009 festgestellten Unrichtigkeiten in voller Höhe bestünden. Der Angabe des Betrages der staatlichen Mittel in Höhe von 561.692,12 Euro auf den Seiten 1 und 5 des [X.] komme eine höhere normative Wertigkeit und eine größere Sichtbarkeit gegenüber den Angaben auf Seite 23 des Berichts zu. Das Risiko der Missverständlichkeit des [X.] trage die Beschwerdeführerin. Die angeordnete Sanktion gemäß § 31b [X.] sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Ihre Anordnung setze die Erfüllung eines subjektiven Tatbestandsmerkmals nicht voraus.

7

6. Mit angefochtenem Urteil vom 12. Dezember 2012 hob das [X.] den Bescheid des Präsidenten des [X.] unter Abweisung der Klage im Übrigen auf, soweit darin Unrichtigkeiten des [X.] der Beschwerdeführerin für das [X.] über den Betrag in Höhe von 635.677,88 Euro hinaus festgestellt und Zahlungsverpflichtungen über den Betrag von 1.271.355,76 Euro hinaus angeordnet wurden.

8

Zur Begründung führte das [X.] aus, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, in ihrem Rechenschaftsbericht für das [X.] gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 8 [X.] staatliche Mittel in Höhe von 1.448.519,55 Euro auszuweisen. Dass eine [X.] denjenigen Betrag anzugeben habe, den der Präsident des [X.] gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 [X.] zum 15. Februar des Folgejahres für das [X.] festsetzt, folge aus der Entstehungsgeschichte, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmungen über die öffentliche Rechnungslegung der [X.]en. Der sich aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG ergebenden Pflicht der [X.]en, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben, genüge es nicht, wenn die Einnahmen- und Ausgabenrechnung nur die im Rechnungsjahr tatsächlich geflossenen Leistungen ausweise. Das Publizitätsgebot ziele auf die möglichst vollständige Offenlegung der zur politischen Einflussnahme verfügbaren finanziellen Mittel. Hinzu komme, dass den interessierten Bürgern die Überprüfung der in § 18 Abs. 2 und 5 [X.] vorgegebenen Obergrenzen staatlicher Zuwendungen an die [X.]en anhand der Rechenschaftsberichte nur dann in zumutbarer Weise möglich sei, wenn die zum 15. Februar des Folgejahres festgesetzten Mittel in die Betrachtung des [X.]es einbezogen werden könnten. Im Zeitpunkt der Abgabe des [X.] stünde die exakte Höhe des Anspruchs auf staatliche Leistungen für das [X.] fest. Dieser Anspruch sei auch bei einer etwa erfolgten Verrechnung im Rechenschaftsbericht vollständig als Einnahme auszuweisen. Gegenforderungen, mit denen aufgerechnet worden sei, seien als sonstige Ausgaben gesondert anzugeben.

9

Die von dem Betrag der festgesetzten staatlichen Mittel in Höhe von 1.448.519,55 Euro abweichenden Angaben im Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin seien daher unrichtig. Allerdings seien diese Angaben in dem vorgelegten Bericht offensichtlich widersprüchlich. Im Rahmen der Gelegenheit zur Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin eine Neufassung der Einnahmeberechnung vorgelegt, in der staatliche Mittel in Höhe von 859.692,62 Euro ausgewiesen worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Klarstellung seien die staatlichen Mittel lediglich in Höhe von 588.826,93 Euro fehlerhaft angegeben worden. Zugleich reduziere sich die [X.] des ausgewiesenen Reinvermögens gegenüber dem vorangegangenen Rechenschaftsbericht für das [X.] auf 25.560,20 Euro. Unter Einbeziehung der fehlenden Erläuterung sonstiger Einnahmen in Höhe von 21.290,73 Euro addierten sich die unrichtigen Angaben auf 635.677,88 Euro.

Gegen die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin in Höhe des Doppelten dieses Betrages gemäß § 31b Satz 1 [X.] bestünden keine Bedenken. Der Vorschrift seien keine subjektiven Tatbestandsmerkmale zu entnehmen. Ob ihr im Wege verfassungskonformer Auslegung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden der rechenschaftspflichtigen [X.] hinzugefügt werden müsse, könne dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, genüge jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten. Dieses liege bei der Beschwerdeführerin vor. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie es aufgrund der Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit mit den Rechenschaftsberichten anderer [X.]en für möglich halten müssen, dass die staatlichen Mittel für das [X.] in voller Höhe auszuweisen sind. Zumindest hätte sie sich diesbezüglich durch eine entsprechende Anfrage beim Präsidenten des [X.] vergewissern müssen. Auch hinsichtlich der fehlenden Erläuterungen der sonstigen Einnahmen und der Lücke in der Vermögensbilanz habe die Beschwerdeführerin die von einer rechenschaftspflichtigen [X.] zu erwartende Sorgfalt außer Acht gelassen.

7. Die von der Beschwerdeführerin gegen den beauftragten Wirtschaftsprüfer erhobene Klage auf Freistellung von den gegen sie wegen fehlerhafter Ausweisung der staatlichen Mittel im Rechnungsjahr 2007 geltend gemachten Zahlungsansprüche wies das [X.] mit Urteil vom 14. Juni 2013 - 2 U 92/12 - ab. Dabei vertrat das Gericht die Auffassung, dass der an den Wirtschaftsprüfer anzulegende Sorgfaltsmaßstab sich von demjenigen unterscheide, der im Rahmen von § 31b [X.] unmittelbar gegenüber der Beschwerdeführerin gelte.

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die angefochtenen Entscheidungen in ihren Grundrechten aus Art. 103 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

1. § 31b [X.] komme als Rechtsgrundlage der festgesetzten Strafzahlungen nicht in Betracht, da die Vorschrift wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig und nichtig sei.

a) Die Norm beinhalte keine auf reine Prävention ausgerichtete Sanktion, sondern eine Strafe. Dies ergebe sich daraus, dass § 31b [X.] nicht nur von der Beschwerdeführerin, sondern auch von der Öffentlichkeit als Sanktion für begangene Fehler bei der Erstellung des [X.] angesehen werde und die Höhe der Sanktion an die Höhe der Unrichtigkeit anknüpfe. Daher müsse dem Grundsatz des "angemessenen Strafens" Rechnung getragen werden. [X.], existenzvernichtende Sanktionen seien damit nicht vereinbar. Stattdessen müsse § 31b [X.] auf vorsätzliche Unrichtigkeiten beschränkt werden.

Letztlich verdichte sich alles auf die Frage, ob manipulatives oder gutgläubiges Verhalten im Spiel sei. Ein [X.] sei bei "Unrichtigkeiten" leicht begründet. Die große Bandbreite schuldhaften Verhaltens dürfe aber "nicht über einen Kamm" geschoren werden.

b) Es sei auch nicht angängig, § 31b [X.] die Schärfe zu nehmen, indem den [X.]en Nachfragen bei der Bundestagsverwaltung vor Erstellung des [X.] abverlangt würden. Einem Gesetz könne die Unverhältnismäßigkeit nicht durch eine bestimmte Verwaltungspraxis genommen werden.

c) Die Unverhältnismäßigkeit von § 31b [X.] ergebe sich auch daraus, dass die Vorschrift keinen Raum für die Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles lasse. Dies gelte vorliegend für den Umstand, dass die Bundestagsverwaltung die Höhe der staatlichen Mittel kenne und diese auch veröffentliche. In diesem Fall sei die nach § 31b [X.] vorgesehene Sanktion nicht geeignet und erforderlich, um zu verhindern, dass falsche Rechenschaftsberichte abgegeben würden, da kein Risiko einer Fehlinformation der Bürger bestehe.

d) § 31b [X.] sei außerdem mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, da Unrichtigkeiten der Rechenschaftsberichte im Zusammenhang mit der Bewertung von Haus- und Grundvermögen sowie der Beteiligung an Unternehmen anders bewertet würden als sonstige Unrichtigkeiten. Der Unterschied in der Höhe der Sanktionen, der sich mit dem Faktor 20 bemesse, sei nicht sachgerecht.

2. Die angegriffenen Maßnahmen verstießen gegen Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie zu einer Sanktion geführt hätten, die dem Wortlaut von § 26 Abs. 1, § 31b [X.] nicht zu entnehmen sei. Den Entscheidungen liege ein unzutreffender Einnahmebegriff zugrunde. Eine "Einnahme" sei nur etwas, was bereits da sei. Dies sei bezogen auf die staatliche Teilfinanzierung am Bewertungsstichtag, dem 31. Dezember 2007, nicht der Fall. Der Anspruch auf staatliche Mittel sei vielmehr erst mit Erlass des Zuwendungsbescheides vom 28. Januar 2008 entstanden.

Bei dem Betrag von 859.692,62 Euro handele es sich um die Einnahmen, die der Beschwerdeführerin im [X.] an staatlichen Mitteln nach der Verrechnung mit Gegenforderungen auf Rückzahlung staatlicher Mittel vorangegangener Jahre tatsächlich zugeflossen seien. Die Ausweisung der staatlichen Mittel, die einer [X.] im Rechnungsjahr tatsächlich zugeflossen seien, schaffe die gebotene Transparenz, da der Bürger damit wisse, welche Gelder der [X.] im Rechnungsjahr zur Verfügung gestanden hätten. § 26 Abs. 2 [X.] enthalte kein Saldierungsverbot, sondern lediglich die Abschaffung eines Saldierungsgebots. [X.] seien im Interesse der Transparenz möglich. Dem von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer sei vom [X.] vor Testierung des [X.] auf Anfrage erklärt worden, es dürfe saldiert und auf die tatsächlichen Geldflüsse abgestellt werden.

Der [X.] hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Er vertritt die Auffassung, diese habe keine Aussicht auf Erfolg. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 31b [X.] bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin werde durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. [X.] 90, 22 <24 ff.>). Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Denn die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

1. Politische [X.]en sind im [X.] antragsberechtigt, wenn sie eine Verletzung von Grundrechten geltend machen, die ihnen unabhängig von ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status wie jedermann zustehen (vgl. [X.] 84, 290 <299>; 111, 54 <81>).

2. a) Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn (vgl. [X.] 80, 137 <152> m.w.N.). Allerdings ist diese nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG garantiert und steht damit vor allem unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. [X.] 6, 32 <37 f.>; 74, 129 <152>; 80, 137 <153>; 91, 335 <338 f.>; 111, 54 <81>).

b) Hierzu gehören die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften einschließlich deren Auslegung durch den [X.] und die im Wege zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung gewonnenen Entscheidungen (vgl. [X.] 74, 129 <152>; 111, 54 <81 f.>). Die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG stehen aber nur dann mit der Verfassung in Einklang, wenn sie den Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vornehmlich dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, entsprechen (vgl. [X.] 6, 32 <41>; 74, 129 <152>; 111, 54 <82>).

Das Rechtsstaatsprinzip enthält allerdings keine bis in alle Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote. Es handelt sich vielmehr um einen Verfassungsgrundsatz, der der Konkretisierung entsprechend den jeweiligen sachlichen Gegebenheiten bedarf (vgl. [X.] 7, 89 <92 f.>; 65, 283 <290> m.w.N.). Namentlich sind die im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze der Bestimmtheit (vgl. [X.] 56, 1 <12 f.>; 78, 205 <212>; 84, 133 <149>; 87, 234 <263>; 89, 69 <84 f.>; 93, 213 <238>) und der Verhältnismäßigkeit (vgl. [X.] 19, 342 <348 f.>; 23, 127 <133>; 29, 312 <316>; 61, 126 <134>; 90, 145 <172 f.>) von Bedeutung. Dabei verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinn) ist (vgl. [X.] 109, 279 <335 ff.>; 115, 320 <345>; 118, 168 <193>; 120, 274 <318 f.> stRspr). Dem Gebot der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) ist Rechnung getragen, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (vgl. [X.] 90, 145 <173>; 92, 277 <327>; 109, 279 <349 ff.>; 115, 320 <345>). Eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips liegt demnach nicht vor, wenn die angegriffenen hoheitlichen Maßnahmen und die sie bestätigenden Gerichtsentscheidungen in der verfassungsmäßigen Ordnung ihre Grundlage finden, der Durchsetzung und dem wirksamen Schutz eines [X.]es dienen, das im Gesetzesrecht verankert ist und vom Grundgesetz selbst als elementarer Bestandteil seines Wertesystems begriffen wird (vgl. [X.] 34, 269 <291>; 111, 54 <82 f.>), sowie den Grundsätzen der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist zugleich auch eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen (vgl. [X.] 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; 111, 54 <83>).

c) Als zu schützendes und durchzusetzendes [X.] kommt im vorliegenden Zusammenhang vor allem das Transparenz- und Publizitätsgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG in Betracht (vgl. [X.] 111, 54 <83>). Hiernach sind die [X.]en verpflichtet, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben. Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG dient vor allem der Offenlegung möglicher politischer Einflussnahmen durch die Gewährung finanzieller Mittel. Die Kenntnis der Finanzquellen soll den Bürger in die Lage versetzen, finanzielle Abhängigkeiten zu erkennen und daraus Konsequenzen zu ziehen. Er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die [X.]en Einfluss zu nehmen suchen (vgl. [X.] 24, 300 <356>; 111, 54 <83>). Zugleich soll die innere Ordnung der [X.]en durch die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gegen undemokratische Einflüsse gesichert werden (vgl. [X.] 85, 264 <319>). Darüber hinaus soll die Veröffentlichungspflicht zur Chancengleichheit der [X.]en im politischen Wettbewerb beitragen (vgl. [X.] 20, 56 <106>; 85, 264 <320>; 111, 54 <83>).

Schon der Wortlaut der Vorschrift im Grundgesetz spricht dafür, dass sie auf eine möglichst vollständige Rechenschaftslegung zielt (vgl. [X.] 85, 264 <319>; 111, 54 <84>). Dies schließt die Offenlegung der einer [X.] gewährten staatlichen Mittel ein, da die Kenntnis der Höhe dieser Mittel unverzichtbar ist, um das Maß möglicher Einflussnahme durch die Zuwendung sonstiger finanzieller Mittel sowie die Einhaltung der sich aus § 18 [X.] ergebenden Grenzen staatlicher [X.]enfinanzierung einschätzen zu können.

d) Der Gesetzgeber ist an einer finanziellen Förderung der [X.]en nicht gehindert, sofern er diese hierdurch nicht der staatlichen Vorsorge überantwortet und die vom Grundgesetz gewährleistete Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung des Volkes nicht beeinträchtigt wird (vgl. [X.] 20, 56 <99, 102>; 52, 63 <86>; 73, 40 <86>; 85, 264 <288>; 111, 54 <99>). Aufgrund der durch Art. 21 Abs. 5 GG eröffneten [X.] steht es ihm grundsätzlich frei, die Pflicht zur Rechenschaftslegung mit der staatlichen [X.]enfinanzierung zu verknüpfen (vgl. [X.] 85, 264 <319>) und unter Beachtung der rechtsstaatlichen Gebote der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit für den Fall der Verletzung von Mitwirkungspflichten das Nichtentstehen von Ansprüchen oder gar Sanktionen vorzusehen (vgl. [X.] 111, 54 <99>).

3. Ob eine [X.] ihrer Rechenschaftspflicht genügt hat oder ob die hieran zu stellenden Anforderungen im Einzelfall überspannt wurden, betrifft unmittelbar auch die Anwendung des Art. 21 Abs. 1 GG, eine Verfassungsbestimmung, die die [X.]en als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes ausdrücklich anerkennt und in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhebt (vgl. [X.] 1, 208 <225>; 2, 1 <73>; 4, 27 <30 f.>); 5, 85 <134, 388>; 11, 266 <273>; 41, 399 <416>). Dem ist durch eine gesteigerte Prüfungstiefe seitens des [X.] Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 111, 54 <85>). Dementsprechend hat das [X.] in Bezug auf die Erfüllung der Rechenschaftspflicht durch die [X.]en sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts als auch hinsichtlich seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Fachgerichte Grundrechte der [X.]en verletzt oder ob sie ihre Rechtfertigung in der verfassungsmäßigen Ordnung, namentlich im Publizitäts- und Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, und dessen einfachrechtlicher Konkretisierung im [X.]engesetz findet (vgl. [X.] 111, 54 <85 f.>). Diese Prüfungspflicht bedeutet allerdings nicht, dass das [X.] die Entscheidung, ob die Rechenschaftspflicht im Einzelfall erfüllt ist oder hieran unter Verletzung von Grundrechten der [X.]en ohne ausreichende (einfach-)gesetzliche Grundlage oder unter Verletzung der hergebrachten Regeln juristischer Methodik überzogene Anforderungen gestellt wurden, unter Berücksichtigung der gerichtlichen Vorentscheidungen neu und selbst zu treffen hätte; die Verfassungsbeschwerde eröffnet auch hier keine weitere Tatsachen- oder Revisionsinstanz. Das [X.] hat die Entscheidungen der Fachgerichte lediglich auf Fehler hin zu überprüfen, die geeignet sind, die Beachtung der Grundrechte der [X.]en infrage zu stellen (vgl. [X.] 111, 54 <86>).

Ausgehend von diesen Maßstäben ergeben sich aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Beschluss des Präsidenten des [X.] vom 26. März 2009 in der Fassung des Urteils des [X.]s vom 12. Dezember 2012 - BVerwG 6 C 32.11 -. Weder lässt sich dem Vorbringen eine Verfassungswidrigkeit von § 31b Satz 1 [X.] entnehmen (1.), noch ist hinreichend substantiiert dargetan, dass die Anwendung der Vorschriften des [X.]engesetzes durch das [X.] im vorliegenden Fall verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt (2.).

1. Gegen die mit § 31b [X.] verbundene Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der [X.]en ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern, da die Vorschrift Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG ist (a). Aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin ergeben sich weder ein Verstoß der Norm gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (b), noch deren Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG (c).

a) § 31b [X.] knüpft an die Verpflichtung der [X.]en an, "über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der [X.] zum Ende des Kalenderjahres (Rechnungsjahr) in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben" (§ 23 [X.]). Die Vorschrift bestimmt für den Fall unrichtiger Angaben in diesem Rechenschaftsbericht die Entstehung eines Anspruchs in Höhe des zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages, soweit kein Fall des § 31c [X.] vorliegt. Sie zielt auf die Beachtung des durch Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Transparenz- und Publizitätsgebots, das als zu schützendes und durchzusetzendes [X.] grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der [X.]en aus Art. 2 Abs. 1 GG zu rechtfertigen (vgl. [X.] 111, 54 <83>).

Mit § 31b [X.] hat der Gesetzgeber von der ihm durch Art. 21 Abs. 5 GG eingeräumten [X.] Gebrauch gemacht. Danach kann er festlegen, wie die [X.]en ihrer Verpflichtung zur Rechenschaftslegung gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG im Einzelnen nachzukommen haben (vgl. [X.] 85, 264 <319>; 111, 54 <99>). Es steht ihm dabei frei, für den Fall der Verletzung der Offenlegungspflichten das Nichtentstehen von Ansprüchen oder dem Grundsatz der Angemessenheit entsprechende Sanktionen vorzusehen (vgl. [X.] 111, 54 <99>). Dem trägt § 31b [X.] Rechnung. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung dieser Vorschrift seine aus Art. 21 Abs. 5 GG sich ergebende [X.] überschritten hat.

b) Die von der Beschwerdeführerin hiergegen unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn erhobenen Einwände stehen dem im Ergebnis nicht entgegen.

aa) Der Auffassung, der Anwendungsbereich von § 31b [X.] sei ungeachtet des Umstandes, dass der Tatbestand der Norm nach seinem Wortlaut keinerlei subjektive Elemente aufweise, aus verfassungsrechtlichen Gründen auf Fälle zu beschränken, in denen die Unrichtigkeit des [X.] durch vorsätzliches Handeln verursacht wurde, ist nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob in Fällen unverschuldeter Unrichtigkeit des [X.] die Anordnung der [X.] gemäß § 31b [X.] außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck steht, die [X.]en zu einer möglichst vollständigen und sachlich richtigen Rechenschaftslegung zu verpflichten.

Jedenfalls in allen Fällen, in denen bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Unrichtigkeit des [X.] vermeidbar gewesen wäre, steht der Grundsatz der Angemessenheit der Anwendung von § 31b [X.] nicht entgegen. Vielmehr ergibt die gebotene Gesamtabwägung, dass in diesen Fällen die Schwere des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit der [X.]en nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht. Zutreffend hat das [X.] in seiner angegriffenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach der gesetzlichen Konzeption die auf wahrheitsgemäße und vollständige Informationen angewiesene Öffentlichkeit und die in ihrer Chancengleichheit betroffenen anderen [X.]en nicht nur vor vorsätzlichen Falschangaben, sondern auch davor geschützt werden sollen, dass Rechenschaftsberichte aufgrund des Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten Unrichtigkeiten enthalten (vgl. Rn. 67). Der Zweck der Vorschrift, die [X.]en zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten anzuhalten, damit die Öffentlichkeit und andere [X.]en die finanziellen Verhältnisse einer [X.] zur Kenntnis nehmen und bewerten können, rechtfertigt es, die Norm jedenfalls auch dann zur Anwendung kommen zu lassen, wenn die Unrichtigkeiten des [X.] auf einer vermeidbaren Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhen. Für die von der Beschwerdeführerin behauptete Begrenzung der Anwendung von § 31b [X.] auf Fälle "manipulativen Verhaltens" ist kein Raum. Die Anwendbarkeit der Norm steht auch bei einer auf Fahrlässigkeit beruhenden Unrichtigkeit des [X.] nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck, die Beachtung des Transparenz- und Publizitätsgebots aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG zu gewährleisten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass andernfalls jede Rücknahme erfolgter Festsetzungen staatlicher Mittel gemäß § 31a [X.] wegen Unrichtigkeit stets zusätzlich einen Anspruch nach § 31b [X.] begründen würde (vgl. Koch, DVBl 2008, [X.] 601 <606>). Ausweislich der Begründung des Entwurfs eines [X.] zur Änderung des [X.]engesetzes vom 16. April 2002 (BTDrucks 14/8778) enthält § 31b [X.] eine Regelung der Sanktionen wegen Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht. Eine Bezugnahme auf § 31a [X.] erfolgte dabei nicht (vgl. BTDrucks 14/8778, [X.] 20). Es ist daher davon auszugehen, dass mit § 31b [X.] ein eigenständiger Sanktionstatbestand geschaffen werden sollte, der unabhängig vom [X.] des § 31a [X.] anwendbar ist.

bb) Davon ausgehend bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung der Frage, ob es sich bei § 31b [X.] um eine strafähnliche (vgl. dazu [X.] 110, 1 <13 f.>) oder um eine rein auf Prävention angelegte verwaltungsrechtliche Sanktionsnorm handelt (so [X.], in: [X.], [X.]engesetz <[X.]> und europäisches [X.]enrecht, 2009, § 31b Rn. 6; [X.], in: dies., [X.]engesetz, 2011, § 31b Rn. 8; Saliger, [X.]engesetz und Strafrecht, 2005, [X.] 587). Selbst wenn die Rechtsfolge des § 31b [X.] als strafähnliche Sanktion qualifiziert werden könnte, ergäben sich daraus mit Blick auf den [X.] keine Bedenken gegen die Gültigkeit der Norm. Allenfalls bedürfte es im Wege verfassungskonformer Auslegung der Hinzufügung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals eines schuldhaften Handelns. Eine weitergehende Begrenzung des Anwendungsbereichs der Norm auf Fälle vorsätzlichen Handelns wäre demgegenüber verfassungsrechtlich nicht geboten.

cc) Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die Verfassungsmäßigkeit von § 31b [X.] nicht dadurch herbeigeführt werden könne, dass den [X.]en vor der Erstellung des [X.] Nachfragen bei der Bundestagsverwaltung abverlangt würden, ergibt sich daraus ebenfalls kein Einwand gegen die Gültigkeit der Norm. Der Verzicht auf eine Nachfrage bei der Bundestagsverwaltung kann allenfalls im Rahmen der Normanwendung zur Beurteilung des Beruhens einer Unrichtigkeit des [X.] auf einem schuldhaften Verhalten Bedeutung erlangen. Die Verfassungswidrigkeit der Norm vermag dieser Umstand hingegen nicht zu begründen.

dd) Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch § 31b [X.] daraus abzuleiten sucht, dass die Vorschrift keinen Raum für die Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles lasse und darauf Bezug nimmt, dass die Bundestagsverwaltung die Höhe der staatlichen Mittel kenne und diese veröffentliche, lässt sie den Schutzzweck der Norm außer Betracht. § 31b [X.] zielt auf die Beachtung des verfassungsrechtlichen Transparenz- und Publizitätsgebots, dem die [X.]en gegenüber der Öffentlichkeit und konkurrierenden politischen [X.]en unterliegen. Diese sollen in die Lage versetzt werden, die zur politischen Einflussnahme verfügbaren Mittel, mögliche finanzielle Abhängigkeiten und die Einhaltung der Grenzen staatlicher Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 2 und 5 [X.] zur Kenntnis nehmen und bewerten zu können. In diesen Schutzzweck der Norm wird durch einen unrichtigen Rechenschaftsbericht unabhängig davon eingegriffen, ob die Unrichtigkeiten der Bundestagsverwaltung bekannt oder für diese erkennbar sind. Es erschließt sich nicht, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Doppelten des fehlerhaft ausgewiesenen Betrages allein deshalb unangemessen sein soll, weil die Bundestagsverwaltung die Tatsachen, die den unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht zugrunde liegen, gekannt hat. Diese Kenntnis entbindet die [X.]en nicht von der Pflicht zur korrekten Ausweisung der staatlichen Zuweisungen und den [X.]en gemäß § 31b [X.], falls es daran fehlt.

c) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass § 31b [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Zwar bestimmt § 31b Satz 2 [X.], dass bei Unrichtigkeiten, die das Haus- und Grundvermögen oder Unternehmensbeteiligungen betreffen, die [X.] lediglich 10 vom Hundert der nicht aufgeführten oder unrichtig angegebenen Vermögenswerte beträgt. Diese von § 31b Satz 1 [X.] abweichende Bestimmung der [X.] ist jedoch durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt (vgl. Koch, in: [X.], [X.]engesetz, 2. Aufl. 2018, § 31b Rn. 8; [X.], in: dies., [X.]engesetz, 2011, § 31b Rn. 10; [X.], in: [X.], [X.]engesetz <[X.]> und europäisches [X.]enrecht, 2009, § 31b Rn. 21; a.A.: [X.], NVwZ, 2002, [X.] 769 <776 f.>). § 31b Satz 2 [X.] betrifft mit dem Haus- und Grundeigentum sowie Unternehmensbeteiligungen typischerweise Vermögenspositionen von beträchtlicher Höhe, bei denen erhebliche Bewertungsunsicherheiten bestehen können. Dem daraus sich ergebenden Risiko regelmäßig hoher, möglicherweise existenzgefährdender [X.]en im Falle hierauf bezogener unrichtiger Angaben im Rechenschaftsbericht soll durch die Sonderregelung in § 31b Satz 2 [X.] Rechnung getragen werden. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dient die Regelung der Vermeidung von Verstößen gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. Entwurf eines [X.] zur Änderung des [X.]engesetzes vom 16. April 2002, BTDrucks 14/8778, [X.] 20). Verfassungsrechtlich ist dagegen nichts zu erinnern.

Der hiergegen erhobene Einwand, dass jedenfalls die abweichende Behandlung von Grundvermögen und Unternehmensbeteiligungen in Höhe des Faktors 20 dem Willkürverbot widerspreche, lässt die dem Gesetzgeber zustehende [X.] und Pauschalisierungsbefugnis außer Betracht. Dass der Gesetzgeber den ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hat, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich (vgl. [X.], in: dies., [X.]engesetz, 2011, § 31b Rn. 10; [X.], in: [X.], [X.]engesetz <[X.]> und europäisches [X.]enrecht, 2009, § 31b Rn. 22).

2. Auch unter Berücksichtigung der aus Art. 21 Abs. 1 GG sich ergebenden Prüfungstiefe (vgl. [X.] 111, 54 <85>) begegnet die Anwendung von § 31b [X.] durch das [X.] in seinem angegriffenen Urteil vom 12. Dezember 2012 im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Weder beruht die Feststellung der Unrichtigkeit des [X.] für das [X.] auf einer Außerachtlassung der [X.]enfreiheit oder sonstiger verfassungsrechtlicher Gewährleistungen (a), noch kann dem sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte durch das angegriffene Urteil entnommen werden (b).

a) Die Feststellung des [X.]s, die staatlichen Zuweisungen an die Beschwerdeführerin seien im Rechenschaftsbericht für das [X.] in Höhe von 588.826,93 Euro fehlerhaft ausgewiesen worden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Das [X.] geht davon aus, dass im Rechenschaftsbericht unter der Position "Staatliche Mittel" (§ 24 Abs. 4 Nr. 8 [X.]) grundsätzlich nicht der Betrag der jahresbezogenen tatsächlichen Zuflüsse, sondern derjenige Betrag auszuweisen ist, den der Präsident des [X.] gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 [X.] zum 15. Februar des Folgejahres für das [X.] festsetzt. Mit dieser Auslegung trägt das Gericht dem auf eine möglichst vollständige Rechenschaftslegung gerichteten Transparenz- und Publizitätsgebot aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG Rechnung, ohne die Anforderungen an die politischen [X.]en unter Missachtung des diesen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG eingeräumten verfassungsrechtlichen Status zu überspannen.

bb) Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin gehen fehl.

(1) Dem Vortrag der Beschwerdeführerin, der Entscheidung des [X.]s liege ein unzutreffender Einnahmebegriff zugrunde, da der Anspruch auf staatliche Mittel erst mit dem Erlass des Zuwendungsbescheides am 28. Januar 2008 entstanden sei und als "Einnahme" nichts ausgewiesen werden könne, was am Bewertungsstichtag noch nicht existiere, kann eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 2 GG oder sonstiger grundrechtlicher Gewährleistungen nicht entnommen werden.

Die Beschwerdeführerin lässt außer Betracht, dass aufgrund des [X.] aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG der "Einnahme"-Begriff des § 26 [X.] weit zu fassen ist und grundsätzlich jeden wirtschaftlich in Geld messbaren Vorteil umfasst (vgl. [X.], in: [X.], [X.]engesetz, 2. Aufl. 2018, § 26 Rn. 2; [X.], in: dies., [X.]engesetz, 2011, § 26 Rn. 3, 4; [X.], [X.]engesetz <[X.]> und europäisches [X.]enrecht, 2009, § 26 Rn. 4, 5). Bei einer Beschränkung auf die Darstellung der im Rechnungsjahr tatsächlich geflossenen Leistungen ist das Ziel einer möglichst umfassenden Rechenschaftslegung über die wirtschaftlichen Verhältnisse einer [X.] nicht erreichbar. Hinzu kommt, dass die Höhe des Anspruchs auf staatliche Mittel am Ende des [X.]es dem Grunde nach feststeht, da diese sich gemäß § 19a Abs. 2 Satz 1 [X.] nach den bis zum 31. Dezember erzielten gültigen Stimmen bei der jeweils letzten [X.], Bundestags- und Landtagswahl und den in den Rechenschaftsberichten veröffentlichten Zuwendungen des jeweils vorangegangenen Jahres bemisst. Außerdem ist zum Zeitpunkt der Abgabe des [X.] zum 30. September (§ 19a Abs. 3 Satz 1 [X.]) beziehungsweise in den darauffolgenden drei Monaten (§ 19a Abs. 3 Satz 2 [X.]) die exakte Höhe der staatlichen Mittel im [X.] bekannt, da deren Festsetzung gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 [X.] zum 15. Februar des auf das [X.] folgenden Jahres erfolgt. Für die [X.]en ist es daher ohne Weiteres möglich, bei Vorlage des [X.] den durch den Präsidenten des [X.] festgesetzten Betrag als "staatliche Mittel" im Sinne von § 24 Abs. 4 Nr. 8 [X.] auszuweisen.

Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das [X.] in der angegriffenen Entscheidung den [X.] gemäß § 31a [X.] für das [X.] 2007 in Höhe von 1.448.519,55 Euro als "Einnahme" im Sinne von § 26 [X.] qualifiziert hat, die im Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 8 [X.] hätte ausgewiesen werden müssen. Die darauf gestützte Anordnung der [X.] gemäß § 31b [X.] verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 2 Abs. 1 GG) oder das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht, sondern findet ihre Rechtfertigung in dem Publizitäts- und Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG. Auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Demgemäß ist vorliegend für einen Rückgriff auf Art. 103 Abs. 2 GG kein Raum, da - selbst wenn es sich bei der [X.] um eine "Strafe" im Sinne dieser Vorschrift handeln würde - diese durch den Erlass des [X.] zur Änderung des [X.]engesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I [X.] 2268) gesetzlich hinreichend bestimmt war, bevor die Beschwerdeführerin ihren Rechenschaftsbericht für das [X.] abgegeben hat.

(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit des [X.] mit der Behauptung bestreitet, bei der Ausweisung staatlicher Mittel seien [X.] zulässig und sie daher berechtigt gewesen sei, im Rechenschaftsbericht nur diejenigen staatlichen Mittel auszuweisen, die sich nach der Verrechnung mit Gegenforderungen auf Rückzahlung staatlicher Mittel aus vorangegangenen Jahren ergeben hätten.

Abgesehen davon, dass sich in diesem Fall zumindest eine Unrichtigkeit des [X.] der Beschwerdeführerin in Höhe des nicht ausgewiesenen [X.]s von 71.841,07 Euro, der erst im [X.] ausgezahlt wurde, ergäbe, vermag auch dieser Sachvortrag eine Verletzung der geltend gemachten Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht zu begründen. Vielmehr ist die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG ergeben, nicht vereinbar.

Einfachrechtlich spricht bereits der Wortlaut von § 26 Abs. 2 [X.], der bestimmt, dass alle Einnahmen "mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und in die Vermögensbilanz zu berücksichtigen" sind, für ein ausnahmsloses Verbot jeglicher Verrechnung von Einnahme- und Ausgabepositionen (vgl. [X.], in: [X.], [X.]engesetz, 2. Aufl. 2018, § 26 Rn. 8; [X.], in: [X.], [X.]engesetz <[X.]> und europäisches [X.]enrecht, 2009, § 26 Rn. 10; [X.], in: dies., [X.]engesetz, 2011, § 26 Rn. 11). Doch selbst wenn im Rahmen von § 24 Abs. 4 Nr. 8 [X.] eine Verrechnung des Anspruchs auf staatliche Mittel mit Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung früherer Jahre in Betracht gezogen werden könnte (vgl. [X.], Der Rechenschaftsbericht der politischen [X.], 2018, [X.] 300 ff.; [X.], Finanzierung und Rechnungslegung der politischen [X.]en und deren Umfeld, 2010, [X.] 233), erfordert das verfassungsrechtliche Publizitäts- und Transparenzgebot zumindest, dass eine solche Verrechnung offengelegt und nachvollziehbar erläutert würde. Nur unter dieser Voraussetzung eröffnet der Rechenschaftsbericht die durch die Publizitätspflichten der [X.]en angestrebte Möglichkeit einer Bewertung ihrer finanziellen Verhältnisse. So setzt etwa die Überprüfung der Einhaltung der absoluten und relativen Obergrenze gemäß § 18 Abs. 2 und 5 [X.] die Kenntnis des vollen Betrages der einer [X.] zugewiesenen staatlichen Mittel voraus.

Vorliegend fehlt es aber an einer Offenlegung der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen [X.]. Der von ihr vorgelegte Rechenschaftsbericht weist auf Seite 1 und 5 lediglich staatliche Mittel in Höhe von 561.692,12 Euro aus, ohne dass dieser Betrag erläutert wird. Auch auf Seite 23 werden lediglich Einzelbeträge aufgelistet und zu einer Gesamtsumme von 859.692,62 Euro addiert. Da dem vorgelegten Rechenschaftsbericht nicht entnommen werden kann, dass überhaupt [X.] vorgenommen wurden, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob im Falle ausreichender Offenlegung und Erläuterung Ausnahmen von dem in § 26 Abs. 2 [X.] grundsätzlich vorgegebenen Bruttoprinzip verfassungsrechtlich zulässig oder geboten sind. Jedenfalls genügen die Angaben im Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin den Transparenzanforderungen aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG nicht. Demgemäß ergeben sich auch aus der behaupteten Saldierung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Feststellung des [X.]s in dem angegriffenen Urteil, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet war, die staatlichen Mittel im Rechenschaftsbericht für das [X.] mit einem Betrag von 1.448.519,55 Euro anzugeben, und der Bericht insoweit unrichtige Angaben enthält.

(3) Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] eine Neufassung der ersten sieben Seiten des [X.] vorlegte, die auf Seite 1 staatliche Mittel in Höhe von 859.692,62 Euro aufwies und mit einer Fußnote versehen war, wonach der [X.] von 1.448.519,55 Euro um einen Betrag von 516.985,90 Euro (gemäß Bescheid vom 12. Februar 2007) vermindert worden sei. Weder vermag die auf Anfrage erfolgte nachträgliche Vorlage einer korrigierten Fassung die Unrichtigkeiten des vorgelegten [X.] zu heilen, noch lassen die Angaben Grund und Höhe der Forderungen, die dem in Bezug genommenen Bescheid vom 12. Februar 2007 zugrunde lagen, erkennen, sodass diese von vornherein nicht geeignet waren, den verfassungsrechtlich gebotenen Transparenzpflichten zu genügen.

b) Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, die Saldierung im Rechenschaftsbericht sei erst vorgenommen worden, nachdem dem von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer auf Anfrage vom [X.] erklärt worden sei, es dürfe auf die tatsächlichen Geldflüsse abgestellt werden, und mitteilt, dass die gegen den Wirtschaftsprüfer gerichtete Freistellungsklage abgewiesen worden sei, stellt sie keinen Bezug zu einer Verletzung ihrer Grundrechte im vorliegenden [X.] her. Es erschließt sich aus ihrem Vortrag nicht, welche verfassungsrechtliche Relevanz diesen Umständen mit Blick auf die angegriffenen Entscheidungen zukommen soll. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere nicht ausdrücklich geltend, durch das Verhalten des Wirtschaftsprüfers exkulpiert zu sein. Daher kann dahinstehen, ob der Auffassung des [X.] zu folgen ist, dass der an den Wirtschaftsprüfer anzulegende Sorgfaltsmaßstab sich von demjenigen unterscheide, der im Rahmen von § 31b [X.] unmittelbar gegenüber der Beschwerdeführerin gelte.

Insgesamt kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eindeutig entnommen werden, dass nach ihrer Auffassung die unrichtige Angabe der staatlichen Mittel im Rechenschaftsbericht nicht auf Fahrlässigkeit beruhe. Ausdrücklich verhält die Beschwerdeführerin sich hierzu nicht. Auch setzt sie sich nicht mit dem Hinweis in dem angegriffenen Urteil auseinander, dass sie schon aufgrund der Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit mit den Rechenschaftsberichten anderer [X.]en die Notwendigkeit einer Ausweisung der staatlichen Mittel in voller Höhe hätte für möglich halten müssen und es diesbezüglich zumindest einer Anfrage beim Präsidenten des [X.] bedurft hätte. Stattdessen beschränkt sie sich auf den Hinweis, dass die Möglichkeit der Nachfrage bei der Bundestagsverwaltung nicht ausreiche, um die Verfassungsmäßigkeit von § 31b [X.] zu begründen. Dies genügt den Anforderungen an eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Begründung fahrlässigen Verhaltens der Beschwerdeführerin in der angegriffenen Entscheidung des [X.]s nicht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 547/13

09.07.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 14. Mai 2013, Az: 2 BvR 547/13, Ablehnung einstweilige Anordnung

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 S 4 GG, Art 21 Abs 5 GG, § 19a Abs 3 S 1 PartG, § 19 Abs 3 S 1 PartG, § 23 PartG, § 24 Abs 1 PartG, § 24 Abs 4 Nr 8 PartG, § 31b S 1 PartG, § 31b S 2 PartG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.07.2019, Az. 2 BvR 547/13 (REWIS RS 2019, 5673)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 2841 REWIS RS 2019, 5673


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 547/13

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 547/13, 09.07.2019.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 547/13, 11.11.2013.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 547/13, 14.05.2013.


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2 BvR 383/03 (Bundesverfassungsgericht)

Abweichende Meinung


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Wird zitiert von

2 BvF 1/15

2 BvB 1/13

2 BvR 890/16

6 C 16/18

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